Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA

Vom 17. Februar 2025
(BGBl. I Nr. 42 vom 21.02.2025)



Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

Artikel 1
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA

Die Besondere Gebührenverordnung BNetzA vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3715) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2

1.Telekommunikationsgesetz in der am 1. Oktober 2021 geltenden Fassung mit Ausnahme der in § 142 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes genannten Gebühren,

2. Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom 17.12.2018 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

wird aufgehoben.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 ist auch anzuwenden für die in § 4 der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS - Anerkennungsrichtlinie - vom 7. Juli 2021 (GMBl 2021, S. 999) und in § 4 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - BOS-Funkrichtlinie - vom 7. September 2009 (GMBl S. 803) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berechtigten."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 Nummer 4.1 bis 4.11 ergehen im Einzelfall gebührenfrei, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur feststellt, dass für die Erbringung dieser Leistungen ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. "(2) Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, sofern die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren ihrerseits Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Die in Absatz 1 Genannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Auf Gebührenbescheide, die vor dem 1. April 2025 unanfechtbar geworden sind, ist § 4 Absatz 2 nicht anzuwenden."

4. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 1 wie folgt gefasst:

alt neu

Abschnitt 1
Telekommunikationsgesetz (TKG) und Verordnung (EU) 2015/2120

Unterabschnitt 1
Nummerierung

Unterabschnitt 2
Leistungen im Zusammenhang mit dem Infrastrukturatlas

Unterabschnitt 3
Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKG

Unterabschnitt 4
Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 TKG

Unterabschnitt 5
Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrswege nach § 69 Absatz 1 TKG (Wegerecht)

Unterabschnitt 6
Beschlusskammerentscheidungen nach TKG

Unterabschnitt 7
Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 TKG

Unterabschnitt 8
Netzneutralität

"Abschnitt 1
(weggefallen)".

b) Abschnitt 1

Abschnitt 1
Telekommunikationsgesetz (TKG) und Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum
offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst
und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie
der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Unterabschnitt 1
Nummerierung

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1 Nummerierung
1.1 Allgemeine Gebühren
1.1.1 Zusammenfassung oder Zusammenstellung von zugeteilten Nummern nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV)

40,00 bis 151,00

1.1.2 Bestätigung und Berichtigung von Zuteilungen aus Anlass einer Rechtsnachfolge nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 3 und 4 TNV je betroffenem Nummernbereich

64,00 bis 578,00

1.1.3 Änderung eines Zuteilungsbescheides nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht eine Rechtsnachfolge vorliegt

30,00 bis 154,00

1.1.4 Bescheinigung eines Nummernbedarfs nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV

76,55

1.1.5 Sonstige öffentliche Leistung nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein anderer Gebührentatbestand vorrangig anwendbar ist

nach Zeitaufwand

1.1.6 Maßnahmen nach § 67 TKG oder § 126 TKG zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, aufgrund des TKG ergangener Verpflichtungen, Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 66 Absatz 4 TKG und der von der Bundesnetzagentur erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern, jeweils soweit vom Verantwortlichen zu vertreten

nach Zeitaufwand

1.2 Zuteilung von Blöcken von Rufnummern
1.2.1 Zuteilung eines Blocks von 1.000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder eines Blocks von 1.000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV

39,00

Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 1.000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder von 1.000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern um

7,19

1.2.2 Zuteilung eines Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV

40,20

Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen um

8,36

1.2.3 Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen oder elfstelligen Rufnummern für öffentliche zellulare Mobilfunkdienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV

nach Zeitaufwand

1.2.4 Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Virtuelle Private Netze nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV

105,00

1.2.5 Zuteilung eines Blocks von vierzehnstelligen Rufnummern für Internationale Virtuelle Private Netze nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV

129,00

1.2.6 Zuteilung eines Blocks von 1.000 zehnstelligen Rufnummern für Massenverkehrs- Dienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV

302,00

1.3 Zuteilung von einzelnen Rufnummern
1.3.1 Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste oder Vermittlungsdienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV

373,00

1.3.2 Zuteilung einer Persönlichen Rufnummer nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV

52,60

1.3.3 Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Telefondienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV

52,60

1.3.4 Zuteilung einer Rufnummer für Premium-Dienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV

52,60

1.3.5 Zuteilung einer Rufnummer für Service-Dienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV

52,60

1.4 Zuteilung von Kennzahlen und Technischen Nummern
1.4.1 Zuteilung einer Betreiberkennzahl nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV

237,00

1.4.2 Zuteilung einer Portierungskennung (PK) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV

103,00

1.4.3 Zuteilung eines International Signalling Point Code (ISPC) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV

118,00

1.4.4 Zuteilung eines National Signalling Point Code (NSPC) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV

110,00

1.4.5 Zuteilung eines Blocks von 10.000 000.000 Internationalen Kennungen für Mobile Teilnehmer (IMSI) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV

2.087,00

1.4.6 Zuteilung eines Blocks von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV

118,00

1.4.7 Zuteilung eines Data Network Identification Code (DNIC) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV

124,00

1.4.8 Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV

118,00

1.4.9 Zuteilung eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter (OKA-ND) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV

118,00

1.4.10 Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV

124,00

1.4.11 Zuteilung eines Blocks von 16.777 216 Individuellen TETRA Teilnehmerkennungen (ITSI) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV

246,00

1.4.12 Zuteilung von bis zu 3 Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen einer SHIP STATION LICENCE nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV

59,05

1.4.13 Zuteilung von bis zu 3 Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk für besondere Anwendungen im See- und Binnenschifffahrtsfunk nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV

51,35

1.4.14 Zuteilung von bis zu 2 Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen der Änderung einer SHIP STATION LICENCE nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV

60,00

1.4.15 Zuteilung einer Nummer im Flug- und Flugnavigationsfunk im Rahmen einer AIRCRAFT STATION LICENCE nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV

92,35

1.5 Zuteilung von sonstigen Nummern
1.5.1 Zuteilung eines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein Gebührentatbestand der Nummern 1.2 oder 1.4 anzuwenden ist

nach Zeitaufwand

1.5.2 Zuteilung einer Nummer oder mehrerer einzelner Nummern (Einzelzuteilung) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein Gebührentatbestand der Nummern 1.3 oder 1.4 anzuwenden ist

nach Zeitaufwand

1.5.3 Zuteilung einer Nummer oder mehrerer einzelner Nummern (Einzelzuteilung) oder eines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV bei vorangegangenem relevanten Rufnummernmissbrauch durch den Antragsteller

nach Zeitaufwand

Unterabschnitt 2
Leistungen im Zusammenhang mit dem Infrastrukturatlas

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen
in Euro

2 Leistungen im Zusammenhang mit dem Infrastrukturatlas (ISA)
2.1 Maßnahme nach § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen Vorgaben des Gewährungsbescheides nach § 77a Absatz 3 TKG, § 77b Absatz 6 TKG oder § 77h Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 6 TKG

nach Zeitaufwand

Unterabschnitt 3
Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKG

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen
in Euro

3 Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKG
3.1 Zweitschrift eines Registrierungsbescheides

25

3.2 Änderung einer bestehenden Registrierung aufgrund einer Namens- oder Adressänderung oder im Falle einer identitätswahrenden Umwandlung des Unternehmens

nach Zeitaufwand

3.3 Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKG

nach Zeitaufwand

3.4 Maßnahmen bei Verstoß gegen das TKG, Registrierungsbedingungen und Auflagen

nach Zeitaufwand

Unterabschnitt 4
Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 TKG

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
4 Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 TKG
4.1 Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde

27

4.2 Änderung einer bestehenden Urkunde

27

4.3 Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf

1.901

"Non-Interference-Basis" (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunksatellit; kein fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder Rundfunkdienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte
4.4 Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems mit bis zu zehn Satelliten, das keiner Koordinierung nach Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf

13.682

Betrag, um den sich die Gebühr pro zehn weitere Satelliten erhöht

2.000

Die Gebühr beträgt höchstens

41.682

4.5 Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems mit bis zu zehn Satelliten, das einer Koordinierung nach Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf

26.048

Betrag, um den sich die Gebühr pro zehn weitere Satelliten erhöht

3.800

Die Gebühr beträgt höchstens

79.248

4.6 Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter den Nummern 4.4 und 4.5 genannten Fälle)

24.598

4.7 Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und 30A VO Funk (BSS)

30.724

4.8 Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30B VO Funk (FSS-Planbereich)

29.485

4.9 Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach Nummer 4.4

4.813

4.10 Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach den Nummern 4.5 bis 4.8

6.970

4.11 Maßnahmen bei Verstoß gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen einschließlich Ausführen von mobilen/stationären Messeinsätzen zum Ermitteln des Verstoßes

nach Zeitaufwand

Neben den unter den Nummern 4.1 bis 4.11 ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebühren (ITU-Cost recovery), die für die jeweilige beantragte Satellitenanmeldung von der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werden

In der tatsächlich entstandenen Höhe

Unterabschnitt 5
Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrswege nach § 69 Absatz 1 TKG (Wegerecht)

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen
in Euro

5 Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrswege nach § 69 Absatz 1 TKG (Wegerecht)
5.1 Erstellen einer Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung

25

5.2 Änderung einer Nutzungsberechtigung, sofern sie keine Gebietsänderung betrifft

nach Zeitaufwand

5.3 Erteilung einer Nutzungsberechtigung

nach Zeitaufwand

Unterabschnitt 6
Beschlusskammerentscheidungen nach TKG

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen
in Euro

6 Beschlusskammerentscheidungen nach TKG
6.1 Erlass einer Regulierungsverfügung im Verfahren nach § 13 TKG

9.000 bis 98.000

6.2 Einheitliche Entscheidungen nach § 23 Absatz 3 und 4 TKG

4.000 bis 83.500

6.3 Anordnung der Zugangsgewährung nach § 25 TKG

3.000 bis 37.000

6.4 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung nach § 29 TKG

3.000 bis 37.000

6.5 Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 35 Absatz 3 TKG

7.000 bis 185.500

6.6 Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 35 Absatz 3 TKG

10.000 bis 192.500

6.7 Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 2 in Verbindung mit § 35 Absatz 3 TKG

7.000 bis 185.500

6.8 Entscheidungen nach § 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 TKG, ggf. auch in Verbindung mit § 39 TKG

1.000 bis 44.000

6.9 Entscheidungen nach § 38 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 TKG, ggf. auch in Verbindung mit den §§ 46 und 47 TKG

1.000 bis 39.000

6.10 Entscheidungen nach § 42 Absatz 4 TKG

3.500 bis 35.000

6.11 Maßnahmen auf Grundlage des § 126 TKG

1.500 bis 15.000

6.12 Entscheidungen im Streitschlichtungsverfahren nach § 133 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 TKG

4.500 bis 52.000

Unterabschnitt 7
Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 TKG

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen
in Euro

7 Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 TKG
7.1 Maßnahme nach § 115 Absatz 1 TKG zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 TKG und der aufgrund dieses Teils ergangenen Rechtsverordnungen sowie der jeweils anzuwendenden Technischen Richtlinien

nach Zeitaufwand

7.2 Anordnung der Nichtveränderung des Kundenstamms nach § 115 Absatz 2 Satz 2 TKG

nach Zeitaufwand

7.3 Ganz oder teilweise Untersagung des Betriebs einer Telekommunikationsanlage oder des geschäftsmäßigen Erbringens eines Telekommunikationsdienstes nach § 115 Absatz 3 TKG

nach Zeitaufwand

Unterabschnitt 8
Netzneutralität

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen
in Euro

8 Maßnahme nach § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2015/2120

2.500 bis 32.400

wird aufgehoben.

Artikel 2
Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA

Die Besondere Gebührenverordnung BNetzA vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3715), die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erheben" durch das Wort "erhebt" ersetzt.

bb) Die Nummern 3 bis 6

3. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73; L 155 vom 14.06.2016 S. 44), in der jeweils geltenden Fassung,

4. Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

5. Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

6. Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 109 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

werden aufgehoben.

cc) Die bisherigen Nummern 7 bis 22 werden die Nummern 1 bis 16.

dd) Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 17 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

ee) Die folgenden Nummern 18 und 19 werden angefügt:

"18. Datennutzungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) in der jeweils geltenden Fassung,

19. Strompreisbremsegesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Satz 1 ist auch anzuwenden für die in § 4 der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS - Anerkennungsrichtlinie - vom 7. Juli 2021 (GMBl 2021, S. 999) und in § 4 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - BOS-Funkrichtlinie - vom 7. September 2009 (GMBl S. 803) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berechtigten. "Satz 1 ist auch anzuwenden für die in § 4 der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS - Anerkennungsrichtlinie - vom 7. Juli 2021 (GMBl 2021, S. 999) und in § 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Bestimmungen zur Nutzung und den Betrieb allgemeiner sowie spezialisierter Funkanwendungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Funkrichtlinie Funkanwendungen BOS) vom 8. Juli 2024 (BAnz AT 17.07.2024 B2) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berechtigten."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Abschnitt 4 Nummer 5 und Abschnitt 8" durch die Wörter "Abschnitt 1 Nummer 5 und Abschnitt 5" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird im Satzteil vor der Nummer 1 die Angabe "Abschnitt 11" durch die Angabe "Abschnitt 8" ersetzt.

d) In Absatz 5 wird die Angabe "Abschnitt 11" durch die Angabe "Abschnitt 8" ersetzt und werden die Wörter ", nach § 38g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung, soweit diese Bestimmung aufgrund der Übergangsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 weiterhin anzuwenden ist" gestrichen.

e) In Absatz 6 wird die Angabe "Abschnitt 11" durch die Angabe "Abschnitt 8" ersetzt.

f) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:

"(7) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 8 Nummer 8 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 39e Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Verlängerung der Frist abgelehnt worden ist.

(8) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 8 Nummer 9 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach § 100 Absatz 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung auf Verlängerung der Frist abgelehnt worden ist."

3. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik" gestrichen.

4. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

"

Alt:

Abschnitt 1
(aufgehoben)

Abschnitt 2
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen
in Euro

1 Erteilung des Qualifikationsstatus für Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten Vertrauensdienste nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014

nach Zeitaufwand

2 Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a, Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG

nach Zeitaufwand

3 Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG

nach Zeitaufwand

4 Untersagung des Betriebs nach § 4 Absatz 3 VDG

nach Zeitaufwand

5 Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014

nach Zeitaufwand

Abschnitt 3
Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen
in Euro

1.1 Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ _3 bis 7 AFuV

71,50

1.2 Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ _3 bis 7 AFuV

56,00

1.3 Durchführung einer Wiederholungsprüfung für Klasse A oder E im Rahmen der §§ _3 bis 7 AFuV

46,00

1.4 Durchführung einer Zusatzprüfung für Inhaber der Zeugnisklasse E zum Erwerb einer Prüfungsbescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A im Rahmen der §§ _3 bis 7 AFuVAFuV

41,00

1.5 Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ _3 bis 7 AFuV

84,00

1.6 Ausstellung einer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder Amateurfunk-Zeugnisurkunde als Zweitschrift oder im Rahmen der Regelungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 AFuV

16,00

1.7 Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer Verwaltungen oder einer nicht CEPTkonformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2 AFuV

35,00

2.1 Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens nach § 9 Absatz 1 AFuV

20,00

2.2 Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Absatz 1 AFuV

22,00

2.3 Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit 1-, 2- oder 3buchstabigem Suffix

24,50

2.4 Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit einem aus vier bis sieben Zeichen bestehenden Suffix

39,00

2.5 Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV. Sofern Verträglichkeitsuntersuchungen erforderlich sind, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7 erhoben.

54,00

2.6 Erweiterung des Umfangs oder Verlängerung einer Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV einschließlich der Ausstellung einer geänderten Zuteilungsurkunde
Sofern Frequenzkoordinierungsaufwände (zum Beispiel Verträglichkeitsuntersuchungen) entstehen, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7 erhoben.

37,00

2.7 Durchführung der Verträglichkeitsuntersuchung einer Frequenz nach § 13 Absatz 2 AFuV, zusätzlich zu den Nummern 2.5 oder 2.6

nach Zeitaufwand

3.1 Verzicht auf die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gemäß § 10 Absatz 1 AFuV, sofern dieser nicht im Rahmen der Bearbeitung nach der Nummer 2.1 erfolgt

15,00

3.2 Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst oder Verlegung des Betriebsortes einer ortsfesten Amateurfunkstelle nach § 9 Absatz 4 AFuV sowie Ausstellung einer Amateurfunkzulassungsurkunde und eventuell vorhandener Zuteilungsurkunden für weitere Rufzeichenzuteilungen nach § 10 Absatz 2 AFuV

18,50

3.3 Widerspruch oder Rücknahme eines Widerspruchs nach § 15 Absatz 3 Satz 1 AFuV gegen die Eintragung in die nach § 15 Absatz 1 AFuV zu veröffentlichende Rufzeichenliste

15,00

4.1 Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Verstößen gegen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung

nach Zeitaufwand

4.2 Widerruf einer Rufzeichenzuteilung oder Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach erfolgter Feststellung und Abmahnung im Zusammenhang mit fortgesetzten Verstößen im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 AFuG

nach Zeitaufwand

5.1 Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach AFuG und AFuV, soweit nicht ein Gebührentatbestand nach den Nummern 1.1 bis 4.2 vorliegt

nach Zeitaufwand

Abschnitt 4
Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen
in Euro

1 Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vorschriften

nach Zeitaufwand

2 Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des EMVG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)

nach Zeitaufwand

3 Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)

nach Zeitaufwand

4 Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4 FuAG (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)

Auslagen in tatsächlich entstandener Höhe

5 Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln

nach Zeitaufwand

Abschnitt 5
Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1)

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen
in Euro

1 Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 MüG in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020

nach Zeitaufwand

2 Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 gegenüber Fulfilment-Dienstleistern und gegenüber jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme nach den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt und nicht Wirtschaftsakteur im Sinne des Funkanlagengesetzes oder des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes ist

nach Zeitaufwand

Abschnitt 6
Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen
in Euro

1 Bearbeitung eines Antrages auf Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 10 oder § 12 AnerkV oder auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 11 oder § 13 AnerkV

1.000

2.1 Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der jeweiligen Richtlinie

500 bis 2.500

2.2 Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV der vom Antragsteller vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH auf Plausibilität und Vollständigkeit

500 bis 2.000

2.3 Überprüfung der allgemeinen Anforderungen des § 5 an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV

500 bis 1.500

3.1 Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches

500 bis 2.500

3.2 Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV

1.500 bis 7.500

3.3 Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des Personals durch interne Begutachter mittels Fachgesprächen nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag

500

3.4 Fachliche Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitätsbewertungen durch externe Begutachter nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 3.2)

800 bis 5.000

3.5 Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV

1.000 bis 3.000

3.6 Anlassbezogene Überprüfung im Rahmen einer bestehenden Anerkennung als notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV

nach Zeitaufwand

4 Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1 AnerkV
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)

250

5 Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4 AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3)

1.500 bis 4.500

6 Meldung (Notifizierung) eines Antragstellers im Rahmen des CETA Abkommens mit Kanada an die zuständige kanadische Behörde ISED

nach Zeitaufwand

Abschnitt 7
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen
in Euro

1.1 Erteilung einer Standortbescheinigung (einschließlich Nahbetrachtungen der zu bewertenden Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene Sendeantennen bei Standortmitbenutzungen oder bei Umwandlung vorläufiger Standortbescheinigungen nach § 5 Absatz 4 BEMFV)

nach Zeitaufwand

1.2 Betrachtung eines Standortes nach § 5 Absatz 3 BEMFV sowie bei erforderlichen Messungen
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1)

nach Zeitaufwand

1.3 Erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1)

nach Zeitaufwand

2 Zweitschrift einer Standortbescheinigung

25

3 Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV:
Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes)

nach Zeitaufwand

Abschnitt 8
Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen
in Euro

1 Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sendeund Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 bis 5, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEV

nach Zeitaufwand

Abschnitt 9
Postgesetz (PostG)

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen
in Euro

1 Leistungen der Beschlusskammer nach PostG


1.1 Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG

2.000 bis 45.500

1.2 Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG

9.000 bis 185.500

1.3 Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG

1.000 bis 7.000

1.4 Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge zu postalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG

2.000 bis 45.500

1.5 Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG

1.500 bis 36.500

1.6 Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24 Absatz 4 PostG

500 bis 22.000

1.7 Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG

1.500 bis 41.000

1.8 Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3 PostG

500 bis 22.000

1.9 Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG

500 bis 19.000

1.10 Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG

500 bis 19.000

1.11 Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG

1.500 bis 44.000

1.12 Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG

200 bis 5.500

1.13 Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG

1.000 bis 29.500

1.14 Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG

500 bis 22.000

2 Sonstige Leistungen nach PostG


2.1 Erteilung einer Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PostG

nach Zeitaufwand

2.2 Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach § 7 Absatz 1 Satz 1 PostG

nach Zeitaufwand

2.3 Änderung einer bestehenden Lizenz nach den §§ 6, 33 PostG

nach Zeitaufwand

2.4 Nachträgliches Beifügen von Nebenbestimmungen der Lizenz nach § 6 Absatz 2 Satz 2 PostG

nach Zeitaufwand

2.5 Bereitstellung von Verträgen zur Einsichtnahme nach § 30 Absatz 2 PostG

nach Zeitaufwand

2.6 Anordnungen nach § 42 Absatz 1 PostG

nach Zeitaufwand

2.7 Untersagung des geschäftsmäßigen Erbringens von Postdiensten nach § 42 Absatz 2 PostG

nach Zeitaufwand

2.8 Anordnungen nach § 45 Absatz 2 PostG in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Nummer 2 PostG

nach Zeitaufwand

2.9 Widerruf einer Lizenz nach § 9 PostG

nach Zeitaufwand

Abschnitt 10
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen
in Euro

1 Maßnahme zur Durchsetzung von Verpflichtungen nach § 10 PTSG

nach Zeitaufwand

Abschnitt 11
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021),
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und
KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV),
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV),
Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV),
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen
in Euro

1 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
  • für Solaranlagen des ersten Segments nach § 32 EEG 2021,
  • für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 32 EEG 2021, soweit sich das Zuschlagsverfahren nach den §§ 37 bis 38i EEG 2021 in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung bestimmt,
  • für Solaranlagen in den Innovationsausschreibungen nach den §§ 11 oder 17 InnAusV oder
  • für Solaranlagen in den grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach § 12 GEEV
624
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten.
2 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 32 EEG 2021, soweit sich das Zuschlagsverfahren nach den §§ 37 bis 38i EEG 2021 in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung bestimmt 451
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten.
3 Ausstellung einer Zahlungsberechtigung
  • für Solaranlagen des ersten Segments nach § 38 EEG 2021,
  • für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 38g EEG 2021 in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung, soweit diese Bestimmung aufgrund der Übergangsbestimmungen des EEG 2021 weiterhin anzuwenden ist, oder
  • für Solaranlagen in den grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach den §§ 23 und 24 GEEV
495
4 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Windenergieanlagen an Land
  • nach den §§ 32 und 36d EEG 2021,
  • nach § 11 InnAusV oder
  • nach § 12 GEEV
597
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten.
5 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
  • für Biomasseanlagen nach den §§ 32 und 39d EEG 2021,
  • für Biomasseanlagen nach § 11 InnAusV oder
  • für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 EEG 2021
597
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten.
6 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für KWK-Anlagen und innovative KWK- Systeme nach § 11 KWKAusV 1.019
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten.
7 Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung nach § 9 Absatz 8 Satz 5 EEG 2021 1.883

Abschnitt 12
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen
in Euro

1 Gebotsverfahren
1.1 Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebotsverfahren nach § 16, § 17 oder § 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 oder § 20 Absatz 1 KVBG 5.782,91
bis 165.826,44
1.2 Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 KVBG vor abschließender Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung 489,07
2 Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 KVBG
2.1 Entscheidung über Härtefallantrag 5.602,86
bis 50.000,00
2.2 Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung Gebührenrahmen nach Nummer 2.1, aber höchstens 75 Prozent der Obergrenze

Abschnitt 13
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen
in Euro

1 Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach § 4 Absatz 1 MsbG 3.000
2 Untersagung des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei Messstellenbetrieb ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 4 erste Alternative MsbG 3.400
3 Maßnahmen zur vorläufigen Verpflichtung des grundzuständigen Messstellenbetreibers, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 3 darstellen würde nach § 4 Absatz 4 zweite Alternative MsbG nach Zeitaufwand
4 Festlegungen nach § 47 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) 3.500 bis 100.000
5 Festlegungen nach § 75 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 EnWG 3.500 bis 100.000
6 Aufsichtsmaßnahmen nach § 76 MsbG 500 bis 120.000

Neu:

Anlage
Gebühren- und Auslagenverzeichnis

Abschnitt 1
Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen in Euro

1 Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vorschriften nach Zeitaufwand
2 Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des EMVG

(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)

nach Zeitaufwand
3 Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG

(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)

nach Zeitaufwand
4 Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4 FuAG (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) Auslagen in tatsächlich entstandener Höhe
5 Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln nach Zeitaufwand

Abschnitt 2
Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1)

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen in Euro

1 Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 MüG in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 nach Zeitaufwand
2 Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 gegenüber Fulfilment-Dienstleistern und gegenüber jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme nach den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt und nicht Wirtschaftsakteur im Sinne des Funkanlagengesetzes oder des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes ist nach Zeitaufwand

Abschnitt 3
Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen in Euro

Allgemeine Gebühren
1.1 Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV der vom Antragsteller vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH auf Plausibilität und Vollständigkeit nach Zeitaufwand
1.2 Anlassbezogene Überprüfung einer notifizierten Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im Rahmen einer bestehenden Anerkennung oder Änderung einer bestehenden Anerkennung nach Zeitaufwand
FuAG
2.1 Anerkennung als notifizierte Stelle gemäß § 10 AnerkV 4.600 bis 14.500
2.2 Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 10 AnerkV 2.900 bis 10.500
EMVG
3.1 Anerkennung als notifizierte Stelle gemäß § 12 AnerkV 4.000 bis 13.000
3.2 Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 12 AnerkV 2.600 bis 10.200
Drittstaaten-Abkommen
4.1 Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 1 Nr. 1 b und § 11 AnerkV 4.200 bis 14.000
4.2 Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 2 Nr. 1 b und § 13 AnerkV 4.200 bis 12.500
4.3 Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 11 AnerkV 2.200 bis 11.000
4.4 Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 13 AnerkV 2.200 bis 10.000
CETA
5 Meldung (Notifizierung) eines Antragstellers im Rahmen des CETA Abkommens mit Kanada an die zuständige kanadische Behörde ISED nach Zeitaufwand

Abschnitt 4
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen in Euro

1 Erteilung einer Standortbescheinigung (einschließlich Nahbetrachtungen der zu bewertenden Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene Sendeantennen bei Standortmitbenutzungen oder erforderliche Messungen

oder Nahfeldberechnungen oder Umwandlung vorläufiger Standortbescheinigungen nach § 5 Absatz 4 BEMFV)

nach Zeitaufwand
2 Zweitschrift einer Standortbescheinigung 25
3 Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV:

Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes)

nach Zeitaufwand

Abschnitt 5
Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen in Euro

1 Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 bis 5, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEV nach Zeitaufwand

Abschnitt 6
Postgesetz (PostG)

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen in Euro

1 Leistungen der Beschlusskammer nach PostG
1.1 Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG 2.000 bis 45.500
1.2 Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG 9.000 bis 185.500
1.3 Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG 1.000 bis 7.000
1.4 Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge zu postalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG 2.000 bis 45.500
1.5 Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG 1.500 bis 36.500
1.6 Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24 Absatz 4 PostG 500 bis 22.000
1.7 Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG 1.500 bis 41.000
1.8 Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3 PostG 500 bis 22.000
1.9 Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG 500 bis 19.000
1.10 Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG 500 bis 19.000
1.11 Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG 1.500 bis 44.000
1.12 Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG 200 bis 5.500
1.13 Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG 1.000 bis 29.500
1.14 Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG 500 bis 22.000
2. Sonstige Leistungen nach PostG
2.1 Erteilung einer Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PostG nach Zeitaufwand
2.2 Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach § 7 Absatz 1 Satz 1 PostG nach Zeitaufwand
2.3 Änderung einer bestehenden Lizenz nach den §§ 6 , 33 PostG nach Zeitaufwand
2.4 Nachträgliches Beifügen von Nebenbestimmungen der Lizenz nach § 6 Absatz 2 Satz 2 PostG nach Zeitaufwand
2.5 Bereitstellung von Verträgen zur Einsichtnahme nach § 30 Absatz 2 PostG nach Zeitaufwand
2.6 Anordnungen nach § 42 Absatz 1 PostG nach Zeitaufwand
2.7 Untersagung des geschäftsmäßigen Erbringens von Postdiensten nach § 42 Absatz 2 PostG nach Zeitaufwand
2.8 Anordnungen nach § 45 Absatz 2 PostG in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Nummer 2 PostG nach Zeitaufwand
2.9 Widerruf einer Lizenz nach § 9 PostG nach Zeitaufwand

Abschnitt 7
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen in Euro

1 Maßnahme zur Durchsetzung von Verpflichtungen nach § 10 PTSG nach Zeitaufwand

Abschnitt 8
Erneuerbare-Energien-Gesetz, KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen in Euro

1 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
  • für Solaranlagen des ersten Segments nach den §§ 32 und 37d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
  • für Solaranlagen nach § 11 InnAusV oder
  • für Solaranlagen nach § 12 GEEV
624
2 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 451
3 Ausstellung einer Zahlungsberechtigung
  • für Solaranlagen des ersten Segments nach den §§ 38 und 38a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
  • für Solaranlagen nach den §§ 23 und 24 GEEV
495
4 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Windenergieanlagen an Land
  • nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
  • nach § 11 InnAusV oder
  • nach § 12 GEEV
597
5 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
  • für Biomasseanlagen nach den §§ 32 und 39d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
  • für Biomasseanlagen nach § 11 InnAusV oder
  • für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
597
6 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nach § 11 KWKAusV 1.019
7 Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung nach § 9 Absatz 8 Satz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 1.883
8 Verlängerung der Realisierungsfrist von Zuschlägen
  • für Windenergieanlagen an Land nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
  • für Biomasseanlagen nach § 39e Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
561,66
9 Verlängerung der Realisierungsfrist von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land nach § 100 Absatz 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung 280,83

Abschnitt 9
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen in Euro

1 Gebotsverfahren
1.1 Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebotsverfahren nach den §§ 16, 17 oder 21 in Verbindung mit § 18
Absatz 8 oder § 20 Absatz 1 KVBG
5.782,91
bis 165.826,44
1.2 Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 KVBG vor abschließender Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung 489,07
2 Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 KVBG
2.1 Entscheidung über Härtefallantrag 5.602,86
bis 50.000,00
2.2 Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung Gebührenrahmen nach Nummer 2.1, aber höchstens 75 Prozent der Obergrenze

Abschnitt 10
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen in Euro

1 Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach § 4 Absatz 1 MsbG 3.000
2 Untersagung des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei Messstellenbetrieb ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 4 MsbG 3.400
3 Maßnahmen nach § 4 Absatz 4 MsbG zur vorläufigen Verpflichtung des grundzuständigen Messstellenbetreibers, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des § 4 Absatz 3 MsbG darstellen würde nach Zeitaufwand
4 Festlegungen nach § 47 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) 3.500 bis 100.000
5 Festlegungen nach § 75 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 EnWG 3.500 bis 100.000
6 Aufsichtsmaßnahmen nach § 76 MsbG 500 bis 120.000

Abschnitt 11
Datennutzungsgesetz (DNG)

Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen in Euro

1 Aufnahme einer öffentlichen Stelle in die Liste nach § 10 Absatz 4 DNG nach Zeitaufwand

Abschnitt 12
Strompreisbremsegesetz (StromPBG)


Nummer

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Gebühren/Auslagen in Euro

1 Setzung einer Zahlungsfrist nach § 41 Absatz 1 Satz 1 und 3 StromPBG 280,44
2 Festsetzung eines Überschusserlöses nach § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 StromPBG 794,71
3 Maßnahmen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 StromPBG in Verbindung mit § 65 EnWG nach Zeitaufwand".

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 18. Juli 2024 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. April 2025 in Kraft.

ID 250437


ENDE