Änderungstext
AHStatG-ÄndG - Außenhandelsstatistikänderungsgesetz
Gesetz zur Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes und weiterer statistischer Gesetze
Vom 27. Februar 2025
(BGBl. I Nr. 71 vom 05.03.2025)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes
Das Außenhandelsstatistikgesetz vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1751) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 21 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (21) "Gebietsansässig" sind Personen, wenn sie in Deutschland steuerlich registriert sind. Außerdem gelten Personen in der Extrahandelsstatistik als gebietsansässig, wenn sie eine deutsche EORI-Nummer oder eine ausländische EORI-Nummer mit deutscher Niederlassungsnummer erhalten haben. | "(21) "Gebietsansässig" sind Personen, wenn sie in Deutschland steuerlich registriert sind.
Außerdem gelten folgende Personen als gebietsansässig:
|
b) Nach Absatz 21 wird folgender Absatz 22 eingefügt:
"(22) Eine "ständige Niederlassung" ist eine dauerhafte Niederlassung oder Betriebsstätte, in der die erforderlichen Personal- und Sachmittel ständig vorhanden sind, mit eigener Leitung oder Verwaltung und gesonderter Buchführung."
c) Die bisherigen Absätze 22 bis 30 werden die Absätze 23 bis 31.
2. In § 6 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort "eingeführt" durch das Wort "importiert" ersetzt und wird das Wort "übergeführt" durch die Wörter "überlassen oder in die aktive Veredelung überführt" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "ausländischen Warenempfängers" durch die Wörter "Handelspartners im Bestimmungsland" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. bei der Einfuhr: in Rechnung gestellter Positionsbetrag,".
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 12 werden die Nummern 5 bis 13.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter "Name, Anschrift" durch die Wörter "für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe von Name oder Firma, Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen" ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "eingeht" die Wörter "; bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes" eingefügt.
cc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| c) Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen; | "c) Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich deren Kontaktdaten;" |
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter "Name, Anschrift" durch die Wörter "für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe von Name oder Firma, Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen" ersetzt.
bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| c) Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen. | "c) Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich deren Kontaktdaten." |
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 umfasst die Auskunftspflicht die Beantwortung von Rückfragen des Statistischen Bundesamtes zu
| "(2) Zusätzlich zu Absatz 1 umfasst die Auskunftspflicht
|
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter", die nach § 18 Umsatzsteuergesetz auch zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet sind" durch die Wörter "im Sinne von § 2 des Umsatzsteuergesetzes" ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Existiert kein auskunftspflichtiger Importeur oder Exporteur nach den Absätzen 3 und 4, ist die steuerpflichtige Person nach Titel III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1; L 335 vom 20.12.2007 S. 60; L 336 vom 16.12.2017 S. 60), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/890 (ABl. L 155 vom 08.06.2022 S. 1) geändert worden ist, die einen Vertrag geschlossen hat, der zum grenzüberschreitenden Warenverkehr führt, auskunftspflichtig. Falls keine steuerpflichtige Person nach Satz 1 existiert, ist die steuerpflichtige Person auskunftspflichtig, die die Ware aus dem Erhebungsgebiet heraus- oder in das Erhebungsgebiet hineinbringt oder hineinbringen lässt oder sie entgegennimmt oder entgegennehmen lässt."
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
6. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "im Extrahandel" gestrichen.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. die Anmeldungen zum Warenverkehr mit Gebieten, die in Artikel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 genannt sind,".
c) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.
d) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Einheiten" die Wörter "nach § 6 Absatz 6" eingefügt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 wird jeweils das Wort "Berichtszeitraum" durch das Wort "Bezugszeitraum" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "Berichtszeitraumes" durch das Wort "Bezugszeitraumes" ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt dem Statistischen Bundesamt die Daten nach Anhang 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2152, die es im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung erhält. | "(2) Das Bundeszentralamt für Steuern sowie die Finanzverwaltungen der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Daten nach Anhang V der Verordnung (EU) 2019/2152, soweit diese Angaben bei ihnen vorliegen." |
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "aus Zollanmeldungen" gestrichen.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "und 4" durch die Angabe "bis 5" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem einleitenden Satzteil wird nach der Angabe "3" die Angabe "und 5" eingefügt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. Name des Auskunftspflichtigen sowie Name der meldenden Organgesellschaften bei umsatzsteuerrechtlichen Organschaften, | "1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen sowie bei umsatzsteuerrechtlichen Organschaften Name und Anschrift der meldenden Organgesellschaften und der weiteren zugehörigen Organgesellschaften," |
cc) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. im Falle umsatzsteuerrechtlicher Organschaften, für jede Organgesellschaft der Beginn und das Ende der Zugehörigkeit zum Organträger,".
dd) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.
ee) Nach der neuen Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 und 9 eingefügt:
"8. bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes,
9. Kennnummer nach § 1 Absatz 1 Satz 6 des Statistikregistergesetzes sowie".
ff) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 10 und das Wort "und" wird durch ein Komma ersetzt und das Wort "Organgesellschaft" wird durch die Wörter "Organgesellschaften und der weiteren zugehörigen Organgesellschaften" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. Umsatzsteuer-Voranmeldungen, zusammenfassenden Meldungen nach § 18a des Umsatzsteuergesetzes, Zollanmeldungen, Einzelangaben, die von statistischen Ämtern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von der Deutschen Bundesbank erhoben und dem Statistischen Bundesamt übermittelt wurden sowie | "2. Daten und Informationen, die nach § 12 von Behörden übermittelt werden, sowie Einzelangaben, die von statistischen Ämtern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von der Deutschen Bundesbank dem Statistischen Bundesamt übermittelt wurden," |
bb) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
"3. Daten und Informationen zur Zusammensetzung umsatzsteuerrechtlicher Organschaften, die dem Statistischen Bundesamt auf der Grundlage von § 2 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt wurden,
4. dem Statistikregister nach § 1 des Statistikregistergesetzes sowie".
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 15 dürfen über die in Absatz 3 genannten Angaben hinaus zusätzliche Angaben zu den Auskunftspflichtigen in das Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen aufgenommen werden."
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 7" durch die Wörter "Durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 5" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "einer Person" durch die Wörter "eines Auskunftspflichtigen" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Der Abdeckungsgrad für Eingänge beträgt 93 Prozent. Durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 7 wird die Anmeldeschwelle so festgelegt, dass der Abdeckungsgrad mindestens erreicht wird. In die Berechnung der Anmeldeschwelle wird der gesamte Statistische Wert der Versendungen einer Person mit Ausnahme der nach der Befreiungsliste nicht anzumeldenden Warenverkehre einbezogen. | "(3) Durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 5 wird gemäß den Anforderungen an die Ergebnisqualität der Außenhandelsstatistik eine Anmeldeschwelle für Eingänge festgelegt." |
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In dem Einleitungssatz wird das Wort "Energie" durch das Wort "Klimaschutz" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort "Berichtszeitraum" durch das Wort "Bezugszeitraum" ersetzt.
c) In Nummer 5 werden die Wörter "Anpassung des Abdeckungsgrades für Eingänge sowie" durch das Wort "Festlegung" ersetzt.
d) In Nummer 14 werden die Wörter "aus Zollanmeldungen" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
e) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
"15. die Aufnahme zusätzlicher Angaben in das Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen nach § 13 Absatz 1."
Artikel 2
Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes
In § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 13) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Tätigkeit" die Wörter "sowie im Berichtsmonat Januar zusätzlich" gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
Das Unternehmensbasisdatenregistergesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 404) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Nummer 5" durch die Angabe "Nummer 6" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter " § 3 Absatz 3 Nummer 9" durch die Wörter " § 3 Absatz 3 Nummer 10" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
Das Gesetz über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert.
1. § 3 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
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| "(1a) Soweit elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen nach § 7b Absatz 3 angefordert werden, müssen diese für eine eindeutige Zuordnung der bezeichneten Güter, Erhebungseinheiten und Berichtsstellen eindeutige, im Zeitverlauf gleichbleibende Identifikatoren und Bezeichnungen enthalten. Zum Zweck der Berechnung der in Absatz 1 genannten Preise und zum Zweck der Gewichtung der betrachteten Güter sind Angaben zu Umsatz und verkauften Mengen zu übermitteln. § 7c bleibt unberührt." |
2. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Aufzeichnungen nach Satz 1 können rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren angefordert werden, soweit sie bei den auskunftspflichtigen Einheiten vorliegen."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(4) In der Preisstatistik werden regelmäßig Revisionen durchgeführt, bei welchen auf ein neues Basisjahr umgestellt wird. Für die Durchführung von Revisionen dürfen Angaben zu Merkmalen, die in diesem Gesetz geregelt sind, rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren angefordert werden, soweit sie bei den auskunftspflichtigen Einheiten vorliegen. Elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen nach Absatz 3 können rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ab Anforderung bereits vor Beginn des neuen Basisjahres angefordert werden." |
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung (06.03.2025) in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
ID: 250548
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