Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2025

Vom 30. September 2025
(BGBl. I Nr. 231 vom 02.10.2025)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Artikel 115-Gesetzes

Das Artikel 115-Gesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704), das zuletzt durch Artikel 245 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:

" § 1a Bereichsausnahme

(1) Ausgaben der Bereichsausnahme sind die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten, soweit es sich bei diesen Ausgaben nicht um finanzielle Transaktionen gemäß § 3 handelt. Die nähere Bestimmung der von Satz 1 umfassten Ausgaben erfolgt im Haushaltsgesetz.

(2) Von den Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben ist für die Zwecke dieses Gesetzes der Betrag abzuziehen, um den die Ausgaben der Bereichsausnahme 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Maßgeblich ist das nominale Bruttoinlandsprodukt gemäß § 4.

(3) Von Absatz 1 nicht umfasste Ausgaben sind Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme."

2. In § 3 wird jeweils nach der Angabe " § 2 Absatz 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

3. In § 6 Satz 1 wird die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.

4. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Für die Berechnung des Abzugs von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten aufgrund der Bereichsausnahme nach § 1a sind die im Haushaltsjahr tatsächlich geleisteten Ausgaben maßgeblich."

b) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.

5. § 9

§ 9 Übergangsregelung

(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf den Bundeshaushalt des Jahres 2011 anzuwenden.

(2) § 2 Absatz 1 findet im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 mit der Maßgabe Anwendung, dass das strukturelle Defizit des Haushaltsjahres 2010 ab dem Jahr 2011 in gleichmäßigen Schritten zurückgeführt wird.

(3) § 7 gilt mit der Maßgabe, dass mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 der über die Haushaltsjahre 2011 bis 2015 kumulierte Saldo des Kontrollkontos gelöscht wird.

wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Bundeshaushaltsordnung

Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

alt neu
2. eine Berechnung der nach dem Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Kreditaufnahme, "2. eine Übersicht der Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Berechnung der nach dem Artikel 115-Gesetz zulässigen Kreditaufnahme,"

2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 Buchstabe c wird die folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. eine aggregierte Darstellung des Anteils der für das jeweilige Haushaltsjahr insgesamt veranschlagten Ausgaben für Investitionen an den veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt; dabei werden die veranschlagten Ausgaben für Investitionen um ausgabenseitige finanzielle Transaktionen bereinigt; darüber hinaus werden von den veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt die Ausgaben der Bereichsausnahme nicht berücksichtigt, soweit sie 1 Prozent des nominalen Bruttoinlandprodukts übersteigen sowie ausgabenseitige finanzielle Transaktionen abgezogen,".

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:

"(2) Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes sind getrennt von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme zu veranschlagen. Sie sind kenntlich zu machen."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden zu den Absätzen 3 bis 7.

4. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben dürfen nur bis zur Höhe der nach dem Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Kreditaufnahme in den Haushaltsplan eingestellt werden. "(1) Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben dürfen bis zur Höhe der nach dem Artikel 115-Gesetz zulässigen Kreditaufnahme in den Haushaltsplan eingestellt werden. Die Kreditaufnahme, die in den Haushaltsplan eingestellt werden darf, erhöht sich um den Betrag, um den die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Maßgeblich ist dasjenige nominale Bruttoinlandsprodukt des der Aufstellung des Haushalts vorangegangenen Jahres, das durch das Statistische Bundesamt ermittelt wird."

b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

"(5) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so umfasst die Kreditermächtigung nach Artikel 111 Absatz 2 des Grundgesetzes sowie die Ermächtigung nach Absatz 3 Satz 1 auch das Recht, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe des Nennwerts einzugehen. Die Höhe des maximal zulässigen Verpflichtungsvolumens ist identisch mit der Höhe dieser Kreditermächtigungen."

5. § 44 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Der Verwendungsnachweis erfolgt grundsätzlich im vereinfachten Verfahren. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bedarf. "Der Verwendungsnachweis für Festbetragsförderungen nach Satz 1 erfolgt grundsätzlich im vereinfachten Verfahren. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats, jedoch mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, Regelungen über den Verwendungsnachweis für Festbetragsförderungen im Sinne des Satzes 1 zu erlassen."

6. Nach § 54 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

"Die Sätze 1 und 2 finden auf Verträge im Rahmen von Regierungsverkäufen an Partnerstaaten keine Anwendung."

Artikel 3
Änderung des Klima- und Transformationsfondsgesetzes

Das Klima- und Transformationsfondsgesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

alt neu
3. Ausgleichszahlungen geleistet werden, um beim Strompreis zu entlasten. "3. Ausgleichszahlungen geleistet werden, um beim Strompreis und beim Gaspreis zu entlasten."

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe "Maßnahmen und" durch die Angabe "Maßnahmen," ersetzt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe "Absätze 3 und 4." durch die Angabe "Absätze 3 und 4 sowie" ersetzt.

c) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. Zuführungen aus dem Sondervermögen nach Artikel 143h Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes nach Maßgabe des Wirtschaftsplans dieses Sondervermögens."

Artikel 4
Änderung des Schlusszahlungsfinanzierungsgesetzes

Das Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1702) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
"Bei Fälligkeit eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers wird aus dem Sondervermögen derjenige Betrag gezahlt, um den der Rückzahlungsbetrag für die nicht im Eigenbestand des Bundes befindlichen Anteile des Papiers den entsprechenden Nennwert übersteigt."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
"Für jedes inflationsindexierte Bundeswertpapier ist dem Sondervermögen jährlich jeweils zum Kupontermin derjenige Betrag zuzuführen, um den sich die Schlusszahlung aufgrund der seit dem Kupontermin des letzten Jahres festgestellten Inflationsentwicklung erhöht hat."

b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

alt neu
"(2) Verändert sich die Schlusszahlung eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers durch Aufstockung, durch Verkäufe aus dem Eigenbestand oder durch Rückkäufe in den Eigenbestand des Bundes, so sind die bis zum letzten Kupontermin entstandenen Veränderungen der Schlusszahlung im selben Haushaltsjahr durch Zuführung von Mitteln an das Sondervermögen beziehungsweise durch Entnahme von Mitteln des Sondervermögens auszugleichen. Die Entnahmen sind dem Bundeshaushalt und den an der Finanzierung über inflationsindexierte Bundeswertpapiere beteiligten Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung zuzuführen.

(3) Im Haushaltsjahr 2026 sind die dem Sondervermögen seit dem Jahr 2009 bis zum Kupontermin 15. April 2026 zugeführten Mittel, die auf die im Eigenbestand des Bundes befindlichen Anteile inflationsindexierter Bundeswertpapiere entfallen, dem Sondervermögen zu entnehmen und dem Bund und dem Bundeshaushalt und den an der Finanzierung über inflationsindexierte Bundeswertpapiere beteiligten Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung zuzuführen."

Artikel 5
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

" § 58 Absatz 3 gilt entsprechend."

b) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe " § 58 Absatz 3" durch die Angabe " § 58 Absatz 4" ersetzt.

2. § 57 wird durch den folgenden § 57 ersetzt:

alt neu
§ 57 Zweckbindung der Zahlungen

Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes sowie zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet. Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden abweichend von Satz 1 für Ausschreibungen im Jahr 2023 anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen, als Einnahmen des Bundeshaushalts sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes verwendet.

" § 57 Zweckbindung der Zahlungen

Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden anteilig für den Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit insbesondere für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, für den Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat insbesondere zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen, als Einnahmen des Bundeshaushalts zu Transformationszwecken sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes verwendet. Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden abweichend von Satz 1 für Ausschreibungen im Jahr 2023 anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen, als Einnahmen des Bundeshaushalts sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes verwendet."

3. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe "zweckgebunden" die Angabe "insbesondere" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe "zweckgebunden" die Angabe "insbesondere" eingefügt.

c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

"(3) Sind die Einnahmen für die Meeresnaturschutzkomponente nach Absatz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die Fischereikomponente nach Absatz 2 und § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 aus Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 2 und 5 in einem Ausschreibungsjahr für die Meeresschutz- und Fischereikomponente insgesamt höher als 200 Millionen Euro, fließen die diesen Betrag übersteigenden Einnahmen in den Jahren 2025 und 2026 als Transformationskomponente an den Bundeshaushalt."

d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und die Angabe "Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1" wird durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes

Das Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 4 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
"(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen."

Artikel 7
Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes

Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 9 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. "(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen."

Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Investitions- und Tilgungsfonds"

Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Investitions- und Tilgungsfonds" vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 417), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 5 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. "(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen."

Artikel 9
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 221a wird durch den folgenden § 221a ersetzt:

alt neu
§ 221a Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds, Verordnungsermächtigung

(1) Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2021 zur Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes gemäß § 242a im Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 5 Milliarden Euro an den Gesundheitsfonds. Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen nach Satz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Betrag von 30 Millionen Euro

(2) Der Bund leistet bis zum 1. April 2021 unbeschadet der Bundeszuschüsse nach Absatz 1 und nach § 221 Absatz 1 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds als Beitrag zum Ausgleich für die Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung in Folge der Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 2a. Überschreiten die in Satz 1 genannten Mehrausgaben im Jahr 2021 einen Betrag von 300 Millionen Euro, leistet der Bund zum 1. Juli 2022 einen weiteren ergänzenden Bundeszuschuss an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe des Betrags, um den die in Satz 1 genannten Mehrausgaben den Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten. Der nach Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der Differenz zwischen den Ausgaben aller gesetzlichen Krankenkassen für das Kinderkrankengeld ausweislich der Jahresrechnungsergebnisse (Statistik KJ 1) für das Jahr 2021 und für das Jahr 2019 einschließlich der jeweils darauf zu entrichtenden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 24,05 Prozent abzüglich der bereits geleisteten 300 Millionen Euro ermittelt. Der Bund leistet zum 1. Oktober 2021 eine Abschlagszahlung an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds auf den nach Satz 2 zu entrichtenden ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe eines Betrags, der unter entsprechender Anwendung der Berechnung nach Satz 3 auf der Grundlage der vorläufigen Rechnungsergebnisse des ersten Halbjahres 2021 bestimmt wird. Das Bundesministerium für Gesundheit ermittelt die Überschreitungsbeträge nach den Sätzen 3 und 4 und meldet diese unverzüglich an das Bundesministerium der Finanzen.

(3) Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2022 zur Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes gemäß § 242a im Jahr 2022 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 7 Milliarden Euro in monatlich zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen nach Satz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Betrag von 42 Millionen Euro. Das Bundesministerium für Gesundheit wird befristet bis zum 31. Dezember 2021 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Deutschen Bundestages durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats einen von Satz 1 abweichenden ergänzenden Bundeszuschuss für das Jahr 2022 einschließlich eines vom Gesundheitsfonds an die landwirtschaftliche Krankenversicherung zu überweisenden Betrags festzusetzen. Der in der Rechtsverordnung nach Satz 3 festzusetzende ergänzende Bundeszuschuss ist auf den Betrag festzusetzen, der erforderlich ist, um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a im Jahr 2022 bei 1,3 Prozent zu stabilisieren; der vom Gesundheitsfonds an die landwirtschaftliche Krankenversicherung zu überweisende Betrag ist in der Rechtsverordnung nach Satz 3 entsprechend des Verhältnisses des der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach Satz 2 vom Gesundheitsfonds zu überweisenden Betrags zum ergänzenden Bundeszuschuss nach Satz 1 festzusetzen.

(4) Der Bund leistet bis zum 1. April 2022 unbeschadet der Bundeszuschüsse nach Absatz 3 und nach § 221 Absatz 1 für das Jahr 2022 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds als Beitrag zum Ausgleich für die Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung infolge der Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 2a. Überschreiten die in Satz 1 genannten Mehrausgaben im Jahr 2022 einen Betrag von 300 Millionen Euro, leistet der Bund zum 1. Juli 2023 einen weiteren ergänzenden Bundeszuschuss an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe des Betrags, um den die in Satz 1 genannten Mehrausgaben den Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten. Der nach Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der Differenz zwischen den Ausgaben aller gesetzlichen Krankenkassen für das Kinderkrankengeld ausweislich der Jahresrechnungsergebnisse (Statistik KJ 1) für das Jahr 2022 und für das Jahr 2019 einschließlich der jeweils darauf zu entrichtenden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 24,05 Prozent abzüglich der bereits geleisteten 300 Millionen Euro ermittelt. Das Bundesministerium für Gesundheit ermittelt den Überschreitungsbetrag nach den Sätzen 2 und 3 und meldet diesen unverzüglich an das Bundesministerium der Finanzen.

(5) Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2023 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 2 Milliarden Euro in monatlich zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen nach Satz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf sie entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes. Der an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu überweisende Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten dieser Krankenkasse zu der Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen; maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Juli 2022.

(6) Der Bund leistet bis zum 1. April 2023 unbeschadet der Bundeszuschüsse nach Absatz 5 und nach § 221 Absatz 1 für das Jahr 2023 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 150 Millionen Euro an den Gesundheitsfonds als Beitrag zum Ausgleich für die Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung infolge der Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 2a. Überschreiten die in Satz 1 genannten Mehrausgaben im Jahr 2023 einen Betrag von 150 Millionen Euro, leistet der Bund zum 1. Juli 2024 einen weiteren ergänzenden Bundeszuschuss an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe des Betrags, um den die in Satz 1 genannten Mehrausgaben den Betrag von 150 Millionen Euro überschreiten. Der nach Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der Differenz zwischen den Ausgaben aller gesetzlichen Krankenkassen für das Kinderkrankengeld ausweislich der Jahresrechnungsergebnisse (Statistik KJ 1) für das Jahr 2023 und für das Jahr 2019 einschließlich der jeweils darauf zu entrichtenden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung abzüglich der bereits geleisteten 150 Millionen Euro ermittelt. Das Bundesministerium für Gesundheit ermittelt den Überschreitungsbetrag nach den Sätzen 2 und 3 und meldet diesen unverzüglich an das Bundesministerium der Finanzen.

" § 221a Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds

(1) Zur Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes leistet der Bund unbeschadet des § 221 Absatz 1 ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds

  1. bis einschließlich 31. Oktober 2025 in Höhe von 1,5 Milliarden Euro und
  2. bis einschließlich 31. Januar 2026 in Höhe von 2,5 Milliarden Euro.

(2) Der Gesundheitsfonds überweist der Landwirtschaftlichen Krankenkasse von den ihm nach Absatz 1 zufließenden Leistungen

  1. im Jahr 2025 einen Betrag in Höhe von 14 Millionen Euro und
  2. im Jahr 2026 einen Betrag in Höhe von 24 Millionen Euro.

(3) Unterschreiten die Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes abzüglich der entsprechenden Aufwendungen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse die Summe der nach Absatz 1 geleisteten ergänzenden Bundeszuschüsse abzüglich der Summe der an die Landwirtschaftliche Krankenkasse nach Absatz 2 gezahlten Beträge, wird der Differenzbetrag dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2028 zugeführt.

(4) Unterschreiten die Aufwendungen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes die Summe der nach Absatz 2 an die Landwirtschaftliche Krankenkasse gezahlten Beträge, wird der Differenzbetrag von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse nach Vorliegen der Jahresrechnungsergebnisse für das Jahr 2026 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds geleistet und im Jahr 2028 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugeführt."

2. Nach § 271 Absatz 4 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Aus der Liquiditätsreserve werden im Jahr 2025.660 Millionen Euro entnommen; bei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach § 266 Absatz 7 Satz 3 für das Ausgleichsjahr 2024 ist das sich nach § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ergebende Zuweisungsvolumen für das Ausgleichsjahr um diesen Betrag zu erhöhen. Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2026.826 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt."

Artikel 10
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 2 Satz 9 wird die Angabe " § 17b Absatz 4b Satz 4" durch die Angabe " § 17b Absatz 4b Satz 5" ersetzt.

2. § 8 Absatz 11 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Das Krankenhaus berechnet bei Patientinnen und Patienten, die im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, einen Zuschlag in Höhe von 0,42 Prozent des Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in der Rechnung aus. "Das Krankenhaus berechnet abweichend von Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz bei Patientinnen und Patienten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und im Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, einen Zuschlag in Höhe von 3,25 Prozent des Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in der Rechnung aus."

Artikel 11
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 12b Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Beträge, die dem Transformationsfonds nach § 221a Absätze 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugeführt werden, erhöhen das Fördervolumen des Transformationsfonds für das Kalenderjahr, in dem die Zuführung erfolgt. Die Höhe der übertragenen Fördermittel, die durch die Länder oder durch mehrere Länder gemeinsam beantragt werden können, richtet sich nach Absatz 2 Satz 2 und 3."

2. § 17b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Sie haben die nach Satz 1 auszugliedernden Pflegepersonalkosten bis zum 30. September 2019 in einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen je voll oder teilstationärem Belegungstag auszuweisen und den Katalog jährlich weiterzuentwickeln. "Sie haben die nach Satz 1 auszugliedernden Pflegepersonalkosten bis zum 30. September 2019 in einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen je voll- oder teilstationärem Belegungstag auszuweisen und den Katalog jährlich weiterzuentwickeln; nach Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigende Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen sind bei der Weiterentwicklung der bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen in diesem Katalog zu berücksichtigen."

b) Nach Absatz 4b Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

"Nach Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigende Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen sind bei der Ermittlung der Vorhaltebewertungsrelationen zu berücksichtigen."

3. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Abweichend von Satz 2 erster Halbsatz beläuft sich für die Kalenderjahre 2026 bis 2028 das Vorhaltevolumen für ein Land jeweils auf den Durchschnitt der vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die Kalenderjahre 2023 und 2024 jeweils nach Maßgabe des Satzes 7 zu ermittelnden Vorhaltevolumina in dem Land. "Abweichend von Satz 2 erster Halbsatz hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die Ermittlung des Vorhaltevolumens für ein Land für die Kalenderjahre 2026 bis 2028 jeweils anstelle der nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das jeweils vorhergehende Kalenderjahr übermittelten Leistungsdaten zu Krankenhausfällen in dem jeweiligen Land, die auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet werden, die nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Kalenderjahr 2024 übermittelten Leistungsdaten zu Krankenhausfällen in dem jeweiligen Land, die auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet werden, zugrunde zu legen und diesen Krankenhausfällen die Vorhaltebewertungsrelationen für das jeweilige Kalenderjahr, für das die Ermittlung erfolgt, zuzuordnen."

b) Satz 7

Für die Ermittlung der Vorhaltevolumina für ein Land für die Kalenderjahre 2023 und 2024 hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das jeweilige Kalenderjahr übermittelten Leistungsdaten zu Krankenhausfällen in dem jeweiligen Land, die auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet werden, zugrunde zu legen und diesen Krankenhausfällen die Vorhaltebewertungsrelationen für das jeweilige Kalenderjahr zuzuordnen und diese Vorhaltebewertungsrelationen für das jeweilige Kalenderjahr zu addieren.

wird gestrichen.

c) Nach dem neuen Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt:

"Bei der Ermittlung des Vorhaltevolumens für ein Land nach Satz 2 oder Satz 6 sind Vorhaltebewertungsrelationen von Fällen, die im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden, nicht zu berücksichtigen; das Nähere ist in dem nach Satz 5 zu erstellenden Konzept festzulegen."

Artikel 12
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 8 Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
"Das Krankenhaus berechnet abweichend von Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz bei Patientinnen und Patienten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und im Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, einen Zuschlag in Höhe von 3,25 Prozent des Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in der Rechnung aus."

Artikel 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

ID: 252260


ENDE