Änderungstext
Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
Vom 22. Dezember 2025
(BGBl. I vom 23.12.2025 Nr. 354)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes
Das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. "Wirtschaftszweige" solche nach der Untergliederung gemäß NACE Rev. 2 des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige in der jeweils geltenden Fassung; | "5. "Wirtschaftszweige" solche nach der Untergliederung gemäß des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige; dabei gilt für Berichtszeiträume ab dem 1. Januar 2025 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2025, abweichend davon gilt für konjunkturstatistische Erhebungen nach Abschnitt 2 für Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008;" |
2. § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
2. für strukturstatistische Erhebungen:
| "2. für strukturstatistische Erhebungen:
|
(3) Erster Berichtsmonat für die Erhebungen ist der Januar 2021.
wird gestrichen.
4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit am Ende des Berichtsmonats nach Art der Tätigkeit gegliedert nach Bundesländern, | "2. Zahl der in der Erhebungseinheit tätigen Personen insgesamt sowie Zahl der in der Erhebungseinheit im Handels- und Dienstleistungsbereich tätigen Personen gegliedert nach Bundesländern, jeweils zum Ende des Berichtsmonats," |
b) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
"Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen und mehr als ein Geschäftsfeld haben, wird die Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit insgesamt nach Art der Tätigkeit erhoben."
(3) Erstes Berichtsjahr für die Erhebungen ist das Jahr 2021.
Absatz 3 wird gestrichen.
6. § 9 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit 20 und mehr tätigen Personen wie folgt erfasst:
| "(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit 20 und mehr tätigen Personen wie folgt erfasst:
|
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen§ 16 Übergangsregelung
(1) Die Pflicht zur Auskunftserteilung bei den Erhebungsmerkmalen in der Gliederung nach Geschäftsfeldern gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsteht erst im Jahr 2022.
(2) Die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden für die Berichtsjahre 2019 und 2020 weiter nach jenem Gesetz durchgeführt.
(3) Die Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, werden für die Berichtsjahre 2019 und 2020 weiter nach jenem Gesetz durchgeführt.
wird gestrichen.
Artikel 2
Weitere Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes
(Gültig ab 01.01.2028 siehe =>)
Das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. "Wirtschaftszweige" solche nach der Untergliederung gemäß des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige; dabei gilt für Berichtszeiträume ab dem 1. Januar 2025 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2025, abweichend davon gilt für konjunkturstatistische Erhebungen nach Abschnitt 2 für Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008;" | "5. "Wirtschaftszweige" solche nach der Untergliederung gemäß des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige;" |
2. § 3 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
1. für konjunkturstatistische Erhebungen:
| "1. für konjunkturstatistische Erhebungen für die Berichtszeiträume ab dem Berichtsmonat Januar 2028:
". |
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:
" § 1a Auswahl der Berichtseinheiten
Die Auswahl der Berichtseinheiten für die Erhebungen nach diesem Gesetz erfolgt auf Grundlage der Klassifizierungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige. Für Berichtszeiträume ab dem 1. Januar 2025 gilt die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2025. Abweichend von Satz 2 gilt für die Erhebungen nach § 4 Buchstabe A Ziffer III, Buchstabe B und C Ziffer I Nummer 2 und Ziffer II für die Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 und für die Erhebungen nach den §§ 2 und 3 Buchstabe A Ziffer I und II, § 4 Buchstabe A Ziffer I und II, Buchstabe C Ziffer I Nummer 1, § 6 Buchstabe A und § 6a Buchstabe A für die Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008."
§ 12 ÜbergangsregelungDie Erhebung nach § 2 Satz 2 Buchstabe B Ziffer II Nr. 1 bis 3 wird erstmals im Jahr 2008 für das Jahr 2007 durchgeführt.
wird gestrichen.
Artikel 4
Weitere Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Das G esetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe A wird nach der Angabe "ausbaugewerbliche Betriebe" die Angabe "und Bauträger" gestrichen.
2. In Buchstabe B wird nach der Angabe "ausbaugewerbliche Betriebe" die Angabe "und Bauträger" gestrichen.
3. Buchstabe C wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe "der anderen Unternehmen" wird die Angabe "und bei Bauträgern" gestrichen.
b) In der römischen Nummer I Nummer 1 wird nach der Angabe "vierteljährlich" die Angabe "für Berichtszeiträume bis zum 31. Dezember 2027 auch bei Bauträgern" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Verdienststatistikgesetzes
Das Verdienststatistikgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
"(2) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Ausnahme von
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Artikel 6
Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
"(1) In den Wirtschaftsbereichen "Arzt- und Zahnarztpraxen" sowie "Erbringung von Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche Therapien" werden jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden Wirtschaftsklassen bzw. -unterklassen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige:
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2. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird nach der Angabe "Sachanlagen" die Angabe "und immaterielle Vermögensgegenstände" gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
Das Beherbergungsstatistikgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
"1. folgende Wirtschaftsgruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige:
". |
Artikel 8
Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten der unter Bundesaufsicht stehenden Unternehmen der Wirtschaftsgruppen 65.1 -Versicherungen, 65.2-Rückversicherungen und 65.3-Pensionskassen und Pensionsfonds nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegen:
| "Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten der unter Bundesaufsicht stehenden Unternehmen der Wirtschaftsgruppen 64.2 - Beteiligungsgesellschaften und Finanzierungs-Conduits, 64.3 - Treuhand- und sonstige Fonds und ähnliche Finanzinstitutionen, 65.1 - Versicherungen, 65.2 - Rückversicherungen und 65.3 - Pensionskassen und Pensionsfonds, 66.3 - Fondsmanagement nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige, soweit sie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegen:
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2. § 3b Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt erstmalig für das Berichtsjahr 2021 folgende Daten der zu den Wirtschaftsgruppen 64.1 - Zentralbanken und Kreditinstitute -, 64.9 - Sonstige Finanzierungsinstitutionen - und 66.1 - Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten - gehörenden rechtlichen Einheiten nach Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie der Deutschen Bundesbank vorliegen:
| "Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt jährlich folgende Daten der zu den Wirtschaftsgruppen 64.1 - Zentralbanken und Kreditinstitute, 64.9 - Sonstige Finanzierungsinstitutionen, 66.1 - Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten und 66.3 - Fondsmanagement gehörenden rechtlichen Einheiten nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige, soweit sie der Deutschen Bundesbank vorliegen:
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Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 Absatz 13 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben um eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. | "Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht zugeordnet werden kann." |
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten
Das Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 13) wird wie folgt geändert:
§ 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 4. "Wirtschaftszweige" solche des Anhangs I "NACE Rev. 2" der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige in der jeweils geltenden Fassung. | "4. "Wirtschaftszweige" solche nach der Untergliederung gemäß des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige." |
Artikel 11
Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
Das Unternehmensbasisdatenregistergesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 dürfen die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen in ihren Registern oder sonstigen Datenbeständen speichern und verwenden, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. | "Die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 dürfen die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen in ihren Registern oder sonstigen Datenbeständen speichern, verwenden und an öffentliche Stellen weitergeben, soweit dies für ihre eigene Aufgabenerfüllung und die Aufgabenerfüllung der empfangenden öffentlichen Stelle erforderlich ist." |
2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird die Angabe "Abgabenordnung und" durch die Angabe "Abgabenordnung," ersetzt.
b) In Nummer 10 wird die Angabe "(ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 449)." durch die Angabe "(ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 449)," ersetzt.
c) Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 und 12 eingefügt:
"11. das Kennzeichen, das zur Organisation der Datenbestände einer öffentlichen Stelle verwendet wird, welche aufgrund einer nach § 10 Nummer 6 erlassenen Rechtsverordnung Daten an die Registerbehörde übermittelt, und
12. die EUID gemäß Nummer 9 des Anhangs Technische Spezifikationen und Verfahren der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042."
3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe ",für Bau und Heimat" gestrichen.
4. § 10 Satz 1 Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. die Festlegung technischer und organisatorischer Standards der Datenübermittlungen nach den §§ 4 und 5 und
6. die Bestimmung einzelner anderer öffentlicher Stellen und jeweils dazugehöriger Datenbestände, die sowohl Daten an die Registerbehörde zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters übermitteln sollen als auch Daten von der Registerbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben übermittelt bekommen. | "5. die Festlegung technischer und organisatorischer Standards der Datenübermittlungen nach den §§ 4 und 5,
6. die Bestimmung einzelner öffentlicher Stellen, die Daten an die Registerbehörde zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters übermitteln, einschließlich der von diesen zu übermittelnden Daten und 7. die Bestimmung einzelner öffentlicher Stellen, die Daten von der Registerbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben übermittelt bekommen, einschließlich der an diese zu übermittelnden Daten." |
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
ID: 253233
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