Änderungstext
Geoschutzreformgesetz - Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben
Vom 11. Januar 2026
(BGBl. I Nr. 9 vom 15.01.2026)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
AgrarGeoSchDG - Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes
Artikel 2
Änderung des Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 22c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach der Verordnung (EU) 2024/1143 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 | " § 22c Finanzielle Beiträge an anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung". |
b) Die Angabe zu den §§ 22e bis 22g
§ 22e Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014§ 22f Strengere Vorschriften zu aromatisierten Weinerzeugnissen mit geschützter geografischer Angabe
§ 22g Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen
wird gestrichen.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "zweiten" durch die Angabe "fünften" ersetzt.
3. § 22a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Die Durchführung der Kontrolle obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
wird gestrichen.
4. § 22b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 1a
1.die Ursprungsbezeichnungen und die geografischen Angaben im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,1a. die geografische Angabe im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. Nr. L 84 vom 20.03.2014 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung,
werden gestrichen.
bb) Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. der der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe zugrunde liegenden geografischen Einheit oder | "1. einer Lage, einem Bereich oder einer kleineren geografischen Einheit, die oder der nach Absatz 1 Nummer 1 eingetragen ist, oder". |
bb) Nummer 2
2. der in der Weinbergsrolle eingetragenen Lage oder dem dort eingetragenen Bereich oder
wird gestrichen.
cc) Nummer 3 wird zu Nummer 2.
5. § 22c wird durch den folgenden § 22c ersetzt:
| alt | neu |
| § 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach der Verordnung (EU) 2024/1143 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
(1) Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, das von der Europäischen Kommission nach der Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 in Verbindung mit Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geführt wird, sind bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu stellen. Sofern Anträge das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrere nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegte Gebiete betreffen, ist ihnen, sofern für das Gebiet eine Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen nach § 22g Absatz 1 anerkannt wurde, eine begründete Stellungnahme dieser Organisation beizufügen. (2) Die Bundesanstalt veröffentlicht den Antrag im Bundesanzeiger. Gegen den Antrag kann innerhalb von zwei Monaten ab seiner Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, bei der Bundesanstalt Einspruch eingelegt werden. (3) Die Bundesanstalt holt zu dem Antrag innerhalb der zwei Monate eine Stellungnahme der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde des Landes oder der Länder ein, in dessen oder deren örtlicher Zuständigkeit die Rebflächen belegen sind, die im Rahmen der beantragten Produktspezifikation als geografisches Gebiet abgegrenzt sind. (4) Nach Ablauf der Einspruchsfrist trifft die Bundesanstalt eine Entscheidung über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen nach Absatz 3 und nach Anhörung eines Fachausschusses, der von der Bundesanstalt einberufen wird und sich zusammensetzt aus Vertretern des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörden und den Verbänden der Weinwirtschaft. (5) Entspricht der Antrag den Voraussetzungen eines Schutzes nach der Verordnung (EU) 2024/1143 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt die Bundesanstalt dieses fest. Andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen. Die Bundesanstalt veröffentlicht den stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger . Kommt es zu wesentlichen Änderungen der nach Absatz 2 veröffentlichten Angaben, so werden diese zusammen mit dem stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Bescheid nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben. (6) Sobald der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1 bestandskräftig geworden ist, unterrichtet die Bundesanstalt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag an die Europäische Kommission. (7) (aufgehoben) (8) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über
(9) Die Bundesanstalt ist zuständig für
Für die Durchführung der Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. Für die Durchführung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 3 wird das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen. | " § 22c Finanzielle Beiträge an anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, dass Erzeuger, die Erzeugnisse unter einer geografischen Angabe einer anerkannten Erzeugervereinigung vermarkten, ohne deren Mitglied zu sein, zur Finanzierung dieser anerkannten Erzeugervereinigung herangezogen werden können, soweit dies für die Funktionsfähigkeit der anerkannten Erzeugervereinigung und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich oder zweckmäßig ist. (2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist die Grundlage für die Bemessung der finanziellen Beiträge festzulegen. Für die Bemessung maßgeblich ist die Menge der unter einer geografischen Angabe einer anerkannten Erzeugervereinigung vermarkteten Erzeugnisse. Die finanziellen Beiträge dürfen nicht höher sein als die mitgliedschaftlich begründeten Beitragsverpflichtungen. (3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
|
§ 22e Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014(1) Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe in das Register der geschützten geografischen Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, das von der Europäischen Kommission nach Artikel 21 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 unterhalten wird, sind bei der Bundesanstalt zu stellen.
(2) § 22c Absatz 2 und 5 bis 7 ist auf Anträge nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für das in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 genannte Einspruchsverfahren sowie das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014.
(3) § 22c Absatz 3 ist auf Anträge nach Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass für die dort genannte Stellungnahme auf den Ort der Herstellung des zu schützenden aromatisierten Weinerzeugnisses abzustellen ist.
(4) § 22c Absatz 4 ist auf Anträge nach Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei der Zusammensetzung des Fachausschusses als Vertreter der Weinwirtschaft Verbände berück- sichtigt werden sollen, deren Mitglieder sich mit der Herstellung und dem Handel aromatisierter Weinerzeugnisse befassen.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über
- das Antragsverfahren nach Absatz 1 und das Einspruchsverfahren nach Absatz 2,
- den in Absatz 4 genannten Fachausschuss,
- das Einspruchsverfahren im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 und das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014, soweit sich das Erfordernis hierfür aus den Rechtsakten der Europäischen Union ergibt.
§ 22f Strengere Vorschriften zu aromatisierten Weinerzeugnissen mit geschützter geografischer Angabe
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Verbesserung der Qualität der aromatisierten Weinerzeugnisse mit geschützter geografischer Angabe durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates strengere Vorschriften als die Vorschriften des Artikels 4 Absatz 1 und der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 für die Erzeugung und Beschreibung der aromatisierten Weinerzeugnisse zu erlassen
§ 22g Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass für das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrerer nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegter Gebiete Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen anerkannt werden. Sofern sich ein Gebiet nach Satz 1 über das Gebiet mehrerer Länder erstreckt, ist die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes zu erteilen, in dem der überwiegende Teil des Gebietes belegen ist; die Anerkennung bedarf des Einvernehmens des jeweiligen betroffenen Landes.
(2) Organisationen im Sinne des Absatzes 1 können Anträge für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 vorbereiten und Anträge nach § 22c Absatz 1 stellen.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist festzulegen, dass eine Organisation nur anerkannt werden kann, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder Landweingebiet hinreichend repräsentativ ist. Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder der Organisation in dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Weinbergflächen verfügen und auf sie zusätzlich zwei Drittel der Weinerzeugung entfallen. Die Weinerzeugung bezieht sich insoweit bei Qualitätsweinen auf die geprüfte Qualitätsweinmenge und bei Landweinen auf die in Verkehr gebrachte Landweinmenge. Die Mitgliedschaft in der Organisation kann durch Vereinigungen repräsentativ für deren Mitglieder wahrgenommen werden. Nach ihrer Satzung soll eine Organisation Regelungen vorsehen, nach der Traubenerzeuger ebenso wie Weinerzeuger entsprechend der im jeweiligen Gebiet vorhandenen Struktur vertreten sind. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können zudem weitere Anerkennungsvoraussetzungen festgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf die zur Erfüllung der Aufgaben der Organisation notwendigen Mittel und Strukturen.
werden gestrichen.
7. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe " § 22c Absatz 1" durch die Angabe "Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143" ersetzt.
b) Absatz 5
(5) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zu regeln, um die in Angelegenheiten der Weinbergsrolle zuständigen Stellen und Ausschüsse in dem Fall zu beteiligen, dass hinsichtlich einer in der Weinbergsrolle geführten Lage oder eines Bereiches eine Stellungnahme nach § 22c Absatz 3 abzugeben ist.
wird gestrichen.
3a entgegen § 22b Absatz 2 im geschäftlichen Verkehr eine geografische Bezeichnung benutzt,
wird gestrichen.
9. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. entgegen § 22b Absatz 2 eine geografische Bezeichnung benutzt,".
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe "des Absatzes 2" die Angabe "Satz 1 Nummer 6a und" eingefügt.
(16) § 22b Absatz 1 Nummer 1a und die §§ 22e und 22f sind erst ab dem 28. März 2015 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Tag ist § 2 Nummer 1 in der am 14. Oktober 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
und 19
(19) Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen durch die Verordnung (EU) 2024/1143 aufgehobene oder geänderte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671) in ihrer jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, sind die § 2 Nummer 31, 33 und 34, § 9 Absatz 4, § 16a, § 22c sowie § 22g Absatz 2 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 374 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe", § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2" durch die Angabe "und § 144 Absatz 1" ersetzt.
2. In § 395 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe " §§ 143 bis 144" durch die Angabe " §§ 143 und 144" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 67 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 7 wird die Angabe "haftet." durch die Angabe "haftet," ersetzt.
2. Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. Patentanwälte in den in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes genannten Angelegenheiten."
Artikel 5
Änderung des Markengesetzes
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Teil 2 Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz | "Teil 2 Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz". |
b) Nach der Angabe zu § 6 wird die folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 1a
Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, amtliche Prüf- und Gewährzeichen, Kennzeichen, Siegel und Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen
§ 6a Verbot des Gebrauchs".
c) Die Angabe zu den §§ 99 und 100 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 99 Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken
§ 100 Schranken des Schutzes; Benutzung | " § 99 Geografische Herkunftsangaben als Kollektivmarken
§ 100 Benutzung". |
d) Die Angabe zu Teil 7 Abschnitt 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Abschnitt 2 Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 | "Abschnitt 2 Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411". |
e) Vor der Angabe zu § 130 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 129a Geltungsbereich".
f) Die Angabe zu den §§ 131 und 132 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 131 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren
§ 132 Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren | " § 131 Unionsphase
§ 132 Antrag auf Änderung der Produktspezifikation, Löschungsverfahren § 132a Internationale Registrierung". |
g) Die Angabe zu § 134 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 134 Überwachung | " § 134 Kontrolle
§ 134a Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Kontrollen § 134b Amtshilfe für Behörden anderer Mitgliedstaaten". |
h) Die Angabe zu Teil 7 Abschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Abschnitt 3 Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen | "Abschnitt 3 Schutz von geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte". |
i) Die Angabe zu den §§ 137, 138 und 139 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 137 Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben
Abschnitt 4 § 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2024/1143 § 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1143; Verordnungsermächtigung | " § 137 Schutzumfang, Kontrolle und Durchsetzung
Abschnitt 4 § 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung § 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung". |
j) Die Angabe zu den §§ 143a und 144 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 143a Strafbare Verletzung der Unionsmarke
§ 144 Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben | " § 144 Strafbare Verletzung der Unionsmarke". |
k) Nach der Angabe zu § 145 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 145a Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren".
2. Die Überschrift des Teil 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Teil 2 Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz | "Teil 2 Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz". |
3. In § 4 Nummer 3 wird die Angabe "Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft)" durch die Angabe "Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 (BGBl. 1970 II S. 293, 391), die durch Beschluss vom 2. Oktober 1979 (BGBl. 1984 II S. 799) geändert worden ist (Pariser Verbandsübereinkunft)," ersetzt.
4. Nach § 6 wird der folgende Abschnitt 1a eingefügt:
"Abschnitt 1a
Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, amtliche Prüf- und Gewährzeichen, Kennzeichen, Siegel und Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen
§ 6a Verbot des Gebrauchs
Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form folgende Zeichen nach Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe a und b der Pariser Verbandsübereinkunft zu benutzen:
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "mit einer Marke" durch die Angabe "mit der Marke" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 7 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 21)" gestrichen.
6. In § 14a Absatz 2 wird die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.06.2013 S. 15)" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 608/2013 in der Fassung vom 12. Juni 2013" ersetzt.
7. § 22 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. weil die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang wegen Verfalls oder wegen absoluter Schutzhindernisse hätte für verfallen oder für nichtig erklärt und gelöscht werden können (§ 51 Abs. 4), | "2. weil die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag wegen Verfalls oder wegen absoluter Schutzhindernisse hätte für verfallen oder für nichtig erklärt und gelöscht werden können (§ 51 Absatz 4)," |
8. In § 26 Absatz 5 wird die Angabe "des Ablaufs der Widerspruchsfrist" durch die Angabe "des Tages, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war," ersetzt.
9. In § 42 Absatz 3 wird die Angabe "demselben Inhaber gehören" durch die Angabe "derselben Person als Inhaber oder Berechtigtem nach Absatz 1 zustehen" ersetzt.
10. In § 51 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe "Inhabers" die Angabe "oder Berechtigten" eingefügt.
11. § 53 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2
Wurde Widerspruch erhoben, werden die fünf Jahre ab dem Zeitpunkt gerechnet, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.
wird gestrichen.
b) Der neue Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| War die Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Antragsteller auf Einrede des Antragsgegners ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 für verfallen hätte erklärt werden können. | "War gegen die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr möglich, so hat der Antragsteller auf Einrede des Antragsgegners ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 hätte für verfallen erklärt und gelöscht werden können." |
12. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe "gestellt wurde" durch die Angabe "anhängig ist" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe "nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" durch die Angabe "aus der geographischen Herkunftsangabe" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| War die Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 hätte für verfallen erklärt und gelöscht werden können. | "War gegen die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr möglich, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 hätte für verfallen erklärt und gelöscht werden können." |
13. In § 62 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe "Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.
14. § 99 wird durch den folgenden § 99 ersetzt:
| alt | neu |
| § 99 Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken
Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können. | " § 99 Geografische Herkunftsangaben als Kollektivmarken
(1) Abweichend von § 8 Absatz 2 Nummer 2 können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können. (2) Die Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Insbesondere kann eine solche Kollektivmarke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden." |
15. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 100 Schranken des Schutzes; Benutzung | " § 100 Benutzung". |
b) Absatz 1
(1) Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus § 23 ergeben, gewährt die Eintragung einer geographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 verstößt. Insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.
wird gestrichen.
c) In Absatz 2 wird die Angabe "(2)" gestrichen.
16. § 107 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), das zuletzt durch die Verordnung vom 24. August 2008 (BGBl. 2008 II S. 822) geändert worden ist (Protokoll zum Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Deutschen Patent- und Markenamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist. | "(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), das durch die vom Madrider Verband in der Sitzung vom 24. September bis 3. Oktober 2007 beschlossene Änderung (BGBl. 2008 II S. 822) geändert worden ist (Protokoll zum Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Deutschen Patent- und Markenamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist." |
17. In § 114 Absatz 2 wird die Angabe "Heftes des" gestrichen.
18. In § 119 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.06.2017 S. 1)" gestrichen.
19. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Unionsmarkenverordnung" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2017/1001" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "auch schon" gestrichen.
20. In § 121 Absatz 1 und 2, § 122 Absatz 1, § 124 Satz 1 und § 125a Satz 1 wird jeweils die Angabe "Unionsmarkenverordnung" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2017/1001" ersetzt.
21. § 127 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe "Die vorstehenden Absätze" durch die Angabe "Die Absätze 1 bis 3" ersetzt.
b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf geografische Herkunftsangaben
(6) Absatz 5 Nummer 1 findet keine Anwendung auf geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung nach Artikel 14 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 bei der Europäischen Kommission eingereicht wurde, solange über diesen Antrag noch nicht entschieden oder das Eintragungsverfahren noch nicht auf andere Weise beendet wurde. Absatz 5 Nummer 2 findet keine Anwendung auf geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingereicht wurde, solange über diesen Antrag noch nicht entschieden oder das Eintragungsverfahren noch nicht auf andere Weise beendet wurde."
22. Die Überschrift des Teils 7 Abschnitt 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Abschnitt 2 Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 | "Abschnitt 2 Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411". |
23. Vor § 130 wird der folgende § 129a eingefügt:
" § 129a Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für geografische Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411."
24. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Anträge auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben, das von der Europäischen Kommission nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 13s08/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) in ihrer jeweils geltenden Fassung geführt wird, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. | "(1) Zuständige Behörde für die Prüfung von Anträgen auf Eintragung einer geografischen Angabe und Entscheidungen in der nationalen Phase im Sinne von Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 ist das Deutsche Patent- und Markenamt. Für die Einreichung von Anträgen gilt § 32 Absatz 1 entsprechend." |
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Bei der Prüfung des Antrags holt das Deutsche Patent- und Markenamt die Stellungnahmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und für Ernährung und Landwirtschaft, der zuständigen Fachministerien der betroffenen Länder, der interessierten öffentlichen Körperschaften sowie der interessierten Verbände und Organisationen der Wirtschaft ein. | "(3) Bei der Prüfung des Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/2411 holt das Deutsche Patent- und Markenamt die Stellungnahmen folgender Behörden und Einrichtungen ein:
Hierzu kann das Deutsche Patent- und Markenamt diesen Ministerien, Körperschaften, Verbänden und Organisationen den Antrag übermitteln. (3a) Die ablehnende Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 ergeht durch Beschluss." |
c) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht den Antrag im Markenblatt. | "Erfüllt der Antrag die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Anforderungen, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag." |
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Entspricht der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1143 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt das Patentamt dies durch Beschluss fest. | "Entspricht der Antrag unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Einspruchsverfahrens und etwaiger Änderungen am Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2411 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies durch Beschluss fest und reicht den Antrag beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum ein." |
bb) Die Sätze 3 und 4
Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht den stattgebenden Beschluss. Kommt es zu wesentlichen Änderungen der nach Absatz 4 veröffentlichten Angaben, so werden diese zusammen mit dem stattgebenden Beschluss veröffentlicht.
werden gestrichen.
e) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
| alt | neu |
| (6) Steht rechtskräftig fest, dass der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1143 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Ferner veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Europäische Kommission. | "(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht für jedes Eintragungsverfahren auf seiner Internetseite Folgendes zugänglich:
|
f) Absatz 7
(7) Sofern die Spezifikation im Eintragungsverfahren bei der Europäischen Kommission geändert worden ist, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die der Eintragung zugrunde liegende Fassung der Spezifikation.
wird gestrichen.
25. Die §§ 131 bis 135 werden durch die folgenden §§ 131 bis 135 ersetzt:
| alt | neu |
| § 131 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren
(1) Einsprüche nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gegen die beabsichtigte Eintragung von geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen in das von der Europäischen Kommission geführte Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben sind beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Union nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 vorgenommen wird. (2) Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes. Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist und in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist nicht gegeben. § 132 Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren (1) Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend. (2) Für Anträge auf Löschung einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend. § 133 Rechtsmittel Gegen Entscheidungen, die das Deutsche Patent- und Markenamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Gegen eine Entscheidung nach § 130 Abs. 5 Satz 1 steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss auf Grund der nach § 130 Abs. 5 Satz 4 veröffentlichten geänderten Angaben in ihrem berechtigten Interesse betroffen sind. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 bis 82) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90) entsprechend anzuwenden. § 134 Überwachung (1) Die nach der Verordnung (EU) 2024/1143 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften erforderliche Überwachung und Kontrolle obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen. (2) Soweit es zur Überwachung und Kontrolle im Sinn des Absatzes 1 erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel in Verkehr bringen oder herstellen (§ 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs) oder innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder ausführen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen in den Verkehr gebracht werden. (3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen. (4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für denjenigen, der die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt. (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (6) Für Amtshandlungen, die nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 zu Kontrollzwecken vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Die kostenpflichtigen Tatbestände werden durch das Landesrecht bestimmt. § 135 Ansprüche wegen Verletzung (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1143 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu
Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend. (2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | " § 131 Unionsphase
(1) Fordert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zusätzliche Informationen gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2411, kann das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller auffordern, entsprechende Informationen zu übermitteln. Das Deutsche Patent- und Markenamt leitet diese unverzüglich an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum weiter. (2) Auf Ersuchen nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411 fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vervollständigung oder Berichtigung seines Antrags auf und übermittelt die Vervollständigung oder Berichtigung unverzüglich an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum. (3) Sofern die Produktspezifikation in der Unionsphase des Eintragungsverfahrens geändert worden ist, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die der Eintragung zugrunde liegende Fassung der Produktspezifikation und macht sie auf seiner Internetseite zugänglich. § 132 Antrag auf Änderung der Produktspezifikation; Löschungsverfahren (1) Für Anträge auf Genehmigung von Unionsänderungen im Sinne des Artikels 31 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2411 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend. (2) Für Anträge auf Genehmigung von Standardänderungen im Sinne des Artikels 31 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2411, einschließlich vorübergehender Standardänderungen nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411, gelten die Artikel 14 bis 17 der Verordnung (EU) 2023/2411 und § 130 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag nicht beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum einreicht. (3) Für Anträge auf Löschung der Eintragung einer geschützten geografischen Angabe nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend. (4) In den Verfahren nach dieser Vorschrift gibt das Deutsche Patent- und Markenamt demjenigen Antragsteller im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2411 Gelegenheit zur Stellungnahme, in dessen Namen die jeweils betroffene geografische Angabe eingetragen wurde. Beschlüsse stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller zu. § 132a Internationale Registrierung Für Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 und für Anträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1753 ist das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig. § 133 Rechtsmittel (1) Gegen Entscheidungen, die das Deutsche Patent- und Markenamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Gegen eine Entscheidung nach § 130 Absatz 5 Satz 1 steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss aufgrund von Änderungen, die ihnen erst mit der Veröffentlichung nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 bekannt geworden sind, in ihrem legitimen Interesse betroffen sind. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 bis 82) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90) entsprechend anzuwenden. Personen, denen der Beschluss nicht zugestellt wurde, haben die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Beschlusses einzulegen. (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Beschwerden, die Änderungen betreffen, die dem Beschwerdeführer erst mit der Veröffentlichung nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 bekannt geworden sind, als rechtzeitig eingelegte Einsprüche behandeln und erneut nach Artikel 15 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 und nach § 130 Absatz 5 verfahren. Wird gegen den in dem Verfahren nach Satz 1 ergehenden Beschluss erneut Beschwerde eingelegt, ist nicht erneut nach Satz 1 zu verfahren. § 134 Kontrolle (1) Die Kontrolle nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen (Kontrollbehörden). (2) Soweit es für die Kontrollen nach Absatz 1 erforderlich ist, können die Kontrollbehörden bei Betrieben, die mit einer geografischen Angabe bezeichnete handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse in Verkehr bringen oder herstellen oder innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder ausführen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
Die Befugnisse erstrecken sich auch auf handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im elektronischen Handel, in den Verkehr gebracht werden. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die handwerklichen und industriellen Erzeugnisse nach erfolgter Prüfung an die Betriebe zurückzugeben. Für Stichproben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist im Einzelfall eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, sofern andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde. Im Fall eines Erwerbs nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 unterrichtet die Kontrollbehörde den Verkäufer nach Erhalt der Ware hierüber. Sie kann vom Verkäufer die Erstattung des Kaufpreises sowie die Versandkosten verlangen, sofern dadurch nicht eine unbillige Härte eintreten würde. (4) Inhaber und Leiter der Betriebe sind verpflichtet,
(5) Erfolgt die Kontrolle bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die Absätze 2, 3 und 4 entsprechend auch für denjenigen, der die handwerklichen oder industriellen Erzeugnisse für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt. (6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (7) Als Abhilfemaßnahmen im Sinne des Artikels 51 Absatz 6, des Artikels 52 Absatz 4 oder des Artikels 54 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 können die Kontrollbehörden insbesondere
(8) Für Amtshandlungen, die für Kontrollen nach Absatz 1 vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Die kostenpflichtigen Tatbestände werden durch das Landesrecht bestimmt. § 134a Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Kontrollen (1) Die Kontrollbehörden dürfen Daten einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit dies für die Durchführung der Kontrollen nach § 134 Absatz 1 erforderlich ist. Dazu dürfen die Kontrollbehörden Daten einschließlich personenbezogener Daten erheben
Die in Satz 2 genannten inländischen Behörden und Stellen übermitteln die nach Satz 1 erforderlichen Daten an die Kontrollbehörden. Jede öffentliche Stelle kann den Kontrollbehörden von Amts wegen Hinweise auf Handlungen, gegen die eingetragene geografische Angaben nach Titel III der Verordnung (EU) 2023/2411 geschützt sind, mitteilen und dazugehörige personenbezogene Daten übermitteln. (2) Die Kontrollbehörden löschen die in Absatz 1 genannten Daten drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten erhoben wurden. (3) Die Kontrollbehörden übermitteln personenbezogene Daten
Die Behörden und Stellen dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu den jeweils genannten Zwecken erheben und weiterverarbeiten. § 134b Amtshilfe für Behörden anderer Mitgliedstaaten (1) Im Rahmen der den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 zu leistenden Unterstützung und Kooperation stellen die Kontrollbehörden die erforderlichen Informationen und Unterlagen bereit, führen geeignete Untersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen durch und beteiligen sich an Untersuchungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeleitet wurden. (2) Die Kontrollbehörden können an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies der Durchführung der Kontrollen im jeweiligen Mitgliedstaat dient und im Rahmen der Unterstützung und Kooperation gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 erforderlich ist. Die Kontrollbehörden teilen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten im Sinne des Satzes 1 den Zweck der Datenübermittlung und den vorgesehenen Löschungszeitpunkt mit. § 135 Ansprüche wegen Verletzung (1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmals droht. Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu
§ 14a Absatz 2 und die §§ 18 bis 19a und 19c gelten entsprechend. (2) § 128 Absatz 2 und 3 gilt für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 entsprechend. Die berechtigte Erzeugervereinigung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, in deren Namen die geografische Angabe eingetragen ist, kann die Ansprüche nach Satz 1 mit Zustimmung der berechtigten Erzeuger in deren Namen geltend machen. (3) Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt." |
26. Die Überschrift des Teils 7 Abschnitt 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Abschnitt 3 Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen | "Abschnitt 3 Schutz von geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte". |
27. § 137 wird durch den folgenden § 137 ersetzt:
| alt | neu |
| § 137 Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über einzelne geographische Herkunftsangaben zu treffen. (2) In der Rechtsverordnung können
geregelt werden. Bei der Regelung sind die bisherigen lauteren Praktiken, Gewohnheiten und Gebräuche bei der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe zu berücksichtigen. | " § 137 Schutzumfang, Kontrolle und Durchsetzung
Die §§ 134 bis 136 und 139 sind auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, die auf der Grundlage von internationalen Übereinkünften im Sinne des § 8 Absatz 2 Nummer 9 in der Europäischen Union einen Schutzstatus besitzen, entsprechend anzuwenden. Soweit nach der jeweils zugrunde liegenden internationalen Übereinkunft nicht bestimmt ist, gegen welche Handlungen sich der Schutz der geografischen Angabe richtet, sind die Artikel 40 und 41 der Verordnung (EU) 2023/2411 entsprechend anzuwenden." |
28. Vor § 138 wird die folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 4
Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen".
29. § 138 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2024/1143 | " § 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung". |
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über das Antrags-, Einspruchs-, Änderungs- und Löschungsverfahren (§§ 130 bis 132) zu treffen. | "(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die genauen Verfahrensmodalitäten des Antrags-, des Einspruchs-, des Änderungs- und des Löschungsverfahrens einschließlich der Behandlung von Anträgen auf internationale Registrierung und des Tragens der damit verbundenen Gebühren (§§ 130 bis 132a) festzulegen." |
30. § 139 wird durch den folgenden § 139 ersetzt:
| alt | neu |
| § 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zu regeln, soweit sich das Erfordernis hierfür aus der Verordnung (EU) 2024/1143 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des Rates oder der Europäischen Kommission ergibt. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften über
erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch erlassen werden, wenn die Mitgliedstaaten nach den dort genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften befugt sind, ergänzende Vorschriften zu erlassen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder solche an der Durchführung dieser Kontrollen zu beteiligen. Die Landesregierungen können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen durch Rechtsverordnung regeln. Sie sind befugt, die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen. | " § 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes folgender geografischer Angaben zu regeln:
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften über
erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch erlassen werden, wenn die Mitgliedstaaten nach den dort genannten unionsrechtlichen Vorschriften befugt sind, ergänzende Vorschriften zu erlassen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Sie sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen. Sie teilen dem Deutschen Patent- und Markenamt aktuelle Namen und Kontaktdaten der Kontrollbehörden nach § 134 Absatz 1 und der Produktzertifizierungsstellen und natürlichen Personen nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 mit." |
31. § 143a wird zu § 144 und in Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Unionsmarkenverordnung" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2017/1001 in der Fassung vom 11. April 2024" ersetzt.
§ 144 Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich eine geographische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen
- entgegen § 127 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, benutzt oder
- entgegen § 127 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, in der Absicht benutzt, den Ruf oder die Unterscheidungskraft einer geographischen Herkunftsangabe auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024)
im geschäftlichen Verkehr
- einen eingetragenen Namen für ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder
- sicheinen eingetragenen Namen aneignet oder ihn nachahmt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, daß die widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.
(5) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert, anzuordnen, daß die Verurteilung öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
wird gestrichen.
33. § 145 wird durch die folgenden §§ 145 und 145a ersetzt:
| alt | neu |
| § 145 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro und die Wörter und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (4) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 144 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. (5) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz. | " § 145 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2411 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 verstößt, indem er im geschäftlichen Verkehr
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 51 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 eine Eigenerklärung nicht oder nicht rechtzeitig einreicht. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 4 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen der Absätze 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 das Bundesamt für Justiz. § 145a Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden." |
34. In § 146 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.06.2013 S. 15), in ihrer jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
35. In § 151 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "oder nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union" durch die Angabe ", nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft" ersetzt.
36. § 158 Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:
| alt | neu |
| (11) Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012 S. 1) in ihrer jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, sind die § 130 Absatz 1, 5 und 6 Satz 1, § 131 Absatz 1, § 132, § 134 Absatz 1 und 6 Satz 1, § 135 Absatz 1 sowie die §§ 138, 139 und 144 Absatz 2 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | "(11) Wurden die Europäische Kommission und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum nach Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 über eine geografische Angabe unterrichtet, so ist § 127 Absatz 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Unterrichtung der Einreichung eines Antrags auf Eintragung gleichsteht." |
37. § 160 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 143a, 144 Absatz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 5, und nach § 145 Absatz 2, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, die bis dahin geltende innerstaatliche Vorschrift abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches und von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten weiter anwendbar. | "(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, so werden Straftaten nach § 144 und Ordnungswidrigkeiten nach § 145 Absatz 2, 3 und 4, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches und von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet." |
b) Absatz 2 Satz 2
Soweit der Rechtsakt im Sinne des Absatzes 1 den Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel betrifft, ist für den Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zuständig.
wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung der Solingenverordnung
Die Solingenverordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3833) wird wie folgt geändert:
§ 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
| alt | neu |
| " § 4 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt." |
Artikel 7
Änderung der Markenverordnung
Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Abschnitt 2 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes | "Abschnitt 2 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren". |
2. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe " (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes)" durch die Angabe " (§ 130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung)" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 130 Abs. 4 des Markengesetzes" durch die Angabe " § 130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung" ersetzt.
3. In § 49 Absatz 1 wird die Angabe " § 130 Abs. 4 des Markengesetzes" durch die Angabe " § 130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung" ersetzt.
4. Die Überschrift des Teils 6 Abschnitt 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Abschnitt 2 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes | "Abschnitt 2 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren". |
5. In § 50 Absatz 1 wird die Angabe " § 131 des Markengesetzes" durch die Angabe " § 131 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung" ersetzt.
§ 57a Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2024/1143Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012 S. 1) in der jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, sind die Überschrift zu Teil 6, die §§ 47, 48 und § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1 und 3, § 52 Absatz 1 und 3, § 53 Absatz 1 sowie § 54 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
wird gestrichen.
Artikel 8
Änderung der Glashütteverordnung
Die Glashütteverordnung vom 22. Februar 2022 (BGBl. I S. 218) wird wie folgt geändert:
§ 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
| alt | neu |
| " § 6 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt." |
Artikel 9
Änderung der DPMA-Verordnung
Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 2 wird die Angabe "in § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 13 sowie § 138 Abs. 1 des Markengesetzes" durch die Angabe "in § 65 Absatz 1 Nummer 2 bis 13 des Markengesetzes sowie in § 138 Absatz 1 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim
Deutschen Patent- und Markenamt
Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Februar 2022 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:
" § 2a Elektronische Kommunikation über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
In Verfahren nach dem Markengesetz, die den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse betreffen, können elektronische Dokumente über das Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum beim Deutschen Patent- und Markenamt signaturfrei eingereicht werden. Die weiteren Anforderungen dieser Verordnung an die Form der Einreichung finden für die elektronische Kommunikation über dieses Portal keine Anwendung."
Artikel 11
Änderung des Patentkostengesetzes
Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. August 2021 (BGBl. I S. 4074) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 336.200
336.200 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren (§ 131 MarkenG) 120
wird gestrichen.
2. In Nummer 336.250 wird in der Spalte Gebührentatbestand die Angabe "Spezifikation (§ 132 Abs. 1 MarkenG)" durch die Angabe "Produktspezifikation (§ 132 Abs. 1 und 2 MarkenG)" ersetzt.
3. In Nummer 336.300 wird in der Spalte Gebührentatbestand die Angabe " (§ 132 Abs. 2 MarkenG)" durch die Angabe " (§ 132 Abs. 3 MarkenG)" ersetzt.
IV. Designsachen
1. Anmeldeverfahren Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design. Anmeldeverfahren - für ein Design (§ 11 DesignG) 341 000 - bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . 60 341 100 - bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . 70 - für jedes Design einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG) 341 200 - bei elektronischer Anmeldung für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . 60 für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 6 341 300 - bei Anmeldung in Papierform für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . 70 für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 7 341 400 - für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 DesignG) . . . . . . . . . . 30 341 500 - für jedes Design einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§§ 12, 21 DesignG) - für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . 30 - für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 3 Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß § 21 Absatz 2 DesignG Erstreckungsgebühr 341 600 - für ein Design . . . . . . . . . . 40 341 700 - für jedes einzutragende Design einer Sammelanmeldung - für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . 40 - für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 4 2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 DesignG für das 6. bis 10. Schutzjahr 342 100 - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . 90 342 101 - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . 50 für das 11. bis 15. Schutzjahr 342 200 - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . 120 342 201 - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . 50 für das 16. bis 20. Schutzjahr 342 300 - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . 150 342 301 - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung 50 (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . für das 21. bis 25. Schutzjahr 342 400 - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . 180 342 401 - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . 50 3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind 343 100 Aufrechterhaltungsgebühren für das 6. bis 10. Schutzjahr . . . . . . . . . . 330 343 101 - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . 50 343 200 Aufrechterhaltungsgebühren für das 11. bis 15. Schutzjahr . . . . . . . . . . 360 343 201 - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . 50 343 300 Aufrechterhaltungsgebühren für das 16. bis 20. Schutzjahr . . . . . . . . . . 390 343 301 - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . 50 343 400 Aufrechterhaltungsgebühren für das 21. bis 25. Schutzjahr . . . . . . . . . . 420 343 401 - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . 50 4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung (§ 62 DesignG) 344 100 für jede Anmeldung . . . . . . . . . . 25 Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung. 5. Designs nach dem Haager Abkommen Weiterleitung einer Designanmeldung nach dem Haager Abkommen (§ 68 DesignG) 345 100 für jede Anmeldung . . . . . . . . . . 25 Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung. 6. Sonstige Anträge 346 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) . . . . . . . . . . 100 346 100 Nichtigkeitsverfahren (§ 34a DesignG) für jedes eingetragene Design . . . . . . . . . . 300
wird gestrichen.
Artikel 12
Änderung der Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe "Kennzeichens" die Angabe", eines Agrargeoschutzes im Sinne des § 1 Absatz 2 oder 5 des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes" eingefügt.
b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. in Angelegenheiten des Agrargeoschutzes, die Schutzbezeichnungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder 5 des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes betreffen, andere vor der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu vertreten;".
c) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe "Designgesetz" die Angabe", im Agrargeoschutzrecht in Bezug auf Schutzbezeichnungen im Sinne des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes" eingefügt und die Angabe "sowie in Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts" gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, ist der Patentanwalt in den Fällen der Absätze 1 und 2 als Bevollmächtigter vertretungsbefugt. | "(3) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, ist der Patentanwalt in den Fällen der Absätze 1 und 2 als Bevollmächtigter vertretungsbefugt. § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt." |
3. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Vertretung von Beteiligten übernehmen, wenn er ihnen nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes beigeordnet worden ist;".
b) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.
Artikel 13
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 127 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe k wird die Angabe", 143a" gestrichen.
Artikel 14
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann den Text des Markengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 15
Außerkrafttreten
Das Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 215) geändert worden ist, tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes (16.01.2026) außer Kraft.
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (16.01.2026) in Kraft.
ID 260099
| ENDE |