Änderungstext
StoFöG - Standortfördergesetz
Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts
Vom 4. Februar 2026
(BGBl. I vom 09.02.2026 Nr. 33 EU; 25.03.2026 Nr. 81 26)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird die Angabe "Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes)." durch die Angabe "Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes);" ersetzt.
b) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. der Höhe der Gegenleistung aus einem Vertrag, der auf einem Angebot beim Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf Antrag des Emittenten nach § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Börsengesetzes beruht."
2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe "Mitglied." durch die Angabe "Mitglied;" ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. der Nummer 8 jeder, der ein Angebot beim Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf Antrag des Emittenten nach § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Börsengesetzes angenommen hat."
3. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe "SE oder" durch die Angabe "SE;" ersetzt.
b) In Nummer 7 wird nach der Angabe "Genossenschaft" die Angabe "oder" eingefügt.
c) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. der Nummer 8 der Antrag auf Widerruf der Zulassung".
4. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird die Angabe "Genossenschaft" durch die Angabe "Genossenschaft;" ersetzt.
b) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. der Nummer 8 gegen den Bieter".
5. § 14 wird wie folgt geändert:
sa) In Nummer 6 wird die Angabe "Gesellschaft, und" durch die Angabe "Gesellschaft;" ersetzt.
b) In Nummer 7 wird die Angabe "Genossenschaft" durch die Angabe "Genossenschaft und" ersetzt.
c) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. der Nummer 8 durch die gesetzlichen Vertreter des Emittenten".
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 305a wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "können." durch die Angabe "können," ersetzt.
2. Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. die genehmigten Anlagebedingungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften."
Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 10.01.2028 siehe =>)
1. § 9d Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Die das Unternehmensregister führende Stelle ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023; L, 2024/90097, 12.2.2024), die durch die Richtlinie (EU) 2024/1760 (L, 2024/1760, 5.7.2024) geändert worden ist, für Informationen nach
| "(1) Die das Unternehmensregister führende Stelle ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach
|
2. § 325 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Die Absätze 1 bis 1b Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben. | "(3) Die Absätze 1 bis 1b Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben." |
b) Nach Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d hat die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 gleichzeitig mit ihrer öffentlichen Zugänglichmachung im Internet im Sinne des § 114 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nach Absatz 1 Satz 2 zu übermitteln."
3. § 327a wird durch den folgenden § 327a ersetzt:
| alt | neu |
| § 327a Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften
§ 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt. | " § 327a Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften
§ 325 Absatz 4 Satz 1 und 3 sind auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt." |
4. Nach § 329 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Bei einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, erfolgt die Prüfung nach der Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal."
(Gültig ab 10.01.2028 siehe =>)
5. In § 340l Absatz 1 Satz 1 und § 341l Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 329 Absatz 1, 2 und 4" durch die Angabe " § 325 Absatz 1 Satz 3 sowie § 329 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt.
(Gültig ab 10.01.2028 siehe =>)
6. § 341w Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 341q haben für diese den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. | "Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 341q haben für diese den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln; § 325 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend." |
Artikel 4
Weitere Änderung des Handelsgesetzbuchs
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
Das Handelsgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Die das Unternehmensregister führende Stelle ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach
| "(1) Die das Unternehmensregister führende Stelle ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach
|
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die das Unternehmensregister führende Stelle ist außerdem Sammelstelle für freiwillige Informationen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859, die von Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 3 Absatz 1 und 5 dieser Verordnung sowie einer nach den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels erlassenen Delegierten Verordnung übermittelt werden. Freiwillige Informationen können auch emittentenfinanzierte Analysen im Sinne von § 63a Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sein."
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
2. In § 335 Absatz 1d Satz 3 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| " § 3 (aufgehoben)". |
b) Die Angabe zu § 52 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| " § 52 (aufgehoben)". |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe "muß" durch die Angabe "muss" ersetzt.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
3. § 3 wird gestrichen.
4. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
| alt | neu |
| " § 9 Streuung der Aktien
(1) Zum Zeitpunkt der Zulassung müssen mindestens 10 Prozent des Gesamtnennbetrages, bei nennwertlosen Aktien der Stückzahl, der zuzulassenden Aktien vom Publikum erworben worden sein. Wenn Aktien derselben Gattung bereits zum Handel zugelassen sind, bezieht sich die Prüfung des Mindeststreubesitzes nach Satz 1 auf alle ausgegebenen Aktien. (2) Abweichend von Absatz 1 können Aktien zugelassen werden, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel gewährleistet und
|
5. § 51 wird durch den folgenden § 51 ersetzt:
| alt | neu |
| " § 51 Veröffentlichung der Zulassung
Die Zulassung wird von der Geschäftsführung unverzüglich auf der Internetseite der Börse veröffentlicht." |
6. § 52 wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Abschnitt 15 Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz außerhalb der Europäischen Union § 102 Erlaubnis; Verordnungsermächtigung § 103 Versagung der Erlaubnis § 104 Aufhebung der Erlaubnis § 105 Untersagung | "Abschnitt 15 (aufgehoben) § 102 (aufgehoben) § 103 (aufgehoben) § 104 (aufgehoben) § 105 (aufgehoben)". |
b) Nach der Angabe zu § 130 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 130a Anwendungsbestimmung für § 32 Absatz 1 Satz 1".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
| alt | neu |
| b) häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung), | "b) häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung)," |
bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Ob ein häufiger systematischer Handel vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für eigene Rechnung durchgeführt werden. Ob ein Handel in erheblichem Umfang vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen Union; nähere Bestimmungen enthalten die Artikel 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. | "Ein Unternehmen kann sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterwerfen und eine Erlaubnis zum Betreiben der systematischen Internalisierung bei der Bundesanstalt beantragen. Dies gilt auch für die systematische Internalisierung von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten sowie von den in Artikel 8a Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Derivaten." |
cc) Satz 5
Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl die Obergrenze für den häufigen systematischen Handel als auch die Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und eine Erlaubnis zum Betreiben der systematischen Internalisierung bei der Bundesanstalt beantragt hat.
wird gestrichen.
b) In Absatz 9 Nummer 7 wird die Angabe "Absatzes 2" durch die Angabe "Absatzes 3" ersetzt.
c) Absatz 21 wird durch den folgenden Absatz 21 ersetzt:
| alt | neu |
| (21) Multilaterales System im Sinne dieses Gesetzes ist ein System oder ein Mechanismus, der die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems zusammenführt. | "(21) Multilaterales System im Sinne dieses Gesetzes ist ein multilaterales System im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014." |
d) Nach Absatz 49 wird der folgende Absatz 50 eingefügt:
"(50) Benannte veröffentlichende Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist eine benannte veröffentlichende Einrichtung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 16a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014."
3. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
| alt | neu |
| b) die Unternehmen sind entweder Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder multilateralen Handelssystems oder haben einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz, mit Ausnahme von nichtfinanziellen Stellen, die an einem Handelsplatz Geschäfte tätigen, die in objektiv messbarer Weise die direkt mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken dieser nichtfinanziellen Stellen oder ihrer Gruppen verringern, | "b) die Unternehmen sind entweder Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, mit Ausnahme von nichtfinanziellen Stellen, die an einem Handelsplatz zum Zweck des Liquiditätsmanagements Geschäfte tätigen oder die in objektiv messbarer Weise die direkt mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken dieser nichtfinanziellen Stellen oder ihrer Gruppen verringern," |
4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 11" durch die Angabe "Absatz 13" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. zu überwachen, ob die Verbote oder Gebote dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2019/1238 und der Verordnung (EU) 2020/1503 eingehalten werden, oder | "1. zu überwachen, ob die Verbote oder Gebote der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 aufgeführten Rechtsvorschriften eingehalten werden, oder". |
b) Nach Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 600/2014."
c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
| alt | neu |
| (8) Die Bundesanstalt kann einer Person, die bei einem von der Bundesanstalt beaufsichtigten Unternehmen tätig ist, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Ausübung der Berufstätigkeit untersagen, wenn diese Person vorsätzlich gegen eine der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Vorschriften oder gegen eine Anordnung der Bundesanstalt, die sich auf diese Vorschriften bezieht, verstoßen hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt. Bei einem Verstoß gegen eine der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 5, 6aund 6bgenannten Vorschriften oder eine sich auf diese Vorschriften beziehende Anordnung der Bundesanstalt kann die Bundesanstalt einer Person für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Wahrnehmung von Führungsaufgaben untersagen, wenn diese den Verstoß vorsätzlich begangen hat und das Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt. | "(8) Die Bundesanstalt kann einer Person, die bei einem von der Bundesanstalt beaufsichtigten Unternehmen tätig ist, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Ausübung der Berufstätigkeit untersagen, wenn diese Person gegen eine der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 genannten Vorschriften oder gegen eine Anordnung der Bundesanstalt, die sich auf diese Vorschriften bezieht, vorsätzlich verstoßen hat oder dagegen nach Verwarnung durch die Bundesanstalt erneut verstoßen hat. Bei einem Verstoß gegen eine der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 genannten Vorschriften oder eine sich auf diese Vorschriften beziehende Anordnung der Bundesanstalt kann die Bundesanstalt überdies einer Person die Wahrnehmung von Führungsaufgaben untersagen. Ist die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit nach Satz 2 unbefristet untersagt worden, kann der Betroffene frühestens nach zwei Jahren nach Bestandskraft der Untersagung deren Aufhebung beantragen; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt." |
d) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 6b" durch die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 8" ersetzt.
e) In Absatz 10 wird die Angabe "eine der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften" durch die Angabe "Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen, Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie der auf Grundlage dieser Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission" ersetzt.
f) In Absatz 13 wird die Angabe "in Absatz 6 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 genannten Vorschriften und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" durch die Angabe "der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) 2016/1011, der jeweils auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission oder der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "oder eine der in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften" durch die Angabe "gegen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auf ihrer Grundlage erlassene delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission oder gegen Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie die zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften oder eines Verbots oder Gebots nach der Verordnung (EU) 2016/1011" durch die Angabe "oder Gebots nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, nach der Verordnung (EU) 2016/1011 oder nach Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie den zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission oder der Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
8. In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe " § 6 Absatz 3 Satz 4, Absatz 6 Satz 1" durch die Angabe " § 6 Absatz 2, 3 Satz 4" ersetzt.
9. In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
10. Nach § 19 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die nach § 72 Absatz 6 dieses Gesetzes, § 7 Absatz 5 Satz 5 des Börsengesetzes sowie § 8 Absatz 4a des Börsengesetzes übermittelten Informationen. Im Falle von Anhaltspunkten für Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 übermittelt die Bundesanstalt Informationen erst dann, wenn sie von einem Verstoß überzeugt ist."
11. § 22 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu übermitteln sind. | "Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen und benannten veröffentlichenden Einrichtungen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermitteln sind." |
12. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "entweder" wird gestrichen.
b) In Nummer 1 wird die Angabe "100" durch die Angabe "200" und die Angabe "oder" durch die Angabe "und" ersetzt.
c) In Nummer 2 wird die Angabe "100" durch die Angabe "200" ersetzt.
13. § 54 Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Der Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, an dem Warenderivate gehandelt werden, muss Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der nach den Absätzen 1 bis 5 und § 55 festgelegten Positionslimits (Positionsmanagementkontrollen) einrichten. | "Der Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, an dem Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, muss Verfahren zur laufenden Überwachung von Positionen einrichten (Positionsmanagementkontrollen)." |
14. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Der Betreiber eines Handelsplatzes, an dem Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandelt werden, muss wöchentlich eine Aufstellung der aggregierten Positionen in den verschiedenen an dem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon, die von Personenkategorien nach Satz 4 in diesen Finanzinstrumenten gehalten werden, veröffentlichen und der Bundesanstalt sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde übermitteln. | "Der Betreiber eines Handelsplatzes, an dem Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, muss wöchentlich eine Aufstellung der betreffenden aggregierten Positionen, die von Personenkategorien nach Satz 4 in diesen Finanzinstrumenten gehalten werden, veröffentlichen und der Bundesanstalt sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde übermitteln; wenn am Handelsplatz auch Optionen auf diese Finanzinstrumente gehandelt werden, sind zwei Aufstellungen zu veröffentlichen und zu übermitteln, von denen eine diese Optionen nicht berücksichtigt." |
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "muss" die Angabe "jeweils" eingefügt.
cc) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Im Falle eines Emissionszertifikats oder eines Derivats davon ist ergänzend zu Satz 4 eine weitere Kategorie für Betreiber mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG bei Emissionszertifikaten oder Derivaten davon zu bilden. | "Im Fall eines Derivats von Emissionszertifikaten ist ergänzend zu Satz 4 eine weitere Kategorie für Betreiber mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG bei Derivaten von Emissionszertifikaten zu bilden." |
dd) In Satz 6 wird die Angabe "Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate davon" durch die Angabe "Warenderivate und Derivate von Emissionszertifikaten" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon" durch die Angabe "Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten" und die Angabe "Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon" durch die Angabe "Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon" durch die Angabe "Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten" ersetzt und wird die Angabe "in diesen Finanzinstrumenten und" gestrichen.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe "Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon" durch die Angabe "Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten" ersetzt.
15. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 13 wird die Angabe "interagieren." durch die Angabe "interagieren;" ersetzt.
bbb) Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt:
"14. sicherzustellen, dass die in Artikel 22b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Standards für die Datenqualität, einschließlich der in den nach Artikel 22b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards, erfüllt werden."
bb) In Satz 2 wird die Angabe "22a," gestrichen.
b) Absatz 6 Satz 2 und 3
Die Bundesanstalt hat die Informationen nach Satz 1 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu übermitteln. Im Falle von Anhaltspunkten für Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 übermittelt die Bundesanstalt Informationen erst dann, wenn sie von einem Verstoß überzeugt ist.
wird gestrichen.
16. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe", insbesondere unter Berücksichtigung der nach den Absätzen 9 bis 12 und § 26e des Börsengesetzes veröffentlichten Informationen," gestrichen.
b) In Absatz 8 wird nach der Angabe "Absätze 1 bis 4" die Angabe "dieses Gesetzes oder Artikel 39a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" eingefügt.
c) Die Absätze 9 bis 12
(9) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss einmal jährlich für jede Gattung von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, auf denen es Kundenaufträge im Vorjahr ausgeführt hat, und Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenfassen und nach den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2017/576 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die jährliche Veröffentlichung von Informationen durch Wertpapierfirmen zur Identität von Handelsplätzen und zur Qualität der Ausführung (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 166), in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlichen.(10) Vorbehaltlich des § 26e des Börsengesetzes müssen Handelsplätze und systematische Internalisierer für jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht nach Artikel 23 oder Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Ausführungsqualität von Aufträgen veröffentlichen.
(11) Vorbehaltlich des § 26e des Börsengesetzes müssen Ausführungsplätze für jedes Finanzinstrument, das nicht von Absatz 10 erfasst wird, mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Ausführungsqualität von Aufträgen veröffentlichen.
(12) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 10 und 11 müssen ausführliche Angaben zum Preis, zu den mit einer Auftragsausführung verbundenen Kosten, der Geschwindigkeit und der Wahrscheinlichkeit der Ausführung sowie der Abwicklung eines Auftrags in den einzelnen Finanzinstrumenten enthalten. Das Nähere regelt die Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 152), in der jeweils geltenden Fassung.
werden gestrichen.
d) Absatz 13 wird zu Absatz 9 und nach der Angabe "Nähere Bestimmungen ergeben sich" wird die Angabe "aus den nach Artikel 27 Absatz 10 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen technischen Regulierungsstandards sowie" eingefügt.
17. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 bis 4
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss der Bundesanstalt
- den Mitarbeiter und,
- sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen über Vertriebsbeauftragte im Sinne des Absatzes 4 verfügt, den auf Grund der Organisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens für den Mitarbeiter unmittelbar zuständigen Vertriebsbeauftragten
anzeigen, bevor der Mitarbeiter die Tätigkeit nach Satz 1 aufnimmt. Ändern sich die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Satz 2 angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. Ferner sind der Bundesanstalt, wenn auf Grund der Tätigkeit des Mitarbeiters eine oder mehrere Beschwerden im Sinne des Artikels 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 durch Privatkunden gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben werden,
- jede Beschwerde,
- der Name des Mitarbeiters, auf Grund dessen Tätigkeit die Beschwerde erhoben wird, sowie,
- sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen mehrere Zweigstellen, Zweigniederlassungen oder sonstige Organisationseinheiten hat,
die Zweigstelle, Zweigniederlassung oder Organisationseinheit, welcher der Mitarbeiter zugeordnet ist oder für welche er überwiegend oder in der Regel die nach Satz 1 anzuzeigende Tätigkeit ausübt, anzuzeigen.
wird gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 2 und 3
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss der Bundesanstalt den Mitarbeiter anzeigen, bevor dieser die Tätigkeit nach Satz 1 aufnimmt. Ändern sich die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Satz 2 angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen.
wird gestrichen.
c) Absatz 5 Satz 2 und 3
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss der Bundesanstalt den Mitarbeiter anzeigen, bevor der Mitarbeiter die Tätigkeit nach Satz 1 aufnimmt. Ändern sich die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Satz 2 angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen.
wird gestrichen.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass ein Mitarbeiter
| "Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass ein Mitarbeiter nach den Absätzen 1 bis 5
|
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Unternehmens" durch die Angabe "Wertpapierdienstleistungsunternehmens" ersetzt.
e) Absatz 7
(7) Die Bundesanstalt führt über die nach den Absätzen 1, 4 und 5 anzuzeigenden Mitarbeiter sowie die ihnen zugeordneten Beschwerdeanzeigen nach Absatz 1 und die ihre Tätigkeit betreffenden Anordnungen nach Absatz 6 eine interne Datenbank.
wird gestrichen.
f) In Absatz 8 wird die Angabe "1 bis 7" durch die Angabe "1 bis 6" ersetzt.
g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Anforderungen an
einschließlich des jeweiligen Verfahrens regeln. | "Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Anforderungen an die Sachkunde und die Zuverlässigkeit nach den Absätzen 1 bis 4, jeweils auch in Verbindung mit § 96, sowie nach Absatz 5 regeln." |
bb) Satz 2
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass dem jeweiligen Wertpapierdienstleistungsunternehmen ein schreibender Zugriff auf die für das Unternehmen einzurichtenden Einträge in die Datenbank nach Absatz 7 eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser Einträge übertragen wird.
wird gestrichen.
18. In § 88 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b und in § 89 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b wird jeweils die Angabe "27 und 31" durch die Angabe "27, 31 und 39a" ersetzt.
19. § 89 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Der Prüfer oder die Prüfungsverbände oder Prüfungsstellen, soweit Prüfungen nach Absatz 1 Satz 5 von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden oder Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden durchgeführt werden, haben über die Prüfung nach Absatz 1 einen Prüfungsbericht zu erstellen und auf Anforderung der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen zusammenzufassen, der dem Prüfungsbericht beizufügen ist. Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen, wenn ein Prüfungsbericht nach Satz 1 nicht angefordert wird. Der Prüfer hat den Fragebogen unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einzureichen. | "(2) Der Prüfer oder die Prüfungsverbände oder Prüfungsstellen, soweit Prüfungen nach Absatz 1 Satz 5 von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden oder Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden durchgeführt werden, haben über die Prüfung nach Absatz 1 einen Prüfungsbericht zu erstellen und auf Anforderung der Bundesanstalt bei ihr einzureichen. Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen zusammenzufassen, der dem Prüfungsbericht beizufügen ist. Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt einzureichen, wenn ein Prüfungsbericht nach Satz 1 nicht angefordert wird. Der Prüfer hat den Fragebogen unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einzureichen." |
20. In § 90 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "84 bis § 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 bis 8" durch die Angabe "84 bis 86 und 87 Absatz 3 bis 8" ersetzt.
21. § 91 wird durch den folgenden § 91 ersetzt:
| alt | neu |
| § 91 Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Wertpapierdienstleistungen erbringen will, § 63 Absatz 2, die §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 sowie 9 bis 13, die §§ 81, 84 bis 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 bis 8 dieses Gesetzes nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen im Hinblick auf seine im Inland betriebenen Wertpapierdienstleistungen wegen seiner Aufsicht durch die zuständige Herkunftsstaatsbehörde insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf. Die Befreiung kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere mit der Auflage, dass das Unternehmen eine Überwachung und Prüfung der Einhaltung der Vorschriften ermöglicht, die den §§ 6 bis 15, 88 und 89 gleichwertig ist. | " § 91 Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
(1) Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Wertpapierdienstleistungen erbringen will, § 63 Absatz 2, die §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 sowie 9 bis 13, die §§ 81, 84 bis 86 und 87 Absatz 3 bis 8 dieses Gesetzes nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen im Hinblick auf seine im Inland betriebenen Wertpapierdienstleistungen wegen seiner Aufsicht durch die zuständige Herkunftsstaatsbehörde insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf. Die Befreiung kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere mit der Auflage, dass das Unternehmen eine Überwachung und Prüfung der Einhaltung der Vorschriften ermöglicht, die den §§ 6 bis 15, 88 und 89 gleichwertig ist. (2) Für ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das nach § 32 Absatz 1g des Kreditwesengesetzes oder nach § 15 Absatz 5a des Wertpapierinstitutsgesetzes keiner Erlaubnis bedarf, findet der elfte Abschnitt dieses Gesetzes keine Anwendung." |
22. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 63 Absatz 1 und 3 bis 7 und 9, § 56 Absatz 1 sowie der" durch die Angabe " § 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9 sowie die" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " §§ 63 Absatz 1 und 3 bis 7 und 9, § 56 Absatz 1" durch die Angabe " § 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9" ersetzt.
23. In § 96 wird die Angabe " § 87 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Satz 1 und Absatz 6" durch die Angabe " § 87 Absatz 1 bis 4 und 6" ersetzt.
Abschnitt 15
Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz außerhalb der Europäischen Union§ 102 Erlaubnis; Verordnungsermächtigung
(1) Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie von Beschlüssen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU und Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bedürfen Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz im Ausland, die keine Handelsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind, oder ihre Betreiber der Erlaubnis der Bundesanstalt, wenn sie Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren und sie diesbezüglich nicht einer Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz unterliegen. Der Erlaubnisantrag muss enthalten:
- Name und Anschrift der Geschäftsleitung des Marktes oder des Betreibers,
- Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung erforderlich sind,
- einen Geschäftsplan, aus dem die Art des geplanten Marktzugangs für die Handelsteilnehmer, der organisatorische Aufbau und die internen Kontrollverfahren des Marktes hervorgehen,
- Name und Anschrift eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland,
- die Angabe der für die Überwachung des Marktes und seiner Handelsteilnehmer zuständigen Stellen des Herkunftsstaates und deren Überwachungs- und Eingriffskompetenzen,
- die Angabe der Art der Finanzinstrumente, die von den Handelsteilnehmern über den unmittelbaren Marktzugang gehandelt werden sollen, sowie
- Namen und Anschrift der Handelsteilnehmer mit Sitz im Inland, denen der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll.
Das Nähere über die nach Satz 2 erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Vor Erteilung der Erlaubnis gibt die Bundesanstalt den Börsenaufsichtsbehörden der Länder Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen zum Antrag Stellung zu nehmen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(4) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundesanstalt zur Vermeidung von Nachteilen für die Funktionsfähigkeit oder die Stabilität der Finanzmärkte anordnen, dass Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union als Handelsplätze im Register der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde verzeichnet sind, für einen Übergangszeitraum nach dem Austritt als Handelsplätze im Sinne dieses Gesetzes gelten. Der im Zeitpunkt des Austritts beginnende Übergangszeitraum darf eine Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten. Die Anordnung kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung getroffen und öffentlich bekannt gegeben werden.
§ 103 Versagung der Erlaubnis
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist,
- Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll, die nicht die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 des Börsengesetzes erfüllen,
- die Überwachung des Marktes oder der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem deutschen Recht gleichwertig ist oder
- der Informationsaustausch mit den für die Überwachung des Marktes zuständigen Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet erscheint.
§ 104 Aufhebung der Erlaubnis
(1) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
- ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 103 rechtfertigen würden, oder
- der Markt oder sein Betreiber nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 aufgeführten europäischen Verordnungen einschließlich der hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie auf Grund dieser Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen verstoßen hat.
(2) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 105 Untersagung
Die Bundesanstalt kann Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland, die Wertpapierdienstleistungen im Inland erbringen, untersagen, Aufträge für Kunden über ein elektronisches Handelssystem eines ausländischen Marktes auszuführen, wenn diese Märkte oder ihre Betreiber Handelsteilnehmern im Inland einen unmittelbaren Marktzugang über dieses elektronische Handelssystem ohne Erlaubnis gewähren.
wird gestrichen.
25. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe "Verordnung (EU) 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 84; L 6 vom 10.01.2015 S. 6; L 270 vom 15.10.2015 S. 4; L 278 vom 27.10.2017 S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.06.2016 S. 1) geändert worden ist, vornimmt" durch die Angabe "Verordnung (EU) 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 vornimmt" ersetzt.
bb) Die Nummern 120 und 121
120.entgegen § 82 Absatz 9, auch in Verbindung mit einem technischen Regulierungsstandard nach Artikel 27 Absatz 10 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU, eine dort genannte Veröffentlichung nicht mindestens einmal jährlich vornimmt,121. als Betreiber eines Handelsplatzes oder als systematischer Internalisierer, vorbehaltlich der Regelung zu § 26e des Börsengesetzes, entgegen § 82 Absatz 10, auch in Verbindung mit einer delegierten Verordnung nach Artikel 27 Absatz 9 sowie einem technischen Regulierungsstandard nach Artikel 27 Absatz 10 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU, eine dort genannte Veröffentlichung nicht mindestens einmal jährlich vornimmt,
werden gestrichen.
cc) Nummer 134 wird durch die folgende Nummer 134 ersetzt:
| alt | neu |
| 134. entgegen § 87 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 87 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2, einen Mitarbeiter mit einer dort genannten Tätigkeit betraut, | "134. entgegen § 87 Absatz 1 bis 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 87 Absatz 9, einen Mitarbeiter mit einer dort genannten Tätigkeit betraut oder". |
dd) Nummer 135
135. entgegen
- § 87 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 87 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1, oder
- § 87 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 87 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
wird gestrichen.
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Verordnung (EU) 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 84; L 6 vom 10.01.2015 S. 6; L 270 vom 15.10.2015 S. 4; L 278 vom 27.10.2017 S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/858 (ABl. L 151 vom 02.06.2022 S. 1) geändert worden ist, verstößt" durch die Angabe "Verordnung (EU) 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 verstößt" ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Buchstaben c und d werden durch die folgenden Buchstaben c und d ersetzt:
| alt | neu |
| c) Artikel 8 Absatz 1 Satz 2,
d) Artikel 8 Absatz 4 Satz 2, | "c) Artikel 8a Absatz 1 oder 2,
d) Artikel 8b Absatz 1," |
bbb) In Buchstabe e wird die Angabe "Absatz 1," durch die Angabe "Absatz 1 oder" ersetzt.
ccc) In Buchstabe f wird die Angabe "Absatz 1," durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
ddd) Buchstabe g
g) Artikel 31 Absatz 2
wird gestrichen.
cc) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt:
| alt | neu |
| 2. eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, | "2a. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine dort genannte Ausnahme nicht oder nicht rechtzeitig aussetzt,
2b. entgegen Artikel 5 Absatz 7 ein dort genanntes System oder ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht unverzüglich nach Betriebsaufnahme eines Handelsplatzes einrichtet,". |
dd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Buchstaben b bis e werden durch die folgenden Buchstaben b bis e ersetzt:
| alt | neu |
| b) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 auf geplante Regelungen für eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinweist,
c) Artikel 12 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig offenlegt, d) Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig offenlegt oder bereitstellt oder keinen diskriminierungsfreien Zugang zu den Informationen sicherstellt, e) Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3, 4, 5 und Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Kursofferte nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht rechtzeitig oder nicht im vorgeschriebenen Umfang offenlegt, | "b) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 11a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststehen einer dort genannten Regelung gibt,
c) Artikel 11 Absatz 1a Unterabsatz 2, Absatz 1b Unterabsatz 2 oder Absatz 3 Unterabsatz 4 oder Artikel 11a Absatz 1 Unterabsatz 4 eine Veröffentlichung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, d) Artikel 13 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, e) Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Kursofferte nicht richtig oder nicht vollständig offenlegt," |
bbb) In Buchstabe s wird die Angabe "ermöglicht," durch die Angabe "ermöglicht oder" ersetzt.
ccc) Nach Buchstabe s wird der folgende Buchstabe t eingefügt:
"t) Artikel 39a Absatz 1 eine Rückvergütung für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen annimmt,".
ee) Die Nummern 9 bis 13
9. entgegen Artikel 18 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 9 eine dort genannte Kursofferte nicht veröffentlicht,10. entgegen Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 9 keine Kursofferte macht,
11. entgegen Artikel 18 Absatz 5 Satz 1 eine Kursofferte nicht zugänglich macht,
12. entgegen Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 1 nicht eine Verpflichtung zum Abschluss eines Geschäfts mit einem anderen Kunden eingeht,
13. als systematischer Internalisierer entgegen Artikel 18 Absatz 8 die dort vorgeschriebene Bekanntmachung nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise vornimmt,
werden gestrichen.
ff) Die Nummern 14 und 15 werden zu den Nummern 9 und 10.
gg) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
"11. entgegen Artikel 22a Absatz 1 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der dort vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zum dort vorgegebenen Zeitpunkt übermittelt,".
hh) Die Nummern 16 bis 21 werden zu den Nummern 12 bis 17.
ii) Nummer 22 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt:
| alt | neu |
| 22. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, systematischer Internalisierer oder Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1, 2 oder 3 Satz 2 identifizierende Referenzdaten in Bezug auf ein Finanzinstrument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder aktualisiert, | "18. entgegen Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 in der Fassung vom 14. Juli 2016, dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt," |
jj) Nummer 22a wird zu Nummer 19 und in Buchstabe a wird die Angabe "der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" gestrichen.
kk) Die Nummern 22b und 22c werden zu den Nummern 20 und 21.
ll) Nummer 22d wird zu Nummer 22 und die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 600/2014" wird gestrichen.
mm) In Nummer 23 wird die Angabe", auch in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1," gestrichen.
c) In den Absätzen 9a und 9b wird jeweils nach der Angabe "Nr. 600/2014" die Angabe "in der Fassung vom 23. Oktober 2024" eingefügt.
26. In § 120e wird die Angabe "Nummer 1 und 3" durch die Angabe "Nummer 1 und 2" ersetzt.
27. Nach § 130 wird der folgende § 130a eingefügt:
" § 130a Anwendungsbestimmung für § 32 Absatz 1 Satz 1
§ 32 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 10. Februar 2026 beginnt."
28. § 141 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung gewährt der Bundesanstalt auf Verlangen Einsicht in bei ihr vorhandene Unterlagen zu Prüfungen, die spätestens bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sind, und übermittelt der Bundesanstalt eine physische oder elektronische Ausfertigung von Unterlagen, deren Vernichtung oder Löschung sie beabsichtigt. | "Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung gewährt bis zum 31. Dezember 2031 der Bundesanstalt auf Verlangen Einsicht in bei ihr vorhandene Unterlagen zu Prüfungen, die spätestens bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sind, und übermittelt der Bundesanstalt eine physische oder elektronische Ausfertigung von Unterlagen, deren Vernichtung oder Löschung sie vor dem Ablauf von zehn Jahren nach dem jeweiligen Abschluss der Prüfung beabsichtigt." |
Artikel 7
Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 63 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 63a Besondere Verhaltens- und Informationsregeln für die Nutzung und Verbreitung von Analysen und emittentenfinanzierten Analysen".
b) Die Angabe zu § 65a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 65a Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wertpapiere im Sinne des § 6 des Wertpapierprospektgesetzes | " § 65a (aufgehoben)". |
c) Nach der Angabe zu § 76 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 76a Transparenzanforderungen an multilaterale Handelssysteme beim Handel von Aktien, deren Emittenten über Mehrstimmrechtsaktienstrukturen verfügen".
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2g wird der folgende Absatz 2h eingefügt:
"(2h) Die Bundesanstalt kann
wenn emittentengesponserte Analysen nicht im Einklang mit den nach Artikel 24 Absatz 3c der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen technischen Regulierungsstandards (EU-Verhaltenskodex für emittentengesponserte Analysen) erstellt wurden."
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Börsengesetzes und unbeschadet des § 8 Absatz 1 des Börsengesetzes kann die Bundesanstalt für die Zwecke des Artikels 25a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 von einer Börse im Sinne von § 2 des Börsengesetzes mit erheblicher grenzüberschreitender Dimension die laufende Übermittlung von Aufzeichnungen nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verlangen. Beantragt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bei der Bundesanstalt Daten nach Artikel 25a Absatz 4 der Verordnung Nr. 596/2014 von einer Börse im Sinne von § 2 des Börsengesetzes mit grenzüberschreitender Dimension, so fordert die Bundesanstalt diese Daten von der betreffenden Börse zeitnah, spätestens jedoch vier Arbeitstage nach dem Datum des Antrags an. Die Bundesanstalt stellt die angeforderten Daten der zuständigen Behörde, die den Antrag nach Satz 2 zuerst gestellt hat, sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb der Frist zur Verfügung, die durch einen technischen Durchführungsstandard nach Artikel 25a Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegt wird."
3. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "im Sinne" die Angabe "des Artikels 23b Absatz 7 und" eingefügt.
4. § 26 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Informationen zu Eigengeschäften von Führungskräften zu veröffentlichen, hat diese Informationen unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung, der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sowie die Veröffentlichung der Bundesanstalt mitzuteilen. | "(2) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Informationen zu Eigengeschäften von Führungskräften zu veröffentlichen, hat diese Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung, der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln sowie die Veröffentlichung der Bundesanstalt mitzuteilen." |
5. Nach § 63 wird der folgende § 63a eingefügt:
" § 63a Besondere Verhaltens- und Informationsregeln für die Nutzung und Verbreitung von Analysen und emittentenfinanzierten Analysen
(1) Vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder von einem Dritten erstellte Analysen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nutzt oder an Kunden oder potenzielle Kunden verbreitet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Analysen nach Satz 1 müssen eindeutig als solche erkennbar sein, es sei denn, sie sind auf Grund der Vorgaben dieses Gesetzes oder der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 als Marketingmitteilung zu kennzeichnen.
(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellt sicher, dass Analysen, die ganz oder teilweise durch Emittenten finanziert wurden, nur dann als "emittentenfinanzierte Analysen" gekennzeichnet werden, wenn diese in Einhaltung des nach Artikel 24 Absatz 3c der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen technischen Regulierungsstandards ("EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen") erstellt wurden. Als solche gekennzeichnete "emittentenfinanzierte Analysen" müssen auf der Vorderseite in klarer und deutlicher Weise darauf hinweisen, dass sie in Einhaltung des "EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen" erstellt wurden. Alle anderen ganz oder teilweise durch Emittenten finanzierte Analysen, bei denen der EU-Verhaltenskodex für "emittentenfinanzierte Analysen" nicht eingehalten wurden, sind eindeutig als Marketingmitteilungen zu kennzeichnen.
(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das emittentenfinanzierte Analysen erstellt oder verbreitet, muss geeignete Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Analysen den Vorgaben der Absätze 1 und 2 entsprechen und unter Einhaltung des "EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen" erstellt wurden."
§ 65a Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wertpapiere im Sinne des § 6 des Wertpapierprospektgesetzes(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wertpapiere im Sinne des § 6 des Wertpapierprospektgesetzes von dem nicht qualifizierten Anleger eine Selbstauskunft über dessen Vermögen oder dessen Einkommen in dem Umfang einzuholen, wie dies erforderlich ist, um prüfen zu können, ob der Gesamtbetrag der Wertpapiere, die von dem nicht qualifizierten Anleger erworben werden, folgende Beträge nicht übersteigt:
- 10.000 Euro, sofern der jeweilige nicht qualifizierte Anleger nach seiner Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100.000 Euro verfügt, oder
- den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen nicht qualifizierten Anlegers, höchstens jedoch 25.000 Euro.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Wertpapiere, die von dem nicht qualifizierten Anleger erworben werden, 1.000 Euro nicht überschreitet. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen Vertragsschluss über Wertpapiere im Sinne des § 6 des Wertpapierprospektgesetzes nur vermitteln, wenn es geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der Wertpapiere, die von dem nicht qualifizierten Anleger erworben werden, 1.000 Euro oder die in Satz 1 genannten Beträge nicht übersteigt.
(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Informationen auf Angaben des nicht qualifizierten Anlegers beruhen, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben seines nicht qualifizierten Anlegers nicht zu vertreten, es sei denn, die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben des nicht qualifizierten Anlegers ist ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt.
wird gestrichen.
7. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
| alt | neu |
|
|
bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Nicht als Analysen gelten Handelskommentare und andere maßgeschneiderte Handelsberatungsdienstleistungen, die unmittelbar mit der Ausführung eines Geschäfts in Finanzinstrumenten verbunden sind. Das Wertpapierpapierdienstleistungsunternehmen führt Buch über die Gesamtkosten, die den ihnen bereitgestellten Analysen Dritter zuzurechnen sind, soweit es Kenntnis von diesen Kosten hat. Diese Informationen werden den Kunden der Wertpapierfirma auf Anfrage jährlich zur Verfügung gestellt."
b) Nach Absatz 6a wird der folgende Absatz 6b eingefügt:
"(6b) Die Bereitstellung von Analysen stellt keine Zuwendung dar, wenn der Analyseanbieter weder Ausführungsdienstleistungen erbringt noch Teil einer Gruppe ist, zu der auch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehört, das Ausführungs- oder Vermittlungsdienstleistungen anbietet. In solchen Fällen muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Anforderung nach Absatz 6a Satz 1 Nummer 3 erfüllen."
(Gültig ab 04.12.2026 siehe =>)
8. Nach § 74 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
"(6) Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems darf die Zulassung der Aktien eines Emittenten zum Handel nicht mit der Begründung verhindern, dass die Gesellschaft eine Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien eingeführt oder geändert hat."
9. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems kann dieses" die Angabe "oder ein Segment des multilateralen Handelssystems" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
"(1a) Handelt es sich bei dem KMU-Wachstumsmarkt um ein Segment eines multilateralen Handelssystems, so sind zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Vorrausetzungen die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
(1b) Für den Fall, dass der Emittent die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an dem KMU-Wachstumsmarkt kündigt, findet § 39 Absatz 2 bis 6 des Börsengesetzes entsprechende Anwendung, sofern er nicht die Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel im organisierten Markt beantragt."
c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Registrierung nach Absatz 1" die Angabe "oder Absatz 1a" eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "in einem anderen KMU-Wachstumsmarkt" durch die Angabe "in einem anderen Handelsplatz" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "In einem solchen Fall" durch die Angabe "Handelt es sich bei dem anderen Handelsplatz um einen KMU-Wachstumsmarkt," ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Handelt es sich bei dem anderen Handelsplatz nicht um einen KMU-Wachstumsmarkt, so ist der Emittent im Hinblick auf diesen Handelsplatz über etwaige Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder in Bezug auf erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen, denen er unterliegen wird, zu unterrichten."
(Gültig ab 04.12.2026 siehe =>)
10. Nach § 76 wird der folgende § 76a eingefügt:
" § 76a Transparenzanforderungen an multilaterale Handelssysteme beim Handel von Aktien, deren Emittenten über Mehrstimmrechtsaktienstrukturen verfügen
(1) Betreiber von multilateralen Handelssystemen, die als KMU-Wachstumsmarkt registriert sind, machen die Zulassung von Aktien von Emittenten, die über eine Mehrstimmrechtsaktienstruktur verfügen, davon abhängig, dass die in Absatz 3 genannten Angaben in das nach § 76 Absatz 1 Nummer 3 geforderte Dokument aufgenommen werden, sofern sie nicht in einem Prospekt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder einem EU-Wachstumsemissionsprospekt nach Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. Sämtliche Änderungen der nach Absatz 3 geforderten Angaben sind im Jahresfinanzbericht nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission zu veröffentlichen.
(2) Betreiber von multilateralen Handelssystemen, die nicht als KMU-Wachstumsmarkt registriert sind, machen die Zulassung von Aktien von Emittenten, die über eine Mehrstimmrechtsaktienstruktur verfügen, davon abhängig, dass die in Absatz 3 genannten Angaben in das nach den Regeln des nicht als KMU-Wachstumsmarkt registrierten multilateralen Handelssystems geforderte Zulassungsdokument aufgenommen werden, sofern sie nicht in einem Prospekt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder einem EU-Wachstumsemissionsprospekt nach Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. Diese Verpflichtung gilt nur, sofern der Emittent ein nach den Regeln des nicht als KMU-Wachstumsmarkt registrierten multilateralen Handelssystems gefordertes Zulassungsdokument veröffentlicht. Sofern der Emittent nach inländischem Recht zur regelmäßigen Finanzberichterstattung verpflichtet ist, stellt der Betreiber des nicht als KMU-Wachstumsmarkt registrierten multilateralen Handelssystems sicher, dass sämtliche nach Absatz 3 geforderten Angaben in der Finanzberichterstattung veröffentlicht werden, sofern sie nicht bereits in den nach Satz 1 geforderten Dokumenten veröffentlicht wurden. Zudem hat ein Emittent, der nach inländischem Recht der Pflicht zur regelmäßigen Finanzberichterstattung unterliegt, sämtliche Änderungen an den nach Absatz 3 geforderten Angaben in der Finanzberichterstattung zu veröffentlichen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben umfassen detaillierte Angaben
(4) Betreiber von multilateralen Handelssystemen stellen sicher, dass sie von den Emittenten mit Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien, die an dem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, über das Vorliegen solcher Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien unterrichtet werden. Die Unterrichtung hat den Vorgaben einer nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/2810 erlassenen Delegierten Verordnung zu entsprechen.
(5) Betreiber von multilateralen Handelssystemen stellen sicher, dass die Aktien von Gesellschaften mit Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien, die an dem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung hat den Vorgaben einer nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/2810 erlassenen Delegierten Verordnung zu entsprechen."
11. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe "596/2014" die Angabe "in der Fassung vom 23. Oktober 2024" eingefügt.
b) In Absatz 8 Nummer 45a wird die Angabe "oder § 65a Absatz 1 Satz 3" gestrichen.
c) Absatz 15 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe "Verordnung (EU) Nr. 596/2014" die Angabe "in der Fassung vom 23. Oktober 2024" eingefügt.
bb) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. entgegen Artikel 17 Absatz 1a die Geheimhaltung einer Insiderinformation nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer gewährleistet,".
cc) In Nummer 10 wird die Angabe "Unterabsatz 3" durch die Angabe "Unterabsatz 2" ersetzt.
d) Absatz 18 wird durch die folgenden Absätze 18 bis 18d ersetzt:
| alt | neu |
(18) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 14 und 15 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 sowie des Absatzes 15 Nummer 3 bis 11 sowie des Absatzes 15a mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro und in den Fällen des Absatzes 15 Nummer 1 und 12 bis 23 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf
| "(18) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
(18a) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann die Ordnungswidrigkeit abweichend von Absatz 18 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden:
(18b) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 18a Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen der Absätze 14 und 15 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 15 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (18c) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 125 Millionen Euro kann abweichend von
(18d) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 14 und 15
mit einer Geldbuße bis zur dreifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste geahndet werden. Die Höhe der erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste kann geschätzt werden." |
e) In Absatz 23 Satz 1 wird die Angabe "des Absatzes 18 Satz 2 Nummer 1 und 2" durch die Angabe "der Absätze 18b und 18c" ersetzt.
Artikel 8
Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
(Gültig ab 10.01.2028 siehe =>)
Das Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 24b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Die Informationen nach § 124 Absatz 1 werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/ 2859, 20.12.2023; L, 2024/90097, 12.2.2024), die durch die Richtlinie (EU) 2024/1760 (L, 2024/1760, 5.7.2024) geändert worden ist, gemeldet. | "(1) Die folgenden Informationen werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet:
|
2. § 26 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen, hat diese vor ihrer Veröffentlichung den Geschäftsführungen der Handelsplätze, an denen seine Finanzinstrumente zum Handel zugelassen oder in den Handel einbezogen sind, mitzuteilen sowie gleichzeitig mit der Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal, sowie unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt zu übermitteln.
(2) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Informationen zu Eigengeschäften von Führungskräften zu veröffentlichen, hat diese Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung, der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln sowie die Veröffentlichung der Bundesanstalt mitzuteilen. | "(1) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen, hat diese vor ihrer Veröffentlichung den Geschäftsführungen der Handelsplätze, an denen seine Finanzinstrumente zum Handel zugelassen oder in den Handel einbezogen sind, mitzuteilen sowie unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt sowie der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.
Ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, der gemäß Artikel 17 Absatz 2, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen, hat diese Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln.
(2) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Informationen zu Eigengeschäften von Führungskräften zu veröffentlichen, hat diese Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung, der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln sowie die Veröffentlichung der Bundesanstalt mitzuteilen. Ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Informationen zu Eigengeschäften von Führungskräften zu veröffentlichen, hat diese Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln." |
Artikel 9
Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
Das Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 24b wird durch den folgenden § 24b ersetzt:
| alt | neu |
| § 24b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
(Gültig bis 09.01.2028) (Gültig ab 10.01.2028)
(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:
| " § 24b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach § 73 Absatz 1 Satz 4. (2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt als Sammelstelle sind
(3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist. (4) Die Informationen sind der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten. (5) Die folgenden Informationen werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet:
(6) Die Informationen nach Absatz 5 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:
|
2. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe "unverzüglich" durch die Angabe "gleichzeitig mit der Veröffentlichung" ersetzt.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
"Bei der Übermittlung von Informationen nach Satz 4 an die Bundesanstalt gelten die Anforderungen des § 24b Absatz 2 bis 4."
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Bundesanstalt veröffentlicht Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich und übermittelt diese der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sowie den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. | "Die Bundesanstalt veröffentlicht Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich und übermittelt diese den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, wobei bei der Übermittlung an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde die Anforderungen des § 24b Absatz 5 und 6 gelten." |
3. Nach § 76 Absatz 1b wird der folgende Absatz 1c eingefügt:
"(1c) Wird bei der Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt ein Zulassungsdokument im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz erste Alternative oder ein Prospekt nach Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz zweite Alternative veröffentlicht, hat der Emittent das Zulassungsdokument oder den Prospekt gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die das Unternehmensregister führende Stelle als Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln. Die Emittenten stellen außerdem sicher, dass die Finanzberichterstattung nach Absatz 1 Nummer 4 und die Informationen nach Absatz 1 Nummer 6 im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich gemacht werden."
Artikel 10
Änderung der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
Die Wertpapierhandelsanzeigeverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe "Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen," durch die Angabe "Auf Verlangen der Bundesanstalt ist" ersetzt.
§ 6 Berechtigte Interessen für eine verzögerte VeröffentlichungBerechtigte Interessen, die nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 von der Pflicht zur sofortigen Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 befreien können, liegen vor, wenn die Interessen des Emittenten an der Geheimhaltung der Information die Interessen des Kapitalmarktes an einer vollständigen und zeitnahen Veröffentlichung überwiegen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
- das Ergebnis oder der Gang laufender Verhandlungen über Geschäftsinhalte, die geeignet wären, im Fall ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen, von der Veröffentlichung wahrscheinlich beeinträchtigt würden und eine Veröffentlichung die Interessen der Anleger erheblich gefährden würde, oder
- durch das Geschäftsführungsorgan des Emittenten abgeschlossene Verträge oder andere getroffene Entscheidungen zusammen mit der Ankündigung bekannt gegeben werden müssten, dass die für die Wirksamkeit der Maßnahme erforderliche Zustimmung eines anderen Organs des Emittenten noch aussteht, und dies die sachgerechte Bewertung der Information durch das Publikum gefährden würde.
wird gestrichen.
3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "vorgesehenen" gestrichen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "vorgesehene" gestrichen.
Artikel 11
Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
Die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3566), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2022 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 werden die folgenden §§ 14 bis 21 eingefügt:
" § 14 Sachkunde des Mitarbeiters in der Anlageberatung
(1) Mitarbeiter in der Anlageberatung im Sinne des § 87 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für die Erbringung der Anlageberatung erforderliche Sachkunde haben. Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen.
(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:
(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die Kenntnis der internen Anweisungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die der Einhaltung der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Vorschriften dienen.
(4) Die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten beziehen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen anbietet oder die Gegenstand der Anlageberatung durch den Mitarbeiter sein können.
(5) Die nach Absatz 2 erforderliche praktische Anwendung bedeutet, dass der Mitarbeiter durch seine vorherige Tätigkeit erfolgreich nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, die Anlageberatung zu erbringen. Der Mitarbeiter muss diese vorherige Tätigkeit mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet auf der Basis von Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben. Die vorherige Tätigkeit kann auch in einer Tätigkeit in der Anlageberatung unter der Aufsicht eines anderen Mitarbeiters bestehen, wenn Intensität und Reichweite der Aufsicht im angemessenen Verhältnis zu den Kenntnissen und praktischen Anwendungen des beaufsichtigten Mitarbeiters stehen und der beaufsichtigende Mitarbeiter
Die Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf nicht länger als über einen Zeitraum von vier Jahren ausgeübt werden.
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die Sachkunde von Mitarbeitern von Wertpapierdienstleistungsunternehmen entsprechend, wenn diese Mitarbeiter strukturierte Einlagen an Kunden verkaufen oder Kunden über solche beraten.
§ 15 Sachkunde des Vertriebsmitarbeiters
(1) Vertriebsmitarbeiter im Sinne des § 87 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen.
(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:
(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die Kenntnis der internen Anweisungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die der Einhaltung der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Vorschriften dienen.
(4) Die nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf diejenigen Arten von Finanzinstrumenten, strukturierten Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen beziehen, die Gegenstand der Erteilung von Informationen durch den Mitarbeiter sein können.
(5) Die nach Absatz 2 erforderliche praktische Anwendung bedeutet, dass der Mitarbeiter durch seine vorherige Tätigkeit erfolgreich nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu erteilen. Der Mitarbeiter muss diese vorherige Tätigkeit mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet auf der Basis von Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben. Die vorherige Tätigkeit kann auch in einer Tätigkeit der Erteilung von Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen unter der Aufsicht eines anderen Mitarbeiters bestehen, wenn Intensität und Reichweite der Aufsicht im angemessenen Verhältnis zu den Kenntnissen und praktischen Anwendungen des beaufsichtigten Mitarbeiters stehen und der beaufsichtigende Mitarbeiter
Die Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf nicht länger als über einen Zeitraum von vier Jahren ausgeübt werden.
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.
§ 16 Sachkunde des Mitarbeiters in der Finanzportfolioverwaltung
(1) Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 87 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen.
(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse und ihre praktische Anwendung nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und, soweit es § 64 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes betrifft, Buchstabe c sowie Nummer 3, jeweils auch in Bezug auf strukturierte Einlagen, mit der Maßgabe, dass auf diejenigen Finanzinstrumente, strukturierten Einlagen und Geschäfte abzustellen ist, die Gegenstand der Finanzportfolioverwaltung des Mitarbeiters sein können.
(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus insbesondere Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:
(4) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die Kenntnis der internen Anweisungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die der Einhaltung der in Absatz 3 Nummer 1 genannten Vorschriften sowie der Verwaltungsvorschriften dienen, die von der Bundesanstalt zur Konkretisierung von § 64 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind.
(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 erforderliche praktische Anwendung bedeutet, dass der Mitarbeiter durch seine vorherige Tätigkeit erfolgreich nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, die Finanzportfolioverwaltung zu erbringen. Der Mitarbeiter muss diese vorherige Tätigkeit mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet auf der Basis von Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben. Die vorherige Tätigkeit kann auch in einer Tätigkeit in der Finanzportfolioverwaltung unter der Aufsicht eines anderen Mitarbeiters bestehen, wenn Intensität und Reichweite der Aufsicht im angemessenen Verhältnis zu den Kenntnissen und praktischen Anwendungen des beaufsichtigten Mitarbeiters stehen und der beaufsichtigende Mitarbeiter
Die Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf nicht länger als über einen Zeitraum von vier Jahren ausgeübt werden.
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.
§ 17 Sachkunde des Vertriebsbeauftragten
(1) Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 87 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen.
(2) Für die Anforderungen an die Sachkunde gilt § 14 Absatz 2, 3 und 5, jeweils auch in Bezug auf strukturierte Einlagen, entsprechend mit der Maßgabe, dass auf diejenigen Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumente, strukturierten Einlagen und Geschäfte abzustellen ist, für die der Mitarbeiter Vertriebsvorgaben ausgestaltet, umsetzt oder überwacht.
(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus insbesondere die Kenntnis der gesetzlichen Anforderungen an Vertriebsvorgaben sowie deren Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.
§ 18 Sachkunde des Compliance-Beauftragten
(1) Der Compliance-Beauftragte im Sinne des § 87 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Er hat die erforderliche Sachkunde nach Satz 1 kontinuierlich zu wahren und anhand geeigneter Fortbildungsmaßnahmen regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.
§ 19 Berufsqualifikation als Sachkundenachweis
Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere durch die folgenden Berufsqualifikationen und deren Vorläufer- oder Nachfolgeberufe als nachgewiesen:
sofern bei diesen Ausbildungen die in § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, genannten Kenntnisse vermittelt werden;
§ 20 Anerkennung ausländischer Berufsbefähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
(1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, nach § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 1 Satz 2 werden auch Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die
(2) Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden, kann die Sachkunde durch jedes andere geeignete Dokument, insbesondere durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, nachgewiesen werden.
§ 21 Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 87 Absatz 1 bis 4, jeweils auch in Verbindung mit § 96, oder nach § 87 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes hat in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Tätigkeit wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers, einer Insolvenzstraftat, einer Steuerhinterziehung oder auf Grund des § 119 des Wertpapierhandelsgesetzes oder des § 38 des Wertpapierhandelsgesetzes in der bis zum 2. Januar 2018 geltenden Fassung rechtskräftig verurteilt worden ist."
2. Der bisherige § 14 wird zu § 22.
Artikel 12
Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 17. Januar 2018 (BGBl. I S. 140), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt:
| alt | neu |
| 13. die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 79 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 14, 15, 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch systematische Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 2 Absatz 8 Satz 3 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes; | "13. die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 79 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 14, 15 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch systematische Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 2 Absatz 8 Satz 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes;" |
b) Nummer 27 wird durch die folgende Nummer 27 ersetzt:
| alt | neu |
27. die Einhaltung der Anforderungen nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes, insbesondere im Hinblick darauf, dass
| "27. die Einhaltung der Anforderungen nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes, insbesondere im Hinblick darauf, dass die mit der Anlageberatung betrauten Mitarbeiter, die Vertriebsmitarbeiter, die mit der Finanzportfolioverwaltung betrauten Mitarbeiter, die Vertriebsbeauftragten und die Compliance-Beauftragten nach § 87 Absatz 1 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sachkundig sind und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügen;" |
2. In der Anlage wird der Fragebogen wie folgt geändert:
a) Nummer 22
22. Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsmitarbeiter, von Mitarbeitern in der Finanzportfolioverwaltung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte
wird gestrichen.
b) Nummer 22a wird zu Nummer 22 und die Angabe " § 87 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 - 4 S. 1, Abs. 5 S. 1 WpHG; §§ 1, 1a, 1b, 2, 3, 6 WpHGMaAnzV" wird durch die Angabe " § 87 Abs. 1 - 5 WpHG; §§ 14 - 18, 21 WpDVerOV" ersetzt.
c) Nummer 22b
22b
§ 87 Abs. 1 S. 2 - 4, Abs. 4 S. 2, 3, Abs. 5 S. 2, 3 WpHG; §§ 7, 8, 10 WpHGMaAnzV
Anzeigen der Mitarbeiter in der Anlageberatung, der Vertriebsbeauftragten und der Compliance-Beauftragten; Anzeigen der Beschwerden
wird gestrichen.
d) In Nummer 30 wird die Angabe "Bereitstellung von Referenzdaten durch systematische Internalisierer" durch die Angabe "Bereitstellung durch benannte veröffentlichende Einrichtungen" ersetzt.
e) In Nummer 31 wird die Angabe "Art. 14, 15, 17, 18 VO (EU) Nr. 600/2014; Art. 6 - 14 Del. VO (EU) 2017/567 und Art. 9 Del. VO (EU) 2017/587" durch die Angabe "Art. 14, 15, 17 VO (EU) Nr. 600/2014; Art. 6 - 14 Del. VO (EU) 2017/567 und Art. 9 Del. VO (EU) 2017/587" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 die folgende Angabe eingefügt:
" § 9a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal".
2. § 1 Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Sie hat ihre Entscheidung zu veröffentlichen und der Bundesanstalt die Veröffentlichung zu übermitteln. | "Sie hat ihre Entscheidung zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt zu übermitteln, wobei die Anforderungen nach § 9a Absatz 2 und 3 zu beachten sind." |
3. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:
" § 9a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach § 1 Absatz 5, § 10 Absatz 3, § 14 Absatz 3 und § 27 Absatz 3.
(2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt als Sammelstelle sind
(3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist."
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
"Gleichzeitig mit der Veröffentlichung ist die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 der Bundesanstalt zu übermitteln, wobei die Anforderungen nach § 9a Absatz 2 und 3 zu beachten sind."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "und der Bundesanstalt" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "im Hinblick auf die Geschäftsführungen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfassten Börsen" gestrichen.
5. § 14 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Der Bieter hat der Bundesanstalt die Veröffentlichung nach Satz 1 Nummer 2 unverzüglich unter Übermittlung der veröffentlichten Angebotsunterlage mitzuteilen. | "Der Bieter hat der Bundesanstalt die zu veröffentlichende Angebotsunterlage gleichzeitig mit der Bekanntgabe im Internet nach Satz 1 Nummer 1 zu übermitteln, wobei die Anforderungen nach § 9a Absatz 2 und 3 zu beachten sind." |
6. § 27 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben der Bundesanstalt die Veröffentlichung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 unverzüglich unter Übermittlung der veröffentlichten Stellungnahme mitzuteilen. | "Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben der Bundesanstalt die zu veröffentlichende Stellungnahme gleichzeitig mit der Bekanntgabe im Internet nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen, wobei die Anforderungen nach § 9a Absatz 2 und 3 zu beachten sind." |
7. § 35 Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| § 10 Abs. 2, 3 Satz 3 und Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. | " § 10 Absatz 2 und 3 Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend." |
8. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "Abs. 2 Satz 1, auch" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 4, jeweils auch" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe "oder § 14 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Satz 2," durch die Angabe "oder entgegen § 14 Absatz 2a Satz 1" ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "bezeichneten Artikel" durch die Angabe "bezeichneten Art" ersetzt.
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Dies gilt entsprechend für ein öffentliches Angebot im Inland von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum von 100.000 Euro bis weniger als 1 Million Euro, für die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 kein Prospekt zu veröffentlichen ist. | "Dies gilt nicht für ein öffentliches Angebot im Inland von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum von weniger als 100.000 Euro." |
b) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn für die Wertpapiere ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 09.12.2014 S. 1; L 358 vom 13.12.2014 S. 50), die durch die Verordnung (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom 23.12.2016 S. 35) geändert worden ist, veröffentlicht werden muss oder wesentliche Anlegerinformationen nach § 301 des Kapitalanlagegesetzbuches veröffentlicht werden müssen. | "Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn für die Wertpapiere ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 veröffentlicht werden muss." |
3. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
4. In § 7 Absatz 1 und 6 wird jeweils die Angabe "und 2" gestrichen.
5. In § 9 Absatz 4 werden nach der Angabe "Absatz 5" die Angabe "Unterabsatz 1" und nach der Angabe "Buchstabe" die Angabe "ba Ziffer iii," eingefügt.
6. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe "oder Satz 2" gestrichen.
7. In § 18 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe "spätestens" gestrichen.
8. § 21 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 ist die deutsche Sprache.
(2) Die englische Sprache wird im Falle des Artikels 27Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 anerkannt, sofern der Prospekt auch eine Übersetzung der in Artikel 7 dieser Verordnung genannten Zusammenfassung, oder, im Falle eines EU-Wachstumsprospekts, der speziellen Zusammenfassung gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung in die deutsche Sprache enthält. Im Falle von Basisprospekten ist die Zusammenfassung für die einzelne Emission in die deutsche Sprache zu übersetzen. Die englische Sprache wird ohne Übersetzung der Zusammenfassung anerkannt, wenn gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 eine Zusammenfassung nicht erforderlich ist. | "(1) Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 ist die englische Sprache.
(2) Anerkannte Sprachen im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind die deutsche und die englische Sprache." |
9. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "ist" durch die Angabe "sowie Nachträge sind" ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Dies gilt entsprechend für die Übermittlung von Nachträgen und für die Hinterlegung von einheitlichen Registrierungsformularen einschließlich deren Änderungen. | "Dies gilt entsprechend für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots, von einheitlichen Registrierungsformularen einschließlich deren Änderungen sowie Dokumenten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe da Ziffer iii und Buchstabe db Ziffer iii und Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe ba Ziffer iii der Verordnung (EU) 2017/1129." |
b) Absatz 2
(2) Die endgültigen Bedingungen des Angebots sind ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu hinterlegen.
wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Der gebilligte Prospekt wird von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. | "Der gebilligte Prospekt sowie gebilligte Nachträge werden von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt." |
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Dies gilt entsprechend für gebilligte Nachträge und einheitliche Registrierungsformulare einschließlich deren Änderungen. | "Dies gilt entsprechend für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Dokumente mit der Maßgabe, dass die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des 31. Dezembers des Kalenderjahres beginnt, in dem das Dokument hinterlegt wurde." |
d) Absatz 4 wird zu Absatz 3.
10. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.06.2017 S. 12)" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024" ersetzt.
bb) In Nummer 16 wird die Angabe "aufnimmt oder" durch die Angabe "aufnimmt," ersetzt.
cc) In Nummer 17 wird die Angabe "veröffentlicht." durch die Angabe "veröffentlicht oder" ersetzt.
dd) Nach Nummer 17 wird die folgende Nummer 18 eingefügt:
"18. entgegen Artikel 23 Absatz 4a einen Nachtrag verwendet."
b) In Absatz 4 wird jeweils nach der Angabe "Verordnung (EU) 2017/1129" die Angabe "in der Fassung vom 23. Oktober 2024" eingefügt.
Artikel 15
Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Absatz 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in der Zusammenfassung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder in der speziellen Zusammenfassung eines EU-Wachstumsprospekts im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 samt etwaiger Übersetzungen ergibt, es sei denn, die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, oder sie enthält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht alle gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 5 bis 7 Buchstabe a bis d und Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1129 erforderlichen Basisinformationen; im Falle der speziellen Zusammenfassung eines EU-Wachstumsprospekts richtet sich die Vollständigkeit der relevanten Informationen nach den Vorgaben in Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl. L 166 vom 21.06.2019 S. 26). | "5. er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in der Zusammenfassung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 samt etwaiger Übersetzungen ergibt, es sei denn,
|
2. § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe "10 und 11" durch die Angabe "10, 11 und 12a Unterabsatz 1 bis 3" ersetzt.
b) Die Nummern 14 und 15 werden durch die folgenden Nummern 14 und 15 ersetzt:
| alt | neu |
| 14. einen vereinfachten Prospekt nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 veröffentlicht, ohne zu den in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 genannten Personen zu gehören, oder einen vereinfachten Prospekt veröffentlicht, der nicht aus den in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 genannten Bestandteilen besteht oder die verkürzten Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise enthält,
15. einen EU-Wachstumsprospekt veröffentlicht, ohne zu den in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 genannten Personen zu gehören, oder einen EU-Wachstumsprospekt veröffentlicht, der die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 genannten Bestandteile und Informationen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise enthält, | "14. einen EU-Folgeprospekt veröffentlicht, ohne zu den in Artikel 14a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 genannten Personen zu gehören, oder einen EU-Folgeprospekt veröffentlicht, der die nach Artikel 14a Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise enthält,
15. einen EU-Wachstumsemissionsprospekt veröffentlicht, ohne zu den in Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 genannten Personen zu gehören, oder einen EU-Wachstumsemissionsprospekt veröffentlicht, der die nach Artikel 15a Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise enthält," |
Artikel 16
Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 3 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts | " § 3 (aufgehoben)". |
b) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 6 Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger | " § 6 (aufgehoben)". |
§ 3 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines ProspektsDie Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren,
- die von Kreditinstituten oder von Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, ausgegeben werden, wenn der Gesamtgegenwert für alle im Europäischen Wirtschaftsraum angebotenen Wertpapiere nicht mehr als 8 Millionen Euro, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten, beträgt, oder
- deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum nicht mehr als 8 Millionen Euro, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten, beträgt.
wird gestrichen.
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 3 Nummer 2" durch die Angabe "Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129" ersetzt.
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Dies gilt nicht für ein öffentliches Angebot im Inland von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum von weniger als 100 000 Euro. | "Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht
|
c) Die Sätze 3 und 4
Die Untergrenze von 100 000 Euro gemäß Satz 2 ist über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn für die Wertpapiere ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 veröffentlicht werden muss.
werden gestrichen.
§ 6 Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte AnlegerUnbeschadet der Vorgaben in den §§ 4 und 5 ist die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts nach § 3 Nummer 2 auf ein Angebot von Wertpapieren nur anwendbar, wenn die angebotenen Wertpapiere ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelt werden, das rechtlich verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der Wertpapiere, die von einem nicht qualifizierten Anleger erworben werden können, folgende Beträge nicht übersteigt:
- 1.000 Euro,
- 10.000 Euro, sofern der jeweilige nicht qualifizierte Anleger nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100.000 Euro verfügt, oder
- den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen nicht qualifizierten Anlegers nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft, höchstens jedoch 25.000 Euro.
Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Wertpapiere, die den Aktionären im Rahmen einer Bezugsrechtsemission angeboten werden.
wird gestrichen.
Artikel 17
Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 23 (aufgehoben) | " § 23 Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal". |
2. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt:
| alt | neu |
| § 23 (aufgehoben) | " § 23 Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
Die Informationen nach Artikel 21a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind der Bundesanstalt unter Beachtung der Vorgaben nach Artikel 21a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten." |
Artikel 18
Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt:
| alt | neu |
| § 23 Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
Die Informationen nach Artikel 21a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind der Bundesanstalt unter Beachtung der Vorgaben nach Artikel 21a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten." | " § 23 Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2631. (2) Die Informationen nach Artikel 21a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 und nach Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2631 sind der Bundesanstalt unter Beachtung der Vorgaben nach Artikel 21a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 und nach Artikel 15a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten." |
2. § 24a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023)" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2023/2631 in der Fassung vom 13. Dezember 2023" ersetzt.
bb) Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt:
"14. entgegen Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Übermittlung an die zuständige Sammelstelle nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,".
cc) Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden zu den Nummern 15 und 16.
b) In Absatz 3 wird jeweils nach der Angabe "Verordnung (EU) 2023/2631" die Angabe "in der Fassung vom 13. Dezember 2023" eingefügt.
Artikel 19
Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3b wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 3c Abberufungsverlangen beim Börsenträger
§ 3d Abberufungsverlangen bei der Börse".
b) Die Angabe zu § 22a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 22a Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren | " § 22a (aufgehoben)". |
c) Die Angabe zu § 26e wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 26e Informationen über die Ausführungsqualität | " § 26e (aufgehoben)". |
d) Nach der Angabe zu § 26g wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 26h Datenübermittlungsverlangen; Satzungsermächtigung".
2. Nach § 2 Absatz 10 wird der folgende Absatz 10a eingefügt:
"(10a) Auslagerungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, auf die ein Börsenträger Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung des Börsenbetriebs ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung des Börsenbetriebs wesentlich sind."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "zuständige oberste Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde)" durch die Angabe "Börsenaufsichtsbehörde" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch ohne besonderen Anlass von der Börse und dem Börsenträger sowie von den Handelsteilnehmern, von mittelbaren Handelsteilnehmern und von den Emittenten der zum regulierten Markt zugelassenen Wertpapiere Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen sowie Prüfungen vornehmen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Übermittlung der Auskünfte und Unterlagen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern erfolgt. Sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können, kann die Börsenaufsichtsbehörde von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen sowie Personen laden und vernehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. | "Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch ohne besonderen Anlass, bei der Börse, bei dem Börsenträger und, soweit Aktivitäten und Prozesse ausgelagert wurden, bei Auslagerungsunternehmen sowie bei Handelsteilnehmern, mittelbaren Handelsteilnehmern und bei den Emittenten der zum regulierten Markt zugelassenen Wertpapiere Prüfungen vornehmen; sie kann gegenüber dem Börsenträger zudem die Durchführung einer Prüfung auf dessen Kosten durch einen geeigneten durch den Börsenträger im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde zu bestellenden externen Prüfer anordnen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen oder sonstigen Daten und die Überlassung von Kopien verlangen sowie Personen laden und vernehmen, um zu überwachen, ob die Verbote oder Gebote dieses Gesetzes oder der in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Verordnungen eingehalten werden. Die Börsenaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Übermittlung der Auskünfte und Unterlagen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern erfolgt." |
bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe vor Nummer 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Sie kann in diesen Fällen insbesondere | "Sie kann zur Aufklärung, ob börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sonstige Missstände drohen oder vorliegen, welche die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können, insbesondere" |
bbb) In Nummer 5 wird die Angabe " § 33 Absatz 1a Satz 1" durch die Angabe " § 80 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "verhindern oder Missstände" durch die Angabe "unterbinden oder Missstände zu verhindern oder" ersetzt.
4. Nach § 3b werden die folgenden §§ 3c und 3d eingefügt:
" § 3c Abberufungsverlangen beim Börsenträger
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Geschäftsleiters eines Börsenträgers verlangen, wenn
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Mitglieds eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans verlangen, wenn
§ 3d Abberufungsverlangen bei der Börse
Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Geschäftsführers der Börse verlangen, wenn
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
c) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
| alt | neu |
| (7) Der Börsenträger hat der Börsenaufsichtsbehörde einen Wechsel bei den Personen der Geschäftsleitung sowie wesentliche Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 gemachten Angaben unverzüglich anzuzeigen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. | "(7) Der Börsenträger hat der Börsenaufsichtsbehörde einen Wechsel bei den Personen der Geschäftsleitung sowie wesentliche Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 bis 5 gemachten Angaben unverzüglich anzuzeigen. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend." |
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Auslagerung von Bereichen, die für die Durchführung des Börsenbetriebs wesentlich sind, auf ein anderes Unternehmen darf weder die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung noch die Aufsicht über die Börse beeinträchtigen. | "Die Auslagerung von Bereichen, die für die Durchführung des Börsenbetriebs wesentlich sind, auf ein Auslagerungsunternehmen darf weder die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung noch die Aufsicht über die Börse beeinträchtigen." |
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Der Börsenträger hat die Absicht der Auslagerung sowie ihren Vollzug der Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. | "Der Börsenträger hat die Absicht einer wesentlichen Auslagerung und deren Vollzug sowie wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, der Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "begrenzen, und" durch die Angabe "begrenzen," ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "schaffen." durch die Angabe "schaffen und" ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. sicherzustellen, dass die Börse über mindestens drei aktive Handelsteilnehmer verfügt, denen es jeweils möglich ist, mit allen übrigen Handelsteilnehmern zum Zwecke der Preisbildung in Verbindung zu treten."
d) Absatz 4b wird durch den folgenden Absatz 4b ersetzt:
| alt | neu |
| (4b) Der Börsenträger muss über Systeme und Verfahren verfügen, um Aufträge abzulehnen, die die im Voraus festgelegten Grenzen für Volumina und Kurse überschreiten oder eindeutig irrtümlich zustande kamen. | "(4b) Der Börsenträger muss über Systeme und Verfahren verfügen, um
|
e) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
"(9) Der Börsenträger hat der Börsenaufsichtsbehörde Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument unverzüglich mitzuteilen und diese bei ihren Untersuchungen umfassend zu unterstützen."
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe "Abs. 4 Satz 1 bis 5 zu; § 3 Abs. 4 Satz 9 und 10 und Abs. 9" durch die Angabe "Absatz 4 Satz 1 bis 5 zu; § 3 Absatz 4 Satz 9 bis 11 und Absatz 9" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Geschäftsabschlüsse" die Angabe "sowie Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten" eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten über Geschäftsabschlüsse auch den zur Überwachung des Handels an ausländischen organisierten Märkten oder entsprechenden Märkten mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Stellen übermitteln und solche Daten von diesen Stellen empfangen, soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchführung des Handels und der Börsengeschäftsabwicklung erforderlich sind. | "Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten über Geschäftsabschlüsse sowie Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten auch solchen Stellen übermitteln, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente oder andere Wirtschaftsgüter gehandelt werden, oder die mit der Überwachung von börsengehandelten Finanzinstrumenten oder anderen Wirtschaftsgütern betraut sind, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich sind." |
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Die Handelsüberwachungsstelle kann auch solche Daten von diesen Stellen empfangen, soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchführung des Handels und der Börsengeschäftsabwicklung erforderlich sind."
dd) In dem neuen Satz 6 wird nach der Angabe "und" die Angabe "im Rahmen ihrer Zuständigkeit" eingefügt.
c) Nach Absatz 5 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die Handelsüberwachungsstelle hat die Börsenaufsichtsbehörde über Unterrichtungen nach Satz 5 zu informieren. Die Sätze 4 und 5 gelten in Bezug auf die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, die Bundesnetzagentur und die Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten entsprechend mit der Maßgabe, dass diese insbesondere über solche Daten über Geschäftsabschlüsse sowie Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten zu unterrichten sind, deren Kenntnis für die Verfolgung von Verstößen gegen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich sind. Die Handelsüberwachungsstelle kann ferner Daten über Geschäftsabschlüsse sowie Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten an eine Stelle in einem anderen Staat übermitteln, die der Bundesanstalt oder der Bundesnetzagentur vergleichbare Überwachungsaufgaben bezüglich Marktmissbrauch oder Insiderhandel wahrnimmt, soweit die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen feststellt, deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben dieser Stelle erforderlich sind und die bei dieser Stelle Beschäftigten einer der Regelung des § 10 gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und mit den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen. Diese Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die Daten nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden."
8. Nach § 8 Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Die Börsenaufsichtsbehörde hat der Bundesanstalt Unterrichtungen nach § 5 Absatz 9, § 7 Absatz 5 Satz 1 sowie § 15 Absatz 5a zur weiteren Übermittlung an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu übermitteln. Die Übermittlung von Unterrichtungen zu möglichen Verstößen gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 erfolgt nur in schwerwiegenden Fällen."
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe " § 2a Abs. 1 Nr. 7" durch die Angabe " § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Waren oder Märkten für Waren oder Warentermingeschäfte wie beispielsweise Energie oder Energieanlagen im Sinne von § 3 Nummer 14 und 15 des Energiewirtschaftsgesetzes oder von Treibhausgasemissionszertifikaten oder Derivaten darauf oder mit der Überwachung von Teilnehmern an diesen Märkten betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen unabhängig davon, ob diese Produkte als Finanzinstrumente zu qualifizieren sind,".
cc) In Nummer 4 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Absatz 10" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Für die Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim Träger der Börse Beschäftigten oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auftrag handelnden Personen gilt § 10 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.
wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird zu Absatz 2.
10. In § 12 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe "einschließlich der Wertpapierhandelsbanken" durch die Angabe "und der Wertpapierinstitute" ersetzt.
11. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe "drei" durch die Angabe "vier" ersetzt.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 3 Nummer 2" ersetzt.
bb) In Satz 7 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 3 und 4" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 4 und 5" ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Die Geschäftsführung hat der Börsenaufsichtsbehörde schwerwiegende Verstöße gegen das Regelwerk der Börse und marktstörende Handelsbedingungen unverzüglich mitzuteilen und sie bei ihren Untersuchungen umfassend zu unterstützen."
13. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe " § 21 und" durch die Angabe " § 21," ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe "haben." durch die Angabe "haben, und" ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. die Sicherstellung der Anforderung, dass die Börse über mindestens drei aktive Handelsteilnehmer verfügen muss, denen es jeweils möglich sein muss, mit allen übrigen Handelsteilnehmern zum Zwecke der Preisbildung in Verbindung zu treten."
14. In § 19 Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe "Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Verbindung mit § 22" ersetzt.
§ 22a Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten UhrenBörse und Handelsteilnehmer müssen die von ihnen im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren synchronisieren. Zum Verfahren wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 148), in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen
wird gestrichen.
16. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8" durch die Angabe " § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8" ersetzt.
b) Absatz 2a
(2a) Die Börse hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um auch bei erheblichen Preisschwankungen eine ordnungsgemäße Ermittlung des Börsenpreises sicherzustellen. Geeignete Vorkehrungen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere kurzfristige Änderungen des Marktmodells und kurzzeitige Volatilitätsunterbrechungen unter Berücksichtigung statischer oder dynamischer Preiskorridore oder Limitsysteme der mit der Preisfeststellung betrauten Handelsteilnehmer.
wird gestrichen.
c) Absatz 2b wird durch den folgenden Absatz 2b ersetzt:
| alt | neu |
| (2b) Die Börse hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um auch bei erheblichen Preisschwankungen eine ordnungsgemäße Preisermittlung sicherzustellen; geeignete Vorkehrungen sind insbesondere kurzfristige Änderungen des Marktmodells, kurzzeitige Volatilitätsunterbrechungen unter Berücksichtigung statischer oder dynamischer Preiskorridore und Limitsysteme der mit der Preisfeststellung betrauten Handelsteilnehmer, wobei es der Börse in Ausnahmefällen möglich sein muss, jedes Geschäft aufzuheben, zu ändern oder zu berichtigen; die Parameter für solche Volatilitätsunterbrechungen müssen der Liquidität der einzelnen Kategorien und Teilkategorien der betreffenden Finanzinstrumente, der Art des Marktmodells und der Art der Handelsteilnehmer Rechnung tragen und ermöglichen, dass wesentliche Störungen eines ordnungsgemäßen Börsenhandels unterbunden werden; die Börse hat der Börsenaufsichtsbehörde diese Parameter mitzuteilen. | "(2b) Die Börse hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um auch bei erheblichen Preisschwankungen eine ordnungsgemäße Preisermittlung sicherzustellen. Geeignete Vorkehrungen sind insbesondere kurzfristige Änderungen des Marktmodells, kurzzeitige Volatilitätsunterbrechungen unter Berücksichtigung statischer oder dynamischer Preiskorridore und Limitsysteme der mit der Preisfeststellung betrauten Handelsteilnehmer, wobei es der Börse in Ausnahmefällen möglich sein muss, jedes Geschäft aufzuheben, zu ändern oder zu berichtigen. Die Parameter für solche Volatilitätsunterbrechungen müssen der Liquidität der einzelnen Kategorien und Teilkategorien der betreffenden Finanzinstrumente, der Art des Marktmodells und der Art der Handelsteilnehmer Rechnung tragen und ermöglichen, dass wesentliche Störungen eines ordnungsgemäßen Börsenhandels unterbunden werden. Die Börse hat der Börsenaufsichtsbehörde diese Parameter mitzuteilen und auf ihrer Internetseite Angaben zu den Umständen, die zur Unterbrechung oder Beschränkung des Handels führen, und die Grundsätze für die Festlegung der wichtigsten technischen Parameter, die dazu verwendet werden, zu veröffentlichen." |
17. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe "zeitweilig" die Angabe "auf Grund einer Notfallsituation" eingefügt.
18. Nach § 26b Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Die Börse kann für den Handel in einer Aktie die gleiche angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung festlegen wie ein Handelsplatz in einem Drittstaat, sofern dieser Handelsplatz in Bezug auf die Liquidität der Aktie der wichtigste Markt ist und die Aktie eine internationale Wertpapierkennnummer hat, die
§ 26e Informationen über die AusführungsqualitätBörsen müssen für jedes Finanzinstrument, das an ihnen gehandelt wird, mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Qualität der Ausführung von Aufträgen veröffentlichen. Die Veröffentlichungen müssen ausführliche Angaben zum Preis, den mit einer Auftragsausführung verbundenen Kosten, der Geschwindigkeit und der Wahrscheinlichkeit der Ausführung enthalten. Wegen der einzelnen Anforderungen an Inhalt und Form der Veröffentlichungen nach den Sätzen 1 und 2 wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 152), in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen.
wird gestrichen.
20. § 26f Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Eine Börse, an der Warenderivate gehandelt werden, muss Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der nach § 54 Absatz 1 bis 5 und § 55 des Wertpapierhandelsgesetzes festgelegten Positionslimits (Positionsmanagementkontrollen) einrichten. | "Eine Börse, an der Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, muss Verfahren einrichten, um ungeordneten Handel zu verhindern und zu korrigieren, geordnete Preis- und Abrechnungsbedingungen zu fördern und die Effizienz der Märkte sicherzustellen (Positionsmanagementkontrollen)." |
21. In § 26g wird nach der Angabe "deren" die Angabe "Aufträge für" eingefügt.
22. Nach § 26g wird der folgende § 26h eingefügt:
" § 26h Datenübermittlungsverlangen; Satzungsermächtigung
(1) Die Geschäftsführung der Börse kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.
(2) Der Börsenrat kann eine Satzung erlassen, die Handelsteilnehmer zur wiederholten oder regelmäßigen Übermittlung von wiederholt oder regelmäßig erforderlichen Daten im Sinne des Absatzes 1 an die Geschäftsführung verpflichtet."
23. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "oder Satz 3" durch die Angabe "zweiter Halbsatz, Satz 2 oder 4" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe "Satz 2 oder 3" durch die Angabe "Satz 3 oder 4" ersetzt.
cc) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
"10. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,"
dd) Die bisherigen Nummern 10 bis 23 werden zu den Nummern 11 bis 24."
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Verordnung (EU) 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 84; L 6 vom 10.01.2015 S. 6; L 270 vom 15.10.2015 S. 4), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.06.2016 S. 1) geändert worden ist, verstößt" durch die Angabe "Verordnung (EU) 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 verstößt" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Buchstaben d bis g durch die folgenden Buchstaben d bis h ersetzt:
| alt | neu |
| d) Artikel 8 Absatz 4,
e) Artikel 10 Absatz 1, f) Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 oder g) Artikel 31 Absatz 2 | "d) Artikel 8a Absatz 1 oder Absatz 2,
e) Artikel 8b Absatz 1, f) Artikel 10 Absatz 1, g) Artikel 11 Absatz 1a Unterabsatz 2, Absatz 1b Unterabsatz 2 oder Absatz 3 Unterabsatz 4 oder h) Artikel 11a Absatz 1 Unterabsatz 4". |
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
| alt | neu |
| b) Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 eine Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig einholt oder auf geplante Regelungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinweist, | "b) Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine dort genannte Ausnahme nicht oder nicht rechtzeitig aussetzt," |
bbb) Nach Buchstabe b werden die folgenden Buchstaben c und d eingefügt:
"c) Artikel 5 Absatz 7 ein dort genanntes System oder ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht unverzüglich nach Betriebsaufnahme einrichtet,
d) Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 eine Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig einholt,".
ccc) Der bisherige Buchstabe c wird zu Buchstabe e.
ddd) Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt:
"f) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststehen einer dort genannten Regelung gibt,".
eee) Der bisherige Buchstabe d wird zu Buchstabe g.
fff) Der bisherige Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
| alt | neu |
| e) Artikel 13 Absatz 1 eine Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig offenlegt oder bereitstellt oder keinen diskriminierungsfreien Zugang zu den Informationen sicherstellt, | "h) Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 einen dort genannten Zugang nicht sicherstellt," |
ggg) Nach Buchstabe h werden die folgenden Buchstaben i und j eingefügt:
"i) Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 die Datenpolitik nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
j) Artikel 13 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,".
hhh) Der bisherige Buchstabe f wird zu Buchstabe k.
iii) Nach Buchstabe k wird der folgende Buchstabe l eingefügt:
"l) Artikel 22a Absatz 1 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,".
jjj) Der bisherige Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben m ersetzt:
| alt | neu |
| g) Artikel 25 Absatz 2 die einschlägigen Daten eines Auftrags nicht für mindestens fünf Jahre zur Verfügung hält, | "m) Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 dort genannte Daten nicht oder nicht mindestens fünf Jahre zur Verfügung hält," |
kkk) Die bisherigen Buchstaben h bis q werden zu den Buchstaben n bis w.
c) In Absatz 6 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe "Verordnung (EU) 600/2014" die Angabe "in der Fassung vom 23. Oktober 2024" eingefügt.
d) In Absatz 7a wird die Angabe "Nummer 1 und 3" durch die Angabe "Nummer 1 und 2" ersetzt.
Artikel 20
Weitere Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz, das zuletzt durch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 48b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 48b Organisiertes Handelssystem an einer Börse | " § 48b Transparenzanforderungen an Freiverkehre beim Handel von Aktien, deren Emittenten über Mehrstimmrechtsaktienstrukturen verfügen
§ 48c Organisiertes Handelssystem an einer Börse". |
b) Nach der Angabe zu § 53 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 54 Übergangsregelung zum Standortfördergesetz".
2. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4
4. die Einführung von Wertpapieren an der Börse,
wird gestrichen.
b) Nummer 5 wird zu Nummer 4 und die Angabe "deren Laufzeit nicht bestimmt ist," wird gestrichen.
c) Die Nummern 6 und 7 werden zu den Nummern 5 und 6.
3. § 38 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Die Geschäftsführung entscheidet auf Antrag des Emittenten über die Aufnahme der Notierung zugelassener Wertpapiere im regulierten Markt (Einführung). Der Emittent hat der Geschäftsführung in dem Antrag den Zeitpunkt für die Einführung und die Merkmale der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen. Das Nähere regelt die Börsenordnung. | "(1) Der Emittent teilt den beabsichtigten Zeitpunkt und die Merkmale für die Aufnahme der Notierung von zum regulierten Markt zugelassenen Wertpapieren (Einführung) der Geschäftsführung mit. Das Nähere regelt die Börsenordnung." |
4. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
| alt | neu |
(2) Die Geschäftsführung kann die Zulassung im Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des Emittenten widerrufen.
Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen.
Bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist ein Widerruf nur zulässig, wenn
(3) Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 1 darf das Angebot nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. Auf das Angebot ist § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Gegenleistung in einer Geldleistung in Euro bestehen und mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen muss. Hat während dieses Zeitraums
so ist der Bieter zur Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der im Angebot genannten Gegenleistung und der Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht; dies gilt nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verstöße nur unwesentliche Auswirkungen auf den nach Satz 2 errechneten Durchschnittskurs hatten. Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht. | "(2) Die Geschäftsführung hat die Zulassung im Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des Emittenten zu widerrufen.
Bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist ein Widerruf nur zulässig, wenn
(3) Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 darf das Angebot nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. Auf die Angebotsunterlage ist § 11 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sie keine Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 zu enthalten hat. Auf das Angebot ist § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Gegenleistung in einer Geldleistung in Euro bestehen und mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen muss. Haben besondere Umstände den Börsenkurs dieses Zeitraums derart beeinflusst, dass dieser zur Bestimmung der Gegenleistung unangemessen niedrig ist, so ist der Bieter zur Zahlung einer höheren Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht. Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn
und sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verstöße auf den nach Satz 3 errechneten Durchschnittskurs wesentlich ausgewirkt haben. Satz 4 gilt entsprechend, wenn für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden sind und mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander abweichen. Die Höhe der Gegenleistung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt." |
b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe "den Widerruf" durch die Angabe "das Widerrufsverfahren" ersetzt.
5. In § 41 Absatz 1 wird die Angabe "und die Einführung" gestrichen.
(Gültig ab 04.12.2026 siehe =>)
6. Nach § 48 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
"(6) Der Börsenträger darf die Einbeziehung der Aktien eines Emittenten zum Handel in den Freiverkehr nicht mit der Begründung verhindern, dass die Gesellschaft eine Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien eingeführt oder geändert hat."
7. § 48a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "Der Börsenträger kann einen Freiverkehr" die Angabe "oder ein Segment eines Freiverkehrs" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
"(1a) Handelt es sich bei dem KMU-Wachstumsmarkt um ein Segment eines Freiverkehrs, so sind zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
(1b) Für den Fall, dass der Emittent die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an dem KMU-Wachstumsmarkt kündigt, findet § 39 Absatz 2 bis 6 entsprechende Anwendung, sofern er nicht die Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel im regulierten Markt beantragt."
c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "oder Absatz 1a" eingefügt.
(Gültig ab 04.12.2026 siehe =>)
8. Nach § 48a wird der folgende § 48b eingefügt:
" § 48b Transparenzanforderungen an Freiverkehre beim Handel von Aktien, deren Emittenten über Mehrstimmrechtsaktienstrukturen verfügen
(1) Börsenträger, die einen Freiverkehr betreiben, der als KMU-Wachstumsmarkt registriert ist, machen die Einbeziehung von Aktien von Emittenten, die über eine Mehrstimmrechtsaktienstruktur verfügen, davon abhängig, dass die nach Absatz 3 genannten Angaben in das nach § 48a Absatz 1 Nummer 3 geforderte Dokument aufgenommen werden, sofern sie nicht in einem Prospekt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder EU-Wachstumsemissionsprospekt nach Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. Sämtliche Änderungen der nach Absatz 3 geforderten Angaben sind im Jahresfinanzbericht nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu veröffentlichen.
(2) Börsenträger, die einen Freiverkehr betreiben, der nicht als KMU-Wachstumsmarkt registriert ist, machen die Einbeziehung von Aktien von Emittenten, die über eine Mehrstimmrechtsaktienstruktur verfügen, davon abhängig, dass die nach Absatz 3 genannten Angaben in das nach den Regeln des nicht als KMU-Wachstumsmarkt registrierten Freiverkehrs geforderte Zulassungsdokument aufgenommen werden, sofern sie nicht in einem Prospekt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder EU-Wachstumsemissionsprospekt nach Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. Diese Verpflichtung gilt nur, sofern der Emittent ein nach den Regeln des nicht als KMU-Wachstumsmarkt registrierten Freiverkehrs gefordertes Zulassungsdokument veröffentlicht. Sofern der Emittent nach inländischem Recht zur regelmäßigen Finanzberichterstattung verpflichtet ist, stellt der Börsenträger, der den nicht als KMU-Wachstumsmarkt registrierten Freiverkehr betreibt, sicher, dass sämtliche nach Absatz 3 geforderten Angaben in der Finanzberichterstattung veröffentlicht werden, sofern diese nicht bereits in den nach Satz 1 geforderten Dokumenten veröffentlicht wurden. Zudem hat ein Emittent, der nach inländischem Recht der Pflicht zur regelmäßigen Finanzberichterstattung unterliegt, sämtliche Änderungen an den nach Absatz 3 geforderten Angaben in der Finanzberichterstattung zu veröffentlichen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben umfassen detaillierte Angaben
(4) Börsenträger, die einen Freiverkehr betreiben, stellen sicher, dass sie von den Emittenten mit Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien, die an dem Freiverkehr gehandelt werden, über das Vorliegen solcher Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien unterrichtet werden. Die Unterrichtung hat den Vorgaben einer nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/2810 erlassenen Delegierten Verordnung zu entsprechen.
(5) Börsenträger, die einen Freiverkehr betreiben, stellen sicher, dass die Aktien von Gesellschaften mit Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien, die an dem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung hat den Vorgaben einer nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/2810 erlassenen Delegierten Verordnung zu entsprechen."
(Gültig ab 04.12.2026 siehe =>)
9. Der bisherige § 48b wird zu § 48c.
10. Nach § 53 wird der folgende § 54 eingefügt:
" § 54 Übergangsregelung zum Standortfördergesetz
Für Fälle, in denen ein Emittent die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt bis einschließlich zum 9. Januar 2030 kündigt, gilt § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe, dass § 5 Absatz 3 der WpÜG-Angebotsverordnung keine Anwendung findet. Auf Fälle, in denen die Kündigung nach dem 9. Januar 2030 erfolgt, findet § 5 Absatz 3 der WpÜG-Angebotsverordnung Anwendung."
Artikel 21
Weitere Änderung des Börsengesetzes
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
Das Börsengesetz, das zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 die folgende Angabe eingefügt:
" § 10a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal".
2. § 6 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
| alt | neu |
| (6) Der Träger der Börse hat der Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem Träger, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 33 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass der Träger Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, anzuzeigen, wenn der Träger von der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt. Der Träger der Börse hat die nach Satz 1 anzeigepflichtigen Tatsachen unverzüglich auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. | "(6) Der Träger der Börse hat den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem Träger, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 33 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass der Träger Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, wenn er von der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt, unverzüglich auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Er hat die die nach Satz 1 veröffentlichungspflichtigen Tatsachen gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Börsenaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei der Anzeige nach Satz 2 gelten die Anforderungen des § 10a Absatz 2 und 3." |
3. Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt:
" § 10a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach § 6 Absatz 6; die Bundesanstalt ist Sammelstelle für Informationen nach § 25 Absatz 1 und 1a.
(2) Bei Meldungen an die Sammelstellen nach Absatz 1 sind
(3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist.
(4) Die Börsenaufsichtsbehörde kann Vorgaben dazu machen, auf welchem Übermittlungsweg Informationen einzureichen sind. Der Bundesanstalt sind die Informationen ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten.
(5) Die Informationen nach § 50a Absatz 2 Satz 11 werden von der Börsenaufsichtsbehörde an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet.
(6) Die Informationen nach Absatz 5 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:
4. § 25 Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt:
| alt | neu |
| (1b) Die Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt sind von einer Aussetzung oder Einstellung des Handels nach Absatz 1 oder 1a unverzüglich in Kenntnis zu setzen. | "(1b) Die Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt sind von einer Aussetzung oder Einstellung des Handels nach Absatz 1 oder Absatz 1a gleichzeitig mit der Veröffentlichung in Kenntnis zu setzen. Bei der Mitteilung gelten die Anforderungen des § 10a Absatz 2 bis 4." |
5. Nach § 48a Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
| alt | neu |
| (1b) Für den Fall, dass der Emittent die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an dem KMU-Wachstumsmarkt kündigt, findet § 39 Absatz 2 bis 6 entsprechende Anwendung, sofern er nicht die Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel im regulierten Markt beantragt. | "(1b) Wird bei der Einbeziehung eines Finanzinstruments zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt ein Einbeziehungsdokument im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz erste Alternative oder ein Prospekt nach Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz zweite Alternative veröffentlicht, hat der Emittent das Einbeziehungsdokument oder den Prospekt gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die das Unternehmensregister führende Stelle als Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln. Die Emittenten stellen außerdem sicher, dass die Finanzberichterstattung nach Absatz 1 Nummer 4 und die Informationen nach Absatz 1 Nummer 6 im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich gemacht werden." |
Artikel 22
Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2a Absatz 1 wird nach der Angabe "sind nicht anzuwenden auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 und 7" die Angabe "und auf Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes" eingefügt.
Artikel 23
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
"(7) Die Satzung kann vorsehen, dass Nennbetragsaktien einen geringeren Nennwert haben dürfen. In diesem Fall müssen sie auf mindestens einen Eurocent lauten. Für Stückaktien kann die Satzung vorsehen, dass der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals einen Eurocent betragen darf. Im Übrigen findet Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung."
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
2. Nach § 120a Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Satz 1 sind der Beschluss und das Vergütungssystem an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln."
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
3. Nach § 130 Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Satz 1 sind diese Informationen an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln."
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
4. Nach § 134b Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Gleichzeitig mit der Veröffentlichung sind die Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln."
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
5. Nach § 134c Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Gleichzeitig mit der Veröffentlichung sind die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln."
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
6. Nach § 134d Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Gleichzeitig mit der Veröffentlichung sind die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln."
Artikel 24
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
(Gültig ab 04.12.2026 siehe =>)
Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 5 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
" § 135a Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt zudem auch dann, wenn die Aktien der Gesellschaft nach dem 4. Dezember 2026 in den Handel an einem multilateralen Handelssystem nach § 2 Absatz 6 des Börsengesetzes einbezogen werden, das kein Freiverkehr ist, und die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht börsennotiert ist und noch keine Aktien in den Handel an einem multilateralen Handelssystem einbezogen hatte."
Artikel 25
Änderung des REIT-Gesetzes
Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Vor-REITEin Vor-REIT ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die beim Bundeszentralamt für Steuern als Vor-REIT registriert ist. Zum Ende des auf die Registrierung folgenden Geschäftsjahres hat der Vor-REIT gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nachzuweisen, dass sein Unternehmensgegenstand im Sinne des § 1 Abs. 1 erster Halbsatz beschränkt ist. Zum Ende des dem Jahr der Anmeldung folgenden und jedes darauf folgenden Geschäftsjahres hat der Vor-REIT auf Aufforderung des Bundeszentralamts für Steuern innerhalb einer in der Aufforderung bestimmten Frist durch Vorlage von geeigneten, von einem Wirtschaftsprüfer testierten Unterlagen nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen des § 12 erfüllt. Erfüllt der Vor-REIT zum Ende des dem Jahr der Anmeldung folgenden oder eines späteren Geschäftsjahres die Voraussetzungen des § 12 und des § 1 Abs. 1 erster Halbsatz nicht oder nicht mehr, entfällt der Status als Vor-REIT zum Ende dieses Geschäftsjahres.
wird gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) REIT-Dienstleistungsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften, deren sämtliche Anteile von der REIT-Aktiengesellschaft gehalten werden und deren Unternehmensgegenstand darauf beschränkt ist, entgeltliche immobiliennahe Nebentätigkeiten im Auftrag der REIT-Aktiengesellschaft für Dritte zu erbringen. | "(2) REIT-Dienstleistungsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften, an denen die REIT-Aktiengesellschaft mindestens 25 Prozent der Anteile hält und deren Unternehmensgegenstand darauf beschränkt ist,
|
b) In Absatz 7 wird nach der Angabe "Gegenstände" die Angabe", Gegenstände zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 6a des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Gegenstände, die für den Betrieb von Ladestationen für Elektromobilität erforderlich sind," eingefügt.
3. § 11 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Die REIT-Aktiengesellschaft hat jährlich zum 31. Dezember gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Streubesitzquote ihrer Aktionäre mitzuteilen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht teilt dem Bundeszentralamt für Steuern mit, wenn die Quote von 15 Prozent unterschritten wird. | "(2) Die REIT-Aktiengesellschaft hat jährlich zum 31. Dezember gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Streubesitzquote ihrer Aktionäre sowie das für die Besteuerung ihres Einkommens nach § 20 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt mitzuteilen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht teilt diesem Finanzamt mit, wenn die Streubesitzquote von 15 Prozent unterschritten wird." |
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird zu Nummer 1 und die Angabe "75" wird durch die Angabe "65" ersetzt.
bb) Buchstabe b wird zu Nummer 2 und die Angabe "20" wird durch die Angabe "30" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird zu Nummer 1 und die Angabe "75" wird durch die Angabe "65" ersetzt.
bb) Buchstabe b wird zu Nummer 2 und die Angabe "20" wird durch die Angabe "30" ersetzt.
5. In § 16 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "75 Prozent" durch die Angabe "65 Prozent" ersetzt.
Artikel 26
Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
Das Gesetz über elektronische Wertpapiere vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 20 Liste der Kryptowertpapiere bei der Aufsichtsbehörde(1) Der Emittent hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen:
- die Eintragung eines Kryptowertpapiers in ein Kryptowertpapierregister,
- die Änderung der in Absatz 2 genannten Angaben eines eingetragenen Kryptowertpapiers sowie
- die Löschung eines eingetragenen Kryptowertpapiers.
(2) Die Aufsichtsbehörde führt über die ihr nach Absatz 1 Nummer 1 mitgeteilten Kryptowertpapiere eine öffentliche Liste im Internet. Die Liste enthält zu jedem Kryptowertpapier jeweils folgende Angaben:
- den Emittenten,
- die registerführende Stelle,
- Informationen zum Kryptowertpapierregister,
- den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Kennnummer und der Kennzeichnung als Wertpapier,
- das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers in das Kryptowertpapierregister,
- bei nach Absatz 1 Nummer 2 mitgeteilten Änderungen das Datum und den wesentlichen Inhalt der jeweiligen Änderungen,
- bei nach Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilten Löschungen das Datum der Löschung.
wird gestrichen.
2. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 20 und 21
20. die Art und Weise, das Format und den Inhalt der Mitteilung nach § 20 Absatz 1,21. die Voraussetzungen für die Aufnahme und die Löschung von Kryptowertpapieren, das Format, den Inhalt und die Führung der Liste durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 20 Absatz 2,
werden gestrichen.
b) Die Nummern 22 bis 29 werden zu den Nummern 20 bis 27.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
| "(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt." |
b) In Absatz 2 Nummer 15 wird die Angabe "Nummer 29" durch die Angabe "Nummer 27" ersetzt.
Artikel 27
Änderung der Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister
Die Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1882) wird wie folgt geändert:
§ 17 Liste der Kryptowertpapiere bei der Bundesanstalt(1) Für die Führung der öffentlichen Liste nach § 20 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere übermittelt der Emittent der Bundesanstalt folgende Angaben:
- die Firma, die Anschrift und die Rechtsträgerkennung der registerführenden Stelle,
- die Firma, die Anschrift und die Rechtsträgerkennung des Emittenten,
- die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer des Kryptowertpapiers,
- das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers im Kryptowertpapierregister sowie
- das Datum und den wesentlichen Inhalt einer Änderung der Angaben nach § 20 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.
(2) Die Angaben sind der Bundesanstalt in elektronischer Form auf einem von ihr hierzu auf ihrer Internetseite bekanntgegebenen Weg zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann für die Übermittlung auch die Nutzung ihrer Melde- und Veröffentlichungsplattform vorsehen. Ist durch die Bundesanstalt kein Weg zur Übermittlung in elektronischer Form bekanntgegeben oder macht eine technische Störung die elektronische Übermittlung unmöglich, so hat die Übermittlung schriftlich zu erfolgen. In gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen ist ein Nachweis über die Veröffentlichung im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu übermitteln.
(3) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die der Bundesanstalt übermittelten Angaben nicht zutreffend sind, so kann die Bundesanstalt die Aufnahme der Angaben in die Liste der Kryptowertpapiere ablehnen oder bereits aufgenommene Angaben löschen. Die Bundesanstalt setzt die registerführende Stelle und den Emittenten von ihrer Ablehnung oder der Löschung bereits aufgenommener Angaben in Kenntnis und gibt der registerführenden Stelle und dem Emittenten Gelegenheit, die Angaben innerhalb einer angemessenen Frist und unter Einreichung geeigneter Nachweise zu korrigieren oder die Annahme unzutreffender Angaben zu widerlegen.
wird gestrichen.
Artikel 28
Änderung des Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Wenn ein Investmentvermögen die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllt, ist es für die Qualifikation als Investmentfonds unschädlich, wenn das Investmentvermögen alle oder einen Teil der von ihm gehaltenen Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet."
2. In § 2 Absatz 9 Satz 6 wird jeweils die Angabe "75 Prozent" durch die Angabe "65 Prozent" ersetzt.
3. In § 4 Absatz 2 Nummer 1a Satz 1 wird die Angabe "in den Fällen des § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe "in den Fällen des § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Einkommensteuergesetzes und" durch die Angabe "Einkommensteuergesetzes," ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Körperschaftsteuergesetzes ." durch die Angabe "Körperschaftsteuergesetzes und" ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. Einkünfte nach den Nummern 1 und 2, die über eine Personengesellschaft erzielt werden."
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "Rechten und" durch die Angabe "Rechten," ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "Einkommensteuergesetzes ." durch die Angabe "Einkommensteuergesetzes," ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:
"4. Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes, unabhängig davon, ob die Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, und
5. Einkünfte nach den Nummern 1 bis 4, die über eine Personengesellschaft erzielt werden."
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
(5) Sonstige inländische Einkünfte sind
Von gewerblichen Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes ist nur auszugehen, wenn der Investmentfonds seine Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet. Satz 2 gilt nicht für die Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes. | "(5) Sonstige inländische Einkünfte sind
Soweit in den Einkünften nach Satz 1 Nummer 2 inländische Beteiligungseinnahmen und inländische Immobilienerträge enthalten sind, unterliegen diese der Besteuerung als sonstige inländische Einkünfte. Bei der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft liegt vorbehaltlich des Absatzes 5a Satz 1 Nummer 3 stets eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vor." |
d) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung liegt vor, soweit ein Investmentfonds
Wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 der Nachweis geführt, dass die Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit stammen, liegen sonstige inländische Einkünfte nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 vor, soweit die Einkünfte der Personengesellschaft ohne Berücksichtigung des § 15 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes solche im Sinne des § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes wären und nicht von den Absätzen 3 oder 4 erfasst werden."
e) Nach Absatz 7 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
"Satz 3 ist nicht anzuwenden auf sonstige inländische Einkünfte nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Satz 1 ist nicht anzuwenden auf sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3."
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Gültigkeit der Statusbescheinigung darf höchstens drei Jahre betragen. | "Die Gültigkeit der Statusbescheinigung darf bei erstmaliger Erteilung höchstens drei Jahre betragen; danach kann die Gültigkeit bis zu fünf Jahre betragen." |
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe " § 6 Absatz 2" die Angabe "mit Ausnahme der sonstigen inländischen Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3" eingefügt.
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Satz 1 ist auch auf sonstige inländische Einkünfte anzuwenden, die bei Vereinnahmung keinem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3."
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "sind" die Angabe "vorbehaltlich der Sätze 2 und 3" eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind nicht steuerbefreit."
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Satz 1 ist auch auf sonstige inländische Einkünfte anzuwenden, die bei Vereinnahmung keinem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3."
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Satz 1 Nummer 2 ist nicht auf Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs anzuwenden. | "Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Beteiligungen an
|
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten als erfüllt, wenn die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des Investmentfonds betragen. | "(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten als erfüllt, wenn die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung ohne die Einnahmen aus Beteiligungen nach Absatz 2 Satz 2 in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des Investmentfonds betragen." |
9. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe g wird die Angabe "Bewirtschaftungsgegenstände" durch die Angabe "Gegenstände" ersetzt.
bb) Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
| alt | neu |
| h) Investmentanteile an inländischen und ausländischen Organismen für gemeinsame Kapitalanlagen in Wertpapieren sowie an inländischen und ausländischen Investmentfonds, die die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 7 erfüllen, | "h) Investmentanteile an inländischen oder ausländischen Investmentfonds sowie Anteile an inländischen oder ausländischen Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die keine Investmentfonds sind," |
cc) Buchstabe j wird durch den folgenden Buchstaben j ersetzt:
| alt | neu |
| j) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 28 des Kapitalanlagegesetzbuchs und an Infrastruktur-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 23a des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligung ermittelt werden kann, | "j) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 28 des Kapitalanlagegesetzbuchs, an Infrastruktur-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 23a des Kapitalanlagegesetzbuchs und an Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Absatz 19 Nummer 6a des Kapitalanlagegesetzbuchs gerichtet ist, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligung ermittelt werden kann," |
b) Nummer 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Dies gilt nicht für Beteiligungen eines Investmentfonds an
| "Dies gilt nicht für Beteiligungen eines Investmentfonds an
|
c) Nummer 7a wird durch die folgende Nummer 7a ersetzt:
| alt | neu |
7a. Die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 betragen in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des Investmentfonds.
Erzielt der Investmentfonds Einnahmen aus der Erzeugung oder Lieferung von Strom, die im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien stehen und
erhöht sich die Grenze des Satzes 1 auf 20 Prozent, wenn die Grenze des Satzes 1 nur durch diese Einnahmen überschritten wird. | "7a. Die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 betragen in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des Investmentfonds.
Unberücksichtigt für die Zwecke des Satzes 1 bleiben Einnahmen aus
|
10. Nach § 30 Absatz 5 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Dies gilt nicht für sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3."
11. Nach § 33 Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3."
12. Nach § 57 Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt:
"(11) In der Fassung des Artikels 28 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) sind anzuwenden:
Artikel 29
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
70. die Hälfte
- der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden, die am 1. Januar 2007 mindestens fünf Jahre zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen gehören, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2006 und vordem 1. Januar 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an eine REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert werden,
- der Betriebsvermögensmehrungen, die auf Grund der Eintragung eines Steuerpflichtigen in das Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des § 13 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf Grund und Boden und Gebäude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2005 angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im Sinne des § 13 Absatz 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2010 aufzustellen ist.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden,
- wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veräußert oder aufgibt und der Veräußerungsgewinn nach § 34 besteuert wird,
- soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der §§ 6b und 6c Gebrauch macht,
- soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 ergibt, ausgeglichen worden ist,
- wenn im Fall des Satzes 1 Buchstabe a der Buchwert zuzüglich der Veräußerungskosten den Veräußerungserlös oder im Fall des Satzes 1 Buchstabe b der Buchwert den Teilwert übersteigt. 2Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 3, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung,
- soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Abzüge bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes 1 nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind,
- wenn es sich um eine Übertragung im Zusammenhang mit Rechtsvorgängen handelt, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen und die Übertragung zu einem Wert unterhalb des gemeinen Werts erfolgt.
3Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn
- innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b die REIT-Aktiengesellschaft den Grund und Boden oder das Gebäude veräußert,
- der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger den Status als Vor-REIT gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes verliert,
- die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt,
- die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b endet,
- das Bundeszentralamt für Steuern dem Erwerber im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a den
Status als Vor-REIT im Sinne des § 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) bestandskräftig aberkannt hat.
4Die Steuerbefreiung entfällt auch rückwirkend, wenn die Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a vom Erwerber an den Veräußerer oder eine ihm nahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes überlassen werden und der Veräußerer oder eine ihm nahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit Eintragung des Erwerbers als REIT-Aktiengesellschaft in das Handelsregister an dieser mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist. 5Der Grundstückserwerber haftet für die sich aus dem rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung ergebenden Steuern.
wird gestrichen.
2. § 6b Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "500 000" durch die Angabe "2.000 000" ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.
3. Nach § 52 Absatz 14 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
" § 6b Absatz 10 Satz 1 in der am 10. Februar 2026 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die in nach dem 10. Februar 2026 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind."
Artikel 30
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8b Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts über andere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden, und damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen entsprechend. | "Die Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Kapitalgesellschaft, die auf Grund ihrer Satzung eine am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung im Kreditwesen aufweist und deren Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit in dem Wirtschaftsraum liegt, in dem sie ihren Sitz hat, über eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden, und damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen entsprechend." |
2. Nach § 34 Absatz 5 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
" § 8b Absatz 6 Satz 2 in der am 10. Februar 2026 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 8b Absatz 6 Satz 2 in der am 10. Februar 2026 geltenden Fassung auch für frühere Veranlagungszeiträume anzuwenden; der Antrag ist unwiderruflich und gilt für alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Zeiträume."
Artikel 31
Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
(Gültig ab 30.12.2026 siehe =>)
Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 8a Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "14," gestrichen.
Artikel 32
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 344) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 die folgende Angabe eingefügt:
" § 11a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal".
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
2. Nach § 11 wird der folgende § 11a eingefügt:
" § 11a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach § 35 Absatz 1 und § 51 Absatz 3 Satz 1.
(2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt als Sammelstelle sind
(3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist.
(4) Die Informationen sind der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten.
(5) Die Informationen nach § 66a Absatz 11, § 77 Absatz 1a, § 140 Absatz 4 und die Informationen über Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen der Abwicklungsbehörde nach § 174 Absatz 2 und 3 werden von der Abwicklungsbehörde sowie die Informationen nach § 38 Absatz 1 und die Informationen über Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen der Aufsichtsbehörde nach § 174 Absatz 2 und 3 werden von der Aufsichtsbehörde an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet.
(6) Die Informationen nach Absatz 5 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
3. Nach § 35 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Gleichzeitig mit der Offenlegung übermitteln die Unternehmen die Angaben an die Bundesanstalt, damit die Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich gemacht werden. Bei der Übermittlung von Informationen nach Satz 4 gelten die Anforderungen des § 11a Absatz 2 und 3."
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
4. Nach § 38 Absatz 1 Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:
" Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters macht die Aufsichtsbehörde im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich. Es gelten die Anforderungen nach § 11a Absatz 6."
5. Nach § 42 Absatz 1a Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
"Sofern die Abwicklungsbehörde eine Vorlage in beiden Sprachen verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich."
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
6. Nach § 51 Absatz 3 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Gleichzeitig mit der Offenlegung übermitteln die Unternehmen die Angaben an die Abwicklungsbehörde, damit die Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich gemacht werden. Bei der Übermittlung von Informationen nach Satz 4 gelten die Anforderungen des § 11a Absatz 2 und 3."
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
7. Nach § 66a Absatz 11 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Darüber hinaus macht die Abwicklungsbehörde die veröffentlichten Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich. Es gelten die Anforderungen nach § 11a Absatz 6."
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
8. Nach § 77 Absatz 1a Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die Bestellung eines Sonderverwalters nach § 86 in Verbindung mit § 87 macht die Abwicklungsbehörde im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich. Es gelten die Anforderungen nach § 11a Absatz 6."
9. In § 106 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "den Antrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe "die Einführung nach § 38 Absatz 1" ersetzt.
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
10. Nach § 140 Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Darüber hinaus macht die Abwicklungsbehörde die veröffentlichten Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich. Es gelten die Anforderungen nach § 11a Absatz 6."
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
11. § 174 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe "Die Abwicklungsbehörde soll" durch die Angabe "Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde sollen" und die Angabe "hat" durch die Angabe "haben" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Die Abwicklungsbehörde hat" durch die Angabe "Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde haben" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "kann die Abwicklungsbehörde" durch die Angabe "können die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "der Abwicklungsbehörde" die Angabe "und der Aufsichtsbehörde" eingefügt.
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die nach Absatz 2 oder Absatz 3 bekannt gemachten Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen machen die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich. Es gelten die Anforderungen nach § 11a Absatz 5."
d) Nach Absatz 5 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Für die Aufsichtsbehörde gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie die Abwicklungsbehörde informiert."
Artikel 33
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 37 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Der Registerinhalt wird im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich gemacht. Für diesen Zweck übermittelt die Wirtschaftsprüferkammer die erforderlichen Informationen in einem datenextrahierbaren Format unter Angabe der Metadaten, die eine Identifizierung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft und eine strukturierte Verbreitung der Daten ermöglichen, an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde."
2. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die bekanntgemachten Informationen werden für den nach § 69 Absatz 3 vorgesehenen Zeitraum im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich gemacht. § 37 Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend."
b) In Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe "bis 5" durch die Angabe "bis 7" ersetzt.
Artikel 34
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
1. Nach § 34d Absatz 11 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Soweit Informationen öffentlich bekanntgemacht werden, sind diese auch über das zentrale europäische Zugangsportal nach der Verordnung (EU) 2023/2859 zugänglich zu machen. § 330a Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend."
2. Nach § 150 Absatz 5 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Dies gilt auch für Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht."
Artikel 35
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b wird nach der Angabe "häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel" die Angabe "mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten" eingefügt und wird die Angabe "in erheblichem Umfang" gestrichen.
bb) Die Sätze 6 und 7 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Ob ein häufiger systematischer Handel im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die für eigene Rechnung durchgeführt werden. Ob ein Handel in erheblichem Umfang im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des Unternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Unternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen Union. | "Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung nach Nummer 4 Buchstabe b sind auch dann erfüllt, wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und eine Erlaubnis zum Betreiben der systematischen Internalisierung bei der Bundesanstalt beantragt hat. Dies gilt auch für die systematische Internalisierung von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten sowie von den in Artikel 8a Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Derivaten." |
cc) Satz 8
Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl die in den Artikeln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze für häufigen systematischen Handel als auch die in der vorgenannten Delegierten Verordnung bestimmte einschlägige Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der Bundesanstalt gestellt hat.
wird gestrichen.
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
| alt | neu |
| (6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1). | "(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014." |
c) Absatz 16 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.06.1998 S. 45), die zuletzt durch die Verordnung 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.06.2009 S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. | "Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG in der Fassung vom 13. März 2024 einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde." |
2. Nach § 3 Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
"Verboten ist das Betreiben von
3. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1e wird nach der Angabe "Absatz 4" die Angabe "oder Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 2a Unterabsatz 1 Buchstabe b" eingefügt.
b) Nach Absatz 1f wird der folgende Absatz 1g eingefügt:
"(1g) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat bedarf für das Betreiben des Eigenhandels im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a keiner schriftlichen Erlaubnis nach Absatz 1, wenn es den Eigenhandel als Mitglied einer Börse oder als Teilnehmer eines Handelsplatzes betreibt; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014."
4. In § 35 Absatz 2 Nummer 6, § 36 Absatz 1 Satz 3 und § 36a Absatz 1 Satz 4 wird jeweils die Angabe "Verordnung (EU) 2015/847" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2023/1113" ersetzt.
5. In § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe "Abschnitt A" die Angabe "Nummer 1 oder Nummer 2" eingefügt.
6. In § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe "Abschnitt A" die Angabe "Nummer 1 oder Nummer 2" eingefügt.
7. In § 53p wird nach der Angabe "Kreditinstitut" die Angabe "oder Zentralverwahrer" eingefügt und wird die Angabe "2 Buchstabe b" durch die Angabe "2a" ersetzt.
8. Nach § 53u Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
"Sofern die Bundesanstalt eine Vorlage in beiden Sprachen verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich."
9. § 54 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, verboten sind, | "1. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 4 ein dort genanntes Geschäft betreibt," |
10. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Auftraggeber" durch die Angabe "Zahler" ersetzt.
bb) In den Nummern 6 und 7 wird jeweils die Angabe "Begünstigten" durch die Angabe "Zahlungsempfänger" ersetzt.
cc) In den Nummern 9, 12 und 16 wird jeweils die Angabe "zum Auftraggeber und zum Begünstigten" durch die Angabe "zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger" ersetzt.
dd) Nummer 19 wird durch die folgende Nummer 19 ersetzt:
| alt | neu |
| 19. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt | "19. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Durchführung des Geldtransfers aufbewahrt." |
b) Absatz 4f wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1)" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023" ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. entgegen Artikel 22a Absatz 5 Satz 2 einen dort genannten Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum Ablauf einer von der Bundesanstalt gesetzten Frist, spätestens aber zwei Jahre nach der letzten Übermittlung eines solchen Plans, an die Bundesanstalt übermittelt,".
cc) Die Nummern 14, 14a und 15 werden durch die folgenden Nummern 14 bis 15c ersetzt:
| alt | neu |
| 14. entgegen Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a Eigentumsverhältnisse nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt oder veröffentlicht,
15. entgegen Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe b die Bundesanstalt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig über die Entscheidung, Eigentumsrechte zu übertragen, unterrichtet, | "14. entgegen Artikel 27 Absatz 11 Buchstabe a eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung zur Verfügung stellt,
14a. entgegen Artikel 27 Absatz 11 Buchstabe b eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung öffentlich macht, 15. entgegen Artikel 27a Absatz 1 Unterabsatz 1 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung unterrichtet, 15a. entgegen Artikel 27a Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Beschlussfassung macht, 15b. entgegen Artikel 27a Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Beschlussfassung unterrichtet, 15c. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 27a Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt," |
dd) Die Nummern 51 und 52 werden durch die folgenden Nummern 51 und 52 ersetzt:
| alt | neu |
| 51. entgegen Artikel 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 einen dort vorgeschriebenen Kapitalplan nicht vorhält,
52. entgegen Artikel 47 Absatz 2 Satz 3 der Bundesanstalt die erfolgte Aktualisierung des Kapitalplans nicht, nicht vollständig oder nicht richtig mitteilt, | "51. (aufgehoben)
52. (aufgehoben)". |
11. In § 60b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Verordnung (EU) 2015/847" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2023/1113" ersetzt.
Artikel 36
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
(Gültig ab 30.12.2026 siehe =>)
Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 35 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 14 Millionenkredite | " § 14 (aufgehoben)". |
b) Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 19 Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18 | " § 19 Begriff des Kreditnehmers für die §§ 15 und 18 und des Aufsichtsorgans für die §§ 15 und 17". |
c) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14 | " § 20 (aufgehoben)". |
d) Die Angabe zu § 22 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 22 Verordnungsermächtigung für Millionenkredite | " § 22 (aufgehoben)". |
e) Die Angaben zu § 55a und § 55b
§ 55a Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite§ 55b Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite
werden gestrichen.
2. § 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten § 14, 22a bis 22o, 53b Absatz 7 und die auf Grund von § 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h getroffenen Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesagentur für Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14. | "(2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten die §§ 10g, 12, 22a bis 22o, 53b Absatz 7 und die auf Grund von § 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h getroffenen Regelungen." |
3. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
| alt | neu |
| § 14 Millionenkredite
(1) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4, 9 oder 10, Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2013/36/EU, die das Factoring betreiben, und die in § 2 Absatz 2 genannten Unternehmen und Stellen (am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen) haben der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale vierteljährlich (Beobachtungszeitraum) die Kreditnehmer (Millionenkreditnehmer) anzuzeigen, deren Kreditvolumen 1 Million Euro oder mehr beträgt (Millionenkreditmeldegrenze); Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und nähere Bestimmungen zum Beobachtungszeitraum sind durch die Rechtsverordnung nach § 22 zu regeln. Übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a haben zugleich für die gruppenangehörigen Unternehmen deren Kreditnehmer im Sinne des entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen. Dies gilt nicht, soweit diese Unternehmen selbst nach Satz 1 anzeigepflichtig sind oder nach § 2 Absatz 4, 7, 8, 9a oder 9e von der Anzeigepflicht befreit oder ausgenommen sind oder der Buchwert der Beteiligung an dem gruppenangehörigen Unternehmen gemäß Artikel 36 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gültigen Fassung von den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens abgezogen wird. Die nicht selbst nach Satz 1 anzeigepflichtigen gruppenangehörigen Unternehmen haben dem übergeordneten Unternehmen die hierfür erforderlichen Angaben zu übermitteln. Satz 1 gilt bei Gemeinschaftskrediten von 1 Million Euro und mehr auch dann, wenn der Anteil des einzelnen Unternehmens 1 Million Euro nicht erreicht. (2) Ergibt sich, dass einem Kreditnehmer von einem oder mehreren Unternehmen Millionenkredite gewährt worden sind, hat die Deutsche Bundesbank die anzeigenden Unternehmen zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung umfasst Angaben über die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und über die Gesamtverschuldung der Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, über die Anzahl der beteiligten Unternehmen sowie Informationen über die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diesen Kreditnehmer, soweit ein Unternehmen selbst eine solche gemeldet hat. Die Benachrichtigung ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 aufzugliedern. Die Deutsche Bundesbank teilt einem anzeigepflichtigen Unternehmen auf Antrag den Schuldenstand eines Kreditnehmers oder voraussichtlichen Kreditnehmers oder, sofern der Kreditnehmer oder der voraussichtliche Kreditnehmer einer Kreditnehmereinheit angehört, den Schuldenstand der Kreditnehmereinheit mit. Sofern es sich um einen voraussichtlichen Kreditnehmer handelt, hat das Unternehmen auf Verlangen der Deutschen Bundesbank die Höhe der beabsichtigten Kreditgewährung mitzuteilen und nachzuweisen, dass der voraussichtliche Kreditnehmer in die Mitteilung eingewilligt hat. Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen und die Deutsche Bundesbank dürfen die Meldung nach Absatz 1, die Benachrichtigung nach Satz 1 sowie die Mitteilung nach Satz 4 auch im Wege der elektronischen Datenübertragung durchführen. Einzelheiten des Verfahrens regelt die Rechtsverordnung nach § 22. Soweit es für die Zwecke der Zuordnung der Meldung nach Absatz 1 zu einem bestimmten Kreditnehmer unerlässlich ist, darf die Deutsche Bundesbank personenbezogene Daten mehrerer Kreditnehmer an das anzeigepflichtige Unternehmen übermitteln. Diese Daten dürfen keine Angaben über finanzielle Verhältnisse der Kreditnehmer enthalten. Die bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigten Personen dürfen Angaben, die dem Unternehmen nach diesem Absatz mitgeteilt werden, Dritten nicht offenbaren und nicht verwerten. Die Deutsche Bundesbank protokolliert zum Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jeder Datenübertragung den Zeitpunkt, die übertragenen Daten und die beteiligten Stellen. Eine Verarbeitung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind mindestens 18 Monate aufzubewahren und spätestens nach 24 Monaten zu löschen. (3) Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so sind in den Anzeigen nach Absatz 1 auch die Verschuldung und Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner anzugeben. Die Verschuldung einzelner Schuldner sowie die Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten sind jeweils nur den Unternehmen mitzuteilen, die selbst oder deren nachgeordnete Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und 4 gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 diesen Schuldnern Kredite gewährt oder Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten dieses Schuldners gemeldet haben. (4) Die Deutsche Bundesbank darf im Einvernehmen mit der Bundesanstalt nach Maßgabe der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften ausländischen Evidenzzentralen die bei ihr gespeicherten Daten über Kreditnehmer, auch zur Weitergabe an dort ansässige Kreditgeber, zur Verfügung stellen. | " § 14 (aufgehoben)". |
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 19 Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18 | " § 19 Begriff des Kreditnehmers für die §§ 15 und 18 und des Aufsichtsorgans für die §§ 15 und 17". |
b) Die Absätze 1, 1a und 2 werden durch die folgenden Absätze 1, 1a und 2 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Kredite im Sinne des § 14 sind Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte. Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind
Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen
(1a) Derivate im Sinne dieser Vorschrift sind als Kauf, Tausch oder durch anderweitigen Bezug auf einen Basiswert ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, deren Wert durch den Basiswert bestimmt wird und deren Wert sich infolge eines für wenigstens einen Vertragspartner zeitlich hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts künftig ändern kann, einschließlich finanzieller Differenzgeschäfte. Basiswert im Sinne von Satz 1 kann auch ein Derivat sein. (2) Als ein Kreditnehmer im Sinne des § 14 gelten
Die Zusammenfassungstatbestände nach den Nummern 1 bis 3 sind kumulativ anzuwenden. | "(1) (aufgehoben)
(1a) (aufgehoben) (2) (aufgehoben)". |
c) In Absatz 5 wird die Angabe " §§ 14 bis 18" durch die Angabe " §§ 15 bis 18" ersetzt.
5. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt:
| alt | neu |
| § 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14
Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht:
| " § 20 (aufgehoben)". |
6. § 22 wird durch den folgenden § 22 ersetzt:
| alt | neu |
| § 22 Verordnungsermächtigung für Millionenkredite
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank für Millionenkredite nähere Bestimmungen zu erlassen über
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. | " § 22 (aufgehoben)". |
7. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe", 14 Absatz 1" gestrichen.
b) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "nach den §§ 13 und 14 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22" durch die Angabe "nach § 13" ersetzt.
8. In § 31 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Kredite und Tatbestände nach § 14 Abs. 1 sowie § 24" durch die Angabe "Tatbestände nach § 24" ersetzt.
Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
wird gestrichen.
10. § 45 Absatz 2 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
| alt | neu |
| 8. die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19 Absatz 1 untersagen oder beschränken, | "8. geschäftsbeschränkende Maßnahmen anordnen, insbesondere das Eingehen von Risikopositionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Annahme von Einlagen untersagen oder beschränken," |
11. § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. einzelne Geschäftsarten, namentlich die Annahme von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten nach § 19 Abs. 1 nicht oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf. | "3. einzelne Geschäftsarten, namentlich die Annahme von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren von Kunden und das Eingehen von Risikopositionen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nicht oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf." |
12. § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. die Annahme von Einlagen oder Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) verbieten, | "2. die Annahme von Einlagen oder Geldern oder Wertpapieren von Kunden und das Eingehen von Risikopositionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verbieten," |
13. In § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe " §§ 14, 18a, 22 und 23" durch die Angabe " §§ 18a und 23" ersetzt.
§ 55a Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe verwertet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 55b Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe offenbart.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
werden gestrichen.
15. § 56 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d
d) § 14 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3,
wird gestrichen.
Bei der Zusammenfassung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum 31. Dezember 2002 Anteile an den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost nicht berücksichtigt, die von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost gehalten werden.
wird gestrichen.
Artikel 37
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 36 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7c durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 7c (aufgehoben) | " § 7c Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal". |
2. Nach § 2 Absatz 10 Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt:
"Für die Eintragungen in das öffentliche Register der Bundesanstalt nach Satz 5 gelten die Anforderungen des § 7c Absatz 1 und 2."
3. § 7c wird durch den folgenden § 7c ersetzt:
| alt | neu |
| § 7c (aufgehoben) | " § 7c Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
(1) Die folgenden Informationen werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet:
(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:
|
Artikel 38
Änderung der Anzeigenverordnung
Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 277) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5d wird durch den folgenden § 5d ersetzt:
| alt | neu |
| § 5d Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
(1) Die in den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person weder in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz hatte noch in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. (2) Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 oder zum Zeitpunkt der Bestellung nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Registerauszuges. | " § 5d Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person Die in den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Personen haben beim Bundesamt für Justiz einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung zur Vorlage bei der Bundesanstalt zu beantragen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person weder in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz hatte noch in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Sofern der Bundesanstalt bereits ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung vorliegt, dessen Beantragung nicht mehr als zwölf Monate zurückliegt, ist keine erneute Beantragung beim Bundesamt für Justiz erforderlich." |
Artikel 39
Änderung der Inhaberkontrollverordnung
Die Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 277) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
| alt | neu |
| (9) Anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben können, haben, wenn sie in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz hatten oder in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland eine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum des Dokuments. | "(9) Anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben können, haben, wenn sie in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz hatten oder in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland eine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung zur Vorlage bei der Bundesanstalt zu beantragen oder bei der zuständigen Landesaufsichtsbehörde einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. Der bei der zuständigen Landesaufsichtsbehörde einzureichende Registerauszug darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum des Dokuments." |
Artikel 40
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 8 Fachbeirat | " § 8 (aufgehoben)". |
§ 8 Fachbeirat(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Fachbeirat gebildet. Er berät die Bundesanstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er kann auch Empfehlungen zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen.
(2) Der Fachbeirat besteht aus 24 Mitgliedern. Die Mitglieder des Fachbeirats werden durch die Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium bestellt. Im Fachbeirat sollen die Finanzwissenschaft, die Kredit- und Versicherungswirtschaft, die Deutsche Bundesbank und die Verbraucherschutzvereinigungen angemessen vertreten sein.
(3) Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
wird gestrichen.
3. § 24 Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Die Kosten, die für die Erfüllung der Aufgaben der nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannten Einrichtung erforderlich sind und nach dem 31. Dezember 2021 anfallen, sind Kosten des Aufgabenbereiches Bilanzkontrolle im Sinne des § 16b in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung.
Eine vorhandene Investitionsrücklage im Sinne des § 17a in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 2 bei der nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannten Einrichtung ist zum 31. Dezember 2021 aufzulösen.
(3) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung hat über die zur Finanzierung der Kosten nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Mittel einen Wirtschaftsplan für das Folgejahr im Einvernehmen mit der Bundesanstalt aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist dem Bundesministerium der Finanzen zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesanstalt schießt der Prüfstelle die dieser nach dem Wirtschaftsplan voraussichtlich entstehenden Kosten aus der gemäß § 16n in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung eingezogenen Umlagevorauszahlung vor. § 342d Satz 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ist für das Haushaltsjahr 2022 nicht anzuwenden. (4) Nach Ende des Haushaltsjahres hat die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung ihren Jahresabschluss sowie eine von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfende Einnahmen- und Ausgabenrechnung aufzustellen. Diese enthält die Kosten nach Absatz 2 Satz 1. Die Entlastung erteilt das zuständige Organ der nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannten Einrichtung mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. (5) Ergibt sich, dass die gemäß Absatz 3 Satz 3 geleistete Vorschusszahlung nicht die Kosten gemäß Absatz 2 Satz 1 deckt, so hat die Bundesanstalt den insoweit entstandenen Fehlbetrag aus der von ihr eingezogenen Umlage gegenüber der Einrichtung, die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannt war, auszugleichen. Die Kosten nach Absatz 2 Satz 1 ergeben sich aus der gemäß Absatz 4 Satz 1 und 2 zu erstellenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung. | "(2) Die Kosten, die für die Erfüllung der Aufgaben der nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannten Einrichtung erforderlich sind und nach dem 31. Dezember 2021 anfallen, sind Kosten des Aufgabenbereiches Bilanzkontrolle im Sinne des § 16b in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung.
Für die Umlageabrechnung zieht die Bundesanstalt die durch sie an die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung nach Absatz 3 Satz 3 geleistete Vorschusszahlung, welche mit der zu leistenden Ausgleichszahlung nach Absatz 5 oder 6 aus dem Vorjahr verrechnet wird, als angefallene Kosten der nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannten Einrichtung im Sinne des § 16b heran.
Abweichend von Satz 2 erfolgt für das Umlagejahr 2025 zur Ermittlung der Kosten im Sinne des § 16b eine Verrechnung der durch die Bundesanstalt an die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung nach Absatz 3 Satz 3 geleisteten Vorschusszahlung nur mit solchen Ausgleichszahlungen aus den Vorjahren, welche bei den vorangegangenen Umlageabrechnungen noch keine Berücksichtigung gefunden haben.
Eine vorhandene Investitionsrücklage im Sinne des § 17a in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 2 bei der nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannten Einrichtung ist zum 31. Dezember 2021 aufzulösen.
(3) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung hat über die zur Finanzierung ihrer Kosten nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Mittel einen Wirtschaftsplan für das Folgejahr im Einvernehmen mit der Bundesanstalt aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist dem Bundesministerium der Finanzen zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesanstalt schießt der Prüfstelle die dieser nach dem Wirtschaftsplan voraussichtlich entstehenden Kosten aus der gemäß § 16n in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung eingezogenen Umlagevorauszahlung vor. § 342d Satz 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ist für das Haushaltsjahr 2022 nicht anzuwenden. (4) Nach Ende des Haushaltsjahres hat die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung eine von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfende Einnahmen- und Ausgabenrechnung aufzustellen und der BaFin bis zum 30. April des auf das Umlagejahr folgenden Jahres vorzulegen. Diese enthält die Kosten der nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannten Einrichtung nach Absatz 2 Satz 1. (5) Ergibt sich, dass die gemäß Absatz 3 Satz 3 geleistete Vorschusszahlung nicht die Kosten der nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannten Einrichtung gemäß Absatz 2 Satz 1 deckt, so hat die Bundesanstalt den insoweit entstandenen Fehlbetrag aus der von ihr eingezogenen Umlage gegenüber der Einrichtung, die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannt war, auszugleichen. Die Kosten der nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannten Einrichtung nach Absatz 2 Satz 1 ergeben sich aus der gemäß Absatz 4 Satz 1 und 2 zu erstellenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung." |
Artikel 41
Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
Die ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3603), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2022 (BGBl. I S. 2087) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 10 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Die in der Absichtsanzeige nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person keinen Wohnsitz in Deutschland hat oder gehabt hat oder keine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausübt oder ausgeübt hat. Absatz 3 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. | "(4) Die in der Absichtsanzeige nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Personen haben beim Bundesamt für Justiz einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung zur Vorlage bei der Bundesanstalt zu beantragen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person weder in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz hatte noch in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Sofern der Bundesanstalt bereits ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung vorliegt, dessen Beantragung nicht mehr als zwölf Monate zurückliegt, ist keine erneute Beantragung beim Bundesamt für Justiz erforderlich." |
Artikel 42
Änderung des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 25 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Informationen nach Absatz 4 sind von den Unternehmen gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung an die Bundesanstalt zu übersenden. Die Bundesanstalt ist zuständige Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach Absatz 4. Bei der Übermittlung von Informationen nach Absatz 4 gelten die Anforderungen nach § 330a Absatz 2 bis 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes."
Artikel 43
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 wird die Angabe "15 und 20" durch die Angabe "15, 16, 20, 28 oder Artikel 30" ersetzt.
2. § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Institut seine Verpflichtungen erfüllt; | "1. angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Institut seine Verpflichtungen erfüllt, einschließlich eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements, dessen Ausgestaltung von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten abhängt und dessen Angemessenheit und Wirksamkeit vom Institut regelmäßig zu überprüfen ist, sowie einer Internen Revision;" |
3. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Institut seine Verpflichtungen erfüllt, einschließlich eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements, dessen Ausgestaltung von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten abhängt und dessen Angemessenheit und Wirksamkeit vom Institut regelmäßig zu überprüfen ist, sowie einer Internen Revision;" | "1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und die Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung, einschließlich der Leitungserfahrung, und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, und des Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch das anzeigende Institut, sowie den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen;" |
b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen;".
c) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans;".
4. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 28 Absatz 1 Nummer 4 bis 10 oder Absatz 2 oder § 38 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- entgegen
- § 22 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 einen Jahresabschluss, einen Lagebericht, einen Prüfungsbericht, einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht oder
- § 29 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 oder 2, einen Monatsausweis
- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht.
wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:
"3a. entgegen
3b. entgegen
cc) In Nummer 5 wird nach der Angabe " § 27 Absatz 3 Satz 1" die Angabe", auch in Verbindung mit Satz 3," eingefügt.
dd) In Nummer 5a wird die Angabe "Verordnung (EU) 2015/847" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2023/1113 in der Fassung vom 31. Mai 2023" ersetzt.
ee) Nummer 13
13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Absatz 3 zur Verhinderung und Unterbindung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/847 zuwider handelt,
wird gestrichen.
c) In Absatz 3a wird die Angabe "zur Änderung der Verordnung" durch die Angabe "zur Änderung der Verordnungen" und die Angabe "Nummer 1 und 3" durch die Angabe "Nummer 1 und 2" ersetzt.
Artikel 44
Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b wird nach der Angabe "häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel" die Angabe "mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten" eingefügt und wird die Angabe "in erheblichem Umfang" gestrichen.
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Ob ein häufiger systematischer Handel im Sinne der Nummer 10 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich nach der Anzahl der Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die für eigene Rechnung durchgeführt werden. Ob ein Handel in erheblichem Umfang im Sinne der Nummer 10 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des Unternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Unternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen Union. | "Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung nach Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b sind auch dann erfüllt, wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und eine Erlaubnis zum Betreiben der systematischen Internalisierung bei der Bundesanstalt beantragt hat. Dies gilt auch für die systematische Internalisierung von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten sowie von den in Artikel 8a Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Derivaten." |
c) Satz 4
Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl die in den Artikeln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze für häufigen systematischen Handel als auch die dort bestimmte einschlägige Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten wird oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der Bundesanstalt gestellt hat.
wird gestrichen.
(Gültig ab 30.12.2026 siehe =>)
2. In § 4 Satz 1 wird die Angabe "10g bis 18, 19 bis 22" durch die Angabe "10g bis 13, 13c, 15, 17 bis 19, 21" ersetzt.
3. In § 6 wird die Angabe "des § 71 Absatz 3," gestrichen.
4. § 11 Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 4 wird jeweils nach der Angabe "Wertpapierinstituten" die Angabe ", Finanzinstituten" eingefügt.
b) In Nummer 5 wird nach der Angabe "Wertpapierinstituten" die Angabe "oder Finanzinstituten" eingefügt.
5. Nach § 15 Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat bedarf für das Betreiben des Eigenhandels im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe a keiner schriftlichen Erlaubnis nach Absatz 1, wenn es den Eigenhandel als Mitglied einer Börse oder als Teilnehmer eines Handelsplatzes betreibt; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014."
6. In § 38 Absatz 1 wird die Angabe " § 45 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 4" durch die Angabe " § 45 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1, 3 und 4" ersetzt.
(Gültig ab 30.12.2026 siehe =>)
7. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut, das über die Erlaubnis für die Dienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 10 oder § 2 Absatz 3 Nummer 2 verfügt oder auf eigene Rechnung im Sinne des § 17 Absatz 1 handelt, hat der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale vierteljährlich (Beobachtungszeitraum) die Kreditnehmer (Millionenkreditnehmer) anzuzeigen, deren Kreditvolumen 1 Million Euro oder mehr beträgt (Millionenkreditmeldegrenze). § 14 Absatz 2 bis 4 und die §§ 19 und 20 des Kreditwesengesetzes sowie Teil 2 und 3 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung gelten entsprechend.
wird gestrichen.
b) 26 Die Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 1 bis 3.
8. § 71 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Hat die Bundesanstalt keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage des Wertpapierinstituts begründen, übermittelt sie die Angaben nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige der zuständigen Stelle des Aufnahmevertragsstaates. Das Wertpapierinstitut hat die Unterrichtung der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaates innerhalb dieser Frist abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit in dem Aufnahmevertragsstaat aufnimmt. Leitet die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmevertragsstaates weiter, teilt die Bundesanstalt dem Wertpapierinstitut innerhalb von einem Monat nach Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1 die Gründe dafür mit. | "(3) Die Bundesanstalt leitet diese Angaben innerhalb eines Monats nach Erhalt an die zuständige Stelle des Aufnahmevertragsstaates weiter. Das Wertpapierinstitut kann dann im Aufnahmemitgliedstaat die betreffenden Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen." |
(Gültig ab 30.12.2026 siehe =>)
9. In § 73 Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe", die §§ 34 bis 37 sowie 66 Absatz 1" durch die Angabe "sowie die §§ 34 bis 37" ersetzt.
10. Nach § 78c Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
"Sofern die Bundesanstalt eine Vorlage in beiden Sprachen verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich."
11. § 83 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 30.12.2026 siehe =>)
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe "den §§ 65, 66 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 65" ersetzt.
bb) In Nummer 10 wird die Angabe "zuwiderhandelt oder" durch die Angabe "zuwiderhandelt," ersetzt.
cc) Nummer 11 wird durch die folgenden Nummern 11 und 12 ersetzt:
| alt | neu |
| 11. entgegen § 66 Absatz 2 Satz 1 oder § 76 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eine Finanzinformation, einen Jahresabschluss, einen Lagebericht oder einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht | "11. entgegen § 66 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
12. entgegen § 76 Absatz 1 Satz 1 oder 3 einen Jahresabschluss, einen Lagebericht oder einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht." |
b) In Absatz 4a wird die Angabe "zur Änderung der Verordnung" durch die Angabe "zur Änderung der Verordnungen" und die Angabe "Nummer 1 und 3" durch die Angabe "Nummer 1 und 2" ersetzt.
Artikel 45
Weitere Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
Das Wertpapierinstitutsgesetz, das zuletzt durch Artikel 44 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 die folgende Angabe eingefügt:
" § 8a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal".
2. Nach § 3 Absatz 2 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
"Für die Eintragungen in das öffentliche Register der Bundesanstalt nach Satz 5 gelten die Anforderungen des § 8a Absatz 5 und 6."
3. Nach § 8 wird der folgende § 8a eingefügt:
" § 8a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach § 54 Absatz 1 und 2.
(2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt als Sammelstelle sind
(3) Zur Einreichung einer Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist.
(4) Die Informationen sind der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten.
(5) Die folgenden Informationen werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet:
(6) Die Informationen nach Absatz 5 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:
4. Nach § 16 Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Bei der Mitteilung an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Satz 2 berücksichtigt die Bundesanstalt die in § 8a Absatz 5 und 6 enthaltenen Anforderungen."
5. Nach § 54 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
"(3) Im Fall von Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die veröffentlichten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die Bundesanstalt zu übermitteln. Bei der Übermittlung gelten die Anforderungen des § 8a Absatz 2 bis 4."
6. Nach § 84 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
"(6) Für Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 8a Absatz 5 und 6 entsprechend."
Artikel 46
Änderung der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung
Die Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 349) wird wie folgt geändert:
§ 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
| alt | neu |
| § 9 Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden Personen
(1) Die in den Anzeigen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person innerhalb der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz in Deutschland hatte oder hat oder keine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausübt oder ausgeübt hat. (2) Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt der Erstattung der in Absatz 1 genannten Anzeige nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Registerauszuges. | " § 9 Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden Personen
Die in den Anzeigen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Personen haben beim Bundesamt für Justiz einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung zur Vorlage bei der Bundesanstalt zu beantragen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person weder in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz hatte noch in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Sofern der Bundesanstalt bereits ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung vorliegt, dessen Beantragung nicht mehr als zwölf Monate zurückliegt, ist keine erneute Beantragung beim Bundesamt für Justiz erforderlich." |
Artikel 47
Änderung der Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung
Die Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung vom 11. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 9) wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Personen nach Absatz 4 Satz 1, die innerhalb der letzten zehn Jahre einen Wohnsitz in Deutschland innehatten oder eine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt haben, haben zusätzlich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum des Dokuments. | "(5) Personen nach Absatz 4 Satz 1, die innerhalb der letzten zehn Jahre einen Wohnsitz in Deutschland innehatten oder eine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt haben, haben zusätzlich beim Bundesamt für Justiz einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung zur Vorlage bei der Bundesanstalt zu beantragen. Sofern der Bundesanstalt bereits ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung vorliegt, dessen Beantragung nicht mehr als zwölf Monate zurückliegt, ist keine erneute Beantragung beim Bundesamt für Justiz erforderlich." |
Artikel 48
Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438, S. 2), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe "Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019 S. 1) geändert worden ist" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2023/1113" ersetzt.
2. In § 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 wird die Angabe "15 und 20" durch die Angabe "15, 16, 20, 28 oder Artikel 30" ersetzt.
3. In § 47 Absatz 12 wird die Angabe "Nummer 1 und 3" durch die Angabe "Nummer 1 und 2" ersetzt.
Artikel 49
Weitere Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 48 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 die folgende Angabe eingefügt:
" § 3a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal".
2. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:
" § 3a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(2) Die Informationen sind der Bundesanstalt unter Beachtung der Vorgaben nach Artikel 110a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten."
3. Nach § 36 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Bei der Übermittlung sind die Anforderungen des § 3a Absatz 2 zu beachten."
Artikel 50
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. Die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Erzeugung, die Umwandlung, den Transport oder die Speicherung von erneuerbaren Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder Wärme aus erneuerbaren Energien nach § 3 Absatz 1 Nummer 15 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den Transport oder die Speicherung von technisch unvermeidbarer Abwärme nach § 3 Nummer 27 des Energieeffizienzgesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 209), in der jeweils geltenden Fassung."
b) In Nummer 22 wird die Angabe "zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen" durch die Angabe "in § 231 Absatz 3 genannten" ersetzt.
(6) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die für Rechnung eines AIF Gelddarlehen gewähren oder unverbriefte Darlehensforderungen erwerben, gilt § 14 des Kreditwesengesetzes entsprechend.
wird gestrichen.
3. § 231 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird die Angabe "Vermögensgegenstände." durch die Angabe "Vermögensgegenstände;" ersetzt.
bb) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften, deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung darauf beschränkt ist, Anlagen zu errichten, zu erwerben, zu betreiben, zu bewirtschaften oder zu halten, die zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 6a bestimmt und geeignet sind, wenn zur Zeit des Erwerbs der Beteiligung ihr Wert zusammen mit dem Wert weiterer solcher Beteiligungen, die sich bereits in dem Sondervermögen befinden, 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt."
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Für ein Immobilien-Sondervermögen dürfen auch Gegenstände erworben werden, die zur Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände des Immobilien-Sondervermögens erforderlich sind. | "(3) Für ein Immobilien-Sondervermögen dürfen auch Gegenstände erworben werden, die
|
c) In Absatz 4 wird die Angabe "5 und 6" durch die Angabe "5, 6 und 8" ersetzt.
d) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
"(6) Gegenstände nach Absatz 3 dürfen auch von der Kapitalverwaltungsgesellschaft für das Immobilien-Sondervermögen betrieben werden."
4. § 261 Absatz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 4. Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, | "4. Anlagen zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 6a," |
5. § 284 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt:
| alt | neu |
| g) Anlagen zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 6a, | "g) Anteile oder Aktien an Investmentvermögen," |
6. In § 340 Absatz 6h wird die Angabe "zur Änderung der Verordnung" durch die Angabe "zur Änderung der Verordnungen" und die Angabe "Nummer 1 und 3" durch die Angabe "Nummer 1 und 2" ersetzt.
Artikel 51
Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
(Gültig ab 10.01.2028 siehe =>)
Das Kapitalanlagegesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 50 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16a die folgende Angabe eingefügt:
" § 16b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal".
2. Nach § 16a wird der folgende § 16b eingefügt:
" § 16b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen zu OGAW nach § 107 Absatz 1, § 123 Absatz 1 und 2 sowie § 164 Absatz 4 Satz 1.
(2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt oder ihre Beauftragten als Sammelstelle sind
(3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich OGAW eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist.
(4) Die Informationen sind der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten.
(5) Die folgenden Informationen werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet:
(6) Die Informationen nach Absatz 5 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:
3. § 164 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen OGAW den Verkaufsprospekt und entweder das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen Anlegerinformationen unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. | "Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen OGAW den Verkaufsprospekt und entweder das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen Anlegerinformationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 einzureichen." |
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen OGAW alle Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. | "(5) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen OGAW alle Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 einzureichen." |
Artikel 52
Änderung des Pfandbriefgesetzes
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3a die folgende Angabe eingefügt:
" § 3b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal".
2. Nach § 3a wird der folgende § 3b eingefügt:
" § 3b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach § 28.
(2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt als Sammelstelle sind
(3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Pfandbriefbanken eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist.
(4) Die Bundesanstalt kann Vorgaben dazu machen, auf welchem Übermittlungsweg die Daten einzureichen sind. Die Bundesanstalt kann verlangen, dass die Pfandbriefbanken ein elektronisches Melde- und Veröffentlichungssystem nutzen und sich dazu einen Zugang einrichten.
(5) Die folgenden Daten werden von der Bundesanstalt dem zentralen europäischen Zugangsportal zugeleitet:
(6) Die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:
3. Nach § 28 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
"(6) Pfandbriefbanken haben gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Transparenzangaben nach den Abätzen 1 bis 4 auf ihrer Internetseite diese Angaben bei der Bundesanstalt zu melden. Für diese Meldungen gelten die Anforderungen des § 3b Absatz 2 und 3."
Artikel 53
Änderung des Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 51 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 51 Aufsicht | " § 51 Aufsicht; Verordnungsermächtigung". |
b) Die Angabe zu § 52 durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 52 Mitwirkungspflichten | " § 52 Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung". |
2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "hat," die Angabe "oder, wenn diese nicht erkennbar ist, der ausstellende Staat" eingefügt.
3. In § 10 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "Verordnung (EU) 2015/847" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2023/1113" ersetzt.
4. § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. von Dokumenten nach § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Bestimmung von Dokumenten, die zur Identifizierung einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags zugelassen werden. | "5. von Dokumenten nach § 1 Absatz 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung, wobei im Falle des § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung zur Identifizierung der minderjährigen Person eine elektronisch oder auf dem Postweg übersandte Kopie der Geburtsurkunde dieser Person ausreicht, sofern der Verpflichtete die Steueridentifikationsnummer der zu identifizierenden Person zu erheben hat und die Identitätsüberprüfung des gesetzlichen Vertreters anhand eines Dokuments oder Verfahrens gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgt ist." |
5. In § 14 Absatz 5 wird die Angabe "Verordnung (EU) 2015/847" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2023/1113" ersetzt.
6. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. allen Mitgliedern der Öffentlichkeit. | "3. jedem, der der registerführenden Stelle ein berechtigtes Interesse nachweisen kann." |
7. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 51 Aufsicht | " § 51 Aufsicht, Verordnungsermächtigung". |
b) In Absatz 2a Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen" gestrichen.
c) Nach Absatz 10 werden die folgenden Absätze 11 und 12 eingefügt:
"(11) Die Aufsichtsbehörden sind jeweils befugt, im Wege einer Allgemeinverfügung festzulegen,
Die Allgemeinverfügung kann nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und Datenformat der Einreichung gemäß Satz 1 Nummer 1 treffen.
(12) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen,
Absatz 11 Satz 2 gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen."
8. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 52 Mitwirkungspflichten | " § 52 Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung". |
b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
"(7) Verpflichtete haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, soweit diese zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des § 50 ist, jährlich die für die Zwecke des Artikels 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und b der Richtlinie (EU) 2024/1640 und des Artikels 12 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1620 erforderlichen Informationen zu melden. Nähere Bestimmungen zu den im Einzelnen zu übermittelnden Informationen ergeben sich insbesondere aus den von der Kommission nach Artikel 40 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1640 sowie Artikel 12 Absatz 7 und Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu erlassenden technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards in der jeweils geltenden Fassung. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ergänzend zu den Informationen nach den Sätzen 1 und 2 von den Verpflichteten Informationen, die für die risikobasierte Wahrnehmung der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erforderlich sind, zu melden sind sowie Form, Umfang und Zeitpunkt der Meldung bestimmen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen."
9. In § 54 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird nach der Angabe "wird," die Angabe "sowie an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde," eingefügt.
10. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 73 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "erteilt oder" durch die Angabe "erteilt," ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "vorlegt oder" durch die Angabe "vorlegt," ersetzt.
bb) Nach Nummer 73 wird die folgende Nummer 73a eingefügt:
"73a. entgegen § 52 Absatz 7 Satz 1 und 2 oder nach einer Rechtsverordnung nach Satz 3 und 4 Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder".
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1113 in der Fassung vom 31. Mai 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden."
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "oder 2a" eingefügt.
11. § 57 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die zuständigen Aufsichts- und Verwaltungsbehörden und die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 haben bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite oder auf einer gemeinsamen Internetseite bekannt zu machen. | "Die zuständigen Aufsichts- und Verwaltungsbehörden und die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 haben bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1113 verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite oder auf einer gemeinsamen Internetseite bekannt zu machen." |
Artikel 54
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "die §§ 39, 47 Nummer 12" durch die Angabe " § 39" ersetzt.
2. § 9 Absatz 4 Nummer 4 wird gestrichen.
3. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird die Angabe "Versicherungstätigkeiten," durch die Angabe "Versicherungstätigkeiten und" ersetzt.
b) In Nummer 10 wird die Angabe "beizufügen," durch die Angabe "beizufügen." ersetzt.
c) Die Nummern 11 bis 13
11.wenn es sich um ein Erstversicherungsunternehmen handelt, den Erwerb von Beteiligungen, bei Beteiligungen in Aktien oder sonstigen Anteilen jedoch nur, wenn die Beteiligung 10 Prozent des Nennkapitals der fremden Gesellschaft übersteigt; dabei werden Beteiligungen mehrerer zu einem Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gehörender Versicherungsunternehmen und des herrschenden Unternehmens an einer Gesellschaft zusammengerechnet,12.wenn es sich um ein Erstversicherungsunternehmen handelt, Anlagen bei einem im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen und
13.bei Pflichtversicherungen die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter allgemeiner Versicherungsbedingungen unter deren Beifügung.
werden gestrichen.
4. In § 61 Absatz 4 wird die Angabe "sowie von Pflichtversicherungen" gestrichen.
5. In § 162 wird die Angabe " § 141 Absatz 1 bis 3, 5 und 6" durch die Angabe " § 141 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 Nummer 1" ersetzt.
6. In § 222 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " §§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis 11" durch die Angabe " §§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis 10" ersetzt.
7. In § 224 Absatz 2 Satz 4 Nummer 10 wird die Angabe "und 12" gestrichen.
8. Nach § 293 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Die §§ 17 und 18 sind nicht anzuwenden, sofern zugleich die Absicht des Erwerbs, der Erhöhung, der Aufgabe oder der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen besteht oder unabsichtlich eine bedeutende Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen erworben, erhöht, aufgegeben oder verringert wurde."
9. In § 331 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "oder eine Pflichtversicherung" gestrichen.
10. In § 332 Absatz 4m wird die Angabe "Nummer 1 und 3" durch die Angabe "Nummer 1 und 2" ersetzt.
Artikel 55
Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(Gültig ab 10.01.2028 siehe =>)
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 54 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 330 die folgende Angabe eingefügt:
" § 330a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal".
2. Nach § 330 wird der folgende § 330a eingefügt:
" § 330a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238.
(2) Die Informationen sind der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten."
Artikel 56
Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 55 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 10.01.2028 siehe =>)
1. § 34 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten festzulegen zur Ausgestaltung, Überwachung, Weiterentwicklung und Transparenz der Vergütungssysteme im Sinne des § 25, einschließlich der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten, der Zusammensetzung der Vergütung, der positiven und negativen Vergütungsparameter, der Leistungszeiträume und der Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der gezahlten Vergütungen, des Offenlegungsmediums und der Häufigkeit der Offenlegung sowie zur Zulässigkeit sonstiger Vergütungen im Sinne des § 25 Absatz 2. | "Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten festzulegen
|
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
2. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Der Bericht ist nach der Veröffentlichung unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu übersenden. | "Der Bericht ist gleichzeitig mit seiner Veröffentlichung an die Aufsichtsbehörde zu übersenden." |
b) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
"Bei der Übermittlung von Informationen nach Satz 4 gelten die Anforderungen nach § 330a Absatz 2 bis 4."
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
3. § 234i wird durch den folgenden § 234i ersetzt:
| alt | neu |
| § 234i Anlagepolitik
Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde eine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlagepolitik vorzulegen
In der Erklärung ist zumindest einzugehen auf das Verfahren der Risikobewertung und der Risikosteuerung, auf die Strategie sowie auf die Frage, wie die Anlagepolitik ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Belangen Rechnung trägt. Pensionskassen müssen die Erklärung öffentlich zugänglich machen. Spätestens nach drei Jahren ist die Erklärung zu überprüfen. | " § 234i Anlagepolitik
(1) Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde eine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlagepolitik vorzulegen
In der Erklärung ist zumindest einzugehen auf das Verfahren der Risikobewertung und der Risikosteuerung, auf die Strategie sowie auf die Frage, wie die Anlagepolitik ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Belangen Rechnung trägt. Pensionskassen müssen die Erklärung öffentlich zugänglich machen. Spätestens nach drei Jahren ist die Erklärung zu überprüfen. (2) Die Informationen nach Absatz 1 sind gleichzeitig mit ihrer Vorlage bei der Aufsichtsbehörde zu veröffentlichen. Bei der Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 gelten die Anforderungen des § 330a Absatz 2 bis 4. |
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
4. § 239 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Informationen nach Absatz 2 sind gleichzeitig mit ihrer Vorlage bei der Aufsichtsbehörde zu veröffentlichen. Bei der Übermittlung von Informationen nach Absatz 2 gelten die Anforderungen des § 330a Absatz 2 bis 4."
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
5. § 330a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Die Aufsichtsbehörde meldet der Europäischen Kommission
| "(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach
|
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt in Bezug auf die in Absatz 1 Nummer 2 angeführten Informationen sind
(3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist."
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4.
d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Die folgenden Informationen werden von der Aufsichtsbehörde an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet:
(6) Die Informationen nach Absatz 5 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:
Artikel 57
Änderung der Versicherungs-Vergütungsverordnung
(Gültig ab 10.01.2030 siehe =>)
Die Versicherungs-Vergütungsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 763), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 Absatz 1b Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die Informationen nach Satz 3 sind von den Pensionskassen und Pensionsfonds gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung an die Bundesanstalt zu übersenden. Bei der Übermittlung von Informationen nach Satz 3 gelten die Anforderungen des § 330a Absatz 2 bis 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes."
Artikel 58
Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
| alt | neu |
| § 4 Übergangsvorschrift
Für die Erhebung von Gebühren für eine gebührenpflichtige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist das bis einschließlich 30. September 2021 geltende Recht weiter anzuwenden. | " § 4 Übergangsvorschrift
(1) Für die Erhebung von Gebühren für eine gebührenpflichtige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist das bis einschließlich 30. September 2021 geltende Recht weiter anzuwenden. (2) Für die Erhebung von Gebühren für eine gebührenpflichtige Leistung nach den Nummern 3.1, 3.3 oder Nummer 3.4 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis, die vor dem 5. März 2026 erbracht worden ist, ist das bis einschließlich 4. März 2026 geltende Recht weiter anzuwenden." |
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3.1 wird durch die folgende Nummer 3.1 ersetzt:
| Alt: | ||
| 3.1 | Billigung
| 16.915 |
| Neu: | ||
| "3.1 | Billigung
| 16 915". |
b) Die Nummern 3.3 und 3.4 werden durch die folgenden Nummern 3.3 und 3.4 ersetzt:
| Alt: | ||
| 3.3 | Billigung
| 5.577 |
| 3.4 | Billigung
| 5 851 |
| Neu: | ||
| "3.3 | Billigung
| 5.577 |
| 3.4 | Billigung
| 5 851". |
c) Nummer 3.8 wird durch die folgende Nummer 3.8 ersetzt:
| Alt: | ||
| 3.8 | Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt und dessen Aufbewahrung (Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 28 Unterabsatz 2 i. V. m. Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) | nach Zeitaufwand |
| Neu: | ||
| "3.8 | Verwaltung eines Dokuments im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe da Ziffer iii, des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe db Ziffer iii oder des Artikels 1 Absatz 5 Buchstabe ba Ziffer iii der Verordnung (EU) 2017/1129 | 174". |
d) Nummer 15.1.6.2
Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung einer Verwahrstelle
(§ 246 Absatz 2 KAGB;
§ 264 Absatz 2 KAGB;
§ 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB)202
wird gestrichen.
Artikel 59
Änderung des Gesetzes für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
Das Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 49 Absatz 1 und 2," gestrichen und wird die Angabe "Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch ( Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 1; L 287 vom 21.10.2016 S. 320; L 348 vom 21.12.2016 S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, sofern die Insiderinformation" durch die Angabe "Artikel 17 Absatz 1 sowie Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, sofern die Information" ersetzt.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe "Absatz 1 werden" durch die Angabe "werden in Absatz 1 und 2 jeweils" ersetzt.
b) Nummer 8
8. In § 49 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Bundesanzeiger" die Wörter "und im zentralen europäischen Zugangsportal" eingefügt.
wird gestrichen.
Artikel 60
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 33
33. die Registrierung eines Vor-REIT nach § 2 des REIT-Gesetzes;
wird gestrichen.
Artikel 61
Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird gestrichen.
2. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
"Falls beide verhindert oder noch nicht gewählt sind, wird der Verbraucherbeirat vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen. Der Verbraucherbeirat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium oder der Präsident oder die Präsidentin dies beantragen. Er ist ferner auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder einzuberufen."
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| "(5) Der Verbraucherbeirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und gibt sich zur Durchführung seiner Sitzungen eine Geschäftsordnung. Jedes Mitglied des Verbraucherbeirats hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen. Diese sind den Verbraucherbeiratsmitgliedern vor der Entscheidung über die Tagesordnung zur Kenntnis zu geben und zu beraten, wenn vier Beiratsmitglieder dies unterstützen. Der Präsident oder die Präsidentin, die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen, der oder die Beauftragte für den Anleger- und Verbraucherschutz und ein Vertreter des Bundesministeriums nehmen an den Sitzungen des Verbraucherbeirats teil. Für die Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin und der Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen gilt § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Verbraucherbeirats kann externe Berater zu den Sitzungen hinzuziehen." |
c) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 bis 8 eingefügt:
"(6) Die Mitglieder des Verbraucherbeirates werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist möglich. Für die Mitglieder des Verbraucherbeirats gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 3, Absatz 4 Satz 7 und Absatz 5 entsprechend. Im Fall der Verhinderung können Mitglieder Stellvertreter benennen. Dies ist der Bundesanstalt und dem Beiratsvorsitzenden vor der Sitzung anzuzeigen.
(7) Der Präsident oder die Präsidentin oder bei Verhinderung der Stellvertreter verpflichtet die Beiratsmitglieder und deren Vertreter sowie externe Berater mündlich zu gewissenhafter Durchführung ihrer Aufgaben und zu Verschwiegenheit. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Bei Wiederberufung genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung.
(8) Über das Ergebnis der Sitzung und über den Verlauf der Beratungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem oder der Vorsitzenden oder vom Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung."
Artikel 62
Folgeänderungen
( 1) Die Aktuarverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 776), die durch Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 1 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
"(4) Für Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 6 gilt nicht § 6 Absatz 2."
( 2) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 17a Satz 1 wird nach der Angabe "(ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 22)" die Angabe", die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist," eingefügt.
( 3) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 47 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "(ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 22)" die Angabe", die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist," eingefügt.
( 4) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 118 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 22)" gestrichen.
( 5) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 96 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe "(ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 22)" die Angabe", die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist," eingefügt.
( 6) Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "(ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 22)" die Angabe", die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist," eingefügt.
( 7) Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 22g Absatz 7 Nummer 7 wird die Angabe "geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.03.2014 S. 1)" durch die Angabe "die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist" ersetzt.
( 8) Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe "durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.03.2014 S. 1)" durch die Angabe "zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024)" ersetzt.
( 9) Die Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird durch den folgenden Doppelbuchstaben aa ersetzt:
| alt | neu |
| aa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 sowie § 235 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs investieren und | "aa) die direkt oder indirekt investieren in Vermögensgegenstände nach § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, 8 und Absatz 3 sowie § 235 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und in Liquiditätsanlagen, die näherungsweise den Anforderungen des § 253 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs entsprechen, und". |
( 10) Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 17 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird durch den folgenden Doppelbuchstaben aa ersetzt:
| alt | neu |
| aa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach § 231 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 sowie § 235 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs investieren und | "aa) die direkt oder indirekt investieren in Vermögensgegenstände nach § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, 8 und Absatz 3 sowie § 235 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und in Liquiditätsanlagen, die näherungsweise den Anforderungen des § 253 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs entsprechen, und". |
( 11) Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe", einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes," gestrichen.
Artikel 63
Außerkrafttreten
Am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes (10.02.2026) treten außer Kraft:
Artikel 64
Inkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 am Tag nach der Verkündung (10.02.2026) in Kraft.
( 2) Die Artikel 31, 36 und 44 Nummer 2, 7, 9 und 11 Buchstabe a sowie Artikel 50 Nummer 2 treten am 30. Dezember 2026 in Kraft.
( 3) Die Artikel 15 und 58 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b treten am 5. März 2026 in Kraft.
( 4) Die Artikel 7 Nummer 11 Buchstabe d sowie Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 und 3 treten am 5. Juni 2026 in Kraft.
( 5) Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 3 und 4, Artikel 7 Nummer 4 sowie Artikel 17 treten am 10. Juli 2026 in Kraft.
( 6) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 8 und 10, Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 6, 8 und 9 sowie Artikel 24 treten am 4. Dezember 2026 in Kraft.
( 7) Artikel 3 Nummer 1, 5 und 6 sowie die Artikel 8, 51, 55 und 56 Nummer 1 treten am 10. Januar 2028 in Kraft.
( 8) Die Artikel 4, 9, 13, 18, 21 und 23 Nummer 2 bis 6, Artikel 32 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8, 10 und 11, die Artikel 33 und 34 Nummer 1, die Artikel 37, 42, 45, 49, 52, 56 Nummer 2 bis 5 und Artikel 57 treten am 10. Januar 2030 in Kraft.
EU)
ID 260342
| ENDE |