Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Vom 12. Februar 2026
(BGBl. I Nr. 43 vom 19.02.2026)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(Gültig ab 27.09.2026 siehe =>)
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
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| (2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar. | "(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
(3) Im Sinne dieses Gesetzes
|
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst oder Beschwerdeverfahren, geografische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; | "1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, ökologische oder soziale Merkmale, Zubehör, Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst oder Beschwerdeverfahren, geografische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;" |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "hervorruft oder" durch die Angabe "hervorruft;" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "gerechtfertigt ist." durch die Angabe "gerechtfertigt ist;" ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
"3. mit Vorteilen für Verbraucher geworben wird, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal der Ware, der Dienstleistung oder der Geschäftstätigkeit ergeben, oder
4. mit ihr gegenüber Verbrauchern eine Umweltaussage über die künftige Umweltleistung getroffen wird, ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind, der
(Gültig ab 19.06.2026 siehe =>)
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
"(6) Eine geschäftliche Handlung, die gegen § 312d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstößt, ist irreführend."
3. Nach § 5b Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Bietet ein Unternehmer einen Dienst an, der Produkte vergleicht und dem Verbraucher Informationen über ökologische oder soziale Merkmale oder über Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit der Produkte oder der Lieferanten dieser Produkte bereitstellt, so werden Informationen über die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und die Lieferanten dieser Produkte sowie über die bestehenden Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, als wesentliche Informationen angesehen."
4. § 5c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
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| (1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen ist verboten, wenn es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2394 oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions- Dimension gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 handelt. | "(1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen ist verboten, wenn es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions- Dimension gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 handelt." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den Nummern 1 bis 31 des Anhangs vorgenommen wird, | "1. eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den Nummern 1 bis 31 des Anhangs vorgenommen wird," |
bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
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| 4. eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 1 fortgesetzt vorgenommen wird, die durch eine vollziehbare Anordnung der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/2394 oder durch eine vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts untersagt worden ist, sofern die Handlung nicht bereits von den Nummern 1 bis 3 erfaßt ist. | "4. eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 1 fortgesetzt vorgenommen wird, die durch eine vollziehbare Anordnung der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 oder durch eine vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts untersagt worden ist, sofern die Handlung nicht bereits von den Nummern 1 bis 3 erfaßt ist." |
5. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
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| Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6. | "Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs." |
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
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| (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Gegenüber einem Unternehmer, der in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro Jahresumsatz erzielt hat, kann eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf 4 Prozent des Jahresumsatzes nicht übersteigen. Die Höhe des Jahresumsatzes kann geschätzt werden. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, so beträgt das Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro. Abweichend von den Sätzen 2 bis 4 gilt gegenüber einem Täter oder einem Beteiligten, der im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für einen Unternehmer handelt, und gegenüber einem Beteiligten im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der kein Unternehmer ist, der Bußgeldrahmen des Satzes 1. Das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das nach den Sätzen 1 bis 4 anwendbare Höchstmaß. | "(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Gegenüber einem Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden. Jahresumsatz nach Satz 1 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die der Unternehmer in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erzielt hat, die von dem Verstoß betroffen sind. Der Jahresumsatz kann geschätzt werden. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, beträgt das Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro. (4) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist auf die Festsetzung der Geldbuße gegen einen Unternehmer nicht anzuwenden." |
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 5 und nach der Angabe "Verordnung (EU) 2017/2394" wird die Angabe "in der Fassung vom 19. Dezember 2024" eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 6.
7. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. unzulässiges Anbringen eines Nachhaltigkeitsiegels
das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde;"
b) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a bis 4c eingefügt:
"4a. nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage
das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann;
4b. unwahre Angabe zur Reichweite einer Umweltaussage
das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zu der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmers, wenn sich die Umweltaussage nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder nur auf eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Unternehmers bezieht;
4c. Aussagen zu Umweltauswirkungen bei Kompensation von Treibhausgasemissionen
das Treffen einer Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat;"
c) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 10a eingefügt:
"10a. Darstellung gesetzlicher Produktanforderungen als Besonderheit eines Angebots die Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Unternehmers;"
d) Nach Nummer 23c wird die folgende Nummer 23d eingefügt:
"23d. irreführende Angaben zur Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit Irreführung über Angaben zur Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit bei Waren im Sinne des § 241a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und bei Waren mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
e) In Nummer 31 Buchstabe b wird die Angabe "gemacht wird." durch die Angabe "gemacht wird;" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 27. September 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c tritt am 19. Juni 2026 in Kraft.
ID 260448
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