Änderungstext
Fondsrisikobegrenzungsgesetz
Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 9. April 2026
(BGBl. I vom 14.04.2026 Nr. 97)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 EU1
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 16 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 16a Verbot von Verbraucherkrediten".
b) Nach der Angabe zu § 29 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 29a Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung
§ 29b Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Einbehalt".
c) Nach der Angabe zu § 30 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 30a Auswahl von Liquiditätsmanagementinstrumenten; Verordnungsermächtigung".
d) Die Angabe zu § 35 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 35 Meldepflichten von AIF-Verwaltungsgesellschaften | " § 35 Meldepflichten von Verwaltungsgesellschaften". |
e) Nach der Angabe zu § 40 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 40a Bestellung eines Sonderbeauftragten
§ 40b Rechte und Pflichten des Sonderbeauftragten
§ 40c Mögliche Aufgaben und Befugnisse des Sonderbeauftragten
§ 40d Haftung des Sonderbeauftragten".
f) Die Angabe zu § 46 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 46 Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden | " § 46 Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF". |
g) Die Angabe zu § 47 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 47 Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden; Verordnungsermächtigung | " § 47 Abschlussprüfung bei extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF; Verordnungsermächtigung". |
h) Die Angabe zu § 86 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 86 Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt | " § 86 Informationspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden". |
i) Die Angabe zu § 98 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 98 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung | " § 98 Ausgabe und Rückgabe von Anteilen; Liquiditätsmanagementinstrumente; Verordnungsermächtigung". |
j) Nach der Angabe zu § 273 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 273a Kreditvergabe".
k) In der Angabe zu § 295b wird die Angabe "Informationspflichten" durch die Angabe "Pflichten" ersetzt.
l) Nach der Angabe zu § 366 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 367 Übergangsvorschrift zu den §§ 29a und 30 Absatz 3a".
2. § 1 Absatz 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 15 wird die folgende Nummer 15a eingefügt:
"15a. Gesellschafterdarlehen ist ein Kredit, den ein AIF einem Unternehmen gewährt, an dem er direkt oder indirekt mindestens 5 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte hält, und der nicht unabhängig von den Kapitalinstrumenten, die der AIF an demselben Unternehmen hält, an Dritte verkauft werden darf."
b) Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 16a eingefügt:
"16a. Hebelfinanzierter AIF ist ein AIF, dessen Risiko durch die AIF-Verwaltungsgesellschaft, die ihn verwaltet, entweder durch Kreditaufnahme, durch Wertpapierleihe oder durch in Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht wird."
c) Nach Nummer 22 wird die folgende Nummer 22a eingefügt:
"22a. Immobilien-Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen."
d) Nach Nummer 23a wird die folgende Nummer 23b eingefügt:
"23b. Kapital des AIF ist das aggregierte eingebrachte Kapital und das noch nicht eingeforderte, einem AIF zugesagte Kapital, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern getragenen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten für Anlagen zur Verfügung stehen."
e) Nummer 24 wird durch die folgende Nummer 24 ersetzt:
| alt | neu |
| 24. Kollektive Vermögensverwaltung umfasst die Portfolioverwaltung, das Risikomanagement, administrative Tätigkeiten, den Vertrieb von eigenen Investmentanteilen sowie bei AIF Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen des AIF. | "24. Kollektive Vermögensverwaltung umfasst die Portfolioverwaltung, das Risikomanagement, administrative Tätigkeiten, den Vertrieb von eigenen Investmentanteilen sowie bei AIF Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen des AIF, die Vergabe von Krediten im Namen eines AIF sowie die Verwaltung von Verbriefungszweckgesellschaften". |
f) Nummer 24a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114. | "Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a und nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114." |
g) Nach Nummer 24a werden die folgenden Nummern 24b bis 24d eingefügt:
"24b. Kreditvergabe oder Vergabe eines Kredits ist die Gewährung eines Kredits
24c. Kreditvergabezweckgesellschaften sind von mindestens einem AIF oder mindestens einer AIF-Verwaltungsgesellschaft beherrschte Gesellschaften, deren Zweck darin besteht, Kredite für einen AIF oder für eine AIF-Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf den AIF oder in deren Namen zu vergeben, wenn die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der AIF an der Strukturierung des Kredits oder der Festlegung oder Vorabvereinbarung seiner Merkmale beteiligt ist, bevor er ein Kreditrisiko erlangt.
24d. Kreditvergebender AIF ist ein AIF,
h) Nach Nummer 25 wird die folgende Nummer 25a eingefügt:
"25a. Liquiditätsmanagementinstrumente im Sinne von § 30a sind:
i) Nummer 34a
34a. Swing Pricing ist eine Methode zur Berücksichtigung der durch den Überschuss an Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von Anteilen oder Aktien verursachten Transaktionskosten bei der Berechnung des Nettoinventarwertes. Bei der Berechnung des Nettoinventarwertes werden die durch den Netto-Überschuss an Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von Anteilen oder Aktien verursachten Transaktionskosten mit einbezogen (modifizierter Nettoinventarwert). Swing Pricing kann als dauerhafte Maßnahme vorgesehen werden, die bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien zur Anwendung kommt (vollständiges Swing Pricing), oder als Maßnahme, die erst bei Überschreiten eines zuvor festgelegten Schwellenwertes des Netto-Überschusses greift (teilweises Swing Pricing).
wird gestrichen.
j) In Nummer 36 wird die Angabe "(EG)" durch die Angabe "(EU)" ersetzt.
k) Nach Nummer 37 wird die folgende Nummer 37a eingefügt:
"37a. Zentralverwahrer ist ein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. § 44 Absatz 1, 4 bis 9, die §§ 45 und 45a, | "3. die §§ 44 bis 45a," |
bb) Nummer 4
4. im Hinblick auf eine Vergabe von Gelddarlehen für Rechnung eines AIF § 20 Absatz 9 entsprechend, § 34 Absatz 6, § 282 Absatz 2 Satz 3 und § 285 Absatz 2 und 3 sowie im Hinblick auf eine Vergabe von Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 § 26 Absatz 1, 2 und 7 Satz 1, § 27 Absatz 1, 2 und 5, § 29 Absatz 1, 2, 5 und 5a und § 30 Absatz 1 bis 4 und § 286
wird gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.04.2013 S. 1)" gestrichen.
c) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.04.2013 S. 18)" gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erbringt, gelten die §§ 63 bis 68, 70, 80, 82 Absatz 1 bis 9 und 13, die §§ 83 und 84des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. | "Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft die in § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 8 und 10 und Absatz 3 Nummer 2 bis 5 und 11 genannten Dienst- und Nebendienstleistungen in Bezug auf eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Instrumente erbringt, gelten § 63 Absatz 1 bis 12 Satz 1, 2 und 6 sowie Absatz 14, § 64 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 bis 8, die §§ 66, 67, 70, 80 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 9 bis 11, § 83 Absatz 1 bis 8, § 84 Absatz 1, 4 und 7 sowie § 87 Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend." |
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
"Satz 1 gilt für die in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 genannten Nebendienstleistungen nur, wenn und soweit sich diese auf die in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 oder auf die in § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Dienst- und Nebendienstleistungen beziehen."
b) In Absatz 8a Satz 1 wird die Angabe "Gelddarlehen gewähren" durch die Angabe "Kredite vergeben" und die Angabe "Darlehen" durch die Angabe "Krediten" ersetzt.
5. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf Grundlage von § 5 Absatz 5a und 15, der §§ 6, 14, 15, 16, 19 Absatz 2 und 3, §§ 39, 40, 41, 42, 44 Absatz 5, § 68 Absatz 7, § 113 Absatz 2 und 3, § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1, § 314 Absatz 1 und 2, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c haben keine aufschiebende Wirkung. | "(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage von § 5 Absatz 5a und 15, der r §§ 6, 14, 15, 16 und 19 Absatz 2 und 3, von § 36 Absatz 5a, der §§ 39, 40, 40a, 41, 42 und 44 Absatz 5, von § 68 Absatz 7, § 113 Absatz 2 und 3, § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1, § 314 Absatz 1 und 2, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c haben keine aufschiebende Wirkung." |
6. § 7b Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1.Anzeigen gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 34, § 38 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, § 49 Absatz 1, 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 4, § 51 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3, § 53 Absatz 1 und 5, § 65 Absatz 5, § 80 Absatz 3 Satz 4, § 100 Absatz 3 Satz 4, § 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe b, § 114 Satz 1, § 121 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, § 129 Absatz 2 Satz 1, § 130 Satz 1, § 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe b, § 145 Satz 1, § 154 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 155 Satz 1, § 200 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 204 Absatz 1, § 295a Absatz 4, § 295b Absatz 2 Satz 2, § 306b Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, § 312 Absatz 1 und 4 Satz 3, § 312 Absatz 6a, § 313a Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1, § 316 Absatz 1, 2 und 4, § 320 Absatz 1, 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 2, § 320 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 4, § 321 Absatz 1, 2 und 4, § 329 Absatz 2, 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 2 und 3 Satz 3, § 330 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 2 und 3, § 330a Absatz 2, § 331 Absatz 1 und 7 Satz 1, § 331a Absatz 3, § 337 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, § 338 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 sowie die Unterlagen und Informationen, die gegebenenfalls im Rahmen des mit der Anzeige begonnenen Verwaltungsverfahrens einzureichen sind, | "1. Anzeigen gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2, , § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, den §§ 34 und § 38 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, § 49 Absatz 1, 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 4, § 51 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3, § 53 Absatz 1 und 5, § 65 Absatz 5, § 80 Absatz 3 Satz 4, § 100 Absatz 3 Satz 4, § 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe b, § 114 Satz 1, § 119 Absatz 2 Satz 2, § 121 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, § 129 Absatz 2 Satz 1, § 130 Satz 1, § 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe b, § 145 Satz 1, § 147 Absatz 2 Satz 2, § 153 Absatz 2 Satz 2, § 154 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 155 Satz 1, § 200 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 204 Absatz 1, § 295a Absatz 4, § 295b Absatz 2 Satz 2, § 306b Absatz 4 Satz 1, § 312 Absatz 1 und 4 Satz 3, § 312 Absatz 6a, § 313a Absatz 3 und 5 Satz 1, § 316 Absatz 1, 2 und 4, § 320 Absatz 1, 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 2, § 320 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 4, § 321 Absatz 1, 2 und 4, § 329 Absatz 2, 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 2 und 3 Satz 3, § 330 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 2 und 3, § 330a Absatz 2, § 331 Absatz 1 und 7 Satz 1, § 331a Absatz 3, § 337 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, § 338 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 sowie die Unterlagen und Informationen, die gegebenenfalls im Rahmen des mit der Anzeige begonnenen Verwaltungsverfahrens einzureichen sind," |
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Mitteilungen der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union , eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:
| "Mitteilungen der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:
|
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
"(2a) Informationen der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken sind als vertraulich zu betrachten, es sei denn,
(2b) Absatz 2 Satz 4 und § 8 stehen dem Informationsaustausch zwischen der Bundesanstalt und Finanzbehörden im Sinne von § 6 Absatz 2 der Abgabenordnung nicht entgegen. Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie offengelegt haben, nach Satz 1 weitergegeben werden."
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Die Bundesanstalt übermittelt die Informationen, die sie gemäß den §§ 22 und 35 erhoben hat, den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken. Sie informiert die Stellen nach Satz 1 auch unverzüglich, wenn von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, oder einem von diesen verwalteten AIF ein erhebliches Kontrahentenrisiko für ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder sonstige systemrelevante Institute in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeht. | "(5) Die Bundesanstalt stellt sämtliche Informationen, die sie nach den §§ 21, 22 und 35 erhoben hat, den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken zur Verfügung, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Bundesanstalt stellt dem Europäischen System der Zentralbanken die Informationen, die sie nach § 35 erhoben hat, allein für statistische Zwecke zur Verfügung. Die Bundesanstalt unterrichtet unverzüglich die zuständigen Stellen der direkt betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, falls von einer ihrer Aufsicht unterliegenden Verwaltungsgesellschaft oder einem von dieser Verwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentvermögen ein erhebliches Kontrahentenrisiko für ein Kreditinstitut, für sonstige systemrelevante Institute in diesen anderen Mitgliedstaaten oder für die Stabilität des Finanzsystems in einem anderen Mitgliedstaat ausgehen könnte." |
d) Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt:
| alt | neu |
| (10) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft, die nicht ihrer Aufsicht unterliegt, teilt sie dies der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates und des Aufnahmemitgliedstaates der betreffenden AIF-Verwaltungsgesellschaft mit. | "(10) Hat die Bundesanstalt hinreichende Ahaltspunkte, dass eine AIF-Verwaltungsgesellschaft, die nicht ihrer Aufsicht unterliegt, gegen Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU verstößt, so teilt sie dies der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates und des Aufnahmemitgliedstaates der betreffenden AIF-Verwaltungsgesellschaft so genau wie möglich mit." |
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 9 Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. Verlangen der Aktivierung oder Deaktivierung des in Anhang V Nummer 1 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Liquiditätsmanagementinstruments durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, welche die von ihnen verwalteten AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreiben, oder durch EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die ausländische AIF verwalten, im Interesse der Anleger, unter außergewöhnlichen Umständen und nach Anhörung der AIF-Verwaltungsgesellschaft, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung eine solche Aktivierung oder Deaktivierung erforderlich machen."
b) Nach Absatz 11 werden die folgenden Absätze 12 bis 18 eingefügt:
"(12) Die Bundesanstalt informiert die zuständigen Stellen eines Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich über alle nach § 35 Absatz 4a und 4b erhaltenen Mitteilungen über die Aktivierung oder Deaktivierung von Liquiditätsmanagementinstrumenten.
(13) Die Bundesanstalt kann die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates einer AIF-Verwaltungsgesellschaft ersuchen, die in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Befugnisse auszuüben, wobei sie die Gründe für das Ersuchen angibt und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken davon in Kenntnis setzt.
(14) Stimmt die Bundesanstalt einem in Artikel 50 Absatz 5b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Antrag nicht zu, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates der AIF-Verwaltungsgesellschaft, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und, sofern der Europäische Ausschuss für Systemrisiken nach Artikel 50 Absatz 5b der Richtlinie 2011/61/EU über das Ersuchen unterrichtet wurde, auch diesen unter Angabe der Gründe für die Nichtzustimmung.
(15) Befolgt die Bundesanstalt eine Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 50 Absatz 5d der Richtlinie 2011/61/EU nicht oder beabsichtigt sie nicht, eine solche Stellungnahme zu befolgen, so unterrichtet sie die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der AIF-Verwaltungsgesellschaft unter Angabe der Gründe für ihre Nichtbefolgung oder ihre entsprechende Absicht.
(16) Die Bundesanstalt kann in begründeten Fällen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates eines OGAW ersuchen, unverzüglich die Befugnisse nach Artikel 98 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe j desselben Artikels auszuüben. Die Bundesanstalt kann in begründeten Fällen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates einer AIF-Verwaltungsgesellschaft ersuchen, unverzüglich die Befugnisse nach Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe j desselben Artikels auszuüben. In den Ersuchen nach den Sätzen 1 und 2 hat die Bundesanstalt die Gründe für ihr Ersuchen so genau wie möglich anzugeben und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken von den Ersuchen und den Gründen in Kenntnis zu setzen.
(17) In dem Fall, dass ein Ersuchen nach Artikel 98 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG oder nach Artikel 50 Absatz 5f Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU an die Bundesanstalt gerichtet wurde, unterrichtet diese unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW oder der AIF-Verwaltungsgesellschaft, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken über die ausgeübten Befugnisse und ihre Erkenntnisse.
(18) In dem Fall, dass die Bundesanstalt Informationen nach Artikel 50 Absatz 5g Satz 1 der Richtlinie 2011/61/EU empfangen hat, ergreift sie geeignete Maßnahmen und unterrichten die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden, die die Informationen übermittelt haben, über den Ausgang dieser Maßnahmen."
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
(4) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüglich
| "(4) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüglich
Die Bundesanstalt hat die Information nach Satz 1 Nummer 7 gleichzeitig zusätzlich dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken zu übermitteln, wenn die Aktivierung oder die Deaktivierung mit potenziellen Risiken für die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems verbunden ist." |
b) In Absatz 5 Nummer 2 wird nach der Angabe "vertreiben" die Angabe", und alle Änderungen der Liste der vorgenannten AIF, die von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet oder vertrieben werden" eingefügt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 21 wird die Angabe "werden." durch die Angabe "werden," ersetzt.
bbb) Nach Nummer 21 wird die folgende Nummer 22 eingefügt:
"22. Anordnungen nach § 98 Absatz 3 Satz 1."
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Die Bundesanstalt hat die Informationen nach Satz 1 Nummer 22 gleichzeitig zusätzlich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des Investmentvermögens, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken zu übermitteln."
d) Absatz 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Die Bundesanstalt übermittelt der das Unternehmensregister führende Stelle einmal jährlich Name und Anschrift folgender, ihr bekannt werdender Kapitalverwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften:
| "Die Bundesanstalt übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal jährlich Name und Anschrift folgender, ihr bekannt werdender Kapitalverwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften:
|
10. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe "6 bis 11" durch die Angabe "7 bis 11" ersetzt.
b) Nummer 5
5. § 98 Absatz 2 Satz 3 auch in Verbindung mit § 116 Absatz 2 Satz 6 und § 133 Absatz 1 Satz 5,
wird gestrichen.
c) Die Nummern 6 bis 8 werden zu den Nummern 5 bis 7.
11. Nach § 16 wird der folgende § 16a eingefügt:
" § 16a Verbot von Verbraucherkrediten
AIF dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Kredite an Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergeben und keine Kreditdienstleistungen für solche Verbraucher erbringen."
12. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst, die Anlageberatung, | "2. die Anlageberatung im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 des Wertpapierhandelsgesetzes," |
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst," gestrichen.
cc) Nummer 8 wird durch die folgenden Nummern 8 bis 10 ersetzt:
| alt | neu |
| 8. sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. | "8. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
9. die Verwaltung von Referenzwerten nach der Verordnung (EU) 2016/1011, 10. jede andere Funktion oder Tätigkeit, die die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft in Bezug auf einen OGAW, den sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die sie nach diesem Satz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenkonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen beigelegt wird." |
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 2 umfasst, die Anlageberatung, | "3. die Anlageberatung im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 des Wertpapierhandelsgesetzes," |
bb) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe "soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 2 umfasst," gestrichen.
cc) Nummer 9 wird durch die folgenden Nummern 9 bis 11 ersetzt:
| alt | neu |
| 9. sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. | "9. die Verwaltung von Referenzwerten nach der Verordnung (EU) 2016/1011,
10. Kreditdienstleistungen nach § 2 Absatz 3 des Kreditzweitmarktgesetzes, 11. jede andere Funktion oder Tätigkeit, die die externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in Bezug auf einen AIF, den sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die sie nach diesem Satz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenkonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen beigelegt wird." |
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen neben der kollektiven Vermögensverwaltung von Investmentvermögen außerdem Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erbringen."
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen nicht ausschließlich die in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Absatz 3 Nummer 1 bis 6 genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen, ohne auch die kollektive Vermögensverwaltung zu erbringen. | "(4) Externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen nicht ausschließlich die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen, ohne auch die kollektive Vermögensverwaltung zu erbringen. Externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen keine Referenzwerte nach der Verordnung (EU) 2016/1011 verwalten, die in den von ihnen verwalteten Investmentvermögen genutzt werden." |
e) In Absatz 8 wird die Angabe "Gelddarlehen gewähren" durch die Angabe "Kredite vergeben" ersetzt.
f) Die Absätze 9 bis 10 werden durch die folgenden Absätze 9 bis 10 ersetzt:
| alt | neu |
| (9) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung ein Gelddarlehen nur gewähren, wenn dies auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013, der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 98), § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, §§ 240, 261 Absatz 1 Nummer 8, § 282 Absatz 2 Satz 3, § 284 Absatz 5 oder § 285 Absatz 2 oder Absatz 3 erlaubt ist. Die Gewährung eines Gelddarlehens im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor bei einer der Darlehensgewährung nachfolgenden Änderung der Darlehensbedingungen.
(9a) Abweichend von Absatz 9 dürfen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung für Entwicklungsförderungsfonds gemäß § 292a Absatz 2 Gelddarlehen gewähren sowie Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für andere übernehmen. (10) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen ihren Mutter-, Tochter- und Schwesterunternehmen Gelddarlehen für eigene Rechnung gewähren | "(9) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung Kredite vergeben, wenn die Kreditvergabe
Die Vergabe eines Kredits liegt nicht vor bei einer der Kreditvergabe nachfolgenden Änderung der Kreditbedingungen; Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 bleibt unberührt. (9a) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung für Entwicklungsförderungsfonds nach § 292a Absatz 2 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für andere übernehmen. (10) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen an ihre Mutter-, Tochter- und Schwesterunternehmen Kredite für eigene Rechnung vergeben." |
13. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. die Angabe der Geschäftsleiter, | "2. die Angabe der Geschäftsleiter, einschließlich
|
bb) Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 7 und 7a ersetzt:
| alt | neu |
| 7. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hervorgehen und | "7. die Angabe der offiziellen Bezeichnung und der einschlägigen Rechtsträgerkennung der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
7a. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau, die geplanten internen Kontrollverfahren und Angaben zu den personellen und technischen Ressourcen, die für die Führung der Geschäfte der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft eingesetzt werden, hervorgehen, einschließlich Angaben darüber, wie die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Pflichten nach diesem Gesetz sowie ihren Pflichten nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 nachzukommen gedenkt, sowie eine ausführliche Beschreibung der geeigneten personellen und technischen Ressourcen, die die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu diesem Zweck einsetzen wird," |
cc) In Nummer 8 wird die Angabe "entsprechen." durch die Angabe "entsprechen, und" ersetzt.
dd) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
"9. Angaben über Auslagerungen und Unterauslagerungen nach § 36 mit zumindest folgenden Informationen:
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Die Bundesanstalt hat über die Erteilung der Erlaubnis innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags zu entscheiden. | "(2) Die Bundesanstalt hat über die Erteilung der Erlaubnis innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags zu entscheiden.
Als vollständig im Sinne des Satzes 1 gilt ein Antrag, wenn die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft mindestens die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7 und 7a genannten Angaben gemacht und Unterlagen eingereicht hat.
(2a) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann mit der Verwaltung von OGAW beginnen, sobald die Erlaubnis erteilt ist, frühestens jedoch einen Monat nachdem sie etwaige fehlende in Absatz 1 Nummer 6, 8 und 9 genannte Angaben nachträglich gemacht und Unterlagen nachgereicht hat." |
14. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. die Angabe der Geschäftsleiter, | "2. die Angabe der Geschäftsleiter, insbesondere die Angabe in Bezug auf die in Anhang I der Richtlinie 2011/61/EU genannten Funktionen, einschließlich
|
b) Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 7 und 7a ersetzt:
| alt | neu |
| 7. einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft auch Angaben darüber enthält, wie die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen will, | "7. die Angabe der offiziellen Bezeichnung und der einschlägigen Rechtsträgerkennung der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
7a. einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft auch Angaben darüber enthält, wie die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Pflichten nach diesem Gesetz sowie ihren Pflichten nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 nachkommen will, sowie eine detaillierte Beschreibung der angemessenen personellen und technischen Ressourcen, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu diesem Zweck einsetzen wird," |
c) In Nummer 8 wird nach der Angabe "Vergütungspraxis" die Angabe "der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft" eingefügt.
d) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
| alt | neu |
| 9: Angaben über Auslagerungsvereinbarungen nach § 36, | "9. Angaben über Auslagerungen und Unterauslagerungen nach § 36 mit zumindest folgenden Informationen
". |
15. Nach § 23 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die zwei Geschäftsleiter
16. Nach § 27 Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Verwaltet eine Kapitalverwaltungsgesellschaft ein Investmentvermögen auf Initiative eines Dritten oder beabsichtigt sie dies, so
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft legt insbesondere dar, welche angemessenen Schritte sie unternommen hat, um Interessenkonflikte zu verhindern, die sich aus der Beziehung zu dem Dritten ergeben, oder, falls sich diese Konflikte nicht verhindern lassen, wie sie diese Interessenkonflikte ermittelt, handhabt, überwacht und gegebenenfalls offenlegt, damit sie die Interessen des Investmentvermögens und seiner Anleger nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fälle, in denen das Investmentvermögen den Namen eines als Initiator auftretenden Dritten verwendet oder in denen eine Kapitalverwaltungsgesellschaft einen als Initiator auftretenden Dritten als Auslagerungsunternehmen nach § 36 Absatz 1 bestellt."
17. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die einen Entwicklungsförderungsfonds verwalten, müssen sich den Anforderungen der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement der Internationalen Finanz-Corporation der Weltbankgruppe vom 4. Oktober 2019 (https://www. impactprinciples.org/resourcelibrary/impactprinciplesgerman) unterworfen haben und diese im Hinblick auf die verwalteten Entwicklungsförderungsfonds während der gesamten Laufzeit des Fonds anwenden. Die erste nach Prinzip 9 der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement erforderliche unabhängige Überprüfung der Anforderungen nach Satz 1 hat durch einen geeigneten Prüfer zum Ende des zweiten Geschäftsjahres ab dem Zeitpunkt der Auflegung des Entwicklungsförderungsfonds und im Übrigen jährlich zu erfolgen. Die Einhaltung der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement ist der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vom Prüfer zu bescheinigen. | "(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die einen Entwicklungsförderungsfonds verwalten, müssen sich den Anforderungen der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement der Internationalen FinanzCorporation der Weltbankgruppe vom 4. Oktober 2019 (https://www.impactprinciples.org/ 9-principles/) unterworfen haben und diese im Hinblick auf die verwalteten Entwicklungsförderungsfonds während der gesamten Laufzeit des Fonds anwenden. Die erste nach Prinzip 9 der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement erforderliche unabhängige Überprüfung der Anforderungen nach Satz 1 hat durch einen geeigneten Prüfer zum Ende des zweiten Geschäftsjahres ab dem Zeitpunkt der Auflegung des Entwicklungsförderungsfonds oder der Kategorisierung eines bestehenden Fonds als Entwicklungsförderungsfonds zu erfolgen; danach hat die Überprüfung mindestens alle drei Jahre zu erfolgen. Bei Erfüllung der Anforderungen ist die Einhaltung der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vom Abschlussprüfer nach jeder Überprüfung zu bescheinigen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe "jährlich" durch die Angabe "mindestens alle drei Jahre" ersetzt.
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die erste nach Prinzip 9 der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement erforderliche unabhängige Überprüfung des Auslagerungsunternehmens oder des Beratungsunternehmens sowie der Verwaltung des Entwicklungsförderungsfonds hat spätestens zum Ende des zweiten Geschäftsjahres ab dem Zeitpunkt der Auflegung des Fonds zu erfolgen. | "Die erste nach Prinzip 9 der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement erforderliche unabhängige Überprüfung des Auslagerungsunternehmens oder des Beratungsunternehmens sowie der Verwaltung des Entwicklungsförderungsfonds hat spätestens zum Ende des zweiten Geschäftsjahres ab dem Zeitpunkt der Auflegung des Fonds oder der Kategorisierung eines bestehenden Fonds als Entwicklungsförderungsfonds zu erfolgen." |
18. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe "festgelegt sind." durch die Angabe "festgelegt sind," ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. ist sie eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, so sorgt sie bei der Kreditvergabe für wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse für die Vergabe."
b) Absatz 5a
(5a) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die für Rechnung des AIF Gelddarlehen gewähren oder in unverbriefte Darlehensforderungen investieren, haben darüber hinaus über eine diesen Geschäften und deren Umfang angemessene Aufbau- und Ablauforganisation zu verfügen, die insbesondere Prozesse für die Kreditbearbeitung, die Kreditbearbeitungskontrolle und die Behandlung von Problemkrediten sowie Verfahren zur Früherkennung von Risiken vorsieht. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Darlehensvergabe zulässig ist nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, §§ 240, 261 Absatz 1 Nummer 8, § 282 Absatz 2 Satz 3, § 284 Absatz 5 oder § 285 Absatz 3 oder § 292a Absatz 2.
wird gestrichen.
19. Nach § 29 werden die folgenden §§ 29a und 29b eingefügt:
" § 29a Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung
(1) Für die Zwecke von § 29 Absatz 3 Nummer 4 setzen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die AIF verwalten, die Kredite vergeben, ebenfalls wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse für die Bewertung des Kreditrisikos sowie die Verwaltung und Überwachung ihres Kreditportfolios um, halten diese Strategien, Verfahren und Prozesse auf dem neuesten Stand, stellen sicher, dass sie wirksam bleiben, und überprüfen sie regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Satz 1 gilt auch, wenn AIF über Dritte Kreditrisiken erlangen.
(2) Die in Absatz 1 und in § 29 Absatz 3 Nummer 4 genannten Anforderungen gelten nicht für die Gewährung von Gesellschafterdarlehen, wenn der Nominalwert dieser Darlehen insgesamt 150 Prozent des Kapitals des AIF nicht übersteigt; § 26 Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt.
(3) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass in Fällen, in denen ein von ihr verwalteter AIF Kredite vergibt, der Nominalwert der von diesem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite insgesamt 20 Prozent des Kapitals des AIF nicht übersteigt, wenn es sich bei dem Kreditnehmer um einen der folgenden Akteure handelt:
Die in Satz 1 genannte Beschränkung gilt unbeschadet der Schwellenwerte, Beschränkungen und Bedingungen nach den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) 2015/760.
(4) Die in Absatz 3 Satz 1 festgelegte Anlagebeschränkung
Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Bundesanstalt eine höchstens zwölfmonatige Verschiebung des Anwendungszeitpunkts nach Satz 1 Nummer 1 genehmigen, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen ausreichend begründeten Anlageplan vorlegt.
(5) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das Leverage eines von ihr verwalteten kreditvergebenden AIF den folgenden Wert nicht übersteigt:
Das Leverage des kreditvergebenden AIF wird ausgedrückt als das Verhältnis zwischen dem Risiko dieses AIF, berechnet nach der Commitment-Methode, die in den nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU angenommenen delegierten Rechtsakten festgelegt ist, und seinem Nettoinventarwert. Kreditvereinbarungen, die vollständig durch vertragliche Kapitalverpflichtungen von Anlegern des kreditvergebenden AIF abgedeckt sind, gelten für die Berechnung des in Satz 2 genannten Verhältnisses nicht als Risiko. Unbeschadet der in § 215 Absatz 2, § 263 Absatz 2 und § 274 genannten Befugnisse der Bundesanstalt gelten die Anforderungen nach Satz 1 nicht für einen kreditvergebenden AIF, dessen Kreditvergabe ausschließlich in der Gewährung von Gesellschafterdarlehen besteht, sofern der Nominalwert dieser Darlehen insgesamt 150 Prozent des Kapitals dieses AIF nicht übersteigt.
(6) Verstößt ein kreditvergebender AIF gegen die in Absatz 5 festgelegten Anforderungen und liegt der Verstoß außerhalb der Kontrolle der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die ihn verwaltet, so hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Situation zu korrigieren, wobei sie den Interessen der Anleger des kreditvergebenden AIF gebührend Rechnung zu tragen hat.
(7) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass ein AIF, den sie verwaltet, keine Kredite an folgende Kreditnehmer vergibt:
(8) Vergibt ein AIF Kredite, so werden die Erlöse aus den Krediten abzüglich etwaiger zulässiger Verwaltungsgebühren diesem AIF in voller Höhe zugerechnet. Alle Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Kredits sind nach § 165 Absatz 3 Nummer 3 oder § 307 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 anzugeben.
(9) Die Anlagestrategie eines AIF darf weder ganz noch teilweise darin bestehen, Kredite zu dem alleinigen Zweck zu vergeben, diese Kredite oder Risiken aus der Kreditvergabe auf Dritte zu übertragen.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die AIF verwalten, die Kredite vergeben, zu den Risikomanagementsystemen und -verfahren zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§ 29b Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Einbehalt
(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass ein von ihr verwalteter AIF 5 Prozent des Nominalwerts jedes Kredits, der vom AIF vergeben und anschließend auf Dritte übertragen worden ist, einbehält. Dieser Prozentsatz jedes Kredits wird wie folgt einbehalten:
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat auf Ersuchen der Bundesanstalt dieser nachzuweisen, dass die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmen nach Absatz 2 erfüllt sind."
20. Nach § 30 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass von ihr verwaltete kreditvergebende AIF geschlossene Fonds sind. Abweichend von Satz 1 kann ein kreditvergebender AIF ein offener Fonds sein, sofern die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die ihn verwaltet, gegenüber der Bundesanstalt nachweisen kann, dass das Liquiditätsrisikomanagementsystem des AIF mit der Anlagestrategie und der Rücknahmepolitik der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Anforderung gilt unbeschadet der Schwellenwerte, Beschränkungen und Bedingungen nach der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU) 2015/760."
21. Nach § 30 wird der folgende § 30a eingefügt:
" § 30a Auswahl von Liquiditätsmanagementinstrumenten; Verordnungsermächtigung
(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes von ihr verwaltete offene Investmentvermögen mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagementinstrumente auszuwählen. Für OGAW muss die Auswahl aus der Liste in Anhang IIA Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2009/65/EG und für AIF muss die Auswahl aus der Liste in Anhang V Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU erfolgen. Für OGAW darf sich die Auswahl nicht ausschließlich auf die Instrumente der Nummern 5 und 6 in Anhang IIA der Richtlinie 2009/65/EG beschränken. Für AIF darf sich die Auswahl nicht ausschließlich auf die Instrumente der Nummern 5 und 6 in Anhang V der Richtlinie 2011/61/EU beschränken.
(2) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat vor der Auswahl nach Absatz 1 die Eignung im Hinblick auf die verfolgte Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmepolitik des Investmentvermögens zu bewerten. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat detaillierte Strategien und Verfahren für die Aktivierung und die Deaktivierung der ausgewählten Liquiditätsmanagementinstrumente und operative und administrative Vorkehrungen für den Einsatz solcher Instrumente umzusetzen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die nach Absatz 1 ausgewählten Liquiditätsmanagementinstrumente in die Anlagebedingungen oder die Satzung des Investmentvermögens aufzunehmen, sofern es sich um Liquiditätsmanagementinstrumente aus der Liste in Anhang IIA Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2009/65/EG oder aus der Liste in Anhang V Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU handelt.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann eine Kapitalverwaltungsgesellschaft beschließen, für Geldmarktfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1131 nur ein geeignetes Liquiditätsmanagementinstrument aus der Liste in Anhang IIA Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2009/65/EG oder aus der Liste in Anhang V Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU auszuwählen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalverwaltungsgesellschaften in Bezug auf die Auswahl und den Einsatz von Liquiditätsmanagementinstrumenten zusätzliche Bestimmungen zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."
22. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 35 Meldepflichten von AIF-Verwaltungsgesellschaften | " § 35 Meldepflichten von Verwaltungsgesellschaften". |
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unterrichtet die Bundesanstalt regelmäßig über die wichtigsten Märkte und Instrumente, auf beziehungsweise mit denen sie für Rechnung der von ihr verwalteten AIF handelt.
Sie legt Informationen zu den wichtigsten Instrumenten, mit denen sie handelt, zu den Märkten, in denen sie Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt, sowie zu den größten Risiken und Konzentrationen jedes von ihr verwalteten AIF vor.
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft legt der Bundesanstalt für jeden von ihr verwalteten inländischen AIF und EU-AIF sowie für jeden AIF, der von ihr in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben wird, die folgenden Informationen vor:
| "(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft unterrichtet die Bundesanstalt regelmäßig über die Märkte und Instrumente, auf beziehungsweise mit denen sie für Rechnung der von ihr verwalteten Investmentvermögen handelt.
Sie legt in Bezug auf jedes von ihr verwaltete Investmentvermögen Informationen zu den Instrumenten, mit denen sie handelt, zu den Märkten, in denen sie Mitglied ist oder auf denen sie am Handel aktiv teilnimmt, sowie zu den Risiken und Vermögenswerten jedes von ihr verwalteten Investmentvermögens vor. Diese Angaben umfassen die Kennungen, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Daten über Vermögenswerte, Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften eindeutig identifizieren und mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen verknüpfen zu können.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft legt der Bundesanstalt für jedes von ihr verwaltete inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen sowie für jedes Investmentvermögen, das von ihr in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben wird, die folgenden Informationen vor:
|
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a und 4b eingefügt:
"(4a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft informiert die Bundesanstalt unverzüglich über
(4b) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft informiert die Bundesanstalt innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Aktivierung oder Deaktivierung der Abspaltung illiquider Anlagen nach § 98 Absatz 5."
d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Die Bundesanstalt kann für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften regelmäßig oder ad hoc zusätzliche Meldepflichten festlegen, sofern dies für die wirksame Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist oder die Bundesanstalt durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ersucht wurde, solche zusätzlichen Meldepflichten aufzuerlegen. Die Bundesanstalt informiert die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die zusätzlichen Meldepflichten nach Satz 1 Halbsatz 2 erste Alternative. | "(5) Die Bundesanstalt kann für Kapitalverwaltungsgesellschaften regelmäßig oder ad hoc zusätzliche Meldepflichten festlegen, sofern
Die Bundesanstalt informiert die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die zusätzlichen Meldepflichten nach Satz 1 Nummer 1." |
e) In Absatz 9 wird die Angabe "AIF-Verwaltungsgesellschaften" durch die Angabe "Verwaltungsgesellschaften" ersetzt.
23. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe "Aufgaben" die Angabe "nach § 1 Absatz 19 Nummer 24 oder die Dienst- und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 bis 10 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und 9 bis 11" eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe "Aufgaben" die Angabe "und Dienst- und Nebendienstleistungen" eingefügt.
cc) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird nach der Angabe "Aufgaben" die Angabe "und Dienst- und Nebendienstleistungen" eingefügt.
bbb) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
| alt | neu |
| b) in der Lage ist, die übernommenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen und | "b) in der Lage ist, die übernommenen Aufgaben und Dienst- und Nebendienstleistungen ordnungsgemäß wahrzunehmen, und". |
dd) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
| alt | neu |
| 7. die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss in der Lage sein, die ausgelagerten Aufgaben jederzeit wirksam zu überwachen; sie hat sich insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse und die Kündigungsrechte vertraglich zu sichern; darüber hinaus hat sie bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen in einem Drittstaat vertraglich sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die Bundesanstalt bewirkt werden können, und | "7. die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss in der Lage sein, die ausgelagerten Aufgaben und Dienst- und Nebendienstleistungen jederzeit wirksam zu überwachen und sicherzustellen, dass die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben und die Erbringung der übertragenen Dienst- und Nebendienstleistungen unabhängig vom aufsichtsrechtlichen Status und Standort des Auslagerungs- oder Unterauslagerungsunternehmens im Fall von OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften der Richtlinie 2009/65/EG und im Fall von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen; die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sich insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse und die Kündigungsrechte vertraglich zu sichern; darüber hinaus hat sie bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen in einem Drittstaat vertraglich sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die Bundesanstalt bewirkt werden können, und". |
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Ungeachtet von Vertriebsvereinbarungen zwischen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft und einer Vertriebsstelle gilt dieser Paragraph nicht in Fällen, in denen
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Aufgaben nicht in einem Umfang übertragen, der dazu führt, dass sie nicht länger als Verwaltungsgesellschaft angesehen werden kann und zu einer Briefkastenfirma wird. | "(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Aufgaben und Dienst- und Nebendienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht in einem Umfang übertragen, der dazu führt, dass sie nicht länger als Verwaltungsgesellschaft oder als Erbringer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Dienst- und Nebendienstleistungen angesehen werden kann und zu einer Briefkastenfirma wird." |
d) In Absatz 6 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in Absatz 9 wird jeweils nach der Angabe "Aufgaben" die Angabe "und Dienst- und Nebendienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1" eingefügt.
e) In Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "diesem Gesetz" durch die Angabe "den Absätzen 2 und 6 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
24. § 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
| alt | neu |
| 6. den Artikeln 6 bis 9 und 18 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402, | "6. den Artikeln 5 bis 9 und 18 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402,". |
25. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 4. im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ihren satzungsmäßigen Sitz ins Ausland verlegt. | "4. im Zuge einer Umwandlung nach § 305 des Umwandlungsgesetzes auf eine EU-Verwaltungsgesellschaft verschmolzen wird, sofern der übernehmende oder neue Rechtsträger nach § 320 des Umwandlungsgesetzes eine EU-Verwaltungsgesellschaft ist oder nach § 333 des Umwandlungsgesetzes seinen satzungsmäßigen Sitz ins Ausland verlegt." |
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
"(5) Mit dem Erlöschen der Erlaubnis beziehungsweise der Aufhebung der Erlaubnis erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Investmentvermögen zu verwalten."
26. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalverwaltungsgesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 23 Nummer 3 genannten Anforderungen genügen. § 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
wird gestrichen.
b) In Absatz 2a Satz 1 Nummer 33 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1; L 349 vom 21.12.2016 S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2554 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 1) geändert worden ist," gestrichen.
27. Nach § 40 werden die folgenden §§ 40a bis 40d eingefügt:
" § 40a Bestellung eines Sonderbeauftragten
(1) Die Bundesanstalt kann aus besonderem Anlass einen Sonderbeauftragten bestellen und diesen mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft betrauen. Sie überträgt ihm die hierfür erforderlichen Befugnisse.
(2) Der Sonderbeauftragte muss unabhängig, zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben im Sinne einer nachhaltigen Geschäftspolitik der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Wahrung der Finanzmarktstabilität geeignet sein; soweit der Sonderbeauftragte Aufgaben eines Geschäftsleiters oder eines Aufsichtsorganmitglieds übernimmt, muss er Gewähr für die erforderliche fachliche Eignung bieten.
(3) Soweit dem Sonderbeauftragten nicht die Wahrnehmung der Befugnisse eines Geschäftsleiters oder eines Aufsichtsorganmitglieds übertragen wird, kann auch eine juristische Person bestellt werden. Bei der Auswahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer Buchprüfungsgesellschaft als Sonderbeauftragter darf die Bundesanstalt ohne Prüfung davon ausgehen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Buchprüfungsgesellschaft nur Personal einsetzen, das zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben geeignet ist.
§ 40b Rechte und Pflichten des Sonderbeauftragten
(1) Der Sonderbeauftragte ist im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt,
Die Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder haben den Sonderbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Bundesanstalt zur Auskunft über alle Erkenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet.
§ 40c Mögliche Aufgaben und Befugnisse des Sonderbeauftragten (1) Die Bundesanstalt kann dem Sonderbeauftragten insbesondere übertragen:
(2) Soweit der Sonderbeauftragte die Aufgaben und Befugnisse eines Geschäftsleiters oder Aufsichtsorganmitglieds der Kapitalverwaltungsgesellschaft insgesamt wahrnimmt, ruhen die Aufgaben und Befugnisse des betroffenen Geschäftsleiters oder Aufsichtsorganmitglieds. Werden dem Sonderbeauftragten für die Wahrnehmung einer Aufgabe nur teilweise die Befugnisse eines Geschäftsleiters oder Aufsichtsorganmitglieds eingeräumt, hat dies keine Auswirkung auf die übrigen Befugnisse des Geschäftsleiters oder Aufsichtsorganmitglieds der Kapitalverwaltungsgesellschaft.
(3) Der Sonderbeauftragte kann nicht gleichzeitig die Funktion eines oder mehrerer Geschäftsleiter und eines oder mehrerer Aufsichtsorganmitglieder wahrnehmen. Die umfassende Übertragung aller Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter auf den Sonderbeauftragten kann nur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfolgen. Seine Vertretungsbefugnis richtet sich dabei nach der Vertretungsbefugnis des oder der Geschäftsleiter, an dessen oder deren Stelle der Sonderbeauftragte bestellt ist.
(4) Solange die Bundesanstalt einem Sonderbeauftragten die Funktion eines Geschäftsleiters übertragen hat, können die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Aufsichtsorgane ihr Recht, einen Geschäftsleiter zu bestellen, nur mit Zustimmung der Bundesanstalt ausüben.
(5) Überträgt die Bundesanstalt die Aufgaben und Befugnisse eines Geschäftsleiters nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 auf einen Sonderbeauftragten, werden die Übertragung, die Vertretungsbefugnis sowie die Aufhebung der Übertragung von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen.
(6) Das Aufsichtsorgan der Kapitalverwaltungsgesellschaft, das für den Ausschluss von Gesellschaftern von der Geschäftsführung und Vertretung oder die Abberufung geschäftsführungs- oder vertretungsbefugter Personen zuständig ist, kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beantragen, die Übertragung der Funktion eines Geschäftsleiters auf den Sonderbeauftragten aufzuheben.
(7) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden angemessenen Auslagen und der Vergütung fallen der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Last. Die Höhe der Vergütung setzt die Bundesanstalt fest. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung auf Antrag des Sonderbeauftragten vor.
§ 40d Haftung des Sonderbeauftragten
Sonderbeauftragte haften bei Handlungen im Rahmen des § 40c Absatz 1, sofern sie selbst Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr ergreifen, für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wurde der Sonderbeauftragte nach § 40c Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 ausschließlich für die Überwachung von Anordnungen der Bundesanstalt gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft, für die Überwachung von Maßnahmen der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Abwendung einer Gefahr im Sinne des § 42 oder für die Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 42 bestellt, so haftet er nur für Vorsatz. Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro."
28. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Wird der AIF als offener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder der offenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 108 bis 123 oder die §§ 124 bis 138. Wird der AIF als geschlossener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 148 oder die §§ 149 bis 161 | "Wird der AIF als offener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital aufgelegt, gelten die §§ 108 bis 112, 114 bis 118 und 120 bis 123 entsprechend. Wird der AIF als offener AIF in der Rechtsform der offenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 124 bis 127 und 129 bis 138 entsprechend. Wird der AIF als geschlossener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 146 und 148 entsprechend. Wird der AIF als geschlossener AIF in der Rechtsform der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 149 bis 152 und 155 bis 161 entsprechend." |
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
| alt | neu |
(2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen, übermitteln der Bundesanstalt mit dem Antrag auf Registrierung zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben eine Erklärung, nach der
(3) (aufgehoben) | "(2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen, übermitteln der Bundesanstalt mit dem Antrag auf Registrierung zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
|
c) Absatz 5 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| § 40 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung. | " § 39 Absatz 4 und 5, § 40 Absatz 2a und die §§ 40a bis 40d sind entsprechend anzuwenden." |
d) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 und 6a ersetzt:
| alt | neu |
| (6) Sind die in § 2 Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantragen. | "(6) Sind die in § 2 Absatz 4, 6 oder 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Tagen
(6a) Hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Erlaubnis nach Absatz 6 Nummer 1 beantragt und wird sie von der Bundesanstalt aufgefordert, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 22 erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Bundesanstalt vollständig einzureichen, hat sie innerhalb von drei Monaten dieser Aufforderung nachzukommen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist gilt der Erlaubnisantrag der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft als zurückgenommen." |
29. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt:
| alt | neu |
| § 45 Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
Bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, bei der die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen und auf die § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich nichts anderes ergibt
| " § 45 Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
Bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, bei der zum einen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen oder die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registriert ist und auf die zum anderen § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich nichts anderes ergibt aus
§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 und 4, § 264b sowie die §§ 289b bis 289e und 289g des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden." |
30. § 45a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist und die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet hat. | "Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist." |
b) Nach Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
"Die Sätze 1 bis 3 sind nicht auf Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registriert sind, anzuwenden."
31. § 46 wird durch den folgenden § 46 ersetzt:
| alt | neu |
| § 46 Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden
Bei einem extern verwalteten geschlossenen inländischen Spezial-AIF, für dessen Rechnung eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllt, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergibt, und auf den § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich nichts anderes ergibt
§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 und 4 sowie § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden. | " § 46 Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF
Bei einem extern verwalteten inländischen kreditvergebenden Spezial-AIF, der von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllt, verwaltet wird, für den § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich nichts anderes ergibt aus
§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 und 4, § 3264b sowie die §§ 289b bis 289e und 289g des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden." |
32. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 47 Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden; Verordnungsermächtigung | " § 47 Abschlussprüfung bei extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF; Verordnungsermächtigung". |
b) In den Absätzen 1 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe "geschlossenen" gestrichen.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "geschlossenen inländischen Spezial-AIF zu erhalten, für deren Rechnung AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllen, Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben" durch die Angabe "inländischen kreditvergebenden Spezial-AIF zu erhalten, die von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllen, verwaltet werden" ersetzt.
33. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Das Anzeigeschreiben muss neben der Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes enthalten:
| "Das Anzeigeschreiben muss neben der Erklärung der Absicht nach Satz 1 die Informationen nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911 enthalten." |
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 angezeigt wurden, hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. | "Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 angezeigt wurden, hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Änderungen unter Beachtung von Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911 mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen." |
c) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Die Anzeige muss neben der Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes enthalten:
| "Das Anzeigeschreiben muss neben der Erklärung der Absicht nach Satz 1 die Informationen nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911 enthalten." |
d) Absatz 6 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 angezeigt wurden, hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Änderungen vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. | "Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 5 Satz 2 angezeigt wurden, hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Änderungen unter Beachtung von Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911 vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen." |
34. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs EU-OGAW zu verwalten, fügt die Bundesanstalt der Anzeige nach § 49 Absatz 1 Satz 2 oder § 49 Absatz 5 Satz 2 eine Bescheinigung darüber bei, dass die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten hat, die einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG entspricht, sowie eine Beschreibung des Umfangs dieser Erlaubnis. I | "Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs EU-OGAW zu verwalten, so übermittelt die Bundesanstalt den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates ein Anzeigeschreiben nach Artikel 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911 jeweils in Verbindung mit Anhang III oder VII der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910 und fügt der Anzeige Bescheinigungen nach den Anhängen IV und V der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910 bei." |
bb) Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. Angaben über die Auslagerung von Aufgaben nach § 36 bezüglich der Aufgaben der Portfolioverwaltung und der administrativen Tätigkeiten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2009/65/EG. | "2. Angaben nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe "Anhang V der Verordnung (EU) 2024/910" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe "Aufnahmemitgliedstaates" die Angabe "unter Beachtung von Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911" eingefügt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe "Anhang V der Verordnung (EU) 2024/910" ersetzt.
35. § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
2. der Bundesanstalt eine Anzeige über die Absicht der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft übermittelt haben,
| "2. der Bundesanstalt ein Anzeigeschreiben nach Artikel 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911 jeweils in Verbindung mit den Anhängen III und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910 und Bescheinigungen nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910 übermittelt haben." |
36. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. Angaben über die Auslagerung von Aufgaben bezüglich der Portfolioverwaltung und der administrativen Tätigkeiten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2009/65/EG . | "2. Angaben nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911." |
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe "Satz 2" die Angabe "unter Beachtung von Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911" eingefügt.
37. § 53 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die über eine Erlaubnis nach den §§ 20, 22 verfügt, erstmals im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigniederlassung EU-AIF zu verwalten der Dienst- und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 zu erbringen, so übermittelt sie der Bundesanstalt folgende Angaben:
(2) Beabsichtigt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, so hat sie der Bundesanstalt zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Informationen zu übermitteln:
| "(1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die über eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 verfügt, erstmals im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs EU-AIF zu verwalten oder Dienst- und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 zu erbringen, so übermittelt sie der Bundesanstalt die Angaben nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/912 und nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2024/913.
(2) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, so hat sie der Bundesanstalt die Angaben nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/912 und nach den Anhängen III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2024/913 zu übermitteln." |
38. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "über eine Zweigniederlassung oder" gestrichen.
bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. die Anzeige der Absicht der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, in der Bundesrepublik Deutschland über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs inländische Spezial-AIF zu verwalten oder Dienst- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU zu erbringen sowie | "2. ein Anzeigeschreiben nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/912 und nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2024/913." |
cc) Nummer 3
3. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche inländischen Spezial-AIF die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft zu verwalten und welche Dienst- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU sie zu erbringen beabsichtigt.
wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft setzt voraus, dass die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bun- desanstalt zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Informationen übermittelt haben:
| "(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft setzt voraus, dass die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt folgende Informationen übermittelt haben:
|
39. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. der Drittstaat, in dem die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung" aufgestellt wurde; | "5. der Drittstaat, in dem die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat, ist nicht als Drittstaat mit hohem Risiko nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft;" |
bb) In Nummer 6 wird nach der Angabe "gewährleistet" die Angabe", und dieser Drittstaat ist nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt" eingefügt.
b) Nach Absatz 11 wird der folgende Absatz 12 eingefügt:
"(12) Wird ein Drittstaat, in dem die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend Absatz 7 Nummer 5 als Drittstaat mit hohem Risiko nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft oder entsprechend Absatz 7 Nummer 6 in den Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke nach der Zulassung der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft aufgenommen, so ergreift die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen, um die Situation in Bezug auf die von ihr verwalteten AIF zu bereinigen, wobei sie den Interessen der Anleger gebührend Rechnung zu tragen hat. Diese Frist beträgt höchstens zwei Jahre."
40. In § 71 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe "des Swing Pricing" durch die Angabe "von Swing Pricing oder Dual Pricing" ersetzt.
41. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
| alt | neu |
| a) bei der Auswahl und Bestellung eines Unterverwahrers, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, und | "a) bei der Auswahl und Bestellung eines Unterverwahrers, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, es sei denn, bei diesem Unterverwahrer handelt es sich um einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne des auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakts handelt, und". |
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Die Erbringung von Dienstleistungen nach der Richtlinie 98/26/EG durch Wertpapierliefer- und Abrechnungssysteme, wie es für die Zwecke jener Richtlinie vorgesehen ist, oder die Erbringung ähnlicher Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und Abrechnungssysteme von Drittstaaten wird für Zwecke dieser Vorschrift nicht als Auslagerung von Verwahraufgaben angesehen. | "(5) Für die Zwecke dieses Paragraphen wird die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Emittentenseite im Sinne des auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakts handelt, nicht als Auslagerung von Verwahraufgaben der Verwahrstelle betrachtet. Für die Zwecke dieses Paragraphen gilt die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne des entsprechenden delegierten Rechtsakts handelt, als Auslagerung von Verwahraufgaben der Verwahrstelle." |
42. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Verwaltet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen EU-AIF, muss die Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre satzungsmäßige Zweigniederlassung im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF haben. | "Verwaltet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen EU-AIF, muss die Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre satzungsmäßige Zweigniederlassung im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF haben, es sei denn, dieser Herkunftsmitgliedstaat hat von der Möglichkeit nach Artikel 21 Absatz 5a der Richtlinie 2011/61/EU Gebrauch gemacht." |
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. der Drittstaat, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung" aufgestellt wurde, | "3. der Drittstaat, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, wird nicht als Drittstaat mit hohem Risiko nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft," |
bbb) In Nummer 4 wird nach der Angabe "gewährleistet" die Angabe", und dieser Drittstaat ist nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt" eingefügt.
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Abweichend vom einleitenden Teil von Satz 1 gelten die Bedingungen von Satz 1 Nummer 3 und 4 zum Zeitpunkt der Bestellung der Verwahrstelle. Wird ein Drittstaat, in dem eine Verwahrstelle ihren Sitz hat, entsprechend Satz 1 Nummer 3 als Drittstaat mit hohem Risiko nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft oder entsprechend Satz 1 Nummer 4 in den Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgenommen, so hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Verwahrstelle zu bestellen, wobei den Interessen der Anleger gebührend Rechnung zu tragen ist. Die Frist nach Satz 3 beträgt höchstens zwei Jahre."
43. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
| alt | neu |
| a) bei der Auswahl und Bestellung eines Unterverwahrers, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, und | "a) bei der Auswahl und Bestellung eines Unterverwahrers, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, es sei denn, bei diesem Unterverwahrer handelt es sich um einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne des auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakts handelt, und". |
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Die Erbringung von Dienstleistungen nach der Richtlinie 98/26/EG durch Wertpapierliefer- und Abrechnungssysteme, wie es für die Zwecke jener Richtlinie vorgesehen ist, oder die Erbringung ähnlicher Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und Abrechnungssysteme von Drittstaaten wird für Zwecke dieser Vorschrift nicht als Auslagerung von Verwahraufgaben angesehen. | "(5) Für die Zwecke dieses Paragraphen wird die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Emittentenseite im Sinne des auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakts handelt, nicht als Auslagerung von Verwahraufgaben der Verwahrstelle betrachtet. Für die Zwecke dieses Paragraphen gilt die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne des entsprechenden delegierten Rechtsakts handelt, als Auslagerung von Verwahraufgaben der Verwahrstelle." |
44. In § 84 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "Immobilien-Sondervermögen" durch die Angabe "offenen Immobilien-Investmentvermögen" ersetzt.
45. § 86 wird durch den folgenden § 86 ersetzt:
| alt | neu |
| § 86 Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt
Die Verwahrstelle stellt der Bundesanstalt auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die zuständigen Behörden des AIF oder der AIF-Verwaltungsgesellschaft benötigen können. Ist die Bundesanstalt nicht die zuständige Behörde des AIF oder der AIF-Verwaltungsgesellschaft, stellt sie den zuständigen Behörden des AIF und der AIF-Verwaltungsgesellschaft die erhaltenen Informationen unverzüglich zur Verfügung. | " § 86 Informationspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden
(1) Die Verwahrstelle hat der Bundesanstalt, den zuständigen Behörden des AIF und den zuständigen Behörden der AIF-Verwaltungsgesellschaft auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat. (2) Ist die Bundesanstalt nicht die zuständige Behörde des AIF oder der AIF-Verwaltungsgesellschaft, stellt die Bundesanstalt den zuständigen Behörden des AIF und der AIF-Verwaltungsgesellschaft unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden von Belang sind. Ist die Bundesanstalt nicht die zuständige Behörde der Verwahrstelle, stellt die Bundesanstalt den zuständigen Behörden der Verwahrstelle unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden von Belang sind." |
46. Nach § 87 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Die Auswahl und der Wechsel zu einer Verwahrstelle, die die Bundesanstalt als Verwahrstelle eines entsprechenden Publikums-AIF bereits genehmigt hat, sind der Bundesanstalt lediglich mitzuteilen und bedürfen keiner weiteren Genehmigung."
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen offene inländische Investmentvermögen, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien oder Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften anlegen, nur als Sondervermögen oder offene Investmentkommanditgesellschaften aufgelegt werden, sofern die offenen Investmentkommanditgesellschaften als Spezial-AIF aufgelegt werden.
wird gestrichen.
48. Nach § 93 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger eines Sondervermögens getätigten Rechtsgeschäften solange und in dem Umfang verweigern, wie sie sich nicht gemäß Absatz 3 aus dem Sondervermögen tatsächlich befriedigen kann. Die Einrede nach Satz 1 hat insbesondere
49. In § 95 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " §§ 6 bis 8 Absatz 1" durch die Angabe " §§ 6 bis 8" ersetzt.
50. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 98 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung | " § 98 Ausgabe und Rückgabe von Anteilen; Liquiditätsmanagementinstrumente; Verordnungsermächtigung". |
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Rückgabe von Anteilen durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter Einhaltung einer in den Anlagebedingungen festgelegten Rückgabefrist erfolgen muss, die höchstens einen Monat betragen darf. | "In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Rückgabe von Anteilen durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter Einhaltung einer Rückgabefrist erfolgen muss, die nach Einschätzung der Kapitalverwaltungsgesellschaft dem Sondervermögen angemessen ist." |
bb) Satz 2
Die Rückgabefrist von höchstens einem Monat nach Satz 1 gilt nicht für Spezial-AIF.
wird gestrichen.
cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "4 und 5" durch die Angabe "3 und 4" ersetzt.
c) Absatz 1b
(1b) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile abweichend von Absatz 1 beschränken kann, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen zuvor festgelegten Schwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des Sondervermögens nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Die Beschränkung der Rücknahme der Anteile darf höchstens 15 Arbeitstage dauern. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt unverzüglich über die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung zu informieren. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung zudem unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Satz 4 findet auf Spezial-AIF keine Anwendung. § 223 Absatz 1 und 2, § 227 Absatz 1 und 2, § 255 Absatz 2 bis 4 sowie § 283 Absatz 3 bleiben unberührt.
wird gestrichen.
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. | "Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf die Ausgabe, Zeichnungen, Rückkäufe und Rücknahme der Anteile aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen." |
bb) Satz 3
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermögens vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen.
wird gestrichen.
cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe "Wiederaufnahme der" die Angabe "Rückkäufe und" eingefügt.
dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "Satz 4 findet" durch die Angabe "Die Sätze 3 und 4 finden" ersetzt.
e) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist; die Bundesanstalt soll die Aussetzung der Rücknahme anordnen, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei einem oder Infrastruktur-Sondervermögen im Fall des Absatzes 2 Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall des § 257 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht nachkommt. Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. | "(3) Die Bundesanstalt kann nach Anhörung der Kapitalverwaltungsgesellschaft anordnen, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Ausgabe, Zeichnungen, Rückkäufe und Rücknahme der Anteile aussetzt oder wieder aufnimmt, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung eine Aussetzung oder Wiederaufnahme der Ausgabe, Zeichnungen, Rückkäufe und Rücknahme erforderlich machen. Die Bundesanstalt soll nach Anhörung der Kapitalverwaltungsgesellschaft die Aussetzung der Rücknahme anordnen, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei einem Immobilien-Investmentvermögen oder bei einem Infrastruktur-Investmentvermögen im Fall des Absatzes 2 Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall des § 257 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht nachkommt. Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden." |
f) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 eingefügt:
"(4) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Sachauskehr nach Anhang IIA Nummer 8 der Richtlinie 2009/65/EG oder Anhang V Nummer 8 der Richtlinie 2011/61/EU als Liquiditätsmanagementinstrument nach § 30a Absatz 1 Satz 1 angewendet werden darf, um Rückgabeverlangen professioneller Anleger zu erfüllen. Die Sachauskehr nach Satz 1 muss einem proportionalen Anteil an den gehaltenen Vermögenswerten entsprechen, außer wenn
(5) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft darf im Interesse der Anleger eines Sondervermögens illiquide Anlagen abspalten. Die Abspaltung darf nur in außergewöhnlichen Fällen eingesetzt werden, wenn Umstände vorliegen, die dies erforderlich machen, und wenn es unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger des Sondervermögens gerechtfertigt ist.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalverwaltungsgesellschaften in Bezug auf die Durchführung der Abspaltung illiquider Anlagen zusätzliche Bestimmungen zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."
51. § 99 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung eines Sondervermögens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht zu kündigen. Die Anlagebedingungen können eine längere Kündigungsfrist vorsehen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 kann für ein Spezial- sondervermögen in den Anlagebedingungen auch eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden; bei Spezialsondervermögen ist eine Bekanntmachung der Kündigung im Bundesanzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich. | "(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung eines Sondervermögens durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht zu kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten; bei Spezialsondervermögen ist eine Bekanntmachung der Kündigung im Bundesanzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich. Ab Bekanntmachung ihrer Kündigung nach Satz 1 oder im Fall von Spezialsondervermögen ab Unterrichtung ihrer Anleger nach Satz 2 ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft verpflichtet, das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. Anlagegrenzen müssen im Rahmen der Abwicklung nicht mehr eingehalten werden. Die Verpflichtung zur Verwaltung des Sondervermögens endet erst, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen abgewickelt hat." |
52. § 100 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Die Verwahrstelle hat das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. | "(2) Die Verwahrstelle hat das Sondervermögen unter Wahrung der Interessen der Anleger abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. Anlagegrenzen müssen im Rahmen der Abwicklung nicht mehr eingehalten werden. Für die Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen der Verwahrstelle im Rahmen der Abwicklung gilt § 93 Absatz 3 entsprechend." |
53. In § 105 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Sondervermögen" durch die Angabe "Publikumssondervermögen" ersetzt.
54. § 116 Absatz 2 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Für die Be- schränkung des Rechts der Aktionäre auf Rückgabe der Aktien in der Satzung gelten § 98 Absatz 1a, 1b, 2 und 3, die §§ 223, 227 oder 283 Absatz 3 entsprechend. | "Für die Beschränkung des Rechts der Aktionäre auf Rückgabe der Aktien in der Satzung gelten § 98 Absatz 1a bis 5, die §§ 223 oder 227 entsprechend." |
55. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Teilgesellschaftsvermögen sind haftungs- und vermögensrechtlich voneinander getrennt. | "Die Teilgesellschaftsvermögen sind haftungs- und vermögensrechtlich voneinander getrennt und haften auch nicht für das Investmentbetriebsvermögen nach § 112 Absatz 2 Satz 1." |
b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
| alt | neu |
| (8) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die Teilgesellschaftsvermögen bildet, kann vorsehen, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Verwahrstelle die Auflösung eines Teilgesellschaftsvermögens beschließen kann. Der Auflösungsbeschluss des Vorstands wird sechs Monate nach seiner Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam. Der Auflösungsbeschluss ist in den nächsten Jahresbericht oder Halbjahresbericht aufzunehmen. Für die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens gilt § 100 Absatz 1 und 2 entsprechend. | "(8) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die Teilgesellschaftsvermögen oder die Übertragung des Teilgesellschaftsvermögens auf eine andere Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital bildet, kann vorsehen, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Verwahrstelle die Auflösung eines Teilgesellschaftsvermögens beschließen kann. Der Beschluss nach Satz 1 wird sechs Monate nach seiner Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam. Der Beschluss nach Satz 1 ist in den nächsten Jahresabschluss oder Halbjahresbericht aufzunehmen. Für die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens gilt § 100 Absatz 1 und 2 entsprechend. Für die Übertragung auf eine andere Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital gilt § 100b entsprechend." |
56. In § 133 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe " § 98 Absatz 1a, 1b, 2 und 3" durch die Angabe " § 98 Absatz 1a bis 5" ersetzt.
57. § 139 wird durch den folgenden § 139 ersetzt:
| alt | neu |
| § 139 Rechtsform
Geschlossene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden. Geschlossene inländische Spezial-AIF dürfen auch als Sondervermögen aufgelegt werden; die §§ 92 bis 97, 99 bis 107 und 144 Satz 4, 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b gelten entsprechend. | " § 139 Rechtsform
Geschlossene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Sondervermögen, als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nach den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft nach den Vorschriften des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden. Werden geschlossene inländische Investmentvermögen als Sondervermögen aufgelegt, gelten die §§ 92 bis 97, 99 bis 102, 104 bis 107 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 und 5 sowie § 144 Satz 4, 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 entsprechend." |
58. § 140 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Vorschriften des Aktiengesetzes sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. | "Die Vorschriften des Aktiengesetzes sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts und im Hinblick auf die §§ 182 bis 240 des Aktiengesetzes aus der Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nichts anderes ergibt." |
59. § 154 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. die Gesellschafter die Bestellung eines anderen Liquidators als der Verwahrstelle beschließen können. | "2. die Gesellschafter anstelle der Verwahrstelle die Bestellung der Kapitalverwaltungsgesellschaft als Liquidator beschließen können." |
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft aufgelöst, hat sie auf den Tag, an dem das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des Gesellschaftsvermögens erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht. | "(3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft aufgelöst, hat sie auf den Tag, an dem das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des Gesellschaftsvermögens erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht. Auf die Prüfung des Auflösungsberichts ist § 159 entsprechend anzuwenden. Die §§ 159a und 160 gelten entsprechend. Die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz auf den Beginn der Liquidation nach § 148 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt." |
60. In § 157 wird nach der Angabe "Abkürzung" die Angabe "oder eine Übersetzung" eingefügt.
61. § 161 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft abgewickelt, hat der Liquidator jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht. | "(3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft abgewickelt, hat der Liquidator jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht. Auf die Prüfung des Abwicklungsberichts ist § 159 entsprechend anzuwenden. Die §§ 159a, 160 gelten entsprechend. Die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz auf die Beendigung der Liquidation gemäß § 148 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt." |
62. § 162 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:
"3a. welche Liquiditätsmanagementinstrumente, die in der Liste in Anhang IIA Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2009/65/EG oder in der Liste in Anhang V Nummer 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU genannt werden, ausgewählt worden sind;
3b. ob und gegebenenfalls welche nicht von Nummer 3a erfassten Liquiditätsmanagementinstrumente ausgewählt worden sind;".
b) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 4. unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedingungen und bei welchen Stellen die Anleger die Rücknahme, gegebenenfalls den Umtausch der Anteile oder Aktien von der Verwaltungsgesellschaft verlangen können; ob und unter welchen Voraussetzungen die Rücknahme und gegebenenfalls der Umtausch der Anteile oder Aktien beschränkt werden kann sowie die maximale Dauer einer solchen Beschränkung; Voraussetzungen, unter denen die Rücknahme und gegebenenfalls der Umtausch der Anteile oder Aktien ausgesetzt werden kann; | "4. unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedingungen und bei welchen Stellen die Anleger die Rücknahme, gegebenenfalls den Umtausch der Anteile oder Aktien von der Verwaltungsgesellschaft verlangen können, ob und unter welchen Voraussetzungen die Rücknahme und gegebenenfalls der Umtausch der Anteile oder Aktien beschränkt werden kann, ob und unter welchen Voraussetzungen die Rückgabefrist verlängert werden kann;" |
c) In Nummer 12 wird nach der Angabe "Kosten" die Angabe "und Gebühren" eingefügt.
d) In Nummer 16 wird die Angabe "wird." durch die Angabe "wird;" ersetzt.
e) Nach Nummer 16 werden die folgenden Nummern 17 bis 20 eingefügt:
"17. falls in den Anlagebedingungen Dual Pricing vereinbart wird, unter welchen Voraussetzungen diese Methode angewandt wird;
18. falls das Investmentvermögen die Möglichkeit der Sachauskehr an professionelle Anleger nach § 98 Absatz 4 vorsieht, unter welchen Voraussetzungen die Sachauskehr angewandt wird;
19. dass illiquide Anlagen abgespaltet werden können;
20. falls Liquiditätsmanagementinstrumente nach Nummer 3b ausgewählt wurden, die Voraussetzungen zur Anwendung."
63. Nach § 163 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
"(5) Der Inhalt bestehender Verträge zwischen der Verwaltungsgesellschaft nach Absatz 1 Satz 2 und den Anlegern wird automatisch an nach dem Vertragsschluss genehmigte Änderungen der Anlagebedingungen, die Inhalt des Vertrages geworden sind, angepasst,
64. § 165 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 22 wird durch die folgende Nummer 22 ersetzt:
| alt | neu |
| 22. Beschreibung des Liquiditätsmanagements des Investmentvermögens, einschließlich der Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen, und der bestehenden Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern einschließlich der Voraussetzungen, unter denen die Rücknahme und gegebenenfalls auch der Umtausch von Anteilen oder Aktien beschränkt oder ausgesetzt werden kann; im Hinblick auf eine Beschränkung der Rücknahme von Anteilen oder Aktien ist zudem der Verfahrensablauf sowie deren maximale Dauer darzustellen; | "22. Beschreibung des Liquiditätsmanagements des Investmentvermögens, einschließlich
|
bb) Nummer 41 wird durch die folgenden Nummern 41 und 42 ersetzt:
| alt | neu |
| 41. falls Swing Pricing vorgesehen ist, Angaben zu dessen Art (vollständiges oder teilweises Swing Pricing) und Funktionsweise sowie zur Berechnung des modifizierten Nettoinventarwertes; | "41. die in den Artikeln 6 bis 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 und in den rtikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Informationen,
42. Informationen zur Funktionsweise der Abspaltung illiquider Anlagen." |
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "Primebroker." durch die Angabe "Primebroker;" ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. eine Liste der Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten, die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung des AIF getragen werden und die direkt und indirekt dem AIF zugeordnet werden."
65. § 166 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Die wesentlichen Anlegerinformationen sollen den Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken des angebotenen Anlageproduktes zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. | "(1) Die wesentlichen Anlegerinformationen, einschließlich des Namens des OGAW, sind vorvertragliche Informationen und sollen den Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken des angebotenen Anlageproduktes zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen." |
66. § 167 Absatz 3 Satz 4 und 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Für die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs gilt § 67f Absatz 1 des Aktiengesetzes und eine auf Grund der Ermächtigung in § 67f Absatz 3 des Aktiengesetzes erlassene Verordnung. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung, jedoch längstens bis einschließlich 3. September 2025, ist die Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 885), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, in der bis einschließlich 2. September 2020 geltenden Fassung weiter sinngemäß anwendbar. | "Für die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs gilt § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 der Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung vom 1. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 104) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend." |
67. § 168 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
| alt | neu |
| (1a) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Möglichkeit des Swing Pricing Gebrauch macht, ist zusätzlich zum Nettoinventarwert der modifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu berechnen. Die Vorgaben der §§ 170, 212, 216 Absatz 7, des § 217 Absatz 3 Satz 1 sowie des § 297 Absatz 2 Satz 1 gelten für den modifizierten Nettoinventarwert entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils anstelle des Nettoinventarwertes der modifizierte Nettoinventarwert zu veröffentlichen oder bekanntzugeben ist. | "(1a) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Möglichkeit des Swing Pricing Gebrauch macht, ist zusätzlich zum Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie der modifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu berechnen. Die Vorgaben der §§ 170, 212, 216 Absatz 7, des § 217 Absatz 3 Satz 1 sowie des § 297 Absatz 2 Satz 1 gelten für den modifizierten Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils anstelle des Nettoinventarwertes je Anteil oder je Aktie der modifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu veröffentlichen oder bekanntzugeben ist." |
b) Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
"(1b) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Möglichkeit des Dual Pricing Gebrauch macht, ist zusätzlich zum Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie der für den Ausgabe- und Rücknahmepreise jeweils zugrunde zu legenden Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu berechnen. Die Vorgaben der §§ 170, 212, 216 Absatz 7, des § 217 Absatz 3 Satz 1 sowie des § 297 Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils anstelle des Nettoinventarwertes je Anteil oder je Aktie der für den Ausgabe- und Rücknahmepreise jeweils zugrunde zu legende Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu veröffentlichen oder bekanntzugeben ist."
68. § 174 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Wird die Rücknahme der Anteile eines Masterfonds zeitweilig ausgesetzt, ist die den Feederfonds verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft abweichend von § 98 Absatz 2 Satz 1 oder § 116 Absatz 2 Satz 6 dazu berechtigt, die Rücknahme der Anteile des Feederfonds während des gleichen Zeitraums auszusetzen. | "(4) Werden die Rückkäufe oder wird die Rücknahme der Anteile eines Masterfonds zeitweilig ausgesetzt, ist die den Feederfonds verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft abweichend von § 98 Absatz 2 Satz 1 oder § 116 Absatz 2 Satz 6 dazu berechtigt, die Rückkäufe oder die Rücknahme der Anteile des Feederfonds während des gleichen Zeitraums auszusetzen." |
69. In § 194 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19)" gestrichen.
70. In § 205 Satz 1 wird die Angabe "194 und 196" durch die Angabe "194, 196 und 198 Nummer 1 bis 3" ersetzt.
71. Nach § 211 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
"(4) Aktiviert eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Abspaltung illiquider Anlagen mittels Trennung der Vermögenswerte, so können die getrennten Vermögenswerte von der Berechnung der in diesem Abschnitt festgelegten Obergrenzen ausgenommen werden."
72. In § 214 wird die Angabe "Immobilien-Sondervermögen" durch die Angabe "Immobilien-Investmentvermögen" und die Angabe "Infrastruktur-Sondervermögen" durch die Angabe "Infrastruktur-Investmentvermögen" ersetzt.
73. § 221 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "erwerben:" durch die Angabe "investieren in" ersetzt.
bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 4. unverbriefte Darlehensforderungen, | "4. Kredite und unverbriefte Darlehensforderungen," |
b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe "erwerbbar sind," die Angabe "sowie der für das Sonstige Investmentvermögen vergebenen Kredite" eingefügt.
74. § 222 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
"Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für das Sonstige Investmentvermögen Kredite an Mikrofinanzinstitute vergeben, die die Anforderungen von Satz 2 oder 3 erfüllen."
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
"(4) Der Wert der an regulierte Mikrofinanzinstitute vergebenen Kredite darf 60 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens nicht überschreiten. Der Wert der an unregulierte Mikrofinanzinstitute vergebenen Kredite darf 40 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens nicht überschreiten. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend."
75. In § 223 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe", Absatz 1b Satz 1 bis 3" gestrichen.
76. § 224 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe "darf" die Angabe "oder Kredite vergeben werden dürfen" eingefügt.
bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. eine Beschreibung der Grundsätze, nach denen Kredite vergeben werden;".
b) Nach Absatz 2 Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. ob und in welchem Umfang Kredite für das Sonstige Investmentvermögen vergeben werden dürfen;".
77. Nach § 230 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für offene Immobilien-Investmentvermögen, welche nicht als Sondervermögen aufgelegt werden, entsprechend."
78. § 255 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Swing Pricing ist bei Immobilien-Sondervermögen unzulässig. | "(5) Mit Einhaltung der Voraussetzungen von § 257 Absatz 1 gelten die Anforderungen des § 30a Absatz 1 dahingehend als erfüllt, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Liquiditätsmanagementinstrument der Verlängerung der Rückgabefrist im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 25a Buchstabe c ein geeignetes Liquiditätsmanagementinstrument ausgewählt hat.
(6) Die nach Absatz 5 und § 30a Absatz 1 ausgewählten Liquiditätsmanagementinstrumente gelten auch für Anteile im Sinne von § 346 Absatz 1." |
79. § 256 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "sowie" gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Anteile." durch die Angabe "Anteile und" ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. sofern ergänzend zu § 255 in den Anlagebedingungen Liquiditätsmanagementinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 25a vereinbart sind, die Angabe, dass diese Liquiditätsmanagementinstrumente auch auf Anteile im Sinne des § 346 Absatz 1 angewendet werden."
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Nummer 2" die Angabe "und 3" eingefügt.
80. § 257 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Reichen auch 36 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme die Bankguthaben und die liquiden Mittel nicht aus, so erlischt das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, dieses Immobilien-Sondervermögen zu verwalten; dies gilt auch, wenn eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zum dritten Mal binnen fünf Jahren die Rücknahme von Anteilen aussetzt. | "Reichen auch 36 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme die Bankguthaben und die liquiden Mittel nicht aus, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dieses Immobilien-Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen; dies gilt auch, wenn eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zum dritten Mal binnen fünf Jahren die Rücknahme von Anteilen aussetzt." |
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
" § 99 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend."
81. § 260a wird durch den folgenden § 260a ersetzt:
| alt | neu |
| § 260a Infrastruktur-Sondervermögen
Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d finden die Vorschriften der §§ 230 bis 260 entsprechende Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. | " § 260a Infrastruktur-Sondervermögen
Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d finden die Vorschriften der §§ 230 bis 260 entsprechende Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Satz 1 gilt für offene Infrastruktur-Investmentvermögen, welche nicht als Sondervermögen aufgelegt werden, entsprechend." |
82. § 261 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, | "5. Anteile oder Aktien an inländischen Publikums-AIF oder an europäischen oder ausländischen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt," |
bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
| alt | neu |
| 6. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 in Verbindung mit den §§ 273 bis 277, der §§ 337 und 338 oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, | "6. Anteile oder Aktien an inländischen Spezial-AIF oder an EU-Spezial-AIF oder ausländischen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt," |
cc) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
| alt | neu |
| 8. Gelddarlehen nach § 285 Absatz 3 Satz 1 und 3, der mit der Maßgabe entsprechend anwendbar ist, dass abweichend von § 285 Absatz 3 Satz 1 höchstens 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und des noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des geschlossenen Publikums-AIF für diese Darlehen verwendet werden und im Fall des § 285 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 die dem jeweiligen Unternehmen gewährten Darlehen nicht die Anschaffungskosten der an dem Unternehmen gehaltenen Beteiligungen überschreiten, | "8. Gesellschafterdarlehen mit der Maßgabe, dass höchstens 30 Prozent des Kapitals des AIF für diese Kredite verwendet werden und die dem jeweiligen Unternehmen gewährten Kredite nicht die Anschaffungskosten der an dem Unternehmen gehaltenen Beteiligungen überschreiten," |
dd) In Nummer 9 wird die Angabe "kann." durch die Angabe "kann," ersetzt.
ee) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
"10. Kredite mit der Maßgabe, dass höchstens 50 Prozent des Kapitals des AIF für die Kreditvergabe verwendet werden."
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals dieses AIF, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen," durch die Angabe "Kapitals des AIF" ersetzt.
83. § 262 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe "aggregierten eingebrachten Kapital und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapital des AIF, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen," durch die Angabe "Kapital des AIF" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Abweichend von Absatz 1 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung investieren, wenn
(4) Anleger gelten als ansässig im Sinne von Absatz 3, wenn sie
84. In § 263 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe "aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des geschlossenen Publikums-AIF, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen" durch die Angabe "Kapitals des AIF" ersetzt.
85. In § 266 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "welche Vermögensgegenstände in welchem Umfang für den geschlossenen Publikums-AIF erworben werden" durch die Angabe "in welche Vermögensgegenstände in welchem Umfang für den geschlossenen Publikums-AIF investiert wird" ersetzt.
86. In § 268 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "wesentlichen Anlegerinformationen sowie die" gestrichen.
87. § 269 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "gilt § 165 Absatz 1" durch die Angabe "gelten § 164 Absatz 2 und § 165 Absatz 1" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe "Kryptowerte." durch die Angabe "Kryptowerte;" ersetzt.
bb) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. bei geschlossenen Publikums-AIF, die Kredite nach § 261 Absatz 1 Nummer 10 vergeben,
88. Nach § 273 wird der folgende § 273a eingefügt:
" § 273a Kreditvergabe
Durch und für inländische Spezial-AIF dürfen Kredite vergeben werden."
(4) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Möglichkeit des Swing Pricings Gebrauch macht, ist zusätzlich zum Nettoinventarwert der modifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu berechnen. Die Absätze 1 und 3 gelten für den modifizierten Nettoinventarwert entsprechend.
wird gestrichen.
§ 285 Absatz 3 ist auf die Vergabe von Gelddarlehen für Rechnung eines allgemeinen offenen inländischen Spezial-AIF entsprechend anzuwenden.
wird gestrichen.
(3) Für die Rücknahme von Anteilen oder Aktien gilt § 227 entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 227 Absatz 2 Anteil- oder Aktienrückgaben bei Hedgefonds bis zu 40 Kalendertage vor dem jeweiligen Rücknahmetermin, zu dem auch der Anteil- oder Aktienpreis ermittelt wird, durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erklären sind.
wird gestrichen.
92. § 284 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe", § 240 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1" gestrichen.
b) Absatz 5
(5) § 285 Absatz 3 ist auf die Vergabe von Gelddarlehen für Rechnung eines offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen entsprechend anzuwenden; Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 240 bleibt unberührt.
wird gestrichen.
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines geschlossenen Spezial-AIF Gelddarlehen nur unter den folgenden Bedingungen gewähren:
- für den geschlossenen Spezial-AIF werden Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals aufgenommen, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen;
- das Gelddarlehen wird nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergeben;
- an einen Darlehensnehmer werden Gelddarlehen nur bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des geschlossenen Spezial-AIF vergeben, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung eines geschlossenen Spezial-AIF Gelddarlehen an Unternehmen gewähren, an denen der geschlossene Spezial-AIF bereits beteiligt ist, wenn höchstens 50 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des geschlossenen Spezial-AIF für diese Darlehen verwendet werden, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen, und zudem eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- bei dem jeweiligen Unternehmen handelt es sich um ein Tochterunternehmen des geschlossenen Spezial-AIF,
- das Darlehen muss nur aus dem frei verfügbaren Jahres- oder Liquidationsüberschuss oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten des Unternehmens übersteigenden frei verfügbaren Vermögen und in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens nur nach der Befriedigung sämtlicher Unternehmensgläubiger erfüllt werden, oder
- die dem jeweiligen Unternehmen gewährten Darlehen überschreiten nicht das Zweifache der Anschaffungskosten der an dem Unternehmen gehaltenen Beteiligungen.
Erfüllt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 1, können auch mehr als 50 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des geschlossenen Spezial-AIF für nach Satz 1 Nummer 2 nachrangige Darlehen verwendet werden. Erfolgt die Vergabe eines Gelddarlehens nach Satz 1 an ein Tochterunternehmen, muss die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sicherstellen, dass das Tochterunternehmen seinerseits Gelddarlehen nur an Unternehmen gewährt, an denen das Tochterunternehmen bereits beteiligt ist, und eine der entsprechend anzuwendenden Bedingungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt ist.
wird gestrichen.
94. § 292a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung für Entwicklungsförderungsfonds Gelddarlehen gewähren sowie Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für andere übernehmen, wenn sie über eine diesen Geschäften und deren Umfang angemessene Aufbau- und Ablauforganisation verfügt, die insbesondere klar definierte und angemessene Verfahren zur Vergabe von Gelddarlehen und zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere vorsieht. § 282 Absatz 2 Satz 3 und § 285 Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden. | "(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung für Entwicklungsförderungsfonds Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für andere übernehmen, wenn sie über eine Aufbau- und Ablauforganisation verfügt, die diesen Geschäften und deren Umfang angemessen ist und insbesondere klar definierte und angemessene Verfahren zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere vorsieht." |
95. In § 295a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ", gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere," gestrichen.
96. § 295b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "Informationspflichten" durch die Angabe "Pflichten" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere Anteilklassen," gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere Anteilklassen," gestrichen.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe " § 330" die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und" eingefügt.
97. § 300 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe "AIF und" durch die Angabe "AIF," ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe "Risikomanagementsysteme." durch die Angabe "Risikomanagementsysteme," ersetzt.
c) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 6 eingefügt:
"4. die Zusammensetzung des Portfolios der vergebenen Kredite,
5. auf Jahresbasis sämtliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten, die direkt oder indirekt von den Anlegern getragen wurden, und
6. auf Jahresbasis jedes Mutterunternehmen, jedes Tochterunternehmen oder jede Zweckgesellschaft, die in Bezug auf die Anlagen des inländischen AIF oder des EU-AIF im Namen der Kapitalverwaltungsgesellschaft genutzt wurde."
98. In § 306b Absatz 6 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe "Kreditwesengesetzes" die Angabe "oder nach § 3 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
99. § 307 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF; | "1. der Name sowie eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF;" |
b) Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
| alt | neu |
| 12. eine Beschreibung des Liquiditätsrisikomanagements des AIF, einschließlich der Rücknahmerechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen, und der bestehenden Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern; | "12. eine Beschreibung des Liquiditätsrisikomanagements des AIF, einschließlich der Rücknahmerechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen, und der bestehenden Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern sowie der Möglichkeit und der Bedingungen für den Einsatz der nach § 30a Absatz 1 oder Absatz 3 ausgewählten Liquiditätsmanagementinstrumente;" |
c) Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt:
| alt | neu |
| 13. eine Beschreibung sämtlicher Entgelte, Gebühren und sonstiger Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge, die von den Anlegern mittel- oder unmittelbar getragen werden; | "13. eine Beschreibung sämtlicher Entgelte, Gebühren und sonstiger Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge, die von den Anlegern mittel- oder unmittelbar getragen werden, sowie eine Liste der Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten, die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung des AIF getragen werden und die direkt und indirekt dem AIF zugeordnet werden;" |
d) In Nummer 20 wird die Angabe "Informationen;" durch die Angabe "Informationen." ersetzt.
e) Nummer 21
21. falls Swing Pricing vorgesehen ist, Angaben zu dessen Art (vollständiges oder teilweises Swing Pricing) und Funktionsweise sowie zur Berechnung des modifizierten Nettoinventarwertes.
wird gestrichen.
100. § 310 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 584/2010" durch die Angabe "Durchführungsverordnung (EU) 2024/910" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe "Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010" durch die Angabe "Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010" durch die Angabe "1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird nach der Angabe "Bundesanstalt" die Angabe "mindestens einen Monat" eingefügt.
101. In § 311 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe "Pflichten nach" die Angabe " § 306a oder" eingefügt.
102. § 312 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 584/2010" durch die Angabe "Durchführungsverordnung (EU) 2024/910" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010" durch die Angabe "Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910" ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe "1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010" durch die Angabe "1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910" ersetzt.
c) In Absatz 6 wird die Angabe "Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010" durch die Angabe "Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910" ersetzt.
103. In § 313 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 584/2010" durch die Angabe "Durchführungsverordnung (EU) 2024/910" ersetzt.
104. § 316 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Das Anzeigeschreiben muss folgende Angaben und Unterlagen in jeweils geltender Fassung enthalten:
| "Das Anzeigeschreiben muss dem Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/913 entsprechen." |
105. § 317 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe e wird nach der Angabe "Anleger" die Angabe "grundsätzlich" eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
"(4) Vertreibt eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft Anteile eines EU-AIF, der überwiegend in Anteile eines bestimmten Unternehmens investiert, im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur an die Beschäftigten dieses Unternehmens oder der mit ihm verbundenen Unternehmen im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungssystemen oder Arbeitnehmersparplänen, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Nummern 1, 7 und 8 keine Anwendung finden und stattdessen die Anforderungen des Herkunftsmitgliedstaates des EU-AIF in Bezug auf den Vertrieb solcher AIF an Privatanleger Anwendung finden."
106. Nach § 318 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
"(7) Vertreibt eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft Anteile eines EU-AIF, der überwiegend in Anteile eines bestimmten Unternehmens investiert, im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur an die Beschäftigten dieses Unternehmens oder der mit ihm verbundenen Unternehmen im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungssystemen oder Arbeitnehmersparplänen, so gelten für den Verkaufsprospekt dieses EU-AIF ausschließlich die Anforderungen des Herkunftsmitgliedstaates des EU-AIF."
107. In § 319 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "AIF-Verwaltungsgesellschaft" durch die Angabe "ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft" ersetzt.
108. Nach § 320 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
"(5) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, Anteile eines EU-AIF, der überwiegend in Anteile eines bestimmten Unternehmens investiert, im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur an die Beschäftigten dieses Unternehmens oder der mit ihm verbundenen Unternehmen im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungssystemen oder Arbeitnehmersparplänen zu vertreiben, so muss das Anzeigeschreiben abweichend von Absatz 1 Satz 2 folgende Angaben und Unterlagen in jeweils geltender Fassung enthalten:
109. § 321 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Das Anzeigeschreiben muss folgende Angaben und Unterlagen in jeweils geltender Fassung enthalten:
| "Das Anzeigeschreiben muss dem Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/913 entsprechen." |
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Im Fall des beabsichtigten Vertriebs an semiprofessionelle Anleger ist zusätzlich das Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu übermitteln."
110. § 322 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen Sitz hat, nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete steht, die von der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung" aufgestellt wurde; | "2. der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen Sitz hat, nicht als Drittstaat mit hohem Risiko nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft ist;" |
b) In Nummer 3 wird nach der Angabe "gewährleistet" die Angabe", und dieser Drittstaat nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt ist" eingefügt.
111. § 323 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. eine von ihr ausgestellte Bescheinigung über die Erlaubnis der betreffenden EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie sowie
2. ein Anzeigeschreiben für jeden angezeigten AIF, | 1. eine von ihr ausgestellte Bescheinigung nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2024/913 in seiner jeweils geltenden Fassung sowie
2. ein Anzeigeschreiben nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/913 in seiner jeweils geltenden Fassung,". |
b) Satz 2
Für den Inhalt des Anzeigeschreibens einschließlich der erforderlichen Dokumentation und Angaben gilt § 321 Absatz 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass es statt "AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft" "EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft" heißen muss, die Vorkehrungen zum Vertrieb des angezeigten AIF angegeben sein müssen und die Bundesrepublik Deutschland als Staat genannt sein muss, in dem Anteile oder Aktien des angezeigten AIF an professionelle Anleger vertrieben werden sollen.
wird gestrichen.
112. § 329 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
| alt | neu |
| b) der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen Sitz hat, nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete steht, die von der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung" aufgestellt wurde; | "b) der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen Sitz hat, nicht als Drittstaat mit hohem Risiko nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft ist;" |
b) Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:
"c) der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen Sitz hat, mit der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung unterzeichnet hat, die den Normen des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und dieser Drittstaat nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt ist;".
c) Der bisherige Buchstabe c wird zu Buchstabe d.
113. § 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
| alt | neu |
| b) der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen Sitz hat, mit der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung unterzeichnet hat, die den Normen des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und dieser Drittstaat nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt ist | "b) weder der Drittstaat, in dem die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat, noch der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen Sitz hat, als Drittstaat mit hohem Risiko nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft ist;" |
b) Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:
"c) der Drittstaat, in dem die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat, und der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen Sitz hat, mit der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung unterzeichnet hat, die den Normen des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und diese Drittstaaten nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt ist;".
c) Der bisherige Buchstabe c wird zu Buchstabe d.
114. § 331 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Das Anzeigeschreiben muss die in § 321 Absatz 1 Satz 2 geforderten Angaben und Unterlagen in jeweils geltender Fassung enthalten. | "Das Anzeigeschreiben muss die Angaben und Unterlagen nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/913 in seiner jeweils geltenden Fassung enthalten." |
bb) Die Sätze 3 und 4
Zusätzlich müssen in dem Schreiben Angaben zu den Vorkehrungen für den Vertrieb des angezeigten AIF gemacht und der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem Anteile oder Aktien des angezeigten AIF an professionelle Anleger vertrieben werden sollen, angegeben werden. Das Schreiben enthält ebenfalls die Angaben, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats erforderlich sind, einschließlich der Anschrift, und Angaben zu den Einrichtungen, die für die Ausübung der in § 306a Absatz 1 genannten Aufgaben zuständig sind.
werden gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Bundesanstalt fügt eine in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellte Bescheinigung über die Erlaubnis der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie bei. | "Die Bundesanstalt fügt eine in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellte Bescheinigung nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2024/913 in seiner jeweils geltenden Fassung bei." |
115. In § 337 Absatz 1 Nummer 1 und § 338 Absatz 1 Nummer 1 wird jeweils die Angabe "Absatz 4 bis 7" durch die Angabe "4 bis 9" ersetzt.
116. § 340 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. entgegen § 20 Absatz 8 oder Absatz 9 ein Gelddarlehen gewährt oder eine in § 20 Absatz 8 genannte Verpflichtung eingeht, | "2. entgegen § 20 Absatz 8 einen Kredit vergibt oder eine dort genannte Verpflichtung eingeht," |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "oder Satz 14" gestrichen.
bb) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
| alt | neu |
| 11. entgegen § 35 Absatz 1, 2, 4, 5 oder Absatz 6, jeweils auch in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013, oder entgegen § 35 Absatz 9 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, | "11. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 in der Fassung vom 18. Oktober 2023, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt," |
cc) Nach Nummer 12 werden die folgenden Nummern 12a bis 12c eingefügt:
"12a. entgegen § 35 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 110 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 231/2013 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
12b. entgegen § 35 Absatz 4a Satz 1 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
12c. einer vollziehbaren Anordnung nach § 35 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt,".
dd) Nummer 13 wird durch die folgenden Nummern 13 bis 13c ersetzt:
| alt | neu |
| 13. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder Absatz 10 eine Aufgabe auf ein anderes Unternehmen auslagert oder entgegen Absatz 9 eine ausgelagerte Aufgabe nicht im Verkaufsprospekt auflistet, | "13. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1 oder § 44 Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
13a. entgegen § 36 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 7, die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement auslagert oder unterauslagert, 13b. entgegen § 36 Absatz 5 eine Aufgabe oder eine Dienst- oder Nebendienstleistung überträgt, 13c. entgegen § 36 Absatz 9 eine Aufgabe oder eine Dienst- oder Nebendienstleistung nicht richtig oder nicht vollständig auflistet," |
ee) Die bisherige Nummer 13a wird durch die folgende Nummer 13d ersetzt:
| alt | neu |
| 13a. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 oder 3 des Kreditwesengesetzes, entgegen § 102 Satz 6, § 107 Absatz 3 Satz 1 oder § 121 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 148 Absatz 1, oder entgegen § 136 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 159 Satz 2, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht, | "13d. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 oder 3 des Kreditwesengesetzes, entgegen § 121 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 148 Absatz 1 Satz 1, oder entgegen § 136 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 159 Satz 2, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht," |
ff) Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 15 ersetzt:
| alt | neu |
| 15. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013, oder entgegen § 44 Absatz 8 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, | "15. entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet," |
gg) In den Nummern 38 und 39 wird jeweils die Angabe "oder die wesentlichen Anlegerinformationen" gestrichen.
hh) In Nummer 40 werden die Angabe "oder die wesentlichen Anlegerinformationen" und die Angabe "oder der wesentlichen Anlegerinformationen" gestrichen.
c) Absatz 6h wird durch den folgenden Absatz 6h ersetzt:
| alt | neu |
| (6h) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes geahndet werden. | "(6h) § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes gilt für Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechend." |
117. § 343 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
| alt | neu |
| (7) § 34 Absatz 6 ist erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. | "(7) § 34 Absatz 6 in der bis zum 30. Dezember 2026 geltenden Fassung ist erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden." |
118. Nach § 366 wird der folgende § 367 eingefügt:
" § 367 Übergangsvorschrift zu den §§ 29a und 30 Absatz 3a
(1) Bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die AIF, welche Kredite vergeben, verwalten, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, wird bis zum 16. April 2029 davon ausgegangen, dass sie die Vorgaben von § 29a Absatz 3 bis 6 und § 30 Absatz 3a einhalten.
(2) Wenn der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder das Leverage eines AIF über den in § 29a Absatz 3 und 5 genannten Obergrenzen liegt, dürfen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die diese AIF verwalten, diesen Wert oder dieses Leverage bis zum 16. April 2029 nicht erhöhen. Liegt der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder das Leverage eines AIF unter den in § 29a Absatz 3 und 5 genannten Obergrenzen, dürfen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die diese AIF verwalten, diesen Wert oder dieses Leverage nicht über diese Obergrenzen hinaus erhöhen.
(3) Bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die AIF, welche Kredite vergeben, verwalten, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden und die nach dem 15. April 2024 kein zusätzliches Kapital aufnehmen, wird davon ausgegangen, dass sie die Vorgaben von § 29a Absatz 3 bis 6 und § 30 Absatz 3a in Bezug auf diese AIF einhalten.
(4) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 kann sich eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die AIF, welche Kredite vergeben, verwaltet, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, dafür entscheiden, § 29a Absatz 3 bis 6 und § 30 Absatz 3a zu befolgen, sofern die Bundesanstalt davon in Kenntnis gesetzt wird.
(5) Wenn AIF vor dem 15. April 2024 Kredite vergeben haben, können die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften diese AIF weiterhin verwalten, ohne § 29 Absatz 3 Nummer 4 und § 29a Absatz 7 bis 10 sowie § 29b in Bezug auf diese Kredite einzuhalten."
Artikel 2 EU1
Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 365 die folgende Angabe eingefügt:
" § 366 Übergangsvorschrift zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz ".
2. Nach § 365 wird der folgende § 366 eingefügt:
" § 366 Übergangsvorschrift zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz
(1) Die Anlagebedingungen und der Verkaufsprospekt für inländische OGAW oder inländische offene Publikums-AIF sind zum 16. April 2026 an die ab dem 16. April 2026 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. Der Antrag auf Genehmigung der geänderten Anlagebedingungen darf neben redaktionellen nur solche Änderungen der Anlagebedingungen beinhalten, die für eine Anpassung an die Anforderungen der ab dem 16. April 2026 geltenden Fassung dieses Gesetzes erforderlich sind. § 163 Absatz 3 und 4 Satz 2 bis 5 sowie § 298 Absatz 2 Nummer 3 ist nicht anzuwenden. Die Anlagebedingungen und die Informationen nach § 307 Absatz 1 und 2 für inländische offene Spezial-AIF sind zum 16. April 2026 an die ab dem 16. April 2026 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen.
(2) § 35 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 9 in der ab dem 16. April 2026 geltenden Fassung und § 36 Absatz 3a sind erstmals ab dem 16. April 2027 anzuwenden. Bis zum 15. April 2027 findet weiterhin § 35 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 9 in der bis zum 15. April 2026 geltenden Fassung Anwendung.
(3) § 139 Satz 2 in der ab dem 16. April 2026 geltenden Fassung ist in Bezug auf die entsprechende Geltung von § 95 erstmals ab dem 16. April 2028 anzuwenden.
(4) Verwaltungsgesellschaften nach § 163 Absatz 1 Satz 2 können in den Verträgen mit Anlegern, in denen sie sich das Recht vorbehalten haben, den Vertrag einseitig zu ändern (Vorbehaltsklauseln), diese Vorbehaltsklauseln durch Erklärung gegenüber den Anlegern bis zum 1. Oktober 2027 gegen eine andere von der Bundesanstalt genehmigte Vorbehaltsklausel austauschen."
Artikel 3 EU2
Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
(Gültig ab 25.06.2026 siehe =>)
Das Kapitalanlagegesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 206 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Die Emittentengrenze von 40 Prozent gilt nicht für
2. In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe "Geschäfte" die Angabe", die Derivate zum Gegenstand haben, die nicht durch eine gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 648/2012 zugelassene oder gemäß Artikel 25 dieser Verordnung anerkannte zentrale Gegenpartei gecleart werden," eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 27 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 86 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder Investmentgesellschaften," gestrichen.
2. § 87 Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
| alt | neu |
| (8) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden auf diejenigen Mitarbeiter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die ausschließlich in einer Zweigniederlassung im Sinne des § 24a des Kreditwesengesetzes oder in mehreren solcher Zweigniederlassungen tätig sind. | "(8) Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf diejenigen Mitarbeiter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die ausschließlich in einer Zweigniederlassung im Sinne des § 24a des Kreditwesengesetzes, des § 70 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder in mehreren solcher Zweigniederlassungen tätig sind." |
Artikel 5
Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
| alt | neu |
die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und die Ahndung von Verstößen hinsichtlich
| "8. die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundeanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und die Ahndung von Verstößen hinsichtlich
|
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Bundesanstalt kann Zwangsgelder verhängen nach
b) In Absatz 4 wird die Angabe "nach Absatz 1" durch die Angabe "nach den Absätzen 1 und 1a" ersetzt.
3. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1; L 321 vom 30.11.2013 S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.05.2019 S. 42) geändert worden ist," durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung vom 27. November 2024" ersetzt.
bb) Nummer 1a wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 1a. entgegen Artikel 4 Absatz 3a Satz 1 in Verbindung mit dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1456 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates mittels Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die handelsüblichen Bedingungen von Clearingdiensten für OTC-Derivate als fair, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent anzusehen sind (ABl. L 317 vom 08.09.2021 S. 1), einen Clearingdienst in Bezug auf einen OTC-Derivatekontrakt nach Artikel 4 Absatz 1 nicht richtig erbringt, | "2. entgegen Artikel 4 Absatz 3a Satz 1 in Verbindung mit dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1456 in der Fassung vom 2. Juni 2021 einen Clearingdienst in Bezug auf einen OTC-Derivatekontrakt nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht richtig erbringt," |
cc) Nummer 1b wird zu Nummer 3.
dd) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 10 eingefügt:
"4. entgegen Artikel 7a Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht mindestens ein aktives Konto führt,
5. entgegen Artikel 7a Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Mitteilung nicht oder nicht unverzüglich nach Überschreiten einer Clearingschwelle macht,
6. entgegen Artikel 7b Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
7. entgegen Artikel 7b Absatz 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
8. entgegen Artikel 7c Absatz 2 die dort genannten Gebühren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig offenlegt,
9. entgegen Artikel 7c Absatz 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
10. entgegen Artikel 7d Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht jährlich macht,".
ee) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 11.
ff) Die bisherige Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | "12. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 oder Unterabsatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht," |
gg) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden zu den Nummern 13 bis 16.
hh) Die bisherige Nummer 8
8. entgegen Artikel 11 Absatz 3 kein dort beschriebenes Risikomanagement betreibt,
wird gestrichen.
ii) Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 17 eingefügt:
"17. entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Modell verwendet oder ändert,".
jj) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden zu den Nummern 18 und 19.
b) Absatz 24 wird durch den folgenden Absatz 24 ersetzt:
| alt | neu |
| (24) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe f bis h, Nummer 2b und 4 Buchstabe c, Nummer 10 und 15 sowie des Absatzes 6 Nummer 3 bis 5 sowie des Absatzes 7 Nummer 1b, 5, 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3, des Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a, b und k bis n, Nummer 2a, 14a und 16, des Absatzes 4 Nummer 5, des Absatzes 6 Nummer 1 und 2, des Absatzes 7 Nummer 1, 3 und 4 und des Absatzes 12 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, des Absatzes 2 Nummer 6 bis 8, 11 bis 13, des Absatzes 7 Nummer 1a, 2, 6 und 7 und des Absatzes 12 Nummer 1 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. | "(24) Die Ordnungswidrigkeit kann
geahndet werden." |
4. In der Angabe vor § 120a Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.02.2013 S. 11), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2310 (ABl. L 307 vom 28.11.2022 S. 29) geändert worden ist," durch die Angabe "Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 in der Fassung vom 18. Oktober 2022" ersetzt.
5. In der Angabe vor § 120b Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Delegierte Verordnung (EU) 2017/2154 der Kommission vom 22. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen (ABl. L 304 vom 21.11.2017 S. 6)" durch die Angabe "Delegierte Verordnung (EU) 2017/2154 in der Fassung vom 22. September 2017" ersetzt.
6. In § 123 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe " § 120 Absatz 7" die Angabe "oder § 120a" eingefügt.
7. In der Angabe nach § 126 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird vor der Angabe "auf" die Angabe "sowie Bußgeldentscheidungen nach § 120b," eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 2 Absatz 1 Nummer 3d wird die folgende Nummer 3e eingefügt:
"3e. Kreditvergabezweckgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 24c des Kapitalanlagegesetzbuchs, sofern sie als Bankgeschäfte nur die Gewährung von Gelddarlehen betreiben;".
Artikel 7
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes EU2
Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 48 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 48a Maßnahmen bei Risiko einer übermäßigen Konzentration von Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei".
b) Die Angabe zu den §§ 48a bis 48s wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| §§ 48a bis 48s (aufgehoben) | " §§ 48b bis 48s (aufgehoben)". |
c) Die Angabe zu § 53m wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 53m Inhalt des Zulassungsantrags | " § 53m Inhalt des Zulassungsantrags; Anforderung von Unterlagen; Verzicht auf die Anhörung". |
2. § 6b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. das Ausmaß, in dem ein Institut Risikokonzentrationen ausgesetzt ist, und deren Steuerung durch das Institut, einschließlich der Erfüllung der aufsichtlichen Anforderungen; | "3. das Ausmaß, in dem ein Institut Risikokonzentrationen ausgesetzt ist, und deren Steuerung durch das Institut, einschließlich der Erfüllung der aufsichtlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, einschließlich der gemäß § 25c Absatz 4a Nummer 7 ausgearbeiteten Pläne, sowie der Fortschritte bei der Anpassung der Geschäftsmodelle der Institute an die in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen;" |
(Gültig ab 25.06.2026 siehe =>)
3. Nach § 25a Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Dies umfasst insbesondere wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist oder sein könnte, einschließlich kurz-, mittel- und langfristiger Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken sowie des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, unter Berücksichtigung der in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen."
(Gültig ab 25.06.2026 siehe =>)
4. § 25c Absatz 4a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird die Angabe "aktualisieren." durch die Angabe "aktualisieren;" ersetzt.
b) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
"9. konkrete Pläne und quantifizierbare Ziele gemäß den in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen, um das Konzentrationsrisiko zu überwachen und zu bewältigen, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten erwächst, die Dienstleistungen anbieten, die für die Europäische Union oder mindestens einen ihrer Mitgliedstaaten von wesentlicher Systemrelevanz sind."
(Gültig ab 25.06.2026 siehe =>)
5. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
| alt | neu |
| c) ach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, nach den Artikeln 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, | "c) nach Artikel 4 Absatz 1, 2, 3 Unterabsatz 2 und Absatz 3a, nach den Artikeln 4a und 7a Absatz 1 bis 5, nach Artikel 7b Absatz 1 und 2, nach Artikel 7c Absatz 1 bis 3, nach Artikel 7d Absatz 1, nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012," |
b) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
| alt | neu |
| (1a) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, nach den Artikeln 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Prüfung des Jahresabschlusses von zentralen Gegenparteien mit der Maßgabe, dass der Prüfer zusätzlich zu prüfen hat, ob die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 bis 4, Artikel 8 Absatz 1 bis 4, den Artikeln 26, 29 und 33 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nach Artikel 29 Absatz 2, den Artikeln 30 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie der gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards eingehalten sind. Satz 1 gilt entsprechend für den verkürzten Abschluss einer zentralen Gegenpartei, wenn ein solcher nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen ist. | "(1a) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2, 3 Unterabsatz 2 und Absatz 3a, nach den Artikeln 4a und 7a Absatz 1 bis 5, nach Artikel 7b Absatz 1 und 2, nach Artikel 7c Absatz 1 bis 3, nach Artikel 7d Absatz 1, nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Prüfung des Jahresabschlusses von zentralen Gegenparteien mit der Maßgabe, dass der Prüfer zusätzlich zu prüfen hat, ob die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 bis 4, den Artikeln 7e, 8 Absatz 1 bis 4, den Artikeln 26, 29 und 33 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nach Artikel 29 Absatz 2, den Artikeln 30 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie der gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards eingehalten sind. Satz 1 gilt entsprechend für den verkürzten Abschluss einer zentralen Gegenpartei, wenn ein solcher Abschluss nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen ist." |
(Gültig ab 25.06.2026 siehe =>)
6. Nach § 48 wird der folgende § 48a eingefügt:
" § 48a Maßnahmen bei Risiko einer übermäßigen Konzentration von Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei
Die Bundesanstalt kann, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration besteht, das aus Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei erwächst, die Geschäftsleiter eines Instituts anweisen,
(Gültig ab 25.06.2026 siehe =>)
7. § 53m wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 53m Inhalt des Zulassungsantrags | " § 53m Inhalt des Zulassungsantrags; Anforderung von Unterlagen; Verzicht auf die Anhörung". |
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Bundesanstalt kann auf die Anhörung gemäß § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichten, wenn sie
mit Bedingungen oder Empfehlungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 versehen will."
8. § 54 Absatz 1a bis 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1) eine Clearingdienstleistung erbringt.
(1b) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zentralverwahrertätigkeit ausübt. (1c) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020 S. 1) eine Schwarmfinanzierungsdienstleistung erbringt. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | "(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung vom 27. November 2024 eine Clearingdienstleistung erbringt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 eine Zentralverwahrertätigkeit ausübt. (4) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 in der Fassung vom 7. Oktober 2020 eine Schwarmfinanzierungsdienstleistung erbringt. (5) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 bis 3 oder 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." |
9. In § 56 Absatz 1 wird nach der Angabe "Absatz 3 Satz 1" die Angabe", § 53e erster Halbsatz, den §§ 53g, 53h, 53l Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 oder nach § 53n Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 Satz 1 oder 5 oder Absatz 4 Satz 5 oder 6" eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes
Das Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind
| "(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind
|
Artikel 9
Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes EU2
(Gültig ab 25.06.2026 siehe =>)
Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 38 wird der folgende Absatz 39 eingefügt:
"(39) Zentrale Gegenpartei im Sinne dieses Gesetzes ist eine CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012."
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1; L 321 vom 30.11.2013 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.
b) In Absatz 4 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12; L 101 vom 18.04.2015 S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019 S. 1) geändert worden ist," gestrichen.
3. § 41 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. wirksame Verfahren zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken und möglichen Risiken, denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist oder die das Wertpapierinstitut für andere darstellt, | "2. wirksame Verfahren zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken und möglichen Risiken, denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist oder die das Wertpapierinstitut für andere darstellt, einschließlich des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien unter Berücksichtigung der in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen erwächst," |
4. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Ein Wertpapierinstitut hat angemessene Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Risikosteuerung einzurichten.
Diese müssen eine Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen sowie deren Ursachen und Auswirkungen auf die Eigenmittel des Wertpapierinstituts gewährleisten.
Dies betrifft
| "(1) Ein Wertpapierinstitut hat angemessene Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Risikosteuerung einzurichten.
Diese müssen eine Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen sowie deren Ursachen und Auswirkungen auf die Eigenmittel des Wertpapierinstituts gewährleisten.
Dies betrifft
|
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
(3) Bei der Beurteilung der Risiken nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 hat das Wertpapierinstitut zu berücksichtigen:
| "(3) Bei der Beurteilung der Risiken nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 hat das Wertpapierinstitut Folgendes zu berücksichtigen:
Bei der Beurteilung des Konzentrationsrisikos nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 hat das Wertpapierinstitut konkrete Pläne und quantifizierbare Ziele im Einklang mit den in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen auszuarbeiten, um das Konzentrationsrisiko zu überwachen, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst." |
5. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Wenn ein Mittleres Wertpapierinstitut Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien hält, überprüft und bewertet die Bundesanstalt
b) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe "1 und 2" durch die Angabe "1 bis 2a" ersetzt.
6. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 wird die Angabe "übermitteln und" durch die Angabe "übermitteln," ersetzt.
b) In Nummer 13 wird die Angabe "verringern." durch die Angabe "verringern und" ersetzt.
c) Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt:
"14. die Risikopositionen des Wertpapierinstituts gegenüber dieser zentralen Gegenpartei zu verringern oder Risikopositionen über die Clearingkonten des Wertpapierinstituts gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 neu zuzuweisen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration besteht, das aus Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei erwächst."
Artikel 10
Änderung der EdW-Beitragsverordnung
Die EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 wird die Angabe "Prozent." durch die Angabe "Prozent und" ersetzt.
bb) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
"10. 0,61 Prozent bei Betreibern von multilateralen DLT-Handelssystemen oder von DLT-Handels- und Abwicklungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; ist der Betreiber befugt, sich bei der Erbringung dieser Dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Beitragssatz 1,92 Prozent."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "8" durch die Angabe "10" ersetzt.
2. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| "2. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 erster Halbsatz, Nummer 3, 9 zweiter Halbsatz und Nummer 10 zweiter Halbsatz genannten Instituten 4.200 Euro;" |
b) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
| alt | neu |
| "4. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 und 10 erster Halbsatz genannten Instituten 1.050 Euro." |
Artikel 11
Änderung der Derivateverordnung EU2
(Gültig ab 25.06.2026 siehe =>)
Die Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463), die zuletzt durch Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 27 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Derivate, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte dürfen nur insoweit abgeschlossen werden, als der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko des Vertragspartners 5 Prozent des Wertes des Investmentvermögens nicht überschreitet. | "Derivate, die nicht durch eine gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte zentrale Gegenpartei gecleart werden, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte dürfen nur insoweit abgeschlossen werden, als der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko des Vertragspartners 5 Prozent des Wertes des Investmentvermögens nicht überschreitet." |
2. Nach § 38 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
"(4) Sofern die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihrer Meldepflicht nach § 35 des Kapitalanlagegesetzbuches nachkommt, entfällt die Berichtspflicht nach § 38 Absatz 1."
Artikel 12
Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Anlage werden die Nummern 15.1.3.1 und 15.1.3.1.1 durch die folgenden Nummern 15.1.3.1 und 15.1.3.1.1 ersetzt:
Alt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| "15.1.3.1 | Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle, Genehmigung oder Anordnung des Wechsels einer Verwahrstelle oder Prüfung der Benennung eines Treuhänders (§ 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 80 Absatz 4 KAGB; § 100b Absatz 4 KAGB) | |
| 15.1.3.1.1 | wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder bereits Gegenstand einer Genehmigung oder Prüfung war | .302 |
Neu:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| "15.1.3.1 | Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle, Genehmigung oder Anordnung des Wechsels einer Verwahrstelle oder Prüfung der Benennung eines Treuhänders (§ 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 87 Satz 1 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 80 Absatz 4 KAGB; § 100b Absatz 4 KAGB) | |
| 15.1.3.1.1 | wenn die OGAW-Verwahrstelle bereits Gegenstand einer Genehmigung oder Prüfung war | 302". |
Artikel 13
Änderung der Verordnung über Kryptofondsanteile
Die Verordnung über Kryptofondsanteile vom 3. Juni 2022 (BGBl. I S. 868) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe " § 8 Absatz 2" durch die Angabe " § 8" ersetzt.
2. In § 3 Satz 1 wird nach der Angabe "des Kreditwesengesetzes" die Angabe "oder gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
Artikel 14
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
(2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies
und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen. | "(2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies
und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen. § 30 der Abgabenordnung steht einer Übermittlung personenbezogener Daten in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c nicht entgegen, soweit die Übermittlung im Rahmen des polizeilichen Informationsverbundes nach den §§ 2, 29 und 30 des Bundeskriminalamtgesetzes erfolgt. Sonstige Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe aus § 24 bleiben unberührt." |
2. § 65 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies
und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen. | "(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies
und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen. § 30 der Abgabenordnung steht einer Übermittlung personenbezogener Daten in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c nicht entgegen, soweit die Übermittlung im Rahmen des polizeilichen Informationsverbundes nach den §§ 2, 29 und 30 des Bundeskriminalamtgesetzes erfolgt. Sonstige Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe aus § 68 bleiben unberührt." |
Artikel 15
Änderung des Zahlungskontengesetzes
Das Zahlungskontengesetz vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720; 2018 I S. 668), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3" durch die Angabe " § 19 Absatz 1 und 3" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "Nummer 1" gestrichen.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 bis 4 wird jeweils die Angabe "dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe "dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe "dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe "dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
3. § 53 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe "Nummer 1" gestrichen.
b) In der Angabe nach Buchstabe b wird die Angabe "Absatz 1 Nummer 1," durch die Angabe "Absatz 1, jeweils" ersetzt.
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung (15.04.2026) in Kraft. Die Artikel 1, 4, 6, 12 und 13 treten am 16. April 2026 in Kraft. Die Artikel 3, 7 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 bis 7 und 9 sowie die Artikel 9 und 11 treten am 25. Juni 2026 in Kraft.
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EU1) Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (ABl. L, 2024/927, 26.3.2024).
EU2) Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften (ABl. L, 2024/2994, 4.12.2024).
| ENDE |