Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichteverordnung
Vom 29. April 2026
(BGBl. I vom 04.05.2026 Nr. 124)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet aufgrund des § 1a Nummer 4 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 52) geändert worden ist, nach Anhörung des Versicherungsbeirats im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Prüfungsberichteverordnung
Die Prüfungsberichteverordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2846), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 7 Datenqualität | " § 7 (aufgehoben)". |
b) Nach der Angabe zu § 40 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 40a Einhaltung der Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 und gemäß der Verordnung (EU) 2020/852
§ 40b Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechnologie des Versicherungsunternehmens bei der Prüfung".
2. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
| alt | neu |
| § 4 Gegenstand der Berichterstattung
Gegenstand der Berichterstattung ist die Prüfung der Solvabilitätsübersicht, die das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe des Artikels 9 Buchstabe a oder des Artikels 26 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 31.12.2015 S. 1) in den Meldebogen S.02.01.01 aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 eingetragen hat. Von der Prüfung ausgenommen sind die Angaben in der Spalte "Bewertung im gesetzlichen Abschluss" des Meldebogens. | " § 4 Gegenstand der Berichterstattung
Gegenstand der Berichterstattung ist die Prüfung der Solvabilitätsübersicht, die das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der Artikel 9 Buchstabe a, Artikel 10 Buchstabe a, Artikel 11 Buchstabe a und des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2023/894 in den Meldebogen S.02.01.01 aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/894 eingetragen hat. Von der Prüfung ausgenommen sind die Angaben in der Spalte "Bewertung im gesetzlichen Abschluss" des Meldebogens." |
4. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe "der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.01.2015 S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2283 vom 22. August 2016 (ABl. L 346 vom 20.12.2016 S. 111) geändert worden ist," gestrichen.
5. In § 10 Nummer 3 wird die Angabe "durch die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "durch die Verordnung (EU) 2023/1803" ersetzt.
6. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/610 (ABl. L 86 vom 31.03.2017 S.3) geändert worden ist" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe "der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.02.2013 S. 11)" gestrichen.
7. Nach § 40 werden die folgenden §§ 40a und 40b eingefügt:
" § 40a Einhaltung der Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 und gemäß der Verordnung (EU) 2020/852
(1) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob und inwieweit die Angaben zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Beurteilung hat unter Berücksichtigung von Leitlinien und Verlautbarungen zur einheitlichen Auslegung der in Satz 1 genannten Verordnungen zu erfolgen, die von folgenden Institutionen veröffentlicht werden:
Die Prüfungsergebnisse sind jeweils zusammenfassend für die unternehmensbezogenen Offenlegungspflichten nach den Artikeln 3 bis 5 in Verbindung mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2088, für die produktbezogenen Offenlegungspflichten nach den Artikeln 6 bis 12 der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 sowie für die Widerspruchsfreiheit zwischen Marketingmitteilungen und zu veröffentlichenden Informationen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 darzustellen. Die Beurteilung und deren Begründung hat jeweils separat für die in den jeweiligen Artikeln aufgestellten Anforderungen zu erfolgen, wobei die festgestellten Mängel darzustellen und nach ihrer Schwere zu bewerten sind. Bei geprüften Produkten, bei denen Widersprüche zwischen Marketingmitteilungen und zu veröffentlichenden Informationen im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 festgestellt wurden, sind diese Widersprüche darzustellen.
(2) Darüber hinaus hat der Prüfer die organisatorischen Vorkehrungen zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 zusammenfassend darzustellen und zu beurteilen, inwieweit diese angemessen sind. Dabei hat der Prüfer auch die organisatorischen Vorkehrungen darzustellen, die sicherstellen sollen, dass die Marketingmitteilungen nicht im Widerspruch zu den gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 veröffentlichten Informationen stehen, und die festgestellten organisatorischen Mängel anzugeben.
§ 40b Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechnologie des Versicherungsunternehmens bei der Prüfung
(1) Der Prüfer hat im Prüfungsbericht zusammenfassend über die Organisation der Informations- und Kommunikationstechnologie des Unternehmens und diejenigen Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie, die wesentliche Geschäftsprozesse des Unternehmens unterstützen oder aufsichtsrechtlich relevante Daten verarbeiten, zu berichten. Wesentliche Änderungen an diesen Systemen sowie die der Änderung dienenden Projekte sind im Prüfungsbericht darzustellen. Der Prüfer hat darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, der Vertraulichkeit, der Authentizität und der Verfügbarkeit dieser Systeme angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. Werden externe Ressourcen der Informations- und Kommunikationstechnologie eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Berichtspflichten auch auf diese Ressourcen.
(2) Der Prüfer hat im Prüfungsbericht zu beurteilen, ob das Unternehmen die Anforderungen der Artikel 5 bis 14, 16 bis 19, 24, 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit Rechtsakten, die gemäß den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassen wurden, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2254, angemessen und wirksam einhält. Dabei ist insbesondere einzugehen auf
8. In § 41 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 1; L 145 vom 31.05.2011 S. 57), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.05.2014 S. 1) geändert worden ist," gestrichen.
9. In § 53 wird die Angabe "Abschnitt" durch die Angabe "Kapitel" ersetzt.
s 10. § 54 wird durch den folgenden § 54 ersetzt:
| alt | neu |
| § 54 Übergangsvorschrift
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt. (2) Für die Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 begonnen haben, ist die Prüfungsberichteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209), die durch Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | " § 54 Übergangsvorschrift
Die §§ 40a und 40b sind erstmals auf ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (05.05.2026) in Kraft.
| ENDE |