Änderungstext
Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union
Vom 12. Mai 2026
(BGBl. I vom 18.05.2026 Nr. 138 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Digitale-Dienste-Gesetzes
Das Digitale-Dienste-Gesetz vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Abweichend von Satz 1 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.07.2019 S. 57) für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten nach Artikel 2 Nummer 2 und 3 sowie für Anbieter von Online-Suchmaschinen nach Artikel 2 Nummer 5 und 6 dieser Verordnung. | "Abweichend von Satz 1 gelten
|
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Soweit in diesem Gesetz oder im Recht der Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, ergeben sich die folgenden Anforderungen aus Landesrecht:
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte. | "(3) Soweit in § 31 Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, trifft dieses Gesetz weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte." |
d) Absatz 4 Nummer 17 wird durch die folgenden Nummern 17 bis 20 ersetzt:
| alt | neu |
| 17. "Gruppe" die Gesamtheit eines Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen sowie aller anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen. | "17. "Gruppe" die Gesamtheit eines Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen sowie aller anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen;
18. "Dienstleistungserbringer" jede natürliche oder juristische Person nach Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG; 19. "Dienstleistung" jede selbständige Tätigkeit nach Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/123/EG; 20. "Dienstleistungsempfänger" jede natürliche oder juristische Person nach Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie 2006/123/EG ." |
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 22 Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150 | " § 22 Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150". |
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150, wenn Anbieter ihre Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen gewerblichen Nutzern oder Nutzern mit Unternehmenswebseite bereitstellen oder zur Bereitstellung anbieten, die ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und die über diese Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen Waren oder Dienstleistungen Verbrauchern, die sich in der Europäischen Union befinden, anbieten. Satz 1 gilt unabhängig vom Niederlassungsort oder Sitz der Anbieter dieser Dienste und unabhängig vom ansonsten anzuwendenden Recht. | "(1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde für die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019, wenn Anbieter ihre Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen gewerblichen Nutzern oder Nutzern mit Unternehmenswebseite bereitstellen oder zur Bereitstellung anbieten, die ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und die über diese Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen Waren oder Dienstleistungen Verbrauchern, die sich in der Europäischen Union befinden, anbieten. Satz 1 gilt unabhängig vom Niederlassungsort oder Sitz der Anbieter dieser Dienste und unabhängig vom ansonsten anzuwendenden Recht." |
3. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a bis 22c eingefügt:
" § 22a Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1028
(1) Die einheitliche digitale Zugangsstelle nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 wird bei der Bundesnetzagentur eingerichtet und betrieben. Die einheitliche digitale Zugangsstelle darf die von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 bereitgestellten Tätigkeitsdaten nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024, Registrierungsnummern nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 sowie die genauen Anschriften der Einheiten nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 und die URL der Angebote nach Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 automatisch, vorübergehend und transient verarbeiten, soweit dies zwingend erforderlich ist, um den in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 genannten Behörden Zugang zu den genannten Daten zu ermöglichen.
(2) Nationaler Koordinator nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 ist die Bundesnetzagentur.
(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden derjenigen Länder, die Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 eingeführt haben, erstellen und aktualisieren für ihr Hoheitsgebiet die Listen nach Artikel 12 Absatz 1 und nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 und übermitteln sie der einheitlichen digitalen Zugangsstelle. Die einheitliche digitale Zugangsstelle veröffentlicht diese Listen frei zugänglich auf ihrer Internetseite und aktualisiert diese Listen regelmäßig.
(4) Die nach Landesrecht für die Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 zuständigen Behörden erfassen je Einheit nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024
(5) Die nach Landesrecht für die Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 zuständigen Behörden ermöglichen der einheitlichen digitalen Zugangsstelle über eine technische Schnittstelle den Zugang zu den gemäß Absatz 4 erfassten Daten sowie zu der für die jeweilige Einheit nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 erteilten Registrierungsnummer nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024. Die einheitliche digitale Zugangsstelle ist befugt, die Daten nach Absatz 4 und die Registrierungsnummer nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 zu dem in Absatz 6 genannten Zweck bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden abzurufen.
(6) Die einheitliche digitale Zugangsstelle stellt den Statistischen Ämtern des Bundes und derjenigen Länder, die Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 eingeführt haben, sowie Eurostat monatlich die in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 genannten Daten automatisiert über eine technische Schnittstelle bereit.
§ 22b Behörden zur Durchsetzung von Pflichten nach der Verordnung (EU) 2024/1028
(1) Zuständige Behörde nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 für die Durchsetzung des Artikels 7 Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 ist die Bundesnetzagentur.
(2) Zuständige Behörde nach Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 in der Fassung vom 19. Oktober 2022 ist die Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach § 14 Absatz 1.
§ 22c Durchführung der Verordnung (EU) 2018/302 und Durchsetzung des Verbots diskriminierender Bestimmungen 26b
(1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde
(2) Dienstleistungserbringer dürfen keine allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die diskriminierende Bestimmungen enthalten, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhen. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind."
4. § 28 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist. | "(3) Die Absätze 1 und 2 geltend entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist.
(4) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 1 oder nach § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie nach § 30 Absatz 4 erhaltene Zusagen, einen Verstoß einzustellen, veröffentlichen. Dies kann auch die Offenlegung der Identität des für den Verstoß verantwortlichen Unternehmens unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten im Übrigen umfassen. Soweit bei der Veröffentlichung einer Zusage durch die Offenlegung der Identität des für den Verstoß verantwortlichen Unternehmens personenbezogene Daten betroffen sind, ist die Veröffentlichung der Zusage in der Regel nach spätestens 12 Monaten zu löschen." |
5. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:
| alt | neu |
| § 30 Befugnisse der Bundesnetzagentur
Für die Wahrnehmung der Befugnisse der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach § 22 gelten § 202 Absatz 1, 2, 4 und 5 (Durchsetzung von Verpflichtungen), § 203 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 bis 6 (Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten), die §§ 204 bis 207 (Auskunftserteilung, Ermittlungen, Beschlagnahme und Vorläufige Anordnungen) des Telekommunikationsgesetzes entsprechend. | " § 30 Befugnisse der Bundesnetzagentur
(1) Für die Wahrnehmung der Befugnisse der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach den §§ 22, 22b Absatz 1 und § 22c Absatz 1 gelten § 202 Absatz 1, 2 und 5, § 203 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 bis 7 sowie die §§ 204 bis 207 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend. (2) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 zuständig ist, gilt zusätzlich zu Absatz 1 § 202 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend. (3) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie im Rahmen ihrer Befugnisse nach Absatz 1 Waren und Dienstleistungen als Testeinkäufe erwerben, erforderlichenfalls mit verdeckter Identität. (4) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 1, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie
|
6. § 31 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist. | "(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist.
(3) Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach § 22c Absatz 1 gelten die §§ 13 bis 28 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, entsprechend, sofern die Bundesnetzagentur die Entscheidung nach § 28 Absatz 3 oder nach § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 202 Absatz 1, 2 oder 5 oder in Verbindung mit § 207 des Telekommunikationsgesetzes trifft. Im Übrigen bleiben bei Entscheidungen nach Satz 1 die Vorschriften nach Absatz 2 und die Vorschriften über Rechtsbehelfe bei Verwaltungsmaßnahmen unberührt." |
7. § 32 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist. | "(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist." |
8. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. entgegen § 22c Absatz 2 Satz 1 eine allgemeine Bedingung bekannt macht,".
bb) Nummer 3 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
| alt | neu |
| b) § 30 in Verbindung mit § 203 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder | "b) § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 203 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes". |
cc) Nummer 4 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
| alt | neu |
| b) § 30 in Verbindung mit § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes eine dort genannte Prüfung oder ein dort genanntes Betreten nicht duldet. | "b) § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes". |
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
c) Nach Absatz 5a wird der folgende Absatz 5b eingefügt:
"(5b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
| alt | neu |
| a) Absatzes 1 und 3 Nummer 1, 3, 4, 9, 10 und 11 und des Absatzes 5a Nummer 1 und 3 und | "a) Absatzes 1 und 2 Nummer 2a, des Absatzes 2a und 3 Nummer 1, 3, 4, 9, 10 und 11, des Absatzes 5a Nummer 1 und 3 sowie des Absatzes 5b Nummer 1 und". |
bb) Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
| alt | neu |
| a) Absatzes 3 Nummer 2, 5 bis 8, 12 bis 14 und 15 und des Absatzes 5a Nummer 2 und | "a) Absatzes 3 Nummer 2, 5 bis 8, 12 bis 14 und 15, des Absatzes 5a Nummer 2 und des Absatzes 5b Nummer 2 und 3 und". |
cc) In Nummer 3 wird die Angabe "in den Fällen" durch die Angabe "in den übrigen Fällen" ersetzt.
e) Absatz 10 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a, der Absätze 4 und 5 Nummer 1 bis 5, 7 bis 22, 24, 25 und 27 bis 33 und des Absatzes 5a die Koordinierungsstelle für digitale Dienste,
2. des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b und des Absatzes 3 die Bundesnetzagentur, | "1. des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a, der Absätze 4, 5 Nummer 1 bis 5, 7 bis 22, 24, 25 und 27 bis 33, der Absätze 5a und 5b Nummer 1 die Koordinierungsstelle für digitale Dienste,
2. des Absatzes 2 Nummer 2a, 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b sowie der Absätze 2a, 3 und 5b Nummer 2 und 3 die Bundesnetzagentur," |
Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 191 wird durch den folgenden § 191 ersetzt:
| alt | neu |
| § 191 Aufgaben und Befugnisse
Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 sowie nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 vom 02.03.2018 S. 1) zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr. | " § 191 Aufgaben und Befugnisse
Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 in der Fassung vom 25. November 2015 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr." |
(7) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Anbieter seine Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2018/302 nicht erfüllt, gelten die Absätze 1, 2 und 5 entsprechend.
wird gestrichen.
Satz 1 gilt entsprechend für Anbieter im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/302.
wird gestrichen.
4. § 228 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6
(6) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60I vom 02.03.2018 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Zugang zur Online-Benutzeroberfläche sperrt oder beschränkt,
- entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 einen Kunden zu einer dort genannten Version der Online-Benutzeroberfläche weiterleitet,
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 unterschiedliche Allgemeine Geschäftsbedingungen anwendet oder
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlungsvorgang anwendet.
wird gestrichen.
b) Absatz 7 wird zu Absatz 6 und in Nummer 3 wird die Angabe "und des Absatzes 6" gestrichen.
c) Absatz 8 wird durch die folgenden Absätze 7 bis 9 ersetzt:
| alt | neu |
(8) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als
des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden, der von der juristischen Person oder Personenvereinigung weltweit in den letzten drei Geschäftsjahren erzielt wurde, die der Behördenentscheidung vorausgehen. In den durchschnittlichen Jahresumsatz nach Satz 1 sind die durchschnittlichen Jahresumsätze aller Unternehmen einzubeziehen, die mit der juristischen Person oder Personenvereinigung nach § 3 Nummer 69 verbunden oder zusammengeschlossen sind. Der durchschnittliche Jahresumsatz kann geschätzt werden. | "(7) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 19 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(8) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 4 Nummer 1, 2 oder 4 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (9) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 7 und 8 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. In den Gesamtumsatz sind die Gesamtumsätze aller Unternehmen einzubeziehen, die mit der juristischen Person oder Personenvereinigung nach § 3 Nummer 69 verbunden oder zusammengeschlossen sind. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden." |
d) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden zu den Absätzen 10 und 11.
Artikel 3
Änderung der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 Verbot diskriminierender BestimmungenDer Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.
wird gestrichen.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "stellt," durch die Angabe "stellt oder" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "ist, oder" durch die Angabe "ist." ersetzt.
c) Nummer 3
3. entgegen § 5 Satz 1 Bedingungen bekannt macht.
wird gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
EU) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36).
ID 261277
| ENDE |