Änderungstext

Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung

Vom 24. Juni 2026
(BGBl. I vom 29.06.2026 Nr. 193)



Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet aufgrund:

Artikel 1
Änderung der DPMA-Verordnung

Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 wird die Angabe "in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung" gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Patentkostenzahlungsverordnung

Die Patentkostenzahlungsverordnung vom 15. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2083), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Februar 2022 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. durch Bareinzahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Markenamts;

wird gestrichen.

bb) Die Nummern 2 bis 5 werden zu den Nummern 1 bis 4.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. bei Bareinzahlung der Tag der Einzahlung;

wird gestrichen.

b) Die Nummern 2 bis 5 werden zu den Nummern 1 bis 4.

3. § 3

§ 3 Übergangsregelung

Abbuchungsaufträge, die nach § 1 Nr. 4 der Patentkostenzahlungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3853) für künftig fällig werdende Gebühren erteilt worden sind, werden am 1. Januar 2004 gegenstandslos. Für Einziehungsaufträge, die nach § 1 Nr. 5 der in Satz 1 genannten Verordnung für künftig fällig werdende Gebühren erteilt worden sind, gilt § 2 Nr. 4 entsprechend.s

wird gestrichen.

4. § 4 wird zu § 3.

Artikel 3
Änderung der Designverordnung

Die Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 24 Umschreibung internationaler Eintragungen " § 24 (aufgehoben)".

b) Die Angabe zu § 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs " § 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des Designs".

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird die Angabe "und" gestrichen.

b) In Nummer 7 wird die Angabe "besteht." durch die Angabe "besteht und" ersetzt.

c) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. eine Erklärung zum Verzicht auf die Eintragungsurkunde."

3. § 4 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
§ 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt. " § 7 Absatz 5 bleibt unberührt."

4. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1. wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, "1. wenn der Anmelder eine natürliche Person ist:

a) den Vornamen und den Namen des Anmelders sowie die Anschrift des Wohnsitzes des Anmelders unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort oder

b) falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma des Anmelders, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Firmensitzes unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort."

5. § 10 Absatz 3

(3) Bei Verwendung eines digitalen Datenträgers zur Einreichung der Wiedergabe (§ 7 Absatz 5) kann die Beschreibung im Format "*.txt" auf dem Datenträger gespeichert werden. Bei Sammelanmeldungen sind die Beschreibungen nach Designnummern geordnet in einem elektronischen Dokument zusammenzufassen.

wird gestrichen.

6. § 11 Absatz 2 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Die Bescheinigung muss eine von der genannten Stelle beglaubigte Darstellung der tatsächlichen Offenbarung des Designs enthalten. "Die Bescheinigung muss mindestens eine von der bescheinigenden Stelle beglaubigte Darstellung des offenbarten Designs enthalten. Pro Bescheinigung sind bis zu 20 Darstellungen zulässig. Der Bescheinigung kann darüber hinaus eine Fotografie des Ausstellungsstands, die das offenbarte Design zeigt, beigefügt werden."

7. Nach § 14 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

"(3) Enthalten Darstellungen von Designs oder sonstige Anmeldeunterlagen fremdsprachige Inhalte, gilt Absatz 1 entsprechend."

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe "Anmeldung" die Angabe "und die Registernummer" eingefügt.

bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

alt neu
3. die jeweilige Designnummer, bei Sammelanmeldungen entsprechend der fortlaufend nummerierten Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, "3. die jeweilige Designnummer,"

cc) Die Nummern 8 und 9 werden durch die folgenden Nummern 8 bis 10 ersetzt:

alt neu
8. die Erzeugnisangabe (§ 9) und

9. die Warenklassen (§ 19 Absatz 2 des Designgesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen.

"8. die Erzeugnisangabe (§ 9),

9. die Warenklassen (§ 19 Absatz 2 des Designgesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen und

10. die Zahl der Darstellungen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 7

7. ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Designs oder eine Sammelanmeldung (§ 12 des Designgesetzes) betrifft, sowie bei einer Sammelanmeldung die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Designs (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1),

wird gestrichen.

bb) Die Nummern 8 bis 13 werden zu den Nummern 7 bis 12.

c) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 10 bis 13, sowie auf den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 8 und 9. "Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7, nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 9 bis 12 sowie auf den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 7 und 8."

9. § 16 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

alt neu
5. dass eine Sammeleintragung geteilt wurde (§ 18), "5. dass ein Design aus einer Sammeleintragung abgeteilt wurde (§ 18),"

10. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt:

alt neu
§ 17 Eintragungsurkunde

Der Inhaber des eingetragenen Designs erhält vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Urkunde über die Eintragung des Designs, sofern er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.

" § 17 Eintragungsurkunde

Der Inhaber des eingetragenen Designs erhält vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Urkunde über die Eintragung des Designs, sofern er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat. Besteht die Wiedergabe des Designs aus mehreren Darstellungen und wurde kein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe gestellt (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes), so legt das Deutsche Patent- und Markenamt fest, welche Darstellung in die Urkunde aufgenommen wird."

11. § 18 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend. "(1) Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12 Absatz 4 entsprechend."

12. § 24

§ 24 Umschreibung internationaler Eintragungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt auf Antrag des neuen Eigentümers des eingetragenen Designs die Eintragung des Inhaberwechsels nach Regel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den Fassungen des Haager Abkommens von 1999, 1960 und 1934 (BGBl. 2008 II S. 1341, 1342) für die Umschreibung der internationalen Eintragung, sofern der neue Eigentümer die Rechtsnachfolge nachweist. § 28 Absatz 3 der DPMA-Verordnung gilt für den Nachweis des Rechtsübergangs entsprechend.

wird gestrichen.

13. § 26 wird durch den folgenden § 26 ersetzt:

alt neu
§ 24 Umschreibung internationaler Eintragungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt auf Antrag des neuen Eigentümers des eingetragenen Designs die Eintragung des Inhaberwechsels nach Regel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den Fassungen des Haager Abkommens von 1999, 1960 und 1934 (BGBl. 2008 II S. 1341, 1342) für die Umschreibung der internationalen Eintragung, sofern der neue Eigentümer die Rechtsnachfolge nachweist. § 28 Absatz 3 der DPMA-Verordnung gilt für den Nachweis des Rechtsübergangs entsprechend.

" § 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des Designs

Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf. Für sonstige Wiedergaben, deren Rückgabe nicht beantragt worden ist, gilt dies entsprechend."

14. Nach § 27 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

"(3) Für Anmeldungen, die vor dem 1. Juli 2026 eingereicht worden sind, gelten die §§ 10 und 11 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung."

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

ID: 261687

ENDE