Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze*)

Vom 18. Mai 2001
(BGBl. I Nr. 23 v. 22.05.2001 S. 904)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

....

Artikel 8
Änderung des Sozialgesetzbuches

§ 1 Änderung des Ersten Buches

Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - § 35 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3 § 48 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"(3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten."

§ 1a Änderung des Dritten Buches

Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - In § 298 Abs. 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, wird die Angabe " § 4" durch die Angabe " § 4a" ersetzt.

§ 2 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) wird wie folgt geändert:

1. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(3) Eine Datei ist
  1. eine Sammlung von Sozialdaten, die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder
  2. jede sonstige Sammlung von Sozialdaten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann (nicht-automatisierte Datei).

Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn, dass sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können.

 "(3) Automatisiert im Sinne dieses Gesetzbuches ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten, wenn sie unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen durchgeführt wird (automatisierte Verarbeitung). Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung von Sozialdaten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann."

b) Absatz 4

(4) Eine Akte ist jede sonstige amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorganges werden sollen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 6 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "an einen Dritten" wird der Klammerzusatz "(Empfänger)" gestrichen.

bb) In Buchstabe a werden die Wörter "durch die speichernde Stelle" gestrichen und das Wort "Empfänger" durch das Wort "Dritten" ersetzt.

cc) In Buchstabe b werden das Wort "Empfänger" durch das Wort "Dritte" ersetzt und die Wörter "von der speichernden Stelle" gestrichen.

d) In Absatz 7 wird das Wort "speichernden" durch das Wort "verantwortlichen" ersetzt.

e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

"(8a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren."

f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:


alt neu
Speichernde Stelle ist jede Person oder Stelle, die Sozialdaten für sich selbst speichert oder durch andere im Auftrag speichern lässt. Werden Sozialdaten bei einem Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches gespeichert, ist speichernde Stelle der Leistungsträger.  "Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die Sozialdaten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist verantwortliche Stelle der Leistungsträger."

bb) In Satz 3 wird das Wort "speichernde" durch das Wort "verantwortliche" ersetzt.

g) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(10) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der speichernden Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Inland Sozialdaten im Auftrag verarbeiten oder nutzen.  "(10) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Sozialdaten erhält. Dritt er ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sozialdaten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen."

h) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 angefügt:

"(12) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben."

2. § 67a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Dies gilt auch für besondere Arten personenbezogener Daten (§ 67 Abs. 12). Angaben über die rassische Herkunft dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen, die sich ausdrücklich auf diese Daten beziehen muss, nicht erhoben werden. Ist die Einwilligung des Betroffenen durch Gesetz vorgesehen, hat sie sich ausdrücklich auf besondere Arten personenbezogener Daten (§ 67 Abs. 12) zu beziehen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(3) Werden Sozialdaten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck ihm gegenüber anzugeben. Werden sie beim Betroffenen auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf sowie auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet und die Folgen der Verweigerung von Angaben, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.  "(3) Werden Sozialdaten beim Betroffenen erhoben, ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und die Identität der verantwortlichen Stelle zu unterrichten. Über Kategorien von Empfängern ist der Betroffene nur zu unterrichten, soweit

1. er nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Nutzung oder der Übermittlung an diese rechnen muss,

2. es sich nicht um eine Verarbeitung oder Nutzung innerhalb einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle oder einer Organisationseinheit im Sinne von § 67 Abs. 9 Satz 3 handelt oder

3. es sich nicht um eine Kategorie von in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder von Organisationseinheiten im Sinne von § 67 Abs. 9 Satz 3 handelt, die auf Grund eines Gesetzes zur engen Zusammenarbeit verpflichtet sind.

Werden Sozialdaten beim Betroffenen auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, ist der Betroffene hierauf sowie auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, und die Folgen der Verweigerung von Angaben, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen."

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Werden Sozialdaten weder beim Betroffenen noch bei einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle erhoben und hat der Betroffene davon keine Kenntnis, ist er von der Speicherung, der Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Eine Pflicht zur Unterrichtung besteht nicht, wenn

1. der Betroffene bereits auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,

2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder

3. die Speicherung oder Übermittlung der Sozialdaten auf Grund eines Gesetzes ausdrücklich vorgesehen ist.

Über Kategorien von Empfängern ist der Betroffene nur zu unterrichten, soweit

1. er nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Nutzung oder der Übermittlung an diese rechnen muss,

2. es sich nicht um eine Verarbeitung oder Nutzung innerhalb einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle oder einer Organisationseinheit im Sinne von § 67 Abs. 9 Satz 3 handelt oder

3. es sich nicht um eine Kategorie von in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder von Organisationseinheiten im Sinne von § 67 Abs. 9 Satz 3 handelt, die auf Grund eines Gesetzes zur engen Zusammenarbeit verpflichtet sind.

Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen. Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Unterrichtung nach Satz 2 Nr. 2 und 3 abgesehen wird. § 83 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend."

3. § 67b wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 67a Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Übermittlung ohne Einwilligung des Betroffenen nur insoweit zulässig ist, als es sich um Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben handelt oder die Übermittlung zwischen Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung oder zwischen Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und deren Verbänden und Arbeitsgemeinschaften zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Speicherung und einer vorgesehenen Übermittlung" durch die Wörter "vorgesehenen Verarbeitung oder Nutzung" ersetzt.

bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:

"Die Einwilligung des Betroffenen ist nur wirksam, wenn sie auf dessen freier Entscheidung beruht."

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung von Sozialdaten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dient."

4. § 67c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "speichernden" durch das Wort "verantwortlichen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "speichernde" durch das Wort "verantwortliche" ersetzt.

5. § 67d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "des Empfängers" durch die Wörter "des Dritten, an den die Daten übermittelt werden" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "in Akten" gestrichen.

6. In § 69 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "des Empfängers" durch die Wörter "des Dritten, an den die Daten übermittelt werden" ersetzt.

7. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort "Empfänger durch die Wörter "Dritten, an den die Daten übermittelt werden" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, kontrolliert die Einhaltung der Zweckbindung nach diesem Gesetzbuch durch den Empfänger und der sonstigen für den Empfänger geltenden Rechtsvorschriften die nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde. Die Kontrolle kann auch erfolgen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine der in Satz 1 genannten Vorschriften durch die nicht-öffentliche Stelle verletzt ist.  "(4) Ist der Dritte, an den Daten übermittelt werden, eine nicht öffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Kontrolle auch erfolgen kann, wenn die Daten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateien verarbeitet oder genutzt werden."

8. In § 76 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort "speichernden" durch das Wort "verantwortlichen" ersetzt.

9. § 77 wird wie folgt gefasst:


alt neu
§ 77 Übermittlung ins Ausland und an über- oder zwischenstaatliche Stellen

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen im Ausland oder an überstaatliche und zwischenstaatliche Stellen ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung einer Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Sie ist darüber hinaus zulässig, wenn die Datenübermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der ausländischen Stelle erforderlich ist und

  1. diese Aufgaben der ausländischen Stelle denen der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen entsprechen oder
  2. die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 2 und 3, der §§ 70, 73 oder einer Übermittlungsvorschrift nach dem Dritten Buch oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegen und die Aufgaben der ausländischen Stelle denen in diesen Vorschriften Genannten entsprechen.

Die Übermittlung unterbleibt; wenn dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

(2) Eine Übermittlung ist unzulässig, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.

(3) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

 " § 77 Übermittlung ins Ausland und an über- oder zwischenstaatliche Stellen

(1) Die Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder an Stellen der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften ist zulässig, soweit

1. dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der in § 35 des Ersten Buches genannten übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder zur Erfüllung einer solchen Aufgabe von ausländischen Stellen erforderlich ist, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die denen der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen entsprechen,

2. die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 3 oder des § 70 oder einer Übermittlungsvorschrift nach dem Dritten Buch oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegen und die Aufgaben der ausländischen Stelle den in diesen Vorschriften genannten entsprechen oder

3. die Voraussetzungen des § 74 vorliegen und die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche oder die Rechte des Empfängers den in dieser Vorschrift genannten entsprechen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung an Personen oder Stellen in einem Drittstaat sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen, wenn der Drittstaat oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Die Angemessenheit des Datenschutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen von Bedeutung sind; insbesondere können die Art der Sozialdaten, die Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die für den betreffenden Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden. Bis zur Feststellung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften entscheidet das Bundesversicherungsamt, ob ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.

(3) Eine Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen im Ausland oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen ist auch zulässig, wenn

1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,

2. die Übermittlung in Anwendung zwischenstaatlicher Übereinkommen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit erfolgt oder

3. die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 73 vorliegen, die Aufgaben der ausländischen Stelle den in diesen Vorschriften genannten entsprechen und der ausländische Staat oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau (Absatz 2) gewährleistet; für die Anordnung einer Übermittlung nach § 73 ist ein Gericht im Inland zuständig.

Die Übermittlung ist nur zulässig, soweit der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

(4) Gewährleistet der Drittstaat oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau (Absatz 2) nicht, ist die Übermittlung von Sozialdaten an die Stelle im Drittstaat oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle auch zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 70 oder einer Übermittlungsvorschrift nach dem Dritten Buch oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegen und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

(5) Die Stelle, an die die Sozialdaten übermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Sozialdaten übermittelt werden.

(6) Das Bundesversicherungsamt unterrichtet das Bundesministerium des Innern über Drittstaaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen, die kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten."

10. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "des Empfängers" durch die Wörter "eines Dritten, an den Daten übermittelt werden" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Empfänger" durch das Wort "Dritten" ersetzt.

11. In § 78a Satz 1 werden vor dem Wort "verarbeiten" die Angabe "erheben," und nach dem Wort "verarbeiten" die Wörter "oder nutzen" eingefügt.

12. Nach § 78a werden folgende §§ 78b und 78c eingefügt:

- wie eingefügt -

13. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Datenempfänger" durch die Wörter "Dritte, an die übermittelt wird" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Empfänger" durch die Wörter "Dritte, an den übermittelt wird" ersetzt.

14. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:


alt neu
Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag  "Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag".

b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Stellen" die Angabe "erhoben," eingefügt.

c) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Eine Auftragserteilung für die Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn der Datenschutz beim Auftragnehmer nach der Art der zu verarbeitenden Daten den Anforderungen genügt, die für den Auftraggeber gelten. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die Datenverarbeitung oder -nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind.  "Eine Auftragserteilung für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn der Datenschutz beim Auftragnehmer nach der Art der zu erhebenden, zu verarbeitenden oder zu nutzenden Daten den Anforderungen genügt, die für den Auftraggeber gelten. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind."

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefasst:


alt neu
2. die Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet werden sollen, und den Kreis der Betroffenen,

3. die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Verarbeitung der Daten im Auftrag erfolgen soll sowie

 "2. die Art der Daten, die im Auftrag erhoben, verarbeitet oder genutzt werden sollen, und den Kreis der Betroffenen,

3. die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten im Auftrag erfolgen soll, sowie,.

e) In Absatz 5 wird vor den Wörtern "Verarbeitung oder Nutzung" die Angabe "Erhebung," eingefügt.

f) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe " § 18 Abs. 2 und 3 und die §§ 24, 25, 26 Abs. 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Angabe " § 4g Abs. 2, § 18 Abs. 2 und die §§ 24 bis 26 des Bundesdatenschutzgesetzes" ersetzt.

g) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die Absätze 1, 2, 4 und 6 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf Sozialdaten nicht ausgeschlossen werden kann. Verträge über Wartungsarbeiten sind in diesem Falle rechtzeitig vor der Auftragserteilung der Aufsichtsbehörde mitzuteilen; sind Störungen im Betriebsablauf zu erwarten oder bereits eingetreten, ist der Vertrag unverzüglich mitzuteilen."

15. § 81 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch gelten für die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen § 24 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 bis 6 sowie die §§ 25 und 26 des Bundesdatenschutzgesetzes.  "Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch gelten für die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen die §§ 24 bis 26 des Bundesdatenschutzgesetzes."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(4) Auf die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen und die Vermittlungsstellen nach § 67d Abs. 4 sind § 18 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 36 und 37 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. In räumlich getrennten Organisationseinheiten ist sicherzustellen, dass der Beauftragte für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt wird. In das Verzeichnis nach § 18 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind automatisierte Dateien, die ausschließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend erstellt und nach ihrer verarbeitungstechnischen Nutzung automatisch gelöscht werden, und nicht-automatisierte Dateien, deren Sozialdaten nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt sind, nicht aufzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Stellen der Länder mit Ausnahme der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände; im Übrigen bleiben landesrechtliche Vorschriften über Verzeichnisse der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen und Dateien sowie über behördliche Datenschutzbeauftragte unberührt.  "(4) Auf die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen und die Vermittlungsstellen nach § 67d Abs. 4 sind die §§ 4f, 4g mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 sowie § 18 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. In räumlich getrennten Organisationseinheiten ist sicherzustellen, dass der Beauftragte für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentliche Stellen der Länder mit Ausnahme der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

16. § 82 wird wie folgt gefasst:


alt neu
§ 82 Schadenersatz

Fügt eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle des Bundes dem Betroffenen durch eine nach den Vorschriften dieses Gesetzbuches oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Verarbeitung seiner personenbezogenen Sozialdaten einen Schaden zu, ist § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

 " § 82 Schadensersatz

Fügt eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetzbuch oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Sozialdaten einen Schaden zu, ist § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. Für den Ersatz des Schadens bei unzulässiger oder unrichtiger automatisierter Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Sozialdaten gilt auch § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend."

17. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
  1. die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf Herkunft oder Empfänger dieser Daten beziehen, und
  2. den Zweck der Speicherung.
 "Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über

1. die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,

2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und

3. den Zweck der Speicherung."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "in Akten" durch die Wörter "nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateien" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort "speichernde" durch das Wort "verantwortliche" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(2) Absatz 1 gilt nicht für Sozialdaten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen. Absatz 1 gilt auch nicht für Sozialdaten aus automatisierten Dateien, die ausschließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend erstellt und nach ihrer verarbeitungstechnischen Nutzung automatisch gelöscht werden.  "(2) Für Sozialdaten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, gilt Absatz 1 nicht, wenn eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde."

c) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Wort "speichernden" durch das Wort "verantwortlichen" ersetzt.

18. § 84 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Daten" ein Semikolon sowie das Wort "Widerspruchsrecht" angefügt.

b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von dem Betroffenen bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, so ist dies in der Datei oder Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.  "Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von dem Betroffenen bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, bewirkt dies keine Sperrung, soweit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht; die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten."

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend."

d) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "speichernde" durch das Wort "verantwortliche" ersetzt.

e) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Wort "speichernden" durch das Wort "verantwortlichen" ersetzt.

f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(5) Von der Tatsache, dass Sozialdaten bestritten oder nicht mehr bestritten sind, von der Berichtigung unrichtiger Sozialdaten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer regelmäßigen Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben werden, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.  "(5) Von der Tatsache, dass Sozialdaten bestritten oder nicht mehr bestritten sind, von der Berichtigung unrichtiger Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben worden sind, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen."

19. § 84a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Sind die Daten des Betroffenen in einer Datei gespeichert, bei der mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden.  "Sind die Daten des Betroffenen automatisiert oder in einer nicht automatisierten Datei gespeichert und sind mehrere Stellen speicherungsberechtigt, kann der Betroffene sich an jede dieser Stellen wenden, wenn er nicht in der Lage ist festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat."

b) In Satz 2 werden die Wörter "speichernde Stelle" durch die Wörter "Stelle, die die Daten gespeichert hat," ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter "die speichernde" durch das Wort "jene" ersetzt.

20. § 85 wird wie folgt gefasst:


alt neu
§ 85 Strafvorschriften

(1) Wer von diesem Gesetzbuch geschützte Sozialdaten, die nicht offenkundig sind, unbefugt

  1. speichert, verändert oder übermittelt,
  2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder
  3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

  1. die Übermittlung von durch dieses Gesetzbuch geschützten Sozialdaten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder
  2. entgegen § 67c Abs. 5 Satz 1 oder § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialdaten für andere Zwecke nutzt, indem er sie übermittelt.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

 " § 85 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialdaten verarbeitet oder nutzt, wenn die Handlung nicht nach Absatz 2 Nr. 5 geahndet werden kann,

2. entgegen § 80 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 67d Abs. 4 Satz 2, Sozialdaten anderweitig verarbeitet, nutzt oder länger speichert oder

3. entgegen § 81 Abs. 4 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, diese jeweils auch in Verbindung mit § 4f Abs. 1 Satz 3 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht oder nicht rechtzeitig bestellt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. unbefugt Sozialdaten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,

2. unbefugt Sozialdaten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,

3. unbefugt Sozialdaten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,

4. die Übermittlung von Sozialdaten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder

5. entgegen § 67c Abs. 5 Satz 1 oder § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialdaten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden."

21. § 85a wird wie folgt gefasst:


alt neu
§ 85a Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialdaten verarbeitet oder nutzt, wenn die Tat nicht in § 85 Abs. 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
  2. entgegen § 80 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 67d Abs. 4 Satz 2, Sozialdaten anderweitig verarbeitet, nutzt oder länger speichert oder
  3. entgegen § 81 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes einen Beauftragten für den Datenschutz nicht oder nicht rechtzeitig bestellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark (ab 1.1.2002: fünfundzwanzigtausend Euro) geahndet werden.

 " § 85a Strafvorschriften

(1) Wer eine in § 85 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder der zuständige Landesbeauftragte für den Datenschutz."

22. Dem § 120 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen von Sozialdaten, die am 23. Mai 2001 bereits begonnen haben, sind binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen."

23. Die Anlage zu § 78a wird wie folgt gefasst:


alt neu
Werden Sozialdaten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden Sozialdaten geeignet sind,

1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen Sozialdaten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle),

2. zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle),

3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Sozialdaten zu verhindern (Speicherkontrolle),

4. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle),

5. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle),

6. zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen Sozialdaten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle),

7. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche Sozialdaten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),

8. zu gewährleisten, dass Sozialdaten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),

9. zu verhindern, dass bei der Übertragung von Sozialdaten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle),

10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle).

 "Anlage (zu § 78a)

Werden Sozialdaten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden Sozialdaten oder Kategorien von Sozialdaten geeignet sind,

1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen Sozialdaten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle),

2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle),

3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass Sozialdaten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle),

4. zu gewährleisten, dass Sozialdaten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung von Sozialdaten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),

5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem Sozialdaten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle),

6. zu gewährleisten, dass Sozialdaten, die im Auftrag erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers erhoben, verarbeitet oder genutzt werden können (Auftragskontrolle),

7. zu gewährleisten, dass Sozialdaten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),

8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Sozialdaten getrennt verarbeitet werden können."

§ 3 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zur Umstellung auf Euro

In § 85 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8 § 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter "fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfundzwanzigtausend Euro" und die Wörter "fünfhunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweihundertfünfzigtausend Euro" ersetzt.

§ 4 Änderung des 4. Euro-Einführungsgesetzes

Artikel 11 Nr. 5 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) wird aufgehoben.

Artikel 8a
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

In § 5a Abs. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) geändert worden ist, wird die Angabe " § 20 Abs. 7" durch die Angabe " § 20 Abs. 8" ersetzt.

Artikel 8b
Änderung des Postgesetzes

In § 41 Abs. 1 Satz 4 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) wird die Angabe " § 20 Abs. 1 bis 7" durch die Angabe " § 20 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8" ersetzt.

Artikel 8c
Änderung des Soldatengesetzes

In § 29 Abs. 4 Satz 4 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478) wird die Angabe " § 40 Abs. 3" durch die Angabe " § 40 Abs. 2" ersetzt.

Artikel 8d
Änderung des Wehrpflichtgesetzes

In § 25 Abs. 4 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1756), das durch Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) geändert worden ist, wird die Angabe " § 40 Abs. 3" durch die Angabe " § 40 Abs. 2" ersetzt.

Artikel 8e
Änderung der Strafprozessordnung

In § 486 Abs. 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 § 18 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 8" ersetzt.

Artikel 8f
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2043), wird wie folgt geändert:

1. In § 179 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 13 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 4 Abs. 2 und 3 und § 13 Abs. 1 a" ersetzt.

2. In § 184 Abs. 5 wird die Angabe " § 20 Abs. 1 bis 7" durch die Angabe " § 20 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8" ersetzt.

3. In § 187 Satz 1 werden

a) die Angabe "(§ 4 Abs. 2 und 3)" durch die Angabe "(§ 4a Abs. 1 und 2)" und

b) die Angabe "(§ 18 Abs. 2 und 3)" durch die Angabe "(§ 18 Abs. 2)" ersetzt.

Artikel 8g
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes

In § 28 Abs. 3 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 15 bis 17" durch die Angabe ;, §§ 4b, 4c, 15 und 16" ersetzt.

Artikel 8h
Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesdatenschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung. in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 8 § 3 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31).

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE