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50. § 91 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 11 werden die Wörter "selbständigen Handwerkern" durch die Wörter "Inhabern eines Betriebs eines Handwerks" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Betrieben" durch die Wörter "Betrieben des Handwerks oder des handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt.

51. § 93 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Betrieb eines selbständigen Handwerkers oder in einem handwerksähnlichen Betrieb" durch die Wörter "Betrieb eines Gewerbes der Anlage A oder Betrieb eines Gewerbes der Anlage B" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(2) Durch die Satzung ist die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung und ihre Aufteilung auf die einzelnen in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbegruppen und auf die in der Anlage B zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können, zu bestimmen. Bei der Aufteilung sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Gruppen zu berücksichtigen.  "(2) Durch die Satzung ist die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung und ihre Aufteilung auf die einzelnen in den Anlagen A und B zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe zu bestimmen. Bei der Aufteilung sollen die wirtschaftlichen Besonderheiten und die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Gewerbe berücksichtigt werden."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(3) Für jedes Mitglied sind zwei Stellvertreter zu wählen, die im Verhinderungsfall und im Falle des Ausscheidens der Mitglieder einzutreten haben. Auf die Stellvertreter finden die für die Mitglieder geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.  "(3) Für jedes Mitglied sind mindestens ein, aber höchstens zwei Stellvertreter zu wählen, die im Verhinderungsfall oder im Falle des Ausscheidens der Mitglieder einzutreten haben."

52. § 95 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(1) Die Mitglieder der Vollversammlung und ihre Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl gewählt. "(1) Die Mitglieder der Vollversammlung und ihre Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlen zur Vollversammlung werden im Briefwahlverfahren durchgeführt." 

53. § 96 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes" werden durch die Wörter "des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt.

b) Die Wörter "im Verzeichnis des handwerksähnlichen Gewerbes (§ 19)" werden durch die Wörter "im Verzeichnis nach § 19" ersetzt.

54. § 97 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Vertreter des selbständigen Handwerks" durch die Wörter "Vertreter der zulassungspflichtigen Handwerke" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "als selbständiger Handwerker" die Wörter "in einem zulassungspflichtigen Handwerk" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Vertreter des handwerksähnlichen Gewerbes" durch die Wörter "Vertreter der zulassungsfreien Handwerke und der handwerksähnlichen Gewerbe" ersetzt.

55. In § 98 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "und in einem Handwerksbetrieb oder einem handwerksähnlichen Betrieb" durch die Wörter "und in einem Betrieb eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt.

56. In § 99 Nr. 2 werden die Wörter "handwerksähnlichen Betrieb" durch die Wörter "Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt.

57. In § 101 Abs. 1 werden die Wörter "selbständigen Handwerkers oder Inhabers eines handwerksähnlichen Gewerbes" durch die Wörter "Inhabers eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes" und die Wörter "Vertreter des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes" durch die Wörter "Vertreter der Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe" ersetzt.

58. In § 103 Abs. 3 werden die Wörter " selbständigen Handwerkers" durch die Wörter "Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt.

59. In § 104 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe" durch die Wörter "Verzeichnis nach § 19" ersetzt.

60. § 106 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:


alt neu
8. die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts,  "8. die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,".

61. In § 111 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "das Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe" durch die Wörter "das Verzeichnis nach § 19" ersetzt.

62. § 113 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "selbständigen Handwerkern und den Inhabern handwerksähnlicher Betriebe" durch die Wörter "Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt:

"Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "selbständigen Handwerker und der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe" durch die Wörter "Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt.

63. § 117 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:


alt neu
1. entgegen § 1 ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt,

2. entgegen § 51 die Ausbildungsbezeichnung "Meister" führt.

 "1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt oder

2. entgegen § 51 oder § 51b die Ausbildungsbezeichnung "Meister/Meisterin" führt."

64. In § 118 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 113 Abs. 2 Satz 8" durch die Angabe " § 113 Abs. 2 Satz 11" ersetzt.

65. § 119 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 Gewerbe der Anlage A zusammengefaßt werden, gelten die vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift nach § 25 erlassenen Ausbildungsordnungen und die nach § 45 erlassenen Rechtsvorschriften für die Meisterprüfung bis zum Erlaß neuer Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz fort.  "Soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe zusammengefasst werden, gelten die vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbildungsordnungen und die nach § 45 Abs. 1 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 sowie die nach § 50 Abs. 2 oder § 51a Abs. 7 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz fort."

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(6) Soweit durch Gesetz Gewerbe von Anlage A in Anlage B überführt werden, gilt für Ausbildungsordnungen Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß der jeweilige Ausbildungsberuf als staatlich anerkannter Ausbildungsberuf nach § 25 Berufsbildungsgesetz gilt. In den Fällen des Satzes 1 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften laufende Meisterprüfungsverfahren nach den bis dahin geltenden Vorschriften abzuschließen.  "(6) Soweit durch Gesetz zulassungspflichtige Handwerke in die Anlage B überführt werden, gilt für die Ausbildungsordnungen Absatz 5 entsprechend. Die bis zum 31. Dezember 2003 begonnenen Meisterprüfungsverfahren sind auf Antrag des Prüflings nach den bis dahin geltenden Vorschriften abzuschließen."

66. In § 121 wird die Angabe " § 46" durch die Angabe " § 45" ersetzt.

67. § 122 Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(1) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführte Handwerke durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung getrennt oder zusammengefaßt, so können auch solche Personen als Beisitzer der Gesellen- oder Meisterprüfungsausschüsse der durch die Trennung oder Zusammenfassung entstandenen Handwerke berufen werden, die in dem getrennten Handwerk oder in einem der zusammengefaßten Handwerke die Gesellen- oder Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen und im Falle des § 48 Abs. 3 seit mindestens einem Jahr als selbständige Handwerker tätig sind.

(2) Die für die einzelnen Handwerke geltenden Gesellen- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis zum Erlaß der in § 25 Abs. 1 und § 38 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 und § 50 Satz 2 vorgesehenen Prüfungsordnungen anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen.

(3) Die für die einzelnen Handwerke geltenden Berufsbilder sind bis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 45 Nr. 1 anzuwenden.

(4) Die für die einzelnen Handwerke geltenden Fachlichen Vorschriften sind bis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 25 und § 45 Nr. 2 anzuwenden.

 "(1) Werden zulassungspflichtige Handwerke durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung getrennt oder zusammengefasst, so können auch solche Personen als Beisitzer der Gesellen- oder Meisterprüfungsausschüsse der durch die Trennung oder Zusammenfassung entstandenen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe berufen werden, die in dem getrennten oder in einem der zusammengefassten Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe die Gesellen- oder Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen und im Falle des § 48 Abs. 3 seit mindestens einem Jahr in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, selbständig tätig sind.

(2) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden Gesellen-, Abschluss- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis zum Inkrafttreten der in § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 Abs. 1 und § 38 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Prüfungsordnungen anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Gesetz im Widerspruch stehen. Dies gilt für die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Meisterprüfungsverordnungen sowie für die nach § 50 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnung entsprechend.

(3) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden Berufsbilder oder Meisterprüfungsverordnungen sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 45 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden.

(4) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden fachlichen Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 25 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden."

68. § 123 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(1) Beantragt ein Gewerbetreibender, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt ist, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, in diesem Handwerk zur Meisterprüfung zugelassen zu werden, so gelten für die Zulassung zur Prüfung die Bestimmungen der §§ 49 und 50 mit folgender Maßgabe:
  1. der Nachweis einer Ausbildungszeit oder einer Gesellenprüfung ist nicht erforderlich;
  2. es genügt der Nachweis einer fünfjährigen Tätigkeit als Facharbeiter oder selbständiger Gewerbetreibender in dem Handwerk, in welchem die Meisterprüfung abgelegt werden soll; ist die Gesellenprüfung oder eine Abschlußprüfung (§ 49 Abs. 2) in diesem Handwerk abgelegt, so genügt der Nachweis einer zweijährigen Tätigkeit.
 "(1) Beantragt ein Gewerbetreibender, der bis zum 31. Dezember 2003 berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, in diesem Handwerk zur Meisterprüfung zugelassen zu werden, so gelten für die Zulassung zur Prüfung die Bestimmungen der §§ 49 und 50 entsprechend."

69. § 124a wird wie folgt gefasst:


alt neu
§ 124a

Verfahren zur Wahl zur Vollversammlung von Handwerkskammern, die vor dem 1. Januar 1994 begonnen worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen, wenn zwischen der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen und dem Wahltag nicht mehr als vier Monate liegen.

 " § 124a

Verfahren zur Wahl der Vollversammlung von Handwerkskammern, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 zu beginnen sind, können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Durch Beschluss der Vollversammlung kann die Wahlzeit nach Wahlen, die entsprechend Satz 1 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden, in Abweichung von § 103 Abs. 1 Satz 1 verkürzt werden. Wahlzeiten, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 enden, können durch Beschluss der Vollversammlung bis zu einem Jahr verlängert werden, um die Wahl zur Handwerkskammer nach den neuen Vorschriften durchzuführen. Die Verlängerung oder Verkürzung der Wahlzeiten sind der obersten Landesbehörde anzuzeigen."

70. Nach § 124a wird § 124b eingefügt:

71. Die Anlage A zur Handwerksordnung wird wie folgt gefasst:


alt neu
Anlage A zur Handwerksordnung

Verzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können
(§ 1 Abs. 2)* 

I Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe

  1. Maurer und Betonbauer
  2. Ofen- und Luftheizungsbauer
  3. Zimmerer
  4. Dachdecker
  5. Straßenbauer
  6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  7. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  8. Betonstein- und Terrazzohersteller
  9. Estrichleger
  10. Brunnenbauer
  11. Steinmetzen und Steinbildhauer
  12. Stukkateure
  13. Maler und Lackierer
  14. Gerüstbauer
  15. Schornsteinfeger

II Gruppe der Elektro- und Metallgewerbe

  1. Metallbauer
  2. Chirurgiemechaniker
  3. Karosserie- und Fahrzeugbauer
  4. Feinwerkmechaniker
  5. Zweiradmechaniker
  6. Kälteanlagenbauer
  7. Informationstechniker
  8. Kraftfahrzeugtechniker
  9. Landmaschinenmechaniker
  10. Büchsenmacher
  11. Klempner
  12. Installateur und Heizungsbauer
  13. Behälter- und Apparatebauer
  14. Elektrotechniker
  15. Elektromaschinenbauer
  16. Uhrmacher
  17. Graveure
  18. Metallbildner
  19. Galvaniseure
  20. Metall- und Glockengießer
  21. Schneidwerkzeugmechaniker
  22. Gold- und Silberschmiede

III Gruppe der Holzgewerbe

  1. Tischler
  2. Parkettleger
  3. Rolladen- und Jalousiebauer
  4. Boots- und Schiffbauer
  5. Modellbauer
  6. Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
  7. Holzbildhauer
  8. Böttcher
  9. Korbmacher

IV Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe

  1. Damen- und Herrenschneider
  2. Sticker
  3. Modisten
  4. Weber
  5. Seiler
  6. Segelmacher
  7. Kürschner
  8. Schumacher
  9. Sattler und Feintäschner
  10. Raumausstatter

V Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe

  1. Bäcker
  2. Konditoren
  3. Fleischer
  4. Müller
  5. Brauer und Mälzer
  6. Weinküfer

VI Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie der chemischen und Reinigungsgewerbe

  1. Augenoptiker
  2. Hörgeräteakustiker
  3. Orthopädietechniker
  4. Orthopädieschuhmacher
  5. Zahntechniker
  6. Friseure
  7. Textilreiniger
  8. Wachszieher
  9. Gebäudereiniger

VII Gruppe der Glas-, Papier-, keramischen und sonstigen Gewerbe

  1. Glaser
  2. Glasveredler
  3. Feinoptiker
  4. Glasbläser und Glasapparatebauer
  5. Glas- und Porzellanmaler
  6. Edelsteinschleifer und -graveure
  7. Fotografen
  8. Buchbinder
  9. Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker
  10. Siebdrucker
  11. Flexografen
  12. Keramiker
  13. Orgel- und Harmoniumbauer
  14. Klavier- und Cembalobauer
  15. Handzuginstrumentenmacher
  16. Geigenbauer
  17. Bogenmacher
  18. Metallblasinstrumentenmacher
  19. Holzblasinstrumentenmacher
  20. Zupfinstrumentenmacher
  21. Vergolder
  22. Schilder- und Lichtreklamehersteller
  23. Vulkaniseure und Reifenmechaniker

*) Gemäß dem Übergangsgesetz aus Anlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) gilt für die Zuordnung wesentlicher Tätigkeiten zu den Gewerben der Anlage A folgendes:

" § 1

(1) Die wesentliche Tätigkeit Herstellung und Reparatur von Ziegeldächern des Gewerbes Nummer 4 Dachdecker der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 3 Zimmerer der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet.

(2) Die wesentliche Tätigkeit Herstellung und Reparatur von Dachstühlen des Gewerbes Nummer 3 Zimmerer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 4 Dachdecker der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet.

(3) Die wesentliche Tätigkeit Lackierung von Karosserien und Fahrzeugen des Gewerbes Nummer 13 Maler und Lackierer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch den Gewerben Nummer 18 Karosserie- und Fahrzeugbauer und Nummer 23 Kraftfahrzeugtechniker der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Die wesentliche Tätigkeit Reparatur von Karosserien und Fahrzeugen der Gewerbe Nummer 18 Karosserie- und Fahrzeugbauer und Nummer 23 Kraftfahrzeugtechniker der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 13 Maler und Lackierer der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet, soweit dies zur Vorbereitung der Lackierung von Fahrzeugen und Karosserien erforderlich ist.

(4) Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 14 Gerüstbauer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch den Gewerben Nummer 1 Maurer und Betonbauer, 3 Zimmerer, 4 Dachdecker, 5 Straßenbauer, 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, 7 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, 8 Betonstein- und Terrazzohersteller, 9 Estrichleger, 10 Brunnenbauer, 11 Steinmetzen und Steinbildhauer, 12 Stukkateure, 13 Maler und Lackierer, 15 Schornsteinfeger, 16 Metallbauer, 21 Kälteanlagenbauer, 26 Klempner, 29 Elektrotechniker, 38 Tischler, 71 Gebäudereiniger, 72 Glaser sowie 93 Schilder- und Lichtreklamehersteller der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet.

(5) Das Gewerbe Nummer 22 Informationstechniker umfaßt nicht die strukturierte Verkabelung als wesentliche Tätigkeit.

(6) Die wesentliche Tätigkeit Herstellung und Reparatur von Energieversorgungsanschlüssen des Gewerbes Nummer 27 Installateur und Heizungsbauer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 2 Ofen- und Luftheizungsbauer der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet.

(7) Die wesentliche Tätigkeit Flachglasbemalung des Gewerbes Nummer 76 Glas- und Porzellanmaler der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 72 Glaser der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Die wesentliche Tätigkeit Hohlglasbemalung des Gewerbes Nummer 76 Glas- und Porzellanmaler der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 73 Glasveredler der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet.

§ 2

Soweit durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) Gewerbe in der Anlage A zur Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, zu Gewerben zuammengefaßt werden, werden die wesentlichen Tätigkeiten der bisherigen Gewerbe beibehalten, soweit in § 1 nicht etwas anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Gewerbe eine neue Bezeichnung erhalten."

 "Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können

(§ 1 Abs. 2)

Nr.

  1. Maurer und Betonbauer
  2. Ofen- und Luftheizungsbauer
  3. Zimmerer
  4. Dachdecker
  5. Straßenbauer
  6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  7. Brunnenbauer
  8. Steinmetzen und Steinbildhauer
  9. Stukkateure
  10. Maler und Lackierer
  11. Gerüstbauer
  12. Schornsteinfeger
  13. Metallbauer
  14. Chirurgiemechaniker
  15. Karosserie- und Fahrzeugbauer
  16. Feinwerkmechaniker
  17. Zweiradmechaniker
  18. Kälteanlagenbauer
  19. Informationstechniker
  20. Kraftfahrzeugtechniker
  21. Landmaschinenmechaniker
  22. Büchsenmacher
  23. Klempner
  24. Installateur und Heizungsbauer
  25. Elektrotechniker
  26. Elektromaschinenbauer
  27. Tischler
  28. Boots- und Schiffbauer
  29. Seiler
  30. Bäcker
  31. Konditoren
  32. Fleischer
  33. Augenoptiker
  34. Hörgeräteakustiker
  35. Orthopädietechniker
  36. Orthopädieschuhmacher
  37. Zahntechniker
  38. Friseure
  39. Glaser
  40. Glasbläser und Glasapparatebauer
  41. Vulkaniseure und Reifenmechaniker".

72. Die Anlage B zur Handwerksordnung wird wie folgt gefasst:


alt neu
Anlage B zur Handwerksordnung

 Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können (§ 18 Abs. 2)

I Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe

  1. Eisenflechter
  2. Bautentrocknungsgewerbe
  3. Bodenleger
  4. Asphaltierer (ohne Straßenbau)
  5. Fuger (im Hochbau)
  6. Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
  7. Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
  8. Betonbohrer und -schneider
  9. Theater- und Ausstattungsmaler

II Gruppe der Metallgewerbe

  1. Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
  2. Metallschleifer und Metallpolierer
  3. Metallsägen-Schärfer
  4. Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
  5. Fahrzeugverwerter
  6. Rohr- und Kanalreiniger
  7. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlußarbeiten)

III Gruppe der Holzgewerbe

  1. Holzschuhmacher
  2. Holzblockmacher
  3. Daubenhauer
  4. Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
  5. Muldenhauer
  6. Holzreifenmacher
  7. Holzschindelmacher
  8. Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
  9. Bürsten- und Pinselmacher

IV Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe

  1. Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
  2. Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
  3. Fleckteppichhersteller
  4. Klöppler
  5. Theaterkostümnäher
  6. Plisseebrenner
  7. Posamentierer
  8. Stoffmaler
  9. Stricker
  10. Textil-Handdrucker
  11. Kunststopfer
  12. Änderungsschneider
  13. Handschuhmacher
  14. Ausführung einfacher Schuhreparaturen
  15. Gerber

V Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe

  1. Innerei-Fleischer (Kuttler)
  2. Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
  3. Fleischzerleger, Ausbeiner

VI Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie der chemischen und Reinigungsgewerbe

  1. Appreteure, Dekateure
  2. Schnellreiniger
  3. Teppichreiniger
  4. Getränkeleitungsreiniger
  5. Kosmetiker
  6. Maskenbildner

VII Gruppe der sonstigen Gewerbe

  1. Bestattungsgewerbe
  2. Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
  3. Klavierstimmer
  4. Theaterplastiker
  5. Requisiteure
  6. Schirmmacher
  7. Steindrucker
  8. Schlagzeugmacher
"Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben
werden können (§ 18 Abs. 2)

Abschnitt 1:
Zulassungsfreie Handwerke

Nr.

  1. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  2. Betonstein- und Terrazzohersteller
  3. Estrichleger
  4. Behälter- und Apparatebauer
  5. Uhrmacher
  6. Graveure
  7. Metallbildner
  8. Galvaniseure
  9. Metall- und Glockengießer
  10. Schneidwerkzeugmechaniker
  11. Gold- und Silberschmiede
  12. Parkettleger
  13. Rolladen- und Jalousiebauer
  14. Modellbauer
  15. Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
  16. Holzbildhauer
  17. Böttcher
  18. Korbmacher
  19. Damen- und Herrenschneider
  20. Sticker
  21. Modisten
  22. Weber
  23. Segelmacher
  24. Kürschner
  25. Schuhmacher
  26. Sattler und Feintäschner
  27. Raumausstatter
  28. Müller
  29. Brauer und Mälzer
  30. Weinküfer
  31. Textilreiniger
  32. Wachszieher
  33. Gebäudereiniger
  34. Glasveredler
  35. Feinoptiker
  36. Glas- und Porzellanmaler
  37. Edelsteinschleifer und -graveure
  38. Fotografen
  39. Buchbinder
  40. Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker
  41. Siebdrucker
  42. Flexografen
  43. Keramiker
  44. Orgel- und Harmoniumbauer
  45. Klavier- und Cembalobauer
  46. Handzuginstrumentenmacher
  47. Geigenbauer
  48. Bogenmacher
  49. Metallblasinstrumentenmacher
  50. Holzblasinstrumentenmacher
  51. Zupfinstrumentenmacher
  52. Vergolder
  53. Schilder- und Lichtreklamehersteller

Abschnitt 2:
Handwerksähnliche Gewerbe

Nr.

  1. Eisenflechter
  2. Bautentrocknungsgewerbe
  3. Bodenleger
  4. Asphaltierer (ohne Straßenbau)
  5. Fuger (im Hochbau)
  6. Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
  7. Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
  8. Betonbohrer und -schneider
  9. Theater- und Ausstattungsmaler
  10. Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
  11. Metallschleifer und Metallpolierer
  12. Metallsägen-Schärfer
  13. Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
  14. Fahrzeugverwerter
  15. Rohr- und Kanalreiniger
  16. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
  17. Holzschuhmacher
  18. Holzblockmacher
  19. Daubenhauer
  20. Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
  21. Muldenhauer
  22. Holzreifenmacher
  23. Holzschindelmacher
  24. Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
  25. Bürsten- und Pinselmacher
  26. Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
  27. Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
  28. Fleckteppichhersteller
  29. Klöppler
  30. Theaterkostümnäher
  31. Plisseebrenner
  32. Posamentierer
  33. Stoffmaler
  34. Stricker
  35. Textil-Handdrucker
  36. Kunststopfer
  37. Änderungsschneider
  38. Handschuhmacher
  39. Ausführung einfacher Schuhreparaturen
  40. Gerber
  41. Innerei-Fleischer (Kuttler)
  42. Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
  43. Fleischzerleger, Ausbeiner
  44. Appreteure, Dekateure
  45. Schnellreiniger
  46. Teppichreiniger
  47. Getränkeleitungsreiniger
  48. Kosmetiker
  49. Maskenbildner
  50. Bestattungsgewerbe
  51. Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
  52. Klavierstimmer
  53. Theaterplastiker
  54. Requisiteure
  55. Schirmmacher
  56. Steindrucker
  57. Schlagzeugmacher".

73. Die Anlage C wird wie folgt geändert:

0a) § 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
§ 1

Der Vorstand der Handwerkskammer bestimmt den Tag der Wahl, der ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein muß, und die Abstimmungszeit; er bestellt einen Wahlleiter sowie einen Stellvertreter, die nicht zu den Wahlberechtigten gemäß § 96 Abs. 1 und § 98 der Handwerksordnung gehören und nicht Beamte der Handwerkskammer sein dürfen.

 " § 1

Der Vorstand der Handwerkskammer bestimmt den Tag der Wahl. Er bestellt einen Wahlleiter sowie einen Stellvertreter, die nicht zu den Wahlberechtigten gemäß § 96 Abs. 1 und § 98 der Handwerksordnung gehören und nicht Mitarbeiter der Handwerkskammer sein dürfen."

1a) § 2 Abs. 10

(10) Auf die Beisitzer des Wahlausschusses finden die Bestimmungen des § 6 Anwendung.

wird aufgehoben.

2a) § 4 wird wie folgt gefasst:


alt neu
§ 4

(1) Der Vorstand der Handwerkskammer hat den Wahlbezirk in Stimmbezirke einzuteilen, die nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein sollen, daß den Stimmberechtigten die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird.

(2) Der Vorstand der Handwerkskammer hat ferner für jeden Stimmbezirk den Raum zu bestimmen, in dem die Abstimmung vorzunehmen ist. In den Abstimmungsräumen müssen die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein, die das Wahlgeheimnis sichern.

(3) Die Einteilung der Stimmbezirke und die Abstimmungsräume sind spätestens eine Woche vor dem Wahltag in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammer bestimmten Organen zu veröffentlichen.

 " § 4

Zur Aufteilung der Mitglieder der Vollversammlung können die Handwerkskammern in ihrer Satzung gemäß § 93 Abs. 2 der Handwerksordnung Gruppen bilden."

a) Die §§ 5 und 6

§ 5

(1) Der Vorstand der Handwerkskammer ernennt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorsteher und einen Stellvertreter, von denen je einer Wahlberechtigter nach § 96 Abs. 1 und nach § 98 der Handwerksordnung sein muß. Der Abstimmungsvorsteher ernennt aus den Wahlberechtigten des Stimmbezirks zwei Beisitzer, und zwar je einen Wahlberechtigten nach § 96 Abs. 1 und nach § 98 der Handwerksordnung sowie einen Schriftführer; der Abstimmungsvorsteher, sein Stellvertreter und die Beisitzer bilden den Abstimmungsvorstand.

(2) Die Mitglieder des Abstimmungsvorstands erhalten keine Vergütung.

(3) Der Abstimmungsvorstand wird vom Abstimmungsvorsteher eingeladen und tritt am Abstimmungstag zu Beginn der Abstimmungshandlung in dem Abstimmungsraum zusammen. Fehlende Beisitzer werden durch anwesende Stimmberechtigte ersetzt.

(4) Der Stellvertreter, die Beisitzer und der Schriftführer unterstützen den Abstimmungsvorsteher bei der Überwachung und Durchführung der Abstimmungshandlung sowie bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses.

(5) Der Abstimmungsvorstand berät und beschließt über die einzelnen Abstimmungshandlungen. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in Anwesenheit des Abstimmungsvorstehers oder seines Stellvertreters und zweier Beisitzer; der Schriftführer ist nicht stimmberechtigt. Die Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren bleibt vorbehalten.

(6) Bei der Abstimmungshandlung müssen der Abstimmungsvorsteher oder sein Stellvertreter sowie zwei Beisitzer des Abstimmungsvorstands, und zwar ein selbständiger Handwerker oder ein Inhaber eines handwerksähnlichen Betriebs und ein Geselle oder ein anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung, außerdem der Schriftführer anwesend sein.

§ 6

(1) Jeder Wähler ist verpflichtet, die ehrenamtliche Tätigkeit eines Abstimmungsvorstehers, Stellvertreters des Abstimmungsvorstehers, Beisitzers oder Schriftführers im Abstimmungsvorstand zu übernehmen.

(2) Die Berufung zu einem Wahlehrenamt dürfen ablehnen

  1. Wähler, die als Bewerber auf einem Wahlvorschlag benannt sind,
  2. Wähler, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben,
  3. Wähler, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen,
  4. Wähler, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnorts aufhalten,
  5. Wähler, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert.

werden aufgehoben.

b) § 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 werden die Wörter "des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes" durch die Wörter "des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt.

bb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:


alt neu
(2) Die Bewerber sind mit Vor- und Zunamen, Beruf, Wohnort und Wohnung so deutlich zu bezeichnen, daß über ihre Persönlichkeit kein Zweifel besteht. In gleicher Weise sind für jedes einzelne Mitglied zwei Stellvertreter deutlich zu bezeichnen, so daß zweifelsfrei hervorgeht, wer als Mitglied und wer als erster oder zweiter Stellvertreter vorgeschlagen wird.

(3) Die Verteilung der Bewerber des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie der Gesellen und anderen Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung auf die im Bezirk der Handwerkskammer in Gruppen zusammengefaßten Handwerker muß den Bestimmungen der Satzung der Handwerkskammer entsprechen.

 "(2) Die Bewerber sind mit Vor- und Zunamen, Beruf, Wohnort und Wohnung so deutlich zu bezeichnen, dass über die Person kein Zweifel besteht. In gleicher Weise sind für jedes einzelne Mitglied der oder die Stellvertreter deutlich zu bezeichnen, so dass zweifelsfrei hervorgeht, wer als Mitglied und wer als Stellvertreter vorgeschlagen wird. Bei zwei Stellvertretern für jedes einzelne Mitglied muss aus der Bezeichnung zweifelsfrei hervorgehen, wer als erster oder zweiter Stellvertreter vorgeschlagen wird.

(3) Die Verteilung der Bewerber des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie der Gesellen und anderen Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung muss den Bestimmungen der Satzung der Handwerkskammer entsprechen."

cc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(5) Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. "(5) Die Wahlvorschläge müssen mindestens von der zweifachen Anzahl der jeweils für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in der Vollversammlung zu besetzenden Sitze an Wahlberechtigten, höchstens aber von 70 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein." 

c) § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "der selbständigen Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe" durch die Wörter "Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt.

bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter "bei den selbständigen Handwerkern und Inhabern handwerksähnlicher Betriebe" durch die Wörter "Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt.

d) § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(1) Für die Wahl der Vertreter des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes dient als Wahlunterlage ein von der Handwerkskammer herzustellender und zu beglaubigender Auszug aus der Handwerksrolle und dem Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe, der alle am Wahltag Wahlberechtigten des betreffenden Stimmbezirks enthält (Wahlverzeichnis). Wählen kann nur, wer in dem Wahlverzeichnis eingetragen ist.  "(1) Für die Wahl der Vertreter des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes dient als Wahlunterlage ein von der Handwerkskammer herzustellender und zu beglaubigender Auszug aus der Handwerksrolle und dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung, der alle am Wahltag Wahlberechtigten der Handwerkskammer enthält (Wahlverzeichnis). Wählen kann nur, wer in dem Wahlverzeichnis eingetragen ist."

da) In § 13 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort "Abstimmungsvorstand" durch das Wort "Wahlleiter" ersetzt.

db) § 15 wird wie folgt gefasst:


alt neu
§ 15

Bei der Wahl dürfen nur von der Handwerkskammer amtlich hergestellte Stimmzettel verwendet werden; sie sollen für die Wahl der Wahlberechtigten nach § 96 Abs. 1 und der Wahlberechtigten nach § 98 der Handwerksordnung in verschiedener Farbe hergestellt sein. Die Umschläge sind von der Handwerkskammer zu beschaffen und mit ihrem Stempel zu versehen.

 " § 15

Bei der Wahl dürfen nur von der Handwerkskammer amtlich hergestellte Stimmzettel und die zugehörigen amtlich hergestellten Umschläge verwendet werden. Sie sind von der Handwerkskammer zu beschaffen. Die Umschläge sind mit dem Stempel der Handwerkskammer zu versehen. Die Stimmzettel sollen für die Wahl der Wahlberechtigten nach § 96 Abs. 1 und der Wahlberechtigten nach § 98 der Handwerksordnung in verschiedener Farbe hergestellt sein. Sie enthalten den Namen oder das Kennwort der nach § 11 zugelassenen Wahlvorschläge."

e) § 16 wird wie folgt gefasst:


alt neu
§ 16

(1) Der Tisch des Abstimmungsvorstands muß von allen Seiten zugänglich sein.

(2) An dem Tisch werden getrennt voneinander zwei Stimmurnen aufgestellt, und zwar die eine für die Stimmabgabe der selbständigen Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe und die andere für die Stimmabgabe der Gesellen und anderen Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung. Vor Beginn der Abstimmung hat sich der Abstimmungsvorstand davon zu überzeugen, daß die Stimmurnen leer sind. Sie dürfen bis zum Schluß der Abstimmung nicht wieder geöffnet werden.

(3) Stimmzettel und Umschläge sind in ausreichender Zahl bereitzuhalten.

(4) Der Abstimmungsvorsteher hat bei Beginn der Abstimmungshandlung seinen Stellvertreter, den Schriftführer und die Beisitzer auf unparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihres Amtes zu verpflichten.

(5) Jeder Stimmberechtigte hat Zutritt zum Abstimmungsraum. Ansprachen dürfen nicht gehalten werden. Nur der Abstimmungsvorstand darf über die Abstimmungshandlung beraten und beschließen.

(6) Der Abstimmungsvorstand kann jeden aus dem Abstimmungsraum verweisen, der die Ruhe und Ordnung der Abstimmungshandlung stört; ist es ein Stimmberechtigter des Stimmbezirks, so darf er vorher seine Stimme abgeben.

(7) Der Abstimmungsvorsteher leitet die Abstimmung und läßt bei Andrang den Zutritt zu dem Abstimmungsraum ordnen.

(8) Der Stimmberechtigte erhält beim Betreten des Abstimmungsraums Umschlag und Stimmzettel. Er begibt sich hiermit in den Nebenraum oder an den mit einer Vorrichtung gegen Sicht geschützten Nebentisch.

(9) Danach tritt er an den Vorstandstisch, nennt seinen Namen und auf Erfordern seine Wohnung und übergibt, sobald der Schriftführer - bei einem selbständigen Handwerker oder Inhaber eines handwerksähnlichen Betriebs - den Namen in der Wählerliste festgestellt hat, den Umschlag mit dem Stimmzettel dem Abstimmungsvorsteher, der ihn ungeöffnet sofort in die Urne legt. Der stimm berechtigte Arbeitnehmer übergibt dem Abstimmungsvorsteher zunächst den Wahlberechtigungsschein und alsdann den Umschlag mit dem Stimmzettel, den dieser nach Prüfung des Wahlberechtigungsscheins ungeöffnet sofort in die Wahlurne legt.

(10) Auf Verlangen hat sich der Stimmberechtigte dem Abstimmungsvorstand über seine Person auszuweisen.

(11) Stimmberechtigte, die des Schreibens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihre Stimmzettel eigenhändig auszufüllen oder in den Umschlag zu legen und diesen dem Abstimmungsvorsteher zu übergeben, dürfen sich im Abstimmungsraum der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.

(12) Abwesende können sich weder vertreten lassen noch schriftlich oder auf andere Weise an der Abstimmung teilnehmen.

(13) Stimmzettel, die nicht in einem abgestempelten Umschlag oder die in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgegeben werden oder denen ein durch den Umschlag deutlich fühlbarer Gegenstand beigefügt ist, hat der Abstimmungsvorsteher zurückzuweisen.

(14) Der Abstimmungsvorsteher hat darüber zu wachen, daß die Stimmberechtigten die amtlichen Stimmzettel erhalten und daß sie in dem Nebenraum oder an dem Nebentisch nur so lange verweilen, als unbedingt erforderlich ist.

(15) Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe des stimmberechtigten selbständigen Handwerkers oder Inhabers eines handwerksähnlichen Betriebs neben dessen Namen in der Wählerliste in der dafür vorgesehenen Spalte. Die Wahlberechtigungsscheine hat der Abstimmungsvorsteher einzubehalten.

(16) Nach Schluß der Abstimmungszeit dürfen nur noch die Stimmberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die in diesem Zeitpunkt im Abstimmungsraum schon anwesend waren. Alsdann erklärt der Abstimmungsvorsteher die Abstimmung für geschlossen.

 " § 16

(1) Die Kammer übermittelt den nach § 96 der Handwerksordnung Wahlberechtigten folgende Unterlagen:

  1. einen Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
  2. einen Stimmzettel,
  3. einen neutralen Umschlag der Bezeichnung "Handwerkskammer-Wahl" (Wahlumschlag) und
  4. einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).

Die nach § 98 der Handwerksordnung Wahlberechtigten erhalten die Wahlunterlagen vom Wahlleiter nach Vorlage des Wahlberechtigungsscheins (§ 13).

(2) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den von ihm gewählten Wahlvorschlag dadurch, dass er dessen Namen auf dem Wahlvorschlag ankreuzt. Er darf nur eine Liste ankreuzen.

(3) Der Wahlberechtigte hat den von ihm gemäß Absatz 2 gekennzeichneten Stimmzettel in dem verschlossenen Wahlumschlag unter Beifügung des von ihm unterzeichneten Wahlscheins in dem Rücksendeumschlag so rechtzeitig an den Wahlleiter zurückzusenden, dass die Unterlagen am Wahltag bis spätestens 18.00 Uhr bei der Handwerkskammer eingehen. Ist der Wahltag ein Sonn- oder Feiertag, müssen die Wahlunterlagen am ersten darauf folgenden Werktag bis spätestens 18.00 Uhr bei der Handwerkskammer eingehen. Die rechtzeitig bei der Kammer eingegangen Wahlumschläge werden nach Prüfung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt."

f) § 17 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(1) Nach Schluß der Abstimmung hat der Abstimmungsvorstand unverzüglich das Ergebnis der Wahl zu ermitteln und es unter Beifügung aller Unterlagen dem Wahlleiter zu übersenden.  "(1) Nach Schluss der Abstimmung beruft der Wahlleiter den Wahlausschuss ein. Der Wahlausschuss hat unverzüglich das Ergebnis der Wahl zu ermitteln."

bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(4) Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Abstimmungsvorstand Beschluß gefaßt hat, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und der Niederschrift beizufügen. In der Niederschrift sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind.  "(4) Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlausschuss Beschluss gefasst hat, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und der Niederschrift beizufügen. In der Niederschrift sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind."

cc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(6) Alle gültigen Stimmzettel, die nicht nach den Absätzen 4 und 5 der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind, hat der Abstimmungsvorsteher in Papier einzuschlagen, zu versiegeln und dem Wahlleiter zu übergeben, der sie verwahrt, bis die Abstimmung für gültig erklärt oder eine neue Wahl angeordnet ist. Das gleiche gilt für die Wahlberechtigungsscheine der Arbeitnehmer.  "(6) Alle gültigen Stimmzettel, die nicht nach den Absätzen 4 und 5 der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind, hat der Wahlausschuss in Papier einzuschlagen, zu versiegeln und dem Wahlleiter zu übergeben, der sie verwahrt, bis die Abstimmung für gültig erklärt oder eine neue Wahl angeordnet ist. Das Gleiche gilt für die Wahlberechtigungsscheine der Arbeitnehmer."

dd) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(8) Über die Abstimmungshandlung ist eine Niederschrift (Abstimmungsniederschrift) aufzunehmen und dem Wahlleiter zu übergeben.  "(8) Über die Sitzung des Wahlausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist zusammen mit den Wahlunterlagen aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen."

g) § 18 wird wie folgt gefasst:


alt neu
§ 18

(1) Der Wahlleiter beruft alsbald, nachdem er im Besitz der Unterlagen der einzelnen Stimmbezirke ist, den Wahlausschuß. Dieser ermittelt das Gesamtergebnis der Wahl, das durch den Wahlleiter in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammer bestimmten Organen öffentlich bekanntzumachen und der Aufsichtsbehörde (§ 115 der Handwerksordnung) unter Beifügung sämtlicher Wahlunterlagen anzuzeigen ist.

(2) Als gewählt gelten die Bewerber desjenigen Wahlvorschlags, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

 " § 18

(1) Nach Übergabe der Unterlagen an den Wahlleiter stellt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl fest, das durch den Wahlleiter in den für die Bekanntmachung der Handwerkskammer bestimmten Organen öffentlich bekannt zu machen und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen ist. Die Wahlunterlagen sind aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen.

(2) Als gewählt gelten die Bewerber desjenigen Wahlvorschlags, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat."

h) § 19

§ 19

(1) Hat kein Wahlvorschlag mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine engere Wahl zwischen den Bewerbern derjenigen beiden Wahlvorschläge statt, auf welche die meisten Stimmen entfallen sind. Als gewählt gelten die Bewerber desjenigen Wahlvorschlags, auf den die meisten Stimmen entfallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Wahlleiter in einer Sitzung des Wahlausschusses zu ziehen ist.

(2) Auf die engere Wahl finden im übrigen die gleichen Vorschriften Anwendung, die für die Hauptwahl gelten; die Wahl hat innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung des Ergebnisses der Hauptwahl durch den Wahlleiter (§ 18 Abs. 1) stattzufinden; als Unterlagen dienen die gleichen, die bei der Hauptwahl benutzt worden sind. Eine Einreichung neuer Wahlvorschläge findet nicht statt.

wird aufgehoben.

i) § 21 wird wie folgt gefasst:


alt neu
§ 21

Beschwerden über die Abgrenzung der Stimmbezirke, die Ernennung der Mitglieder der Abstimmungsvorstände und der Beisitzer des Wahlausschusses sowie über die Bestimmung der Abstimmungsräume entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

 " § 21

Beschwerden über die Ernennung der Beisitzer des Wahlausschusses entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde."

74. Die Anlage D wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "handwerksähnlicher Betriebe" durch die Wörter "eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt.

b) In Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe b und d, Nummer 3 Buchstabe b und c und Nummer 4 Buchstabe e werden jeweils die Wörter "Vor- und Familienname" durch die Wörter "Name, Vorname," ersetzt.

c) In Abschnitt II werden die Wörter "Inhaber handwerksähnlicher Betriebe" durch die Wörter "Inhaber von Betrieben in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben" ersetzt.

d) In Abschnitt III wird in den Nummern 2 und 3 Buchstabe a und b jeweils das Wort "Familienname" durch das Wort "Name" ersetzt.

75. In § 27a Abs. 1, § 27b, § 40 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2 und § 50a werden jeweils die Wörter "Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Übergangsgesetzes aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und
anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

Das Übergangsgesetz aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 604), geändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 774), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

"(3) Die wesentliche Tätigkeit Lackierung von Karosserien und Fahrzeugen des Gewerbes Nummer 10 Maler und Lackierer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch den Gewerben Nummer 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer und Nummer 20 Kraftfahrzeugtechniker der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Die wesentliche Tätigkeit Reparatur von Karosserien und Fahrzeugen der Gewerbe Nummer 15 Karosserie und Fahrzeugbauer und Nummer 20 Kraftfahrzeugtechniker der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 10 Maler und Lackierer der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet, soweit dies zur Vorbereitung der Lackierung von Fahrzeugen und Karosserien erforderlich ist.

(4) Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 11 Gerüstbauer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch den Gewerben Nummer 1 Maurer und Betonbauer, Nummer 3 Zimmerer, Nummer 4 Dachdecker, Nummer 5 Straßenbauer, Nummer 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Nummer 7 Brunnenbauer, Nummer 8 Steinmetzen und Steinbildhauer, Nummer 9 Stukkateure, Nummer 10 Maler und Lackierer, Nummer 12 Schornsteinfeger, Nummer 13 Metallbauer, Nummer 18 Kälteanlagenbauer, Nummer 23 Klempner, Nummer 24 Installateur und Heizungsbauer, Nummer 25 Elektrotechniker, Nummer 27 Tischler und Nummer 39 Glaser der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 11 Gerüstbauer der Anlage A zur Handwerksordnung dürfen auch die Gewerbe Nummer 1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nummer 2 Betonstein- und Terrazzohersteller, Nummer 3 Estrichleger, Nummer 33 Gebäudereiniger sowie Nummer 53 Schilder- und Lichtreklamehersteller der Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung ausüben, mit der Maßgabe, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung insoweit nicht anzuwenden ist.

(5) Das Gewerbe Nummer 19 Informationstechniker der Anlage A zur Handwerksordnung umfasst nicht die strukturierte Verkabelung als wesentliche Tätigkeit."

b) In Absatz 6 wird die Angabe "Nummer 27" durch die Angabe "Nummer 24" ersetzt.

c) Absatz 7 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.

2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

" § 3

Wer ein zulassungsfreies Handwerk nach § 18 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung betreibt und am 31. Dezember 2003 berechtigt war, ein zulassungspflichtiges Handwerk auszuüben, kann hierbei auch Arbeiten in zulassungspflichtigen Handwerken nach § 1 Abs. 1 der Handwerksordnung ausüben, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen."

Artikel 3
Änderung des Schornsteinfegergesetzes

§ 6 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 110 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 2002), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. § 56 Abs. 1 Nr. 5

5. die Ausübung des Friseurhandwerks durch Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen;

wird gestrichen.

2. § 145 Abs. 2 Nr. 5

5. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 das Friseurhandwerk ausübt,

wird gestrichen.

3. In § 148 Nr. 1 wird die Angabe " § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2, 5 oder 6" durch die Angabe " § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder 6" ersetzt.

...

Artikel 7
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:


alt neu
8. Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, wobei Eintragungen aufgrund der Führung eines Handwerksbetriebs nach den §§ 2 bis 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Handwerker, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,  "8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, wobei Eintragungen aufgrund der Führung eines Handwerksbetriebs nach den §§ 2 und 3 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben, sowie Gewerbetreibende, die als Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder wer Gesellschafter der im Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragenen Personengesellschaft ist."

2. In § 196 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Handwerksrolle" die Wörter "oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung, soweit es sich auf zulassungsfreie Handwerke bezieht," eingefügt.

...

Artikel 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

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