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Artikel 38
Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens

§ 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 91 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "sofortige" gestrichen und die Wörter "Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" werden durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "sofortige" gestrichen und die Wörter "sofortige weitere Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" werden durch die Wörter "Rechtsbeschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

3. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "sofortige" gestrichen.

4. In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter "sofortige weitere Beschwerde" durch das Wort "Rechtsbeschwerde" ersetzt.

Artikel 39
Änderung der Schiffsregisterordnung
09c

Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zuletzt geändert durch Artikel 92 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "(4) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grund unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind."

2. In § 19 Abs. 2 werden die Wörter " §§ 132 bis 139 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " §§ 388 bis 391 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

3. In § 62 Abs. 2 werden die Wörter " § 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des Artikels 4 der Verordnung vom 5. August 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1065,

1071)" durch die Wörter " § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

4. In § 76 wird das Wort "Landgericht" durch das Wort "Oberlandesgericht" ersetzt.

5. In § 77 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "der Zivilprozessordnung" durch die Wörter "des § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

6. 09c § 83 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 83

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung."

7. Die §§ 84 bis 88 werden aufgehoben.

8. § 89 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "bei den Landgerichten eine Zivilkammer," gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "und die Vorschriften der §§ 136 bis 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes" gestrichen.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Die Vorschrift des § 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

9. § 90 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 90

Für die Fälle der sofortigen Beschwerde sind die Vorschriften über die Beschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden."

Artikel 40
Änderung der Registerverordnungen

(1) Die Genossenschaftsregisterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2268), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Von jeder Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister sind der Vorstand, bei einer Europäischen Genossenschaft das Leitungsorgan oder die geschäftsführenden Direktoren, oder die Liquidatoren zu benachrichtigen. Bei der Ablehnung einer Eintragung sind auch die Ablehnungsgründe mitzuteilen.

(2) Diese Benachrichtigungen können ohne Förmlichkeiten, insbesondere durch einfache Postsendung erfolgen.

"(1) Jede Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister ist dem Vorstand, bei einer Europäischen Genossenschaft dem Leitungsorgan oder den geschäftsführenden Direktoren, oder den Liquidatoren bekannt zu geben.

(2) Die Benachrichtigung kann durch einfache Postsendung erfolgen."

2. In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter " § 129 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

3. In § 22 Abs. 1 werden die Wörter " § 142 Abs. 2, § 147 Abs. 2, 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 395 Abs. 2 in Verbindung mit § 397 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

4. In § 23 Satz 1 werden die Wörter "(Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 147 Abs. 3, 4)" durch die Wörter "(§ 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" ersetzt.

(2) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter " § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 376 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. In § 19 Abs. 1 wird das Wort "war" durch das Wort "ist" ersetzt.

3a. § 23 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 23

Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das Register erfolgen. Die Stellungnahme der Organe des Handelsstandes gemäß § 380 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit soll elektronisch eingeholt und übermittelt werden."

4. In § 25 Abs. 2 werden die Wörter " § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

5. § 26 wird aufgehoben.

6. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Benachrichtigungen" durch das Wort "Mitteilungen" ersetzt.

b) In Satz 2 werden das Wort "Benachrichtigung" durch das Wort "Bekanntgabe" und die Wörter "(§ 130 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" durch die Wörter "(§ 383 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" ersetzt.

7. In § 38a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter " § 16 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 15 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

8. In § 44 werden die Wörter " § 144 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

9. In § 45 Abs. 1 werden die Wörter " § 142 Abs. 2, § 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des § 43 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz" durch die Wörter " § 395 Abs. 2, § 397 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

10. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts" durch die Wörter "eines Dritten" und die Wörter "(§ 125 Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" durch die Wörter " § 387 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts" durch die Wörter "des Dritten" ersetzt.

(3) Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 55 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter " § 23d des Gerichtsverfassungsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Zwischenverfügung" gestrichen.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

3. § 13 wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 13 Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten

(1) Für die Bekanntgabe der Eintragung an die Beteiligten sollen Vordrucke verwendet werden. Die Benachrichtigungen zur Bekanntgabe der Eintragung sind zu unterschreiben. In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, dass auf die Bekanntgabe der Eintragung verzichtet werden kann.

(2) Werden die Benachrichtigungen nach Absatz 1 maschinell erstellt, brauchen sie nicht unterschrieben werden. Anstelle der Unterschrift ist der Vermerk "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam."

anzubringen."

4. In § 14 Satz 4 wird die Angabe "und 3" gestrichen.

5. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "durch andere staatliche Stellen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts" gestrichen und die Wörter "(§ 55a Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" durch die Wörter "(§ 387 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "(2) Die Verarbeitung von Registerdaten im Auftrag des zuständigen Gerichts ist auf Anlagen, die nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehen, nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Daten dem uneingeschränkten Zugriff des Gerichts unterliegen und der Eigentümer der Anlage keinen Zugang zu den Daten hat."

Artikel 41
Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes

Das Grundbuchbereinigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 wird die Angabe "der §§ 982 bis 986 der Zivilprozessordnung" durch die Angabe "der §§ 447 bis 450 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2. In § 15 Abs. 3 Satz 5 wird das Wort "Ausschlußurteils" durch die Wörter "rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.

Artikel 42
Änderung des Spruchverfahrensgesetzes

Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter " § 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

d) Absatz 4

(4) Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

wird aufgehoben.

2. § 7 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 33 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. "(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden."

3. In § 10 Abs. 3 werden die Wörter " § 12 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 werden jeweils das Wort "sofortige" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

5. In § 15 Abs. 1 Satz 7 werden die Wörter "den zweiten Rechtszug" durch die Wörter "das Verfahren über ein Rechtsmittel" und die Wörter "die Beschwerde" durch die Wörter "das Rechtsmittel" ersetzt.

6. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter "Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

Artikel 43
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 werden die Wörter "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2. § 11 wird aufgehoben.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof."

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu Absätzen 3 bis 5.

4. § 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 18

Bei einstweiligen Anordnungen kann von der Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und von der Anwendung des § 14 Abs. 2 abgesehen werden, wenn durch Verzögerung der einstweiligen Anordnung ein Nachteil zu entstehen droht."

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 6 wird jeweils das Wort "Prozeßkostenhilfe" durch das Wort "Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " , 21, 22 und 30" durch die Wörter "und 30 sowie § 38 Abs. 3, §§ 39, 41 Abs. 1 Satz 2, §§ 58 und 66 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

6. Die §§ 21 bis 29 und 31 werden aufgehoben.

7. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "zuzustellen" durch die Wörter "bekannt zu geben" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "sofortige" und "soweit sie nach § 24 zulässig ist" gestrichen.

8. § 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Jede Entscheidung hat auf das statthafte Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es einzulegen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist hinzuweisen."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Ein fehlendes Verschulden im Sinne des § 233 der Zivilprozessordnung wird vermutet, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist."

9. § 52 wird aufgehoben.

Artikel 44
Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes

Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2399), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 2, Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Abschnitt 5 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu den §§ 50 bis 54 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " §§ 50 bis 54 (weggefallen)".

2. In § 33 werden die Wörter "Artikel 7 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580)," durch die Wörter " § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

Artikel 45
Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 2007 (BGBl. I S. 529, 1058), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 43 Prozesskosten- und Beratungshilfe " § 43 Verfahrenskosten- und Beratungshilfe".

b) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 44 Ordnungsmittel; unmittelbarer Zwang " § 44 Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts wegen".

c) Die Angabe zu den §§ 50 bis 53 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 50 Anzuwendende Vorschriften

§ 51 Gerichtsgebühren

§ 52 Kostenschuldner

§ 53 Ausschluss der Kostenerhebung; Vorschuss

" §§ 50 bis 53 (weggefallen)".

1a. In § 5 Abs. 2 werden das Wort "Prozesskostenhilfe" durch das Wort "Verfahrenskostenhilfe" und die Wörter "der Zivilprozessordnung" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 21 Abs. 2 und 3, die §§ 23 und 24 Abs. 3, die §§ 25 und 28 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 1 Satz 1 sowie § 199 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten sinngemäß. " § 14 Abs. 1 und 2 sowie die Abschnitte 4 und 5 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend."

b) Satz 3

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar.

wird aufgehoben.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Familiengericht, bei dem eine in den §§ 10 bis 12 bezeichnete Sache anhängig wird, ist von diesem Zeitpunkt an ungeachtet des § 621 Abs. 2 der Zivilprozessordnung für alle dasselbe Kind betreffenden Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung einschließlich der Verfügungen nach § 44 dieses Gesetzes und nach § 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. "Das Familiengericht, bei dem eine in den §§ 10 bis 12 bezeichnete Sache anhängig wird, ist von diesem Zeitpunkt an ungeachtet des § 137 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für alle dasselbe Kind betreffenden Familiensachen nach § 151 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Verfügungen nach § 44 und den §§ 35 und 89 bis 94 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig."

b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter " § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter " § 151 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Wörter " § 46 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " §§ 4 und 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Gericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

b) In Nummer 1 werden die Wörter "der Zivilprozessordnung" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

c) In Nummer 2 werden das Semikolon und der folgende Satzteil

; § 621a Abs. 1, §§ 621c und 621f der Zivilprozessordnung gelten entsprechend

gestrichen.

5. In § 15 werden die Wörter " § 621g der Zivilprozessordnung" durch die Wörter "Abschnitt 4 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

6. In § 18 Abs. 2 werden die Wörter " § 78 Abs. 2 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter " § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

7. In § 20 Abs. 2 werden die Wörter " § 13a Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 81 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

8. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht nach § 22 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt; § 28 Abs. 2 und 3 jenes Gesetzes gilt sinngemäß. Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. "(2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht nach Unterabschnitt 1 des Abschnitts 5 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt; § 65 Abs. 2, § 68 Abs. 4 sowie § 69 Abs. 1 Halbsatz 2 jenes Gesetzes sind nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt."

b) In § 40 Abs. 3 Satz 1 bis 3 wird jeweils das Wort "Vollziehung" durch das Wort "Wirksamkeit" ersetzt.

8a. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Prozesskosten-" durch das Wort "Verfahrenskosten-" ersetzt.

b) Das Wort "Prozesskostenhilfe" wird durch das Wort "Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

8b. § 44 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 44 Ordnungsmittel; unmittelbarer Zwang

(1) Ein im Inland zu vollstreckender Titel nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, dem Haager Kindesentführungsübereinkommen oder dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen wird, sofern er nicht auf die Erstattung von Verfahrenskosten lautet, durch Festsetzung eines Ordnungsmittels nach Maßgabe dieses Abschnitts vollstreckt. Bei Zuwiderhandlung gegen die Anordnung soll das Gericht ein Ordnungsgeld festsetzen. Verspricht die Festsetzung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, soll das Gericht Ordnungshaft anordnen. Das Ordnungsmittel kann ohne vorherige Durchführung eines Verfahrens nach § 52a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt werden. Bei Festsetzung des Ordnungsmittels sind der verpflichteten Person zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

(2) Das Ordnungsgeld muss, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden. Es soll zugleich mit der inländischen Entscheidung angedroht werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Die Festsetzung der Ordnungshaft soll angedroht werden, wenn nicht die Durchsetzung der Entscheidung besonders eilbedürftig ist oder die Befürchtung besteht, dass die Vollziehung der Haft vereitelt wird. Für den Vollzug der Haft gelten die §§ 901, 904 bis 906, 909, 910, 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Auf Grund einer besonderen Verfügung des Gerichts kann unabhängig von dem festgesetzten Ordnungsmittel auch Gewalt gebraucht werden. Eine Gewaltanwendung gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Der Vollstreckungsbeamte ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. Die Kosten fallen der verpflichteten Person zur Last. Wird das Kind nicht vorgefunden, so kann das Gericht die verpflichtete Person anhalten, eine eidesstattliche Versicherung über dessen Verbleib abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, § 900 Abs. 1 und §§ 901, 902, 904 bis 910 sowie 913 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Androhung eines Ordnungsmittels ist nicht isoliert anfechtbar. Die Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungshaft hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Für Verfügungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist das Oberlandesgericht zuständig, sofern es die Anordnung für vollstreckbar erklärt, erlassen oder bestätigt hat.

(6) Ist ein Kind heraus- oder zurückzugeben, so hat das Gericht die Vollstreckung von Amts wegen durchzuführen, es sei denn, die Anordnung ist auf Herausgabe des Kindes zum Zweck des Umgangs gerichtet. Auf Antrag der berechtigten Person kann das Gericht hiervon absehen.

" § 44 Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts wegen

(1) Bei Zuwiderhandlung gegen einen im Inland zu vollstreckenden Titel nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, dem Haager Kindesentführungsübereinkommen oder dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen, der auf Herausgabe von Personen oder die Regelung des Umgangs gerichtet ist, soll das Gericht Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Ordnungshaft anordnen.

(2) Ist ein Kind heraus- oder zurückzugeben, so hat das Gericht die Vollstreckung von Amts wegen durchzuführen, es sei denn, die Anordnung ist auf Herausgabe des Kindes zum Zweck des Umgangs gerichtet. Auf Antrag der berechtigten Person soll das Gericht hiervon absehen."

9. Die §§ 50 bis 53

§ 50 Anzuwendende Vorschriften

Für die Gerichtskosten sind die Vorschriften der Kostenordnung anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Bei der Anordnung von Ordnungshaft gilt § 119 Abs. 6 der Kostenordnung entsprechend.

§ 51 Gerichtsgebühren

(1) Für ein erstinstanzliches Verfahren nach diesem Gesetz über Anträge auf

  1. Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang,
  2. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln,
  3. Feststellung, ob Entscheidungen aus einem anderen Staat anzuerkennen sind, einschließlich der Anordnungen nach § 33 zur Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses,
  4. Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung in den in den Nummern 2 und 3 genannten Verfahren

wird eine Gebühr von 200 Euro erhoben.

(2) Für ein Verfahren über ein Rechtsmittel in der Hauptsache wird eine Gebühr von 300 Euro erhoben.

(3) Für das Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 48 wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben.

§ 52 Kostenschuldner

Im Falle des § 44 Abs. 6 Satz 1 ist eine Haftung des Kindes für die Kosten der Vollstreckung ausgeschlossen. In Verfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 ist abweichend von § 2 der Kostenordnung nur der Beteiligte zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet, den das Gericht nach billigem Ermessen bestimmt; das Kind darf nicht zur Zahlung der Kosten verpflichtet werden.

§ 53 Ausschluss der Kostenerhebung; Vorschuss

(1) Gerichtskosten werden nicht erhoben, soweit deren Erhebung nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen oder dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ausgeschlossen ist.

(2) § 8 der Kostenordnung ist nicht anzuwenden.

werden aufgehoben.

Artikel 46
Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes

Das Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 11 Abs. 2 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht" und die Wörter " § 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Abschnitt 9 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (4) § 65a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt. "(4) § 273 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " §§ 1 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt durch die Wörter "Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit".

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  Die §§ 66, 67, 69k, 69l, 69n und 69o des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden. "Die §§ 275, 276, 297 Abs. 5, §§ 308, 309 und 311 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 312 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 68 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. " § 278 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend."

c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 69a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 sowie § 70g Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend. "Die §§ 288 und 326 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend."

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "sofortigen" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 69g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4 Satz 2 und Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. "Die §§ 303 und 305 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend."

4. In § 12 Abs. 6 werden die Wörter " §§ 70a, 70b Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 und 4, § 70g Abs. 1 Satz 2 und § 70n des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " §§ 316, 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5, §§ 318, 325 Abs. 1 und § 338 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

Artikel 47
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
09c

( 1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 46 Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen " § 46 (weggefallen)".

b) In der Angabe zu § 48 werden das Komma und die Wörter "Familien- und Lebenspartnerschaftssachen" gestrichen.

c) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 49 Versorgungsausgleich " § 49 (weggefallen)".

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Zivilprozessordnung" ein Komma und die Wörter "einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist" eingefügt.

b) Die Nummern 2 und 3

2. in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen einer Scheidungssache sind, in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivilprozessordnung auch dann, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist;

3. in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 3a bis 3c, 4a, 5 und 7 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind; in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung auch dann, wenn nach § 661 Abs. 2, § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist;

werden aufgehoben.

c) Die bisherigen Nummern 4 bis 18 werden die Nummern 2 bis 16.

d) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 Nr. 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich
  1. der Ehesachen und der Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 und 11 der Zivilprozessordnung und nach § 621 Abs. 1 Nr. 10 der Zivilprozessordnung mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
  2. der Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 3d, 4 und 6 der Zivilprozessordnung;
"1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,"

bb) In Nummer 2 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Absatz 1 gilt nicht in Scheidungsfolgesachen und in Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 2 bis 5

2. für Scheidungsfolgesachen,

3. für Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,

4. für Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivilprozessordnung,

5. für Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung,

werden aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 2 und 3.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Sofern im Klageverfahren Absatz 1 Satz 1 Anwendung fände, soll auch der Mahnbescheid erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. "Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen."

5. In § 20 Abs. 2 wird das Wort "Rechtsmittel" durch das Wort "Rechtsbehelf" ersetzt.

6. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 15" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13" ersetzt.

7. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage oder des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 1 bis 4.

c) Der neue Absatz 4 Satz 3

Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

wird aufgehoben.

8. § 46 wird

§ 46 Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen

(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren, dessen Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert der Gegenstände zu berechnen sind. Eine Scheidungsfolgesache nach § 623 Abs. 2, 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozessordnung ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. § 48 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist.

(3) Für die Lebenspartnerschaftssache nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung und deren Folgesachen (§ 661 Abs. 2, § 623 Abs. 1 und 5 der Zivilprozessordnung) gelten Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers und deren Aufhebung nach § 50 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Teil der Folgesache.

aufgehoben.

9. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und die Wörter "Familien- und Lebenspartnerschaftssachen" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Familien- und Lebenspartnerschaftssachen" gestrichen.

c) Absatz 3

(3) Handelt es sich bei der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit um eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung, ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute oder der Lebenspartner einzusetzen. Der Streitwert darf in den in Satz 1 genannten Fällen nicht unter 2.000 Euro angenommen werden. In Kindschaftssachen beträgt der Wert 2.000 Euro, in einer Scheidungsfolgesache nach § 623 Abs. 2, 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozessordnung 900 Euro.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

10. § 49

§ 49 Versorgungsausgleich

Im Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt der Wert, wenn dem Versorgungsausgleich

  1. ausschließlich Anrechte
    1. aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,
    2. der gesetzlichen Rentenversicherung und
    3. der Alterssicherung der Landwirte unterliegen, 1000 Euro;
  2. ausschließlich sonstige Anrechte unterliegen, 1000 Euro;
  3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen, 2000 Euro.

wird aufgehoben.

11. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Ist in einem Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 4 und 6, § 644 , jeweils auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2, oder § 641d der Zivilprozessordnung die Unterhaltspflicht zu regeln, wird der Wert nach dem sechsmonatigen Bezug berechnet. Im Verfahren nach § 620 Nr. 7 und 9 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, beträgt der Wert, soweit die Benutzung der Wohnung zu regeln ist, 2.000 Euro; soweit die Benutzung des Hausrats zu regeln ist, beträgt der Wert 1.200 Euro.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

12. 09c In § 66 Abs. 3 Satz 2 werden das Komma und die Wörter "in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht" gestrichen.

13. In § 70 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Beamte oder Angestellte" durch das Wort "Bedienstete" ersetzt.

14. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren".

bb) Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 und 2 werden gestrichen.

cc) Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
  "Hauptabschnitt 3 (weggefallen)".

dd) Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
  "Hauptabschnitt 4 Arrest und einstweilige Verfügung

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Abschnitt 2 Berufung

Abschnitt 3 Beschwerde".

ee) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 wird gestrichen.

ff) In der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4 wird die Angabe "Abschnitt 4" durch die Angabe "Abschnitt 3" ersetzt.

b) Teil 1 Hauptabschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Hauptabschnitt 1
Vereinfachte Verfahren
"Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren".

bb) Die Überschrift von Abschnitt 1

Abschnitt 1
Mahnverfahren

wird gestrichen.

cc) Nummer 1110 wird Nummer 1100.

dd) Abschnitt 2

Abschnitt 2
Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

1120 Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 645 Abs. 1 ZPO mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 650 Satz 2 ZPO 0,5
1121 Entscheidung über einen Antrag auf Abänderung eines Vollstreckungstitels nach § 655 Abs. 1 ZPO 15,00 EUR

Unterabschnitt 2
Beschwerde

1122 Verfahren über die Beschwerde nach § 652 ZPO gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren 1,0
1123 Verfahren über die Beschwerde nach § 655 Abs. 5 ZPO gegen den Beschluss, durch den ein Vollstreckungstitel im vereinfachten Verfahren abgeändert wird 30,00 EUR

wird aufgehoben.

c) Die Anmerkung zu Nummer 1210 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen und die Angabe "Gebühr 1110" durch die Angabe "Gebühr 1100" ersetzt.

bb) Absatz 2

(2) Bei einer Klage nach § 656 ZPO wird die Gebühr 1121 angerechnet.

wird aufgehoben.

d) In Nummer 1211 werden im Gebührentatbestand der Nummer 2 nach dem Wort "enthält," die Wörter "oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO)," angefügt.

e) Die Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. Beschwerden nach § 621a Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 629a Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 621e Abs. 1 ZPO; dies gilt in Verfahren nach § 661 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 2 ZPO entsprechend;

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden Nummern 1 bis 5.

f) Teil 1 Hauptabschnitt 3 wird aufgehoben.

g) Teil 1 Hauptabschnitt 4 wird vor Nummer 1410 wie folgt gefasst:

Gebühr

oder Satz

Nr. Gebührentatbestand der Gebühr nach § 34 GKG

alt neu
 Hauptabschnitt 4
Einstweiliger Rechtsschutz

Abschnitt 1
Arrest und einstweilige Verfügung

Vorbemerkung 1.4.1:

Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

"Hauptabschnitt 4
Arrest und einstweilige Verfügung

Vorbemerkung 1.4:

Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.

Abschnitt 1
Erster Rechtszug".

h) Die Überschrift nach Nummer 1412 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
 Unterabschnitt 2
Berufung
"Abschnitt 2 Berufung".

i) Die Nummern 1413 bis 1416 werden Nummern 1420 bis 1423.

j) In der neuen Nummer 1421 wird die Angabe "1413" durch die Angabe "1420" ersetzt.

k) In der neuen Nummer 1422 werden die Angabe "1414" durch die Angabe "1421" und die Angabe "1413" durch die Angabe "1420" ersetzt.

l) In der neuen Nummer 1423 werden die Angaben "1415" jeweils durch die Angabe "1422" und die Angabe "1413" durch die Angabe "1420" ersetzt.

m) Die Überschrift nach der neuen Nummer 1423 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
 Unterabschnitt 3
Beschwerde
"Abschnitt 3 Beschwerde".

n) Die Nummern 1417 und 1418 werden Nummern 1430 und 1431.

o) In der neuen Nummer 1431 wird die Angabe "1417" durch die Angabe "1430" ersetzt.


p) Der bisherige Teil 1 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 2 wird aufgehoben.

q) Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 wird aufgehoben.

r) Der bisherige Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4 wird Abschnitt 3.

s) Die Nummern 1640 bis 1643 werden Nummern 1630 bis 1633.

t) In der neuen Nummer 1631 wird die Angabe "1640" durch die Angabe "1630" ersetzt.

u) Nummer 1820 wird wie folgt gefasst:

Gebühr

oder Satz

Nr. Gebührentatbestand der Gebühr nach § 34 GKG

alt neu
 1820 Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den

1. die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO),

2. in Familiensachen eine Beschwerde nach § 621e Abs. 3 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO, auch i. V. m. § 629a Abs. 2 Satz 1 und § 661 Abs. 2 ZPO, als unzulässig verworfen wurde....2,0

"1820 Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO) . . . . 2,0".

v) In Nummer 1900 werden im Gebührentatbestand die Wörter "außer einem Vergleich über Ansprüche, die in Verfahren über einstweilige Anordnungen in Familien- oder Lebenspartnerschaftssachen geltend gemacht werden können" gestrichen.

w) Die Anmerkung zu Nummer 2111 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, sofern sie denselben Anspruch und denselben Gegenstand betreffen. "Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen."

x) Nummer 9017 wird aufgehoben.

y) Die bisherigen Nummern 9018 und 9019 werden Nummern 9017 und 9018.

(2)   09c Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1a wird das Wort "Prozesskostenhilfe" durch das Wort "Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

b) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 bis 5 ersetzt:

alt neu
  "2. bei einer Betreuung, einer Dauerpflegschaft oder einer Pflegschaft nach § 364 des Ge-

setzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der von der Maßnahme Betroffene; dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt hat;

3. in Unterbringungssachen der Betroffene, wenn die Unterbringung angeordnet wird;

4. in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei solchen Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, die Gesellschaft oder der Kaufmann, die Genossenschaft, die Partnerschaft oder der Verein;

5. bei sonstigen Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige, dessen Interesse wahrgenommen wird; dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt hat."

3. § 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung."

4. In § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "die Prozesskostenhilfe" durch das Wort "Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

5. In § 14 Abs. 4 Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter "in den Fällen, in denen das Familiengericht (§ 23b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) über die Erinnerung entschieden hat, ist Beschwerdegericht das Oberlandesgericht" durch die Wörter "in Verfahren der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht" ersetzt.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Vormundschaften," gestrichen.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Rechtsmittel" durch das Wort "Rechtsbehelf" ersetzt.

7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Bei Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Kosten."

8. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.

9. § 30 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

10. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Bei der Beurkundung in Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Wert 3.000 Euro."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

11. § 70 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

12. § 87 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "2. von berufsständischen Organen im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 380 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."

13. § 88 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " §§ 159 und 161 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Angabe " § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine angedrohte Löschung in den Fällen der §§ 393 bis 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine Aufforderung nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.

14. Die Überschrift vor § 91 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen".

15. In § 91 Satz 1 wird die Angabe " §§ 92 bis 95, 97 und 98" durch die Angabe " §§ 92 bis 93a und 97" ersetzt.

16. § 92 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Wort "Vormundschaft" und das Komma gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Vormundschaften sowie bei" und die Wörter "und Pflegschaften für Minderjährige" gestrichen.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " , die nicht minderjährige Personen betreffen," gestrichen.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "oder kraft Gesetzes eine Pflegschaft in eine Vormundschaft" und das Wort "Vormundschaft," gestrichen.

17. In § 93 Satz 6 wird das Wort "Vormundschaft," gestrichen.

18. Die §§ 94 und 95 werden aufgehoben.

19. § 97 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 97

Verfügungen des Betreuungsgerichts".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "(1) Die volle Gebühr wird erhoben für Verfügungen des Betreuungsgerichts, die sich nicht auf Betreute oder Pfleglinge beziehen."

20. Die §§ 97a bis 100a werden aufgehoben.

21. In § 106 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter " § 88 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

22. § 107 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Werts außer Betracht."

23. § 119 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 119 Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln

(1) In einem Verfahren nach den §§ 389 bis 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird für jede

  1. Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld,
  2. Verwerfung des Einspruchs und
  3. Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde

jeweils eine Gebühr von 100 Euro erhoben. Die Gebühr darf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgelds nicht übersteigen.

(2) Für jede Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben.

(3) Absatz 2 gilt nicht für die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln gegen Beteiligte im Falle des § 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gegen Zeugen und Sachverständige."

24. In § 120 Nr. 2 werden die Wörter "Entscheidung über seine Vergütung" durch die Wörter "Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen" ersetzt.

25. In § 124 Abs. 1 werden die Wörter "2028 Abs. 2, § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "2028 Abs. 2 und § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

26. § 128b wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 128b Unterbringungssachen

In Unterbringungssachen (§ 312 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) werden keine Gebühren erhoben. Von dem Betroffenen werden, wenn die Gerichtskosten nicht einem Anderen auferlegt worden sind, Auslagen nur nach § 137 Abs. 1 Nr. 16 erhoben und wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 gegeben sind. Im Übrigen werden Auslagen nur von demjenigen erhoben, dem sie durch gerichtliche Entscheidung auferlegt worden sind."

27. Nach § 128b werden folgende §§ 128c und 128d eingefügt:

" § 128c Freiheitsentziehungssachen

(1) In Freiheitsentziehungssachen (§ 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird für die Entscheidung, die eine Freiheitsentziehung oder ihre Fortdauer anordnet oder einen nicht vom Untergebrachten selbst gestellten Antrag, die Freiheitsentziehung aufzuheben, zurückweist, die volle Gebühr erhoben.

(2) Der Wert ist nach § 30 Abs. 2 zu bestimmen.

(3) Schuldner der Gerichtskosten sind, wenn diese nicht einem Anderen auferlegt worden sind, der Betroffene und im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflichteten. Von der Verwaltungsbehörde werden Gebühren nicht erhoben.

(4) Kostenvorschüsse werden nicht erhoben. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren.

§ 128d Aufgebotsverfahren

Für das Aufgebotsverfahren einschließlich eines Verfahrens betreffend Zahlungssperre vor sofortiger Einleitung des Aufgebotsverfahrens wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben."

28. Der bisherige § 128c wird § 128e.

29. § 130 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "35 Euro" durch die Angabe "400 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "20 Euro" durch die Angabe "250 Euro" ersetzt.

30. § 131 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 5 ersetzt:

alt neu
  "(1) Für das Verfahren über die Beschwerde wird, soweit nichts anderes bestimmt ist,
  1. in den Fällen der Verwerfung oder Zurückweisung die volle Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 800 Euro,
  2. in den Fällen, in denen die Beschwerde zurückgenommen wird, bevor über sie eine Entscheidung ergeht, die Hälfte der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 500 Euro

erhoben.

(2) Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde wird, soweit nichts anderes bestimmt ist,

  1. in den Fällen der Verwerfung oder Zurückweisung das Eineinhalbfache der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 1.200 Euro,
  2. in den Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird, bevor über sie eine Entscheidung ergeht, drei Viertel der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 750 Euro erhoben.

(3) Im Übrigen ist das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gebührenfrei.

(4) Der Wert ist in allen Fällen nach § 30 zu bestimmen.

(5) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so ist das Beschwerdeverfahren in jedem Fall gebührenfrei. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren."

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6 und 7.

31. § 131a wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 131a Bestimmte Beschwerden

In Verfahren über Beschwerden in den in § 128e Abs. 1 genannten Verfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. § 128e Abs. 2 gilt entsprechend. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben."

32. § 131b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Prozeßkostenhilfesachen" durch das Wort "Verfahrenskostenhilfesachen" ersetzt.

b) In Satz 1 werden das Wort "Prozeßkostenhilfe" durch das Wort "Verfahrenskostenhilfe" und die Angabe "25 Euro" durch die Wörter "50 Euro, in Verfahren über die Rechtsbeschwerde von 100 Euro," ersetzt.

c) In Satz 4 wird die Angabe " § 131 Abs. 3" durch die Angabe " § 131 Abs. 5" ersetzt.

33. Dem § 131c wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Dreifache der Gebühr erhoben wird."

34. § 131d wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Angabe " § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe " § 131 Abs. 3" durch die Angabe " § 131 Abs. 5" ersetzt.

35. § 134 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 134 Vollstreckung

(1) Für die Anordnung

1. der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten und

2. von Zwangs- oder Ordnungsmitteln

wird eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben. Mehrere Anordnungen nach Nummer 2 gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist.

(2) Für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben. Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten.

(3) Für Vollstreckungshandlungen des Vollstreckungsgerichts werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(4) Für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben. Die Gebühr fällt für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert an."

36. In § 136 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Vormundschaften," gestrichen.

37. § 139 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Beamten oder Angestellten" durch das Wort "Bediensteten" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Vormundschafts-," gestrichen.

38. § 156 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 156 Einwendungen gegen die Kostenberechnung

(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 154), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 154a), die Zahlungspflicht und gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Das Gericht soll vor der Entscheidung die Beteiligten und die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars hören. Beanstandet der Zahlungspflichtige dem Notar gegenüber die Kostenberechnung, so kann der Notar die Entscheidung des Landgerichts beantragen.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.

(3) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.

(4) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt. § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet auf den Notar keine Anwendung.

(5) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende des für die Entscheidung zuständigen Gerichts kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im Übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(6) Das Verfahren vor dem Landgericht ist gebührenfrei. Die Kosten für die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde bestimmen sich nach den §§ 131, 136 bis 139. Die gerichtlichen Auslagen einer für begründet befundenen Beschwerde können ganz oder teilweise dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt werden.

(7) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann den Notar in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gebühren und Auslagen werden in diesen Verfahren von dem Notar nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen."

39. § 157 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "seine Einwendungen gegen die Kostenberechnung innerhalb eines Monats seit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung im Wege der Beschwerde (§ 156 Abs. 1 Satz 1) erhoben" durch die Wörter "einen Antrag auf Entscheidung des Landgerichts nach § 156 Abs. 1 innerhalb eines Monats seit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung gestellt" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "der Beschwerde" durch die Wörter "des Antrags" ersetzt.

40. In § 159 Satz 2 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Betreuungsgerichts" ersetzt.

(3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Vollstreckungsschuldner" die Wörter "oder Verpflichteten (Schuldner)" eingefügt.

2. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Prozesskostenhilfe" durch die Wörter "Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

3. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "(1) Kostenschuldner sind

1. der Auftraggeber,

2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und

3. der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung."

4. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Prozesskostenhilfe" durch die Wörter "Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

5. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 250 werden im Gebührentatbestand die Wörter "sowie zur Beseitigung von Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen (§ 892a ZPO)" durch die Wörter "oder zur Beseitigung einer andauernden Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 Abs. 1 FamFG) sowie Anwendung von unmittelbarem Zwang auf Anordnung des Gerichts im Fall des § 90 FamFG" ersetzt.

b) In Nummer 706 wird im Auslagentatbestand das Wort "Vollstreckungsschuldners" durch das Wort "Schuldners" ersetzt.

( 4) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Nummer 203"

durch die Angabe "den Nummern 203, 204" ersetzt.

2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 der Vorbemerkung vor Nummer 200 wird die Angabe "204 bis 206" durch die Angabe "205 bis 207" ersetzt.

b) Nach Nummer 203 wird folgende Nummer 204 eingefügt:

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag

"204 Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen (§ 107 FamFG) 10,00 bis 300,00

Die Gebühr wird auch erhoben, EUR". wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung von dem Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird und das Gericht in der Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung entscheidet in diesem Fall über die Höhe der Gebühr erneut. Sie ist in diesem Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung die Feststellung selbst getroffen.

c) Die bisherigen Nummern 204 bis 206 werden die Nummern 205 bis 207.

( 5) In § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Prozesskostenhilfe" durch die Wörter "Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

( 6) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 21 Zurückverweisung " § 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache".

b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 24 Gegenstandswert für bestimmte einstweilige Anordnungen " § 24 (weggefallen)".

2. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort "Verfahrenspfleger" ein Komma und das Wort "Verfahrensbeistand" eingefügt.

3. § 8 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. "Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird."

4. In § 12 Satz 1 werden nach den Wörtern "Prozesskostenhilfe sind" die Wörter "bei Verfahrenskostenhilfe und" eingefügt.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 4 und 5 werden durch folgende Nummer 4 ersetzt:

alt neu
 4. eine Scheidungssache und die Folgesachen (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, § 623 Abs. 1 bis 3, 5 der Zivilprozessordnung),

5. ein Verfahren über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft und die Folgesachen (§ 661 Abs. 2, § 623 Abs. 1 und 5 der Zivilprozessordnung),

"4. eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen,"

b) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 5 und 6.

c) In der neuen Nummer 5 werden die Wörter "oder vorläufigen" gestrichen.

d) Nummer 8

8. das Aufgebotsverfahren und das Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zahlungssperre nach § 1020 der Zivilprozessordnung,

wird aufgehoben.

e) Die bisherigen Nummern 9 bis 15 werden Nummern 7 bis 13.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
 b) Erlass einer einstweiligen Verfügung, einer einstweiligen Anordnung oder einer vorläufigen Anordnung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, "b) Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,"

b) In Nummer 8 wird die Angabe " § 52a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Angabe " § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
 jedes Verfahren über eine einstweilige Anordnung nach
  1. § 127a der Zivilprozessordnung,
  2. den §§ 620, 620b Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung,
  3. § 621f der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung,
  4. § 621g der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung,
  5. § 641d der Zivilprozessordnung,
  6. § 644 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung,
  7. § 64b Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

mehrere Verfahren, die unter demselben Buchstaben genannt sind, sind jedoch eine Angelegenheit; die Gegenstandswerte sind zusammenzurechnen; dies gilt auch dann, wenn die mehreren Verfahren denselben Gegenstand betreffen;

nicht in Nummer 1 genannte Verfahren über eine einstweilige oder vorläufige Anordnung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; mehrere Anordnungen in derselben Hauptsache sind eine Angelegenheit; die Gegenstandswerte sind zusammenzurechnen; dies gilt auch dann, wenn die mehreren Verfahren denselben Gegenstand betreffen;

jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren) und für jede Maßnahme nach § 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

"1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren);".

bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 22 werden Nummern 2 bis 20.

cc) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe " § 16 Nr. 12" durch die Angabe " § 16 Nr. 10" ersetzt.

dd) Die neue Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
13. das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung), das Verfahren zur Ausführung einer Verfügung des Gerichts auf Vornahme, Unterlassung oder Duldung einer Handlung durch Zwangsmittel und einer besonderen Verfügung des Gerichts zur Anwendung von Gewalt (§ 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit); "13. das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung);".

ee) In der neuen Nummer 16 werden das Komma und die Wörter " § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" gestrichen.

ff) In der neuen Nummer 19 wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.

gg) In der neuen Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

hh) Folgende Nummer 21 wird angefügt:

"21. das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Absatz 1 gilt entsprechend für

1. die Vollziehung eines Arrestes und

2. die Vollstreckung

nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."

8. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Sprungrevision" die Wörter "oder Sprungrechtsbeschwerde" eingefügt.

bb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

"12. die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet;".

cc) Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden Nummern 13 bis 16.

dd) In der neuen Nummer 15 werden die Wörter " § 53e Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 224 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

ee) In der neuen Nummer 16 wird das Semikolon durch das Wort "und" ersetzt.

ff) Die bisherige Nummer 16

16. die Aussetzung der Vollziehung (§ 24 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Entscheidung und

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 18 Nr. 3 und 4" durch die Angabe " § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern " § 758a der Zivilprozessordnung" die Wörter "sowie Beschlüsse nach den §§ 90 und 91 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt.

9. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 21 Zurückverweisung " § 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache".

b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 629b der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter " § 146 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt, sind das fortgeführte Verfahren und das frühere Verfahren dieselbe Angelegenheit."

10. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 In Verfahren, in denen im Gerichtskostengesetz Festgebühren bestimmt sind, sind die Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden. "In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "24 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6" durch die Angabe "24 Abs. 1, 2, 4 und 5" ersetzt.

11. § 24

§ 24 Gegenstandswert für bestimmte einstweilige Anordnungen

Im Verfahren über eine einstweilige Anordnung der in § 620 Nr. 1, 2, 3 oder § 621g der Zivilprozessordnung jeweils auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, bezeichneten Art ist von einem Wert von 500 Euro auszugehen. Wenn die einstweilige Anordnung nach § 621g der Zivilprozessordnung eine Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, betrifft, ist jedoch § 53 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden. Betrifft die Tätigkeit eine einstweilige Anordnung nach § 64b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

wird aufgehoben.

12. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter " § 42 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes" durch die Wörter " § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 42 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt.

13.   09c In § 33 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes" durch die Wörter "in Zivilsachen der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes" ersetzt.

14. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " § 625 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter " § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit," ersetzt.

b) Satz 2

Die für einen in einer Scheidungssache beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften sind für einen in einer Lebenspartnerschaftssache beigeordneten Rechtsanwalt entsprechend anzuwenden.

wird aufgehoben.

15. In § 45 Abs. 2 werden die Wörter " § 625 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter " § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit," ersetzt.

16. In § 47 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter " § 625 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter " § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit," ersetzt.

17. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "einer einstweiligen Verfügung, einer einstweiligen oder vorläufigen Anordnung" durch die Wörter "einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter " § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Zwangsvollstreckung" ein Komma und die Wörter "die Vollstreckung" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "sowie die vorläufige" gestrichen.

cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. das Verfahren über die Widerklage, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen die Widerklage in Ehesachen und in Verfahren über Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung. "4. das Verfahren über die Widerklage, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerklageantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."

18. In § 59 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter " § 625 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter " § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit," ersetzt.

19. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Teil 3 Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren".

bb) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Unterabschnitt 2 Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden".

cc) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Unterabschnitt 3 Vollstreckung und Vollziehung".

b) Die Anmerkung zu Nummer 1000 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "der Parteien" gestrichen.

bb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden die Angabe "(§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO)" gestrichen und die Angabe "(§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO)" durch die Angabe "(§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG)" ersetzt.

bbb) Folgender Satz wird angefügt:

"In Kindschaftssachen ist Absatz 1 Satz 1 auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, entsprechend anzuwenden."

c) Die Anmerkung zu Nummer 1003 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Text wird Absatz 1.

bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt."

d) Der Nummer 1004 wird folgende Anmerkung angefügt:

"(1) Dies gilt auch in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren.

(2) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1003 ist anzuwenden."

e) Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Teil 3
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren
Teil 3
Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren".

f) Die Anmerkung zu Nummer 3100 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird die Angabe "(§§ 651 und 656 ZPO)" durch die Angabe "(§ 255 FamFG)" ersetzt.

bb) In Absatz 3 wird die Angabe " § 52a FGG" durch die Angabe " § 165 FamFG" ersetzt.

g) Nummer 3101 wird wie folgt geändert:

aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "für seine Partei" gestrichen.

bbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Einigung der Parteien" die Wörter "oder der Beteiligten" eingefügt.

ccc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 3. soweit in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird, "3. soweit in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird,"

bb) In Absatz 2 der Anmerkung werden die Wörter "in Familiensachen und" gestrichen.

h) Die Anmerkung zu Nummer 3104 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern "mit den Parteien" die Wörter "oder Beteiligten" eingefügt.

bb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "der Parteien" die Wörter "oder der Beteiligten" eingefügt.

i) In Nummer 3105 werden im Gebührentatbestand nach den Wörtern "eine Partei" die Wörter "oder ein Beteiligter" und nach dem Wort "Versäumnisurteil" ein Komma sowie das Wort "Versäumnisentscheidung" eingefügt.

j) Die Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Dies gilt entsprechend im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. "Dies gilt entsprechend im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts."

k) Die Vorbemerkung 3.2.1 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bbb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
2. in Verfahren über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen
  1. in Familiensachen,
  2. in Lebenspartnerschaftssachen,
  3. in Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes,
  4. in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und
  5. im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,

3. in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,

"2. in Verfahren über Beschwerden gegen

a) die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,

b) die Endentscheidung in Familiensachen und

c) die Endentscheidung in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,

3. in Verfahren über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,"

ccc) Nummer 7

7. in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts,

wird aufgehoben.

ddd) Die Nummern 8 bis 10 werden Nummern 7 bis 9.

bb) Absatz 2

(2) Für die in Absatz 1 genannten Verfahren ist Unterabschnitt 2 anzuwenden, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können.

wird aufgehoben.

l) Die Anmerkung zu Nummer 3201 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "für seine Partei" gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Einigung der Parteien" die Wörter "oder der Beteiligten" eingefügt.

m) Nummer 3203 wird wie folgt gefasst:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
"3203 Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter, im Berufungsverfahren der Berufungskläger, im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird:

Die Gebühr 3202 beträgt

Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend.

0,5".

n) Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Unterabschnitt 2
Revision
"Unterabschnitt 2
Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden".

o) Die Vorbemerkung 3.2.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Vorbemerkung 3.2.2:

Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden

  1. in den in Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 genannten Verfahren, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können,
  2. in Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 15 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.
"Vorbemerkung 3.2.2:

Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden

1. in Verfahren über Rechtsbeschwerden

a) in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,

b) in Familiensachen,

c) in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,

d) nach dem WpÜG und

e) nach § 15 KapMuG sowie

2. die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts."


p) In den Nummern 3208 und 3209 werden jeweils im Gebührentatbestand nach den Wörtern "die Parteien" die Wörter "oder die Beteiligten" eingefügt.

q) In Nummer 3211 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort "Revisionskläger" die Wörter "oder Beschwerdeführer" und nach dem Wort "Versäumnisurteil" ein Komma sowie das Wort "Versäumnisentscheidung" eingefügt.

r) Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Unterabschnitt 3
Zwangsvollstreckung und Volziehung einer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung
"Unterabschnitt 3
Vollstreckung und Vollziehung".

s) Die Vorbemerkung 3.3.3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Vorbemerkung 3.3.3:

Dieser Unterabschnitt gilt auch für Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO), Verfahren nach § 33 FGG und für gerichtliche Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs).

"Vorbemerkung 3.3.3:

Dieser Unterabschnitt gilt für

  1. die Zwangsvollstreckung,
  2. die Vollstreckung,
  3. Verfahren des Verwaltungszwangs und
  4. die Vollziehung eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung,

soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren bestimmt sind. Er gilt auch für Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO)."

t) Die Anmerkung zu Nummer 3309

Die Gebühr entsteht für die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung, soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren bestimmt sind.

wird aufgehoben.

u) Nummer 3328 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Gebührentatbestand werden die Wörter "oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind" angefügt.

bb) In Satz 1 der Anmerkung werden nach den Wörtern "Verhandlung hierüber" die Wörter "oder ein besonderer gerichtlicher Termin" eingefügt.

v) Nummer 3331

3331

Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Abänderung eines Vollstreckungstitels nach § 655 Abs. 1 ZPO

Der Wert bestimmt sich nach § 42 GKG. ...0,5

wird aufgehoben.

w) In Nummer 3332 wird die Angabe "3331" durch die Angabe "3330" ersetzt.

x) Die Anmerkung zu Nummer 3337 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "für seine Partei" gestrichen.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen. "2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten zu Protokoll zu nehmen oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung geführt werden."

y) In Nummer 3400 werden im Gebührentatbestand nach den Wörtern "der Partei" die Wörter "oder des Beteiligten" eingefügt.

z) Die Vorbemerkung 3.5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Vorbemerkung 3.5:

  Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und Vorbemerkung 3.2.1 genannten Beschwerdeverfahren.

"Vorbemerkung 3.5:

Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeverfahren."

z1) In Nummer 3502 wird im Gebührentatbestand die Angabe "(§ 574 ZPO, § 78 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes)" gestrichen.

z2) In Nummer 6300 werden im Gebührentatbestand die Wörter "bei erstmaliger Freiheitsentziehung nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen und bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 70 Abs. 1 FGG" durch die Wörter "in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG" ersetzt.

z3) In der Anmerkung zu Nummer 6302 werden die Wörter "Fortdauer der Freiheitsentziehung und über Anträge auf Aufhebung der Freiheitsentziehung sowie des Verfahrens über die Aufhebung oder Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70i FGG" durch die Wörter "Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach den §§ 425 und 426 FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 329 und 330 FamFG" ersetzt.

Artikel 48
Änderung der Justizbeitreibungsordnung

§ 1 Nr. 4b der Justizbeitreibungsordnung in der im Gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "4b. nach den §§ 168 und 292 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Ansprüche;".


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