Änderungstext

Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz - Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft

Vom 17. März 2009
(BGBl. Nr. 15 vom 24.03.2009 S. 550)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes

Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter "Gesetzes über Statistiken im Handwerk" durch das Wort "Handwerkstatistikgesetzes" ersetzt.

2. § 3 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "3. der Statistik nach § 1 Abs. 2 des Handwerkstatistikgesetzes,"

.

Artikel 2
Änderung des Handwerkstatistikgesetzes

Das Handwerkstatistikgesetz vom 7. März 1994 (BGBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter "genutzt, die den statistischen Ämtern" durch die Wörter "ausgewertet, die den Statistikbehörden" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 4 Zählungen im Handwerk

Für die Zählungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden jährlich, beginnend 2009, für die Erhebungseinheiten nach § 2 Angaben aus dem Statistikregister und Angaben, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden, ausgewertet."

3. Die §§ 5, 6, 8 und 9 werden aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Umweltstatistikgesetzes

Dem § 16 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

§ 10 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein."

Artikel 5
Änderung des Energiestatistikgesetzes

§ 14 des Energiestatistikgesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein."

Artikel 6
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:

1. § 24 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 3.835 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. "Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen."

2. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie der unbeschränkt steuerpflichtigen Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, ist ein Freibetrag in Höhe von 13.498 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, im Veranlagungszeitraum der Gründung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen abzuziehen. "Vom Einkommen der steuerpflichtigen Genossenschaften sowie der steuerpflichtigen Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, ist ein Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, im Veranlagungszeitraum der Gründung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen abzuziehen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie für unbeschränkt steuerpflichtige Vereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51a des Bewertungsgesetzes betreiben. "(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für steuerpflichtige Genossenschaften sowie für steuerpflichtige Vereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51a des Bewertungsgesetzes betreiben."

Artikel 6a
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

In § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird die Zahl "3 900" durch die Zahl "5 000" ersetzt.

Artikel 6b
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 wird jeweils die Zahl "3 900" durch die Zahl "5 000" ersetzt.

2. In § 36 wird die Jahreszahl "2008" durch die Jahreszahl "2009" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

In § 68 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird der Nummer 3 abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen, oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen."

Artikel 8
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 35 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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 2. mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro "2. im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 5 Millionen Euro".

Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:

" § 15a (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 15b wird wie folgt gefasst:

" § 15b (weggefallen)".

c) Nach der Angabe zu § 156 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 157 Übergangsregelung zu § 34c".

2. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen. "(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma."

3. Die § § 15a und 15b

§ 15a Anbringung von Namen und Firma

(1) Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle haben, eine Gaststätte betreiben oder eine sonstige offene Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang der offenen Verkaufsstelle, der Gaststätte oder der sonstigen offenen Betriebsstätte in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.

(2) Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Absatz 1 bezeichneten Weise anzubringen, ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(3) Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter gilt, was in betreff der Namen der Gewerbetreibenden bestimmt ist. Juristische Personen, die eine offene Verkaufsstelle haben, eine Gaststätte betreiben oder eine sonstige offene Betriebsstätte haben, haben ihre Firma oder ihren Namen in der in Absatz 1 bezeichneten Weise anzubringen.

(4) Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, deren Namen hiernach in der Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von zweien mit einem das Vorhandensein weiterer Beteiligter andeutenden Zusatz aufgenommen werden. Die zuständige Behörde kann im einzelnen Fall die Angabe der Namen aller Beteiligten anordnen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens sowie für die Aufstellung von Automaten außerhalb der Betriebsräume des Aufstellers; An den Automaten ist auch die Anschrift des Aufstellers anzubringen.

§ 15b Namensangabe im Schriftverkehr 06c

(1) Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und ihre ladungsfähige Anschrift angeben. Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Satzes 1; Satz 2 ist nicht auf sie anzuwenden.

(2) Ausländische juristische Personen müssen auf allen Geschäftsbriefen im Sinne des Absatzes 1, die von einer gewerblichen Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle im Inland ausgehen, den Ort und den Staat ihres satzungsmäßigen Sitzes, ihre ladungsfähige Anschrift sowie ihre gesetzlichen Vertreter mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf ausländische juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben. Für juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen. Union haben, gilt dies nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.

werden aufgehoben.

4. In § 34c Abs. 5 Nr. 6 werden die Wörter " § 1 des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154)" durch die Wörter " § 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs" ersetzt.

5. § 34d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät."

b) In Absatz 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"Entsprechendes gilt für in der Schweiz niedergelassene und dort in ein Register eingetragene Versicherungsvermittler."

5a. In § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b werden das Wort "geistigen" durch das Wort "alkoholischen" und das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "dritter Halbsatz" die Wörter "und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden" angefügt.

6. § 145 Abs. 3 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 keinem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigt oder "10. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder".

7. § 146 Abs. 2 Nr. 2 und 3

2. entgegen § 15a Namen, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgegebenen Weise anbringt,

3. entgegen § 15b auf Geschäftsbriefen die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig macht,

wird aufgehoben.

8. Nach § 156 wird folgender § 157 eingefügt:

" § 157 Übergangsregelung zu § 34c

Für einen Gewerbetreibenden, der am 1. November 2007 eine Erlaubnis für den Abschluss von Verträgen im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 als zu diesem Zeitpunkt erteilt."

Artikel 10
Änderung der Pfandleiherverordnung

Die Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. November 2001 (BGBl. I S. 3073), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "abzuführen" die Wörter "oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen" eingefügt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

3. In § 8 wird das Wort "angemessen" gestrichen.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen."

5. Die §§ 13 bis 15 werden aufgehoben.

6. § 16 Abs. 2 wird aufgehoben.

Artikel 11
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022), wird wie folgt geändert:

1. § 13

§ 13 Inseratensammlung 05 07

(1) Je ein Stück sämtlicher Veröffentlichungen und Werbeschriften, insbesondere Inserate und Prospekte, in denen der Gewerbetreibende Tätigkeiten ankündigt, die den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, ist in der Reihenfolge des Erscheinens übersichtlich zu verwahren. Die gesammelten Inserate müssen einen Hinweis auf die Bezeichnung der Druckschrift und den Tag ihres Erscheinens enthalten. Bei gleichlautenden Dauerinseraten genügt die Verwahrung der erstmaligen Veröffentlichung mit einem Vermerk über alle weiteren Erscheinungstage. Der Gewerbetreibende kann an Stelle der Inserate die Kopien der Anzeigenaufträge und die Rechnungen oder die Kopien der Rechnungen des Verlagsunternehmens, aus denen die Bezeichnung der Druckschrift und der Tag ihres Erscheinens ersichtlich sein müssen, verwahren.

(2) Soweit die Verwahrung einer Veröffentlichung nach Absatz 1 wegen ihrer Art nicht möglich ist, ist ein Vermerk über ihren Inhalt und den Tag ihres Erscheinens zu der Sammlung zu nehmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewerbetreibende nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Darlehensvermittler.

wird aufgehoben.

1a. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "in den §§ 10 und 13" durch die Angabe "in § 10" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Aufbewahrungsfrist beginnt in den Fällen des § 10 mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist, in den Fällen des § 13 mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Veröffentlichung oder Werbung stattgefunden hat. "Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist."

2. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe " § 34c Abs. 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

3. § 18 Abs. 1 Nr. 9

9. einer Vorschrift des § 13 über die Verwahrung, Kennzeichnung oder Aufzeichnung von Werbematerial zuwiderhandelt,

wird aufgehoben.

Artikel 12
Änderung der Versteigererverordnung

Die Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Münzversteigerungen" die Wörter "und öffentliche Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§ 383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" eingefügt.

2. In § 3 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Erkennt der Versteigerer in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erst nach Erstattung der Anzeige nach Absatz 1, dass einzelne Gegenstände zu dem zu versteigernden Nachlass oder der zur versteigernden Insolvenzmasse oder zum aufgegebenen Geschäftsbetrieb gehören, darf er diese Gegenstände versteigern, wenn er dies der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer unter Bezugnahme auf die nach Absatz 1 erstattete Anzeige unverzüglich anzeigt."

3. § 5

Versteigerungs- und Besichtigungszeiten

  (1) An Sonn- und Feiertagen darf nicht versteigert werden. Es kann jedoch Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes gegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Versteigerung von Sachen, deren alsbaldiger Verderb zu befürchten ist.

  (2) An Werktagen kann während des ganzen Tages versteigert werden.

wird aufgehoben.

4. In § 9 wird die Angabe " §§ 3 bis 5 und" durch die Angabe " §§ 3, 4 oder § " ersetzt.

5. § 10 Abs. 1 Nr. 6

entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 an einem Sonn- oder Feiertag versteigert,

wird aufgehoben.

Artikel 13
Änderung des Milch- und Margarinegesetzes

Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Artikel 199 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

alt neu
 a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABl. EG Nr. L 316 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung oder "a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils B der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder".

b) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

alt neu
 a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils G des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 oder "a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils C der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder".

2. Der Zweite Abschnitt

Zweiter Abschnitt
Verkehr mit Milch und Milcherzeugnissen

§ 3 (aufgehoben) 05

§ 4 Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens 06

(1) Wer ein milchwirtschaftliches Unternehmen betreiben will, bedarf dazu der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für die Abgabe von Käse, Butter, Milchfett-, Milchstreichfett-, Milchzucker-, Trockenmilch-, Molkenpulver- und Milcheiweißerzeugnissen sowie für die Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen in verkaufsfertig bezogenen Packungen.

(2) Die Erlaubnis kann auch juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(3) Die Erlaubnis erstreckt sich auf die Betriebs- und Verkaufsstätten des Unternehmens, die in dem Bescheid ausdrücklich aufgeführt sind. 2 den Verkaufsstätten aus kann der Unternehmer die Milch und die Milcherzeugnisse ohne örtliche Beschränkung abgeben, falls sich nicht aus dem Bescheid etwas anderes ergibt.

(4) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

  1. der Unternehmer, in den Fällen des Absatzes 2 der Leiter des milchwirtschaftlichen Unternehmens, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
  2. die Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind, über die hierfür notwendige Sachkunde verfügen,
  3. die Vorschriften des § 42 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) oder einer darauf gestützten Rechtsverordnung der Tätigkeit der im milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens beschäftigten Personen nicht entgegenstehen,
  4. die Räume, Einrichtungen und Gegenstände vorhanden sind, die zum Betrieb eines Unternehmens der betreffenden Art und Größe erforderlich sind.

(5) Die Erlaubnis darf abweichend von Absatz 4 Nr. 2 einem Handelsunternehmen, das Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, für die Dauer von sechs Monaten vorläufig erteilt werden, wenn sich der Unternehmer verpflichtet, daß die dort genannte Sachkunde innerhalb dieser Zeit nachgewiesen wird.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, welche Anforderungen an die Sachkunde der in milchwirtschaftlichen Unternehmen tätigen Personen zu stellen sind.

§ 5 Stellvertretererlaubnis

(1) Wer ein erlaubnispflichtiges milchwirtschaftliches Unternehmen durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer besonderen Erlaubnis (Stellvertretererlaubnis) der zuständigen Behörde.

(2) Die Stellvertretererlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

  1. nach Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Umstände eingetreten sind, die den Erlaubnisinhaber hindern, das milchwirtschaftliche Unternehmen persönlich zu betreiben,
  2. das milchwirtschaftliche Unternehmen nach dem Tode des Erlaubnisinhabers für seinen Ehegatten, Lebenspartner oder für seine minderjährigen Erben weitergeführt werden soll. Dies gilt auch im Falle der Nachlaßverwaltung, Nachlaßpflegschaft oder Testamentsvollstreckung bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall.

(3) Die Erlaubnis wird für einen bestimmten Stellvertreter erteilt. § 4 Abs. 4 Nr. 1 gilt entsprechend; ebenso gilt § 4 Abs. 4 Nr. 2 entsprechend, wenn der Stellvertreter für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist.

§ 6 Weiterführung des milchwirtschaftlichen Unternehmens

(1) Die zuständige Behörde kann Personen, die ein erlaubnispflichtiges milchwirtschaftliches Unternehmen von einem anderen übernehmen wollen, dessen Weiterführung bis zur Erteilung der Erlaubnis widerruflich gestatten. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden; diese Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Absatz 1 ist auf die vorläufige Erlaubnis für einen Stellvertreter entsprechend anzuwenden.

(3) Im Falle des Todes eines Unternehmers gilt der Erbe zur Weiterführung des milchwirtschaftlichen Unternehmens ohne weiteres als widerruflich zugelassen. Die Zulassung erlischt, falls dem Erben nicht binnen drei Monaten die Erlaubnis erteilt worden ist. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

wird aufgehoben.

3. Der bisherige Dritte Abschnitt wird Zweiter Abschnitt und die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dritter Abschnitt
Standardisierung, Bezeichnungsschutz
"Zweiter Abschnitt
Ermächtigungen, Zulassung von Ausnahmen".

4. Der bisherige § 7 wird § 3 und wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Erhalt und zur Förderung der Qualität von Erzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 1

  1. Anforderungen an die Sachkunde für die in einem milchwirtschaftlichen Unternehmen für den milchwirtschaftlichen Betrieb Verantwortlichen zu bestimmen sowie
  2. Art und Weise des Nachweises der Sachkunde zu regeln.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgeschrieben werden, dass im Falle des Nichterfüllens bestimmter Anforderungen oder des nicht ausreichenden Nachweises der Sachkunde dem Verantwortlichen das Führen eines milchwirtschaftlichen Betriebes ganz oder teilweise untersagt oder nur unter Auflagen gestattet werden kann."

5. Der bisherige § 8 wird § 4 und in Absatz 1 wird die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 3 Abs. 1" ersetzt.

6. Der bisherige Vierte Abschnitt wird Dritter Abschnitt.

7. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die § § 5 und 6.

8. Der bisherige § 12 wird § 7 und in Satz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 6 und § 7" durch die Angabe " § 3" ersetzt.

9. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Vierter Abschnitt.

10. Der bisherige § 13 wird § 8, und in Nummer 2 wird die Angabe " § 15 Nr. 1" durch die Angabe " § 10 Nr. 1" ersetzt.

11. Der bisherige § 14 wird § 9 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 13" durch die Angabe " § 8" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 3. ein milchwirtschaftliches Unternehmen ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 Abs. 1 betreibt oder durch einen Stellvertreter betreiben läßt, "3. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,"

cc) In Nummer 4 wird die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 3" und die Angabe " § 15 Nr. 2" durch die Angabe " § 10 Nr. 2" ersetzt.

12. Der bisherige § 15 wird § 10 und wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 13 Nr. 2" durch die Angabe " § 8 Nr. 2" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 14 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe " § 9 Abs. 2 Nr. 4" ersetzt.

13. Der bisherige § 16 wird § 11 und in Satz 1 wird die Angabe " § 13" durch die Angabe " § 8" und die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 9" ersetzt.

14. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Fünfter Abschnitt.

15. Die bisherigen §§ 17 bis 21 werden die § § 12 bis 16.

Artikel 14
Änderung des Mutterschutzgesetzes

§ 14 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 werden die Wörter "zu Lasten des Bundes" gestrichen.

2. In Absatz 3 werden die Wörter "für den Zuschuss des Bundes" gestrichen.

Artikel 15
Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

In § 29 Abs. 2 Satz 6 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch Artikel 2e des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, werden die Wörter "vom Bund" durch die Wörter "von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle" ersetzt.

Artikel 15a
Änderung der Reichsversicherungsordnung

In § 200 Abs. 2 Satz 6 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, werden die Wörter "vom Bund" durch die Wörter "von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083), wird wie folgt geändert:

1. § 141 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen und das Verfahren für die Anerkennung als Anerkannte Abrechnungsstelle für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion festzulegen. In dem Verfahren sind auch die Bedingungen für die Ablehnung oder den Widerruf dieser Anerkennung festzulegen.

wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen und nach dem Wort "Abrechnungsstellen" werden die Wörter "für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion" eingefügt.

2. § 142 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

b) In Nummer 7 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 8

8. Tätigkeiten im Rahmen des Verfahrens für die Anerkennung als Anerkannte Abrechnungsstelle für den internationalen Seefunkverkehr nach § 141.

wird aufgehoben.

Artikel 16a
Änderung des Bundesberggesetzes

Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geändert:

1. § 64a

§ 64a Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

(1) Frauen dürfen im Bergbau unter Tage nicht beschäftigt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Frau

  1. in leitender Stelle tätig ist, wenn sie dabei keine schwere körperliche Arbeit verrichtet,
  2. im Gesundheits- oder Sozialdienst tätig ist,
  3. während eines Studiums oder einer anderen Ausbildung eine darin enthaltene berufspraktische Ausbildung abzuleisten hat,
  4. gelegentlich in den in Absatz 1 genannten Bereichen in Ausübung eines Berufes tätig ist, der keine schwere körperliche Arbeit erfordert.

wird aufgehoben.

2. § 145 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 13a

13a. entgegen § 64a Abs. 1 eine Frau im Bergbau unter Tage beschäftigt,

wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 wird die Angabe "13a," gestrichen und die Angabe " , 13," durch das Wort "bis" ersetzt.

3. In § 146 Abs. 1 wird die Angabe "13a," gestrichen.

Artikel 17
Änderung sonstiger Rechtsvorschriften

1. § 6 Abs. 7 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird aufgehoben.

2. In Artikel 94 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter "der gewerblichen Pfandleiher und" gestrichen.

Artikel 18
Aufhebung bisherigen Rechts

(1) Die Verordnung zur Verlängerung der Periodizität der Zählung im Handwerk vom 28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2161) wird aufgehoben.

(2) Die Handwerkähnliche Gewerbe-Zählungs-Verordnung vom 19. Mai 1995 (BGBl. I S. 736) wird aufgehoben.

(3) Die Verordnung über die Auskunftspflicht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 704-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird aufgehoben.

(4) Es werden aufgehoben:

  1. Die Artikel 3 und 7 des Gesetzes zur Änderung der Titel I bis IV, VII und X der Gewerbeordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7100-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
  2. die Artikel III, IV, V, VI, VII, VIII, XI, XII Abs. 2 und Artikel XIV des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7100-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 132 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
  3. die Artikel 2 und 4 des Gesetzes zur Änderung des Titels IV der Gewerbeordnung vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 549),
  4. die Artikel 2 und 7 des Gesetzes zur Änderung des Titels IV und anderer Vorschriften der Gewerbeordnung vom 5. Juli 1976 (BGBl. I S. 1773),
  5. die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 16. August 1972 (BGBl. I S. 1465), das zuletzt durch Artikel 133 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und
  6. die Artikel III bis V des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters vom 13. Juni 1974 (BGBl. I S. 1281), das durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976 (BGBl. I S. 1773) geändert worden ist.

(5) Das Gesetz über das Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheinen vom 20. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 35 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird aufgehoben.

(6) Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 des Gesetzes über das Postwesen vom 19. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2458), geändert durch die Verordnung vom 23. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2494), wird aufgehoben.

(7) Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 22a des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 835) wird aufgehoben.

Artikel 19
Neubekanntmachung des Handwerkstatistikgesetzes und des Milch- und Margarinegesetzes

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann das Handwerkstatistikgesetz in der vom1. Januar 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann das Milch- und Margarinegesetz in der vom 25. März 2009 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 20
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 3 bis 6b und 14 bis 15a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

(3) Artikel 9 Nr. 5 Buchstabe b tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem ein Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz über die gegenseitige Anerkennung von Versicherungserlaubnissen in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

(4) Artikel 18 Abs. 4 Nr. 5 tritt am 1. März 2010 in Kraft.