Änderungstext
Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie *
Vom 20. März 2009
(BGBl. I Nr.15 vom 24.03.2009 S. 562)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet
- auf Grund des § 24 Absatz 4 Satz 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen § 2c Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) und § 24 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe d des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch die Verordnung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2605) geändert worden ist, nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und
- auf Grund des § 104 Absatz 6 Satz 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 1b Absatz 2 und § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 1b Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3248) und § 104 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe g des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) geändert sowie § 118 durch Artikel 10 Nummer 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2007 (BGBl. I S. 993) eingefügt worden ist, im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder:
Artikel 1
Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 104 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
InhKontrollV - Inhaberkontrollverordnung
Artikel 2
Änderung der Anzeigenverordnung
Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die durch die Verordnung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen an die Deutsche Bundesbank nach § 2c Abs. 1 und 4 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung sind der für das betroffene Institut zuständigen Hauptverwaltung und" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe " § 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes" ein Komma eingefügt.
§ 2 Anzeigen nach § 2c Abs. 1, 1a und 4 des Kreditwesengesetzes 07
(Inhaber bedeutender Beteiligungen)(1) Mit dem Formular "Anzeige einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut" nach Anlage 1 dieser Verordnung sind folgende Anzeigen einzureichen:
- § 2c Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Absichtsanzeige über die Begründung einer bedeutenden Beteiligung),
- § 2c Abs. 1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Vertreterwechsel),
- § 2c Abs. 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Absichtsanzeige über die Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung),
- § 2c Abs. 4 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Absichtsanzeige über die Aufgabe/Reduzierung einer bedeutenden Beteiligung oder über den Verlust der Kontrolle),
- § 2c Abs. 1a Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Vollzugsanzeigen), wenn der Vollzug der Begründung, Absenkung oder Veränderung einer bedeutenden Beteiligung von den Angaben in der Absichtsanzeige abweicht und
- Veränderungsanzeigen nach Absatz 4 (neue Verhältnisse in der Person des Anzeigepflichtigen).
Die sonstigen Vollzugsanzeigen nach § 2c Abs. 1a Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung sind in Schriftform einzureichen.
(2) Der Anzeige nach § 2c Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung ist zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 unter Angabe des Familiennamens, sämtlicher Vornamen, des Geburtsnamens, des Geburtsdatums, des Geburtsortes, der Privatanschrift und der Staatsangehörigkeit des Anzeigepflichtigen beizufügen. Ist der Anzeigepflichtige
- ein beaufsichtigtes Institut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat, für den Erleichterungen in einer Rechtsverordnung nach § 53c Nr. 2 des Kreditwesengesetzes angeordnet worden sind, oder
- ein beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 110a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
sind die Erklärungen nach Satz 1 nur auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind der Anzeige darüber hinaus insbesondere die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e des Kreditwesengesetzes genannten Unterlagen, ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf, der den vollständigen Namen sowie die Angabe der beruflichen Stationen des Anzeigepflichtigen enthalten muss, Nachweise über die Herkunft der für den Erwerb aufgebrachten Mittel und, sofern eine Zuverlässigkeitsprüfung durch eine andere Behörde stattgefunden hat, Nachweise über diese Prüfung und ihr Ergebnis nachzureichen, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Anzeigepflichtige zuverlässig ist oder Tatsachen vorliegen, die die Bundesanstalt zu einer Untersagung des Erwerbs der Beteiligung nach § 2c Abs. 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung berechtigen. Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so gelten die Sätze 1 und 3 für die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend; die Erklärung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn der Anzeigepflichtige der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist oder eine entsprechende Erklärung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 14 Abs. 4 bereits abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Anzeige stets eine vollständige Liste der bestellten gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter beizufügen, und auf Verlangen der Bundesanstalt sind insbesondere die Geschäftsverteilung und die Gesellschaftsverträge nachzureichen sowie Angaben zu Unternehmen zu machen, die am anzeigenden Unternehmen beteiligt sind, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, ob Tatsachen vorliegen, die die Bundesanstalt zu einer Untersagung des Erwerbs der Beteiligung nach § 2c Abs. 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung berechtigen.
(3) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat bei Anzeigen nach § 2c Abs. 1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung für jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 bis 3 einzureichen. Die Anzeige ist entbehrlich, wenn der entsprechende Sachverhalt bereits nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes angezeigt worden ist oder die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 Halbsatz 2 vorliegen.
(4) Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung kein Institut mit Sitz im Inland, hat er unverzüglich unter Angabe des betreffenden Staates anzuzeigen, wenn er
- in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen zugelassen wird,
- Mutterunternehmen eines in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsunternehmens oder Erstversicherungsunternehmens wird oder
- die Kontrolle über ein in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen übernimmt.
Name und Sitz des Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsunternehmens oder Erstversicherungsunternehmens nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sind anzugeben.
wird aufgehoben.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 7 Anzeigen von Instituten nach § 12a Abs. 1 Satz 3, § 24 Abs. 1 Nr. 12 und 13 sowie § 24 Abs. 1a Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes 07 (qualifizierte Beteiligungen, aktivische enge Verbindungen, Beteiligungen an oder Unternehmensbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz im Ausland) | " § 7 Anzeigen von Instituten nach § 12a Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13, § 24 Absatz 1a Nummer 1 und 2 sowie § 31 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes (qualifizierte Beteiligungen, aktivische enge Verbindungen, Beteiligungen an oder Unternehmensbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz im Ausland, Befreiungen)". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Einzelanzeigen von Instituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 12a Abs. 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes sowie nach § 24 Abs. 1 Nr. 12 und 13 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular "Aktivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen. | "Einzelanzeigen von Instituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 12a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13 des Kreditwesengesetzes sowie nach § 31 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular "Aktivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen." |
bb) In Satz 2 wird in Nummer 1 die Angabe "33 Prozent" durch die Angabe "30 Prozent", in Nummer 4 am Ende das Wort "oder" durch ein Komma und in Nummer 5 der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt und folgende neue Nummer 6 angefügt:
"6. für das Unternehmen die Befreiung des § 31 Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Anspruch genommen wird."
c) In Absatz 2 wird nach der Angabe " § 24 Abs. 1a Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes" die Angabe "und § 31 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes" eingefügt.
d) Absatz 7
(7) Qualifizierte Beteiligungen, deren Nennwert den Gegenwert von 50.000 Euro nicht überschreitet und 20 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte nicht erreicht, sind vorbehaltlich Satz 2 nur auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank nach § 24 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 1a Nr. 2 des Kreditwesengesetzes anzuzeigen. Ist das anzeigepflichtige Institut ein Einlagenkreditinstitut nach § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, gilt Satz 1 nur dann, wenn das Beteiligungsunternehmen ein Institut, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Anbieter von Nebendienstleistungen ist.
wird aufgehoben.
4. In § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe "33 Prozent" durch die Angabe "30 Prozent" ersetzt.
5. In § 11 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "33 Prozent" durch die Angabe "30 Prozent" ersetzt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe " § 1 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der Inhaber bedeutender Beteiligungen sind die in § 2 Abs. 2 Satz 1 vorgesehenen Erklärungen abzugeben. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die in § 2 Abs. 2 Satz 3 vorgesehenen Unterlagen einzureichen und Auskünfte zu erteilen. Ist der Antragsteller oder der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so gilt § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 für die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend; die Erklärung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 braucht jedoch nicht abgegeben zu werden, wenn der Antragsteller oder der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist oder eine entsprechende Erklärung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 14 Abs. 4 bereits abgegeben worden ist. § 2 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Sofern Antragsteller oder Inhaber bedeutender Beteiligungen Konzernen angehören, ist die Konzernstruktur unter Beifügung eines Konzernspiegels darzustellen. Die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e des Kreditwesengesetzes vorgesehenen Unterlagen sind auf Verlangen der Bundesanstalt zu erläutern. | "(5) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der Inhaber bedeutender Beteiligungen sowie zur Prüfung, ob die Erlaubnis nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 des Kreditwesengesetzes zu versagen ist, sind dem Antrag die in § 8 Nummer 1 bis 5, §§ 9 bis 11 und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten Erklärungen und Unterlagen beizufügen und auf Verlangen der Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen. Jeder Lebenslauf nach § 10 der Inhaberkontrollverordnung ist eigenhändig zu unterzeichnen. Die §§ 4, 5 und 16 der Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden." |
7. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
" § 16a Übergangsvorschrift
§ 2 dieser Verordnung in der bis zum 24. März 2009 geltenden Fassung ist auf Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
.
Anzeige einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut
(Anzeige nach § 2c Abs. 1, 1a oder 4 KWG)Anlage 1 07
(zu § 2 Abs. 1)
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Fußnoten:
1) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.
2) Nur bei Inländern anzugeben.
3) Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend "Kundensystematik für die Bankenstatistik".4) Nur auf Anforderung der BaFin abzugeben.
5) Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Alternativen zu, ist die speziellere anzukreuzen. Die Auswahl sonstiger Anteilseigner" ist nur für Anteilseigner ohne Unternehmenseigenschaft zu treffen.
6) Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Anschrift, Register-Nr./Amtsgericht, Land, Wirtschaftszweig, Identnummer (falls bekannt).
7) Zu dem unter Nummer 1 angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem unter Nummer 3 angezeigten Institut müssen die weiteren Angaben [Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Land; Register-Nr./Amtsgericht, Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt)], die schon unter Nummer 1 bzw. Nummer 2 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich die Firma des Unternehmens muss eingetragen werden.
8) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
9) Beabsichtigter unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Untemehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).
10) Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
11) Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
12) Würde der Anzeigepflichtige durch die beabsichtigte Beteiligung zu einem Mutterunternehmen des Instituts, ist "Mutter" einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.
13) Für beabsichtigte mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige beabsichtigte Beteiligungskette mit den jeweiligen beabsichtigten unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsuntemehmen. Die Kette beginnt mit der beabsichtigten unmittelbar gehaltenen Beteiligung des Anzeigepflichtigen und endet mit dem Institut unter Nummer 3.
14) Angaben zu den beabsichtigten Beteiligungsquoten sind immer zu machen. Der Hauptvordruck ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungsverhältnisse bis zu maximal vier Hierarchieebenen. Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als vier Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist Nummer 5 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen.
wird aufgehoben.
9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 "Art der Anzeige" wird nach der ersten Zeile die Ankreuzalternative
" [ ] Befreiung (§ 31 Abs. 3 Satz 2 KWG)"
eingefügt.
b) Die Überschrift der Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.2 Nur auszufüllen, bei der Anzeige nachgeordneter Unternehmen von Instituten. | "5.2 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen mit Sitz im Ausland ist". |
c) Vor der Zeile "Besondere Bemerkungen" wird folgende neue Nummer 5.3 eingefügt:
"5.3 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen ist
[ ] Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3 KWG.
[ ] Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 4 KWG.
[ ] Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 5 KWG."
d) In Fußnote 17 werden die Wörter "Kapital reduziert um eigene Anteile," gestrichen.
10. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Tabelle nach der Überschrift "Beteiligungsstruktur c" wird wie folgt gefasst:
| "Beteiligtes Unternehmen | Beteiligungsunternehmen | besonderer Vermittler E | Art E | Kapitalanteil 11, 12 | Stimmrechtsanteil 12, 14 in Prozent | beherrschender Einfluss F | |
| in Prozent | Tsd Euro | ||||||
b) In Fußnote A werden die Wörter "in Nummer 5 des Hauptvordrucks für Anzeigen nach § 2c Abs. 1 oder 4 KWG oder" gestrichen.
c) Fußnote E wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||
| E) Wurde ein Untemehmen/eine Person eingetragen, mit dem/der im Zusammenwirken eine Beteiligung gehalten wird, ist "Zusammenwirken" einzutragen [nur möglich bei Passivischer Beteiligungsanzeige]. | "E) Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte "besonderer Vermittler" die Nummer der Person oder des Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder das die besondere Vermittlerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt.
In der Spalte "Art" ist der entsprechende Kennbuchstabe des besonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken.
Eine Mehrfachauswahl ist zulässig.
|
11. In Anlage 5 werden in Fußnote 16 die Wörter "Kapital reduziert um eigene Anteile," gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Diese Verordnung dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG , 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. L 247 vom 21.09.2007 S. 1).