Änderungstext

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Vom 30. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 50 vom 04.08.2009 S. 2449)



Siehe Fn.: *

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

...

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

...

Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung

...

Artikel 4
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

In § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, werden die Wörter "im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit" durch die Wörter "durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter "das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht" ersetzt.

2. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird das Wort "neuer" durch das Wort "der" ersetzt.

3. In § 52 Nr. 3 Satz 4 werden die Wörter "der von den Ländern errichteten Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen" durch die Wörter "einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde" und das Wort "Stelle" durch das Wort "Behörde" ersetzt.

4. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe " § 3 Nr. 4" durch die Angabe " § 3a" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:

"Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln."

bb) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe "3 und 5" durch die Angabe "3, 5 und 7" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 1 S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht" ersetzt.

2. In § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe " § 3 Nr. 4" durch die Angabe " § 3a" ersetzt.

Artikel 7
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

( 1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 10 werden nach dem Wort "Strafvollzugsgesetz" ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes" eingefügt.

2. § 66 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht werden; die §§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. "Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

3. In § 67 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8" durch die Angabe " § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 5, Abs. 6 und 8" ersetzt.

( 2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu

Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

2. In § 41d wird die Angabe " § 39 Abs. 4" durch die Angabe " § 39 Abs. 5" ersetzt.

3. In § 103 Abs. 3 werden vor dem Wort "Nachlaßgericht" die Wörter "nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen" eingefügt.

( 3) § 4 Abs. 6 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 994) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. "Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

( 4) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt:

" § 15a Anrechnung einer Gebühr".

2. § 11 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingereicht werden. "Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden."

3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Anrechnung einer Gebühr

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden."

4. § 18 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
8. das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivilprozessordnung; "8. jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 813b, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen sowie jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Abs. 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung;".

5. § 33 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder schriftlich eingereicht werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. "Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

6. § 55 Abs. 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
 Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat; Zahlungen, die er nach diesem Zeitpunkt erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen. "Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

Artikel 8
Änderung des FGG-Reformgesetzes

Das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 149 das Wort "Prozesskostenhilfe" durch das Wort "Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

a1) In § 9 Abs. 3 werden das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "oder besonders Beauftragte" gestrichen.

b) § 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören," durch die Wörter "anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse" ersetzt.

bb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören," durch die Wörter "anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse" ersetzt.

b1) Dem § 46 wird folgender Satz angefügt:

"Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit der Erinnerung in entsprechender Anwendung des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar."

b2) In § 55 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 53" durch die Angabe " § 54" ersetzt.

c) Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen."

d) In § 66 Satz 1 wird das Wort "Beschwerdeberechtigter" durch das Wort "Beteiligter" ersetzt.

e) In § 67 Abs. 4 werden nach dem Wort "Beschwerdeentscheidung" die Wörter "durch Erklärung gegenüber dem Gericht" eingefügt.

f) § 70 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Unterbringungssachen" die Wörter "und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet."

g) In § 73 Satz 3 werden die Wörter "oder als unzulässig verworfen" durch die Wörter " , als unzulässig verworfen oder nach § 74a Abs. 1 zurückgewiesen" ersetzt.

h) § 99 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 3

3. soweit es der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

wird aufgehoben.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf."

i) § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 3

3. soweit er der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

wird aufgehoben.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf."

j) § 112 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 269 Abs. 1 Nr. 7 und 8" durch die Angabe " § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 269 Abs. 1 Nr. 9" durch die Angabe " § 269 Abs. 1 Nr. 10" ersetzt.

k) In § 113 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "40 bis 48" durch die Wörter "40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48" ersetzt.

l) In § 114 Abs. 3 werden die Wörter "der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören," durch die Wörter "anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse" ersetzt.

m) § 117 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen."

bb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe " §§ 514," die Angabe "516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § " eingefügt.

cc) In Absatz 5 werden die Wörter "Einlegung und" gestrichen.

n) In § 125 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Familiengerichts" durch die Wörter "Familien- oder Betreuungsgerichts" ersetzt.

o) In § 149 wird in der Überschrift und im Wortlaut jeweils das Wort "Prozesskostenhilfe" durch das Wort "Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

p) In § 158 Abs. 7 Satz 2 werden nach dem Wort "Verfahrensbeistand" die Wörter "für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 in jedem Rechtszug jeweils" eingefügt.

q) § 187 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

"(4) Kommen in Verfahren nach § 186 ausländische Sachvorschriften zur Anwendung, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend."

bb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in ihm wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.

r) In § 233 Satz 1 wird die Angabe " § 231 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 232 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

s) In § 242 Satz 1 wird das Wort "Prozesskostenhilfe" durch das Wort "Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

t) In § 253 Abs. 2 wird das Wort "sofortigen" gestrichen.

u) In § 255 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "einer Partei" durch die Wörter "eines Beteiligten" ersetzt.

v) In § 269 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter " § 1 Abs. 3 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 1 Abs. 4 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes" ersetzt.

w) In § 270 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Nr. 3 bis 11" durch die Angabe "Nr. 3 bis 12" ersetzt.

x) In § 375 Nr. 2 wird die Angabe " § 884 Nr. 4" gestrichen.

y) § 378 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Für Erklärungen gegenüber dem Register, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 vertretungsberechtigt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Registers."

bb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

z) In § 402 Abs. 2 wird die Angabe " §§ 522, 729 Abs. 1 und § 884 Nr. 4" durch die Angabe " §§ 522 und 729 Abs. 1" ersetzt.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In § 5 Nr. 3 werden die Wörter "nach Absatz 1 Nr. 3 bis 11" durch die Wörter "nach Absatz 1 Nr. 3 bis 12" und die Wörter "nach § 111 Nr. 2, 5 und 7 bis 9" durch die Wörter "nach § 111 Nr. 2, 4, 5 und 7 bis 9" ersetzt.

b) § 57 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. "Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

3. Artikel 21 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "nicht" gestrichen.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " §§ 71 bis 74" durch die Angabe " §§ 71 bis 74a" ersetzt.

4. Artikel 36 Nr. 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "nicht" gestrichen.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " §§ 71 bis 74" durch die Angabe " §§ 71 bis 74a" ersetzt.

5. Artikel 39 Nr. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "nicht" gestrichen.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " §§ 71 bis 74" durch die Angabe " §§ 71 bis 74a" ersetzt.

6. Artikel 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
12. In § 66 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter " § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes" durch die Wörter " § 119 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes" ersetzt. "12. In § 66 Abs. 3 Satz 2 werden das Komma und die Wörter "in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht" gestrichen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 5. In § 14 Abs. 4 Satz 2 werden das Semikolon durch ein Komma und die Wörter "in den Fällen, in denen das Familiengericht (§ 23b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) über die Erinnerung entschieden hat, ist Beschwerdegericht das Oberlandesgericht" durch die Wörter "in Verfahren der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht" ersetzt. "5. In § 14 Abs. 4 Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter "in den Fällen, in denen das Familiengericht (§ 23b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) über die Erinnerung entschieden hat, ist Beschwerdegericht das Oberlandesgericht" durch die Wörter "in Verfahren der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht" ersetzt."

bb) Nummer 13 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
 b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " §§ 141 bis 144, 147 Abs. 1, §§ 159, 160b Abs. 1 und § 161 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine Aufforderung nach § 144a oder § 144b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " §§ 393 bis 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine Aufforderung nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. "b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine angedrohte Löschung in den Fällen der §§ 393 bis 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine Aufforderung nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben."

"

c) Absatz 6 Nr. 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
13. In § 33 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes" durch die Wörter "in Zivilsachen der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes" ersetzt. "13. In § 33 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes" durch die Wörter "in Zivilsachen der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes" ersetzt."

7. Artikel 50 Nr. 14 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
 b) In Absatz 1 wird das Wort "Urteil" durch die Wörter "richterliche Entscheidung" ersetzt. "b) In Absatz 1 werden die Wörter "des Urteils" durch die Wörter "der richterlichen Entscheidung" ersetzt."

Artikel 9
Änderung sonstigen Bundesrechts

( 1) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), wird wie folgt geändert:

1. § 23 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe g wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

b) Buchstabe h

h) das Aufgebotsverfahren.

wird aufgehoben.

2. In § 140 werden das Semikolon und die Wörter "sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat" gestrichen.

( 2) (ab 28.12 2009) Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

"Das Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

( 3) In § 26 Nr. 9 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die Angabe "1. Januar 2010" durch die Angabe "1. Januar 2020" ersetzt.

( 4) § 15 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18."

2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

( 5) In § 44 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 4f des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, werden das Semikolon und die Wörter "sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat" gestrichen.

( 6) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939), wird wie folgt geändert:

1. § 50 Satz 2

Sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat.

wird aufgehoben.

2. In § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 wird die Angabe " § 3 Nr. 4" durch die Angabe " § 3a" ersetzt.

( 7) In § 1493 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2413) geändert worden ist, wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

( 8) § 31 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

2. Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. über den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Ausschlüsse des Versicherungsvertrages sowie über die Höhe der Mindestdeckungssummen."

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. September 2009 in Kraft. Artikel 5, 6, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4, Artikel 8 und 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5, 6 und 8 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 32 Satz 2 in Artikel 1 Nr. 13 und Artikel 9 Abs. 2 treten am 28. Dezember 2009 in Kraft.

_____
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36).

ENDE