Änderungstext

PStRÄndG - Personenstandsrechts-Änderungsgesetz
Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften

Vom 7. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 23 vom 14.05.2013 S. 1122, ber. S. 2440)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Personenstandsgesetzes

Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gültig ab 01.11.2013

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 22 Fehlende Vornamen " § 22 Fehlende Angaben".

2. In § 7 Absatz 3 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter "dies gilt nicht für stillgelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4" eingefügt.

3. § 1 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Geburt" ein Komma und die Wörter "ihr Geschlecht" eingefügt.

b) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. die nach der Eheschließung geführten Familiennamen der Ehegatten. "3. die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten."

c) In Absatz 2 wird der abschließende Punkt in Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt."

4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über
  1. den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse,
  2. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
  3. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
  4. jede Änderung des Namens der Ehegatten,
  5. jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft, sowie die Änderung oder die Löschung der eingetragenen Religionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies wünscht,
  6. Berichtigungen.

Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.

"(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über
  1. den Tod des erstverstorbenen Ehegatten,
  2. die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten,
  3. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
  4. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
  5. jede Änderung des Namens der Ehegatten,
  6. jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft,
  7. die Änderung der eingetragenen Religionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies wünscht,
  8. Berichtigungen.

Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen."

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "Familienname" durch das Wort "Geburtsname" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
  1. auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
  2. bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,
  3. bei einem Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,
  4. auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
"(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
  1. auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
  2. bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,
  3. auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,
  4. auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
  5. auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt."

6. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 22 Fehlende Vornamen " § 22 Fehlende Angaben".

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen."

7. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. die Änderung des Geschlechts des Kindes, "4. die nachträgliche Angabe oder die Änderung des Geschlechts des Kindes,"

b) Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sofern das Kind dies wünscht, "5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sowie die Änderung dieser Eintragung, sofern das Kind dies wünscht,"

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "und deren Auflösung" gestrichen.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Wörter "eine das Kind betreffende Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit." angefügt.

8. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Im Sterberegister werden beurkundet
  1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
  2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,
  3. Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes.
"(1) Im Sterberegister werden beurkundet
  1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Geschlecht sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
  2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,
  3. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,
  4. Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes."

9. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung. "(3) Personen, die eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes abgegeben haben, sind nur mit den nach dieser Erklärung geführten Vornamen und Familiennamen einzutragen; dies gilt entsprechend für Vertriebene und Spätaussiedler, deren Name nach den Vorschriften des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geändert worden ist."

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

10. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Antragsberechtigt sind die Lebenspartner sowie deren Eltern und Kinder. "Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, auch deren Eltern und Kinder."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Begründung der Lebenspartnerschaft. "(2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

11. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. bei einem Sterbefall die Eltern und Kinder sowie der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen. "2. bei einem Sterbefall die Eltern, die Kinder und der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen, jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann, sowie die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "antragsberechtigte" durch das Wort "antragstellende" ersetzt.

12. Dem § 38 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Sind von diesem Standesamt Urkunden nicht zu erhalten, so ist der Sterbefall erneut zu beurkunden."

13. § 41 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister, in dem die Eheschließung beurkundet ist, führt. "Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung zu beurkunden hat oder das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist."

14. § 42 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Lebenspartnerschaftsregister, in dem die Lebenspartnerschaft beurkundet ist, führt. "Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden hat oder das Lebenspartnerschaftsregister führt, in dem die Lebenspartnerschaft beurkundet ist."

15. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person, deren Name geändert oder bestimmt werden soll, führt. Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten abgegeben, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister, in dem die Eheschließung beurkundet ist, führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen. "(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person, deren Name geändert oder bestimmt werden soll, führt. Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben, so ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden hat oder das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt; dieses Standesamt ist außerdem zuständig, wenn die Erklärung nicht im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben und kein Geburtseintrag im Inland geführt wird. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen."

16. In § 45 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Erklärende" durch die Wörter "das Kind" ersetzt.

17. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
  1. die Hinweise auf Einträge in anderen Personenstandsregistern,
  2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
  3. im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen.
"Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
  1. die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,
  2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
  3. im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,
  4. in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Anhörung unterbleibt, wenn es sich um die Berichtigung eines Hinweises auf einen Eintrag in einem anderen Personenstandsregister oder von Registrierungsdaten des Personenstandseintrags handelt."

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden."

18. In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Im Übrigen" durch die Wörter "Außer in den Fällen des § 47" ersetzt.

19. In § 52 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "dem Beschwerdeführer" ein Komma und die Wörter "dem Standesamt" eingefügt.

20. § 53 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Gegen den Beschluss steht der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu. "(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu."

21. § 55 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. "Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird."

22. § 57 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 57 Eheurkunde

In die Eheurkunde werden aufgenommen

  1. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt sowie die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt,
  2. Ort und Tag der Eheschließung.

Ist die Ehe aufgelöst, so werden am Schluss der Eheurkunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben.

" § 57 Eheurkunde

In die Eheurkunde werden aufgenommen

  1. die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
  2. Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,
  3. Ort und Tag der Eheschließung,
  4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

Ist die Ehe aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Ehe festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Eheurkunde im Feld "Weitere Angaben aus dem Register" anzugeben; Gleiches gilt für die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten sowie für die Nichtigerklärung der Ehe."

23. § 58 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde

In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

  1. die Vornamen und die Familiennamen der Lebenspartner, Ort und Tag ihrer Geburt sowie die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt,
  2. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.

Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst, so werden am Schluss der Lebenspartnerschaftsurkunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben.

" § 58 Lebenspartnerschaftsurkunde

In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

  1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
  2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,
  3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Lebenspartnerschaftsurkunde im Feld "Weitere Angaben aus dem Register" anzugeben."

24. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,".

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

25. § 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: gültig ab sofort

alt neu
(2) Sind die Vornamen einer Person auf Grund des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) geändert oder ist festgestellt worden, dass diese Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, so darf abweichend von § 62 nur der betroffenen Person selbst eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod dieser Person; § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes bleiben unberührt. "(2) Sind die Vornamen einer Person auf Grund des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) geändert oder ist festgestellt worden, dass diese Person dem anderen als dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht angehört, so darf abweichend von § 62 eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag nur der betroffenen Person selbst und eine Personenstandsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod der transsexuellen Person; § 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Transsexuellengesetzes bleiben unberührt."

26. § 65 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gültig ab sofort

alt neu
Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Personenstandsurkunden zu erteilen sowie Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. "Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Personenstandsurkunden zu erteilen, Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist."

27. § 66 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: gültig ab sofort

alt neu
Die Benutzung bedarf der Zustimmung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Stelle. "Die Benutzung bedarf der Zustimmung der für den Fachbereich des Forschungsvorhabens zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Stelle; die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde richtet sich nach dem Sitz der Forschungseinrichtung."

28. In § 70 Absatz 1 werden nach dem Wort "wer" die Wörter "vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt. gültig ab sofort

29. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
16. weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen sowie zum Ort und Zeitpunkt des Todes im Sterbeeintrag (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3) und in der Sterbeurkunde (§ 60 Nr. 2 und 3) "16. weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen sowie zum Ort und Zeitpunkt des Todes im Sterbeeintrag (§ 31 Absatz 1 Nummer 2 und 4) und in der Sterbeurkunde (§ 60 Nummer 2 und 4),"

b) Nummer 24 wird wie folgt gefasst: gültig ab sofort

alt neu
24. die elektronische Erfassung und Fortführung der bis zum 1. Januar 2009 angelegten Personenstandsbücher (§ 76), "24. die elektronische Erfassung und Fortführung der bis zum 1. Januar 2009 angelegten Personenstandsbücher (§ 76 Absatz 5) und der bis zum 1. Januar 2014 vorgenommenen Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4),"

30. § 74 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: gültig ab sofort

alt neu
5. die elektronische Erfassung und Fortführung der Personenstandsbücher (§ 76 Abs. 5) zu regeln, "5. die elektronische Erfassung und Fortführung der Personenstandsbücher (§ 76 Absatz 5) und der Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4) zu regeln,"

31. In § 75 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: " § 4 gilt entsprechend." gültig ab sofort

32. § 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: gültig ab sofort

alt neu
(3) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. "(3) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hinweise nicht einzutragen sind."

33. In § 77 Absatz 3 werden vor dem Wort "Eheurkunden" die Wörter "als Personenstandsurkunden nur" eingefügt. gültig ab sofort

Artikel 2
Änderung der Personenstandsverordnung

Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gültig ab 01.11.2013

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 26 Suchverzeichnisse " § 26 Suchfunktion".

b) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern " § 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern; unbekannter Sterbeort".

c) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 39 Weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen " § 39 (weggefallen)".


d) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: gültig ab sofort

alt neu
§ 49 Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch " § 49 (weggefallen)".

2. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe " § 63 Abs. 3" durch die Angabe " § 63 Absatz 4" ersetzt.

3. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Bundesministerium des Innern kann eine den Voraussetzungen des Absatzes 3 genügende Schnittstellenbeschreibung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger für verbindlich anwendbar erklären."

4. In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "; § 63 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend" gestrichen.

5. § 26 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 26 Suchverzeichnisse

(1) Für jedes nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu führende Personenstandsregister ist ein Suchverzeichnis anzulegen, das das Auffinden eines Personenstandseintrags ermöglicht. Suchkriterien sind Standesamt, Registernummer, Familiennamen, Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung, Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft, Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls.

(2) Bei elektronischer Führung der Personenstandsregister reicht es aus, wenn der Personenstandseintrag über eine Suchfunktion aufgefunden werden kann. Ist für einen Personenstandseintrag ein Sperrvermerk nach § 64 des Gesetzes eingetragen, so ist sicherzustellen, dass dies beim Suchergebnis angezeigt wird.

(3) Die Suchverzeichnisse sind so einzurichten, dass sie von anderen Standesämtern elektronisch eingesehen werden können.

" § 26 Suchfunktion

(1) Die nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zu führenden Personenstandsregister sind mit einer Suchfunktion zu versehen, die anderen Standesämtern die Feststellung ermöglicht, ob ein Personenstandseintrag geführt wird. Suchkriterien sind Daten aus den Datenfeldern, die in Anlage 1 zur Verwendung als Suchfeld ausgewiesen sind. Als Suchergebnis dürfen nur das Standesamt und die Registernummer (§ 16 Absatz 2 Satz 2) des gesuchten Eintrags mitgeteilt werden.

(2) Für Altregister und Übergangsbeurkundungen, die nicht elektronisch nacherfasst worden sind, ist ein Suchverzeichnis zu führen, aus dem die Suchanfragen beantwortet werden können; für die Benutzung gilt Absatz 1 entsprechend."

6. § 27 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 27 Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin

Für die beim Standesamt I in Berlin geführten elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Abs. 2 Satz 3, § 42 Abs. 2 Satz 4, § 43 Abs. 2 Satz 5 und § 45 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes sowie für die Verzeichnisse über Personenstandsfälle im Ausland gilt § 26 entsprechend.

" § 27 Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin

(1) Für die beim Standesamt I in Berlin geführten elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 2 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 5 und § 45 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes sowie für die Verzeichnisse über Personenstandsfälle im Ausland ist ein elektronisches Auskunftssystem einzurichten, das das Auffinden eines Personenstandseintrags oder einer namensrechtlichen Erklärung ermöglicht.

(2) Die Standesämter dürfen die nach Absatz 1 eingerichteten Verzeichnisse einsehen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Zulässige Suchkriterien und Ergebnisdaten sind Standesamt, Registernummer, Familiennamen, Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung, Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft, Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls.

(3) Für die Suche in dem elektronischen Auskunftssystem wird die vom Land Berlin hierfür entwickelte Online-Datenbank des Standesamts I in Berlin verwendet."


7. § 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: gültig ab sofort

alt neu
(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, handelt es sich um eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsregistern nicht beurkundet. "(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, handelt es sich um eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsregistern nicht beurkundet. Eine Fehlgeburt kann von einer Person, der bei Lebendgeburt die Personensorge zugestanden hätte, dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, angezeigt werden. In diesem Fall erteilt das Standesamt dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 13."

8. In § 34 Absatz 4 werden die Wörter " § 27 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 des Gesetzes" durch die Wörter " § 27 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes" ersetzt.

9. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Bei Geburt im Inland sind personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen."

10. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern " § 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern; unbekannter Sterbeort".

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "in den Fällen der Absätze 1 bis 4" gestrichen.

11. In § 38 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand," gestrichen.

12. § 39

§ 39 Weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen

(1) War der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet, so sind die Vornamen und der Familienname des Ehegatten einzutragen; bei einem verwitweten Verstorbenen sind die Angaben des letzten Ehegatten aufzunehmen.

(2) War die letzte Ehe des Verstorbenen geschieden oder auf andere Weise aufgelöst, sind keine Angaben über den früheren Ehegatten einzutragen.

(3) Führte der Verstorbene eine Lebenspartnerschaft, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

wird aufgehoben.

13. § 40 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Kann der Personenstand eines Verstorbenen nicht ermittelt werden, ist der Verstorbene in dem Eintrag als unbekannte männliche Person oder als unbekannte weibliche Person zu bezeichnen. "Kann der Personenstand eines Verstorbenen nicht ermittelt werden, ist der Verstorbene in dem Eintrag als unbekannte Person zu bezeichnen."


14. § 49 gültig ab sofort

§ 49 Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch

Zum Nachweis der Geburt eines Kindes, dessen Geburt nicht in einem deutschen Personenstandsregister beurkundet ist, kann auf Antrag der Eltern oder des Kindes aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch der Eltern eine beglaubigte Abschrift erteilt werden, wenn die §§ 63 und 64 des Gesetzes dies nicht ausschließen.

wird aufgehoben.

15. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Personen, die keinen Vor- und Familiennamen oder die neben Vor- und Familiennamen weitere Namensbestandteile führen, ist der sich aus dem Registereintrag ergebende Name mit allen Namensbestandteilen in die Urkunden einzutragen."

b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "oder Lebenspartners" gestrichen.

16. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird das Wort "vormundschaftsgerichtliche" durch die Wörter "familien- oder betreuungsgerichtliche" ersetzt.

bb) In Buchstabe c wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

b) In Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe d werden nach dem Wort "Gesetzbuche" ein Komma und die Wörter " § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes" eingefügt.

c) Absatz 7

(7) Die nach Landesrecht zuständige Kirchenaustrittsbehörde teilt den Austritt einer Person aus einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, dem Standesamt mit, das das Geburtenregister für diese Person führt.

wird aufgehoben.

d) Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8.

17. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

c) In Absatz 6 Nummer 5 wird das Wort "Familienname" durch das Wort "Geburtsname" ersetzt.

18. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für die Ehegatten führt,

wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den hinterbliebenen Ehegatten führt, wenn die Ehe durch die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit aufgelöst worden ist,

wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.

d) In Absatz 5 Nummer 5 werden nach dem Wort "Vornamen" die Wörter "sowie das Geschlecht" eingefügt.

19. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:
  1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für die Lebenspartner führt,
  2. der Meldebehörde.
"(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft einträgt, hat dies der Meldebehörde mitzuteilen."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den hinterbliebenen Lebenspartner führt,

wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.

d) In Absatz 5 Nummer 5 werden nach dem Wort "Vornamen" die Wörter "sowie das Geschlecht" eingefügt.

20. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3

3. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner führt,

wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 4 bis 10 werden die Nummern 3 bis 9.

cc) In der neuen Nummer 6 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.

dd) In der neuen Nummer 9 werden das Komma und die Wörter "wenn der Verstorbene das 16. Lebensjahr vollendet hat" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "oder für die letzte aufgelöste Ehe oder Lebenspartnerschaft" gestrichen.

bb) In Nummer 5 werden das Komma und die Wörter "wenn der Verstorbene das 16. Lebensjahr vollendet hat" gestrichen.

c) In Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem Wort "Vornamen" die Wörter "sowie das Geschlecht" eingefügt.

21. In § 61 wird das Wort "erheben" durch das Wort "übermitteln" ersetzt.

22. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

alt neu
(1) Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für ein Standesamt, das
  1. für die Entgegennahme einer familienrechtlichen Erklärung zuständig ist, ohne das entsprechende Personenstandsregister zu führen,
  2. einen Hinweis über einen im Ausland beurkundeten Personenstandsfall in ein deutsches Personenstandsregister einträgt.
"(1) Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für ein Standesamt, das
  1. für die Entgegennahme einer Namenserklärung zuständig ist oder eine familienrechtliche Erklärung beurkundet oder aufbewahrt, wenn der Personenstandsfall nicht im Inland beurkundet worden ist;
  2. einen Hinweis über einen im Ausland beurkundeten Personenstandsfall in ein deutsches Personenstandsregister einträgt.

(2) Erhält das Standesamt I in Berlin eine Mitteilung über die Aufhebung, Scheidung oder das Nichtbestehen einer im Ausland geschlossenen Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entscheidung, bestehen die Mitteilungspflichten nach § 58 Absatz 3 auch dann, wenn auf Grund des Fehlens eines Eheeintrags im Standesamt I in Berlin keine Folgebeurkundung erfolgt. Entsprechendes gilt für die Mitteilungspflicht nach § 59 Absatz 3 bei Aufhebung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3

(3) Wird das Lebenspartnerschaftsregister bei einer anderen Behörde als dem Standesamt geführt, ist die Mitteilung an diese Behörde zu senden

wird aufgehoben.

23. Dem § 63 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Übermittlung von Daten über Vermittlungsstellen bedarf es keiner weitergehenden Signatur des absendenden Standesamts."

24. § 69 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 69 Übernahme in elektronische Personenstandsregister

(1) Werden Übergangsbeurkundungen und Einträge in Altregistern elektronisch nacherfasst, gelten die §§ 9, 15 bis 21 und 23 bis 26 entsprechend. Die einzutragenden Angaben sind wie Neubeurkundungen in Haupteintrag, Folgebeurkundungen und Hinweise zu gliedern; der jeweilige personenstandsrechtliche Verlauf muss nachvollziehbar sein. Daten, die im elektronischen Register nicht vorgesehen sind, bleiben unberücksichtigt; eine Nacherhebung fehlender Daten ist nicht erforderlich.

(2) In nacherfasste Einträge sind das Beurkundungsdatum und der Name des Standesbeamten aus dem ursprünglichen Eintrag zu übernehmen. Bei der Nacherfassung ist ein Protokoll zu erstellen, das das Erfassungsdatum und den Namen des Standesbeamten, der die Nacherfassung durchführt, enthält.

(3) Beurkundungen nach Absatz 1, die in elektronische Register übernommen wurden, sind mit einem Vermerk über die Übernahme zu versehen; sie sind danach wie Sammelakten zu behandeln. Beurkundungen im Sinne des § 54 des Gesetzes sind nunmehr ausschließlich die im elektronischen Personenstandsregister gespeicherten Haupteinträge und Folgebeurkundungen.

" § 69 Übernahme in elektronische Personenstandsregister

(1) Bei der elektronischen Erfassung von Altregistern werden Registereinträge nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 erstellt. Der Sachverhalt ist in die elektronischen Register so zu übernehmen, dass der personenstandsrechtliche Verlauf nachvollziehbar ist und die durch die ursprüngliche Beurkundung verlautbarten Rechtsverhältnisse auch aus dem elektronisch nacherfassten Personenstandseintrag hervorgehen. Daten, die in den elektronischen Registern nicht vorgesehen sind, werden nicht übernommen. Daten, die im Papierregister nicht vorhanden sind, sind sorgfältig unter Beachtung des im Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Rechts nachzuerheben, wenn sie zur Führung des elektronischen Registers erforderlich sind. Die Nacherhebung fehlender Daten, die zur Eintragung eines Hinweises führen würden, ist nicht erforderlich.

(2) Für die elektronisch zu erfassenden Einträge sind Registrierungsdaten nach § 16 Absatz 2 zu bilden. Der vorhandenen Eintragsnummer sind die Kurzbezeichnung des jeweiligen Personenstandsregisters nach § 15 Absatz 2 und das Jahr der Erstbeurkundung hinzuzufügen. Weicht die Bezeichnung des Standesamts, das die zu erfassende Beurkundung vorgenommen hat, von der Bezeichnung des Standesamts ab, das jetzt die elektronische Erfassung vornimmt, werden die ursprüngliche Bezeichnung und die Standesamtsnummer übernommen; bei nicht vorhandener oder nicht verwendbarer Standesamtsnummer wird die Nummer des erfassenden Standesamts um eine fortlaufende dreistellige Ziffernfolge (Suffix) ergänzt, die das Standesamt einmalig vergibt. Der Name des Standesbeamten aus dem ursprünglichen Eintrag wird ohne Funktionsbezeichnung übernommen. Als Heiratseinträge fortgeführte Familienbücher im Sinne des § 77 Absatz 2 Satz 4 des Personenstandsgesetzes werden mit einer nicht belegten Eintragsnummer im Eheregister des Jahres nacherfasst, in dem sie angelegt wurden.

(3) Der Standesbeamte, der die elektronische Erfassung durchführt, schließt den Eintrag mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur ab und speichert ihn in dem entsprechenden Personenstandsregister. Beurkundung im Sinne des § 54 des Gesetzes ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich der im elektronischen Personenstandsregister gespeicherte Eintrag.

(4) Im Übrigen gelten die §§ 9 und 15 bis 20 entsprechend.

(5) Einträge in Altregistern, die in elektronische Register übernommen wurden, sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie sind danach wie Sammelakten zu behandeln. Ist der gesamte Band nacherfasst, so ist das hierzu geführte Zweitbuch zu vernichten.

(6) Für die Übernahme von Übergangsbeurkundungen nach § 75 Satz 4 des Gesetzes in elektronische Register und für die Neubeurkundung von in Verlust geratenen Einträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend."

25. § 70 Absatz 1 Satz 3 gültig ab sofort

Dies gilt auch für die als Heiratseinträge fortzuführenden Familienbücher.

wird aufgehoben.

26. In § 71 Absatz 3 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 und 3" ersetzt. gültig ab sofort

27. Die Anlagen 1 bis 10 und 13 werden wie folgt gefasst:

Datenfelder in den Personenstandsregistern Anlage 1
(zu den §§ 11)


Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Hinweis Suchfeld Beschränkung l
Allgemeine Registerangaben für alle Register
0001 Name des Standesamts X X
0010 Standesamtsnummer z.B. 06412001 für das Standesamt Frankfurt/Main, ggf. ergänzt um ein Suffix für ein verwaltetes Standesamt X X
0011 Art des Registers G = Geburtenregister
E = Eheregister
L = Lebenspartnerschaftsregister
S = Sterberegister
X X
0012 Eintragsnummer z.B. "334" für die 334. Beurkundung einer Geburt eines Jahres X X
0013 Jahr des Eintrags Bei Nacherfassung Jahr der ursprünglichen Beurkundung X X
0014 Nummer der Folgebeurkundung z.B. "3" für die 3. Folgebeurkundung zu einem Haupteintrag X
0020 Anlass der Beurkundung z.B. Geburt, Namensänderung, Vaterschaftsanerkennung, Wiederannahme des Geburtsnamens, Berichtigung X X
0030 Anlass eines Hinweises z.B. Eheschließung des Kindes, Lebenspartnerschaft des Kindes, Kind des Kindes, Tod des Kindes, Wiederverheiratung, Ehe des Verstorbenen X
0040 Datum der Wirksamkeit Wirksamkeit einer Folgebeurkundung X
0045 Datum der Stilllegung Wirksamkeit einer Stilllegung des Personenstandseintrags 1)
0048 Sperrvermerk 1)
0049 Datum Sperrvermerk Datum des Fristablaufs eines Sperrvermerks 1)
0050 Ort der Beurkundung X X
0051 Datum der Beurkundung X X
0052 Name der Urkundsperson X X
0053 Funktionsbezeichnung Unterscheidung nach männlichen
oder weiblichen Standesbeamten
X X
Geburtenregister
Angaben zur Geburt
1040 Tag der Geburt X X X
1041 Stunde und Minute der Geburt X X
1050 Ort der Geburt X X X
1051 Geburtsort, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X
1052 Geburtsort, Straße X X
1053 Geburtsort, Hausnummer X X 2)
1055 Nähere Kennzeichnung des Ortes z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk X X 2)
1057 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X X
1090 Art der Geburt Nur bei Totgeburt X X
Angaben zum Kind
1101 Familienname/Geburtsname Angabe des aktuellen Geburtsnamens des Kindes X X X
1102 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
1105 Vornamen X X X
1106 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
1119 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht des Kindes X
1120 Geschlecht X X
1130 Religion/Weltanschauung X X
1180 Deutsche Staatsangehörigkeit Nur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG X
1199 Familiennamensführung nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität der Eltern X
Mutter/Annehmende des Kindes
1201 Familienname X X X
1202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
1203 Geburtsname X X X
1204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
X X
1205 Vornamen X X X
1206 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
1230 Religion/Weltanschauung X X
1240 Tag der Geburt X
1250 Ort der Geburt X
1255 Nähere Kennzeichnung des Ortes z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
1257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X
1270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1271 Behördenname Ortsbezeichnung X
1275 Registernummer z.B. G 399/2010 X
1280 Staatsangehörigkeit X
1299 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität X X
Vater/Annehmender des Kindes
1301 Familienname X X X
1302 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
1303 Geburtsname X X X
1304 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
X X
1305 Vornamen X X X
1306 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
1330 Religion/Weltanschauung X X
1340 Tag der Geburt X
1350 Ort der Geburt X
1355 Nähere Kennzeichnung des Ortes z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
1357 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X
1370 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1371 Behördenname Ortsbezeichnung X
1375 Registernummer z.B. G 1499/2009 X
1380 Staatsangehörigkeit X
1399 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität X X
Eheschließung der Eltern
1440 Tag der Eheschließung X
1450 Ort der Eheschließung X
1457 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
1470 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1471 Behördenname Ortsbezeichnung X
1475 Registernummer z.B. E 67/2009 X
Ehe des Kindes
1540 Tag der Eheschließung X
1550 Ort der Eheschließung X
1555 Nähere Kennzeichnung des Ortes z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
1557 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
1570 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1571 Behördenname Ortsbezeichnung X
1575 Registernummer z.B. E 288/2030 X
1590 Art der Eheauflösung z.B. Scheidung oder Tod X 3)
1591 Datum der Eheauflösung Wirksamkeitsdatum oder Todestag X 3)
1592 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 3)
1593 Behördenname Ortsbezeichnung X 3)
1595 Registernummer X 3)
Lebenspartnerschaft des Kindes
1640 Tag der Begründung X
1650 Ort der Begründung X
1655 Nähere Kennzeichnung des Ortes z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
1657 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
1670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1671 Behördenname Ortsbezeichnung X
1675 Registernummer z.B. L 12/2009 X
1690 Art der Auflösung der Lebenspartnerschaft z.B. Aufhebung oder Tod X 3)
1691 Datum der Auflösung Wirksamkeitsdatum oder Todestag X 3)
1692 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 3)
1693 Behördenname Ortsbezeichnung X 3)
1695 Registernummer X 3)
Kind des Kindes
1701 Familienname Angabe des aktuellen Geburtsnamens des Kindes X
1705 Vornamen X
1740 Tag der Geburt X
1750 Ort der Geburt X
1755 Nähere Kennzeichnung des Ortes z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
1757 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X
1770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1771 Behördenname Ortsbezeichnung X
1775 Registernummer X
1790 Art der Geburt Nur bei Totgeburt X 2)
Testamentsverzeichnis
1890 Testamentsverzeichnisnummer X
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit des Kindes
1940 Todestag Datum aus Sterbeeintrag X
1942 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. X
1950 Sterbeort X
1955 Nähere Kennzeichnung des Ortes z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
1957 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
1960 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit Beschlussdatum X 2)
1962 Festgestellter Todestag Datum X 2)
1963 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X 2)
1964 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland X
1965 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X 2)
1970 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
1971 Behördenname Ortsbezeichnung X
1975 Registernummer/Aktenzeichen X
_______
1) Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:
1) = Datenfeld ist nicht Bestandteil des Personenstandseintrags und steht nur bei Bedarf systemseitig als Funktion zur Verfügung.
2) = Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.
3) = Datenfeld steht nach dem 31. Oktober 2013 ausschließlich für die Nacherfassung der bis dahin angelegten Personenstandseinträge zur Verfügung.

Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Hinweis Suchfeld Beschränkung l
Eheregister
Angaben zur Ehe
2040 Tag der Eheschließung X X
2050 Ort der Eheschließung X X
2051 Ort der Eheschließung, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X 2)
2055 Nähere Kennzeichnung des Ortes z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
2057 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X X
2078 Namensbestimmung Gemeinsamer Familienname ist Name des Mannes, der Frau oder Doppelname X
Angaben zur Ehefrau
2101 Familienname (vor Eheschließung) X X X
2102 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
2103 Geburtsname (vor Eheschließung) X X X
2104 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
X X
2105 Vornamen (vor Eheschließung) X X X
2106 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
2111 Familienname (nach Eheschließung) X X X
2112 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
2113 Geburtsname (nach Eheschließung) X X X
2114 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
X X
2115 Vornamen (nach Eheschließung) X X X 2)
2116 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X 2)
2119 Recht der Namensführung Verweis auf Recht der Ehefrau X
2120 Geschlecht X X 2)
2130 Religion/Weltanschauung X X
2140 Tag der Geburt X X X
2150 Ort der Geburt X X
2155 Nähere Kennzeichnung des Ortes z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk X X 2)
2157 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
2170 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2171 Behördenname Ortsbezeichnung X
2175 Registernummer X
2180 Staatsangehörigkeit X
Angaben zum Ehemann
2201 Familienname (vor Eheschließung) X X X
2202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
2203 Geburtsname (vor Eheschließung) X X X
2204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
X X
2205 Vornamen (vor Eheschließung) X X X
2206 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
2211 Familienname (nach Eheschließung) X X X
2212 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
2213 Geburtsname (nach Eheschließung) X X X
2214 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
X X
2215 Vornamen (nach Eheschließung) X X X 2)
2216 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X 2)
2219 Recht der Namensführung Verweis auf Recht des Ehemannes X
2220 Geschlecht X X 2)
2230 Religion/Weltanschauung X X
2240 Tag der Geburt X X X
2250 Ort der Geburt X X
2255 Nähere Kennzeichnung des Ortes z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk X X 2)
2257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
2270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2271 Behördenname Ortsbezeichnung X
2275 Registernummer X
2280 Staatsangehörigkeit X
Auflösung der Ehe durch Entscheidung
2390 Art der Eheauflösung z.B. Scheidung, Aufhebung, Tod, Wiederverheiratung nach Todeserklärung X
2391 Datum der Eheauflösung Wirksamkeitsdatum X
2392 Behörde Funktionsbezeichnung X
2393 Behördenname Ortsbezeichnung X
2395 Registernummer/Aktenzeichen X
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit der Ehefrau
2440 Todestag Datum aus Sterbeeintrag X
2442 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. X
2450 Sterbeort X
2455 Nähere Kennzeichnung des Ortes z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
2457 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
2460 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit Beschlussdatum X
2462 Festgestellter Todestag Datum X 2)
2463 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X 2)
2464 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland X
2465 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X
2470 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
2471 Behördenname Ortsbezeichnung X
2475 Registernummer/Aktenzeichen X
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit des Ehemannes
2540 Todestag Datum aus Sterbeeintrag X
2542 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. X
2550 Sterbeort X
2555 Nähere Kennzeichnung des Ortes z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
2557 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
2560 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit Beschlussdatum X
2562 Festgestellter Todestag Datum X 2)
2563 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X 2)
2564 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland X
2565 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X
2570 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
2571 Behördenname Ortsbezeichnung X
2575 Registernummer/Aktenzeichen X
Wiederverheiratung der Ehefrau
2640 Tag der Eheschließung X
2650 Ort der Eheschließung X
2657 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
2670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2671 Behördenname Ortsbezeichnung X
2675 Registernummer X
Wiederverheiratung des Ehemannes
2740 Tag der Eheschließung X
2750 Ort der Eheschließung X
2757 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
2770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2771 Behördenname Ortsbezeichnung X
2775 Registernummer X
Lebenspartnerschaft der Ehefrau
2840 Tag der Begründung X
2850 Ort der Begründung X
2857 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
2870 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2871 Behördenname Ortsbezeichnung X
2875 Registernummer X
Lebenspartnerschaft des Ehemannes
2940 Tag der Begründung X
2950 Ort der Begründung X
2957 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
2970 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2971 Behördenname Ortsbezeichnung X
2975 Registernummer X


Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Hinweis Suchfeld Beschränkung l
Lebenspartnerschaftsregister
Angaben zur Lebenspartnerschaft
3040 Tag der Begründung X X
3050 Ort der Begründung X X
3051 Ort der Begründung, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X 2)
3055 Nähere Kennzeichnung des Ortes z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
3057 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X X
3070 Behörde der Begründung Angabe einer vom Standesamt abweichenden Begründungsbehörde X
3078 Namensbestimmung Gemeinsamer Familienname ist Name des 1. oder 2. Lebenspartners oder Doppelname X
Angaben zum 1. Lebenspartner
3101 Familienname (vor Begründung) X X X
3102 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
3103 Geburtsname (vor Begründung) X X X
3104 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
X X
3105 Vornamen (vor Begründung) X X X
3106 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
3111 Familienname (nach Begründung) X X X
3112 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
3113 Geburtsname (nach Begründung) X X X
3114 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
X X
3115 Vornamen (nach Begründung) X X X 2)
3116 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X 2)
3119 Recht der Namensführung Verweis auf Recht des 1. Lebenspartners X
3120 Geschlecht X X 2)
3130 Religion/Weltanschauung X X
3140 Tag der Geburt X X X
3150 Ort der Geburt X X
3155 Nähere Kennzeichnung des Ortes z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk X X 2)
3157 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
3170 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3171 Behördenname Ortsbezeichnung X
3175 Registernummer X
3180 Staatsangehörigkeit X
Angaben zum 2. Lebenspartner
3201 Familienname (vor Begründung) X X X
3202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
3203 Geburtsname (vor Begründung) X X X
3204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
X X
3205 Vornamen (vor Begründung) X X X
3206 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
3211 Familienname (nach Begründung) X X X
3212 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
3213 Geburtsname (nach Begründung) X X X
3214 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
X X
3215 Vornamen (nach Begründung) X X X 2)
3216 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X 2)
3219 Recht der Namensführung Verweis auf Recht des 2. Lebenspartners X
3220 Geschlecht X X 2)
3230 Religion/Weltanschauung X X
3240 Tag der Geburt X X X
3250 Ort der Geburt X X
3255 Nähere Kennzeichnung des Ortes z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk X X 2)
3257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
3270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3271 Behördenname Ortsbezeichnung X
3275 Registernummer X
3280 Staatsangehörigkeit X
Auflösung der Lebenspartnerschaft
3390 Art der Auflösung z.B. Aufhebung, Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit X
3391 Datum der Auflösung Wirksamkeitsdatum X
3392 Behörde Funktionsbezeichnung X
3393 Behördenname Ortsbezeichnung X
3395 Registernummer/Aktenzeichen X
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit 1. Lebenspartner
3440 Todestag Datum aus Sterbeeintrag X
3442 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. X
3450 Sterbeort X
3455 Nähere Kennzeichnung des Ortes z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
3457 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
3460 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit Beschlussdatum X
3462 Festgestellter Todestag Datum X 2)
3463 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X 2)
3464 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland X
3465 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X
3470 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
3471 Behördenname Ortsbezeichnung X
3475 Registernummer/Aktenzeichen X
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit 2. Lebenspartner
3540 Todestag Datum aus Sterbeeintrag X
3542 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. X
3550 Sterbeort X
3555 Nähere Kennzeichnung des Ortes z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
3557 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
3560 Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit Beschlussdatum X
3562 Festgestellter Todestag Datum X 2)
3563 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X 2)
3564 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland X
3565 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X
3570 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
3571 Behördenname Ortsbezeichnung X
3575 Registernummer/Aktenzeichen X
Neue Ehe 1. Lebenspartner
3640 Tag der Eheschließung X
3650 Ort der Eheschließung X
3657 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
3670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3671 Behördenname Ortsbezeichnung X
3675 Registernummer X
Neue Ehe 2. Lebenspartner
3740 Tag der Eheschließung X
3750 Ort der Eheschließung X
3757 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
3770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3771 Behördenname Ortsbezeichnung X
3775 Registernummer X
Neue Lebenspartnerschaft 1. Lebenspartner
3840 Tag der Begründung X
3850 Ort der Begründung X
3857 Staat der Begründung Nur bei Eheschließung im Ausland X
3870 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3871 Behördenname Ortsbezeichnung X
3875 Registernummer X
Neue Lebenspartnerschaft 2. Lebenspartner
3940 Tag der Begründung X
3950 Ort der Begründung X
3957 Staat der Begründung Nur bei Eheschließung im Ausland X
3970 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3971 Behördenname Ortsbezeichnung X
3975 Registernummer X


Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Hinweis Suchfeld Beschränkung l
Sterberegister
Angaben zum Sterbefall
4140 Todestag Datum X X X
4141 Todeszeit Uhrzeit X X
4142 Sterbezeitraum (Datumsangaben) Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war. X X X
4143 Sterbezeitraum (Uhrzeitangaben) Zeitraum umfasst die Uhrzeit am letzten Tag lebend und Uhrzeit am Tag, an dem die Person mit Sicherheit tot war. X X
4144 Todeszeit (nicht exakt) Nur in Ergänzung zu Feld 4141, wenn Uhrzeit des Todes nur ungefähr (gegen ... Uhr) feststeht X X 2)
4150 Sterbeort Bei unbekanntem Sterbeort auch Auffindungsort X X X
4151 Sterbeort, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X
4152 Sterbeort, Straße X X
4153 Sterbeort, Hausnummer X X
4155 Nähere Kennzeichnung des Ortes z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk X X 2)
4157 Sterbeort, Staat Nur bei Sterbefall im Ausland X X X
4199 Tot aufgefunden Nur bei Nacherfassung X X
Angaben zur verstorbenen Person
4201 Familienname X X X
4202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
4203 Geburtsname X X X
4204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
X X
4205 Vornamen X X X
4206 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
4220 Geschlecht X X 2)
4230 Religion/Weltanschauung X X
4240 Tag der Geburt X X X
4250 Ort der Geburt X X
4255 Nähere Kennzeichnung des Ortes z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk X X 2)
4257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
4270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
4271 Behördenname Ortsbezeichnung X
4275 Registernummer X
4290 Anschrift, Straße X X
4291 Anschrift, Hausnummer X X
4293 Anschrift, Ort X X
4294 Anschrift, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X
4297 Anschrift, Staat Nur bei Wohnort im Ausland X X
4299 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität X X
Familienstand der verstorbenen Person
4300 Familienstand X X
4301 Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners X X
4302 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
4303 Geburtsname des Ehegatten oder Lebenspartners X x
4304 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
X X
4305 Vornamen des Ehegatten oder Lebenspartners X X
4306 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
4399 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität X X
Ehe der verstorbenen Person
4440 Tag der Eheschließung X
4450 Ort der Eheschließung X
4455 Nähere Kennzeichnung des Ortes z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
4457 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
4470 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
4471 Behördenname Ortsbezeichnung X
4475 Registernummer X
4477 Führungsort Heiratseintrag Bei Eheschließung bis zum 31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.) X
Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person
4540 Tag der Begründung X
4550 Ort der Begründung X
4555 Nähere Kennzeichnung des Ortes z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk X 2)
4557 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
4570 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
4571 Behördenname Ortsbezeichnung X
4575 Registernummer X
Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit
4660 Todeserklärung/Gerichtliche Feststellung der Todeszeit Beschlussdatum X
4662 Festgestellter Todestag Datum X
4663 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X
4664 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland X
4665 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X
4670 Behörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
4671 Behördenname Ortsbezeichnung X
4675 Registernummer/Aktenzeichen X


Eheregister Anlage 2
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)

Standesamt, Nummer
Registernummer


Ehemann

Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort
Religion


Ehefrau

Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort
Religion


Eheschließung

Ort und Tag


Name des Ehemannes nach Eheschließung

Familienname
Geburtsname
Vorname(n)


Name der Ehefrau nach Eheschließung

Familienname
Geburtsname
Vorname(n)


Ort, Tag
Urkundsperson


Hinweise 1

Geburt des Ehemannes

Registerbehörde, Name
Registernummer

Geburt der Ehefrau

Registerbehörde, Name
Registernummer

Namensführung in der Ehe

Recht Ehemann
Recht Ehefrau
Namensbestimmung

Staatsangehörigkeit

Ehemann
Ehefrau
Standesamt, Nummer
Registernummer


Folgebeurkundung

Nummer
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten 2
Ort, Tag
Urkundsperson


Hinweis

Anlass 3

Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer

______
1) Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.
2) Anstatt des Feldes "Beurkundete Daten" sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums der Wirksamkeit anzugeben.
3) Der Leittext "Anlass" ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.


Lebenspartnerschaftsregister Anlage 3
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)

Standesamt, Nummer
Registernummer


Lebenspartner 1

Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort
Religion


Lebenspartner 2

Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort
Religion


Begründung der Lebenspartnerschaft

Behörde 1, Ort und Tag


Name des Lebenspartners 1 nach Begründung der Lebenspartnerschaft

Familienname
Geburtsname
Vorname(n)


Name des Lebenspartners 2 nach Begründung der Lebenspartnerschaft

Familienname
Geburtsname
Vorname(n)


Ort, Tag
Urkundsperson


Hinweise 2

Geburt des Lebenspartners 1

Registerbehörde, Name
Registernummer

Geburt des Lebenspartners 2

Registerbehörde, Name
Registernummer

Namensführung in der Lebenspartnerschaft

Recht Lebenspartner 1
Recht Lebenspartner 2
Namensbestimmung

Staatsangehörigkeit

Lebenspartner 1
Lebenspartner 2

_____
1) Leittext und Angabe erfolgen nur, wenn Begründungsbehörde von Registerbehörde abweicht.
2) Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.


Standesamt, Nummer
Registernummer


Folgebeurkundung

Nummer
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten 2
Ort, Tag
Urkundsperson


Hinweis

Anlass 3

Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer

_____

2) Anstatt des Feldes "Beurkundete Daten" sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums der Wirksamkeit anzugeben.
3) Der Leittext "Anlass" ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.


Geburtenregister Anlage 4
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)

Standesamt, Nummer
Registernummer


Kind

Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtstag und Uhrzeit
Geburtsort
Religion


Mutter

Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion


Vater

Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Religion


Ort, Tag
Urkundsperson


Hinweise 1

Eheschließung der Eltern

Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer

Geburt der Mutter des Kindes

Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer

Geburt des Vaters des Kindes

Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer

Staatsangehörigkeit

Kind
Mutter
Vater

Recht der Namensführung des Kindes

Kind
Standesamt, Nummer
Registernummer


Folgebeurkundung

Nummer
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten 2
Ort, Tag
Urkundsperson


Hinweis

Anlass 3

Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer

_______
1) Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.
2) Anstatt des Feldes "Beurkundete Daten" sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums der Wirksamkeit anzugeben.
3) Der Leittext "Anlass" ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.


Sterberegister Anlage 5
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)

Standesamt, Nummer
Registernummer


Verstorbene Person

Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort
Wohnsitz
Religion
Todestag und Uhrzeit
Sterbeort
Familienstand


Ehemann/Ehefrau/Lebenspartner/Lebenspartnerin 1

Familienname
Geburtsname
Vorname(n)


Ort, Tag
Urkundsperson


Hinweise 2

Geburt

Registerbehörde, Name
Registernummer


Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft 1

Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer
Führungsort Heiratseintrag
Standesamt, Nummer
Registernummer


Folgebeurkundung

Nummer
Anlass der Beurkundung
Beurkundete Daten 3
Ort, Tag
Urkundsperson


Hinweis

Anlass 4

Ort, Tag
Registerbehörde, Name
Registernummer

_____
1) Der Leittext ist an den Beurkundungssachverhalt anzupassen.
2) Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.
3) Anstatt des Feldes "Beurkundete Daten" sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums der Wirksamkeit anzugeben.
4) Der Leittext "Anlass" ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.


Eheurkunde Anlage 6
(zu den §§ 48, 70)

bild

Lebenspartnerschaftsurkunde Anlage 7
(zu den §§ 48, 70)

bild


Geburtsurkunde Anlage 8
(zu den §§ 48, 70)

bild


Sterbeurkunde Anlage 9
(zu den §§ 48, 70)

bild


_______
1) Der Leittext ist an den Beurkundungssachverhalt anzupassen.


Niederschrift über die Eheschließung Anlage 10
(zu § 29)

Standesamt
Ort, Tag


Vor dem unterzeichnenden Standesbeamten erschienen heute zur Eheschließung

Herr

Vorname(n)
Familienname
Geburtsname
Staatsangehörigkeit
Religion
wohnhaft in
Geburtstag, Geburtsort
Standesamt,
Registernummer
ausgewiesen durch


und Frau

Vorname(n)
Familienname
Geburtsname
Staatsangehörigkeit
Religion
wohnhaft in
Geburtstag, Geburtsort
Standesamt,
Registernummer
ausgewiesen durch


Als Zeugen waren anwesend: *


Weiterhin erschien als Dolmetscher für die .............. Sprache: *

Er wurde über die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt belehrt.

Er erklärte - unter Berufung auf seinen allgemein geleisteten Eid -, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde *

Der Standesbeamte fragte die Eheschließenden, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen ergeben haben, die ihre tatsächlichen Verhältnisse der Ehevoraussetzungen betreffen. Auf die Frage des Standesbeamten erklärten die Eheschließenden, dass keine entsprechenden Änderungen eingetreten sind.

Sodann fragte der Standesbeamte die Eheschließenden einzeln und nacheinander, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Die Eheschließenden bejahten diese Frage.

Der Standesbeamte sprach aus, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute seien.


Zur Namensführung in der Ehe gaben die Ehegatten folgende Erklärung ab:


Dadurch ergibt sich folgende Namensführung nach der Eheschließung:

Namen des Ehemannes in der Ehe

Familienname
Vorname(n)
Geburtsname


Namen der Ehefrau in der Ehe

Familienname
Vorname(n)
Geburtsname


Vorgelesen [in deutscher und ............. Sprache] *, genehmigt und unterschrieben

____________________________________________

____________________________________________

____________________________________________  Siegel

____________________________________________

____________________________________________

Urkundsperson

________
*) Abschnitt/Klammerinhalt erscheint nur, wenn der Beurkundungssachverhalt es verlangt. Die Angaben sind entsprechend zu streichen oder zu ergänzen.


Anlage 13
(zu § 31 Absatz 3)

bild

Artikel 3
Änderung des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes

§ 1 Absatz 4 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "(4) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden."

Artikel 4
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

§ 94 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben."

Artikel 5
Änderung des Konsulargesetzes

§ 24 Absatz 1 Satz 1 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 19 gilt für Honorarkonsularbeamte entsprechend."

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
gültig ab 01.11.2013

Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. "Ist der Name Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe oder Lebenspartnerschaft nur von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben werden."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. "(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden."

Artikel 7
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gültig ab 01.11.2013

§ 1355 Absatz 4 Satz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden. "Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden."

Artikel 8
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
gültig ab 01.11.2013

§ 3 Absatz 2 Satz 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden. "Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden."

Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Personenstandsgesetzes und der Personenstandsverordnung in der vom 1. November 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 10
Inkrafttreten

(1) In Artikel 1 treten die Nummern 25 bis 28, Nummer 29 Buchstabe b, die Nummern 30 bis 33 und in Artikel 2 treten Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 7, 14, 25, 26 sowie Nummer 27, soweit die Anlage 13 betroffen ist, am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November 2013 in Kraft.