Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung

Vom 28. Oktober 2015
(BGBl. I Nr. 43 vom 05.11.2015 S. 1888)



Auf Grund des § 22 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung

Die Allgemeine Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130) wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 4 wird nach dem Wort "des" das Wort "jeweiligen" eingefügt.

2. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe "9,60" durch die Angabe "9,95" ersetzt.

3. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

Anlage 1
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)

Teil A
Allgemeine pauschale Stundensätze
(Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)

Kostenblock Stundensatz
in Euro

Abschnitt 1
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten

1. mit Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst 44,17
mittlerer Dienst 51,03
gehobener Dienst 61,48
höherer Dienst 83,59
2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,53 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst 33,97
mittlerer Dienst 39,25
gehobener Dienst 47,29
höherer Dienst 64,29

Abschnitt 2
Personaleinzelkosten

1. mit Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst 33,53
mittlerer Dienst 40,39
gehobener Dienst 50,84
höherer Dienst 72,95
2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,17 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst 25,79
mittlerer Dienst 31,07
gehobener Dienst 39,11
höherer Dienst 56,11

Abschnitt 3
Sacheinzelkosten

1. mit Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,47 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.

10,64
2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,36 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.

8,18

Teil B
Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze

Kostenblock Zweckbestimmung Kosten für den Bund pro Jahr in Euro
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 Bruttobezüge A 2 22.926
A 3 26.047
A 4 30.734
A 5 31.257
A 6 32.118
einfacher Dienst A 2 bis A 6 31.353
A 6 28.378
A 7 32.694
A 8 37.077
A 9 41.177
A 9 + Zulage 44.584
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage 38.135
A 9 36.028
A 10 43.982
A 11 49.133
A 12 53.778
A 13 60.213
A 13 + Zulage 64.429
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage 47.946
A 13 55.483
A 14 63.114
A 15 72.255
A 16 81.188
höherer Dienst A 13 bis A 16 65.705
1.1.2 Versorgung
% von 1.1.1
einfacher Dienst 27,9 8.747
mittlerer Dienst 27,9 10.640
gehobener Dienst 29,3 14.048
höherer Dienst 36,9 24.245
1.1.3 Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften 1.900
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften 100
Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 300
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 Bruttobezüge E 2 28.250
E 2 (übertarifliche Bezahlung) 29.003
E 3 30.600
E 4 32.299
einfacher Dienst E 2 bis E 4 30.299
E 5 33.624
E 6 35.904
E 7 40.453
E 8 38.843
E 9 42.907
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 36.700
E 9 44.436
E 10 48.807
E 11 54.634
E 12 62.625
gehobener Dienst E 9 bis E 12 50.696
E 13 51.009
E 14 64.443
E 15 73.928
E 15 (übertarifliche Bezahlung) 87.465
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) 58.805
1.2.2 Arbeitgeberanteil Sozialversicherung E 2 8.063
E 2 (übertarifliche Bezahlung) 8.684
E 3 8.847
E 4 9.898
einfacher Dienst E 2 bis E 4 8.773
E 5 9.463
E 6 10.189
E 7 12.038
E 8 10.628
E 9 12.487
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 10.382
E 9 12.194
E 10 12.559
E 11 13.608
E 12 14.348
gehobener Dienst E 9 bis E 12 12.973
E 13 12.838
E 14 14.861
E 15 16.352
E 15 (übertarifliche Bezahlung) 19.451
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) 14.022
1.2.3 Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften 100
Unfallkasse des Bundes 250
Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 300
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben 4.730
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
Mieten und Pachten
Aus- und Fortbildung
Dienstreisen
Sachverständige
2.2 Investitionen 2.430
kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger als 2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)
Erwerb von Fahrzeugen
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik
Erwerb von sonstigen Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke
2.3 Büroräume 6.850
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 - 4 %


3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten 30 %


4. Personalzahl
Bundesbedienstete Köpfe 165.742


5. Arbeitsleistung
Arbeitsstunden pro Jahr 1.644

" Anlage 1 15
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)

Teil A
Allgemeine pauschale Stundensätze
(Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)

Kostenblock Stundensatz
in Euro
Abschnitt 1
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,73 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst 45,58
mittlerer Dienst 52,78
gehobener Dienst 65,11
höherer Dienst 82,10
2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,57 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst 35,07
mittlerer Dienst 40,60
gehobener Dienst 50,09
höherer Dienst 63,16
Abschnitt 2
Personaleinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst 34,60
mittlerer Dienst 41,80
gehobener Dienst 54,13
höherer Dienst 71,12
2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,18 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst 26,62
mittlerer Dienst 32,15
gehobener Dienst 41,64
höherer Dienst 54,71
Abschnitt 3
Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,50 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.

10,98
2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,39 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden.

8,45

Teil B
Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze

Kostenblock Zweckbestimmung Kosten für den Bund
pro Jahr in Euro
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 Bruttobezüge A 2 24101
A 3 25497
A 4 31.950
A 5 32319
A 6 33292
einfacher Dienst A 2 bis A 6 32503
A 6 29698
A 7 33851
A 8 38499
A 9 42613
A 9 + Zulage 45970
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage 39601
A 9 37199
A10 45567
A 11 50798
A 12 55478
A 13 62088
A 13 + Zulage 66187
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage 49489
A 13 57288
A 14 65029
A 15 74562
A 16 83644
höherer Dienst A 13 bis A 16 67771
1.1.2 Versorgung % von 1.1.1 einfacher Dienst 27,9 9068
mittlerer Dienst 27,9 11.048
gehobener Dienst 29,3 14500
höherer Dienst 36,9 25007
1.1.3 Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften 1.950
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich
Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften
100
Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 300
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 Bruttobezüge E 2 29817
E 2 (übertarifliche Bezahlung) 30512
E 3 31.660
E 4 33161
einfacher Dienst E 2 bis E 4 31512
E 5 34640
E 6 36755
E 7 39874
E 8 39922
E 9A 43542
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 A 37950
E 9B 45691
E10 49463
E 11 55582
E 12 63907
gehobener Dienst E 9 B bis E 12 52408
E 13 52307
E 14 65651
E 15 75841
E 15 (übertarifliche Bezahlung) 90276
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) 60498
1.2.2 Arbeitgeberanteil Sozialversicherung E 2 8550
E 2 (übertarifliche Bezahlung) 9207
E 3 9114
E 4 9922
einfacher Dienst E 2 bis E 4 9099
E 5 10005
E 6 10991
E 7 12015
E 8 12098
E 9 A 13443
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 A 11343
E 9 B 13449
E10 14432
E 11 16178
E 12 18083
gehobener Dienst E 9 B bis E 12 15227
E 13 14377
E 14 17134
E 15 18548
E 15 (übertarifliche Bezahlung) 20826
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) 16018
1.2.3 Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich
Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften
100
Unfallversicherung Bund und Bahn 250
Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 300
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben 4680
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
Mieten und Pachten
Aus- und Fortbildung
Dienstreisen
Sachverständige
2.2 Investitionen 2390
kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger als 2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)
Erwerb von Fahrzeugen
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik
Erwerb von sonstigen Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke
2.3 Büroräume 7100
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 - 4 %
3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten 30 %
4. Personalzahl
Bundesbedienstete
4.1 Köpfe 164112
Beamtinnen und Beamte 100970
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 63142
4.2 Vollzeitäquivalente 155289
Beamtinnen und Beamte 96935
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 58354
5. Arbeitsleistung
Arbeitsstunden pro Jahr
Beamtinnen und Beamte 1.644
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1 560".

4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 werden jeweils in Spalte 2 nach der Angabe "E 8" die Angaben "E 9" bis "gehobener Dienst E 9 bis E 12" durch die folgenden Angaben ersetzt:

Zweckbestimmung
"E 9 A
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 A
E 9B
E 10
E 11
E 12
gehobener Dienst E 9 B bis E 12".

b) In Nummer 1.2.3 werden in Spalte 2 in der zweiten Zeile die Wörter "Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter "Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

c) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

alt neu

4. Personalzahl
Bundesbedienstete Köpfe


5. Arbeitsleistung
Arbeitsstunden pro Jahr

"4. Personalzahl
Bundesbedienstete
4.1 Köpfe
Beamtinnen und Beamte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
4.2 Vollzeitäquivalente
Beamtinnen und Beamte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
5. Arbeitsleistung
Arbeitsstunden pro Jahr
Beamtinnen und Beamte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer".


Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE