Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
Vom 8. Juli 2016
(BGBl. I Nr. 34 vom 14.07.2016 S. 1594; 26.07.2016 S. 1786 16)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Aufhebung der Verordnung über die Anwendung des § 81 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(105-3-7)
Die Verordnung über die Anwendung des § 81 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 5. Juli 1991 (BGBl. I S. 1448) wird aufgehoben.
Artikel 2
Aufhebung der Ersten Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung
(105-3-9)
Die Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung vom 29. August 1991 (BGBl. I S. 1868), die zuletzt durch Artikel 251 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Auflösung der Ersten Bezügeanpassungsübergangs-Änderungsverordnung
(105-3-9/1)
Artikel 2 der Ersten Bezügeanpassungsübergangs-Änderungsverordnung vom 22. September 1992 (BGBl. I S. 1616) wird aufgehoben.
Artikel 4
Aufhebung der Chemikalien-Übergangsverordnung
(105-3-15)
Die Chemikalien-Übergangsverordnung vom 18. Februar 1992 (BGBl. I S. 288) wird aufgehoben.
Artikel 5
Aufhebung der Verordnung über die Anwendung des § 82 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(105-3-16)
Die Verordnung über die Anwendung des § 82 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 8. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1696) wird aufgehoben.
Artikel 6
Aufhebung des Gesetzes zur Auflösung der Urkundenstellen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
(105-3-17)
Das Gesetz zur Auflösung der Urkundenstellen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3474) wird aufgehoben.
Artikel 7
Aufhebung der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
(111-1-6)
Die Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005 (BGBl. I S. 2179) wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen
(1133-2)
Die Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1133-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 52 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
"(1) Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde leitet eine Ausfertigung des Antrags wie folgt weiter:
bei nichtmilitärischen Auszeichnungen
|
b) In Absatz 2 werden die Wörter "für Verteidigung"
durch die Wörter "der Verteidigung" ersetzt.
2. In § 15 Absatz 2 werden die Wörter "Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
(12-2)
In § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 12-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, werden die Wörter "fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "dreißigtausend Euro" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Regelung von Grenzfragen und anderen zwischen beiden Ländern bestehenden Problemen (Ausgleichsvertrag)
(181-1)
Die Artikel 5 bis 10 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Regelung von Grenzfragen und anderen zwischen beiden Ländern bestehenden Problemen (Ausgleichsvertrag) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 181-1, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.
Artikel 11
Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 30. Oktober 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Grenzberichtigungen (Erster Grenzberichtigungsvertrag)
(181-2)
Die Artikel 4 und 5 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 30. Oktober 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Grenzberichtigungen (Erster Grenzberichtigungsvertrag) vom 3. August 1982 (BGBl. 1982 II S. 734) werden aufgehoben.
Artikel 12
Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
(188-15)
Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. 1976 II S. 253), das zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (6) Absatz 5 gilt entsprechend für die Bundeswehr. | "(6) Für die Zulassung und die Kontrolle der Überprüfungen nach Regel 2 der Anlage I des Übereinkommens von Containern, die für die Bundeswehr hergestellt werden oder ihr Eigentum sind, ist die Bundeswehr zuständig." |
2. In Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "achthundert Deutsche Mark" durch die Angabe" 400 Euro" und die Wörter "fünfhundert Deutsche Mark" durch die Angabe "250 Euro" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 26. März 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze im Bereich der regulierten Grenzgewässer Breitenbach und Schwarzbach, Kreise Aachen und Malmedy
(188-34)
Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 26. März 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Berichtigung der deutschbelgischen Grenze im Bereich der regulierten Grenzgewässer Breitenbach und Schwarzbach, Kreise Aachen und Malmedy vom 28. April 1988 (BGBl. 1988 II S. 445) werden aufgehoben.
Artikel 14
Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. November 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Binnenschifffahrt
(188-44)
Die Artikel 2 bis 5 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. November 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Binnenschifffahrt vom 19. April 1993 (BGBl. 1993 II S. 779), das zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 15
Aufhebung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im deutsch- polnischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen
(188-44-1)
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im deutschpolnischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 881) wird aufgehoben.
Artikel 16
Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Oktober 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumänien über die Schifffahrt auf den Binnenwasserstraßen
(188-45)
Die Artikel 2 bis 5 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Oktober 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumänien über die Schifffahrt auf den Binnenwasserstraßen vom 19. April 1993 (BGBl. 1993 II S. 770), das zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 17
Aufhebung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im deutsch-rumänischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen
(188-45-1)
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im deutschrumänischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 882) wird aufgehoben.
Artikel 18
Auflösung des Gesetzes zur Änderung von Kostenermächtigungen und zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften
(202-2)
Die Artikel 5, 8 und 9 Absatz 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung von Kostenermächtigungen und zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 901) werden aufgehoben.
Artikel 19
Aufhebung des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen
(2030-2-19)
Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-2-19, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 20
Aufhebung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst
(2030-8-2)
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-8-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 21
Auflösung des Gesetzes zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften
(2030-23)
Die Artikel 4 und 6 des Gesetzes zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1477), das durch § 103 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 22
Auflösung des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge
(2030-25/1)
Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786) wird aufgehoben.
Artikel 23
Auflösung des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
(2030-25-4)
Die Artikel 6 und 7 Absatz 3 bis 5 des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1513) werden aufgehoben.
Artikel 24
Auflösung des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
(2031-3)
Die Artikel III, V und VI des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 33 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 25
Auflösung des Besoldungsstrukturgesetzes
(2032-1/5)
Die Artikel 9 und 10 Absatz 2 des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 746) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 26
Auflösung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
(2032-1-8-5)
Die Artikel 2 und 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 3. Juli 1986 (BGBl. I S. 993) werden aufgehoben.
Artikel 27
Aufhebung der Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter
(2032-1-18)
Die Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter vom 18. Juli 1976 (BGBl. I S. 1828), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 28
Änderung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991
(2032-12-16)
Artikel 10 §§ 3 und 5 Absatz 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 29
Auflösung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995
(2032-12-20)
Die Artikel 2 und 14 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), das durch Artikel 61 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 30
Auflösung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999
(2032-12-23)
Die Artikel 9 und 11 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198), das durch Artikel 64 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 31
Auflösung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004
(2032-12-25)
Artikel 18 Absatz 2 und 3 sowie Artikel 20 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) werden aufgehoben.
Artikel 32
Auflösung der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung
(2032-13-1)
§ 2 der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702, 3711) wird aufgehoben.
Artikel 33
Auflösung der Sonderzuschlagsverordnung
(2032-24-1)
§ 2 der Sonderzuschlagsverordnung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702, 3711) wird aufgehoben.
Artikel 34
Auflösung des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes
(2032-25)
Die Artikel 12 und 13 des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 49 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 35
Aufhebung des Einmalzahlungsgesetzes 2005, 2006 und 2007
(2032-29)
Das Einmalzahlungsgesetz 2005, 2006 und 2007 vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 746) wird aufgehoben.
Artikel 36
Aufhebung des Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung
(2032-31)
Das Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 261) wird aufgehoben.
Artikel 37
Aufhebung des Ehenamensänderungsgesetzes
(211-5)
Das Ehenamensänderungsgesetz vom 27. März 1979 (BGBl. I S. 401) wird aufgehoben.
Artikel 38
Aufhebung der Verordnung zur Aufhebung lebensmittelrechtlicher Vorschriften für Teigwaren
(2125-4-8/1)
Die Verordnung zur Aufhebung lebensmittelrechtlicher Vorschriften für Teigwaren vom 18. Juni 2001 (BGBl. I S. 1178) wird aufgehoben.
Artikel 39
Aufhebung der Fleisch-Verordnung
(2125-4-29)
Die Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 89), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 40
Auflösung der Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Bierverordnung
(2125-40-25-1)
Artikel 3 der Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Bierverordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3743), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2100) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 41
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
(2126-13)
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 Nr. 36" durch die Wörter " § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 38" ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Tätigkeit in Einrichtungen im Sinne des § 36 Abs. 1 oder 2; Tätigkeit im Sinne des § 23 Absatz 5 oder 6 oder § 42 Abs. 1 bei akuter Gastroenteritis, akuter Virushepatitis, Typhus abdominalis/ Paratyphus und Cholera | "5. Tätigkeit in Einrichtungen oder Gewerben im Sinne des § 23 Absatz 5 oder des § 36 Absatz 1 oder 2; Tätigkeit im Sinne des § 42 Absatz 1 bei akuter Gastroenteritis, akuter Virushepatitis, Typhus abdominalis/Paratyphus und Cholera". |
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 Nr. 21" durch die Wörter " § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 22" ersetzt.
3. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern "und spätestens am folgenden Arbeitstag" das Komma gestrichen.
b) In Nummer 7 wird das Wort "Landkreis" durch die Wörter "Landkreis oder kreisfreie Stadt" ersetzt.
4. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis spätestens zum 31. Dezember 2012 über die Möglichkeiten eines elektronischen Informationssystems für Meldungen und Übermittlungen nach dem dritten Abschnitt dieses Gesetzes.
wird aufgehoben.
5. In § 23 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "bis zum 31. März 2012" gestrichen.
6. Die Überschrift des § 25 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 25 Ermittlungen, Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes bei Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspendern | " § 25 Ermittlungen". |
7. In § 29 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter " § 36 Abs. 1 oder § 23 Absatz 5" durch die Wörter " § 23 Absatz 5 oder § 36 Absatz 1 " ersetzt.
8. In § 53 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "ermächtigt" ein Komma eingefügt.
9. In § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird das Wort "den" gestrichen.
10. In § 74 wird nach den Wörtern "Wer vorsätzlich eine" das Wort "der" gestrichen.
Artikel 42
Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes
(2126-15)
Das IGV-Durchführungsgesetz vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), das durch Artikel 71 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 3 und § 13 Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort "Landesgesundheitsbehörden" die Wörter "für den Bereich der übertragbaren Krankheiten" eingefügt.
2. In § 21 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter " § 12 Absatz 4 Satz 3" durch die Angabe" § 12 Absatz 5" ersetzt.
Artikel 43
Aufhebung von Verordnungen zur Festsetzung von Lärmschutzbereichen
Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld vom 16. Juni 1997 (BGBl. I S. 1374),
2. die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin-Tempelhof vom 27. Mai 1997 (BGBl. I S. 1313),
3. die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Bremen vom 28. Mai 1974 (BGBl. I S. 1201),
4. die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Brüggen vom 12. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1740), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 852) geändert worden ist,
5. die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Dresden vom 27. September 1995 (BGBl. I S. 1234),
6. die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Düsseldorf vom 4. März 1974 (BGBl. I S. 657),
7. die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Eggebek vom 6. März 1979 (BGBl. I S. 270), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. April 1987 (BGBl. I S. 1150) geändert worden ist,
8. die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt/Main vom 5. August 1977 (BGBl. I S. 1532),
9. die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Fürstenfeldbruck vom 12. Juli 1979 (BGBl. I S. 1004), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Mai 1988 (BGBl. I S. 712) geändert worden ist,
10. die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Geilenkirchen vom 28. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1467),
11. die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Hannover-Langenhagen vom 22. Januar 1975 (BGBl. I S.299),
12. die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Hamburg (Fuhlsbüttel) vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1309),
13. die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Ingolstadt vom 30. Januar 1981 (BGBl. I S. 135), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März 1988 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist,
14. die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Köln/ Bonn vom 1. Dezember 1975 (BGBl. I S. 2953),
15. die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Laage vom 18. Juni 1999 (BGBl. I S. 1423),
16. die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Leipzig/ Halle vom 28. März 1996 (BGBl. I S. 575),
17. die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Memmingen vom 9. November 1982 (BGBl. I S. 1497), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 1992 (BGBl. I S. 1468) geändert worden ist,
18. die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Münster/ Osnabrück vom 1. März 1995 (BGBl. I S. 271),
19. die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Neuburg a. d. Donau vom 25. November 1975 (BGBl. I S. 2905), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. November 1983 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist,
20. die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Nörvenich vom 28. Oktober 1974 (BGBl. I S. 3102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Mai 1996 (BGBl. I S. 758) geändert worden ist,
21. die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Nürnberg vom 29. Juli 1974 (BGBl. I S. 1611),
22. die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Paderborn/Lippstadt vom 1. März 1995 (BGBl. I S. 276),
23. die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Saarbrücken vom 23. Mai 1977 (BGBl. I S. 769),
24. die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Schleswig vom 23. April 1982 (BGBl. I S. 494), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist,
25. die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Söllingen vom 27. November 1975 (BGBl. I S. 2928), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 297) geändert worden ist,
26. die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Stuttgart vom 21. November 1975 (BGBl. I S. 2891),
27. die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Wittmundhafen vom 3. September 1976 (BGBl. I S. 2708), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist.
Artikel 44
Aufhebung des Gesetzes zur Auflösung des Bundesamtes für Zivilschutz
(215-15)
Das Gesetz zur Auflösung des Bundesamtes für Zivilschutz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) wird aufgehoben.
Artikel 45
Auflösung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
(2161-4)
Die Artikel 2, 4 und 5 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2161-4, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.
Artikel 46
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
(2172-3)
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I
S. 406), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird das Wort "Bonn" durch das Wort "Berlin" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "180 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "92 033 000 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "1 Million Deutsche Mark" durch die Angabe" 511 000 Euro" ersetzt.
3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
c) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
Artikel 47
Aufhebung der Ersten Verordnung über Ausnahmen von dem Verbot der auslandsunterstützten Auswanderung
(2182-3-1-1)
Die Erste Verordnung über Ausnahmen von dem Verbot der auslandsunterstützten Auswanderung vom 25. Juli 1975 (BGBl. I S. 2079) wird aufgehoben.
Artikel 48
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz)
(2184-1/1)
Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2145) wird aufgehoben.
Artikel 49
Aufhebung der Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung der britischen Militärregierung zur Ausführung des Gesetzes Nr. 59
(250-6)
Die Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung der britischen Militärregierung zur Ausführung des Gesetzes Nr. 59 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-6, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 50
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
(26-12)
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Absatz 2 werden die Wörter " §§ 28 bis 31 sowie 51 Abs. 2" durch die Wörter "die §§ 28 bis 31, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2" ersetzt.
(4) Dem volljährigen ledigen Kind eines Ausländers, bei dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt wurde, wird in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Ausländers minderjährig war und sich mindestens seit der Unanfechtbarkeit der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Bundesgebiet aufhält und seine Integration zu erwarten ist. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden, wenn das Kind in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist.
wird aufgehoben.
§ 105 Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Arbeitserlaubnis behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer. Wird ein Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erteilt, gilt die Arbeitserlaubnis als Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung. Die in der Arbeitserlaubnis enthaltenen Maßgaben sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Arbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung.
wird aufgehoben.
Artikel 51
Aufhebung des Volkszählungsgesetzes 1970
(29-7)
Das Volkszählungsgesetz 1970 vom 14. April 1969 (BGBl. I S. 292), das durch Artikel 93 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 52
Aufhebung der Statistikanpassungsverordnung
(29-22-3)
Die Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) wird aufgehoben.
Artikel 53
Aufhebung der Statistikänderungsverordnung
(29-22-4)
Die Statistikänderungsverordnung vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1804) wird aufgehoben.
Artikel 54
Aufhebung der Grundbuchvorrangverordnung
(315-11-12)
Die Grundbuchvorrangverordnung vom 3. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2796) wird aufgehoben.
Artikel 55
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(400-1)
Artikel 234 § 3
Art. 234 § 3 Wirkungen der Ehe im allgemeinen(1) Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts die Ehe geschlossen haben und nach dem zur Zeit der Eheschließung geltenden Recht eine dem § 1355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Wahl nicht treffen konnten, können bis zum Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden des Beitritts erklären, dass sie den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau als Ehenamen führen wollen. Dies gilt nicht, wenn die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. Hat ein Ehegatte vor dem Wirksamwerden des Beitritts seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen hinzugefügt, so
- entfällt der hinzugefügte Name, wenn die Ehegatten gemäß Satz 1 erklären, den Geburtsnamen dieses Ehegatten als Ehenamen führen zu wollen;
- kann der Ehegatte bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts erklären, anstelle des hinzugefügten Namens nunmehr seinen Geburtsnamen voranstellen zu wollen. § 1355 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht für einen Ehegatten, dessen zur Zeit der Eheschließung geführter Name Ehename geworden ist.
(2) Eine Namensänderung nach Absatz 1 Satz 1 erstreckt sich auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das 14. Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn er sich der Namensänderung seiner Eltern durch Erklärung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Abkömmling kann die Erklärung nur selbst abgeben; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen eines Abkömmlings geworden, so erstreckt sich die Namensänderung nach Absatz 1 Satz 1 auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 gemeinsam abgeben. Die Erklärungen nach Absatz 2 Satz 1 und 3 sind innerhalb eines Jahres abzugeben; die Frist beginnt mit der Abgabe der Erklärung nach Absatz 1.
(3) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der öffentlichen Beglaubigung. Sie sind dem für ihre Entgegennahme zuständigen Standesbeamten zu übersenden. Die Erklärungen können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
(4) Zur Entgegennahme der Erklärung über die Änderung des Ehenamens ist der Standesbeamte zuständig, der das Familienbuch der Ehegatten führt; wird ein Familienbuch nicht geführt, so ist der Standesbeamte zuständig, der das Heiratsbuch führt. Der Standesbeamte nimmt auf Grund der Erklärung die Eintragung in das von ihm geführte Personenstandsbuch vor.
(5) Zur Entgegennahme der Erklärung über die Änderung des Geburtsnamens ist der Standesbeamte zuständig, der das Geburtenbuch führt; er nimmt auf Grund der Erklärung die Eintragung in das Geburtenbuch vor.
(6) Haben die Ehegatten die Ehe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen und wird ein Familienbuch nicht geführt, so ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin zuständig. Er erteilt, falls er kein Personenstandsbuch führt, in das auf Grund der Erklärung eine Eintragung vorzunehmen wäre, dem Erklärenden und den weiter von der Erklärung Betroffenen eine Bescheinigung über die Entgegennahme und die Wirkungen der Erklärung. Gleiches gilt, wenn die Geburt des Abkömmlings nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet ist.
(7) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften über die nähere Behandlung der Erklärungen und die Mitteilungspflichten der Standesbeamten zu erlassen.
sowie die Artikel 240
Art. 240 Informationspflichten für Fernabsatzverträge 06a 16b
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16) festzulegen:
- über welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zur Person des Unternehmers, zur angebotenen Leistung und zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags zu informieren sind,
- welche Informationen nach Nummer 1 Verbrauchern zu welchem Zeitpunkt in Textform mitzuteilen sind und
- welche weiteren Informationen, insbesondere zu Widerrufs- und Kündigungsrechten, zum Kundendienst und zu Garantiebedingungen,
Verbrauchern nach Vertragsschluss in Textform mitzuteilen und in welcher Weise sie hervorzuheben sind.
und 241
Art. 241 Informationspflichten für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr 06a 16bDas Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1) festzulegen, welche Informationen dem Kunden über technische Einzelheiten des Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere zur Korrektur von Eingabefehlern, über den Zugang zu Vertragstext und Verhaltenskodizes sowie über die Vertragssprache vor Abgabe seiner Bestellung zu erteilen sind.
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist,
werden aufgehoben
Artikel 56
Aufhebung der Verordnung zur Regelung der Fälligkeit alter Hypotheken
(403-19)
Die Verordnung zur Regelung der Fälligkeit alter Hypotheken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-19, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 60 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 57
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
(4101-1)
Artikel 61 Absatz 1 bis 4 sowie 6 und 7 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist,
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmeldungen und alle oder einzelne Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform zum Handelsregister eingereicht werden können. Soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen wird, gelten die Vorschriften über die Anmeldung zum Handelsregister und die Einreichung von Dokumenten in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007 geltenden Fassung. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.(2) Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass alle oder einzelne beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichenden Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform eingereicht werden können.
(3) Nach Eingang eines Antrags auf Offenlegung als elektronisches Dokument werden Schriftstücke, die innerhalb des dem Antrag vorausgehenden Zeitraums von zehn Jahren bei dem Registergericht in Papierform eingereicht worden sind, in ein elektronisches Dokument übertragen; § 8b Abs. 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. Soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 erlassen wird, sind die nach dem 31. Dezember 2006 in Papierform eingereichten Dokumente unverzüglich in ein elektronisches Dokument zu übertragen.
(4) Das Gericht hat die Eintragungen in das Handelsregister bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der elektronischen Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister auch in einer Tageszeitung oder einem sonstigen Blatt bekannt zu machen. Das Gericht hat jährlich im Dezember das Blatt zu bezeichnen, in dem während des nächsten Jahres die in Satz 1 vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen sollen; § 11 der Handelsregisterverordnung in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung findet auf die Auswahl und Bezeichnung des Blattes weiter Anwendung. Wird das Handelsregister bei einem Gericht von mehreren Richtern geführt und einigen sich diese nicht über die Bezeichnung des Blattes, so wird die Bestimmung von dem im Rechtszug vorgeordneten Landgericht getroffen; ist bei diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese an die Stelle der Zivilkammer. Für den Eintritt der Wirkungen der Bekanntmachung ist ausschließlich die elektronische Bekanntmachung nach § 10 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs maßgebend.
(6) Die auf Grundlage der §§ 13 bis 13c des Handelsgesetzbuchs in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung beim Gericht der Zweigniederlassung für die Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Inland geführten Registerblätter werden zum 1. Januar 2007 geschlossen; zugleich ist von Amts wegen folgender Vermerk auf dem Registerblatt einzutragen: "Die Eintragungen zu dieser Zweigniederlassung werden ab dem 1. Januar 2007 nur noch bei dem Gericht der Hauptniederlassung/des Sitzes geführt." Auf dem Registerblatt beim Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes wird zum 1. Januar 2007 von Amts wegen der Verweis auf die Eintragung beim Gericht am Ort der Zweigniederlassung gelöscht.
(7) Soweit gesetzliche oder vertragliche Verwendungsbeschränkungen nicht entgegenstehen, übermittelt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung dem Betreiber des Bundesanzeigers zum Stand 30. April 2007 die Namen und Anschriften der Kapitalgesellschaften, die einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihnen ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Inland in Anspruch nehmen. Der Betreiber des Bundesanzeigers darf die ihm übermittelten Daten im Wege des automatisierten Abgleichs zur Pflege der bei ihm zu den in Satz 1 genannten Kapitalgesellschaften gespeicherten Daten verwenden. Eine Verwendung der Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Die von der Bundesanstalt übermittelten Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen; überlassene Datenträger sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. Für die Übermittlung unrichtiger Daten haftet die Bundesanstalt dem Betreiber des Bundesanzeigers nicht.
wird aufgehoben.
Artikel 58
Auflösung des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes
(50-3-1)
Die Artikel 4 und 6 Absatz 1 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 59
Auflösung des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
(53-4/1)
Artikel 2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 7. Juli 1980 (BGBl. I S. 851) wird aufgehoben.
Artikel 60
Aufhebung des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro
(652-2)
Das Gesetz zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1250), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 61
Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
(702-3)
Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "zwei
Jahren" durch die Wörter "einem Jahr" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "des Absatz 1" durch die Wörter "des Absatzes 1 Satz 1" ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe "Nr. 4" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "5 000 DM" durch die Angabe "2 556 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 1 " durch die Wörter "Satz 1 Nummer 1 " ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Buchstaben a bis c die Nummern 1 bis 3.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "unter den Buchstaben a bis c" durch die Wörter "in Satz 1" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "Buchstaben b und c" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.
6. § 23a wird aufgehoben.
7. § 23b wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
8. § 24 wird aufgehoben.
Artikel 62
Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 14. Dezember 1957 über Rüstungskontrollmaßnahmen der Westeuropäischen Union
(704-3)
Die Artikel 2 bis 5 und 6 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 14. Dezember 1957 über Rüstungskontrollmaßnahmen der Westeuropäischen Union in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 704-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 133 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 63
Aufhebung der Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit in Frankreich befindlichen Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen
(705-2-2-1)
Die Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit in Frankreich befindlichen Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen vom 21. Oktober 1966 (BGBl. I S. 630), die durch Artikel 38 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 64
Aufhebung der Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit in Italien befindlichen Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen
(705-2-2-2)
Die Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit in Italien befindlichen Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen vom 17. Oktober 1969 (BGBl. I S. 2034) wird aufgehoben.
Artikel 65
Aufhebung der Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl, Halbfertig- und Erdölerzeugnissen, die in den Niederlanden lagern
(705-2-2-3)
Die Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl, Halbfertig- und Erdölerzeugnissen, die in den Niederlanden lagern vom 4. März 1971 (BGBl. I S. 180), die durch Artikel 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 66
Aufhebung der Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen, die in Belgien lagern
(705-2-2-4)
Die Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen, die in Belgien lagern vom 22. Februar 1972 (BGBl. I S. 254) wird aufgehoben.
Artikel 67
Aufhebung des Stahlinvestitionszulagengesetzes
(707-13)
Das Stahlinvestitionszulagengesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1557), das zuletzt durch Artikel 128 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 68
Aufhebung des Fördergebietsgesetzes
(707-19)
Das Fördergebietsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1993 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 129 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 69
Änderung des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
(708-6)
In § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 294) geändert worden ist, wird die Angabe "1 000" durch die Angabe "2 000" ersetzt.
Artikel 70
Aufhebung der Gastgewerbestatistikverordnung
(708-27-1)
Die Gastgewerbestatistikverordnung vom 30. Juni 2011 (BGBl. I S. 1348) wird aufgehoben.
Artikel 71
Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
(720-9)
Das Gesetz über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "25 000" durch die Angabe "34 000" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "10 000" durch die Angabe "1 4 000" ersetzt.
3. In § 6 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "25 000" durch die Angabe "38 000" ersetzt.
Artikel 72
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation
(7401-2-1)
Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation vom 30. Juli 1965 (BGBl. 1965 II S. 1089) werden aufgehoben.
Artikel 73
Änderung des Atomgesetzes
(751-1)
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(1e) Die zuständige Behörde kann zur Verhinderung von Gefahren oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssytems im Sinne des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist oder zur Verhinderung einer Gefährdung oder Störung der Energieversorgung für den lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 164 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, bis zum 1. September 2011 bestimmen, dass eine der in Absatz la Satz 1 Nummer 1 genannten Anlagen, die im Hinblick auf Standort und elektrische Anbindung geeignet ist, bis zum Ablauf des 31. März 2013 in einem betriebsfähigen Zustand zur Erzeugung von Elektrizität zu halten ist (Reservebetrieb). Wird der Reservebetrieb nach Satz 1 angeordnet, lebt die Berechtigung zum Leistungsbetrieb als Berechtigung zum Reservebetrieb für diese Anlage wieder auf. Absatz 1a Satz 2 bis 7, Absätze 1 b bis 1d und Anlage 3 finden auf den Reservebetrieb keine Anwendung.
wird aufgehoben.
2. Die Überschrift des § 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz | " § 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Produktsicherheitsgesetz". |
§ 23c Zuständigkeit der Bundesnetzagentur 11 16Die Bundesnetzagentur ist für Entscheidungen nach § 7 Absatz 1e Satz 1 zuständig.
wird aufgehoben.
4. In § 25 Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort "zugelassen" das Wort "ist" eingefügt.
5. § 57a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) Die Nummern 1 bis 3
1. (wird aufgehoben; Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben *
Genehmigungen und Erlaubnisse für Kernkraftwerke werden mit Ablauf des 30. Juni 1995, für Beförderungen radioaktiver Stoffe mit Ablauf des 30. Juni 1992 sowie alle sonstigen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen, mit Ausnahme der Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen nach Nummer 4, mit Ablauf des 30. Juni 2005 unwirksam, soweit in den genannten Genehmigungen, Erlaubnissen und Zulassungen nicht eine kürzere Befristung festgelegt ist; die Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen gelten mit diesen Befristungen als Genehmigungen nach den entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen fort. Eine Genehmigung zur wesentlichen Veränderung einer Anlage oder ihres Betriebes im Sinne des § 7 Abs. 1 läßt eine Genehmigung nach Satz 1 insoweit unberührt, als die Genehmigung sich auf Teile der Anlage bezieht, die nicht von der Änderung betroffen sind.)2.(wird aufgehoben; Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben *
Auf nach Nummer 1 befristet fortgeltende Genehmigungen findet § 18 keine Anwendung, wenn der Genehmigungsinhaber ein Rechtsträger ist, auf den das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) der Deutschen Demokratischen Republik vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) Anwendung findet.)3. (wird aufgehoben; Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben *
Bei Umwandlung von Rechtsträgern auf Grund des Treuhandgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik gelten erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen mit den Befristungen nach Nummer 1 fort, soweit eine Anordnung der Fortgeltung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht erfolgt ist; die zuständige Behörde hat in angemessener Zeit zu prüfen, ob der neue Inhaber durch organisatorische Maßnahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen und persönlichen Mitteln die Fortführung der Errichtung und des Betriebes der Anlage oder der Tätigkeit gewährleistet. § 18 findet keine Anwendung.)
werden aufgehoben.
b) Absatz 2
(2) Beförderungen radioaktiver Stoffe, die bisher in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keiner Genehmigung bedurften, unterliegen ab 1. Juli 1992 den Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
wird aufgehoben.
6. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3
(1) § 4 Abs. 2 Nr. 7, § 9a Abs. 2 Satz 3 bis 5 und § 19a gelten nicht für Anlagen, die am 27. April 2002 nicht mehr betrieben werden. § 9a Abs. 2 Satz 3 gilt nicht für Anlagen, die am 27. April 2002 über ausreichende Zwischenlagermöglichkeiten am Standort, die nach § 6 oder § 7 genehmigt sind, verfügen.(2) § 5 Abs. 2 und 3 gilt nicht für Kernbrennstoffe, die am 27. April 2002 bereits staatlich verwahrt werden, deren Ablieferung von als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen gegenüber der zuständigen Behörde vor dem 1. Mai 2001 schriftlich angekündigt oder deren Übernahme vor dem 1. Mai 2001 vertraglich vereinbart worden ist. Auf Kernbrennstoffe aus als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen findet § 5 Abs. 2 und 3 ab dem 1. Januar 2003 Anwendung.
(wird aufgehoben; Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben *
(3) § 7c und § 23 Abs. 1 Nr. 4a in der bis zum 26. April 2002 geltenden Fassung sind auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verwaltungsverfahren weiter anzuwenden.)
werden aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 1.
c) Absatz 5
(5) § 12b in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ist auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verwaltungsverfahren weiter anzuwenden. wird aufgehoben.
d) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 2 und 3.
Artikel 74
Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
(751-1-2)
Die §§ 20 und 21 der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist,
§ 20 Übergangsvorschrift 05 16Entspricht die Deckungsvorsorge für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung, so ist die Deckungsvorsorge bei der nächsten Neufestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes, spätestens jedoch bei Anlagen im Sinne des § 7 des Atomgesetzes innerhalb von sechs Monaten, in den sonstigen Fällen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu festzusetzen. Für den Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen, die am 31. Dezember 2007 noch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Strahlenschutzverordnung erfüllen, der vor dem 19. August 2005 genehmigt wurde und für die ab diesem Zeitpunkt erstmals Deckungsvorsorge geleistet werden muss, erfolgt die Festsetzung der Deckungsvorsorge spätestens bis zum 31. Dezember 2007.
§ 21 Berlin-Klausel 16
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) in Verbindung mit § 58 Satz 2 des Atomgesetzes auch im Land Berlin.
werden aufgehoben.
Artikel 75
Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
(751-1-7)
§ 10 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 2010 (BGBl. I S. 825) geändert worden ist,
§ 10 ÜbergangsregelungZuverlässigkeitsüberprüfungen, die vor dem 1. Juli 2010 beantragt wurden, sind nach dem bis dahin geltenden Recht zu Ende zu führen.
wird aufgehoben.
Artikel 76
Änderung der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung
(751-1-10)
§ 24 der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung vom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000), die durch Artikel 308 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
§ 24 ÜbergangsbestimmungAuf Verbringungen, die vor dem 25. Dezember 2008 ordnungsgemäß genehmigt oder beantragt worden sind, ist die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 27. Juli 1998 (BGBl. I S. 1918) in der bis zum Ablauf des 6. Mai 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
wird aufgehoben.
Artikel 77
Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz
(751-12)
§ 9 Absatz 1 und § 10 der Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 96 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
(1) Diese Verordnung ist auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.
red. Anm. § 10 war bereits aufgehoben
werden aufgehoben.
Artikel 78
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
(752-6)
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 118a und 118b gestrichen.
2. 16 § 118a
§ 118a Übergangsregelung für den Reservebetrieb von Erzeugungsanlagen nach § 7 Absatz 1e des Atomgesetzes 11a 15e(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone insbesondere auf Grund von Netzengpässen oder einer nicht mehr vertretbaren Unterschreitung des Spannungsniveaus gefährdet oder gestört ist und die Störung nicht durch Maßnahmen nach § Absatz 1 und § 13a Absatz 1 beseitigt werden kann, können Betreiber von Übertragungsnetzen bis zum 31. März 2013 eine Einspeisung aus der gemäß § 7 Absatz 1e Satz 1 des Atomgesetzes in Reservebetrieb befindlichen Erzeugungsanlage nach Maßgabe von Satz 2 und Satz 3 verlangen. Betreiber von Übertragungsnetzen haben, wenn eine Gefährdung oder Störung nach Satz 1 absehbar ist, unverzüglich bei der Bundesnetzagentur eine Genehmigung dafür zu beantragen, dass sie die Einspeisung nach Satz 1 verlangen können. Die Bundesnetzagentur entscheidet rechtzeitig über den Antrag.
(2) Der Reservebetrieb der gemäß § 7 Absatz 1e Satz 1 des Atomgesetzes in Reservebetrieb befindlichen Erzeugungsanlage und die nach Absatz 1 Satz 1 verlangte Einspeisung sind dem Betreiber der Erzeugungsanlage in dem auf dessen Antrag bei der Bundesnetzagentur genehmigten Umfang durch den Betreiber des Übertragungsnetzes, in dessen Regelzone sich die Erzeugungsanlage nach Satz 1 befindet, angemessen zu vergüten.
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, die nach Absatz 2 entstandenen Kosten über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach den Absätzen 1 und 2 können auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.
wird aufgehoben.
Artikel 79
Aufhebung der Verordnung über die Meldung der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen
(754-5-2)
Die Verordnung über die Meldung der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen vom 27. November 1978 (BGBl. I S. 1840), die durch Artikel 50 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 80
Aufhebung der Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 1997/98 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(7847-11-4-88)
Die Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 1997/98 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom 12. September 1997 (BAnz. S. 11 886), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 1997 (BGBl. I S. 2708) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 81
Aufhebung der Obstbaumrodungsverordnung
(7847-11-4-90)
Die Obstbaumrodungsverordnung vom 21. Januar 1998 (BGBl. I S. 101), die zuletzt durch Artikel 428 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 82
Aufhebung der Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 1998/99 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(7847-11-4-91)
Die Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 1998/99 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom 14. September 1998 (BAnz. S. 13 697), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3962) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 83
Aufhebung der Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 1999/2000 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(7847-11-4-93)
Die Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 1999/2000 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom 10. September 1999 (BAnz. S. 15 849), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2000 (BGBl. I S. 177) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 84
Aufhebung der Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2000/2001 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(7847-11-4-96)
Die Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2000/2001 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom 12. September 2000 (BAnz. S. 18 473), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. März 2001 (BAnz. S. 3829) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 85
Aufhebung der Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2001/2002 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(7847-11-4-98)
Die Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2001/2002 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom 12. September 2001 (BAnz. S. 20 097), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2002 (BAnz. S. 4353) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 86
Aufhebung der Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2002/2003 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(7847-11-4-100)
Die Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2002/2003 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom 10. September 2002 (BAnz. S. 21 813), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2003 (BGBl. I S. 304) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 87
Aufhebung der Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2003/2004 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(7847-11-4-101)
Die Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2003/2004 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom 11. September 2003 (BAnz. S. 20 773), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2004 (BGBl. I S. 331) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 88
Aufhebung der Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2004/2005 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(7847-11-4-103)
Die Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2004/2005 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom 8. September 2004 (BAnz. S. 20 209), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 486) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 89
Aufhebung der Geflügelbeihilfeverordnung
(7847-11-4-104)
Die Geflügelbeihilfeverordnung vom 31. August 2006 (BAnz. S. 6071), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2007 (BGBl. I S. 193) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 90
Aufhebung der Verordnung über die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für die Beihilfe für Energiepflanzen bei der Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2007
(7847-11-4-106)
Die Verordnung über die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für die Beihilfe für Energiepflanzen bei der Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2007 vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 533), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 91
Aufhebung der Verordnung zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Rohtabak für das Erntejahr 2007
(7847-11-4-108)
Die Verordnung zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Rohtabak für das Erntejahr 2007 vom 10. März 2008 (BGBl. I S. 382) wird aufgehoben.
Artikel 92
Aufhebung der Verordnung zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Rohtabak für das Erntejahr 2008
(7847-11-4-111)
Die Verordnung zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Rohtabak für das Erntejahr 2008 vom 18. März 2009 (BGBl. I S. 559) wird aufgehoben.
Artikel 93
Aufhebung der Verordnung zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Rohtabak für das Erntejahr 2009
(7847-11-4-112)
Die Verordnung zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Rohtabak für das Erntejahr 2009 vom 30. März 2010 (BGBl. I S. 365) wird aufgehoben.
Artikel 94
Aufhebung der Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach dritten Ländern
(7847-11-6-5)
Die Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach dritten Ländern vom 9. März 1977 (BGBl. I S. 443), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 22 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 95
Aufhebung der Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung
(7847-11-6-6)
Die Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1915), die zuletzt durch Artikel 68 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 96
Aufhebung der Rindfleisch-Entbeinungs- und -Ausfuhrverordnung
(7847-11-6-10)
Die Rindfleisch-Entbeinungs- und -Ausfuhrverordnung vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1541), die durch Artikel 70 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 97
Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen
(7847-18)
In § 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, werden in dem Satzteil nach Nummer 2 nach den Wörtern "für die einheitliche Betriebsprämie" die Wörter "oder die Basisprämie" eingefügt.
Artikel 98
Aufhebung der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die berufliche Fortbildung zum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien
(806-21-15)
Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die berufliche Fortbildung zum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien vom 23. Juli 1982 (BGBl. I S. 1023) wird aufgehoben.
Artikel 99
Auflösung des Gesetzes zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
(826-29)
Die Artikel 7 und 8 des Gesetzes zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs vom 25. Juni 1979 (BGBl. I S. 797) werden aufgehoben.
Artikel 100
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(860-3)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 438 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 438 (weggefallen)". |
2. § 438
§ 438 Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung(1) Bei Ansprüchen auf Arbeitslosengeld, die nach dem 31. März 2006 entstehen, ist § 131 Abs. 3 Nr. 1 in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, soweit in den Bemessungszeitraum Zeiten des Bezugs von Winterausfallgeld oder einer Winterausfallgeld-Vorausleistung fallen.
wird aufgehoben.
Artikel 101
Aufhebung der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004
(860-3-4-7)
Die SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004 vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3100) wird aufgehoben.
Artikel 102
Aufhebung der Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2011
(860-3-34-3)
Die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2011 vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2126) wird aufgehoben.
Artikel 103
Aufhebung der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2012
(860-3-34-4)
Die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2012 vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2452) wird aufgehoben.
Artikel 104
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(860-9)
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 452 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 160 gestrichen.
2. § 114 Absatz 2 Satz 2 und 3
Er erstellt zum 30. September 2006 eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse und legt diese dem zuständigen Integrationsamt vor. Die Bundesarbeitgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen bereitet die Ergebnisse auf und stellt sie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Vorbereitung des Berichtes nach § 160 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2006 zur Verfügung.
wird aufgehoben.
§ 160 Überprüfungsregelung(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2005 über die Situation behinderter und schwerbehinderter Frauen und Männer auf dem Ausbildungsstellenmarkt und schlägt die danach zu treffenden Maßnahmen vor.
(2) Sie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2007 über die Wirkungen der Instrumente zur Sicherung von Beschäftigung und zur betrieblichen Prävention. Dabei wird auch die Höhe der Beschäftigungspflichtquote überprüft.
wird aufgehoben.
Artikel 105
Aufhebung der Verordnung über die Bildung eines Beirats für Tariffragen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(925-1-2)
Die Verordnung über die Bildung eines Beirats für Tariffragen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom 10. März 1966 (BAnz. Nr. 57 vom 23. März 1966), die zuletzt durch Artikel 495 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 106
Aufhebung des Gesetzes zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung
(930-4a)
Das Gesetz zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-4a, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben.
Artikel 107
Änderung des Eisenbahnneuordnungsgesetzes
(930-8)
Artikel 8 § 2 und Artikel 10 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2325, 2439), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 12 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 108
Änderung der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung
(930-9-3)
In § 2 der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 27 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, werden die Wörter "20 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "10 225 840 Euro" ersetzt.
Artikel 109
Änderung des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes
(931-4)
Das Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 513 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Absatz 5 werden die Wörter "10 Millionen Deutsche Mark" durch die Wörter "5 Millionen Euro" ersetzt.
2. § 20 Absatz 4 und 5 wird aufgehoben.
Artikel 110
Änderung des Zweiten Gesetzes über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße
(940-13)
§ 2 des Zweiten Gesetzes über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße vom 19. Juni 1986 (BGBl. I S. 913), das zuletzt durch Artikel 312 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 111
Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
(9500-1-2)
Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 1 " ersetzt.
b) In Nummer 5 Buchstabe a werden die Wörter "der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "der Vorschriften über die Erteilung von Befähigungszeugnissen" ersetzt.
2. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.
Artikel 112
Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 15. Januar 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Binnenschifffahrt
(9500-11)
Die Artikel 2 bis 6 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 15. Januar 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Binnenschifffahrt vom 14. Dezember 1989 (BGBl. 1989 II S. 1026), das zuletzt durch Artikel 526 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 113
Aufhebung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im deutsch-ungarischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen
(9500-11-1)
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im deutschungarischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 878) wird aufgehoben.
Artikel 114
Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 26. Januar 1988 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Binnenschiffsverkehr
(9500-12)
Die Artikel 2 bis 6 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 26. Januar 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Binnenschiffsverkehr vom 14. Dezember 1989 (BGBl. 1989 II S. 1035), das zuletzt durch Artikel 527 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 115
Aufhebung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im deutschtschechischen und deutschslowakischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen
(9500-12-1)
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im deutschtschechischen und deutschslowakischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 879) wird aufgehoben.
Artikel 116
Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Juli 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Schifffahrt auf den Binnenwasserstraßen
(9500-13)
Die Artikel 2 bis 6 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Juli 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Schifffahrt auf den Binnenwasserstraßen vom 10. Juli 1990 (BGBl. 1990 II S. 619), das zuletzt durch Artikel 528 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 117
Aufhebung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im deutschbulgarischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen
(9500-13-1)
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im deutschbulgarischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 880) wird aufgehoben.
Artikel 118
Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
(9504-10)
§ 5 der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Artikel 51 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist,
§ 5 ÜbergangsbestimmungenMotoren dürfen bis zum 30. Juni 2007 in Verkehr gebracht und in ein Binnenschiff eingebaut werden, wenn sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 typgenehmigt sind, jedoch nur die Emissionsgrenzwerte der Stufe I nach Anhang XIV der Richtlinie einhalten.
wird aufgehoben.
Artikel 119
Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
(9511-19)
§ 13 der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 61 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird aufgehoben.
2. Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
Artikel 120
Auflösung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes
Die Artikel 2 und 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 15. Juli 1975 (BGBl. I S. 1885), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3162) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 121
Änderung der 1. CDNI-Verordnung
Artikel 2 der 1. CDNI-Verordnung vom 16. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1438)
Artikel 2 Verlängerung von Übergangsbestimmungen 16(1) Artikel 9.01 Absatz 3 der Anlage 2 des CDNI gilt mit der Maßgabe, dass Schiffe, die über keine Bordkläranlage oder keinen Abwassersammeltank verfügen oder für die an den Stammliegeplätzen keine Entsorgungsmöglichkeit verfügbar ist, solange vom Einleiteverbot befreit sind, bis der Einbau vorgenannter Technik erfolgt ist beziehungsweise die benötigten Entsorgungsmöglichkeiten bereitgestellt sind. Der Einbau der vorgenannten Technik beziehungsweise das Bereitstellen der benötigten Annahmemöglichkeiten hat unverzüglich zu erfolgen.
(2) Der Nachweis für den Umsetzungstermin ist in geeigneter Form im Einzelfall (zum Beispiel durch eine Werftbescheinigung oder eine Bescheinigung des Abwasser - beseitigungspflichtigen) durch den Schiffsbetreiber zu erbringen und an Bord des Schiffes mitzuführen. Eine Kopie dieses Nachweises ist durch den Schiffsbetreiber an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu übersenden.
(3) Die Befreiung vom Einleiteverbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Umsetzungstermin nicht gemäß Absatz 2 nachgewiesen wird, und gilt längstens bis zum 31. Dezember 2011.
wird aufgehoben.
Artikel 122
Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrages
Folgende Maßgaben zum übergeleiteten Bundesrecht aus der Anlage I des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 907) sind nicht mehr anzuwenden:
1. in Kapitel II, Sachgebiet D: Kriegsfolgenrecht, Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe d (BGBl. 1990 II S. 920);
2. in Kapitel VIII, Sachgebiet H: Gesetzliche Rentenversicherung, Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe d (BGBl. 1990 II S. 1060);
3. in Kapitel XI,
a) Sachgebiet B: Straßenverkehr, Abschnitt III aa) Nummer 2
aaa) Absatz 38 bis 40 (BGBl. 1990 II S. 1102),
bbb) Absatz 41 in Bezug auf § 56 Absatz 2 Nummer 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (BGBl. 1990 II S. 1102),
ccc) Absatz 43 (BGBl. 1990 II S. 1102),
bb) Nummer 14 Buchstabe d (BGBl. 1990 II S.1105),
b) Sachgebiet D: Seeverkehr, Abschnitt III aa) Nummer 9 (BGBl. 1990 II S. 1108), bb) Nummer 11 (BGBl. 1990 II S. 1109), cc) Nummer 14 (BGBl. 1990 II S. 1109).
Artikel 123
Folgeänderungen
(1) In § 9 Absatz 2 Satz 2 der Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (Reichsministerialblatt S. 515), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, werden die Wörter "Übertragung in ein elektronisches Dokument (Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch) oder auf" gestrichen.
(2) Die Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter "und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch" gestrichen.
2. In Nummer 5007 der Anlage (Gebührenverzeichnis) werden die Wörter "und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB" gestrichen.
(3) In § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert worden ist, werden die Wörter "und Artikel 61 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch" gestrichen.
(4) In Nummer 1123 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, werden die Wörter "und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch" gestrichen.
(5) In § 9 Satz 1 der Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 191 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter "oder auf Offenlegung als elektronisches Dokument nach Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch" gestrichen.
(6) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (BGBl. I S. 310, 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10g Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "oder § 7 des Fördergebietsgesetzes" gestrichen.
2. In § 37 Absatz 3 Satz 10 werden die Wörter "oder Sonderabschreibungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzes" gestrichen.
3. In § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a werden die Wörter "oder nach § 7 des Fördergebietsgesetzes" gestrichen.
Artikel 124
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien im Bundesgesetzblatt bekannt machen, welche Maßgaben zum Bundesrecht der Anlage I Kapitel III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 907) weiter anzuwenden sind. Dabei können alle bis zum Tag der Bekanntmachung verkündeten Rechtsvorschriften berücksichtigt werden, die die Nichtanwendung oder das Außerkrafttreten solcher Maßgaben bestimmt haben.
Artikel 125
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
| ENDE |