Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Vom 5. Oktober 2016
(BGBl. I Nr. 47 vom 11.10.2016 S. 2212)



Auf Grund des § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), der durch Artikel 4 Absatz 74 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 102 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Gebühren und Auslagen 09 13

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Die Gebührensätze für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ab dem 19. Juli 2012 in Dauerbetrieb gegangen sind, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, deren Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2012 erfolgt ist, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Kältenetzen, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern und für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ergeben sich aus Anlage 1. Für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die bis zum 18. Juli 2012 in Dauerbetrieb gegangen sind und für die Zulassung von Wärmenetzen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist, ist Anlage 2 anzuwenden.

(3) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. Auslagen für Telekommunikationsleistungen werden nicht erhoben.

" § 1 Gebühren und Auslagen

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Die Gebührensätze nach Anlage 1 werden erhoben für

  1. die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die seit dem 1. Januar 2016 in Dauerbetrieb gegangen sind und nicht unter die Übergangsregelung des § 35 Absatz 3 bis 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fallen,
  2. die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen, wenn der vollständige Zulassungsantrag seit dem 1. Januar 2016 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist,
  3. die Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern, wenn der vollständige Zulassungsantrag seit dem 1. Januar 2016 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist,
  4. die Erteilung von Vorbescheiden über die Zuschlagsberechtigung für neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher,
  5. die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung.

(3) Die Gebührensätze nach Anlage 2 werden erhoben für

  1. die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zwischen dem 19. Juli 2012 und dem 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb gegangen sind, sowie für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die unter die Übergangsregelungen des § 35 Absatz 3 bis 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fallen,
  2. die Zulassung von Wärme- und Kältenetzen, deren Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2012 erfolgte und für die der vollständige Zulassungsantrag bis zum 31. Dezember 2015 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist,
  3. die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern, für die der vollständige Zulassungsantrag bis zum 31. Dezember 2015 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist.

(4) Die Gebührensätze nach Anlage 3 werden erhoben für

  1. die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 18. Juli 2012 in Dauerbetrieb gegangen sind,
  2. die Zulassung von Wärmenetzen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist.

(5) Hinsichtlich der Auslagen ist § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes anzuwenden. Auslagen für Telekommunikationsleistungen werden nicht erhoben."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Außerkrafttreten" angefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt: "Sie tritt am 1. Oktober 2021 außer Kraft."

3. Die Anlagen 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1)

Gebührenverzeichnis

Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Gebührensatz
1. Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
  1. KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung *
  2. KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
  3. Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK- Zuschläge:
  4. Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
  5. Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
  6. Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
  7. Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes


100 Euro

0,2%
der maßgeblichen
KWK-Zuschläge

maximal 30.000 Euro

2. Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 0,2%
der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge

mindestens 100 Euro
maximal 20.000 Euro

3. Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß § 6b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ** 25 Euro für Speicher bis 5 m3,
100 Euro für Speicher
über 5 m3 bis 200 m3,
0,2 % der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
für Speicher ab 200 m3

maximal 10.000 Euro

4. Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 200 Euro
*) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.

**) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6b Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.

"Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2)

Gebührenverzeichnis

Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Gebührensatz
1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)
a) KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung * 150 Euro
b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung 0,2 Prozent
der maßgeblichen KWK-Zuschläge
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen
KWK-Zuschläge:
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 8 oder § 13 Absatz 4 KWKG und
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 KWKG, wenn Anspruch nur für den in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom besteht **, *** oder maximal 45.000 Euro
Faktor 4: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde, wenn gemäß § 7 Absatz 3 KWKG auch ein Anspruch für den nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom besteht ***

Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7 Absatz 1 und 3 zu je 50 Prozent oder

maximal 30.000 Euro
Faktor 5: Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 KWKG maximal 30.000 Euro
2. Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG 0,1 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge, höchstens jedoch 50 Prozent Bearbeitung eines Zulassungsantrags
der maximalen Gebühren für die
3. Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß den §§ 20 und 21 KWKG 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten KWK-Zuschläge
mindestens 100 Euro
maximal 40.000 Euro
4. Vorbescheid für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen gemäß den §§ 20 und 21 KWKG 0,1 Prozent der im Vorbescheid ausgewiesenen KWK-Zuschläge
maximal 20.000 Euro
5. Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 und 25 KWKG**** 25 Euro für Speicher bis 5 m3,
100 Euro für Speicher
über 5 m3 bis 200 m3,
0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
für Speicher ab 200 m3
maximal 20.000 Euro
6. Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 und 25 KWKG 0,1 Prozent der im Vorbescheid ausgewiesenen KWK-Zuschläge
maximal 10.000 Euro
7. Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 31 KWKG 200 Euro
*) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.

**) Bei Anspruch auf den Kohleersatz-Bonus gemäß § 7 Absatz 2 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,6 Cent je Kilowattstunde.

***) Bei Anspruch auf den TEHG-Bonus gemäß § 7 Absatz 5 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,3 Cent je Kilowattstunde.

****) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.


alt neu
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 2)

Gebührenverzeichnis

Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Gebührensatz
1. Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
  1. Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung *
  2. Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
    Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:
  3. aa. Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
  4. Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in Kilowatt
  5. Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (30.000),
  6. Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
  7. Faktor 4: 0,8 (d. h. 20 % pauschaler Sicherheitsabschlag).
  8. bb. Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich weniger als 80 % des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK-Zuschlag erhalten wird.


75 Euro
0,2%
der maßgeblichen
KWK -Zuschläge

max. 20.000 Euro

2. Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 0,2%
der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge

mind. 100 Euro
max. 10.000 Euro

3. Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

200 Euro

*) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 3)
Gebührenverzeichnis
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Gebührensatz
1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)
a) KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung * 100 Euro
b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung 0,2 Prozent
der maßgeblichen KWK-Zuschläge
maximal 30.000 Euro
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung
2. Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß § 6a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge
mindestens 100 Euro
maximal 20.000 Euro
3. Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß § 6b KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ** 25 Euro für Speicher bis 5 m3,
100 Euro für Speicher
über 5 m3 bis 200 m3,
0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
für Speicher ab 200 m3

maximal 10.000 Euro

4. Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung 200 Euro
*) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.

**) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.


alt neu
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 2 Satz 2)

Gebührenverzeichnis

Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Gebührensatz
Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung für nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes zuschlagsberechtigte Anlagen gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
1. komplexe Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (Gas- und Dampfturbinenanlagen sowie Dampfturbinenanlagen jeweils mit der Möglichkeit der Erzeugung von Kondensationsstrom) 600 Euro
2. sonstige Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer elektrischen Leistung über 2 Megawatt 250 Euro
3. kleine Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen 75 Euro
4. Brennstoffzellen-Anlagen 75 Euro
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 4)

Gebührenverzeichnis

Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Gebührensatz
1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)
a) Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung * 75 Euro
b) Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung 0,2 Prozent
der maßgeblichen KWK-Zuschläge
maximal 20.000 Euro
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK- Zuschläge:
aa) Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung (30.000 Vollbenutzungsstunden)
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung
Faktor 4: 0,8 (das heißt 20 Prozent pauschaler Sicherheitsabschlag)
bb) Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich weniger als 80 Prozent des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK-Zuschlag erhalten wird.
2. Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge
mindestens 100 Euro
maximal 10.000 Euro
3. Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme- Kopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung 200 Euro
*) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird."


Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE