Änderungstext
Familiennachzugsneuregelungsgesetz
Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
Vom 12. Juli 2018
(BGBl. I Nr. 26 vom 17.07.2018 S. 1147)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2018 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36 folgende Angabe eingefügt:
" § 36a Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten".
Von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
wird aufgehoben.
2. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach der Angabe "31,"die Angabe "36a," eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,
3. § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c wird die Angabe " § 25 Abs. 1 oder Abs. 2" durch die Wörter " § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative" ersetzt.
b) In Buchstabe d wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative," angefügt.
c) In Buchstabe e werden nach dem Wort "Aufenthaltserlaubnis" die Wörter "nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38" eingefügt, wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative," angefügt.
4. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen. | "(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
|
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a."
5. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe "oder 2" durch die Wörter "oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative" ersetzt.
6. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
" § 36a Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
(1) Dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gleiches gilt für die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für den genannten Personenkreis nicht. Die §§ 22, 23 bleiben unberührt.
(2) Humanitäre Gründe im Sinne dieser Vorschrift liegen insbesondere vor, wenn
Monatlich können 1.000 nationale Visa für eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erteilt werden. Das Kindeswohl ist besonders zu berücksichtigen. Bei Vorliegen von humanitären Gründen sind Integrationsaspekte besonders zu berücksichtigen.
(3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ist in der Regel ausgeschlossen, wenn
(4) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 32 Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) § 27 Absatz 3 Satz 2 und § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 finden keine Anwendung."
7. In § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird nach der Angabe "36" ein Komma und die Angabe "36a" eingefügt.
8. In § 44a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "oder § 30" durch die Wörter ", § 30 oder § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative" eingefügt.
9. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 4" durch die Wörter " § 5 Absatz 4, § 27 Absatz 3a" ersetzt.
b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:
"(3b) Die in Absatz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 27 Absatz 3a vorliegen. Werden den in Satz 1 genannten Behörden während des nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilten Gültigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels Versagungsgründe nach § 27 Absatz 3a bekannt, teilen sie dies der zuständigen Ausländerbehörde oder der zuständigen Auslandsvertretung unverzüglich mit. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt."
10. Dem § 79 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Wird ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Ausländer beantragt,
ist die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 36a Absatz 1 bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu ihrer Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 ist bei einem Widerruf oder einer Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf das Verfahren zur Entscheidung über den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abzustellen."
11. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a zugunsten eines minderjährigen ledigen Ausländers handelt, der ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer dritten Person, die die Fürsorge oder Obhut für ihn übernommen hat, in das Bundesgebiet einreist."
b) In Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 2 Nr. 1" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
12. § 104 Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (13) Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des Familiennachzugs zu Personen, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2018, wird der Familiennachzug zu diesen Personen nicht gewährt. Ab 1. August 2018 kann aus humanitären Gründen dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, sowie den Eltern eines minderjährigen Ausländers, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, bis die Anzahl der nach dieser Vorschrift erteilten Aufenthaltserlaubnisse die Höhe von monatlich 1.000 erreicht hat. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für Ehegatten oder minderjährige ledige Kinder von Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, sowie Eltern minderjähriger Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, weder aus dieser Vorschrift noch nach Kapitel 2 Abschnitt 6 dieses Gesetzes. Die §§ 22 und 23 bleiben unberührt. Das Nähere regelt ein noch zu erlassendes Bundesgesetz | "(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung." |
Artikel 2
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
In § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter " § 30 oder den §§ 32 bis 34" durch die Wörter " § 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 132 Absatz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, werden die Wörter " § 30 oder den §§ 32 bis 34" durch die Wörter " § 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
In § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450), das durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter " § 30 oder den §§ 32 bis 34" durch die Wörter " § 30, den §§ 32 bis 34 oder § 36a" ersetzt.
Artikel 5
Einschränkungen von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b wird das Grundrecht der Freizügigkeit ( Artikel 11 Absatz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 1 Nummer 10 wird das Grundrecht des Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 2 bis 5 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2018 in Kraft.
ID 181197
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