Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung

Vom 3. Juli 2019
(BGBl. I Nr. 25 Teil I vom 11.07.2019 S.916)



Auf Grund des § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), der zuletzt durch Artikel 275 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1

Die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die durch Artikel 5 Absatz 10 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die zuständige Behörde darf die Daten aus der Gewerbeanzeige gemäß den Anlagen 1 bis 3 regelmäßig an die nachfolgenden Stellen zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben übermitteln:
  1. an die Industrie- und Handelskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 29 und 33 der Anlagen 1 bis 3,
  2. an die Handwerkskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in Feld 33 der Anlagen 1 bis 3,
  3. an die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 8, 10, 27 bis 31 und 33 der Anlagen 1 bis 3,
  4. an die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3a der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 8, 10, 27 bis 31 und 33 der Anlagen 1 bis 3,
  5. an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung die Daten in den Feldern 1, 3, 4, 11, 12, 15 und 17 der Anlagen 1 bis 3,
  6. an die Bundesagentur für Arbeit nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in Feld 33 der Anlagen 1 und 2, bei der Abmeldung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 8, 10 bis 16 und 18 bis 33 der Anlage 3,
  7. an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 10, 28, 30, 31 und 33 der Anlagen 1 bis 3,
  8. an das Registergericht nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 6 bis 8, 10 bis 13, 18, 19, 21, 22 und 27 bis 33 der Anlagen 1 bis 3,
  9. an die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 8, 10, 27 bis 31 und 33 der Anlagen 1 bis 3.
"(1) Die zuständige Behörde übermittelt die mittels der Vordrucke der Anlagen 1 bis 3 erhobenen Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an die nachfolgenden Stellen zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben:
  1. an die Industrie- und Handelskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
    1. der Daten in den Feldern 13, 27, 29 bis 31 und 33 der Anlage 1,
    2. der Daten in den Feldern 13, 26 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
    3. der Daten in den Feldern 13 und 30 der Anlage 3,
  2. an die Handwerkskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
    1. der Daten in den Feldern 13, 27, 30, 31 und 33 der Anlage 1,
    2. der Daten in den Feldern 13, 27, 28 und 30 der Anlage 2 und
    3. der Daten in den Feldern 13 und 30 der Anlage 3,
  3. an die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
    1. der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,
    2. der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
    3. der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3,
  4. an die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3a der Gewerbeordnung mit Ausnahme
    1. der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,
    2. der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
    3. der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3,
  5. an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind, nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung
    1. die Daten in den Feldern 1, 3 bis 5, 11, 14, 15, 18 und 20 der Anlage 1,
    2. die Daten in den Feldern 1, 3 bis 5, 11, 14, 15, 18, 19 und 21 der Anlage 2 und
    3. die Daten in den Feldern 1, 3 bis 5, 11, 14, 16, 18 und 20 der Anlage 3,
  6. an die Bundesagentur für Arbeit nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
    1. der Daten in den Feldern 13, 27 und 33 der Anlage 1,
    2. der Daten in den Feldern 13 und 30 der Anlage 2 und
    3. der Daten in den Feldern 10, 12 bis 19 und 21 bis 30 der Anlage 3,
  7. an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
    1. der Daten in den Feldern 12, 28, 30, 31 und 33 der Anlage 1,
    2. der Daten in den Feldern 12, 25, 27, 28 und 30 der Anlage 2 und
    3. der Daten in den Feldern 12 und 30 der Anlage 3,
  8. an das Registergericht nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 8 bis 10, 12 bis 14, 16, 21, 22, 24 und 28 bis 30 der Anlage 3,
  9. an die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
    1. der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,
    2. der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
    3. der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3.

Die Daten sind nicht zu übermitteln, wenn die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung verzichtet hat."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "monatlich" gestrichen.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe "1 bis 4" durch die Angabe "1 bis 5" ersetzt.

cc) In Nummer 2 werden die Wörter "10 und 12 bis 14" durch die Wörter "12 und 15 bis 17" ersetzt.

dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. die Daten in den Feldern 4a, 8, 15 bis 25, 27, 29 und 32 als Erhebungsmerkmale. "3. die Daten
  1. in den Feldern 6, 10, 18 bis 25, 29 und 32 der Anlage 1 als Erhebungsmerkmale für die Anmeldung,
  2. in den Feldern 6, 10, 18 bis 24, 26 und 29 der Anlage 2 als Erhebungsmerkmale für die Ummeldung und
  3. in den Feldern 6, 10, 18 bis 26, 28 und 29 der Anlage 3 als Erhebungsmerkmale für die Abmeldung."

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Feld 33" durch die Wörter "den Feldern 13, 27 und 33" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ", spätestens jedoch zehn Arbeitstage" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Datenübermittlungen an die in Absatz 2 genannten Stellen erfolgen spätestens am zehnten Arbeitstag des Monats, der auf die Empfangsbescheinigung der Gewerbeanzeige folgt. "Die Daten sind an die in Absatz 2 genannten Stellen unverzüglich, spätestens jedoch am ersten Arbeitstag des Monats, der auf die Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige folgt, zu übermitteln."

e) Absatz 6 wird aufgehoben.

2. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

Anlage 1
(zu § 1 Satz 1 Nummer 1)

Bild Gewerbe-Anmeldung

"Anlage 1
(zu § 1 Satz 1 Nummer 1)

Gewerbe-Anmeldung

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3. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

Anlage 2
(zu § 1 Satz 1 Nummer 2)

Bild Gewerbe-Ummeldung

"Anlage 2
(zu § 1 Satz 1 Nummer 2)

Gewerbe-Ummeldung

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. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu

Anlage 3
(zu § 1 Satz 1 Nummer 3)

Bild Gewerbe-Abmeldung

"Anlage 3
(zu § 1 Satz 1 Nummer 3)

Gewerbe-Abmeldung

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Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft.

ID 191463

ENDE