Änderungstext

Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen in der Allgemeinen Gebührenverordnung und der Besonderen Gebührenverordnung BMI

Vom 11. Februar 2021
(BGBl. I Nr.6 vom 17.02.2021 S. 204)



Auf Grund des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung

Die Allgemeine Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 46 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "10,40" durch die Angabe "11,20" ersetzt.

2. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

Alt:

Anlage 1
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)

Teil A
Allgemeine pauschale Stundensätze
(Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)

Kostenblock Stundensatz
in Euro
Abschnitt 1
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,89 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.

Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst 47,75
mittlerer Dienst 55,30
gehobener Dienst 68,66
höherer Dienst 86,01
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.

Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,13 Euro gekürzt werden.

Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.

Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.

Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst 49,66
mittlerer Dienst 57,79
gehobener Dienst 69,44
höherer Dienst 89,80
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.

Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst 37,28
mittlerer Dienst 43,17
gehobener Dienst 53,60
höherer Dienst 67,14
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.

Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.

Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.

Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.

Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst 38,77
mittlerer Dienst 45,12
gehobener Dienst 54,21
höherer Dienst 70,10
Abschnitt 2
Personaleinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden. Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst 35,95
mittlerer Dienst 43,50
gehobener Dienst 56,86
höherer Dienst 74,21
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst 38,16
mittlerer Dienst 46,29
gehobener Dienst 57,93
höherer Dienst 78,29
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden. Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst 28,07
mittlerer Dienst 33,96
gehobener Dienst 44,39
höherer Dienst 57,93
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst 29,79
mittlerer Dienst 36,14
gehobener Dienst 45,23
höherer Dienst 61,12
Abschnitt 3
Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.

Verwaltungsbeschäftigte
11,80
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,58 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.

Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,13 Euro gekürzt werden.

Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.

Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.

Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
11,50
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.

Verwaltungsbeschäftigte
9,21
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.

Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.

Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.

Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.

Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
8,98

Teil B
Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze

Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Durchschnittskosten für den Bund pro Jahr in Euro
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 steuerpflichtiges Brutto A 2 -
A 3 27817
A 4 33676
A 5 34762
A 6 35349
einfacher Dienst A 2 bis A 6 34704
A 6 32123
A 7 36120
A 8 40963
A 9 45511
A 9 + Zulage 49427
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage 42577
A 9 37879
A10 48540
A 11 54686
A 12 59780
A 13 66854
A 13 + Zulage 71.216
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage 53847
A 13 61.424
A 14 69789
A 15 80688
A 16 89946
Höherer Dienst A 13 bis A 16 73551
1.1.2 Versorgung % von 1.1.1 Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst 27,9 9682
mittlerer Dienst 27,9 11.879
gehobener Dienst 29,3 15777
höherer Dienst 36,9 27140
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst 32,6 11.314
mittlerer Dienst 32,6 13880
gehobener Dienst 32,6 17554
höherer Dienst 32,6 23978
1.1.3 sonstige Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten 2450
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften 100
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 400
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 steuerpflichtiges Brutto E 2 30652
E 2 (übertarifliche Bezahlung) 29386
E 3 33188
E 4 33956
einfacher Dienst E 2 bis E 4 33084
E 5 36631
E 6 37484
E 7 41.365
E 8 42865
E 9 a 45461
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a 39868
E 9 b 48940
E10 52361
E 11 57647
E 12 61.604
gehobener Dienst E 9 b bis E 12 54849
E 13 57094
E 14 70833
E 15 81.954
E 15 (übertarifliche Bezahlung) 96415
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) 64900
1.2.2 Personalnebenkosten Bezüge E 2 8232
E 2 (übertarifliche Bezahlung) 7932
E 3 8654
E 4 8997
einfacher Dienst E 2 bis E 4 8682
E 5 9721
E 6 9980
E 7 11.307
E 8 11.633
E 9 a 12179
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a 10683
E 9 b 12821
E10 13572
E 11 14770
E 12 15380
gehobener Dienst E 9 b bis E 12 14075
E 13 14426
E 14 17057
E 15 18248
E 15 (übertarifliche Bezahlung) 19586
Höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung) 15851
1.2.3 sonstige Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften 100
Unfallversicherung Bund und Bahn 250
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 400
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben 4690
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
Mieten und Pachten
Aus- und Fortbildung
Dienstreisen
Sachverständige
2.2 Investitionen 2940
kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger als 2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)
Erwerb von Fahrzeugen
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne Informationstechnik)
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik
2.3 Büroräume 7750
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 - 4%
3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten 28,1 %
4. Personalstruktur Bundesbedienstete
4.1 Anzahl
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte 74612
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 68546
4.2 Vollzeitäquivalente
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte 70920
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 63637
5. Arbeitsleistung
Arbeitsstunden pro Monat
Beamtinnen und Beamte 137
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 130

Neu:

"Anlage 1
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)

Teil A Allgemeine pauschale Stundensätze
(Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)

Kostenblock Stundensatz
in Euro
Abschnitt 1
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,90 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.

Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 4 50,73
mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a 59,42
gehobener Dienst/Gruppe E 9b bis E 12 74,41
höherer Dienst/Gruppe E 13
bis E 15 Ü
93,61
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden.

Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden.

Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.

Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden.

Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst 62,00
gehobener Dienst 75,19
höherer Dienst 96,59
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.

Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst/ Gruppe E 2 bis E 4 39,60
mittlerer Dienst/ Gruppe E 5 bis E 9a 46,38
gehobener Dienst/

Gruppe E 9b

bis E 12

58,09
höherer Dienst/
Gruppe E 13
bis E 15 Ü
73,08
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.

Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.

Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.

Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden.

Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst 48,40
gehobener Dienst 58,70
höherer Dienst 75,40
Abschnitt 2
Personaleinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,31 Euro gekürzt werden. Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst/ Gruppe E 2 bis E 4 37,39
mittlerer Dienst/ Gruppe E 5 bis E 9a 46,09
gehobener Dienst/

Gruppe E 9b

bis E 12

61,08
höherer Dienst/
Gruppe E 13
bis E 15 Ü
80,28
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst 49,01
gehobener Dienst 62,19
höherer Dienst 83,59
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden. Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst/ Gruppe E 2 bis E 4 29,19
mittlerer Dienst/ Gruppe E 5 bis E 9a 35,98
gehobener Dienst/

Gruppe E 9b

bis E 12

47,68
höherer Dienst/
Gruppe E 13
bis E 15 Ü
62,67
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst 38,26
gehobener Dienst 48,55
höherer Dienst 65,25
Abschnitt 3
Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.

Verwaltungsbeschäftigte
13,33
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,57 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden.

Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden.

Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.

Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden.

Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
13,00
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.

Verwaltungsbeschäftigte
10,41
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.

Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.

Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.

Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden.

Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
10,15

Teil B
Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze

Kostenblock Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Durchschnittskosten
für den Bund
pro Jahr in Euro
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 steuerpflichtiges Brutto A 3 29.209
A 4 34.875
A 5 36.285
A 6 37.245
einfacher Dienst A 2 bis A 6 36.427
A 6 33.056
A 7 36.673
A 8 43.251
A 9 47.887
A 9 + Zulage 52.040
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage 44.860
A 9 40.738
A 10 50.215
A 11 57.815
A 12 63.344
A 13 70.639
A 13 + Zulage 74.822
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage 57.529
A 13 65.194
A 14 73.858
A 15 85.319
A 16 95.292
höherer Dienst A 13 bis A 16 78.088
1.1.2 Versorgung
% von 1.1.1
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst 27,9 10.163
mittlerer Dienst 27,9 12.516
gehobener Dienst 29,3 16.856
höherer Dienst 36,9 28.814
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst 32,6 14.624
gehobener Dienst 32,6 18.754
höherer Dienst 32,6 25.457
1.1.3 sonstige Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten 2.450
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften 100
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 400
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 steuerpflichtiges Brutto E 2 32.523
E 2 Ü 29.897
E 3 34.831
E 4 35.699
Gruppe E 2 bis E 4 34.830
E 5 38.483
E 6 39.805
E 7 43.533
E 8 45.403
E 9a 47.884
Gruppe E 5 bis E 9a 42.261
E 9b 52.951
E 9c 52.503
E 10 55.546
E 11 60.576
E 12 66.265
Gruppe E 9b bis E 12 58.811
E 13 61.817
E 14 74.679
E 15 86.568
E 15 Ü 103.564
Gruppe E 13 bis E 15 Ü 68.841
1.2.2 Personalnebenkosten Bezüge E 2 8.738
E 2 Ü 8.475
E 3 9.078
E 4 9.470
Gruppe E 2 bis E 4 9.149
E 5 10.190
E 6 10.623
E 7 11.864
E 8 12.315
E 9a 12.793
Gruppe E 5 bis E 9a 11.319
E 9b 13.914
E 9c 13.464
E 10 14.472
E 11 15.551
E 12 16.632
Gruppe E 9b bis E 12 15.088
E 13 15.590
E 14 18.109
E 15 19.537
E 15 Ü 19.652
Gruppe E 13 bis E 15 Ü 16.901
1.2.3 sonstige Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften 100
Unfallversicherung Bund und Bahn 250
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 400
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben 5.490
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
Mieten und Pachten
Aus- und Fortbildung
Dienstreisen
Sachverständige
2.2 Investitionen 3.660
kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
Erwerb von Fahrzeugen
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik
2.3 Büroräume 8.100
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 - 4 %
3 . Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten 28,1 %
4 . Personalstruktur Bundesbedienstete
4.1 Anzahl
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte 78.121
einfacher Dienst 1.225
mittlerer Dienst 34.001
gehobener Dienst 29.546
höherer Dienst 13.349
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 70.337
Gruppe E 2 bis E 4 5.313
Gruppe E 5 bis E 9a 39.376
Gruppe E 9b bis E 12 16.244
Gruppe E 13 bis E 15 Ü 9.404
4.2 Vollzeitäquivalente
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte 74.211
einfacher Dienst 1.196
mittlerer Dienst 32.673
gehobener Dienst 27.875
höherer Dienst 12.467
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 65.126
Gruppe E 2 bis E 4 4.690
Gruppe E 5 bis E 9a 36.740
Gruppe E 9b bis E 12 15.177
Gruppe E 13 bis E 15 Ü 8.159
5 . Arbeitsleistung
Arbeitsstunden pro Monat
Beamtinnen und Beamte 136
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 129

Alt:

Anlage 2
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 10 Absatz 2 Nummer 2)

Besondere pauschale Stundensätze
(Berechnungsschema für behördenspezifische Pauschalsätze)

Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Festtitel gemäß
Haushaltssystematik des Bundes
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 steuerpflichtiges Brutto A2
A 3
A 4
A 5
A 6
einfacher Dienst A 2 bis A 6
A 6
A 7
A 8
A 9
A 9 + Zulage
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage
A 9
A10
A 11
A 12
A 13
A 13 + Zulage
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage
A 13
A 14
A 15
A 16
höherer Dienst A 13 bis A 16
1.1.2 Versorgung % von 1.1.1 Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst 27,9
mittlerer Dienst 27,9
gehobener Dienst 29,3
höherer Dienst 36,9
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst 32,6
mittlerer Dienst 32,6
gehobener Dienst 32,6
höherer Dienst 32,6
1.1.3 sonstige Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten Z 441 .1 sowie 443 .3
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften Z 443 .1
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 453.1
wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird:

5% dieses Titels

vermischte Personalausgaben - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 459 .9
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 steuerpflichtiges Brutto E 2
E 2 (übertarifliche Bezahlung)
E 3
E 4
einfacher Dienst E 2 bis E 4
E 5
E 6
E 7
E 8
E 9 a
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a
E 9 b
E10
E 11
E 12
gehobener Dienst E 9 b bis E 12
E 13
E 14
E 15
E 15 (übertarifliche Bezahlung)
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung)
1.2.2 Personalnebenkosten Bezüge E 2
E 2 (übertarifliche Bezahlung)
E 3
E 4
einfacher Dienst E 2 bis E 4
E 5
E 6
E 7
E 8
E 9 a
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a
E 9 b
E10
E 11
E 12
gehobener Dienst E 9 b bis E 12
E 13
E 14
E 15
E 15 (übertarifliche Bezahlung)
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung)
1.2.3 sonstige Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften Z 443 .1
Unfallversicherung Bund und Bahn Z 452 02
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 453.1
wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird:

5 % dieses Titels

vermischte Personalausgaben - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 459.9
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung 511 .1
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der- gleichen 514.1
wenn Hubschrauber als Auslage abgerechnet werden:

72 % dieses Titels

wenn Boote oder Schiffe als Auslage abgerechnet werden: 89 % dieses Titels
Mieten und Pachten 518.1
Aus- und Fortbildung 525.1
Dienstreisen 527.1
wenn Dienstreisen als Auslage abgerechnet werden:

Ansatz dieses Titels: 0 Euro

Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fachbeiräten und ähnlichen Ausschüssen - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Z 526 .2
wenn Sachverständige als Auslage abgerechnet werden: 60 % dieses Titels
außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Z 529 .1
Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 532.1
behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsausgaben (ohne Informationstechnik) - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 532.2
sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 532.3

wenn sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte als Auslage abgerechnet werden:

Ansatz dieses Titels: 0 Euro

vermischte Verwaltungsausgaben - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 539.9
Öffentlichkeitsarbeit - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Z 542 .1
Veröffentlichungen, Fachinformationen - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Z 543 .1
Forschung, Untersuchungen und Ähnliches - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 544.1
Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellungen - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Z 545 .1
nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 547.1
2.2 Investitionen
Erwerb von Fahrzeugen 811 .1
wenn Wasserwerfer als Auslage abgerechnet werden:

87 % dieses Titels

Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen 132.1
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT) 812.1
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik 812.2
Baumaßnahmen von mehr als 2 Mio. Euro im Einzel- fall - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 712.1
2.3 Büroräume
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume 517 .1
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement 518 .2
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen 519 .1
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 - 4%
3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent
3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringen
Leitung
Stabstellen
interne Beauftragte (z.B. Datenschutzbeauftragte)
Controlling
interne Revision
Bereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte)
Liegenschaftsverwaltung
Informationstechnik
Arbeitsschutz
Justiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren)
Innerer Dienst
Sprachendienst
Bibliothek
Druckerei
Beihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte)
Stelle für Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld
Bezügestelle
Personalvertretung
3.2 Rechts- und Fachaufsicht
4. Personalzahl
4.1 Anzahl
Beamtinnen und Beamte

(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
4.2 Vollzeitäquivalente
Beamtinnen und Beamte

(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Beamtinnen und Beamte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
5. Arbeitsleistung
Arbeitsstunden pro Monat
Beamtinnen und Beamte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Neu:

Anlage 2
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 10 Absatz 2 Nummer 2)
Besondere pauschale Stundensätze
(Berechnungsschema für behördenspezifische Pauschalsätze)

Kostenblock Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Festtitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 steuerpflichtes Brutto A 3
A 4
A 5
A 6
einfacher Dienst A 2 bis A 6
A 6
A 7
A 8
A 9
A 9 + Zulage
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage
A 9
A 10
A 11
A 12
A 13
A 13 + Zulage
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage
A 13
A 14
A 15
A 16
höherer Dienst A 13 bis A 16
1.1.2 Versorgung
% von 1.1.1
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst 27,9
mittlerer Dienst 27,9
gehobener Dienst 29,3
höherer Dienst 36,9
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst 32,6
gehobener Dienst 32,6
höherer Dienst 32,6
1.1.3 sonstige Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten Z 441 .1 sowie 443 .3
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften Z 443 .1
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 453 .1
wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird:
5% dieses Titels
vermischte Personalausgaben - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 459 .9
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 steuerpflichtiges Brutto E 2
E 2 Ü
E 3
E 4
Gruppe E 2 bis E 4
E 5
E 6
E 7
E 8
E 9a
Gruppe E 5 bis E 9a
E 9b
E 9c
E 10
E 11
E 12
Gruppe E 9b bis E 12
E 13
E 14
E 15
E 15 Ü
Gruppe E 13 bis E 15 Ü
1.2.2 Personalnebenkosten Bezüge E 2
E 2 Ü
E 3
E 4
Gruppe E 2 bis E 4
E 5
E 6
E 7
E 8
E 9a
Gruppe E 5 bis E 9a
E 9b
E 9c
E 10
E 11
E 12
Gruppe E 9b bis E 12
E 13
E 14
E 15
E 15 Ü
Gruppe E 13 bis E 15 Ü
1.2.3 sonstige Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften Z 443 .1
Unfallversicherung Bund und Bahn Z 452 02
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 453 .1
wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird:
5 % dieses Titels
vermischte Personalausgaben - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 459 .9
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung 511 .1
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der- gleichen 514 .1
wenn Hubschrauber als Auslage abgerechnet werden:
79 % dieses Titels
wenn Boote oder Schiffe als Auslage abgerechnet werden:
91 % dieses Titels
Mieten und Pachten 518 .1
Aus- und Fortbildung 525 .1
Dienstreisen 527 .1
wenn Dienstreisen als Auslage abgerechnet werden:
0 % dieses Titels
Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fachbeiräten und ähnlichen Ausschüssen - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Z 526 .2
wenn Sachverständige als Auslage abgerechnet werden:
60 % dieses Titels
außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veralassung in besonderen Fällen - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Z 529 .1
Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 532 .1
behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsausgaben (ohne IT) - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 532 .2
sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 532 .3
wenn sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte als Auslage abgerechnet werden:
0 % dieses Titels
vermischte Verwaltungsausgaben - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 539 .9
Öffentlichkeitsarbeit - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Z 542 .1
Veröffentlichungen und Fachinformationen - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Z 543 .1
Forschung, Untersuchungen und Ähnliches - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 544 .1
Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellungen - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Z 545 .1
nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 547 .1
2.2 Investitionen
Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten 711 .1
Erwerb von Fahrzeugen 811 .1
wenn Wasserwerfer als Auslage abgerechnet werden:
96 % dieses Titels
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen 132 .1
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT) 812 .1
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik 812 .2
Baumaßnahmen von mehr als 6 Mio. Euro im Einzel- fall - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 712 .1
2.3 Büroräume
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume 517 .1
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement 518 .2
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen 519 .1
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 - 4 %
3 . Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent
3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringen
Leitung
Stabstellen
interne Beauftragte (z.B. Datenschutzbeauftragte)
Controlling
interne Revision
Bereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte)
Liegenschaftsverwaltung
Informationstechnik
Arbeitsschutz
Justiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren)
Innerer Dienst
Sprachendienst
Bibliothek
Druckerei
Beihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte)
Stelle für Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld
Bezügestelle
Personalvertretung
3.2 Rechts- und Fachaufsicht
4 . Personalstruktur
4.1 Anzahl
Beamtinnen und Beamte
(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte)
Gesamtzahl
einfacher Dienst
mittlerer Dienst
gehobener Dienst
höherer Dienst
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Gesamtzahl
Gruppe E 2 bis E 4
Gruppe E 5 bis E 9a
Gruppe E 9b bis E 12
Gruppe E 13 bis E 15 Ü
4.2 Vollzeitäquivalente
Beamtinnen und Beamte
(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte)
Gesamtzahl
einfacher Dienst
mittlerer Dienst
gehobener Dienst
höherer Dienst
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Gesamtzahl
Gruppe E 2 bis E 4
Gruppe E 5 bis E 9a
Gruppe E 9b bis E 12
Gruppe E 13 bis E 15 Ü
5 . Arbeitsleistung
Arbeitsstunden pro Monat
Beamtinnen und Beamte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Artikel 2
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI

In § 3 Nummer 1 und 2 der Besonderen Gebührenverordnung BMI vom 2. September 2019 (BGBl. I S. 1359) werden jeweils nach dem Wort "Gebührenverordnung" die Wörter "in der am 23. Oktober 2018 geltenden Fassung" eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 210308

ENDE