Änderungstext

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Passverwaltungsvorschrift und der Personalausweisverwaltungsvorschrift

Vom 14. Juli 2021
(GMBl. Nr. 42 vom 29.07.2021 S. 920)


Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Artikel 1
Änderung der Passverwaltungsvorschrift

Die Passverwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2019 (GMBl 2020 Nummer 2/3, Seite 24) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.3.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1.3.1 Grundsätzlich nur ein Pass

Jeder Deutsche und jede Deutsche darf grundsätzlich nur einen deutschen Reisepass, Kinderreisepass oder vorläufigen Reisepass der Bundesrepublik Deutschland besitzen. Legt die antragstellende Person schlüssig, möglichst durch Vorlage von Unterlagen (Flugticket, Bestätigung durch Arbeitgeber, Briefwechsel mit Geschäftspartnern, Visabeschaffung u. a.) dar, dass ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines zweiten Passes besteht, kann dieser Pass ausgestellt werden. Die Verpflichtung zum Nachweis des berechtigten Interesses obliegt der antragstellenden Person. Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel immer dann vor, wenn die antragstellende Person in einen Staat einreisen will, der Deutschen vermutlich die Einreise verweigert, weil aus dem Pass ersichtlich ist, dass sie sich in bestimmten anderen Staaten aufgehalten haben. Gleiches gilt auch für Mitglieder des zivilen Gefolges und bei Angehörigen gemäß Artikel III Absatz 3 des NATO-Truppenstatuts, deren Reisepass eine Statusbescheinigung enthält sowie für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen und das seefahrende Personal von Seeschifffahrtsunternehmen. Die bloße Möglichkeit, dass in Zukunft ein zweiter Pass benötigt wird, genügt allerdings nicht. In Ausnahmefällen können auch weitere Pässe ausgestellt werden.

Ein weiterer Pass ist auch dann ein Zweitpass, wenn dessen Gültigkeitsdauer über die Restgültigkeitsdauer des Erstpasses hinausgeht.

Beantragt der Inhaber/die Inhaberin eines vorläufigen Reisepasses in einem begründeten Fall einen Reisepass oder amtlichen Pass und wird ein berechtigtes Interesse an dem weiteren Besitz des vorläufigen Reisepasses nachgewiesen, wird der neu ausgestellte Reisepass oder amtliche Pass zum Erstpass und der vorläufige Reisepass zum sogenannten Zweitpass (siehe auch Nummer 6.2.2.8).

Die Ausstellung von weiteren Pässen nach § 1 Absatz 3 umfasst alle Arten von Pässen im Sinne des § 1 Absatz 2.

"1.3.1 Grundsätzlich nur ein Pass

Jeder Deutsche und jede Deutsche darf grundsätzlich nur einen deutschen Reisepass, Kinderreisepass oder vorläufigen Reisepass der Bundesrepublik Deutschland besitzen. Legt die antragstellende Person schlüssig, möglichst durch Vorlage von Unterlagen (Flugticket, Bestätigung durch Arbeitgeber, Briefwechsel mit Geschäftspartnern, Visabeschaffung, gültiger Besatzungsausweis des Luftfahrt-Bundesamtes, Firmenausweis eines Luftfahrtunternehmens, worin die antragstellende Person zweifelsfrei als Besatzungsmitglied oder "Crew" bezeichnet wird, u. a.) dar, dass ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines zweiten Passes besteht, kann dieser Pass ausgestellt werden. Die Verpflichtung zum Nachweis des berechtigten Interesses obliegt der antragstellenden Person. Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel immer dann vor, wenn die antragstellende Person in einen Staat einreisen will, der Deutschen vermutlich die Einreise verweigert, weil aus dem Pass ersichtlich ist, dass sie sich in bestimmten anderen Staaten aufgehalten haben. Gleiches gilt auch für Mitglieder des zivilen Gefolges und bei Angehörigen gemäß Artikel III Absatz 3 des NATO-Truppenstatuts, deren Reisepass eine Statusbescheinigung enthält sowie für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen und das seefahrende Personal von Seeschifffahrtsunternehmen. Die bloße Möglichkeit, dass in Zukunft ein zweiter Pass benötigt wird, genügt allerdings nicht. In Ausnahmefällen können auch weitere Pässe ausgestellt werden.

Ein weiterer Pass ist auch dann ein Zweitpass, wenn dessen Gültigkeitsdauer über die Restgültigkeitsdauer des Erstpasses hinausgeht.

Beantragt der Inhaber/die Inhaberin eines vorläufigen Reisepasses in einem begründeten Fall einen Reisepass oder amtlichen Pass und wird ein berechtigtes Interesse an dem weiteren Besitz des vorläufigen Reisepasses nachgewiesen, wird der neu ausgestellte Reisepass oder amtliche Pass zum Erstpass und der vorläufige Reisepass zum sogenannten Zweitpass (siehe auch Nummer 6.2.2.8).

Die Ausstellung von weiteren Pässen nach § 1 Absatz 3 umfasst alle Arten von Pässen im Sinne des § 1 Absatz 2."

2. Nummer 2.1.4.3

2.1.4.3 Lizenzen und Besatzungsausweise für Linien- und Charterflugpersonal (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 PassV)

Den Flugzeugführern können Luftfahrerscheine (Lizenzen), dem übrigen fliegenden Personal der Fluglinien Besatzungsausweise (Crew Member Certificates) als Passersatz ausgestellt werden. In die Ausweise ist einzutragen, dass der Inhaber während der Gültigkeitsdauer seines Ausweises berechtigt ist, zu jeder Zeit in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren.

Zuständig für die Ausstellung der Luftfahrerscheine und der Besatzungsausweise ist das Luftfahrtbundesamt in Braunschweig.

Bevor ein Luftfahrerschein oder Besatzungsausweis ausgestellt wird, hat das Luftfahrtbundesamt bei der Passbehörde, in deren Bezirk die antragstellende Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder mangels einer Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzufragen, ob ihr Passversagungsgründe nach § 7 Absatz 1 bekannt sind. Liegen solche Gründe vor, ist die Ausstellung eines Besatzungsausweises zu versagen. In den Luftfahrerschein ist in diesem Fall der Vermerk "Gilt nicht als Passersatzpapier" einzutragen. Wird der Passversagungsgrund erst nachträglich bekannt, kann der Besatzungsausweis entzogen, der Luftfahrerschein mit dem Vermerk "Gilt nicht als Passersatz" versehen werden.

wird aufgehoben.

3. Die Nummern 2.1.4.4 bis 2.1.4.9 werden die Nummern 2.1.4.3 bis 2.1.4.8.

4. Nummer 4.0.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4.0.2 Eintragungen unter "Amtliche Vermerke" kommen nur in Betracht, wenn diese auf Veranlassung der zuständigen Passbehörde vorgenommen werden und hierfür ein wichtiger Grund besteht, insbesondere wenn der Zweck des Passes als Identitätsdokument zur Ermöglichung des Reiseverkehrs betroffen ist. "4.0.2 Eintragungen unter "Amtliche Vermerke" kommen nur in Betracht, wenn diese auf Veranlassung der zuständigen Passbehörde vorgenommen werden und hierfür ein wichtiger Grund besteht, insbesondere wenn der Zweck des Passes als Identitätsdokument zur Ermöglichung des Reiseverkehrs betroffen ist. Nummer 4.4.a bleibt unberührt.

Die Eintragungen können durch einen vom Passhersteller zu beziehenden Änderungsaufkleber erfolgen. Die Eintragungen auf den Änderungsaufklebern sind mittels Tintenstrahldrucksystemen mit dokumentenechter Tinte vorzunehmen, siehe auch Nummer 2 der Vorbemerkung in der Anlage 11 PassV. Der Aufkleber ist mit der Seriennummer des Passes zu versehen und die Änderung mit Unterschrift und Dienstsiegel der Passbehörde sowie der Angabe des Ortes und des Datums zu bestätigen. Die Siegelung am Rand des Aufklebers ist überlappend zur Passbuchseite zu fertigen.

Das Überkleben von Eintragungen oder eines bereits eingebrachten Änderungsaufklebers oder das Entfernen vorhandener Aufkleber ist nicht zulässig (vgl. auch Nummer 5.4.4). Inaktuelle Eintragungen/Aufkleber sind mit Schreibmaterial, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist, dauerhaft zu entwerten. Die dauerhafte Entwertung von Personaldatenaufklebern von Kinderreisepässen oder vorläufigen Reisepässen erfolgt insbesondere, indem der Aufkleber insgesamt zwei Mal diagonal (parallel oder als "X") und die zwei maschinenlesbaren Zeilen durchgestrichen werden. Mindestens ist jedoch einmal diagonal durchzustreichen."

5. Die Nummern 4.1.1.4 bis 4.1.1.7 werden wie folgt gefasst:

alt neu
4.1.1.4 Besitzt die antragstellende Person gemäß den Eintragungen in den Personenstandsurkunden lediglich einen Namen, wird dieser nur unter Nummer 1[a] "Name" in den Pass eingetragen. Die freibleibende Nummer 2 "Vorname" wird mit drei waagerechten Strichen ("---") versehen. "4.1.1.4 Besitzt die antragstellende Person gemäß den Eintragungen in den Personenstandsurkunden lediglich einen Namen, wird dieser nur unter Nummer 1[a] "Name" in den Pass eingetragen. Die freibleibende Nummer 2 "Vorname" wird mit drei waagerechten Strichen ("---") versehen.

Im Rahmen der Antragstellung soll die bearbeitende Person darüber informieren, dass die betroffene Person eine Erklärung nach Artikel 47 EGBGB vor dem Standesamt abgeben und damit über die nach dem deutschen Namensrecht maßgebliche Namensführung in Familienname und Vorname(n) bestimmen kann. Äußert die betroffene Person einen Änderungswillen, kann das Behördenpersonal auf die Option der Ausstellung zunächst eines vorläufigen Dokuments hinweisen, um die Gebühren zu reduzieren.

4.1.1.5 Steht der Familienname eines Kindes nach der Geburt noch nicht fest, kann kein Pass ausgestellt werden. Dies betrifft hauptsächlich Fallgestaltungen, in denen das Kind entweder noch keinen Geburtsnamen erhalten hat (vgl. § 1617 Absatz 2 BGB; fehlende Namensbestimmung bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge) oder das Kind zwar bereits einen Geburtsnamen führt, aber eine Änderung des Namens erkennbar beabsichtigt beziehungsweise bereits veranlasst ist (vergleiche § 1617a Absatz 2 BGB; Namenserteilung oder etwa § 1617b Absatz 1 BGB; Namensneubestimmung). Bei Passbeantragung im Ausland gilt Nummer 4.1.1.7.

Enthält ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (anstelle einer Geburtsurkunde) des Kindes den Eintrag "Familiennamensführung nicht nachgewiesen", ist dem Kind in solchen Fällen grundsätzlich ein Pass auszustellen, um die grundrechtlich geschützte Reisefreiheit des Kindes zu gewährleisten. Unter "amtliche Vermerke" ist der einschränkende Eintrag in den Pass zu übernehmen. Ändert sich nach Klärung der Namensführung der Name, ist das Dokument ungültig. Ändert sich der Name nicht, entfällt die Notwendigkeit des Eintrags. Die Gültigkeit des Passes (mit Eintrag) bleibt unberührt.

Im Pass- beziehungsweise Personalausweisregister sind ergänzende Angaben über die Nachweise zur Namensführung als verfahrensbedingte Bearbeitungsvermerke nach § 21 Absatz 2 PassG beziehungsweise § 23 Absatz 3 PAuswG in Verbindung mit Nummer 21.2.1 PassVwV einzutragen.

4.1.1.5 Steht der Familienname eines Kindes nach der Geburt noch nicht fest, kann kein Pass ausgestellt werden. Dies betrifft hauptsächlich Fallgestaltungen, in denen das Kind entweder noch keinen Geburtsnamen erhalten hat (vgl. § 1617 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB; fehlende Namensbestimmung bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge) oder das Kind zwar bereits einen Geburtsnamen führt, aber eine Änderung des Namens erkennbar beabsichtigt beziehungsweise bereits veranlasst ist (vgl. § 1617a Absatz 2 BGB; Namenserteilung oder etwa § 1617b Absatz 1 BGB; Namensneubestimmung). Bei Passbeantragung im Ausland gilt Nummer 4.1.1.7.

Enthält ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (anstelle einer Geburtsurkunde) des Kindes den Eintrag "Familiennamensführung nicht nachgewiesen", ist dem Kind in solchen Fällen grundsätzlich ein Pass auszustellen, um die grundrechtlich geschützte Reisefreiheit des Kindes zu gewährleisten. Unter "Amtliche Vermerke" ist der einschränkende Eintrag "Familiennamensführung nicht nachgewiesen" in den Pass zu übernehmen. Die Art und Weise der Änderung hat entsprechend den Nummern 6.2.1.4 und 4.0.2 zu erfolgen. Ändert sich nach Klärung der Namensführung der Name, ist das Dokument ungültig. Ändert sich der Name nicht, entfällt die Notwendigkeit des Eintrags. Die Gültigkeit des Passes (mit Eintrag) bleibt unberührt.

Im Passbeziehungsweise Personalausweisregister sind ergänzende Angaben über die Nachweise zur Namensführung als verfahrensbedingte Bearbeitungsvermerke nach § 21 Absatz 2 PassG beziehungsweise § 23 Absatz 3 PAuswG in Verbindung mit Nummer 21.2.1 PassVwV einzutragen.

4.1.1.6 Beabsichtigt die antragstellende Person in Kürze zu heiraten und ändert sich dadurch der Familienname, kann der Reisepass frühestens acht Wochen vor der Eheschließung mit dem neuen Namen hergestellt werden, wenn sofort nach Eheschließung eine Auslandsreise angetreten werden soll. Als Ausstellungsdatum ist der Tag der Eheschließung einzutragen. Die Aushändigung des Reisepasses darf erst nach der Eheschließung bzw. nach dem Zugang der Namenserklärung beim zuständigen Standesamt erfolgen. Vor der Aushändigung des Reisepasses ist die Namensführung anhand der Eheurkunde oder des beglaubigten Eheregisterausdrucks oder der Bescheinigung über die Namensführung zu überprüfen. 4.1.1.6 Beabsichtigt die antragstellende Person in Kürze zu heiraten und ändert sich dadurch der Familienname, kann der Reisepass frühestens acht Wochen vor der Eheschließung mit dem neuen Namen hergestellt werden, wenn sofort nach Eheschließung eine Auslandsreise angetreten werden soll. Als Ausstellungsdatum ist ausnahmsweise der Tag der geplanten Eheschließung einzutragen (zum Regelfall siehe Nummer 5.1.2). Die Aushändigung des Reisepasses darf erst nach der Eheschließung beziehungsweise nach dem Zugang der Namenserklärung beim zuständigen Standesamt erfolgen. Vor der Aushändigung des Reisepasses ist die Namensführung anhand der Eheurkunde oder des beglaubigten Eheregisterausdrucks oder der Bescheinigung über die Namensführung zu überprüfen.

Bei Antragstellung ist die antragstellende Person von der Passbehörde darauf aufmerksam zu machen, dass in allen Fällen, in denen sich der zum Antragszeitpunkt angegebene Eheschließungstermin nachträglich auf ein späteres Datum verschiebt und folglich das Ausstellungsdatum des Reisepasses mit dem neuen Familiennamen vor dem neuen Ehe-schließungstermin liegt, der Reisepass ungültig ist und nicht ausgehändigt werden darf; gegebenenfalls ist das Dokument gebührenpflichtig neu zu beantragen.

4.1.1.7 Steht bei einer Passbeantragung im Ausland der Familienname des Kindes noch nicht abschließend fest, weil die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich noch nicht abschließend geklärt ist, so ist auf einer Seite für amtliche Vermerke mit Änderungsaufkleber mit Siegelaufdruck, per Stempelaufdruck, maschinell oder - sofern dies nicht möglich ist - handschriftlich einzutragen:

"Die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich steht noch nicht abschließend fest. Vor Neuausstellung muss Rücksprache mit der passausstellenden Behörde gehalten werden."

Der Eintrag des Vermerks ist nur möglich, wenn bei Passbeantragung eine Namenserklärung zu Gunsten eines wählbaren Familiennamens abgegeben wird und aus rechtlicher Sicht die Namenserklärung eindeutig Erfolg haben wird. Der in der Namenserklärung angegebene Familienname ist in den Pass einzutragen.

4.1.1.7 Steht bei einer Passbeantragung im Ausland der Familienname des Kindes noch nicht abschließend fest, weil die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich noch nicht abschließend geklärt ist, so ist auf einer Seite für amtliche Vermerke mit Änderungsaufkleber mit Siegelaufdruck, per Stempelaufdruck, maschinell oder - sofern dies nicht möglich ist - handschriftlich einzutragen: "Die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich steht noch nicht abschließend fest."

Vor Neuausstellung muss Rücksprache mit der passausstellenden Behörde gehalten werden. Die Art und Weise der Änderung hat entsprechend den Nummern 6.2.1.4 und 4.0.2 zu erfolgen. Der Eintrag des Vermerks ist nur möglich, wenn bei Passbeantragung eine Namenserklärung zu Gunsten eines wählbaren Familiennamens abgegeben wird und aus rechtlicher Sicht die Namenserklärung eindeutig Erfolg haben wird. Der in der Namenserklärung angegebene Familienname ist in den Pass einzutragen."


6. Nummer 4.1.2.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4.1.2.2 Führt die antragstellende Person nach ihrem bisherigen Aufenthaltsrecht einen besonderen Namen und unterliegt der Name der Person aber dem deutschem Recht, ist alleine der nach deutschem Recht maßgebliche Name auch im Pass einzutragen. Solange diese Person keine Erklärung über die Namensführung gegenüber dem Standesamt abgibt (Artikel 48 EGBGB), kommt eine Eintragung des Vatersnamens oder sonstigen Zwischen- bzw. Mittelnamens grundsätzlich weder im Datenfeld "Vorname" noch im Datenfeld "Name" eines Reisepasses in Betracht. Hiervon unberührt bleibt, dass die antragstellende Person diesen Namensbestandteil in seiner Funktion ausschließlich als Vatersnamen oder sonstigen Zwischen- bzw. Mittelnamen weiterführen kann. "4.1.2.2 Führt die antragstellende Person nach ihrem bisherigen Aufenthaltsrecht einen besonderen Namen und unterliegt der Name der Person aber dem deutschen Recht, ist alleine der nach deutschem Recht maßgebliche Name auch im Pass einzutragen. Solange diese Person keine Erklärung über die Namensführung gegenüber dem Standesamt abgibt (Artikel 48 EGBGB), kommt eine Eintragung des Vatersnamens oder sonstigen Zwischen- bzw. Mittelnamens grundsätzlich weder im Datenfeld "Vorname" noch im Datenfeld "Name" eines Reisepasses in Betracht. Hiervon unberührt bleibt, dass die antragstellende Person diesen Namensbestandteil in seiner Funktion ausschließlich als Vatersnamen oder sonstigen Zwischen- bzw. Mittelnamen weiterführen kann.

Führt die antragstellende Person einen nach ausländischem Recht (zum Beispiel bisherige Heimat der antragstellenden Person) rechtmäßig erworbenen, dem deutschen Namensrecht nicht bekannten besonderen Namensbestandteil (zum Beispiel "Vatersname", "Mittelname" oder "Eigenname") und macht die Person von der Möglichkeit einer Namenserklärung nach Artikel 47 EGBGB zunächst keinen Gebrauch, ist der besondere Namensbestandteil in den deutschen Pass derart in Datenfeld "1.[a] Name" oder in Datenfeld "2. Vornamen" einzutragen, wie er in deutsche Personenstandsregister in der Spalte für die Vornamen oder für die Familiennamen eingetragen würde (vgl. Nummer 4.1.1.2). Erläuternde Zusätze, die die Funktion des besonderen Namensbestandteils klarstellen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Februar 2014, Az. XII ZB 180/12) und die im Personenstandsregister zu speichern sind, werden weder im Pass noch im Passregister eingetragen. Die Bearbeitenden in der Passbehörde, falls sie nicht gleichzeitig auch Bearbeitende in der Meldebehörde sind, unterrichten die zuständige Meldebehörde über die Änderung des Namens, damit das Melderegister gegebenenfalls aktualisiert werden kann.

Die antragstellende Person ist darauf hinzuweisen, dass der Nachweis der Namensführung regelmäßig über Personenstandsurkunden geführt wird (vgl. Nummer 4.1.1.1). Erklärungen zur Angleichung des ausländischen Namens an das deutsche Namensrecht nach Artikel 47 EGBGB können beim zuständigen Standesamt abgegeben werden."

7. Die Nummern 4.1.3 und 4.1.4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
4.1.3 Doktorgrad

Andere akademische Grade und Titel als der Doktorgrad dürfen nicht eingetragen werden. Doktorgrade müssen nachgewiesen werden (z.B. durch eine Verleihungsurkunde oder ein Besitzzeugnis), sofern sie sich nicht schon aus dem Personalausweis, einem früheren Pass oder dem Melderegister ergeben. Sofern in der Verleihungsurkunde, dem Besitzzeugnis etc. lediglich der Name und Vorname eingetragen sind, ist dies für den Nachweis des Doktorgrades nicht ausreichend. Das Nachweisdokument muss neben dem Namen und Vornamen weitere zur Identitätsfeststellung geeignete Angaben, wie z.B. das Geburtsdatum enthalten.

Doktorgrade werden ohne Zusatz der Fachrichtung in abgekürzter Form mit Punkt eingetragen (DR.). Ehrendoktortitel (z.B. DR. HC., DR. EH.) sind grundsätzlich nur eintragungsfähig, wenn sie von einer deutschen Hochschule oder Universität mit Promotionsrecht verliehen worden sind. Andere akademische Grade oder Amtsbezeichnungen, z.B. Dipl.-Ing. oder Prof. dürfen nicht eingetragen werden.

Ausländische Doktorgrade dürfen nur eingetragen werden, wenn die antragstellende Person nach den Hochschulgesetzen der Länder der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit den Feststellungen der Kultusministerkonferenz zur Führung der Abkürzung "DR." ohne weiteren Zusatz berechtigt ist. Von einer ausländischen Hochschule oder Universität mit Promotionsrecht verliehene Ehrendoktortitel sind nur eintragungsfähig, wenn sie allein mit dem Zusatz "EH." oder "HC." geführt werden dürfen.

Inhaber von Doktorgraden aus EU- und EWR-Staaten sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können die Abkürzung "DR." ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen und eintragen lassen, wenn diese in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben wurden.

Die Eintragung "DR." für Berufsdoktorate, sog. kleine Doktorgrade oder andere Hochschultitel ist nicht zulässig.

Die Eintragungsfähigkeit von Doktorgraden aus Ländern außerhalb der EU und des EWR (u. a. Australien, Israel, Japan, Kanada, USA) richtet sich nach den jeweils aktuellen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz. Diese sind einsehbar im von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland geführten "Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse" (http:// www.anabin.de). Diese Datenbank kann auch zur Prüfung der Eintragungsfähigkeit ausländischer Doktorgrade herangezogen werden. Im Zweifelsfall kann von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen unter der E-Mail-Adresse zab@ kmk.org eine Stellungnahme angefordert werden.

Für ausländische Promotionsurkunden gilt die freie Beweiswürdigung nach § 438 der Zivilprozessordnung, d. h. die Passbehörde entscheidet eigenständig, ob sie diese auch ohne weitere Echtheitsbestätigung anerkennt. Handelt es sich bei der ausländischen Urkunde um eine öffentliche Urkunde, die von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person im Ausland errichtet wurde, sollte eine Echtheitsbestätigung verlangt werden. Zur Form siehe Nummer 4.1.1.8 (siehe auch "Urkunden und Beglaubigungen/Internationaler Urkundenverkehr" auf www.auswaertigesamt.de).

Die Doktorgrade werden im Datenfeld "Name" eingetragen. Grundsätzlich besteht keine Beschränkung der eintragbaren Anzahl an Doktorgraden. Sofern aufgrund der Eintragung von Doktorgraden nicht der komplette Familienname eingetragen werden kann, ist von einer Eintragung des oder der Doktorgrade abzusehen. Namen und Namensbestandteile sind immer vorrangig einzutragen (siehe auch Nummer 4.1.1.9).

Von den vorstehenden Regelungen zur Eintragung der Doktorgrade unberührt bleiben die Vorschriften über die Unterschriftsleistung (Nummer 6.2.1.2).

"4.1.3 Doktorgrad

Andere akademische Grade und Titel als der Doktorgrad dürfen nicht in den Pass eingetragen werden. Soweit aber bei akademischen Doktorgraden (zum Beispiel Doctor of Philosophy; Abkürzung: PhD), die nach dem Hochschulrecht der Länder verliehen werden können, die alternative Verwendung der Abkürzung "Dr."nach dem Hochschulrecht der Länder vorgesehen ist, kann der akademische Grad in Form "DR." eingetragen werden. Doktorgrade müssen nachgewiesen werden (zum Beispiel durch eine Verleihungsurkunde oder ein Besitzzeugnis), sofern sie sich nicht schon aus dem Personalausweis, einem früheren Pass oder dem Melderegister ergeben. Sofern in der Verleihungsurkunde, dem Besitzzeugnis etc. lediglich der Name und Vorname eingetragen sind, ist dies für den Nachweis des Doktorgrades nicht ausreichend. Das Nachweisdokument muss neben dem Namen und Vornamen weitere zur Identitätsfeststellung geeignete Angaben, wie zum Beispiel das Geburtsdatum enthalten.

Doktorgrade werden ohne Zusatz der Fachrichtung in abgekürzter Form mit Punkt eingetragen (DR.). Ehrendoktortitel (zum Beispiel DR. HC., DR. EH.) sind grundsätzlich nur eintragungsfähig, wenn sie von einer deutschen Hochschule oder Universität mit Promotionsrecht verliehen worden sind. Andere akademische Grade oder Amtsbezeichnungen, zum Beispiel Dipl.-Ing. oder Prof. dürfen nicht eingetragen werden.

Ausländische Doktorgrade dürfen nur eingetragen werden, wenn die antragstellende Person nach den Hochschulgesetzen der Länder der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit den Feststellungen der Kultusministerkonferenz zur Führung der Abkürzung "DR." ohne weiteren Zusatz berechtigt ist. Von einer ausländischen Hochschule oder Universität mit Promotionsrecht verliehene Ehrendoktortitel sind nur eintragungsfähig, wenn sie allein mit dem Zusatz "EH." oder "HC." geführt werden dürfen.

Inhaberinnen bzw. Inhaber von Doktorgraden aus EU- und EWR-Staaten sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können die Abkürzung "DR." ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen und eintragen lassen, wenn diese in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben wurden.

Die Eintragung "DR." für Berufsdoktorate, sogenannte kleine Doktorgrade oder andere Hochschultitel ist nicht zulässig.

Die Eintragungsfähigkeit von Doktorgraden, zum Beispiel PhD, aus Ländern außerhalb der EU und des EWR (unter anderem Australien, Israel, Japan, Kanada, USA) richtet sich nach den jeweils aktuellen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz. Diese sind einsehbar im von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland geführten "Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse" (http://www.anabin.de). Diese Datenbank kann auch zur Prüfung der Eintragungsfähigkeit ausländischer Doktorgrade herangezogen werden. Im Zweifelsfall kann von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen unter der E-Mail-Adresse zab@kmk.org eine Stellungnahme angefordert werden.

Für ausländische Promotionsurkunden gilt die freie Beweiswürdigung nach § 438 der Zivilprozessordnung (ZPO), das heißt, die Passbehörde entscheidet eigenständig, ob sie diese auch ohne weitere Echtheitsbestätigung anerkennt. Handelt es sich bei der ausländischen Urkunde um eine öffentliche Urkunde, die von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person im Ausland errichtet wurde, sollte eine Echtheitsbestätigung verlangt werden. Zur Form siehe Nummer 4.1.1.8 (siehe auch "Urkunden und Beglaubigungen/Internationaler Urkundenverkehr" auf www.auswaertiges-amt.de).

Die Doktorgrade werden im Datenfeld "Name" eingetragen. Grundsätzlich besteht keine Beschränkung der eintragbaren Anzahl an Doktorgraden. Sofern aufgrund der Eintragung von Doktorgraden nicht der komplette Familienname eingetragen werden kann, ist von einer Eintragung des oder der Doktorgrade abzusehen. Namen und Namensbestandteile sind immer vorrangig einzutragen (siehe auch Nummer 4.1.1.9).

Von den vorstehenden Regelungen zur Eintragung der Doktorgrade unberührt bleiben die Vorschriften über die Unterschriftsleistung (Nummer 6.2.1.2).

4.1.4 Ordens- und Künstlername

Unter einem Künstlernamen ist ein von einem bürgerlichen Namen mit hinreichender individueller Unterscheidungskraft abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen in Zusammenhang mit einer künstlerischen oder freischaffenden Tätigkeit geführt wird und dadurch Verkehrsgeltung erlangt hat, sodass er anstelle des Namens die Identität und die Individualität der Person ausdrückt.

Die Eintragung ausschließlich des Geburtsnamens als Künstlername ist nicht möglich, da der Geburtsname bereits als solcher in den Reisepass oder Personalausweis einzutragen ist. Eine käuflich erworbene Adelsbezeichnung kann nicht als Künstlername eingetragen werden, sofern dieser Name in der Öffentlichkeit nicht in Zusammenhang mit einer künstlerischen Tätigkeit genutzt wird. Nicht eintragungsfähig sind ferner Künstlernamen, die erkennbar verfassungsfeindlich oder diffamierend sind.

Künstlernamen sind im Reisepass einzutragen, wenn die antragstellende Person unter dem von ihr angegebenen Künstlernamen bekannt ist. Die antragstellende Person hat hierfür die notwendigen Nachweise zu erbringen. Ein solcher Nachweis kann zum Beispiel dadurch erbracht werden, dass die antragstellende Person unter diesem Namen in einem Berufsverband oder bei einer Agentur geführt wird und die antragstellende Person darlegt, dass der Künstlername in der Öffentlichkeit eine entsprechende "Verkehrsgeltung" erlangt hat, mithin in der öffentlichen Wahrnehmung den bürgerlichen Namen zumindest in Teilbereichen überlagert.

Die gewünschte Eintragung eines Ordens- oder Künstlernamens stellt ein berechtigtes Interesse für die Neuausstellung eines Reisepasses dar. Die Reihenfolge der Bestandteile eines Künstlernamens richtet sich nach der Angabe des Künstlers.

Für die Eintragung eines Ordensnamens ist die Vorlage einer Bescheinigung über die Verleihung des Ordensnamens, die durch den Orden der jeweiligen Religionsgemeinschaft ausgestellt wird, erforderlich. Bei Ordensnamen sind ferner Zusätze wie Pater, Schwester usw. anzugeben; Beispiele: Pater Remigius, Schwester Elisabeth.

Sofern die Aufnahme in einen Orden auf der Zahlung einer Aufnahmegebühr oder einer sonstigen Zuwendung (z.B. Spende) beruht und/oder von Ordensangehörigen Mitgliedsbeiträge zu zahlen sind, handelt es sich nicht um einen religiösen Orden im Sinne des Personalausweis- und Passgesetzes. Der daraus resultierende Ordenstitel (ggf. auch in Form eines "Adelstitels") ist als käuflich erworben anzusehen und kann nicht eingetragen werden.

Ordens- oder Künstlernamen sind jedenfalls dann im Reisepass einzutragen, wenn sie sich aus einem früheren Personalausweis, einem früheren Reisepass oder dem Melde-, Personalausweis- bzw. Passregister ergeben. In Zweifelsfällen hat die antragstellende Person durch Vorlage geeigneter Unterlagen darzulegen, dass sie unter dem von ihr angegebenen Ordens- bzw. Künstlernamen bekannt ist.

Die Eintragung eines Ordens- bzw. Künstlernamens stellt ein berechtigtes Interesse für die Neuausstellung eines Reisepasses dar. Die Reihenfolge der Bestandteile eines Künstlernamens richtet sich nach der Angabe der antragstellenden Person.

4.1.4 Ordens- und Künstlername

Unter einem Künstlernamen ist ein von einem bürgerlichen Namen mit hinreichender individueller Unterscheidungskraft abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen in Zusammenhang mit einer künstlerischen oder freischaffenden Tätigkeit geführt wird und dadurch Verkehrsgeltung erlangt hat, sodass er anstelle des Namens die Identität und die Individualität der Person ausdrückt.

Die Eintragung ausschließlich des Geburtsnamens als Künstlername ist nicht möglich, da der Geburtsname bereits als solcher in den Reisepass oder Personalausweis einzutragen ist. Eine käuflich erworbene Adelsbezeichnung kann nicht als Künstlername eingetragen werden, sofern dieser Name in der Öffentlichkeit nicht in Zusammenhang mit einer künstlerischen Tätigkeit genutzt wird. Nicht eintragungsfähig sind ferner Künstlernamen, die erkennbar verfassungsfeindlich oder diffamierend sind.

Künstlernamen sind im Reisepass einzutragen, wenn die antragstellende Person unter dem von ihr angegebenen Künstlernamen bekannt ist. Die antragstellende Person hat hierfür die notwendigen Nachweise zu erbringen. Ein solcher Nachweis kann zum Beispiel dadurch erbracht werden, dass die antragstellende Person unter diesem Namen in einem Berufsverband oder bei einer Agentur geführt wird und die antragstellende Person darlegt, dass der Künstlername in der Öffentlichkeit eine entsprechende "Verkehrsgeltung" erlangt hat, mithin in der öffentlichen Wahrnehmung den bürgerlichen Namen zumindest in Teilbereichen überlagert. Grundsätzlich bezieht sich die öffentliche Wahrnehmung auf einen überregionalen Bekanntheitsgrad und der Möglichkeit einer Teilhabe breiter Bevölkerungsschichten. Hierzu kann der Nachweis der im Internet erfolgten "Klicks", "Likes", "Follower" oder ähnliches beitragen. Eine Verkehrsgeltung ausschließlich auf Basis der Anzahl der "Klicks", positiver Bewertungen ("Likes") und "Follower" zu belegen, ist grundsätzlich nicht möglich. Auch Künstler mit vorwiegend kritischer Resonanz ("Dislikes") können eine Wahrnehmung bzw. Resonanz ihres Künstlernamens in der Öffentlichkeit erzielen, in Folge dessen der bürgerliche Name in der Öffentlichkeit zumindest in Teilbereichen durch den Künstlernamen überlagert wird. Nachweise über eine Anzahl gedruckter Plakate, Anzahl durchgeführter Veranstaltungen, Ausstellungen, Anzahl von Besuchern, erfolgte Präsentationen der Ergebnisse künstlerischen Schaffens in der Öffentlichkeit, Presserezeption (Print-/ Online-Medien) sollen zur Beurteilung, inwieweit die Öffentlichkeit das künstlerische Schaffen unter Bezug zum Künstlernamen wahrgenommen hat, herangezogen werden. Beschränkt sich das künstlerische Handeln ausschließlich auf Internetbeiträge, kann die Überlagerung des bürgerlichen Namens durch den Künstlernamen - und die insoweit erzielte Verkehrsgeltung des Künstlernamens in der Öffentlichkeit - durch zeitgemäße Nachweise geführt werden, unter anderem:

  1. redaktionelle Beiträge unabhängiger Online-(oder Print-)Medien mit Bezug zum Schaffen des Künstlers,
  2. Interview-Auftritte des Künstlers mit Bezug zu seinem künstlerischen Wirken, zum Beispiel im Radio, TV, Online-Medien,
  3. Aufnahme eines Videobeitrags des Künstlers in die Sammlung eines modernen Museums oder ähnliches.

Die gewünschte Eintragung eines Ordens- oder Künstlernamens stellt ein berechtigtes Interesse für die Neuausstellung eines Reisepasses dar. Die Reihenfolge der Bestandteile eines Künstlernamens richtet sich nach der Angabe der antragstellenden Person.

Für die Eintragung eines Ordensnamens ist die Vorlage einer Bescheinigung über die Verleihung des Ordensnamens, die durch den Orden der jeweiligen Religionsgemeinschaft ausgestellt wird, erforderlich. Bei Ordensnamen sind ferner Zusätze wie Pater, Schwester usw. anzugeben; Beispiele: Pater Remigius, Schwester Elisabeth.

Sofern die Aufnahme in einen Orden auf der Zahlung einer Aufnahmegebühr oder einer sonstigen Zuwendung (zum Beispiel Spende) beruht und/oder von Ordensangehörigen Mitgliedsbeiträge zu zahlen sind, handelt es sich nicht um einen religiösen Orden im Sinne des Personalausweis- und Passgesetzes . Der daraus resultierende Ordenstitel (gegebenenfalls auch in Form eines "Adelstitels") ist als käuflich erworben anzusehen und kann nicht eingetragen werden.

Ordens- oder Künstlernamen sind jedenfalls dann im Reisepass einzutragen, wenn sie sich aus einem früheren Personalausweis, einem früheren Reisepass oder dem Melde-, Personalausweis- bzw. Passregister ergeben. In Zweifelsfällen hat die antragstellende Person durch Vorlage geeigneter Unterlagen darzulegen, dass sie unter dem von ihr angegebenen Ordens- bzw. Künstlernamen bekannt ist."

8. Nummer 4.1.5.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4.1.5.1 Bei der Bezeichnung des Geburtsortes soll entsprechend der Regelung in der Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz verfahren werden.

Bei der Bezeichnung des Geburtsortes im Inland ist entsprechend der Name der Gemeinde in der amtlich festgelegten Schreibweise zu verwenden. Ist es zur näheren Kennzeichnung erforderlich, z.B. bei gleichnamigen Gemeinden, so ist der Verwaltungsbezirk, der (Land-) Kreis oder der Regierungsbezirk, zu dem die Gemeinde gehört, anzugeben oder eine geographische Bezeichnung (z.B. Gebirge, Fluss, Region) hinzuzufügen (Beispiele: Schwerte Kreis Unna, Lingen/Ems, Neustadt an der Weinstraße).

Die Länder entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob neben der amtlichen Bezeichnung der Gemeinde zusätzlich die amtliche Bezeichnung des Gemeinde- oder Ortsteils anzugeben ist. In einem solchen Fall muss erkennbar sein, dass die zusätzliche amtliche Bezeichnung des Gemeindeteils nicht Teil des amtlich festgelegten Namens der Gemeinde ist. Die Hinzufügung weiterer Zusätze wie beispielsweise "Ortsteil" oder die Abkürzung "OT" o. ä. sind ausschließlich in solchen Fällen gestattet, in denen der Zusatz Bestandteil der amtlichen Bezeichnung ist.

Bei der Bezeichnung von Orten im Ausland ist die dort geltende Bezeichnung zum Zeitpunkt der Geburt zu verwenden. Gibt es für einen solchen Ort außer der fremden auch eine allgemein übliche deutsche Bezeichnung, so ist diese zu wählen. Als "allgemein üblich" ist eine Ortsbezeichnung grundsätzlich dann anzusehen, wenn sie im gegenwärtigen Sprachgebrauch der Bevölkerung anerkannt ist oder in einer Vielzahl von lieferbaren Büchern bzw. sonstigen Publikationen Verwendung findet. Die fremde Bezeichnung kann auf Verlangen oder wenn dies zur Klarstellung notwendig ist in Klammern hinzugefügt werden. Gibt es für eine Ortsbezeichnung keine hier gebräuchliche lateinische Schreibweise und ist der Ortsname auch in den vorgelegten urkundlichen Nachweisen nur in anderen als lateinischen Schriftzeichen wiedergegeben, so ist für seine Schreibweise in lateinischen Schriftzeichen Nummer 4.1.1.2 analog anzuwenden.

Der Geburtsstaat ist neben dem Geburtsort grundsätzlich nicht einzutragen. Eine solche Eintragung soll im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die Angabe des Geburtsortes nicht ausreicht, um eine eindeutige Identifizierung zu ermöglichen (z.B. Geburtsort Berlin in den USA). Grundsätzlich sind der Name und die Schreibweise des Geburtsstaates zum Zeitpunkt der Geburt einzutragen. Weitere Zusätze (z.B. Jugoslawien jetzt Serbien) sind nicht zulässig.

"4.1.5.1 Bei der Bezeichnung des Geburtsortes soll entsprechend der Regelung in der Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz verfahren werden.

Bei der Bezeichnung des Geburtsortes im Inland ist entsprechend der Name der Gemeinde in der amtlich festgelegten Schreibweise zu verwenden. Ist es zur näheren Kennzeichnung erforderlich, zum Beispiel bei gleichnamigen Gemeinden, so ist der Verwaltungsbezirk, der (Land-) Kreis oder der Regierungsbezirk, zu dem die Gemeinde gehört, anzugeben oder eine geographische Bezeichnung (zum Beispiel Gebirge, Fluss, Region) hinzuzufügen (Beispiele: Schwerte Kreis Unna, Lingen/Ems, Neustadt an der Weinstraße).

Die Länder entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob neben der amtlichen Bezeichnung der Gemeinde zusätzlich die amtliche Bezeichnung des Gemeinde- oder Ortsteils anzugeben ist. In einem solchen Fall muss erkennbar sein, dass die zusätzliche amtliche Bezeichnung des Gemeindeteils nicht Teil des amtlich festgelegten Namens der Gemeinde ist. Die Hinzufügung weiterer Zusätze wie beispielsweise "Ortsteil" oder die Abkürzung "OT" oder ähnliches sind ausschließlich in solchen Fällen gestattet, in denen der Zusatz Bestandteil der amtlichen Bezeichnung ist.

Bei der Bezeichnung von Orten im Ausland ist die dort geltende Bezeichnung zum Zeitpunkt der Geburt zu verwenden. Gibt es für einen solchen Ort außer der fremden auch eine allgemein übliche deutsche Bezeichnung, so ist diese zu wählen. Als "allgemein üblich" ist eine Ortsbezeichnung grundsätzlich dann anzusehen, wenn sie im gegenwärtigen Sprachgebrauch der Bevölkerung anerkannt ist oder in einer Vielzahl von lieferbaren Büchern bzw. sonstigen Publikationen Verwendung findet. Die fremde Bezeichnung kann auf Verlangen oder wenn dies zur Klarstellung notwendig ist in Klammern hinzugefügt werden. Deutsche Bezeichnungen für ausländische Orte, die ausschließlich im Zeitraum von 1933 bis 1945 eingeführt wurden, sind nicht eintragungsfähig und stellen keine allgemein übliche deutsche Bezeichnung dieser Orte dar. Beispiel: Wurde eine antragstellende Person im Jahr 1943 in "Litzmannstadt" geboren, ist als Geburtsort "Lodz" einzutragen. Wird der Eintrag der Ortsbezeichnung aufgrund dieser Regelung geändert, unterrichten die Bearbeitenden in der Passbehörde, falls sie nicht gleichzeitig auch Bearbeitende in der Meldebehörde sind, die zuständige Meldebehörde über die Änderung der Ortsbezeichnung, damit das Melderegister gegebenenfalls aktualisiert werden kann.

Gibt es für eine Ortsbezeichnung keine hier gebräuchliche lateinische Schreibweise und ist der Ortsname auch in den vorgelegten urkundlichen Nachweisen nur in anderen als lateinischen Schriftzeichen wiedergegeben, so ist für seine Schreibweise in lateinischen Schriftzeichen Nummer 4.1.1.2 analog anzuwenden.

Der Geburtsstaat ist neben dem Geburtsort grundsätzlich nicht einzutragen. Eine solche Eintragung soll im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die Angabe des Geburtsortes nicht ausreicht, um eine eindeutige Identifizierung zu ermöglichen (zum Beispiel Geburtsort Berlin in den USA). Grundsätzlich sind der Name und die Schreibweise des Geburtsstaates zum Zeitpunkt der Geburt einzutragen. Weitere Zusätze (zum Beispiel Jugoslawien jetzt Serbien) sind nicht zulässig."

9. Nummer 4.1.6 wird wie folgt gefasst:

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4.1.6

Transsexuelle Personen

Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein Pass mit der Angabe eines anderen Geschlechts auszustellen, sofern vorab der Vorname der Person aufgrund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1 TSG geändert wurde (siehe Nummer 6.2a). Eine vorherige Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 TSG ist hierfür nicht erforderlich.

Intersexuelle Personen

Die Entscheidung einer betroffenen Person zur Eintragung "divers" oder zum Verzicht auf eine Geschlechtsangabe (Offenlassen = kein Eintrag) wird in einem deutschen Personenstandseintrag dokumentiert (Geburtenregister, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister) und setzt, sofern kein Fall eines neugeborenen Kindes vorliegt (vgl. § 22 PStG), die Abgabe einer Erklärung beim zuständigen Standesamt nach § 45b PStG voraus. Im Melderegister wird im Feld "Geschlecht" nach dem DS-Meld entweder ein "d" (für divers) oder der Schlüssel "1" (bei Verzicht auf eine Geschlechtsangabe) eingetragen.

Im Reisepass ist im Datenfeld "Geschlecht" stets die Eintragung "X" vorzunehmen, wenn im Melderegister im Feld "Geschlecht" entweder ein "d" oder der Schlüssel "1" eingetragen ist. In der maschinenlesbaren Zone (MRZ) wird das Zeichen " < " verwendet.

Im Passregister ist dementsprechend ein "X" vorzusehen.

"4.1.6 Geschlechtsangabe

Transsexuelle Personen

Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein Pass mit der Angabe eines anderen Geschlechts auszustellen, sofern vorab der Vorname der Person aufgrund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1 Transsexuellengesetz (TSG) geändert wurde (siehe Nummer 6.2a). Eine vorherige Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 TSG ist hierfür nicht erforderlich.

Intersexuelle Personen

Die Entscheidung einer betroffenen Person zur Eintragung "divers" oder zum Verzicht auf eine Geschlechtsangabe (Offenlassen = kein Eintrag) oder zur Eintragung eines von seinem Personenstandseintrag abweichenden Geschlechts wird in einem deutschen Personenstandseintrag dokumentiert (Geburtenregister, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister) und setzt, sofern kein Fall eines neugeborenen Kindes vorliegt (vgl. § 22 Personenstandsgesetz, PStG), die Abgabe einer Erklärung beim zuständigen Standesamt nach § 45b PStG voraus. Im Melderegister wird im Feld "Geschlecht" nach dem DSMeld entweder ein "d" (für divers) oder der Schlüssel "1" (bei Verzicht auf eine Geschlechtsangabe) eingetragen.

Im Reisepass ist im Datenfeld "Geschlecht" stets die Eintragung "X" vorzunehmen, wenn im Melderegister im Feld "Geschlecht" entweder ein "d" oder der Schlüssel "1" eingetragen ist. In der maschinenlesbaren Zone (MRZ) wird das Zeichen " < " verwendet. Im Passregister ist dementsprechend ein "X" vorzusehen.

Personen, deren Angabe zum Geschlecht nach § 45b PStG geändert wurde, ist auf deren Antrag ein Pass mit der Angabe des vorherigen Geschlechts auszustellen. Die vorherige Angabe zum Geschlecht muss in diesem Fall männlich oder weiblich gewesen sein."

10. Nummer 4.4.0 wird wie folgt gefasst:

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4.4.0 Verfahren zum Erfassen der Fingerabdrücke

Maßgebend für die Erfassung der Fingerabdrücke ist der vom Bundesministerium des Innern herausgegebene Leitfaden "Erfassung und Qualitätsprüfung von Fingerabdrücken für elektronische Reisepässe der zweiten Generation, Handlungsleitfaden für Passbehörden" in der jeweils geltenden Fassung. Siehe auch Annex 2 der Anlage zur Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Passdaten - PassDEÜV - vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044).

Die Fingerabdrücke werden im Rahmen der Passantragstellung entsprechend den Vorgaben der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung in den Passbehörden elektronisch erfasst und mit Hilfe einer Qualitätssicherungssoftware geprüft. Die Fingerabdrücke werden ausschließlich zur elektronischen Übermittlung an den Passproduzenten gespeichert; längstens bis zum Zeitpunkt der Aushändigung des Passes an die Passinhaberin bzw. den Passinhaber (siehe auch Nummer 4.3 und § 16 Absatz 2 Satz 3).

Die Ausstellung des beantragten Reise-, Diplomaten- oder Dienstpasses ist abzulehnen, wenn sich die antragstellende Person weigert, ihre Fingerabdrücke erfassen zu lassen, obwohl dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich erscheint und der Passbewerber/die Passbewerberin keine ärztliche Bescheinigung vorlegt, aus denen sich Gründe ergeben, die einer Fingerabdruckerfassung entgegenstehen. Gleiches gilt, wenn die zur gesetzlichen Vertretung berechtigte Person oder die zur Betreuung bestellte Person die Fingerabdruckerfassung ablehnt.

"4.4.0 Verfahren zum Erfassen der Fingerabdrücke - Handlungsanweisung

Maßgebend für die Erfassung der Fingerabdrücke ist die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herausgegebene "Handlungsanweisung Fingerabdruckerfassung" in der jeweils geltenden Fassung.

Die Fingerabdrücke werden im Rahmen der Passantragstellung in den Passbehörden entsprechend den Vorgaben der Passdatenerfassungs- und -übermittlungsverordnung elektronisch erfasst und mit Hilfe einer Qualitätssicherungssoftware geprüft. Die Fingerabdrücke werden ausschließlich zur elektronischen Übermittlung an den Passproduzenten gespeichert; längstens bis zum Zeitpunkt der Aushändigung des Passes an den Passinhaber (siehe auch Nummer 4.3 und § 16 Absatz 2 Satz 3 PassG).

Die Ausstellung des beantragten Reise-, Diplomaten- oder Dienstpasses ist abzulehnen, wenn sich die antragstellende Person weigert, ihre Fingerabdrücke erfassen zu lassen, obwohl dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich erscheint und der Passbewerber keine ärztliche Bescheinigung vorlegt, aus der sich Gründe ergeben, die einer Fingerabdruckerfassung entgegenstehen. Gleiches gilt, wenn die zur gesetzlichen Vertretung berechtigte Person oder die zur rechtlichen Betreuung bestellte Person die Fingerabdruckerfassung ablehnt.

Der Handlungsleitfaden für Passbehörden vom Juli 2007 zur Erfassung und Qualitätsprüfung von Fingerabdrücken für elektronische Reisepässe der zweiten Generation kann als allgemeine Hintergrundinformation herangezogen werden."

11. Nummer 4.4a wird wie folgt gefasst:

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4.4a Kinderreisepässe und Reisepässe für Kinder

4.4a.1 Ein Kinderreisepass kann nur für Kinder ausgestellt werden, wenn diese noch nicht zwölf Jahre alt sind. Alternativ kann ein Reisepass ausgestellt werden. Wenn das Kind zehn Jahre oder älter ist, ist der Passantrag von dem Kind zu unterschreiben. Die Unterschrift durch jüngere Kinder ist zulässig. Wird das Dokument ohne Unterschrift des Kindes ausgestellt, weil dieses noch nicht zehn Jahre alt ist, ist die Unterschrift durch das Kind nicht nachträglich zu leisten, wenn das Kind zehn Jahre alt wird. Bei schreibunkundigen oder schreibunfähigen Kindern hat die Passbehörde in das Unterschriftsfeld einen waagerechten Strich zu ziehen (siehe Nummer 6.2.1.2). Hinsichtlich der jeweiligen Gültigkeitsdauer des Kinderreisepasses siehe Nummern 5.4.1 bis 5.4.4.

4.4a.2 Von Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind, sind keine Fingerabdrücke zu erfassen. Antragsunterlagen, die von diesem Personenkreis Fingerabdrücke enthalten, werden von dem Passhersteller nicht bearbeitet. Die Passbehörde übersendet dem Passhersteller erneut den Passantrag, löscht jedoch im Vorfeld die Fingerabdrücke. Ein erneuter Passantrag durch die zur Antragstellung berechtigte Person ist nicht erforderlich.

"4.4a Kinderreisepässe und Reisepässe für Kinder

Ein Kinderreisepass kann nur für Kinder ausgestellt werden, wenn diese noch nicht zwölf Jahre alt sind. Alternativ kann ein Reisepass ausgestellt werden. Wenn das Kind zehn Jahre oder älter ist, ist der Passantrag von dem Kind zu unterschreiben. Die Unterschrift durch jüngere Kinder ist zulässig. Wird das Dokument ohne Unterschrift des Kindes ausgestellt, weil dieses noch nicht zehn Jahre alt ist, ist die Unterschrift durch das Kind nicht nachträglich zu leisten, wenn das Kind zehn Jahre alt wird. Bei schreibunkundigen oder schreibunfähigen Kindern hat die Passbehörde in das Unterschriftsfeld einen waagerechten Strich zu ziehen (siehe Nummer 6.2.1.2). Hinsichtlich der jeweiligen Gültigkeitsdauer des Kinderreisepasses siehe Nummern 5.4.1 bis 5.4.4.

Von Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind, sind keine Fingerabdrücke zu erfassen. Antragsunterlagen, die von diesem Personenkreis Fingerabdrücke enthalten, werden von dem Passhersteller nicht bearbeitet. Die Passbehörde übersendet dem Passhersteller erneut den Passantrag, löscht jedoch im Vorfeld die Fingerabdrücke. Ein erneuter Passantrag durch die zur Antragstellung berechtigte Person ist nicht erforderlich.

Wenn sich der Familienname eines Minderjährigen von dem Familiennamen mindestens eines sorgeberechtigten Elternteils unterscheidet, können auf gemeinsamen Antrag alle sorgeberechtigten Elternteile im Pass Minderjähriger auf der für amtliche Vermerke vorgesehenen Seite eingetragen werden. Die optionale Eintragung dient der Unterstützung der grenzpolizeilichen Tätigkeit bei unterschiedlichen Familiennamen innerhalb der Familie. Diese Eintragung ersetzt aber keinesfalls eine gegebenenfalls erforderliche, während der Reise mitzuführende schriftliche Einwilligung der zweiten sorgeberechtigten Person bei allein reisenden Elternteilen. Auf diese Möglichkeit sollen die antragsbefugten Eltern oder der antragsbefugte Elternteil hingewiesen werden.

Die Eintragung soll den Vornamen, den Familiennamen und der Geburtsdatum aller sorgeberechtigten Elternteile enthalten und nach dem folgenden Schema erfolgen:

Sorgeberechtigt zum Zeitpunkt der Antragstellung:

VORNAME(N) FAMILIENNAME, geb. am TT.MM.JJJJ

VORNAME(N) FAMILIENNAME, geb. am TT.MM.JJJJ

Die Art und Weise der Eintragung hat entsprechend den Nummern 6.2.1.4 und 4.0.2 zu erfolgen.

Hinsichtlich der Sorgeberechtigung wird auf die Nummern 6.1.3.1 und 6.1.3.5 verwiesen. Die Sorgeberechtigung ist anhand amtlicher Dokumente glaubhaft zu machen. Sind oder waren die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern verheiratet und sind mit unterschiedlichen Familiennamen in der Geburtsurkunde eingetragen worden, genügt die Vorlage der Geburtsurkunde des Minderjährigen. Wird ein sorgeberechtigter Elternteil in der Geburtsurkunde des Minderjährigen nicht aufgeführt, ist das Sorgerecht durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen. Unterscheidet sich der Familienname eines allein sorgeberechtigten Elternteils vom Familiennamen des Minderjährigen, sind die Geburtsurkunde des Minderjährigen, eine Personenstandsurkunde des sorgeberechtigten Elternteils mit dem aktuellen Familiennamen, eine amtliche Bescheinigung (Sorgebescheinigung, Negativbescheinigung oder ein gerichtliches Dokument, aus dem das alleinige Sorgerecht hervorgeht) oder eine Sterbeurkunde des anderen Elternteils vorzulegen.

Ändert sich die Sorgeberechtigung und wird beispielsweise einem eingetragenen Elternteil das Sorgerecht durch Gerichtsentscheid nachträglich entzogen, bleibt die Gültigkeit des Passes unberührt. Der sorgeberechtigte Elternteil kann auf Antrag den inaktuell gewordenen Eintrag entwerten lassen (vgl. Nummer 6.2.1.4) oder einen neuen Pass ausstellen lassen. Eine Streichung von einzelnen Elternteilen auf dem Aufkleber kommt nicht in Betracht."

12. Nummer 5.1.2 wird wie folgt gefasst:

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5.1.2 Als Ausstellungsdatum wird bei allen Pässen der Tag der Antragstellung eingetragen. Eine Vordatierung des Antragsdatums ist maximal acht Wochen und nur im Falle der Eheschließung zulässig (siehe Nummer 4.1.1.6). Als Ende der Gültigkeitsdauer des Passes ist der Kalendertag einzutragen, der dem Kalendertag der Antragstellung vorhergeht.

Von der regulären Gültigkeitsdauer abweichende Eintragungen sind gegebenenfalls durch die Bearbeiterin oder den Bearbeiter vorzunehmen (siehe Nummer 5.5).

"5.1.2 Als Ausstellungsdatum wird bei allen Pässen der Tag der Antragstellung eingetragen. Eine Vordatierung des Ausstellungsdatums ist zum Zeitpunkt der Beantragung für maximal acht Wochen und nur im Falle der Eheschließung zulässig (siehe Nummer 4.1.1.6). Als Ende der Gültigkeitsdauer des Passes ist der Kalendertag einzutragen, der dem Kalendertag der Antragstellung vorhergeht."

13. Nummer 5.4.3 wird wie folgt gefasst:

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5.4.3 Aktualisierung im Kinderreisepass

Eine Aktualisierung (z.B. durch die Einbringung eines neuen Lichtbildes, Änderung der Augenfarbe oder Größe) kann jederzeit erfolgen. Zur Unterschriftspflicht bei Kindern vgl. Nummer 4.4a.1.

Das Kind muss auch bei einer Aktualisierung der Größe und/oder der Augenfarbe anwesend sein, damit eine sichere Identifizierung vorgenommen werden kann.

Sollen in dem Kinderreisepass nur Eintragungen zur Größe, Augenfarbe und/oder zum Wohnort aktualisiert werden, sind diese auf einer Seite für amtliche Vermerke einzutragen.

Änderungen auf dem Aufkleber "Personaldaten" oder auf dem Aufkleber "Verlängerung/Änderung" sind unzulässig.

Ist die ändernde Behörde eine andere Behörde als die ausstellende Behörde, wird als "passausstellende Behörde" die ändernde Behörde auf dem Aufkleber "Verlängerung/Änderung" eingetragen.

Ist ein Kinderreisepass nach § 11 PassG ungültig geworden (z.B. infolge Namensänderung, Ablauf der Gültigkeitsdauer), ist eine Aktualisierung unzulässig.

"5.4.3 Aktualisierung im Kinderreisepass

Eine Aktualisierung (zum Beispiel durch die Einbringung eines neuen Lichtbildes, Änderung der Augenfarbe oder Größe) kann jederzeit erfolgen. Zur Unterschriftspflicht bei Kindern vgl. Nummer 4.4a.

Das Kind muss auch bei einer Aktualisierung der Größe und/oder der Augenfarbe anwesend sein, damit eine sichere Identifizierung vorgenommen werden kann.

Sollen in dem Kinderreisepass nur Eintragungen zur Größe, Augenfarbe und/oder zum Wohnort aktualisiert werden, sind diese auf einer Seite für amtliche Vermerke einzutragen. Bei den Eintragungen sind die Nummern 6.2.1.4 und 4.0.2 zu beachten.

Änderungen auf dem Aufkleber "Personaldaten" oder auf dem Aufkleber "Verlängerung/Änderung" sind unzulässig.

Ist die ändernde Behörde eine andere Behörde als die ausstellende Behörde, wird als "passausstellende Behörde" die ändernde Behörde auf dem Aufkleber "Verlängerung/Änderung" eingetragen.

Ist ein Kinderreisepass nach § 11 PassG ungültig geworden (zum Beispiel infolge Namensänderung, Ablauf der Gültigkeitsdauer), ist eine Aktualisierung unzulässig."

14. Nummer 5.5 wird wie folgt gefasst:

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5.5 In den Fällen des § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) sind Pässe längstens bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres auszustellen (sog."Optionskinder"), wenn der Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 6 StAG noch nicht festgestellt worden ist. Die Passinhaberin/der Passinhaber ist auf den Grund der Befristung hinzuweisen.

Die antragstellende Person hat den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Bescheides über das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 6 StAG nachzuweisen (siehe auch Nummer 6.2.4.1). Hat das Bundesverwaltungsamt das Fortbestehen oder den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 6 StAG festgestellt, teilt es dies der Auslandsvertretung unverzüglich mit (§ 33 Absatz 5 StAG). Ist das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt worden, ist der Vermerk über das Bestehen der Optionspflicht im Passregister zu löschen.

Ist eine Auslandsvertretung für die Ausstellung eines Passes zuständig, dessen Gültigkeitsdauer zwischen dem 21. und 23. Lebensjahr der Person, für die der Pass ausgestellt werden soll, ablaufen oder über deren 23. Lebensjahr hinausreichen würde, hat die Auslandsvertretung beim Bundesverwaltungsamt oder bei der zuletzt zuständigen Pass- oder Meldebehörde im Inland nachzufragen, ob diese Person der Optionspflicht nach § 29 StAG unterliegt.

Das Bestehen der Optionspflicht ist im Passregister zu vermerken (§ 21 Absatz 2 Nummer 16).

"5.5 In den Fällen des § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) sind Pässe längstens bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres auszustellen (sogenannte "Optionskinder"), wenn der Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 6 StAG noch nicht festgestellt worden ist. Der Passinhaber ist auf den Grund der Befristung hinzuweisen.

Enthält das Melde-, Pass- oder Personalausweisregister nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG), § 21 Absatz 2 Nummer 16 PassG oder § 23 Absatz 3 Nummer 16 PAuswG eine Eintragung zur Optionspflicht nach § 29 StAG, hat die antragstellende Person den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Bescheides über das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 6 StAG nachzuweisen (siehe auch Nummer 6.2.4.1).

Hat das Bundesverwaltungsamt das Fortbestehen oder den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 6 StAG festgestellt, teilt es dies der Auslandsvertretung unverzüglich mit (§ 33 Absatz 5 StAG). Ist das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt worden, ist der Vermerk über das Bestehen der Optionspflicht im Passregister zu löschen.

Ist eine Auslandsvertretung für die Ausstellung eines Passes zuständig, dessen Gültigkeitsdauer zwischen dem 21. und 23. Lebensjahr der Person, für die der Pass ausgestellt werden soll, ablaufen oder über deren 23. Lebensjahr hinausreichen würde, hat die Auslandsvertretung beim Bundesverwaltungsamt oder bei der zuletzt zuständigen Pass- oder Meldebehörde im Inland nachzufragen, ob diese Person der Optionspflicht nach § 29 StAG unterliegt.

Das Bestehen der Optionspflicht ist im Passregister zu vermerken (§ 21 Absatz 2 Nummer 16 PassG)."

15. Nummer 6.2.1.2 wird wie folgt gefasst:

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6.2.1.2 Unterschrift der antragstellenden Person

Der Passantrag ist an der dafür auf dem Kontrollblatt vorgesehenen Stelle (Unterschriftsfeld) oder auf einem elektronischen Unterschriftspad von der antragstellenden Person zu unterschreiben.

Die Unterschrift der antragstellenden Person erfüllt die Funktion eines Identitätsmerkmals. Sie soll so geleistet werden, wie die Person dies im täglichen Leben zu tun pflegt. Eine formgültige Unterschrift liegt nur vor, wenn der Schriftzug individuell ist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Handzeichen, bewusste und erkennbare Namensabkürzungen, Symbole ("="für den Namen "Gleich") oder Bilder (eine gemalte Blume für den Namen "Blume") sind nicht zulässig. Ebenso stellt die Unterzeichnung mit einem anderen als dem Familiennamen (z.B. dem Geburtsnamen, Künstler oder Ordensnamen) keine formgültige Unterschrift dar (Müller unterschreibt mit dem erkennbaren Schriftzug "Meier").

Personen, die einen Doppelnamen führen, dürfen die Unterschrift mit nur einem der Namensteile leisten, wenn sie auch im täglichen Leben nur mit diesem Namensteil unterschreiben.

Personen, die gewöhnlich mit Vor- und Familiennamen unterschreiben, können bei der Unterschrift nur Vornamen nutzen, die im Datenfeld Vorname eingetragen sind. Personen, die mehrere Vornamen führen, können hingegen nicht verpflichtet werden, die Unterschrift mit allen Vornamen zu leisten, sofern sie auch im täglichen Leben nur mit einem Vornamen unterschreiben. Darüber hinaus können bei der Unterschrift die Vornamen abgekürzt werden oder wegfallen. Sofern die antragstellende Person in der Regel einen anderen Vornamen nutzt (z.B.: Person heißt Babara Meyer - unterschreibt in der Regel mit Bärbel Meyer), ist entweder auf den Vornamen bei der Unterschrift im Reisepass zu verzichten oder - sofern der Anfangsbuchstabe übereinstimmt - lediglich der identische Anfangsbuchstabe zu nutzen.

Personen ausländischer Herkunft können, wenn sie dies auch sonst im Rechtsverkehr tun, anstelle der lateinischen Buchstaben mit den nichtlateinischen Schriftzeichen ihrer Herkunftssprache unterzeichnen. In diesen Fällen soll von der antragstellenden Person ein Dokument, das im Rechtsverkehr üblicherweise verwendet wird (EC-Karte, Führerschein etc.) und die Unterschrift enthält, zum Nachweis vorgelegt werden.

Vor dem Namen können der Doktorgrad in abgekürzter Form mit weiteren Zusätzen (z.B. Dr. med., Prof. Dr.) oder andere akademische Grade (z.B. Dipl.-Ing.) geschrieben werden.

Personen, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, in dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben, können ausnahmsweise ihre Unterschrift auf einem gesonderten Bogen leisten. Bei schreibunkundigen oder schreibunfähigen Personen hat die Passbehörde in das Unterschriftsfeld einen waagerechten Strich zu setzen.

"6.2.1.2 Unterschrift der antragstellenden Person

Der Passantrag ist an der dafür auf dem Kontrollblatt vorgesehenen Stelle (Unterschriftsfeld) oder auf einem elektronischen Unterschriftspad von der antragstellenden Person zu unterschreiben.

Die Unterschrift der antragstellenden Person erfüllt die Funktion eines Identitätsmerkmals. Sie soll so geleistet werden, wie die Person dies im täglichen Leben zu tun pflegt. Eine formgültige Unterschrift liegt nur vor, wenn der Schriftzug individuell ist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Der Schriftzug muss nicht alle Buchstaben oder Wortbestandteile erkennbar wiedergeben, wenn die Person dies im täglichen Leben bei der Unterschriftsleistung stets so zu tun pflegt. Auch ist die vollständige Lesbarkeit nicht erforderlich. Lässt die Individualität des Schriftzugs jedoch Worte, Wortbestandteile oder Buchstaben erkennen, sodass Handzeichen oder bewusste und erkennbare Namensveränderungen wahrgenommen werden können, liegt keine formgültige Unterschrift vor und das Passdokument ist ungültig. Werden erkennbar Buchstaben hinzugefügt, welche im Familiennamen oder Vornamen nicht enthalten sind, oder sonstige Abkürzungen wie zum Beispiel "A. R."oder "i. A." verwendet, ist die Eintragung unzutreffend und das Passdokument ungültig. Ebenso stellt die Unterzeichnung mit einem anderen als dem Familiennamen (zum Beispiel dem Geburtsnamen, Künstler- oder Ordensnamen) keine formgültige Unterschrift dar (Müller unterschreibt mit dem erkennbaren Schriftzug "Meier").

Personen die, einen Doppelnamen führen, dürfen die Unterschrift nur mit einem der Namensteile leisten, wenn sie auch im täglichen Leben nur mit diesem Namensteil unterschreiben. Diese Regelung gilt für alle Familiennamen und Vornamen, welche sich aus mindestens zwei Bestandteilen zusammensetzen. Ob und inwieweit die Namensbestandteile mit oder ohne Bindestrich verbunden sind, ist hierbei unbeachtlich. Wenn der übliche Platz für die Unterschrift nicht ausreicht, können Personen, die gewöhnlich mit Vor- und Familiennamen unterschreiben, die Vornamen abkürzen oder entfallen lassen.

Personen, die gewöhnlich mit Vor- und Familiennamen unterschreiben, können bei der Unterschrift nur Vornamen nutzen, die im Datenfeld Vorname eingetragen sind. Personen, die mehrere Vornahmen führen, können hingegen nicht verpflichtet werden, die Unterschrift mit allen Vornamen zu leisten, sofern sie auch im täglichen Leben nur mit einem Vornamen unterschreiben. Darüber hinaus können bei der Unterschrift die Vornamen abgekürzt werden oder wegfallen. Sofern die antragstellende Person in der Regel einen anderen Vornamen nutzt (zum Beispiel: Person heißt Gertrud Meyer - unterschreibt in der Regel mit Gerti Meyer), ist entweder auf den Vornamen bei der Unterschrift im Reisepass zu verzichten oder - sofern der Anfangsbuchstabe übereinstimmt - lediglich der identische Anfangsbuchstabe zu nutzen.

Personen ausländischer Herkunft können, wenn sie dies auch sonst im Rechtsverkehr tun, anstelle der lateinischen Buchstaben mit den nichtlateinischen Schriftzeichen ihrer Herkunftssprache unterzeichnen. In diesen Fällen soll von der antragstellenden Person ein Dokument, das im Rechtsverkehr üblicherweise verwendet wird (Girokarte, Führerschein etc.) und die Unterschrift enthält, zum Nachweis vorgelegt werden.

Vor dem Namen können der Doktorgrad in abgekürzter Form mit weiteren Zusätzen (zum Beispiel Dr. med., Prof. Dr.) oder andere akademische Grade (zum Beispiel Dipl.-Ing.) geschrieben werden.

Personen, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, in dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben, können ausnahmsweise ihre Unterschrift auf einem gesonderten Bogen leisten. Bei schreibunkundigen oder schreibunfähigen Personen hat die Passbehörde in das Unterschriftsfeld einen waagerechten Strich zu setzen."


16. Nummer 6.2.1.4 wird wie folgt gefasst:

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6.2.1.4 Änderungen im Reisepass

Sollen Eintragungen in dem Reisepass zu Größe, Augenfarbe und Wohnort aktualisiert bzw. geändert werden, ist der bisherige Eintrag auf Seite 1 des Reisepasses zu streichen und zu berichtigen. Die Berichtigung ist grundsätzlich mittels Änderungsaufklebers, Stempel, Passschreibmaschine, EDV-Druckeinrichtung oder handschriftlich auszufüllen und mit Unterschrift und Dienstsiegel der Passbehörde sowie der Angabe des Ortes und des Datums zu bestätigen.

Sind auf Seite 1 die weiteren Felder für die Angabe des Wohnorts belegt, können Änderungen bzw. Aktualisierungen des Wohnortes in Pässen auf einer Seite für amtliche Vermerke nur mittels Änderungsaufklebers erfolgen. Änderungen bzw. Aktualisierungen des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung in amtlichen Pässen können nur mittels des gesonderten Aufklebers "Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung" auf den Seiten für Änderungen Dienstort und Dienstbezeichnung vorgenommen werden. Werden für die genannten Änderungen Änderungsaufkleber verwendet, sind die bisherigen Angaben auf Seite 1 des Reisepasses bzw. amtlichen Passes zu streichen. Die Eintragungen auf den Änderungsaufklebern sind mittels Tintenstrahldrucksystemen mit dokumentenechter Tinte vorzunehmen, siehe auch Nummer 2 der Vorbemerkung in der Anlage 9 der Passverordnung. Der Aufkleber ist mit der Passnummer zu versehen und die Änderung mit Unterschrift und Dienstsiegel der Passbehörde sowie der Angabe des Ortes und des Datums zu bestätigen.

Die Aufkleber sind von dem Passhersteller zu beziehen.

Das handschriftliche Ausfüllen ist nur zulässig, wenn das Ausfüllen der Änderungsaufkleber mittels Tintenstrahldrucksystemen oder der Einsatz mittels Passschreibmaschine nicht möglich ist. Es ist dabei nur solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist.

Die Verwendung elektronischer Dienstsiegel, die zusammen mit den Eintragungen ausgedruckt werden, ist nicht zulässig. Hingegen steht der Einsatz von Klebesiegeln, die bei anderen hoheitlichen Dokumenten verwendet werden (z.B. Kfz-Dokumente), grundsätzlich im Ermessen der Passbehörde, wenn das Klebesiegel die folgenden Schwachstellen nachweislich nicht aufweist:

  • mangelnde Gebrauchstauglichkeit durch Risse/ Brüche oder Teilablösungen,
  • Möglichkeit des Ablösens und der Wiederverwendung,
  • leicht zu erstellende Totalfälschungen.

Landes- und kommunalrechtliche Regelungen zur Siegelung sind zu beachten.

Andere als die genannten Änderungen sind nach dem Passgesetz nicht möglich. Ist eine Änderung anderer Eintragungen erforderlich (siehe auch Nummer 11.0.1 Buchstabe a) und c), muss ein neuer Reisepass ausgestellt werden.

"6.2.1.4 Änderungen im Reisepass

Sollen Eintragungen in dem Reisepass zu Größe, Augenfarbe und/oder Wohnort aktualisiert bzw. geändert werden, ist der bisherige Eintrag auf Seite 1 des Reisepasses zu streichen und zu berichtigen. Die Berichtigung ist grundsätzlich mittels Änderungsaufklebers, Stempel, Passschreibmaschine, EDV-Druckeinrichtung oder handschriftlich auszufüllen und mit Unterschrift und Dienstsiegel der Passbehörde sowie der Angabe des Ortes und des Datums zu bestätigen.

Sind auf Seite 1 des Passes die weiteren Felder für die Angabe des Wohnorts belegt, können Änderungen beziehungsweise Aktualisierungen des Wohnortes in Pässen auf einer Seite für amtliche Vermerke nur mittels Änderungsaufklebers erfolgen. Änderungen beziehungsweise Aktualisierungen des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung in amtlichen Pässen können nur mittels des gesonderten Aufklebers "Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung" auf den Seiten für Änderungen Dienstort und Dienstbezeichnung vorgenommen werden. Werden für die genannten Änderungen Änderungsaufkleber verwendet, sind die bisherigen Angaben auf Seite 1 des Reisepasses bzw. amtlichen Passes zu streichen. Die Eintragungen auf den Änderungsaufklebern sind mittels Tintenstrahldrucksystemen mit dokumentenechter Tinte vorzunehmen, siehe auch Nummer 2 der Vorbemerkung in der Anlage 11 PassV. Der Aufkleber ist mit der Passnummer zu versehen und die Änderung mit Unterschrift und Dienstsiegel der Passbehörde sowie der Angabe des Ortes und des Datums zu bestätigen.

Die Aufkleber sind von dem Passhersteller zu beziehen. Bis zur Bereitstellung der Aufkleber zur Änderung des Reisepasses durch den Passhersteller sind übergangsweise die bisherigen Alternativen anzuwenden.

Das Überkleben eines bereits eingebrachten Änderungsaufklebers oder vorhandener Sichtvermerke (Visum, Einreise- oder Ausreisestempel) mit einem neuen Aufkleber oder das Entfernen vorhandener Aufkleber ist nicht zulässig (vgl. auch Nummer 5.4.4). Inaktuelle Eintragungen/Aufkleber sind mit Schreibmaterial, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist, dauerhaft zu entwerten. Die dauerhafte Entwertung von Personaldatenaufklebern von Kinderreisepässen oder vorläufigen Reisepässen erfolgt insbesondere, indem der Aufkleber insgesamt zwei Mal diagonal (parallel oder als "X") und die zwei maschinenlesbaren Zeilen durchgestrichen werden. Mindestens ist jedoch einmal diagonal durchzustreichen.

Das handschriftliche Ausfüllen ist nur zulässig, wenn das Ausfüllen der Änderungsaufkleber mittels Tintenstrahldrucksystemen oder der Einsatz mittels Passschreibmaschine nicht möglich ist. Es ist dabei nur solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist.

Die Verwendung elektronischer Dienstsiegel, die zusammen mit den Eintragungen ausgedruckt werden, ist nicht zulässig. Hingegen steht der Einsatz von Klebesiegeln, die bei anderen hoheitlichen Dokumenten verwendet werden (zum Beispiel Kfz-Dokumente), grundsätzlich im Ermessen der Passbehörde, wenn das Klebesiegel die folgenden Schwachstellen nachweislich nicht aufweist:

  1. mangelnde Gebrauchstauglichkeit durch Risse/Brüche oder Teilablösungen,
  2. Möglichkeit des Ablösens und der Wiederverwendung,
  3. leicht zu erstellende Totalfälschungen.

Landes- und kommunalrechtliche Regelungen zur Siegelung sind zu beachten.

Andere als die genannten Änderungen sind nach dem Passgesetz nicht möglich. Ist eine Änderung anderer Eintragungen erforderlich (siehe auch Nummern 11.0.1.1 und 11.0.1.3), muss ein neuer Reisepass ausgestellt werden."

17. Nummer 6.2.2.5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6.2.2.5 Ein Wohnortwechsel ist auf einer Seite für amtliche Vermerke einzutragen. Die Änderung hat entsprechend der Nummer 6.2.1.4 zu erfolgen.

Sonstige Vermerke sind nicht zulässig.

Sonderregelungen (z.B. das Einbringen eines Übersetzungsstempels für Reisen nach Libyen oder des Aufenthaltsrechtsstempels für Reisen in den Iran) bleiben hiervon unberührt.

"6.2.2.5 Ein Wohnortwechsel ist auf einer Seite für amtliche Vermerke einzutragen. Die Art und Weise der Änderung hat entsprechend der Nummern 6.2.1.4 und 4.0.2 zu erfolgen.

Sonderregelungen (zum Beispiel der Aufenthaltsrechtsstempel für Reisen in den Iran) bleiben hiervon unberührt."

18. Nummer 6.2.3.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6.2.3.2 Die Personalisierung eines Kinderreisepasses erfolgt durch das Einkleben des ausgefüllten Aufklebers "Personaldaten" auf die Seiten 2/3. Das Lichtbild des Kindes hat den Anforderungen des § 5 PassV zu entsprechen. Hinsichtlich der Unterschriftspflicht bei Kindern vgl. Nummer 4.4a.1. "6.2.3.2 Die Personalisierung eines Kinderreisepasses erfolgt durch das Einkleben des ausgefüllten Aufklebers "Personaldaten" auf die Seiten 2/3. Das Lichtbild des Kindes hat den Anforderungen des § 5 der Passverordnung zu entsprechen. Hinsichtlich der Unterschriftspflicht bei Kindern vgl. Nummer 4.4a."

19. Die Nummern 6.2.4.1 und 6.2.4.2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ist von der antragstellenden Person nachzuweisen (vgl. § 6 Absatz 2 Satz 2). Es wird in der Regel durch einen gültigen Pass oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland glaubhaft gemacht.

Bei Beantragung eines Passes ist die Passbewerberin oder der Passbewerber hinsichtlich des Bestehens bzw. Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit zu befragen. Die Befragung kann z.B. mittels des vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entwickelten Beiblatts zur Staatsangehörigkeitsabfrage erfolgen. Sofern dieses Beiblatt nicht genutzt wird, ist in geeigneter Weise sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die Abfrage bei der Beantragung vorgenommen wurde. Ergibt die Befragung, dass ein Verlustgrund eingetreten sein könnte, ist Rücksprache mit der Staatsangehörigkeitsbehörde zu nehmen.

Ist die deutsche Staatsangehörigkeit in einem Melde-, Pass- oder Personalausweisregister eingetragen, kann in der Regel angenommen werden, dass sie bei der Eintragung bestanden hat. Entsprechendes gilt für den Zeitpunkt der Ausstellung eines deutschen Passes oder Ausweises. Die Vorlage eines Reiseausweises als Passersatz nach Nummer 2.1.4.8 reicht als Nachweis für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit allein nicht aus.

Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass die deutsche Staatsangehörigkeit an dem Tag bestanden hat, der in

  • einer Einbürgerungsurkunde als Aushändigungsdatum,
  • einer Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung als Erwerbsdatum beziehungsweise
  • einer anderen Urkunde, Bescheinigung oder sonstigen Entscheidung über ihren Erwerb, Bestand oder Fortbestand (z.B. Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG), Staatsangehörigkeitsausweis, Bescheid über das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 6 StAG) als Ausstellungsdatum

angegeben ist.

In diesen Fällen kann ihr Fortbestehen angenommen werden, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass zwischenzeitlich ein Verlustgrund eingetreten ist. Hierzu genügt es in der Regel, die antragstellende Person im Hinblick auf ihre Anzeigepflicht (vgl. § 15 Nummer 4 und 5) zu befragen, ob sie seither

  1. eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat (vgl. § 25 Absatz 1 beziehungsweise § 27 StAG) oder
  2. auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, eingetreten ist (vgl. § 28 StAG).

Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der Allgemeinzustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 21. Juni 2011 (BAnz. S. 2379) bei Eintritt auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines (anderen) Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, der Nordatlantikvertrags-Organisation oder eines Staates der Länderliste nach § 41 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung und ebenfalls bestehenden Besitzes seiner Staatsangehörigkeit nach dem 5. Juli 2011.

Vom Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit kann auch ausgegangen werden bei einem auf Antrag erfolgten Erwerb

  1. der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz, wenn diese nach dem 27. August 2007, im Falle Kroatiens nach dem 30. Juni 2013 erworben worden ist (vgl. § 25 Absatz 1 Satz 2 StAG) oder
  2. einer ausländischen Staatsangehörigkeit [einschließlich einer der unter a) genannten Staatsangehörigkeiten], wenn die antragstellende Person zuvor eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat (vgl. § 25 Absatz 2 StAG).

Optionspflichtige, die zu Gunsten der deutschen Staatsangehörigkeit optiert haben, haben deren Fortbestehen nach Abschluss des Optionsverfahrens durch Vorlage eines Bescheides über das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 6 StAG nachzuweisen. Die Optionspflicht nach § 29 StAG gilt sowohl für diejenigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 StAG erworben haben, als auch für die nach § 40b StAG Eingebürgerten. Vgl. auch Absatz 4 und Nummer 5.5.

Verstöße gegen die Anzeigepflicht sowie ihr Versuch können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (vgl. § 25 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 und 5).

Sofern konkrete Zweifel darüber bestehen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit tatsächlich erworben wurde oder dass diese fortbesteht, soll ein staatsangehörigkeitsrechtliches Feststellungsverfahren durchgeführt werden. Dies kann auf Antrag der antragstellenden Person oder - ausnahmsweise, wenn ein öffentliches Interesse besteht - auf Ersuchen der Passbehörde von der Staatsangehörigkeitsbehörde durchgeführt werden (vgl. § 30 StAG).

"6.2.4.1 Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ist von der antragstellenden Person nachzuweisen (vgl. § 6 Absatz 2 Satz 2 PassG). Es wird in der Regel durch einen gültigen Pass oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland glaubhaft gemacht.

Bei Beantragung eines Passes ist die antragstellende Person hinsichtlich des Bestehens bzw. Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit zu befragen. Die Befragung kann zum Beispiel mittels des vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entwickelten Beiblatts zur Staatsangehörigkeitsabfrage erfolgen. Sofern dieses Beiblatt nicht genutzt wird, ist in geeigneter Weise sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die Abfrage bei der Beantragung vorgenommen wurde. Ergibt die Befragung, dass ein Verlustgrund eingetreten sein könnte, ist Rücksprache mit der Staatsangehörigkeitsbehörde zu nehmen.

Ist die deutsche Staatsangehörigkeit in einem Melde-, Pass- oder Personalausweisregister eingetragen, kann in der Regel angenommen werden, dass sie bei der Eintragung bestanden hat. Entsprechendes gilt für den Zeitpunkt der Ausstellung eines deutschen Passes oder Ausweises. Die Vorlage eines Reiseausweises als Passersatz nach Nummer 2.1.4.8 reicht als Nachweis für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit allein nicht aus.

Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass die deutsche Staatsangehörigkeit an dem Tag bestanden hat, der angegeben ist in

  1. einer Einbürgerungsurkunde als Aushändigungsdatum,
  2. einer Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung als Erwerbsdatum, oder
  3. einer anderen Urkunde, Bescheinigung oder sonstigen Entscheidung über ihren Erwerb, Bestand oder Fortbestand (zum Beispiel Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes, Staatsangehörigkeitsausweis, Bescheid über das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 6 StAG) als Ausstellungsdatum.

In diesen Fällen kann ihr Fortbestehen angenommen werden, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass zwischenzeitlich ein Verlustgrund eingetreten ist. Hierzu genügt es in der Regel, die antragstellende Person im Hinblick auf ihre Anzeigepflicht (vgl. § 15 Nummern 4 und 5 PassG) zu befragen, ob sie seither

  1. eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat (vgl. § 25 Absatz 1 beziehungsweise § 27 StAG) oder
  2. auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, eingetreten ist (vgl. § 28 StAG).

Das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit kann angenommen werden bei einem auf Grund freiwilliger Verpflichtung erfolgten Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines (anderen) Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder eines Staates der Länderliste nach § 41 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung, dessen Staatsangehörigkeit die antragstellende Person besitzt, wenn dieser Eintritt nach dem 5. Juli 2011 (Bekanntmachung der Allgemeinzustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung nach § 28 StAG zu einem freiwilligen Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr vom 21. Juni 2011, BAnz. Nr. 98, Seite 2379) stattgefunden hat.

Vom Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit kann auch ausgegangen werden bei einem auf Antrag erfolgten Erwerb

  1. der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (einschließlich des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland) oder der Schweiz, wenn diese
    1. a) nach dem 27. August 2007 oder
    2. b) im Falle Kroatiens nach dem 30. Juni 2013

    erworben worden ist (vgl. § 25 Absatz 1 Satz 2 StAG),

  2. der britischen Staatsangehörigkeit nach Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union, wenn diese
    1. a) bis zum Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 erworben worden ist oder
    2. b) nach dem 31. Dezember 2020 erworben worden ist, aber vor Ablauf des Übergangszeitraums beantragt worden war,

    (vgl. Artikel 1 [in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 2 StAG] und Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union) oder

  3. einer ausländischen Staatsangehörigkeit [einschließlich einer der unter Buchstabe a und Buchstabe b genannten Staatsangehörigkeiten], wenn die antragstellende Person zuvor eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat (vgl. § 25 Absatz 2 StAG).

Enthält das Melde-, Pass- oder Personalausweisregister nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 BMG, § 21 Absatz 2 Nummer 16 PassG oder § 23 Absatz 3 Nummer 16 PAuswG eine Eintragung zur Optionspflicht nach § 29 StAG, haben Optionspflichtige, die zu Gunsten der deutschen Staatsangehörigkeit optiert haben, deren Fortbestehen nach Abschluss des Optionsverfahrens durch Vorlage eines Bescheides über das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 6 StAG nachzuweisen. Die Optionspflicht nach § 29 StAG gilt sowohl für diejenigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 StAG erworben haben, als auch für die nach § 40b StAG Eingebürgerten. Vgl. auch Absatz 4 und Nummer 5.5.

Verstöße gegen die Anzeigepflicht sowie ihr Versuch können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (vgl. § 25 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 und 5 PassG).

Sofern konkrete Zweifel darüber bestehen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit tatsächlich erworben wurde oder dass diese fortbesteht, soll ein staatsangehörigkeitsrechtliches Feststellungsverfahren durchgeführt werden. Dies kann auf Antrag der antragstellenden Person oder - ausnahmsweise, wenn ein öffentliches Interesse besteht - auf Ersuchen der Passbehörde von der Staatsangehörigkeitsbehörde durchgeführt werden (vgl. § 30 StAG).

6.2.4.2 Bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG kann in besonderen Ausnahmefällen (z.B. schwere Krankheit oder Tod von nahen Familienangehörigen) bei Vorlage eines Registrierscheins des Bundesverwaltungsamtes nach § 8 Absatz 1 Satz 4 des BVFG ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Der Geltungsbereich und die Gültigkeitsdauer sind an diesen Ausnahmefall anzupassen: Der vorläufige Reisepass ist mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von einem Monat auszustellen. Sein Geltungsbereich ist regelmäßig auf einen von der antragstellenden Person zu benennenden Staat in den Aussiedlungsgebieten und ggf. Transitstaaten zu beschränken. Aussiedlungsgebiete sind die in § 1 Absatz 2 Nummer 3 BVFG genannten Staaten. Die Beschränkung des Geltungsbereichs ist auf der Seite für amtliche Vermerke einzutragen. Es ist unzulässig, die Beschränkung des Gültigkeitsbereiches durch Streichen der dreisprachigen Angabe "Für alle Länder" auf dem Personaldatenaufkleber vorzunehmen (siehe auch Nummer 6.2.2.6). 6.2.4.2 Bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) kann in besonderen Ausnahmefällen (zum Beispiel schwere Krankheit oder Tod von nahen Familienangehörigen) bei Vorlage eines Registrierscheins des Bundesverwaltungsamtes nach § 8 Absatz 1 Satz 4 BVFG ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Der Geltungsbereich und die Gültigkeitsdauer sind an diesen Ausnahmefall anzupassen: Der vorläufige Reisepass ist mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von einem Monat auszustellen. Sein Geltungsbereich ist regelmäßig auf einen von der antragstellenden Person zu benennenden Staat in den Aussiedlungsgebieten und ggf. Transitstaaten zu beschränken. Aussiedlungsgebiete sind die in § 1 Absatz 2 Nummer 3 BVFG genannten Staaten. Die Beschränkung des Geltungsbereichs ist auf der Seite für amtliche Vermerke einzutragen. Es ist unzulässig, die Beschränkung des Geltungsbereiches durch Streichen der dreisprachigen Angabe "Für alle Länder" auf dem Personaldatenaufkleber vorzunehmen (siehe auch Nummer 6.2.2.6). Die Art und Weise der Änderung hat entsprechend der Nummern 6.2.1.4 und 4.0.2 zu erfolgen."

20. Nummer 7.2.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7.2.1 Trotz des Vorliegens der Voraussetzungen eines oder mehrerer der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 aufgeführten Tatbestände ist von der Passversagung abzusehen, wenn die Prüfung der Passbehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergibt, dass mit einer Beschränkung des Geltungsbereichs oder der Gültigkeitsdauer des Passes der mit einer Passversagung verfolgte Zweck in gleicher Weise erreicht werden kann (Übermaßverbot). In Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen Passversagungsgründe nur in Bezug auf bestimmte ausländische Staaten vorliegen. Die der Ermessenentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen sind für eventuelle Rechtsmittel aktenkundig zu machen.

Einzutragen sind räumliche und/oder zeitliche Beschränkungen auf der für amtliche Vermerke vorgesehenen Seite. Die Beschränkung ist im Pass so vorzunehmen, dass der eingedruckte dreisprachige Vermerk "Für alle Länder" gestrichen wird und die Beschränkungen eingetragen werden. Im vorläufigen Pass kann die Beschränkung nur auf der für amtliche Vermerke vorgesehenen Seite erfolgen, da Änderungen des Personaldatenvordruckes nicht zulässig sind (siehe Nummer 6.2.2.6).

Die Beschränkung des Geltungsbereichs oder der Gültigkeitsdauer des Passes ist auch in englischer und möglichst auch französischer Sprache auf der Seite für amtliche Vermerke einzutragen.

Für den Geltungsbereich können folgende Formulierungen verwendet werden:

DEU: Nicht gültig für Reisen nach ... (direkt oder Transit)

ENG: Not valid for travel to or through: ...

FRA: Non valable pour les pays (de destination ou de transit) suivants: ...

Die Beschränkung ist dem Passinhaber oder ihrem/ seinem gesetzlichen Vertreter durch schriftlichen, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid bekannt zu geben. Sie ist schriftlich zu begründen.

Entfallen die Gründe, die zu einer räumlichen und/ oder zeitlichen Beschränkung des Passes geführt haben, ist die Beschränkung auf Antrag des Passinhabers oder von Amts wegen aufzuheben. Die Aufhebung erfolgt durch Streichung der eingetragenen Beschränkung oder durch Aufhebung der vorgenommenen Streichung des dreisprachigen Eintrags "Für alle Länder" durch einen entsprechenden Neueintrag auf der Seite für amtliche Vermerke.

Auf Antrag des Passinhabers ist auch anstelle der Streichung oder Aufhebung der Passbeschränkung ein neuer Pass auszustellen. Die Kosten hierfür trägt die antragstellende Person.

Anstelle der Eintragung einer räumlichen oder zeitlichen Beschränkung kann der Passinhaber den Pass auch während der Dauer der Beschränkung bei der zuständigen Passbehörde hinterlegen. Die Hinterlegung kann insbesondere auch als Ergebnis der Ermessensprüfung (milderes Mittel gegenüber einer Eintragung von passbeschränkenden Maßnahmen) in Betracht kommen. Die Passbehörde hat in diesen Fällen den Passinhaber darauf hinzuweisen, dass er dann möglicherweise seiner Ausweispflicht nach § 1 PAuswG nicht nachkommen kann, sofern er keinen gültigen Ausweis besitzt. Ebenso ist die Ein- oder Ausreise in Staaten nicht möglich, deren Grenze Deutsche nur mit einem Pass, nicht aber mit einem Personalausweis überschreiten dürfen.

"7.2.1 Trotz des Vorliegens der Voraussetzungen eines oder mehrerer der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 PassG aufgeführten Tatbestände ist von der Passversagung abzusehen, wenn die Prüfung der Passbehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergibt, dass mit einer Beschränkung des Geltungsbereichs oder der Gültigkeitsdauer des Passes der mit einer Passversagung verfolgte Zweck in gleicher Weise erreicht werden kann (Übermaßverbot). In Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen Passversagungsgründe nur in Bezug auf bestimmte ausländische Staaten vorliegen. Die der Ermessenentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen sind für eventuelle Rechtsmittel aktenkundig zu machen.

Einzutragen sind räumliche und/oder zeitliche Beschränkungen auf der für amtliche Vermerke vorgesehenen Seite. Die Art und Weise der Änderung hat entsprechend der Nummern 6.2.1.4 und 4.0.2 zu erfolgen.

Die Beschränkung ist im Pass so vorzunehmen, dass der eingedruckte dreisprachige Vermerk "Für alle Länder" gestrichen wird und die Beschränkungen eingetragen werden. Im vorläufigen Pass kann die Beschränkung nur auf der für amtliche Vermerke vorgesehenen Seite erfolgen, da Änderungen des Personaldatenvordruckes nicht zulässig sind (siehe Nummer 6.2.2.6).

Die Beschränkung des Geltungsbereichs oder der Gültigkeitsdauer des Passes ist auch in englischer und möglichst auch französischer Sprache auf der Seite für amtliche Vermerke einzutragen. Für den Geltungsbereich können folgende Formulierungen verwendet werden:

Nicht gültig für Reisen nach ... (direkt oder Transit)

Not valid for travel to or through: ...

Non valable pour les pays (de destination ou de transit) suivants: ...

Die Beschränkung ist dem Passinhaber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch schriftlichen, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid bekannt zu geben. Sie ist schriftlich zu begründen.

Entfallen die Gründe, die zu einer räumlichen und/oder zeitlichen Beschränkung des Passes geführt haben, ist die Beschränkung auf Antrag des Passinhabers oder von Amts wegen aufzuheben. Die Aufhebung erfolgt durch Streichung der eingetragenen Beschränkung oder durch Aufhebung der vorgenommenen Streichung des dreisprachigen Eintrags "Für alle Länder" durch einen entsprechenden Neueintrag auf der Seite für amtliche Vermerke. Auf Antrag des Passinhabers ist auch anstelle der Streichung oder Aufhebung der Passbeschränkung ein neuer Pass auszustellen. Die Kosten hierfür trägt die antragstellende Person.

Anstelle der Eintragung einer räumlichen oder zeitlichen Beschränkung kann der Passinhaber den Pass auch während der Dauer der Beschränkung bei der zuständigen Passbehörde hinterlegen. Die Hinterlegung kann insbesondere auch als Ergebnis der Ermessensprüfung (milderes Mittel gegenüber einer Eintragung von passbeschränkenden Maßnahmen) in Betracht kommen. Die Passbehörde hat in diesen Fällen den Passinhaber darauf hinzuweisen, dass er dann möglicherweise seiner Ausweispflicht nach § 1 PAuswG nicht nachkommen kann, sofern er keinen gültigen Ausweis besitzt. Ebenso ist die Ein- oder Ausreise in Staaten nicht möglich, deren Grenze Deutsche nur mit einem Pass, nicht aber mit einem Personalausweis überschreiten dürfen."

21. Nummer 11.0.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
11.0.1 Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn
  1. er eine einwandfreie Identitätsfeststellung nicht zulässt. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn zwischen der auf dem Lichtbild abgebildeten Person und der Passinhaberin bzw. dem Passinhaber nicht zweifelsfrei Personengleichheit besteht. Änderungen des Äußeren infolge z.B. von Brillentragen, Haarausfall oder Bartwuchs führen in der Regel nicht zur Ungültigkeit.
  2. er unbefugt verändert worden ist. Als Veränderungen kommen vor allem Eintragungen in Betracht, die nicht von der Passbehörde vorgenommen wurden und den Pass verfälschen. Dies gilt auch für Verfälschungen, Beschädigungen und sonstigen Veränderungen, die zu Abweichungen von den vorgeschriebenen Mustern führen. Sonderregelungen (z.B. die Einbringung einer nichtamtlichen Übersetzung für Reisen nach Libyen) bleiben hiervon unberührt.
  3. vorgeschriebene Eintragungen fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort - unzutreffend sind. Neben den in § 4 Absatz 1 aufgeführten Daten gehören zu den vorgeschriebenen Eintragungen bei Pässen, die am 28. Februar 2017 oder davor ausgestellt wurden, unter anderem auch das Dienstsiegel der ausstellenden Behörde und die Unterschrift eines hierzu befugten Bediensteten. Die fehlende Eintragung eines Doktorgrades, Künstler- oder Ordensnamens führt hingegen nicht zur Ungültigkeit des Dokumentes. Unzutreffend ist eine Eintragung auch dann, wenn sie erst nach der Ausstellung des Passes unrichtig geworden ist, weil sich eine Angabe zur Person nachträglich geändert hat (z.B. Namensänderung durch Eheschließung, Änderung der Vornamensreihenfolge, Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, Aberkennung der Promotion). Entsprechendes gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Ausstellung des Passes (z.B. die deutsche Staatsangehörigkeit) nicht vorgelegen hat und weiterhin nicht vorliegt.
  4. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wegen der Funktion eines ungültig gewordenen Dokumentes als Grenzübertrittspapier siehe Nummer 2.1.4.4.
  5. die Passinhaberin oder der Passinhaber verstorben ist. Passbehörden, die Kenntnis vom Versterben eines Passinhabers erlangen, haben die zuständige und die ausstellende Passbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen (vgl. Nummer 22.4.1). Die Seriennummern sämtlicher gültiger Reisepässe sowie der Dokumente, deren Gültigkeit bis zu 12 Monate vor Versterben des Inhabers ablief (vgl. Nummer 2.1.4.4), sind - sofern sie nicht vorliegen und somit nicht entwertet werden können (Nummer 6.3.3.3) - an die Polizei zwecks Einstellung in die Sachfahndung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Passbehörde, welcher Reisepässe eines Verstorbenen zur Entwertung und Einziehung vorgelegt werden, diese an die nächsten Angehörigen - Kinder oder Eltern - entwertet wieder herausgeben (vgl. Nummer 6.3.3.3).
"11.0.1 Ungültigkeit des Passes oder Passersatzes

11.0.1.1 Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn er eine einwandfreie Identitätsfeststellung nicht zulässt. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn zwischen der auf dem Lichtbild abgebildeten Person und dem Passinhaber nicht zweifelsfrei Personengleichheit besteht. Änderungen des Äußeren infolge zum Beispiel von Brillentragen, Haarausfall oder Bartwuchs führen in der Regel nicht zur Ungültigkeit.

11.0.1.2 Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn er unbefugt verändert worden ist. Als Veränderungen kommen vor allem Eintragungen in Betracht, die nicht von der Passbehörde vorgenommen wurden und den Pass verfälschen. Dies gilt auch für Verfälschungen, Beschädigungen und sonstigen Veränderungen, die zu Abweichungen von den vorgeschriebenen Mustern führen. Sonderregelungen bleiben hiervon unberührt.

11.0.1.3 Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn vorgeschriebene Eintragungen fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort - unzutreffend sind. Neben den in § 4 Absatz 1 PassG aufgeführten Daten gehören zu den vorgeschriebenen Eintragungen bei Pässen, die am 28. Februar 2017 oder davor ausgestellt wurden, unter anderem auch das Dienstsiegel der ausstellenden Behörde und die Unterschrift eines hierzu befugten Bediensteten. Die fehlende Eintragung eines Doktorgrades, Künstler- oder Ordensnamens führt hingegen nicht zur Ungültigkeit des Dokumentes. Unzutreffend ist eine Eintragung auch dann, wenn sie erst nach der Ausstellung des Passes unrichtig geworden ist, weil sich eine Angabe zur Person nachträglich geändert hat (zum Beispiel Namensänderung durch Eheschließung, Änderung der Vornamensreihenfolge, Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, Aberkennung der Promotion). Entsprechendes gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Ausstellung des Passes (zum Beispiel die deutsche Staatsangehörigkeit) nicht vorgelegen hat und weiterhin nicht vorliegt.

11.0.1.4 Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wegen der Funktion eines ungültig gewordenen Dokumentes als Grenzübertrittspapier siehe Nummer 2.1.4.4.

11.0.1.4 Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn der Passinhaber verstorben ist.

Passbehörden, die Kenntnis vom Versterben eines Passinhabers erlangen, haben die zuständige und die ausstellende Passbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen (vgl. Nummer 22.4.1). Die Seriennummern sämtlicher gültiger Reisepässe sowie der Dokumente, deren Gültigkeit bis zu 12 Monate vor Versterben des Inhabers ablief (vgl. Nummer 2.1.4.4), sind - sofern sie zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Versterbens nicht vorlagen und somit nicht entwertet werden konnten (Nummer 6.3.3.3) - an die Polizei zwecks Einstellung in die Sachfahndung zu übermitteln. Zur Datenübermittlung siehe auch Nummern 15.0.2.2 und 15.0.2.3. Auf Antrag kann die Passbehörde, welcher Reisepässe eines Verstorbenen zur Entwertung und Einziehung vorgelegt werden, diese an die nächsten Angehörigen - Kinder oder Eltern - entwertet wieder herausgeben (vgl. Nummer 6.3.3.3)."

22. Nummer 15.0.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
15.0.2 Die Passbehörde hat nach Anzeige der Passinhaberin/des Passinhabers den Verlust sowie die Um stände des Verlustes des Passes und sein Wiederauffinden schriftlich zu dokumentieren. Auf Verlangen hat die Passbehörde eine Verlustbescheinigung auszustellen. Die Verlustbescheinigung soll die Information an den Passinhaber dokumentieren, dass der Pass erst nach Anzeige des Wiederauffindens weiter genutzt werden kann, sowie über grundsätzliche internationale Verwendungsbeschränkungen trotz Anzeige des Wiederauffindens.

Auslandsvertretungen können eine solche Verlustbescheinigung nur ausstellen, wenn der Passinhaber den Nachweis über die bereits erfolgte Verlustanzeige bei der lokalen Polizeidienststelle vorlegt.

"15.0.2 Die Passbehörde hat nach Anzeige die Identifizierung der den Verlust oder Diebstahl anzeigenden Person als Passinhaber sowie die Umstände des Verlustes des Passes und sein Wiederauffinden schriftlich zu dokumentieren. Auf Verlangen hat die Passbehörde eine Verlustbescheinigung auszustellen. Die Verlustbescheinigung soll die Information an den Passinhaber dokumentieren, dass der Pass erst nach Anzeige des Wiederauffindens und der damit zusammenhängenden Löschung des Sachfahndungseintrags in der nationalen Datenbank in Deutschland weiter genutzt werden kann. Ferner soll über grundsätzliche internationale Verwendungsbeschränkungen trotz Anzeige des Wiederauffindens informiert werden, da Deutschland die Anerkennung wiederaufgefundener Dokumente nicht beeinflussen kann. Es kann dazu kommen, dass ausländische Behörden einen als wiedergefunden gemeldeten Pass für die Nutzung in ihrem Land nicht anerkennen oder ihn einziehen. Der antragstellenden Person soll daher bei der Anzeige des Verlustes oder Diebstahls des Passes empfohlen werden, einen neuen Pass zu beantragen und darauf zu verzichten, im Fall des eventuellen Wiederauffindens den alten Pass weiter zu nutzen.

Auslandsvertretungen sollen eine solche Verlustbescheinigung nur ausstellen, wenn der Passinhaber den Nachweis über die bereits erfolgte Verlustanzeige bei der lokalen Polizeidienststelle vorlegt."

23. Nummer 19.4.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
19.4.1 Mit Ermächtigung der zuständigen Passbehörde darf auch eine unzuständige Passbehörde tätig werden. Die Ermächtigung ist unmittelbar (nicht z.B. über die antragstellende Person) bei der zuständigen Passbehörde einzuholen. Dies kann in Einzelfällen auch telefonisch vorab erfolgen. Die zuständige Passbehörde erteilt die erbetene Ermächtigung, soweit nicht aus den vorhandenen Pass-, Personalausweis- oder Melderegistern bereits ersichtlich ist, dass der Antragsteller nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist oder ein Versagungsgrund nach § 7 Absatz 1 vorliegt. Die Verantwortung für die Passerteilung (Prüfung der Staatsangehörigkeit, Identität usw.) trägt die ermächtigte Behörde.

Passanträge im Ausland lebender Deutscher sind von Passbehörden im Inland ungeachtet der eigenen Unzuständigkeit anzunehmen und nach Einholung der erforderlichen Ermächtigung zu bearbeiten, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird.

Ein solcher wichtige Grund liegt z.B. dann vor, wenn die antragstellende Person geltend macht, dass der Weg zur zuständigen Passbehörde erheblich weiter ist als zur unzuständigen Passbehörde. Die Passausstellung im Inland für einen im Ausland lebenden Deutschen ist abzulehnen, wenn keine Ermächtigung gemäß § 19 Absatz 4 erfolgt ist.

"19.4.1 Mit Ermächtigung der zuständigen Passbehörde darf auch eine unzuständige Passbehörde tätig werden. Die Ermächtigung ist unmittelbar (nicht zum Beispiel über die antragstellende Person) bei der zuständigen Passbehörde einzuholen. Dies kann in Einzelfällen auch telefonisch vorab erfolgen. Die zuständige Passbehörde erteilt die erbetene Ermächtigung, soweit nicht aus den vorhandenen Pass-, Personalausweis- oder Melderegistern bereits ersichtlich ist, dass der Antragsteller nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist oder ein Versagungsgrund nach § 7 Absatz 1 PassG vorliegt. Die Verantwortung für die Passerteilung (Prüfung der Staatsangehörigkeit, Identität usw.) trägt die ermächtigte Behörde.

Passanträge im Ausland lebender Deutscher sind sowohl von Passbehörden im Inland als auch anderen Auslandsvertretungen ungeachtet der eigenen Unzuständigkeit anzunehmen und nach Einholung der erforderlichen Ermächtigung zu bearbeiten, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird. Ein solcher wichtiger Grund liegt zum Beispiel dann vor, wenn die antragstellende Person geltend macht, dass der Weg zur zuständigen Auslandsvertretung erheblich weiter ist als zur unzuständigen Passbehörde oder zur Region der unzuständigen Behörde, familiäre oder freundschaftliche Bindungen zu einer Person bestehen, die im Amtsbezirk der unzuständigen Behörde gemeldet ist, oder ein Aufenthalt urlaubs- oder berufsbedingt geplant ist bzw. stattfindet. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen Auslandsvertretungen. Die Passausstellung im Inland für einen im Ausland lebenden Deutschen ist abzulehnen, wenn keine Ermächtigung gemäß § 19 Absatz 4 PassG erfolgt ist."

24. Nummer 22.4.1 wird wie folgt gefasst:

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22.4.1 Eine Berichtigung im Sinne des Absatzes 4 ist jede Fortschreibung i. S. d. § 6 Absatz 1 BMG, also auch die Ergänzung des Melderegisters. Die Berichtigung erfolgt durch die jeweiligen Fachverfahren. "22.4.1 Eine Berichtigung im Sinne des § 22 Absatz 4 PassG ist jede Fortschreibung im Sinne des § 6 Absatz 1 BMG, also auch die Ergänzung des Melderegisters zu den deutschen Identitätsdokumenten (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 17 BMG). Die Berichtigung erfolgt durch die jeweiligen Fachverfahren."

Artikel 2
Änderung der Personalausweisverwaltungsvorschrift

Die Personalausweisverwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2019, GMBl 2020 Nr. 2/3, S. 60), die durch Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 3.Juni 2020 - DV2 - 20105/13#1 (GMBl 2020 Nr. 20, S. 390) ergänzt worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer G.5.2.1 wird wie folgt gefasst:

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G.5.2.1 Bezeichnung des Wohnorts

Im Personalausweis wird die Eindeutigkeit des Wohnorts bzw. des Straßennamens regelmäßig durch die erfasste Postleitzahl hergestellt. Daher ist die Verwendung von Zusätzen zum Wohnort grundsätzlich entbehrlich.

Sofern für die Eindeutigkeit des Wohnorts darüber hinaus erforderlich, ist der Zusatz zum Wohnort wie folgt aufzunehmen (vgl. Nummer 4.1.5.1 PassVwV):

  • Die amtliche Bezeichnung des Wohnorts wird um die amtliche Bezeichnung des Ortsteils ergänzt.
  • Die Hinzufügung weiterer Zusätze wie beispielsweise "Ortsteil" oder die Abkürzung "OT" o. ä. sind ausschließlich in solchen Fällen gestattet, in denen der Zusatz beziehungsweise diese Abkürzung Bestandteil der amtlichen Bezeichnung ist.

Sind für die Bezeichnung von Wohnort, Straße und Hausnummer mehr als 50 Zeichen erforderlich, ist unter Berücksichtigung der Eindeutigkeit der Wohnanschrift sinnvoll zu kürzen.

Neben der Änderung der Anschrift im Chip ist auch ein Adressaufkleber mit der neuen Wohnortangabe aufzubringen.

"G.5.2.1 Bezeichnung des Wohnorts

Im Personalausweis wird die Eindeutigkeit des Wohnorts beziehungsweise des Straßennamens regelmäßig durch die erfasste Postleitzahl hergestellt. Daher ist die Verwendung von Zusätzen zum Wohnort grundsätzlich entbehrlich.

Sofern für die Eindeutigkeit des Wohnorts darüber hinaus erforderlich, ist der Zusatz zum Wohnort wie folgt aufzunehmen (vgl. Nummer 4.1.5.1 PassVwV):

  1. Die amtliche Bezeichnung des Wohnorts wird um die amtliche Bezeichnung des Ortsteils ergänzt.
  2. Die Hinzufügung weiterer Zusätze wie beispielsweise "Ortsteil" oder die Abkürzung "OT" oder ähnliches sind ausschließlich in solchen Fällen gestattet, in denen der Zusatz beziehungsweise diese Abkürzung Bestandteil der amtlichen Bezeichnung ist.

Sind für die Bezeichnung von Wohnort, Straße und Hausnummer mehr als 100 Zeichen erforderlich, ist unter Berücksichtigung der Eindeutigkeit der Wohnanschrift sinnvoll zu kürzen. Bei einer ausländischen Anschrift sind die Felder "Ort" und "Straße" entsprechend der örtlichen Gepflogenheiten sinngemäß zu befüllen. Hat die notwendige Kürzung überlanger ausländischer Wohnortbezeichnungen oder überlanger ausländischer Straßenbezeichnungen auf dem Personalausweis zur Folge, dass die postalische Erreichbarkeit nicht mehr gegeben oder nicht mehr eindeutig ist, liegt keine Anschrift im Sinne des Personalausweisgesetzes vor. In diesen Fällen ist auf die Eintragung der Anschrift auf dem Ausweis und Speicherung im Chip zu verzichten und stattdessen "keine Wohnung in Deutschland" einzutragen.

Meldet sich eine Person in das Ausland ab oder zeigt sie der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ihren ausländischen Wohnsitz an, kann die ausländische Anschrift im Personalausweis eingetragen und im Chip gespeichert werden, damit die Anwendung der Online-Ausweisfunktion durch technische und rechtliche Rahmenbedingungen auch für Personalausweisinhaberinnen und Personalausweisinhaber mit Wohnsitz im Ausland uneingeschränkt zur Verfügung steht. Zur glaubhaften Darlegung der ausländischen Anschrift ist in der Regel die Vorlage eines Mietvertrags, sofern dieser bereits vorhanden ist, oder einer ausländischen lokalen Meldebescheinigung ausreichend. Falls noch kein Mietvertrag vorliegt oder ausländische lokale Meldebescheinigungen nicht vorgelegt werden können, sind andere Formen der Plausibilisierung zu nutzen (beispielsweise Telefon, Strom, Gasrechnungen, Arbeitsvertrag, die schriftliche Bestätigung einer Familie, dass ein Zimmer bereitgestellt oder untervermietet wird).

Die Angabe einer ausländischen Postleitzahl ist optional: Sie kann Zahlen und/oder Buchstaben enthalten oder kann - in Abhängigkeit der landesspezifischen Regelungen - leer gelassen werden.

Sofern eine ausländische Anschrift nicht vorliegt bzw. nicht glaubhaft gemacht wird, ist weiterhin "KEINE WOHNUNG IN DEUTSCHLAND" einzutragen und im Chip zu speichern.

Neben der Änderung der Anschrift im Chip ist auch ein Adressaufkleber mit der neuen Wohnortangabe aufzubringen."

2. Nummer G.5.9.1

G.5.9.1 Erklärung zur Aufnahme von Fingerabdrücken

Die Erklärung, ob Fingerabdrücke erfasst werden sollen, gibt die antragstellende Person persönlich ab. Eine mündliche Erklärung genügt.

Bei Kindern im Alter zwischen 6 Jahren (§ 9 Absatz 3 Satz 8 PAuswG) und unter 16 Jahren sowie bei Personen, die durch den/die gesetzlichen) Vertreter, einen rechtlichen Betreuer oder eine bevollmächtigte Person vertreten werden, gilt:

Geben die gesetzliche Vertreterin bzw. der gesetzliche Vertreter und das Kind

  1. gleichlautende Erklärungen ab, ist entsprechend der Erklärung zu verfahren;
  2. unterschiedliche Erklärungen ab, ist der Antrag ohne die Erfassung von Fingerabdrücken zu bearbeiten.

Wenn die betreute Person handlungsfähig ist, gilt ihre Erklärung. Sofern sie nicht handlungsfähig ist, gilt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters, des rechtlichen Betreuers bzw. des Bevollmächtigten.

wird aufgehoben.

3. Der Nummer G.9.1.1 wird folgende Nummer ( G.9.0) vorangestellt:

"G.9.0 Vorbemerkung zu § 9 PAuswG

Beabsichtigt die antragstellende Person in Kürze zu heiraten und ändert sich dadurch der Familienname, kann der Personalausweis frühestens acht Wochen vor der Eheschließung mit dem neuen Namen beantragt werden, wenn sofort nach Eheschließung - neben den Gründen aus Nummer 4.1.1.6 PassVwV - das Signaturzertifikat oder die Online-Ausweisfunktion genutzt werden soll."

Die Nummern G.10.5.1 und G.10.5.2 werden durch die folgenden Nummern G.10.5.1 bis G.10.5.3 ersetzt:

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G.10.5.1 Versterben des Ausweisinhabers

Personalausweisbehörden, die Kenntnis vom Versterben eines Personalausweisinhabers erlangen, haben die zuständige und die ausstellende Personalausweisbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen (vgl. Nummer 22.4.1 PassVwV). Die zuständige Personalausweisbehörde hat unverzüglich die Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber zu übermitteln. Dies kann im Einzelfall auch durch die ausstellende Personalausweisbehörde erfolgen, wenn diese zuerst Kenntnis erhält.

Die Seriennummern sämtlicher gültiger Personalausweise sowie der Dokumente, die in den vergangenen zwölf Monaten ungültig geworden sind (vergleiche Nummer 2.1.4.4 PassVwV), sind - sofern diese Dokumente der Personalausweisbehörde nicht vorliegen und somit nicht entwertet und eingezogen werden können (Nummer 6.3.3. PassVwV) - an die Polizei zwecks Einstellung in die Sachfahndung zu übermitteln.

Auf Antrag kann die Personalausweisbehörde den Personalausweis der verstorbenen Person an die nächsten Angehörigen - Kinder oder Eltern - entwertet wieder herausgeben. Ist das Gültigkeitsdatum noch nicht abgelaufen, ist vor Aushändigung ergänzend die Online-Ausweisfunktion auszuschalten (vgl. Nummer G.4.1 PAuswVwV oder 6.3.3.3 PassVwV).

"G.10.5.1 Versterben des Ausweisinhabers

Personalausweisbehörden, die Kenntnis vom Versterben eines Personalausweisinhabers erlangen, haben die zuständige und die ausstellende Personalausweisbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen (vgl. Nummer 22.4.1 PassVwV). Die zuständige Personalausweisbehörde hat unverzüglich die Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber zu übermitteln. Dies kann im Einzelfall auch durch die ausstellende Personalausweisbehörde erfolgen, wenn diese zuerst Kenntnis erhält.

Die Seriennummern sämtlicher gültiger Personalausweise sowie der Dokumente, die in den vergangenen zwölf Monaten ungültig geworden sind (vgl. Nummer 2.1.4.4 PassVwV), sind - sofern diese Dokumente der Personalausweisbehörde zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Versterbens nicht vorlagen und somit nicht entwertet oder eingezogen werden konnten (vgl. Nummer 6.3.3.3 PassVwV) - an die Polizei zwecks Einstellung in die Sachfahndung zu übermitteln. Zur Datenübermittlung siehe auch Nummern 15.0.2.2 und 15.0.2.3 PassVwV.

Auf Antrag kann die Personalausweisbehörde den Personalausweis der verstorbenen Person an die nächsten Angehörigen - Kinder oder Eltern - entwertet wieder herausgeben. Ist das Gültigkeitsdatum noch nicht abgelaufen, ist vor Aushändigung ergänzend die Online-Ausweisfunktion auszuschalten (vgl. Nummer G.4.1 PAuswVwV oder 6.3.3.3 PassVwV).

G.10.5.2 Sperrung der Online-Ausweisfunktion durch die Personalausweisbehörde

Die zuständige Personalausweisbehörde hat der ausstellenden Personalausweisbehörde bei der Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises folgende Daten (z.B. per Fax und E-Mail) zu übermitteln:

  • Familienname und, soweit vorhanden, Geburtsname,
  • Vornamen),
  • Tag und Ort der Geburt,
  • Seriennummer des Personalausweises.

Eine elektronische Datenübermittlung ist zulässig, wenn sie dem jeweiligen Stand der Technik und den übrigen rechtlichen Vorgaben entsprechend gesichert erfolgt. Die ausstellende Personalausweisbehörde ermittelt anhand der Daten die Sperrsumme und übermittelt das Sperrersuchen unverzüglich (also in der Regel sofort, wenn sie Kenntnis erlangt) dem Sperrlistenbetreiber.

Nach Rückmeldung durch den Sperrlistenbetreiber vermerkt die ausstellende Personalausweisbehörde die Sperrung mit Datum und Uhrzeit im Personalausweisregister.

Die zuständige Personalausweisbehörde hat gemäß § 10 Absatz 5 PAuswG die Sperrung unverzüglich zu veranlassen. Dies kann im Einzelfall auch durch die ausstellende Personalausweisbehörde erfolgen, wenn diese zuerst Kenntnis erhält. Im Übrigen ist der Ausweisinhaber auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass eine Sperrung jederzeit auch über die Sperrhotline möglich ist.

Stellt die Personalausweisbehörde fest, dass die Angabe des Wohnortes nicht mehr korrekt ist oder melden sich Personen ins Ausland (ohne neue Anschrift) ab, stellt dies allein grundsätzlich kein Sperrgrund im Sinne des § 10 Absatz 5 PAuswG dar. Dasselbe gilt bei einer Vorsprache von Personen ohne festen Wohnsitz (sog. Wohnungslose).

G.10.5.2 Sperrung der Online-Ausweisfunktion durch die Personalausweisbehörde

Die zuständige Personalausweisbehörde hat der ausstellenden Personalausweisbehörde bei der Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises folgende Daten (zum Beispiel per Fax oder E-Mail) zu übermitteln:

  1. Familienname und, soweit vorhanden, Geburtsname,
  2. Vorname(n),
  3. Tag und Ort der Geburt,
  4. Seriennummer des Personalausweises.

Eine elektronische Datenübermittlung ist zulässig, wenn sie dem jeweiligen Stand der Technik und den übrigen rechtlichen Vorgaben entsprechend gesichert erfolgt.

Nach Rückmeldung durch den Sperrlistenbetreiber vermerkt die ausstellende Personalausweisbehörde die Sperrung mit Datum und Uhrzeit im Personalausweisregister.

Die zuständige Personalausweisbehörde hat gemäß § 10 Absatz 5 PAuswG die Sperrung unverzüglich zu veranlassen. Dies kann im Einzelfall auch durch die ausstellende Personalausweisbehörde erfolgen, wenn diese zuerst Kenntnis erhält. Die Pflicht der zuständigen Personalausweisbehörde zur Information der ausstellenden Behörde bleibt unberührt. Im Übrigen ist der Ausweisinhaber auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass eine Sperrung jederzeit auch über die Sperrhotline möglich ist.

Stellt die Personalausweisbehörde fest, dass die Angabe des Wohnortes nicht mehr korrekt ist oder melden sich Personen ins Ausland (ohne neue Anschrift) ab, stellt dies allein grundsätzlich kein Sperrgrund im Sinne des § 10 Absatz 5 PAuswG dar. Dasselbe gilt bei einer Vorsprache von Personen ohne festen Wohnsitz (sogenannte Wohnungslose).

G.10.5.3 Sperrung der Online-Ausweisfunktion bei Ungültigkeit des Personalausweises

Gelangen der zuständigen Personalausweisbehörde Informationen zur Kenntnis, aus denen sich die Ungültigkeit eines Personalausweises gemäß § 28 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 4 PAuswG ergibt (zum Beispiel bei Änderung der Vornamensreihenfolge, vgl. Nummer 29.1.1), und liegt der Behörde der Personalausweis nicht vor, ist die Sperrung unverzüglich zu veranlassen. Eine gegebenenfalls zu treffende Entscheidung der Behörde über die Einziehung eines Personalausweises (§ 29 Absatz 1 PAuswG) bleibt davon unberührt."

5. Nummer G.13.1 wird wie folgt gefasst:

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G.13.1 Zugang des PIN-Briefes bei der antragstellenden Person und Abholung des Personalausweises

Sofern die antragstellende Person unmittelbar durch die Personalausweisbehörde zur Abholung des Personalausweises aufgefordert wird, ist Folgendes zu beachten:

Die antragstellende Person sollte in jedem Fall aufgefordert werden, vor der Abholung zunächst noch den Erhalt des PIN-Briefs abzuwarten.

Die Information an die antragstellende Person zur Abholung des Ausweises sollte daher - soweit technisch möglich - erst am zweiten oder dritten Tag nach Eingang des Ausweises in der Personalausweisbehörde erfolgen.

Sollte die antragstellende Person nach einer Woche oder später den Ausweis abholen wollen, ohne den PIN-Brief erhalten zu haben, ist zu prüfen, ob der PIN-Brief der Personalausweisbehörde zugestellt wurde (vgl. Nummer 13.3).

Zur Ausgabe des Personalausweises vgl. auch Nummer 9.1.2.

Die Erklärung zum Erhalt des PIN-Briefs (§ 7 Absatz 7 PAuswV) wird ausschließlich persönlich und schriftlich durch die antragstellende Person (ab vollendetem 16. Lebensjahr) bzw. ihren gesetzlichen Vertreter, rechtlichen Betreuer oder Bevollmächtigen abgegeben.

Ausreichend ist auch die Übergabe der unterschriebenen Erklärung durch einen Boten von der (geschäftsfähigen) antragstellenden Person bzw. bei Handlungsunfähigen von dem gesetzlichen Vertreter, dem rechtlichen Betreuer oder dem Bevollmächtigten.

Die Erklärung entfällt, wenn die antragstellende Person im Ausland lebt und ihr der Ausweis durch die Auslandsvertretung postalisch übergeben wird (vgl. § 17 Absatz 7 Satz 2 und § 18 Absatz 5 PAuswV).

"G.13.1 Zugang des PIN-Briefes bei der antragstellenden Person und Abholung des Personalausweises

Sofern die antragstellende Person unmittelbar durch die Personalausweisbehörde zur Abholung des Personalausweises aufgefordert wird, ist Folgendes zu beachten:

Die antragstellende Person sollte in jedem Fall aufgefordert werden, vor der Abholung zunächst noch den Erhalt des PIN-Briefs abzuwarten.

Die Information an die antragstellende Person zur Abholung des Ausweises sollte daher - soweit technisch möglich - erst am zweiten oder dritten Tag nach Eingang des Ausweises in der Personalausweisbehörde erfolgen.

Sollte die antragstellende Person nach einer Woche oder später den Ausweis abholen wollen, ohne den PIN-Brief erhalten zu haben, ist zu prüfen, ob der PIN-Brief der Personalausweisbehörde zugestellt wurde (vgl. Nummer 13.3).

Zur Ausgabe des Personalausweises vgl. auch Nummer 9.1.2.

Die Erklärung zum Erhalt des PIN-Briefs (§ 17 Absatz 7 PAuswV) wird ausschließlich persönlich und schriftlich durch die antragstellende Person (ab vollendetem 16. Lebensjahr) bzw. ihren gesetzlichen Vertreter, rechtlichen Betreuer oder Bevollmächtigen abgegeben.

Ausreichend ist auch die Übergabe der unterschriebenen Erklärung durch einen Boten von der (geschäftsfähigen) antragstellenden Person bzw. bei Handlungsunfähigen von dem gesetzlichen Vertreter, dem rechtlichen Betreuer oder dem Bevollmächtigten.

Die Erklärung entfällt, wenn die antragstellende Person im Ausland lebt und ihr der Ausweis durch die Auslandsvertretung postalisch übergeben wird (vgl. § 17 Absatz 7 Satz 2 und § 18 Absatz 5 PAuswV)."

6. Nummer V.19.1.1 wird wie folgt gefasst:

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V.19.1.1 Änderung der Anschrift bei Personalausweisen nach altem Muster

Für Personalausweise, die bis zum 31. Oktober 2010 ausgestellt worden sind, ist zur Änderung der Anschrift der Aufkleber nach altem Muster zu verwenden. Die Änderung der Anschrift auf einem Ausweis nach altem Muster kann ebenfalls unter der Angabe der Postleitzahl und der Seriennummer erfolgen.

Der in der Personalausweisverordnung im Anhang 1 abgebildete Änderungsaufkleber ist ausschließlich für die Personalausweise im Scheckkartenformat (ID-1) zu verwenden.

"V.19.1.1 Änderung der Anschrift bei Personalausweisen und von vorläufigen Personalausweisen

Der in der Personalausweisverordnung im Anhang 1 abgebildete Änderungsaufkleber ist für die Personalausweise im Scheckkartenformat (ID1) zu verwenden. Ist die gegenwärtige Anschrift länger als 40 Schreibstellen, wird die Anschrift auf dem vorläufigen Personalausweis entweder direkt oder mit dem Aufkleber zur Änderung der Anschrift für Personalausweise (siehe Anhang 1 PAuswV) auf der Rückseite des Dokuments angebracht. Die Beschriftung des Änderungsaufklebers erfolgt durch Tintenstrahldrucksysteme mit dokumentenechter Tinte und ist mit Unterschrift und Dienstsiegel zu bestätigen (vgl. Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 2 PAuswV, Nummer 6.2.1.4 PassVwV). Das handschriftliche Ausfüllen oder der Eintrag mittels Stempel ist nur zulässig, wenn der Einsatz von Tintenstrahldrucksystemen nicht möglich ist. In das Feld "Gegenwärtige Anschrift" auf der Vorderseite ist "SIEHE RÜCKSEITE" einzutragen."

7. Nummer V.19.1.2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "im Falle des Änderungsdienstes" gestrichen.

b) In Satz 1 werden die Wörter "des Änderungsdienstes" durch die Wörter "der Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises, der Sperrung oder der Entsperrung" ersetzt.

8. Nummer V.19.1.3 wird wie folgt gefasst:

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V.19.1.3 Anschriftenänderung bei defektem Chip

Ist zu vermuten, dass der Chip defekt ist, soll entsprechend Nummer G.28.3.1 zunächst ein Reklamationsverfahren beim Ausweishersteller durchgeführt werden, um zu verhindern, dass bei einer ggf. nur kurzzeitigen Störung des Chips, einer Störung in der Chipantenne oder ggf. eines Fehlers bei einem oder mehreren Änderungsterminals lediglich die Anschrift mittels Aufkleber geändert wird und somit die Adressangabe auf dem Aufkleber nicht mit der Adressangabe auf dem noch funktionsfähigen Chip übereinstimmt.

Sollte der Chip nach Prüfung durch den Ausweishersteller weiterhin funktionsfähig sein, erfolgt nach Rücklauf des geprüften Ausweises vom Ausweishersteller die Adressänderung im Chip und auf der Rückseite des Personalausweises per Adressaufkleber. Sofern der Chip defekt ist und der Ausweisinhaber keine Neuausstellung vornehmen lassen möchte, erfolgt die Anschriftenänderung lediglich mittels Adressaufkleber auf der Rückseite des Personalausweises.

Die Beschriftung des Änderungsaufklebers hat entsprechend der Vorgaben des Anhangs 3 der PAuswV zu erfolgen. Die Änderung der Anschrift ist der ausstellenden Behörde nicht mitzuteilen.

"V.19.1.3 Anschriftsänderung

Die Beschriftung des Änderungsaufklebers hat entsprechend der Vorgaben des Anhangs 3 PAuswV zu erfolgen. Das Überkleben eines bereits aufgebrachten Änderungsaufklebers mit einem neuen Aufkleber ist nicht zulässig (vgl. auch Nummer 6.2.1.4 PassVwV). Ist auf dem Personalausweis bereits ein Änderungsaufkleber aufgebracht, ist dieser mit einem weichen Gegenstand (zum Beispiel Plastiklineal) spurenlos und weitgehend rückstandslos zu entfernen, bevor der neue Änderungsaufkleber aufgebracht wird. Die Änderung der Anschrift ist der ausstellenden Behörde nicht mitzuteilen.

Ist bei vorläufigen Personalausweisen auf der Rückseite bereits ein Anschriftseintrag vorgenommen oder ein Anschriftsänderungsaufkleber aufgebracht worden, darf der Eintrag oder der Aufkleber nicht mit einem neuen Aufkleber überdeckt werden (siehe Nummer 6.2.1.4 PassVwV); es ist im Fall einer weiteren Anschriftsänderung ein neuer Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis auszustellen.

Ist zu vermuten, dass der Chip defekt ist, soll entsprechend Nummer G.28.3.1 zunächst ein Reklamationsverfahren beim Ausweishersteller durchgeführt werden, um zu verhindern, dass bei einer ggf. nur kurzzeitigen Störung des Chips, einer Störung in der Chipantenne oder ggf. eines Fehlers bei einem oder mehreren Änderungsterminals lediglich die Anschrift mittels Aufkleber geändert wird und somit die Adressangabe auf dem Aufkleber nicht mit der Adressangabe auf dem noch funktionsfähigen Chip übereinstimmt.

Sollte der Chip nach Prüfung durch den Ausweishersteller weiterhin funktionsfähig sein, erfolgt nach Rücklauf des geprüften Ausweises vom Ausweishersteller die Adressänderung im Chip und auf der Rückseite des Personalausweises per Adressaufkleber. Sofern der Chip defekt ist und der Ausweisinhaber keine Neuausstellung vornehmen lassen möchte, erfolgt die Anschriftenänderung lediglich mittels Adressaufkleber auf der Rückseite des Personalausweises."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 2. August 2021 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 14. Juli 2021

DV2-20105/7#13

ID:

ENDE