Änderungstext
Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt
Vom 3. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 29 vom 09.06.2021 S. 1465)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesgebührengesetzes
Das Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. der Ermöglichung des Befahrens von Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen."
2. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "sowie von Bundeswasserstraßen" gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Satz 1 werden die Wörter "einschließlich des Schifffahrtsabgabenrechts" gestrichen.
2. In § 25 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Artikel 4 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(122) Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 48 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:1. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter " § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 6" durch die Wörter "einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.
2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe "des § 12" durch die Wörter " einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.
3. § 12 wird aufgehoben.
4. § 13 wird § 12.
5. § 14 wird aufgehoben.
wird aufgehoben.
2. Absatz 123 wird wie folgt gefasst:
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| (123) Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 1, 2 Absatz 2 und den auf Grund der §§ 7, 7a, 9 Absatz 1 bis 4 und der §§ 9a bis 9c, 9e Absatz 2 sowie den §§ 11 und 14 erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfasst neben den nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen auch die auf die Gebühren und Auslagen nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer. 1 werden aufgehoben. b) In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung "(3)" gestrichen. c) Absatz 4 (4) Für Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. wird aufgehoben. 2. § 13 (1) Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals sowie für die Inanspruchnahme bundeseigener Häfen werden von demjenigen, der den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder der bundeseigene Häfen in Anspruch nimmt, Abgaben erhoben. Abgabenschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Abgabengläubiger ist der Bund. wird aufgehoben. | "(123) § 12 des Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 und 2 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 1, 2 Absatz 2 und den auf Grund der §§ 7, 7a, 9 Absatz 1 bis 4 und der §§ 9a bis 9c, 9e Absatz 2 sowie den §§ 11 und 14 erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfasst neben den nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen auch die auf die Gebühren und Auslagen nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer. 1 werden aufgehoben. 2. In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung "3" gestrichen. 3. Absatz 4 (4) Für Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. wird aufgehoben." |
3. Die Absätze 124, 133 und 136
(124) Die Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom 27. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2152), die durch Artikel 52 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird aufgehoben.(133) Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 119 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(136) Die Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September 1993 (BAnz. S. 9285), die zuletzt durch Artikel 72 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird aufgehoben.
werden aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.
ID: 211204
| ENDE |