Änderungstext

3. PStRÄndG - 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz
Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften

Vom 19. Oktober 2022
(BGBl. I Nr. 38 vom 25.10.2022 S. 1744)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Personenstandsgesetzes

Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:

" § 67 Zentrale Register".

b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:

" § 68 Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten".

2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Personenstandsurkunden" ein Komma und die Wörter "elektronischen Personenstandsbescheinigungen" eingefügt.
(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Zum Schutz vor physischer Vernichtung beider Register durch Naturkatastrophen und Großschadenslagen soll die räumliche Trennung zwischen elektronischem Register und Sicherungsregister mindestens 20 Kilometer betragen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. Dies gilt nicht für stillgelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4; diese sind zu löschen. "(3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die entsprechenden Teile der Personenstandsregister, Sicherungsregister und Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. Die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten sind nach der Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; dies gilt nicht bei Ablehnung der Übernahme von Personenstandsregistern. Soweit es sich um elektronische Daten handelt, sind die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten nach Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; Papiereinträge sind zu vernichten."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen, soweit diese nicht Registern entnommen werden können, zu denen das Standesamt einen Zugang hat. "(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Das Standesamt soll auf die Vorlage von Nachweisen verzichten, soweit diese aus Personenstandsregistern oder aus Registern anderer Behörden elektronisch abgerufen werden können."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Absatz 1 gilt für die Beibringung von Nachweisen entsprechend. "(3) Werden dem Standesamt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehene elektronische Dokumente übermittelt, so ist die Gültigkeit der Signatur oder des Siegels unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik zu prüfen und zu dokumentieren sowie der Beweiswert im Bedarfsfall gemäß § 15 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) sicherzustellen."

5. In § 15 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "sowie auf Wunsch eines Ehegatten seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist" gestrichen.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 7

7. die Änderung der eingetragenen Religionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies wünscht,

wird aufgehoben.

bb) Nummer 8 wird Nummer 7.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Änderung der Vornamen ist nicht einzutragen, wenn diese auf Grund des Transsexuellengesetzes oder in einem Adoptionsverfahren geändert wurden. "Die Änderung der Vornamen oder des Geschlechts ist nicht einzutragen, wenn die Änderung auf Grund des Transsexuellengesetzes, durch Erklärung nach § 45b oder in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist."

bb) In Satz 4 werden die Wörter "Absatz 1 Nummer 8" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 7" ersetzt.

7. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist,
  1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder
  2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich

binnen einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

"(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar
  1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder
  2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich.

Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen."

7a. In § 19 Satz 2 werden nach dem Wort "gehindert" die Wörter "oder unbekannten Aufenthalts" eingefügt.

8. In § 21 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist" gestrichen.

9. § 27 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5

5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sowie die Änderung dieser Eintragung, sofern das Kind dies wünscht,

wird aufgehoben.

b) Nummer 6 wird Nummer 5.

10. In § 28 Nummer 1 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 1" gestrichen und werden nach dem Wort "oder" die Wörter "schriftlich, oder" eingefügt.

11. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erstattet werden.

wird aufgehoben.

12. In § 31 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist" gestrichen.

13. Dem § 39 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Antrag auf Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses kann mündlich oder schriftlich gestellt werden."

13a. In § 47 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und" gestrichen.

14. In § 54 Absatz 2 wird die Angabe " (§ 55 Abs. 1)" durch die Wörter " (§ 55 Absatz 1 Satz 1) und die elektronischen Personenstandsbescheinigungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2)" ersetzt.
(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)

15. § 55 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:
  1. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,
  2. aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden,
  3. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),
  4. aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),
  5. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),
  6. aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften.
"(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:
  1. aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden,
  2. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),
  3. aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),
  4. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),
  5. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,
  6. aus der Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Ausdrucke der elektronisch gespeicherten gerichtlichen Entscheidungen.

Darüber hinaus stellt das Standesamt aus allen elektronisch geführten Personenstandsregistern Personenstandsbescheinigungen als elektronische Dokumente mit den Daten einer entsprechenden Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterbeurkunde nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 aus. Die Vorschriften über Beweiskraft von Personenstandsurkunden sind für elektronische Personenstandsbescheinigungen entsprechend anzuwenden."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Personenstandsurkunde" die Wörter "und elektronischen Personenstandsbescheinigung" eingefügt.

16. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "oder der Lebenspartnerschaftsurkunde aus der Niederschrift über die Begründung der Lebenspartnerschaft" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Personenstandsurkunden" die Wörter "und elektronischen Personenstandsbescheinigungen" eingefügt.
(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)

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(4) Wird die Personenstandsurkunde bei einem anderen als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt beantragt (§ 55 Abs. 2 Satz 2), so übermittelt der das Register führende Standesbeamte die für den Ausdruck der Urkunde erforderlichen Daten und versieht diese mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur. Der empfangende Standesbeamte druckt die Personenstandsurkunde auf Grund der übermittelten Daten aus und beglaubigt, dass die Angaben in der Urkunde mit den ihm übermittelten Daten übereinstimmen; der Beglaubigungsvermerk ist unter Angabe des Tages und des Ortes von ihm zu unterschreiben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen. "(4) Die elektronische Personenstandsbescheinigung wird vom Standesamt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und den nach § 62 berechtigten Personen sowie den nach § 65 berechtigten Behörden und Gerichten elektronisch übermittelt. Dabei sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden."

17. § 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 4

4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

wird aufgehoben.

18. § 58 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 4

4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

wird aufgehoben.

19. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

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3. Ort und Tag der Geburt, "3. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,"

bb) In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 5

5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 2 und 4" ersetzt.

20. In § 60 Nummer 1 werden die Wörter "sowie seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus einem Registereintrag ergibt" gestrichen.

21. § 65 Absatz 2

(2) Religionsgemeinschaften im Inland, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Personenstandsurkunden und Auskünfte aus einem Personenstandsregister erteilt werden, soweit das Ersuchen Mitglieder ihrer Religionsgemeinschaft betrifft. Dabei kann eine Eheurkunde auch dann erteilt werden, wenn nur ein Ehegatte der betreffenden Religionsgemeinschaft angehört und die Ehegatten der Erteilung zugestimmt haben.

wird aufgehoben.

22. § 67 wird wie folgt gefasst:

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§ 67 Einrichtung zentraler Register

(1) Die Länder dürfen zentrale Register einrichten zu dem Zweck, die Registereinträge der angeschlossenen Standesämter zu erfassen und ihre Benutzung nach Absatz 3 zu ermöglichen.

(2) Die Standesämter dürfen bei ihnen gespeicherte Registereinträge an das zentrale Register übermitteln. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten trägt die übermittelnde Stelle. Das zentrale Register darf die Daten speichern zum Zweck der Übermittlung nach Absatz 3.

(3) Die Standesämter dürfen bei dem zentralen Register Registereinträge erheben, wenn die Angaben benötigt werden zur Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften sowie zur Gewährung von Einsicht in die Personenstandsregister und Durchsicht dieser Register nach den §§ 55, 61 bis 66; die Benutzung der Personenstandsregister kann von allen an das zentrale Register angeschlossenen Standesämtern gewährt werden.

(4) Die Einrichtung eines zentralen Registers auf der Grundlage dieses Gesetzes zum Zweck der Erprobung der Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit ist bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässig.

" § 67 Zentrale Register

(1) Die Länder dürfen zentrale Register einrichten zu dem Zweck, die Registereinträge der angeschlossenen Standesämter zu erfassen, ihre Benutzung nach Absatz 3 sowie ihre Fortführung nach Absatz 4 zu ermöglichen.

(2) Die Standesämter dürfen bei ihnen gespeicherte Registereinträge an das zentrale Register übermitteln. Die Länder können zulassen, dass die elektronische Erfassung eines Altregisters nach § 76 Absatz 5 auch durch ein angeschlossenes Standesamt erfolgt, das den Haupteintrag nicht selbst errichtet hat. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten trägt die übermittelnde Stelle. Das zentrale Register darf die Daten speichern zum Zweck der Übermittlung nach Absatz 3.

(3) Die Standesämter dürfen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben bei dem zentralen Register Registereinträge nutzen, wenn die Angaben benötigt werden zur Erteilung von Personenstandsurkunden, elektronischen Personenstandsbescheinigungen und Auskünften sowie zur Gewährung von Einsicht in die Personenstandsregister und Durchsicht dieser Register nach den §§ 55, 61 bis 66; die Benutzung der Personenstandsregister kann allen an das zentrale Register angeschlossenen Standesämtern gewährt werden.

(4) Die Länder können zulassen, dass an das zentrale Register übermittelte Registereinträge abweichend von § 5 Absatz 4 von jedem angeschlossenen Standesamt fortgeführt werden dürfen."

23. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 68 Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen " § 68 Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten".

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen als Standesämter durch Abruf ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung der Datenempfänger, der Art der zu übermittelnden Daten und des Zwecks der Übermittlung bestimmt wird. "(2) Die Übermittlung von Daten zwischen Standesämtern durch automatisierte Abrufverfahren ist zulässig, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle erforderlich sind. Bei Datenabrufen in automatisierten Abrufverfahren ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Berechtigung der abrufenden Stelle beim angefragten Standesamt erkannt und protokolliert wird. Ein Datenabruf im automatisierten Abrufverfahren darf nur die Einsicht in das Suchverzeichnis und in den der Abfrage zugehörigen Registereintrag ermöglichen. Bei Verfahren nach § 67 sind ergänzend landesrechtliche Regelungen zu beachten. Eine Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren ist nicht zulässig, wenn
  1. die Benutzung eines Eintrags nach Ablauf der Fortführungsfristen nach § 5 Absatz 5 archivrechtlichen Vorschriften unterliegt,
  2. die Daten im Übermittlungsersuchen nicht mit den gespeicherten Daten korrespondieren,
  3. zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk nach § 64 eingetragen ist oder
  4. ein Registereintrag nach § 47 Absatz 4 Satz 2 stillgelegt worden ist.

Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen den Standesämtern sind gebührenfrei."

c) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)

"(3) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen als Standesämter ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung der Datenempfänger, der Art der zu übermittelnden Daten und des Zwecks der Übermittlung bestimmt wird. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Übermittlung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 an öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist zulässig, soweit die abrufende Stelle zum Abruf berechtigt ist und dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. Für die Übermittlung sind die sich aus der Verordnung (EU) 2018/1724 ergebenden technischen Anforderungen einzuhalten.

(5) Die Standesämter können bei öffentlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union personenbezogene Daten abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist."

24. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)

alt neu
5.die Ausstellung von Personenstandsurkunden durch ein anderes als das registerführende Standesamt (§ 55 Abs. 2, § 56 Abs. 4), "5. die technische Ausgestaltung der Ausstellung, Übermittlung und Verifizierung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2),"

b) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Die folgenden Nummern 25 bis 27 werden angefügt:

"25. die technischen Standards, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung bei Datenübermittlungen zwischen Standesämtern und einem Verwaltungsportal nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I. S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist (OZG),

26. die Festlegung des Vertrauensniveaus im Sinne des Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73; L 23 vom 29.01.2015 S. 19; L 155 vom 14.06.2016 S. 44), das bei einer elektronischen Erbringung von Verwaltungsleistungen nach diesem Gesetz jeweils erforderlich ist,

27. automatisierte Abrufverfahren und technische Benutzer nach § 68 sowie die im Einzelnen zu übermittelnden Angaben, die Protokollierung der Abrufe und die Verfahren der Übermittlung."

25. In § 75 wird das Wort "können" durch das Wort "sollen" ersetzt.

26. § 76 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 1 und 3" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die Altregister können innerhalb der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen elektronisch erfasst und fortgeführt werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend "(5) Einträge aus Altregistern werden elektronisch erfasst und fortgeführt, wenn
  1. ein Anlass zur Fortführung des Registereintrags im Geburten-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister besteht,
  2. die Ausstellung einer Personenstandsurkunde aus einem der in Nummer 1 genannten Register beantragt wird oder
  3. durch eine automatisierte Datenabfrage Daten aus einem papiergebundenen Altregister nach Nummer 1 abgefragt werden.

Im Übrigen sollen sie elektronisch erfasst werden. Eine Nacherfassung im elektronischen Personenstandsregister nach den Sätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn bereits die Hälfte der nach § 5 Absatz 5 für den entsprechenden Personenstandseintrag geltenden Fortführungsfrist abgelaufen ist oder die elektronische Nacherfassung aufgrund der in dem papiergebundenen Registereintrag beurkundeten Daten aus anderen Gründen nicht angezeigt ist."

Artikel 2
Änderung der Personenstandsverordnung

Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

" § 46 Familienrechtliche Erklärungen".

b) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:

" § 65 (weggefallen)".

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Für die elektronische Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls sollen das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet werden; § 63 Absatz 4 gilt entsprechend. "(2) Werden die nach dem Gesetz elektronisch zugelassenen Anzeigen, Anmeldungen und Anträge dem Standesamt über ein von einer Behörde bereitgestelltes Verwaltungsportal übermittelt, so soll für die elektronische Kommunikation zwischen dem Portal und dem Standesamt das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet werden. § 63 Absatz 4 gilt entsprechend."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die nach dem Gesetz gegenüber dem Standesamt zugelassenen elektronischen Anzeige-, Anmelde- und Antragsverfahren müssen dem Vertrauensniveau "hoch" nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73; L 23 vom 29.01.2015 S. 19; L 155 vom 14.06.2016 S. 44) entsprechen."

3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "erweiterte" gestrichen.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. Stufe T erlaubt, einen automatisierten Datenabruf durch einen technischen Benutzer nach § 68 Absatz 2 des Gesetzes auszulösen."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Leiter des Standesamts legt die Berechtigung und die jeweilige Berechtigungsstufe fest. "Die Berechtigung und die jeweiligen Berechtigungsstufen nach Absatz 1 werden durch einen von dem Aufgabenträger des Standesamts dafür bestimmten Standesbeamten erteilt."

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Das Löschen eines Registereintrags nach § 7 Absatz 3 und 4 des Gesetzes erfolgt durch einen von dem Aufgabenträger des Standesamts dafür bestimmten Standesbeamten. Durch technische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass nur Registereinträge, einschließlich der zugehörigen elektronischen Sammelakten, gelöscht werden können, deren Fortführungsfrist nach § 5 Absatz 5 des Gesetzes abgelaufen ist."

5. Dem § 28 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei schriftlicher Anmeldung der Eheschließung reicht es aus, in der Niederschrift auf die elektronisch oder schriftlich übersandten Anmeldedaten zu verweisen."

6. § 36 Absatz 3

(3) Die Angabe der rechtlichen Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wird auf Wunsch des Personensorgeberechtigten, ab dem 14. Lebensjahr nur auf Wunsch des Kindes selbst, eingetragen. Erhält das Standesamt eine Mitteilung über den Austritt des Kindes aus dieser Religionsgemeinschaft oder den Übertritt in eine andere Religionsgemeinschaft, so ist auch dies zu vermerken.

wird aufgehoben.

7. § 46 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 46 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung

Das Standesamt, das

  1. eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften entgegengenommen hat,
  2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes oder Artikel 47, 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entgegengenommen hat,
  3. eine Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a des Gesetzes entgegengenommen hat oder
  4. ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung nach Nummer 1 oder Nummer 2 ergibt,

erteilt der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung.

" § 46 Familienrechtliche Erklärungen

(1) Einer Person deren Name oder Geschlechtseintrag geändert worden ist, wird auf Wunsch eine Bescheinigung von dem Standesamt erteilt, das

  1. eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften entgegengenommen hat,
  2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes oder Artikel 47, 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entgegengenommen hat,
  3. eine Erklärung nach § 45a oder nach § 45b des Gesetzes entgegengenommen hat oder
  4. ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung oder die Änderung des Geschlechtseintrags nach den Nummern 1 bis 3 ergibt.

(2) Wird eine Erklärung zur Namensführung oder eine andere familienrechtliche Erklärung nach den §§ 41 bis 45b des Gesetzes gegenüber einem Standesamt abgegeben, das für die Entgegennahme nicht zuständig ist, sollen dem für die Entgegennahme zuständigen Standesamt die Erklärungsdaten mit dem Wortlaut der Erklärung bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nach § 63 elektronisch übermittelt werden."

8. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)

alt neu
Das Standesamt hat für die nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9 im Format DIN A4 zu verwenden. "Das Standesamt hat für die nach § 55 Absatz 1 des Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden und elektronischen Personenstandsbescheinigungen die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9E zu verwenden; die Personenstandsurkunden sind im Format DIN A4 auszustellen."

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5" durch die Wörter " § 59 Absatz 1 Nummer 2 oder 4" ersetzt.

9. § 64 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 64 Abrufverfahren

(1) Für Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren nach § 68 Abs. 2 des Gesetzes gilt § 63. Die eingesetzten Verfahren müssen sicherstellen, dass nur die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten abgerufen werden können.

(2) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Abrechnung der Kosten des Abrufs werden alle Abrufe durch das registerführende Standesamt protokolliert. Im Protokoll sind das registerführende Standesamt, die Registrierungsdaten nach § 16 Abs. 2 Satz 1, die abrufende Person oder Stelle, ein Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung des Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten zu speichern. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger der Daten.

(3) Die nach Absatz 2 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres vernichtet, in dem der Abruf erfolgt ist.

" § 64 Abrufverfahren

(1) Für Datenübermittlungen und Datenabrufe im automatisierten Abrufverfahren nach § 68 des Gesetzes gilt § 63. Die eingesetzten technischen Verfahren für den automatisierten Datenabruf müssen sicherstellen, dass nur die zur Aufgabenerfüllung der abrufenden Stelle erforderlichen Daten übermittelt werden können. Wird beim automatisierten Abruf kein zugehöriger Registereintrag im elektronischen Personenstandsregister feststellt, wird die Abfragenachricht dem Standesamt zur manuellen Suche im Altregister weitergeleitet. Bei einem papiergebundenen Eintrag erfolgt die Antwort im teilautomatisierten Verfahren durch das registerführende Standesamt. Sofern zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk nach § 64 des Gesetzes eingetragen ist und eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Stelle eine automatisierte Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder ein Sperrvermerk vorliegt.

(2) Datenabrufe im automatisierten Abrufverfahren sollen für die Suche des Datensatzes im Personenstandsregister als Auswahldaten die Registrierungsdaten des betroffenen Personenstandseintrags nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder mindestens die Namen der beurkundeten Person, das Ereignisdatum und den Ereignisort des personenstandsrechtlichen Ereignisses enthalten. Weitere Auswahldaten sind Daten, die in Anlage 1 zur Verwendung als Suchfeld ausgewiesen sind.

(3) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung werden alle Abrufe durch das registerführende Standesamt protokolliert. Für jeden automatisierten Datenabruf ist Folgendes zu protokollieren:

  1. die Registrierungsdaten des abgerufenen Eintrags nach § 16 Absatz 2 Satz 1,
  2. die abrufende Person und Stelle,
  3. die in der Anfragenachricht angegebenen Auswahldaten,
  4. die abgerufenen Daten, soweit diese nicht über den Zeitpunkt des Abrufs festgestellt werden können,
  5. der Zeitpunkt des Abrufs,
  6. das Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung der abrufenden Behörde,
  7. der Anlass des Abrufs,
  8. bei einem automatisierten Abruf die Bezeichnung des Verfahrens.

Die nach Satz 1 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres vernichtet, in dem der Abruf erfolgt ist.

(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle."

10. § 65

§ 65 Übergangsbeurkundungen

(1) Standesämter, die am 1. Januar 2009 noch nicht über eine Ausstattung zur elektronischen Personenstandsregisterführung verfügen, beurkunden die Personenstandsfälle auf Formularen nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 im Format DIN A4. Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist; § 48 Abs. 4 gilt entsprechend. Für die Sicherungsregister gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Formulare mit der zusätzlichen Angabe "Sicherungsregister" zu versehen sind; die Übereinstimmung mit dem jeweiligen Personenstandsregister ist vom Standesbeamten zu beglaubigen.

(2) Folgebeurkundungen und Hinweise können auf der Rückseite des Formulars vorgenommen werden. Folgebeurkundungen können auch am Rande des Haupteintrags vorgenommen werden. Hinweise können auch unterhalb des Haupteintrags eingetragen werden.

(3) Für die Übergangsbeurkundungen gelten die §§ 15 bis 19, 21 und 25 entsprechend.

wird aufgehoben.

11. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird das Wort "vergibt." durch die Wörter "vergibt; sofern für ein Standesamt trotz unterschiedlicher Bezeichnungen die gleiche Standesamtsnummer vergeben war, erfolgt die Nacherfassung unter der neuen Bezeichnung des Standesamtes." ersetzt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Weicht bei zusammengelegten Standesämtern mit neuer Bezeichnung und unveränderter Standesamtsnummer der Name des neugebildeten Standesamts von dem Namen des erfassten Standesamts ab, so sind die Einträge elektronisch unter der neuen Bezeichnung zu fassen."

11a. In § 70 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 55 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 55 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.
(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)

12. § 71 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

a) In § 71 Absatz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

b) Die Wörter "die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von Hinweisen dienen würden." werden gestrichen.

13. Die Anlagen 1 bis 11 erhalten die aus dem Anhang ersichtliche neue Fassung.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) wird aufgehoben.

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann den Wortlaut des Personenstandsgesetzes und der Personenstandsverordnung in der vom 1. November 2022 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2022 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2, 14, 15, 16 Buchstabe b und c, Nummer 23 Buchstabe c und Nummer 24 Buchstabe a sowie Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 11a treten am 1. November 2024 in Kraft.

.

Anhang
(zu Artikel 2 Nummer 13)

Alt:

.

Datenfelder in den Personenstandsregistern Anlage 1
(zu § 11)


Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Hinweis Suchfeld Beschränkung *
Allgemeine Registerangaben für alle Register
0001 Name des Standesamts X X
0010 Standesamtsnummer z.B. 06412001 für das Standes- amt Frankfurt/Main, ggf. ergänzt um ein Suffix für ein verwaltetes Standesamt X X
0011 Art des Registers G = Geburtenregister
E = Eheregister
L = Lebenspartnerschaftsregister
S = Sterberegister
X X
0012 Eintragsnummer z.B."334" für die 334. Beurkundung einer Geburt eines Jahres; bei Stilllegung des Eintrags z.B. 334-1 für die erneute Beurkundung zu dieser Eintragsnummer X X
0013 Jahr des Eintrags Bei Nacherfassung Jahr der ursprünglichen Beurkundung X X
0014 Nummer der Folgebeurkundung Beispiel: "3" für die 3. Folgebeurkundung zu einem Haupteintrag X
0020 Anlass der Beurkundung z.B. Geburt, Namensänderung, Vaterschaftsanerkennung, Wiederannahme des Geburtsnamens, Berichtigung X X
0030 Anlass eines Hinweises z.B. Eheschließung des Kindes, Lebenspartnerschaft des Kindes, Kind des Kindes, Tod des Kindes, Wiederverheiratung, Ehe des Verstorbenen X
0040 Datum der Wirksamkeit Wirksamkeit einer Folgebeurkundung X
0045 Datum der Stilllegung Wirksamkeit einer Stilllegung des Personenstandseintrags 1
0048 Sperrvermerk 1
0049 Datum Sperrvermerk Datum des Fristablaufs eines Sperrvermerks 1
0050 Ort der Beurkundung X X
0051 Datum der Beurkundung X X
0052 Name der Urkundsperson X X
0053 Funktionsbezeichnung Unterscheidung nach männlichen
oder weiblichen Standesbeamten
X X
Geburtenregister
Angaben zur Geburt
1040 Tag der Geburt X X X
1041 Stunde und Minute der Geburt X X
1050 Ort der Geburt X X X
1051 Geburtsort, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X
1052 Geburtsort, Straße X X
1053 Geburtsort, Hausnummer X X 2
1055 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X X 2
1057 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X X
1090 Art der Geburt Nur bei Totgeburt X X
Angaben zum Kind
1101 Familienname/Geburtsname Angabe des aktuellen Geburts- namens des Kindes X X X
1102 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
1105 Vornamen X X X
1106 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
1119 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht des Kindes X
1120 Geschlecht X X
1130 Religion/Weltanschauung X X
1180 Deutsche Staatsangehörigkeit Nur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG X
1198 (Gültig ab siehe =>
Identifikationsnummer
Gemäß § 139b der Abgabenordnung

1)

1199 Familiennamensführung nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität der Eltern X
Angaben zu den Eltern
1. Die Nummer dient der Zuordnung von Hinweisen und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Geburtsurkunde X X X 4
1200 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen
"Mutter" oder "Vater" angegeben werden; bei Folgebeurkundungen sind Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, als "Elternteil" anzugeben, Beispiel: 1. Mutter"
X X 4
1201 Familienname X X X
1202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
1203 Geburtsname X X X
1204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
X X
1205 Vornamen X X X
1206 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
1220 Geschlecht

X

X

1230 Religion/Weltanschauung X X
1240 Tag der Geburt X
1250 Ort der Geburt X
1255 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2
1257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X
1270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1271 Behördenname Ortsbezeichnung X
1275 Registernummer Beispiel: G 399/2010 X
1280 Staatsangehörigkeit X
1298 (Gültig ab siehe =>
Identifikationsnummer
Gemäß § 139b der Abgabenordnung

1)

1299 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität

X

X

2. Die Nummer dient der Zuordnung von Hinweisen und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Geburtsurkunde X X X 4
1300 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen

"Mutter" oder "Vater" angegeben werden; bei Folgebeurkundungen sind Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, als

"Elternteil" anzugeben,

Beispiel: 2. Vater"

X X 4
1301 Familienname X X X
1302 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
1303 Geburtsname X X X
1304 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
X X
1305 Vornamen X X X
1306 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
1320 Geschlecht

X

X

1330 Religion/Weltanschauung X X
1340 Tag der Geburt X
1350 Ort der Geburt X
1355 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2
1357 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X
1370 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1371 Behördenname Ortsbezeichnung X
1375 Registernummer Beispiel: G 1499/2009 X
1380 Staatsangehörigkeit X
1298 (Gültig ab siehe =>
Identifikationsnummer
Gemäß § 139b der Abgabenordnung

1)

1399 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität

X

X

Eheschließung der Eltern
1440 Tag der Eheschließung X
1450 Ort der Eheschließung X
1457 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
1470 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1471 Behördenname Ortsbezeichnung X
1475 Registernummer Beispiel: E 67/2009 X
Ehe des Kindes
1540 Tag der Eheschließung X
1550 Ort der Eheschließung X
1555 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2
1557 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
1570 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1571 Behördenname Ortsbezeichnung X
1575 Registernummer Beispiel: E 288/2030 X
1590 Art der Eheauflösung Beispiel: Scheidung oder Tod X 3
1591 Datum der Eheauflösung Wirksamkeitsdatum oder Todestag X 3
1592 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 3
1593 Behördenname Ortsbezeichnung X 3
1595 Registernummer/Aktenzeichen X 3
Lebenspartnerschaft des Kindes
1640 Tag der Begründung X
1650 Ort der Begründung X
1655 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2
1657 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
1670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1671 Behördenname Ortsbezeichnung X
1675 Registernummer Beispiel: L 12/2009 X
1690 Art der Auflösung der Lebenspartnerschaft Beispiel: Aufhebung oder Tod X 3
1691 Datum der Auflösung Wirksamkeitsdatum oder Todes- tag X 3
1692 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 3
1693 Behördenname Ortsbezeichnung X 3
1695 Registernummer/Aktenzeichen X 3
Kind des Kindes
1701 Familienname Angabe des aktuellen Geburts- namens des Kindes X
1705 Vornamen X
1740 Tag der Geburt X
1750 Ort der Geburt X
1755 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2
1757 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X
1770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
1771 Behördenname Ortsbezeichnung X
1775 Registernummer Beispiel: G 475/2031 X
1790 Art der Geburt Nur bei Totgeburt X 2
Testamentsverzeichnis
1890 Testamentsverzeichnisnummer X 5
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit des Kindes
1940 Todestag Datum aus Sterbeeintrag X
1942 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war X
1950 Sterbeort X
1955 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2
1957 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
1960 Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der Todeszeit Beschlussdatum X 2
1962 Festgestellter Todestag Datum X 2
1963 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X 2
1964 Staat Nur bei Todeserklärung im Aus- land X
1965 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X 2
1970 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
1971 Behördenname Ortsbezeichnung X
1975 Registernummer/Aktenzeichen X
Eheregister
Angaben zur Ehe
2040 Tag der Eheschließung Ggf. Tag der Umwandlung einer
Lebenspartnerschaft in eine Ehe
X X
2050 Ort der Eheschließung Ggf. Ort der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe X X
2051 Ort der Eheschließung, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X 2
2055 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2
2057 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X X
Angaben zur Lebenspartnerschaft bei Umwandlung in eine Ehe
2060 Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft Tag der Begründung einer zu dieser Ehe umgewandelten Lebenspartnerschaft X X X 4
2070 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 4
2071 Behördenname Ortsbezeichnung X 4
2075 Registernummer X 4
2078 Namensbestimmung Gemeinsamer Familienname ist Name des Ehegatten zu 1., zu 2. oder Doppelname X
Angaben zu den Ehegatten
1. Diese Elementbezeichnung dient der Zuordnung der weiteren Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Eheurkunde X X X 4
2100 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen

"Ehefrau" oder "Ehemann" angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als "Ehepartner" anzugeben,

Beispiel: j. Ehemann"

X X 4
2101 Familienname (vor Eheschließung) X X X
2102 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
2103 Geburtsname (vor Eheschließung) X X X
2104 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
X X
2105 Vornamen (vor Eheschließung) X X X
2106 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
2111 Familienname in der Ehe X X X
2112 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
2113 Geburtsname in der Ehe X X X
2114 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
X X
2115 Vornamen in der Ehe X X X 2
2116 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X 2
2119 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht X
2120 Geschlecht X X 2
2130 Religion/Weltanschauung X X
2140 Tag der Geburt X X X
2150 Ort der Geburt X X
2155 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X X 2
2157 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
2170 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2171 Behördenname Ortsbezeichnung X
2175 Registernummer X
2180 Staatsangehörigkeit X
2. Diese Elementbezeichnung dient der Zuordnung der weiteren Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Eheurkunde X X X 4
2200 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen

"Ehefrau" oder "Ehemann" angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als "Ehepartner" anzugeben,

Beispiel: "2. Ehefrau"

X X 4
2201 Familienname (vor Eheschließung) X X X
2202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
2203 Geburtsname (vor Eheschließung) X X X
2204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
X X
2205 Vornamen (vor Eheschließung) X X X
2206 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
2211 Familienname in der Ehe X X X
2212 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
2213 Geburtsname in der Ehe X X X
2214 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
X X
2215 Vornamen in der Ehe X X X 2
2216 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X 2
2219 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht X
2220 Geschlecht X X 2
2230 Religion/Weltanschauung X X
2240 Tag der Geburt X X X
2250 Ort der Geburt X X
2255 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X X 2
2257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
2270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2271 Behördenname Ortsbezeichnung X
2275 Registernummer X
2280 Staatsangehörigkeit X
2298 (Gültig ab siehe =>
Identifikationsnummer
Gemäß § 139b der Abgabenordnung

1)

Auflösung der Ehe
2390 Art der Eheauflösung Beispiel: Scheidung, Aufhebung, Tod, Wiederverheiratung nach Todeserklärung X
2391 Datum der Eheauflösung Wirksamkeitsdatum X
2392 Behörde Funktionsbezeichnung X
2393 Behördenname Ortsbezeichnung X
2395 Registernummer/Aktenzeichen X
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 1.
2440 Todestag Datum aus Sterbeeintrag X
2442 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war X
2450 Sterbeort X
2455 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2
2457 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
2460 Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der Todeszeit Beschlussdatum X
2462 Festgestellter Todestag Datum X 2
2463 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X 2
2464 Staat Nur bei Todeserklärung im Aus- land X
2465 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X
2470 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
2471 Behördenname Ortsbezeichnung X
2475 Registernummer/Aktenzeichen X
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 2.
2540 Todestag Datum aus Sterbeeintrag X
2542 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war X
2550 Sterbeort X
2555 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2
2557 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
2560 Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der Todeszeit Beschlussdatum X
2562 Festgestellter Todestag Datum X 2
2563 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X 2
2564 Staat Nur bei Todeserklärung im Aus- land X
2565 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X
2570 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
2571 Behördenname Ortsbezeichnung X
2575 Registernummer/Aktenzeichen X
Neue Ehe zu 1.
2640 Tag der Eheschließung X
2650 Ort der Eheschließung X
2657 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
2670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2671 Behördenname Ortsbezeichnung X
2675 Registernummer X
Neue Ehe zu 2.
2740 Tag der Eheschließung X
2750 Ort der Eheschließung X
2757 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
2770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2771 Behördenname Ortsbezeichnung X
2775 Registernummer X
Neue Lebenspartnerschaft zu 1.
2840 Tag der Begründung X
2850 Ort der Begründung X
2857 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
2870 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2871 Behördenname Ortsbezeichnung X
2875 Registernummer X
Neue Lebenspartnerschaft zu 2.
2940 Tag der Begründung X
2950 Ort der Begründung X
2957 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
2970 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
2971 Behördenname Ortsbezeichnung X
2975 Registernummer X
Lebenspartnerschaftsregister
Angaben zur Lebenspartnerschaft
3040 Tag der Begründung X X
3050 Ort der Begründung X X
3051 Ort der Begründung, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X 2
3055 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2
3057 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X X
3070 Behörde der Begründung Angabe einer vom Standesamt abweichenden Begründungsbehörde X
3078 Namensbestimmung Gemeinsamer Familienname ist Name des Lebenspartners zu 1., zu 2. oder Doppelname X
Angaben zu den Lebenspartnern
1. Diese Elementbezeichnung dient der Zuordnung der weiteren Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Lebenspartnerschaftsurkunde X X X 4
3100 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen "Lebenspartner" oder "Lebenspartnerin" angegeben werden;

Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als "Lebenspartner" anzugeben, Beispiel: j. Lebenspartner"

X X 4
3101 Familienname (vor Begründung) X X X
3102 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
3103 Geburtsname (vor Begründung) X X X
3104 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
X X
3105 Vornamen (vor Begründung) X X X
3106 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
3111 Familienname in der Lebenspartnerschaft X X X
3112 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
3113 Geburtsname in der Lebenspartnerschaft X X X
3114 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
X X
3115 Vornamen in der Lebenspartnerschaft X X X 2
3116 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X 2
3119 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht X
3120 Geschlecht X X 2
3130 Religion/Weltanschauung X X
3140 Tag der Geburt X X X
3150 Ort der Geburt X X
3155 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X X 2
3157 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
3170 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3171 Behördenname Ortsbezeichnung X
3175 Registernummer X
3180 Staatsangehörigkeit X
2. Diese Elementbezeichnung dient der Zuordnung der weiteren Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Lebenspartnerschaftsurkunde X X X 4
3198 (Gültig ab siehe =>
Identifikationsnummer
Gemäß § 139b der Abgabenordnung

1)

3200 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen "Lebenspartner" oder "Lebenspartnerin" angegeben werden;

Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als "Lebenspartner" anzugeben, Beispiel: "2. Lebenspartner"

X X 4
3201 Familienname (vor Begründung) X X X
3202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
3203 Geburtsname (vor Begründung) X X X
3204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
X X
3205 Vornamen (vor Begründung) X X X
3206 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
3211 Familienname in der Lebenspartnerschaft X X X
3212 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
3213 Geburtsname in der Lebenspartnerschaft X X X
3214 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
X X
3215 Vornamen in der Lebenspartnerschaft X X X 2
3216 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X 2
3219 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht X
3220 Geschlecht X X 2
3230 Religion/Weltanschauung X X
3240 Tag der Geburt X X X
3250 Ort der Geburt X X
3255 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X X 2
3257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
3270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3271 Behördenname Ortsbezeichnung X
3275 Registernummer X
3280 Staatsangehörigkeit X
3298 (Gültig ab siehe =>
Identifikationsnummer
Gemäß § 139b der Abgabenordnung

1)

Auflösung oder Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe
3390 Art der Auflösung Beispiel: Aufhebung, Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit, Umwandlung in Ehe X
3391 Datum der Auflösung Wirksamkeitsdatum X
3392 Behörde Funktionsbezeichnung X
3393 Behördenname Ortsbezeichnung X
3395 Registernummer/Aktenzeichen X
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 1.
3440 Todestag Datum aus Sterbeeintrag X
3442 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war X
3450 Sterbeort X
3455 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2
3457 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
3460 Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der Todeszeit Beschlussdatum X
3462 Festgestellter Todestag Datum X 2
3463 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X 2
3464 Staat Nur bei Todeserklärung im Aus- land X
3465 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X
3470 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
3471 Behördenname Ortsbezeichnung X
3475 Registernummer/Aktenzeichen X
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 2.
3540 Todestag Datum aus Sterbeeintrag X
3542 Sterbezeitraum Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war X
3550 Sterbeort X
3555 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2
3557 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X
3560 Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der Todeszeit Beschlussdatum X
3562 Festgestellter Todestag Datum X 2
3563 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X 2
3564 Staat Nur bei Todeserklärung im Aus- land X
3565 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X
3570 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
3571 Behördenname Ortsbezeichnung X
3575 Registernummer/Aktenzeichen X
Neue Ehe zu 1.
3640 Tag der Eheschließung X
3650 Ort der Eheschließung X
3657 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
3670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3671 Behördenname Ortsbezeichnung X
3675 Registernummer X
Neue Ehe zu 2.
3740 Tag der Eheschließung X
3750 Ort der Eheschließung X
3757 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
3770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3771 Behördenname Ortsbezeichnung X
3775 Registernummer X
Neue Lebenspartnerschaft zu 1.
3840 Tag der Begründung X
3850 Ort der Begründung X
3857 Staat der Begründung Nur bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland X
3870 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3871 Behördenname Ortsbezeichnung X
3875 Registernummer X
Neue Lebenspartnerschaft zu 2.
3940 Tag der Begründung X
3950 Ort der Begründung X
3957 Staat der Begründung Nur bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland X
3970 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
3971 Behördenname Ortsbezeichnung X
3975 Registernummer X
Sterberegister
Angaben zum Sterbefall
4140 Todestag Datum X X X
4141 Todeszeit Uhrzeit X X
4142 Sterbezeitraum (Datumsangaben) Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war X X X
4143 Sterbezeitraum (Uhrzeitangaben) Zeitraum umfasst die Uhrzeit am letzten Tag lebend und Uhrzeit am Tag, an dem die Person mit Sicherheit tot war X X
4144 Todeszeit (nicht exakt) Nur in Ergänzung zu Feld 4141, wenn Uhrzeit des Todes nur ungefähr (gegen ... Uhr) feststeht X X 2
4150 Sterbeort Bei unbekanntem Sterbeort auch Auffindungsort X X X
4151 Sterbeort, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X
4152 Sterbeort, Straße X X
4153 Sterbeort, Hausnummer X X
4155 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X X 2
4157 Sterbeort, Staat Nur bei Sterbefall im Ausland X X X
4199 Tot aufgefunden Nur bei Nacherfassung X X
Angaben zur verstorbenen Person
4201 Familienname X X X
4202 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
4203 Geburtsname X X X
4204 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
X X
4205 Vornamen X X X
4206 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
4220 Geschlecht X X 2
4230 Religion/Weltanschauung X X
4240 Tag der Geburt X X X
4250 Ort der Geburt X X
4255 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X X 2
4257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X
4270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
4271 Behördenname Ortsbezeichnung X
4275 Registernummer X
4290 Anschrift, Straße X X
4291 Anschrift, Hausnummer X X
4293 Anschrift, Ort X X
4294 Anschrift, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X
4297 Anschrift, Staat Nur bei Wohnort im Ausland X X
4298 (Gültig ab siehe =>
Identifikationsnummer
Gemäß § 139b der Abgabenordnung

1)

4299 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität X X
Familienstand der verstorbenen Person
4300 Familienstand X X
4300A Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen "Ehefrau", "Ehemann", "Lebenspartner" oder "Lebenspartnerin" angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als "Ehepartner" oder "Lebenspartner" anzugeben, Beispiel: "Lebenspartnerin" X X 4
4301 Familienname des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners X X
4302 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X
4303 Geburtsname des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners X X
4304 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen
Namensform des Geburtsnamens
X X
4305 Vornamen des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners X X
4306 Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X
4320 Geschlecht des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners

X

X

4398 (Gültig ab siehe =>
Identifikationsnummer
Gemäß § 139b der Abgabenordnung

1)

4399 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität X X
Ehe der verstorbenen Person
4440 Tag der Eheschließung X
4450 Ort der Eheschließung X
4455 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2
4457 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X
4470 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
4471 Behördenname Ortsbezeichnung X
4475 Registernummer X
4477 Führungsort Heiratseintrag Bei Eheschließung bis zum 31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.) X
Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person
4540 Tag der Begründung X
4550 Ort der Begründung X
4555 Nähere Kennzeichnung des Ortes Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2
4557 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X
4570 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X
4571 Behördenname Ortsbezeichnung X
4575 Registernummer X
Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der Todeszeit der verstorbenen Person
4660 Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der Todeszeit Beschlussdatum X
4662 Festgestellter Todestag Datum X
4663 Festgestellte Todeszeit Uhrzeit X
4664 Staat Nur bei Todeserklärung im Aus- land X
4665 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X
4670 Behörde/Gericht Funktionsbezeichnung X
4671 Behördenname Ortsbezeichnung X
4675 Registernummer/Aktenzeichen X
(Gültig bis siehe =>)
*) Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:
1) Datenfeld ist nicht Bestandteil des Personenstandseintrags und steht nur systemseitig als Funktion zur Verfügung.
2) Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.
3) Datenfeld steht ausschließlich für die Nacherfassung von Alt- und Übergangsbeurkundungen zur Verfügung.
4) Datenfeld steht ab 1. November 2018 zur Verfügung.
5) Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung.

(Gültig ab siehe =>)
*) Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:
1) = Datenfeld ist nicht Bestandteil des Beurkundungs- und Hinweisteils des Personenstandseintrags und steht nur systemseitig als funktionales Ordnungsmerkmal zur Verfügung.
2) = Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.
3) = Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung
4) = Datenfeld steht ab 1. November 2018 zur Verfügung
5) = Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung

Neu:

.

Datenfelder in den Personenstandsregistern Anlage 1
(zu § 11)


Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung
Haupteintrag Folgebeurkundung Hinweis Suchfeld Beschränkung 1
Allgemeine Registerangaben für alle Register
0001 Name des Standesamts

X

X

0010 Standesamtsnummer z.B. 06412001 für das Standesamt Frankfurt am Main, ggf. ergänzt um ein Suffix für ein verwaltetes Standesamt

X

X

0011 Art des Registers G = Geburtenregister
E = Eheregister
L = Lebenspartnerschaftsregister
S = Sterberegister

X

X

0012 Eintragsnummer z.B."334" für die 334. Beurkundung einer Geburt eines Jahres;
bei Stilllegung des Eintrags
z.B. 334-1 für die erneute Beurkundung zu dieser Eintragsnummer

X

X

0013 Jahr des Eintrags Bei Nacherfassung Jahr der ursprünglichen Beurkundung

X

X

0014 Nummer der Erst- und Folgebeurkundung Beispiele: "0" bei Erstbeurkundung, "3" für die 3. Folgebeurkundung zu einem Haupteintrag

X

X

0015 Nummer eines Hinweises Technisches Datum, Nummer

X

0020 Anlass der Beurkundung z.B. Geburt, Namensänderung, Vaterschaftsanerkennung, Wiederannahme des Geburtsnamens, Berichtigung

X

X

0030 Anlass eines Hinweises

X

1

0040 Datum der Wirksamkeit Wirksamkeit einer Folgebeurkundung

X

0045 Datum der Stilllegung Wirksamkeit einer Stilllegung des Personenstandseintrags

1

0048 Sperrvermerk

1

0049 Datum Sperrvermerk Datum des Fristablaufs eines Sperrvermerks

1

0050 Ort der Beurkundung

X

X

0051 Datum der Beurkundung

X

X

0052 Name der Urkundsperson

X

X

0053 Funktionsbezeichnung Unterscheidung nach männlichen oder weiblichen Standesbeamten

X

X

Geburtenregister
Angaben zur Geburt
1040 Tag der Geburt

X

X

X

1041 Geburtszeit Stunde und Minute der Geburt

X

X

1050 Ort der Geburt

X

X

X

1051 Geburtsort, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe

X

X

1052 Geburtsort, Straße, Hausnummer

X

X


1055 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

X

2

1057 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland

X

X

X

1090 Art der Geburt Nur bei Totgeburt

X

X

Angaben zum Kind
1101 Familienname/Geburtsname Angabe des aktuellen Geburtsnamens des Kindes

X

X

X

1101A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

X

1102 Vornamen

X

X

X

1102A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

X

1119 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht des Kindes

X

1120 Geschlecht

X

X

1130 Religion/Weltanschauung

X

X

3

1180 Deutsche Staatsangehörigkeit Nur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG

X

1198 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung

1

1199 Familiennamensführung nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität der Eltern

X

Angaben zu den Eltern
1. Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Geburtsurkunde

X

X

X

4

1200 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen "Mutter" oder "Vater" angegeben werden; bei Folgebeurkundungen sind Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, als "Elternteil" anzugeben,
Beispiel: "1. Mutter"

X

X

4

1201 Familienname

X

X

X

1201A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

X

1202 Geburtsname

X

X

X

1202A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

X

1203 Vornamen

X

X

X

1203A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

X

1220 Geschlecht

X

X

1230 Religion/Weltanschauung

X

X

3

1240 Tag der Geburt

X

1250 Ort der Geburt

X

1255 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

1257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland

X

1270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung

X

1271 Behördenname Ortsbezeichnung

X

1275 Registernummer Beispiel: G 399/2010

X

1280 Staatsangehörigkeit

X

1298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung

1

1299 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität

X

X

1299A Namensführung nicht nachgewiesen

X

X


2. Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Geburtsurkunde

X

X

X

4

1300 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen "Mutter" oder "Vater" angegeben werden; bei Folgebeurkundungen sind Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, als "Elternteil" anzugeben, Beispiel: "2. Vater"

X

X

4

1301 Familienname

X

X

X


1301A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

X

1302 Geburtsname

X

X

X

1302A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

X

1303 Vornamen

X

X

X

1303A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

X

1320 Geschlecht

X

X

1330 Religion/Weltanschauung

X

X

3

1340 Tag der Geburt

X

1350 Ort der Geburt

X

1355 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

1357 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland

X

1370 Registerbehörde Funktionsbezeichnung

X

1371 Behördenname Ortsbezeichnung

X

1375 Registernummer Beispiel: G 1499/2009

X

1380 Staatsangehörigkeit

X

1398 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung

1

1399 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität

X

X

1399A Namensführung nicht nachgewiesen

X

X

Eheschließung der Eltern
1440 Tag der Eheschließung

X

1450 Ort der Eheschließung

X

1457 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland

X

1470 Registerbehörde Funktionsbezeichnung

X

1471 Behördenname Ortsbezeichnung

X

1475 Registernummer Beispiel: E 67/2009

X

Ehe des Kindes
1540 Tag der Eheschließung

X

1550 Ort der Eheschließung

X

1555 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

1557 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland

X

1570 Registerbehörde Funktionsbezeichnung

X

1571 Behördenname Ortsbezeichnung

X

1575 Registernummer Beispiel: E 288/2030

X

1590 Art der Eheauflösung Beispiel: Scheidung oder Tod

X

3

1591 Datum der Eheauflösung Wirksamkeitsdatum oder Todestag

X

3

1592 Registerbehörde Funktionsbezeichnung

X

3

1593 Behördenname Ortsbezeichnung

X

3

1595 Registernummer/Aktenzeichen

X

3

Lebenspartnerschaft des Kindes
1640 Tag der Begründung

X

1650 Ort der Begründung

X

1655 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

1657 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland

X

1670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung

X

1671 Behördenname Ortsbezeichnung

X

1675 Registernummer Beispiel: L 12/2009

X

1690 Art der Auflösung der Lebenspartnerschaft Beispiel: Aufhebung oder Tod

X

3

1691 Datum der Auflösung Wirksamkeitsdatum oder Todestag

X

3

1692 Registerbehörde Funktionsbezeichnung

X

3

1693 Behördenname Ortsbezeichnung

X

3

1695 Registernummer/Aktenzeichen

X

3

Kind des Kindes
1700 Anzahl der eingetragenen Kinder

X

1

1701 Familienname Angabe des Geburtsnamens des Kindes

X

1705 Vornamen

X

1740 Tag der Geburt

X

1750 Ort der Geburt

X

1755 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

1757 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland

X

1770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung

X

1771 Behördenname Ortsbezeichnung

X

1775 Registernummer Beispiel: G 475/2031

X

1790 Art der Geburt Nur bei Totgeburt

X

2

Testamentsverzeichnis
1890 Testamentsverzeichnisnummer

X

3

Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit des Kindes
1940 Todestag Datum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war

X

1942 Tag des Beginns eines Sterbezeitzeitraums Datum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde

X

1950 Sterbeort

X

1955 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

1957 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland

X

1960 Festgestellter Todestag bei Todeserklärung Datum

X

2

1970 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung

X

1971 Behördenname Ortsbezeichnung

X

1975 Registernummer/Aktenzeichen

X

Eheregister
Angaben zur Ehe
2040 Tag der Eheschließung Ggf. Tag der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

X

X

2050 Ort der Eheschließung Ggf. Ort der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

X

X

2051 Ort der Eheschließung, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe

X

X

2

2055 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

2057 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland

X

X

2058 Namensbestimmung Gemeinsamer Familienname ist Name des Ehegatten zu 1., zu 2. oder Doppelname

X

Angaben zur Lebenspartnerschaft bei Umwandlung in eine Ehe
2060 Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft Tag der Begründung einer zu dieser Ehe umgewandelten Lebenspartnerschaft

X

X

X

4

2070 Registerbehörde Funktionsbezeichnung

X

4

2071 Behördenname Ortsbezeichnung

X

4

2075 Registernummer

X

4

Angaben zu den Ehegatten
1. Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Eheurkunde

X

X

X

4

2100 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen "Ehefrau" oder "Ehemann" angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als "Ehepartner" anzugeben, Beispiel: "1. Ehemann"

X

X

4

2101 Familienname vor der Ehe

X

X

X

2101A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

X

2102 Geburtsname vor der Ehe

X

X

X

2102A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

X

2103 Vornamen vor der Ehe

X

X

X

2103A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

X

2111 Familienname in der Ehe

X

X

X

2111A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

X

2112 Geburtsname in der Ehe

X

X

X

2112A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

X

2113 Vornamen in der Ehe

X

X

X

2

2113A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

X

2

2114 Familienname nach Eheauflösung

X

X

2114A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens nach Eheauflösung

X

2115 Geburtsname nach Eheauflösung

X

X

2115A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens nach Eheauflösung

X

2116 Vorname nach Eheauflösung

X

X

2

2116A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens nach Eheauflösung

X

2

2119 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht

X

2120 Geschlecht

X

X

2

2130 Religion/Weltanschauung

X

X

3

2140 Tag der Geburt

X

X

X

2150 Ort der Geburt

X

X

2155 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

X

2

2157 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland

X

X

2170 Registerbehörde Funktionsbezeichnung

X

2171 Behördenname Ortsbezeichnung

X

2175 Registernummer

X

2180 Staatsangehörigkeit

X

2198 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung

1

2. Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Eheurkunde

X

X

X

4

2200 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen "Ehefrau" oder "Ehemann" angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als "Ehepartner" anzugeben, Beispiel: "2. Ehefrau"

X

X

4

2201 Familienname vor der Ehe

X

X

X

2201A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

X

2202 Geburtsname vor der Ehe

X

X

X

2202A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

X

2203 Vornamen vor der Ehe

X

X

X

2203A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

X

2211 Familienname in der Ehe

X

X

X

2211A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

X

2212 Geburtsname in der Ehe

X

X

X

2212A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

X

2213 Vornamen in der Ehe

X

X

X

2

2213A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

X

2

2214 Familienname nach Eheauflösung

X

X

2214A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens nach Eheauflösung

X

2215 Geburtsname nach Eheauflösung

X

X

2215A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens nach Eheauflösung

X

2216 Vornamen nach Eheauflösung

X

X

2

2216A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens nach Eheauflösung

X

2

2219 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht

X

2

2220 Geschlecht

X

X

2230 Religion/Weltanschauung

X

X

2240 Tag der Geburt

X

X

X

2250 Ort der Geburt

X

X

2255 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

X

2

2257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland

X

X

2270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung

X

2271 Behördenname Ortsbezeichnung

X

2275 Registernummer

X

2280 Staatsangehörigkeit

X

2298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung

1

Auflösung der Ehe
2390 Art der Eheauflösung Beispiel: Scheidung, Aufhebung, Tod, Wiederverheiratung nach Todeserklärung

X

3

Auflösung durch Entscheidung
2391 Datum der Eheauflösung Datum der Rechtskraft der Scheidung

X

2392 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung

X

2393 Behördenname Ortsbezeichnung

X

2395 Registernummer/Aktenzeichen

X

Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 1.
2440 Todestag Datum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war

X

2442 Tag des Beginns eines Sterbezeitraums Datum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde

X

2450 Sterbeort

X

2455 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

2457 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland

X

2460 Festgestellter Todestag bei Todeserklärung Datum

X

2

2470 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung

X

2471 Behördenname Ortsbezeichnung

X

2475 Registernummer/Aktenzeichen

X

Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 2.
2540 Todestag Datum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war

X

2542 Tag des Beginns eines Sterbezeitraums Datum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde

X

2550 Sterbeort

X

2555 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

2557 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland

X

2560 Festgestellter Todestag bei Todeserklärung Datum

X

2

2570 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung

X

2571 Behördenname Ortsbezeichnung

X

2575 Registernummer/Aktenzeichen

X

Neue Ehe zu 1.
2640 Tag der Eheschließung

X

2641 Tag der Eheschließung nach Todeserklärung Nur im Fall der Wiederverheiratung nach Todeserklärung des vorherigen Ehegatten nach § 1319 BGB

X

2650 Ort der Eheschließung

X

2657 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland

X

2670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung

X

2671 Behördenname Ortsbezeichnung

X

2675 Registernummer

X

Neue Ehe zu 2.
2740 Tag der Eheschließung

X

2741 Tag der Eheschließung nach Todeserklärung Nur im Fall der Wiederverheiratung nach Todeserklärung des vorherigen Ehegatten nach § 1319 BGB

X

2750 Ort der Eheschließung

X

2757 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland

X

2770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung

X

2771 Behördenname Ortsbezeichnung

X

2775 Registernummer

X

Neue Lebenspartnerschaft zu 1.
2840 Tag der Begründung

X

2850 Ort der Begründung

X

2857 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland

X

2870 Registerbehörde Funktionsbezeichnung

X

2871 Behördenname Ortsbezeichnung

X

2875 Registernummer

X

Neue Lebenspartnerschaft zu 2.
2940 Tag der Begründung

X

2950 Ort der Begründung

X

2957 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland

X

2970 Registerbehörde Funktionsbezeichnung

X

2971 Behördenname Ortsbezeichnung

X

2975 Registernummer

X

Lebenspartnerschaftsregister
Angaben zur Lebenspartnerschaft
3040 Tag der Begründung

X

X

3050 Ort der Begründung

X

X


3051 Ort der Begründung, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe

X

X

2

3055 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

3057 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland

X

X

3070 Behörde der Begründung Angabe einer vom Standesamt abweichenden Begründungsbehörde

X

3

3078 Namensbestimmung Gemeinsamer Familienname ist Name des Lebenspartners zu 1., zu 2. oder Doppelname

X

Angaben zu den Lebenspartnern
1. Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Lebenspartnerschaftsurkunde

X

X

X

4

3100 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen "Lebenspartner" oder "Lebenspartnerin" angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als "Lebenspartner" anzugeben,

Beispiel: "1. Lebenspartner"

X

X

4

3101 Familienname vor der Begründung

X

X

X

3101A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

X

3102 Geburtsname vor der Begründung

X

X

X

3102A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

X

3103 Vornamen vor der Begründung

X

X

X

3103A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

X

3111 Familienname in der Lebenspartnerschaft

X

X

X

3111A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

X

3112 Geburtsname in der Lebenspartnerschaft

X

X

X

3112A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

X

3113 Vornamen in der Lebenspartnerschaft

X

X

X

2

3113A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

X

2

3114 Familienname nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft

X

X

3114A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

3115 Geburtsname nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft

X

X

3115A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

3116 Vornamen nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft

X

X

2

3116A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

2

3119 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht

X

3120 Geschlecht

X

X

2

3130 Religion/Weltanschauung

X

X

3

3140 Tag der Geburt

X

X

X

3150 Ort der Geburt

X

X

3155 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

X

2

3157 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland

X

X

3170 Registerbehörde Funktionsbezeichnung

X

3171 Behördenname Ortsbezeichnung

X

3175 Registernummer

X

3180 Staatsangehörigkeit

X

3198 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung

1

2. Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Lebenspartnerschaftsurkunde

X

X

X

4

3200 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen "Lebenspartner" oder "Lebenspartnerin" angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als "Lebenspartner" anzugeben,

Beispiel: "2. Lebenspartner"

X

X

4

3201 Familienname vor der Begründung

X

X

X

3201A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

X

3202 Geburtsname vor der Begründung

X

X

X

3202A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

X

3203 Vornamen vor der Begründung

X

X

X

3203A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

X

3211 Familienname in der Lebenspartnerschaft

X

X

X

3211A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

X

3212 Geburtsname in der Lebenspartnerschaft

X

X

X

3212A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

X

3213 Vornamen in der Lebenspartnerschaft

X

X

X

2

3213A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

X

2

3214 Familienname nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft

X

X

3214A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

3215 Geburtsname nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft

X

X

3215A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

3216 Vornamen nach Auflösung
der Lebenspartnerschaft

X

X

2

3216A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

2

3219 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht

X

3220 Geschlecht

X

X

2

3230 Religion/Weltanschauung

X

X

3

3240 Tag der Geburt

X

X

X

3250 Ort der Geburt

X

X

3255 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

X

2

3257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland

X

X

3270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung

X

3271 Behördenname Ortsbezeichnung

X

3275 Registernummer

X

3280 Staatsangehörigkeit

X

3298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung

1

Auflösung oder Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe
3390 Art der Auflösung Beispiel: Aufhebung, Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit, Umwandlung in Ehe

X

3

Auflösung durch Entscheidung
3391 Datum der Auflösung Datum der Rechtskraft der Auflösungsentscheidung oder der Umwandlung

X

3392 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung

X

3393 Behördenname Ortsbezeichnung

X

3395 Registernummer/Aktenzeichen

X

Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 1.
3440 Todestag Datum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war

X

3442 Tag des Beginns eines Sterbezeitraums Datum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde

X

3450 Sterbeort

X

3455 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

3457 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland

X

3460 Festgestellter Todestag bei Todeserklärung Datum

X

2

3470 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung

X

3471 Behördenname Ortsbezeichnung

X

3475 Registernummer/Aktenzeichen

X

Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 2.
3540 Todestag Datum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war

X

3542 Tag des Beginns eines Sterbezeitraums Datum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde

X

3550 Sterbeort

X

3555 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

3557 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland

X

3560 Festgestellter Todestag bei Todeserklärung Datum

X

2

3570 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung

X

3571 Behördenname Ortsbezeichnung

X

3575 Registernummer/Aktenzeichen

X

Neue Ehe zu 1.
3640 Tag der Eheschließung

X

3650 Ort der Eheschließung

X

3657 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland

X

3670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung

X

3671 Behördenname Ortsbezeichnung

X

3675 Registernummer

X

Neue Ehe zu 2.
3740 Tag der Eheschließung

X

3750 Ort der Eheschließung

X

3757 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland

X

3770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung

X

3771 Behördenname Ortsbezeichnung

X

3775 Registernummer

X

Neue Lebenspartnerschaft zu 1.
3840 Tag der Begründung

X

3850 Ort der Begründung

X

3857 Staat der Begründung Nur bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland

X

3870 Registerbehörde Funktionsbezeichnung

X

3871 Behördenname Ortsbezeichnung

X

3875 Registernummer

X

Neue Lebenspartnerschaft zu 2.
3940 Tag der Begründung

X

3950 Ort der Begründung

X

3957 Staat der Begründung Nur bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland

X

3970 Registerbehörde Funktionsbezeichnung

X

3971 Behördenname Ortsbezeichnung

X

3975 Registernummer

X

Sterberegister
Angaben zum Sterbefall
4140 Todestag Datum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war

X

X

X

4141 Todeszeit Uhrzeit des Todes oder Uhrzeit, zu der die Person mit Sicherheit tot war

X

X

4142 Tag des Beginns eines Sterbezeitzeitraums Datum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde

X

X

X

4143 Uhrzeit des Beginns eines Sterbezeitzeitraums Uhrzeit, zu der die Person zuletzt lebend gesehen wurde

X

X

4144 Todeszeit (nicht exakt) Nur in Ergänzung zu Feld 4141, wenn Uhrzeit des Todes nur ungefähr (gegen ... Uhr) feststeht

X

X

2

4150 Sterbeort Bei unbekanntem Sterbeort auch Auffindungsort

X

X

X

4151 Sterbeort, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe

X

X

4152 Sterbeort, Straße, Hausnummer

X

X

4155 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

X

2

4157 Sterbeort, Staat Nur bei Sterbefall im Ausland

X

X

X

Angaben zur verstorbenen Person
4201 Familienname

X

X

X

4201A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

X

4202 Geburtsname

X

X

X

4202A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

X

4203 Vornamen

X

X

X

4203A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

X

4220 Geschlecht

X

X

2

4230 Religion/Weltanschauung

X

X

3

4240 Tag der Geburt

X

X

X

4250 Ort der Geburt

X

X

4255 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

X

2

4257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland

X

X

4270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung

X

4271 Behördenname Ortsbezeichnung

X

4275 Registernummer

X

4290 Anschrift, Straße, Hausnummer

X

X

4293 Anschrift, Ort

X

X

4294 Anschrift, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe

X

X

4297 Anschrift, Staat Nur bei Wohnort im Ausland

X

X

4298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung

1

4299 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität

X

X

Familienstand der verstorbenen Person
4300 Familienstand

X

X

4300A Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen "Ehefrau", "Ehemann, "Lebenspartner" oder "Lebenspartnerin" angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als "Ehepartner" oder "Lebenspartner" anzugeben,

Beispiel: "Lebenspartnerin"

X

X

4

4301 Familienname des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners

X

X

4301A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens

X

X

4302 Geburtsname des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners

X

X

4302A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens

X

X

4303 Vornamen des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners

X

X

4303A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens

X

X

4320 Geschlecht des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners

X

X

4398 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung

1

4399 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität

X

X

Ehe der verstorbenen Person
4440 Tag der Eheschließung

X

4450 Ort der Eheschließung

X

4455 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

4457 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland

X

4470 Registerbehörde Funktionsbezeichnung

X

4471 Behördenname Ortsbezeichnung

X

4475 Registernummer

X

4477 Führungsort Heiratseintrag Bei Eheschließung bis zum 31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.)

X

Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person
4540 Tag der Begründung

X

4550 Ort der Begründung

X

4555 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z.B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä.

X

2

4557 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland

X

4570 Registerbehörde Funktionsbezeichnung

X

4571 Behördenname Ortsbezeichnung

X

4575 Registernummer

X

Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der Todeszeit der verstorbenen Person
4660 Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der Todeszeit Beschlussdatum

X

4670 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung

X

4671 Behördenname Ortsbezeichnung

X

4675 Registernummer/Aktenzeichen

X

1. Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:
1) = Datenfeld ist nicht Bestandteil des Beurkundungs- und Hinweisteils des Personenstandseintrags und steht nur systemseitig als funktionales Ordnungsmerkmal zur Verfügung.
2) = Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.
3) = Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung.
4) = Datenfeld steht ab 1. November 2018 zur Verfügung.
5) = Datenfeld steht nur noch für Berichtigungen zur Verfügung.

Alt:

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Eheregister Anlage 2
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)


Standesamt, Nummer
Registernummer
__________________________________________
Anlass der Beurkundung
Ort, Tag der Eheschließung
__________________________________________
Tag der Begründung der
Lebenspartnerschaft 1
__________________________________________
1. (Ehemann, Ehefrau, Ehepartner)
Familienname vor der Ehe
Geburtsname vor der Ehe
Vorname(n) vor der Ehe
Geschlecht
Ort, Tag der Geburt
Religion
Familienname in der Ehe
Geburtsname in der Ehe
Vorname(n) in der Ehe
2. (Ehefrau, Ehemann, Ehepartner)
__________________________________________
Familienname vor der Ehe
Geburtsname vor der Ehe
Vorname(n) vor der Ehe
Geschlecht
Ort, Tag der Geburt
Religion
Familienname in der Ehe
Geburtsname in der Ehe
Vorname(n) in der Ehe
__________________________________________
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
____________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________
Hinweise
Registernummer
__________________________________________ Zu 1.
Geburtseintrag
Staatsangehörigkeit
Recht Namensführung
__________________________________________ Zu 2.
Geburtseintrag
Staatsangehörigkeit
Recht Namensführung
__________________________________________ Zu 1. und 2.
Namensbestimmung
Lebenspartnerschaftseintrag
____________________________________________________________________________________
Folgebeurkundung
Eheregister
Standesamt, Nummer
Registernummer 2
Anlass der Beurkundung
__________________________________________
Beurkundete Daten 3
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
____________________________________________________________________________________
Hinweise
Registernummer
__________________________________________
Hinweisdaten
____________________________________________________________________________________

1) Leittext erscheint nur, wenn es der Beurkundungssachverhalt erfordert.
2) Registernummer unter Hinzufügung der fortlaufenden Nummer der Folgebeurkundung nach § 17 PStV.
3) Es werden alle Beurkundungsdaten des Eintrags mit den nach der Folgebeurkundung aktualisierten Daten angegeben.

Neu:

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Eheregister Anlage 2
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)

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Alt:

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Lebenspartnerschaftsregister Anlage 3
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)


Standesamt, Nummer
Registernummer
__________________________________________
Anlass der Beurkundung
Ort, Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft
__________________________________________
1. (Lebenspartner, Lebenspartnerin)
Familienname vor der Begründung
Geburtsname vor der Begründung
Vorname(n) vor der Begründung
Geschlecht
Ort, Tag der Geburt
Religion
Familienname in der Lebenspartnerschaft
Geburtsname in der Lebenspartnerschaft
Vorname(n) in der Lebenspartnerschaft
__________________________________________
2. (Lebenspartner, Lebenspartnerin)
Familienname vor der Begründung
Geburtsname vor der Begründung
Vorname(n) vor der Begründung
Geschlecht
Ort, Tag der Geburt
Religion
Familienname in der Lebenspartnerschaft
Geburtsname in der Lebenspartnerschaft
Vorname(n) in der Lebenspartnerschaft
__________________________________________
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
____________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________
Hinweise
Registernummer
__________________________________________
Zu 1.
Geburtseintrag
Staatsangehörigkeit
Recht Namensführung
__________________________________________
Zu 2.
Geburtseintrag
Staatsangehörigkeit
Recht Namensführung
__________________________________________
Zu 1. und 2.
Namensbestimmung
____________________________________________________________________________________
Folgebeurkundung
Lebenspartnerschaftsregister
Standesamt, Nummer
Registernummer 1
Anlass der Beurkundung
__________________________________________
Beurkundete Daten 2
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
____________________________________________________________________________________
Hinweise
Registernummer
__________________________________________
Hinweisdaten

1) Registernummer unter Hinzufügung der fortlaufenden Nummer der Folgebeurkundung nach § 17 PStV.
2) Es werden alle Beurkundungsdaten des Eintrags mit den nach der Folgebeurkundung aktualisierten Daten angegeben.

Neu:

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Lebenspartnerschaftsregister Anlage 3
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)

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Alt:

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Geburtenregister Anlage 4
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)


Standesamt, Nummer
Registernummer
__________________________________________
Anlass der Beurkundung
Tag, Uhrzeit der Geburt
Ort der Geburt
__________________________________________
Kind
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Religion
__________________________________________
1. (Mutter)
Geburtsname
Vorname(n)
Religion
__________________________________________
2. (Vater)
Geburtsname
Vorname(n)
Religion
__________________________________________
Zu 1. und 2.
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
____________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________
Hinweise
Registernummer
__________________________________________
Zu 1. und 2.
Ort, Tag der Eheschließung
Eheeintrag
__________________________________________
Zu 1.
Ort, Tag der Geburt
Geburtseintrag
Staatsangehörigkeit
__________________________________________
Zu 2.
Ort, Tag der Geburt
Geburtseintrag
Staatsangehörigkeit
__________________________________________
Kind
Staatsangehörigkeit
Recht Namensführung
____________________________________________________________________________________

Folgebeurkundung
Geburtenregister
Standesamt, Nummer
Registernummer 1
Anlass der Beurkundung
_____________________
Beurkundete Daten 2
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
____________________________________________________________________________________
Hinweise
Registernummer
__________________________________________
Hinweisdaten

1) Registernummer unter Hinzufügung der fortlaufenden Nummer der Folgebeurkundung nach § 17 PStV.
2) Es werden alle Beurkundungsdaten des Eintrags mit den nach der Folgebeurkundung aktualisierten Daten angegeben.

Neu:

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Geburtenregister Anlage 4
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)

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Alt:

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Sterberegister Anlage 5
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)


Standesamt, Nummer
Registernummer
__________________________________________
Anlass der Beurkundung
Tag, Uhrzeit des Todes
Ort des Todes
__________________________________________
Verstorbene Person
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
Ort, Tag der Geburt
Letzter Wohnsitz
Religion
Familienstand
__________________________________________
(Ehemann, Ehefrau, Ehepartner, Lebenspartner, Lebenspartnerin)
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geschlecht
__________________________________________
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
____________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________
Hinweise
Registernummer
__________________________________________
Verstorbene Person
Geburtseintrag
Ort, Tag der Eheschließung 1
Eheeintrag 1
Führungsort Heiratseintrag
____________________________________________________________________________________
Folgebeurkundung
Sterberegister
Standesamt, Nummer
Registernummer 2
Anlass der Beurkundung
__________________________________________
Beurkundete Daten 3
Ort, Tag der Beurkundung
Urkundsperson
____________________________________________________________________________________
Hinweise
Registernummer
__________________________________________
Hinweisdaten

1) Bei Begründung einer Lebenspartnerschaft ist der Leittext an den Beurkundungssachverhalt anzupassen.
2) Registernummer unter Hinzufügung der fortlaufenden Nummer der Folgebeurkundung nach § 17 PStV.
3) Es werden alle Beurkundungsdaten des Eintrags mit den nach der Folgebeurkundung aktualisierten Daten angegeben.

Neu:

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Sterberegister Anlage 5
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)

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Alt:

.

Eheurkunde
Anlage 6
(zu den §§ 48, 70)


Bild

Neu:

.

Eheurkunde
Anlage 6
(zu den §§ 48, 70)

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.

Elektronische Ehebescheinigung Anlage 6 E
(zu den §§ 48, 55, 70)

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Alt:

.

Lebenspartnerschaftsurkunde
Anlage 7
(zu den §§ 48, 70)

Bild

Neu:

.

Lebenspartnerschaftsurkunde
Anlage 7
(zu den §§ 48, 70)

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.

Elektronische Lebenspartnerschaftsbescheinigung
Anlage 7 E
(zu den §§ 48, 55, 70)

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Alt:

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Geburtsurkunde Anlage 8
(zu den §§ 48, 70)

Bild

Neu:

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Geburtsurkunde Anlage 8
(zu den §§ 48, 70)

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Elektronische Geburtsbeschinigung Anlage 8 E
(zu den §§ 48, 55, 70)

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Alt:

.

Sterbeurkunde
Anlage 9
(zu den §§ 48, 70)

Bild

Neu:

.

Sterbeurkunde
Anlage 9
(zu den §§ 48, 70)

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.

Elektronische Sterbebescheinigung
Anlage 9 E
(zu den §§ 48, 70)

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Alt:

.

Niederschrift über die Eheschließung Anlage 10
(zu § 29)


Standesamt Ort, Tag


____________________________________________________________________________________

Vor dem unterzeichnenden Standesbeamten erschienen heute zur Eheschließung (bei bestehender Lebenspartnerschaft, begründet am ..., Standesamt ..., Reg. Nr. L .../...) 1

1.


Vorname(n)


Familienname


Geburtsname


Geschlecht


Staatsangehörigkeit


Religion


Wohnhaft in


Geburtstag, Geburtsort


Standesamt,


Registernummer


ausgewiesen durch


____________________________________________________________________________________

und 2.


Vorname(n)


Familienname


Geburtsname


Geschlecht


Staatsangehörigkeit


Religion


Wohnhaft in


Geburtstag, Geburtsort


Standesamt, Registernummer


ausgewiesen durch


Als Zeugen waren anwesend:' Weiterhin erschien als Dolmetscher für die ................ Sprache: 1

____________________________________________________________________________________

Er wurde über die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt belehrt. Er erklärte - unter Berufung auf seinen allgemein geleisteten Eid -, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde. 1

Der Standesbeamte fragte die Eheschließenden, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen ergeben haben, die ihre tatsächlichen Verhältnisse der Ehevoraussetzungen betreffen. Auf die Frage des Standesbeamten erklärten die Eheschließenden, dass keine entsprechenden Änderungen eingetreten sind.

Sodann fragte der Standesbeamte die Eheschließenden einzeln und nacheinander, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Die Eheschließenden bejahten diese Frage.

Der Standesbeamte sprach aus, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute seien.

____________________________________________________________________________________

Zur Namensführung in der Ehe gaben die Ehegatten keine/folgende 1 Erklärung ab:

____________________________________________________________________________________
Dadurch ergibt sich folgende Namensführung in der Ehe:

1. (Ehemann/Ehefrau/Ehepartner) 1

Familienname


Vorname(n)


Geburtsname


2. (Ehefrau/Ehemann/Ehepartner) 1

Familienname


Vorname(n)


Geburtsname


____________________________________________________________________________________
Vorgelesen [in deutscher und ............... Sprache] 1 genehmigt und unterschrieben

__________________________________________________________________

__________________________________________________________________

__________________________________________________________________ Siegel

__________________________________________________________________
Urkundsperson".

1) Abschnitt/Klammerinhalt erscheint nur, wenn der Beurkundungssachverhalt es verlangt. Die Angaben sind entsprechend zu streichen oder zu ergänzen.


Neu:

.

Niederschrift über die Eheschließung Anlage 10
(zu § 29)

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Alt:

.

Bescheinigung nach § 31 Absatz 2 der Personenstandsverordnung (PStV) Anlage 11
(zu § 31 Absatz 2)

Bild

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Bescheinigung nach § 31 Absatz 2 der Personenstandsverordnung (PStV) Anlage 11
(zu § 31 Absatz 2)

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ID 222193

ENDE