Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Vom 18. September 2024
(BGBl. I Nr. 286 vom 23.09.2024)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:

Artikel 1
Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung

Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für die Wasserstraßen und die Schifffahrt werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

  1. Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG),
  2. Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen (WaStrBAV),
  3. Schleusenbetriebsverordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,
  4. Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum (StrandschutzwerkSicherungsV),
  5. Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Nordseeinsel Wangerooge (DünenSchV),
  6. Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
  7. a. Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG),
  8. Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV),
  9. Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (RheinLotsO),
  10. Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (BinschSprFunkV),
  11. Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO),
  12. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO),
  13. Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV),
  14. Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV),
  15. Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. Oktober 1996 über die Sammlung, Annahme und Abgabe von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BinSchAbfÜbkAG),
  16. Binnenschiffsabgasemissionsverordnung (BinSchAbgasV),
  17. Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (KlFzKV-BinSch),
  18. Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen (BinSch-SportbootVermV),
  19. Wasserskiverordnung (WaSkiV),
  20. Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV),
  21. Talsperrenverordnung (TspV),
  22. Binnenschiffseichordnung (BinSchEO),
  23. Schiffsregistergesetz (SchRG),
  24. Schiffsregisterordnung (SchRegO),
  25. Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (BinSchZV),
  26. Seeschifffahrtsstraßenordnung (SeeSchStrO),
  27. Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchEV),
  28. a. Schifffahrtordnung Emsmündung (EmsSchO),
  29. b. Sperr- und Warngebietverordnung (SperrWarnGebV),
  30. Seeaufgabengesetz (SeeAufgG),
  31. Verordnung zu den internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See,
  32. See-Sportboot-Verordnung (SeeSpbootV),
  33. Seelotsgesetz (SeeLG),
  34. Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV),
  35. a. Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV),
  36. Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere (SeelotRevierV),
  37. Ems-Lotsverordnung (Ems LV),
  38. Weser/Jade-Lotsverordnung (Weser/Jade-LV),
  39. Elbe-Lotsverordnung (Elbe-LV),
  40. NOK-Lotsverordnung (NOK-LV),
  41. Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung (WIROST-LV),
  42. Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebiets "Helgoländer Felssockel",
  43. Ostsee-Schleswig-Holstein-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (OstseeSHNSGBefV),
  44. Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (NPNordSBefV),
  45. Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern (NPBefVMVK),
  46. See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV),
  47. See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung (See-DatenÜbermittDV),
  48. Sportbootführerscheinverordnung (SpFV),
  49. Verordnung über die Küstenschifffahrt (KüSchV),
  50. Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG),
  51. Schiffssicherheitsverordnung (SchSV),
  52. Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV),
  53. Schiffssicherheitsgesetz (SchSG),
  54. MARPOL-Gesetz (IntMeerSchÜbk1973G),
  55. Ballastwasser-Gesetz (BallastWG),
  56. Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  57. Seearbeitsgesetz (SeeArbG),
  58. Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV),
  59. EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG),
  60. Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV).
" § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für die Wasserstraßen und die Schifffahrt werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

  1. Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG),
  2. Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung (WaStrBAV),
  3. Schleusenbetriebsverordnung,
  4. Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum (StrandSchutzwerkSicherungsV),
  5. Dünenschutzverordnung Wangerooge (DünenSchV),
  6. Nord-Ostsee-Kanal-Gefahrenabwehrverordnung (NOK-GefAbwV),
  7. Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV),
  8. Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG),
  9. Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV),
  10. Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (RheinLotsO),
  11. Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV),
  12. Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO),
  13. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO),
  14. Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV),
  15. Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV),
  16. Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG),
  17. Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung (BinSchAbgasV),
  18. Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KIFz-KV-BinSch),
  19. Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV),
  20. Wasserskiverordnung (WasSkiV),
  21. Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV),
  22. Talsperrenverordnung (TspV),
  23. Binnenschiffseichordnung (BinSchEO),
  24. Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG),
  25. Schiffsregisterordnung (SchRegO),
  26. Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (BinSchZV),
  27. Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO),
  28. Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchEV),
  29. Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchO),
  30. Sperr- und Warngebietverordnung (SperrWarngebV),
  31. Seeaufgabengesetz (SeeAufgG),
  32. Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (SeeStrOV),
  33. See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV),
  34. Seelotsgesetz (SeeLG),
  35. Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV),
  36. Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV),
  37. Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere (SeelotRevierV),
  38. Ems-Lotsverordnung (Ems-LV),
  39. Weser/Jade-Lotsverordnung (Weser/JadeLV),
  40. Elbe-Lotsverordnung (Elbe-LV),
  41. NOK-Lotsverordnung (NOK-LV),
  42. Wismar-Rostock-Stralsund- Lotsverordnung (WIROST-LV),
  43. Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel" (HgFSNatSchV),
  44. Ostsee-Schleswig-Holstein-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (OstseeSHNSGBefV),
  45. Nordsee-Befahrensverordnung (NPNordSBefV),
  46. Befahrungsregelung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern (NPBefVMK),
  47. See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV),
  48. See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung (See-DatenÜbermittDV),
  49. Sportbootführerscheinverordnung (SpFV),
  50. Verordnung über die Küstenschifffahrt (KüSchV),
  51. Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG),
  52. Flaggenrechtsgesetz (FlaggRG),
  53. Flaggenrechtsverordnung (FlRV),
  54. Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV),
  55. See-Eigensicherungsverordnung (SeeEigensichV),
  56. Schiffssicherheitsverordnung (SchSV),
  57. Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV),
  58. Bundesberggesetz (BBergG),
  59. Seeanlagengesetz (SeeAnlG),
  60. Seeanlagenverordnung (SeeAnlV),
  61. Raumordnungsgesetz (ROG),
  62. Windenergie-auf-See-Gesetz in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung, soweit Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) betroffen sind,
  63. Ölschadengesetz (ÖlSG),
  64. Seeversicherungsnachweisgesetz (SeeVersNachwG),
  65. Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung (ÖlPflichtVersBeschV),
  66. Seeversicherungsnachweisverordnung (SeeVersNachwV),
  67. Schiffssicherheitsgesetz (SchSG),
  68. Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV),
  69. MARPOL-Gesetz (IntMeerSchÜbk1973G),
  70. Ballastwasser-Gesetz (BallastWG),
  71. Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  72. Seearbeitsgesetz (SeeArbG),
  73. Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV),
  74. EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG),
  75. Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV)."

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Übergangsvorschrift

(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, sind die bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Gleiches gilt für eine gebührenpflichtige Leistung, die bis zum Ablauf des 30. September 2021 vollständig erbracht worden ist.

(2) Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 2 der Anlage zu § 2 Absatz 1, die vor dem 18. Januar 2022 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist das bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltende Recht weiter anzuwenden.

(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 ist der Abschnitt 6 der Anlage in der am 29. September 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

" § 4 Übergangsvorschrift

(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden sind, sind die bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Gleiches gilt für eine gebührenpflichtige Leistung, die bis zum Ablauf des 30. September 2021 vollständig erbracht worden ist.

(2) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 2 der Anlage, die vor dem 18. Januar 2022 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden sind, ist das bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltende Recht weiter anzuwenden.

(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), auf die das Windenergie-auf-See-Gesetz in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage, die vor dem 1. Oktober 2024 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist diese Verordnung anzuwenden."

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:

aaa) Vor dem Wort "Auslagen" wird die Angabe "1." eingefügt.

bbb) Folgende Nummer 2 wird angefügt:

"2. Die Gebühren nach den Nummern 1, 2 und 5 dieses Abschnitts richten sich nach dem für die Verfahren jeweils zu betreibenden Aufwand. Maßgeblich für die Einordnung sind die Kriterien: Politische Bedeutung des Vorhabens (Haltung von Gebietskörperschaften, Behörden oder Verbänden zum Vorhaben), räumliche Auswirkungen, Gefährdungspotential, Intensität des Eingriffs in Natur und Umwelt, Anzahl der Vorhabensträger, Strecken- oder Punktvorhaben (z.B. Errichtung einer Schleuse), Lage der Bauwerke, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, Anzahl der Betroffenen, der Behörden und Verbände sowie die Anzahl und der Umfang der Einwendungen und Stellungnahmen."

bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

Alt:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
Gegenstand Abgekürzte
Rechtsgrundlage
1 Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau § 14 Absatz 1 Satz 1 WaStrG i. V. m.
§ 74 VwVfG
91.891 - 741.162
2 Plangenehmigung § 14 Absatz 1 Satz 4 WaStrG i. V. m.
§ 74 Absatz 6 VwVfG
17.909 - 68.726

Neu:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
Gegenstand Abgekürzte
Rechtsgrundlage
"1 Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau von Bundeswasserstraßen § 14 Absatz 1 Satz 1 WaStrG i. V. m.
§ 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)

741.163
(Verfahren mit einem weit überdurchschnittlichen Aufwand)

331.490
(Verfahren mit einem überdurchschnittlichen Aufwand)

147.787
(Verfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand)

91.891
(Verfahren mit einem unterdurchschnittlichen Aufwand).

2 Plangenehmigung für den Ausbau oder Neubau von Bundeswasserstraßen § 14 Absatz 1 Satz 4 WaStrG i. V. m. § 74 Absatz 6 VwVfG

68.727
(Verfahren mit einem überdurchschnittlichen Aufwand)

17.909
(Verfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand)".

cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
Gegenstand Abgekürzte
Rechtsgrundlage
5 Vorläufige Anordnung für Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau § 14 Absatz 2 Satz 1 WaStrG 2.781 - 13.909

Neu:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
Gegenstand Abgekürzte
Rechtsgrundlage
"5 Vorläufige Anordnung für Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau § 14 Absatz 2 Satz 1 WaStrG

13.910
(Verfahren mit einem überdurchschnittlichen Aufwand)

4.815
(Verfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand)

2.782
(Verfahren mit einem unterdurchschnittlichen Aufwand)".

dd) Die Nummern 12 bis 22 werden wie folgt gefasst:

Alt:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
Gegenstand Abgekürzte
Rechtsgrundlage
12 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Benutzungen § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG 120 - 19.637
13 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Anlagen § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 314 - 23.024
14 Genehmigung zum Setzen oder Betreiben eines Schifffahrtszeichens § 34 Absatz 2 Satz 2 WaStrG 133 - 11.905
15 Nachträgliche Entscheidung zu Verwaltungsakten nach den Nummern 12, 13 und 14
(z.B. Verlängerung, Übertragung, nachträgliche Auflagen)
§§ 31, 34 WaStrG 133 - 22.261
16 Schriftliche Einzelgenehmigung § 3 Absatz 1 Nummer 1 WaStrBAV 78 - 11.905
17 Allgemeine Genehmigung § 3 Absatz 1 Nummer 2 WaStrBAV 78 - 11.905
18 Schriftliche Befreiung von der Vorschrift über die Grenzen und die Benutzung der Yachthäfen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau § 12 Schleusenbetriebsverordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt 405 - 1.232
19 Schriftliche Einzelgenehmigung Borkum § 2 Absatz 1 Strandschutzwerk-SicherungsV 118
20 Schriftliche Einzelgenehmigung Wangerooge § 2 Absatz 1 DünenSchV

156

21 Verfügung eines Durchfahrtsverbots § 4 Absatz 3 Satz 1 NOK-GefAbwV

111

22 Anordnung einer Nutzungsbeschränkung § 4 Absatz 3 Satz 1 NOK-GefAbwV 74,40 - 223

Neu:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
Gegenstand Abgekürzte
Rechtsgrundlage
"12 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Entnahme von Wasser § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG

140 - 844

13 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Entnahme fester Stoffe § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG

140 - 1.055

14 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für das Einbringen fester Stoffe § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG

211 - 2.110

15 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Entnahme und das anschließende Einbringen fester Stoffe § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG

1.055 - 2.813

16 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für eine Wasserinjektionsbaggerung § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG

351 - 2.110

17 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für das Einleiten von Wasser § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG

140 - 703

18 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer festen Anlage für die Freizeitschifffahrt § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG

351 - 2.110

19 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer festen Anlage für die Berufsschifffahrt auf Binnenschifffahrtsstraßen § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG

1.688 - 4.220

20 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer festen Anlage für die Berufsschifffahrt auf Seeschifffahrtsstraßen § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG

1.688 - 11.253

21 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer schwimmenden Anlage für die Freizeitschifffahrt § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG

316 - 2.813

22 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer schwimmenden Anlage für die Berufsschifffahrt § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG

1.688 - 4 220".

ee) Die folgenden Nummern 23 bis 46 werden angefügt:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
Gegenstand Abgekürzte
Rechtsgrundlage
"23 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Bootseinsatzstelle § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG

703 - 4.220

24 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Bootshebeanlage § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG

1.055 - 5.626

25 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für den Neubau oder die Grundsanierung einer Brücke § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG

3.516 - 14.066

26 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Unterhaltungsarbeiten an einer Brücke § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG

703 - 5.626

27 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Unterhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG

281 - 2.813

28 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb einer Rohrbrücke § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG

1.688 - 5.626

29 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb eines Dalbens § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG

422 - 2.813

30 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb einer unterirdischen Leitungskreuzung § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG

1.125 - 7.033

31 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb einer oberirdischen Leitungskreuzung § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG

562 - 4.220

32 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Verlegung einer Leitung § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG

bei einer Länge von
weniger als 1 km
562 - 2.813

bei einer Länge von
1 km bis 5 km
1.758 - 7.033

bei einer Länge über
5 km
1.758 - 10.550

33 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb eines Einleitungs- oder Entnahmebauwerks § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG

562 - 8.440

34 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb eines sonstigen Bauwerks an einer Bundeswasserstraße § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG

844 - 2.813

35 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb temporärer Bauwerke mit Blendwirkung § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG

281 - 844

36 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb von Messstationen § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG

281 - 2.110

37 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb von Lichtinstallationen an Bundeswasserstraßen § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG

281 - 844

38 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb einer Uferbefestigung § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG

562 - 5.626

39 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb von Wasserbauwerken § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG

562 - 5.626

40 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb eines Tunnels § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG

3.516 - 14.066

41 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung oder den Betrieb einer Seilbahn § 31 Absatz 2 Nummer 2 WaStrG

1.688 - 5.626

42 Genehmigung zum Setzen oder Betreiben eines Schifffahrtszeichens § 34 Absatz 2 Satz 2 WaStrG

246 - 844

43 Nachträgliche Entscheidungen zu Genehmigungen § 31 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 2, § 34 Absatz 2 Satz 2 WaStrG

140 - 2.813

44 Schriftliche Einzelgenehmigung für die Benutzung von Betriebsanlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes § 3 Absatz 1 Nummer 1 WaStrBAV

§ 2 Absatz 1 Strand-SchutzwerkSicherungsV

§ 2 Absatz 1 DünenSchV

§ 12 Schleusenbetriebsverordnung

70,30 - 562

45 Allgemeine Genehmigung für bestimmte Personengruppen für die Benutzung von Betriebsanlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes § 3 Absatz 1Nummer 2 WaStrBAV

457 - 1.055

46 Fertigung eines feststellenden Verwaltungsaktes

nach Zeitaufwand".

b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 4021 und 4022 werden in Spalte 2 hinter dem Wort "Fahrtauglichkeitsbescheinigung" jeweils die Wörter "oder eines Abnahmeprotokolls" eingefügt.

bb) In Nummer 501 werden in Spalte 3 die Wörter " § 1.06 Nummer 2 BinSchStrO" durch die Wörter " § 1.06 Nummer 2, § 17.03 Nummer 1 Satz 3 BinSchStrO" ersetzt.

cc) In Nummer 502 werden in Spalte 3 die Wörter " § 1.21 Nummer 2 Satz 1 BinSchStrO" durch die Wörter " §§ 1.21 Nummer 2 Satz 1, 1.28 BinSchStrO" ersetzt.

dd) Nummer 702 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Nummer Gegenstand Abgekürzte
Rechtsgrundlage
Gebühr in Euro
702 Fertigung eines zurückweisenden Widerspruchs oder Fertigung eines sonstigen schriftlichen Verwaltungsaktes, denen kein antragsgebundenes Verfahren der Abschnitte 1 - 6 zu Grunde liegt § 1 Absatz 2 S. 2 BinSchAufgG
§ 80 Absatz 1 S. 3 VwVfG
§ 43 Absatz 1 VwGO analog

29 - 739

Neu:

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
"702 Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zum Ausfüllen und Mitführen einer Entladebescheinigung für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr Artikel 6.03 Absatz 7 Satz 4 der Anlage 2 (Teil B) des Straßburger Abfallübereinkommens für die Binnenschifffahrt i. V. m. § 14 Absatz 4 BinSchAbfÜbkAG

121".

ee) Die folgenden Nummern 7021 und 703 werden angefügt:

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
"7021 Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zum Ausfüllen und Mitführen einer Entladebescheinigung für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger Artikel 6.03 Absatz 7 Satz 4 der Anlage 2 (Teil B) des Straßburger Abfallübereinkommens für die Binnenschifffahrt i. V. m. § 14 Absatz 4 BinSchAbfÜbkAG

207

703 Fertigung eines feststellenden Verwaltungsaktes

nach Zeitaufwand".

c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Nummer Gegenstand Abgekürzte
Rechtsgrundlage
Gebühr in Euro
1 Schriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen § 56 Absatz 1 SeeSchStrO
§ 11 Absatz 1 EmsSchEV
§ 4 Absatz 1 SperrWarnGebV
§ 3 SeeAufgG
208 - 676
zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Verfügungen

Neu:

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
"1 Schriftlich erlassene schifffahrts- polizeiliche Verfügungen mit durchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen, Auflagen und Sachlage bekannt) § 56 Absatz 1 SeeSchStrO
§ 4 Absatz 1 SperrWarngebV
§ 3 SeeAufgG
§ 11 Absatz 1 EmsSchEV

238
zuzüglich Zulage
nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Verfügungen".

bb) Es wird folgende Nummer 1a eingefügt:

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
"1a Schriftlich erlassene schifffahrts- polizeiliche Verfügungen mit über- durchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen unbekannt, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit anderen Ämtern/GDWS, Befahrung von mehr als zwei Revieren) § 56 Absatz 1 SeeSchStrO
§ 4 Absatz 1 SperrWarngebV
§ 3 SeeAufgG
§ 11 Absatz 1 EmsSchEV

422 - 649
zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb
der Dienstzeit erlassenen Verfügungen".

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Nummer Gegenstand Abgekürzte
Rechtsgrundlage
Gebühr in Euro
3 Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper § 57 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO beziehungsweise Artikel 28 Absatz 1 Nummer 2 EmsSchO 254 - 669
zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Verfügungen

Neu:

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
"3 Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper mit durchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen und Auflagen bekannt, kein genehmigungspflichtiger Anhang bei Schleppverbänden, wiederkehrende SpG) § 57 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO

150
zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb
der Dienstzeit erlassenen
Genehmigungen".

dd) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
"3a Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper mit außergewöhnlichem Aufwand (Schiffsabmessungen unbekannt, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit anderen Ämtern/GDWS, Befahrung von mehr als zwei Revieren) § 57 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO

206 - 356
zuzüglich Zulage
nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb
der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen

3b Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper im Geltungsbereich der EmsSchO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 2 EmsSchO

nach Zeitaufwand".

ee) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Nummer Gegenstand Abgekürzte
Rechtsgrundlage
Gebühr in Euro
8 Genehmigung des Parasailing § 57 Absatz 1 Nummer 6a SeeSchStrO
Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 EmsSchO
262 - 1.620
zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen

Neu:

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
"8 Genehmigung des Parasailing in einem einfachen Fall (Fahrstrecken und Auflagen sind bekannt) § 57 Absatz 1 Nummer 6a SeeSchStrO
Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 EmsSchO

148
zuzüglich Zulage
nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb
der Dienstzeit erlassenen
Genehmigungen".

ff) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingeführt:

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
"8a Genehmigung des Parasailing in einem komplexen Fall (Fahrstrecken neu, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit mehreren WSÄ/GDWS) § 57 Absatz 1 Nummer 6a SeeSchStrO

Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 EmsSchO

178 - 208
zuzüglich Zulage
nach § 4
Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb
der Dienstzeit
erlassenen Genehmigungen".

gg) In Nummer 17 wird in der vierten Spalte die Angabe "68-116" durch die Angabe "29,70" ersetzt.

hh) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt:

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
"18a Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines muskelbetriebenen Sportbootes, das für Fahrten binnenwärts der Basislinie oder in Strandnähe geeignet oder bestimmt ist §§ 5, 6 Absatz 1, § 18 Absatz 1 und 2 SeeSpBootV

51,50".

ii) Die Nummern 24 und 25 werden wie folgt gefasst:

Alt:

Nummer Gegenstand Abgekürzte
Rechtsgrundlage
Gebühr in Euro
24 Ersatz eines Bootszeugnisses bei Verlust 38,40 - 234
25 Übertragung der Bootszeugnisse bei Veräußerung beziehungsweise Umschreibung des Bootszeugnisses 38,40 - 234

Neu:

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
"24 Ersatz eines Bootszeugnisses bei Verlust

38,15 - 102

25 Übertragung eines Bootszeugnisses bei Veräußerung oder Umschreibung

49,50 - 117".

jj) In Nummer 36 werden in Spalte 3 Buchstabe a nach der Angabe " § 14 Absatz 3 NOK-LV" die Wörter " § 9 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4 und § 12 Absatz 3 Nummer 2 WIROST-LV" eingefügt.

kk) In Nummer 38 werden in Spalte 3 nach der Angabe " § 14 Absatz 5 NOK-LV" die Wörter " § 9 Absatz 6, § 10 Absatz 6, § 11 Absatz 6 und § 12 Absatz 6 WIROST-LV" eingefügt.

ll) Die Nummern 40 bis 42 werden wie folgt gefasst:

Alt:

Nummer Gegenstand Abgekürzte
Rechtsgrundlage
Gebühr in Euro
40 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Absatz 2 der Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel" 178 - 645
41 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Absatz 2 OstseeSHNSGBefV nach Zeitaufwand
42 Befreiung von Befahrensverboten § 5 Absatz 1 und 2 NPNordSBefV 212 - 600

Neu:

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
"40 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Absatz 2 HgFSNatSchV

118 - 178

41 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Absatz 4 OstseeSHNSGBefV

nach Zeitaufwand

42 Befreiung von Befahrensverboten § 5 Absatz 1, 2 und 3 NordSBefV

74,40 - 297".

mm) Nummer 43 wird wie folgt gefasst:

Alt:


Nummer Gegenstand Abgekürzte
Rechtsgrundlage
Gebühr in Euro
43 Befreiung von Befahrensverboten § 5 Absatz 3 NPNordSBefV 223 - 600

Neu:

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
"43 Befreiung von Befahrensverboten § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 NPBefVMVK

177 - 297".

nn) Nummer 44

Nummer Gegenstand Abgekürzte
Rechtsgrundlage
Gebühr in Euro
44 Befreiung von Befahrensverboten § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 NPBefVMVK 242 - 645

wird gestrichen.

oo) Die bisherigen Nummern 45 bis 54 werden die Nummern 44 bis 53.

pp) Die neue Nummer 53 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Nummer Gegenstand Abgekürzte
Rechtsgrundlage
Gebühr in Euro
53 Entziehung einer Berechtigung bzw. Ausspruch eines Fahrverbots § 50 Absatz 1 bis 4 SUG 924 - 5.468

Neu:

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
"53 Entziehung einer Berechtigung bzw. Ausspruch eines Fahrverbots mit einfacher Feststellung des Verschuldens § 50 Absatz 1 bis 4 SUG

923."

qq) Nach Nummer 53 werden die folgenden Nummern 54 und 55 angefügt:

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
"54 Entziehung einer Berechtigung bzw. Ausspruch eines Fahrverbots nach einem Unfall mit aufwändiger Feststellung des Verschuldens (z.B. bei mehreren Beteiligten) § 50 Absatz 1 bis 4 SUG

2.241 - 4.836

55 Fertigung eines feststellenden Verwaltungsakts

nach Zeitaufwand".

d) Nach Abschnitt 3 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:

"Abschnitt 4
Gebühren des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Vorbemerkungen

  1. Bei den Gebühren für die Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge wird die Gebühr einer zuvor erteilten Genehmigung, deren Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, anteilig berücksichtigt.
  2. Bei den Gebührennummern 20-22, 24-30 sowie 32-33 werden die Reisekosten gesondert als Auslagen erhoben.
  3. Bei den Gebührennummern 34-43 werden die Kosten für Auslandsdienstreisen gesondert als Auslagen erhoben.
  4. Bei der Gebührennummer 147 werden die Kosten für externe Labore, Sachverständige oder Gutachter als Auslagen erhoben.
  5. Bei den Gebührennummern 145-148 werden Gebühren nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten festgestellt wurden.
Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
1 Ausstellung von Flaggenzertifikaten einschließlich Verlängerung, Ersatzausstellung und Änderung § 3 Buchstabe d FlaggRG
i. V. m. §§ 14ff. FlRV

107

2 Ausstellung von Flaggenscheinen für Probe- und Überführungsfahrten inklusive erneuter Ausstellung § 10 FlaggRG

123

3 Ausstellung von Flaggenscheinen für Eigentümer oder Ausrüster § 11 FlaggRG

272

4 Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen § 2 Absatz 1 Nummer 3 FlaggRG § 5b Absatz 1 FlRV

96

5 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis einschließlich 10.000 oder bis einschließlich 10.000 Bruttoregistertonnen (BRT) für mehr als ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20 , 20a FlRV

1.722

6 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ von mehr als 10.000 oder mehr als 10.000 BRT und für mehr als ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20 , 20a FlRV

12.282

7 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ bis einschließlich 10.000 oder bis einschließlich 10.000 BRT für höchstens ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20 , 20a FlRV

1.002

8 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ von mehr als 10.000 oder mehr als 10.000 BRT für höchstens ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20 , 20a FlRV

6.282

9 Bescheinigung über die Erledigung der Genehmigung zum Führen einer anderen Nationalflagge § 7 FlaggRG, §§ 20 , 20a FlRV

59

10 Eintragung in das internationale Seeschifffahrtsregister § 12 FlaggRG, §§ 23 , 27 FlRV

128

11 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge im Zusammenhang mit dem Widerruf oder der Rücknahme einer bestehenden Ausflaggungsgenehmigung ohne Änderung des Zeitraums § 7 FlaggRG, §§ 20 , 20a FlRV

252

12 Erteilung einer Bescheinigung für Seeleute

Erteilung des Bescheids über die Voraussetzungen

§§ 24, 25 oder den Teilen 2 bis 7 See-BV

§ 30 Absatz 3 See-BV

25 - 298

13 Abnahme einer Prüfung § 31 Absatz 1 Satz 3 SeeBV

§ 40 Absatz 1 Satz 3, § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 See-BV

39 - 119

14 Zulassung eines Lehrgangs § 20 Absatz 3 Satz 1 See-BV

§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b See-BV

§ 36 Satz 2 i. V. m. § 53 Absatz 2 Nummer 2 See-BV

§ 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b See-BV

§ 42 Absatz 3 Satz 2 See-BV

§ 48 Absatz 2 See-BV

§ 49 Absatz 2, § 50 Absatz 2,

§ 50a Absatz 2 Nummer 1 erster Halbsatz See-BV

§ 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 3 Nummer 1 See-BV

§ 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 50a Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 4 Nummer 1 See-BV

§ 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 5 Nummer 1 See-BV

§ 51 Absatz 6 Satz 1 See-BV

§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 See-BV

§ 53 Absatz 6 Satz 1 See-BV

§ 53 Absatz 7 Satz 1 See-BV

§ 54 Absatz 3 Nummer 1 See-BV

§ 47 Satz 2 Nummer 3 i. V. m. § 5 Absatz 1 Satz 1 SeeEigensichV

1.698 - 5.494

15 Verlängerung der Zulassung eines Lehrgangs § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV

§ 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV

§ 50a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 4 See-BV

§ 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 5 See-BV

§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 See-BV

499 - 3.995

16 Erteilung eines Seeleute-Ausweises § 62 See-BV

14 - 39

17 Gleichwertigkeitsbescheinigung § 9 Absatz 5 Satz 1 SeeLG

140 - 998

18 Anordnung des Ruhens von Bescheinigungen § 57 Absatz 1 See-BV

913 - 4.569

19 Entzug von Bescheinigungen § 56 See-BV

459 - 3.046

20 Schiffsvermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969) § 9 Absatz 3 Nummer 1
i. V. m. Anlage 2 SchSV

nach Zeitaufwand

21 Sondervermessung nach spezifischen Regeln (Panama- und Suezkanal, Laderaumvermessung, Fischereifahrzeuge usw.) § 9 Absatz 3 Nummer 1
i. V. m. Anlage 2 SchSV

nach Zeitaufwand

22 Vermessung nach vereinfachten Verfahren (z.B. Sportfahrzeuge, Fischereifahrzeuge < 15 m) § 9 Absatz 3 Nummer 1
i. V. m. Anlage 2 SchSV

121 - 219

23 Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung § 9 Absatz 3 Nummer 1
i. V. m. Anlage 2 SchSV

61 - 219

24 Einfache Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit geringem Aufwand (Gerätekategorie A) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV

499 - 999

25 Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit geringem Aufwand (Gerätekategorie B) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV

1.299 - 2.798

26 Einfache Prüfung von

Ausrüstungsgeräten mit mittlerem Aufwand (Gerätekategorie C)

§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV

2.996 - 6.493

27 Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit mittlerem Aufwand (Gerätekategorie D) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV

5.993 - 11.988

28 Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit hohem Aufwand (Gerätekategorie E) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV

8.990 - 18.981

29 Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit sehr hohem Aufwand (Gerätekategorie F) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV

14.984 - 29.970

30 Gesonderte Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen § 3 Absatz 3 Satz 2 SchSV

386

31 Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung § 7 Absatz 1 SchSV

nach Zeitaufwand

32 Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funkausrüstung

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung

§ 7 Absatz 1 SchSV

nach Zeitaufwand

33 Anerkennung von Betrieben sowie Erneuerung der Anerkennung, Überprüfung und Überwachung vom BSH anerkannter Einrichtungen § 1 Nummer 4 i. V. m. § 5 Absatz 1 und 2 SeeAufgG

nach Zeitaufwand

34 Zulassung eines Ballastwasser- Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen mit Beteiligung anderer Behörden § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG

130.047

35 Zulassung eines Ballastwasser- Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG

nach Zeitaufwand

36 Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit Beteiligung anderer Behörden § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG

85.690

37 Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG

nach Zeitaufwand

38 Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems mit veränder- ter Durchflussrate aufgrund von Erprobungen an Bord und an Land § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAnlG

68.552

39 Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems mit veränderter Durchflussrate aufgrund der Überprüfung von Dokumenten § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAnlG

nach Zeitaufwand

40 Zulassung technischer Änderungen an zugelassenen Ballastwasser- Behandlungssystemen § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAnlG

nach Zeitaufwand

41 Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG

nach Zeitaufwand

42 Änderung oder Übertragung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem § 19 Absatz 3 SeeUmwVerhV

223

43 Baumusterzulassung auf Basis einer ausländischen Baumusterzulassung sowie mindestens der Überprüfung der Prüfberichte der Erprobungen an Land § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG

2.571

44 Baumusterzulassung auf Basis einer ausländischen Baumusterzulassung sowie der Überprüfung aller übriger zulassungsrelevanter Unterlagen § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG

3.856

45 Genehmigung einer Forschungshandlung mit erhöhtem Abstimmungsaufwand § 132 Absatz 1 BBergG

1.520 - 6.011

46 Genehmigung einer Forschungshandlung oder Genehmigung mehrerer Forschungshandlungen im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang § 132 Absatz 1 BBergG

855 - 1.674

47 Änderung der Genehmigung nach Nummern 44 und 45 § 132 Absatz 1 BBergG

217

48 Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Transit-Rohrleitung § 133 Absatz 1 BBergG

117.502 - 236.398

49 Freigabe der Verlegung einer Transit-Rohrleitung § 133 BBergG

12.214 - 25.287

50 Untersagung von Tätigkeiten § 132 Absatz 4, § 133 Absatz 3, § 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3, § 73, § 133 Absatz 3 und 4, § 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3 und 4, § 73 BBergG

660 - 1.476

51 Genehmigung der Verlegung und des Betriebs eines Unterwasserkabels § 133 Absatz 1 und 4 BBergG

105.288 - 210.961

52 Freigabe der Verlegung eines Unterwasserkabels § 133 Absatz 1 und 4 BBergG

12.808 - 26.175

53 Änderung einzelner oder mehrerer Nebenbestimmungen der Genehmigung einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels § 133 Absatz 1 und 4 BBergG

1.620 - 2.785

54 Änderungsgenehmigung für eine Transit-Rohrleitung oder ein Unterwasserkabel § 133 Absatz 1 und 4 BBergG

105.288 - 210.961

55 Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von Vorhaben von Transit-Rohrleitungen und Unterwasserkabeln § 133 Absatz 3, §§ 69 - 74 BBergG

2.416 - 5.139

56 Anordnung oder Genehmigung des Rückbaus einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels § 133 Absatz 3, § 72 Absatz 1 Satz 2 BBergG

12.773 - 26.175

57 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen § 2 SeeAnlG

260.387 - 573.592

58 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für eine wesentliche Änderung einer Anlage § 2 SeeAnlG

36.593 - 94.459

59 Feststellung über eine unwesentliche Änderung einer Anlage § 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG

§ 76 Absatz 2 VwVfG

§ 14 Absatz 2 SeeAnlG

7.201 - 39.197

60 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung § 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG

§ 77 VwVfG

§ 14 Absatz 2 SeeAnlG

11.713 - 16.844

61 Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SeeAnlG § 5 Absatz 2 SeeAnlG

487.569 + (W x T x 0,035 x 0,002), höchstens 5.392 340

W = Durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie (brutto) in kWh

T = Lebensdauer in Jahren, mindestens die Gültigkeitsdauer des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung

0,035 = Euro/kWh Strompreis

0,002 = davon

0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag

62 Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SeeAnlG § 5 Absatz 2 SeeAnlG

255.984 + (I x Z x 0,02), höchstens 2.196 126

I = Investitionssumme des Übertragungssystems

Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gemäß Festlegung BNetzA, mindestens 5 Prozent

0,02 = davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag

63 Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SeeAnlG § 5 Absatz 2 SeeAnlG

162.167 - 321.517

64 Freigabe für den Betrieb von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 5 Absatz 2 SeeAnlG

32.001 - 77.706

65 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standard Konstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 14 SeeAnlG

7.752

66 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Anlagen mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 14 SeeAnlG

2.306

67 Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2 SeeAnlG § 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG

6.424

68 Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebeneinrichtungen nach § 1 Absatz 2 SeeAnlG § 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG

995

69 Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung § 14 Absatz 2 SeeAnlG

§ 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)

808

70 Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkenn- zeichnung § 14 Absatz 2 SeeAnlG

§ 9 Absatz 8 EEG

808

71 Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren § 14 SeeAnlG

22.789 - 69.041

72 Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12 SeeAnlG genannten Pflichten § 14 Absatz 2 SeeAnlG

1.974 - 15.073

73 Untersagung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage § 14 Absatz 3, 4 und 5 SeeAnlG

1.089

74 Anordnung der Beseitigung einer Anlagenach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 14 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2, § 3 SeeAnlG

11.713 - 21.602

75 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet § 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG

310

76 Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides für Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 2 Absatz 3 SeeAnlG
§ 36 VwVfG

6.488 - 14.752

77 Freigabe der Beseitigung von Anlagen § 5 Absatz 2, § 15 SeeAnlG

§ 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlG, § 77 VwVfG

§ 5 Absatz 2 und 4, § 15 SeeAnlG

11.713 - 21.602

78 Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an neue verantwortliche Personen im Rahmen von deren Bestellung § 13 Absatz 4 SeeAnlG

433

79 Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber § 13 Absatz 5 SeeAnlG

123

80 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 6 SeeAnlG

854 - 3.695

81 Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Genehmigung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG

687

82 Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen einer Genehmigung für eine Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG

123

83 Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12 SeeAnlG genannten Pflichten bei einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 14 Absatz 2 SeeAnlG

123

84 Untersagung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage, die meereskundliche Untersuchungen dient § 14 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlG, § 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV

687

85 Anordnung der Beseitigung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 14 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und 3 SeeAnlG

687

86 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet § 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG

123

87 Vollziehung der Übertragung der erteilten Genehmigung für eine Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient, auf einen anderen Inhaber/Betreiber § 13 Absatz 5 SeeAnlG

123

88 Feststellung über eine unwesentliche Änderung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 2 Absatz 1 und 3, § 16 Absatz 2 SeeAnlV

7.201 - 39.197

89 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 2 Absatz 3 SeeAnlV

§ 77 VwVfG

§ 5 Absatz 4 SeeAnlV

11.713 - 16.844

90 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Genehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 2 Absatz 3 SeeAnlV

§ 36 VwVfG

6.488 - 14.752

91 Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortlicher Personen im Rahmen von deren Bestellung § 15 Absatz 4 SeeAnlV

433

92 Freigabe des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 5 Absatz 2 SeeAnlV

31.138 - 63.692

93 Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 14 SeeAnlV genannten Pflichten § 16 Absatz 2 SeeAnlV

1.974 - 15.073

94 Anordnungen anlässlich der Prüfung der Ergebnisse aus den Untersuchungen zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind auf die Meeresumwelt § 16 SeeAnlV

8.452

95 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standardkonstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelwerken § 16 SeeAnlV

7.752

96 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen § 16 SeeAnlV

2.306

97 Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2 SeeAnlV § 5 Absatz 2, § 16 SeeAnlV

6.424

98 Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung § 16 Absatz 2 SeeAnlV
§ 9 Absatz 8 EEG

808

99 Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung § 16 Absatz 2 SeeAnlV
§ 9 Absatz 8 EEG

808

100 Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren § 16 SeeAnlV

22.789 - 69.041

101 Freigabe der Beseitigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 5 Absatz 2, § 13 SeeAnlV

§ 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlV, § 77 VwVfG

11.713 - 21.602

102 Untersagung des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV

11.713 - 21.602

103 Anordnung der Beseitigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 16 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und 3 SeeAnlV

11.713 - 21.602

104 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet § 16 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlV

310

105 Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber § 15 Absatz 5 SeeAnlV

123

106 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes § 19 ROG

15.404 - 34.951

107 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 45 Absatz 1 WindSeeG

164.060 - 345.817

108 Planfeststellung oder Plangenehmigung einer wesentlichen Änderung einer Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 45 Absatz 1 WindSeeG

36.593 - 94.459

109 Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Ein- richtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 45 Absatz 3 WindSeeG

i. V. m. § 76 Absatz 2 VwVfG, § 57

Absatz 2 WindSeeG

7.201 - 39.197

110 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 5 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Wind SeeG i. V. m. § 77 VwVfG

§ 57 Absatz 3 WindSeeG

11.713 - 16.844

111 Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 7 WindSeeG

36.593 - 79.166

112 Freigabe der Errichtung von Windenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG

487.570 + (L x 4.300 x 25 x 0,035 x 0,002)
Insgesamt höchstens
5.192 970

L = Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der BNetzA in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet)

4.300 = Stunden Jahreslaufleistung

25 = Jahre Gesamtlaufzeit

0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis

0,002 = davon

0,2 Prozent Äquivalenzaufschlag

113 Freigabe für die Errichtung von Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See (Offshore-Anbindungsleitungen) nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG

255.984 + (I x Z x 0,002)
insgesamt höchstens
1.697 970

I = Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein ausreichender Nachweis der Investtitionssumme erfolgen, kann das BSH diese schätzen

Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gemäß Festlegung BNetzA, mindestens aber
(etwa im Falle einer nicht erfolgten Festsetzung)
5 Prozent
0,002 = davon
0,2 Prozent Äquivalenzaufschlag

114 Freigabe des Betriebs von Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG

31.138 - 63.692

115 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung des Erfahrungsberichtes über die Erprobung der Innovation und die gewonnen Erkenntnisse bei der Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 70 Absatz 4 WindSeeG

7.234

116 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standard Konstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG

7.752

117 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG

2.306

118 Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG

6.424

119 Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebeneinrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG

995

120 Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 55 Nummer 2 Buchstabe a WindSeeG i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG

808

121 Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 55 Nummer 2 Buchstabe a WindSeeG i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG

808

122 Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG

2.163

123 Anordnungen anlässlich der Prüfung der gewonnenen Daten aus der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG

8.452

124 Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG

22.789 - 69.041

125 Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 55 WindSeeG genannten Pflichten nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG

1.974 - 15.073

126 Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder der Beseitigung der Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 3 bis 5 WindSeeG

11.713 - 21.602

127 Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 3 und 4 WindSeeG

11.713 - 21.602

128 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 5, § 56 WindSeeG

310

129 Freigabe der Beseitigung einer Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 58 Absatz 1 WindSeeG

11.713 - 21.602

130 Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortliche Personen im Rahmen von deren Bestellung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 56 Absatz 4 WindSeeG

433

131 Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 56 Absatz 5 WindSeeG

123

132 Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung §§ 35 , 36 VwVfG i. V. m. § 74 Absatz 2 VwVfG

6.488 - 14.752

133 Ausstellung einer Haftungsbescheinigung § 2 Absatz 2 und 4 ÖlSG

§ 5 Absatz 2, 6, § 8 Absatz 2 SeeVersNachwG

§ 4 Absatz 1 ÖlPflichtVersBeschV

§ 4 Absatz 1 und 2 SeeVersnachwV

118

134 Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff § 7 Absatz 2 SeeEigensichV

218 - 1.042

135 Genehmigung von Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff § 7 Absatz 4 Satz 2 SeeEigensichV

50 - 999

136 Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privatem Wachpersonal § 7 Absatz 2a SeeEigensichV

322

137 Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord (ISSC) § 8 Absatz 1 SeeEigensichV

176

138 Durchführung von Zwischen- oder zusätzlichen Überprüfungen für das ISSC § 8 Absatz 3 SeeEigensichV

123

139 Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation § 13 Absatz 2 FlaggRG

120

140 Befreiung von der Meldepflicht § 10 Absatz 6 SeeEigensichV i. V. m. Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und Hafenanlagen, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 109) geändert worden ist.

395

141 Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr § 3 Absatz 2 SeeEigensichV

5.103

142 Befreiungen nach Regel 4 Teil A, Kapitel I i. V. m. Kapitel XI SOLAS § 4 Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSG i. V. m. Regel 4 Teil A, Kapitel I i. V. m. Kapitel XI SOLAS

132

143 Anlassbezogene Sonderbescheinigungen § 4 Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSG i. V. m. SOLAS Kapitel XI-1, XI-2

149 - 329

144 Zustimmung zu einer Sicherheitserklärung, bei der Beteiligte über einen längeren Zeitraum unter unveränderten Bedingungen zusammenwirken § 9 Absatz 3 Satz 2 SeeEigensichV

250

145 Besichtigungen an Bord für das ISSC § 8 SeeEigensichV

750 - 2.198

146 Anerkennung einer juristischen Person als benannte Konformitätsbewertungsstelle § 3 Absatz 3a Satz 1 SchAusrV

4.195 - 14.985

147 Prüfung der Erfüllung der Anforderungen an eine Konformitätsbewertungsstelle § 4 Absatz 1 SchAusrV

1.998 - 6.993

148 Prüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung § 6 Absatz 2 SchAusrV

85,35 - 449

149 Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung § 6 Absatz 2 SchAusrV

899 - 1.898

150 Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung und der Inanspruchnahme externer Prüflaboratorien, Sachverständiger oder Gutachter § 6 Absatz 2 SchAusrV

1.298 - 2.697

151 Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung mit Laborleistungen des BSH § 6 Absatz 2 SchAusrV

900 - 1.900

152 Anordnung von Maßnahmen bei Nichtkonformitäten § 7 Absatz 1 und 2 SchAusrV

85 - 600

153 Änderung des Eignungsumfanges der Konformitätsbewertungsstelle § 3 Absatz 3a Satz 3 SchAusrV

200 - 3.000

154 Befreiung vom Befahrungsverbot § 9 Absatz 2 Satz 3 SeeUmwVerhV

578

155 Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung des Ziehens einer Probe § 15 Absatz 3 SeeUmwVerhV

446

156 Gestattung eines nicht technischen emissionsmindernden Verfahrens § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV

nach Zeitaufwand

157 Erlaubnis zur Einleitung von Ballastwasser § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SeeUmwVerhV

137 - 515

158 Erteilung einer Ausnahme vom Ver- bot der Einleitung von Ballastwasser § 18 Absatz 2 SeeUmwVerhV

nach Zeitaufwand

159 Befreiung von der Ballastwasser- Behandlung § 18 Absatz 3 SeeUmwVerhV

6.450 - 13.410

160 Fertigung eines feststellenden Verwaltungsakts

nach Zeitaufwand".

e) Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5 und nach Nummer 5003 wird folgende Nummer 5004 angefügt:

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
"5004 Fertigung eines feststellenden Verwaltungsakts

nach Zeitaufwand".

f) Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 werden die Abschnitte 6 und 7.

Artikel 2
Änderung der See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung

Die See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 329) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Einrichtungen, die Forschungsvorhaben durchführen, die von öffentlichen Stellen beauftragt sind oder die im öffentlichen Interesse liegen."

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Übermittlung der Daten darf nur erfolgen, wenn dies der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des deutschen Seehafens dient, für den die nichtöffentliche Stelle tätig ist. Die Leistungsfähigkeit eines Seehafens wird erhalten, wenn die übermittelten Daten zur Unterstützung des Hafenmanagements einschließlich der Anschlusslogistik oder zur besseren Organisation des Schiffsverkehrs im Hafen eingesetzt werden oder der sicheren Behandlung von Schiffen mit gefährlicher Ladung dienen. "(2) Die Übermittlung der Daten an die in § 1 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn sie der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des deutschen Seehafens dient, für den die nichtöffentliche Stelle tätig ist. Die Leistungsfähigkeit eines Seehafens wird erhalten, wenn die übermittelten Daten
  1. zur Unterstützung des Hafenmanagements, einschließlich der Anschlusslogistik oder zur besseren Organisation des Schiffsverkehrs im Hafen eingesetzt werden, oder
  2. der sicheren Behandlung von Schiffen mit gefährlicher Ladung dienen.

Die Übermittlung der Daten an die in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn sie einem Forschungsvorhaben dient, dessen Ergebnisse der Erledigung von Aufgaben des Bundes gemäß § 1 des Seeaufgabengesetzes dienen sollen."

3. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Zur Ermöglichung der Geltendmachung eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Übermittlung, ist der Betroffene vor einer beabsichtigten Übermittlung der Daten von der datenerhebenden Stelle rechtzeitig zu benachrichtigen. "(4) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn sie zu den in Absatz 2 genannten Zwecken erforderlich ist. Sie ist ausgeschlossen, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Zur Ermöglichung der Geltendmachung eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Übermittlung ist die betroffene Person von einer beabsichtigten Übermittlung der Daten von der datenerhebenden Stelle rechtzeitig zu benachrichtigen."

Artikel 3
Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. "Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben."

2. § 61 Absatz 1 Nummer 1b wird wie folgt gefasst:

alt neu
1b. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug, auch ein Wassermotorrad oder ein Kite- und Segelsurfbrett führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach § 3 Absatz 3 Satz 1 steht, "1b. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug führt, eine dort genannte Tätigkeit ausübt oder mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- oder Surfbrett fährt,"

3. In Anlage II Abschnitt II.1 Nummer 6 werden die Wörter " § 30 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 30 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

4. Anlage IV wird wie folgt gefasst:

Alt:

Anlage IV
Benennung berauschender Mittel


Mittel Substanz
Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Kokain Benzoylecgonin
Amphetamine Amphetamin
Designer Amphetamine Methylendioxyamphetamin (MDA)
Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
Methylendioxymetamphetamin (MDAE)
Metamphetamin Metamphetamin

Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs.


Neu:

"Anlage IV
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen

Mittel Substanz
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Kokain Benzoylecgonin
Amfetamine Amfetamin
Designer Amfetamine Methylendioxyamfetamin (MDA)
Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
Methylendioxymetamfetamin (MDAE)
Metamfetamin Metamfetamin

Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs."

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung

Die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben."

2. § 14 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"2. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug führt, eine dort genannte Tätigkeit ausübt oder ein Wassermotorrad oder ein Kite- oder Segelsurfbrett fährt,"

3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Anlage Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
(zu § 3 Absatz 4)
Mittel Substanz
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Kokain Benzoylecgonin
Amfetamine Amfetamin
Designer Amfetamine Methylendioxyamfetamin (MDA)
Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
Methylendioxymetamfetamin (MDAE)
Metamfetamin Metamfetamin

Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs."

Artikel 5
Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1.02 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7. Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Es ist dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen, wenn er
  1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
  2. unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht.

Eine Wirkung nach Satz 2 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 2 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

"7. Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Es ist dem Schiffsführer oder der Schiffsführerin verboten, das Fahrzeug zu führen, wenn er oder sie
  1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
  2. 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat,
  3. unter der Wirkung eines in der Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht oder
  4. im Falle des Buchstaben b ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder die Schiffsführung aufnimmt, obwohl er oder sie unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.

Eine Wirkung nach Satz 2 Buchstabe c liegt vor, wenn eine in der Anlage 10 genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird. Satz 2 Buchstabe b bis d gilt nicht, wenn eine dort oder in der Anlage 10 genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Hat die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde im Falle des Satzes 4 Anhaltspunkte dafür, dass der Schiffsführer oder die Schiffsführerin seinen oder ihren Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, kann die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde den weiteren Einsatz des Schiffsführers oder der Schiffsführerin an Bord untersagen."

2. § 1.03 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sowie die Mitglieder der Besatzung, die nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausüben, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, Ankern, Schleusen, Laden oder Löschen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen oder eine Tätigkeit nach Satz 2 auszuüben, wenn sie zu führen, wenn er
  1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
  2. unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 4 stehen.

Eine Wirkung nach Satz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 3 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

5. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass keine andere Person selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt oder nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausübt, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, die zu führen, wenn er

  1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
  2. unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht.

Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, Ankern, Schleusen, Laden oder Löschen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Eine Wirkung nach Satz 1 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

"4. Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sowie die Mitglieder der Besatzung, die nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausüben, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, das Ankern, das Schleusen, das Laden oder das Löschen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder das Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen oder eine Tätigkeit nach Satz 2 auszuüben, wenn sie
  1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
  2. 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum haben,
  3. unter der Wirkung eines in der Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 4 stehen oder
  4. im Falle des Buchstaben b ein alkoholisches Getränk zu sich nehmen oder die Bestimmung des Kurses und der Geschwindigkeit des Fahrzeugs oder eine andere, für die Sicherheit des Fahrzeugs am Verkehr notwendige Tätigkeit aufnehmen, obwohl sie unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks stehen.

Eine Wirkung nach Satz 3 Buchstabe c liegt vor, wenn eine in der Anlage 10 genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird. Satz 3 Buchstabe b bis d gilt nicht, wenn eine dort oder in der Anlage 10 genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Hat die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde im Falle des Satzes 5 Anhaltspunkte dafür, dass ein Besatzungsmitglied oder eine sonstige Person ihren Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, kann die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde den weiteren Einsatz des Besatzungsmitglieds oder der Person an Bord untersagen.

5. Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat sicherzustellen, dass keine andere Person selbständig den Kurs

und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt oder nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausübt, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, die

  1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
  2. 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat,
  3. unter der Wirkung eines in der Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht oder
  4. im Falle des Buchstaben b die Bestimmung des Kurses und der Geschwindigkeit des Fahrzeugs oder eine andere, für die Sicherheit des Fahrzeugs am Verkehr notwendige Tätigkeit aufnimmt, obwohl sie unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.

Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, das Ankern, das Schleusen, das Laden oder das Löschen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder das Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Eine Wirkung nach Satz 1 Buchstabe c liegt vor, wenn eine in der Anlage 10 genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird. Satz 1 Buchstabe b bis d gilt nicht, wenn eine dort oder in der Anlage 10 genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt."

3. Anlage 10 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Anlage 10
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
Mittel Substanz
Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Kokain Benzoylecgonin
Amfetamine Amfetamin
Designer Amfetamine Methylendioxyamfetamin (MDA)
Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
Methylendioxymetamfetamin (MDAE)
Metamfetamin Metamfetamin

Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs.

Neu:

"Anlage 10
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen

Mittel Substanz
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Kokain Benzoylecgonin
Amfetamine Amfetamin
Designer Amfetamine Methylendioxyamfetamin (MDA)
Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
Methylendioxymetamfetamin (MDAE)
Metamfetamin Metamfetamin

Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs."

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

ID 242228


ENDE