Änderungstext
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Passverwaltungsvorschrift und der Personalausweisverwaltungsvorschrift
Vom 10. Juli 2024
(GMBl. Nr. 28 vom 31.07.2024 S. 556)
Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift - PassVwV)
Die Passverwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2019 (GMBl 2020 Nr. 2/3, S. 24), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2021 (GMBl 2021 Nr. 42, S. 920), wird wie folgt geändert:
1. Vor der Überschrift "Zu § 1 Passpflicht" wird folgende Vorbemerkung eingefügt:
"Vorbemerkung
Soweit die Pass- und Personalausweisbehörden ihre Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz elektronisch über Verwaltungsportale erbringen, werden die organisatorischen Vorgaben und die technische Ausgestaltung der Verfahrensabläufe sowie die erforderlichen Bearbeitungs- und Prüfschritte entsprechend den technischen Vorgaben und Prozessmodellen des Föderalen Informationsmanagements (FIM) als Standard für Verwaltungsleistungen durch den Arbeitskreis I der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) festgelegt und vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist der Beginn der Anwendung der jeweiligen technischen Vorgaben und Prozessmodelle anzugeben."
2. Nummer 1.2.3 wird wie folgt gefasst:
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| 1.2.3 Vorläufiger Reisepass
Ein vorläufiger Reisepass ist nur in begründeten Einzelfällen auszustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die antragstellende Person glaubhaft macht, dass sie sofort einen Pass benötigt und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren nicht bis zu dem Zeitpunkt des voraussichtlich erstmaligen Gebrauchs möglich ist. Die Passbehörden können die Vorlage von geeigneten Nachweisen verlangen. | "1.2.3 Vorläufiger Reisepass
Ein vorläufiger Reisepass ist nur in begründeten Einzelfällen auszustellen. Voraussetzung hierfür ist in der Regel, dass die antragstellende Person glaubhaft macht, dass sie sofort einen Pass benötigt und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren nicht bis zu dem Zeitpunkt des voraussichtlich erstmaligen Gebrauchs möglich ist. Die Passbehörden können die Vorlage von geeigneten Nachweisen verlangen. Legt die antragstellende Person dar, dass der Pass nur für diese eine geplante Reise benötigt werde, ist dies kein hinreichender Grund für die Ausstellung eines vorläufigen Passes, vgl. Nummer 1.2.1. Von der Voraussetzung der zeitlichen Dringlichkeit kann abgewichen und auf Antrag ein vorläufiger Pass ausgestellt werden, wenn die Namensführung des Kindes noch nicht nachgewiesen ist (Nummer 4.1.1.7). Gleiches gilt für Kinder nach Vollendung des 6. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs, wenn ein Reisedokument ausdrücklich ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken beantragt wird, vgl. Artikel 1 Absatz 2a der Verordnung (EG) 2252/2004, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 444/2009." |
3. Nummer 1.3.1 wird wie folgt gefasst:
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| 1.3.1 Grundsätzlich nur ein Pass
Jeder Deutsche und jede Deutsche darf grundsätzlich nur einen deutschen Reisepass, Kinderreisepass oder vorläufigen Reisepass der Bundesrepublik Deutschland besitzen. Legt die antragstellende Person schlüssig, möglichst durch Vorlage von Unterlagen (Flugticket, Bestätigung durch Arbeitgeber, Briefwechsel mit Geschäftspartnern, Visabeschaffung, gültiger Besatzungsausweis des Luftfahrt-Bundesamtes, Firmenausweis eines Luftfahrtunternehmens, worin die antragstellende Person zweifelsfrei als Besatzungsmitglied oder "Crew" bezeichnet wird, u. a.) dar, dass ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines zweiten Passes besteht, kann dieser Pass ausgestellt werden. Die Verpflichtung zum Nachweis des berechtigten Interesses obliegt der antragstellenden Person. Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel immer dann vor, wenn die antragstellende Person in einen Staat einreisen will, der Deutschen vermutlich die Einreise verweigert, weil aus dem Pass ersichtlich ist, dass sie sich in bestimmten anderen Staaten aufgehalten haben. Gleiches gilt auch für Mitglieder des zivilen Gefolges und bei Angehörigen gemäß Artikel III Absatz 3 des NATO-Truppenstatuts, deren Reisepass eine Statusbescheinigung enthält sowie für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen und das seefahrende Personal von Seeschifffahrtsunternehmen. Die bloße Möglichkeit, dass in Zukunft ein zweiter Pass benötigt wird, genügt allerdings nicht. In Ausnahmefällen können auch weitere Pässe ausgestellt werden. Ein weiterer Pass ist auch dann ein Zweitpass, wenn dessen Gültigkeitsdauer über die Restgültigkeitsdauer des Erstpasses hinausgeht. Beantragt der Inhaber/die Inhaberin eines vorläufigen Reisepasses in einem begründeten Fall einen Reisepass oder amtlichen Pass und wird ein berechtigtes Interesse an dem weiteren Besitz des vorläufigen Reisepasses nachgewiesen, wird der neu ausgestellte Reisepass oder amtliche Pass zum Erstpass und der vorläufige Reisepass zum sogenannten Zweitpass (siehe auch Nummer 6.2.2.8). Die Ausstellung von weiteren Pässen nach § 1 Absatz 3 umfasst alle Arten von Pässen im Sinne des § 1 Absatz 2. | "1.3.1 Grundsätzlich nur ein Pass
Jede antragstellende Person darf grundsätzlich nur ein Passdokument der Bundesrepublik Deutschland besitzen. Legt die antragstellende Person schlüssig, möglichst durch Vorlage von Unterlagen (bspw. Flugticket, Bestätigung durch Arbeitgeber, Briefwechsel mit Geschäftspartnern, Visabeschaffung, gültiger Besatzungsausweis des Luftfahrt-Bundesamtes, Firmenausweis eines Luftfahrtunternehmens, worin die antragstellende Person zweifelsfrei als Besatzungsmitglied oder "Crew" bezeichnet wird) dar, dass ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines zweiten Passes besteht, kann dieser Pass ausgestellt werden. Die Verpflichtung zum Nachweis des berechtigten Interesses obliegt der antragstellenden Person. Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel immer dann vor, wenn die antragstellende Person in einen Staat einreisen will, der Deutschen vermutlich die Einreise verweigert, weil aus dem Pass ersichtlich ist, dass sie sich in bestimmten anderen Staaten aufgehalten haben. Gleiches gilt auch für Mitglieder des zivilen Gefolges und bei Angehörigen gemäß Artikel III Absatz 3 des NATO-Truppenstatuts, deren Reisepass eine Statusbescheinigung enthält sowie für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen und das seefahrende Personal von Seeschifffahrtsunternehmen. In Ausnahmefällen können auch weitere Pässe ausgestellt werden. Die bloße Möglichkeit, dass in Zukunft ein zweiter Pass benötigt wird oder benötigt werden könnte (beispielsweise Weltreisende ohne Unterlagen für konkrete Reisepläne), genügt allerdings nicht. Ein weiterer Pass ist auch dann ein Zweitpass, wenn dessen Gültigkeitsdauer über die Restgültigkeitsdauer des Erstpasses hinausgeht. Beantragt der Inhaber/die Inhaberin eines vorläufigen Reisepasses in einem begründeten Fall einen Reisepass oder amtlichen Pass und wird ein berechtigtes Interesse an dem weiteren Besitz des vorläufigen Reisepasses nachgewiesen, wird der neu ausgestellte Reisepass oder amtliche Pass zum Erstpass und der vorläufige Reisepass zum sogenannten Zweitpass (siehe auch Nummer 6.2.2.8). Die Ausstellung von weiteren Pässen nach § 1 Absatz 3 umfasst alle Arten von Pässen im Sinne des § 1 Absatz 2." |
4. In Nummer 3.0.1 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.
5. Nummer 4.0.2 wird wie folgt gefasst:
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| 4.0.2 Eintragungen unter "Amtliche Vermerke" kommen nur in Betracht, wenn diese auf Veranlassung der zuständigen Passbehörde vorgenommen werden und hierfür ein wichtiger Grund besteht, insbesondere wenn der Zweck des Passes als Identitätsdokument zur Ermöglichung des Reiseverkehrs betroffen ist. Nummer 4.4.a bleibt unberührt.
Die Eintragungen können durch einen vom Passhersteller zu beziehenden Änderungsaufkleber erfolgen. Die Eintragungen auf den Änderungsaufklebern sind mittels Tintenstrahldrucksystemen mit dokumentenechter Tinte vorzunehmen, siehe auch Nummer 2 der Vorbemerkung in der Anlage 11 PassV. Der Aufkleber ist mit der Seriennummer des Passes zu versehen und die Änderung mit Unterschrift und Dienstsiegel der Passbehörde sowie der Angabe des Ortes und des Datums zu bestätigen. Die Siegelung am Rand des Aufklebers ist überlappend zur Passbuchseite zu fertigen. Das Überkleben von Eintragungen oder eines bereits eingebrachten Änderungsaufklebers oder das Entfernen vorhandener Aufkleber ist nicht zulässig (vgl. auch Nummer 5.4.4). Inaktuelle Eintragungen/Aufkleber sind mit Schreibmaterial, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist, dauerhaft zu entwerten. Die dauerhafte Entwertung von Personaldatenaufklebern von Kinderreisepässen oder vorläufigen Reisepässen erfolgt insbesondere, indem der Aufkleber insgesamt zwei Mal diagonal (parallel oder als "X") und die zwei maschinenlesbaren Zeilen durchgestrichen werden. Mindestens ist jedoch einmal diagonal durchzustreichen. | "4.0.2 Eintragungen unter "Amtliche Vermerke" kommen nur in Betracht, wenn diese auf Veranlassung der zuständigen Passbehörde vorgenommen werden und hierfür ein wichtiger Grund besteht, insbesondere wenn der Zweck des Passes als Identitätsdokument zur Ermöglichung des Reiseverkehrs betroffen ist. Nummer 4.4.a bleibt unberührt.
Die Eintragungen können durch einen vom Passhersteller zu beziehenden Änderungsaufkleber, der dem Muster in Anlage 1d der PassV entspricht, erfolgen. Die Eintragungen auf den Änderungsaufklebern sind mittels Tintenstrahldrucksystemen mit dokumentenechter Tinte vorzunehmen, siehe auch Nummer 2 der Vorbemerkung in der Anlage 11 PassV. Der Aufkleber ist mit der Serienmummer des Passes zu versehen und mit dem Dienstsiegel der Passbehörde, welches die Angabe des Ortes enthält, zu bestätigen. Eine Unterschrift oder Datumsangabe können hinzugefügt werden. Die Siegelung am Rand des Aufklebers ist überlappend zur Passbuchseite zu fertigen. Das Überkleben von Eintragungen oder eines bereits eingebrachten Änderungsaufklebers oder das Entfernen vorhandener Aufkleber ist nicht zulässig. Inaktuelle Eintragungen/Aufkleber sollten mit Schreibmaterial, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist, dauerhaft entwertet werden. Hat der Passinhaber einen Aufkleber zur Änderung des Wohnorts, der dem Muster in Anlage 1c der PassV entspricht, nach elektronischer Wohnsitzanmeldung in den Pass eingebracht, ist die inaktuell gewordene Wohnortangabe nachträglich durch die Behörde zu streichen, sobald ihr der Pass vorliegt. Die dauerhafte Entwertung von Personaldatenaufklebern erfolgt, indem der Aufkleber insgesamt zwei Mal diagonal und die zwei maschinenlesbaren Zeilen durchgestrichen werden." |
6. Nummer 4.1.1.1 wird wie folgt gefasst:
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| 4.1.1.1 Der Familienname und ggf. der Geburtsname sind grundsätzlich vollständig und ungekürzt einzutragen.
Für die Schreibweise und die Reihenfolge von Namen sind die Eintragungen in den Personenstandsregistern maßgebend; der Nachweis hierüber kann durch Personenstandsurkunden geführt werden. | "4.1.1.1 Der Familienname und ggf. der Geburtsname sind grundsätzlich vollständig und ungekürzt einzutragen.
Für die Schreibweise und die Reihenfolge von Namen sind die Eintragungen in den Personenstandsregistern maßgebend; der Nachweis hierüber kann durch Personenstandsurkunden geführt werden. Wird eine ausländische Personenstandsurkunde vorgelegt, sind die Einträge in den deutschen Pass in der Form vorzunehmen, wie sie in deutsche Personenstandsregister eingetragen würden. Danach sind Namen und andere Wörter, die in einer anderen als der lateinischen Schrift in der ausländischen Personenstandsurkunde erscheinen, so weit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben. Dabei wird jedes fremde Schriftzeichen durch das gleichwertige lateinische Schriftzeichen wiedergegeben. Hierbei sind nach dem Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern die Normen der Internationalen Normenorganisation (ISO) anzuwenden. Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens, der Vornamen und anderer Wörter, soweit es sich nicht um Ortsangaben im Ausland (vgl. Nummer 4.1.5.1) handelt, aus einer ausländischen Personenstandsurkunde, so ist diese Schreibweise maßgebend. Bei erstmaliger Beantragung nach der Einbürgerung ist darauf hinzuwirken, dass die antragstellende Person vorhandene Personenstandsurkunden im Original vorlegt. Zu deren Übersetzung durch für deutsche Gerichte staatlich beeidigte Dolmetscher bzw. Apostille/Legalisation vgl. Nummer 4.1.1.8. Kann eine ausländische Personenstandsurkunde nicht oder nur unter nicht zumutbaren Gegebenheiten beigebracht werden oder ist deren Urschrift nicht in lateinischer Schrift erstellt worden, ist ersatzweise die lateinische Schreibweise aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates des Betroffenen (beispielsweise Reisepass) maßgebend. Sofern ein diakritisches Zeichen in seiner versalen Grundform (Großbuchstabe) dargestellt wird, liegt keine Ungültigkeit des Dokuments vor. Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland nur der ausländische Pass vor und stimmt die Schreibweise der Namen mit den im Melderegister hinterlegten Daten und den Eintragungen in der Einbürgerungsurkunde überein, ist für die Ausstellung des deutschen Passes die Namensschreibweise des ausländischen Passes maßgebend. Eine Forderung nach ergänzender Vorlage ausländischer Personenstandsurkunden aus Anlass der Passbeantragung ist nur in begründeten Einzelfällen statthaft. Über die Möglichkeit der Namensangleichung gemäß Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) ist zu beraten. Beantragt die antragstellende Person eine vom ausländischen Pass abweichende Schreibweise, hat die antragstellende Person die andere Schreibweise durch eine ausländische Personenstandsurkunde nachzuweisen, die in ihrer Urschrift in lateinischer Schrift ausgestellt wurde. Nummer 4.1.1.8 bleibt unberührt. Reisepässe und Personalausweise, bei denen die Umwandlung des türkischen Buchstabens i (kleines i mit Punkt) nicht korrekt in ein İ (großes I mit Punkt) erfolgt ist, sondern lediglich in ein I (großes I ohne Punkt) erfolgt ist, sind nicht ungültig. Der Punkt auf dem Großbuchstaben İ dient lediglich der besonderen Kennzeichnung eines Buchstabens, der in der türkischen Sprache in zwei Varianten mit Folgen für die Aussprache vorhanden ist (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12. August 2013; Az 11 Wx 15/12). In Fällen, in denen es die antragstellende Person bei der Beantragung eines Reisepasses versäumt hat, auf die korrekte Großwandlung in der Schreibweise ihres Namens hinzuwirken, ist die Gebühr für eine nachträgliche Neubeantragung des Ausweisdokuments mit korrekter Großschreibweise von der antragstellenden Person zu tragen. Sofern ein diakritisches Zeichen nicht mit dem zur Verfügung stehenden Zeichensatz "String.Latin" darstellbar ist, so ist der Buchstabe immer in seiner versalen Grundform in das Ausweisdokument einzutragen. Die Transliteration wird nicht von der inländischen Passbehörde vorgenommen oder veranlasst, sondern ist von der antragstellenden Person in eigener Verantwortung durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer zu veranlassen. Ist eine Transliteration nicht möglich, so sind Namen und sonstige Wörter nach ihrem Klang und den Lautregeln der deutschen Rechtschreibung (phonetische Umschrift) einzutragen." |
7. Nummer 4.1.1.2 wird wie folgt gefasst:
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| 4.1.1.2 Wird eine ausländische Personenstandsurkunde vorgelegt, sind die Einträge in den deutschen Pass in der Form vorzunehmen, wie sie in deutsche Personenstandsregister eingetragen würden. Danach sind Namen und andere Wörter, die in einer anderen als der lateinischen Schrift verwendet werden, so weit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben. Dabei wird jedes fremde Schriftzeichen durch das gleichwertige lateinische Schriftzeichen wiedergegeben. Hierbei sind nach dem Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern die Normen der Internationalen Normenorganisation (ISO) anzuwenden. Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer Personenstandsurkunde oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates des Betroffenen (z.B. Reisepass), so ist diese Schreibweise maßgebend. Die ausländischen Personenstandsregister sind dabei nicht maßgebend. Sofern ein diakritisches Zeichen in seiner versalen (Großbuchstabe) Grundform dargestellt wird, liegt keine Ungültigkeit des Dokuments vor. Reisepässe und Personalausweise, bei denen die Umwandlung des türkischen Buchstabens i (kleines i mit Punkt) nicht korrekt in ein I. (großes I mit Punkt) erfolgt ist, sondern lediglich in ein I (großes I ohne Punkt) erfolgt ist, sind nicht ungültig. Der Punkt auf dem Großbuchstaben I. dient lediglich der besonderen Kennzeichnung eines Buchstabens, der in der türkischen Sprache in zwei Varianten mit Folgen für die Aussprache vorhanden ist (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12. August 2013; Az. 11 Wx 15/12).
In Fällen, in denen es die antragstellende Person bei der Beantragung eines Reisepasses versäumt hat, auf die korrekte Großwandlung in der Schreibweise seines Namens hinzuwirken, ist die Gebühr für eine nachträgliche Neubeantragung des Ausweisdokuments mit korrekter Großschreibweise von der antragstellenden Person zu tragen. Sofern ein diakritisches Zeichen nicht mit dem zur Verfügung stehenden Zeichensatz "String.Latin" darstellbar ist, so ist der Buchstabe immer in seiner versalen Grundform in das Ausweisdokument einzutragen. Die Transliteration wird nicht von der inländischen Passbehörde vorgenommen oder veranlasst, sondern ist von der antragstellenden Person in eigener Verantwortung zu veranlassen. Ist eine Transliteration nicht möglich, so sind Namen und sonstige Wörter nach ihrem Klang und den Lautregeln der deutschen Rechtschreibung (phonetische Umschrift) einzutragen. Hinsichtlich des Familiennamens eines im Ausland geborenen Kindes ist das anzuwendende Namensrecht nach den Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts (Artikel 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB) zu bestimmen. Danach findet grundsätzlich das deutsche Namensrecht Anwendung, sofern das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und keine Rechtswahl nach Artikel 10 Absatz 3 EGBGB getroffen wird. Dies gilt auch dann, wenn z.B. im Ausland nach dortigem Recht ein Doppelname für das Kind aufgrund eines fehlenden gemeinsamen Ehenamens in den Personenstandsurkunden eingetragen wurde. Diese Eintragung ist in den deutschen Urkunden und Identitätsdokumenten nicht zu übernehmen, wenn sie nicht dem unter Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts bestimmten Namen entspricht. Im Einzelfall kann jedoch ein Deutscher, der von der Freizügigkeit nach Artikel 18 des EG-Vertrages Gebrauch macht, durch Erklärung nach Artikel 48 EGBGB verlangen, dass sein Name, der auch aus den Namen der Eltern zusammengesetzt sein kann und in einem anderen EU-Mitgliedstaat registriert worden ist, in ein Identitätsdokument eingetragen wird (vgl. bei Geburt/Aufenthalt des Kindes in einem EU-Mitgliedsstaat die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Oktober 2008, Rechtssache C-353/06 - Grunkin- Paul und vom 2. Oktober 2003, Rechtssache C-148/02 - Garcia Avello zur Eintragung des Namens bei doppelter Staatsangehörigkeit). Hinsichtlich der Überprüfung der deutschen Staatsangehörigkeit der antragstellenden Person wird auf Nummer 6.2.4 verwiesen. | "4.1.1.2 Hinsichtlich des Familiennamens eines im Ausland geborenen Kindes ist das anzuwendende Namensrecht nach den Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts (Artikel 10 EGBGB) zu bestimmen. Danach findet grundsätzlich das deutsche Namensrecht Anwendung, sofern das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und keine Rechtswahl nach Artikel 10 Absatz 3 EGBGB getroffen wird (Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 EGBGB). Dies gilt auch dann, wenn zum Beispiel im Ausland nach dortigem Recht ein Doppelname für das Kind aufgrund eines fehlenden gemeinsamen Ehenamens in den Personenstandsurkunden eingetragen wurde. Diese Eintragung ist in den deutschen Urkunden und Identitätsdokumenten nicht zu übernehmen, wenn sie nicht dem unter Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts bestimmten Namen entspricht.
Im Einzelfall kann jedoch ein Deutscher, der von der Freizügigkeit nach Artikel 18 des EG-Vertrages Gebrauch gemacht hat, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt nach Artikel 48 EGBGB bewirken, dass sein Name, der auch aus den Namen der Eltern zusammengesetzt sein kann und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union während eines gewöhnlichen Aufenthalts dort erworben und in einem Personenstandsregister registriert worden ist, in ein Identitätsdokument eingetragen wurde (vgl. bei Geburt/Aufenthalt des Kindes in einem EU-Mitgliedsstaat die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Oktober 2008, Rechtssache C-353/06 - Grunkin-Paul und vom 2. Oktober 2003, Rechtssache C-148/02 - Garcia Avello zur Eintragung des Namens bei doppelter Staatsangehörigkeit, Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Juni 2017, Rechtssache C-521/15 - Freitag). Über die Möglichkeit der Namensangleichung gemäß Artikel 47 EGBGB soll informiert werden. Hinsichtlich der Überprüfung der deutschen Staatsangehörigkeit der antragstellenden Person wird auf Nummer 6.2.4 verwiesen." |
8. Nummer 4.1.1.3 wird wie folgt gefasst:
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| 4.1.1.3 Alle Einträge erfolgen in Großbuchstaben. Pässe mit Eintragungen, bei denen vor der Einführung des Großbuchstabens "ß" alle einzutragenden Namensbestandteile - also Name, Doktorgrad, Geburtsname und Vorname(n) auf Wunsch der antragstellenden Person in Groß- und Kleinbuchstaben erfasst und übermittelt wurden (z.B. Dr. Franz Maße), bleiben uneingeschränkt gültig. | "4.1.1.3 Alle Einträge erfolgen in Großbuchstaben. Pässe mit Eintragungen, bei denen vor der Einführung des Großbuchstabens "ß" alle einzutragenden Namensbestandteile - also Name, Doktorgrad, Geburtsname und Vorname(n) - auf Wunsch der antragstellenden Person in Groß und Kleinbuchstaben erfasst und übermittelt wurden, bleiben uneingeschränkt gültig." |
9. Nummer 4.1.1.4 wird wie folgt gefasst:
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| Besitzt die antragstellende Person gemäß den Eintragungen in den Personenstandsurkunden lediglich einen Namen, wird dieser nur unter Nummer 1[a] "Name" in den Pass eingetragen. Die freibleibende Nummer 2 "Vorname" wird mit drei waagerechten Strichen ("---") versehen.
Im Rahmen der Antragstellung soll die bearbeitende Person darüber informieren, dass die betroffene Person eine Erklärung nach Artikel 47 EGBGB vor dem Standesamt abgeben und damit über die nach dem deutschen Namensrecht maßgebliche Namensführung in Familienname und Vorname(n) bestimmen kann. Äußert die betroffene Person einen Änderungswillen, kann das Behördenpersonal auf die Option der Ausstellung zunächst eines vorläufigen Dokuments hinweisen, um die Gebühren zu reduzieren. | "Der nach deutschem Recht zu führende Name besteht in der Regel aus einem Familiennamen und einem oder mehreren Vornamen.
Führt die antragstellende Person gemäß den Eintragungen in den Personenstandsurkunden lediglich einen Namen (Eigenname) oder führt sie eine Namenskette, soll das Behördenpersonal im Rahmen der Antragstellung darüber informieren, dass die antragstellende Person eine Erklärung gegenüber dem Standesamt nach Artikel 47 EGBGB abgeben und damit über die nach dem deutschen Namensrecht maßgebliche Namensführung in Familienname und Vorname(n) bestimmen kann. Äußert die betroffene Person einen Änderungswillen, kann das Behördenpersonal auf die Option der Ausstellung zunächst eines vorläufigen Dokuments hinweisen, um die Gebühren zu reduzieren. Liegt lediglich ein Eigenname oder eine Namenskette vor, soll die Eintragung in den Pass nur unter Nummer 1[a] "Name" erfolgen; die Nummer 2 "Vorname" wird mit drei waagerechten Strichen ("---") versehen." |
10. Nummer 4.1.1.7 wird wie folgt geändert:
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| 4.1.1.7 Steht bei einer Passbeantragung im Ausland der Familienname des Kindes noch nicht abschließend fest, weil die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich noch nicht abschließend geklärt ist, so ist auf einer Seite für amtliche Vermerke mit Änderungsaufkleber mit Siegelaufdruck, per Stempelaufdruck, maschinell oder - sofern dies nicht möglich ist - handschriftlich einzutragen: "Die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich steht noch nicht abschließend fest." Vor Neuausstellung muss Rücksprache mit der passausstellenden Behörde gehalten werden. Die Art und Weise der Änderung hat entsprechend den Nummern 6.2.1.4 und 4.0.2 zu erfolgen. Der Eintrag des Vermerks ist nur möglich, wenn bei Passbeantragung eine Namenserklärung zu Gunsten eines wählbaren Familiennamens abgegeben wird und aus rechtlicher Sicht die Namenserklärung eindeutig Erfolg haben wird. Der in der Namenserklärung angegebene Familienname ist in den Pass einzutragen. | "4.1.1.7 Steht bei einer Passbeantragung im Ausland der Familienname des Kindes noch nicht abschließend fest, weil die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich noch nicht abschließend geklärt ist, so ist auf einer Seite für amtliche Vermerke mit Änderungsaufkleber mit Siegelaufdruck, per Stempelaufdruck, maschinell oder - sofern dies nicht möglich ist - handschriftlich einzutragen:
"DIE NAMENSFÜHRUNG FÜR DEN DEUTSCHEN RECHTSBEREICH STEHT NOCH NICHT ABSCHLIEßEND FEST. VOR NEUAUSSTELLUNG MUSS RÜCKSPRACHE MIT DER PASSAUSSTELLENDEN BEHÖRDE GEHALTEN WERDEN." Die Art und Weise der Änderung hat entsprechend den Nummern 6.2.1.4 und 4.0.2 zu erfolgen. Der Eintrag des Vermerks ist nur möglich, wenn bei Passbeantragung eine Namenserklärung zu Gunsten eines wählbaren Familiennamens abgegeben wird und aus rechtlicher Sicht die Namenserklärung eindeutig Erfolg haben wird. Der in der Namenserklärung angegebene Familienname ist in den Pass einzutragen." |
11. Nummer 4.1.1.8 wird wie folgt gefasst:
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| 4.1.1.8 Für ausländische Personenstandsurkunden gilt hinsichtlich ihrer Echtheit die freie Beweiswürdigung nach § 438 der Zivilprozessordnung entsprechend, d. h. die Passbehörde entscheidet eigenständig, ob sie diese auch ohne weitere Echtheitsbestätigung anerkennt. In der Regel wird sie eine Echtheitsbestätigung (Legalisationsvermerk der zuständigen deutschen Auslandsvertretung) verlangen. In einer Reihe von Ländern haben die deutschen Auslandsvertretungen feststellen müssen, dass aufgrund der Unzuverlässigkeit des dortigen Urkundswesens die Voraussetzungen der Legalisation nicht gegeben sind. Werden Urkunden dieser Länder vorgelegt, kann die zuständige deutsche Auslandsvertretung in der Regel gutachterlich zur Echtheit und ggf. auch der inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde Stellung nehmen.
Ist das Land, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostillenübereinkommen), tritt an die Stelle der Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung die durch die zuständige innere Behörde des Staates, der die Urkunde ausgestellt hat, anzubringende Apostille. Die Anwendung des Übereinkommens setzt ein ausreichend zuverlässiges Urkundenwesen voraus. Das Übereinkommen ermöglicht den Vertragsstaaten daher, Einspruch gegen den Beitritt weiterer Staaten einzulegen. Deutschland macht hiervon gelegentlich Gebrauch. Im Falle eines Einspruchs gilt der Beitritt gegenüber Deutschland nicht. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob ein Einspruch vorliegt. Der Text des Übereinkommens, die Vertragsstaaten sowie die von Vertragsstaaten erklärten Einsprüche können auf der Internetseite der Haager Konferenz (www.hcch.net) eingesehen werden. Personenstandsurkunden, die von einem der Vertragsstaaten nach den Mustern des Übereinkommens Nr. 16 der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (Commission Internationale de L'Etat Civil, CIEC) ausgestellt werden, bedürfen keiner Echtheitsbestätigung. Zudem sind die mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich und der Schweiz geschlossenen bilateralen Beglaubigungs- bzw. Rechtshilfeabkommen zu beachten. Nach der dem 16. Februar 2019 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (EU-Apostillenverordnung) (Abl. L 200 vom 26.07.2016 S. 1) wird auf eine Apostillierung von bestimmten Urkunden aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union verzichtet; dies betrifft u. a. auch Personenstandsurkunden Staatsangehörigkeitsurkunden und melderechtliche Bescheinigungen. Zum anderen sieht die Verordnung die Vereinfachung bei der Übersetzung öffentlicher Urkunden durch Einführung mehrsprachiger Formulare vor. Übersetzungen dürfen u. a. regelmäßig dann nicht verlangt werden, wenn einer in der Verordnung hierfür vorgesehenen öffentlichen Urkunde ein mehrsprachiges Formular als Übersetzungshilfe beigefügt ist. Das mehrsprachige Formular enthält die Daten der Urkunde sowohl in der Sprache des Ausstellungsstaats als auch des Staates, in dem die Urkunde vorgelegt werden soll. Nähere Hinweise zum internationalen Urkundenverkehr siehe auch "Urkunden und Beglaubigungen/Internationaler Urkundenverkehr" auf www. auswaertigesamt.de. | "4.1.1.8 Bei Vorlage ausländischer Urkunden von Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.07.2016, Seite 1) ist bei einer Passbeantragung im Inland eine Übersetzung durch einen in Deutschland nach Möglichkeit öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer erforderlich. Wird die Übersetzung einer Urkunde von einer Person, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union dazu qualifiziert ist, angefertigt, kann die Übersetzung nur in begründeten Einzelfällen angezweifelt werden. Für ausländische Urkunden innerhalb des Anwendungsbereichs der obenstehenden Verordnung ist die Vereinfachung bei der Übersetzung öffentlicher Urkunden durch Einführung mehrsprachiger Formulare vorgesehen. Übersetzungen dürfen u. a. regelmäßig dann nicht verlangt werden, wenn einer in der Verordnung hierfür vorgesehenen öffentlichen Urkunde ein mehrsprachiges Formular als Übersetzungshilfe beigefügt ist. Das mehrsprachige Formular enthält die Daten der Urkunde sowohl in der Sprache des Ausstellungsstaats als auch des Staates, in dem die Urkunde vorgelegt werden soll.
Für ausländische Personenstandsurkunden gilt hinsichtlich ihrer Echtheit die freie Beweiswürdigung nach § 438 der Zivilprozessordnung entsprechend, das heißt die Passbehörde entscheidet eigenständig, ob sie diese auch ohne weitere Echtheitsbestätigung anerkennt. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten ausländischen Personenstandsurkunde, soll ihre Anerkennung von einer Legalisation durch die zuständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland abhängig gemacht werden. In einer Reihe von Ländern haben die deutschen Auslandsvertretungen feststellen müssen, dass aufgrund der Unzuverlässigkeit des dortigen Urkundenwesens die Voraussetzungen der Legalisation nicht gegeben sind. Werden Urkunden dieser Länder vorgelegt, kann die zuständige deutsche Auslandsvertretung in der Regel gutachterlich zur Echtheit und gegebenenfalls auch zur inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde Stellung nehmen. Ist das Land, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostillenübereinkommen), tritt an die Stelle der Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung die durch die zuständige innere Behörde des Staates, der die Urkunde ausgestellt hat, anzubringende Apostille. Die Anwendung des Übereinkommens setzt ein ausreichend zuverlässiges Urkundenwesen voraus. Das Übereinkommen ermöglicht den Vertragsstaaten daher, Einspruch gegen den Beitritt weiterer Staaten einzulegen. Deutschland macht hiervon gelegentlich Gebrauch. Im Falle eines Einspruchs gilt der Beitritt gegenüber Deutschland nicht. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob ein Einspruch vorliegt. Der Text des Übereinkommens, die Vertragsstaaten sowie die von Vertragsstaaten erklärten Einsprüche können auf der Internetseite der Haager Konferenz (www.hcch. net) eingesehen werden. Personenstandsurkunden, die von einem der Vertragsstaaten nach den Mustern des Übereinkommens Nr. 16 der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (Commission Internationale de L'Etat Civil, CIEC) ausgestellt werden, bedürfen keiner Echtheitsbestätigung. Zudem sind die mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich und der Schweiz geschlossenen bilateralen Beglaubigungs-bzw. Rechtshilfeabkommen zu beachten. Nach der am 16. Februar 2019 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (EU-Apostillenverordnung) (Abl. L 200 vom 26.07.2016, Satz 1) wird auf eine Apostillierung von bestimmten Urkunden aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union verzichtet; dies betrifft unter anderem auch Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden und melderechtliche Bescheinigungen. In einer Reihe von außereuropäischen Staaten haben die deutschen Auslandsvertretungen feststellen müssen, dass aufgrund der Unzuverlässigkeit des dortigen Urkundenwesens die Voraussetzungen der Legalisation nicht gegeben sind und diese ist daher ausgesetzt. Werden Urkunden dieser Länder vorgelegt, erfolgt die Echtheitsbestätigung im Rahmen der Amtshilfe durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung in dem betroffenen Land. Diese kann in der Regel gutachterlich zur Echtheit und ggf. auch zur inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde Stellung nehmen. Weitere Ausnahmen von der Legalisation und nähere Hinweise zum internationalen Urkundenverkehr siehe auch "Urkunden und Beglaubigungen/Internationaler Urkundenverkehr" auf www.auswaertiges-amt.de." |
12. Nummer 4.1.2.2 wird wie folgt gefasst:
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| 4.1.2.2 Führt die antragstellende Person nach ihrem bisherigen Aufenthaltsrecht einen besonderen Namen und unterliegt der Name der Person aber dem deutschen Recht, ist alleine der nach deutschem Recht maßgebliche Name auch im Pass einzutragen. Solange diese Person keine Erklärung über die Namensführung gegenüber dem Standesamt abgibt (Artikel 48 EGBGB), kommt eine Eintragung des Vatersnamens oder sonstigen Zwischen- bzw. Mittelnamens grundsätzlich weder im Datenfeld "Vorname" noch im Datenfeld "Name" eines Reisepasses in Betracht. Hiervon unberührt bleibt, dass die antragstellende Person diesen Namensbestandteil in seiner Funktion ausschließlich als Vatersnamen oder sonstigen Zwischen- bzw. Mittelnamen weiterführen kann.
Führt die antragstellende Person einen nach ausländischem Recht (zum Beispiel bisherige Heimat der antragstellenden Person) rechtmäßig erworbenen, dem deutschen Namensrecht nicht bekannten besonderen Namensbestandteil (zum Beispiel "Vatersname", "Mittelname" oder "Eigenname") und macht die Person von der Möglichkeit einer Namenserklärung nach Artikel 47 EGBGB zunächst keinen Gebrauch, ist der besondere Namensbestandteil in den deutschen Pass derart in Datenfeld "1.[a] Name" oder in Datenfeld "2. Vornamen" einzutragen, wie er in deutsche Personenstandsregister in der Spalte für die Vornamen oder für die Familiennamen eingetragen würde (vgl. Nummer 4.1.1.2). Erläuternde Zusätze, die die Funktion des besonderen Namensbestandteils klarstellen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Februar 2014, Az. XII ZB 180/12) und die im Personenstandsregister zu speichern sind, werden weder im Pass noch im Passregister eingetragen. Die Bearbeitenden in der Passbehörde, falls sie nicht gleichzeitig auch Bearbeitende in der Meldebehörde sind, unterrichten die zuständige Meldebehörde über die Änderung des Namens, damit das Melderegister gegebenenfalls aktualisiert werden kann. Die antragstellende Person ist darauf hinzuweisen, dass der Nachweis der Namensführung regelmäßig über Personenstandsurkunden geführt wird (vgl. Nummer 4.1.1.1). Erklärungen zur Angleichung des ausländischen Namens an das deutsche Namensrecht nach Artikel 47 EGBGB können beim zuständigen Standesamt abgegeben werden. | "4.1.2.2 Führt die antragstellende Person nach dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Erwerbs dieses Namens gewöhnlich aufgehalten hat, einen Namen, unterliegt der Name der Person aber dem deutschen Recht, ist alleine der nach deutschem Recht maßgebliche Name in den Pass einzutragen. Erklärt die antragstellende Person gemäß Artikel 48 EGBGB gegenüber dem Standesamt, den im anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen ausländischen Namen (auch Vatersnamen oder sonstigen Zwischen- bzw. Mittelnamen) führen zu wollen, kommt eine Eintragung in den Pass nur hinsichtlich des daraus resultierenden Vor- und Familiennamens in Betracht, da dort nur Familienname, ggf. Geburtsname und Vorname(n) einzutragen sind.
Hat die antragstellende Person eine Erklärung gemäß Artikel 47 EGBGB gegenüber dem Standesamt abgegeben, wonach ein nach einem anwendbaren ausländischem Recht (zum Beispiel bisherige Heimat der antrag-stellenden Person) rechtmäßig erworbener, dem deutschen Namensrecht nicht bekannter besonderer Namensbestandteil (zum Beispiel "Vatersname", "Mittelname" oder "Eigenname") als Vorname nach deutschem Recht geführt werden soll, sind die erklärten Vornamen gemäß Nummer 4.1.1.2 in das Passdokument einzutragen. Macht die Person von der Möglichkeit einer Namenserklärung nach Artikel 47 EGBGB zunächst keinen Gebrauch und legt eine ausländische Personenstandsurkunde vor, hat die Passbehörde zunächst darauf zu achten, dass das Datenfeld "1.[a] Name" befüllt ist. In das Datenfeld "2. Vornamen" sind nur solche Namensbestandteile eintragungsfähig, wie sie in deutsche Personenstandsregister in der Zeile für die Vornamen eingetragen würden. In der ausländischen Personenstandsurkunde als Vatersname oder sonstigen Zwischen-bzw. Mittelname gekennzeichnete Namensbestandteile dürfen nicht in deutsche Passdokumente eingetragen werden. Die antragstellende Person ist auf ihre Möglichkeit, Namensbestandteile aus der ausländischen Personenstandsurkunde angleichen zu können, hinzuweisen. Erklärungen zur Angleichung des ausländischen Namens an das deutsche Namensrecht nach Artikel 47 EGBGB sind gegenüber dem Standesamt abzugeben." |
13. Nummer 4.1.3 wird wie folgt gefasst:
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| 4.1.3 Doktorgrad
Andere akademische Grade und Titel als der Doktorgrad dürfen nicht in den Pass eingetragen werden. Soweit aber bei akademischen Doktorgraden (zum Beispiel Doctor of Philosophy; Abkürzung: PhD), die nach dem Hochschulrecht der Länder verliehen werden können, die alternative Verwendung der Abkürzung "Dr."nach dem Hochschulrecht der Länder vorgesehen ist, kann der akademische Grad in Form "DR." eingetragen werden. Doktorgrade müssen nachgewiesen werden (zum Beispiel durch eine Verleihungsurkunde oder ein Besitzzeugnis), sofern sie sich nicht schon aus dem Personalausweis, einem früheren Pass oder dem Melderegister ergeben. Sofern in der Verleihungsurkunde, dem Besitzzeugnis etc. lediglich der Name und Vorname eingetragen sind, ist dies für den Nachweis des Doktorgrades nicht ausreichend. Das Nachweisdokument muss neben dem Namen und Vornamen weitere zur Identitätsfeststellung geeignete Angaben, wie zum Beispiel das Geburtsdatum enthalten. Doktorgrade werden ohne Zusatz der Fachrichtung in abgekürzter Form mit Punkt eingetragen (DR.). Ehrendoktortitel (zum Beispiel DR. HC., DR. EH.) sind grundsätzlich nur eintragungsfähig, wenn sie von einer deutschen Hochschule oder Universität mit Promotionsrecht verliehen worden sind. Andere akademische Grade oder Amtsbezeichnungen, zum Beispiel Dipl.-Ing. oder Prof. dürfen nicht eingetragen werden. Ausländische Doktorgrade dürfen nur eingetragen werden, wenn die antragstellende Person nach den Hochschulgesetzen der Länder der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit den Feststellungen der Kultusministerkonferenz zur Führung der Abkürzung "DR." ohne weiteren Zusatz berechtigt ist. Von einer ausländischen Hochschule oder Universität mit Promotionsrecht verliehene Ehrendoktortitel sind nur eintragungsfähig, wenn sie allein mit dem Zusatz "EH." oder "HC." geführt werden dürfen. Inhaberinnen bzw. Inhaber von Doktorgraden aus EU- und EWR-Staaten sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können die Abkürzung "DR." ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen und eintragen lassen, wenn diese in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben wurden. Die Eintragung "DR." für Berufsdoktorate, sogenannte kleine Doktorgrade oder andere Hochschultitel ist nicht zulässig. Die Eintragungsfähigkeit von Doktorgraden, zum Beispiel PhD, aus Ländern außerhalb der EU und des EWR (unter anderem Australien, Israel, Japan, Kanada, USA) richtet sich nach den jeweils aktuellen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz. Diese sind einsehbar im von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland geführten "Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse" (http://www.anabin.de). Diese Datenbank kann auch zur Prüfung der Eintragungsfähigkeit ausländischer Doktorgrade herangezogen werden. Im Zweifelsfall kann von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen unter der E-Mail-Adresse zab@kmk.org eine Stellungnahme angefordert werden. Für ausländische Promotionsurkunden gilt die freie Beweiswürdigung nach § 438 der Zivilprozessordnung (ZPO), das heißt, die Passbehörde entscheidet eigenständig, ob sie diese auch ohne weitere Echtheitsbestätigung anerkennt. Handelt es sich bei der ausländischen Urkunde um eine öffentliche Urkunde, die von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person im Ausland errichtet wurde, sollte eine Echtheitsbestätigung verlangt werden. Zur Form siehe Nummer 4.1.1.8 (siehe auch "Urkunden und Beglaubigungen/Internationaler Urkundenverkehr" auf www.auswaertiges-amt.de). Die Doktorgrade werden im Datenfeld "Name" eingetragen. Grundsätzlich besteht keine Beschränkung der eintragbaren Anzahl an Doktorgraden. Sofern aufgrund der Eintragung von Doktorgraden nicht der komplette Familienname eingetragen werden kann, ist von einer Eintragung des oder der Doktorgrade abzusehen. Namen und Namensbestandteile sind immer vorrangig einzutragen (siehe auch Nummer 4.1.1.9). Von den vorstehenden Regelungen zur Eintragung der Doktorgrade unberührt bleiben die Vorschriften über die Unterschriftsleistung (Nummer 6.2.1.2). | "4.1.3 Doktorgrad
Andere akademische Grade und Titel als der Doktorgrad dürfen nicht in den Pass eingetragen werden. Soweit aber bei akademischen Doktorgraden (zum Beispiel Doctor of Philosophy; Abkürzung: PhD), die nach dem Hochschulrecht der Länder verliehen werden können, die alternative Verwendung der Abkürzung "Dr."nach dem Hochschulrecht der Länder vorgesehen ist, kann der akademische Grad in Form "DR." eingetragen werden. Doktorgrade müssen nachgewiesen werden (zum Beispiel durch eine Verleihungsurkunde oder ein Besitzzeugnis), sofern sie sich nicht schon aus dem Personalausweis, einem früheren Pass oder dem Melderegister ergeben. Sofern in der Verleihungsurkunde, dem Besitzzeugnis etc. lediglich der Name und Vorname eingetragen sind, ist dies für den Nachweis des Doktorgrades nicht ausreichend. Das Nachweisdokument muss neben dem Namen und Vornamen weitere zur Identitätsfeststellung geeignete Angaben, wie zum Beispiel das Geburtsdatum enthalten. Doktorgrade werden ohne Zusatz der Fachrichtung in abgekürzter Form mit Punkt eingetragen (DR.). Ehrendoktortitel (zum Beispiel DR. HC., DR. EH.) sind grundsätzlich nur eintragungsfähig, wenn sie von einer deutschen Hochschule oder Universität mit Promotionsrecht verliehen worden sind. Andere akademische Grade oder Amtsbezeichnungen, zum Beispiel Dipl.-Ing. oder Prof. dürfen nicht eingetragen werden. Ausländische Doktorgrade dürfen nur eingetragen werden, wenn die antragstellende Person nach den Hochschulgesetzen der Länder der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit den Feststellungen der Kultusministerkonferenz zur Führung der Abkürzung "DR." ohne weiteren Zusatz berechtigt ist. Von einer ausländischen Hochschule oder Universität mit Promotionsrecht verliehene Ehrendoktortitel sind nur eintragungsfähig, wenn sie allein mit dem Zusatz "EH." oder "HC." geführt werden dürfen. Inhaberinnen bzw. Inhaber von Doktorgraden aus EU- und EWR-Staaten sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können die Abkürzung "DR." ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen und eintragen lassen, wenn diese in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben wurden. Die Eintragung "DR." für Berufsdoktorate, sogenannte kleine Doktorgrade oder andere Hochschultitel ist nicht zulässig. Die Eintragungsfähigkeit von Doktorgraden, zum Beispiel PhD, aus Ländern außerhalb der EU und des EWR (unter anderem Australien, Israel, Japan, Kanada, USA) richtet sich nach den jeweils aktuellen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz. Diese sind einsehbar im von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland geführten "Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen" (http://www.anabin.de). Diese Datenbank kann auch zur Prüfung der Eintragungsfähigkeit ausländischer Doktorgrade herangezogen werden. Sofern die Gleichwertigkeit eines erworbenen ausländischen Doktorgrades durch einen Beschluss der Kultusministerkonferenz noch nicht festgestellt wurde und dieser erstmals in den Pass eingetragen werden soll, hat in Zweifelsfällen die antragstellende Person einen Gleichwertigkeitsbescheid über die Anerkennung des ausländischen akademischen Doktorgrades vorzulegen. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ist unter der E-Mail-Adresse zab@kmk.org erreichbar. Für ausländische Promotionsurkunden gilt die freie Beweiswürdigung nach § 438 der Zivilprozessordnung (ZPO), das heißt, die Passbehörde entscheidet eigenständig, ob sie diese auch ohne weitere Echtheitsbestätigung anerkennt. Handelt es sich bei der ausländischen Urkunde um eine öffentliche Urkunde, die von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person im Ausland errichtet wurde, sollte eine Echtheitsbestätigung verlangt werden. Zur Form siehe Nummer 4.1.1.8 (siehe auch "Urkunden und Beglaubigungen/Internationaler Urkundenverkehr" auf www.auswaertiges-amt.de). Grundsätzlich besteht keine Beschränkung der eintragbaren Anzahl an Doktorgraden. Sofern aufgrund der Eintragung von Doktorgraden in vorläufigen Passdokumenten nicht der komplette Familienname eingetragen werden kann, ist von einer Eintragung des oder der Doktorgrade abzusehen. Namen und Namensbestandteile sind immer vorrangig einzutragen (siehe auch Nummer 4.1.1.9). Von den vorstehenden Regelungen zur Eintragung der Doktorgrade unberührt bleiben die Vorschriften über die Unterschriftsleistung (Nummer 6.2.1.2)." |
14. Nummer 4.3 wird wie folgt gefasst:
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| 4.3 Speichermedium
Die Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden ausschließlich auf dem dafür vorgesehenen Speichermedium ihres Reise-, Diplomaten- oder Dienstpasses gespeichert. Eine anderweitige Speicherung der Fingerabdrücke über den Zeitpunkt der Aushändigung des Passes hinaus ist unzulässig (§ 16 Absatz 2 Satz 3). | "4.3 Chip
Die Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden ausschließlich auf dem dafür vorgesehenen Chip ihres Reise-, Diplomaten- oder Dienstpasses gespeichert. Eine anderweitige Speicherung der Fingerabdrücke über den Zeitpunkt der Aushändigung des Passes hinaus ist unzulässig (§ 16 Absatz 2 Satz 3)." |
15. Nummer 4.4.0 wird wie folgt gefasst:
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| 4.4.0 Verfahren zum Erfassen der Fingerabdrücke - Handlungsanweisung
Maßgebend für die Erfassung der Fingerabdrücke ist die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herausgegebene "Handlungsanweisung Fingerabdruckerfassung" in der jeweils geltenden Fassung. Die Fingerabdrücke werden im Rahmen der Passantragstellung in den Passbehörden entsprechend den Vorgaben der Passdatenerfassungs- und -übermittlungsverordnung elektronisch erfasst und mit Hilfe einer Qualitätssicherungssoftware geprüft. Die Fingerabdrücke werden ausschließlich zur elektronischen Übermittlung an den Passproduzenten gespeichert; längstens bis zum Zeitpunkt der Aushändigung des Passes an den Passinhaber (siehe auch Nummer 4.3 und § 16 Absatz 2 Satz 3 PassG). Die Ausstellung des beantragten Reise-, Diplomaten- oder Dienstpasses ist abzulehnen, wenn sich die antragstellende Person weigert, ihre Fingerabdrücke erfassen zu lassen, obwohl dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich erscheint und der Passbewerber keine ärztliche Bescheinigung vorlegt, aus der sich Gründe ergeben, die einer Fingerabdruckerfassung entgegenstehen. Gleiches gilt, wenn die zur gesetzlichen Vertretung berechtigte Person oder die zur rechtlichen Betreuung bestellte Person die Fingerabdruckerfassung ablehnt. Der Handlungsleitfaden für Passbehörden vom Juli 2007 zur Erfassung und Qualitätsprüfung von Fingerabdrücken für elektronische Reisepässe der zweiten Generation kann als allgemeine Hintergrundinformation herangezogen werden.die zur Betreuung bestellte Person die Fingerabdruckerfassung ablehnt. | "4.4.0 Verfahren zum Erfassen der Fingerabdrücke - Handlungsanweisung
Maßgebend für die Erfassung der Fingerabdrücke ist die vom Bundesministerium des Innern und für Heimat herausgegebene "Handlungsanweisung Fingerabdruckerfassung" in der jeweils geltenden Fassung. Die Fingerabdrücke werden im Rahmen der Passantragstellung in den Passbehörden entsprechend den Vorgaben der Passdatenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (Pass-DEÜV) elektronisch erfasst und mit Hilfe einer Qualitätssicherungssoftware geprüft. Die Fingerabdrücke werden ausschließlich zur elektronischen Übermittlung an den Passproduzenten gespeichert; längstens bis zum Zeitpunkt der Aushändigung des Passes an den Passinhaber (siehe auch Nummer 4.3 und § 16 Absatz 2 Satz 3 PassG). Die Ausstellung des beantragten Reise-, Diplomaten- oder Dienstpasses ist abzulehnen, wenn sich die antragstellende Person weigert, ihre Fingerabdrücke erfassen zu lassen, obwohl dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich erscheint und der Passbewerber keine ärztliche Bescheinigung vorlegt, aus der sich Gründe ergeben, die einer Fingerabdruckerfassung entgegenstehen. Gleiches gilt, wenn die zur gesetzlichen Vertretung berechtigte Person oder die zur rechtlichen Betreuung bestellte Person die Fingerabdruckerfassung ablehnt. Nur wenn die Qualität der Abdrücke aller Fingerkuppen (einschließlich Daumen) unzureichend ist und die Gründe für das Fehlen von Fingerabdrücken medizinischer und nicht nur vorübergehender Art sind, darf das elektronische Dokument ohne Speicherung der Fingerabdrücke ausgestellt werden. Als medizinischer Grund ist zu verstehen, wenn aufgrund der individuellen körperlichen Besonderheit der antragstellenden Person Fingerabdrücke nicht bzw. in nur unzureichender Qualität vorhanden sind, ohne dass die Person bei ihren Fingerkuppen zielgerichtet die Kapillarlinien manipuliert hat. Gleiches gilt bei Personen mit so erheblichen körperlichen bzw. geistigen Beeinträchtigungen, dass deren Fingerabdrücke aufgrund der Beeinträchtigung nicht abnehmbar sind. Bei Berufsgruppen, deren Handinnenflächen teilweise mechanisch stark beansprucht werden (beispielsweise Maurer) oder Personen, die berufsbedingt regelmäßig Hautkontakt mit chemischen Substanzen haben, können die Fingerabdrücke bei der Antragstellung eine nur geringe Qualität aufweisen. In Abhängigkeit der Gesamtschau aller konkreten Umstände kann in diesen Fällen ebenfalls eine grundsätzlich nicht nur vorübergehende Ausnahmesituation medizinischer Art angenommen werden, ohne dass eine ärztliche Bescheinigung im Einzelfall notwendig ist. Bei antragstellenden Personen höheren Lebensalters kann die Qualität der Fingerabdrücke altersbedingt gering ausgeprägt sein. Ist dies bei der antragstellenden Person als dauerhaft zu bewerten, kann die ausstellende Behörde den Umstand als medizinischen Grund anerkennen und auf die Aufnahme der Fingerabdrücke verzichten, ohne dass in diesen Fällen eine ärztliche Bescheinigung gefordert werden muss. In allen anderen Fällen ungenügender Kapillarlinienausprägung (Fingerabdrücke mit ungenügender Qualität), die grundsätzlich als nur vorübergehend zu qualifizieren sind, bspw. weil
ist ein vorläufiges Dokument auszustellen. Nach abgeschlossener Heilung der Fingerkuppen kann dann ein reguläres elektronisches Dokument beantragt werden. Gleiches gilt für antragstellende Personen, die psychisch nicht in der Lage sind, ihre Fingerabdrücke zur Speicherung im Chip des Dokuments aufnehmen zu lassen. Der Handlungsleitfaden für Passbehörden vom Juli 2007 zur Erfassung und Qualitätsprüfung von Fingerabdrücken für elektronische Reisepässe der zweiten Generation kann als allgemeine Hintergrundinformation herangezogen werden." |
16. Nummer 4.4a wird wie folgt gefasst:
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| 4.4a Kinderreisepässe und Reisepässe für Kinder
Ein Kinderreisepass kann nur für Kinder ausgestellt werden, wenn diese noch nicht zwölf Jahre alt sind. Alternativ kann ein Reisepass ausgestellt werden. Wenn das Kind zehn Jahre oder älter ist, ist der Passantrag von dem Kind zu unterschreiben. Die Unterschrift durch jüngere Kinder ist zulässig. Wird das Dokument ohne Unterschrift des Kindes ausgestellt, weil dieses noch nicht zehn Jahre alt ist, ist die Unterschrift durch das Kind nicht nachträglich zu leisten, wenn das Kind zehn Jahre alt wird. Bei schreibunkundigen oder schreibunfähigen Kindern hat die Passbehörde in das Unterschriftsfeld einen waagerechten Strich zu ziehen (siehe Nummer 6.2.1.2). Hinsichtlich der jeweiligen Gültigkeitsdauer des Kinderreisepasses siehe Nummern 5.4.1 bis 5.4.4. Von Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind, sind keine Fingerabdrücke zu erfassen. Antragsunterlagen, die von diesem Personenkreis Fingerabdrücke enthalten, werden von dem Passhersteller nicht bearbeitet. Die Passbehörde übersendet dem Passhersteller erneut den Passantrag, löscht jedoch im Vorfeld die Fingerabdrücke. Ein erneuter Passantrag durch die zur Antragstellung berechtigte Person ist nicht erforderlich. Wenn sich der Familienname eines Minderjährigen von dem Familiennamen mindestens eines sorgeberechtigten Elternteils unterscheidet, können auf gemeinsamen Antrag alle sorgeberechtigten Elternteile im Pass Minderjähriger auf der für amtliche Vermerke vorgesehenen Seite eingetragen werden. Die optionale Eintragung dient der Unterstützung der grenzpolizeilichen Tätigkeit bei unterschiedlichen Familiennamen innerhalb der Familie. Diese Eintragung ersetzt aber keinesfalls eine gegebenenfalls erforderliche, während der Reise mitzuführende schriftliche Einwilligung der zweiten sorgeberechtigten Person bei allein reisenden Elternteilen. Auf diese Möglichkeit sollen die antragsbefugten Eltern oder der antragsbefugte Elternteil hingewiesen werden. Die Eintragung soll den Vornamen, den Familiennamen und der Geburtsdatum aller sorgeberechtigten Elternteile enthalten und nach dem folgenden Schema erfolgen: Sorgeberechtigt zum Zeitpunkt der Antragstellung: VORNAME(N) FAMILIENNAME, geb. am TT.MM.JJJJ VORNAME(N) FAMILIENNAME, geb. am TT.MM.JJJJ Die Art und Weise der Eintragung hat entsprechend den Nummern 6.2.1.4 und 4.0.2 zu erfolgen. Hinsichtlich der Sorgeberechtigung wird auf die Nummern 6.1.3.1 und 6.1.3.5 verwiesen. Die Sorgeberechtigung ist anhand amtlicher Dokumente glaubhaft zu machen. Sind oder waren die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern verheiratet und sind mit unterschiedlichen Familiennamen in der Geburtsurkunde eingetragen worden, genügt die Vorlage der Geburtsurkunde des Minderjährigen. Wird ein sorgeberechtigter Elternteil in der Geburtsurkunde des Minderjährigen nicht aufgeführt, ist das Sorgerecht durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen. Unterscheidet sich der Familienname eines allein sorgeberechtigten Elternteils vom Familiennamen des Minderjährigen, sind die Geburtsurkunde des Minderjährigen, eine Personenstandsurkunde des sorgeberechtigten Elternteils mit dem aktuellen Familiennamen, eine amtliche Bescheinigung (Sorgebescheinigung, Negativbescheinigung oder ein gerichtliches Dokument, aus dem das alleinige Sorgerecht hervorgeht) oder eine Sterbeurkunde des anderen Elternteils vorzulegen. Ändert sich die Sorgeberechtigung und wird beispielsweise einem eingetragenen Elternteil das Sorgerecht durch Gerichtsentscheid nachträglich entzogen, bleibt die Gültigkeit des Passes unberührt. Der sorgeberechtigte Elternteil kann auf Antrag den inaktuell gewordenen Eintrag entwerten lassen (vgl. Nummer 6.2.1.4) oder einen neuen Pass ausstellen lassen. Eine Streichung von einzelnen Elternteilen auf dem Aufkleber kommt nicht in Betracht. | "4.4a Reisepässe für Kinder
Ein Kinderreisepass konnte bis zum 31. Dezember 2023 beantragt und nur für Kinder ausgestellt werden, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Die Ausstellung von Aufklebern zur Verlängerung oder Änderung (bspw. der Gültigkeitsdauer, der Augenfarbe, der Größe, des Wohnorts) des Kinderreisepasses ist ab dem 1. Januar 2024 unzulässig. Ausgestellte Kinderreisepässe können grundsätzlich bis zum Ende der Gültigkeit weiterverwendet werden. Wenn das Kind zehn Jahre oder älter ist, ist der Passantrag von dem Kind zu unterschreiben. Die Unterschrift durch jüngere Kinder ist zulässig. Wird das Dokument ohne Unterschrift des Kindes ausgestellt, weil dieses noch nicht zehn Jahre alt ist, ist die Unterschrift durch das Kind nicht nachträglich zu leisten, wenn das Kind zehn Jahre alt wird. Bei schreibunkundigen oder schreibunfähigen Kindern hat die Passbehörde in das Unterschriftsfeld einen waagerechten Strich zu ziehen (siehe Nummer 6.2.1.2). Von Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind, sind keine Fingerabdrücke zu erfassen. Antragsunterlagen, die von diesem Personenkreis Fingerabdrücke enthalten, werden von dem Passhersteller nicht bearbeitet. Die Passbehörde übersendet dem Passhersteller erneut den Passantrag, löscht jedoch im Vorfeld die Fingerabdrücke. Ein erneuter Passantrag durch die zur Antragstellung berechtigte Person ist nicht erforderlich. Wenn sich der Familienname eines Minderjährigen von dem Familiennamen mindestens eines sorgeberechtigten Elternteils unterscheidet, können auf gemeinsamen Antrag alle sorgeberechtigten Elternteile im Pass Minderjähriger auf der für amtliche Vermerke vorgesehenen Seite eingetragen werden. Die optionale Eintragung dient der Unterstützung der grenzpolizeilichen Tätigkeit bei unterschiedlichen Familiennamen innerhalb der Familie. Diese Eintragung ersetzt aber keinesfalls eine gegebenenfalls erforderliche, während der Reise mitzuführende schriftliche Einwilligung der zweiten sorgeberechtigten Person bei allein reisenden Elternteilen. Auf diese Möglichkeit sollen die antragsbefugten Eltern oder der antragsbefugte Elternteil hingewiesen werden. Die Eintragung soll die Familiennamen und Vorname(n) in Großbuchstaben sowie die Geburtsdaten aller sorgeberechtigten Elternteile enthalten und nach dem folgenden Schema erfolgen: SORGEBERECHTIGT ZUM ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG: VORNAME(N) FAMILIENNAME, geb. am TT.MM.JJJJ VORNAME(N) FAMILIENNAME, geb. am TT.MM.JJJJ Die Art und Weise der Eintragung hat entsprechend den Nummern 6.2.1.4 und 4.0.2 zu erfolgen. Hinsichtlich der Sorgeberechtigung wird auf die Nummern 6.1.3.1 und 6.1.3.5 verwiesen. Die Sorgeberechtigung ist anhand amtlicher Dokumente glaubhaft zu machen. Sind oder waren die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern verheiratet und sind mit unterschiedlichen Familiennamen in der Geburtsurkunde eingetragen worden, genügt die Vorlage der Geburtsurkunde des Minderjährigen. Wird ein sorgeberechtigter Elternteil in der Geburtsurkunde des Minderjährigen nicht aufgeführt, ist das Sorgerecht durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen. Unterscheidet sich der Familienname eines allein sorgeberechtigten Elternteils vom Familiennamen des Minderjährigen, sind die Geburtsurkunde des Minderjährigen, eine Personenstandsurkunde des sorgeberechtigten Elternteils mit dem aktuellen Familiennamen, eine amtliche Bescheinigung (Sorgebescheinigung, Negativbescheinigung oder ein gerichtliches Dokument, aus dem das alleinige Sorgerecht hervorgeht) oder eine Sterbeurkunde des anderen Elternteils vorzulegen. Ändert sich die Sorgeberechtigung und wird beispielsweise einem eingetragenen Elternteil das Sorgerecht durch Gerichtsentscheid nachträglich entzogen, bleibt die Gültigkeit des Passes unberührt. Der sorgeberechtigte Elternteil kann auf Antrag den inaktuell gewordenen Eintrag entwerten (vgl. Nummer 6.2.1.4) oder einen neuen Pass ausstellen lassen. Eine Streichung von einzelnen Elternteilen auf dem Aufkleber kommt nicht in Betracht." |
17. Nummer 5.4.1 wird zu Nummer 5.4 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5.4.1 Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Kinderreisepasses
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Kinderreisepasses erfolgt unter Verwendung eines Aufklebers "Verlängerung/Änderung". In das Datenfeld "Ausstellungsdatum" ist der Zeitpunkt der Beantragung der Verlängerung bzw. Aktualisierung einzusetzen. Siehe auch Nummer 5.4.2. Zu den Voraussetzungen der Antragstellung vgl. Nummer 6.1.3. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Kinderreisepasses ist ausschließlich vor Ablauf dieser Gültigkeitsdauer zulässig, vgl. Nummer 5.4.3. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wird der Kinderreisepass ungültig (§ 11 Nummer 3). In diesen Fällen muss eine Neuausstellung erfolgen. | "5.4 Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Kinderreisepasses
Das Ausstellen von Aufklebern zur Verlängerung oder Änderung (zum Beispiel der Gültigkeitsdauer, der Augenfarbe, der Größe, des Wohnorts) des Kinderreisepasses ist ab dem 1. Januar 2024 unzulässig. Ist ein Kinderreisepass nach § 11 PassG ungültig geworden (zum Beispiel infolge Namensänderung, wegen des Ablaufs der Gültigkeitsdauer oder wegen erheblicher Abweichung des Passbilds vom aktuellen Gesichtsbild, wodurch eine einwandfreie Identifizierung nicht mehr möglich ist), kann nur die Neuausstellung eines Passdokuments oder eines Personalausweises in Betracht kommen." |
18. Die Nummern 5.4.1 bis 5.4.4
(Red. Anm.: Zum Inhalt von Nummer 5.4.1 siehe Nummer 17)
5.4.2 Lichtbild im KinderreisepassZur Aktualisierung des Lichtbilds ist der Aufkleber "Verlängerung/Änderung" zu verwenden. Hierbei können die Angaben zum Wohnort, zur Größe und/oder zur Augenfarbe ebenfalls aktualisiert werden (vgl. Nummer 5.4.3). Das Ausstellungsdatum ist zu aktualisieren. Soll die Gültigkeitsdauer beibehalten werden, sind die Angaben von der Personaldatenseite zu übernehmen. Zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer vgl. Nummer 5.4.1.
Das Lichtbild ist stets zu aktualisieren, sofern der Kinderreisepass mittels eines Aufklebers "Verlängerung/Änderung" in der Gültigkeit verlängert wird.
5.4.3 Aktualisierung im Kinderreisepass
Eine Aktualisierung (zum Beispiel durch die Einbringung eines neuen Lichtbildes, Änderung der Augenfarbe oder Größe) kann jederzeit erfolgen. Zur Unterschriftspflicht bei Kindern vgl. Nummer 4.4a.
Das Kind muss auch bei einer Aktualisierung der Größe und/oder der Augenfarbe anwesend sein, damit eine sichere Identifizierung vorgenommen werden kann.
Sollen in dem Kinderreisepass nur Eintragungen zur Größe, Augenfarbe und/oder zum Wohnort aktualisiert werden, sind diese auf einer Seite für amtliche Vermerke einzutragen. Bei den Eintragungen sind die Nummern 6.2.1.4 und 4.0.2 zu beachten.
Änderungen auf dem Aufkleber "Personaldaten" oder auf dem Aufkleber "Verlängerung/Änderung" sind unzulässig.
Ist die ändernde Behörde eine andere Behörde als die ausstellende Behörde, wird als "passausstellende Behörde" die ändernde Behörde auf dem Aufkleber "Verlängerung/Änderung" eingetragen.
Ist ein Kinderreisepass nach § 11 PassG ungültig geworden (zum Beispiel infolge Namensänderung, Ablauf der Gültigkeitsdauer), ist eine Aktualisierung unzulässig.
5.4.4 Weitere Aufkleber im Kinderreisepass
Das Einbringen mehrerer Aufkleber "Verlängerung/Änderung" in den Kinderreisepass ist zulässig. Nach den Seiten 4/5 können hierfür die Seiten 8/9 ff. genutzt werden.
Das Überkleben eines bereits eingebrachten Aufklebers oder vorhandener Sichtvermerke (Visum, Einreise- oder Ausreisestempel) mit einem neuen Aufkleber ist nicht zulässig.
werden aufgehoben.
19. Nummer 6.1.3 wird wie folgt gefasst:
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| Gemäß Artikel 21 EGBGB unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die nachfolgenden Regelungen gelten, soweit deutsches Recht anzuwenden ist. Findet nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts ausländisches Sachrecht Anwendung, sind die Regelungen der Nummern 6.1.3.1, 6.1.3.2, 6.1.3.4, 6.1.3.5, 6.1.3.6 und 6.1.3.7 nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem anzuwendenden ausländischen Recht nicht widersprechen.
Die Anwendung des ausländischen Rechts ist jedoch ausgeschlossen, wenn dies dem deutschen Ordre public widerspricht. Dies wäre dann der Fall, wenn die Anwendung einer ausländischen Rechtsnorm zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (insbesondere den Grundrechten) offensichtlich unvereinbar ist (vgl. Artikel 6 EGBGB). | "Für die Beurteilung der Sorgeberechtigung ist gegebenenfalls das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Kinderschutzübereinkommen/ KSÜ) vom 19. Oktober 1996 anzuwenden, das für die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist (BGBl. 2009 II, Seite 602).
Artikel 16 und 17 KSÜ gehen Artikel 21 EGBGB vor und gelten unabhängig davon, ob der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes das KSÜ unterzeichnet hat (Artikel 20 KSÜ, sog."loi uniforme"). Danach ist für die elterliche Sorge grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, indem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein einmal durch einen früheren gewöhnlichen Aufenthalt erworbenes Sorgerecht einer Person bleibt nach einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Staat bestehen. Sofern die elterliche Sorge gerichtlich geregelt wurde und, im Falle einer ausländischen Entscheidung, diese Regelung in Deutschland anerkannt wird, geht die gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge vor. Findet nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts ausländisches Sachrecht Anwendung, sind die Regelungen der Nummern 6.1.3.1 bis 6.1.3.2, 6.1.3.4 bis 6.1.3.7 nach Maßgabe des anwendbaren ausländischen Rechts entsprechend anzuwenden. Die Anwendung des ausländischen Rechts darf nur versagt werden, wenn diese Anwendung dem deutschen ordre public offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist (siehe Artikel 22 KSÜ)." |
20. Nummer 6.1.3.8 wird wie folgt gefasst:
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| Kann ein Kinderreisepass nicht sofort ausgehändigt werden, so ist auf dem Antragsformular zu vermerken, an welche Person der Kinderreisepass ausgehändigt werden darf. Bei Abholung des Kinderreisepasses ist die Berechtigung der abholenden Person zu prüfen. Die Abholung durch eine nicht berechtigte Person ist nur zulässig, wenn diese eine Vollmacht der abholberechtigten Person vorlegt. Siehe hierzu auch die Ausführungen in Nummer 6.3.3. | "Kann ein Passdokument für ein Kind nicht sofort ausgehändigt werden, so ist auf dem Antragsformular zu vermerken, an welche Person das beantragte Dokument ausgehändigt werden darf beziehungsweise bei Antragstellung im Ausland, gegebenenfalls an welche Anschrift das beantragte Dokument übersandt werden soll. Bei der Dokumentenaushändigung ist die Berechtigung der abholenden Person zu prüfen. Die Abholung durch eine dritte Person ist nur zulässig, wenn diese eine Abholvollmacht der abholberechtigten Person vorlegt. Siehe hierzu auch die Ausführungen in Nummer 6.3.3." |
21. Nummer 6.2.1.1.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.2.1.1.1 Die antragstellende Person hat bei der Antragstellung ein aktuelles Lichtbild abzugeben. Das Lichtbild ist dann als aktuell anzusehen, wenn es die einwandfreie Identitätsfeststellung erlaubt und somit alle wesentlichen individuellen Merkmale auch auf dem Lichtbild wiedergegeben werden. Als inaktuell ist - unter Berücksichtigung der bis zu 10 Jahre dauernden Gültigkeit des Passes - ein Lichtbild beispielsweise grundsätzlich dann anzusehen, wenn einzelne individuelle Merkmale auf dem Lichtbild nicht wiedergegeben sind. Bei zweifelhafter Übereinstimmung des vorgelegten Lichtbilds mit der antragstellenden Person ist ein Abgleich mit allen früheren, noch bei der Passbehörde vorhandenen Lichtbildern vorzunehmen, um Falschidentitäten vorzubeugen.
Das Lichtbild kann in Schwarzweiß- oder Farbausführung vorgelegt werden. Das Lichtbild hat den Anforderungen des § 5 PassV i. V. m. Anlage 8 zur Passverordnung zu entsprechen. | "6.2.1.1.1 Die antragstellende Person hat bei der Antragstellung ein aktuelles Lichtbild abzugeben. Ab dem 1. Mai 2025 darf das Lichtbild in Inlandsbehörden nur in digitaler Form vorliegen. Bei Antragstellungen im Ausland sind hiervon Ausnahmen bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt zulässig oder wenn an der Auslandsvertretung die Lichtbildaufnahmetechnik für Passbeantragungen noch nicht vorhanden ist.
Das Lichtbild ist dann als aktuell anzusehen, wenn es die einwandfreie Identitätsfeststellung erlaubt und somit alle wesentlichen individuellen Merkmale auch auf dem Lichtbild wiedergegeben werden. Als inaktuell ist - unter Berücksichtigung der bis zu 10 Jahre dauernden Gültigkeit des Passes - ein Lichtbild beispielsweise grundsätzlich dann anzusehen, wenn einzelne individuelle Merkmale auf dem Lichtbild nicht wiedergegeben sind. Bei zweifelhafter Übereinstimmung des vorgelegten Lichtbilds mit der antragstellenden Person ist ein Abgleich mit allen früheren, noch bei der Passbehörde vorhandenen Lichtbildern vorzunehmen, um Falschidentitäten vorzubeugen. Zur Möglichkeit der Anordnung der Lichtbildfertigung in einer Passbehörde vgl. § 6 Absatz 3 Satz 1 PassG in der Fassung ab 1. Mai 2025. Digitale Lichtbilder müssen in Farbe vorgelegt werden. Das Lichtbild hat den Anforderungen des § 4 PassV in Verbindung mit Anlage 8 PassV zu entsprechen." |
22. Nummer 6.2.1.1.2 wird wie folgt gefasst:
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| 6.2.1.1.2 Die Vorlage eines Lichtbildes in digitaler Form (z.B. auf einem USB- Stick oder im Wege der elektronischen Übermittlung) durch die antragstellende Person ist aus sicherheitstechnischen Gründen nicht zulässig. Dies gilt nicht, sofern in den Passbehörden Fotoautomaten aufgestellt und in das Antragsverfahren eingebunden sind, wenn diese den Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit genügen (vgl. Nummer 16.0).
Hat die Passbehörde die technischen Voraussetzungen geschaffen, kann das Lichtbild von Dritten (z.B. Fotografen) elektronisch verschlüsselt und signiert an die Passbehörde übermittelt werden, soweit diese Form der Übermittlung durch eine Technische Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vorgesehen ist. | "6.2.1.1.2 Die Vorlage eines Lichtbildes in digitaler Form durch die antragstellende Person (beispielsweise auf einem USB-Stick oder im Wege der elektronischen Übermittlung) ist nicht zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Passbehörde Lichtbild-Selbsterfassungsstationen in ihren Räumlichkeiten aufgestellt hat, um Lichtbilder medienbruchfrei in das Antragsverfahren einbinden zu können. Die Selbsterfassungsstationen haben den Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit zu genügen (vgl. Nummer 16.0).
Selbsterfassungsstationen für die Erfassung von Biometrie (Lichtbild und/oder Fingerabdrücke) dürfen ab dem 1. Mai 2025 nur innerhalb der Behörde und nur in einem Bereich aufgestellt und betrieben werden, in dem der Lichtbilderfassungsprozess vom Arbeitsplatz eines anwesenden, allgemeinen behördlichen Mitarbeitenden ohne sichtverdeckende Hindernisse beobachtet werden kann. Ein permanentes aktives Beobachten ist nicht erforderlich. Insbesondere ist zu vermeiden, dass der Lichtbilderfassungsprozess an der Selbsterfassungsstation durch einen Vorhang, eine Tür oder Ähnliches verdeckt wird. Außerhalb der Publikumszeiten bleibt ein Ab- oder Wegschließen der Geräte unbenommen. Hat die Passbehörde die technischen Voraussetzungen geschaffen, kann das Lichtbild von Dritten (beispielsweise Fotodienstleistern) elektronisch verschlüsselt an die Passbehörde übermittelt werden, sofern diese Form der Übermittlung durch eine Technische Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vorgesehen ist." |
23. Nummer 6.2.1.1.4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.2.1.1.4 Für Angehörige von Religionsgemeinschaften und geistlichen Orden, die nach ihren Regeln gehalten sind, in der Öffentlichkeit nicht ohne Kopfbedeckung zu erscheinen, dürfen Lichtbilder verwendet werden, die die antragstellende Person mit der vorgeschriebenen Kopfbedeckung zeigen.
Die antragstellende Person hat die Zugehörigkeit zu einer solchen Religionsgemeinschaft glaubhaft zu machen. Dies kann z.B. durch die Bestätigung der jeweiligen Religionsgemeinschaft über die Zugehörigkeit der antragstellenden Person erfolgen. Ggf. ist das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft, eine Kopfbedeckung in der Öffentlichkeit zu tragen, nachvollziehbar darzulegen (vgl. BVerfG, 24. September 2003, 2 BvR 1436/02). Eine Darlegung ist nicht erforderlich, wenn dieses Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft bereits bundesweit als Ausnahmetatbestand im Sinne des § 5 Satz 4 PassV anerkannt ist, was beispielsweise bei der Kopfbedeckung von Frauen der Fall ist, die dem islamischen Glauben angehören. Gleiches gilt für verheiratete, verwitwete und geschiedene jüdische Frauen sowie allgemein für jüdische Männer. Dasselbe gilt für Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes, der Arbeiterwohlfahrt und des Diakonischen Werkes sowie der dem Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband angeschlossenen Schwesternschaften. Das Tragen der Kopfbedeckung darf nicht dazu führen, dass eine eindeutige Identifizierung des Dokumenteninhabers beeinträchtigt wird. Das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein, ohne dass Schatten auf dem Gesicht entstehen. Als Kopfbedeckungen sind nur Kleidungsstücke und Schmuckstücke (z.B. Tücher, Schleier, Kapuzen, Masken, Helme, Kappen, Hüte, Kronen) zu verstehen, nicht hingegen lose oder feste Haarteile (Perücken i. e. S.). Perücken, die der Kostümierung dienen, sind als Kopfbedeckung anzusehen. Lichtbilder, die eine einwandfreie Feststellung der Personengleichheit mit der antragstellenden Person nicht zulassen, sind zurückzuweisen. | "6.2.1.1.4 Für Angehörige von Religionsgemeinschaften und geistlichen Orden, die nach ihren Regeln gehalten sind, in der Öffentlichkeit nicht ohne Kopfbedeckung zu erscheinen, dürfen Lichtbilder verwendet werden, die die an-tragstellende Person mit der vorgeschriebenen Kopfbedeckung zeigen.
Die antragstellende Person hat die Zugehörigkeit zu einer solchen Religionsgemeinschaft glaubhaft zu machen. Dies kann z.B. durch die Bestätigung der jeweiligen Religionsgemeinschaft über die Zugehörigkeit der antragstellenden Person erfolgen. Ggf. ist das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft, eine Kopfbedeckung in der Öffentlichkeit zu tragen, nachvollziehbar darzulegen (vgl. BVerfG, 24. September 2003, 2 BvR 1436/02). Eine Darlegung ist nicht erforderlich, wenn dieses Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft bereits bundesweit als Ausnahmetatbestand im Sinne des § 4 Satz 4 PassV anerkannt ist, was beispielsweise bei der Kopfbedeckung von Frauen der Fall ist, die dem islamischen Glauben angehören. Gleiches gilt für verheiratete, verwitwete und geschiedene jüdische Frauen sowie allgemein für jüdische Männer. Dasselbe gilt für Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes, der Arbeiterwohlfahrt und des Diakonischen Werkes sowie der dem Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband angeschlossenen Schwesternschaften. Das Tragen der Kopfbedeckung darf nicht dazu führen, dass eine eindeutige Identifizierung des Dokumenteninhabers beeinträchtigt wird. Das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein, ohne dass Schatten auf dem Gesicht entstehen. Unzulässige Kopfbedeckungen sind Kleidungsstücke und Schmuckstücke (zum Beispiel Tücher, Schleier, Kapuzen, Masken, Helme, Kappen, Hüte, Kronen), nicht hingegen lose oder feste Haarteile (Perücken im engeren Sinne). Perücken, die der Kostümierung dienen, sind als unzulässige Kopfbedeckung anzusehen. Lichtbilder, die eine einwandfreie Feststellung der Personengleichheit mit der antragstellenden Person nicht zulassen, sind zurückzuweisen." |
24. Nummer 6.2.1.2 wird wie folgt gefasst:
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| 6.2.1.2 Unterschrift der antragstellenden Person
Der Passantrag ist an der dafür auf dem Kontrollblatt vorgesehenen Stelle (Unterschriftsfeld) oder auf einem elektronischen Unterschriftspad von der antragstellenden Person zu unterschreiben. Die Unterschrift der antragstellenden Person erfüllt die Funktion eines Identitätsmerkmals. Sie soll so geleistet werden, wie die Person dies im täglichen Leben zu tun pflegt. Eine formgültige Unterschrift liegt nur vor, wenn der Schriftzug individuell ist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Der Schriftzug muss nicht alle Buchstaben oder Wortbestandteile erkennbar wiedergeben, wenn die Person dies im täglichen Leben bei der Unterschriftsleistung stets so zu tun pflegt. Auch ist die vollständige Lesbarkeit nicht erforderlich. Lässt die Individualität des Schriftzugs jedoch Worte, Wortbestandteile oder Buchstaben erkennen, sodass Handzeichen oder bewusste und erkennbare Namensveränderungen wahrgenommen werden können, liegt keine formgültige Unterschrift vor und das Passdokument ist ungültig. Werden erkennbar Buchstaben hinzugefügt, welche im Familiennamen oder Vornamen nicht enthalten sind, oder sonstige Abkürzungen wie zum Beispiel "A. R."oder "i. A." verwendet, ist die Eintragung unzutreffend und das Passdokument ungültig. Ebenso stellt die Unterzeichnung mit einem anderen als dem Familiennamen (zum Beispiel dem Geburtsnamen, Künstler- oder Ordensnamen) keine formgültige Unterschrift dar (Müller unterschreibt mit dem erkennbaren Schriftzug "Meier"). Personen die, einen Doppelnamen führen, dürfen die Unterschrift nur mit einem der Namensteile leisten, wenn sie auch im täglichen Leben nur mit diesem Namensteil unterschreiben. Diese Regelung gilt für alle Familiennamen und Vornamen, welche sich aus mindestens zwei Bestandteilen zusammensetzen. Ob und inwieweit die Namensbestandteile mit oder ohne Bindestrich verbunden sind, ist hierbei unbeachtlich. Wenn der übliche Platz für die Unterschrift nicht ausreicht, können Personen, die gewöhnlich mit Vor- und Familiennamen unterschreiben, die Vornamen abkürzen oder entfallen lassen. Personen, die gewöhnlich mit Vor- und Familiennamen unterschreiben, können bei der Unterschrift nur Vornamen nutzen, die im Datenfeld Vorname eingetragen sind. Personen, die mehrere Vornahmen führen, können hingegen nicht verpflichtet werden, die Unterschrift mit allen Vornamen zu leisten, sofern sie auch im täglichen Leben nur mit einem Vornamen unterschreiben. Darüber hinaus können bei der Unterschrift die Vornamen abgekürzt werden oder wegfallen. Sofern die antragstellende Person in der Regel einen anderen Vornamen nutzt (zum Beispiel: Person heißt Gertrud Meyer - unterschreibt in der Regel mit Gerti Meyer), ist entweder auf den Vornamen bei der Unterschrift im Reisepass zu verzichten oder - sofern der Anfangsbuchstabe übereinstimmt - lediglich der identische Anfangsbuchstabe zu nutzen. Personen ausländischer Herkunft können, wenn sie dies auch sonst im Rechtsverkehr tun, anstelle der lateinischen Buchstaben mit den nichtlateinischen Schriftzeichen ihrer Herkunftssprache unterzeichnen. In diesen Fällen soll von der antragstellenden Person ein Dokument, das im Rechtsverkehr üblicherweise verwendet wird (Girokarte, Führerschein etc.) und die Unterschrift enthält, zum Nachweis vorgelegt werden. Vor dem Namen können der Doktorgrad in abgekürzter Form mit weiteren Zusätzen (zum Beispiel Dr. med., Prof. Dr.) oder andere akademische Grade (zum Beispiel Dipl.-Ing.) geschrieben werden. Personen, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, in dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben, können ausnahmsweise ihre Unterschrift auf einem gesonderten Bogen leisten. Bei schreibunkundigen oder schreibunfähigen Personen hat die Passbehörde in das Unterschriftsfeld einen waagerechten Strich zu setzen. | "6.2.1.2 Unterschrift der antragstellenden Person
Der Passantrag ist an der dafür auf dem Kontrollblatt vorgesehenen Stelle (Unterschriftsfeld) oder auf einem elektronischen Unterschriftspad von der antragstellenden Person zu unterschreiben. hinzufügen Die Unterschrift der antragstellenden Person erfüllt die Funktion eines Identitätsmerkmals. Sie soll so geleistet werden, wie die Person dies im täglichen Leben zu tun pflegt. Eine formgültige Unterschrift liegt nur vor, wenn der Schriftzug individuell ist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Der Schriftzug muss nicht alle Buchstaben oder Wortbestandteile erkennbar wiedergeben, wenn die Person dies im täglichen Leben bei der Unterschriftsleistung stets so zu tun pflegt. Auch ist die vollständige Lesbarkeit nicht erforderlich. Lässt die Individualität des Schriftzugs jedoch Worte, Wortbestandteile, Buchstaben oder Zeichen erkennen, welche im Familiennamen oder Vornamen nicht enthalten sind, werden sonstige Abkürzungen wie zum Beispiel "A. R."oder "i. A.", ergänzende Handzeichen oder bewusste und erkennbare Namensveränderungen verwendet, liegt keine formgültige Unterschrift vor und das Passdokument ist ungültig. Ebenso stellt die Unterzeichnung mit einem anderen als dem Familiennamen (zum Beispiel dem Geburtsnamen, Künstler- oder Ordensnamen) keine formgültige Unterschrift dar (Müller unterschreibt mit dem erkennbaren Schriftzug "Meier"). Personen die, einen Doppelnamen führen, dürfen die Unterschrift nur mit einem der Namensteile leisten, wenn sie auch im täglichen Leben nur mit diesem Namensteil unterschreiben. Diese Regelung gilt für alle Familiennamen und Vornamen, welche sich aus mindestens zwei Bestandteilen zusammensetzen. Ob und inwieweit die Namensbestandteile mit oder ohne Bindestrich verbunden sind, ist hierbei unbeachtlich. Wenn der übliche Platz für die Unterschrift nicht ausreicht, können Personen, die gewöhnlich mit Vor- und Familiennamen unterschreiben, die Vornamen abkürzen oder entfallen lassen. Personen, die gewöhnlich mit Vor- und Familiennamen unterschreiben, können bei der Unterschrift nur Vornamen nutzen, die im Datenfeld Vorname eingetragen sind. Personen, die mehrere Vornahmen führen, können hingegen nicht verpflichtet werden, die Unterschrift mit allen Vornamen zu leisten, sofern sie auch im täglichen Leben nur mit einem Vornamen unterschreiben. Darüber hinaus können bei der Unterschrift die Vornamen abgekürzt werden oder wegfallen. Sofern die antragstellende Person in der Regel einen anderen Vornamen nutzt (zum Beispiel: Person heißt Gertrud Meyer - unterschreibt in der Regel mit Gerti Meyer), ist entweder auf den Vornamen bei der Unterschrift im Reisepass zu verzichten oder - sofern der Anfangsbuchstabe übereinstimmt - lediglich der identische Anfangsbuchstabe zu nutzen. Personen ausländischer Herkunft können, wenn sie dies auch sonst im Rechtsverkehr tun, anstelle der lateinischen Buchstaben mit den nichtlateinischen Schriftzeichen ihrer Herkunftssprache unterzeichnen. In diesen Fällen soll von der antragstellenden Person ein Dokument, das im Rechtsverkehr üblicherweise verwendet wird (Girokarte, Führerschein etc.) und die Unterschrift enthält, zum Nachweis vorgelegt werden. Vor dem Namen können der Doktorgrad in abgekürzter Form mit weiteren Zusätzen (zum Beispiel Dr. med., Prof. Dr.) oder andere akademische Grade (zum Beispiel Dipl.-Ing.) geschrieben werden. Personen, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, in dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben, können ausnahmsweise ihre Unterschrift auf einem gesonderten Bogen leisten. Bei schreibunkundigen oder schreibunfähigen Personen hat die Passbehörde in das Unterschriftsfeld einen waagerechten Strich zu setzen." |
25. Nummer 6.2.1.4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.2.1.4 Änderungen im Reisepass
Sollen Eintragungen in dem Reisepass zu Größe, Augenfarbe und/oder Wohnort aktualisiert bzw. geändert werden, ist der bisherige Eintrag auf Seite 1 des Reisepasses zu streichen und zu berichtigen. Die Berichtigung ist grundsätzlich mittels Änderungsaufklebers, Stempel, Passschreibmaschine, EDV-Druckeinrichtung oder handschriftlich auszufüllen und mit Unterschrift und Dienstsiegel der Passbehörde sowie der Angabe des Ortes und des Datums zu bestätigen. Sind auf Seite 1 des Passes die weiteren Felder für die Angabe des Wohnorts belegt, können Änderungen beziehungsweise Aktualisierungen des Wohnortes in Pässen auf einer Seite für amtliche Vermerke nur mittels Änderungsaufklebers erfolgen. Änderungen beziehungsweise Aktualisierungen des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung in amtlichen Pässen können nur mittels des gesonderten Aufklebers "Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung" auf den Seiten für Änderungen Dienstort und Dienstbezeichnung vorgenommen werden. Werden für die genannten Änderungen Änderungsaufkleber verwendet, sind die bisherigen Angaben auf Seite 1 des Reisepasses bzw. amtlichen Passes zu streichen. Die Eintragungen auf den Änderungsaufklebern sind mittels Tintenstrahldrucksystemen mit dokumentenechter Tinte vorzunehmen, siehe auch Nummer 2 der Vorbemerkung in der Anlage 11 PassV. Der Aufkleber ist mit der Passnummer zu versehen und die Änderung mit Unterschrift und Dienstsiegel der Passbehörde sowie der Angabe des Ortes und des Datums zu bestätigen. Die Aufkleber sind von dem Passhersteller zu beziehen. Bis zur Bereitstellung der Aufkleber zur Änderung des Reisepasses durch den Passhersteller sind übergangsweise die bisherigen Alternativen anzuwenden. Das Überkleben eines bereits eingebrachten Änderungsaufklebers oder vorhandener Sichtvermerke (Visum, Einreise- oder Ausreisestempel) mit einem neuen Aufkleber oder das Entfernen vorhandener Aufkleber ist nicht zulässig (vgl. auch Nummer 5.4.4). Inaktuelle Eintragungen/Aufkleber sind mit Schreibmaterial, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist, dauerhaft zu entwerten. Die dauerhafte Entwertung von Personaldatenaufklebern von Kinderreisepässen oder vorläufigen Reisepässen erfolgt insbesondere, indem der Aufkleber insgesamt zwei Mal diagonal (parallel oder als "X") und die zwei maschinenlesbaren Zeilen durchgestrichen werden. Mindestens ist jedoch einmal diagonal durchzustreichen. Das handschriftliche Ausfüllen ist nur zulässig, wenn das Ausfüllen der Änderungsaufkleber mittels Tintenstrahldrucksystemen oder der Einsatz mittels Passschreibmaschine nicht möglich ist. Es ist dabei nur solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist. Die Verwendung elektronischer Dienstsiegel, die zusammen mit den Eintragungen ausgedruckt werden, ist nicht zulässig. Hingegen steht der Einsatz von Klebesiegeln, die bei anderen hoheitlichen Dokumenten verwendet werden (zum Beispiel Kfz-Dokumente), grundsätzlich im Ermessen der Passbehörde, wenn das Klebesiegel die folgenden Schwachstellen nachweislich nicht aufweist:
Landes- und kommunalrechtliche Regelungen zur Siegelung sind zu beachten. Andere als die genannten Änderungen sind nach dem Passgesetz nicht möglich. Ist eine Änderung anderer Eintragungen erforderlich (siehe auch Nummern 11.0.1.1 und 11.0.1.3), muss ein neuer Reisepass ausgestellt werden. | "6.2.1.4 Änderungen im Reisepass
Sollen Eintragungen in dem Reisepass zu Größe, Augenfarbe oder Wohnort aktualisiert bzw. geändert werden, ist der bisherige Eintrag auf Seite 1 des Reisepasses zu streichen und zu berichtigen. Die Berichtigung ist grundsätzlich mittels Änderungsaufklebers, der dem Muster der Anlage 1b (nur Wohnort) oder Anlage 1d der PassV entspricht, auszuführen. Ersatzweise kann die Wohnortberichtigung auch mittels Stempel oder Passschreibmaschine erfolgen. Eintragungen auf den Änderungsaufklebern sind mittels Tintenstrahldrucksystemen mit dokumentenechter Tinte vorzunehmen, siehe auch Nummer 2 der Vorbemerkung in der Anlage 11 PassV. Der Aufkleber ist mit der Passnummer zu versehen und die Änderung mit Dienstsiegel der Passbehörde, welches die Angabe des Ortes enthält, zu bestätigen. Eine Unterschrift oder Datumsangabe können hinzugefügt werden. Sind auf Seite 1 des Passes die weiteren Felder für die Angabe des Wohnorts belegt, können Berichtigungen oder Änderungen des Wohnortes in Pässen auf einer Seite für amtliche Vermerke nur mittels Änderungsaufkleber, der dem Muster der Anlagen 1b oder 1d der PassV entspricht, erfolgen. Änderungen beziehungsweise Aktualisierungen des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung in amtlichen Pässen können nur mittels des gesonderten Aufklebers "Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung", der dem Muster der Anlage 7a der PassV entspricht, auf den Seiten für Änderungen Dienstort und Dienstbezeichnung vorgenommen werden. Die Aufkleber sind von dem Passhersteller zu beziehen. Das Überkleben eines bereits eingebrachten Änderungsaufklebers oder vorhandener Sichtvermerke (Visum, Einreise- oder Ausreisestempel) mit einem neuen Aufkleber oder das Entfernen vorhandener Aufkleber ist nicht zulässig. Ist kein Platz auf den Seiten für amtliche Vermerke mehr vorhanden, ist bei notwendigen Berichtigungen ein neuer Pass auszustellen. Inaktuelle Eintragungen/Aufkleber sollten mit Schreibmaterial, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist, dauerhaft entwertet werden. Die dauerhafte Entwertung von Änderungsaufklebern erfolgt, indem sie insgesamt zwei Mal diagonal durchgestrichen werden. Inaktuell gewordene Wohnortangaben im vorläufigen Pass sind nicht zu streichen (vgl. Nummer 6.2.2.6). Das handschriftliche Ausfüllen ist nur zulässig, wenn das Ausfüllen der Änderungsaufkleber mittels Tintenstrahldrucksystemen bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt oder der Einsatz mittels Passschreibmaschine nicht möglich ist. Es ist dabei nur solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist. Die Verwendung elektronischer Dienstsiegel, die zusammen mit den Eintragungen ausgedruckt werden, ist nicht zulässig. Hingegen steht der Einsatz von Klebesiegeln, die bei anderen hoheitlichen Dokumenten verwendet werden (zum Beispiel Kfz-Dokumente), grundsätzlich im Ermessen der Passbehörde, wenn das Klebesiegel die folgenden Schwachstellen nachweislich nicht aufweist:
Landes- und kommunalrechtliche Regelungen zur Siegelung sind zu beachten. Andere als die genannten Änderungen sind nach dem Passgesetz nicht möglich. Ist eine Änderung anderer Eintragungen erforderlich (siehe auch Nummern 11.0.1.1 und 11.0.1.3)), muss ein neuer Reisepass ausgestellt werden." |
26. Nummer 6.2.2.5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.2.2.5 Ein Wohnortwechsel ist auf einer Seite für amtliche Vermerke einzutragen. Die Art und Weise der Änderung hat entsprechend der Nummern 6.2.1.4 und 4.0.2 zu erfolgen.
Sonderregelungen (zum Beispiel der Aufenthaltsrechtsstempel für Reisen in den Iran) bleiben hiervon unberührt. | "6.2.2.5 Ein Wohnortwechsel ist auf einer Seite für amtliche Vermerke einzutragen. Die Art und Weise der Änderung hat entsprechend der Nummern 6.2.1.4 und 4.0.2 zu erfolgen. Zur Änderung ausschließlich des Wohnorts kann der Aufkleber nach Anlage 1b der PassV auch für vorläufige Pässe verwendet werden. Zur Eintragung sonstiger amtlicher Vermerke ist ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d der PassV abgedruckten Muster zu verwenden.
Sonderregelungen (zum Beispiel der Aufenthaltsrechtsstempel für Reisen in den Iran) bleiben hiervon unberührt." |
27. Nummer 6.2.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.2.3 Beantragung eines Kinderreisepasses | "6.2.3 aufgehoben" |
28. Die Nummern 6.2.3.1 bis 6.2.3.3
6.2.3.1 Die Vordrucke des Kinderreisepasses und die Aufkleber sind von dem Passhersteller zu beziehen.6.2.3.2 21 Die Personalisierung eines Kinderreisepasses erfolgt durch das Einkleben des ausgefüllten Aufklebers "Personaldaten" auf die Seiten 2/3. Das Lichtbild des Kindes hat den Anforderungen des § 5 der Passverordnung zu entsprechen. Hinsichtlich der Unterschriftspflicht bei Kindern vgl. Nummer 4.4a.
6.2.3.3 Zur Verlängerung oder Aktualisierung des Kinderreisepasses vgl. Nummern 5.4.1 bis 5.4.4. Änderungen auf dem Aufkleber "Personaldaten" oder auf dem Aufkleber "Verlängerung/Änderung" sind unzulässig.
werden aufgehoben.
29. In Nummer 6.2.4.1 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.
30. Nummer 6.3.1.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.3.1.1 Ein Pass oder Passersatz kann nur ausgestellt werden, wenn die Identität der antragstellenden Person zweifelsfrei festgestellt ist. Bestehen Zweifel über die Person des Antragstellers, hat die Passbehörde geeignete Nachweise zu fordern. In Betracht kommen insbesondere mitgeführte Identitätsdokumente, amtliche Lichtbildausweise (z.B. Dienstausweis), frühere Pass- oder Personalausweisanträge. Neben der Vorlage eines Identitätsdokumentes (z.B. Pass, Personalausweis) kann ein weiterer Nachweis (z.B. Führerschein, Truppenausweis etc.) verlangt werden.
Erkennungszeugen allein sind im Inland zur Identitätsfeststellung nicht zugelassen. Gleiches gilt für notarielle "Versicherungen an Eides Statt", die Angaben zur Person und Abstammung enthalten. | "6.3.1.1 Ein Pass oder Passersatz kann nur ausgestellt werden, wenn die Identität der antragstellenden Person zweifelsfrei festgestellt ist. Bestehen Zweifel über die Person des Antragstellers, hat die Passbehörde geeignete Nachweise zu fordern. In Betracht kommen insbesondere mitgeführte Identitätsdokumente, amtliche Lichtbildausweise (z.B. Dienstausweis), frühere Pass- oder Personalausweisanträge. Neben der Vorlage eines Identitätsdokumentes (z.B. Pass, Personalausweis) kann ein weiterer Nachweis (z.B. Führerschein, Truppenausweis etc.) verlangt werden. Allein die Vorlage einer Einbürgerungsurkunde macht eine Identitätsprüfung nicht entbehrlich, gegebenenfalls ist Rücksprache mit der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu führen.
Erkennungszeugen allein sind im Inland zur Identitätsfeststellung nicht zugelassen. Gleiches gilt für notarielle "Versicherungen an Eides Statt", die Angaben zur Person und Abstammung enthalten." |
31. Nummer 6.3.1.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.3.1.2 Die Identitätsprüfung umfasst im Falle des Passverlustes oder bei Zweifeln über die Person des Antragstellers auch die Prüfung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit (siehe Nummer 6.2.4). Allein die Vorlage einer Einbürgerungsurkunde macht eine Identitätsprüfung nicht entbehrlich. Gegebenenfalls ist Rücksprache bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu nehmen. | "6.3.1.2 Die Identitätsprüfung umfasst im Falle des Passverlustes oder bei Zweifeln über die Person des Antragstellers auch die Prüfung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit (siehe Nummer 6.2.4). Gegebenenfalls ist Rücksprache mit der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu führen." |
32. Nummer 6.3.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.3.2 Versendung der Pässe durch den Passhersteller und Aufbewahrung der Pässe in den Passbehörden
Die Versendung der Pässe an die Passbehörde erfolgt durch den Passhersteller. Eine Versendung der Pässe vom Passhersteller an die antragstellende Person ist im Inland unzulässig (siehe Nummer 6.3.3.1). | "6.3.2 Versendung der Pässe durch den Passhersteller und Aufbewahrung der Pässe in den Passbehörden
Die Versendung der Pässe an die Passbehörde erfolgt durch den Passhersteller. Zur Versendung der Pässe vom Passhersteller an die antragstellende Person im Inland siehe Nummern 6a.2 ff." |
33. Nummer 6.3.3.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.3.3.3 Spätestens bei der Aushändigung des neuen Passes ist der alte Pass einzuziehen (siehe Nummer 1.3.1) und - insbesondere die Datenseite - sichtbar zu entwerten. Die Entwertung erfolgt grundsätzlich durch das vollständige Abschneiden des die maschinenlesbare Zone enthaltenden Teils der Passkarte des Passes. Mindestens ist jedoch erforderlich, dass der linke Teil der maschinenlesbaren Zone abgeschnitten wird und damit die Dokumentenkennung (P < D < < ) sowie ein Teil des Familiennamens (erste maschinenlesbare Zeile), die Seriennummer und ein Teil des Geburtsdatums (zweite maschinenlesbare Zeile) abgetrennt werden. Der abgeschnittene Teil ist gemäß Nummer 6.3.4 zu vernichten.
Auf Wunsch der antragstellenden Person kann der entwertete Pass wieder ausgehändigt werden. Bereits abgelaufene Pässe, die noch einen gültigen Sichtvermerk enthalten, dürfen nicht entwertet werden. Die Passbehörde hat darauf hinzuweisen, dass der Pass nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks oder nach seiner Übertragung in den neuen Pass zwecks Einziehung oder Entwertung vorzulegen ist. Das Auswärtige Amt hat bei Übersendung von Pässen an die antragstellende Person im Ausland sicherzustellen, dass der alte, noch bei der Passinhaberin oder dem Passinhaber befindliche Pass entsprechend den vorstehenden Ausführungen entwertet oder vernichtet wird. | "6.3.3.3 Spätestens bei der Aushändigung des neuen Passes ist der alte Pass einzuziehen (siehe Nummer 1.3.1) und - insbesondere die Datenseite - sichtbar zu entwerten. Die Entwertung erfolgt, indem der linke Teil der maschinenlesbaren Zone abgeschnitten und damit Folgendes abgetrennt wird:
Damit wird sichergestellt, dass das Passdokument in jeder Kontrollsituation und im Rechtsverkehr als Identitätsnachweis stets abgelehnt wird. Der abgeschnittene Teil ist gemäß Nummer 6.3.4 zu vernichten. Das vollständige Abschneiden des Teils der Passkarte, der die maschinenlesbare Zone enthält, gilt ebenfalls als Entwertung des Reisepasses. Auf Wunsch der antragstellenden Person kann ihr der entwertete Pass wieder ausgehändigt werden. Bereits abgelaufene Pässe, die noch einen gültigen Sichtvermerk enthalten, sollen grundsätzlich nicht entwertet werden. Die Entwertung des Passes kann zur Folge haben, dass auch der darin noch enthaltene gültige Sichtvermerk vom jeweiligen Staat nicht mehr anerkannt werden könnte. Die Verfahrensweise von Staaten, Visa in entwerteten Pässen zu akzeptieren, kann sich jederzeit ändern. Die Passbehörde hat darauf hinzuweisen, dass der Pass nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks oder nach seiner Übertragung in den neuen Pass zwecks Einziehung oder Entwertung vorzulegen ist. Enthält der alte Pass ein noch gültiges Visum und besteht die antragstellende Person darauf, dass sie den alten Pass bei Aushändigung des neuen Passes entwerten lassen möchte, kann ein zehn Jahre gültiger Pass ausgestellt werden. Die Passbehörde entscheidet, inwieweit die Belehrung der antragstellenden Person über die möglichen Folgen der Entwertung schriftlich oder mündlich mit einem entsprechendem Bearbeitungsvermerk erfolgt. Das Auswärtige Amt hat bei Übersendung von Pässen an die antragstellende Person im Ausland sicherzustellen, dass der alte, noch bei dem Passinhaber befindliche Pass entsprechend den vorstehenden Ausführungen entwertet oder vernichtet wird." |
34. Nach Nummer 6.3.3.3 wird folgende Nummer 6.3.3.4 eingefügt:
"6.3.3.4 Ist der Zugang zum Dokumentenausgabefach an die Nutzung von Fingerabdruckinformationen gekoppelt, muss der hierfür genutzte Fingerabdruck getrennt vom hoheitlichen Antragsprozess abgegeben/erhoben werden. Dies kann zeitlich zu demselben Termin und mit denselben Fingerabdruck-Erfassungsgeräten erfolgen. Es ist auf eine hinreichende Qualität der hierfür erhobenen Fingerabdrücke zu achten, damit die Identifikation am Dokumenten-Ausgabeautomaten problemlos funktionieren kann.
Die Passbehörde stellt sicher, dass die erhobenen biometrischen Daten lediglich zu diesem Zwecke verwendet und unmittelbar nach Dokumentenaushändigung gelöscht werden. Der Weiterleitung der für die Dokumentenausgabe erhobenen Fingerabdruckdaten an private Dienstleister (Betreiber des Ausgabeautomaten) muss die antragstellende Person vorab zugestimmt haben. Soll der rechtliche Betreuer/gesetzliche Vertreter das Dokument am Ausgabeautomaten entgegennehmen, sind dessen Fingerabdruckinformationen für den Ausgabeprozess aufzunehmen.
Bei der Dokumentenausgabe einer Behörde muss mindestens ein Ausgabeprozess ohne Fingerabdrucknutzung angeboten werden.
Sollten Ausgabeautomaten mit einer nicht ausreichenden Widerstandsklasse (vgl. auch Nummer 6.3.2.4) eingesetzt werden, sind insbesondere die nachfolgenden Ausführungen zum Aufstellort zu beachten. Sollen als Aufstellort die zeitlich länger geöffneten Publikumsflächen innerhalb des Behördengebäudes oder vergleichbar geschützte Bereiche, etwa in Einkaufszentren mit Zentrums-Wachschutz, in Betracht gezogen werden, können ergänzende elektronische Sicherheitsmechanismen/Video-Überwachung oder Gebäude-Wachschutzpersonal bei der Bewertung eines geplanten Aufstellorts als ergänzende Schutzfaktoren mitberücksichtigt werden. Inwieweit verschlossene Gebäude nachts widerstandsfähig genug sind, die im Ausgabeautomaten zeitweise aufbewahrten Identitätsdokumente vor unbefugtem Zugriff hinreichend zu schützen, ist von der Passbehörde zu beurteilen. Hier könnte beispielsweise geprüft werden, inwieweit Räume von Geldausgabeautomaten oder Postschließfach-Räume mit Girokarten-Zutrittskontrolle sicher genug sind, um als Aufstellort für Dokumenten-Ausgabeautoamten mitgenutzt werden zu können. Eine dafür etwaige erforderliche Kooperation zwischen privaten Unternehmen und Behörden ist von den Gegebenheiten vor Ort abhängig sowie anhand der Festlegung der landesrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften zu entscheiden."
35. Nummer 6.3.4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.3.4 Vernichtung fehlerhafter und ungültiger Pässe
Bei Vernichtung von Pässen in der Passbehörde ist ein späterer Zugriff auf die Daten im Speichermedium durch weitestgehende Zerstörung des Passes, am besten in einem geeigneten Schredder, zu verhindern. Um den Datenschutz sicher zu gewährleisten, ist ein Schredder der Sicherheitsstufe 3 nach DIN 66399 (siehe hierzu die Technischen Leitlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik BSI-TL 03420) zu verwenden. Aktenvernichter/Schredder der alten DIN 32757 können weiterhin genutzt werden. Neuanschaffungen von Aktenvernichtern/Schreddern haben der DIN 66399 mindestens Sicherheitsstufe E-4/P-5 zu entsprechen, sodass die zerkleinerten Materialpartikel bei einer Schnittbreite von unter 2 mm nicht größer als 30 mm2 sein dürfen. Dadurch ist im Wesentlichen sichergestellt, dass der personalisierte Chip zerstört wird. Inwieweit vorhandene Schredder der Sicherheitsstufe 3 nach DIN 32757 entsprechen, ist den Technischen Leitlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik BSI-TL 03400 zu entnehmen. Diese können bei Bedarf beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unter www.bsi.bund.de angefordert werden. Zum Zwecke der Vernichtung können entwertete Pässe auch in einem besonders gesicherten Verfahren an den Passhersteller oder einen geeigneten Dienstleister übersendet werden. Die Vernichtung unterliegt aufgrund der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht den allgemeinen Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. § 2 Absatz 2 Ziffer 1 ElektroG ist anwendbar. | "6.3.4 Vernichtung fehlerhafter und ungültiger Pässe
Bei Vernichtung von Pässen in der Passbehörde ist ein späterer Zugriff auf die Daten im Chip durch weitestgehende Zerstörung des Passes, am besten in einem geeigneten Schredder, zu verhindern. Um den Datenschutz sicher zu gewährleisten, ist ein Schredder der Sicherheitsstufe 3 nach DIN 66399 (siehe hierzu die Technischen Leitlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik BSI-TL 03420) zu verwenden. Aktenvernichter/Schredder der alten DIN 32757 können weiterhin genutzt werden. Neuanschaffungen von Aktenvernichtern/Schreddern haben der DIN 66399 mindestens Sicherheitsstufe E-4/P-5 zu entsprechen, sodass die zerkleinerten MaterialpArtikel bei einer Schnittbreite von unter 2 mm nicht größer als 30 mm2 sein dürfen. Dadurch ist im Wesentlichen sichergestellt, dass der personalisierte Chip zerstört wird. Inwieweit vorhandene Schredder der Sicherheitsstufe 3 nach DIN 32757 entsprechen, ist den Technischen Leitlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik BSI-TL 03400 zu entnehmen. Diese können bei Bedarf beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unter www.bsi.bund.de angefordert werden." |
36. Nummer 6.4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6.4 Die Ausstellung eines Reisepasses, vorläufigen Reisepasses oder Kinderreisepasses oder eines ausschließlich als Passersatz bestimmten amtlichen Ausweises von Amts wegen kommt insbesondere in Betracht für Deutsche, die aus dem Ausland ausgewiesen sind und sich weigern, einen Reisepass, vorläufigen Reisepass oder Kinderreisepass zu beantragen. Gleiches gilt in besonderen Einzelfällen für sich im Ausland aufhaltende Personen, die keinen Pass oder Passersatz besitzen, nicht allein antragsberechtigt sind und auf Grund öffentlichen Interesses umgehend ins Inland zurückgeführt werden müssen (z.B. Schulpflicht, Kindesentziehung). Es ist in der Regel ein Passersatz nach Nummer 2.1.4.8 (Reiseausweis als Passersatz) auszustellen. Sein Geltungsbereich ist auf die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und auf die zu durchreisenden Staaten zu beschränken. Die Gültigkeitsdauer ist auf den für die Rückreise notwendigen Zeitraum zu beschränken und darf einen Monat nicht überschreiten.
Im Einzelfall kann auch ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden, wenn die Rückkehr nach Deutschland mit dem Passersatz nach Nummer 2.1.4.8 nicht möglich ist, weil dessen höchstzulässige Gültigkeitsdauer nicht ausreicht oder er von einem durchreisenden Staat nicht als Reisedokument anerkannt wird. Vor Ausstellung eines amtlichen Passes an Nichtdeutsche (§ 1 Absatz 4 Satz 2) kann die Passbehörde nach § 6 Absatz 2b um Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen. Eine solche Auskunft wird derzeit allerdings nicht erteilt, wenn die antragstellende Person die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates besitzt (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Dezember 2008, Rechtssache C-524/06 - Huber). | "6.4 Die Ausstellung eines Reisepasses, vorläufigen Reisepasses oder eines ausschließlich als Passersatz bestimmten amtlichen Ausweises von Amts wegen kommt insbesondere in Betracht für Deutsche, die aus dem Ausland ausgewiesen sind und sich weigern, einen Reisepass oder vorläufigen Reisepass zu beantragen. Gleiches gilt in besonderen Einzelfällen für sich im Ausland aufhaltende Personen, die keinen Pass oder Passersatz besitzen, nicht allein antragsberechtigt sind und auf Grund öffentlichen Interesses umgehend ins Inland zurückgeführt werden müssen (z.B. Schulpflicht, Kindesentziehung). Es ist in der Regel ein Passersatz nach Nummer 2.1.4.7 (Reiseausweis als Passersatz) auszustellen. Sein Geltungsbereich ist auf die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und auf die zu durchreisenden Staaten zu beschränken. Die Gültigkeitsdauer ist auf den für die Rückreise notwendigen Zeitraum zu beschränken und darf einen Monat nicht überschreiten.
Im Einzelfall kann auch ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden, wenn die Rückkehr nach Deutschland mit dem Passersatz nach Nummer 2.1.4.8 nicht möglich ist, weil dessen höchstzulässige Gültigkeitsdauer nicht ausreicht oder er von einem durchreisenden Staat nicht als Reisedokument anerkannt wird. Vor Ausstellung eines amtlichen Passes an Nichtdeutsche (§ 1 Absatz 4 Satz 2 PassG) kann die Passbehörde nach § 6 Absatz 2b PassG um Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen. Eine solche Auskunft wird derzeit allerdings nicht erteilt, wenn die antragstellende Person die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates besitzt (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Dezember 2008, Rechtssache C524/06 - Huber)." |
37. Nummer 6a wird zur Nummer 6a.1.
38. Nach Nummer 6a.1 wird folgende Nummer 6a.2 eingefügt:
"6a.2 Postalische Zustellung zur antragstellenden Person (ab 1. Januar 2025)"
39. Nach Nummer 6a.2 wird folgende Nummer 6a.2.1 eingefügt:
"6a.2.1 Soll auf Wunsch der antragstellenden Person der Pass mittels postalischer Zustellung an der inländischen melderechtlichen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung ausgehändigt werden, darf eine Aushändigung durch den Postzustelldienst nur persönlich an die antragstellende Person erfolgen. Eine postalische Zustellung an einen Vertreter oder Betreuer, an eine inländische Nebenwohnung oder an eine Wunschadresse im In- oder Ausland ist ausgeschlossen. Die Option der postalischen Zustellung kann nur von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und nur bei der zuständigen Behörde im Inland gewählt werden. Zu Anschriften in Büsingen/Hochrhein und Helgoland ist eine postalische Zustellung an die antragstellende Person ausgeschlossen.
Es ist darauf zu achten, dass die antragstellende Person zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Zustellung über einen zweiten Lichtbildausweis, vorzugsweise Identitätsdokument, verfügt, damit sie sich an ihrer Wohnungstür gegenüber dem Postzustelldienst ausweisen kann. Verfügt die antragstellende Person über kein zweites gültiges Identitätsdokument (vgl. Entwertungs-/Einziehungsregelung in Nummer 6a.2.2), ist für die Identifizierung an der Wohnungstür auch ein Lichtbildausweis einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der eine einwandfreie Feststellung ihrer Identität erlaubt (zum Beispiel Führerschein, Karte einer Krankenkasse), zulässig. In diesen Fällen bietet die Passbehörde an, die hinreichende Aktualität des Lichtbilds bei dem zu verwendenden Lichtbildausweis zu prüfen. Ist das Lichtbild 15 Jahre oder älter, ist dieser Lichtbildausweis für die Entgegennahme der Sendung im Wege des Direktversands in der Regel als ungeeignet zu bewerten."
40. Nach Nummer 6a.2.1 wird folgende Nummer 6a.2.2 eingefügt:
"6a.2.2 Der alte Pass ist zum Zeitpunkt der Antragstellung zu entwerten oder einzuziehen (vgl. Nummer 6.3.3.3). Eine Entwertung beziehungsweise Einziehung durch den Postzustelldienst ist ausgeschlossen.
Führt die Entwertung/Einziehung des alten Reisepasses mit Restgültigkeit zu einer Verletzung der Pflicht gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 3 PAuswG, zumindest ein gültiges Identitätsdokument zu besitzen, sollte die antragstellende Person ergänzend einen vorläufigen Personalausweis beantragen oder von der Beantragung des Direktversands absehen."
41. Nach Nummer 6a.2.2 wird folgende Nummer 6a.2.3 eingefügt:
"6a.2.3 Die Aushändigung des Passes durch den Postzustelldienst darf ausschließlich an die antragstellende Person, die sich mit einem Lichtbilddokument ausgewiesen hat (vgl. Nummer 6a.2.1), erfolgen. Eine Aushändigung an einen Bevollmächtigten, gesetzlichen Vertreter oder rechtlichen Betreuer gemäß Nummer 6.3.3.1 ist bei der postalischen Zustellung ausgeschlossen.
Die ausstellende Passbehörde erhält nach erfolgter Aushändigung vom Passhersteller eine elektronische Lieferinformation. Hat die antragstellende Person ihre E-Mail-Adresse bei der Passbehörde nur zum Zweck der postalischen Zustellung hinterlegt, löscht die Passbehörde die E-Mail-Adresse unverzüglich nach Erhalt dieser Lieferinformation."
42. Nach Nummer 6a.2.3 wird folgende Nummer 6a.2.4 eingefügt:
"6a.2.4 Ist die Aushändigung des Passes durch den Postzustelldienst mittels Zustellversuche oder Hinterlegung des Passes in einer Filiale des Postzustelldienstes gescheitert, hinterlegt der Postzustelldienst den Pass bei der Passbehörde, bei der dieser beantragt wurde, und informiert die antragstellende Person über die dortige Hinterlegung.
Hat die antragstellende Person ihre E-Mail-Adresse bei der Behörde nur zum Zweck der postalischen Zustellung hinterlegt, löscht die Passbehörde die gespeicherte E-Mail-Adresse unverzüglich nach Aushändigung des Passes."
43. Nummer 7.0.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 7.0.2 Für die Übermittlung relevanter Sachverhalte zu Passversagungsgründen sind die jeweils zuständigen Behörden aufgrund bestehender Übermittlungsvorschriften in den jeweiligen Fachgesetzen verantwortlich. | "7.0.2 Für die Übermittlung relevanter Sachverhalte zu Passversagungsgründen sind die jeweils zuständigen Behörden aufgrund bestehender Übermittlungsvorschriften in den jeweiligen Fachgesetzen verantwortlich. Auf § 4 Absatz 1 Nummer 19 der Ersten Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden (1. BMeldDÜV) wird hingewiesen." |
44. Nummer 7.1.1.4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 7.1.1.4 "Sonstige erhebliche Belange" sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Belange, die in ihrer Erheblichkeit den beiden anderen Tatbeständen wenn auch nicht gleich, so doch nahe kommen müssen. Diese Belange können politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Natur sein. Darunter fallen auch die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der auswärtigen Beziehungen sowie ein das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland schädigendes Verhalten im Ausland. | "7.1.1.4 "Sonstige erhebliche Belange" sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, Seite 32) Belange, die in ihrer Erheblichkeit den beiden anderen Tatbeständen wenn auch nicht gleich, so doch nahe kommen müssen. Diese Belange können politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Natur sein. Darunter fallen auch die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der auswärtigen Beziehungen sowie ein das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland schädigendes Verhalten im Ausland.
Sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 Variante 3 PassG sind beispielsweise betroffen, wenn eine Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland dadurch erfolgt, dass die Ausreise entweder bezweckt, die Ziele von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummern 1, 3 oder 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) im Ausland öffentlich zu billigen, zu unterstützen oder zu fördern oder den organisatorischen Zusammenhalt der Beteiligten solcher Bestrebungen öffentlich zu festigen. Für eine Ausreiseuntersagung relevant ist regelmäßig die Absicht der Teilnahme an oder Durchführung von Veranstaltungen oder Ereignissen, in denen sich das öffentliche Betreiben oder die öffentliche Festigung manifestiert. In diesem Sinne gilt eine Veranstaltung oder ein Ereignis dann als öffentlich, wenn eine über den Teilnehmerkreis hinausgehende erhebliche Außenwirksamkeit anzunehmen ist oder vom Veranstalter bezweckt wird. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 BVerfSchG sind gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet oder haben eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel. Ein Billigen, Unterstützen, Fördern der Ziele bzw. ein Festigen des Zusammenhalts der Beteiligten der Bestrebung kommt beispielsweise in Betracht, wenn
Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung der Sicherheitsbehörden zur konkreten Ausreiseabsicht einer bestimmten Person und Qualifikation von bevorstehenden konkreten Veranstaltungen oder Ereignissen, insbesondere im Sinne der oben zu a) bis c) genannten Beispiele, und der bewertenden Prüfung durch die Passbehörde arbeiten die Passbehörden mit den Sicherheitsbehörden zusammen." |
45. Nummer 7.2.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 7.2.1 Trotz des Vorliegens der Voraussetzungen eines oder mehrerer der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 PassG aufgeführten Tatbestände ist von der Passversagung abzusehen, wenn die Prüfung der Passbehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergibt, dass mit einer Beschränkung des Geltungsbereichs oder der Gültigkeitsdauer des Passes der mit einer Passversagung verfolgte Zweck in gleicher Weise erreicht werden kann (Übermaßverbot). In Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen Passversagungsgründe nur in Bezug auf bestimmte ausländische Staaten vorliegen. Die der Ermessenentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen sind für eventuelle Rechtsmittel aktenkundig zu machen.
Einzutragen sind räumliche und/oder zeitliche Beschränkungen auf der für amtliche Vermerke vorgesehenen Seite. Die Art und Weise der Änderung hat entsprechend der Nummern 6.2.1.4 und 4.0.2 zu erfolgen. Die Beschränkung ist im Pass so vorzunehmen, dass der eingedruckte dreisprachige Vermerk "Für alle Länder" gestrichen wird und die Beschränkungen eingetragen werden. Im vorläufigen Pass kann die Beschränkung nur auf der für amtliche Vermerke vorgesehenen Seite erfolgen, da Änderungen des Personaldatenvordruckes nicht zulässig sind (siehe Nummer 6.2.2.6). Die Beschränkung des Geltungsbereichs oder der Gültigkeitsdauer des Passes ist auch in englischer und möglichst auch französischer Sprache auf der Seite für amtliche Vermerke einzutragen. Für den Geltungsbereich können folgende Formulierungen verwendet werden: Nicht gültig für Reisen nach ... (direkt oder Transit) Not valid for travel to or through: ... Non valable pour les pays (de destination ou de transit) suivants: ... Die Beschränkung ist dem Passinhaber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch schriftlichen, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid bekannt zu geben. Sie ist schriftlich zu begründen. Entfallen die Gründe, die zu einer räumlichen und/oder zeitlichen Beschränkung des Passes geführt haben, ist die Beschränkung auf Antrag des Passinhabers oder von Amts wegen aufzuheben. Die Aufhebung erfolgt durch Streichung der eingetragenen Beschränkung oder durch Aufhebung der vorgenommenen Streichung des dreisprachigen Eintrags "Für alle Länder" durch einen entsprechenden Neueintrag auf der Seite für amtliche Vermerke. Auf Antrag des Passinhabers ist auch anstelle der Streichung oder Aufhebung der Passbeschränkung ein neuer Pass auszustellen. Die Kosten hierfür trägt die antragstellende Person. Anstelle der Eintragung einer räumlichen oder zeitlichen Beschränkung kann der Passinhaber den Pass auch während der Dauer der Beschränkung bei der zuständigen Passbehörde hinterlegen. Die Hinterlegung kann insbesondere auch als Ergebnis der Ermessensprüfung (milderes Mittel gegenüber einer Eintragung von passbeschränkenden Maßnahmen) in Betracht kommen. Die Passbehörde hat in diesen Fällen den Passinhaber darauf hinzuweisen, dass er dann möglicherweise seiner Ausweispflicht nach § 1 PAuswG nicht nachkommen kann, sofern er keinen gültigen Ausweis besitzt. Ebenso ist die Ein- oder Ausreise in Staaten nicht möglich, deren Grenze Deutsche nur mit einem Pass, nicht aber mit einem Personalausweis überschreiten dürfen. | "7.2.1 Trotz des Vorliegens der Voraussetzungen eines oder mehrerer der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 PassG aufgeführten Tatbestände ist von der Passversagung abzusehen, wenn die Prüfung der Passbehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergibt, dass mit einer Beschränkung des Geltungsbereichs oder der Gültigkeitsdauer des Passes der mit einer Passversagung verfolgte Zweck in gleicher Weise erreicht werden kann (Übermaßverbot). In Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen Passversagungsgründe nur in Bezug auf bestimmte ausländische Staaten vorliegen. Die der Ermessenentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen sind für eventuelle Rechtsmittel aktenkundig zu machen.
Einzutragen sind räumliche und/oder zeitliche Beschränkungen auf der für amtliche Vermerke vorgesehenen Seite. Die Art und Weise der Änderung hat entsprechend der Nummern 6.2.1.4 und 4.0.2 zu erfolgen. Die Beschränkung ist im Pass so vorzunehmen, dass der eingedruckte dreisprachige Vermerk "Für alle Länder" gestrichen wird und die Beschränkungen eingetragen werden. Im vorläufigen Pass kann die Beschränkung nur auf der für amtliche Vermerke vorgesehenen Seite erfolgen, da Änderungen des Personaldatenvordruckes nicht zulässig sind (siehe Nummer 6.2.2.6). Die Beschränkung des Geltungsbereichs oder der Gültigkeitsdauer des Passes ist auch in englischer und möglichst auch französischer Sprache auf der Seite für amtliche Vermerke einzutragen. Für den Geltungsbereich können folgende Formulierungen verwendet werden: NICHT GÜLTIG FÜR REISEN NACH ... (DIREKT ODER TRANSIT) NOT VALID FOR TRAVEL TO OR THROUGH: ... NON VALABLE POUR LES PAYS (DE DESTINATION OU DE TRANSIT) SU-IVANTS: ... Die Beschränkung ist dem Passinhaber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch schriftlichen, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid bekannt zu geben. Sie ist schriftlich zu begründen. Entfallen die Gründe, die zu einer räumlichen und/oder zeitlichen Beschränkung des Passes geführt haben, ist die Beschränkung auf Antrag des Passinhabers oder von Amts wegen aufzuheben. Die Aufhebung erfolgt durch Streichung der eingetragenen Beschränkung oder durch Aufhebung der vorgenommenen Streichung des dreisprachigen Eintrags "Für alle Länder" durch einen entsprechenden Neueintrag auf der Seite für amtliche Vermerke. Auf Antrag des Passinhabers ist auch anstelle der Streichung oder Aufhebung der Passbeschränkung ein neuer Pass auszustellen. Die Kosten hierfür trägt die antragstellende Person. Anstelle der Eintragung einer räumlichen oder zeitlichen Beschränkung kann der Passinhaber den Pass auch während der Dauer der Beschränkung bei der zuständigen Passbehörde hinterlegen. Die Hinterlegung kann insbesondere auch als Ergebnis der Ermessensprüfung (milderes Mittel gegenüber einer Eintragung von passbeschränkenden Maßnahmen) in Betracht kommen. Die Passbehörde hat in diesen Fällen den Passinhaber darauf hinzuweisen, dass er dann möglicherweise seiner Ausweispflicht nach § 1 PAuswG nicht nachkommen kann, sofern er keinen gültigen Ausweis besitzt. Ebenso ist die Ein- oder Ausreise in Staaten nicht möglich, deren Grenze Deutsche nur mit einem Pass, nicht aber mit einem Personalausweis überschreiten dürfen." |
46. Nummer 11.0.1.4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wegen der Funktion eines ungültig gewordenen Dokumentes als Grenzübertrittspapier siehe Nummer 2.1.4.4. | "11.0.1.4. Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wegen der Funktion eines ungültig gewordenen Dokumentes als Grenzübertrittspapier siehe Nummer 2.1.4.4." |
47. Nach Nummer 11.0.1.4 wird folgende Nummer 11.0.1.5 eingefügt:
(Red. Anm.: Ein Absatz mit der entsprechenden Überschrift wurde bereits mit der Änderung vom 14. Juli 2021 (GMBl. Nr. 42 vom 29. Juli 2021 S. 931) unter der damals doppelten Nummer 11.0.1.4 eingefügt)
| alt | neu |
| 1.0.1.4 Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn der Passinhaber verstorben ist.
Passbehörden, die Kenntnis vom Versterben eines Passinhabers erlangen, haben die zuständige und die ausstellende Passbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen (vgl. Nummer 22.4.1). Die Seriennummern sämtlicher gültiger Reisepässe sowie der Dokumente, deren Gültigkeit bis zu 12 Monate vor Versterben des Inhabers ablief (vgl. Nummer 2.1.4.4), sind - sofern sie zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Versterbens nicht vorlagen und somit nicht entwertet werden konnten (Nummer 6.3.3.3) - an die Polizei zwecks Einstellung in die Sachfahndung zu übermitteln. Zur Datenübermittlung siehe auch Nummern 15.0.2.2 und 15.0.2.3. Auf Antrag kann die Passbehörde, welcher Reisepässe eines Verstorbenen zur Entwertung und Einziehung vorgelegt werden, diese an die nächsten Angehörigen - Kinder oder Eltern - entwertet wieder herausgeben (vgl. Nummer 6.3.3.3). | "11.0.1.5 Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn der Passinhaber verstorben ist.
Passbehörden, die Kenntnis vom Versterben eines Passinhabers erlangen, haben die zuständige und die ausstellende Passbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Seriennummern sämtlicher gültiger Reisepässe sowie der Dokumente, deren Gültigkeit bis zu 12 Monate vor Versterben des Inhabers ablief (vgl. Nummer 2.1.4.4), sind - sofern sie zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Versterbens nicht vorlagen und somit nicht entwertet werden konnten (Nummer 6.3.3.3) - bei Bekanntwerden des Versterbens bei der Passbehörde an die Polizei zwecks Einstellung in die Sachfahndung zu übermitteln. Zur Datenübermittlung siehe auch Nummern 15.0.2.2 und 15.0.2.3. Auf Antrag kann die Passbehörde, welcher Reisepässe eines Verstorbenen zur Entwertung und Einziehung vorgelegt werden, diese an die nächsten Angehörigen Kinder oder Eltern entwertet wieder herausgeben (vgl. Nummer 6.3.3.3)." |
48. Nummer 12.1.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Um Missbrauch zu vermeiden, kann ein ungültiger Pass oder Passersatz in der Regel von der örtlich zuständigen Passbehörde (siehe Nummern 19.3.1 bis 19.3.3) eingezogen werden, notfalls durch Verwaltungszwang. Eine örtlich unzuständige Behörde kann nur nach erfolgter Ermächtigung im Sinne des § 19 Absatz 4 die Einziehung vornehmen.
Ein ungültiger Pass oder Passersatz ist einzuziehen, wenn der Mangel, der zur Ungültigkeit geführt hat, nicht behoben werden kann. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Passinhaberin/der Passinhaber bei Antragstellung nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war oder diese zu einem späteren Zeitpunkt verloren hat. Die Nummern 6.2.4.2 und 1.4.1 bleiben unberührt. Ein wegen Änderung der Vornamensreihenfolge ungültig gewordener Pass (Nummer 11.0.1 Buchstabe c) ist im Regelfall einzuziehen. Die Regelungen zu den Nummern 6.3.3.3 und 15.0.1 bleiben unberührt. | "Um Missbrauch zu vermeiden, kann ein ungültiger Pass oder Passersatz in der Regel von der örtlich zuständigen Passbehörde (siehe Nummern 19.3.1 bis 19.3.3) eingezogen werden, notfalls durch Verwaltungszwang. Eine örtlich unzuständige Behörde kann nur nach erfolgter Ermächtigung im Sinne des § 19 Absatz 4 die Einziehung vornehmen.
Ein ungültiger Pass oder Passersatz ist einzuziehen, wenn der Mangel, der zur Ungültigkeit geführt hat, nicht behoben werden kann. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Passinhaberin/der Passinhaber bei Antragstellung nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war oder diese zu einem späteren Zeitpunkt verloren hat. Die Nummern 6.2.4.2 und 1.4.1 bleiben unberührt. Ein wegen Änderung der Vornamensreihenfolge ungültig gewordener Pass (Nummer 11.0.1.3) ist im Regelfall einzuziehen. Die Regelungen zu den Nummern 6.3.3.3 und 15.0.1 bleiben unberührt." |
49. Nummer 15.0.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 15.0.2 Die Passbehörde hat nach Anzeige die Identifizierung der den Verlust oder Diebstahl anzeigenden Person als Passinhaber sowie die Umstände des Verlustes des Passes und sein Wiederauffinden schriftlich zu dokumentieren. Auf Verlangen hat die Passbehörde eine Verlustbescheinigung auszustellen. Die Verlustbescheinigung soll die Information an den Passinhaber dokumentieren, dass der Pass erst nach Anzeige des Wiederauffindens und der damit zusammenhängenden Löschung des Sachfahndungseintrags in der nationalen Datenbank in Deutschland weiter genutzt werden kann. Ferner soll über grundsätzliche internationale Verwendungsbeschränkungen trotz Anzeige des Wiederauffindens informiert werden, da Deutschland die Anerkennung wiederaufgefundener Dokumente nicht beeinflussen kann. Es kann dazu kommen, dass ausländische Behörden einen als wiedergefunden gemeldeten Pass für die Nutzung in ihrem Land nicht anerkennen oder ihn einziehen. Der antragstellenden Person soll daher bei der Anzeige des Verlustes oder Diebstahls des Passes empfohlen werden, einen neuen Pass zu beantragen und darauf zu verzichten, im Fall des eventuellen Wiederauffindens den alten Pass weiter zu nutzen.
Auslandsvertretungen sollen eine solche Verlustbescheinigung nur ausstellen, wenn der Passinhaber den Nachweis über die bereits erfolgte Verlustanzeige bei der lokalen Polizeidienststelle vorlegt. | "15.0.2 Die Passbehörde hat nach Anzeige die Identifizierung der den Verlust oder Diebstahl anzeigenden Person als Passinhaber sowie die Umstände des Verlustes des Passes und sein Wiederauffinden schriftlich zu dokumentieren. Auf Verlangen hat die Passbehörde eine Verlustbescheinigung auszustellen. Die Verlustbescheinigung soll die Information an den Passinhaber dokumentieren, dass der Pass erst nach Anzeige des Wiederauffindens und der damit zusammenhängenden Löschung des Sachfahndungseintrags in der nationalen Datenbank in Deutschland weiter genutzt werden kann. Ferner soll über grundsätzliche internationale Verwendungsbeschränkungen trotz Anzeige des Wiederauffindens informiert werden, da Deutschland die Anerkennung wiederaufgefundener Dokumente nicht beeinflussen kann. Es kann dazu kommen, dass ausländische Behörden einen als wiedergefunden gemeldeten Pass für die Nutzung in ihrem Land nicht anerkennen oder ihn einziehen. Der antragstellenden Person soll daher bei der Anzeige des Verlustes oder Diebstahls des Passes empfohlen werden, einen neuen Pass zu beantragen und darauf zu verzichten, im Fall des eventuellen Wiederauffindens den alten Pass weiter zu nutzen.
Verlustmeldungen sollen in allen Fällen entgegengenommen werden, in denen ein Dokument im Register geführt wird und noch nicht gelöscht wurde. Spätestens bei Aushändigung des neuen Dokuments muss der Dokumenteninhaber das alte oder abgelaufene, aber noch im Register geführte Dokument vorlegen oder als Verlust melden. Die Löschung aus dem Register (§ 21 Absatz 4 PassG) oder die behördliche Entwertung eines Dokuments (vgl. Nummer 6.3.3.3) sind die Voraussetzungen, dass die Pflichten des Dokumenteninhabers zu diesem Dokument beendet sind und ggf. dem Inhaber das entwertete Dokument als Andenken ausgehändigt werden kann. Liegt zum Zeitpunkt der Verlust-/Diebstahlsmeldung der letzte Tag der Gültigkeit 12 Monate oder länger in der Vergangenheit, obliegt die Entscheidung über die Weiterleitung dieser Verlust-/Diebstahlsmeldung zur Sachfahndung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfall der zuständigen Behörde. Die Sachfahndung ist dagegen bei jeder Verlust-/Diebstahlsmeldung, in denen das Ende der Gültigkeit noch nicht 12 Monate in der Vergangenheit liegt, einzuleiten. Sachgrund hierfür ist, dass auch abgelaufene Dokumente zumindest bis zu 12 Monate nach Gültigkeitsablauf im Rechtsverkehr eine (beschränkte) Geltung entfalten können (vgl. Nummer 2.1.4.3). Auslandsvertretungen sollen eine solche Verlustbescheinigung nur ausstellen, wenn der Passinhaber den Nachweis über die bereits erfolgte Verlustanzeige bei der lokalen Polizeidienststelle vorlegt." |
50. Nummer 19.4.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 19.4.1 Mit Ermächtigung der zuständigen Passbehörde darf auch eine unzuständige Passbehörde tätig werden. Die Ermächtigung ist unmittelbar (nicht zum Beispiel über die antragstellende Person) bei der zuständigen Passbehörde einzuholen. Dies kann in Einzelfällen auch telefonisch vorab erfolgen. Die zuständige Passbehörde erteilt die erbetene Ermächtigung, soweit nicht aus den vorhandenen Pass-, Personalausweis- oder Melderegistern bereits ersichtlich ist, dass der Antragsteller nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist oder ein Versagungsgrund nach § 7 Absatz 1 PassG vorliegt. Die Verantwortung für die Passerteilung (Prüfung der Staatsangehörigkeit, Identität usw.) trägt die ermächtigte Behörde.
Passanträge im Ausland lebender Deutscher sind sowohl von Passbehörden im Inland als auch anderen Auslandsvertretungen ungeachtet der eigenen Unzuständigkeit anzunehmen und nach Einholung der erforderlichen Ermächtigung zu bearbeiten, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird. Ein solcher wichtiger Grund liegt zum Beispiel dann vor, wenn die antragstellende Person geltend macht, dass der Weg zur zuständigen Auslandsvertretung erheblich weiter ist als zur unzuständigen Passbehörde oder zur Region der unzuständigen Behörde, familiäre oder freundschaftliche Bindungen zu einer Person bestehen, die im Amtsbezirk der unzuständigen Behörde gemeldet ist, oder ein Aufenthalt urlaubs- oder berufsbedingt geplant ist bzw. stattfindet. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen Auslandsvertretungen. Die Passausstellung im Inland für einen im Ausland lebenden Deutschen ist abzulehnen, wenn keine Ermächtigung gemäß § 19 Absatz 4 PassG erfolgt ist. | "19.4.1 Mit Ermächtigung der zuständigen Passbehörde darf auch eine unzuständige Passbehörde tätig werden. Die Ermächtigung ist unmittelbar (nicht zum Beispiel über die antragstellende Person) bei der zuständigen Passbehörde einzuholen. Dies kann in Einzelfällen auch telefonisch vorab erfolgen. Die zuständige Passbehörde erteilt die erbetene Ermächtigung, soweit nicht aus den vorhandenen Pass-, Personalausweis- oder Melderegistern ersichtlich ist, dass der Antragsteller nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist oder ein Versagungsgrund nach § 7 Absatz 1 PassG vorliegt. Die Verantwortung für das Tätigwerden in Unzuständigkeit (Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes) und für die Passerteilung (Prüfung der Staatsangehörigkeit, Identität usw.) trägt die ermächtigte Behörde.
Passanträge von Personen, deren inländische melderechtliche alleinige Wohnung oder Hauptwohnung beziehungsweise deren gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland nicht im Zuständigkeitsbereich der Behörde liegt, sind sowohl von Passbehörden im Inland als auch von Auslandsvertretungen ungeachtet der eigenen Unzuständigkeit anzunehmen und nach Einholung der erforderlichen Ermächtigung zu bearbeiten, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird. Ein wichtiger Grund liegt zum Beispiel dann vor, wenn die antragstellende Person geltend macht, dass der Weg zur zuständigen Auslandsvertretung erheblich weiter ist als zur unzuständigen Passbehörde oder zur Region der unzuständigen Behörde familiäre oder freundschaftliche Bindungen zu einer Person bestehen, die im Amtsbezirk der unzuständigen Behörde gemeldet ist, ein Aufenthalt urlaubs-, berufs- oder ausbildungsbedingt geplant ist bzw. stattfindet. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen Auslandsvertretungen. Die Passausstellung durch die unzuständige Behörde ist abzulehnen, wenn keine Ermächtigung der zuständigen Behörde gemäß § 19 Absatz 4 PassG erfolgt ist." |
51. Nummer 20.1.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 20.1.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (öffentliche Leistungen) nach dem Passgesetz durch die inländischen Passbehörden ist § 20 PassG i. V. m. §§ 15 bis 17 der PassV. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen nach dem Passgesetz durch die deutschen Auslandsvertretungen ist ebenfalls Kapitel 4 der Passverordnung. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Auslagen für öffentliche Leistungen nach dem Passgesetz durch die deutschen Auslandsvertretungen ist § 7 des Auslandskostengesetzes. | "20.1.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (öffentliche Leistungen) nach dem Passgesetz durch die Passbehörden ist § 20 PassG in Verbindung mit §§ 15 bis 17 PassV. Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr für die auf Antrag erfolgende Erfassung von Daten einschließlich der biometrischen Identifikatoren, Entgegennahme, Durchsicht und Weiterleitung von Passanträgen durch hierzu ermächtigte Honorarkonsularbeamte ist § 25a Absatz 1 Konsulargesetz (KonsG) in Verbindung mit § 1 der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (AABGeV) und Ziffer 10.1 der Anlage 1 zur AABGebV. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen nach dem Passgesetz durch die deutschen Auslandsvertretungen sowie ermächtigte Honorarkonsularbeamte sind §§ 1 Absatz 3, 2 AABGebV in Verbindung mit Anlage 1 der AABGebV." |
52. Nummer 21.2.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
21.2.1 Verfahrensbedingte Bearbeitungsvermerke im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere Angaben über Aktenzeichen, Urkunden und andere Nachweise, z.B.
Akten, die im Zusammenhang mit Passangelegenheiten entstanden sind, sind nicht Inhalt des Passregisters. Die Passbehörde hat jedoch sicherzustellen, dass Unterlagen oder Akten zu den gespeicherten Angaben oder Aktenzeichen innerhalb der Speicherfrist verfügbar bleiben. Eine Speicherung der Fingerabdrücke im Passregister ist nicht zulässig. | "21.2.1 Verfahrensbedingte Bearbeitungsvermerke sind Informationen zu Angaben, die im Zusammenhang mit Entscheidungen oder Festlegungen zu einem Dokument von der Behörde getroffen werden. Verfahrensbedingte Bearbeitungsvermerke im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere Angaben über Aktenzeichen, Urkunden und andere Nachweise, z.B.
Akten, die im Zusammenhang mit Passangelegenheiten entstanden sind, sind nicht Inhalt des Passregisters. Die Passbehörde hat jedoch sicherzustellen, dass Unterlagen oder Akten zu den gespeicherten Angaben oder Aktenzeichen innerhalb der Speicherfrist verfügbar bleiben. Eine Speicherung der Fingerabdrücke im Passregister ist nicht zulässig." |
53. Nummer 21.2.8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Unter "gegenwärtige Anschrift" ist der Wohnort der Passinhaberin/des Passinhabers zum Zeitpunkt der Ausstellung des Passes zu verstehen. Hat die antragstellende Person keine Wohnung, so ist der derzeitige Aufenthaltsort einzutragen. | "21.2.8 Unter "gegenwärtige Anschrift" ist der Wohnort der Passinhaberin/des Passinhabers zu verstehen. Hat die antragstellende Person keine Wohnung, so ist der derzeitige Aufenthaltsort einzutragen." |
54. Nach Nummer 21.2.8 wird folgende Nummer 21.2.8a eingefügt:
"21.2.8a Willigt die antragstellende Person in die Speicherung ihrer E-Mail-Adresse nur für den Zweck des Direktversands ein (Nummer 6a.2.3), wird die E-Mail-Adresse nach Erhalt der Lieferinformation im Passregister gelöscht. In allen anderen Fällen sollte die gespeicherte E-Mail-Adresse auch dazu genutzt werden, der antragstellenden Person eine Erinnerung ca. sechs Monate vor Gültigkeitsablauf zuzustellen, um das rechtzeitige Beantragen eines neuen Passes zu unterstützen. Die Erinnerung an den bevorstehenden Gültigkeitsablauf darf im Übrigen nur allgemeine Informationen, beispielsweise zur Terminvereinbarung für die Antragstellung oder zu den Erreichbarkeiten der Behörde enthalten. Außer der E-Mail-Adresse darf sie keine weiteren personenbezogenen Daten der antragstellenden Person enthalten. Der Erinnerung sollte am Ende eine Information beigefügt werden, aus der hervorgeht, wie der E-Mail-Empfänger dem Empfang solcher E-Mails für die Zukunft widersprechen kann. Widerspricht der E-Mail-Empfänger, ist die E-Mail-Adresse aus dem Passregister zu löschen."
55. Nummer 21.4.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 21.4.1 Personenbezogene Daten im Sinne des § 21 Absatz 4 sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Passinhaberin/des Passinhabers. Hierzu gehören auch verfahrensbedingte Hinweise (z.B. auch der Zusatz: "Die Angaben zur Person beruhen auch auf einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers." siehe auch Nummer 6.3.1.1). Die Passbehörden im Inland sind verpflichtet, die im Passregister enthaltenen Angaben i. S. d. § 21 1 Absatz 2 einschließlich des Lichtbildes, der Unterschrift und der verfahrensbedingten Hinweise mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes, bei verloren gegangenen Dokumenten jedoch darüber hinaus zwecks Zuordnung eines möglichen Wiederauffindens aufzubewahren.
Spätestens fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Passes sind jedenfalls die in § 21 Absatz 2 Nummern 1 bis 9 sowie Nummer 13 genannten Angaben, das Lichtbild, die Unterschrift und die verfahrensbedingten Hinweise zu löschen. Für Passbehörden im Ausland gilt eine maximale Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren gerechnet vom Datum des Ablaufs der Gültigkeit des Passes. Danach sind die Informationen ebenfalls unverzüglich zu löschen. | "21.4.1 Personenbezogene Daten im Sinne des § 21 Absatz 4 sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Passinhaberin/des Passinhabers. Hierzu gehören auch verfahrensbedingte Hinweise, zum Beispiel auch der Zusatz: "Die Angaben zur Person beruhen auch auf einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers." (siehe auch Nummer 6.3.1.1). Die Passbehörden im Inland sind verpflichtet, die im Passregister enthaltenen Angaben im Sinne des § 21 Absatz 2 einschließlich des Lichtbildes, der Unterschrift und der verfahrensbedingten Hinweise mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes, bei verloren gegangenen Dokumenten jedoch darüber hinaus zwecks Zuordnung eines möglichen Wiederauffindens aufzubewahren.
Spätestens fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Passes sind jedenfalls die in § 21 Absatz 2 Nummern 1 bis 9 sowie Nummer 13 genannten Angaben, das Lichtbild, die Unterschrift und die verfahrensbedingten Hinweise zu löschen. Für Passbehörden im Ausland gilt eine maximale Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren gerechnet vom Datum, an dem die Gültigkeit des Passes abläuft. Danach sind die Informationen ebenfalls unverzüglich zu löschen. OSCI-Nachrichten werden nicht in den Registern oder den zentralen Beständen gespeichert. Für die allgemeine Verwaltungstätigkeit ist anzunehmen, dass die Nachrichten in der Regel nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr sachdienlich und von der Passbehörde gemäß den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung zu löschen sind. Dies sind in der Regel folgende Löschfristen:
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56. Nach Nummer 22.1 wird folgende Nummer 22.1a eingefügt:
"22.1a Für Umsetzung des automatisierten Verfahrens wird dauerhaft eine technische Lösung bereitgestellt, mit der die Adressierungsinformationen der jeweiligen Behörden ermittelt werden können."
57. Nummer 22.a.2 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 22.a.2 Eine Datenübermittlung der in § 22 Absatz 2 genannten Daten ist auch im Zuge des automatisierten Verfahrens zulässig, wenn die entsprechenden bereichsspezifischen Datenschutzregelungen beachtet werden.
Die Übermittlung von Lichtbildern im automatisierten Verfahren durch die jeweilige Passbehörde erfolgt ohne Prüfung der in § 22 Absatz 2 Satz 2 genannten materiellen Voraussetzungen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen trägt die abrufende Behörde die alleinige Verantwortung. | "22.a.2 Eine Datenübermittlung der in § 22 Absatz 2 PassG genannten Daten ist auch im Zuge des automatisierten Verfahrens zulässig, wenn die entsprechenden bereichsspezifischen Datenschutzregelungen beachtet werden.
Die jeweilige Passbehörde übermittelt Lichtbilder im automatisierten Verfahren, ohne die in § 22 Absatz 2 Satz 2 genannten materiellen Voraussetzungen zu prüfen. Die abrufende Behörde ist allein dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen vorliegen. Die Protokollierung erfolgt ausschließlich bei den in § 22a Absatz 2 Satz 5 und 6 PassG genannten Behörden. Die Pflicht zu Protokollierungen im Rahmen der Auftragsverarbeitung bleibt unberührt. Ausschließlich zur Sicherung des einwandfreien Betriebes der Passregister und einer wirksamen datenschutzrechtlichen Kontrolle dürfen bei den Passbehörden auf der Grundlage landesrechtlicher Datenschutzregelungen Aufzeichnungen so geführt werden, dass erkennbar ist, an welchem Tag eine der in § 22a Absatz 2 PassG genannten Behörden Daten abgerufen hat. Eine Speicherung von Daten der Personen, deren Daten abgerufen wurden, ist nicht zulässig." |
58. Nummer 22.4.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Eine Berichtigung im Sinne des § 22 Absatz 4 PassG ist jede Fortschreibung im Sinne des § 6 Absatz 1 BMG, also auch die Ergänzung des Melderegisters zu den deutschen Identitätsdokumenten (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 17 BMG). Die Berichtigung erfolgt durch die jeweiligen Fachverfahren. | "22.4.1 Berichtigung im Sinne des § 22 Absatz 4 PassG ist jede Fortschreibung im Sinne des § 6 Absatz 1 BMG, also auch die Ergänzung des Melderegisters zu den deutschen Identitätsdokumenten (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 17 BMG)." |
Artikel 2
Änderung der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes und der Personalausweisverordnung (Personalausweisverwaltungsvorschrift - PAuswVwV)
Die Personalausweisverwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2019 (GMBl 2020 Nr. 2/3, S. 24), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2021 (GMBl 2021 Nr. 42, S. 920), wird wie folgt geändert:
1. Unter Allgemeines werden in Absatz 4 die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.
1a. Nummer G.3.1.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| G.3.1.1 Eilbedürftigkeit
Vorläufige Personalausweise können, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 PAuswG erfüllt sind - also die Eilbedürftigkeit von der antragstellenden Person glaubhaft gemacht wurde und diese nicht über einen Reisepass verfügt - in mehrfacher Folge ausgestellt werden. Eine Beschränkung der Anzahl von aufeinanderfolgend ausgestellten vorläufigen Personalausweisen oder eine verpflichtende Koppelung mit der Ausstellung eines regulären Personalausweises sind nicht zulässig. | "G.3.1.1 Eilbedürftigkeit
Vorläufige Personalausweise können, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 PAuswG erfüllt sind - also die Eilbedürftigkeit von der antragstellenden Person glaubhaft gemacht wurde und diese nicht über einen Reisepass verfügt - in mehrfacher Folge ausgestellt werden. Bis zu einer Neufassung der Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, kann übergangsweise bei Kindern nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres von der Voraussetzung der zeitlichen Dringlichkeit abgewichen werden, wenn ausdrücklich die Ausstellung eines Personalausweises ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken beantragt wird. Eine Beschränkung der Anzahl von aufeinanderfolgend ausgestellten vorläufigen Personalausweisen oder eine verpflichtende Koppelung mit der Ausstellung eines regulären Personalausweises sind nicht zulässig." |
2. Nummer G.4.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| G.4.1 Ausgabe an die antragstellende Person
Spätestens bei der Aushändigung des neuen Personalausweises ist der alte Personalausweis einzuziehen (vgl. Nummer 6.3.3.3 PassVwV) und der Ausweis sichtbar zu entwerten. Die Entwertung erfolgt grundsätzlich durch das vollständige Abschneiden des die maschinenlesbare Zone enthaltenden Teils des Personalausweises. Mindestens ist jedoch erforderlich, dass der linke Teil der maschinenlesbaren Zone abgeschnitten wird und damit die Dokumentenkennung (IDD << ) sowie ein Teil der Seriennummer (erste maschinenlesbare Zeile), ein Teil des Geburtsdatums (zweite maschinenlesbare Zeile) und ein Teil des Familiennamens (dritte maschinenlesbare Zeile) abgetrennt werden. Der abgeschnittene Teil ist gemäß Nummer 6.3.4 PassVwV zu vernichten. Auf Wunsch der antragstellenden Person kann der entwertete alte Personalausweis wieder ausgehändigt werden, hierzu ist vorher - sofern das Gültigkeitsdatum noch nicht abgelaufen ist - ergänzend die Online-Ausweisfunktion auszuschalten. Der vorläufige Personalausweis oder der Ersatzpersonalausweis dürfen auch entwertet nicht wieder ausgehändigt werden. | "G.4.1 Ausgabe an die antragstellende Person
Spätestens bei der Aushändigung des neuen Personalausweises ist der alte Personalausweis einzuziehen (vgl. Nummer 6.3.3.3 PassVwV) und der Ausweis sichtbar zu entwerten. Die Entwertung erfolgt, indem der linke Teil der maschinenlesbaren Zone abgeschnitten und damit Folgendes abgetrennt wird:
Damit wird sichergestellt, dass das Ausweisdokument in jeder Kontrollsituation und im Rechtsverkehr als Identitätsnachweis abgelehnt wird. Der abgeschnittene Teil ist gemäß Nummer 6.3.4 PassVwV zu vernichten. Das vollständige Abschneiden des Teils des Ausweises, der die maschinenlesbare Zone enthält, gilt ebenfalls als Entwertung. Auf Wunsch der antragstellenden Person kann ihr der entwertete alte Personalausweis wieder ausgehändigt werden. Ist das Gültigkeitsdatum des alten Personalausweises noch nicht erreicht, ist vor Aushändigung neben der Entwertung ergänzend die Online-Ausweisfunktion auszuschalten. Der vorläufige Personalausweis oder der Ersatzpersonalausweis dürfen auch entwertet nicht wieder ausgehändigt werden." |
3. Nummer G.9.1.2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| G.9.1.2 Ausgabe
Abweichend von Nummer 6.3.3.1 PassVwV kann bei Personalausweisen die Ausgabe des Dokuments an die antragstellende Person bereits dann erfolgen, wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat. | "G.9.1.2 Ausgabe
Abweichend von Nummer 6.3.3.1 PassVwV kann ein Personalausweis an die antragstellende Person ausgegeben werden, wenn sie mindestens 16 Jahre alt ist. Abweichend von Nummer 6a.2.1 PassVwV kann bei Personalausweisen die Option der postalischen Zustellung an die melderechtliche alleinige Wohnung oder Hauptwohnung in Deutschland gewählt werden, sofern die antragstellende Person mindestens 16 Jahre alt ist. Im Übrigen bleiben die Regelungen in den Nummern 6a.2.1 bis 6a.2.4 PassVwV unberührt. Der alte Personalausweis ist zum Zeitpunkt der Antragstellung zu entwerten oder einzuziehen (vgl. Nummer 6.3.3.3 PassVwV), wenn für die Aushändigung die Option einer postalischen Zustellung gewählt wurde. Eine Einziehung beziehungsweise Entwertung durch den Postzustelldienst ist ausgeschlossen. Führt die Entwertung oder Einziehung des alten Personalausweises mit Restgültigkeit zu einer Verletzung der Pflicht gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 PAuswG, zumindest ein gültiges Identitätsdokument zu besitzen, sollte darauf hingewirkt werden, dass die antragstellende Person ergänzend einen vorläufigen Reisepass beantragt oder davon absieht, die Option des Direktversands zu wählen." |
4. Nummer G.9.3.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| G.9.3.1 Information und Erklärung zur Erfassung der Fingerabdrücke
Die Information zur Erfassung von Fingerabdrücken § 9 Absatz 3 Satz 6 PAuswG) und die Erklärung des Antragstellers (§ 9 Absatz 3 Satz 4 PAuswG) dürfen mündlich erfolgen. Die Behörde soll die Erklärung des Antragstellers im Register oder auf dem Antragsvorblatt vermerken. Aus haftungsrechtlichen Gründen soll der Vermerk unter Angabe des Datums und der Uhrzeit erfolgen. Ergänzend wird auf Nummer G.5.9.1 verwiesen. | "G.9.3.1 (weggefallen)" |
5. Nummer G.11.3.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 11.3.1 Unterrichtung und Angebot von Informationsmaterial
Die Unterrichtung über die Online-Ausweisfunktion und das Vor-Ort-Auslesen sowie über die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (§ 11 Absatz 3 Satz 1 PAuswG) sowie das Angebot von Informationsmaterial können mündlich erfolgen; sie sind jeweils im Register zu vermerken. Aus haftungsrechtlichen Gründen sollte der Vermerk unter Angabe des Datums und der Uhrzeit erfolgen. Als Informationsmaterial dient die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herausgegebene Broschüre "Der Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion". Anstelle des Angebots von Informationsmaterial ist auch eine Versendung per De-Mail nach § 11 Absatz 3 PAuswG möglich. Voraussetzung ist, dass der Empfänger der Information einen Zugang für die Kommunikation über De-Mail eröffnet hat. Um sicherzustellen, dass der Antragsteller die De-Mail tatsächlich erhalten hat, ist die De-Mail mit einer Eingangsbestätigung gemäß § 5 Absatz 8 des De-Mail-Gesetzes zu versenden. | "11.3.1 Unterrichtung und Angebot von Informationsmaterial
Die antragstellende Person kann mündlich informiert werden über:
Es ist ein verfahrensbedingter Bearbeitungsvermerk zu speichern. Aus haftungsrechtlichen Gründen sollte der Vermerk mit Datum und Uhrzeit versehen sein. Als Informationsmaterial dient die vom Bundesministerium des Innern und für Heimat herausgegebene Broschüre "Ihr Personalausweis - sicher, einfach, digital"." |
6. Nummer G.13.5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| G.13.5 Dokumentenausgabe ohne PIN-Brief/Reklamationsbestellung
Sofern der Ausweisinhaber bei der Ausgabe des Personalausweises angibt, den PIN-Brief nicht erhalten zu haben, bestehen für die antragstellende Person zwei Möglichkeiten:
Im Falle einer Reklamationsbestellung ist der PIN-Brief an die ausstellende Behörde zu senden. Die Personalausweisbehörde hat die antragstellende Person hierüber zu informieren und gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass ein PIN-Brief, der nach der Reklamationsbestellung bei der antragstellenden Person eingeht, zu vernichten ist, da dieser PIN-Brief dem zuerst beantragten Ausweis zuzurechnen ist und nicht verwendet werden kann. Die dort enthaltenen Daten können nicht für die Nutzung bzw. Sperrung der Online-Ausweisfunktion des neubeantragten Ausweises eingesetzt werden. In allen anderen Fällen ist der zum neubestellten Personalausweis zugehörige PIN-Brief an die von der antragstellenden Person angegebene Meldeadresse zu senden. Auch in diesen Fällen hat die Personalausweisbehörde die antragstellende Person darauf hinzuweisen, dass der zuerst versandte PIN-Brief, der nach der Neubestellung bei der antragstellenden Person eingeht, zu vernichten ist, da die dort enthaltenen Daten nicht für die Nutzung bzw. Sperrung der Online-Ausweisfunktion des neubeantragten Ausweises eingesetzt werden können. Zur Ausgabe an einen bevollmächtigten Vertreter vgl. Nummer G.9.1.3. | "G.13.5 Dokumentenausgabe ohne PIN-Brief/Reklamationsbestellung
Sofern die antragstellende Person bei der Ausgabe des Personalausweises angibt, den PIN-Brief nicht erhalten zu haben, hat sie zwei Möglichkeiten: 1. Die antragstellende Person setzt ihre selbstgewählte, sechsstellige PIN unmittelbar bei Ausgabe des Dokuments und ihr wird das Sperrkennwort mitgeteilt. Die nur im PIN-Brief enthaltene Nummer zur Aufhebung der PIN-Blockade (Entsperrnummer/PUK) steht in diesen Fällen nicht zur Verfügung. 2. Die antragstellende Person beantragt gebührenfrei einen neuen Personalausweis. Die Entscheidung, ob und wann der Online-Ausweis verwendet wird, liegt auch weiterhin stets beim Ausweisinhaber. In allen anderen Fällen ist der zum neubeantragten Personalausweis zugehörige PIN-Brief an die von der antragstellenden Person angegebene Meldeadresse zu senden. Auch in diesen Fällen hat die Personalausweisbehörde die antragstellende Person darauf hinzuweisen, dass der zuerst versandte PIN-Brief zu vernichten ist, falls er nach der Neubestellung bei der antragstellenden Person eingeht, da die dort enthaltenen Daten nicht für die Nutzung beziehungsweise Sperrung der Online-Ausweisfunktion des neubeantragten Ausweises eingesetzt werden können. Zur Ausgabe an einen bevollmächtigten Vertreter vgl. Nummer G.9.1.3." |
7. Nummer V.19.1.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| V.19.1.1 Änderung der Anschrift bei Personalausweisen und von vorläufigen Personalausweisen
Der in der Personalausweisverordnung im Anhang 1 abgebildete Änderungsaufkleber ist für die Personalausweise im Scheckkartenformat (ID1) zu verwenden. Ist die gegenwärtige Anschrift länger als 40 Schreibstellen, wird die Anschrift auf dem vorläufigen Personalausweis entweder direkt oder mit dem Aufkleber zur Änderung der Anschrift für Personalausweise (siehe Anhang 1 PAuswV) auf der Rückseite des Dokuments angebracht. Die Beschriftung des Änderungsaufklebers erfolgt durch Tintenstrahldrucksysteme mit dokumentenechter Tinte und ist mit Unterschrift und Dienstsiegel zu bestätigen (vgl. Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 2 PAuswV, Nummer 6.2.1.4 PassVwV). Das handschriftliche Ausfüllen oder der Eintrag mittels Stempel ist nur zulässig, wenn der Einsatz von Tintenstrahldrucksystemen nicht möglich ist. In das Feld "Gegenwärtige Anschrift" auf der Vorderseite ist "SIEHE RÜCKSEITE" einzutragen. | "V.19.1.1 Änderung der Anschrift bei Personalausweisen und bei vorläufigen Personalausweisen
Der in Anhang 1a PAuswV abgebildete Änderungsaufkleber ist für die Personalausweise im Scheckkartenformat (ID1) zu verwenden. Ist die gegenwärtige Anschrift länger als 40 Schreibstellen, wird die Anschrift auf dem vorläufigen Personalausweis entweder direkt oder mit dem Aufkleber zur Änderung der Anschrift für Personalausweise (Anhang 1a PAus-wV) auf der Rückseite des Dokuments angebracht. Der Änderungsaufkleber wird durch Tintenstrahldrucksysteme mit dokumentenechter Tinte beschriftet; die Eintragungen sind mit Dienstsiegel zu bestätigen (vgl. Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 2 PAuswV, Nummer 6.2.1.4 PassVwV). Eine Unterschrift oder Datumsangabe können hinzugefügt werden. Das handschriftliche Ausfüllen oder der Eintrag mittels Stempel ist nur zulässig, wenn der Einsatz von Tintenstrahldrucksystemen bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist. In das Feld "Gegenwärtige Anschrift" auf der Vorderseite des vorläufigen Personalausweises ist "SIEHE RÜCKSEITE" einzutragen." |
8. Nummer V.19.1.3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| V.19.1.3 Anschriftsänderung
Die Beschriftung des Änderungsaufklebers hat entsprechend der Vorgaben des Anhangs 3 PAuswV zu erfolgen. Das Überkleben eines bereits aufgebrachten Änderungsaufklebers mit einem neuen Aufkleber ist nicht zulässig (vgl. auch Nummer 6.2.1.4 PassVwV). Ist auf dem Personalausweis bereits ein Änderungsaufkleber aufgebracht, ist dieser mit einem weichen Gegenstand (zum Beispiel Plastiklineal) spurenlos und weitgehend rückstandslos zu entfernen, bevor der neue Änderungsaufkleber aufgebracht wird. Die Änderung der Anschrift ist der ausstellenden Behörde nicht mitzuteilen. Ist bei vorläufigen Personalausweisen auf der Rückseite bereits ein Anschriftseintrag vorgenommen oder ein Anschriftsänderungsaufkleber aufgebracht worden, darf der Eintrag oder der Aufkleber nicht mit einem neuen Aufkleber überdeckt werden (siehe Nummer 6.2.1.4 PassVwV); es ist im Fall einer weiteren Anschriftsänderung ein neuer Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis auszustellen. Ist zu vermuten, dass der Chip defekt ist, soll entsprechend Nummer G.28.3.1 zunächst ein Reklamationsverfahren beim Ausweishersteller durchgeführt werden, um zu verhindern, dass bei einer ggf. nur kurzzeitigen Störung des Chips, einer Störung in der Chipantenne oder ggf. eines Fehlers bei einem oder mehreren Änderungsterminals lediglich die Anschrift mittels Aufkleber geändert wird und somit die Adressangabe auf dem Aufkleber nicht mit der Adressangabe auf dem noch funktionsfähigen Chip übereinstimmt. Sollte der Chip nach Prüfung durch den Ausweishersteller weiterhin funktionsfähig sein, erfolgt nach Rücklauf des geprüften Ausweises vom Ausweishersteller die Adressänderung im Chip und auf der Rückseite des Personalausweises per Adressaufkleber. Sofern der Chip defekt ist und der Ausweisinhaber keine Neuausstellung vornehmen lassen möchte, erfolgt die Anschriftenänderung lediglich mittels Adressaufkleber auf der Rückseite des Personalausweises. | "V.19.1.3 Anschriftsänderung
Der Änderungsaufkleber ist entsprechend den Vorgaben des Anhangs 3 PAuswV zu beschriften. Es ist nicht zulässig, einen bereits aufgebrachten Änderungsaufklebers mit einem neuen Aufkleber zu überkleben (vgl. auch Nummer 6.2.1.4 PassVwV). Ist auf dem Personalausweis bereits ein Änderungsaufkleber aufgebracht, ist dieser mit einem weichen Gegenstand (zum Beispiel Plastiklineal) spurenlos und weitgehend rückstandslos zu entfernen, bevor der neue Änderungsaufkleber aufgebracht wird. Die Änderung der Anschrift ist der ausstellenden Behörde mitzuteilen. Ist bei vorläufigen Personalausweisen auf der Rückseite bereits ein Anschriftseintrag vorgenommen oder ein Anschriftsänderungsaufkleber aufgebracht worden, darf der Eintrag oder der Aufkleber nicht mit einem neuen Aufkleber überdeckt werden (siehe Nummer 6.2.1.4 PassVwV); falls sich die Anschrift erneut ändert, ist ein neuer Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis auszustellen. Ist zu vermuten, dass der Chip defekt ist, soll entsprechend Nummer G.28.3.1 zunächst ein Reklamationsverfahren beim Ausweishersteller durchgeführt werden. Damit soll verhindert werden, dass bei
Sollte der Chip nach Prüfung durch den Ausweishersteller weiterhin funktionsfähig sein, wird nach Rücklauf des geprüften Ausweises vom Ausweishersteller die Anschrift im Chip und per Anschriftsaufkleber auf der Rückseite des Personalausweises geändert. Sofern der Chip defekt ist und der Ausweisinhaber sich keinen neuen Personalausweis ausstellen lassen möchte, wird die Anschriftsänderung lediglich mittels Aufkleber auf der Rückseite des Personalausweises geändert." |
9. Nummer V.20.2.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| V.20.2.1 Zur Änderung der PIN
Die Erklärung zum Ersetzen der PIN durch eine neue PIN ist an keine Formvorschrift gebunden und kann nur durch den handlungsfähigen Ausweisinhaber gestellt werden. Die Änderung der PIN durch einen gesetzlichen Vertreter, rechtlichen Betreuer, einen Bevollmächtigten oder sonstigen Dritten ist unzulässig. Sofern aus Anlass der Ausgabe des Personalausweises in der Personalausweisbehörde die Transport-PIN geändert und die sechsstellige persönliche PIN gesetzt wird, sind vom Ausweisinhaber keine Gebühren für diese Dienstleistung zu erheben (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 PAuswGebV). | "V.20.2.1 Zur Änderung der PIN
Die Erklärung zum Ersetzen der PIN durch eine neue PIN ist an keine Formvorschrift gebunden und kann nur durch den handlungsfähigen Ausweisinhaber abgegeben werden. Die PIN darf nicht durch einen gesetzlichen Vertreter, rechtlichen Betreuer, einen Bevollmächtigten oder sonstigen Dritten geändert werden. Sofern in der Personalausweisbehörde die Transport-PIN geändert und die selbstgewählte sechsstellige PIN gesetzt wird, sind vom Ausweisinhaber keine Gebühren für diese Dienstleistung zu erheben." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
ID: 260628
| ENDE |