Änderungstext
Verordnung zur Anpassung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
Vom 11. Februar 2025
(BGBl. I Nr. 35 vom 14.02.2025)
Auf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und 2, § 10a Absatz 8 Nummer 2 bis 4 und Anlage 2 Nummer 2 und 15 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) neu gefasst worden ist, § 10a Absatz 8 Nummer 2 bis 4 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist und Anlage 2 Nummer 2 und 15 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 27. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 30) geändert worden ist, verordnen das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium des Innern und für Heimat:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1221), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2865) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1a gestrichen.
§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-PandemieVon den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.
wird aufgehoben.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird Absatz 3 und in Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Bis zum 31. Dezember 2022 kann eine Auswahlkommission nur aus folgenden Mitgliedern bestehen: | "Die Dienstbehörde kann festlegen, dass eine Auswahlkommission abweichend von Absatz 2 Satz 1 nur aus folgenden Mitgliedern besteht:" |
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
4. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2a und 4a
(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Abschnitte der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildung - abweichend von den Absätzen 3 und 4 -
- anders unterteilt werden,
- in einer anderen Abfolge durchgeführt werden,
- eine andere Dauer haben.
werden aufgehoben.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (6) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent verringert wird. | "(6) Für die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, wenn die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden." |
5. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Reduzierung der Lehrgebiete vorgenommen wird.
wird aufgehoben.
6. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
(1a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 in der fachtheoretischen Ausbildung
| "(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass in der fachtheoretischen Ausbildung mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Prüfungsform als der Klausur absolviert werden können." |
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
7. Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ein bereits bekannt gegebener Ausbildungsplan kann von der Ausbildungsbehörde geändert werden. Die Änderung ist der Dienstbehörde, wenn Ausbildungsbehörde und Dienstbehörde nicht identisch sind, und der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen."
8. § 37 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
| "(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können." |
9. In § 42 werden die Absätze 2a und 4a
(2a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 der Inhalt der Klausur mehr als einem Lehrgebiet entnommen wird.(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Klausuren nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.
aufgehoben.
10. In § 50 werden die Absätze 2a und 4a
(2a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022
- der Gegenstand der Klausuren den Lehrgebieten nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und
- der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Lehrgebiete entnommen wird.
(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022
- die Klausuren - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden oder
- nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen - abweichend von Absatz 4 Satz 3 - mehr als ein freier Tag vorzusehen ist.
aufgehoben.
(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird.
und § 62 Absatz 2a
(2a) Ist festgelegt worden, dass in der fachtheoretischen Ausbildung vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird, so legen die Dienstbehörden einvernehmlich fest, durch welche anderen Bewertungen die Rangpunktzahl der Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung ersetzt wird bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.
werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2865) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1a gestrichen.
2. § 1a wird aufgehoben.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird Absatz 3 und im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "bis zum 31. Dezember 2024" gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
4. § 15 Absatz 2a und § 16 Absatz 1a werden aufgehoben.
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2a und 3a werden aufgehoben.
b) Absatz 4a wird durch folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| "(5) Für die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, sofern die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden." |
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
6. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
7. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| "(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können." |
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
c) Absatz 3a wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
8. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
9. In § 37 Absatz 4 werden die Wörter "bis zum 31. Dezember 2024" gestrichen.
10. § 40 Absatz 1a wird aufgehoben.
11. In § 42 werden die Absätze 2a und 4a aufgehoben.
12. § 52 Absatz 2a wird aufgehoben.
13. § 53 Absatz 2a wird aufgehoben.
14. § 61 Absatz 4a wird aufgehoben.
15. In § 62 werden die Absätze 2a, 3a und 5a aufgehoben.
16. § 67 Satz 2 wird aufgehoben.
17. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Nummer 3 werden das Komma nach dem Wort "Beisitzenden" und die Wörter "von denen mindestens eine Beamtin oder ein Beamter dem gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes angehören muss" gestrichen.
b) Die Absätze 5a und 6a werden aufgehoben.
c) In Absatz 7 werden die Wörter " § 12 Absatz 5 und 6" durch die Wörter " § 12 Absatz 6 und 7" ersetzt.
18. § 69 Absatz 4a und § 74 Absatz 2a werden aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
ID: 250368
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