Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung
Vom 19. März 2025
(BGBl. I Nr. 90 vom 24.03.2025)
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
Die PTB Besondere Gebührenverordnung vom 8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1717), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 2021 (BGBl. I S. 4312) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 3 Übergangsregelungen
(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist die bis einschließlich zum 30. September 2019 geltende Kostenverordnung zum Waffengesetz anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist. Wurde die gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage 1 in den Fällen des Satzes 1 nach dem 1. Oktober 2019 und vor dem 15. Juni 2021 vollständig erbracht, gilt Satz 1 entsprechend. (2) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist diese Verordnung anzuwenden. Wurde die gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage 1 in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis einschließlich 14. Juni 2021 beantragt oder begonnen und auch vollständig erbracht, ist diese Verordnung nur anzuwenden, wenn auf die nachträgliche Erhebung von Gebühren und Auslagen vor Beginn der Leistungserbringung ausdrücklich hingewiesen wurde. Andernfalls ist die bis einschließlich zum 30. September 2019 geltende Kostenverordnung zum Waffengesetz anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist. (3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1, 2, 3, 5 und 6 der Anlage 1, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, sind die vor dem 1. Oktober 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist. | " § 3 Übergangsregelung
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Anlage 1, die bis einschließlich 31. Mai 2025 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, sind die bis einschließlich 31. Mai 2025 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist." |
2. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Alt:
Anlage 1 Gebührenverzeichnis
(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)
Abschnitt 1
Mess- und Eichgesetz (MessEG), Mess- und Eichverordnung (MessEV)Nr. Gebührentatbestand Gebühr 1 Prüfung, Erteilung und Änderung von EG-Bauartzulassungen nach § 27 Absatz 2 MessEG in Verbindung mit § 19 MessEV Zeitgebühr nach Anlage 2 2 Durchführung von Vergleichsmessungen mit Mustern von Dosimetersonden für ein passives, integrierendes Dosimeter nach § 29 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 MessEV 2.1 Grundgebühr pro Dosimeterbauart 612 Euro 2.2 Bestrahlung einer Dosimetersonde (E < 2 MeV) 102 Euro Abschnitt 2
Gewerbeordnung (GewO), Spielverordnung (SpielV)Nr. Gebührentatbestand Gebühr 1 Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten nach § 11 SpielV in Verbindung mit § 33c GewO Zeitgebühr nach Anlage 2 2 Erteilung eines Zulassungsbeleges und des Zulassungszeichens sowie Umtausch dieser Unterlagen nach § 15 Absatz 1 SpielV 2.1 Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen 50 Stück 750 Euro 2.2 Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen 500 Stück 7.500 Euro 3 Erstattung von Aufwendungen für beantragte Ergänzungsarbeiten nach § 15 Absatz 1 SpielV 3.1 Erteilung eines Ersatzzulassungsbeleges einschließlich des Ersatzzulassungszeichens pro Stück 174 Euro Abschnitt 3
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)Nr. Gebührentatbestand Gebühr 1 Gutachterliche Bewertung von Medizinprodukten mit Messfunktion nach § 85 Absatz 4 Nummer 1 MPDG Zeitgebühr nach Anlage 2 2 Entwicklung und Prüfung von Referenzmessverfahren, Normalmessgeräten und Prüfhilfsmitteln nach § 85 Absatz 4 Nummer 2 MPDG Zeitgebühr nach Anlage 2 3 Wissenschaftliche Beratung von Bundesoberbehörden, zuständigen Behörden und Benannten Stellen nach § 85 Absatz 4 Nummer 3 MPDG Zeitgebühr nach Anlage 2 Abschnitt 4
Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV), Waffengesetz (WaffG)Nr. Gebührentatbestand Gebühr 1 Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung einer Schusswaffe und gegebenenfalls Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse zur Feststellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mitAnlage II Abbildung 10 BeschussV Zeitgebühr nach Anlage 2 2 Ausnahmebewilligungen nach § 13 BeschG in Verbindung mit den §§ 7 und 8 BeschG Zeitgebühr nach Anlage 2 3 Zulassung der Bauart von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 BeschG Zeitgebühr nach Anlage 2 4 Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 BeschG Zeitgebühr nach Anlage 2 5 Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung von Elektroimpulsgeräten und Reizstoffsprühgeräten sowie Kartuschenmunition mit Reizstoffen, Prüfung sowie Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4 BeschG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffG Zeitgebühr nach Anlage 2 6 Prüfung der technischen Anforderungen von Gasböllern nach § 8 Absatz 4 BeschussV Zeitgebühr nach Anlage 2 7 Maßnahmen nach § 11 BeschussV (Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate), u. a. Geräte- und Systemprüfung sowie Erstellung von Prüfregeln nach § 11 Absatz 1 BeschussV, Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Absatz 3 BeschussV, Bestätigung der Anzeige und der Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 BeschussV Zeitgebühr nach Anlage 2 8 Prüfung von Betriebsanleitungen nach § 13 BeschussV Zeitgebühr nach Anlage 2 9 Prüfung der Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reizstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte nach § 15 in Verbindung mit den Anlagen IV und V BeschussV Zeitgebühr nach Anlage 2 10 Prüfung von anderen nicht tragbaren Geräten nach § 19 Absatz 3 BeschussV Zeitgebühr nach Anlage 2 11 Periodische Fabrikationskontrollen nach § 22 BeschussV Zeitgebühr nach Anlage 2 12 Überprüfungen im Einzelfall nach § 23 BeschussV Zeitgebühr nach Anlage 2 13 Prüfung der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für Erbwaffen nach § 20 Absatz 4 WaffG Zeitgebühr nach Anlage 2 14 Entgegennahme von Anzeigen einer Marke nach § 24 Absatz 6 WaffG 200 Euro Abschnitt 5
Fertigpackungsverordnung (FPackV)Nr. Gebührentatbestand Gebühr 1 Erteilung von Herstellerzeichen für Maßbehältnis-Flaschen nach § 37 Absatz 1 FPackV oder Verlangen von Änderungen eines beantragten Herstellerzeichens nach § 37 Absatz 2 FPackV, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen Stellen 232 Euro Abschnitt 6
Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)Nr. Gebührentatbestand Gebühr 1 Prüfung im Rahmen der Mitwirkung bei der Bestätigung der Eignung von sachver- ständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 HeizkostenV Zeitgebühr nach Anlage 2
Neu:
"Anlage 1 Gebührenverzeichnis Inhaltsübersicht
(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)
| Abschnitt 1 Mess- und Eichgesetz (MessEG), Mess- und Eichverordnung (MessEV) | ||
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
| 1 | Prüfung, Erteilung und Änderung von EG-Bauartzulassungen nach § 27 Absatz 2 MessEG in Verbindung mit § 19 MessEV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
| 2 | Durchführung von Vergleichsmessungen mit Mustern von Dosimetersonden für ein passives, integrierendes Dosimeter nach § 29 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 MessEV | |
| 2.1 | Grundgebühr pro Dosimeterbauart | 639,00 Euro |
| 2.2 | Bestrahlung einer Dosimetersonde (E < 2 MeV) | 106,50 Euro |
| Abschnitt 2 Gewerbeordnung (GewO), Spielverordnung (SpielV) | ||
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
| 1 | Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten nach § 11 SpielV in Verbindung mit § 33c GewO | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
| 2 | Erteilung eines Zulassungsbeleges und des Zulassungszeichens sowie Umtausch dieser Unterlagen nach § 15 Absatz 1 SpielV | |
| 2.1 | Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen je 50 Stück | 1.000,00 Euro |
| 2.2 | Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen je 500 Stück | 10.000,00 Euro |
| 3 | Erstattung von Aufwendungen für beantragte Ergänzungsarbeiten nach § 15 Absatz 1 SpielV | |
| 3.1 | Erteilung eines Ersatzzulassungsbeleges einschließlich des Ersatzzulassungszeichens pro Stück | 195,00 Euro |
| Abschnitt 3 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) | ||
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
| 1 | Gutachterliche Bewertung von Medizinprodukten mit Messfunktion nach § 85 Absatz 4 Nummer 1 MPDG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
| 2 | Entwicklung und Prüfung von Referenzmessverfahren, Normalmessgeräten und Prüfhilfsmitteln nach § 85 Absatz 4 Nummer 2 MPDG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
| 3 | Wissenschaftliche Beratung von Bundesoberbehörden, zuständigen Behörden und Benannten Stellen nach § 85 Absatz 4 Nummer 3 MPDG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
| Abschnitt 4 Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV), Waffengesetz (WaffG) | ||
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
| 1 | Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung einer Schusswaffe und gegebenenfalls Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse zur Feststellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit Anlage II Abbildung 10 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
| 2 | Ausnahmebewilligungen nach § 13 BeschG in Verbindung mit §§ 7 und 8 BeschG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
| 3 | Zulassung der Bauart von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 BeschG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
| 4 | Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 BeschG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
| 5 | Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung von Elektroimpulsgeräten und Reizstoffsprühgeräten sowie Kartuschenmunition mit Reizstoffen, Prüfung sowie Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4 BeschG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
| 6 | Prüfung der technischen Anforderungen von Gasböllern nach § 8 Absatz 4 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
| 7 | Maßnahmen nach § 11 BeschussV (Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate), u. a. Geräte- und Systemprüfung sowie Erstellung von Prüfregeln nach § 11 Absatz 1 BeschussV, Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Absatz 3 BeschussV, Bestätigung der Anzeige und der Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
| 8 | Prüfung von Betriebsanleitungen nach § 13 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
| 9 | Prüfung der Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reizstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte nach § 15 in Verbindung mit Anlagen IV und V BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
| 10 | Prüfung von anderen nicht tragbaren Geräten nach § 19 Absatz 3 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
| 11 | Periodische Fabrikationskontrollen nach § 22 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
| 12 | Überprüfungen im Einzelfall nach § 23 BeschussV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
| 13 | Prüfung der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für Erbwaffen nach § 20 Absatz 4 WaffG | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
| 14 | Entgegennahme von Anzeigen einer Marke nach § 24 Absatz 6 WaffG | 215,00 Euro |
| Abschnitt 5 Fertigpackungsverordnung (FPackV) | ||
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
| 1 | Erteilung von Herstellerzeichen für Maßbehältnis-Flaschen nach § 37 Absatz 1 FPackV oder Verlangen von Änderungen eines beantragten Herstellerzeichens nach § 37 Absatz 2 FPackV, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen Stellen | 260,00 Euro |
| Abschnitt 6 Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) | ||
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
| 1 | Prüfung im Rahmen der Mitwirkung bei der Bestätigung der Eignung von sachverständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 HeizkostenV | Zeitgebühr nach Anlage 2 |
Alt:
Anlage 2 Stundensätze
(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)
Themenbereich Organisationseinheit Stundensatz in Euro Themenbereich 1
Akustik, Ultraschall, BeschleunigungGeschwindigkeit 160 Schall Akustik und Dynamik Themenbereich 2
DurchflussGase 167 Flüssigkeiten Wärme und Vakuum Themenbereich 3
Elektrizität und MagnetismusGleichstrom und Niederfrequenz 186 Hochfrequenz und Felder Elektrische Energiemesstechnik Quantenelektronik Halbleiterphysik und Magnetismus Elektrische Quantenmetrologie Themenbereich 4
Ionisierende StrahlungRadioaktivität 204 Dosimetrie für Strahlentherapie und Röntgendiagnostik Strahlenschutzdosimetrie Neutronenstrahlung Strahlenwirkung Themenbereich 5
Länge, dimensionelle MetrologieBild- und Wellenoptik 169 Quantenoptik und Längeneinheit Oberflächenmesstechnik Dimensionelle Nanometrologie Koordinatenmesstechnik Interferometrie an Maßverkörperungen Themenbereich 6
Masse und abgeleitete GrößenMasse 180 Festkörpermechanik Themenbereich 7
Metrologie in der ChemieAllgemeine und Anorganische Chemie 188 Biochemie Physikalische Chemie Analytische Chemie der Gasphase Themenbereich 8
Metrologie für die MedizinBiomedizinische Magnetresonanz 176 Biosignale Biomedizinische Optik Themenbereich 9
Radiometrie und PhotometriePhotometrie und Spektroradiometrie 194 Angewandte Radiometrie Radiometrie mit Synchrotronstrahlung Röntgenmesstechnik mit Synchrotronstrahlung Themenbereich 10
ThermometrieDetektorradiometrie und Strahlungsthermometrie 176 Temperatur Kryosensorik Themenbereich 11
Zeit und FrequenzZeit und Frequenz 156 Themenbereich 12
Metrologische InformationstechnikMathematische Modellierung und Datenanalyse 147 Metrologische Informationstechnik Themenbereich 13
Physikalische Sicherheitstechnik, ExplosionsschutzExplosionsschutz in der Energietechnik 196 Explosionsgeschützte Sensorik und Messtechnik Grundlagen des Explosionsschutzes Themenbereich 14
Sonstige LeistungenWissenschaftlicher Gerätebau und andere Organisationseinheiten ohne bzw. mit geringer bis mittlerer technischer Ausstattung 116".
Neu:
Anlage 2 Stundensätze
(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)
| Themenbereich Nr. | Themenbereich Name | Organisationseinheit | Stundensatz | |||
| 1 | Akustik, Ultraschall, Beschleunigung | Geschwindigkeit |
172 Euro | |||
| Schall | ||||||
| Akustik und Dynamik | ||||||
| 2 | Durchfluss | Gase |
179 Euro | |||
| Flüssigkeiten | ||||||
| Wärme und Vakuum | ||||||
| 3 | Elektrizität und Magnetismus | Gleichstrom und Niederfrequenz |
202 Euro | |||
| Hochfrequenz und Felder | ||||||
| Elektrische Energiemesstechnik | ||||||
| Quantenelektronik | ||||||
| Halbleiterphysik und Magnetismus | ||||||
| Elektrische Quantenmetrologie | ||||||
| 4 | Ionisierende Strahlung | Radioaktivität |
213 Euro | |||
| Dosimetrie für Strahlentherapie und Röntgendiagnostik | ||||||
| Strahlenschutzdosimetrie | ||||||
| Neutronenstrahlung | ||||||
| 5 | Länge, dimensionelle Metrologie | Bild- und Wellenoptik |
189 Euro | |||
| Quantenoptik und Längeneinheit | ||||||
| Oberflächenmesstechnik | ||||||
| Dimensionelle Nanometrologie | ||||||
| Koordinatenmesstechnik | ||||||
| Interferometrie an Maßverkörperungen | ||||||
| 6 | Masse und abgeleitete Größen | Masse |
192 Euro | |||
| Festkörpermechanik | ||||||
| 7 | Metrologie in der Chemie | Allgemeine und Anorganische Chemie |
204 Euro | |||
| Biochemie | ||||||
| Physikalische Chemie | ||||||
| Analytische Chemie der Gasphase | ||||||
| 8 | Metrologie für die Medizin | Biomedizinische Magnetresonanz |
184 Euro | |||
| Biosignale | ||||||
| Biomedizinische Optik | ||||||
| 9 | Radiometrie und Photometrie | Photometrie und Spektroradiometrie |
197 Euro | |||
| Angewandte Radiometrie | ||||||
| Radiometrie mit Synchrotronstrahlung | ||||||
| Röntgenmesstechnik mit Synchrotronstrahlung | ||||||
| 10 | Thermometrie | Detektorradiometrie und Strahlungsthermometrie |
188 Euro | |||
| Temperatur | ||||||
| Kryosensorik | ||||||
| 11 | Zeit und Frequenz | Zeit und Frequenz |
159 Euro | |||
| 12 | Metrologische Informationstechnik | Mathematische Modellierung und Datenanalyse |
179 Euro | |||
| Metrologische Informationstechnik | ||||||
| Metrologie für die digitale Transformation | ||||||
| Quantentechnologie-Kompetenzzentrum | ||||||
| 13 | Physikalische Sicherheitstechnik, Explosionsschutz | Explosionsschutz in der Energietechnik |
227 Euro | |||
| Explosionsgeschützte Sensorik und Messtechnik | ||||||
| Grundlagen des Explosionsschutzes | ||||||
| 14 | Sonstige Nutzleistungen | Wissenschaftlicher Gerätebau und andere Organisationseinheiten ohne technische Ausstattung bzw. mit geringer bis mittlerer technischer Ausstattung |
130 Euro | |||
| Industrielles Messwesen | ||||||
| Gesetzliches Messwesen und Konformitätsbewertung | ||||||
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
ID: 250702
| ENDE |