Änderungstext
FAG-Änderungsgesetz 2025
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025
Vom 27. Oktober 2025
(BGBl. I vom 29.10.2025 Nr. 255)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
| "(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
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2. § 11 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||
Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
| "Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
" |
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2 und 5" durch die Angabe "Absatz 2, 4, 5 und 6" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 3, 4 und 6" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2030 siehe =>)
Das Finanzausgleichsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
| "(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
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Artikel 3
Änderung des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
Das Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) wird wie folgt geändert:
Artikel 5
Änderung des FinanzausgleichsgesetzesIn § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe "ab 2030" durch die Angabe "2030 bis 2036", werden die Wörter "minus 11.717 407.683 Euro" durch die Wörter "minus 12.023 907.683 Euro" und wird die Angabe "9.317 407.683 Euro" durch die Angabe "9.623 907.683 Euro" ersetzt und wird der Tabelle folgende Zeile angefügt:
" ab 2037 minus 11.717 407.683 Euro 9.317 407.683 Euro 2.400 000.000 Euro".
wird gestrichen.
2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "der Absätze 2 und 3" durch die Angabe "des Absatzes 2" ersetzt.
b) Absatz 3
(3) Artikel 5 tritt frühestens am 1. Januar 2030, jedoch nicht vor dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land erstmals einen Bericht nach Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 2 des Gewalthilfegesetzes übermittelt hat. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
wird gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 3 treten am Tag nach der Verkündung (30.10.2025) in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt frühestens am 1. Januar 2030, jedoch nicht vor dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land erstmals einen Bericht nach Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 2 des Gewalthilfegesetzes übermittelt hat. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
ID: 252509
| ENDE |