Änderungstext

Verordnung zur Einführung eines einheitlichen EU-Rückkehrausweises sowie zur Änderung weiterer aufenthalts-, pass- und ausweisrechtlicher Vorschriften

Vom 29. Oktober 2025
(BGBl. I vom 31.10.2025 Nr. 260 EU1 EU2)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 69 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, und das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund

Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13 die folgende Angabe eingefügt:

" § 13a EU-Rückkehrausweis".

2. Nach § 1 Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:

"(9) EU-Rückkehrausweise sind Reisedokumente im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024."

3. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird die Angabe "und" gestrichen.

b) In Nummer 8 wird die Angabe "werden." durch die Angabe "werden, und" ersetzt.

c) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:

"9. EU-Rückkehrausweise (§ 1 Absatz 9)."

4. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird die Angabe " (§ 1 Absatz 8)." durch die Angabe " (§ 1 Absatz 8)," ersetzt.

b) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. der EU-Rückkehrausweis (§ 1 Absatz 9, § 13a Absatz 1)."

5. Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:

" § 13a EU-Rückkehrausweis

(1) Einem Unionsbürger, dessen Pass oder Passersatz verloren gegangen ist, gestohlen oder vernichtet wurde oder sonst nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden kann, wird auf seinen Antrag in einem Drittstaat, in dem der Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit konsularisch nicht durch eine eigene Auslandsvertretung im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/637 vertreten ist, ein EU-Rückkehrausweis zum Zwecke der Einreise in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er seinen Aufenthalt hat, von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt, sofern der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, die Angaben des Antragstellers zu dessen Staatsangehörigkeit bestätigt und keine Einwände erhebt. Abweichend von Satz 1 darf ausnahmsweise das Dokument auch zum Zwecke einer einzigen Reise in ein anderes Land ausgestellt werden.

(2) Die Gültigkeitsdauer des EU-Rückkehrausweises ist nach dem Zeitraum zu bemessen, der für die Reise in den in Absatz 1 genannten Staat erforderlich ist, zuzüglich zwei Tage Nachfrist. Die Gültigkeitsdauer darf nur unter außergewöhnlichen Umständen 15 Kalendertage überschreiten.

(3) Die deutsche Auslandsvertretung konsultiert spätestens zwei Arbeitstage nach Antragstellung den Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/637 zum Zwecke der Überprüfung der Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers. Die deutsche Auslandsvertretung übermittelt hierfür dem jeweiligen Mitgliedstaat die notwendigen Angaben zur Identität, insbesondere Namen und Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geschlecht des Antragstellers sowie ein Gesichts- oder Lichtbild des Antragstellers im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/997 und eine Fotokopie oder elektronische Kopie eines verfügbaren Identifizierungsmittels und, soweit verfügbar, Art und Nummer des zu ersetzenden Dokuments sowie eine nationale Registrierungs- oder Sozialversicherungsnummer. Hat der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, Einwände gegen die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises, findet Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 Anwendung.

(4) Der EU-Rückkehrausweis ist spätestens zwei Arbeitstage nach Erhalt der Bestätigung der Angaben zur Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers auszustellen und eine Kopie an den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, zu übersenden. In begründeten Fällen darf die Frist nach Satz 1 überschritten werden. In äußersten Notfällen kann ein EU-Rückkehrausweis für einen Unionsbürger auch ohne vorherige Bestätigung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ausgestellt werden, wenn die deutsche Auslandsvertretung zuvor alle Kommunikationsmittel ausgeschöpft hat. Der Mitgliedstaat ist anschließend über die Ausstellung des EU-Rückkehrausweises sowie die darin enthaltenen Informationen so schnell wie möglich zu informieren.

(5) Eingehende Konsultationsanfragen anderer Mitgliedstaaten leitet das Auswärtige Amt an die jeweils zuständige deutsche Behörde weiter. Die Rückmeldung ist dem jeweiligen Mitgliedstaat über das Auswärtige Amt spätestens drei Arbeitstage nach Erhalt der Informationen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 und 3 zu übermitteln. Kann die Frist nicht eingehalten werden, unterrichtet das Auswärtige Amt den anfragenden Mitgliedstaat und gibt eine Einschätzung ab, wann mit einer Antwort zu rechnen ist.

(6) Der EU-Rückkehrausweis ist nach Ankunft am Zielort bei der für die Beantragung von Reisedokumenten zuständigen Behörde abzugeben. Die zurückgegebenen EU-Rückkehrausweise und Kopien sind umgehend zu vernichten.

(7) EU-Rückkehrausweise nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 enthalten neben der Angabe des ausstellenden Staates, dem Tag und Ort der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Seriennummer des EU-Rückkehrausweises und dem Gesichts- oder Lichtbild, der Unterschrift des Inhabers sowie dem Reiseziel und gegebenenfalls Transitstaaten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:

  1. Familienname,
  2. den oder die Vornamen,
  3. Staatsangehörigkeit,
  4. Tag der Geburt,
  5. Geschlechtsangabe mit der Abkürzung "F" für Personen weiblichen Geschlechts, "M" für Personen männlichen Geschlechts und "X" in allen anderen Fällen,
  6. ein Anmerkungsfeld.

EU-Rückkehrausweise enthalten zudem eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:

  1. die Abkürzung "PU" für Dokumententyp,
  2. die Abkürzung "D" für Bundesrepublik Deutschland,
  3. den Familiennamen,
  4. den oder die Vornamen,
  5. die Seriennummer des EU-Rückkehrausweises,
  6. die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
  7. den Tag der Geburt,
  8. die Abkürzung "F" für Personen weiblichen Geschlechts, "M" für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen " < " in allen anderen Fällen,
  9. die Gültigkeitsdauer des EU-Rückkehrausweises,
  10. die Prüfziffern und
  11. Leerstellen.

Die Seriennummer und Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Inhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jeder EU-Rückkehrausweis enthält eine neue Seriennummer. Bei der Ausstellung des EU-Rückkehrausweises findet Artikel 8 Absatz 2, 5 bis 8 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 Anwendung.

(8) Die für die Zwecke der Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises verarbeiteten personenbezogenen Daten einschließlich des Gesichts- oder Lichtbilds des Antragstellers dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Identität nach dieser Vorschrift, für das Drucken der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke und zur Erleichterung der Reise des Antragstellers verwendet werden. Die Berichtigung, Speicherung und Löschung der personenbezogenen Daten, die zur Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises verarbeitet oder auf einem EU-Rückkehrausweis gespeichert werden, richten sich nach Artikel 15 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024.

(9) Die Ausstellung des EU-Rückkehrausweises ist gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 zu überwachen und die Informationen an die Europäische Kommission zu übermitteln."

6. § 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 16 wird die Angabe "6 Euro." durch die Angabe "6 Euro," ersetzt.

b) Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 17 eingefügt:

"17. für die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises
(§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, § 13a)
52 Euro
und wenn die Ausstellung auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen wird 60 Euro."

7. § 58 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 13 wird die Angabe "abgedruckte Muster und" durch die Angabe "abgedruckte Muster," ersetzt.

b) In Nummer 14 wird die Angabe "das in Anlage D16 abgedruckte Muster." durch die Angabe "das in Anlage D16 abgedruckte Muster und" ersetzt.

c) Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 15 eingefügt:

"15. für den EU-Rückkehrausweis (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8) das in den Anlagen D18 und D19 abgedruckte Muster."

8. § 66 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose und Notreiseausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle ein Dateisystem zu führen. Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten entsprechend. "Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose, Notreiseausweise und EU-Rückkehrausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle ein Dateisystem zu führen. Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten für die in Satz 1 genannten Dokumente mit Ausnahme des EU-Rückkehrausweises entsprechend. Die personenbezogenen Daten eines EU-Rückkehrausweises werden nur so lange wie erforderlich, maximal aber für 180 Tage im Dateisystem gespeichert."

(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
9. Nach § 72 Absatz 1 Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. die Änderung der Geschlechtsangabe, wenn sie ohne Änderung des Namens erfolgt,".

10. Nach der Anlage D17 werden die folgenden Anlagen D18 und D19 eingefügt:

"Anlage D18 Muster Trägervordruck EU-Rückkehrausweis
(zu § 13a)

Druck- und Lokalversion

Anlage D19 Muster Etikett EU-Rückkehrausweis
(zu § 13a)

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Artikel 2
Änderung der Passverordnung

Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 125) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Anlage 8 wird durch die aus dem Anhang I zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlage 8 ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Personalausweisverordnung

Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 125) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Anhang 3 wird Abschnitt 2 durch den aus dem Anhang II zu dieser Verordnung ersichtlichen Abschnitt 2 ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung (01.11.2025) in Kraft. Artikel 1 Nummer 9 tritt am 1. November 2026 in Kraft.

.

Anhang I
(zu Artikel 2)

Alt:

Musterfoto

Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wiedergabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie in Pässen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu entnehmen, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Pässen gewährleisten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu beachten, da sonst eine biometrische Erkennung des Antragstellers sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewährleistet sind. Der Passbewerber ist grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind keine Uniformteile abzubilden.

Bild
Format

Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende, sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Gesichtshöhe muss 70 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 32 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 mm unterschreitet oder 40 mm überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden, dass der Kopf (einschl. Frisur) möglichst vollständig abgebildet ist, ohne aber die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto platziert sein.

Bild
Schärfe und Kontrast

Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein.

Bild
Ausleuchtung

Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schatten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden.

Bild
Hintergrund

Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hintergrund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild). Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen.

Bild
Fotoqualität

Das Foto sollte mit einer Auflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die Hauttöne natürlich wiedergeben. Digitale Fotos sind grundsätzlich in Farbe vorzulegen. Ist die Vorlage eines papierbasierten Fotos in Ausnahmefällen gestattet, darf dieses Foto in Farbe oder Schwarzweiß vorgelegt werden; es darf keine Knicke oder Verunreinigung aufweisen.

Bild
Kopfposition und Gesichtsausdruck

Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z.B. Halbprofil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken.

Bild
Augen und Blickrichtung

Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillengestelle verdeckt werden.

Bild
Brillenträger

Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillengläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand der Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken.

Bild
Kopfbedeckung

Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbesondere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen.

Druck- und Lokalversion
Kinder

Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind folgende Abweichungen bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei Kindern muss 50 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 22 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 mm unterschreitet oder 40 mm überschreitet. Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten zusätzlich die nachfolgend beschriebenen Abweichungen.

Bild
Säuglinge und Kleinkinder

Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind zusätzlich zu den unter der Überschrift "Kinder" dargestellten Ausnahmen Abweichungen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck, hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem Foto zulässig.

Bild


Neu:

Anlage 8 Anforderungen an das Lichtbild für den Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes
(zu § 4 Absatz 2)

Druck- und Lokalversion Das Foto zeigt das Gesicht von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Beide Gesichtshälften sind deutlich erkennbar. Das Gesicht nimmt 70 bis 80 % der Höhe des Fotos ein.
Druck- und Lokalversion Ausleuchtung

Das Gesicht ist an allen Stellen gleichmäßig ausgeleuchtet und reflektiert nicht. Rote Augen sind zu vermeiden.

Druck- und Lokalversion
Druck- und Lokalversion Kopfposition

Der Kopf ist mittig im Foto positioniert und gerade.

Schärfe und Kontrast

Das Gesicht ist in allen Bereichen scharf abgebildet und kontrastreich.

Hintergrund

Der schattenfreie Hintergrund ist einfarbig und bildet zum Gesicht sowie zu den Haaren einen deutlichen Kontrast.

Fotoqualität

Die Farben und insbesondere der Hautton werden auf dem Foto realitätsgetreu wiedergegeben. Digitale Fotos liegen in Farbe vor.

Gesichtsausdruck

Der Gesichtsausdruck ist neutral. Der Blick ist geradeaus in die Kamera gerichtet und der Mund geschlossen.

Sichtbarkeit der Augen

Die Augen sind klar und deutlich erkennbar. Sie sind nicht verdeckt.

Kopfbedeckung

Kopfbedeckungen sind nur aus religiösen Gründen zulässig. In diesen Fällen gilt: Das Gesicht ist von der unteren Kinnkante bis zur Stirn sichtbar. Schatten auf dem Gesicht sind nicht
erkennbar.

Kinder

Das Gesicht nimmt 50 bis 80 % der Höhe des Fotos ein. Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind im Übrigen kleinere
Abweichungen zulässig

(Klein-)Kinder und Babys

Es handelt sich um eine Frontalaufnahme. Bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind auf dem Foto weitere Ausnahmen in der Kopfposition, im Gesichtsausdruck und bei der Sichtbarkeit der Augen zulässig.

.

Anhang II
(zu Artikel 3)

Alt:

Musterfoto

Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wiedergabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie in Personalausweisen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu entnehmen, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Personalausweisen gewährleisten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu beachten, da sonst eine biometrische Erkennung der antragstellenden Person sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewährleistet sind. Die antragstellende Person ist grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Ausweisbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind keine Uniformteile abzubilden.

Bild
Format

Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Gesichtshöhe muss 70 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 32 bis 36 Millimeter von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Lichtbilder jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 Millimeter unterschreitet oder 40 Millimeter überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden, dass der Kopf (einschließlich Frisur) möglichst vollständig abgebildet ist, ohne aber die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto platziert sein.

Bild
Schärfe und Kontrast

Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein.

Bild
Ausleuchtung

Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schatten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden.

Bild
Hintergrund

Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hintergrund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild). Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen.

Bild
Fotoqualität

Das Foto sollte mit einer Auflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die natürlichen Hauttöne wiedergeben. Digitale Fotos sind grundsätzlich in Farbe vorzulegen. Ist die Vorlage eines papierbasierten Fotos in Ausnahmefällen gestattet, darf dieses Foto in Farbe oder Schwarzweiß vorgelegt werden; es darf jedoch keine Knicke oder Verunreinigung aufweisen.

Bild
Kopfposition und Gesichtsausdruck

Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (zum Beispiel Halbprofil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken.

Bild
Augen und Blickrichtung

Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillengestelle verdeckt werden.

Bild
Brillenträger

Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillengläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand der Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken.

Bild
Kopfbedeckung

Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbesondere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen.

Bild
Kinder

Bei Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr sind folgende Abweichungen bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei Kindern muss 50 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 22 bis 36 Millimeter von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Fotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 Millimeter unterschreitet oder 40 Millimeter überschreitet. Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten zusätzlich die nachfolgend beschriebenen Abweichungen.

Bild
Säuglinge und Kleinkinder

Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind zusätzlich zu den unter der Überschrift "Kinder" dargestellten Ausnahmen Abweichungen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck, hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem Foto zulässig.

Bild

1) Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.

2) Gilt nur für den Personalausweis.

Neu:

Abschnitt 2 Anforderungen an das Lichtbild für den Ausweis im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes
(zu § 7 Absatz 3)

Das Foto zeigt das Gesicht von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Beide Gesichtshälften sind deutlich erkennbar. Das Gesicht nimmt 70 bis 80 % der Höhe des Fotos ein.
Ausleuchtung

Das Gesicht ist an allen Stellen gleichmäßig ausgeleuchtet und reflektiert nicht. Rote Augen sind zu vermeiden.

Kopfposition

Der Kopf ist mittig im Foto positioniert und gerade.

Schärfe und Kontrast

Das Gesicht ist in allen Bereichen scharf abgebildet und kontrastreich.

Hintergrund

Der schattenfreie Hintergrund ist einfarbig und bildet zum Gesicht sowie zu den Haaren einen deutlichen Kontrast.

Fotoqualität

Die Farben und insbesondere der Hautton werden auf dem Foto realitätsgetreu wiedergegeben. Digitale Fotos liegen in Farbe vor

Gesichtsausdruck

Der Gesichtsausdruck ist neutral. Der Blick ist geradeaus in die Kamera gerichtet und der Mund geschlossen.

Sichtbarkeit der Augen

Die Augen sind klar und deutlich erkennbar. Sie sind nicht verdeckt.

Kopfbedeckung

Kopfbedeckungen sind nur aus religiösen Gründen zulässig. In diesen Fällen gilt: Das Gesicht ist von der unteren Kinnkante bis zur Stirn sichtbar. Schatten auf dem Gesicht sind nicht
erkennbar.

Kinder

Das Gesicht nimmt 50 bis 80 % der Höhe des Fotos ein. Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind im Übrigen kleinere
Abweichungen zulässig.

(Klein-)Kinder und Babys

Es handelt sich um eine Frontalaufnahme. Bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind auf dem Foto weitere Ausnahmen in der Kopfposition, im Gesichtsausdruck und bei der Sichtbarkeit der Augen zulässig

_____
EU1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates vom 18. Juni 2019 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP (ABl. L 163 vom 20.06.2019 S. 1), die durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/1986 vom 6. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1986, 16.7.2024) geändert worden ist.

EU2) EU-Rechtsakte:

  1. Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates vom 18. Juni 2019 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP (ABl. L 163 vom 20.06.2019 S. 1), die durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/1986 vom 6. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1986, 16.7.2024) geändert worden ist
  2. Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG (ABl. L 106 vom 24.04.2015 S. 1)

ID: 252547


ENDE