Änderungstext
Verordnung zur Vereinfachung von Inhaberkontrollverfahren und bestimmter Personenanzeigen
Vom 19. November 2025
(BGBl. I vom 24.11.2025 Nr. 277)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet aufgrund
Artikel 1
Änderung der Inhaberkontrollverordnung
Die Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
"(4) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank sind Anzeigen und Unterlagen elektronisch einzureichen. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank informieren jeweils auf ihren Internetseiten über die elektronischen Einreichungswege."
2. Nach § 8 Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
"10. Für sonstige Anzeigepflichtige bzw. Anzeigepflichtige, die keine natürlichen Personen sind, mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, entfällt die Verpflichtung, die Kopie eines Dokuments amtlich oder öffentlich beglaubigen zu lassen, wenn das Dokument aus dem von den Landesjustizverwaltungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind, zugänglich ist; eine Kopie des Dokuments aus dem Handelsregister ist ausreichend."
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
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| (8) Anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben können, haben bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen. Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum. Personen, die einem Staat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Staat haben, der keine Dokumente nach Satz 1 ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die den Dokumenten nach Satz 1 entsprechen. Werden dort auch derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde im Einzelfall abzustimmen. Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten beibringen. | "(8) Anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben können, haben bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen. Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum. Personen, die einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland angehören oder deren Wohnsitz in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland liegt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die den Dokumenten nach Satz 1 entsprechen oder zumindest gleichwertig sind. Satz 4 gilt nicht, soweit etwaige Eintragungen in den Strafregistern dieser Staaten bereits aus einem Führungszeugnis nach § 30b des Bundeszentralregistergesetzes hervorgehen würden. Werden im Herkunfts- oder Wohnsitzstaat Dokumente nach Satz 4 nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde abzustimmen. Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten beibringen. In Fällen des Satzes 7 gilt Satz 5 im Hinblick auf den jeweiligen Staat entsprechend." |
b) Absatz 9 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
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| Anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben können, haben, wenn sie einen Wohnsitz in Deutschland innehaben oder hatten oder eine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausüben oder ausgeübt haben, bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. | "Anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben können, haben, wenn sie in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz hatten oder in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland eine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 der Gewerbeordnung einzureichen." |
4. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe "eigenhändig unterzeichneter" gestrichen.
5. In § 13 Absatz 4 wird die Angabe "und Absatz 3 Nummer 3 und 4" gestrichen.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
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(1) Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Erklärungen nicht erneut einreichen, die er innerhalb der letzten zwei Jahre vor der aktuellen Anzeige mit einer Anzeige nach
eingereicht hat, es sei denn, die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben treffen nicht mehr zu. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann im Einzelfall einen längeren Zeitraum zulassen. Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Erklärungen nach Satz 1 ohne zeitliche Einschränkung nicht erneut einreichen, sofern durch einen Erwerb lediglich eine bestehende indirekte bedeutende Beteiligung zu einer direkten bedeutenden Beteiligung würde oder wurde, es sei denn, die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben treffen nicht mehr zu. Treffen sämtliche in den Unterlagen und Erklärungen nach Satz 1 enthaltenen Angaben noch zu, hat der Anzeigepflichtige dies in dem Formular nach § 6 Absatz 1 anzugeben. Ist der Anzeigepflichtige bereits Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, braucht er seine Identität oder Existenz nach § 8 Nummer 1 nicht erneut nachzuweisen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann die in den Sätzen 1, 3 und 5 genannten Unterlagen und Erklärungen jedoch im Rahmen des § 2c Absatz 1a Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 17 Absatz 4 Satz 3 bis 9des Versicherungsaufsichtsgesetzes anfordern. | "(1) Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Erklärungen nicht erneut einreichen, die er der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde in der Vergangenheit bereits eingereicht hat, soweit die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben noch zutreffen, es sei denn, die Unterlagen und Erklärungen liegen bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde nicht mehr vor. Treffen sämtliche in den Unterlagen und Erklärungen nach Satz 1 enthaltenen Angaben noch zu, hat der Anzeigepflichtige dies in dem Formular nach § 6 Absatz 1 zu bestätigen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann die in Satz 1 genannten Unterlagen und Erklärungen jedoch im Rahmen des § 2c Absatz 1a Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 17 Absatz 4 Satz 3 bis 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anfordern. Erklärungen und Unterlagen zur Zuverlässigkeit nach § 9 Absatz 8 und 9, müssen neu eingereicht werden, wenn sie seit der Ausstellung älter als zwölf Monate sind oder wenn vor Ablauf dieser zwölf Monate Änderungen eingetreten sind." |
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe "Wertpapierinstitut," die Angabe "E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes," eingefügt.
c) In Absatz 7 Satz 1 wird nach der Angabe "E-Geld-Institut," die Angabe "Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes," eingefügt.
d) Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt:
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| (10) Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann auf Unterlagen und Erklärungen bei den Anzeigepflichtigen, die konzernangehörig sind, ganz oder teilweise verzichten, soweit sie am Zielunternehmen nur indirekt beteiligt wären und nicht an der Spitze des Konzerns stehen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde unterrichtet den Anzeigepflichtigen schriftlich über diese Entscheidung. ie in Satz 1 genannten Anzeigepflichtigen sind unabhängig vom Grad ihrer Beteiligung im Rahmen des § 15 nur zur Beifügung von Unterlagen nach § 15 Absatz 3 verpflichtet. Handelt es sich um einen Erwerbsvorgang innerhalb eines Konzerns, so muss der Anzeigepflichtige Unterlagen und Erklärungen nur einreichen, soweit diese Angaben zu Personen und Unternehmen sowie der Gruppenstruktur enthalten, die nicht aus früheren Anzeigen nach § 2c Absatz 1 Satz 1, 5, 6 oder 7 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, Satz 2 Nummer 1 erster Halbsatz oder Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bekannt sind oder soweit frühere Angaben nicht mehr zutreffen | "(10) Im Fall des Absatzes 9 müssen ferner Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht eingereicht werden, soweit das anzeigepflichtige Unternehmen nicht an der Spitze des Konzerns steht und lediglich indirekte Beteiligungen erwirbt oder erhöht." |
e) Absatz 12 Satz 2 und 3
Den Anzeigen müssen auch die Unterlagen und Erklärungen nach §§ 13 Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie 15 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 nicht beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen ein Finanzdienstleistungsinstitut ist, das ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 und 10 des Kreditwesengesetzes erbringt. Ist das Zielunternehmen ein Finanzdienstleistungsinstitut, das ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 und 10 des Kreditwesengesetzes erbringt, brauchen Anzeigepflichtige, die konzernangehörig sind, auch sonstige Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht einzureichen, soweit sie am Zielunternehmen nur indirekt beteiligt wären und nicht an der Spitze des Konzerns stehen oder soweit es sich um einen Erwerbsvorgang innerhalb eines Konzerns handelt.
wird gestrichen.
f) Nach Absatz 12 wird der folgende Absatz 12a eingefügt:
"(12a) Handelt es sich beim Zielunternehmen um ein Finanzdienstleistungsinstitut, das ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 und 10 des Kreditwesengesetzes erbringt,
Die Bundesanstalt unterrichtet den Anzeigepflichtigen schriftlich oder elektronisch darüber, ob sie auf die Einreichung nach Satz 1 Nummer 3 verzichtet."
g) Absatz 13 wird durch den folgenden Absatz 13 ersetzt:
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| (13) Für die Absätze 2 bis 9, Absatz 10 Satz 3 und 4 und Absatz 12 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend. | "(13) Für die Absätze 2 bis 10, den Absatz 12 sowie den Absatz 12a gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend." |
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach der Angabe "Wertpapierinstitut," die Angabe "E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzs," eingefügt.
b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:
"(7) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung ein konzernangehöriges Unternehmen, das lediglich indirekte Beteiligungen am Zielunternehmen hält und nicht an der Spitze des Konzerns steht, müssen die Unterlagen gemäß den §§ 9 und 10 nur auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde eingereicht werden.
(8) Steht der Inhaber der bedeutenden Beteiligung an der Spitze eines Konzerns und wird die direkte, bedeutende Beteiligung am Zielunternehmen von einem konzernangehörigen Unternehmen gehalten, so kann die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde bei einer Anzeige nach Absatz 1 auf die Einreichung von Unterlagen gemäß den §§ 9 und 10 verzichten. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde unterrichtet den Anzeigepflichtigen schriftlich oder elektronisch darüber, ob sie auf die Einreichung verzichtet."
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe "E-Geld-Institut," die Angabe "Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes," eingefügt.
b) In Nummer 2 wird nach der Angabe "E-Geld-Instituts," die Angabe "Zahlungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes," eingefügt.
c) In Nummer 3 wird nach der Angabe "E-Geld-Institut" die Angabe "Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
9. Die Anlagen 1, 3, 5, 6 und 7 werden durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen 1, 3, 5, 6 und 7 ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Anzeigenverordnung
Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "eigenhändig unterzeichnet und" gestrichen.
2. § 5c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Personen, die einem Staat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Staat haben, der kein Führungszeugnis ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die dem Führungszeugnis entsprechen. Werden dort auch derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt im Einzelfall abzustimmen. | "(3) Personen, die einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland angehören oder deren Wohnsitz in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland liegt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die einem Führungszeugnis nach Absatz 1 entsprechen oder zumindest gleichwertig sind. Satz 1 gilt nicht, soweit etwaige Eintragungen in den Strafregistern dieser Staaten bereits aus einem Führungszeugnis nach § 30b des Bundeszentralregistergesetzes hervorgehen würden. Werden im Herkunfts- oder im Wohnsitzstaat keine Dokumente ausgestellt, die einem Führungszeugnis nach Absatz 1 entsprechen oder zumindest gleichwertig sind, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Aufsichtsbehörde im Einzelnen abzustimmen." |
b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Absatz 3 Satz 2 gilt im Hinblick auf den jeweiligen Staat entsprechend."
3. § 5d Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Satz 1 gilt nicht, wenn die Person keinen Wohnsitz in Deutschland hat oder gehabt hat oder keine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausübt oder ausgeübt hat. | "Satz 1 gilt nicht, wenn die Person weder in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz hatte noch in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat." |
Jeder Lebenslauf nach § 10 der Inhaberkontrollverordnung ist eigenhändig zu unterzeichnen.
wird gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (25.11.2025) in Kraft.
| Anhang (zu Artikel 1 Nummer 9) |
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| Formular - Erwerb-Erhöhung | Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 1) |
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Neu :
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| Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit | Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) |
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Neu :
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| Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit | Anlage 5 (zu § 9 Absatz 5) |
Alt:
Neu :
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| Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit | Anlage 6 (zu § 9 Absatz 5) |
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Neu :
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| Formular - Aufgabe-Verringerung | Anlage 7 (zu § 17 Absatz 1) |
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ID: 252777
| ENDE |