Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der BAM Besondere Gebührenverordnung

Vom 26. November 2025
(BGBl. I vom 01.12.2025 Nr. 294)



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der BAM Besondere Gebührenverordnung

Die BAM Besondere Gebührenverordnung vom 8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1712), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
  1. Beschussgesetz,
  2. Beschussverordnung,
  3. Sprengstoffgesetz,
  4. Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
  5. Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
  6. Rechtsdienstleistungsgesetz,
  7. Deponieverordnung,
  8. Gefahrstoffverordnung.
"(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
  1. Beschussgesetz,
  2. Beschussverordnung,
  3. Sprengstoffgesetz,
  4. Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
  5. Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
  6. Deponieverordnung,
  7. Gefahrstoffverordnung ."

2. § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis. "(1) Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage."

3. Nach § 3 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

"(4) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die ab dem 15. Juni 2021, jedoch vor dem 2. Dezember 2025 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 1. Dezember 2025 geltenden Fassung zu erheben."

4. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:

Alt:


Abschnitt 1
Beschussgesetz (BeschG),
Beschussverordnung (BeschussV)
Nummer Gebührentatbestand Zeitgebühr je Stunde
1 Prüfung und Zulassung der in § 10 BeschG bezeichneten pyrotechnischen Munition gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG oder Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Anlage I der BeschussV gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 1 BeschussV 161 EUR
2 Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung nach § 10 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Versagensgründen des § 10 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BeschG gemäß § 13 BeschG 161 EUR
3 Prüfung und Zulassung der in § 11 Absatz 1 BeschG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz bezeichneten hülsenlosen Munition ohne Geschoss gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG 161 EUR
4 Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung nach § 11 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Versagensgründen des § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BeschG gemäß § 13 BeschG 161 EUR
Abschnitt 2
Sprengstoffgesetz (SprengG),
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV),
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Nummer Gebührentatbestand Zeitgebühr je Stunde
1 Entgegennahme von Anzeigen neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe und von Stoffproben auf Verlangen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 SprengG, Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 SprengG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der 1. SprengV und Zuordnung zu einer Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG 161 EUR
2 Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe, die der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung auf andere Weise bekannt werden, gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 SprengG und in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und Zuordnung zu einer Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG 161 EUR
3 Baumusterprüfung oder Einzelprüfung von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 5b Absatz 1 SprengG, Konformitätsbewertung und Erteilung von Baumusterprüfbescheinigungen gemäß § 5b Absatz 2 und 3 SprengG 161 EUR
4 Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 5c Absatz 1 und 2 SprengG gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 SprengG 161 EUR
5 Zulassung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe nach ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und Absatz 4 SprengG in Verbindung mit § 12 der 1. SprengV 161 EUR
6 Zulassung von Sprengzubehör nach seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 2 SprengG in Verbindung mit § 12 der 1. SprengV 161 EUR
7 Erteilung von Ausnahmen vom Zulassungserfordernis von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 5g Absatz 5 SprengG in Verbindung mit § 5f Absatz 1 und 2 SprengG 161 EUR
8 Genehmigung der gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 7 SprengG 161 EUR
9 Genehmigung der nicht gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 27 SprengG 161 EUR
10 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 der 1. SprengV für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 SprengG und Sprengzubehör oder Stellen zusätzlicher Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2 der 1. SprengV 161 EUR
11 Vorschreiben der Verwendung eines Zulassungszeichens gegenüber dem Zulassungsinhaber gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der 1. SprengV 161 EUR
12 Prüfungen der Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 9 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 der 1. SprengV und § 5e Absatz 1 Satz 3 SprengG 161 EUR
13 Zuteilung von Kennnummern der Herstellungsstätte oder des Einführers gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 der 1. SprengV 161 EUR
14 Allgemeine Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör auf Antrag gemäß § 19 Absatz 1 der 1. SprengV 161 EUR
15 Bewilligung von Ausnahmen im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 17 und 18 sowie 18b Nummer 1 und 2 der 1. SprengV gemäß § 19 Absatz 2 der 1. SprengV 161 EUR
16 Genehmigung der Überlassung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P1, die Rettungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüstungen oder Rettungsmitteln sind, an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 der 1. SprengV oder Erteilung der Genehmigung für die Bauart gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 der 1. SprengV 161 EUR
17 Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß § 21 Absatz 4 Satz 2 der 1. SprengV 161 EUR
18 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b, 2, 2a und 3 Buchstabe a SprengG, § 47 der 1. SprengV allgemeine pauschale
Stundensätze für
Verwaltungsbeschäftigte
in der Bundesverwaltung
nach Anlage 1 Teil A
Abschnitt 1 Nummer 1
der Allgemeinen
Gebührenverordnung
19 Entgegennahme von Anzeigen explosionsgefährlicher Stoffe und der Art der Verpackung gemäß § 4 Absatz 1 der 2. SprengV und Zuordnung zu einer Lagergruppe oder Zuordnung von Explosivstoffen zu einer Verträglichkeitsgruppe gemäß § 4 Absatz 3 der 2. SprengV 161 EUR
Abschnitt 3
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Nummer Gebührentatbestand Zeitgebühr je Stunde
1 Über einfache schriftliche Auskünfte hinausgehende Rechtsdienstleistun- gen im Rahmen des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und § 3 RDG allgemeine pauschale
Stundensätze für
Verwaltungsbeschäftigte
nach Anlage 1 Teil A
Abschnitt 1 Nummer 1
der Allgemeinen
Gebührenverordnung
Abschnitt 4
Deponieverordnung (DepV)
Nummer Gebührentatbestand Zeitgebühr je Stunde
1 Prüfung und Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungskontrollsystemen gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.4 DepV 140 EUR
Abschnitt 5
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Nummer Gebührentatbestand Zeitgebühr je Stunde
1 Gutachten zum Nachweis, dass inerte Stoffe die thermische Sensibilität und die Sensibilität gegen eine einwirkende Detonation nicht erhöhen, gemäß § 8 Absatz 8 und § 12 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 7 GefStoffV 161 EUR
2 Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit und der Festlegung der Anforderungen an die Lagerung, Abfüllung und innerbetrieblichen Beförderung von Ammoniumnitraten und ammoniumnitrathaltigen Gemischen nach § 8 Absatz 8 und § 12 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 8 GefStoffV 161 EUR
3 Gutachten zum Nachweis der Gefahrenfreiheit von einer selbstunterhalten- den fortschreitenden thermischen Zersetzung ammoniumnitrathaltiger Gemische nach § 8 Absatz 8 und § 12 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 9 GefStoffV 161 EUR
4 Gutachten zum Nachweis der Erfüllung der europarechtlichen Beschaffenheitsanforderungen der Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I, A II und A IV und zum Nachweis, dass Stoffe und Zubereitungen der Gruppe E nicht detonationsfähig sind, gemäß § 8 Absatz 8 und § 12 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.5.1 GefStoffV 161 EUR
5 Feststellung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung bei organischen Peroxiden gemäß § 12 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3 Absatz 3 GefStoffV 161 EUR
6 Bewertung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung, wenn die Gefahrgruppenzuordnung von einer anderen geeigneten Stelle vorgenommen wurde, gemäß § 12 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3 Absatz 4 GefStoffV 161 EUR
7 Gutachten über die zu treffenden Schutzmaßnahmen für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden, bei denen Gemische auftreten können, die detonationsfähig sind oder zur schnellen Deflagration oder heftigen Wärmeexplosion neigen, gemäß § 12 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4 Absatz 2 GefStoffV 161 EUR

Neu:

Abschnitt 1
Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV)

Nummer Gebührentatbestand Zeitgebühr je Stunde
1 Prüfung und Zulassung der in § 10 BeschG bezeichneten pyrotechnischen Munition gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG oder Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Anlage I der BeschussV gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 1 BeschussV 178 EUR
2 Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung nach § 10 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Versagensgründen des § 10 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BeschG gemäß § 13 BeschG 178 EUR
3 Prüfung und Zulassung der in § 11 Absatz 1 BeschG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz bezeichneten hülsenlosen Munition ohne Geschoss gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG 178 EUR
4 Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung nach § 11 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Versagensgründen des § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BeschG gemäß § 13 BeschG 178 EUR

Abschnitt 2
Sprengstoffgesetz (SprengG)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV),
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

Nummer Gebührentatbestand Zeitgebühr je Stunde
(sofern keine
Festgebühr vermerkt)
1 Entgegennahme von Anzeigen neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe und von Stoffproben auf Verlangen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 SprengG, Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 SprengG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der 1. SprengV und Zuordnung zu einer Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG 178 EUR
2 Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe, die der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung auf andere Weise bekannt werden, gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 SprengG und in Verbindung mit § 9 Absatz 11. SprengV und Zuordnung zu einer Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG 178 EUR
3 Baumusterprüfung oder Einzelprüfung von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 5b Absatz 1 SprengG, Konformitätsbewertung und Erteilung von Baumusterprüfbescheinigungen gemäß § 5b Absatz 2 und 3 SprengG 178 EUR
4 Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 5c Absatz 1 und 2 SprengG gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 SprengG 178 EUR
5 Zulassung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe nach ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung gemäß § 5 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und Absatz 4 SprengG in Verbindung mit § 12 1. SprengV 178 EUR
6 Zulassung von Sprengzubehör nach seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 2 SprengG in Verbindung mit § 12 1. SprengV 178 EUR
7 Erteilung von Ausnahmen vom Zulassungserfordernis von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 5g Absatz 5 SprengG in Verbindung mit § 5f Absatz 1 und 2 SprengG 178 EUR
8 Genehmigung der gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 7 SprengG Festgebühr
67 Euro
9 Genehmigung der nicht gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 27 SprengG Festgebühr
65 EUR
10 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 11. SprengV für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 SprengG und Sprengzubehör oder Stellen zusätzlicher Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2 1. SprengV 178 EUR
11 Vorschreiben der Verwendung eines Zulassungszeichens gegenüber dem Zulassungsinhaber gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 1. SprengV 178 EUR
12 Prüfungen der Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 5e Absatz 1 Satz 3 SprengG und § 9 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 1. SprengV 178 EUR
13 Zuteilung von Kennnummern der Herstellungsstätte oder des Einführers gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 1. SprengV 178 EUR
14 Allgemeine Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör auf Antrag gemäß § 19 Absatz 1 1. SprengV 178 EUR
15 Bewilligung von Ausnahmen im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 17 und 18 sowie 18 b Nummer 1 und 2 1. SprengV gemäß § 19 Absatz 2 1. SprengV 178 EUR
16 Genehmigung der Überlassung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P1, die Rettungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüstungen oder Rettungsmitteln sind, an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 1. SprengV oder Erteilung der Genehmigung für die Bauart gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 1. SprengV 178 EUR
17 Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß § 21 Absatz 4 Satz 2 1. SprengV 178 EUR
18 Entgegennahme von Anzeigen explosionsgefährlicher Stoffe und der Art der Verpackung gemäß § 4 Absatz 1 2. SprengV und Zuordnung zu einer Lagergruppe oder Zuordnung von Explosivstoffen zu einer Verträglichkeitsgruppe gemäß § 4 Absatz 3 2. SprengV 178 EUR

Abschnitt 3
Deponieverordnung (DepV)

Nummer Gebührentatbestand Zeitgebühr je Stunde
1 Prüfung und Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungskontrollsystemen gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.4 DepV 160 EUR

Abschnitt 4
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Nummer Gebührentatbestand Zeitgebühr je Stunde
1 Gutachten zum Nachweis, dass inerte Stoffe die thermische Sensibilität und die Sensibilität gegen eine einwirkende Detonation nicht erhöhen, gemäß § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 7 GefStoffV 178 EUR
2 Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit und der Festlegung der Anforderungen an die Lagerung, Abfüllung und innerbetrieblichen Beförderung von Ammoniumnitraten und ammoniumnitrathaltigen Gemischen nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 8 GefStoffV 178 EUR
3 Gutachten zum Nachweis der Gefahrenfreiheit von einer selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung ammoniumnitrathaltiger Gemische nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 9 GefStoffV 178 EUR
4 Gutachten zum Nachweis der Erfüllung der europarechtlichen Beschaffenheitsanforderungen der Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I, A II und A IV und zum Nachweis, dass Stoffe und Zubereitungen der Gruppe E nicht detonationsfähig sind, gemäß § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.5.1 GefStoffV 178 EUR
5 Feststellung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung bei organischen Peroxiden gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3 Absatz 3 GefStoffV 178 EUR
6 Bewertung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung, wenn die Gefahrgruppenzuordnung von einer anderen geeigneten Stelle vorgenommen wurde, gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3 Absatz 4 GefStoffV 178 EUR
7 Gutachten über die zu treffenden Schutzmaßnahmen für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden, bei denen Gemische auftreten können, die detonationsfähig sind oder zur schnellen Deflagration oder heftigen Wärmeexplosion neigen, gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4 Absatz 2 GefStoffV 178 EUR".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. Dezember 2025 in Kraft.

ID: 252873

ENDE