Änderungstext
Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 30. Januar 2026
(BGBl. I vom 06.02.2026 Nr.31)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund
und das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet aufgrund des § 3 Absatz 4 Satz 1 und des § 4 Absatz 5 Satz 1 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), das zuletzt durch Artikel 102 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):
Artikel 1
Änderung der Passverordnung
Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird durch die folgende Inhaltsübersicht ersetzt:
"Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck der Verordnung; Anwendungsbereich
§ 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
§ 3 Zertifizierung von Systemkomponenten
Abschnitt 2
Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde
§ 4 Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren
§ 5 Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters
§ 6 Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter
§ 7 Pflichten des Cloudanbieters
§ 8 Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters
§ 9 Fertigung des Lichtbilds durch die Passbehörde
Abschnitt 3
Übermittlung der Passantragsdaten
§ 10 Qualitätssicherung
§ 11 Übermittlung der Daten an den Passhersteller
§ 12 Qualitätsstatistik
Abschnitt 4
Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes
§ 13 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten
§ 14 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten
§ 15 Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten
§ 16 Lichtbild
§ 17 Ausgabe und Versand des Passes
Abschnitt 5
Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere
§ 18 Befreiung von der Passpflicht
§ 19 Passersatz
§ 20 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz
§ 21 Lichtbilder für den Passersatz
§ 22 Gültigkeitsdauer des Passersatzes
§ 23 Andere Regelungen für einen Passersatz
Abschnitt 6
Amtliche Pässe
§ 24 Ausstellung
§ 25 Gültigkeitsdauer
§ 26 Rückgabe
Abschnitt 7
Gebühren und Auslagen
§ 27 Gebühren
§ 28 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Abschnitt 8
Schlussvorschrift
§ 29 Übergangsregelung
Anlage 1 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten
Anlage 2 Passmuster Reisepass (32 Seiten)
Anlage 2a Passmuster Reisepass (48 Seiten)
Anlage 2b Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes
Anlage 2c Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
Anlage 2d Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke
Anlage 3 Vorläufiger Reisepass
Anlage 4 Passmuster Dienstpass
Anlage 5 Passmuster Diplomatenpass
Anlage 6 Vorläufiger Dienstpass
Anlage 7 Vorläufiger Diplomatenpass
Anlage 7a Muster des Aufklebers zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung
Anlage 8 Anforderungen an das Lichtbild für den Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes
Anlage 9 Reiseausweis als Passersatz
Anlage 10 Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
Anlage 11 Formale Anforderungen an die Einträge in Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes".
2. Nach der Inhaltsübersicht werden die folgenden Abschnitte 1 bis 3 eingefügt:
"Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck dieser Verordnung; Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für
§ 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen die technischen und organisatorischen Anforderungen an
Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten worden sind. Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht.
§ 3 Zertifizierung von Systemkomponenten
(1) Aus Anlage 1 ergeben sich die Systemkomponenten
Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.
(2) Für die Zertifizierung gilt § 9 des BSI-Gesetzes sowie die BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung.
(3) Die Kosten der Zertifizierung hat der Antragsteller zu tragen.
Abschnitt 2
Übermittlung des Lichtbildes an die Passbehörde
§ 4 Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren
(1) In Fällen, in denen ein Pass bei einer Passbehörde nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Passgesetzes beantragt wird, kann die antragstellende Person einen Dienstleister mit der Fertigung des Lichtbilds beauftragen. Der Dienstleister hat das Lichtbild elektronisch zu fertigen und im Anschluss durch ein sicheres Verfahren an die Passbehörde zu übermitteln. Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Lichtbilder von anderen Personen anfertigt, die zur Vorlage bei einer Passbehörde bestimmt sind.
(2) Ein sicheres Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist:
§ 5 Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters
(1) Bei einer Übermittlung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 übermittelt der Dienstleister das Lichtbild an einen Cloudanbieter und übergibt der antragstellenden Person anschließend einen Code, den sie im Rahmen der Antragstellung der Passbehörde übergibt.
(2) Mit diesem Code ruft die Passbehörde das Lichtbild bei dem Cloudanbieter ab. Durch den Abruf wird das Lichtbild gemeinsam mit dem Pseudonym der übermittelnden Person des Dienstleisters an die Passbehörde übermittelt.
(3) Die Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister über den Cloudanbieter zur Passbehörde erfolgt verschlüsselt als Endezu-Ende-Verschlüsselung; eine Entschlüsselung durch den Cloudanbieter ist auszuschließen. Eine Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister zum Cloudanbieter ist nur zulässig, wenn hierzu ausschließlich zertifizierte Systemkomponenten verwendet werden.
(4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darf ausschließlich durch einen im Gebiet der Europäischen Union ansässigen Cloudanbieter und ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union erfolgen.
§ 6 Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter
(1) Dienstleister haben sich bei einem Cloudanbieter mit einem Nutzerkonto zu registrieren. Bei der Registrierung ist ein Nachweis über die Dienstleistereigenschaft sowie ein Nachweis über die Identität des Dienstleisters zu erbringen.
(2) Der nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Nachweis über die Dienstleistereigenschaft ist zu erbringen durch
(3) Bei der Registrierung erfolgt der Nachweis der Identität des Dienstleisters durch
(4) Einem Nutzerkonto können mehrere Personen zugeordnet werden, wenn diese vom Dienstleister auf Dauer angelegt beschäftigt werden. Personen nach Satz 1 müssen sich bei der Registrierung in einem Nutzerkonto ebenfalls mittels eines der in Absatz 3 genannten Identifizierungsmittel in dem Nutzerkonto registrieren.
(5) Für jede Person, die sich in einem Nutzerkonto nach Absatz 4 registriert hat, wird durch den Cloudanbieter ein Pseudonym erzeugt.
(6) Vor jeder Übermittlung eines Lichtbilds an den Cloudanbieter hat sich die übermittelnde Person erneut mit einem der in Absatz 3 genannten Identifizierungsmittel zu identifizieren. Bei jeder Übermittlung wird das Lichtbild durch den Cloudanbieter mit dem Pseudonym der übermittelnden Person dauerhaft verbunden. Die Passbehörde trägt im Passregister nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes das übermittelte Pseudonym als lichtbildaufnehmende Stelle ein.
§ 7 Pflichten des Cloudanbieters
(1) Der Cloudanbieter dokumentiert zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit des Übermittlungsvorgangs eines erstellten und übermittelten Lichtbilds
(2) Der Cloudanbieter ist verpflichtet, das Lichtbild unverzüglich nach Abruf durch die Passbehörde, spätestens aber sechs Monate nach Empfang des Lichtbilds von einem Dienstleister, zu löschen, es sei denn, die Passbehörde hat auf Veranlassung der antragstellenden Person vermerkt, dass das Lichtbild für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab Empfang des Lichtbilds durch den Cloudanbieter nicht gelöscht werden soll. Im Übrigen ist der Cloudanbieter verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten für folgende Fristen zu speichern und nach Fristablauf zu löschen:
(3) Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass ein beim Cloudanbieter abgerufenes Lichtbild auf unzulässige Weise erstellt worden ist, kann die Passbehörde vom Cloudanbieter die Auskunft verlangen, welcher Person das mit dem Lichtbild verbundene Pseudonym zugeordnet ist. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Cloudanbieter seinen Betrieb einstellt und solange, bis die Daten durch den Cloudanbieter gelöscht werden.
§ 8 Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters
(1) Bei einer Übermittlung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 fertigt der Dienstleister das Lichtbild durch sein Lichtbildaufnahmegerät an, das mit Zustimmung der jeweiligen Passbehörde unmittelbar an ihr Behördennetzwerk angeschlossen ist.
(2) Das Lichtbild wird mit dem Namen des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung gestellt hat, sowie der Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts übermittelt. Die Passbehörde trägt im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes den Namen des Dienstleisters und die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts ein.
§ 9 Fertigung des Lichtbilds durch die Passbehörde
(1) Wird das Lichtbild von der Passbehörde mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät gefertigt, trägt die Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes die Passbehörde ein.
(2) Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät ist nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als Systemkomponente zertifiziert worden ist.
(3) Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist unverzüglich vom Lichtbildaufnahmegerät zu löschen, wenn es durch die Passbehörde abgerufen wurde. Wird das gefertigte Lichtbild nicht sofort durch die Passbehörde abgerufen, so ist dieses bis zum Abruf zu speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung.
Abschnitt 3
Übermittlung der Passantragsdaten
§ 10 Qualitätssicherung
Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.
§ 11 Übermittlung der Daten an den Passhersteller
(1) Nach ihrer Erfassung werden sämtliche Passantragsdaten in den Passbehörden zu einem digitalen Datensatz zusammengeführt und an den Passhersteller übermittelt. Die Datenübermittlung umfasst unter anderem auch die Qualitätswerte zu den erhobenen Fingerabdrücken und zu den Lichtbildern, die Behördenkennzahl, die Versionsnummern der Qualitätssicherungssoftware und der Sollwerte, den Zeitstempel des Passantrags sowie die Speichergröße der kodierten biometrischen Daten. Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Sie erfolgt unmittelbar zwischen Passbehörde und Passhersteller oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.
(2) Zum Signieren und Verschlüsseln der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten sind gültige Zertifikate gemäß den Anforderungen der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstellten Sicherheitsleitlinien der Wurzelzertifizierungsinstanz der Verwaltung zu nutzen. Diese sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht und können dort auf Anfrage bezogen werden. Der Passhersteller hat geeignete technische und organisatorische Regelungen zu treffen, die eine Weiterverarbeitung von ungültig signierten Antragsdaten ausschließen.
(3) Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt unter Verwendung eines XML-basierten Datenaustauschformats (XhD) und auf der Grundlage des Datenübermittlungsprotokolls OSCI-Transport, das in der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Fassung zu verwenden ist, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist. Das Auswärtige Amt kann für die Datenübertragung an den Passhersteller als Übermittlungsprotokoll auch WSDL/SOAP verwenden. Die Datenübertragung zwischen den Stellen, die nach § 19 Absatz 2 des Passgesetzes für Passangelegenheiten im Ausland zuständig sind, und dem Auswärtigen Amt muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen der Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen. Zu Testzwecken kann nach Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern von den Vorgaben für das Datenaustauschformat nach Satz 1 abgewichen werden.
(4) XhD ist ein auf XML basierendes Datenaustauschformat für Dokumentendaten und dokumentenabhängige Geschäftsprozesse in Nachrichten zwischen den Passbehörden und dem Passhersteller. OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. Hinsichtlich des Standards OSCI-Transport gilt § 3 Absatz 4 und 5 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechend.
(5) Vor der Übermittlung der Passantragsdaten hinterlegen Passbehörden und Passhersteller alle für eine elektronische und automatisierte Kommunikation benötigten technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis, insbesondere die dafür erforderlichen Zertifikate. Der Passhersteller nutzt eine Funktionalität des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses, um die Passbehörde als eine solche zu verifizieren. Das Auswärtige Amt kann die benötigten technischen Verbindungsparameter und die damit verbundenen erforderlichen Zertifikate technisch unabhängig vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis lösen. Die Lösung muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen.
(6) Soweit die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen erfolgt, gelten die Absätze 1 bis 5 für die Datenübermittlung zwischen Vermittlungsstelle und Passhersteller entsprechend. Die Datenübermittlung zwischen Passbehörde und Vermittlungsstelle muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen der Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen. Die Einzelheiten richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
§ 12 Qualitätsstatistik
Der Passhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Passbehörde als auch beim Passhersteller ermittelt und vom Passhersteller ausgewertet werden. Der Passhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Verfügung."
3. Die Überschrift des Kapitels 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Kapitel 1 Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes | "Abschnitt 4 Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes". |
4. Der bisherige § 1 wird zu § 13 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Anlage 1" durch die Angabe "Anlage 2", sowie die Angabe "Anlage 1a"durch die Angabe "Anlage 2a" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Anlage 1b" durch die Angabe "Anlage 2b" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe "Anlage 1c" durch die Angabe "Anlage 2c" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe "Anlage 1d" durch die Angabe "Anlage 2d" ersetzt.
5. Der bisherige § 2 wird zu § 14 und in Absatz 2 wird die Angabe "Anlage 1d" durch die Angabe "Anlage 2d" ersetzt.
6. Der bisherige § 3 wird zu § 15.
7. Der bisherige § 4 wird zu § 16 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. | "Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen sowie ohne Uniformteile zeigen." |
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Abweichend von Absatz 1 kann für einen Pass, der im Ausland bei der Passbehörde nach § 19 Absatz 2 des Passgesetzes beantragt wird, auch ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden, sofern die elektronische Fertigung durch Geräte der Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist. | "(3) Abweichend von Absatz 1 kann für einen Pass, der im Ausland bei der Passbehörde nach § 19 Absatz 2 des Passgesetzes beantragt wird, auch ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden, sofern die elektronische Fertigung durch Geräte der Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist. In diesem Fall trägt die Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes "nicht verifizierbar" ein." |
8. Der bisherige § 5 wird zu § 17.
9. Die Überschrift des Kapitels 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Kapitel 2 Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere | "Abschnitt 5 Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere". |
10. Die bisherigen §§ 6 bis 7 werden zu den §§ 18 und 19.
11. Der bisherige § 8 wird zu § 20 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 Nr. 7" durch die Angabe " § 19 Absatz 1 Nummer 7" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 Nr. 8" durch die Angabe " § 19 Absatz 1 Nummer 8" ersetzt.
12. Der bisherige § 9 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:
| alt | neu |
| § 21 Lichtbilder für den Passersatz
Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbilds vorgesehen ist, ist der Passbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, dass 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. Wenn in der Passbehörde die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist das Lichtbild durch die Passbehörde zu fertigen. | " § 21 Lichtbilder für den Passersatz
Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbilds vorgesehen ist, ist der Passbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend." |
13. Der bisherige § 10 wird zu § 22 und wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 Nr. 7" durch die Angabe " § 19 Absatz 1 Nummer 7" ersetzt.
b) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 Nr. 8" durch die Angabe " § 19 Absatz 1 Nummer 8" ersetzt.
14. Der bisherige § 11 wird zu § 23.
15. Die Überschrift des Kapitels 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Kapitel 3 Amtliche Pässe | "Abschnitt 6 Amtliche Pässe". |
16. Der bisherige § 12 wird zu § 24 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 4 des Passgesetzes" durch die Angabe " § 1 Absatz 4 Satz 2 des Passgesetzes" ersetzt.
17. Der bisherige § 13 wird zu § 25 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 4 des Passgesetzes" durch die Angabe " § 1 Absatz 4 Satz 2 des Passgesetzes" ersetzt.
18. Der bisherige § 14 wird zu § 26.
19. Die Überschrift des Kapitels 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Kapitel 4 Gebühren | "Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen". |
20. Der bisherige § 15 wird zu § 27 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe "Anlage 1" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.
bbb) In Buchstabe c wird die Angabe "Anlage 1a" durch die Angabe "Anlage 2a" ersetzt.
ccc) In Buchstabe f wird die Angabe " (§ 7 Absatz 1 Nummer 2)" durch die Angabe " (§ 19 Absatz 1 Nummer 2)" ersetzt.
ddd) Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt:
| alt | neu |
| g) eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind ( § 7 Absatz 1 Nummer 7) 8 Euro, | "g) eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) 32 Euro," |
bb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 5 Absatz 2" durch die Angabe " § 17 Absatz 2" ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 31 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und h um 44 und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 17 Euro anzuheben. | "(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 36 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und h um 49 Euro und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 20 Euro anzuheben." |
21. Der bisherige § 16
§ 16 Erstattung von AuslagenAls Auslagen erhebt die Passbehörde von der die Gebühren schuldenden Person die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen.
wird gestrichen.
22. Der bisherige § 17 wird zu § 28.
23. Die Überschrift des Kapitels 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Kapitel 5 Schlussvorschrift | "Abschnitt 8 Schlussvorschriften". |
24. Der bisherige § 18 wird durch den folgenden § 29 ersetzt:
| alt | neu |
| § 29 Übergangsregelung
(1) Kinderreisepässe ohne Lichtbild und Kinderausweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung als Passersatz. Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes. (2) Vordrucke für Reisepässe, vorläufige Reisepässe, Kinderreisepässe, Dienstpässe, vorläufige Dienstpässe, Diplomatenpässe und vorläufige Diplomatenpässe der in den Anlagen 1 bis 7 in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden. (3) Geht ein Antrag auf Ausstellung eines Passes vor dem 1. März 2017 beim Passhersteller ein, kann der Pass auf Grundlage der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgestellt werden. (4) Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 können die Passbehörden der Länder, die nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektronischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruckten Muster verwenden. | " § 29 Übergangsregelung
Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes." |
25. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt:
"Anlage 1 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten (Fundstelle:
BGBl. I 2010, S. 1456)
(zu § 2 Absatz 1)
| Nr. | Bezeichnung der Systemkomponente | Verpflichtung/Option |
| 1 | Chip auf der Passkartendatenseite | Verpflichtung für den Passhersteller |
| 2 | Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von Fingerabdrücken | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
| 3 | Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden Verpflichtung für die Anbieter dieser Software |
| 4 | Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes | Verpflichtung für die Passbehörden, die das Lichtbild gemäß § 9 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden.
Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte |
| 5 | Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den Passhersteller | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
| 6 | Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der Antragsdaten | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
| 7 | Hard- und Software zum Betrieb der Cloud | Verpflichtung für den Cloudanbieter |
| 8 | Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud | Verpflichtung für die Softwarehersteller". |
26. Die bisherigen Anlagen 1 und 1a werden zu den Anlagen 2 und 2a und in diesen wird jeweils die Angabe "Passbuchinnenseite" durch die Angabe "Buchseite" sowie jeweils die Angabe "Passbuchinnenseiten" durch die Angabe "Buchseiten" ersetzt.
27. Die bisherigen Anlagen 1b bis 1d werden zu den Anlagen 2b bis 2d.
28. In den Anlagen 3 bis 7 wird jeweils die Angabe "Passbuchinnenseite" durch die Angabe "Buchseite" und jeweils die Angabe "Passbuchinnenseiten" durch die Angabe "Buchseiten" ersetzt.
29. In der Anlage 8 wird die Angabe "(zu § 4 Absatz 2)" durch die Angabe "(zu § 16 Absatz 2)" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung
Die Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 22a Absatz 2 Satz 5" durch die Angabe " § 22a Absatz 2 Satz 1, 3 und 5" und die Angabe " § 25 Absatz 2 Satz 4" durch die Angabe " § 25 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 2 Technische Grundlagen des Abrufverfahrens | " § 2 Technische Grundlagen des Abruf- und Mitteilungsverfahrens". |
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Datenabrufe erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats XPassAusweis aus dem Standard XInneres und unter Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung. | "Datenabrufe und Mitteilungen erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats XPassAusweis aus dem Standard XInneres und unter Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung." |
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Das Lichtbild sowie bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 die Unterschrift sind von der Pass- oder Personalausweisbehörde im Datenformat ISO/IEC 10918-1 (JPEG) an die abrufende Behörde zu übermitteln. | "(2) Das Lichtbild sowie bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 die Unterschrift sind von der Pass- oder Personalausweisbehörde im Datenformat ISO/IEC 10918-1 (JPEG) und in komprimierter Größe an die abrufende Behörde zu übermitteln." |
3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
| alt | neu |
| § 3 Standards der Datenübermittlung
(1) XLichtbild ist ein Datenaustauschformat in dem Standard XInneres für die Übermittlung von Daten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 aus den Pass- oder Personalausweisregistern der jeweils zuständigen Pass- oder Personalausweisbehörde an die abrufende Behörde. XPassAusweis ist ein Datenaustauschformat im Standard XInneres für die Übermittlungen von Daten zwischen Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Behörden nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie für die Übermittlung von Daten im Rahmen des automatisierten Lichtbildabrufs an die abrufenden Behörden nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4. (2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. (3) Die Datenaustauschformate XPassAusweis, XLichtbild und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden. (4) Änderungen der Datenaustauschformate XPassAusweis, XLichtbild und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben. | " § 3 Standards der Datenübermittlung
(1) XPassAusweis ist ein Datenaustauschformat in dem Standard XInneres für die Übermittlung von Daten
(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. (3) Das Datenaustauschformat XPassAusweis und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden. (4) Änderungen des Datenaustauschformats XPassAusweis und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben." |
4. § 4 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
(2) Aus dem Pass- oder Personalausweisregister darf
nur dann erfolgen, wenn die Anfrage zu einer eindeutigen Übereinstimmung geführt hat. | "(2) Aus dem Pass- oder Personalausweisregister darf
|
§ 5 Übergangsregelungen(1) Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen automatisierte Abrufe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bis zum 31. Oktober 2025 auch im asynchronen Verfahren erfolgen.
(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 dürfen elektronische Datenabrufe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 bis zum 30. April 2024 auch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats XLichtbild aus dem Standard XInneres erfolgen.
wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Personalausweisverordnung
Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird durch die folgende Inhaltsübersicht ersetzt:
"Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
§ 3 Zertifizierung von Systemkomponenten
§ 4 Dokumentationspflichten
§ 5 Speicherung und Löschung
Abschnitt 2
Übermittlung des Lichtbilds durch Dienstleister
§ 5a Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren
§ 5b Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters
§ 5c Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter
§ 5d Pflichten des Cloudanbieters
§ 5e Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters
Abschnitt 3
Übermittlung der Ausweisantragsdaten
§ 6 Erfassung der Anschrift
§ 6a Fertigung des Lichtbilds durch die Personalausweisbehörde
§ 7 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke
§ 8 Übermittlung
§ 9 Qualitätsstatistik
Abschnitt 4
Produktion des Personalausweises
§ 10 Eingang der Antragsdaten
§ 11 Muster für den Personalausweis
§ 12 Muster für den vorläufigen Personalausweis
§ 12a Muster für den Ersatz-Personalausweis
§ 13 Schnittstelle des Chips
§ 14 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz
§ 15 Übermittlung und Übersendung des Sperrkennworts an die Personalausweisbehörde
§ 16 Übermittlung der Sperrsumme des Sperrschlüssels und des letzten Tages der Gültigkeitsdauer an den Sperrlistenbetreiber
§ 17 Erhalt der Geheimnummer und der Entsperrnummer
Abschnitt 5
Ausgabe und Versand des Personalausweises; Braille-Aufkleber
§ 18 Ausgabe und Versand des Personalausweises und des Sperrkennworts
§ 18a Einsicht in die auslesbaren personenbezogenen Daten des Personalausweises
§ 18b Aufkleber mit Brailleschrift
Abschnitt 6
Änderung von Daten des Personalausweises; nachträgliches Einschalten § 19 Änderung der Anschrift
§ 20 Neusetzung und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit dem Personalausweis
§ 21 Nachträgliches Einschalten
Abschnitt 7
Elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät
§ 22 Einrichtung
§ 23 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz
§ 23a Neusetzen und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät
§ 23b Gültigkeitsdauer
Abschnitt 8
Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises
§ 24 Referenzliste; allgemeine Sperrliste
§ 25 Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis
§ 25a Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
§ 26 Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis § 26a Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät
§ 27 Auskunft über Sperrung
Abschnitt 9
Beantragung von Berechtigungen
§ 28 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter und sonstige Diensteanbieter
§ 29 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter; Vorgaben zu Datenschutz und Datensicherheit bei Identifizierungsdiensteanbietern
§ 29a Einholung von Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden
§ 30 Öffentliche Liste der Berechtigungen
Abschnitt 10
Ausgabe von Berechtigungszertifikaten
§ 31 Angaben vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten
§ 32 Beachtung der Anforderungen des Inhabers der Wurzelzertifikate
§ 33 Beachtung der Berechtigung durch den Berechtigungszertifikateanbieter
§ 34 Gültigkeitsdauer von Berechtigungszertifikaten
§ 35 Speicherung, Abruf und Verwendung von Daten durch Berechtigungszertifikateanbieter
§ 36 Ausgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten
§ 36a Ausgabe von Berechtigungszertifikaten für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten
Abschnitt 11
eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 36b Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis
§ 36c Nicht auf die eID-Karte entsprechend anwendbare Vorschriften
§ 36d Abweichende Regelung für die eID-Karte
§ 36e Muster der eID-Karte
Abschnitt 12
Schlussvorschriften
§ 37 Übergangsregelungen
§ 38 Inkrafttreten
Anlage 1 Muster des Personalausweises
Anlage 1a Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises
Anlage 1b Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
Anlage 1c Muster des Aufklebers mit Brailleschrift für den Personalausweis und die eID-Karte
Anlage 2 Muster des vorläufigen Personalausweises
Anlage 2a Muster des Ersatz-Personalausweises
Anlage 3 Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes
Anlage 3a Muster der eID-Karte
Anlage 4 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten".
2. Die Überschrift des Kapitels 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:.
| alt | neu |
| Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften | "Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften". |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird die Angabe "Anhang 1" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird im Bundesanzeiger veröffentlicht; die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht. | "Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten worden sind. Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht." |
4. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
| alt | neu |
| § 3 Zertifizierung von Systemkomponenten
(1) Aus Anhang 4 ergeben sich die Systemkomponenten
Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen. (2) Für die Zertifizierung gelten § 52 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2), die durch Artikel 40 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die Kosten der Zertifizierung trägt der Antragsteller. | " § 3 Zertifizierung von Systemkomponenten
(1) Aus Anlage 4 ergeben sich die Systemkomponenten
Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen. (2) Für die Zertifizierung gelten § 9 des BSI-Gesetzes sowie die BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung . (3) Die Kosten der Zertifizierung hat der Antragsteller zu tragen." |
5. In § 4 Absatz 1 werden die Nummern 2 bis 6 durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe des Personalausweises;
3. das Datum und die Uhrzeit der Übergabe des Briefes mit der Geheimnummer, der Entsperrnummer und dem Sperrkennwort, falls die Personalausweisbehörde den Brief übergibt; 4. die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises mit Datum und Uhrzeit der Einschaltung sowie die Personalausweisbehörde, die den elektronischen Identitätsnachweis eingeschaltet hat; 5. den Sperrantrag durch den Ausweisinhaber, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung; 6. den Entsperrantrag des Ausweisinhabers, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung. | "2. das Datum und die Uhrzeit der Übergabe des Briefes mit der Geheimnummer und der Entsperrnummer, falls die Personalausweisbehörde den Brief übergibt;
3. das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe des Personalausweises und des Sperrkennworts, falls die Personalausweisbehörde dieses übergibt; 4. den Entsperrantrag des Ausweisinhabers, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung." |
6. § 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Für die Speicherung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung bei den Personalausweisbehörden gilt § 23 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes entsprechend. Lichtbilder, die nach § 6a durch Lichtbildaufnahmegeräte der Personalausweisbehörde gefertigt wurden, sind unverzüglich nach Abruf durch die Personalausweisbehörde von dem Lichtbildaufnahmegerät zu löschen. | "(1) Für die Speicherung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung bei den Personalausweisbehörden gilt § 23 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes entsprechend." |
7. Die Überschrift des Kapitels 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Kapitel 2 Übermittlung des Lichtbilds durch Dienstleister | "Abschnitt 2 Übermittlung des Lichtbilds durch Dienstleister". |
8. Nach § 5a Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
"Dienstleister im Sinne von Satz 3 ist ferner jede Justizvollzugsanstalt."
9. § 5c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
(2) Der Nachweis über die Dienstleistereigenschaft ist zu erbringen durch Übermittlung:
| "(2) Der nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Nachweis über die Dienstleistereigenschaft ist zu erbringen durch Übermittlung:
Die Dienstleistereigenschaft nach § 5a Absatz 1 Satz 4 ist durch die Übermittlung eines von der Anstaltsleitung unterschriebenen und gesiegelten Schreibens oder durch die Übermittlung eines mit einem qualifizierten elektronischen Siegel der Anstalt versehenen Schreibens zu erbringen." |
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73; L 23 vom 29.01.2015 S. 19; L 155 vom 14.06.2016 S. 44) auf dem Sicherheitsniveau "hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist. | "2. ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auf dem Sicherheitsniveau "hoch" im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist." |
10. Die Überschrift des Kapitel 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Kapitel 3 Übermittlung der Ausweisantragsdaten | "Abschnitt 3 Übermittlung der Ausweisantragsdaten". |
11. § 6a wird durch den folgenden § 6a ersetzt:
| alt | neu |
| § 6a Fertigung des Lichtbilds durch die Personalausweisbehörde
(1) Wird das Lichtbild von der Personalausweisbehörde mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät gefertigt, trägt die Personalausweisbehörde im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes die Personalausweisbehörde ein. Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät ist nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als Systemkomponente im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 zertifiziert worden ist. (2) Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist unverzüglich durch die Personalausweisbehörde vom Lichtbildaufnahmegerät zu löschen, wenn es durch die Personalausweisbehörde abgerufen wurde. Wird das gefertigte Lichtbild nicht sofort durch die Personalausweisbehörde abgerufen, so ist dieses bis zum Abruf zu speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung. | " § 6a Fertigung des Lichtbilds durch die Personalausweisbehörde
(1) Wird das Lichtbild von der Personalausweisbehörde mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät gefertigt, trägt die Personalausweisbehörde im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes die Personalausweisbehörde ein. (2) Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät ist nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als Systemkomponente zertifiziert worden ist. (3) Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist unverzüglich durch die Personalausweisbehörde vom Lichtbildaufnahmegerät zu löschen, wenn es durch die Personalausweisbehörde abgerufen wurde. Wird das gefertigte Lichtbild nicht sofort durch die Personalausweisbehörde abgerufen, so ist dieses bis zum Abruf zu speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung." |
12. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"In diesem Fall trägt die Personalausweisbehörde in ihr Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes "nicht verifizierbar" ein."
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Vorgaben des Anlages 3 Abschnitt 2 entsprechen. Die Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Vom Verbot der Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen. | "(3) Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung, ohne Bedeckung der Augen sowie ohne Uniformteile zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Vorgaben der Anlage 3 Abschnitt 2 entsprechen. Die Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Vom Verbot der Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen." |
13. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Soweit die Datenübermittlung zwischen informationstechnischen Netzen von Bund und Ländern stattfindet, ist dafür spätestens ab dem 1. Januar 2015 nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2706) das Verbindungsnetz zu nutzen. | "Soweit die Datenübermittlung zwischen informationstechnischen Netzen von Bund und Ländern stattfindet, ist dafür nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2706), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, das Verbindungsnetz zu nutzen." |
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Vor der Übermittlung der Ausweisdaten hinterlegen Personalausweisbehörden, Ausweishersteller und Vermittlungsstellen alle für eine elektronische und automatisierte Kommunikation benötigten technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV), insbesondere die dafür erforderlichen Zertifikate. Der Ausweishersteller nutzt eine Funktionalität des DVDV, um die Personalausweisbehörde als eine solche zu verifizieren. Das Auswärtige Amt kann die benötigten technischen Verbindungsparameter und die damit verbundenen erforderlichen Zertifikate technisch unabhängig vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV) lösen. Die Lösung muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen. | "(4) Vor der Übermittlung der Ausweisdaten hinterlegen Personalausweisbehörden, Ausweishersteller und Vermittlungsstellen alle für eine elektronische und automatisierte Kommunikation benötigten technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis, insbesondere die dafür erforderlichen Zertifikate. Der Ausweishersteller nutzt eine Funktionalität des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses, um die Personalausweisbehörde als eine solche zu verifizieren. Das Auswärtige Amt kann die benötigten technischen Verbindungsparameter und die damit verbundenen erforderlichen Zertifikate technisch unabhängig vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis lösen. Die Lösung muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen." |
14. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe "Bundesministerium des Innern" ersetzt.
15. Die Überschrift des Kapitels 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Kapitel 4 Produktion des Personalausweises | "Abschnitt 4 Produktion des Personalausweises". |
16. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Anhang 1" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "des Anhangs" durch die Angabe "der Anlage" ersetzt.
17. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Anhang 2" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "des Anhangs" durch die Angabe "der Anlage" ersetzt.
18. § 12a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Anhang 2a" durch die Angabe "Anlage 2a" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "des Anhangs" durch die Angabe "der Anlage" ersetzt.
19. Nach § 17 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Person, für die der Personalausweis ausgestellt werden soll, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des auszustellenden Personalausweises ihr 16. Lebensjahr nicht vollenden wird."
20. Die Überschrift des Kapitels 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Kapitel 5 Ausgabe und Versand des Personalausweises; Braille-Aufkleber | "Abschnitt 5 Ausgabe und Versand des Personalausweises; Braille-Aufkleber". |
21. Die §§ 18 und 18a werden durch die folgenden §§ 18 bis 18b ersetzt:
| alt | neu |
| § 18 Ausgabe und Versand des Personalausweises und des Sperrkennworts
(1) Der Personalausweis wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort von der Personalausweisbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 9 Absatz 1 oder 2 des Personalausweisgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ausgegeben. (2) Der Personalausweis wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort durch den Ausweishersteller an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen gültigen Lichtbildausweis einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt, der eine einwandfreie Feststellung ihrer Identität zulässt, und sie gegenüber der Personalausweisbehörde im Inland in dieses Verfahren eingewilligt hat. Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist. Der bisherige Personalausweis ist bei der Beantragung zu entwerten. Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines in Satz 1 genannten Lichtbildausweises zu überprüfen. Der Ausweishersteller informiert die Personalausweisbehörde über die erfolgte Übergabe des Personalausweises und des Sperrkennworts an die antragstellende Person. (3) Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der Personalausweisbehörde eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Personalausweisbehörde noch nicht vorliegt. Die Personalausweisbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Ausweishersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des Personalausweises, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 4 enthalten. Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist bei der Personalausweisbehörde, beim Ausweishersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Ausweishersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des Personalausweises bei der zuständigen Personalausweisbehörde, die Personalausweisbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen haben. (4) Der Ausweisinhaber kann sich die auslesbaren personenbezogenen Daten, die auf seinem Personalausweis gespeichert sind, jederzeit bei einer Personalausweisbehörde anzeigen lassen. (5) Für das Lesen der Daten nach Absatz 4 sind zertifizierte Lesegeräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden. (6) Abweichend von Absatz 2 darf die Personalausweisbehörde im Ausland Personalausweise gemeinsam mit dem Sperrkennwort auch auf dem Postweg versenden, ohne dass der Zusteller die antragstellende Person identifiziert, sofern die Abholung des Personalausweises für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe besteht. Als unzustellbar zurückgesandte Personalausweise und Sperrkennwörter gibt die Personalausweisbehörde nach Maßgabe von Absatz 1 an die antragstellende Person aus. (7) Wurde gegenüber der antragstellenden Person, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat, eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes getroffen, soll die Ausgabe des Personalausweises durch die Personalausweisbehörde in Deutschland erfolgen, in deren Bezirk die antragstellende Person für ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung, zuletzt meldepflichtig war. War die antragstellende Person noch nie in der Bundesrepublik Deutschland meldepflichtig, soll die Ausgabe durch eine von der antragstellenden Person zu benennende Personalausweisbehörde in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Die Ausgabe des Personalausweises an eine andere nach § 9 Absatz 1 oder 2 des Personalausweisgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ist in diesen Fällen ausgeschlossen. § 18a Aufkleber mit Brailleschrift Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die Personalausweisbehörde entweder bei Ausgabe des Personalausweises oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anhang 1a auf dem Personalausweis angebracht. | " § 18 Ausgabe und Versand des Personalausweises und des Sperrkennworts
(1) Der Personalausweis wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort von der Personalausweisbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 9 Absatz 1 oder 2 des Personalausweisgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ausgegeben. Hat die antragstellende Person aufgrund von § 17 Absatz 4 kein Kuvert mit einer Geheimnummer und einer Entsperrnummer von der Personalausweisbehörde erhalten, wird nur der Personalausweis ausgegeben. (2) Der Personalausweis wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort durch den Ausweishersteller an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen gültigen Lichtbildausweis einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt, der eine einwandfreie Feststellung ihrer Identität zulässt, und sie gegenüber der Personalausweisbehörde im Inland in dieses Verfahren eingewilligt hat. Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist. Der bisherige Personalausweis ist bei der Beantragung von der Personalausweisbehörde zu entwerten. Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines in Satz 1 genannten Lichtbildausweises zu überprüfen. Der Ausweishersteller informiert die Personalausweisbehörde über die erfolgte Übergabe des Personalausweises und des Sperrkennworts an die antragstellende Person. (3) Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der Personalausweisbehörde eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Personalausweisbehörde noch nicht vorliegt. Die Personalausweisbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Ausweishersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des Personalausweises, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 4 enthalten. Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist bei der Personalausweisbehörde, beim Ausweishersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Ausweishersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des Personalausweises bei der zuständigen Personalausweisbehörde oder die Personalausweisbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen haben. (4) Abweichend von Absatz 2 darf die Personalausweisbehörde im Ausland Personalausweise gemeinsam mit dem Sperrkennwort auch auf dem Postweg versenden, ohne dass der Zusteller die antragstellende Person identifiziert, sofern die Abholung des Personalausweises für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe besteht. Als unzustellbar zurückgesandte Personalausweise und Sperrkennwörter gibt die Personalausweisbehörde nach Maßgabe von Absatz 1 an die antragstellende Person aus. (5) Wurde gegenüber der antragstellenden Person, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat, eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes getroffen, soll die Ausgabe des Personalausweises durch die Personalausweisbehörde in Deutschland erfolgen, in deren Bezirk die antragstellende Person für ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung, zuletzt meldepflichtig war. War die antragstellende Person noch nie in der Bundesrepublik Deutschland meldepflichtig, soll die Ausgabe durch eine von der antragstellenden Person zu benennende Personalausweisbehörde in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Die Ausgabe des Personalausweises an eine andere nach § 9 Absatz 1 oder 2 des Personalausweisgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ist in diesen Fällen ausgeschlossen. § 18a Einsicht in die auslesbaren personenbezogenen Daten des Personalausweises (1) Der Ausweisinhaber kann sich die auslesbaren personenbezogenen Daten, die auf seinem Personalausweis gespeichert sind, jederzeit bei einer Personalausweisbehörde anzeigen lassen. (2) Für das Lesen der Daten nach Absatz 1 sind zertifizierte Lesegeräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden. § 18b Aufkleber mit Brailleschrift Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die Personalausweisbehörde entweder bei der Ausgabe des Personalausweises oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anlage 1c auf dem Personalausweis angebracht." |
22. Die Überschrift des Kapitels 6 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Kapitel 6 Änderung von Daten des Personalausweises; nachträgliches Einschalten | "Abschnitt 6 Änderung von Daten des Personalausweises; nachträgliches Einschalten". |
23. § 19 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem Personalausweis, indem sie einen Aufkleber mit der neuen Anschrift und der Personalausweisnummer nach dem Muster in Anlage 1 anfertigt. Hat der Ausweisinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird nach erfolgter Änderung der Anschrift nach Absatz 2 Satz 4 ein Aufkleber nach Anhang 1b mit der neuen Anschrift durch die Personalausweisbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. Der Ausweisinhaber hat den Aufkleber unverzüglich auf dem Ausweis auf dem für die Anschrift vorgesehenen Feld anzubringen. | "(1) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem Personalausweis, indem sie einen Aufkleber mit der neuen Anschrift und der Personalausweisnummer nach dem Muster in Anlage 1a anfertigt. Hat der Ausweisinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird nach erfolgter Änderung der Anschrift nach Absatz 2 Satz 5 ein Aufkleber nach Anlage 1b mit der neuen Anschrift durch die Personalausweisbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. Der Ausweisinhaber hat den Aufkleber unverzüglich auf dem Ausweis auf dem für die Anschrift vorgesehenen Feld anzubringen." |
24. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des Personalausweises zu überprüfen. | "Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder eines gültigen Reisepasses zu überprüfen." |
bb) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Der Ausweishersteller kann dem Ausweisinhaber auch die Möglichkeit eröffnen, eine neue Geheimnummer über ein sicheres elektronisches Verfahren festzulegen, wenn sich der Ausweisinhaber zuvor mit einem elektronischen Identifizierungsmittel, das auf dem Sicherheitsniveau "hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 910/2014 notifiziert oder zertifiziert worden ist, elektronisch identifiziert hat. Der Ausweishersteller ist berechtigt, die zur Durchführung des Verfahrens benötigten Daten zu verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Neusetzung und Änderung der Geheimnummer erforderlich ist. Die Maßnahmen in den Sätzen 1 und 2 sowie 5, 7 bis 8 können vollständig durch automatische Einrichtungen vorgenommen werden."
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die antragstellende Person kann bei der Nutzung des elektronischen Formulars des Ausweisherstellers eine gültige E-Mail-Adresse mitteilen. Der Ausweishersteller ist berechtigt, diese E-Mail-Adresse zum Zwecke der Information über den Status des Antrages sowie über den Status des Versands des Briefes zu verarbeiten und dem Zusteller zu übermitteln. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der voraussichtlichen Übergabe des PIN-Rücksetzbriefes per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des PIN-Rücksetzbriefes, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 3 enthalten. Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist beim Ausweishersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Briefes an die antragstellende Person zu löschen. Erfolgt eine Übergabe nicht, so ist zu gewährleisten, dass der Ausweishersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich zu löschen haben."
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.
25. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3
Die Personalausweisbehörde löscht die Tatsache der Ausschaltung im Personalausweisregister. Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert sie die ausstellende Personalausweisbehörde über die Einschaltung; in diesem Fall löscht die ausstellende Personalausweisbehörde die Tatsache der Ausschaltung im Personalausweisregister.
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des Personalausweises zu überprüfen. | "Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder eines gültigen Reisepasses zu überprüfen." |
bb) Nach Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
"Die Maßnahmen in den Sätzen 1, 2 und 5 können vollständig durch automatische Einrichtungen vorgenommen werden, § 20 Absatz 2 Satz 7 bis 9 sowie Absatz 3 gilt entsprechend."
c) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Für das nachträgliche Einschalten des elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 1 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden. | "Für das nachträgliche Einschalten des elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 1 Satz 2 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden." |
26. Die Überschrift des Kapitels 7 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Kapitel 7 Elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät | "Abschnitt 7 Elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät". |
27. In § 22 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe "Bundesministerium des Innern" ersetzt.
28. Die Überschrift des Kapitels 8 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Kapitel 8 Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises | "Abschnitt 8 Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises". |
29. Die Überschrift des Kapitels 9 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Kapitel 9 Beantragung von Berechtigungen | "Abschnitt 9 Beantragung von Berechtigungen". |
30. § 28 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
| alt | neu |
| 8. die Angabe, ob die antragstellende Person sich zur Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises eines Auftragnehmers nach den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) bedienen wird und in diesem Fall die Angaben nach Nummer 1 für diesen Auftragnehmer; ist diese Angabe zum Zeitpunkt des Antrages noch nicht bekannt, so ist sie, sobald bekannt, unverzüglich nachzuliefern. | "8. die Angabe, ob die antragstellende Person sich zur Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises eines Auftragnehmers nach den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen wird und in diesem Fall die Angaben nach Nummer 1 für diesen Auftragnehmer; wobei eine zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht bekannte Angabe unverzüglich nach ihrem Bekanntwerden nachzuliefern ist." |
31. Die Überschrift des Kapitels 10 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Kapitel 10 Ausgabe von Berechtigungszertifikaten | "Abschnitt 10 Ausgabe von Berechtigungszertifikaten". |
32. In § 36 Absatz 2 wird die Angabe "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe "Bundesministerium des Innern" ersetzt.
33. § 36a wird durch den folgenden § 36a ersetzt:
| alt | neu |
| § 36a Ausgabe von Berechtigungszertifikaten für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten
Der Bund stellt Berechtigungszertifikate für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung. Die Kommunikation und die Identifizierung der öffentlichen Stellen erfolgt über die einheitlichen Ansprechpartner nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296 der Kommission vom 24. Februar 2015 zur Festlegung von Verfahrensmodalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der elektronischen Identifizierung gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 53 vom 25.02.2015 S. 14). | " § 36a Ausgabe von Berechtigungszertifikaten für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten
Der Bund stellt Berechtigungszertifikate für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung. Die Kommunikation und die Identifizierung der öffentlichen Stellen erfolgt über die einheitlichen Ansprechpartner nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296." |
34. Die Überschrift des Kapitels 11 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Kapitel 11 eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums | "Abschnitt 11 eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums". |
35. § 36b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Soweit dieses Kapitel keine besonderen Regelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betreffenden Angelegenheiten die Vorschriften des Kapitels 1 sowie der Kapitel 3 bis 10 entsprechend. | "(1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betreffenden Angelegenheiten die Vorschriften des Abschnitts 1 sowie der Abschnitte 3 bis 10 entsprechend." |
36. § 36c wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2
2. § 4 Absatz 1 Nummer 4,
wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 10 werden zu den Nummern 2 bis 9.
37. § 36e wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Anhang" durch die Angabe "Anlage" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "des Anhangs" durch die Angabe "der Anlage" ersetzt.
38. Die Überschrift des Kapitels 12 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Kapitel 12 Schlussvorschriften | "Abschnitt 12 Schlussvorschriften". |
39. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Vordrucke für vorläufige Personalausweise, die der Anlage 2 der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland entsprechen, können bis zum 31. Oktober 2011 weiterverwendet werden.
wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 1.
c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2 und die Angabe "Anhang 1a" durch die Angabe "Anlage 1a" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3.
e) Der bisherige Absatz 5
(5) Bis zum 31. Oktober 2024 findet § 17 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kuvert neben der Geheimnummer und der Entsperrnummer das Sperrkennwort enthalten kann, wenn dieses der antragstellenden Person von dem Ausweishersteller übersandt wird. Als Absenderanschrift ist die postalische Anschrift der ausstellenden Personalausweisbehörde anzugeben. Der Erhalt des Kuverts ist in diesem Fall unmittelbar vor der Aushändigung des Personalausweises und in der Form nach § 17 Absatz 1 Satz 2 durch die antragstellende Person zu bestätigen.
wird gestrichen.
40. Im Anhang 1, Anhang 1a, Anhang 1b, Anhang 1c, Anhang 2, Anhang 2a, Anhang 3, Anhang 3a und Anhang 4 wird jeweils die Angabe "Anhang" durch die Angabe "Anlage" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung
Die Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1477), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "22,80 Euro" durch die Angabe "27,60 Euro" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "37 Euro" durch die Angabe "46 Euro" ersetzt.
2. In Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe "41 Euro" durch die Angabe "43 Euro" ersetzt.
3. Der bisherige Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
| alt | neu |
| (6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. | "(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Eine Bedürftigkeit im Sinne von Satz 1 liegt nicht schon dann vor, wenn Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen werden." |
Artikel 5
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt:
"(8) Für die Datenübermittlung durch Ausländerbehörden und andere öffentliche Stellen an die Registerbehörde wird der Datensatz für das Ausländerwesen (DSAusländer) in der durch das Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet.
(9) Die öffentlichen Stellen, an die nach dem AZR-Gesetz Daten übermittelt werden, ergeben sich aus Spalte D der Abschnitte I bis III der Anlage zu dieser Verordnung."
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "der Abschnitte I und II" durch die Angabe "der Abschnitte I bis III" ersetzt.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) § 4 Absatz 7 gilt für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde an öffentliche Stellen entsprechend. | "(5) § 4 Absatz 7 und 8 gilt für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde an öffentliche Stellen entsprechend." |
3. § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe e wird die Angabe "Nummer 5" durch die Angabe "Nummer 6" ersetzt.
b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
| alt | neu |
| 6. nach neun Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Einreise der Person erfolgt ist | "6. nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Einreise der Person erfolgt ist." |
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten - ohne Nennung gesetzlicher Zweckbestimmungen - angegeben, den die jeweilige Stelle nach dem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes ." wird durch die Angabe "Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten - ohne Nennung gesetzlicher Zweckbestimmungen - angegeben, den die jeweilige Stelle nach dem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes und der Spalte D der Abschnitte I bis III." ersetzt.
b) Nummer 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A wird die Angabe " § 3 Absatz 2 Nummer 4 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, § 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 zu Buchstabe c bis f und h bis i, § 3 Absatz 3e in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2" durch die Angabe " § 3 Absatz 2 Nummer 4 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, § 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 zu Buchstabe d, e, g und h, § 3 Absatz 3c in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 zu Buchstabe i" ersetzt.
bb) In Spalte C wird die Angabe " Jugendämter zu Spalte A Buchstabe j" durch die Angabe " Jugendämter zu Spalte A Buchstabe i" ersetzt.
c) Nummer 5b Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
| alt | neu |
| a) gegenwärtige Anschrift eingezogen am | "a) gegenwärtige Anschrift eingezogen/aufgenommen am". |
bb) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
| alt | neu |
| b) frühere Anschriften ausgezogen am aufgenommen am | "b) frühere Anschriften ausgezogen/entlassen am". |
d) Nummer 8 (Teil I) wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe f Doppelbuchstabe cc und dd
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
- Strafvorschrift
- rechtliche Bezeichnung der Tat
- Art und Höhe der Strafe
wird gestrichen.
bbb) Buchstabe k Doppelbuchstabe cc und dd
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
- Strafvorschrift
- rechtliche Bezeichnung der Tat
- Art und Höhe der Strafe
wird gestrichen.
ccc) Buchstabe n Doppelbuchstabe cc und dd
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
- Strafvorschrift
- rechtliche Bezeichnung der Tat
- Art und Höhe der Strafe
wird gestrichen.
ddd) Buchstabe p Doppelbuchstabe cc und dd
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
- Strafvorschrift
- rechtliche Bezeichnung der Tat
- Art und Höhe der Strafe
wird gestrichen.
eee) Buchstabe q wird durch den folgenden Buchstaben q ersetzt:
| alt | neu |
| q) Asylantrag vor Einreise gestellt am | "q) Asylantrag vor Einreise aa) gestellt am bb) erneut gestellt am cc) abgelehnt am". |
fff) Die Buchstaben r und s
werden gestrichen.
ggg) Die bisherigen Buchstaben t bis z werden zu den Buchstaben r bis x.
hhh) In Spalte A zu § 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 und zu § 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 wird jeweils die Angabe " wie vorstehend ohne die Buchstaben a und u bis w sowie d, h, f, k, n und p jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd -" durch die Angabe " wie vorstehend ohne die Buchstaben r bis x sowie d und h jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd -" ersetzt.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe f Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe k Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe n Doppelbuchstabe cc und dd, und Buchstabe p Doppelbuchstabe cc und dd wird jeweils die Angabe "(7)" gestrichen.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe q wird jeweils die Angabe "(1)" gestrichen und zu den Doppelbuchstaben aa bis cc wird jeweils die Angabe "(1)" eingefügt.
ccc) Zu Spalte A bisherige Buchstaben r und s wird jeweils die Angabe "(1)" gestrichen.
cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe " Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis x" wird durch die Angabe " Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis v" ersetzt.
bbb) Die Angabe " Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, t bis v, y, z" wird durch die Angabe " Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, r bis t, w und x" ersetzt.
dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe "I) Die Daten zu Spalte A Buchstabe d, f, h, k, n, p und w" wird durch die Angabe "Die Daten zu Spalte A Buchstabe d und h" ersetzt.
bbb) Die Angabe " Ausländerbehörden" wird durch die Angabe "I) - Ausländerbehörden" ersetzt.
ccc) In Ziffer II wird die Angabe " Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe t und u" durch die Angabe " Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe r und s" ersetzt.
e) Nummer 9 (Teil II) wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A Buchstabe e werden Doppelbuchstabe dd und ee durch die folgenden Doppelbuchstaben dd bis ff ersetzt:
| alt | neu |
| dd) Visum nach § 20 Absatz 2 AufenthG
am ee) einem im Verfahren nach § 81a AufenthG erteilten Visum ) | "dd) Visum nach § 20a Absatz 3 Nummer 1 AufenthG
am ee) Visum nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 AufenthG am ff) einem nach Vorabzustimmung (§ 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG) erteilten Visum am". |
bb) In Spalte B wird zu Buchstabe e Doppelbuchstabe ff die Angabe "(5)*" eingefügt.
(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
f) Nummer 9c Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a bis c und e wird jeweils nach der Angabe "befristet bis" die Angabe "ungültig seit" eingefügt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe "BschV" durch die Angabe "BeschV" ersetzt.
cc) Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
| alt | neu |
| d) Werkvertragsverfahren nach § 29 BeschV
erteilt am befristet bis | "d) Zustimmung bei Werkvertragsverfahren nach § 29 BeschV
erteilt am befristet bis ungültig seit". |
(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
g) Nummer 10 Spalte A und B Buchstabe d Doppelbuchstabe aa bis ss wird durch die folgenden Doppelbuchstaben aa bis ss ersetzt:
Alt:
A B**) aa) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte)erteilt am
befristet bis
(2) * bb) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen: Kinder)erteilt am
befristet bis
(2) * cc) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil)erteilt am
befristet bis
(2) * dd) § 28 Absatz 1 Satz 4 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil)erteilt am
befristet bis
(2) * ee) § 28 Absatz 4 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen: Sonstige)erteilt am
befristet bis
(2) * ff) § 30 AufenthG
(Ehegattennachzug)
ohne § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte und vierte Alternative und Nummer 3 Buchstabe g erste Alternative AufenthGerteilt am
befristet bis
(2) * gg) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte Alternative AufenthG
(Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem)erteilt am
befristet bis
(2) * hh) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c vierte Alternative AufenthG
(Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling)erteilt am
befristet bis
(2) * ii) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe g erste Alternative AufenthG
(Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)erteilt am
befristet bis
(2) * jj) § 32 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 AufenthG)erteilt am
befristet bis
(2) * kk) § 32 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG
(Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder anerkanntem Flüchtling)erteilt am
befristet bis
(2) * ll) § 32 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 28, 30, 31, 36 oder 36a AufenthG)erteilt am
befristet bis
(2) * mm) § 32 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach sonstigen Vorschriften des AufenthG)erteilt am
befristet bis
(2) * nn) § 32 Absatz 1 Nummer 5 erste Alternative AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)erteilt am
befristet bis
(2) * oo) § 32 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis)erteilt am
befristet bis
(2) * pp) § 32 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU)erteilt am
befristet bis
(2) * qq) § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(Nachzug von Kindern über 16 Jahre zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis - außer nach § 25 Absatz 1 und 2 AufenthG -, einer Niederlassungserlaubnis - außer nach § 26 Absatz 3 und § 19 AufenthG - oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU)erteilt am
befristet bis
(2) * rr) § 32 Absatz 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall)
erteilt ambefristet bis
(2) * ss) § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet)
erteilt ambefristet bis
(2) *
Neu:
| A | B**) |
| "d) Aufenthalt aus familiären Gründen nach | |
| aa) § 28 Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen) | |
| aaa) Nummer 1: Ehegatte erteilt am befristet bis | (2)* |
| bbb) Nummer 2: Kinder erteilt am befristet bis | (2)* |
| ccc) Nummer 3: Elternteil erteilt am befristet bis | (2)* |
| bb) § 28 Absatz 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Nicht personensorgeberechtigter Elternteil) erteilt am befristet bis | (2)* |
| cc) § 28 Absatz 4 AufenthG in Verbindung mit § 36 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Sonstige Familienangehörige) erteilt am befristet bis | (2)* |
| dd) § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte und vierte Alternative und Nummer 3 Buchstabe g erste Alternative AufenthG erteilt am befristet bis | (2)* |
| ee) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte Alternative AufenthG (Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem) erteilt am befristet bis | (2)* |
| ff) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c vierte Alternative AufenthG (Ehegattennachzug) erteilt am befristet bis | (2)* |
| gg) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe g AufenthG (Ehegattennachzug) | |
| aaa) zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU erteilt am befristet bis | (2)* |
| bbb) zu einem Inhaber einer ICT-Karte erteilt am befristet bis | (2)* |
| ccc) zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte erteilt am befristet bis | (2)* |
| hh) § 32 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 AufenthG) erteilt am befristet bis | (2)* |
| ii) § 32 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder anerkanntem Flüchtling) erteilt am befristet bis | (2)* |
| jj) § 32 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 28, 30, 31, 36 oder 36a AufenthG) erteilt am befristet bis | (2)* |
| kk) § 32 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach sonstigen Vorschriften des AufenthG) erteilt am befristet bis | (2)* |
| ll) § 32 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG (Kindesnachzug) | |
| aaa) zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU erteilt am befristet bis | (2)* |
| bbb) zu einem Inhaber einer ICT-Karte erteilt am befristet bis | (2)* |
| ccc) zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte erteilt am befristet bis | (2)* |
| mm) § 32 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis) erteilt am befristet bis | (2)* |
| nn) § 32 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) erteilt am befristet bis | (2)* |
| oo) § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 2 AufenthG (Nachzug von Kindern über 16 Jahre) zu einem Inhaber | |
| aaa) einer Aufenthaltserlaubnis erteilt am befristet bis | (2)* |
| bbb) einer Niederlassungserlaubnis erteilt am befristet bis | (2)* |
| ccc) einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU erteilt am befristet bis | (2)* |
| pp) § 32 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 AufenthG (Kindesnachzug zu einem sorgeberechtigten Elternteil) erteilt am befristet bis | (2)* |
| qq) § 32 Absatz 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) erteilt am befristet bis | (2)* |
| rr) § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) erteilt am befristet bis | (2)* |
| ss) § 34 AufenthG (Aufenthaltsrecht der Kinder) erteilt am befristet bis | (2)* |
(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
h) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
| alt | neu |
| a) § 9 AufenthG (allgemein) - erteilt am | "a) § 9 AufenthG (Niederlassungserlaubnis) aa) § 9 Absatz 2 AufenthG bb) § 9 Absatz 3 AufenthG cc) § 9 Absatz 3a AufenthG |
bbb) In Buchstabe d wird die Angabe "nach 33 Monaten" durch die Angabe "mit einfachen Kenntnissen der deutschen Sprache" ersetzt.
ccc) In Buchstabe e wird die Angabe "nach 21 Monaten" durch die Angabe "mit ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache" ersetzt.
ddd) Nach Buchstabe o wird der folgende Buchstabe p eingefügt:
"p) § 26 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 35 AufenthG
(Kinder mit Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahres)
erteilt am".
eee) Die bisherigen Buchstaben p bis v werden zu den Buchstaben q bis w.
(Red. Anm.: Diese Änderung wird nach dem Inkrafttreten durchgeführt)
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe a wird die Angabe "(2)*" gestrichen.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc wird jeweils die Angabe "(2)*" eingefügt.
ccc) Zu Spalte A Buchstabe p wird die Angabe "(2)*" eingefügt.
i) In Nummer 12 Spalte A wird die Angabe "Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts EU-/EWR-Bürger ausgestellt am gültig bis" durch die Angabe "Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts EU-/EWR-Bürger ausgestellt am" ersetzt.
(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
j) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Buchstabe f wird der folgende Buchstabe g eingefügt:
"g) bedingte Ausweisungsverfügung gemäß § 53 Absatz 4 Satz 1 AufenthG
erlassen am
Wirkung noch nicht eingetreten
noch nicht vollziehbar".
bbb) Die bisherigen Buchstaben g bis s werden zu den Buchstaben h bis t.
(Red. Anm.: Diese Änderung wird nach dem Inkrafttreten durchgeführt)
ccc) Die Angabe " wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, j, k, m bis r und s -" wird durch die Angabe " wie vorstehend Spalte A Buchstabe i, k, l, n bis t -" ersetzt.
ddd) Die Angabe " wie vorstehend Spalte A Buchstabe h bis s -" wird durch die Angabe " wie vorstehend Spalte A Buchstabe i bis t -" ersetzt.
eee) Die Angabe " wie vorstehend Spalte A Buchstabe i, l, p und q -" wird durch die Angabe " wie vorstehend Spalte A Buchstabe j, m, q und r - " ersetzt.
bb) In Spalte B zu Spalte A Buchstabe g wird die Angabe "(2)" eingefügt.
k) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A und B Buchstabe a bis j wird durch die folgenden Buchstaben a bis j ersetzt:
Alt:
a) Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt am
zugestellt am
Frist bist)
(2) b) Ausreisepflicht vollziehbar seit
(3) c) Abschiebung angedroht am
aa) zugestellt am
bb) vollziehbar seit
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
- Strafvorschrift
- rechtliche Bezeichnung der Tat
- Art und Höhe der Strafe"
(5)
(3)(7)
(7)d) Abschiebung angeordnet am
aa) zugestellt am
bb) vollziehbar seit
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
- Strafvorschrift
- rechtliche Bezeichnung der Tat
- Art und Höhe der Strafe
(5)
(3)(7)
(7)e) Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG
aa) erlassen am
bb) zugestellt am
cc) vollziehbar seit
dd) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
ee) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
- Strafvorschrift
- rechtliche Bezeichnung der Tat
- Art und Höhe der Strafe
(5)
(3)(7)
(7)f) Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG
aa) erlassen am
bb) zugestellt am
cc) vollziehbar seit
dd) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
ee) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
- Strafvorschrift
- rechtliche Bezeichnung der Tat
- Art und Höhe der Strafe
(5)
(3)(7)
(7)g) Freiheitsentziehung nach den §§ 62, 62b, 62c AufenthG oder Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 von ... bis ...
anordnendes Gericht
(4) h) Abschiebung aufgrund Ausweisung vollzogen am
Wirkung befristet bis
(4) i) Abschiebung vollzogen am
Wirkung befristet bis
(5) j) Abschiebung vollzogen am
Wirkung unbefristet
(5)
Neu:
| "a) Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt am Frist bis zugestellt am | (2) |
| b)Ausreisepflicht | (5) |
| aa) vollziehbar seit | (6) |
| bb) Verfahren Passersatzbeschaffung eingeleitet am | (6) |
| c) Abschiebung angedroht am | |
| aa) zugestellt am | (5) |
| bb) vollziehbar seit | (3) |
| cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) | (7) |
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
| (7) |
| d) Abschiebung angeordnet am | (2) |
| aa) zugestellt am | (5) |
| bb) vollziehbar seit | (3) |
| cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener
Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) | (7) |
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
| (7) |
| e) Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG erlassen am | (2) |
| aa) zugestellt am | (5) |
| bb) vollziehbar seit | (3) |
| cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) | (7) |
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
| (7) |
| f) Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG erlassen am | (2) |
| aa) zugestellt am | (5) |
| bb) vollziehbar seit | (3) |
| cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) | (7) |
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
| (7) |
| g) Freiheitsentziehung nach den §§ 62, 62b, 62c AufenthG oder Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 von ... bis ... anordnendes Gericht | (5) |
| h) Abschiebung aufgrund Ausweisung vollzogen am Wirkung befristet bis | (5) |
| i) Abschiebung vollzogen am Wirkung befristet bis | (5) |
| j) Abschiebung vollzogen am Wirkung unbefristet | (5) |
| § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
- wie vorstehend ohne die Buchstaben e und f sowie c und d jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd | - wie vor- stehend -". |
bb) In Spalte C wird die Angabe " Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c und e" durch die Angabe " Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c und e" ersetzt.
(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
l) Nummer 14a wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe "angeordnet am" durch die Angabe "erlassen am" ersetzt.
bbb) Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
| alt | neu |
f) nach § 11 Absatz 9 AufenthG wegen Einreise- und Aufenthaltsverbot
| "f) nach § 11 Absatz 9 AufenthG wegen Einreise- und Aufenthaltsverbot (EAV) aa) Hemmung durch Einreise am bb) Restlaufzeit des ursprünglichen EAV cc) ursprüngliche Befristungsdauer des EAV dd) zusätzliche Befristungsdauer". |
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe f wird die Angabe "(2)" gestrichen.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe f Doppelbuchstabe aa bis cc wird jeweils die Angabe "(5)" eingefügt.
ccc) Zu Spalte A Buchstabe f Doppelbuchstabe dd wird die Angabe "(2)" eingefügt.
cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe " Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe d bis f" wird durch die Angabe " Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe d bis f Doppelbuchstabe aa bis cc" ersetzt.
bbb) Die Angabe " mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a" wird durch die Angabe " mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a und f Doppelbuchstabe aa bis cc" ersetzt.
ccc) Die Angabe " in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a" wird durch die Angabe " in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a und f Doppelbuchstabe aa bis cc" ersetzt.
m) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Buchstaben f und h
f) zurückgeschoben am Wirkung unbefristet (4) h) abgeschoben am Wirkung unbefristet (4)
werden gestrichen.
bbb) Der bisherige Buchstabe g wird zu Buchstabe f.
ccc) Die Angabe "Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG und Hinweis auf Begründungstext" wird durch die Angabe "Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG" ersetzt.
bb) In Spalte C wird die Angabe " Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe e bis h" durch die Angabe " Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe e und f" ersetzt.
n) In N ummer 35 Spalte D wird die Angabe "Angaben zum Verpflichtungsgeber (§ 29 Absatz 1 Nummer 10) werden nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren, die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt." durch die Angabe "Angaben zum Verpflichtungsgeber sowie die Verpflichtungserklärung als Dokument (§ 29 Absatz 1 Nummer 10) werden nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren, die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen übermittelt." ersetzt.
o) Nummer 37 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt
| alt | neu |
| c) aufenthaltsrechtliche Entscheidungen, die eine vollziehbare Ausreisepflicht- begründen zu den Tabellen 13, 14, 14a, 16, 20 im Abschnitt I | "c) aufenthaltsrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Ausweisung, Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung zu den Tabellen 13, 14, 14a, 16, 20 im Abschnitt I". |
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Nach der Angabe "zu Spalte A Buchstabe b werden nur an die Ausländerbehörden," wird die Angabe "das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge," eingefügt.
bbb) Die Angabe " Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe b, d, e und g" wird durch die Angabe " Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe c, d, e, und g" ersetzt.
ccc) Die Angabe " die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu Spalte A Buchstaben a bis e und g" wird durch die Angabe " die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu Spalte A Buchstabe a, c bis e und g" ersetzt.
ddd) Nach der Angabe " die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu Spalte A Buchstabe a, c bis e und g" wird die Angabe " die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe g" eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 60 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 1a Absatz 2 Nummer 1 der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung" durch die Angabe " § 4 Absatz 2 Nummer 1 der Passverordnung" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 1a Absatz 2 Nummer 2 der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung" durch die Angabe " § 4 Absatz 2 Nummer 2 der Passverordnung" ersetzt.
2. § 74 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,".
b) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4.
Artikel 7
Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Die 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 4 Satz 1, 2 und 4 der Passverordnung" durch die Angabe " § 16 Absatz 2 der Passverordnung" ersetzt.
Artikel 8
Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 5 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
1. In Nummer 3a Spalte A wird die Angabe " § 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 zu Buchstabe d, e, g und h, § 3 Absatz 3c in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 zu Buchstabe i" durch die Angabe " § 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 zu Buchstabe d und e, § 3 Absatz 3c in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 zu Buchstabe f" ersetzt.
2. Nummer 10 wird wie folgt geändert:
a) Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und jj wird jeweils die Angabe " § 16d Absatz 4" durch die Angabe " § 16d Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
aaa) Doppelbuchstabe gg wird durch den folgenden Doppelbuchstaben gg ersetzt:
| alt | neu |
| gg) § 18g i. V. m. § 18i AufenthG (Blaue Karte EU mit Voraufenthalt in ... [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates]) erteilt am befristet bis | "gg) § 18g in Verbindung mit § 18i Absatz 1 AufenthG (Blaue Karte EU mit Voraufenthalt in anderem EU-Mitgliedstaat)
aaa) § 18g Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 18i Absatz 1 AufenthG (Blaue Karte EU mit Voraufenthalt in ... [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates]) erteilt am bbb) § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 18i Absatz 1 AufenthG (Blaue Karte EU mit Voraufenthalt in ... [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates]) erteilt am ccc) § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 18i Absatz 1 AufenthG (Blaue Karte EU mit Voraufenthalt in ... [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates]) erteilt am ddd) § 18g Absatz 2 in Verbindung mit § 18i Absatz 1 AufenthG (Blaue Karte EU mit Voraufenthalt in ... [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates]) erteilt am |
bbb) In Doppelbuchstabe jj Dreifachbuchstabe eee wird die Angabe "internationaler Personalaustausch" durch die Angabe "Auslandsprojekte" ersetzt.
ccc) In Doppelbuchstabe nn wird in Dreifachbuchstabe ddd nach der Angabe " § 19d Absatz 4" die Angabe "in Verbindung mit Absatz 1" eingefügt und wird in Dreifachbuchstabe eee die Angabe "widerrufen am" durch die Angabe "befristet bis" ersetzt.
(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
ddd) Doppelbuchstabe uu wird durch den folgenden Doppelbuchstaben uu ersetzt:
| alt | neu |
| uu) § 20a AufenthG (Chancenkarte) aaa) § 20a Absatz 3 (Chancenkarte) erteilt am befristet bis bbb) § 20a Absatz 5 Satz 2 (Chancenkarte Verlängerung) erteilt am befristet bis | "uu) § 20a AufenthG (Chancenkarte)
aaa) § 20a Absatz 3 Nummer 1 (Chancenkarte als Fachkraft) bbb) § 20a Absatz 3 Nummer 2 (Chancenkarte nach Punkten) ccc) § 20a Absatz 5 Satz 2 (Chancenkarte Verlängerung) |
cc) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aaa) In Doppelbuchstabe hh wird die Angabe "Asyl" durch die Angabe "Asylberechtigung" und wird die Angabe "anerkannt am" durch die Angabe "erteilt am" ersetzt.
bbb) In Doppelbuchstabe ii wird die Angabe "GFK" durch die Angabe "Flüchtlingseigenschaft" und wird die Angabe "gewährt am" durch die Angabe "erteilt am" ersetzt.
ccc) In Doppelbuchstabe jj wird die Angabe "gewährt am" durch die Angabe "erteilt am" ersetzt.
ddd) In Doppelbuchstabe vv wird nach der Angabe "erteilt am" die Angabe "befristet bis" eingefügt.
dd) In Buchstabe e Doppelbuchstabe tt wird die Angabe "eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines deutschen Kindes" gestrichen.
ee) Die Angabe " wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe vv -" wird jeweils durch die Angabe " wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe tt bis vv -" ersetzt.
b) Spalte B wird wie folgt geändert:
aa) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe gg wird die Angabe "(2)*" gestrichen.
bb) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe gg Dreifachbuchstabe aaa bis ddd wird jeweils die Angabe "(2)*" eingefügt.
cc) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe uu Dreifachbuchstabe bbb wird die Angabe "(2)*" eingefügt.
dd) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuchstabe ww wird die Angabe "(2)*" eingefügt.
3. In Nummer 13 Spalte A Buchstabe a bis s wird jeweils die Angabe "(3)" durch die Angabe "(2)" ersetzt.
Artikel 9
Außerkrafttreten
Die Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2026 außer Kraft.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung (07.02.2026) in Kraft.
(2) Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b, c und n tritt am 1. November 2025 in Kraft.
(3) Artikel 5 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe a, d, k, m und o Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ddd tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
(4) Artikel 8 Nummer 1 tritt am 1. November 2026 in Kraft.
(5) Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe e, f, g, h, j und l und Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa und ddd und Buchstabe b treten am 1. Mai 2027 in Kraft.
ID 260328
| ENDE |