Änderungstext
Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr
Vom 10. Februar 2026
(BGBl. I vom 13.02.2026 Nr. 40 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
BwBBG - Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz
Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entscheidet auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung teilt seine Entscheidung der für die Genehmigung des Bauwerks zuständigen Behörde oder, falls es einer Genehmigung nicht bedarf, denn Bauherrn mit . | "(1) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch
Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn durch eine gutachtliche Stellungnahme auf Grundlage der wissenschaftlichen Studie gemäß § 73 Absatz 5 nachvollziehbar dargelegt wird, dass die Auftragserfüllung durch die jeweilige Luftverteidigungsradaranlage nicht mehr gewährleistet wäre. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können; im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist § 30 Absatz 2 zu beachten. Die zuständige Behörde teilt ihre Entscheidung der für die Genehmigung des Bauwerks zuständigen Behörde oder, falls es einer Genehmigung nicht bedarf, dem Bauherrn mit." |
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist.
wird gestrichen.
b) Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b und 1c eingefügt:
"(1b) Das in § 8 vorgesehene Planfeststellungsverfahren entfällt, wenn militärische Flugplätze angelegt oder geändert werden sollen.
(1c) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständige Dienststelle der Bundeswehr kann entscheiden, dass das Genehmigungsverfahren nach § 6 entfällt, wenn
Eine nachteilige Auswirkung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt bei Anlegung eines Flugplatzes nur vor, wenn Gründe der Geheimhaltung oder der Eilbedürftigkeit des Vorhabens der Durchführung des Genehmigungsverfahrens entgegenstehen. Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung im Sinne der Nummer 1 schließen auch zwischenstaatliche sowie völkerrechtliche Verpflichtungen ein. Entfällt für ein Vorhaben das in § 6 genannte Genehmigungsverfahren, bleiben die für seine Durchführung geltenden Anforderungen aus anderem Fachrecht unberührt und sind durch das Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständigen Fachdienststellen der Bundeswehr einzuhalten. Das Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständige Fachdienststelle der Bundeswehr dokumentiert die Gründe für das Entfallen des Genehmigungsverfahrens nach Satz 1; die zuständigen Fachdienststellen der Bundeswehr dokumentieren, wie sie die Anforderungen des anderen Fachrechts nach Satz 4 berücksichtigen."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| In den Fällen der §§ 12, 13 und 15 bis 19 treten bei militärischen Flugplätzen die Dienststellen der Bundeswehr an die Stelle der Flugsicherungsorganisationen und der genannten Luftfahrtbehörden. | "In den Fällen der §§ 12, 13 und 15 bis 19 treten bei militärischen Flugplätzen und stationären militärischen Einrichtungen zur Luftverteidigung die Dienststellen der Bundeswehr an die Stelle der Flugsicherungsorganisationen und der genannten Luftfahrtbehörden." |
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
"Im Fall des § 14 treten die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr neben die Flugsicherungsorganisationen und die Behörden der Länder nach § 31 Absatz 2 Nummer 9."
cc) Der bisherige Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Zusätzlicher Genehmigungen und Erlaubnisse der zivilen Luftfahrtbehörden bedarf es nicht | "Zusätzlicher behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen, insbesondere der zivilen Luftfahrtbehörden, bedarf es nicht." |
d) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
"In den Fällen des Absatzes 1c sind die durch das Vorhaben betroffenen Länder unverzüglich zu unterrichten."
3. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt eine Datei über die von ihm, den Luftfahrtbehörden der Länder und den Beauftragten nach § 31c im Rahmen ihrer Zuständigkeit erteilten Erlaubnisse oder Berechtigungen für Luftfahrer (Zentrale Luftfahrerdatei). | "(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt eine Datei über die von ihm, dem Luftfahrtamt der Bundeswehr, den Luftfahrtbehörden der Länder und den Beauftragten nach § 31c im Rahmen ihrer Zuständigkeit erteilten Erlaubnisse oder Berechtigungen für Luftfahrer (Zentrale Luftfahrerdatei)." |
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
| alt | neu |
| (6) Die Luftfahrtbehörden der Länder und die Beauftragten nach § 31c übermitteln dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden Daten zur Aufnahme in die Zentrale Luftfahrerdatei. | "(6) Das Luftfahrtamt der Bundeswehr, die Luftfahrtbehörden der Länder und die Beauftragten nach § 31c übermitteln dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden Daten zur Aufnahme in die Zentrale Luftfahrerdatei." |
4. Nach § 65b Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
"(8) Die Zuständigkeit auf Grund der Absätze 1 bis 7 wird für den Dienstbereich der Bundeswehr durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr wahrgenommen."
5. Nach § 65c Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Zuständigkeit auf Grund der Absätze 1 bis 4 wird für den Dienstbereich der Bundeswehr durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr wahrgenommen."
6. § 66 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 3 für die Erteilung von Erlaubnissen und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal zuständigen Landesbehörden und die Beauftragten nach § 31c teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die für eine Speicherung nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 und die für eine Änderung oder Löschung einer Eintragung erforderlichen Daten unverzüglich mit. | "Das Luftfahrtamt der Bundeswehr, die nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 3 für die Erteilung von Erlaubnissen und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal zuständigen Landesbehörden und die Beauftragten nach § 31c teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die für eine Speicherung nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 und die für eine Änderung oder Löschung einer Eintragung erforderlichen Daten unverzüglich mit." |
7. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 angelegten" die Angabe "zivilen" eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
"(4) Absatz 1 Satz 1 gilt für einen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 angelegten militärischen Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben wurde, entsprechend."
8. Nach § 73 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
"(5) § 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist erst anzuwenden, wenn
Artikel 3
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
"(4) Das Bundeskartellamt nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2022/2560 wahr. Die bei der Anwendung dieses Gesetzes maßgeblichen Verfahrensvorschriften gelten entsprechend. Die erhobenen Informationen dürfen in entsprechender Anwendung des § 50d mit der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgetauscht und verwendet werden."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe "bis 3" durch die Angabe "bis 4" ersetzt.
2. In § 50f Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird nach der Angabe "Verordnung (EU) 2022/1925" die Angabe "nach der Verordnung (EU) 2022/2560" eingefügt.
3. Nach § 100 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Zu den in Satz 2 genannten Verfahren zählen dabei insbesondere solche, die in Anhang II der Richtlinie 2014/25/EU genannt sind."
4. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe "6" durch die Angabe "7" ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) § 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. | "(2) § 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Zu den in § 100 Absatz 2 Satz 2 genannten Verfahren zählen dabei insbesondere solche, die in Anhang III der Richtlinie 2014/23/EU genannt sind." |
5. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
"(7) Sektorentätigkeiten im Bereich Postdienstleistungen sind
Postdienste im Sinne dieses Gesetzes sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Dies umfasst sowohl Dienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der Richtlinie 97/67/EG darstellen, als auch andere Dienstleistungen. Postsendungen im Sinne dieses Gesetzes sind adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie befördert werden, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es sich dabei beispielsweise um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts. Andere Dienste als Postdienste im Sinne dieses Gesetzes sind
b) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8.
6. § 111 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. kann der Auftrag ohne Anwendung der Vorschriften dieses Teils oder gemäß den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheits-spezifischen öffentlichen Aufträgen vergeben werden, wenn der Auftrag Elemente enthält, auf die § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 anzuwenden ist. | "2. kann der Auftrag oder die Konzession ohne Anwendung der Vorschriften dieses Teils vergeben werden, wenn darin Elemente enthalten sind, auf die § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 anzuwenden ist; der Auftrag oder die Konzession kann auch gemäß den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen oder gemäß den Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen vergeben werden." |
7. Nach § 116 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
"(3) Dieser Teil ist darüber hinaus ebenfalls nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, wenn sie von einem öffentlichen Auftraggeber vergeben werden, der Postdienste im Sinne des § 102 Absatz 7 erbringt, die der Durchführung einer der folgenden Tätigkeiten dienen:
8. § 135 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe "Vertrags" die Angabe "einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2," eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach der Angabe "der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union" die Angabe", sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind" eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Sektorenverordnung
Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung | "Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung, der Postdienste und der Energieversorgung". |
2. In § 1 Absatz 1 wird nach der Angabe "Energieversorgung" die Angabe ", der Postdienste" eingefügt.
Artikel 5
Außerkrafttreten
Das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1078) tritt am 14. Februar 2026 außer Kraft.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (14.02.2026) in Kraft.
EU) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
ID: 260408
| ENDE |