Änderungstext
BRUBEG - Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie
Vom 25. März 2026
(BGBl. I vom 30.03.2026 Nr. 81 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 1 Begriffsbestimmungen | " § 1 Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung". |
b) Die Angabe zu § 2g wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 2g Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat | " § 2g Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung". |
c) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 11 Liquidität | " § 11 Liquidität; Verordnungsermächtigung". |
d) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 15 Organkredite | " § 15 Organtransaktionen". |
e) Die Angabe zu § 22d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 22d Refinanzierungsregister | "22d Refinanzierungsregister; Verordnungsermächtigung". |
f) Die Angabe zu § 22n wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 22n Rechtsstellung des Sachwalters | " § 22n Aufgaben und Rechtsstellung des Sachwalters". |
g) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 24 Anzeigen | " § 24 Anzeigen; Verordnungsermächtigung". |
h) Die Angabe zu § 60d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 60d Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Betreiber von Datenbereitstellungsdiensten | " § 60d Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen". |
i) Die Angabe zu § 64c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 64c (aufgehoben) | " § 64c Übergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 1 Begriffsbestimmungen | " § 1 Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung". |
b) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a wird durch die folgende Nummer 1a ersetzt:
| alt | neu |
| 1a. die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft), | "1a. die in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft)," |
c) Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
| alt | neu |
| 10. der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing), | "10. der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber einschließlich Verträgen, die die Finanzierung wesentlicher Teile der Wertschöpfungskette gewährleisten, sowie die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing)," |
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein, | "3. Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 zu sein," |
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338; L 208 vom 02.08.2013 S. 73; L 20 vom 25.01.2017 S. 1; L 203 vom 26.06.2020 S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 64) geändert worden ist. | "Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erweitert wird." |
e) Absatz 3a
(3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen im Sinne des § 2 Absatz 37und 39 des Wertpapierhandelsgesetzes.
wird gestrichen.
f) Absatz 3d Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1; L 208 vom 02.08.2013 S. 68; L 321 vom 30.11.2013 S. 6; L 193 vom 21.07.2015 S. 166; L 20 vom 25.01.2017 S. 3; L 13 vom 17.01.2020 S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.06.2020 S. 4) geändert worden ist; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes. | "CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes." |
g) Absatz 24 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:
| "Refinanzierungsunternehmen sind inländische Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:
|
h) Absatz 25 wird durch den folgenden Absatz 25 ersetzt:
| alt | neu |
| (25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht. | "(25) Refinanzierungsmittler sind inländische Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. | "Die Bundesanstalt kann im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf; auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut auch die §§ 6a und 24c nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht bedarf." |
b) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84; L 6 vom 10.01.2015 S. 6; L 270 vom 15.10.2015 S. 4); L 278 vom 27.10.2017 S. 54, die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1) geändert worden ist sowie von Beschlüssen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349; L 74 vom 18.03.2015 S. 38; L 188 vom 13.07.2016 S. 28; L 273 vom 08.10.2016 S. 35; L 64 vom 10.03.2017 S. 116; L 278 vom 27.10.2017 S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2916/1034 (ABl. L 175 vom 30.06.2016 S. 8) geändert worden ist, und gemäß Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im Hinblick auf seine im Inland betriebenen Geschäfte wegen seiner Aufsicht durch die im Herkunftsstaat zuständige Behörde insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf. | "Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 sowie von Beschlüssen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024 und gemäß Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im Hinblick auf seine im Inland betriebenen Geschäfte wegen seiner Aufsicht durch die im Herkunftsstaat zuständige Behörde insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf." |
c) Absatz 6 Satz 1 Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt:
| alt | neu |
| 18. Unternehmen, die als Finanzdienstleistung nur die Anlageverwaltung betreiben und deren Mutterunternehmen die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder ein Institut im Sinne des Satzes 2 ist. Institut im Sinne des Satzes 1 ist ein Finanzdienstleistungsinstitut, das die Erlaubnis für die Anlageverwaltung hat, oder ein CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1, das in seinem Herkunftsmitgliedstaat über eine Erlaubnis für mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 vergleichbare Geschäfte verfügt, oder ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das für die in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 genannten Geschäfte nach Absatz 4 von der Erlaubnispflicht nach § 32 freigestellt ist; | "18. Unternehmen, die als Finanzdienstleistung nur die Anlageverwaltung betreiben und deren Mutterunternehmen die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder ein Institut im Sinne des Satzes 2 ist. Institut im Sinne des Satzes 1 ist ein Finanzdienstleistungsinstitut, das die Erlaubnis für die Anlageverwaltung hat, oder ein CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1, das in seinem Herkunftsmitgliedstaat über eine Erlaubnis für mit § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 vergleichbare Geschäfte verfügt, oder ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das für die in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 genannten Geschäfte nach Absatz 5 von der Erlaubnispflicht nach § 32 freigestellt ist;" |
d) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
| alt | neu |
| (7) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der Drittstaateneinlagenvermittlung und dem Sortengeschäft keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 9, die §§ 24a, 25a Absatz 5, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. | "(7) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der Drittstaateneinlagenvermittlung und dem Sortengeschäft keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 9, 14 bis 14b, die §§ 24a, 25a Absatz 5, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden." |
e) Absatz 7b wird durch den folgenden Absatz 7b ersetzt:
| alt | neu |
| (7b) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft oder der Kryptowertpapierregisterführung keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a Absatz 5, die §§ 26a und 45 dieses Gesetzes sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. | "(7b) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft oder der Kryptowertpapierregisterführung keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a Absatz 5, die §§ 26a und 45 dieses Gesetzes sowie die Artikel 39, 41, 51 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden." |
f) Absatz 9a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenparteiim Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14 bis 14b, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. | "Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14 bis 14b, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 6, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden." |
g) Absatz 9c wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d" durch die Angabe "Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und h" ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
"Für Beteiligungsrisikopositionen gemäß Satz 3 und nachrangige Schuldtitel gemäß Satz 2, die dem Förderauftrag entsprechen, gelten die Bedingungen des Artikels 133 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 als erfüllt."
h) Absatz 9i Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Auf Kreditinstitute, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannt werden, sind § 26a dieses Gesetzes und die Artikel 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. | "Auf Kreditinstitute, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannt werden, sind § 26a dieses Gesetzes sowie Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h und die Artikel 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden." |
4. § 2b wird durch den folgenden § 2b ersetzt:
| alt | neu |
| § 2b Rechtsform
(1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden. (2) (aufgehoben) | " § 2b Rechtsform
(1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden. (2) Unternehmen, die die Finanzdienstleistungen des Factorings nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder des Finanzierungsleasings nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 erbringen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden." |
5. § 2c Absatz 1b wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
2. das Institut nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen insbesondere nach
| "2. das Institut nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen insbesondere nach
a) der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, b) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025, c) der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024, d) der Richtlinie 2009/110/EG in der Fassung vom 25. November 2015, e) der Richtlinie (EU) 2015/2366 in der Fassung vom 13. März 2024 und f) der Richtlinie 2002/87/EG in der Fassung vom 13. Dezember 2023 |
b) Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Der Vollzug des Erwerbs oder der Erhöhung der Beteiligung ist bis zum Ablauf des Beurteilungszeitraums oder einer vorherigen Bestätigung der Aufsichtsbehörde untersagt; die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 2 bleiben unberührt. | "Der Vollzug des Erwerbs oder der Erhöhung der Beteiligung ist bis zum Ablauf des Beurteilungszeitraums oder einer vorherigen schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der Aufsichtsbehörde untersagt; die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 2 bleiben unberührt." |
6. § 2f Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Liegen die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor, nach denen die Aufsichtsbehörde nach Absatz 3 die Zulassung erteilt hat, kann die Aufsichtsbehörde
| "Liegen die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor, nach denen die Aufsichtsbehörde nach Absatz 3 die Zulassung erteilt hat, kann die Aufsichtsbehörde insbesondere zur Sicherstellung oder Wiederherstellung der Kontinuität und Integrität der Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis und der Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf zusammengefasster Basis
|
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Im Fall einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft sind insbesondere die Auswirkungen der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 auf das Finanzkonglomerat zu berücksichtigen."
7. § 2g wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 2g Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat | " § 2g Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung". |
b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 bis 10 eingefügt:
"(7) Haben zwei oder mehr CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das gleiche Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, so tauschen folgende dieser Drittstaatengruppe angehörenden Unternehmen und Zweigstellen alle zur Ermittlung des Gesamtwerts der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 1 erforderlichen Daten untereinander aus:
Vor Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens übermitteln die Zweigstellen nach Satz 1 Nummer 8 die Daten nach Satz 1 den Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6. Nach erfolgter Einrichtung des zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens nach Absatz 1 übermitteln die Zweigstellen die Daten an dieses. Im Falle der Einrichtung von zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen nach Absatz 2 übermitteln die Zweigstellen die Daten an diese. Die Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 bis 7 haben sich über die Einberechnung des Gesamtwerts der Vermögenswerte der Zweigstellen in den Gesamtwert der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums abzustimmen.
(8) Vor Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens übermitteln die im Inland ansässigen Unternehmen nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 6 der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals eine Berechnung des Gesamtwerts der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 1 sowie die der Berechnung zugrundeliegenden Daten. Nach erfolgter Einrichtung übermittelt ein im Inland ansässiges zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals die Berechnung und Daten nach Satz 1.
(9) Vor Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens haben die Unternehmen nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 6 vorausschauend zu überwachen, ob der Gesamtbetrag der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 1 den Schwellenwert nach Absatz 1 innerhalb der nächsten drei Jahre erreichen oder überschreiten wird. Wird der Schwellenwert nach Absatz 1 innerhalb der nächsten drei Jahre erreicht oder überschritten, so informieren sie eine der folgenden Stellen unverzüglich hierüber:
(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen treffen über Einreichungsweg, Art, Form und Umfang der nach Absatz 8 zu übermittelnden Daten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht."
8. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde für die Anwendung von Artikel 124 Absatz 2, Artikel 164 Absatz 6 und Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die zuständige Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zuständige Behörde gilt. | "Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde für die Anwendung von Artikel 124 Absatz 8, Artikel 164 Absatz 6 und Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die zuständige Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zuständige Behörde gilt." |
9. § 7 Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 44 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 2 Satz 1, trifft die Bundesanstalt gegenüber den Instituten oder Auslagerungsunternehmen. Die Bundesanstalt legt die von der Deutschen Bundesbank getroffenen Prüfungsfeststellungen und Bewertungen in der Regel ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zugrunde. | "Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 und § 44b Absatz 2 Satz 1, trifft die Bundesanstalt gegenüber den Instituten oder Auslagerungsunternehmen." |
10. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3 und 4 werden durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. die nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung gesammelten Informationen,
4. die nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung gesammelten Informationen, | "3. die nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 in Verbindung mit Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g, h, i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angezeigten Informationen,
4. die nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 angezeigten Informationen nach Vergütungsstufen aggregiert," |
bb) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a und 4b eingefügt:
"4a. die nach § 24 Absatz 1c angezeigten Informationen in aggregierter Form,
4b. die nach § 24 Absatz 1d und 1e angezeigten Informationen,".
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. jährlich eine Zusammenfassung von allen im Zusammenhang mit der Überwachung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Datenbereitstellungsdiensten sowie gegenüber Instituten als Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen, | "3. jährlich eine Zusammenfassung von allen im Zusammenhang mit der Überwachung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie gegenüber Instituten als Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen," |
bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. zeitgleich mit der Bekanntmachung alle im Zusammenhang mit der Überwachung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Datenbereitstellungsdiensten sowie nach den §§ 60b und 60c bekannt gemachten Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, soweit sie Institute als finanzielle Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften betreffen, | "5. zeitgleich mit der Bekanntmachung alle im Zusammenhang mit der Überwachung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie nach den §§ 60b und 60c bekannt gemachten Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, wenn sie Institute als finanzielle Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften betreffen," |
11. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zusammen.
Bei der Beurteilung nach 2c Abs. 1a und 1b arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, wenn der Anzeigepflichtige
| "Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 und 2 mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zusammen.
Bei der Beurteilung nach § 2c Absatz 1a und 1b arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, wenn der Anzeigepflichtige
|
bb) Satz 9 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Informationen nach Satz 6 Nummer 3 und 4 sind auch der zuständigen Stelle in dem Aufnahmemitgliedstaat zu übermitteln, in dem ein CRR-Kreditinstitut über Zweigniederlassungen verfügt, die als bedeutend eingestuft worden sind. | "Informationen nach Satz 7 Nummer 3 und 4 sind auch der zuständigen Stelle in dem Aufnahmemitgliedstaat zu übermitteln, in dem ein CRR-Kreditinstitut über Zweigniederlassungen verfügt, die als bedeutend eingestuft worden sind." |
b) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| In den Fällen, in denen die Bundesanstalt für die Aufsicht über EU-Mutterinstitute oder Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft kontrolliert werden, zuständig ist, übermittelt sie den zuständigen Stellen in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die für die Aufsicht über Tochterunternehmen dieser Institute zuständig sind, auf Anfrage alle zweckdienlichen Informationen. Als zweckdienlich in diesem Sinne gelten alle Informationen, die die Beurteilung der finanziellen Solidität eines Instituts in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums wesentlich beeinflussen können. | "In den Fällen, in denen die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über EU-Mutterinstitute oder Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft kontrolliert werden, zuständig ist, übermittelt sie den zuständigen Stellen in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die für die Aufsicht über Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen zuständig sind, auf Anfrage alle zweckdienlichen Informationen." |
12. § 8a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
"Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe zuständig, deren zugelassene Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft ihren Sitz nicht im Inland hat, so sind diese Vereinbarungen auch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats abzuschließen, in dem die Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft ihren Sitz hat."
b) Absatz 4 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Erhält die Bundesanstalt von einer anderen zuständigen Stelle eine begründete Entscheidung, die der Risikobewertung und den Auffassungen Rechnung trägt, die die anderen zuständigen Stellen innerhalb des Zeitraums von vier Monaten nach Satz 1 durchgeführt und geäußert haben, so übermittelt sie dieses Dokument allen betroffenen zuständigen Stellen sowie dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe. | "Erhält die Bundesanstalt von einer anderen zuständigen Stelle eine begründete Entscheidung nach Artikel 113 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, die der Risikobewertung und den Auffassungen Rechnung trägt, die die anderen zuständigen Stellen nach Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 durchgeführt und geäußert haben, so erkennt sie diese Entscheidung als maßgebend an, wendet sie an und übermittelt dieses Dokument allen betroffenen zuständigen Stellen." |
13. § 8b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 bis 4 wird durch die folgenden Nummern 1a bis 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterwertpapierfirma oder Mutterwertpapierfirma mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, der mindestens ein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das CRR-Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme zuständig ist;
3. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, der ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt nach diesem Gesetz auf Einzelebene für die Aufsicht über das nachgeordnete Kreditinstitut zuständig ist; 4. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz im Inland, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, der zwei oder mehr CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet sind, und die Bundesanstalt nach diesem Gesetz auf Einzelebene zuständig ist für die Aufsicht über
| "1a. das Mutterunternehmen ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist, dem kein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das Große Wertpapierinstitut zuständig ist;
2. das Mutterunternehmen ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist, dem mindestens ein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das CRR-Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme zuständig ist; 3. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als solche gilt, ihm ein CRR-Kreditinstitut oder ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes mit Sitz im Inland nachgeordnet ist und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das nachgeordnete Kreditinstitut oder Große Wertpapierinstitut zuständig ist; 4. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als solche gilt, ihm zwei oder mehr CRR-Kreditinstitute oder Große Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet sind und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene zuständig ist für die Aufsicht über
|
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe b CRR-Kreditinstitute mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die Gesamtbilanzsumme der nachgeordneten CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf Einzelebene sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelebene beaufsichtigten nachgeordneten CRR-Kreditinstituten übersteigt. Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b Wertpapierinstitute mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die zusammengefasste Bilanzsumme der nachgeordneten Wertpapierinstitute, für deren Beaufsichtigung sie nach dem Wertpapierinstitutsgesetz zuständig ist, die zusammengefasste Bilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelebene beaufsichtigten nachgeordneten Wertpapierinstitute übersteigt. | "(2) Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b CRR-Kreditinstitute mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die Gesamtbilanzsumme der nachgeordneten CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf Einzelebene sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelebene beaufsichtigten nachgeordneten CRR-Kreditinstituten übersteigt. Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe c Wertpapierinstitute mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die zusammengefasste Bilanzsumme der nachgeordneten Wertpapierinstitute, für deren Beaufsichtigung sie zuständig ist, die zusammengefasste Bilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelebene beaufsichtigten nachgeordneten Wertpapierinstitute übersteigt." |
c) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Sofern der Gruppe kein CRR-Kreditinstitut angehört, ist die Bundesanstalt zuständig für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis, wenn sie nach diesem Gesetz auf Einzelebene zuständig für die Aufsicht über die gruppenangehörige CRR-Wertpapierfirma mit der größten Bilanzsumme ist. | "Sofern der Gruppe kein CRR-Kreditinstitut angehört, ist die Bundesanstalt zuständig für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis, wenn sie auf Einzelebene zuständig für die Aufsicht über das gruppenangehörige Große Wertpapierinstitut mit der größten Bilanzsumme ist." |
14. § 8c Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Europäische Kommission und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sind über den Abschluss und den Inhalt entsprechender Vereinbarungen zu unterrichten. | "Die Europäische Kommission und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sind unverzüglich über den Abschluss und den Inhalt entsprechender Vereinbarungen zu unterrichten." |
15. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 45c bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 bestellten Abwickler die gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 2c Absatz 2 Satz 2 sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. | "Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 45c bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 bestellten Abwickler, die gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 2c Absatz 2 Satz 2, die gerichtlich bestellten Sachwalter nach § 22l Absatz 1 Satz 1 und § 22o Absatz 1 Satz 1 sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist." |
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten von Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt nicht vor, soweit Informationen im Einklang mit § 5 Absatz 5 und 6 der Insolvenzordnung zugänglich gemacht werden."
16. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| § 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs und die §§ 254, 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Eigenmitteln im Sinne des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist. | " § 309 Nummer 3, die §§ 313, 314, 489, 490, 724 Absatz 2 sowie die §§ 725, 726 und 731 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 131 Absatz 2 und 5 Satz 2 sowie die §§ 132, 133 und 139 des Handelsgesetzbuchs und die §§ 254, 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Eigenmitteln im Sinne des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist." |
b) Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos. | "Zur Bestimmung des Korrekturpostens kann die Bundesanstalt Grundsätze zur Ermittlung der Risikovorsorge und zum Ansatz und zur Bewertung von Aktivposten vorgeben. Wird der Korrekturposten festgesetzt, um eine noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalerhöhung zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos." |
17. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Übergeordnete Unternehmen sind CRR-Kreditinstitute, die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben, sowie Institute, die nach § 1a in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben. | "Übergeordnete Unternehmen sind CRR-Kreditinstitute oder Große Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben, sowie Institute, die nach § 1a in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben." |
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Ist das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe verpflichtet, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss aufzustellen, oder ist es nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Maßgabe von § 315e Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so hat es spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehen der jeweiligen Verpflichtung bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten Risikopositionen nach Maßgabe der Artikel 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung den Konzernabschluss zugrunde zu legen. Wendet das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe die genannten internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von § 315e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs an, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Entstehens der Verpflichtung zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards tritt deren erstmalige Anwendung. Absatz 4 ist in den Fällen der Sätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. | "Ist das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe verpflichtet, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss aufzustellen, oder ist es nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 oder nach Maßgabe von § 315e Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so hat es nach Entstehen der jeweiligen Verpflichtung bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten Risikopositionen nach Maßgabe der Artikel 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Konzernabschluss zugrunde zu legen. Wendet das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe die genannten internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von § 315e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs an, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Entstehens der Verpflichtung zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards tritt deren erstmalige Anwendung. Absatz 4 ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden." |
bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach den genannten Vorschriften verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen oder nach § 315e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss nach den genannten internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt. | "Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach den genannten Vorschriften verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen, oder nach § 315e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss nach den genannten internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt." |
c) Absatz 6
(6) Eine Gruppe, die nach Absatz 5 bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten Risikopositionen den Konzernabschluss zugrunde zu legen hat, darf mit Zustimmung der Bundesanstalt für diese Zwecke das Verfahren nach Absatz 4 nutzen, wenn die Heranziehung des Konzernabschlusses im Einzelfall ungeeignet ist. Das übergeordnete Unternehmen der Gruppe muss das Verfahren nach Absatz 4 in diesem Fall in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren anwenden.
wird gestrichen.
d) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden zu den Absätzen 6 bis 9.
e) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Das übergeordnete Unternehmen ist für eine angemessene Eigenmittelausstattung der Gruppe verantwortlich. | "Das übergeordnete Unternehmen hat fortwährend auf zusammengefasster Basis die Einhaltung aller Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 durch die jeweilige Gruppe sicherzustellen, insbesondere
|
f) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
| alt | neu |
| (9) Für die Teilkonsolidierung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Absätze 4 bis 9 entsprechend anzuwenden. | "(9) Für die Teilkonsolidierung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Absätze 4 bis 8 entsprechend anzuwenden." |
18. § 10f wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 3 ersetzt:
| alt | neu |
(2) Die Bundesanstalt bestimmt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank mindestens jährlich, welche Institute, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland auf Grund einer quantitativen Analyse auf konsolidierter Ebene als global systemrelevant eingestuft werden (global systemrelevante Institute). Sie berücksichtigt bei der quantitativen Analyse die nachfolgenden Kategorien:
Die Institute sind verpflichtet, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die zur Durchführung der quantitativen Analyse benötigten Einzeldaten jährlich zu melden. (2a) Die Bundesanstalt führt zusätzlich mindestens jährlich eine quantitative Analyse der Institute, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland auf zusammengefasster Basis durch. Bei der Analyse berücksichtigt die Bundesanstalt
Die Indikatoren für die in Satz 2 Nummer 1 genannten Kategorien entsprechen den Indikatoren, die gemäß Absatz 2 Satz 2 bestimmt werden. Die Institute sind verpflichtet, der Bundesanstalt die zur Durchführung der quantitativen Analyse benötigten Einzeldaten jährlich zu melden. (3) In Abhängigkeit von den Ergebnissen der quantitativen Analyse weist die Bundesanstalt ein global systemrelevantes Institut einer bestimmten Größenklasse zu. Die Bundesanstalt kann
| "(2) Die Bundesanstalt bestimmt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank mindestens jährlich, welche Institute, die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland aufgrund einer quantitativen Analyse auf konsolidierter Ebene als global systemrelevant eingestuft werden (global systemrelevante Institute). Dabei gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Notlage des global systemrelevanten Instituts auf den globalen Finanzmarkt.
Die Bundesanstalt berücksichtigt bei der quantitativen Analyse die nachfolgenden Kategorien mit jeweils gleichem Gewicht:
Die Institute und Finanzholding-Gesellschaften sind verpflichtet, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die zur Durchführung der quantitativen Analyse benötigten Einzeldaten jährlich zu melden. (2a) Die Bundesanstalt führt zusätzlich mindestens jährlich eine quantitative Analyse der Institute, die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, der EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland auf zusammengefasster Basis durch. Bei der Analyse berücksichtigt die Bundesanstalt mit jeweils gleichem Gewicht
Die Indikatoren für die in Satz 2 Nummer 1 genannten Kategorien entsprechen den Indikatoren, die nach Absatz 2 Satz 3 bestimmt werden. Die Institute und Finanzholding-Gesellschaften sind verpflichtet, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die zur Durchführung der quantitativen Analyse benötigten Einzeldaten jährlich zu melden. (3) In Abhängigkeit von den Ergebnissen der quantitativen Analyse nach Absatz 2 weist die Bundesanstalt ein global systemrelevantes Institut einer von mindestens fünf Größenklassen zu. Abweichend davon kann die Bundesanstalt auf Grundlage des Ergebnisses einer ergänzenden Analyse der Systemrelevanz
|
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Veröffentlichung hat mittels der ausgefüllten, im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission (ABl. L 136 vom 21.04.2021 S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 (ABl. L 324 vom 19.12.2022 S. 1) geändert worden ist, enthaltenen Bögen entsprechend den Angaben auf der Internetseite der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde elektronisch zu erfolgen. | "Die Veröffentlichung erfolgt elektronisch anhand der Vorgaben in Artikel 6a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 in der Fassung vom 30. November 2022 entsprechend den Bögen und den Angaben auf der Internetseite der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde." |
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Die Bundesanstalt unterrichtet den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die als global systemrelevant eingestuften Institute über die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 und veröffentlicht Informationen über das Bestehen einer Anordnung sowie die Höhe des angeordneten Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute sowie eine Liste der als global systemrelevant eingestuften Institute. | "(5) Die Bundesanstalt unterrichtet den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die als global systemrelevant eingestuften Institute über die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 und veröffentlicht Informationen über das Bestehen einer Anordnung sowie die Höhe des angeordneten Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute sowie eine Liste der als global systemrelevant eingestuften Institute. Sind die Voraussetzungen für eine Zuordnung nach Absatz 3 Satz 2 gegeben, umfasst die Unterrichtung auch eine vollständige Begründung für die Ausübung oder Nichtausübung des dort eingeräumten Ermessens." |
19. § 10g Absatz 5 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die Bundesanstalt unterrichtet das jeweilige anderweitig systemrelevante Institut mit den jeweils festgesetzten Kapitalpuffern und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken über die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 und veröffentlicht eine Liste der als anderweitig systemrelevant eingestuften Institute. Die Liste enthält die wesentlichen quantitativen und qualitativen Ergebnisse der den Entscheidungen zugrunde liegenden Analyse unter Berücksichtigung der verwendeten Indikatoren und Schwellenwerte. | "Die Bundesanstalt unterrichtet die anderweitig systemrelevanten Institute über das Ergebnis ihrer jährlichen Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 und veröffentlicht eine aktuell zu haltende Liste der als anderweitig systemrelevant eingestuften Institute. Sie zeigt dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken die Namen der als anderweitig systemrelevant eingestuften Institute an und übermittelt ihm die Ergebnisse ihrer jährlichen Überprüfung der Ermittlung der anderweitig systemrelevanten Institute sowie die angeordneten Kapitalpuffer. Die nach Satz 1 zu veröffentlichende Liste enthält die wesentlichen quantitativen und qualitativen Ergebnisse der den Entscheidungen zugrunde liegenden Analyse unter Berücksichtigung der verwendeten Indikatoren und Schwellenwerte." |
20. § 10i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d, und
3. in den Fällen und nach Maßgabe
| "2. des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d sowie
3. nach Maßgabe des § 10h
|
b) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
| alt | neu |
(1a) Die Absätze 2 bis 4 sind auch dann anwendbar, wenn ein Institut nicht über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpufferanforderung zu erfüllen und zusätzlich die Anforderungen gemäß
| "(1a) Die kombinierte Kapitalpufferanforderung ist dann nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn ein Institut nicht über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpufferanforderung zu erfüllen und zusätzlich die Anforderungen gemäß
|
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
(4) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht oder nicht mehr erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 durchzuführen, teilt diese Absicht der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unter Angabe der folgenden Informationen mit:
| "(4) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht oder nicht mehr erfüllt und beabsichtigt, nach Absatz 7 Satz 4 oder Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 durchzuführen, teilt diese Absicht der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unter Angabe der folgenden Informationen mit:
|
d) Absatz 6 Satz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. Plan und Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte Kapitalpufferanforderung vollständig zu erfüllen, und | "3. einen Plan und einen Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte Kapitalpufferanforderung vollständig zu erfüllen, und". |
e) Absatz 7 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Nach Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans ist das Institut berechtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne sowie Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrags durchzuführen. | "Nach Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans ist das Institut berechtigt, Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu der Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrags vorzunehmen." |
f) Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. ordnet die Bundesanstalt an, dass die Ausschüttungsbeschrankungen des Absatzes 3 fortgelten oder wieder gelten, oder | "1. ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Verbote des Absatzes 3 Satz 3 fortgelten oder wieder gelten, oder". |
21. § 10j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans nach den Absätzen 7 bis 9 darf das global systemrelevante Institut
| "Bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans nach den Absätzen 7 bis 9 darf das global systemrelevante Institut keine
|
b) In den Absätzen 4 und 8 wird jeweils die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
c) Absatz 9 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Genehmigt die Aufsichtsbehörde den Kapitalerhaltungsplan nicht,
| "Genehmigt die Aufsichtsbehörde den Kapitalerhaltungsplan nicht,
|
22. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 11 Liquidität | " § 11 Liquidität; Verordnungsermächtigung". |
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft (Liquidität) gewährleistet ist. | "Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsfähigkeit (Liquidität) gewährleistet ist." |
23. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben, Übertragungswege und Datenformate der Großkreditstammdatenanzeigen sowie deren Rückmeldungen im Rahmen des Großkreditmeldeverfahrens nach Artikel 394 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung, | "2. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben, Übertragungswege und Datenformate der Großkreditstammdatenanzeigen sowie deren Rückmeldungen im Rahmen des Großkreditmeldeverfahrens nach Artikel 394 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und". |
b) Nummer 3
3. die Meldung des Anteils des Handelsbuchs an der Gesamtsumme der bilanzmäßigen und außerbilanzmäßigen Geschäfte sowie die Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
wird gestrichen.
c) Nummer 4 wird zu Nummer 3.
24. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 15 Organkredite | " § 15 Organtransaktionen". |
b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Organs des Instituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind (Aufsichtsorgan), | "3. Mitglieder eines Aufsichtsorgans," |
c) Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 genannte Personen oder Unternehmen, wenn der Kredit weniger als 1 vom Hundert der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel des Instituts oder weniger als 50.000 Euro beträgt, und
3. für Kredite, die um nicht mehr als 10 vom Hundert des nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden. | "2. für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 11 genannte Personen oder Unternehmen, wenn der Kredit weniger als 1 Prozent der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel des Instituts oder weniger als 100.000 Euro beträgt,
3. für Kredite, die um nicht mehr als 10 Prozent des nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden, und 4. für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 12 genannte Personen in Höhe von bis zu 20.000 Euro, wenn die Gewährung ausschließlich im Rahmen vollautomatisierter Kreditentscheidungen erfolgt und gewährleistet ist, dass das Organschaftsverhältnis nach Absatz 1 Satz 1 keinen Einfluss auf die Kreditkonditionen hat." |
d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
| alt | neu |
| (6) Für Geschäfte des Instituts, die keine Kredite im Sinne von § 21 Absatz 1 sind, mit Personen oder Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 12 und für Ausbuchungen von Forderungen an diese Personen oder Unternehmen gelten Absatz 1 Satz 1 bis 4, die Absätze 3 und 4, § 19 Absatz 3 sowie § 21 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. | "(6) Für Geschäfte des Instituts, die keine Kredite im Sinne von § 21 Absatz 1 sind, mit Personen oder Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 12 (Organgeschäfte) und für Ausbuchungen von Forderungen an diese Personen oder Unternehmen gelten Absatz 1 Satz 1 bis 4, die Absätze 3 und 4, § 19 Absatz 3 sowie § 21 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 3 entsprechend. Auf ein Organgeschäft mit Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Nummer 12 ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gesamtvolumen der Organgeschäfte innerhalb des Kalenderjahres bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Geschäfts 100.000 Euro nicht übersteigt. Abweichend von Absatz 4 Satz 6 sind Vorratsbeschlüsse für Organgeschäfte nicht auf den Personenkreis gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 12 beschränkt." |
25. § 18 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750.000 Euro oder oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. | "Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 1.500 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen lässt." |
26. § 19 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) (aufgehoben) | "(4) Aufsichtsorgan im Sinne der §§ 15 und 17 ist ein zur Überwachung der Geschäftsleitung bestelltes Organ des Instituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind." |
27. § 22a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a" durch die Angabe " § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Registerführung kann nur unter den Voraussetzungen des § 22k beendet oder übertragen werden. | "Die Registerführung kann nur unter den Voraussetzungen des § 22k oder des § 22b Absatz 2 Satz 3 beendet oder übertragen werden." |
28. § 22b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Ist das Refinanzierungsunternehmen weder ein Kreditinstitut noch eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a genannte Einrichtung, können die in § 22a Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände des Refinanzierungsunternehmens, auf deren Übertragung ein Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6 einen Anspruch hat, in ein von einem Kreditinstitut oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau geführtes Refinanzierungsregister eingetragen werden. | "Ist das Refinanzierungsunternehmen weder ein Kreditinstitut noch eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3a genannte Einrichtung, können die in § 22a Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände des Refinanzierungsunternehmens, auf deren Übertragung ein Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6 einen Anspruch hat, in ein von einem inländischen Kreditinstitut oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau geführtes Refinanzierungsregister eingetragen werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kreditinstitut, für welches die Führung eines eigenen Refinanzierungsregisters nach Art und Umfang seines Geschäftsbetriebs eine unangemessene Belastung darstellt, so soll die Bundesanstalt auf Antrag des Refinanzierungsunternehmens der Führung des Refinanzierungsregisters durch ein anderes Kreditinstitut zustimmen. | "Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kreditinstitut, das keine Pfandbriefbank ist und für welches die Führung eines eigenen Refinanzierungsregisters nach Art und Umfang seines Geschäftsbetriebs eine unangemessene Belastung darstellt, so soll die Bundesanstalt auf Antrag des Refinanzierungsunternehmens der Führung des Refinanzierungsregisters durch ein anderes Kreditinstitut zustimmen." |
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Fallen die Gründe einer Registerführung durch Dritte nachträglich weg, kann die Bundesanstalt anordnen, dass die Registerführung binnen angemessener Frist einheitlich durch das Refinanzierungsunternehmen fortgeführt wird; § 22k Absatz 1a Satz 3 gilt entsprechend."
29. § 22d wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 22d Refinanzierungsregister | " § 22d Refinanzierungsregister; Verordnungsermächtigung". |
b) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| In den Fällen der Nummern 1 und 4 genügt es, wenn Dritten, insbesondere dem Verwalter, dem Sachwalter, der Bundesanstalt oder einem Insolvenzverwalter die eindeutige Bestimmung der einzutragenden Angaben möglich ist. Ist der Übertragungsberechtigte eine Pfandbriefbank, so ist diese sowie der gemäß § 7 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes bestellte Treuhänder von der Eintragung zu unterrichten. Ist der Übertragungsberechtigte ein Versicherungsunternehmen, ist dieses sowie der nach § 128 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellte Treuhänder von der Eintragung zu unterrichten. | "Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 4 genügt es, wenn Dritten, insbesondere dem Verwalter, dem Sachwalter, der Bundesanstalt oder einem Insolvenzverwalter die eindeutige Bestimmung der einzutragenden Angaben möglich ist. Ist der Übertragungsberechtigte eine Pfandbriefbank oder ein Versicherungsunternehmen, so ist dieser sowie der gemäß § 7 Absatz 1 des Pfandbriefgesetzes oder § 128 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellte Treuhänder durch Übermittlung eines bestätigten Auszugs nach Absatz 6 von der Eintragung zu unterrichten." |
c) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
"(7) Registerführende Unternehmen haben der Bundesanstalt jährlich zum Stand Ende eines Kalenderjahres mitzuteilen:
30. § 22e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Das Amt erlischt mit der Beendigung der Registerführung oder der Bestellung eines personenverschiedenen Sachwalters des Refinanzierungsregisters nach § 22l Abs. 4 Satz 1. | "Das Amt erlischt mit der Beendigung der Registerführung oder der Bestellung eines personenverschiedenen Sachwalters des Refinanzierungsregisters nach § 22l Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22o Absatz 2 Satz 1." |
b) Absatz 2 Satz 3
Bei ihrer Entscheidung hat die Bundesanstalt die Interessen des im Refinanzierungsregister eingetragenen oder einzutragenden Übertragungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
wird gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 2
Steht der Verwalter zu einem an einer konkreten Refinanzierungstransaktion Beteiligten in einem Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnis, so ruht sein Amt für diese Refinanzierungstransaktion.
wird gestrichen.
31. § 22g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt:
| alt | neu |
| 1. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Abs. 2 erforderlichen Angaben enthält, | "1. die Gliederungsvorschriften des § 22a Absatz 1 Satz 2 und des § 22b Absatz 1 Satz 2 beachtet sind,
1a. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Absatz 2 erforderlichen Angaben enthält," |
b) Absatz 3
(3) Der Verwalter kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
wird gestrichen.
32. § 22k wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Wird ein registerführendes Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein anderes registerführendes Unternehmen übertragen, so gilt eine nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung als erteilt, wenn die Übertragungsberechtigten der im Refinanzierungsregister des übertragenden registerführenden Unternehmens eingetragenen, noch nicht abgewickelten Refinanzierungstransaktion der Übertragung nicht binnen sechs Monaten nach Mitteilung durch das übertragende Unternehmen widersprochen haben. Die Mitteilung über die beabsichtigte Übertragung der Registerführung hat das übertragende registerführende Unternehmen, das übernehmende registerführende Unternehmen, den Namen des beim übernehmenden registerführenden Unternehmen bestellten Verwalters und etwaiger Stellvertreter und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Wirksamkeit der Gesamtrechtsnachfolge zu bezeichnen. Nach vollzogener Übertragung der Registerführung hat der Verwalter des übernehmenden registerführenden Unternehmens den Übertragungsberechtigten der vom übertragenden Unternehmen übernommenen Refinanzierungstransaktionen einen bestätigten Auszug nach § 22d Absatz 6 zu übermitteln. Die Sätze 1 und 2 gelten im Fall der Übertragung eines Refinanzierungsunternehmens, das Kreditinstitut ist, ohne registerführendes Unternehmen zu sein, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend. Ist im Fall des Satzes 4 das übernehmende Unternehmen ein registerführendes Unternehmen, so ist das für das übertragende Refinanzierungsunternehmen geführte Register binnen eines Monats auf das übernehmende Unternehmen zu übertragen. Der Vollzug der Übertragung der Registerführung auf das übernehmende registerführende Unternehmen ist von diesem der Bundesanstalt anzuzeigen. Satz 3 gilt in den Fällen der Sätze 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall des Satzes 5 die Übermittlung eines bestätigten Auszugs insgesamt erst nach Vollzug der Übertragung der Registerführung auf das übernehmende registerführende Unternehmen vorzunehmen ist."
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| In diesem Fall wird die Führung des Registers unter Aufsicht der Bundesanstalt auf ein nach Einschätzung der Bundesanstalt zur Registerführung geeignetes Kreditinstitut übertragen. Die Vorschriften des § 22b über die Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte finden sinngemäße Anwendung. | "In diesem Fall kann die Bundesanstalt die Übertragung der Führung des Registers auf ein nach ihrer Einschätzung zur Registerführung geeignetes und hierzu bereites Kreditinstitut anordnen. Mangels eines zur Übernahme der Registerführung bereiten geeigneten Kreditinstituts ordnet die Bundesanstalt die Übertragung der Registerführung auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau an. Die Vorschriften des § 22b über die Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte und Absatz 1a Satz 3 finden sinngemäße Anwendung." |
33. § 22l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Ist über das Vermögen eines Unternehmens, das ein Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte führt, das Insolvenzverfahren eröffnet, bestellt das Insolvenzgericht auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei von der Bundesanstalt vorgeschlagene natürliche Personen als Sachwalter des Refinanzierungsregisters (Sachwalter). | "Ist über das Vermögen eines Unternehmens, das keine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung ist und ein Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte führt, das Insolvenzverfahren eröffnet, bestellt das Insolvenzgericht auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei von der Bundesanstalt vorgeschlagene natürliche Personen als Sachwalter des Refinanzierungsregisters (Sachwalter). Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Refinanzierungsunternehmens eröffnet, das ein Kreditinstitut ist und für das ein Refinanzierungsregister durch Dritte geführt wird, gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Sachwalter auf Antrag der Bundesanstalt bei dem Refinanzierungsunternehmen zu bestellen ist." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die Bundesanstalt stellt einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1, wenn dies nach Anhörung der Übertragungsberechtigten zur ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände erforderlich erscheint. Als Sachwalter des Refinanzierungsregisters soll die Bundesanstalt den Verwalter des Refinanzierungsregisters vorschlagen, bei Fehlen oder dauernder Verhinderung desselben seinen Stellvertreter oder eine andere geeignete natürliche Person. | "Die Bundesanstalt stellt einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2, wenn dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände erforderlich erscheint. Ist das registerführende Unternehmen eine Pfandbriefbank, die das Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte führt, so soll die Bundesanstalt als Sachwalter des Refinanzierungsregisters eine der dem Insolvenzgericht nach § 31 Absatz 2 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Personen, anderenfalls den Verwalter des Refinanzierungsregisters vorschlagen, bei Fehlen oder dauernder Verhinderung desselben seinen Stellvertreter oder eine andere geeignete natürliche Person." |
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
"Auf jederzeit möglichen einheitlichen Antrag sämtlicher Übertragungsberechtigten noch nicht abgewickelter Refinanzierungstransaktionen ist der Sachwalter zu ersetzen oder das Sachwalterverfahren aufzuheben."
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Erscheint die Bestellung eines zweiten Sachwalters des Refinanzierungsregisters zur ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände erforderlich, kann die Bundesanstalt nach Anhörung der Übertragungsberechtigten einen weiteren Antrag nach Absatz 1 Satz 1 stellen. Stellt sie diesen Antrag, soll sie den Stellvertreter des Verwalters des Refinanzierungsregisters oder, wenn ein solcher fehlt, eine andere geeignete natürliche Person vorschlagen. | "(3) Erscheint die Bestellung eines zweiten Sachwalters des Refinanzierungsregisters zur ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände erforderlich, kann die Bundesanstalt nach Anhörung der Übertragungsberechtigten einen weiteren Antrag nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2, stellen. Stellt die Bundesanstalt diesen Antrag, soll sie bei einer das Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte führenden Pfandbriefbank den Verwalter, anderenfalls einen der Stellvertreter des Verwalters des Refinanzierungsregisters oder, wenn ein solcher fehlt, eine andere geeignete natürliche Person vorschlagen." |
d) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Das Amt wird vom Sachwalter des Refinanzierungsregisters fortgeführt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Stellvertreter des Verwalters. | "Das Amt wird von dem bei dem registerführenden Unternehmen bestellten Sachwalter des Refinanzierungsregisters fortgeführt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Stellvertreter des Verwalters." |
34. § 22m Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Sind in das Refinanzierungsregister Rechte des registerführenden Unternehmens eingetragen, für die eine Eintragung im Grundbuch besteht, so ist die Bestellung des Sachwalters auf Ersuchen des Insolvenzgerichts oder des Sachwalters in das Grundbuch einzutragen, wenn nach der Art der Rechte und den Umständen zu besorgen ist, dass ohne die Eintragung die Interessen der Übertragungsberechtigten gefährdet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Rechte des registerführenden Unternehmens, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. | "(2) Sind in das Refinanzierungsregister Rechte des Refinanzierungsunternehmens eingetragen, für die eine Eintragung im Grundbuch besteht, so ist die Bestellung des Sachwalters beim Refinanzierungsunternehmen auf Ersuchen des Insolvenzgerichts oder des Sachwalters in das Grundbuch einzutragen, wenn nach der Art der Rechte und den Umständen zu besorgen ist, dass ohne die Eintragung die Interessen der Übertragungsberechtigten gefährdet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Rechte des Refinanzierungsunternehmens, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind." |
35. § 22n wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 22n Rechtsstellung des Sachwalters | " § 22n Aufgaben und Rechtsstellung des Sachwalters". |
b) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt:
"(1) Aufgabe des Sachwalters ist die Vornahme der zum Vollzug der Übertragung der in das Register eingetragenen Vermögensgegenstände des Refinanzierungsunternehmens, auf deren Übertragung ein Übertragungsberechtigter einen Anspruch hat, auf den jeweiligen Übertragungsberechtigten erforderlichen Rechtshandlungen. Bis zu einem solchen Vollzug hat er die eingetragenen Gegenstände zu verwalten, zugehörige Forderungen einzuziehen und Erlöse der eingetragenen Gegenstände entsprechend den bestehenden Vereinbarungen an den Übertragungsberechtigten auszukehren."
c) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 1a und die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Daneben obliegen dem Sachwalter die Pflichten eines Verwalters. Der Sachwalter und der Insolvenzverwalter haben einander alle Informationen mitzuteilen, die für das Insolvenzverfahren über das Vermögen des registerführenden Unternehmens und für die Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände von Bedeutung sein können. | "Daneben obliegen dem Sachwalter eines registerführenden Unternehmens die Pflichten eines Verwalters. Der Sachwalter und der Insolvenzverwalter haben einander alle Informationen mitzuteilen, die für das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Refinanzierungsunternehmens und für die Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände von Bedeutung sein können." |
d) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Soweit das registerführende Unternehmen befugt war, die im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände zu verwalten und über sie zu verfügen, geht dieses Recht auf den Sachwalter über. In Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter nutzt der Sachwalter alle Einrichtungen des registerführenden Unternehmens, die zur Verwaltung der eingetragenen Gegenstände erforderlich sind. | "(2) Die Befugnis des Refinanzierungsunternehmens, die im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände zu verwalten und über sie zu verfügen, geht auf den bei ihm bestellten Sachwalter über; § 30 Absatz 3 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes bleibt unberührt. In Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter nutzt der Sachwalter alle Einrichtungen des Refinanzierungsunternehmens, die zur Verwaltung der eingetragenen Gegenstände erforderlich sind. Für die Verwaltung der eingetragenen Gegenstände vertritt der Sachwalter das Refinanzierungsunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. § 30 Absatz 2 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes bleibt unberührt." |
e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Hat das registerführende Unternehmen nach der Bestellung des Sachwalters über einen im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstand verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. | "Hat das Refinanzierungsunternehmen nach der Bestellung des Sachwalters über einen im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstand verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam." |
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Hat das registerführende Unternehmen am Tage der Bestellung des Sachwalters des Refinanzierungsregisters verfügt, so wird vermutet, dass es nach der Bestellung verfügt hat. | "Hat das Refinanzierungsunternehmen am Tag der Bestellung des Sachwalters verfügt, so wird vermutet, dass es nach der Bestellung verfügt hat." |
f) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Verletzt der Sachwalter des Refinanzierungsregisters seine Pflichten, so können die Übertragungsberechtigten und das registerführende Unternehmen Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. | "Verletzt der Sachwalter des Refinanzierungsregisters seine Pflichten, so können die Übertragungsberechtigten und das Refinanzierungsunternehmen Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen." |
g) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Der Sachwalter des Refinanzierungsregisters erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von den Übertragungsberechtigten anteilig nach der Anzahl der für sie eingetragenen Gegenstände gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. | "Der bei einem Kreditinstitut bestellte Sachwalter des Refinanzierungsregisters erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von den Übertragungsberechtigten noch nicht abgewickelter Refinanzierungstransaktionen anteilig nach dem Wert der für sie eingetragenen Gegenstände gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen." |
bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| § 22i Abs. 2 und 3 Satz 1 gilt sinngemäß. § 22i Abs. 3 Satz 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bundesanstalt beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Abberufung stellen soll. | " § 22i Absatz 3 gilt sinngemäß." |
36. § 22o wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Unter den Voraussetzungen des § 46 bestellt das Gericht am Sitz des registerführenden Unternehmens auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei Personen als Sachwalter. Die Bundesanstalt stellt einen Antrag nach Satz 1, wenn dies nach Anhörung der Übertragungsberechtigten zur ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände erforderlich erscheint. Bei Gefahr im Verzuge ist auf die Anhörung zu verzichten. In diesem Fall ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen. | "(1) Unter den Voraussetzungen des § 46 bestellt das Gericht auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei Personen als Sachwalter. Die Bundesanstalt stellt einen Antrag nach Satz 1, wenn dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände erforderlich erscheint. Für alle die Ernennung und Rechtsstellung des Sachwalters betreffenden gerichtlichen Entscheidungen richtet sich die Zuständigkeit nach den §§ 2 und 3 der Insolvenzordnung. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Für das Verfahren gelten die §§ 4, 5 Absatz 1 und 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 der Insolvenzordnung entsprechend. Gegen Entscheidungen des Gerichts steht der Bundesanstalt, dem Sachwalter sowie dem Refinanzierungsunternehmen die sofortige Beschwerde zu." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Für die Bestellung und Abberufung sowie für die Rechtsstellung eines unter diesen Umständen bestellten Sachwalters gelten die Vorschriften der §§ 22l bis 22n mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Insolvenzgerichts das Gericht am Sitz des registerführenden Unternehmens tritt. | "Für die Bestellung und Abberufung sowie für die Rechtsstellung eines unter diesen Umständen bestellten Sachwalters gelten die Vorschriften der §§ 22l bis 22n." |
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| In diesem Fall soll die Bundesanstalt aus dem Kreis der Sachwalter den Verwalter bestellen. | "In diesem Fall soll die Bundesanstalt aus dem Kreis der Sachwalter oder, im Fall des § 22l Absatz 2 Satz 2 erster Fall, anderer geeigneter Personen den Verwalter bestellen." |
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des registerführenden Unternehmens nach Bestellung des Sachwalters nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 eröffnet, so gilt der Sachwalter für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht bestellt. Das Insolvenzgericht tritt an die Stelle des Gerichts am Sitz des registerführenden Unternehmens. Das Gericht am Sitz des registerführenden Unternehmens hat dem Insolvenzgericht alle mit der Bestellung und Aufsicht des Sachwalters des Refinanzierungsregisters in Zusammenhang stehenden Unterlagen zu übergeben. | "(3) Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Refinanzierungsunternehmens nach Bestellung des Sachwalters nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 eröffnet, so gilt der Sachwalter für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht bestellt." |
37. § 23a Absatz 1 Satz 11 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Sofern Einlagen und andere rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind, hat das Institut auf diese Tatsache in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung hinzuweisen, es sei denn, die rückzahlbaren Gelder sind in Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder anderen Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 52 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, verbrieft. | "Sofern Einlagen und andere rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind, hat das Institut auf diese Tatsache in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung hinzuweisen, es sei denn, die rückzahlbaren Gelder sind in Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder anderen Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 52 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung vom 27. November 2019 erfüllen, verbrieft." |
38. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 24 Anzeigen | " § 24 Anzeigen; Verordnungsermächtigung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 3 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
| alt | neu |
|
|
bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 4. einen Verlust in Höhe von 5 Prozent des harten Kernkapitals gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; | "4. einen Verlust in Höhe von 5 Prozent des harten Kernkapitals nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025;" |
cc) Die Nummern 9 und 10 werden durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt:
| alt | neu |
| 9. das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie den Wegfall einer geeigneten Versicherung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3;
10. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert, 30 vom Hundert und 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, daß das Institut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt; | "9. das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1;
10. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass das Institut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt;" |
dd) In Nummer 17 Buchstabe b wird die Angabe "in der jeweils geltenden Fassung" jeweils durch die Angabe "in der Fassung vom 17. Juni 2025" ersetzt.
ee) Nummer 18
18. soweit es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, auf Verlangen die gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offenzulegenden Informationen,
wird gestrichen.
ff) Nummer 19 wird durch die folgenden Nummern 19 und 20 ersetzt:
| alt | neu |
| 19. die Absicht einer wesentlichen Auslagerung und deren Vollzug sowie wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können. | "19. die Absicht einer wesentlichen Auslagerung und deren Vollzug sowie wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, und
20. das Absinken der Verschuldungsquote unter die Mindesteigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025, die Unterschreitung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Absicherung gegen Risiken einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c sowie nach § 10 Absatz 3 und 4 und die Unterschreitung des Puffers der Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025." |
c) Absatz 1a Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. soweit es sich um ein CRR-Kreditinstitut , das ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, oder um ein übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, angehört, oder um ein CRR-Kreditinstitut, das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde, handelt, die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich sind; der Vergleich umfasst auch die Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans;
6. soweit es sich um ein CRR-Kreditinstitut oder um ein übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, handelt, die Informationen über Geschäftsleiter und Mitarbeiter mit einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind; für Kreditinstitute nach § 53 Absatz 1, die das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, gilt dies entsprechend. | "5. die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind, soweit es sich um Folgendes handelt:
der Vergleich umfasst auch die Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans; 6. soweit es sich um ein CRR-Kreditinstitut oder um ein übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, handelt, die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind; für Kreditinstitute nach § 53 Absatz 1, die das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, gilt dies entsprechend, und 7. soweit es sich um ein Institut nach § 53 Absatz 1 handelt, das ausschließlich Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringt, die Wertpapierdienstleistungen im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes sind, und die Dienstleistungen in einem Umfang erbracht werden, der das Institut zu einem Mittleren Wertpapierinstitut gemäß § 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes machen würde, die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 34 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind; die Vorgaben der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 349) betreffend die Anzeigen nach § 66 Absatz 3 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind entsprechend anwendbar." |
d) Die Absätze 1c und 1d werden durch die folgenden Absätze 1c bis 1e ersetzt:
| alt | neu |
| (1c) Ein CRR-Kreditinstitut, das einen Beschluss über die Billigung eines höheren Höchstwerts für die variable Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 gefasst hat, hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank zweijährlich die Informationen anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 2 Spiegelstrich 5 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich sind.
(1d) Ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist oder das von der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde, hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank dreijährlich die Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich sind. | "(1c) Ein CRR-Kreditinstitut, das über einen Beschluss über die Billigung eines höheren Höchstwerts für die variable Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 verfügt, hat zweijährlich die Informationen anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 2 Spiegelstrich 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind.
(1d) Ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, bei dem die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, oder das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde, hat dreijährlich die Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind. (1e) Ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist oder das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde, hat dreijährlich die für einen Vergleich der Diversität in den Instituten nach Artikel 91 Absatz 9 in Verbindung mit Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlichen Informationen anzuzeigen." |
e) Absatz 3c Satz 2 und 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Anzeigen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2, 15 und 15a sind nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben. Soweit es sich bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 6 um eine Zweigniederlassung oder grenzüberschreitende Dienstleistung in einem nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaat handelt, sind die Anzeigen ebenfalls nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben. | "Die Anzeigen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2, 15 und 15a sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sind nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben." |
f) Absatz 3d
(3d) Ein Datenbereitstellungsdienst hat der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:
- die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, sowie den Vollzug einer solchen Absicht;
- das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;
- die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind;
- das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans.
wird gestrichen.
g) Absatz 3e wird durch den folgenden Absatz 3e ersetzt:
| alt | neu |
| (3e) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 15 sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 und 4 kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit auch Interviews mit den angezeigten Personen führen. | "(3e) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 15 sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 und 4 kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung oder der Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit auch Interviews mit den angezeigten Personen führen." |
h) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen, über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität, erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen zu erhalten. In der Rechtsverordnung können ebenfalls nähere Bestimmungen für die Führung eines öffentlichen Registers durch die Bundesanstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf Seiten dieses Registers und die Zuweisung von Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Seiten erlassen werden. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. | "(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen ergänzen, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen zu erhalten. In der Rechtsverordnung können ebenfalls nähere Bestimmungen für die Führung eines öffentlichen Registers durch die Bundesanstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf Seiten dieses Registers und die Zuweisung von Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Seiten erlassen werden. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören." |
39. § 24a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Ein CRR-Kreditinstitut, das die Absicht hat, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
hat dies der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. | "Ein CRR-Kreditinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 die Absicht anzuzeigen, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
|
bb) In Satz 2 wird die Angabe "muß" durch die Angabe "muss" ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Sofern die Europäische Zentralbank die Aufsichtsbehörde ist, leitet die Bundesanstalt die Anzeige an sie weiter."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 angezeigt wurden, hat das Institut der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, auch und den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates diese Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen, damit die Aufsichtsbehörde eine Entscheidung nach Absatz 2 und die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates eine Entscheidung über eventuell erforderliche Bedingungen treffen können. | "Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 3c Satz 1 angezeigt wurden, hat das Institut der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, auch den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaats diese Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. Sofern die Europäische Zentralbank die Aufsichtsbehörde ist, leitet die Bundesanstalt die Anzeige an sie weiter. Die Aufsichtsbehörde trifft eine Entscheidung nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 und die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaats können eine Entscheidung über eventuell erforderliche Bedingungen treffen." |
bb) Die neuen Sätze 5 und 6 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 3c Satz 1 angezeigt wurden, hat das Institut der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, auch den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaats diese Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. Sofern die Europäische Zentralbank die Aufsichtsbehörde ist, leitet die Bundesanstalt die Anzeige an sie weiter. Die Aufsichtsbehörde trifft eine Entscheidung nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 und die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaats können eine Entscheidung über eventuell erforderliche Bedingungen treffen. | "Änderungen der Verhältnisse der Einlagensicherungseinrichtung oder der Anlegerentschädigungseinrichtung oder des gleichwertigen Schutzes im Sinne des § 23a Absatz 1 Satz 1 hat das Institut, das eine Zweigniederlassung nach Absatz 1 errichtet hat, der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, auch den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. Sofern die Europäische Zentralbank die Aufsichtsbehörde ist, leitet die Bundesanstalt die Anzeige an sie weiter. Die Aufsichtsbehörde teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates die Änderungen nach Satz 5 mit." |
c) Absatz 4a
(4a) Soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, sind die Anzeigen nach den Absätzen 1, 3 und 4 auch gegenüber der Bundesanstalt abzugeben. Soweit es sich bei dem Staat, in welchem die Zweigniederlassung errichtet oder die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll, um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, sind die Anzeigen nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben.
wird gestrichen.
40. § 25 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Absatz 1 Satz 4 und § 10a Absatz 4 und 5 über das Verfahren der Zusammenfassung, § 10a Absatz 10 über die Unterkonsolidierung von Tochtergesellschaften in Drittstaaten und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Informationspflicht gelten für die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend. | "Absatz 1 Satz 4 und § 10a Absatz 4 und 5 über das Verfahren der Zusammenfassung, § 10a Absatz 9 über die Unterkonsolidierung von Tochtergesellschaften in Drittstaaten und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Informationspflicht gelten für die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend." |
41. § 25a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird nach der Angabe "muss insbesondere" die Angabe "eine solide Unternehmensführung sowie" eingefügt.
bb) Satz 6 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet; erforderliche Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren; § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt, § 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend; | "2. eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet; erforderliche Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren; § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt, § 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend, und". |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Absätze 1 und 2 gelten für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen sowie Unterkonsolidierungsgruppen nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Geschäftsleiter des übergeordneten oder zur Unterkonsolidierung verpflichteten Unternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder der Unterkonsolidierungsgruppe verantwortlich sind. | "Die Absätze 1 und 2 gelten für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen sowie Unterkonsolidierungsgruppen nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Geschäftsleiter des übergeordneten oder zur Unterkonsolidierung verpflichteten Unternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation einschließlich einer soliden Unternehmensführung sowie eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder der Unterkonsolidierungsgruppe verantwortlich sind." |
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die sich aus der Einbeziehung in das Risikomanagement auf Gruppenebene ergebenden Pflichten müssen von Tochterunternehmen der Gruppe mit Sitz in einem Drittstaat nur insoweit beachtet werden, als diese Pflichten nicht dem geltenden Recht im Herkunftsstaat des Tochterunternehmens entgegenstehen. | "Die Regelungen, Verfahren und Mechanismen der gruppenangehörigen Unternehmen müssen dabei kohärent sein und ineinandergreifen. Die sich aus den Sätzen 1 und 3 ergebenden Pflichten müssen von Tochterunternehmen der Gruppe mit Sitz in einem Drittstaat nur insoweit beachtet werden, als diese Pflichten nicht dem geltenden Recht im Herkunftsstaat des Tochterunternehmens entgegenstehen." |
c) Absatz 5b Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Ausnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 in der jeweils geltenden Fassung bedürfen der Zustimmung der Geschäftsleitung und der Kenntnisnahme durch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan. | "Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 in der Fassung vom 25. März 2021 bedürfen der Zustimmung der Geschäftsleitung und der vorherigen Kenntnisnahme durch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan." |
42. § 25c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 in der Fassung vom 25. März 2021 bedürfen der Zustimmung der Geschäftsleitung und der vorherigen Kenntnisnahme durch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan. | "1. die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 angehören," |
b) Absatz 6
(6) Die Geschäftsleiter eines Datenbereitstellungsdienstes müssen zuverlässig und für dessen Leitung fachlich geeignet sein und der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen. Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans müssen den Anforderungen des Artikels 27f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit einer delegierten Verordnung gemäß Artikel 27f Absatz 5 dieser Verordnung genügen.
wird gestrichen.
43. § 25d wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 7 Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Sofern von der Bestellung von Ausschüssen abgesehen wird, obliegen die Aufgaben, die in den Absätzen 8 bis 12 den Ausschüssen zugewiesen sind, dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan. Sofern kein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan besteht, obliegen die Ausschussaufgaben den Anteilseignern, Eigentümern, Mitgliedern oder Trägern des Instituts."
b) Absatz 13
(13) Für die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Datenbereitstellungsdienstes gilt § 25d Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans müssen den Anforderungen des Artikels 27f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit einer delegierten Verordnung gemäß Artikels 27f Absatz 5 dieser Verordnung genügen.
wird gestrichen.
44. § 25g Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 1), | "1. der Verordnung (EU) 2023/1113 in der Fassung vom 31. Mai 2023," |
45. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 6
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Sätzen 2, 3 oder 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Absatz 1 Satz 3, 4 bis 6 gelten gegenüber diesen Kreditinstituten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen kann. | "Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt gegenüber diesen Kreditinstituten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen kann." |
46. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Sofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts nicht realisierte Reserven zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4a bis 4c in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beachtet worden ist. | "Sofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts nicht realisierte Reserven zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Absatz 4a bis 4c in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beachtet worden ist." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Bei Instituten, Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b und Zweigstellen im Sinne des § 53, die das Depotgeschäft betreiben, hat er dieses Geschäft besonders zu prüfen, soweit es nicht nach §§ 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu prüfen ist; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 67a Absatz 3 und des § 67b jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken. | "Bei Instituten, Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b und Zweigstellen im Sinne des § 53, die das Depotgeschäft oder als Verwahrer im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches das Depotgeschäft zusammen mit der Kryptowertpapierregisterführung betreiben, hat er dieses Geschäft besonders zu prüfen, soweit es nicht nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu prüfen ist; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 67a Absatz 3 und des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken." |
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes ist die Einhaltung der organisatorischen Anforderungen an die Verfahren und Systeme aus § 4 Absatz 4, den §§ 5, 16, 24, 26d, 27, 27a sowie 28 des Pfandbriefgesetzes zu prüfen. | "Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes ist die Einhaltung der organisatorischen Anforderungen an die Verfahren und Systeme aus § 4 Absatz 4, den §§ 4b, 5, 16, 24, 26d, 27, 27a sowie 28des Pfandbriefgesetzes zu prüfen." |
47. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 1a Satz 1 und 3 bis 5 wird jeweils nach der Angabe "schriftlichen" die Angabe "oder elektronischen" eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe "Der Erlaubnisantrag muß enthalten" durch die Angabe "Der Antragsteller muss seinem Erlaubnisantrag Folgendes beifügen:" ersetzt.
bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die nach Satz 5 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. | "Die nach Satz 5 beizufügenden Informationen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 näher zu bestimmen." |
c) Absatz 1f wird durch den folgenden Absatz 1f ersetzt:
| alt | neu |
(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst, der der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, tätig werden will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
Der Erlaubnisantrag muss enthalten:
Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnisantrages regeln die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten und Trägern einer inländischen Börse, die eine Börse, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst gestattet, sofern festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen des Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014genügen. Diese Dienstleistungen sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen. | "(1f) CRR-Kreditinstitute mit satzungsmäßigem Sitz im Inland dürfen im Rahmen eines Auftrags als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches oder § 80 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen das Kryptowertpapierregister nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 ohne eine zusätzliche Erlaubnis führen." |
d) Absatz 5a
(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden Entscheidung im Register eingetragen.
wird gestrichen.
48. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital bestehend aus Bestandteilen des harten Kernkapitals gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Inland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapital muss zur Verfügung stehen:
| "1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital bestehend aus hartem Kernkapital nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abzüglich des Postens nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, im Inland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapital muss zur Verfügung stehen:
|
b) Absatz 1a
(1a) Die Erlaubnis für die Erbringung von Datenbereitstellungsdienstleistungen ist zu versagen, wenn
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist, nicht die zur Leitung des Unternehmens erforderliche fachliche Eignung hat, nicht über die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichende Zeit verfügt oder sonst nicht den Anforderungen gemäß Artikel 27f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit einer delegierten Verordnung gemäß Artikel 27f Absatz 5 dieser Verordnung, genügt;
- das Unternehmen nicht bereit oder in der Lage ist, die nach Titel IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, zu schaffen.
wird gestrichen.
49. § 35 Absatz 2 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
| alt | neu |
| 8. die in den Artikeln 92, 93 bis 403 sowie 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten aufsichtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt sind; | "8. die in den Teilen 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme der Artikel 92a und 92b niedergelegten aufsichtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt sind;" |
50. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" und jeweils die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.
b) Absatz 4
(4) Wird die Erlaubnis eines Instituts zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen aufgehoben, unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist.
wird gestrichen.
51. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 erforderliche Zulassung Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne dieser Verordnung erbracht werden oder
6. nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben werden. | "5. ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 erforderliche Zulassung Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne dieser Verordnung erbracht werden,
6. ohne die nach Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderliche Zulassung die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst ausgeübt wird oder". |
bb) Die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 7.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt. | "(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt. Die vorangehende Tätigkeit als Abwickler und die Stellung des Insolvenzantrags durch den Abwickler stellen keine die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ausschließende Vorbefassung dar. Soll der Abwickler nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden, hat das zuständige Insolvenzgericht der Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." |
52. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Mitglieder eines Organs und Beschäftigte der Institute, übergeordneten Unternehmen oder Auslagerungsunternehmen haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem Institut oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen."
bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts, des Auslagerungsunternehmens und des übergeordneten Unternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. | "Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Räume des Instituts, des Auslagerungsunternehmens und des übergeordneten Unternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie auch Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 3 bis 5 zu dulden." |
b) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
| alt | neu |
| (1a) Soweit eine zentrale Gegenpartei unter den Voraussetzungen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auf ein Unternehmen auslagert, sind die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch auf dieses Unternehmen entsprechend anwendbar; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. | "(1a) Soweit eine zentrale Gegenpartei unter den Voraussetzungen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2012 operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auf ein Unternehmen auslagert, sind die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 3 bis 5 auch auf dieses Unternehmen sowie auf dessen Mitglieder eines Organs, Beschäftigte und Auslagerungsunternehmen entsprechend anwendbar; Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a, eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a oder eine gemischte Holding-Gesellschaft sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen, um die Richtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis erforderlich sind oder die in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln sind. | "Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a, eine Finanzholding-Gesellschaft, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Holding-Gesellschaft sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen; Mitglieder eines Organs und Beschäftigte haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen." |
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume der Unternehmen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ein nicht in die Zusammenfassung einbezogenes Tochterunternehmen und ein gemischte Holdinggesellschaft und dessen Tochterunternehmen. | "Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Räume der Unternehmen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen.
Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden.
Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend
|
d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes die Aufklärung eines für die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert, dadurch dass sie oder es
Die Durchsuchungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann die Einsatzleitung der Bundesanstalt die Anordnung treffen, soweit nicht lediglich mit einer nur unerheblichen Verzögerung zu rechnen ist. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind immer durch den Richter anzuordnen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(6) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden."
e) Die bisherigen Absätze 5 bis 6 werden zu den Absätzen 7 bis 9.
53. § 44b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.
bb) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 2c anzeigen oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 oder einer Ergänzungsanzeige nach § 64e Absatz 2 Satz 4 als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden, | "1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 2c anzeigen oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 6 oder einer Ergänzungsanzeige nach § 64e Absatz 2 Satz 4 als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden," |
bbb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und | "3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und". |
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Die Auskunfts- und Vorlegungspflichten nach § 44 Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von Unterlagen bestehen auch für die bei nach Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen oder Unternehmen Beschäftigten sowie für die Mitglieder eines Organs, jeweils auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder Unternehmen."
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 6 vorliegen. | "Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 bis 6 vorliegen." |
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. | "(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen. § 44 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. (5) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden." |
54. § 44c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 4. Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung erforderliche Zulassung erbringt oder | "4. Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung erforderliche Zulassung erbringt,
5. ohne die nach Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderliche Zulassung die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst ausgeübt wird oder". |
bbb) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Ein Mitglied eines Organs sowie ein Beschäftigter haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen. | "Ein Mitglied eines Organs sowie ein Beschäftigter haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen." |
b) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| § 44 Abs. 6 ist anzuwenden. | " § 44 Absatz 9 ist anzuwenden." |
55. § 45a Absatz 1a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 auch gegenüber dem übergeordneten Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe anordnen, Weisungen der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern es keine gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten gibt, die Personen abzuberufen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen. | "Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 auch gegenüber dem übergeordneten Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe anordnen, Weisungen der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern es keine gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten gibt, die Personen abzuberufen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen." |
56. § 45c Absatz 3 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Solange die Bundesanstalt einem Sonderbeauftragten die Funktion eines Geschäftsleiters übertragen hat, können die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr Recht, einen Geschäftsleiter zu bestellen, nur mit Zustimmung der Bundesanstalt ausüben. | "Solange die Bundesanstalt einem Sonderbeauftragten die Funktion eines Geschäftsleiters oder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans übertragen hat, können die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr Recht, einen Geschäftsleiter oder ein Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen, nur mit Zustimmung der Bundesanstalt ausüben." |
57. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, daß eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist (§ 33 Absatz 2), kann die Aufsichtsbehörde zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. | "Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist ((§ 33 Absatz 2), kann die Aufsichtsbehörde zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen." |
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 widersprechen. | "Die Bundesanstalt unterrichtet über die von ihr nach den Sätzen 3 und 4 beabsichtigten Maßnahmen unverzüglich die betroffenen Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Europäische Zentralbank und die Deutsche Bundesbank." |
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Unbeschadet des § 30 Absatz 6 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes erstreckt sich eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht auf:
Die Löschung von zur Deckung verwendeten Werten im Deckungsregister steht deren Veräußerung gleich."
c) In Absatz 2 Satz 3 und Satz 8 wird jeweils die Angabe "Aufsichtsbehörde" durch die Angabe "Bundesanstalt" ersetzt.
58. § 46b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Wird ein Institut, das eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland besitzt, oder eine nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter, bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber und die Personen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz bezeichneten Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Institut oder die nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). | "Wird ein Institut, das eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland besitzt oder das nach Erlöschen seiner Erlaubnis noch erlaubnispflichtiges Geschäft im Rahmen der Abwicklung betreibt, oder eine nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter, bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber und die Personen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. Die in Satz 1 bezeichneten Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Institut oder die nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit)." |
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Auf Systembetreiber im Sinne des § 24b Abs. 5) ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. | "Auf Systembetreiber im Sinne des § 24b Absatz 5 ist Satz 1 entsprechend anzuwenden." |
59. § 47a Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| § 44 Absatz 6 gilt entsprechend. | " § 44 Absatz 9 gilt entsprechend." |
60. § 49 wird durch den folgenden § 49 ersetzt:
| alt | neu |
| § 49 Sofortige Vollziehbarkeit
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 2c Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, des § 3 Absatz 4, des § 6 Absatz 1b, der §§ 6a, 6c und 8a Absatz 3 bis 5, des § 10 Absatz 3, 3a und 4, des § 10f Absatz 1 und 2, des § 10g Absatz 1 bis 4, des § 12a Absatz 2, des § 13c Absatz 3 Satz 4, des § 25b Absatz 4a, des § 25c Absatz 4c, des § 28 Absatz 1, des § 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2a Satz 1, der §§ 36, 37 und 44 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 44b, Absatz 2 und 3a Satz 1, des § 44a Absatz 2 Satz 1, der §§ 44c, 45 und 45a Absatz 1, des § 45b Absatz 1, der §§ 45c, 46, 46a, 46b, 47a, 48u Absatz 1 und 7, des § 53b Absatz 12, der §§ 53l, 53n Absatz 1 sowie der §§ 53p und 53q Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Bundesanstalt auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 4, des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln gegen diese Maßnahmen und Entscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung. | " § 49 Sofortige Vollziehbarkeit
(1) Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage
(2) Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 4, des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 63 der Verordnung (EU) 2019/1238." |
61. § 53b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a
(1a) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland als Datenbereitstellungsdienst tätig werden, wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen seines Herkunftsmitgliedstaatesoder der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zugelassen worden ist und die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind.
wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. § 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7,
6. die §§ 24b , 24c, 25, 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2, | "5. § 24 Absatz 1 Nummer 5 und 7,
6. die §§ 24b , 24c, 25 und 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2," |
bbb) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
| alt | neu |
| 8.die §§ 25i bis 25k, 25m, 37, 39 bis 42, 43 Absatz 2 und 3, § 44 Absatz 1 und 6, § 44a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 46h, 48u und 49, | "8. die §§ 25i bis 25k, 25m, 37, 39 bis 42, 43 Absatz 2 und 3, § 44 Absatz 1, 5, 6, 8 und 9, § 44a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 46h, 48u und 49," |
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten § 3 Absatz 1, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, die §§ 23a, 37, 44 Absatz 1 sowie die §§ 44c, 48u Absatz 1 und § 49 dieses Gesetzes und § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend. | "Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten § 3 Absatz 1, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, die §§ 18a, 23a, 37, 44 Absatz 1, 5, 6, 8 und 9 sowie die §§ 44c, 48u Absatz 1 und § 49 dieses Gesetzes und § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend." |
c) In Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" und die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.
d) Nach Absatz 7a wird der folgende Absatz 7b eingefügt:
"(7b) Ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums kann über eine Zweigniederlassung im Inland im Rahmen eines Auftrags als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 2 und 3 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches oder § 80 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches die Tätigkeit der Kryptowertpapierregisterführung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 abweichend von § 32 ohne Erlaubnis der Aufsichtsbehörde ausüben, wenn die Zweigniederlassung das Kryptowertpapierregister ausschließlich für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen führt, für die sie als Verwahrstelle beauftragt wurde."
e) Absatz 10 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Bei gemeinsamen Entscheidungen nach Artikel 113 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU wird die Entscheidung der Stelle, die für die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis zuständig ist, von der Bundesanstalt als verbindlich anerkannt und umgesetzt | "Bei gemeinsamen Entscheidungen nach Artikel 113 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 und bei Entscheidungen, die die zuständigen Behörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach Artikel 113 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 treffen, wird die Entscheidung der Stelle, die für die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis zuständig ist, von der Bundesanstalt als verbindlich anerkannt und umgesetzt." |
62. § 53m Absatz 1 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
| alt | neu |
| 10. alle in § 32 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben; die gemäß § 32 Absatz 1 Satz 3 erlassene Rechtsverordnung gilt entsprechend. | "10. alle in § 32 Absatz 1 Satz 5 genannten Angaben; die aufgrund des § 32 Absatz 1 Satz 6 erlassene Rechtsverordnung gilt entsprechend." |
63. § 54 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Wer
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
|
64. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in delegierten Rechtsakten der Europäischen Union, die die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.05.2013 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ergänzen, im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4c für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe i wird durch den folgenden Buchstaben i ersetzt:
| alt | neu |
| i) § 24 Absatz 1a Nummer 5 erster Halbsatz oder Nummer 6, Absatz 1c oder Absatz 1d, | "i) § 24 Absatz 1c, 1d oder 1e," |
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe i wird durch den folgenden Buchstaben i ersetzt:
| alt | neu |
| "i) § 25h Absatz 5, | "i) § 25h Absatz 5," |
bbb) Buchstabe k wird durch den folgenden Buchstaben k ersetzt:
| alt | neu |
| k) § 45 Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 5 bis 9, | "k) § 45 Absatz 1, 2, 7 Satz 1 oder 2 oder Absatz 8 Satz 1, 2 oder 3," |
cc) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 4. § 10i Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 oder § 10j Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 eine Ausschüttung vornimmt, | "4. entgegen § 10i Absatz 2 oder 3 Satz 3 Nummer 1 oder § 10j Absatz 2 oder 3 Satz 4 Nummer 1 eine Ausschüttung vornimmt," |
dd) Die Nummern 9 und 10 werden durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt:
| alt | neu |
| 9. entgegen § 24c Absatz 1 Satz 1 oder § 25i Absatz 3 Satz 1 ein Dateisystem nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
10. entgegen § 24c Absatz 1 Satz 5 nicht gewährleistet, dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisch abrufen kann, | "9. entgegen § 24c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 6, oder § 25i Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, ein Dateisystem nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
10. entgegen § 24c Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 6, nicht gewährleistet, dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisiert abrufen kann," |
ee) Nummer 11b wird durch die folgende Nummer 11b ersetzt:
| alt | neu |
| 11b. entgegen § 25h Absatz 2 kein angemessenes Datenverarbeitungssystem betreibt und aktualisiert, | "11b. entgegen § 25h Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, ein dort genanntes Datenverarbeitungssystem nicht betreibt," |
ff) Die Nummern 12 und 13 werden durch die folgenden Nummern 12 und 13 ersetzt:
| alt | neu |
| 12. entgegen § 25m Nummer 1 eine Korrespondenzbeziehung oder eine sonstige Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft aufnimmt oder fortführt,
13. entgegen § 25m Nummer 2 erster Halbsatz ein Konto errichtet oder führt, | "12. entgegen § 25m Nummer 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, eine Korrespondenzbeziehung oder eine sonstige Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft aufnimmt oder fortführt,
13. entgegen § 25m Nummer 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, ein Konto errichtet oder führt," |
gg) Nummer 15 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
| alt | neu |
| a) § 44 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44b Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, | "a) § 44 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 7, § 44b Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8," |
hh) Nummer 16 Buchstabe a bis c wird durch die folgenden Buchstaben a bis c ersetzt:
| alt | neu |
| a) § 44 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8,
b) § 44 Absatz 2 Satz 4, Absatz 4 Satz 6 oder Absatz 5 Satz 4, c) § 44b Absatz 2 Satz 2 oder | "a) § 44 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8,
b) § 44 Absatz 2 Satz 5, Absatz 4 Satz 6, Absatz 5 Satz 10, Absatz 6 Satz 3 oder Absatz 7 Satz 5, c) § 44b Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 3 oder". |
ii) In Nummer 17 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.
jj) Nummer 17b wird durch die folgende Nummer 17b ersetzt:
| alt | neu |
| 17b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48u Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder | "17b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48u Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, zuwiderhandelt oder". |
c) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie 2015/849 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 1)" durch die Angabe "in der Fassung vom 31. Mai 2023" ersetzt.
d) Absatz 4a wird durch den folgenden Absatz 4a ersetzt:
| alt | neu |
| (4a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.07.2021 S. 20), die durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, ein anderes als das dort genannte Entgelt erhebt. | "(4a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1230 in der Fassung vom 13. März 2024 ein anderes als das dort genannte Entgelt erhebt." |
e) In Absatz 4b wird nach der Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1060/2009" die Angabe "in der Fassung vom 13. Dezember 2023" eingefügt.
f) Absatz 4c
(4c) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1a geahndet werden können.
wird gestrichen.
g) In Absatz 4d in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist," durch die Angabe "in der Fassung vom 13. März 2024" ersetzt.
h) Absatz 4e wird durch den folgenden Absatz 4e ersetzt:
| alt | neu |
(4e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
| "(4e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung vom 27. November 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
|
i) Absatz 4g wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 09.12.2014 S. 1, L 358 vom 13.12.2014 S. 50)" durch die Angabe "in der Fassung vom 13. Dezember 2023" ersetzt.
bb) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
| alt | neu |
| 9.entgegen Artikel 19 Buchstabe a und b nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen zur Einreichung und Beantwortung von Beschwerden vorsieht, | "9. entgegen Artikel 19 Buchstabe a ein dort genanntes Verfahren oder eine dort genannte Vorkehrung nicht vorsieht oder". |
j) Absatz 4h wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3 und 4
3. entgegen § 25e Satz 4 Vergütungssysteme nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestaltet,4. bei der Antragstellung für die Zulassung zum Geschäftsbetrieb nach § 32 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 1 f Satz 2 gegenüber der Bundesanstalt unrichtige Angaben im Hinblick auf die nach § 32 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 1 f Satz 2 erforderlichen Informationen macht,
werden gestrichen.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe "innehat." durch die Angabe "innehat oder" ersetzt.
cc) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 Satz 1 oder 3, eine dort genannte Angabe, einen dort genannten Nachweis, einen dort genannten Geschäftsplan oder einen dort genannten Jahres- oder Konzernabschluss nicht richtig oder nicht vollständig beifügt."
k) In Absatz 4i wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 1)" durch die Angabe "in der Fassung vom 13. Dezember 2023" ersetzt.
l) In Absatz 5 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1; L 208 vom 02.08.2013 S. 68; L 321 vom 30.11.2013 S. 6; L 193 vom 21.07.2015 S. 166; L 20 vom 25.01.2017 S. 3; L 13 vom 17.01.2020 S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.06.2020 S. 4) geändert worden ist," gestrichen und jeweils nach der Angabe "Verordnung (EU) Nr. 575/2013" die Angabe "in der Fassung vom 17. Juni 2025" eingefügt.
m) Die Absätze 5a und 5b werden durch die folgenden Absätze 5a und 5b ersetzt:
| alt | neu |
| (5a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein höheres als in Artikel 3 Absatz 1 oder in Artikel 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 1) genanntes Interbankenentgelt erhebt.
(5b) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 35) Vermögenswerte auswählt. | "(5a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein höheres als in Artikel 3 Absatz 1 oder in Artikel 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/751 in der Fassung vom 29. April 2015 genanntes Interbankenentgelt erhebt.
(5b) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 in der Fassung vom 31. März 2021 Vermögenswerte auswählt." |
n) In Absatz 5c in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe "Verordnung (EU) 2017/2402" die Angabe "in der Fassung vom 31. März 2021" eingefügt.
o) In Absatz 5d Nummer 1 bis 3 wird jeweils nach der Angabe "Verordnung (EU) 2017/2402" die Angabe "in der Fassung vom 31. März 2021" eingefügt.
p) In Absatz 5e in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 1)" durch die Angabe "in der Fassung vom 14. Dezember 2022" ersetzt.
q) Absatz 6a wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe "4g," die Angabe "4h," eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "hat," durch die Angabe "hat, und" ersetzt.
r) Absatz 6e Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 6a und 6b Nummer 2 sowie des Absatzes 6c ist
| "Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 6a und 6b Nummer 2 sowie des Absatzes 6c ist
|
65. § 60b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Bundesanstalt soll jede gegen ein ihrer Aufsicht unterstehendes Institut oder Unternehmen oder gegen einen Geschäftsleiter eines Instituts oder Unternehmens verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, die dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) 2023/1113 verhängt hat, jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung und jede bestandskräftige Maßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen. | "Die Bundesanstalt hat, sofern die Bekanntmachung nicht bereits nach § 60c Absatz 1 Satz 1 erfolgt, jede von ihr wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, die dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) 2023/1113 verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung und jede bestandskräftige Maßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt zu machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitzuteilen." |
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die bestandskräftig gewordene Bestellung eines Sonderbeauftragten nach § 45c Absatz 1 Satz 1, die die Bundesanstalt wegen Verstößen gegen sonstige aufsichtsrechtliche Bestimmungen oder Anordnungen der Aufsichtsbehörde vorgenommen hat."
66. In § 60d wird in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils die Angabe "und Betreiber von Datenbereitstellungsdiensten" gestrichen.
67. § 64j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Für ein Unternehmen, das am 25. Dezember 2008 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 hat, gilt die Erlaubnis für das Factoring und das Finanzierungsleasing als zu diesem Zeitpunkt erteilt. | "(1) Für ein Unternehmen, das am 25. Dezember 2008 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 oder Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 hat, gilt die Erlaubnis für das Factoring und das Finanzierungsleasing als zu diesem Zeitpunkt erteilt." |
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Für Unternehmen im Sinne des Satzes 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mindestens zwei der drei in § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs genannten Größenkriterien nicht überschreiten, gilt eine längere Frist bis zum 31. Dezember 2009. Die Anzeige muss die Angaben nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b, den Jahresabschluss für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr, oder - soweit dieser nach den hierfür geltenden Fristen noch nicht aufzustellen war - für das diesem vorausgegangene Geschäftsjahr, oder - soweit noch kein Jahresabschluss aufzustellen war - die Eröffnungsbilanz und eine unterjährige Gewinn- und Verlustrechnung, sowie einen aktuellen Handelsregisterauszug und die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung enthalten. | "Für Unternehmen im Sinne des Satzes 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mindestens zwei der drei in § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs genannten Größenkriterien nicht überschreiten, gilt eine längere Frist bis zum 31. Dezember 2009. Die Anzeige muss die Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 und 6 Buchstabe a und b, den Jahresabschluss für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr oder, soweit dieser nach den hierfür geltenden Fristen noch nicht aufzustellen war, für das diesem vorausgegangene Geschäftsjahr oder, soweit noch kein Jahresabschluss aufzustellen war, die Eröffnungsbilanz und eine unterjährige Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen aktuellen Handelsregisterauszug und die Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung enthalten." |
68. § 64m Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so ist § 64x Absatz 8 Satz 1 auf Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Befreiung nach § 2 Absatz 5 ab dem Zeitpunkt des Austritts bis zur Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als vorläufig erteilt gilt, wenn das Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Austritts einen vollständigen Freistellungsantrag nach § 2 Absatz 5 Satz 1 stellt. | "(2) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so ist § 64x Absatz 7 Satz 1 auf Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Befreiung nach § 2 Absatz 5 ab dem Zeitpunkt des Austritts bis zur Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als vorläufig erteilt gilt, wenn das Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Austritts einen vollständigen Freistellungsantrag nach § 2 Absatz 5 Satz 1 stellt." |
69. In den §§ 64n und 64p Satz 1 wird jeweils die Angabe "Satz 1 und 2" durch die Angabe "Satz 1 und 5" ersetzt.
70. § 64r wird wie folgt geändert:
a) Absatz 13 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Für Institute, bei denen eine Systemgefährdung im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen vorliegt, gilt § 25c Absatz 2 ab dem 1. Juli 2014. | "Für bedeutende Institute im Sinne des § 1 Absatz 3c gilt § 25c Absatz 2 ab dem 1. Juli 2014." |
b) Absatz 14 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Für Institute, bei denen eine Systemgefährdung im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen vorliegt, gilt § 25d Absatz 3 ab dem 1. Juli 2014. | "Für bedeutende Institute im Sinne des § 1 Absatz 3c gilt § 25d Absatz 3 ab dem 1. Juli 2014." |
71. § 64x wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 2 bis 6 wird jeweils die Angabe "Satz 1 und 2" durch die Angabe "Satz 1 und 5" ersetzt.
b) Absatz 7
(7) Für ein Unternehmen, das am 3. Januar 2018 als Datenbereitstellungsdienst tätig ist, ohne über eine Erlaubnis der Bundesanstalt zu verfügen, gilt die Erlaubnis als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 2. Juli 2018 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1f stellt.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 7.
72. § 65 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Für ein Unternehmen, das eine Tätigkeit nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 innerhalb der ersten sechs Monate seit dem 10. Juni 2021 aufnimmt, gilt die Erlaubnis für die Kryptowertpapierregisterführung als vorläufig erteilt, wenn es sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, stellt und wenn es der Bundesanstalt die Absicht, die Tätigkeit aufzunehmen, zwei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzeigt. Die Anzeige muss die Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 5 enthalten und den Vorgaben der Verordnung gemäß § 24 Absatz 4 entsprechen. | "Für ein Unternehmen, das eine Tätigkeit nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 innerhalb der ersten sechs Monate seit dem 10. Juni 2021 aufnimmt, gilt die Erlaubnis für die Kryptowertpapierregisterführung als vorläufig erteilt, wenn es sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, stellt und wenn es der Bundesanstalt die Absicht, die Tätigkeit aufzunehmen, zwei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzeigt. Die Anzeige muss die Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1, 2 und 5 enthalten und den Vorgaben der Verordnung nach § 24 Absatz 4 entsprechen." |
Artikel 2
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 1a Geltung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009, (EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute | " § 1a Geltung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009, (EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute". |
b) Die Angabe zu § 2f wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 2f Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften | " § 2f Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften; Verordnungsermächtigung". |
c) Nach der Angabe zu § 2g wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 2h Erwerb einer wesentlichen Beteiligung
§ 2i Verschmelzungen und Spaltungen".
d) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Unterabschnitt 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| 5. Besondere Pflichten der Institute, ihrer Geschäftsleiter sowie der Finanzholding-Gesellschaften, der gemischten Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten Holdinggesellschaften | "5. Besondere Pflichten". |
e) Die Angabe zu § 25e wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 25e Anforderungen bei vertraglich gebundenen Vermittlern | " § 25e Anforderungen bei Inhabern von Schlüsselfunktionen und vertraglich gebundenen Vermittlern". |
f) Nach der Angabe zu § 26b wird die folgende Angabe eingefügt:
"5e. Besondere Pflichten in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken
§ 26c ESG-Risiken im Risikomanagement
§ 26d ESG-Risikoplan".
g) Die Angabe zu § 45 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 45 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität | " § 45 Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen Anforderungen". |
h) Die Angabe zu § 50 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 50 (aufgehoben) | " § 50 Periodische Zwangsgelder". |
i) Die Angabe zu § 53 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland | " § 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland; Verordnungsermächtigung". |
j) Die Angabe zu § 53c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 53c Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, Verordnungsermächtigung | " § 53c Besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen
§ 53ca Einstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen in Risikoklassen § 53cb Qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen § 53cc Voraussetzungen der Erlaubniserteilung § 53cd Versagungs-, Erlöschens- und Aufhebungsgründe § 53ce Kapitalausstattung § 53cf Liquiditätsanforderungen § 53cg Interne Unternehmensführung und Risikomanagement § 53ch Buchungs- und Rechnungslegungsvorschriften § 53ci Verpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens § 53cj Bewertung der Systemrelevanz § 53ck Meldepflichten § 53cl Häufigkeit der Meldung § 53cm Aufsichtliches Prüfungsprogramm § 53cn Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung § 53co Aufsichtsmaßnahmen § 53cp Zusammenarbeit und Aufsichtskollegien § 53cq Meldung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 1c bis 2d ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind. | "(1c) Große Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind große Institute und große Tochterunternehmen sowie nach § 2f Absatz 1 zugelassene Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften, die ein großes Institut in ihrer Gruppe haben.
(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind, sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte tatsächlich führen. (2a) Interne Kontrollfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind die Risikocontrolling-Funktion, die Compliance-Funktion und die Interne Revision. (2b) Inhaber von Schlüsselfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Leitung von Instituten oder von Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften haben, die nicht von der Zulassung nach § 2f Absatz 4 befreit sind, jedoch weder Geschäftsleiter noch Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind. (2c) Leiter der internen Kontrollfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die auf der höchsten Hierarchieebene mit Ausnahme der Geschäftsleiter für die tatsächliche Leitung des Tagesgeschäfts der internen Kontrollfunktionen des Instituts verantwortlich sind. (2d) Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind Inhaber von Schlüsselfunktionen, die besondere Funktionen wahrnehmen. Hierzu zählen die Leiter der internen Kontrollfunktionen sowie der Leiter Finanzen, soweit sie nicht Geschäftsleiter sind." |
b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
| alt | neu |
| (8) (aufgehoben) | "(8) Ein EU-Einzelinstitut ist ein Institut, das in der Europäischen Union nicht der aufsichtlichen Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt und kein EU-Mutterunternehmen hat, das einer solchen aufsichtlichen Konsolidierung unterliegt." |
c) Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9a bis 9d eingefügt:
"(9a) Eine wesentliche Übertragung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten durch Veräußerung oder eine andere Art von Geschäft, wenn sie mindestens 10 Prozent der gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Unternehmens ausmacht, es sei denn, die geplante Übertragung findet zwischen Unternehmen derselben Gruppe statt. In diesem Fall gilt die Übertragung für ein Unternehmen als wesentlich, wenn sie mindestens 15 Prozent der gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Unternehmens ausmacht. Bei der Berechnung der Prozentsätze werden nicht berücksichtigt:
Für Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften gelten die Prozentsätze auf konsolidierter Basis.
(9b) Eine wesentliche Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen, wenn sie 15 Prozent oder mehr der eigenen anrechenbaren Eigenmittel entspricht.
(9c) Eine Verschmelzung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorgang, bei dem
(9d) Eine Spaltung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorgang, bei dem
d) Absatz 27 wird durch den folgenden Absatz 27 ersetzt:
| alt | neu |
| (27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 221, 225 und 265 Absatz 2, Artikel 283, 312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. | "(27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die auf internen Beurteilungen basierenden Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die auf internen Modellen beruhenden Ansätze nach Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die auf internen Modellen beruhenden Methoden nach Artikel 283 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansätze nach Artikel 325az der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die internen Bemessungsansätze nach Artikel 265 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013." |
e) Absatz 35 wird durch die folgenden Absätze 35 und 36 ersetzt:
| alt | neu |
| (35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 54, 57, 61bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. | "(35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 52d bis 52i, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86, 94, 146 und 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(36) Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt ein Institut als der Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze unterliegend, wenn der nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Gesamtrisikobetrag des Instituts seinen nach Artikel 92 Absatz 4 jener Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrag ohne Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze überschreitet." |
3. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 1a Geltung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009, (EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute | " § 1a Geltung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009, (EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute". |
b) In Absatz 1 in der Angabe nach Nummer 3 wird nach der Angabe "vorbehaltlich des § 2 Absatz 7 bis 9f" die Angabe "die Vorgaben der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024," und nach der Angabe "die Vorgaben der auf Grundlage" die Angabe "der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024," eingefügt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 die folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/36/EU ausgenommenen Institute anderer Mitgliedstaaten in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 3 bis 4a sowie Nummer 6 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024; diese gelten als Finanzunternehmen für die Zwecke des § 53b Absatz 7;".
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Bundesanstalt kann im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf; auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut auch die §§ 6a und 24c nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht bedarf. | "Die Bundesanstalt kann im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf; auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut § 24c nicht anzuwenden ist, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht bedarf." |
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 sowie von Beschlüssen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024 und gemäß Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im Hinblick auf seine im Inland betriebenen Geschäfte wegen seiner Aufsicht durch die im Herkunftsstaat zuständige Behörde insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf. | "Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 sowie von Beschlüssen der Europäischen Kommission nach Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024 und nach Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 und sofern Artikel 21c und Artikel 47 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 nicht entgegenstehen, kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im Hinblick auf seine im Inland betriebenen Geschäfte wegen seiner Aufsicht durch die im Herkunftsstaat zuständige Behörde insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf. Die Bundesanstalt hat die bestehenden Freistellungen zu widerrufen, soweit die Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 für die betreffenden Geschäfte die Errichtung einer inländischen Zweigstelle verlangt." |
bb) Der neue Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Institute mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, für die der Marktzutritt nicht in § 53b Absatz 1 geregelt ist. | "Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Institute mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, für die der Marktzutritt nicht in § 53b Absatz 1 geregelt ist." |
d) Absatz 9a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14 bis 14b, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 6, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. | "Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14 bis 14b, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 6, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 26c, 26d, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden." |
e) Absatz 9e wird durch den folgenden Absatz 9e ersetzt:
| alt | neu |
| (9e) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, die §§ 10, 10c bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, Absatz 1b, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 33 bis 33b, 36 Absatz 3, die §§ 45 bis 45b, 53 und 53a dieses Gesetzes nicht anzuwenden. | "(9e) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, die §§ 10, 10c bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, Absatz 1b, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26c, 26d, 33 bis 33b, 36 Absatz 3, die §§ 45 bis 45b, 53 und 53a dieses Gesetzes nicht anzuwenden." |
5. § 2c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 9 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Bundesanstalt hat den Eingang einer vollständigen Anzeige nach Satz 1, 6 oder 7 umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. | "Die Bundesanstalt hat den Eingang einer vollständigen Anzeige nach Satz 1, 6 oder 7 umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen." |
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren Informationen umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. | "Die Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren Informationen umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen." |
bb) Satz 10 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Wird der interessierte Erwerber von der Aufsichtsbehörde gleichzeitig mit einer Beurteilung nach Satz 1 auf Grund eines Antrags nach § 2f oder in den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 von einer zuständigen Stelle in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf Grund eines Antrags nach Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU beurteilt, so kann die Aufsichtsbehörde den Beurteilungszeitraum unterbrechen, bis das Verfahren nach § 2f oder Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU abgeschlossen ist. S | "Wird der interessierte Erwerber von der Aufsichtsbehörde gleichzeitig mit einer Beurteilung nach Satz 1 aufgrund eines Antrags nach § 2f oder in den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 von einer zuständigen Stelle in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums aufgrund eines Antrags nach Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 beurteilt, so wird der Beurteilungszeitraum unterbrochen, bis das Verfahren nach § 2f oder Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 abgeschlossen ist." |
c) Absatz 1b Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "daß" durch die Angabe "dass" ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe "Richtlinie 2005/60/EG " durch die Angabe "Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024" ersetzt.
d) Nach Absatz 1b wird der folgende Absatz 1c eingefügt:
"(1c) Im Rahmen der Prüfung des Untersagungsgrundes nach § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 5 konsultiert die Aufsichtsbehörde die Behörden, die nach der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten verantwortlich sind. Die Aufsichtsbehörde kann Einwände gegen den beabsichtigten Erwerb erheben, wenn der interessierte Erwerber nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde nicht in der Lage ist, den Anforderungen des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu genügen, und wenn er in einem Drittland ansässig ist,
Eine negative Stellungnahme der konsultierten Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum der ursprünglichen Konsultation durch die Aufsichtsbehörde bei dieser eingeht, wird von der Aufsichtsbehörde bei der Bewertung des beabsichtigten Erwerbs gebührend berücksichtigt und kann einen berechtigten Untersagungsgrund darstellen."
e) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (Red. Anm.: Ein früherer Absatz 4 war nicht vorhanden) | "(4) Die Regelungen des § 2h bleiben unberührt. Endet der Beurteilungszeitraum des § 2h später als der Beurteilungszeitraum nach Absatz 1a, verlängert sich dieser entsprechend." |
6. § 2d Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein, die zur Führung der Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. | "(1) Die Geschäftsleiter einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig sein, die zur Führung der Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Für Geschäftsleiter von nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaften und von nach § 2f zugelassenen gemischten Finanzholding-Gesellschaften gilt § 25c." |
7. § 2f wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 2f Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften | " § 2f Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften; Verordnungsermächtigung". |
b) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Zulassungspflicht gilt auch für sonstige Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die auf teilkonsolidierter Basis zur Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verpflichtet sind, sofern die Aufsichtsbehörde für die Aufsicht über die jeweilige Teilgruppe auf zusammengefasster Basis zuständig ist. | "Die Zulassungspflicht gilt auch für sonstige Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die
|
c) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Aufsichtsbehörde überprüft regelmäßig, in jedem Fall mindestens einmal jährlich, ob ein CRR-Kreditinstitut, ein Unternehmen, das eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 beantragt hat, nach deren Erteilung es ein CRR-Kreditinstitut sein würde, oder ein übergeordnetes Unternehmen ordnungsgemäß jedes Mutterunternehmen des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 beantragt, identifiziert hat, das die Kriterien für die Einstufung als Mutterfinanzholding-Gesellschaft, gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft erfüllt. Hat ein Mutterunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so arbeitet die Aufsichtsbehörde mit den dort zuständigen Behörden bei der Prüfung nach Satz 1 eng zusammen."
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
(4) Eine Zulassung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn
Antragsteller, die nach diesem Absatz keine Zulassung nach Absatz 1 benötigen, sind dennoch weiterhin in die zusammengefasste Betrachtung nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzubeziehen. | "(4) Auf Antrag der nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zulassungspflichtigen Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft erteilt die Aufsichtsbehörde eine Befreiung von der Zulassungspflicht, wenn
Der Antragsteller hat seinem Antrag auf Befreiung von der Zulassungspflicht die Informationen beizufügen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 zu beurteilen. Die Aufsichtsbehörde kann weitere Informationen anfordern, die für die Beurteilung des Antrags notwendig sind. Antragsteller, die nach diesem Absatz von der Zulassungspflicht nach Absatz 1 befreit werden, sind vorbehaltlich des § 10a Absatz 3 dennoch weiterhin in den Konsolidierungskreis nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzubeziehen." |
e) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
| alt | neu |
| (7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht mehr vor, ist unverzüglich ein Zulassungsantrag nach Absatz 2 zu stellen. | "(7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 nicht mehr vor, ist eine erteilte Befreiung von der Zulassungspflicht von der Aufsichtsbehörde zu widerrufen. Es ist unverzüglich ein Zulassungsantrag nach Absatz 2 zu stellen." |
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| In Fällen des Absatzes 2 Satz 3 und 4 arbeitet die Aufsichtsbehörde bei Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 7 in umfassender Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen, in dem die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 1 ihren Sitz hat. | "In Fällen des Absatzes 2 Satz 3 und 4 arbeitet die Aufsichtsbehörde bei Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 7 sowie bei der Entscheidung nach § 10a Absatz 3 in umfassender Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen, in dem die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 1 ihren Sitz hat." |
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Beide Behörden treffen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung eine gemeinsame Entscheidung, die die Aufsichtsbehörde der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 1 übermittelt. | "Beide Behörden treffen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung eine gemeinsame Entscheidung, die die Aufsichtsbehörde der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 1 übermittelt; die Entscheidung ist durch die Bundesanstalt auch dann umzusetzen, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Inland niedergelassen ist, die Aufsicht auf zusammengefasster Basis aber durch die zuständige Stelle eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums ausgeübt wird." |
g) Absatz 9 wird durch die folgenden Absätze 9 und 10 ersetzt:
| alt | neu |
| (9) Die Aufsichtsbehörde muss dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Zulassungsantrags mitteilen, ob die Zulassung erteilt oder versagt wird. | "(9) Die Aufsichtsbehörde muss dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Zulassungsantrags oder des Antrags auf Befreiung von der Zulassungspflicht mitteilen, ob die Zulassung oder die Befreiung von der Zulassungspflicht erteilt oder versagt wird.
(10) Die Aufsichtsbehörde hat auf ihrer Internetseite ein Register zu führen, in das sie einmal jährlich alle im Inland zugelassenen oder nach Absatz 4 Satz 1 von der Zulassungspflicht befreiten Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften einzutragen hat. Bei einer nach Absatz 4 Satz 1 von der Zulassungspflicht befreiten Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft ist zusätzlich das im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 3 übergeordnete Unternehmen einzutragen. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und zu den Mitwirkungspflichten der Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften bei der Führung des Registers erlassen." |
8. Nach § 2g werden die folgenden §§ 2h und 2i eingefügt:
" § 2h Erwerb einer wesentlichen Beteiligung 26b2
(1) CRR-Kreditinstitute haben die Absicht, direkt oder indirekt eine wesentliche Beteiligung zu erwerben, im Voraus anzuzeigen. In der Anzeige sind der Umfang des beabsichtigten Erwerbs und die zur Beurteilung erforderlichen Informationen anzugeben. Wird der Schwellenwert nach § 1 Absatz 9b ausschließlich auf Einzelbasis erreicht oder überschritten, so ist die Anzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank abzugeben. Wird der Schwellenwert nach § 1 Absatz 9b zugleich auf Basis der konsolidierten Lage des Mutterinstituts in der Europäischen Union erreicht oder überschritten, so ist die Anzeige auch gegenüber der konsolidierenden Aufsichtsbehörde abzugeben. Handelt es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde um die Aufsichtsbehörde, ist die Anzeige auch gegenüber der Deutschen Bundesbank abzugeben. Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der nach Satz 2 erforderlichen Informationen und kann dort im Einvernehmen mit der Bundesbank Einreichungsweg, Art, Form und Umfang der Angaben und der Übermittlung näher festlegen.
(2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 gilt entsprechend für Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a Absatz 2 Satz 2 die Konsolidierung vorzunehmen haben, wenn der Schwellenwert auf Basis der konsolidierten Lage erreicht oder überschritten wird.
(3) Die Aufsichtsbehörde bestätigt umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anzeigen oder der nach Absatz 8 vorgelegten ergänzenden Informationen, schriftlich oder elektronisch deren Eingang.
(4) Die Aufsichtsbehörde verfügt ab dem Tag der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller zur Beurteilung erforderlichen Informationen über 60 Arbeitstage (Beurteilungszeitraum), um eine Beurteilung vorzunehmen.
(5) Die Regelungen des § 2c bleiben unberührt. § 2c Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Erfolgt der beabsichtigte Erwerb einer wesentlichen Beteiligung zwischen Unternehmen derselben Gruppe, die unter Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, oder zwischen demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden Unternehmen, die unter Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, ist die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet, eine Beurteilung nach Absatz 4 vorzunehmen. Sieht die Aufsichtsbehörde von einer Beurteilung ab, unterrichtet sie den Anzeigepflichtigen über diese Entscheidung.
(7) Die Aufsichtsbehörde teilt dem interessierten Erwerber zum Zeitpunkt der Eingangsbestätigung nach Absatz 3 mit, an welchem Datum der Beurteilungszeitraum abläuft.
(8) Bis spätestens zum 50. Arbeitstag innerhalb des Beurteilungszeitraums kann die Aufsichtsbehörde in Textform weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung nach Absatz 4 notwendig sind.
(9) Der Beurteilungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei der Aufsichtsbehörde gehemmt. Die Hemmung nach Satz 1 beträgt höchstens 20 Arbeitstage. Die Aufsichtsbehörde kann weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den vorgelegten Informationen anfordern, doch führt dies nicht zu einer weiteren Hemmung des Beurteilungszeitraums.
(10) Abweichend von Absatz 9 Satz 2 beträgt die Hemmung maximal 30 Arbeitstage, wenn
(11) Erfolgt die Prüfung eines Antrags einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft auf Zulassung nach Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 zeitgleich mit der Beurteilung nach Absatz 4, so wird der Beurteilungszeitraum ausgesetzt, bis das andere Verfahren abgeschlossen ist.
(12) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 und des Absatzes 2 Satz 2 den beabsichtigten Erwerb einer wesentlichen Beteiligung innerhalb des Beurteilungszeitraums untersagen, wenn
Die Aufsichtsbehörde hat eine Bestätigung der für die Beaufsichtigung des interessierten Erwerbers gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 zuständigen Behörden anzufordern, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die einen hinreichenden Verdacht im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 begründen können. Eine gegenteilige Stellungnahme, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Anforderung eingeht, hat die Aufsichtsbehörde gebührend zu berücksichtigen. Die Aufsichtsbehörde darf weder Vorbedingungen an die Höhe des beabsichtigten Erwerbs stellen noch darf sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen.
(13) Entscheidet die Aufsichtsbehörde, den beabsichtigten Erwerb zu untersagen, so setzt sie den interessierten Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss der Beurteilung nach Absatz 4 und vor dem Ende des Beurteilungszeitraums in Textform unter Angabe der Gründe davon in Kenntnis.
(14) Untersagt die Aufsichtsbehörde innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb nicht schriftlich oder elektronisch, so gilt dieser als genehmigt. Der Vollzug des Erwerbs der wesentlichen Beteiligung ist bis zum Ablauf des Beurteilungszeitraums oder einer vorherigen schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der Aufsichtsbehörde untersagt; die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Absatz 22 bleiben unberührt.
(15) Die Aufsichtsbehörde kann eine Frist für den Vollzug des beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist verlängern.
(16) Bei der Beurteilung nach Absatz 4 konsultiert die Aufsichtsbehörde die maßgeblichen mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden, falls sich der beabsichtigte Erwerb auf eines der folgenden Unternehmen bezieht:
(17) Im Fall eines beabsichtigen Erwerbs nach Absatz 1 Satz 3 zeigt die Aufsichtsbehörde der konsolidierenden Aufsichtsbehörde den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige des interessierten Erwerbers an, wenn der interessierte Erwerber Teil einer Gruppe ist und die Aufsichtsbehörde nicht die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist. Sie leitet ihre Beurteilung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu.
(18) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 2, so zeigt die Aufsichtsbehörde als konsolidierende Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige des interessierten Erwerbers an, wenn es sich hierbei um eine andere Behörde handelt. Die Aufsichtsbehörde leitet dieser anderen Behörde ihre Beurteilung zu.
(19) Wird der Schwellenwert nach § 1 Absatz 9b bei einem Erwerb nach Absatz 1 durch ein CRR-Kreditinstitut sowohl auf Einzelbasis als auch auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe überschritten und ist die Aufsichtsbehörde entweder nach Absatz 1 Satz 3 oder nach Absatz 1 Satz 4 Empfängerin der Anzeige, bemüht sie sich, ihre Beurteilung mit der anderen Behörde zu koordinieren, insbesondere im Hinblick auf die Konsultationen nach Absatz 16.
(20) Muss die Beurteilung der wesentlichen Beteiligung eines CRR-Kreditinstituts nach Absatz 1 von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das CRR-Kreditinstitut zugelassen ist, vorgenommen werden und ist die Aufsichtsbehörde eine dieser Behörden, so arbeitet sie mit der anderen Behörde in umfassender Abstimmung zusammen. Die Aufsichtsbehörde stellt der anderen Behörde die Informationen, die für die Beurteilung erforderlich oder relevant sind, unverzüglich von sich aus oder auf Anfrage zur Verfügung. Wenn die Aufsichtsbehörde konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, erstellt sie eine Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs und leitet sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist. Die Aufsichtsbehörde setzt alles daran, um innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Beurteilung zu einer gemeinsamen Entscheidung mit der anderen Behörde zu gelangen. Die gemeinsame Entscheidung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu begründen.
(21) Im Fall des Absatzes 20 teilt die Aufsichtsbehörde, wenn sie konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, dem interessierten Erwerber diese gemeinsame Entscheidung mit und nennt darin alle Standpunkte und Vorbehalte der anderen Behörde. Wird nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beurteilung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, eine gemeinsame Entscheidung getroffen, so verzichtet die Aufsichtsbehörde auf eine Entscheidung und befasst nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit. Die Aufsichtsbehörde trifft daraufhin mit der anderen Behörde im Einklang mit dem Beschluss, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 27c Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 gefasst hat, eine gemeinsame Entscheidung.
(22) Die Aufsichtsbehörde kann Unternehmen, die einen nach Absatz 1 oder Absatz 2 geplanten Erwerb einer wesentlichen Beteiligung trotz Untersagung nach Absatz 12 vollzogen oder nicht vorab unverzüglich angezeigt und innerhalb der gesetzten Frist nachgeholt haben, die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf. Im Fall einer Untersagung der Ausübung der Stimmrechte nach Satz 1 bestellt das Gericht am Sitz des Unternehmens auf Antrag der Aufsichtsbehörde, des Unternehmens oder eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens Rechnung zu tragen. Über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus kann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile beauftragen, soweit sie eine wesentliche Beteiligung begründen, wenn das Unternehmen nach Satz 1 ihr nicht innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; das Unternehmen hat bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(23) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 22 entfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch die Bestellung des Treuhänders entstehen, die diesem zu gewährenden Auslagen sowie die Vergütung haftet das Unternehmen nach Satz 1. Die Aufsichtsbehörde schießt die Auslagen und die Vergütung vor. Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.
§ 2i Verschmelzungen und Spaltungen
(1) CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank eine geplante Verschmelzung oder Spaltung nach Annahme des Verschmelzungs- oder Spaltungsplans und vor Abschluss des geplanten Vorgangs mit allen erforderlichen Informationen anzeigen, wenn die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde des aus der geplanten Verschmelzung oder Spaltung hervorgehenden Unternehmens ist. Im Fall einer geplanten Spaltung ist die Anzeige an die Behörde zu richten, die für die Beaufsichtigung des Unternehmens, das die Spaltung durchführt, zuständig ist. Die Behörden nach den Sätzen 1 und 2 sind für die Beurteilung nach Absatz 11 verantwortlich. Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der nach Satz 1 erforderlichen Informationen und kann dort im Einvernehmen mit der Bundesbank Einreichungsweg, Art, Form und Umfang der Angaben und der Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 näher festlegen. Die erforderlichen Informationen müssen angemessen im Verhältnis zur Art und Bedeutung der Verschmelzung oder Spaltung sein. Auf die Besonderheiten von Verschmelzungen oder Spaltungen, bei denen alle beteiligten Unternehmen demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, ist Rücksicht zu nehmen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet, eine Beurteilung nach Absatz 11 durchzuführen, wenn es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Verschmelzung handelt, an der nur CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften derselben Gruppe beteiligt sind.
(3) Die Beurteilung nach Absatz 11 wird nicht durchgeführt, wenn für die geplante Verschmelzung oder Spaltung eine Zulassung nach § 32 oder § 2f erforderlich ist.
(4) Die Aufsichtsbehörde bestätigt umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Anzeige oder der nach Absatz 5 vorgelegten zusätzlichen Informationen, in Textform deren Eingang. Sind an der geplanten Spaltung oder Verschmelzung nur CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften derselben Gruppe beteiligt, so verfügt die zuständige Behörde über 60 Arbeitstage ab dem Datum der in Textform erfolgten Bestätigung des Eingangs der Anzeige und des Eingangs aller erforderlichen Informationen, um die Beurteilung nach Absatz 11 vorzunehmen (Beurteilungszeitraum). Aus der Eingangsbestätigung der Aufsichtsbehörde geht hervor, an welchem Datum der Beurteilungszeitraum abläuft.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung nach Absatz 11 erforderlich sind. Eine solche Anforderung ergeht in Textform und führt die benötigten Informationen im Einzelnen auf. Sind an der geplanten Spaltung oder Verschmelzung nur CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften derselben Gruppe beteiligt, kann die Aufsichtsbehörde bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums zusätzliche Informationen anfordern. In diesem Fall wird der Beurteilungszeitraum für die Dauer ab dem Zeitpunkt der Anforderung zusätzlicher Informationen durch die Aufsichtsbehörde bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Antwort mit allen erbetenen Informationen gehemmt. Diese Hemmung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den vorgelegten Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Hemmung des Beurteilungszeitraums.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann die in Absatz 5 Satz 5 genannte Hemmung auf maximal 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn
(7) Eine geplante Verschmelzung oder Spaltung nach Absatz 1 darf nicht abgeschlossen werden, bevor die Aufsichtsbehörde eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.
(8) Die Aufsichtsbehörde gibt innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss ihrer Beurteilung in Textform eine befürwortende oder ablehnende Stellungnahme an die CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften ab, die eine Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 abgegeben haben. Das Votum ist zu begründen. Die in Satz 1 genannten Unternehmen übermitteln die Stellungnahme den für die Prüfung des geplanten Vorgangs zuständigen Behörden.
(9) Erhebt die Aufsichtsbehörde gegen geplante Spaltungen oder Verschmelzungen nach Absatz 4 Satz 2 innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen Einspruch in Textform, so gilt der Vorgang als von ihr befürwortet.
(10) In einer befürwortenden Stellungnahme nach Absatz 8 kann die Aufsichtsbehörde eine begrenzte Frist für die Durchführung der geplanten Verschmelzung oder Spaltung vorsehen.
(11) Die Aufsichtsbehörde beurteilt eine Anzeige nach Absatz 1 mit allen nach Absatz 1 erforderlichen Informationen sowie nach Absatz 5 zusätzlich angeforderten Informationen anhand folgender Kriterien:
Der Plan zur Umsetzung der geplanten Spaltung oder Verschmelzung nach Satz 1 Nummer 4 wird bis zum Abschluss des geplanten Vorgangs von der zuständigen Behörde angemessen überwacht.
(12) Für den Zweck der Beurteilung des in Absatz 11 Satz 1 Nummer 5 festgelegten Kriteriums konsultiert die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Überprüfungen die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Beaufsichtigung der beteiligten CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften verantwortlich sind.
(13) Die Aufsichtsbehörde kann in Bezug auf die geplante Verschmelzung oder Spaltung nur dann eine ablehnende Stellungnahme abgeben, wenn die in Absatz 11 Satz 1 festgelegten Kriterien nicht erfüllt sind oder die von den beteiligten CRR-Kreditinstituten, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften vorgelegten Informationen trotz Anforderung unvollständig sind. Bezüglich des in Absatz 11 Satz 1 Nummer 5 festgelegten Kriteriums wird eine ablehnende Stellungnahme der gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Beaufsichtigung der beteiligten CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften verantwortlichen Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem ursprünglichen Antrag bei der Aufsichtsbehörde eingeht, von dieser bei der Beurteilung der geplanten Spaltung oder Verschmelzung gebührend berücksichtigt und kann einen berechtigten Untersagungsgrund darstellen.
(14) Die Aufsichtsbehörde stellt bei ihrer Prüfung nach Absatz 11 nicht auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes ab.
(15) Bei der Durchführung der Beurteilung nach Absatz 11 konsultiert die Aufsichtsbehörde die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung anderer betroffener Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden, wenn an der geplanten Verschmelzung oder Spaltung neben den beteiligten CRR-Kreditinstituten, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften eines der folgenden Unternehmen beteiligt ist:
(16) Die Aufsichtsbehörde tauscht die Informationen, die für die Beurteilung relevant sind, unverzüglich mit den nach Absatz 15 konsultierten Behörden aus. Sie teilt alle relevanten Informationen auf Anfrage mit und übermittelt alle erforderlichen Informationen von sich aus. Die Aufsichtsbehörde vermerkt in ihrer Stellungnahme nach Absatz 8 alle Standpunkte oder Vorbehalte der nach Absatz 15 konsultierten Behörden. Soweit möglich koordiniert die Aufsichtsbehörde ihre Beurteilung nach Absatz 11 Satz 1 mit den Beurteilungen der nach Absatz 15 konsultierten Behörden und verfasst ihre Stellungnahme nach Absatz 8 in Kohärenz zu den Beteiligungen der nach Absatz 15 konsultierten Behörden.
(17) Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom 20. Januar 2004 und die Regelungen des Umwandlungsgesetzes bleiben unberührt.
(18) Die Absätze 1 bis 17 gelten nicht für Verschmelzungen und Spaltungen, die sich aus der Anwendung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergeben."
9. § 6 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Instituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern oder zu unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen. Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaften tatsächlich führen. | "(3) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Instituten und ihren Geschäftsleitern, den Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, den Inhabern von Schlüsselfunktionen und den Risikoträgern sowie gegenüber anderen natürlichen Personen, die für einen Verstoß verantwortlich sind, Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen oder vollziehbare Anordnungen der Aufsichtsbehörde zu verhindern oder zu unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen. Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften sowie gegenüber deren Geschäftsleitern, Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, Inhabern von Schlüsselfunktionen und Risikoträgern." |
10. § 6b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe "operationellen Risiken" die Angabe "sowie jeweils auf diese und weitere Risikoarten einwirkenden ESG-Risiken" eingefügt.
bb) Nummer 14 wird durch die folgenden Nummern 14 bis 16 ersetzt:
| alt | neu |
| 14.die Regelungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung eines Instituts, die Art und Weise ihrer Implementierung und praktischen Durchführung sowie die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten. | "14. die Regelungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung eines Instituts, die Art und Weise ihrer Implementierung und praktischen Durchführung sowie die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten;
15. den nach § 26c Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 26d zu erstellenden ESG-Risikoplan sowie die Fortschritte des Instituts in Bezug auf die Handhabung von ESG-Risiken in der Geschäftsorganisation, insbesondere in der Geschäfts- und Risikostrategie und im Risikomanagement, unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells, eines etwaigen nachhaltigkeitsbezogenen Produktangebots, der Strategie des Instituts zur Finanzierung der Transformation der Wirtschaft, damit zusammenhängenden Richtlinien zur Kreditbearbeitung sowie Zielen, Kennzahlen und Obergrenzen im Zusammenhang mit ESG-Risiken im Sinne von § 26c Absatz 4 Nummer 2 und § 26d Absatz 1 Nummer 3; für Fragen des Klimaschutzes, der Transformation und Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsfaktoren zuständige Behörden und Einrichtungen des Bundes unterstützen die Bundesanstalt auf Anfrage bei dieser Bewertung, und 16. das Kreditspreadrisiko eines Instituts aus Geschäften, die nicht unter das Handelsbuch fallen." |
b) In Absatz 3 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
"Institute und Dritte, die im Zusammenhang mit Stresstests in beratender Funktion für Institute tätig sind, unterlassen Tätigkeiten, die einen Stresstest beeinträchtigen können."
11. § 6c wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
"(2a) Unterliegt ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe der Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze,
Sobald die Aufsichtsbehörde die Überprüfung nach Nummer 2 abgeschlossen hat, findet Nummer 1 keine Anwendung mehr.
(2b) Solange ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe der Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze unterliegt, schreibt die Aufsichtsbehörde für die Zwecke des Absatzes 1 keine zusätzliche Eigenmittelanforderung vor, wenn dadurch Risiken, die bereits vollständig dadurch abgedeckt sind, dass das Institut der Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze unterliegt, doppelt berücksichtigt würden."
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung angeordnet sind, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, richtet sich nach der Differenz zwischen dem nach Absatz 2 als angemessen betrachteten Kapital und den in den Teilen 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen. | "Die Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung angeordnet sind, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, richtet sich nach der Differenz zwischen dem nach Absatz 2 als angemessen betrachteten Kapital und den in den Teilen 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen; Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 findet keine Anwendung." |
12. Nach § 6d Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Unterliegt ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe der Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze, so kann die Aufsichtsbehörde ihre Leitlinien für zusätzliche Eigenmittel überprüfen, die sie diesem Institut, dieser Institutsgruppe, dieser Finanzholding-Gruppe oder dieser gemischten Finanzholding-Gruppe mitgeteilt hat, um sicherzustellen, dass die Kalibrierung weiterhin angemessen ist."
13. § 7b Absatz 3 Nummer 5 bis 7 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. die Struktur von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen, bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ausübt; dazu gehören insbesondere Informationen über die rechtliche und organisatorische Struktur sowie die Grundsatze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe,
6. die Stellen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 5, der die Bundesanstalt Tatsachen offenbaren kann, ohne gegen ihre Verschwiegenheitspflicht zu verstoßen, und 7. die Genehmigung, ein weiteres Mandat in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan gemäß § 25c Absatz 2 Satz 5, § 25d Absatz 3 Satz 7 innezuhaben. | "5. die Struktur von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen, bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ausübt; dazu gehören insbesondere Informationen über die rechtliche und organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe, und
6. die Stellen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 5, denen die Bundesanstalt Tatsachen offenbaren kann, ohne gegen ihre Verschwiegenheitspflicht zu verstoßen." |
14. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen von Instituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter oder gegen Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, Steuerstrafverfahren eingeleitet oder unterbleibt dies auf Grund einer Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an die Bundesanstalt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Instituts oder eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut begangen haben. | "(2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten oder Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen von Instituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter Steuerstrafverfahren eingeleitet oder unterbleibt dies aufgrund einer Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an die Bundesanstalt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Instituts oder eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut begangen haben." |
b) Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Wird der interessierte Erwerber einer bedeutenden Beteiligung gleichzeitig mit der Beurteilung nach § 2c Absatz 1a auch auf Grund eines Antrags auf Erteilung einer Zulassung nach Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU beurteilt, so stimmt sich die Bundesanstalt ab
| "Die Bundesanstalt stimmt sich bei der Prüfung eines Erlaubnisantrags nach § 32 und bei der Beurteilung einer Anzeige nach § 2c Absatz 1a oder nach § 2h Absatz 4, sofern gleichzeitig ein Antrag auf Befreiung von der Zulassungspflicht nach Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 geprüft wird, mit folgenden Stellen ab:
|
15. § 9 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
(5) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen.
Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,
| "(5) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Besteuerungsverfahrens benötigen, es sei denn, der Weitergabe der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen.
Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,
|
16. § 10a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) (aufgehoben) | "(3) Die nach § 2f Absatz 1 zuständige Aufsichtsbehörde kann Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die von ihr nach § 2f Absatz 4 Satz 1 von der Zulassungspflicht nach § 2f Absatz 1 befreit wurden, im Einzelfall unter Beachtung des § 2f Absatz 8 aus dem Konsolidierungskreis nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausnehmen, wenn
|
17. § 10e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann angeordnet werden, um systemische oder makroprudenzielle Risiken zu vermindern oder abzuwehren, die
| "Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann angeordnet werden, um systemische oder makroprudenzielle Risiken, einschließlich solcher, die durch Umweltrisiken insbesondere aufgrund des Klimawandels verursacht oder begünstigt werden, zu vermindern oder abzuwehren, die
|
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Gilt ein Kapitalpuffer für systemische Risiken für den Gesamtrisikobetrag eines Instituts und unterliegt dieses Institut der Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze, stellt die Bundesanstalt spätestens bei der Überprüfung nach Absatz 2 sicher, dass die Höhe des vorzuhaltenden Kapitalpuffers auch weiterhin angemessen ist."
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Bei einem Kapitalpuffer für systemische Risiken oder einer Kombination von Kapitalpuffern für systemische Risiken, der oder die für eine der betroffenen Risikopositionen eine Höhe von über 3 Prozent und bis zu 5 Prozent erreicht, ersucht die Bundesanstalt im Rahmen der Anzeige nach Absatz 3 um eine Stellungnahme der Europäischen Kommission. | "Bei einem Kapitalpuffer für systemische Risiken oder einer Kombination von Kapitalpuffern für systemische Risiken, der oder die für eine der betroffenen Risikopositionen eine Höhe von über 3 Prozent und bis zu 5 Prozent erreicht, ersucht die Bundesanstalt im Rahmen der Anzeige nach Absatz 3 um eine Stellungnahme der Europäischen Kommission und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken." |
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird die Angabe "Empfehlung" jeweils durch die Angabe "Stellungnahme" ersetzt.
cc) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Widerspricht die zuständige Behörde eines betroffenen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Satz 1 gegenüber einem Institut, dessen Mutterinstitut seinen Sitz in diesem Staat hat, oder geben sowohl die Europäische Kommission als auch der Europäische Ausschuss für Systemrisiken ablehnende Empfehlungen ab, so kann die Bundesanstalt die Angelegenheit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Durchführung eines Verfahrens zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorlegen. | "Widerspricht die zuständige Behörde eines betroffenen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Satz 1 gegenüber einem Institut, dessen Mutterinstitut seinen Sitz in diesem Staat hat, oder geben sowohl die Europäische Kommission als auch der Europäische Ausschuss für Systemrisiken ablehnende Stellungnahmen ab, so kann die Bundesanstalt die Angelegenheit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Durchführung eines Verfahrens zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorlegen." |
18. In § 10g Absatz 3 wird nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt:
"Unterliegt ein anderweitig systemrelevantes Institut bei der Ermittlung des Gesamtrisikobetrags nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze, stellt die Bundesanstalt spätestens bei der Überprüfung des Kapitalpuffers nach Satz 1 sicher, dass die Höhe des vorzuhaltenden Kapitalpuffers auch weiterhin angemessen ist."
19. § 10h Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Führt die Höhe der kumulativ einzuhaltenden Puffer nach Satz 1 zu einer Kapitalpufferanforderung in Höhe von mehr als 5 Prozent, verfährt die Bundesanstalt gemäß den Vorgaben nach § 10g Absatz 1a | "Beträgt die Summe der kumulativ einzuhaltenden Puffer nach Satz 1 mehr als 5 Prozentpunkte, verfährt die Bundesanstalt gemäß den Vorgaben nach § 10g Absatz 1a. Satz 2 gilt nicht, wenn bei der Anordnung, einen Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, einen Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f oder einen Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g vorhalten zu müssen, die jeweils zuvor festgesetzte Quote entweder unterschritten wird oder unverändert bleibt." |
20. § 10j Absatz 6 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Der Kapitalerhaltungsplan umfasst die Elemente nach § 10i Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 bis 3 und weitere Informationen, die die Aufsichtsbehörde für die in Absatz 7 vorgeschriebene Bewertung als notwendig erachtet. | "Der Kapitalerhaltungsplan umfasst
|
21. § 13 Absatz 2 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringerung des Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013zu einem Großkredit, darf das Institut diesen Großkredit unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren. | "Wird ein bereits gewährter Kredit durch eine nicht allein auf eine Veränderung des für die Eigenmittel geltenden Rechtsrahmens zurückgehende Verringerung des Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einem Großkredit, darf das Institut diesen Großkredit unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nur aufgrund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren." |
22. Die Überschrift des Zweiten Abschnittes Unterabschnitt 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| 5. Besondere Pflichten der Institute, ihrer Geschäftsleiter sowie der Finanzholding-Gesellschaften, der gemischten Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten Holdinggesellschaften | "5. Besondere Pflichten". |
23. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank" gestrichen.
bb) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters oder eines bestellten Vertreters des Geschäftsleiters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll, sowie die Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, und des Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch das anzeigende Institut, sowie den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen; | "1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters oder eines bestellten Vertreters des Geschäftsleiters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll, sowie die Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, und des Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch das anzeigende Institut, sowie den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht; handelt es sich um einen Geschäftsleiter eines großen Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 1c, hat die Anzeige der Absicht der Bestellung spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion zu erfolgen;" |
cc) Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 15 ersetzt:
| alt | neu |
| 15. die Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen, die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen; | "15. die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; soll die im ersten Halbsatz bezeichnete Person oder ein bereits bestelltes Mitglied die Funktion des Vorsitzenden des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in einem großen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1c wahrnehmen, ist dies unter Angabe der im ersten Halbsatz genannten Tatsachen spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion anzuzeigen; § 25d Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;" |
dd) Nummer 16 wird durch die folgenden Nummern 15b und 16 ersetzt:
| alt | neu |
| 16.(aufgehoben) | "15b. bei großen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1c die Ernennung von Inhabern besonderer Schlüsselfunktionen unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind;
16. bei großen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1c die Abberufung von Inhabern besonderer Schlüsselfunktionen, einschließlich einer gemäß § 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe i erforderlichen Zustimmung des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans;" |
b) In Absatz 1a wird nach der Angabe "Ein Institut hat" die Angabe "der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank" gestrichen.
c) Nach Absatz 1e wird der folgende Absatz 1f eingefügt:
"(1f) Ein CRR-Kreditinstitut hat die geplante wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten unverzüglich im Voraus anzuzeigen, wobei jedes Unternehmen, das an der geplanten Übertragung beteiligt ist, anzeigepflichtig ist. Die Anzeigepflicht gilt auch, soweit an der Übertragung nur Unternehmen derselben Gruppe beteiligt sind. Die Aufsichtsbehörde bestätigt umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige nach Satz 1 in Textform deren Eingang. Ein CRR-Kreditinstitut hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank die beabsichtigte direkte oder indirekte Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9b unter Angabe ihres Umfangs im Voraus anzuzeigen."
d) Die Absätze 2a und 3 werden durch die folgenden Absätze 2a und 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (2a) Ein Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Kreditinstituts, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens unverzüglich anzuzeigen
(3) Ein Geschäftsleiter eines Instituts und die Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, haben der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 gilt das Halten von mindestens 25 vom Hundert der Anteile am Kapital des Unternehmens. | "(2a) Unternehmen haben neue Tatsachen nach Kenntniserlangung unverzüglich anzuzeigen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung, der Sachkunde oder der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit der nach dieser Vorschrift anzuzeigenden Geschäftsleiter, Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen sowie Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen großer Unternehmen erheblich auswirken.
Die Geschäftsleiter und Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen haben hierbei mitzuwirken, insbesondere ist die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens anzuzeigen.
(3) Ein Geschäftsleiter eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft hat unverzüglich die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung anzuzeigen. Als unmittelbare Beteiligung gilt das Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital des Unternehmens." |
e) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
| "Eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft hat unverzüglich anzuzeigen:
|
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank ferner einmal jährlich eine Sammelanzeige der Institute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen und Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a sind, einzureichen. | "Das einer Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 2 übergeordnete Unternehmen hat ferner einmal jährlich in einer Sammelanzeige die gruppenangehörigen Unternehmen anzuzeigen." |
cc) Satz 5
Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gelten Satz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der Personen, die die Geschäfte tatsächlich führen sollen und Satz 1 Nummer 4 und 5 hinsichtlich der Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans dieser Gesellschaft sowie die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
wird gestrichen.
f) In Absatz 3b wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
"Instituten, bei denen die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1, des § 45a Absatz 1, des § 45b Absatz 1 oder des § 46 Absatz 1 Satz 1 vorliegen, kann die Bundesanstalt auferlegen, Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3a Nummer 1 bis zu 30 Arbeitstage vor Übernahme der Position einzureichen."
g) Absatz 3c wird durch den folgenden Absatz 3c ersetzt:
| alt | neu |
| (3c) Soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, sind die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3a auch gegenüber der Bundesanstalt abzugeben. Die Anzeigen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2, 15 und 15a sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sind nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben. | "(3c) Zum Empfang und zur Nutzung der in dieser Vorschrift geregelten Anzeigen sind die Bundesanstalt, die Deutsche Bundesbank, die Europäische Zentralbank, soweit sie Aufsichtsbehörde ist, und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, soweit sie in diesem Gesetz oder der Rechtsverordnung nach Absatz 4 dazu bestimmt ist, berechtigt. Soweit in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 keine Empfängerin bestimmt wird, sind die Anzeigen an die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank zu richten." |
h) Absatz 3e wird durch den folgenden Absatz 3e ersetzt:
| alt | neu |
| (3e) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 15 sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 und 4 kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung oder der Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit auch Interviews mit den angezeigten Personen führen. | "(3e) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1, 15 und 15b sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1, 4 und 6 kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung oder der Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit auch Interviews mit den angezeigten Personen führen." |
24. § 25a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. die Festlegung von Strategien, insbesondere die Festlegung einer auf die nachhaltige Entwicklung des Instituts gerichteten Geschäftsstrategie und einer damit konsistenten Risikostrategie, sowie die Einrichtung von Prozessen zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung der Strategien; | "1. die Festlegung von Strategien, insbesondere die Festlegung einer auf die nachhaltige Entwicklung des Instituts gerichteten Geschäftsstrategie und einer damit konsistenten Risikostrategie, sowie die Einrichtung von Prozessen zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung der Strategien, wobei die Strategien und die hierfür eingerichteten Prozesse von kleinen und nicht komplexen Instituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 alle zwei Jahre und von den übrigen Instituten in Abhängigkeit von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen sind;" |
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
3. die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer Internen Revision, wobei das interne Kontrollsystem insbesondere
| "3. die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer unabhängigen Internen Revision, wobei das interne Kontrollsystem insbesondere Folgendes umfasst:
|
cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. angemessene Kapazitäten für das Datenmanagement sowie effektive Prozesse zur Sicherstellung der Datenqualität;".
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Die Bundesanstalt kann Vorgaben zur Ausgestaltung einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung und zur Ermittlungsmethodik der Auswirkungen auf den Barwert und die Erträgebezüglich der Zinsänderungsrisiken aus den nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften festlegen. Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und 6 sowie die Beachtung der Vorgaben nach Satz 1 sicherzustellen. | "(2) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut die Anwendung des standardisierten Ansatzes oder des vereinfachten standardisierten Ansatzes, jeweils gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857 in der Fassung vom 1. Dezember 2023, für das Risikomanagement von Zinsänderungsrisiken aus den nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften anordnen, falls die internen Verfahren und Methoden kein angemessenes und wirksames Risikomanagement in diesem Bereich gewährleisten. Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und 6 sicherzustellen." |
c) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Dabei darf die variable Vergütung vorbehaltlich eines Beschlusses nach Satz 5 jeweils 100 Prozent der fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter nicht überschreiten. | "Sie haben die variable Vergütung vorbehaltlich eines Beschlusses nach Satz 5 jeweils bei maximal 100 Prozent der fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter zu halten." |
d) Absatz 5b wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Dabei sind immer mindestens die Kriterien gemäß den Artikeln 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 der Kommission vom 25. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien (ABl. L 203 vom 09.06.2021 S. 1; L 430 vom 02.12.2021 S. 43) in der jeweils geltenden Fassung geändert worden ist, zugrunde zu legen. Das Institut teilt den betroffenen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Einstufung als Risikoträger mit. | "Dabei sind immer mindestens die Kriterien gemäß den Artikeln 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 in der Fassung vom 25. März 2021 zugrunde zu legen. Das Institut teilt den betroffenen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Einstufung als Risikoträger unverzüglich mit." |
bb) In Satz 7 wird die Angabe "in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "in der Fassung vom 25. März 2021" ersetzt.
e) Absatz 5c wird durch den folgenden Absatz 5c ersetzt:
| alt | neu |
| (5c) Die nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 der jeweils geltenden Fassung an die Aufsichtsbehörde zu stellenden Anträge sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, zu stellen. | "(5c) Die nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 in der Fassung vom 25. März 2021 an die Aufsichtsbehörde zu stellenden Anträge sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, zu stellen." |
25. § 25c wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b und 1c eingefügt:
"(1b) Erfüllt eine Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 nicht, so hat das Institut unverzüglich sicherzustellen, dass
(1c) Beabsichtigt ein Unternehmen eine Person zu bestellen und liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 erfüllt, oder fehlen bei der Anzeige nach § 24 über die Absicht der Bestellung wesentliche Informationen zur Beurteilung der Eignung, Zuverlässigkeit und zeitlichen Verfügbarkeit, kann die Bundesanstalt anordnen, dass die Person nicht bestellt wird."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe " § 1 Absatz 3c" die Angabe "oder einer zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, denen ein solches Institut nachgeordnet ist," eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 angehören, | "1. die derselben Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe angehören oder die verbundene Unternehmen im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder in vergleichbarer Weise in einer Gruppe verbunden sind," |
bbb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. an denen das Institut eine bedeutende Beteiligung halt. | "3. an denen das Unternehmen eine bedeutende Beteiligung hält." |
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Die Institute müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um den Mitgliedern der Geschäftsleitung die Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung ihrer fachlichen Eignung erforderlich ist. | "(4) Die Institute müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um den Mitgliedern der Geschäftsleitung die Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung ihrer fachlichen Eignung erforderlich ist, auch in Bezug auf IKT-Risiken im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 52c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013." |
d) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Buchstaben g die folgenden Buchstaben h und i eingefügt:
"h) die Leiter der internen Kontrollfunktionen über eine hinreichende Autorität verfügen, direkten Zugang zum Verwaltungs- und Aufsichtsorgan haben und berechtigt sind, unabhängig von der Geschäftsleitung direkt an das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zu berichten und insbesondere Warnungen über riskante Entwicklungen auszusprechen, und
i) die Leiter der internen Kontrollfunktionen nicht ohne vorherige Zustimmung durch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan von ihrer Funktion entbunden werden dürfen; in eilbedürftigen Fällen kann der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die Zustimmung vorläufig erteilen;".
bb) Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 bis 8 ersetzt:
| alt | neu |
| 6. im Fall einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen nach § 25b Absatz 1 Satz 1 mindestens angemessene Verfahren und Konzepte, um übermäßige zusätzliche Risiken sowie eine Beeinträchtigung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte, Dienstleistungen und der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 zu vermeiden. | "6. im Fall einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen nach § 25b Absatz 1 Satz 1 mindestens angemessene Verfahren und Konzepte, um übermäßige zusätzliche Risiken sowie eine Beeinträchtigung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte, Dienstleistungen und der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 zu vermeiden;
7. angemessene Verfahren und Konzepte, die sicherstellen, dass Inhaber von Schlüsselfunktionen jederzeit die Anforderungen des § 25e Absatz 1 erfüllen; mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen vor Übernahme der Funktion sowie regelmäßig und bei Bedarf bewertet wird, und 8. eine Übersicht in Textform über die Aufgaben und individuellen Verantwortlichkeiten der in Artikel 88 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 bestimmten Personen zu erstellen, fortzuführen und zu aktualisieren." |
e) Absatz 4b Satz 2 Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 und 7 ersetzt:
| alt | neu |
| 6. im Fall einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen nach § 25b Absatz 1 Satz 1 mindestens angemessene Verfahren und Konzepte, um übermäßige zusätzliche Risiken sowie eine Beeinträchtigung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte, Dienstleistungen und der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 zu vermeiden. | "6. im Fall einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen nach § 25b Absatz 1 Satz 1 mindestens angemessene Verfahren und Konzepte, um übermäßige zusätzliche Risiken sowie eine Beeinträchtigung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte, Dienstleistungen und der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 zu vermeiden, und
7. angemessene Verfahren und Konzepte, die sicherstellen, dass Inhaber von Schlüsselfunktionen jederzeit die Anforderungen des § 25e Absatz 1 erfüllen; mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen vor Übernahme der Funktion sowie regelmäßig und bei Bedarf bewertet wird." |
26. § 25d wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
"(1a) Erfüllt eine Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, des Absatzes 3 oder des Absatzes 3a nicht, so hat das Institut unverzüglich sicherzustellen, dass
(1b) Beabsichtigt ein Unternehmen eine Person zu bestellen und liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, des Absatzes 3 oder des Absatzes 3a erfüllt, oder fehlen bei der Anzeige nach § 24 über die Absicht der Bestellung wesentliche Informationen zur Beurteilung der Eignung, Zuverlässigkeit und zeitlichen Verfügbarkeit, kann die Bundesanstalt anordnen, dass die Person nicht bestellt wird."
b) In Absatz 2 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:
"Ebenso bleiben die Rechtsvorschriften über die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans durch regionale oder lokale gewählte Gremien oder über Ernennungen in Fällen, in denen kein Organ des Instituts für die Auswahl und Bestellung des jeweiligen Mitglieds zuständig ist, unberührt. In den betreffenden Fällen des Satzes 3 trifft das Institut geeignete Schutzvorkehrungen, um die Eignung dieser Mitglieder zu gewährleisten. Die Eignung in der Gesamtheit nach Satz 1 muss gewährleistet sein. Das Recht zur Abberufung nach § 36 bleibt von Satz 2 und 3 unberührt."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Satz 1 gilt jeweils auch für Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, wenn diese übergeordnetes Unternehmen gemäß § 10a Absatz 2 Satz 2 sind oder nach § 12 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes als übergeordnetes Unternehmen bestimmt worden ist und ihr ein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist. | "Satz 1 gilt jeweils auch für Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, die ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c in ihrer Gruppe haben." |
bb) Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angehören, | "1. die derselben Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe angehören oder verbundene Unternehmen im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder in vergleichbarer Weise in einer Gruppe verbunden sind," |
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um den Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde notwendig ist. | "(4) Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um den Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde notwendig ist, auch in Bezug auf IKT-Risiken im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Nummer 52c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013." |
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Der Risikoausschuss berat das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zur aktuellen und zur künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie des Unternehmens und unterstutzt es bei der Überwachung der Umsetzung dieser Strategie durch die obere Leitungsebene. | "Der Risikoausschuss berät das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zur aktuellen und zur künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie des Unternehmens und unterstützt es bei der Überwachung der Umsetzung dieser Strategie durch die Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten Führungsebene." |
bb) Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Der Risikoausschuss oder, falls ein solcher nicht eingerichtet wurde, das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bestimmt Art, Umfang, Format und Häufigkeit der Informationen, die die Geschäftsleitung zum Thema Strategie und Risiko vorlegen muss. | "Die Geschäftsleitung muss hierüber grundsätzlich unterrichtet werden." |
f) Absatz 9 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Geschäftsleitung muss hierüber unterrichtet werden. | "Die Geschäftsleitung muss hierüber grundsätzlich unterrichtet werden." |
g) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. Ermittlung von Bewerbern für die Besetzung einer Stelle in der Geschäftsleitung und bei der Vorbereitung von Wahlvorschlagen für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; hierbei berücksichtigt der Nominierungsausschuss die Ausgewogenheit und Unterschiedlichkeit der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen aller Mitglieder des betreffenden Organs, entwirft eine Stellenbeschreibung mit Bewerberprofil und gibt den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand an;
2. Erarbeitung einer Zielsetzung zur Förderung der Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan und in der Geschäftsleitung sowie einer Strategie zu deren Erreichung; | "1. Ermittlung von Bewerbern für die Besetzung einer Stelle in der Geschäftsleitung und bei der Vorbereitung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; hierbei berücksichtigt der Nominierungsausschuss die Ausgewogenheit und Unterschiedlichkeit der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen aller Mitglieder des betreffenden Organs sowie die Zielsetzung und die Strategie nach Nummer 2, entwirft eine Stellenbeschreibung mit Bewerberprofil und gibt den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand an;
2. Erarbeitung einer verhältnismäßigen Zielsetzung zur Förderung der Diversität einschließlich der Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan und in der Geschäftsleitung sowie einer Strategie zu deren Erreichung;" |
bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. Überprüfung der Grundsätze der Geschäftsleitung für die Auswahl und Bestellung der Personen der oberen Leitungsebene und bei diesbezüglichen Empfehlungen an die Geschäftsleitung. | "5. Überprüfung der Grundsätze der Geschäftsleitung für die Auswahl und Bestellung der Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten Führungsebene einschließlich der Inhaber von Schlüsselfunktionen und bei diesbezüglichen Empfehlungen an die Geschäftsleitung." |
h) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. überwacht die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und Mitarbeiter, und insbesondere die angemessene Ausgestaltung der Vergütungen für die Leiter der Risikocontrolling-Funktion und der Compliance-Funktion sowie solcher Mitarbeiter, die einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil des Instituts haben, und unterstutzt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Überwachung der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme für die Mitarbeiter des Unternehmens; die Auswirkungen der Vergütungssysteme auf das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement sind zu bewerten; | "1. überwacht die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Mitarbeiter und insbesondere solcher Mitarbeiter, die einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil des Instituts haben;
2. überwacht unmittelbar die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und der Leiter der internen Kontrollfunktionen und unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Überwachung der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme für die Mitarbeiter des Unternehmens; die Auswirkungen der Vergütungssysteme auf das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement sind zu bewerten;" |
bbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4.
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Mindestens ein Mitglied des Vergütungskontrollausschusses muss über ausreichend Sachverstand und Berufserfahrung im Bereich Risikomanagement und Risikocontrolling verfügen, insbesondere im Hinblick auf Mechanismen zur Ausrichtung der Vergütungssysteme an der Gesamtrisikobereitschaft und -strategie und an der Eigenmittelausstattung des Unternehmens. Wenn dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan entsprechend den Mitbestimmungsgesetzen Arbeitnehmervertreter angehören, muss dem Vergütungskontrollausschuss mindestens ein Arbeitnehmervertreter angehören. Der Vergütungskontrollausschuss soll mit dem Risikoausschuss zusammenarbeiten und soll sich intern beispielsweise durch das Risikocontrolling und extern von Personen beraten lassen, die unabhängig von der Geschäftsleitung sind. | "Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan hat mindestens ein Mitglied in den Vergütungskontrollausschusses zu bestellen, das über ausreichend Sachverstand und Berufserfahrung im Bereich Risikomanagement und Risikocontrolling verfügt, insbesondere im Hinblick auf Mechanismen zur Ausrichtung der Vergütungssysteme an der Gesamtrisikobereitschaft und -strategie und an der Eigenmittelausstattung des Unternehmens. Wenn dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan entsprechend den Mitbestimmungsgesetzen Arbeitnehmervertreter angehören, hat das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan in den Vergütungskontrollausschuss mindestens einen Arbeitnehmervertreter zu bestellen. Der Vergütungskontrollausschuss soll mit dem Risikoausschuss zusammenarbeiten und soll sich intern insbesondere durch die Risikocontrolling-Funktion und den Vergütungsbeauftragten sowie extern von Personen, die unabhängig von der Geschäftsleitung sind, beraten lassen." |
cc) Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Geschäftsleitung muss hierüber unterrichtet werden. | "Die Geschäftsleitung muss hierüber grundsätzlich unterrichtet werden." |
27. § 25e wird durch den folgenden § 25e ersetzt:
| alt | neu |
| § 25e Anforderungen bei vertraglich gebundenen Vermittlern
Bedient sich ein CRR-Kreditinstitut eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Sinne des § 2 Absatz 10 Satz 1, hat es sicherzustellen, dass dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen Status nach § 2 Absatz 10 Satz 1 und 2 informiert und unverzüglich von der Beendigung dieses Status in Kenntnis setzt. Die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten nach Satz 1 muss das CRR-Kreditinstitut mindestens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Status des vertraglich gebundenen Vermittlers aufbewahren. Nähere Bestimmungen zu den erforderlichen Nachweisen können durch Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 getroffen werden. | " § 25e Anforderungen bei Inhabern von Schlüsselfunktionen und vertraglich gebundenen Vermittlern
(1) Inhaber von Schlüsselfunktionen müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein. (2) Die Institute sowie Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Ausübung der Schlüsselfunktionen sicherzustellen. Hierzu gehört auch, dass die Unternehmen den Inhaber einer Schlüsselfunktion ersetzen, wenn dieser die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt. (3) Erfüllt ein Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen nicht die Anforderungen des Absatzes 1, kann die Bundesanstalt verlangen,
(4) Bedient sich ein CRR-Kreditinstitut eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Sinne des § 2 Absatz 10 Satz 1, hat es sicherzustellen, dass dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen Status nach § 2 Absatz 10 Satz 1 und 2 informiert und unverzüglich von der Beendigung dieses Status in Kenntnis setzt. Die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten nach Satz 1 muss das CRR-Kreditinstitut mindestens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Status des vertraglich gebundenen Vermittlers aufbewahren. Nähere Bestimmungen zu den erforderlichen Nachweisen können durch Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 getroffen werden." |
28. § 26a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Kommt ein Institut seinen Offenlegungspflichten in anderen als den in Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Offenlegung der Informationen zu veranlassen. Die Bundesanstalt kann von den Artikeln 433 bis 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung abweichende Zeitpunkte und Orte für die Veröffentlichung festlegen oder die Offenlegung zusätzlicher Informationen verlangen. | "(2) Kommt ein Institut seinen Offenlegungspflichten in anderen als den in Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Fällen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Offenlegung der Informationen zu veranlassen. Die Aufsichtsbehörde kann von den Artikeln 433 bis 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abweichende Zeitpunkte und Orte für die Veröffentlichung festlegen oder die Offenlegung zusätzlicher Informationen verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann Instituten, die keine kleinen und nicht komplexen Institute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) 575/2013 sind, Fristen setzen für die Übermittlung von zu veröffentlichenden Informationen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde für deren zentralisierte Offenlegungen." |
29. Nach § 26b wird der folgende Unterabschnitt 5e eingefügt:
"5e. Besondere Pflichten in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken
§ 26c ESG-Risiken im Risikomanagement
(1) Im Rahmen des Risikomanagements nach § 25a sind ESG-Risiken wie folgt zu berücksichtigen:
(2) Die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der Geschäftsleiter zum Verständnis der Tätigkeiten und Hauptrisiken nach § 25c Absatz 1a müssen ESG-Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht und die vom Institut auf ESG-Faktoren verursachten Auswirkungen umfassen.
(3) Institute müssen die angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen nach § 25c Absatz 4 auch einsetzen, um die fachliche Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung auch in Bezug auf ESG-Risiken und deren Auswirkungen sicherzustellen.
(4) Die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte nach § 25c Absatz 4a, die Teil der Gesamtverantwortung der Geschäftsleiter für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 1 Satz 2 sind, müssen ESG-Risiken wie folgt berücksichtigen:
(5) Die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte nach § 25c Absatz 4b müssen ESG-Risiken entsprechend den Anforderungen des Absatzes 4 mit der Maßgabe umfassen, dass an die Stelle der Ziele, Tätigkeiten und des Geschäftsmodells des Instituts die Ziele, Tätigkeiten und das Geschäftsmodell der Gruppe treten.
(6) Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen im Rahmen von § 25d Absatz 4 die erforderliche Sachkunde der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans auch in Bezug auf ESG-Risiken und deren Auswirkungen sicherstellen.
(7) Die Überprüfung der durch das Vergütungssystem gesetzten Anreize nach § 25d Absatz 8 Satz 4 durch den Risikoausschuss schließt bei der Berücksichtigung der Risikostruktur auch die ESG-Risiken ein.
§ 26d ESG-Risikoplan
(1) Die Geschäftsleiter haben dafür Sorge zu tragen, dass ein spezifischer Plan zur Überwachung und Steuerung der ESG-Risiken (ESG-Risikoplan) sowie Prozesse zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung dieses Plans erstellt werden. Die Geschäftsleiter haben mindestens dafür Sorge zu tragen, dass
Dabei können kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und solche, die nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit mit diesen vergleichbar sind, Ziele, Kennzahlen und Verfahren unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität ihres Geschäftsmodells festlegen, anhand derer sie ESG-Risiken überwachen und steuern; dabei sollen sie etwaige Beschränkungen der Verfügbarkeit von ESG-Informationen von verschiedenen Gegenparteien der Institute, die sich aus auf diese anwendbaren gesetzlichen Vorgaben für die Rechnungslegung und für die sonstige hinsichtlich ESG-Risiken relevante Berichterstattung oder für entsprechende Sorgfaltspflichten sowie etablierten Industriestandards ergibt, berücksichtigen. Insbesondere können die in Satz 3 genannten Institute ihre Ziele und Verfahren unter Berücksichtigung ihres jeweiligen institutsspezifischen Risikoprofils rein qualitativ beschreiben. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 des vorliegenden Absatzes dürfen die in Satz 3 genannten Institute ihren ESG-Risikoplan bis zum 31. Dezember 2029 auf finanzielle Risiken im Zusammenhang mit umweltbezogenen Risiken, insbesondere Klimarisiken, beschränken. Abweichend von Satz 1 Nummer 4 des vorliegenden Absatzes entscheiden die in Satz 3 genannten Institute, inwiefern sie die jüngsten Berichte des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und die von ihnen bestimmten Maßnahmen in ihrem ESG-Risikoplan berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für Gruppen gemäß § 25c Absatz 4b Satz 1."
30. § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
| alt | neu |
| a) nach § 3 Absatz 2 und 3, nach den §§ 10a, 10c bis 10j jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, nach den §§ 11, 13 bis 13c, 18, 18a, 25 Absatz 1 und 2, § 25a Absatz 1 Satz 3 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 und § 25a Absatz 5 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 6, nach § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1, Absatz 3, nach den §§ 25b, 25c Absatz 2 bis 4b, § 25d Absatz 3 bis 12, nach den §§ 26a und 26b, (gültig bis 29.12.2026 nach den §§ 13 und 14 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22, ) (gültig ab 30.12.2026 nach § 13 ), nach § 51a Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1, nach § 51b Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 2 und nach § 51c Absatz 1 | "a) nach § 3 Absatz 2 und 3, nach den §§ 10a, 10c bis 10j jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, nach den §§ 11, 13 bis 13c, 18, 18a, 25 Absatz 1 und 2, § 25a Absatz 1 Satz 3 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 und § 25a Absatz 5 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 6, nach § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1, Absatz 3, nach den §§ 25b, 25c Absatz 2 bis 4b, § 25d Absatz 3 bis 12, nach den §§ 26a und 26b, nach § 13, nach den §§ 26c und 26d, nach § 51a Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1, nach § 51b Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 2 und nach § 51c Absatz 1," |
31. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro überschreitet. | "2. der über zwölf aufeinander folgende Monate berechnete Durchschnitt der gesamten Vermögenswerte zwar unter 30 Milliarden Euro liegt, das Unternehmen aber zu einer Gruppe gehört, in der die konsolidierte Bilanzsumme aller in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmen der Gruppe, einschließlich ihrer in Drittländern niedergelassenen Zweigstellen und Tochterunternehmen, die einzeln auch über Gesamtvermögen von weniger als 30 Milliarden Euro verfügen und das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro entspricht oder überschreitet; beides wird berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinander folgenden Monaten." |
bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaubnisantrag bestandskräftig entschieden hat. | "War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaubnisantrag oder den Antrag nach Absatz 1g bestandskräftig entschieden hat." |
b) Nach Absatz 1g wird der folgende Absatz 1h eingefügt:
"(1h) Die Aufsichtsbehörde kann ein Unternehmen nach Absatz 1 Satz 2, das einen Erlaubnisantrag nach Absatz 1 Satz 5 eingereicht hat, auf Grundlage der im Einklang mit Artikel 95a der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024 eingegangenen Informationen nach Eingang seines Ersuchens von der Anforderung ausnehmen, eine Erlaubnis als Kreditinstitut zu beantragen. Nach Eingang eines Ersuchens um Ausnahme unterrichtet die Aufsichtsbehörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde davon. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gibt nach Artikel 8a Absatz 3a Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 innerhalb eines Monats nach Unterrichtung durch die Aufsichtsbehörde eine Stellungnahme zu dem Ersuchen um Ausnahme ab. Die Aufsichtsbehörde entscheidet über das Ersuchen um Ausnahme und berücksichtigt dabei die Stellungnahme der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und mindestens die folgenden Elemente:
Weicht die Entscheidung der Aufsichtsbehörde von der Stellungnahme der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ab, so gibt die Aufsichtsbehörde die Gründe für die abweichende Entscheidung an. Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem betreffenden Unternehmen und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde mit. Die Aufsichtsbehörde überprüft ihre Entscheidung alle drei Jahre."
32. § 35 Absatz 2 Nummer 10 und 11 wird durch die folgenden Nummern 10 bis 12 ersetzt:
| alt | neu |
| 10. das Institut nachhaltig gegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat oder
11. das Institut seine Zulassung ausschließlich zur Ausübung des Emissionsgeschäfts oder des Eigenhandels nutzt und seine durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unterhalb der in § 32 genannten Schwellenwerte lagen. | "10. das Institut nachhaltig gegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat;
11. das Institut seine Zulassung ausschließlich zur Ausübung des Emissionsgeschäfts oder des Eigenhandels nutzt und seine durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren unterhalb der in § 32 genannten Schwellenwerte lagen oder 12. das Institut ein Institut im Sinne von § 2 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ist und folgende Bedingungen erfüllt sind:
|
33. In § 36a wird nach Absatz 4 der folgende Absatz 5 eingefügt:
"(5) Bei Verstößen gegen die in § 2c Absatz 1 Satz 1 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1, § 2f Absatz 1 Satz 1 oder 2, § 2h Absatz 1, § 2i Absatz 1 Satz 1, § 24 Absatz 1f Satz 1 oder 4 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Pflichten kann die Aufsichtsbehörde einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person untersagen, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren Aufgaben in einem Institut wahrzunehmen. Bei Verstößen gegen die in § 32 Absatz 1 festgelegten Pflichten ist ein in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil angeordnetes Berufsverbot nach § 70 des Strafgesetzbuchs, das wegen dieses Verstoßes ergangen ist, bei der Entscheidung nach Satz 1 zu berücksichtigen."
34. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 45 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität | " § 45 Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen Anforderungen". |
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung eines Instituts oder andere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass das Institut
nicht erfüllt oder zukünftig voraussichtlich nicht erfüllen wird, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Institut Maßnahmen zur dauerhaften Erfüllung der Anforderungen anordnen. | "(1) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem Institut Maßnahmen zur dauerhaften Erfüllung der jeweiligen Anforderung anordnen, wenn seine Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung oder andere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass es mindestens eine der folgenden Anforderungen nicht erfüllt oder zukünftig voraussichtlich nicht erfüllen wird:
|
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken, | "5. anordnen, dass das Institut seine Nettogewinne zur Stärkung seiner Eigenmittel einsetzt, und insbesondere Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals untersagen oder beschränken, sofern die Nichtzahlung nicht ein Ausfallereignis für das Institut darstellt," |
bb) Die Nummern 12 und 13 werden durch die folgenden Nummern 12 bis 16 ersetzt:
| alt | neu |
| 12. anordnen, dass das Institut darlegt, wie und in welchem Zeitraum die in Absatz 1 genannten Anforderungen nachhaltig wieder erfüllt werden können (Restrukturierungsplan), und es der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank regelmäßig über den Fortschritt der hierzu ergriffenen Maßnahmen berichtet, und
13. anordnen, dass das Kreditinstitut eine oder mehrere Handlungsoptionen aus einem Sanierungsplan nach § 13 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes umsetzt. | "12. anordnen, dass das Institut darlegt, wie und in welchem Zeitraum die in Absatz 1 genannten Anforderungen nachhaltig wieder erfüllt werden können (Restrukturierungsplan), es Nachbesserungen vornimmt und es der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank regelmäßig über den Fortschritt der hierzu ergriffenen Maßnahmen berichtet,
13. anordnen, dass das Kreditinstitut eine oder mehrere Handlungsoptionen aus einem Sanierungsplan nach § 13 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes umsetzt, 14. anordnen, dass das Institut eine oder mehrere Maßnahmen aus einem Restrukturierungsplan nach Nummer 12 umsetzt, 15. anordnen, dass das Institut kurz-, mittel- oder langfristig bestehende ESG-Risiken, vor allem in Bezug auf die Ziele der Verordnung (EU) 2021/1119, verringert, indem es Anpassungen an seiner Geschäftsorganisation vornimmt, insbesondere an seiner Geschäftsstrategie, Risikostrategie, seinem Risikomanagement oder indem es seinen nach § 26d Absatz 1 zu erstellenden ESG-Risikoplan nachschärft, und 16. anordnen, dass das Institut Stresstests oder Szenarioanalysen durchführt, um die Risiken bewerten zu können, die sich aus Risikopositionen in Kryptowerten und aus der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 ergeben." |
d) Die Absätze 4 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 4 bis 7 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Die Absätze 1 und 2 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 12 sind auf übergeordnete Unternehmen nach § 10a sowie auf Institute, die nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Teilkonsolidierung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden, wenn eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgezählten Anforderungen auf zusammengefasster Basis nicht erfüllt werden oder zukünftig voraussichtlich nicht mehr erfüllt werden können.
Bei einem gruppenangehörigen Institut, das nach § 2a Absatz 1 freigestellt ist, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Vorschriften der Artikel 24 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entgegen der Freistellung ganz oder teilweise wieder anzuwenden sind.
(5) Die Aufsichtsbehörde darf die in Absatz 2 Nummer 5 bis 13 und Absatz 4 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist behoben hat. Soweit dies zur Verhinderung einer kurzfristig zu erwartenden Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung des Instituts nach Absatz 1 erforderlich ist oder soweit bereits Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ergriffen wurden, sind solche Anordnungen auch ohne vorherige Androhung zulässig. (6) Beschlüsse über eine Gewinnausschüttung sind nichtig, soweit sie einer Anordnung nach Absatz 2 oder 4 widersprechen. Aus Regelungen in Verträgen über Eigenmittelinstrumente können keine Rechte abgeleitet werden, soweit diese einer Anordnung nach Absatz 2 Nummer 5 bis 13 oder Absatz 4 widersprechen. (7) Bei einer Streichung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung oder einer Untersagung der Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen nach Absatz 2 Nummer 10 oder 11 kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise erlöschen, wenn bei Untersagung der Auszahlung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Untersagung der Auszahlung
Eine solche Anordnung soll insbesondere ergehen, wenn
Ist anzunehmen, dass das Institut einen Teil der variablen Vergütungsbestandteile hätte gewähren können, sind die variablen Vergütungsbestandteile angemessen zu kürzen. | "(4) Die Aufsichtsbehörde darf die in Absatz 2 Nummer 5 bis 11 und 13 bis 15 sowie Absatz 5 Satz 2 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft die Gefahrenlage gemäß Absatz 1 nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist behoben hat. Soweit dies zur Verhinderung einer kurzfristig zu erwartenden Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung des Instituts nach Absatz 1 erforderlich ist oder soweit bereits Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 12 ergriffen wurden, sind solche Anordnungen auch ohne vorherige Fristsetzung zulässig.
(5) Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 16 sowie Absatz 4 sind auf übergeordnete Unternehmen nach § 10a sowie auf Institute und Finanzholding-Gesellschaften, die nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Teilkonsolidierung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden, wenn eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgezählten Anforderungen auf zusammengefasster Basis nicht erfüllt werden oder zukünftig voraussichtlich nicht mehr erfüllt werden können. Bei einem gruppenangehörigen Institut, das nach § 2a Absatz 1 freigestellt ist, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Vorschriften der Artikel 24 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entgegen der Freistellung ganz oder teilweise wieder anzuwenden sind. (6) Beschlüsse über eine Gewinnausschüttung sind nichtig, soweit sie einer Anordnung nach Absatz 2 oder 5 widersprechen. Aus Regelungen in Verträgen über Eigenmittelinstrumente können keine Rechte abgeleitet werden, soweit diese einer Anordnung nach Absatz 2 Nummer 5 bis 11 oder Nummer 13, 14 oder Absatz 5 widersprechen. (7) Bei einer Streichung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung oder einer Untersagung der Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen nach Absatz 2 Nummer 10 oder 11 kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise erlöschen, wenn bei Untersagung der Auszahlung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Untersagung der Auszahlung
Eine solche Anordnung soll insbesondere ergehen, wenn
Ist anzunehmen, dass das Institut einen Teil der variablen Vergütungsbestandteile hätte gewähren können, sind die variablen Vergütungsbestandteile angemessen zu kürzen." |
35. § 45a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft dem übergeordneten Unternehmen nicht die für die Zusammenfassung nach Artikel 11 bis 23 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermittelt, sofern nicht den Erfordernissen der bankaufsichtlichen Zusammenfassung in anderer Weise Rechnung getragen werden kann;
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich fuhrt, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung hat. | "1. die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft dem übergeordneten Unternehmen nicht die für die Zusammenfassung nach Artikel 11 bis 23 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermittelt, sofern nicht den Erfordernissen der bankaufsichtlichen Zusammenfassung in anderer Weise Rechnung getragen werden kann, oder
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung hat." |
b) Absatz 1a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 auch gegenüber dem übergeordneten Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe anordnen, Weisungen der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern es keine gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten gibt, die Personen abzuberufen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen. | "Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 auch gegenüber dem übergeordneten Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe anordnen, Weisungen der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern es keine gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten gibt, den Geschäftsleiter abzuberufen." |
36. § 45c Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
| alt | neu |
| (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen gelten und bezüglich der Personen, die die Geschäfte derartiger Finanzholding-Gesellschaften oder gemischter Finanzholding-Gesellschaften tatsächlich führen. | "(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen gelten und bezüglich ihrer Geschäftsleiter." |
37. § 46b Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Wird ein Institut, das eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland besitzt oder das nach Erlöschen seiner Erlaubnis noch erlaubnispflichtiges Geschäft im Rahmen der Abwicklung betreibt, oder eine nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter, bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber und die Personen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. | "Wird ein Institut, das eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland besitzt oder das nach Erlöschen seiner Erlaubnis noch erlaubnispflichtiges Geschäft im Rahmen der Abwicklung betreibt, oder eine nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. Die in Satz 1 bezeichneten Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Institut oder die nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit)." |
38. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 20 eingefügt:
"20. des § 53co Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5,".
b) Die bisherigen Nummern 20 und 21 werden zu den Nummern 21 und 22.
39. § 50 wird durch den folgenden § 50 ersetzt:
| alt | neu |
| § 50 (aufgehoben) | " § 50 Periodische Zwangsgelder
(1) Die Bundesanstalt kann bei einem anhaltenden Verstoß gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegen vollziehbare Anordnungen der Bundesanstalt die Zahlung eines periodischen Zwangsgelds durch Unternehmen, Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, Inhaber von Schlüsselfunktionen, Risikoträger sowie jede andere natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich ist, verhängen, um diese dazu anzuhalten, den Vorschriften oder Anordnungen, gegen die verstoßen wird, nachzukommen. Andere wegen dieses Verstoßes bestehende Befugnisse bleiben hiervon unberührt. Die Verhängung eines periodischen Zwangsgelds darf mit einer nach anderen Vorschriften erlassenen Anordnung zur Einstellung des Verstoßes oder zur Beseitigung von Mängeln verbunden werden. (2) Das periodische Zwangsgeld ist ab dem von der Bundesanstalt bei Verhängung festzulegenden Tag zu zahlen, bis der Verstoß beendet ist, längstens jedoch für sechs Monate. Eine rückwirkende Verhängung ist ausgeschlossen. Bei Verhängung bestimmt die Bundesanstalt die Höhe des für jeden Tag des Verstoßes entstehenden periodischen Zwangsgelds (Tageshöhe). (3) Die Bundesanstalt setzt die endgültige Gesamthöhe des zu zahlenden periodischen Zwangsgelds nach Beendigung des Verstoßes oder nach Ablauf des in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums nach der Anzahl der Tage, die der Verstoß seit dem nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Tag angedauert hat, und der Tageshöhe fest. (4) Die Tageshöhe des periodischen Zwangsgelds beträgt für jeden Tag des Verstoßes:
(5) Der durchschnittliche Nettotagesumsatz ist ein Dreihundertfünfundsechzigstel des Jahresnettoumsatzes nach Satz 2 bis 5. Der Jahresnettoumsatz ist die Summe der folgenden Posten, die nach den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 in der Fassung vom 15. März 2024 ermittelt wurden:
Die Ermittlung erfolgt auf Grundlage der neuesten jährlichen aufsichtlichen Finanzinformationen, die einen Indikator von über null ergeben. Unterliegt die juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft nicht der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, so entspricht der Jahresnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz oder der entsprechenden Einkunftsart nach den für sie geltenden Rechnungslegungsvorschriften. Ist das betreffende Unternehmen Teil einer Gruppe, so entspricht der relevante Jahresnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ergibt." |
40. In § 51c wird nach Absatz 5 der folgende Absatz 6 eingefügt:
"(6) Die §§ 26c und 26d gelten mit der Maßgabe, dass Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nur finanzielle Risiken im Zusammenhang mit umweltbezogenen Risiken berücksichtigen müssen und als kleine und nicht komplexe Institute gelten."
41. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland | " § 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland; Verordnungsermächtigung". |
b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:
"(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes über ausländische Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auch auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs oder für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis aufgrund von Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten erforderlich ist.
(8) Ungeachtet der Regelungen des Absatzes 7 können Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eingetragen wurden, gegenüber geeigneten Gegenparteien und professionellen Kunden im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 und 9 des Wertpapierhandelsgesetzes erbringen. In diesem Fall ist § 53b Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden."
42. § 53c wird durch die folgenden §§ 53c bis 53cq ersetzt:
| alt | neu |
| § 53c Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(2) Ungeachtet der Regelungen des Absatzes 1 können Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eingetragen wurden, gegenüber geeigneten Gegenparteien und professionellen Kunden im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 und 3a des Wertpapierhandelsgesetzes erbringen. In diesem Fall ist § 53b Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden | " § 53c Besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen
(1) § 53 Absatz 1 ist auf eine Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat ausschließlich nach Maßgabe der §§ 53ca bis 53cq anzuwenden, sofern, vorbehaltlich des Satzes 2, eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt (CRD-Drittstaatenzweigstelle):
Satz 1 gilt nicht, sofern die Zweigstelle lediglich Dienstleistungen nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder Nebendienstleistungen wie die damit verbundene Entgegennahme von Einlagen oder die Gewährung von Krediten oder Darlehen für die Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der genannten Richtlinie erbringt. (2) Als Kopfunternehmen gilt das Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, welches die CRD-Drittstaatenzweigstelle im Inland errichtet hat, sowie zwischengeschaltete oder oberste Mutterunternehmen dieses Unternehmens, sofern anwendbar. (3) § 53 Absatz 2a bis 6 findet entsprechende Anwendung. § 53ca Einstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen in Risikoklassen (1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle gilt als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
(2) Erfüllt eine CRD-Drittstaatenzweigstelle keine der Voraussetzungen nach Absatz 1, gilt sie als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2. (3) Erfüllt eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 keine Voraussetzung nach Absatz 1 mehr, gilt sie unverzüglich als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2. Erfüllt eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2 eine der Voraussetzungen nach Absatz 1, so gilt sie nach Ablauf von vier Monaten ab dem Datum, zu dem sie diese Voraussetzung erfüllt hat, als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1. (4) Die CRD-Drittstaatenzweigstelle hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einen Umstand nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 unverzüglich anzuzeigen. § 53cb Qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen (1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle gilt als qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstelle, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
(2) Die Bundesanstalt prüft nach Eingang eines Erlaubnisantrages das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 und § 53ca. Wird der betreffende Drittstaat nicht in dem öffentlichen Register der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde über Drittstaaten und Drittstaatenaufsichtsbehörden nach Artikel 48b Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 geführt, fordert die Bundesanstalt die Europäische Kommission auf, den Regulierungsrahmen für das Bankenwesen und die Verschwiegenheitspflichten des Drittstaats für die Zwecke des Artikels 48b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 zu bewerten, es sei denn, beim Sitzstaat des Kopfunternehmens handelt es sich um einen Drittstaat mit hohem Risiko nach Absatz 1 Nummer 3. Vor einer Bewertung durch die Europäische Kommission nach Satz 2 gilt die betreffende CRD-Drittstaatenzweigstelle als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1. § 53cc Voraussetzungen der Erlaubniserteilung (1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle bedarf der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der Bundesanstalt, wenn sie die in § 53c Absatz 1 Satz 1 genannten Dienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, im Inland erbringen will. (2) Die Bundesanstalt bemüht sich, vor Aufnahme der Tätigkeit der CRD-Drittstaatenzweigstelle Verwaltungsvereinbarungen oder andere Vereinbarungen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden des Drittstaats zu schließen. Solche Vereinbarungen sollten sich auf die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgearbeiteten Muster stützen. Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde unverzüglich Informationen über etwaige Verwaltungs- und sonstige Vereinbarungen, die mit den zuständigen Aufsichtsbehörden eines Drittstaats geschlossen wurden. (3) § 32 Absatz 1 Satz 5 und 6 findet entsprechende Anwendung. Im Geschäftsplan nach § 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 5 sind die geplante Geschäftstätigkeit, die geplanten Dienstleistungen nach § 53c Absatz 1, die Organisationsstruktur und das Risikomanagement nach § 53cg darzulegen. (4) Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Zur Bewertung des Vorliegens eines begründeten Verdachts nach Satz 1 Nummer 5 konsultiert die Bundesanstalt die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Überwachung der Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Inland zuständige Behörde und holt vor der Erlaubniserteilung eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über das Nichtvorliegen ein. (5) Die Tätigkeiten, für die der CRD-Drittstaatenzweigstelle eine Erlaubnis erteilt wird, dürfen nur im Inland ausgeübt werden. Dies gilt nicht für
Im Erlaubnisbescheid hat die Bundesanstalt auf das Verbot nach Satz 1 hinzuweisen und die grenzüberschreitende Anbietung und Ausübung dieser Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Ausnahmen nach Satz 2 ausdrücklich zu untersagen. (6) Die Bundesanstalt kann beschließen, dass bis zum 10. Januar 2027 erteilte Erlaubnisse fortgelten, sofern die betroffenen CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen nach den §§ 53ca bis 53cq erfüllen. (7) § 32 Absatz 2 und 3 bis 5 findet entsprechende Anwendung. § 53cd Versagungs-, Erlöschens- und Aufhebungsgründe (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Das Eintreten eines Umstands nach Satz 1 Nummer 2 ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. (2) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. § 35 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
Zum Zwecke der Bewertung des Vorliegens eines Verdachts nach Satz 1 Nummer 6 konsultiert die Bundesanstalt die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde. (4) Die §§ 33 und 35 finden entsprechende Anwendung. § 53ce Kapitalausstattung (1) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben jederzeit eine Mindestkapitalausstattung in folgender Höhe vorzuhalten:
(2) Die Mindestkapitalausstattung nach Absatz 1 ist durch Vermögenswerte in Form der folgenden Instrumente vorzuhalten:
(3) Die Instrumente nach Absatz 2 sind auf einem Abwicklungskonto bei einem CRR-Kreditinstitut im Inland, das nicht Teil der Gruppe des Kopfunternehmens ist, oder auf einem Abwicklungskonto bei der Deutschen Bundesbank nach deren Ermessen zu hinterlegen. Die Instrumente müssen für die Zwecke der Liquidation der CRD-Drittstaatenzweigstelle und im Fall der Abwicklung der CRD-Drittstaatenzweigstelle für die Zwecke des § 171 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Verfügung stehen. § 53cf Liquiditätsanforderungen (1) Für CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 gelten die Liquiditätsanforderungen nach Teil 6 Titel I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in der Fassung vom 10. Februar 2022. (2) CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2 halten jederzeit unbelastete liquide Aktiva in einem Volumen vor, das ausreicht, Liquiditätsabflüsse über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen zu decken. Die liquiden Aktiva sind dazu auf einem Konto bei der Bundesbank oder bei einem CRR-Kreditinstitut im Inland, das nicht Teil der Gruppe des Kopfunternehmens ist, zu hinterlegen. (3) Verbleiben nach der Verwendung zur Deckung von Liquiditätsabflüssen noch liquide Aktiva, so müssen diese für die Zwecke der Liquidation der CRD-Drittstaatenzweigstelle und im Fall der Abwicklung der CRD-Drittstaatenzweigstelle für die Zwecke des § 171 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Verfügung stehen. (4) Die Bundesanstalt kann qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen im Sinne des § 53cb von der Liquiditätsanforderung nach dieser Vorschrift ausnehmen. § 53cg Interne Unternehmensführung und Risikomanagement (1) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich der CRD-Drittstaatenzweigstelle zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 haben folgende Anforderungen einzuhalten:
Die Bundesanstalt kann von der CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 verlangen, einen Leitungsausschuss im Inland einzurichten, der eine angemessene Unternehmensführung der CRD-Drittstaatenzweigstelle sicherstellt. (3) CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2 haben die Anforderungen gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme des § 25c Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe i einzuhalten. Sie können zudem die Risikocontrolling-Funktion und Compliance-Funktion mit anderen Funktionen oder Geschäftsbereichen zusammenlegen, sofern sich hieraus keine wesentlichen Interessenkonflikte ergeben. Abweichend von Satz 1 und 2 haben CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2 die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vollständig einzuhalten, wenn die Bundesanstalt dies von der CRD-Drittstaatenzweigstelle in Abhängigkeit von deren Größe und internen Organisation sowie Art, Umfang und Komplexität ihrer Tätigkeiten verlangt. (4) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben Berichterstattungspflichten gegenüber dem Leitungsorgan des Kopfunternehmens festzulegen, die alle wesentlichen Risiken und Risikomanagementrichtlinien sowie deren Änderungen abdecken, ferner angemessene Informations- und Kommunikationstechnologiesysteme vorzuhalten und Kontrollen durchzuführen, um eine ordnungsgemäße Einhaltung dieser Richtlinien sicherzustellen. CRD-Drittstaatenzweigstellen haben die Vorgaben des Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2554 in der Fassung vom 14. Dezember 2022 (Vereinfachter IKT-Risikomanagementrahmen) anzuwenden. (5) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben ihre Auslagerungsvereinbarungen zu überwachen, zu verwalten und sicherzustellen, dass die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen haben, die sie zur Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion benötigen. (6) CRD-Drittstaatenzweigstellen, die Backto-back-Geschäfte oder gruppeninterne Geschäfte tätigen, haben angemessene Ressourcen vorzuhalten, um ihr Gegenparteiausfallrisiko zu ermitteln und angemessen zu steuern, wenn wesentliche Risiken im Zusammenhang mit von den CRD-Drittstaatenzweigstellen gebuchten Vermögenswerten auf eine Gegenpartei übertragen werden. (7) Nimmt das Kopfunternehmen kritische oder wichtige Funktionen der CRD-Drittstaatenzweigstellen wahr, so hat es diese Funktionen im Einklang mit Regelungen der CRD-Drittstaatenzweigstelle oder gruppeninternen Regelungen wahrzunehmen. Der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ist Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die sie zur Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion benötigen. (8) Die Umsetzung und die laufende Einhaltung der Anforderungen der Absätze 1 und 4 bis 7 und der in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorschriften sind jährlich durch einen Jahresabschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung nach § 53ch Absatz 2 zu bewerten. Dieser hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einen Bericht mit seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen vorzulegen. Für die Jahresabschlussprüfung gelten die §§ 26, 28 und 29 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 4 entsprechend. § 53ch Buchungs- und Rechnungslegungsvorschriften (1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle ist verpflichtet, im Einklang mit den nach Artikel 48h Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erlassenen technischen Regulierungsstandards über die von ihr betriebenen Geschäfte und über das ihrem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des der CRD-Drittstaatenzweigstelle von dem Kopfunternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der der CRD-Drittstaatenzweigstelle zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuss der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuss der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluss der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen. (2) Die nach Absatz 1 für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluss nach § 26. Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluss der CRD-Drittstaatenzweigstelle ist der Jahresabschluss des Kopfunternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen. § 53ci Verpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens (1) Die Bundesanstalt kann von einer CRD-Drittstaatenzweigstelle verlangen, eine Erlaubnis nach § 32 zu beantragen, insbesondere wenn
Die Befugnis nach Satz 1 kann nach Anwendung von Maßnahmen nach § 53cj oder § 53co, falls anwendbar, ausgeübt werden oder wenn aus anderen als den in Satz 1 genannten Gründen nachgewiesen werden kann, dass die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichen würden, um den wesentlichen aufsichtlichen Bedenken Rechnung zu tragen. (2) Vor Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 konsultiert die Bundesanstalt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Deutsche Bundesbank und die zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittstaatengruppe andere CRD-Drittstaatenzweigstellen oder Tochterinstitute errichtet hat. Für die Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und bei der Bewertung nach § 53cj berücksichtigt die Bundesanstalt folgende Indikatoren für die Beurteilung der Systemrelevanz der CRD-Drittstaatenzweigstellen:
§ 53cj Bewertung der Systemrelevanz (1) CRD-Drittstaatenzweigstellen sind einer Beurteilung nach Absatz 2 zu unterziehen, wenn der Gesamtbetrag aller Vermögenswerte, die durch CRD-Drittstaatenzweigstellen derselben Drittstaatengruppe in der Europäischen Union gehalten werden, 40 Milliarden Euro erreicht oder überschreitet, und zwar bei Zugrundelegung entweder
Vermögenswerte, die von der CRD-Drittstaatenzweigstelle im Zusammenhang mit Zentralbankmarktgeschäften mit Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken gehalten werden, bleiben bei der Berechnung außer Betracht. (2) Im Fall des Absatzes 1 bewertet die Bundesanstalt, ob die betreffende im Inland beaufsichtigte CRD-Drittstaatenzweigstelle systemrelevant und mit signifikanten Risiken für die Finanzstabilität der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland verbunden ist. Hierzu berücksichtigt die Bundesanstalt, ob bei der betreffenden CRD-Drittstaatenzweigstelle die in den §§ 53ci und 10g Absatz 2 genannten Indikatoren für die Systemrelevanz erfüllt sind. (3) Die Bundesanstalt konsultiert im Rahmen der Bewertung nach Absatz 2 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank. Die Bundesanstalt konsultiert ferner die zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittstaatengruppe andere CRD-Drittstaatenzweigstellen oder Tochterinstitute eingerichtet hat, um die Risiken für die Finanzstabilität zu bewerten, die die im Inland beaufsichtigte CRD-Drittstaatenzweigstelle für die anderen betreffenden Mitgliedstaaten birgt. Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank sowie den Aufsichtsbehörden nach Satz 2 ihre begründete Bewertung der Systemrelevanz nach Absatz 2. Stimmen die Aufsichtsbehörden nach Satz 2 der Bewertung nicht zu, bemüht sich die Bundesanstalt mit Unterstützung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem die Aufsichtsbehörden nach Satz 2 Einwände erhoben haben, einen Konsens über die Bewertung nach Absatz 2 und etwaige gezielte Anforderungen nach Absatz 4 zu erzielen. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Bundesanstalt abschließend über die Bewertung der Systemrelevanz der betreffenden CRD-Drittstaatenzweigstelle im Inland und über etwaige gezielte Anforderungen nach Absatz 4. (4) Sofern dies zur Bewältigung der festgestellten Risiken angemessen ist, kann die Bundesanstalt die betreffende CRD-Drittstaatenzweigstelle im Inland gezielten Anforderungen unterwerfen, insbesondere kann sie
Ist die Bundesanstalt der Auffassung, dass eine CRD-Drittstaatenzweigstelle systemrelevante Bedeutung hat, beschließt sie aber dennoch, keine der Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1 oder nach § 53ci auszuüben, so übermittelt sie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank sowie den Aufsichtsbehörden nach Absatz 3 Satz 2 eine begründete Mitteilung ihrer Entscheidung. (5) Wird die Bundesanstalt von einer ausländischen zuständigen Aufsichtsbehörde in Entsprechung zu Absatz 3 zur Bewertung einer ausländischen CRD-Drittstaatenzweigstelle konsultiert und stimmt die Bundesanstalt der Bewertung nicht zu, so unterrichtet sie die ausländische zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs der Bewertung hierüber. Die Bundesanstalt bemüht sich mit Unterstützung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, einen Konsens über die Bewertung und etwaige gezielte Anforderungen nach Artikel 48j Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 zu erzielen. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die ausländische zuständige Aufsichtsbehörde abschließend über die Bewertung der Systemrelevanz der ausländischen CRD-Drittstaatenzweigstelle und über etwaige gezielte Anforderungen nach Artikel 48j Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024. § 53ck Meldepflichten (1) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben der Deutschen Bundesbank Folgendes zu übermitteln:
Für die Zwecke der Meldung der Informationen über die nach Satz 1 Nummer 1 verbuchten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wenden CRD-Drittstaatenzweigstellen die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs an. (2) Zu ihrem Kopfunternehmen haben CRD-Drittstaatenzweigstellen die folgenden Angaben zu übermitteln:
(3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können CRD-Drittstaatenzweigstellen zusätzliche Meldepflichten auferlegen, wenn sie die zusätzlichen Informationen für erforderlich halten, um einen umfassenden Überblick über die Geschäfte, Tätigkeiten oder die finanzielle Solidität der CRD-Drittstaatenzweigstellen oder ihres Kopfunternehmens zu erhalten oder um die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch die CRD-Drittstaatenzweigstellen und das Kopfunternehmen zu überprüfen und sicherzustellen, dass die CRD-Drittstaatenzweigstellen diese Rechtsvorschriften einhalten. § 53cl Häufigkeit der Meldung (1) Die Meldepflichten nach § 53ck Absatz 3 müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung der CRD-Drittstaatenzweigstelle in die Risikoklasse 1 oder 2 stehen. (2) Die in § 53ck genannten regulatorischen und finanziellen Informationen sind von CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 mindestens halbjährlich und von den CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2 mindestens jährlich nach Maßgabe der technischen Durchführungsstandards auf der Grundlage des Artikels 48l Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 zu melden. (3) Die Bundesanstalt kann qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen nach § 53cb ganz oder teilweise von der Pflicht zur Meldung von Informationen über das Kopfunternehmen nach § 53ck Absatz 2 befreien, sofern sie die einschlägigen Informationen direkt von den Aufsichtsbehörden des betreffenden Drittstaates erhalten kann. § 53cm Aufsichtliches Prüfungsprogramm (1) Die Bundesanstalt kommt dem Titel VII der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 für die Zwecke der Beaufsichtigung von CRD-Drittstaatenzweigstellen nach. (2) Sie nimmt CRD-Drittstaatenzweigstellen in ihre Aufsichtsplanung auf. § 53cn Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung (1) Die Bundesanstalt überprüft die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die von CRD-Drittstaatenzweigstellen eingeführt wurden, um den für sie geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes nachzukommen. Sie arbeitet hierbei mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 7 zusammen. (2) Sie bewertet auf der Grundlage der Überprüfung nach Absatz 1, ob die von den CRD-Drittstaatenzweigstellen eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre Kapitalausstattung und Liquidität ein solides Management und eine solide Abdeckung ihrer wesentlichen Risiken sowie die Existenzfähigkeit der CRD-Drittstaatenzweigstelle gewährleisten. (3) Die Bundesanstalt führt die in den Absätzen 1 und 2 genannte Überprüfung und Bewertung im Einklang mit den Kriterien für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach § 6b Absatz 4 durch. Insbesondere legt die Bundesanstalt Häufigkeit und Intensität der in Absatz 1 genannten Überprüfung fest, die in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung der CRD-Drittstaatenzweigstelle in die Risikoklasse 1 oder 2 steht und die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der CRD-Drittstaatenzweigstelle berücksichtigt. (4) § 7b Absatz 2 Nummer 12 findet auf CRD-Drittstaatenzweigstellen entsprechende Anwendung. Die Meldung nach Satz 1 hat auch gegenüber der Behörde zu erfolgen, die für die Überwachung der CRD-Drittstaatenzweigstelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 zuständig ist. Besteht ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, so nehmen die Bundesanstalt und die Behörde nach Satz 2 Kontakt mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde auf, um ihre gemeinsame Bewertung unverzüglich zu übermitteln. Die Bundesanstalt ergreift erforderlichenfalls Maßnahmen nach diesem Gesetz. Diese können auch die Aufhebung der Erlaubnis der CRD-Drittstaatenzweigstelle nach § 53cd Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 umfassen. (5) Die Bundesanstalt, die zentralen Meldestellen und die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 die CRD-Drittstaatenzweigstelle beaufsichtigt, arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, die für dieses Gesetz von Relevanz sind, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren entsprechend dem Straf- oder Verwaltungsrecht beeinträchtigt. Beinhalten diese Informationen personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679, sind diese Informationen zu übermitteln, soweit sie für die Wahrnehmung von Aufgaben nach der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind. § 53co Aufsichtsmaßnahmen (1) Die Bundesanstalt verlangt von CRD-Drittstaatenzweigstellen, frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass die CRD-Drittstaatenzweigstellen
(3) Die Aufsichtsbefugnisse gemäß folgenden Vorschriften gelten entsprechend auch gegenüber CRD-Drittstaatenzweigstellen:
Für die Anwendung des § 36 Absatz 1 gilt die CRD-Drittstaatenzweigstelle als juristische Person. (4) § 46d Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Die Verpflichtungen nach § 44 Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen gelten auch für das Kopfunternehmen, für die Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte. Wer nach Satz 1 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 53cp Zusammenarbeit und Aufsichtskollegien (1) Die Bundesanstalt arbeitet eng mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zusammen, in denen die betreffende Drittstaatengruppe andere CRD-Drittstaatenzweigstellen oder Tochterinstitute eingerichtet hat, und tauscht mit ihnen Informationen aus. Sie schließt mit ihnen schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 8a Absatz 2. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 unterliegen CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 entsprechend § 8e der Beaufsichtigung durch ein Aufsichtskollegium nach folgender Maßgabe:
(3) Die Bundesanstalt ist die federführende zuständige Behörde im Sinne des Artikels 48o Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, wenn sie die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats mit der im Hinblick auf den Gesamtwert der verbuchten Vermögenswerte größten CRD-Drittstaatenzweigstelle der Drittstaatengruppe ist. Die Bundesanstalt nimmt in diesem Fall für die Zwecke des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 die Rolle entsprechend der Aufsichtsbehörde nach § 8e wahr, welche für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe zuständig ist. (4) Das Aufsichtskollegium hat über die Aufgaben gemäß § 8e hinaus
(5) Das Aufsichtskollegium hat erforderlichenfalls eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den einschlägigen Drittstaatenaufsichtsbehörden sicherzustellen. § 53cq Meldung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde § 2g Absatz 5 und § 7b Absatz 2 Nummer 1a sind auf CRD-Drittstaatenzweigstellen entsprechend anzuwenden." |
43. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Buchstabe b werden die folgenden Buchstaben c und d eingefügt:
"c) § 2h Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2h Absatz 2,
d) § 2i Absatz 1 Satz 1,".
bbb) Die bisherigen Buchstaben c bis i werden zu den Buchstaben e bis k.
ccc) Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
| alt | neu |
| h) § 24 Absatz 1 Nummer 10, Absatz 1a oder Absatz 1b Satz 2, | "h) § 24 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6, 8, 9, 12, 14 bis 14b, 15 erster oder zweiter Halbsatz, Nummer 15a bis 17, 19 oder 20," |
ddd) Die bisherigen Buchstaben j und k werden durch die folgenden Buchstaben l bis p ersetzt:
| alt | neu |
| j) § 24 Absatz 2a, 3 Satz 1 oder Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5,
k) § 24 Absatz 3a Satz 1 Nummer 3, | "l) § 24 Absatz 1f Satz 1, 2 oder 4,
m) § 24 Absatz 2a Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, n) § 24 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 4 erster oder zweiter Halbsatz, Nummer 5, 6 oder 7, o) § 24 Absatz 3a Satz 1 Nummer 8 erster oder zweiter Halbsatz oder Nummer 9, p) § 24 Absatz 3a Satz 2," |
eee) Die bisherigen Buchstaben l bis n werden zu den Buchstaben q bis s.
bb) Nummer 3b wird durch die folgende Nummer 3b ersetzt:
| alt | neu |
| 3b. ohne Zulassung nach § 2f Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Gesellschaft betreibt, | "3b. ohne Zulassung nach § 2f Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, eine dort genannte Gesellschaft betreibt," |
cc) Nummer 3d wird durch die folgenden Nummern 3d und 3e ersetzt:
| alt | neu |
| 3d. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2f Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder | "3d. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2f Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
3e. entgegen § 2f Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Information nicht richtig beifügt," |
dd) Die bisherige Nummer 3e wird zu Nummer 3f.
ee) Nach Nummer 3f werden die folgenden Nummern 3g und 3h eingefügt:
"3g. entgegen § 2i Absatz 7 eine geplante Spaltung oder Verschmelzung abschließt,
3h. entgegen § 10a Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 das Vorhalten dort genannter Eigenmittel oder die Erfüllung einer dort genannten Liquiditätsanforderung nicht sicherstellt,".
ff) Nach Nummer 11 werden die folgenden Nummern 11a bis 11d eingefügt:
"11a. entgegen § 25a Absatz 5 Satz 2 die variable Vergütung nicht bei maximal 100 Prozent hält,
11b. entgegen § 25a Absatz 5b Satz 4 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
11c. entgegen § 25a Absatz 5c einen dort genannten Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,
11d. entgegen § 25d Absatz 12 Satz 2 oder 3 ein dort genanntes Mitglied nicht bestellt,".
gg) Die bisherigen Nummern 11a bis 11d werden zu den Nummern 11e bis 11h.
hh) Die bisherige Nummer 11e wird gestrichen.
b) In Absatz 4h Nummer 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe "25e" die Angabe "Absatz 4" eingefügt.
c) Nach Absatz 4i wird der folgende Absatz 4j eingefügt:
"(4j) Ordnungswidrig handelt, wer
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 18
18. entgegen Artikel 412 Absatz 1 Satz 1 wiederholt oder fortgesetzt liquide Aktiva in der dort bezeichneten Höhe nicht hält,
wird gestrichen.
bb) Nach Nummer 21 werden die folgenden Nummern 21a bis 21d eingefügt:
"21a. entgegen Artikel 428b Absatz 1 Satz 2 die strukturelle Liquiditätsquote nicht richtig berechnet,
21b. entgegen Artikel 428b Absatz 2 die strukturelle Liquiditätsquote nicht bei mindestens der dort genannten Höhe hält,
21c. entgegen Artikel 428b Absatz 4 die strukturelle Liquiditätsquote nicht richtig berechnet oder nicht richtig überwacht,
21d. entgegen Artikel 429 Absatz 1 die Verschuldungsquote nicht richtig berechnet,".
cc) Nach Nummer 26 wird die folgende Nummer 26a eingefügt:
"26a. entgegen Artikel 430a Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 430a Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,".
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und h, Nummer 3 Buchstabe a und f, Nummer 4 und 12, des Absatzes 4d Nummer 18, der Absätze 4f, 4h, 5 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 15, 18, 19 und 22 bis 29 und der Absätze 5b bis 5e Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, | "1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c, j, l und o, Nummer 3 Buchstabe a und f, Nummer 3b, 3d, 3e, 3g, 3h, 4, 11a bis 12, des Absatzes 4d Nummer 18, der Absätze 4f, 4h, 4j, 5 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 15, 18, 19 und 21a bis 30, der Absätze 5b bis 5d und des Absatzes 5e Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro," |
bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 15 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,".
cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 4 und 5.
44. § 64c wird durch den folgenden § 64c ersetzt:
| alt | neu |
| § 64c (aufgehoben) | " § 64c Übergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz
(1) Für Geschäftsleiter von nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaften und von nach § 2f zugelassenen gemischten Finanzholding-Gesellschaften gilt die Mandatsbeschränkung des § 25c Absatz 2 nicht für Mandate als Geschäftsleiter und für Mandate in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen, die der Geschäftsleiter am 31. Dezember 2025 bereits innehatte. (2) Die Frist nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz und Absatz 3a Nummer 1 zweiter Halbsatz sowie nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 zweiter Halbsatz und Absatz 3a Nummer 4 zweiter Halbsatz ist erstmalig auf Personen anzuwenden, für die eine Anzeigepflicht ab dem 1. April 2026 entsteht. (3) Die Pflicht gemäß § 26d Absatz 1 tritt für die in § 26d Absatz 1 Satz 3 genannten Institute am 11. Januar 2027 in Kraft. (4) Rechtsverordnungen des Bundesministeriums der Finanzen, welche die vollständige oder teilweise Anwendung der Vorschriften des § 53b unter vollständiger oder teilweiser Freistellung von den Vorschriften des § 53 auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat angeordnet haben, gelten fort. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf CRD-Drittstaatenzweigstellen nach § 53c. (5) Mit Ausnahme des § 53cc Absatz 6, der §§ 53ck und 53cl sind die §§ 53c bis 53cq erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Für die Zwecke der Anwendung der §§ 53ck und 53cl gilt § 53c Absatz 1 bereits ab dem 11. Januar 2026." |
Artikel 3
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
(Gültig ab 11.01.2027 siehe =>)
Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 56 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe r wird die Angabe "Satz 1 oder" durch die Angabe "Satz 1," ersetzt.
bb) Nach Buchstabe s werden die folgenden Buchstaben t und u eingefügt:
"t) § 53ca Absatz 4 oder
u) § 53cd Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 53cd Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz,".
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe m wird durch den folgenden Buchstaben m ersetzt:
| alt | neu |
| m) § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3, oder § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, oder | "m) § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 53co Absatz 3 Satz 1 Nummer 6, oder § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 53co Absatz 3 Satz 1 Nummer 6," |
bb) Nach Buchstabe n werden die folgenden Buchstaben o bis u eingefügt:
"o) § 53cg Absatz 2 Satz 2,
p) § 53cg Absatz 3 Satz 3,
q) § 53ci Absatz 1 Satz 1,
r) § 53cj Absatz 4 Satz 1,
s) § 53ck Absatz 3,
t) § 53cn Absatz 4 Satz 5,
u) § 53co Absatz 1 oder 2,".
c) Nummer 15 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
| alt | neu |
| a) § 44 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 7, § 44b Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, | "a) § 44 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 7, § 44b Absatz 1 Satz 1 oder 3, § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 oder § 53co Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 oder Absatz 5 Satz 1," |
d) Die Nummern 17b und 18 werden durch die folgenden Nummern 17b bis 28 ersetzt:
| alt | neu |
| 17b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48u Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, zuwiderhandelt oder
18. entgegen § 53a Satz 4 die Tätigkeit aufnimmt. | "17b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48u Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 oder § 53co Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, zuwiderhandelt,
18. entgegen § 53a Satz 4 die Tätigkeit aufnimmt, 19. entgegen § 53cc Absatz 5 Satz 1 eine Tätigkeit nicht nur im Inland ausübt, 20. entgegen § 53ce Absatz 1 oder 2 eine dort genannte Mindestkapitalausstattung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält, 21. entgegen § 53cf Absatz 2 Satz 1 unbelastete liquide Aktiva nicht oder nicht richtig vorhält, 22. entgegen § 53cg Absatz 4 Satz 1 ein Informations- und Kommunikationstechnologiesystem nicht vorhält, 23. entgegen § 53cg Absatz 5 nicht sicherstellt, dass die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank Zugang haben, 24. entgegen § 53cg Absatz 6 eine dort genannte Ressource nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält, 25. entgegen § 53cg Absatz 7 Satz 1 eine dort genannte Funktion nicht, nicht richtig oder nicht vollständig wahrnimmt, 26. entgegen § 53cg Absatz 7 Satz 2 Zugang nicht gewährt, 27. entgegen § 53ch Absatz 1 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder 28. entgegen § 53ch Absatz 2 Satz 3 einen Jahresabschluss nicht oder nicht rechtzeitig einreicht." |
2. Absatz 4h Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
| alt | neu |
| 7. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 Satz 1 oder 3, eine dort genannte Angabe, einen dort genannten Nachweis, einen dort genannten Geschäftsplan oder einen dort genannten Jahres- oder Konzernabschluss nicht richtig oder nicht vollständig beifügt. | "7. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 53cc Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Angabe, einen dort genannten Nachweis, einen dort genannten Geschäftsplan oder einen dort genannten Jahres- oder Konzernabschluss nicht richtig oder nicht vollständig beifügt." |
Artikel 4
Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077), die zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Nummer 40 werden die folgenden Nummern 40a und 40b eingefügt:
"40a. Kryptomärkteaufsichtsgesetz,
40b. Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 in der Fassung vom 10. Februar 2022,".
2. Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Nummer 31 die folgende Angabe eingefügt:
"31a Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61".
b) Nummer 5.1.5.2 wird gestrichen.
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| 5.1.5.2 | Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Absatz 4 KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe (§ 10a Absatz 6 KWG) | nach Zeitaufwand |
c) Nach Nummer 5.1.6.1.5.3 werden die folgenden Nummern 5.1.6.1.6 bis 5.1.6.1.7.3 eingefügt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| "5.1.6.1.6 | Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10j Absatz 7 Satz 1 KWG | nach Zeitaufwand |
| 5.1.6.1.7 | Anordnung nach § 10j Absatz 9 KWG | |
| 5.1.6.1.7.1 | Anordnung nach § 10j Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 KWG | nach Zeitaufwand |
| 5.1.6.1.7.2 | Anordnung nach § 10j Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 KWG | nach Zeitaufwand |
| 5.1.6.1.7.3 | Anordnung nach § 10j Absatz 9 Satz 2 KWG | nach Zeitaufwand". |
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| 5.1.12.4.2 | Feststellung nach § 32 Absatz 1f Satz 4 KWG | nach Zeitaufwand |
wird gestrichen.
e) Nummer 5.2.3.1 wird durch die folgende Nummer 5.2.3.1 ersetzt:
Alt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| 5.2.3.1 | zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, einschließlich eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren, eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen (Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | nach Zeitaufwand |
Neu:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| "5.2.3.1 | zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, einschließlich eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren (Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | nach Zeitaufwand". |
f) Nach Nummer 5.2.3.2 wird die folgende Nummer 5.2.3.3 eingefügt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| "5.2.3.3 | zur Anwendung eines Risikogewichts von 100 Prozent auf Beteiligungsrisikopositionen nach Artikel 133 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | nach Zeitaufwand". |
g) Die Nummern 5.2.4 bis 5.2.7 werden gestrichen.
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| 5.2.4 | Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operationelle Risiko (§ 6 KWG in Verbindung mit Artikel 312 und 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | nach Zeitaufwand |
| 5.2.5 | Gestattung zur Verwendung eines alternativen maßgeblichen Indikators im Standardansatz für das operationelle Risiko (Artikel 312 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | nach Zeitaufwand |
| 5.2.6 | Genehmigung zum beantragten Wechsel zu einem weniger komplizierten Ansatz für das operationelle Risiko (Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | nach Zeitaufwand |
| 5.2.7 | Gestattung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Messansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz (Artikel 314 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | nach Zeitaufwand |
h) Die bisherigen Nummern 5.2.8 und 5.2.9 werden zu den Nummern 5.2.4 und 5.2.5.
i) Nach der neuen Nummer 5.2.5 werden die folgenden Nummern 5.2.6 bis 5.2.10 eingefügt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| "5.2.6 | Genehmigung der Zuordnung einer Position von Instrumenten zum Nichthandelsbuch in Abweichung von Artikel 104 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | nach Zeitaufwand |
| 5.2.7 | Genehmigung der Zuordnung einer Position von Instrumenten zum Handelsbuch in Abweichung von Artikel 104 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | nach Zeitaufwand |
| 5.2.8 | Genehmigung zur Ausnahme von strukturellen Fremdwährungspositionen von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 325 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | nach Zeitaufwand |
| 5.2.9 | Genehmigung von Änderungen im Risikomanagementrahmenwerk mit Bezug auf Ausnahmen von strukturellen Fremdwährungspositionen von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 325 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | nach Zeitaufwand |
| 5.2.10 | Genehmigung der Ausnahme von Instrumenten aus der Berechnung der Aufschläge für Restrisiken aufgrund von Hedgebeziehungen nach Artikel 325u Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | nach Zeitaufwand". |
j) Nach Nummer 5.5.2 werden die folgenden Nummern 5.6 bis 5.6.2 eingefügt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| "5.6 | Genehmigung von Ausnahmen der Liquiditätsregulierung | |
| 5.6.1 | Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Befreiung der Anwendung des Teils 6 der Verordnung (EU) 575/2013 für ein Institut und alle oder einige seiner Tochterunternehmen nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | nach Zeitaufwand |
| 5.6.2 | Zustimmung zur Behandlung von einem Aktivum und einer Verbindlichkeit als interdependent nach Artikel 428f nach vorangehender Prüfung der Kriterien aus Artikel 428f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | nach Zeitaufwand". |
k) Die Nummern 7.1 bis 7.2 werden durch die folgenden Nummern 7.1 bis 7.4 ersetzt:
Alt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| 7.1 | Verwendung interner Risikomessverfahren | |
| 7.1.1 | Zustimmung zur Verwendung der IMM (§ 18 SolvV) | nach Zeitaufwand |
| 7.1.2 | Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes (§ 20 SolvV) | nach Zeitaufwand |
| 7.1.3 | Erteilung der Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder mehrere Risikokategorien mit Hilfe eines internen Modells gemäß Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen (§ 21 SolvV) | nach Zeitaufwand |
| 7.2 | Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung interner Modelle für Marktrisiken (§ 21 Absatz 3 SolvV) | nach Zeitaufwand |
Neu:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| "7.1 | Erlaubnis zur Verwendung eines internen Ansatzes | |
| 7.1.1 | Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) (§ 18 Absatz 1 SolvV) | nach Zeitaufwand |
| 7.1.2 | Erlaubnis zur Anwendung eines internen Einstufungsverfahrens (§ 19 Absatz 2 SolvV) | nach Zeitaufwand |
| 7.1.3 | Erlaubnis zur Anwendung eines internen Modells für Netting-Rahmenvereinbarungen (§ 20 Absatz 1 SolvV) | nach Zeitaufwand |
| 7.1.4 | Erlaubnis zur Anwendung eines alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes (§ 21 Absatz 1 SolvV) | nach Zeitaufwand |
| 7.2 | Erlaubnis zur Verwendung einer wesentlichen Änderung eines internen Ansatzes oder zur Verwendung eines weniger anspruchsvollen Ansatzes | |
| 7.2.1 | Erteilung der Erlaubnis für wesentliche Änderungen nach § 18 Absatz 2 SolvV oder zur Ermittlung der Risikopositionswerte für das Gegenparteiausfallrisiko nach einem weniger anspruchsvollen Ansatz für das Gegenparteiausfallrisiko nach § 18 Absatz 3 SolvV | nach Zeitaufwand |
| 7.2.2 | Erteilung der Erlaubnis für wesentliche Änderungen nach § 19 Absatz 4 SolvV oder zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach einem weniger anspruchsvollen Ansatz nach § 19 Absatz 5 SolvV | nach Zeitaufwand |
| 7.2.3 | Erteilung der Erlaubnis für wesentliche Änderungen nach § 20 Absatz 2 SolvV oder zur Ermittlung des vollständig angepassten Risikopositionswerts (E*) einer Netting-Rahmenvereinbarung nach einem weniger anspruchsvollen Ansatz nach § 20 Absatz 3 SolvV | nach Zeitaufwand |
| 7.2.4 | Erteilung der Erlaubnis für wesentliche Änderungen oder Erweiterungen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 SolvV oder zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach einem weniger anspruchsvollen Ansatz (§ 21 Absatz 3 SolvV) | nach Zeitaufwand |
| 7.3 | Verlangen eines Plans zur zeitnahen Rückkehr des Instituts zur Regelkonformität oder eines Nachweises des Instituts, dass die Auswirkungen des Nichteinhaltens der Anforderungen unwesentlich sind, nach § 4 Absatz 3 SolvV | nach Zeitaufwand |
| 7.4 | Verlangen einer Nachbesserung eines Plans zur zeitnahen Rückkehr des Instituts zur Regelkonformität nach § 4 Absatz 4 SolvV | nach Zeitaufwand". |
l) Nach Nummer 29.7 werden die folgenden Nummern 29.8 bis 29.8.2 eingefügt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| "29.8 | Zulassung als Datenbereitstellungsdienst | |
| 29.8.1 | Zulassung nach § 78e Absatz 1 WpIG i. V. m. Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 | nach Zeitaufwand |
| 29.8.2 | Feststellung nach § 78e Absatz 4 WpIG i. V. m. Artikel 27b Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 | nach Zeitaufwand". |
m) Nach Nummer 31.9.2 werden die folgenden Nummern 31a bis 31a.2 eingefügt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| "31a | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 | |
| 31a.1 | Festlegung einer Abflussrate von Produkten und Dienstleistungen nach Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 | nach Zeitaufwand |
| 31a.2 | Genehmigung der Berechnung von mit Zuflüssen einhergehenden Abflüssen nach Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 | nach Zeitaufwand". |
n) In den Nummern 32.6.2 und 32.6.3 wird jeweils die Angabe " § 25 Absatz 7" durch die Angabe " § 25 Absatz 9"
ersetzt.
Artikel 5
Weitere Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 5.1.3.4.1.1 bis 5.1.3.4.2.2 werden durch die folgenden Nummern 5.1.3.4.1.1 bis 5.1.3.4.2.2 ersetzt:
Alt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| 5.1.3.4.1.1 | von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen | nach Zeitaufwand |
| 5.1.3.4.1.2 | von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen | nach Zeitaufwand |
| 5.1.3.4.2 | Untersagung der Ausübung der Tätigkeit | |
| 5.1.3.4.2.1 | von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen | nach Zeitaufwand |
| 5.1.3.4.2.2 | von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen | nach Zeitaufwand |
Neu:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| "5.1.3.4.1.1 | von Geschäftsleitern einer Finanzholding-Gesellschaft | nach Zeitaufwand |
| 5.1.3.4.1.2 | von Geschäftsleitern einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft | nach Zeitaufwand |
| 5.1.3.4.2 | Untersagung der Ausübung der Tätigkeit | |
| 5.1.3.4.2.1 | von Geschäftsleitern einer Finanzholding-Gesellschaft | nach Zeitaufwand |
| 5.1.3.4.2.2 | von Geschäftsleitern einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft | nach Zeitaufwand". |
2. Nach Nummer 5.1.3.4.3.1 wird die folgende Nummer 5.1.3.4.3.2 eingefügt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| "5.1.3.4.3.2 | Erteilung einer Befreiung von der Zulassungspflicht durch die Aufsichtsbehörde auf Grundlage eines Befreiungsantrags (§ 2f Absatz 4 KWG) | nach Zeitaufwand". |
3. Die bisherige Nummer 5.1.3.4.3.2 wird zu Nummer 5.1.3.4.3.3.
4. Nach Nummer 5.1.4.4 wird die folgende Nummer 5.1.4.5 eingefügt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| "5.1.4.5 | Ausnahme einzelner Finanzholding-Gesellschaften oder gemischter Finanzholding-Gesellschaften, die von der Zulassungspflicht nach § 2f Absatz 1 befreit wurden, aus dem Konsolidierungskreis (§ 10a Absatz 3 KWG) | nach Zeitaufwand". |
Artikel 6
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
"(6) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde arbeiten für die Zwecke dieses Gesetzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der Fassung vom 8. Oktober 2025 mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und gegebenenfalls mit der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen. Verweise in diesem Gesetz auf die Befugnisse der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 gelten für die Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden der EFTA-Staaten nach Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde."
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3a Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
| alt | neu |
| a) eine in der Union niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde gemäß § 46 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind, oder | "a) eine im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde gemäß § 46 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind, oder". |
b) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
| alt | neu |
| 9. Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eine vergleichbare finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln auf supranationaler Ebene, die jeweils zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder einer Gruppe gewährt wird. | "9. Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder Artikel 61 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eine vergleichbare finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln auf supranationaler Ebene, die jeweils zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder einer Gruppe gewährt wird." |
c) Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 13a eingefügt:
"13a. EFTA-Überwachungsbehörde ist das unabhängige Überwachungsorgan nach Artikel 108 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das von den EFTA-Staaten nach Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzt wurde."
d) Nach Nummer 19 werden die folgenden Nummern 19a und 19b eingefügt:
"19a. Europäische Union oder Union ist die Europäische Union im Sinne des Vertrags über die Europäische Union; für die Zwecke dieses Gesetzes gelten Bezugnahmen auf die Europäische Union oder die Union als Bezugnahmen auf den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sich aus dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nichts Abweichendes ergibt.
19b. Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die EFTA-Staaten nach Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum."
e) Nummer 27 wird durch die folgende Nummer 27 ersetzt:
| alt | neu |
| 27. Grenzüberschreitende Gruppe ist eine Gruppe, deren gruppenangehörige Unternehmen ihren Sitz in mehr als in einem Staat der Europäischen Union haben. | "27. Grenzüberschreitende Gruppe ist eine Gruppe, deren gruppenangehörige Unternehmen ihren Sitz in mehr als einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben." |
f) Nummer 40 wird durch die folgende Nummer 40 ersetzt:
| alt | neu |
| 40. Mitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union | "40. Mitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein EFTA-Staat nach Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum." |
3. § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, | "2. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde oder der EFTA-Überwachungsbehörde," |
4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "EU-Mitgliedstaat" durch die Angabe "Mitgliedstaat" ersetzt.
5. § 17 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12) um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen. | "Die Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der Fassung vom 8. Oktober 2025 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen." |
6. § 40 Absatz 4 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Bei Festlegung der Frist nach Absatz 3 Nummer 16 unter den in Satz 4 genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung nach § 6d des Kreditwesengesetzes. | "Bei Festlegung der Frist nach Absatz 3 Nummer 16 oder Nummer 16a unter den in Satz 4 genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung nach § 6d des Kreditwesengesetzes." |
7. § 49c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4a Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Erhöht die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Absatz 4, so wird dieser Betrag der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt. Der Betrag gemäß Absatz 4 wird nach unten angepasst, wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass es umsetzbar und glaubhaft ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach § 3a Absatz 4 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht. | "Erhöht die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Satz 1, so wird dieser Betrag der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt. Der Betrag gemäß Satz 1 wird nach unten angepasst, wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass es umsetzbar und glaubhaft ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach § 3a Absatz 4 und § 7aAbsatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht." |
b) Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:
| alt | neu |
| (11) Eine Entscheidung der Abwicklungsbehörde, eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, umfasst eine entsprechende Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in den Absätzen 2 bis 8 genannten Elemente und wird unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft, um allen Änderungen der Höhe einer nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes festgesetzten Anforderung Rechnung zu tragen. | "(11) Eine Entscheidung der Abwicklungsbehörde, eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, umfasst eine entsprechende Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in den Absätzen 2 bis 10 genannten Elemente und wird unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft, um allen Änderungen der Höhe einer nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes festgesetzten Anforderung Rechnung zu tragen." |
8. § 49e Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Im Fall von Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 3b bestimmt wurden, entscheidet die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe wechselseitiger Sicherungs- und Einstandsvereinbarungen und der bevorzugten Abwicklungsstrategie, welche Unternehmen der Abwicklungsgruppe § 49c Absatz 3 und 5 sowie § 49d Absatz 1 nachkommen müssen, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe als Ganzes den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nachkommt und wie diese Unternehmen dies im Einklang mit dem Abwicklungsplan erfüllen sollen. | "(3) Im Fall von Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 3b Buchstabe b bestimmt wurden, entscheidet die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe wechselseitiger Sicherungs- und Einstandsvereinbarungen und der bevorzugten Abwicklungsstrategie, welche Unternehmen der Abwicklungsgruppe den Anforderungen nach § 49c Absatz 3 bis 5 sowie § 49d Absatz 1 nachkommen müssen, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe als Ganzes den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nachkommt und wie diese Unternehmen dies im Einklang mit dem Abwicklungsplan erfüllen sollen." |
9. § 49f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 und 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
2. Den Anforderungen nach § 49c Absatz 7 bis 9 kommen auf Einzelbasis nach:
Für die Unternehmen des Satzes 4 gelten für die Bestimmung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 die §§ 49c, 50 und 159. | "In Abwicklungsgruppen, die nach § 2 Absatz 3 Nummer 3b Buchstabe b bestimmt wurden, kommen folgende Unternehmen den Anforderungen nach § 49c Absatz 7 bis 9 auf Einzelbasis nach:
|
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
"(1b) Für ein in Absatz 1 oder Absatz 1a genanntes Unternehmen gelten für die Bestimmungen der Anforderung nach § 49 Absatz 1 die §§ 49c, 49d, 50 und 159."
10. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| die Beträge an Eigenmitteln, die die Bedingungen des § 49f Absatz 2 Nummer 2 erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich einer Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß § 49 Absatz 2 unter Berücksichtigung der berechneten Abzüge gemäß den Artikeln 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, | "1. die Beträge an Eigenmitteln, die die Bedingungen des § 49f Absatz 2 Nummer 2 und 3 erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich einer Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß § 49 Absatz 2 unter Berücksichtigung der berechneten Abzüge gemäß den Artikeln 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013," |
b) Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Abweichend von Satz 2 sind die Angaben in den Fällen des § 54 Absatz 1 erstmalig zum für die Erfüllung der Anforderungen festgesetzten Termin offenzulegen. | "Abweichend von Satz 2 sind die Angaben in den Fällen des § 54 Absatz 2a erstmals zum für die Erfüllung der Anforderungen festgesetzten Termin offenzulegen." |
11. § 54 Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 teilt die Abwicklungsbehörde dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen während des Übergangszeitraums für einen Zeitraum von jeweils zwölf Monaten eine geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, um ihm einen schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern. | "Für die Zwecke der Absätze 1 bis 6 teilt die Abwicklungsbehörde dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen während des Übergangszeitraums für einen Zeitraum von jeweils zwölf Monaten eine geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, um ihm einen schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern." |
12. § 58a Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die für das Unternehmen zuständige Abwicklungsbehörde entscheidet nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörden unter Beachtung insbesondere der folgenden Kriterien unverzüglich, ob sie von der Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 Gebrauch macht, sobald die dort genannten Voraussetzungen der Untersagung vorliegen. | "Die für das Unternehmen zuständige Abwicklungsbehörde entscheidet nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörden unverzüglich, ob sie von der Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 Gebrauch macht, sobald die dort genannten Voraussetzungen der Untersagung vorliegen.
Bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde insbesondere folgende Kriterien:
|
13. § 63 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Kapitalmaßnahmen öffentlicher Eigentümer, die keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind, bleiben unbenommen. | "Kapitalmaßnahmen öffentlicher Eigentümer, die keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 61 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bleiben unbenommen." |
14. § 100 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Hat die Aufsichtsbehörde die Beurteilung nach Maßgabe des Absatzes 4 bis zum Zeitpunkt der Anwendung des Instruments der Beteiligung der relevanten Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht abgeschlossen, so ist § 120 Absatz 2 bis 4 auf jeden Erwerb und jede Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber anzuwenden, die sich auf Grund der Anwendung des Instruments der Beteiligung von relevanten Kapitalinstrumenten oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung ergeben. | "(5) Hat die Aufsichtsbehörde die Beurteilung nach Maßgabe des Absatzes 4 bis zum Zeitpunkt der Anwendung des Instruments der Beteiligung der relevanten Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht abgeschlossen, so
(6) Nach Abschluss ihrer Beurteilung teilt die Aufsichtsbehörde der Abwicklungsbehörde und dem Erwerber unverzüglich schriftlich mit, ob sie nach § 2c des Kreditwesengesetzes den Erwerb untersagt. Untersagt die Aufsichtsbehörde den Erwerb, so kann die Abwicklungsbehörde von dem Erwerber verlangen, die aufgrund der Anwendung des Instruments der Beteiligung der relevanten Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung erworbene Beteiligung innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern. Bis zum Ende der Veräußerungsfrist nach Satz 2 gilt Absatz 5 Nummer 2 und 3 entsprechend. (7) Nach Absatz 5 Nummer 2 auf die Abwicklungsbehörde übergegangene Stimmrechte gehen mit Ablauf der Untersagungsfrist oder mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vollständig auf den Erwerber über." |
15. § 102 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Besteht nach den Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen eine Pflicht zur Notifizierung des Restrukturierungsplans, kann die Frist nach Absatz 1 entsprechend der im Beihilfeverfahren bestehenden Frist verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat. | "Besteht nach den Vorschriften des Unionsrechts oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für staatliche Beihilfen eine Pflicht zur Notifizierung des Restrukturierungsplans, kann die Frist nach Absatz 1 entsprechend der im Beihilfeverfahren bestehenden Frist verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat." |
16. § 103 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Sind die Vorschriften der Europäischen Union für staatliche Beihilfen anwendbar, so muss der Restrukturierungsplan mit dem Umstrukturierungsplan, den das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen der Kommission gemäß den Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen vorlegen muss, vereinbar sein. | "(4) Sind die Vorschriften der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für staatliche Beihilfen anwendbar, so muss der Restrukturierungsplan mit dem Umstrukturierungsplan, den das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen der Kommission oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Vorschriften des Unionsrechts oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für staatliche Beihilfen vorlegen muss, vereinbar sein." |
17. § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. die Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen und | "2. die Vorschriften des Unionsrechts oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für staatliche Beihilfen und". |
18. § 120 wird durch den folgenden § 120 ersetzt:
| alt | neu |
| § 120 Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes
(1) Wenn eine Übertragung von Anteilen nach § 107 zum Erwerb oder zur Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung führt, nimmt die Aufsichtsbehörde abweichend von § 2c des Kreditwesengesetzes die danach erforderliche Beurteilung so rechtzeitig vor, dass die Anwendung des entsprechenden Abwicklungsinstruments nicht verzögert wird und das Erreichen der mit der Abwicklungsmaßnahme angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird. (2) Wenn die Aufsichtsbehörde ihre Beurteilung nach Absatz 1 ausnahmsweise nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung nach § 114 abgeschlossen hat, so
(3) Nach Abschluss ihrer Beurteilung teilt die Aufsichtsbehörde der Abwicklungsbehörde und dem über-nehmenden Rechtsträger unverzüglich schriftlich mit, ob sie gemäß § 2c des Kreditwesengesetzes die Übertragung nach § 107 untersagt. Untersagt die Aufsichtsbehörde eine Übertragung nach § 107, so kann die Abwicklungsbehörde von dem übernehmenden Rechtsträger verlangen, die nach § 107 übertragene Beteiligung innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern. Bis zum Ende der Veräußerungsfrist nach Satz 2 gilt Absatz 2 Nummer 2 und 3 entsprechend. (4) Nach Absatz 2 Nummer 2 auf die Abwicklungsbehörde übergegangene Stimmrechte gehen mit Ablauf der Untersagungsfrist oder mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vollständig auf den übernehmenden Rechtsträger über. | " § 120 Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes
(1) Wenn eine Übertragung von Anteilen nach § 107 zum Erwerb oder zur Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung führt, nimmt die Aufsichtsbehörde abweichend von § 2c des Kreditwesengesetzes die danach erforderliche Beurteilung so rechtzeitig vor, dass die Anwendung des entsprechenden Abwicklungsinstruments nicht verzögert wird und das Erreichen der mit der Abwicklungsmaßnahme angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird. Die Aufsichtsbehörde erhält von der Abwicklungsbehörde alle vorhandenen Unterlagen und Bewertungen zur Beurteilung und kann auf die Vorlage weiterer Unterlagen durch den Erwerber verzichten. Sie kommt zu einer positiven Beurteilung, wenn keine offensichtlichen Gründe vorliegen, die Übertragung zu untersagen. (2) Der Beurteilungszeitraum der Aufsichtsbehörde nach § 2c des Kreditwesengesetzes beginnt mit Erhalt der Unterlagen und Bewertungen von der Abwicklungsbehörde und endet zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung nach § 114. (3) Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 2c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes bleiben unberührt. Untersagt die Aufsichtsbehörde die Ausübung der Stimmrechte, so kann die Abwicklungsbehörde von dem übernehmenden Rechtsträger verlangen, die nach § 107 übertragene Beteiligung innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern." |
19. § 121 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Ergeht der ablehnende Bescheid nach Erlass der Abwicklungsanordnung, ist § 120 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. | "Ergeht der ablehnende Bescheid nach Erlass der Abwicklungsanordnung, ist § 100 Absatz 6 entsprechend anzuwenden." |
20. Nach § 156 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Das Abwicklungskollegium berücksichtigt die Anpassungen der Übergangsregelungen von Artikel 45m der Richtlinie 2014/59/EU in der Fassung vom 27. November 2024, die gemäß Anhang IX Nummer 19b Buchstabe g des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die EFTA-Staaten nach Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten."
Artikel 7
Änderung der Anzeigenverordnung
Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. I 2026 Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9a wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 des Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten, die als bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes gelten oder von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, jährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit den Formularen "R 01.00", "R 02.00", "R 03.00", "R 05.00", "R 09.00", "R 10.00", "R 11.00", "R 12.00.a" und "R 12.00.b" nach den Anlagen 13 bis 21 einzureichen. Satz 1 gilt für Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen mit Sitz im Inland die Angaben auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis einzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes angehört. Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 2 entsprechend. | "(1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 des Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten, die als bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes gelten, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist oder die von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, jährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen "R 01.00", "R 02.00", "R 03.00", "R 05.00", "R 09.00", "R 10.00", "R 11.00", "R 12.00.a" und "R 12.00.b" nach den Anlagen 13 bis 21 einzureichen. Satz 1 gilt für Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen mit Sitz im Inland die Angaben auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis einzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes angehört oder ein CRR-Kreditinstitut, bei dem die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist. Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 2 entsprechend." |
2. Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Anzeigen nach § 24 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle sind von CRR-Kreditinstituten, die bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind oder die von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank dreijährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit den Formularen "R 06.00.a" und "R 06.00.b" nach den Anlagen 26 und 27 einzureichen. In Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind dabei die Angaben zum Lohngefälle des übergeordneten Unternehmens zugrunde zu legen. In Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind der Anzeige die Angaben zum Lohngefälle des gruppenangehörigen CRR-Kreditinstituts mit der zum Meldestichtag höchsten Anzahl an Mitarbeitern, gemessen als Vollzeitäquivalent, zugrunde zu legen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute mit weniger als 50 Mitarbeitern unter Einbeziehung der Mitglieder der Geschäftsleitung. Die Anzeige erfolgt auf Einzelinstitutsebene für die im Inland tätigen Mitarbeiter und Geschäftsleiter. | "(4) Anzeigen nach § 24 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle sind von CRR-Kreditinstituten, die bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist oder die von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank dreijährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen "R 06.00.a" und "R 06.00.b" nach den Anlagen 26 und 27 einzureichen. In Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind dabei die Angaben zum Lohngefälle des übergeordneten Unternehmens zugrunde zu legen. In Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind der Anzeige die Angaben zum Lohngefälle des gruppenangehörigen CRR-Kreditinstituts mit der zum Meldestichtag höchsten Anzahl an Mitarbeitern, gemessen als Vollzeitäquivalent, zugrunde zu legen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute mit weniger als 50 Mitarbeitern unter Einbeziehung der Mitglieder der Geschäftsleitung. Die Anzeige erfolgt auf Einzelinstitutsebene für die im Inland tätigen Mitarbeiter und Geschäftsleiter." |
Artikel 8
Änderung der Solvabilitätsverordnung
Die Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4168), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 7 bis 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 7 IRB-Ansatz-Eignungsprüfungen für interne Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle
§ 8 Zeitraum für die Umsetzung des IRB-Ansatzes § 9 Anforderungen an die Umsetzung des IRB-Ansatzes § 10 IRB-Ansatz-Schwellen; aufsichtlicher Referenzpunkt § 11 Berechnung des Abdeckungsgrads § 12 Im Zähler für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigende IRB-Ansatz-Positionen § 13 Im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigende Positionen; Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad § 14 Auslaufender Geschäftsbereich; Neugeschäft; zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft § 15 Dauerhafte Ausnahme von der Anwendung des IRB-Ansatzes für steuererhebende Kirchen und Religionsgesellschaften § 16 Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug § 17 Berücksichtigungsfähige Arten von Beteiligungen für die Ausnahme von der Anwendung des IRB-Ansatzes bis 31. Dezember 2017 | " § 7 IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung für interne Ratingsysteme
§ 8 (aufgehoben) § 9 (aufgehoben) § 10 (aufgehoben) § 11 (aufgehoben) § 12 (aufgehoben) § 13 (aufgehoben) § 14 (aufgehoben) § 15 (aufgehoben) § 16 Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug § 17 (aufgehoben)". |
b) Die Angabe zu § 18 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 18 IMM-Eignungsprüfung | " § 18 IMM-Eignungsbeurteilung". |
c) Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 19 Eignungsprüfungen für interne Einstufungsverfahren | " § 19 Eignungsbeurteilung für interne Einstufungsverfahren". |
d) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Abschnitt 5 Ergänzende Regelungen zu operationellen Risiken | "Abschnitt 5 Ergänzende Regelungen zu Netting-Rahmenvereinbarungen". |
e) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 20 AMA-Eignungsprüfung | " § 20 Interne Modelle für Netting-Rahmenvereinbarungen". |
f) Die Angabe zu § 21 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 21 Interne Modelle-Eignungsprüfung | " § 21 Interne-Modelle-Eignungsbeurteilung". |
g) Die Angabe zu den §§ 22 und 23 sowie zu den Überschriften zu Teil 2 Kapitel 2 und 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
|
Kapitel 2 § 22 Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien Kapitel 3 § 23 Prozentsätze für die Kapitalquoten |
"Kapitel 2 § 22 (aufgehoben) Kapitel 3 § 23 (aufgehoben)". |
h) Die Angabe zu den §§ 24 und 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 24 Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz ausgewiesenen nicht realisierten Verlusten aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
§ 25 Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz ausgewiesenen nicht realisierten Gewinnen aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden | " § 24 (aufgehoben)
§ 25 (aufgehoben)". |
i) Die Angabe zu § 38 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 38 Übergangsvorschriften | " § 38 (aufgehoben)". |
2. § 1 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Die §§ 3 bis 23 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1; L 208 vom 02.08.2013 S. 68; L 321 vom 30.11.2013 S. 6; L 193 vom 21.07.2015 S. 166; L 20 vom 25.01.2017 S. 3; L 13 vom 17.01.2020 S. 58; L 335 vom 13.10.2020 S. 20; L 405 vom 02.12.2020 S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.06.2020 S. 4) geändert worden ist, von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen.
(2) Die §§ 24 bis 31 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen. Dies gilt nicht für Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, L 218 vom 19.08.2015 S. 82) sowie gemäß Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (ABl. Nr. L 141 vom 14.05.2014 S. 1) als bedeutend eingestuft werden. | "(1) Die §§ 3 bis 7, 18 und 19 sowie 21 bis 22 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen.
(1a) § 16 ist ergänzend zu Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen, die aber keine Kreditinstitute sind, die nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in der Fassung vom 15. Oktober 2013 sowie nach Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 in der Fassung vom 16. April 2014 als bedeutend eingestuft werden. (2) Die §§ 26 bis 31 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen. Dies gilt nicht für Kreditinstitute, die nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in der Fassung vom 15. Oktober 2013 sowie nach Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 in der Fassung vom 16. April 2014 als bedeutend eingestuft werden." |
3. Die §§ 3 und 4 werden durch die folgenden §§ 3 und 4 ersetzt:
| alt | neu |
| § 3 Prüfungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen
(1) Hat die Bundesanstalt einem Institut die Erlaubnis zur Verwendung eines Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen erteilt, dessen Verwendung nach den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf (erlaubnispflichtiger Ansatz zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen), muss sie regelmäßig überprüfen, ob die Anforderungen für diesen Ansatz nach dieser Verordnung und nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. Die Überprüfung findet mindestens alle drei Jahre statt. Daneben prüft die Bundesanstalt im Rahmen von Nachschauprüfungen, ob festgestellte Mängel abgestellt und Auflagen erfüllt sind. (2) Die Bundesanstalt kann die Eignungsprüfung für die Erlaubnis zur Verwendung eines Ansatzes sowie die regelmäßige Überprüfung und die Nachschauprüfungen auf der Grundlage einer Prüfung nach § s Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchführen. Die Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes führt in der Regel die Deutsche Bundesbank durch. (3) Bei der Überprüfung berücksichtigt die Bundesanstalt insbesondere Veränderungen der Geschäftstätigkeit des Instituts sowie die Anwendung dieses erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen auf neue Produkte. Zusätzlich überprüft sie, ob das Institut für diesen Ansatz ausgereifte und aktuelle Techniken und Praktiken anwendet. (4) Bei der Überprüfung berücksichtigt die Bundesanstalt die Analysen und Benchmarks der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. § 4 Maßnahmen bei Mängeln bei der Risikoerfassung oder der Nichteinhaltung der Anforderungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen (1) Sofern die Bundesanstalt feststellt, dass die Ausgestaltung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen durch das Institut erhebliche Mängel bei der Erfassung des Risikos aufweist, sorgt die Bundesanstalt dafür, dass diese Mängel beseitigt werden, oder sie ergreift angemessene Maßnahmen, die geeignet sind, um die aus den Mängeln resultierenden Folgen abzuschwächen. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere die Festsetzung höherer Multiplikationsfaktoren oder zusätzlicher Eigenmittelanforderungen. (2) Deutet bei einem von der Bundesanstalt erlaubten internen Modell für Marktrisiken das zahlreiche Auftreten von in Artikel 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Überschreitungen darauf hin, dass das Modell nicht oder nicht mehr präzise genug ist, widerruft die Bundesanstalt die Erlaubnis zur Verwendung dieses internen Modells für Marktrisiken oder ordnet angemessene Maßnahmen an, die gewährleisten, dass das Modell umgehend verbessert wird. (3) Wenn ein Institut nicht mehr sämtliche Anforderungen für einen erlaubnispflichtigen Ansatz zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen nach dieser Verordnung und nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, verlangt die Bundesanstalt
Sind die Eigenmittelanforderungen im Falle des Satzes 1 wahrscheinlich unzureichend, ordnet die Bundesanstalt, soweit angemessen, zusätzliche Eigenmittelanforderungen an. (4) Erscheint es nach Einschätzung der Bundesanstalt unwahrscheinlich, dass ein vom Institut vorgelegter Plan nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zur vollständigen Wiedereinhaltung der Anforderungen führt oder der vom Institut vorgesehene Umsetzungszeitraum unangemessen lang ist, verlangt die Bundesanstalt eine Nachbesserung des Plans. (5) Erscheint es nach Einschätzung der Bundesanstalt unwahrscheinlich, dass das Institut die Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist wieder einhalten wird, und hat das Institut, sofern das nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diesen Ansatz zulässig ist, auch keinen zufriedenstellenden Nachweis der Unwesentlichkeit der Auswirkungen des Nichteinhaltens der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erbracht, muss die Bundesanstalt die Erlaubnis zur Verwendung des Ansatzes durch das Institut
Insbesondere für risikogewichtete Positionsbeträge nach dem auf internen Beurteilungen beruhenden Ansatz (IRB-Ansatz) im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann die Bundesanstalt separat für einzelne Arten von Kreditrisikopositionen die Zustimmung nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verwendung des IRB-Ansatzes oder zur Verwendung eigener Schätzungen von Verlustausfallquoten (Loss Given Defaults - LGDs) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Konversionsfaktoren für diese Art von Kreditrisikopositionen widerrufen. | " § 3 Prüfungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen
(1) Hat die zuständige Behörde einem Institut die Erlaubnis zur Verwendung eines Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen erteilt, dessen Verwendung nach den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf (erlaubnispflichtiger Ansatz zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen), muss sie regelmäßig überprüfen, ob die Anforderungen für diesen Ansatz nach dieser Verordnung und nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. Die Überprüfung findet mindestens alle drei Jahre statt. Daneben prüft die zuständige Behörde im Rahmen von Nachschauprüfungen, ob festgestellte Mängel abgestellt und Auflagen erfüllt sind. (2) Die zuständige Behörde kann die Eignungsbeurteilung für die Erlaubnis zur Verwendung eines Ansatzes sowie die regelmäßige Überprüfung und die Nachschauprüfungen auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auch des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes durchführen. (3) Bei der Überprüfung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere Veränderungen der Geschäftstätigkeit des Instituts sowie die Anwendung dieses erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen auf neue Produkte. Zusätzlich überprüft sie, ob das Institut für diesen Ansatz ausgereifte und aktuelle Techniken und Praktiken anwendet. (4) Bei der Überprüfung berücksichtigt die zuständige Behörde die Analysen und Benchmarks der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. § 4 Maßnahmen bei Mängeln bei der Risikoerfassung oder der Nichteinhaltung der Anforderungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen (1) Sofern die zuständige Behörde feststellt, dass die Ausgestaltung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen durch das Institut erhebliche Mängel bei der Erfassung des Risikos aufweist, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass diese Mängel beseitigt werden, oder sie ergreift angemessene Maßnahmen, die geeignet sind, um die aus den Mängeln resultierenden Folgen abzuschwächen. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere die Festsetzung höherer Multiplikationsfaktoren oder zusätzlicher Eigenmittelanforderungen. (2) Wenn ein Institut mit Erlaubnis der zuständigen Behörde den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz nach Artikel 325az Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendet und für einen Handelstisch die Ergebnisse von Rückvergleichen oder Tests für Gewinn- und Verlustzuweisung darauf hindeuten, dass das Modell nicht mehr präzise genug ist, so überprüft die zuständige Behörde, ob die Einhaltung der Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz weiterhin gewährleistet ist, oder schreibt angemessene Maßnahmen vor, um die umgehende Verbesserung des Modells zu gewährleisten. (2a) Ein Institut, das mit Erlaubnis der zuständigen Behörde den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz nach Artikel 325az Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendet, berücksichtigt für das Portfolio sämtlicher Positionen einen Handelstisch nur dann im alternativen internen Modell, wenn es für diesen Handelstisch zum Meldestichtag die Anforderung nach Artikel 325az Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einhält. (3) Wenn ein Institut nicht mehr sämtliche Anforderungen für einen erlaubnispflichtigen Ansatz zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen nach dieser Verordnung und nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, verlangt die zuständige Behörde
Sind die Eigenmittelanforderungen im Falle des Satzes 1 wahrscheinlich unzureichend, ordnet die zuständige Behörde, soweit angemessen, zusätzliche Eigenmittelanforderungen an. (4) Erscheint es nach Einschätzung der zuständigen Behörde unwahrscheinlich, dass ein vom Institut vorgelegter Plan nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zur vollständigen Wiedereinhaltung der Anforderungen führt oder der vom Institut vorgesehene Umsetzungszeitraum unangemessen lang ist, verlangt die zuständige Behörde eine Nachbesserung des Plans. (5) Erscheint es nach Einschätzung der zuständigen Behörde unwahrscheinlich, dass das Institut die Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist wieder einhalten wird, und hat das Institut, sofern das nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diesen Ansatz zulässig ist, auch keinen zufriedenstellenden Nachweis der Unwesentlichkeit der Auswirkungen des Nichteinhaltens der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erbracht, muss die zuständige Behörde die Erlaubnis zur Verwendung des Ansatzes durch das Institut
Insbesondere für risikogewichtete Positionsbeträge nach dem auf internen Beurteilungen beruhenden Ansatz (IRB-Ansatz) im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann die zuständige Behörde separat für einzelne Arten von Kreditrisikopositionen die Zustimmung nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verwendung des IRB-Ansatzes oder zur Verwendung eigener Schätzungen von Verlustausfallquoten (Loss Given Defaults - LGDs) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Konversionsfaktoren (Credit Conversion Factors - CCFs) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diese Art von Kreditrisikopositionen widerrufen." |
4. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
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| § 7 IRB-Ansatz-Eignungsprüfungen für interne Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle
(1) Die Bundesanstalt entscheidet über die Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes nach Artikel 143 Absatz 2 sowie über die nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlaubnispflichtigen Veränderungen (IRB-Ansatz-Eignungsprüfung) auf der Grundlage einer Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes. Die Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes führt in der Regel die Deutsche Bundesbank durch. IRB-Ansatz-Eignungsprüfungen führt die Bundesanstalt erst dann durch, wenn das Institut
(2) Im Rahmen einer IRB-Ansatz-Eignungsprüfung, die nach bereits erteilter Erlaubnis des Instituts zum IRB-Ansatz durchgeführt wird, beurteilt die Bundesanstalt auch, ob das Institut den bei der Erlaubnis zum IRB-Ansatz genehmigten Umsetzungsplan einhält. (3) Bei bedeutenden Änderungen von Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen muss ein Institut vor Verwendung des geänderten Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells für den IRB-Ansatz mit der Bundesanstalt abstimmen, ob die Bundesanstalt die Einschätzung des Instituts teilt, dass es sich nicht um eine wesentliche Änderung handelt, die nach Artikel 143 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf. | " § 7 IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilungen für interne Ratingsysteme
Die zuständige Behörde entscheidet über die Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes nach Artikel 143 Absatz 1 und 2 sowie über die nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlaubnispflichtigen Veränderungen (IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes. IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilungen führt die zuständige Behörde erst dann durch, wenn das Institut für jedes der zur IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung angemeldeten Ratingsysteme die Verwendungsanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt hat und die Erfahrungsanforderungen nach Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einem Umfang erfüllt hat, der die vollständige Erfüllung der Erfahrungsanforderungen bis zum beabsichtigten Zeitpunkt der Nutzung für jedes dieser Ratingsysteme ermöglicht." |
§ 8 Zeitraum für die Umsetzung des IRB-Ansatzes(1) Der nach Artikel 148 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Bundesanstalt festzulegende maximal zulässige Zeitraum, in dem der IRB-Ansatz umzusetzen ist, beträgt stets fünf Jahre. Er beginnt, sobald die Bundesanstalt die Verwendung des IRB-Ansatzes durch das Institut erlaubt hat (IRB-Ansatz-Zulassung).
(2) Der Zeitraum, in dem die Fähigkeit zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen unter Verwendung des Kreditrisikostandardansatzes (KSA) nach Artikel 148 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beizubehalten ist, beginnt mit der IRB-Ansatz-Zulassung und endet mit Erreichen des aufsichtlichen Referenzpunkts nach § 10 Absatz 2 für die Umsetzung des IRB-Ansatzes.
(3) Hat ein Institut bereits eine IRB-Ansatz-Zulassung auf der Grundlage eines Umsetzungsplans erhalten, nach dem es für sämtliche Kreditrisikopositionen, für die das Institut den IRB-Ansatz verwendet (IRB-Ansatz-Positionen), die nicht der Forderungsklasse Mengengeschäft nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet sind, keine eigenen Schätzungen der LGD oder des Konversionsfaktors verwendet, und hat das Institut auf der Grundlage dieses Umsetzungsplans bereits die IRB-Ansatz Austrittsschwelle nach § 10 Absatz 3 erreicht, dann gilt auch bei einem nachfolgenden Umsetzungsplan, nach dem das Institut für solche IRB-Ansatz-Positionen eigene Schätzungen der LGD oder des Konversionsfaktors verwendet, der in Absatz 2 genannte Zeitraum als bereits beendet.
§ 9 Anforderungen an die Umsetzung des IRB-Ansatzes
(1) Bei der Umsetzung des IRB-Ansatzes muss ein Institut die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 erfüllen; diese Anforderungen bilden die nach Artikel 148 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu konkretisierenden Anforderungen.
(2) Für die Kreditrisikopositionen des Instituts muss
- zum Zeitpunkt der IRB-Ansatz-Zulassung bereits die IRB-Ansatz-Eintrittsschwelle erreicht sein,
- spätestens nach zweieinhalb Jahren der aufsichtliche Referenzpunkt für die Umsetzung des IRB-Ansatzes erreicht sein,
- bis zum Ende des maximal zulässigen Zeitraums für die Umsetzung des IRB-Ansatzes die IRB-Ansatz Austrittsschwelle erreicht sein.
(3) Einmal erreichte Schwellen müssen weiter eingehalten werden.
(4) Hat das Institut bereits eine IRB-Ansatz-Zulassung auf der Grundlage eines Umsetzungsplans erhalten, nach dem es für IRB-Ansatz-Positionen, die nicht der Forderungsklasse Mengengeschäft nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet sind, keine eigenen Schätzungen der LGD oder des Konversionsfaktors verwendet, und hat das Institut auf Grundlage dieses Umsetzungsplans bereits die IRB-Ansatz-Austrittsschwelle erreicht, dann muss das Institut bei einem nachfolgenden Umsetzungsplan, nach dem es für derartige IRB-Ansatz-Positionen eigene Schätzungen der LGD oder des Konversionsfaktors verwendet, bis zur Feststellung der Bundesanstalt, dass der aufsichtliche Referenzpunkt erreicht worden ist, sicherstellen, dass es die Positionsbeträge im IRB-Ansatz (risikogewichtete IRB-Ansatz-Positionsbeträge) für diese IRB-Ansatz-Positionen ermitteln kann, ohne eigene Schätzungen der LGD oder des Konversionsfaktors zu verwenden.
§ 10 IRB-Ansatz-Schwellen; aufsichtlicher Referenzpunkt
(1) Die IRB-Ansatz-Eintrittsschwelle ist erreicht, wenn für die Kreditrisikopositionen des Instituts sowohl der Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positionswerte als auch der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRB-Ansatz Positionsbeträge mit geeigneten Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen jeweils mindestens 50 Prozent beträgt.
(2) Der aufsichtliche Referenzpunkt ist erreicht, wenn der Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positionswerte und der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRB-Ansatz Positionsbeträge mit geeigneten Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen jeweils mindestens 80 Prozent beträgt.
(3) Die IRB-Ansatz-Austrittsschwelle ist erreicht, wenn der Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positionswerte nach § 11 Absatz 1 und der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRB-Ansatz-Positionsbeträge nach § 11 Absatz 2 mit geeigneten Ratingsystemen jeweils mindestens 92 Prozent beträgt. Die Bundesanstalt kann den Prozentsatz für die IRB-Ansatz-Austrittsschwelle für ein Institut auf Antrag absenken, wenn das Institut dafür wichtige Gründe dargelegt hat.
§ 11 Berechnung des Abdeckungsgrads
(1) Der Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positionswerte ist der Quotient aus
- der Summe der IRB-Ansatz-Positionswerte für sämtliche IRB-Ansatz-Positionen, die nach § 12 im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen, jedoch für IRB-Ansatz-Positionen nach § 13 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a nur in Höhe des nach Absatz 4 berücksichtigungsfähigen Prozentsatzes des IRB-Ansatz-Positionswerts, und
- der Summe der KSA-Positionswerte für sämtliche KSA-Positionen und der IRB-Ansatz-Positionswerte für sämtliche IRB-Ansatz-Positionen, die nach § 13 jeweils im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigen sind.
(2) Der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRBAnsatz-Positionsbeträge ist der Quotient aus
- der Summe der risikogewichteten IRB-Ansatz-Positionsbeträge für sämtliche IRB-Ansatz-Positionen, die nach § 12 im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen, jedoch für IRB-Ansatz Positionen nach § 13 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a nur in Höhe des nach Absatz 5 berücksichtigungsfähigen Prozentsatzes des risikogewichteten IRB-Ansatz-Positionsbetrags, soweit diese risikogewichteten IRB-Ansatz-Positionsbeträge bei der Ermittlung des Gesamtrisikopositionsbetrags nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt oder bei der Ermittlung des harten Kernkapitals nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k dieser EU-Verordnung in Abzug gebracht worden sind, und
- der Summe der risikogewichteten KSA-Positionsbeträge für sämtliche KSA-Positionen und der risikogewichteten IRB-Ansatz-Positionsbeträge für sämtliche IRB-Ansatz-Positionen, die nach § 13 jeweils im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigen sind, soweit diese risikogewichteten Positionsbeträge bei der Ermittlung des Gesamtrisikopositionsbetrags nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt oder bei der Ermittlung des harten Kernkapitals nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k dieser EU-Verordnung in Abzug gebracht worden sind.
(3) Zur Bestimmung der Abdeckungsgrade nach den Absätzen 1 und 2 sind die Positionswerte und die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Verfahren zu ermitteln, das zu dem betreffenden Zeitpunkt für jede der Risikopositionen laut Umsetzungsplan vorgesehen oder durch die IRB-Ansatz-Zulassung bereits festgelegt ist.
(4) Der berücksichtigungsfähige Prozentsatz des IRB-Ansatz-Positionswerts einer IRB-Ansatz-Position nach § 13 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a ist der Quotient aus
- der Summe der IRB-Ansatz-Positionswerte für diejenigen Kreditrisikopositionen des verbrieften Portfolios, die das Institut mit einem Ratingsystem erfasst hat, das das Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf, und
- der Summe der Positionswerte für sämtliche Kreditrisikopositionen des verbrieften Portfolios.
(5) Der berücksichtigungsfähige Prozentsatz des risikogewichteten IRB-Ansatz-Positionsbetrags einer IRB-Ansatz-Position nach § 13 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a ist der Quotient aus
- der Summe der risikogewichteten IRB-Ansatz-Positionsbeträge für diejenigen Kreditrisikopositionen des verbrieften Portfolios, die das Institut mit einem Ratingsystem erfasst hat, das das Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf, und
- der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge für sämtliche Kreditrisikopositionen des verbrieften Portfolios.
§ 12 Im Zähler für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigende IRB-Ansatz-Positionen
(1) Wenn das Institut für relevante Arten von Risikopositionen die Verwendung eigener Schätzungen der LGD oder des Konversionsfaktors anstrebt, bestimmen sich die im Zähler zu berücksichtigenden IRB-Ansatz Positionen nach Absatz 2 Nummer 2, anderenfalls nach Absatz 2 Nummer 1. Nach Satz 1 relevante Arten von Risikopositionen sind sämtliche IRB-Ansatz-Positionen, die der IRB-Ansatz-Forderungsklasse Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet sind, mit Ausnahme von
- Risikopositionen, die aus angekauften Forderungen resultieren,
- Spezialfinanzierungspositionen nach Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, hinsichtlich derer sich das Institut für die Verwendung der Risikogewichtskategorien nach Artikel 153 Absatz 5 dieser EU-Verordnung entschieden hat, und
- Risikopositionen, die bei Anwendung des Standardansatzes für Kreditrisiken der Forderungsklasse gedeckte Schuldverschreibungen nach Artikel 112 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuordnen wären und für die das Institut nach einheitlicher Wahl für alle derartigen IRB-Ansatz-Positionen nicht beabsichtigt, eigene Schätzungen von LGD und Konversionsfaktor zu verwenden.
(2) Im Zähler für einen Abdeckungsgrad dürfen,
- falls das Institut für keine der nach Absatz 1 Satz 2 relevanten Arten von Risikopositionen die Verwendung eigener Schätzungen der LGD oder des Konversionsfaktors anstrebt, sämtliche zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehörende Risikopositionen berücksichtigt werden, die mit Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst worden sind, die das Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf, und für die sämtliche Risikoparameter geschätzt werden, die zur Ermittlung des risikogewichteten IRB-Ansatz-Positionsbetrags der jeweiligen Risikoposition mindestens selbst geschätzt werden müssen;
- falls es nach Absatz 1 Satz 2 relevante Arten von Risikopositionen gibt, für die das Institut die Verwendung eigener Schätzungen der LGD oder des Konversionsfaktors anstrebt, sämtliche zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehörenden Risikopositionen berücksichtigt werden, die,
- sofern sie zu den nach Absatz 1 Satz 2 relevanten Arten von Risikopositionen gehören, mit Ratingsystemen erfasst worden sind, die das Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf und die sowohl zur Schätzung der PD im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch zur Schätzung der LGD und, soweit anwendbar, des Konversionsfaktors geeignet sind, oder
- sofern sie nicht zu den nach Absatz 1 Satz 2 relevanten Arten von Risikopositionen gehören, mit Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst worden sind, die das Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf, und für die sämtliche Risikoparameter geschätzt werden, die zur Ermittlung des risikogewichteten IRB-Ansatz-Positionsbetrags der jeweiligen Risikoposition mindestens selbst geschätzt werden müssen.
(3) Die Entscheidung, für welche Geschäftsbereiche nach Artikel 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Risikopositionen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 im Zähler berücksichtigt werden sollen, liegt beim Institut. Sie muss einheitlich für alle Risikopositionen, die zum Neugeschäft oder zum zu berücksichtigenden Bestandsgeschäft eines Geschäftsbereichs gehören, ausgeübt und im Umsetzungsplan dargelegt werden. IRB-Ansatz-Positionen des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts eines Geschäftsbereichs dürfen im Zähler für einen Abdeckungsgrad erst dann berücksichtigt werden, wenn sämtliche dieser IRB-Ansatz-Positionen nach Absatz 2 im Zähler für diesen Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen.
§ 13 Im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigende Positionen; Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad
(1) Im Nenner für einen Abdeckungsgrad sind sämtliche IRB-Ansatz-Positionen und KSA-Positionen zu berücksichtigen, die zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören.
(2) Zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören sämtliche KSA-Positionen und IRB-Ansatz Positionen, mit Ausnahme von
- Beteiligungspositionen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- Verbriefungspositionen nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- sonstigen kreditunabhängigen Aktiva nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- Risikopositionen in der Form eines Anteils an einem Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- Risikopositionen, die nach der Entscheidung des Instituts nach Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRB-Ansatzes ausgenommen sind,
- Risikopositionen eines gruppenangehörigen Unternehmens, das nicht das zuständige Institut für die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen auf zusammengefasster Basis der Gruppe nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, und für die die Bundesanstalt festgestellt hat, dass bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom Institut dargelegte wichtige Gründe bestanden haben, diese Risikopositionen nicht zu berücksichtigen,
- Risikopositionen, die zu einer übergangsweise ausnahmefähigen Art von Kreditrisikopositionen gehören, oder
- Risikopositionen, für die nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge die Behandlung gemäß Kapitel 6 Abschnitt 9 anzuwenden ist.
(3) Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 übergangsweise ausnahmefähig ist eine Art von Kreditrisikopositionen nach Artikel 142 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn die Bundesanstalt
- festgestellt hat, dass vom Institut dargelegte wichtige Gründe vorliegen, diese Art von Kreditrisikopositionen in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad nicht zu berücksichtigen,
- einem vom Institut vorgelegten Plan zugestimmt hat, dessen Umsetzung über einen angemessenen Zeitraum zum Wegfall der Gründe für die Nichtberücksichtigung dieser Art von Kreditrisikopositionen nach Nummer 1 führt.
Ein wichtiger Grund nach Satz 1 Nummer 1 liegt insbesondere dann vor, wenn die Kreditrisikopositionen
- durch die Geschäfte eines Geschäftsbereichs nach Artikel 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begründet worden sind, der zu dem Zeitpunkt, an dem das Institut der Bundesanstalt seinen Umsetzungsplan für den IRB-Ansatz vorgelegt hat, noch nicht zu den Geschäftsbereichen des Instituts gehörte, und
- nicht in den Anwendungsbereich eines Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells fallen, das das Institut bereits mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf oder nach seinem von der Bundesanstalt genehmigten Umsetzungsplan für den IRB-Ansatz zu verwenden beabsichtigt.
(4) Ein Institut darf unter Einhaltung der Anforderungen nach § 11 Absatz 3 zusätzlich die folgenden IRBAnsatz-Positionen in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad berücksichtigen:
- IRB-Ansatz-Positionen, die der Forderungsklasse Beteiligungen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuordnen sind und mittels eines Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells, das das Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf, erfasst worden sind,
- Verbriefungspositionen nach Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61 /EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 35), für die das Institut
- EC-IRBA nach Artikel 259 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet und dafür Kreditrisikopositionen des verbrieften Portfolios mit einem Ratingsystem erfasst hat, das das Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf, oder
- mit Zustimmung der Bundesanstalt ein internes Einstufungsverfahren nach Artikel 265 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet,
- Risikopositionen in der Form eines Anteils an einem OGA im Sinne des Artikels 152 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die das Institut nach Artikel 152 Absatz 1 Satz 1 dieser EU-Verordnung unter Verwendung der Methoden für den IRB-Ansatz berücksichtigt hat,
- Risikopositionen, die das Institut nach Artikel 150 Absatz 1 Buchstaben d bis j oder nach Artikel 500a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anwendung des IRB-Ansatzes ausgenommen hat und unter Verwendung des KSA bei der Ermittlung des Gesamtrisikopositionsbetrags nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt, sofern das Institut
- diese Risikopositionen unter Verwendung von Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst hat, die es mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf, und
- für diese Risikopositionen IRB-Ansatz-Risikogewichte und risikogewichtete IRB-Ansatz-Positionsbeträge so ermittelt hat, als wären die Kreditrisikopositionen IRB-Ansatz-Positionen.
(5) Für Risikopositionen nach Absatz 4 Nummer 4 muss das Institut die so ermittelten IRB-Ansatz-Risikogewichte und risikogewichteten IRB-Ansatz-Positionsbeträge statt der KSA-Risikogewichte oder risikogewichteten KSA-Positionsbeträge für die Berücksichtigung der betreffenden Kreditrisikopositionen im Zähler und im Nenner für einen Abdeckungsgrad berücksichtigen.
§ 14 Auslaufender Geschäftsbereich; Neugeschäft; zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft
(1) Ein auslaufender Geschäftsbereich ist ein Geschäftsbereich nach Artikel 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in dem das Institut weder neue Kreditrisikopositionen durch den Abschluss neuer Geschäfte eingeht noch einzugehen beabsichtigt. Für einen Geschäftsbereich, der kein auslaufender Geschäftsbereich ist und auf dessen Risikopositionen sich der Anwendungsbereich nach Artikel 143 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines laut Umsetzungsplan des Instituts für den IRB-Ansatz zu verwendenden Ratingsystems erstreckt, besteht
- das Neugeschäft aus den Geschäften, die ab der Verwendung dieses Ratingsystems zur Erfüllung der Überprüfungsanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begründet werden, und
- das Bestandsgeschäft aus den Geschäften, die in den Anwendungsbereich des Ratingsystems fallen und nicht zum Neugeschäft zählen.
(2) Zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft ist das Bestandsgeschäft eines nicht auslaufenden Geschäftsbereichs, das kein ausnahmefähiges Bestandsgeschäft ist. Ausnahmefähiges Bestandsgeschäft ist das Bestandsgeschäft eines nicht auslaufenden Geschäftsbereichs, für den das Institut
- gegenüber der Bundesanstalt nachgewiesen hat, dass die Erfassung mit dem für diesen Geschäftsbereich für den IRB-Ansatz zu verwendenden Ratingsystem derzeit einen unverhältnismäßig hohen Aufwand im Vergleich zu dem Aufwand darstellen würde, der vom Institut für die Erfassung von vergleichbarem Bestandsgeschäft mit einem Ratingsystem üblicherweise betrieben wird, und
- darauf basierend entschieden hat, das gesamte Bestandsgeschäft gegenwärtig nicht mit dem für diesen Geschäftsbereich für den IRB-Ansatz zu verwendenden Ratingsystem zu erfassen.
§ 15 Dauerhafte Ausnahme von der Anwendung des IRB-Ansatzes für steuererhebende Kirchen und Religionsgesellschaften
Wenn es sich bei den Schuldnern um inländische Kirchen oder Religionsgesellschaften handelt, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst sind und die aufgrund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erheben oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhaben, dann gelten für die dauerhafte Anwendung des KSA nach Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Voraussetzungen einer geringen Anzahl wesentlicher Schuldner und eines unverhältnismäßig großen Aufwands für die Einführung eines Ratingsystems ohne weiteren Nachweis als erfüllt.
werden gestrichen.
§ 17 Berücksichtigungsfähige Arten von Beteiligungen für die Ausnahme von der Anwendung des IRB-Ansatzes bis 31. Dezember 2017Für die übergangsweise Ausnahme bis 31. Dezember 2017 von der Anwendung des IRB-Ansatzes nach den Vorschriften des Artikels 495 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf ein Institut nach Maßgabe der Bundesanstalt sämtliche Arten von Beteiligungspositionen berücksichtigen, die es nicht bereits nach Artikel 150 Absatz 1 Buchstaben g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anwendung des IRB-Ansatzes ausnehmen darf.
wird gestrichen.
7. § 18 wird durch den folgenden § 18 ersetzt:
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| § 18 IMM-Eignungsprüfung
(1) Die Bundesanstalt entscheidet über die nach Artikel 283 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM-Eignungsprüfung) auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes. Die Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes führt in der Regel die Deutsche Bundesbank durch. (2) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) bedürfen einer erneuten Erlaubnis. Absatz 1 gilt entsprechend. Im Einzelfall kann die Bundesanstalt einer Änderung oder Erweiterung nach Satz 1 ohne vorherige IMM-Eignungsprüfung zustimmen, sofern die Änderung oder Erweiterung nach Einschätzung der Bundesanstalt in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auch ohne IMM-Eignungsprüfung angemessen beurteilt werden kann. Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute IMM-Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung der geänderten IMM mit der Bundesanstalt abzustimmen. | " § 18 IMM-Eignungsbeurteilung
(1) Die zuständige Behörde entscheidet über die nach Artikel 283 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auch einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes. (2) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) bedürfen einer erneuten Erlaubnis. Absatz 1 gilt entsprechend. Jede anderweitige Änderung oder Erweiterung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen." |
8. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
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| § 19 Eignungsprüfungen für interne Einstufungsverfahren
(1) Eine Erlaubnis zur Anwendung eines internen Einstufungsverfahrens nach Artikel 259 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt die Bundesanstalt für jedes interne Einstufungsverfahren, das nach einer Eignungsprüfung die Erlaubnisvoraussetzungen nach Artikel 265 Absatz 2 dieser EU-Verordnung erfüllt und sämtliche in seinen Anwendungsbereich fallende Verbriefungspositionen vollständig erfasst. Institute haben vor der Erteilung einer Erlaubnis darzulegen, dass sie über hinreichende Erfahrungen mit solchen internen Verfahren verfügen, die den Anforderungen des Artikel 265 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Wesentlichen entsprochen haben und deren Anwendungsbereich im Wesentlichen dem des internen Einstufungsverfahrens entspricht, für das eine Erlaubnis beantragt wurde. (2) Eignungsprüfungen ordnet die Bundesanstalt auf der Grundlage von § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes für jedes interne Einstufungsverfahren an,
Die Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes führt in der Regel die Deutsche Bundesbank durch. (3) Der durch das Institut zu bestimmende Anwendungsbereich eines internen Einstufungsverfahrens wird durch die nach ihren Risikoeigenschaften, insbesondere der Art der einer Verbriefungsposition zugrundeliegenden verbrieften Kreditrisikopositionen, den Ausstattungsmerkmalen der Verbriefungsposition, Verbriefungstransaktion oder eines Verbriefungsprogramms, in dessen Rahmen fortlaufend Wertpapiere überwiegend in der Form von Geldmarktpapieren mit einer Ursprungslaufzeit von längstens einem Jahr begeben werden (ABCP-Programm) oder dem verfügbaren Datenumfang, von diesem internen Einstufungsverfahren erfassbare Art von Verbriefungspositionen gebildet. | " § 19 Eignungsbeurteilung für interne Einstufungsverfahren
(1) Eine Erlaubnis zur Anwendung eines internen Einstufungsverfahrens nach Artikel 265 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt die zuständige Behörde für jedes interne Einstufungsverfahren, das nach einer Eignungsprüfung die Erlaubnisvoraussetzungen nach Artikel 265 Absatz 2 dieser EU-Verordnung erfüllt und sämtliche in seinen Anwendungsbereich fallende Verbriefungspositionen vollständig erfasst. Institute haben vor der Erteilung einer Erlaubnis darzulegen, dass sie über hinreichende Erfahrungen mit solchen internen Verfahren verfügen, die den Anforderungen des Artikels 265 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 im Wesentlichen entsprochen haben und deren Anwendungsbereich im Wesentlichen dem des internen Einstufungsverfahrens entspricht, für das eine Erlaubnis beantragt wurde. (2) Über die Erlaubnis zur Verwendung entscheidet die zuständige Behörde auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes für jedes interne Einstufungsverfahren,
(3) Der durch das Institut zu bestimmende Anwendungsbereich eines internen Einstufungsverfahrens wird durch die nach ihren Risikoeigenschaften, insbesondere der Art der einer Verbriefungsposition zugrundeliegenden verbrieften Kreditrisikopositionen, den Ausstattungsmerkmalen der Verbriefungsposition, Verbriefungstransaktion oder eines Verbriefungsprogramms, in dessen Rahmen fortlaufend Wertpapiere überwiegend in der Form von Geldmarktpapieren mit einer Ursprungslaufzeit von längstens einem Jahr begeben werden (ABCP-Programm), oder dem verfügbaren Datenumfang, von diesem internen Einstufungsverfahren erfassbare Art von Verbriefungspositionen gebildet. (4) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen eines internen Einstufungsverfahrens bedürfen einer erneuten Erlaubnis. Absatz 1 gilt entsprechend. Jede anderweitige Änderung oder Erweiterung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. (5) Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis ein internes Einstufungsverfahren verwendet, darf die Eigenmittelanforderungen im Anwendungsbereich dieses internen Einstufungsverfahrens nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach erneuter Erlaubnis der zuständigen Behörde nach Artikel 261 oder Artikel 262 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln. Die Erlaubnis ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen." |
9. Abschnitt 5 wird durch den folgenden Abschnitt 5 ersetzt:
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Abschnitt 5 § 20 AMA-Eignungsprüfung (1) Die Bundesanstalt entscheidet über die nach Artikel 312 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Verwendung eines fortgeschrittenen Messansatzes (AMA-Eignungsprüfung) auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes. Die Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes führt in der Regel die Deutsche Bundesbank durch. (2) Bei einer erneuten Genehmigung aufgrund wesentlicher Änderungen und Erweiterungen des fortgeschrittenen Messansatzes nach Artikel 312 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt Absatz 1 entsprechend. Im Einzelfall kann die Bundesanstalt einer Änderung oder Erweiterung nach Satz 1 ohne vorherige AMA-Eignungsprüfung zustimmen, sofern die Änderung oder Erweiterung nach Einschätzung der Bundesanstalt in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auch ohne AMA-Eignungsprüfung angemessen beurteilt werden kann. Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute AMA-Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen. Bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten fortgeschrittenen Messansatzes mit der Bundesanstalt abzustimmen. |
"Abschnitt 5 § 20 Interne Modelle für Netting-Rahmenvereinbarungen (1) Die zuständige Behörde entscheidet über die nach Artikel 221 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells für Netting-Rahmenvereinbarungen (Eignungsbeurteilung für ein internes Modell für Netting-Rahmenvereinbarungen) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes. (2) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen eines internen Modells für Netting-Rahmenvereinbarungen bedürfen einer erneuten Erlaubnis. Absatz 1 gilt entsprechend. Jede anderweitige Änderung oder Erweiterung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. (3) Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis ein internes Modell für Netting-Rahmenvereinbarungen verwendet, darf den vollständig angepassten Risikopositionswert (E*) der Netting-Rahmenvereinbarung im Anwendungsbereich dieses internen Modells nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach erneuter Erlaubnis der zuständigen Behörde nach Artikel 220 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln. Die Erlaubnis ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen." |
10. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:
| alt | neu |
| § 21 Interne Modelle-Eignungsprüfung
(1) Die Bundesanstalt entscheidet über die nach Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle (Interne Modelle-Eignungsprüfung) auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes. Die Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes führt in der Regel die Deutsche Bundesbank durch. (2) Für eine erneute, erweiterte oder zusätzliche Erlaubnis aufgrund wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen interner Modelle, insbesondere der Hinzunahme zusätzlicher Risikokategorien, nach Artikel 363 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt Absatz 1 grundsätzlich entsprechend. Im Einzelfall kann die Bundesanstalt einer Änderung oder Erweiterung nach Satz 1 ohne vorherige Interne Modelle-Eignungsprüfung zustimmen, sofern die zu beurteilende Änderung oder Erweiterung nach Einschätzung der Bundesanstalt in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auch ohne Interne Modelle-Eignungsprüfung angemessen beurteilt werden kann. Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Interne Modelle-Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen. Bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten internen Modells mit der Bundesanstalt abzustimmen. (3) Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis der Bundesanstalt interne Modelle verwendet, darf die Eigenmittelanforderungen für die Risikokategorien nach Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach erneuter Erlaubnis der Bundesanstalt nach den Artikeln 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln. Die Erlaubnis ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen. | " § 21 Interne-Modelle-Eignungsbeurteilung
(1) Die zuständige Behörde entscheidet über die nach Artikel 325az Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Anwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes (Interne-Modelle-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes. Für wesentliche Änderungen und Erweiterungen gilt Satz 1 entsprechend. (2) Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis der zuständigen Behörde den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz nach Artikel 325az Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet, darf die Eigenmittelanforderungen für die Risikopositionen im Anwendungsbereich dieses Ansatzes nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach erneuter Erlaubnis der zuständigen Behörde nach den Artikeln 325c bis 325ay oder den Artikeln 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln. Die Erlaubnis ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen." |
Kapitel 2
Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts§ 22 Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien
Wenn ein Institut für eine Immobilie einen Beleihungswert nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Zwecke der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden will, die dafür strenge Vorgaben in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Bemessung des Beleihungswerts erfordert, muss der Beleihungswert
- nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt worden sein,
- nach den Vorschriften für die Beleihungswertermittlung nach § 7 Absatz 7 des Gesetzes über Bausparkassen unter Beachtung einer von der Bundesanstalt genehmigten Bestimmung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über Bausparkassen ermittelt worden sein,
- sich auf eine Immobilie in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums beziehen und auf Grundlage von in diesem Staat gültigen strengen Vorgaben in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ermittelt worden sein, die die Bundesanstalt als mit der Beleihungswertermittlungsverordnung gleichwertig anerkannt hat,
- ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert sein, der den Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt.
Kapitel 3
Nähere Bestimmungen zu den Übergangsvorschriften für die Eigenmittelanforderungen§ 23 Prozentsätze für die Kapitalquoten
Abweichend von Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben die Institute in dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 eine harte Kernkapitalquote von mindestens 4 Prozent und eine Kernkapitalquote von mindestens 5,5 Prozent vorzuhalten.
werden gestrichen.
§ 24 Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz ausgewiesenen nicht realisierten Verlusten aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werdenAbweichend von Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben die Institute bei der Berechnung des harten Kernkapitals im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 folgende Prozentsätze der in ihrer Bilanz veröffentlichten nicht realisierten Verluste aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, abzuziehen:
- 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;
- 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015;
- 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016;
- 80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017.
§ 25 Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz ausgewiesenen nicht realisierten Gewinnen aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
Abweichend von Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen die Institute bei der Berechnung des harten Kernkapitals im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 folgende Prozentsätze der in ihrer Bilanz veröffentlichten nicht realisierten Gewinne aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, nicht anrechnen:
- 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015;
- 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016;
- 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017.
werden gestrichen.
13. § 26 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Für die Zwecke der Übergangsvorschriften nach Artikel 468 Absatz 4, Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe a und c, Artikel 474 Buchstabe a und Artikel 476 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die folgenden Prozentsätze:
| "Für die Zwecke der Übergangsvorschriften nach Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe a und c, Artikel 474 Buchstabe a und Artikel 476 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die folgenden Prozentsätze:
|
14. Nach § 34 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Die Bundesanstalt unternimmt alle Schritte, die zur Koordinierung des Zeitpunkts der Veröffentlichung mit anderen benannten Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 136 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU angemessen sind."
15. § 36a Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 4. branchenspezifische Risikopositionen nach Nummer 2, die sich in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums befinden, jedoch lediglich um die Anerkennung eines von einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angeordneten Kapitalpuffers für systemische Risiken nach § 10e Absatz 8 des Kreditwesengesetzes zu ermöglichen; | "4. branchenspezifische Risikopositionen nach Nummer 2, die sich in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums befinden, jedoch lediglich um die Anerkennung eines von einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angeordneten Kapitalpuffers für systemische Risiken nach § 10e Absatz 9 des Kreditwesengesetzes zu ermöglichen;" |
§ 38 Übergangsvorschriften(1) § 22 Nummer 4 ist ab dem Tag, ab dem der Technische Regulierungsstandard nach Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist, nicht mehr anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen macht den Zeitpunkt, zu dem die Durchführungsstandards nach Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbar sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.
(2) Eine nach Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Genehmigung der Bundesanstalt dafür, dass ein Institut den Delta-Faktor für eine Option oder einen Optionsschein selbst berechnet, gilt bis zum 31. Dezember 2015 als erteilt, wenn das Institut
- der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bis zum 31. Januar 2014 anzeigt, dass es auf dem Stand vom 31. Dezember 2012 das Optionspreismodell für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen benutzt hat, für das mit erster Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Genehmigung der Bundesanstalt erforderlich wäre, und
- das Institut der Anzeige nach Nummer 1 eine Stellungnahme seines Abschlussprüfers beifügt, wonach auf dem Stand vom 31. Dezember 2012 kein Anlass bestand, an der angemessenen Ermittlung der Delta-Faktoren zu zweifeln.
(3) Bis zum Ablauf des 30. Dezember 2020 können Institute die Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug auch nach § 16 in der Fassung vom 6. Dezember 2013 anwenden.
wird gestrichen.
Artikel 9
Weitere Änderung der Solvabilitätsverordnung
Die Solvabilitätsverordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 5 und 6 durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 5 Berechnungen und Meldungen für das aufsichtliche Benchmarking bei der Anwendung interner Ansätze
§ 6 Aufsichtliches Benchmarking interner Ansätze | " § 5 Berechnungen und Meldungen für das aufsichtliche Benchmarking
§ 6 Auswertung des aufsichtlichen Benchmarkings". |
2. Die §§ 5 und 6 werden durch die folgenden §§ 5 und 6 ersetzt:
| alt | neu |
| § 5 Berechnungen und Meldungen für das aufsichtliche Benchmarking bei der Anwendung interner Ansätze
(1) Ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen anhand interner Ansätze ermittelt, hat die Eigenmittelanforderungen einmal jährlich für diejenigen seiner Risikopositionen oder Positionen zu berechnen und zu melden, die in den diese internen Ansätze betreffenden Referenzportfolios der Bundesanstalt oder der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde enthalten sind. Diese Berechnungs- und Meldepflicht gilt nicht, soweit die Eigenmittelanforderungen mit dem fortgeschrittenen Messansatz nach Artikel 312 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden. (2) Die Berechnungen und Meldungen nach Absatz 1 müssen nach dem Stand zum Ende des Kalenderjahres und für jeden vom Institut verwendeten internen Ansatz getrennt erfolgen. Die Ergebnisse dieser Berechnungen sind mit einer Erläuterung der bei der Ermittlung der Ergebnisse angewandten Methoden jeweils bis zum 30. Geschäftstag nach Ablauf eines Kalenderjahres getrennt für Referenzportfolios der Bundesanstalt und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde bei der Deutschen Bundesbank sowie bei der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu melden. Hierbei sind die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 78 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338) zu berücksichtigen. (3) Die Bundesanstalt kann von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 abweichende Berechnungstermine oder von Absatz 2 Satz 2 abweichende Meldefristen bestimmen. § 6 Aufsichtliches Benchmarking interner Ansätze (1) Die Bundesanstalt erstellt eigene Referenzportfolios ausschließlich in Abstimmung mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. (2) Die Bundesanstalt verwendet die von den Instituten nach § 5 gemeldeten Informationen, um die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge und der Eigenmittelanforderungen für diejenigen Risikopositionen oder Positionen eines Referenzportfolios zu überwachen, die sich aus den internen Ansätzen der meldepflichtigen Institute ergeben. (3) Die Bundesanstalt bewertet mindestens jährlich die Qualität dieser internen Ansätze und konzentriert sich dabei insbesondere auf
(4) Ergeben die Überwachung nach Absatz 2 und die Bewertung nach Absatz 3, dass die Ergebnisse interner Ansätze bestimmter Institute erheblich von den Ergebnissen der Mehrheit der Institute abweichen oder dass nur wenige Gemeinsamkeiten bei den internen Ansätzen bestehen, so dass sich eine weite Spanne an Ergebnissen ergibt, untersucht die Bundesanstalt die Gründe hierfür. Wenn klar festgestellt werden kann, dass der interne Ansatz eines Instituts zu einer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen führt, die nicht auf Unterschiede bei den zugrundeliegenden Risiken der Risikopositionen oder Positionen zurückgeführt werden kann, ergreift die Bundesanstalt angemessene Abhilfemaßnahmen. Bei ihrer Entscheidung über die Angemessenheit von Abhilfemaßnahmen sind die Ziele, die mit der Verwendung interner Ansätze verfolgt werden, zu berücksichtigen und ist sicherzustellen, dass die Abhilfemaßnahmen
| " § 5 Berechnungen und Meldungen für das aufsichtliche Benchmarking
(1) Das Institut meldet die Ergebnisse seiner Berechnungen für diejenigen seiner Risikopositionen oder Positionen, die in dem Referenzportfolio enthalten sind, wenn
(2) Das Institut meldet die Ergebnisse seiner Berechnungen für diejenigen seiner Risikopositionen oder Positionen, die in dem Referenzportfolio enthalten sind, wenn
(3) Das Institut meldet die Ergebnisse der Berechnungen zur Bestimmung des Betrags der erwarteten Kreditverluste für diejenigen seiner Risikopositionen oder Positionen, die in dem Referenzportfolio enthalten sind, wenn
und zudem
(4) Die Berechnungen und Meldungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen für jeden vom Institut verwendeten Ansatz getrennt erfolgen. Die Ergebnisse der Berechnungen zu einem Referenzportfolio sind mit einer Erläuterung der bei der Ermittlung der Ergebnisse angewandten Methoden zu melden. Die zuständige Behörde legt weitere Einzelheiten zu den Berechnungen und Meldungen, insbesondere die Meldefrequenz, Meldestichtage und Einreichungstermine, fest. § 6 Auswertung des aufsichtlichen Benchmarkings (1) Die zuständige Behörde erstellt eigene Referenzportfolios ausschließlich in Abstimmung mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. (2) Für jeden Ansatz, zu dem ein Institut nach § 5 Absatz 1 bis 3 die Ergebnisse seiner Berechnungen meldet, verwendet die zuständige Behörde die von den Instituten gemeldeten Informationen, um insbesondere die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge und der Eigenmittelanforderungen für diejenigen Risikopositionen oder Positionen eines Referenzportfolios zu überwachen, die sich aus den Ansätzen der meldepflichtigen Institute ergeben. (3) Für jeden Ansatz, zu dem ein Institut nach § 5 Absatz 1 bis 3 die Ergebnisse seiner Berechnungen meldet, bewertet die zuständige Behörde die Qualität dieses Ansatzes. Sie konzentriert sich dabei insbesondere auf
(4) Ergeben die Überwachung nach Absatz 2 und die Bewertung nach Absatz 3, dass für einen Ansatz die Ergebnisse bestimmter Institute erheblich von den Ergebnissen der Mehrheit der Institute abweichen oder dass nur wenige Gemeinsamkeiten bestehen, so dass sich eine weite Spanne an Ergebnissen ergibt, untersucht die zuständige Behörde die Gründe hierfür. Wenn klar festgestellt werden kann, dass der Ansatz eines Instituts zu einer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen führt, die nicht auf Unterschiede bei den zugrundeliegenden Risiken der Risikopositionen oder Positionen zurückgeführt werden kann, ergreift die zuständige Behörde angemessene Abhilfemaßnahmen. Bei ihrer Entscheidung über die Angemessenheit von Abhilfemaßnahmen sind die Ziele, die mit der Verwendung eines Ansatzes verfolgt werden, zu berücksichtigen und es ist sicherzustellen, dass die Abhilfemaßnahmen
|
3. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Beteiligungen an Instituten, Finanzunternehmen oder Anbietern von Nebendienstleistungen, die nach der Äquivalenzmethode gemäß IAS 28.13 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 261 vom 13.10.2003 S. 1) bewertet werden, können, vorbehaltlich der Anwendung des § 10a Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, mit ihrem anteiligen bilanziellen Eigenkapital aus dem Abschluss, differenziert nach Eigenkapitalbestandteilen, in die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes einbezogen werden. | "Beteiligungen an Instituten, Finanzunternehmen oder Anbietern von Nebendienstleistungen, die nach der Äquivalenzmethode gemäß IAS 28.13 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2023/1803 bewertet werden, können, vorbehaltlich der Anwendung des § 10a Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, mit ihrem anteiligen bilanziellen Eigenkapital aus dem Abschluss, differenziert nach Eigenkapitalbestandteilen, in die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes einbezogen werden." |
Artikel 10
Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (BGBl. I S. 1847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
| alt | neu |
| § 1 Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die folgenden Risikopositionen sind in der jeweils genannten Höhe nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1; L 208 vom 02.08.2013 S. 68; L 321 vom 30.11.2013 S. 6; L 193 vom 21.07.2015 S. 166; L 20 vom 25.01.2017 S. 3; L 13 vom 17.01.2020 S. 58; L 335 vom 13.10.2020 S. 20; L 405 vom 02.12.2020 S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/558 (ABl. L 116 vom 06.04.2021 S. 25) geändert worden ist, bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen:
| " § 1 Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die folgenden Risikopositionen sind in der jeweils genannten Höhe nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 ausgenommen:
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Artikel 11
Änderung der Institutsvergütungsverordnung
Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
" § 27 Absatz 1 bis 5 ist zudem von übergeordneten Unternehmen, bei denen es sich um eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft, gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft handelt, anzuwenden."
b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
| alt | neu |
| c) ihr Gesamtwert an Derivatepositionen, die mit Handelsabsicht gehalten werden, übersteigt zum Abschluss des letzten Geschäftsjahres 2 Prozent der gesamten bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte und ihr Gesamtwert an allen Derivatepositionen übersteigt 5 Prozent, wobei beide Werte gemäß Artikel 273a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden. | "c) ihr Gesamtwert an Derivatepositionen, die mit Handelsabsicht gehalten werden, übersteigt zum Abschluss des letzten Geschäftsjahres 2 Prozent der gesamten bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte oder ihr Gesamtwert an allen Derivatepositionen übersteigt 5 Prozent, wobei beide Werte gemäß Artikel 273a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden." |
2. § 5 Absatz 6 Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
| alt | neu |
| b) die aufgrund eines Sozialplans gemäß § 112 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes oder gemäß § 75 Absatz 3 Nummer 13 des Bundespersonalvertretungsgesetzes oder gemäß den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen geleistet werden, | "b) die aufgrund eines Sozialplans gemäß § 112 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes oder gemäß § 79 Absatz 1 Nummer 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes oder gemäß den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen geleistet werden," |
3. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Dabei sind zumindest die diesbezüglichen Berichte der Internen Revision, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers gemäß § 26 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sowie in bedeutenden Instituten gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes dieser Verordnung der Vergütungskontrollbericht gemäß § 24 Absatz 3 heranzuziehen. | "Dabei sind zumindest die diesbezüglichen Berichte der Internen Revision, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers gemäß § 26 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sowie in bedeutenden Instituten gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes der Vergütungskontrollbericht gemäß § 24 Absatz 3 heranzuziehen." |
Artikel 12
Weitere Änderung der Institutsvergütungsverordnung
Die Institutsvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Sätze 1 und 2 gelten bei bedeutenden Instituten gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes auch in Bezug auf den Prozess der Ermittlung der Risikoträger und Risikoträgerinnen gemäß § 18 Absatz 2 sowie der Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1. | "Die Sätze 1 und 2 gelten auch in Bezug auf den Prozess zur Ermittlung der Risikoträger und Risikoträgerinnen nach § 25a Absatz 5b des Kreditwesengesetzes sowie bei Instituten nach § 1 Absatz 3 auf den Prozess zur Ermittlung der Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 und 3." |
2. § 4 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die Vergütungsparameter müssen sich an den Strategien ausrichten und das Erreichen der strategischen Ziele unterstützen. | "Die Vergütungsparameter sind zu Beginn des Bemessungszeitraums festzulegen und müssen sich an den Strategien ausrichten sowie das Erreichen der strategischen Ziele unterstützen. Dabei sind auch die ESG-Risiken zu berücksichtigen." |
3. In § 5 Absatz 1 wird nach Nummer 1 die folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. im Falle einer leistungsabhängigen Vergütung finanzielle und nichtfinanzielle Kriterien berücksichtigt werden, einschließlich solcher nach § 4 Satz 4;".
Artikel 13
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
2. § 28 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Dabei ist zu beurteilen, ob die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:
| "Dabei ist zu beurteilen, ob die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:
|
3. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
Dabei ist zu beurteilen, ob die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:
| "(1) Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder nach § 80 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 87 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs tätig, so ist über das Ergebnis der Prüfung dieser Tätigkeit in einem gesonderten Abschnitt zu berichten." |
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
"(4) Führt das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung auch das Kryptowertpapierregister für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, für die sie als Verwahrstelle beauftragt wurden, gilt § 69b entsprechend."
Artikel 14
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes, durch eine Bekanntmachung nach § 32 Abs. 4, § 37 Abs. 1 Satz 3 oder § 38 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, durch eine auf Grund des § 44 Abs. 1 oder 2, § 44b Abs. 2 oder § 44c Abs. 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44c Abs. 3 oder 4 des Kreditwesengesetzes oder durch eine aufgrund des § 31 Absatz 2 des Kreditzweitmarktgesetzes vorgenommene Prüfung, | "1. durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
|
b) Nummer 1b wird durch die folgende Nummer 1b ersetzt:
| alt | neu |
| 1b. durch eine auf Grund des § 5 Absatz 4 Satz 2 bis 5 oder Absatz 5 Satz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes vorgenommene Prüfung, | "1b. durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
|
c) Die Nummern 3 und 4 werden durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
| alt | neu |
| auf Grund einer nach § 44 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes vorgenommenen Prüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 4 und 5 und § 25 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes sowie nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1) übermittelten Daten,
durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 308 Absatz 1 Satz 2, durch eine auf Grund des § 306 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 306 Absatz 2, oder des § 306 Absatz 4 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 306 Absatz 5 und 6 jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, § 225 Satz 3 oder § 237 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung, | "3. aufgrund einer nach § 44 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes vorgenommenen Prüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 4 und 5 und § 25 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes sowie nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 übermittelten Daten,
4. durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
|
d) Nummer 7 Buchstabe d wird durch die folgenden Buchstaben d und e ersetzt:
| alt | neu |
| d) eine Prüfung, die auf Grund des § 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Verbindung mit § 44 Absatz 1 oder § 44b Absatz 2 des Kreditwesengesetzes vorgenommen wird, | "d) eine Prüfung, die aufgrund des § 14 Absatz 2 Satz 2 bis 4 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 14 Absatz 4 des Kapitalanlagengesetzbuches vorgenommen wird,
e) eine Durchsuchung, die aufgrund des § 14 Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 14 Absatz 4 des Kapitalanlagengesetzbuches vorgenommen wird," |
e) Nummer 10 Buchstabe c wird durch die folgenden Buchstaben c und d ersetzt:
| alt | neu |
| c) eine Prüfung, die vorgenommen wurde auf Grund aa) des § 39 Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2, 3 oder 4 oder § 19 Absatz 1 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, bb) des § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 3 oder Absatz 4 oder des § 19 Absatz 1 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, | "c) eine Prüfung, die vorgenommen wurde aufgrund aa) des § 39 Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2, 3 oder 4 oder § 19 Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 19 Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, bb) des § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 3 oder Absatz 4 oder des § 19 Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 19 Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, cc) des § 19 Absatz 1 Satz 3 bis 5 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, d) eine Durchsuchung, die vorgenommen wurde aufgrund des § 19 Absatz 5 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 6 oder nach § 8 Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,". |
f) Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt:
| alt | neu |
| 13. durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, durch eine Bekanntmachung nach § 30 Satz 1 oder § 35 Absatz 2 Satz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, durch eine aufgrund des § 20 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung, | "13. durch
|
2. § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. Wertpapierinstituts-, Zahlungsdienste-, Krypto- und inländisches Investmentwesen (AufgabenbereichBanken und sonstige Finanzdienstleistungen), | "1. Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapierinstituts-, Zahlungsdienste-, Schwarmfinanzierungs-, Krypto- und inländisches Investmentwesen (Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen)," |
3. § 16e Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
1. Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute:
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 11 oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes und die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit die Finanzdienstleistungsinstitute und Unternehmen nicht ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10 des Kreditwesengesetzes erbringen, Wertpapierinstitute, Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nach § 42 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen, Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau, wobei
| "1. Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute:
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 11 oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes und die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit die Finanzdienstleistungsinstitute und Unternehmen nicht ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10 des Kreditwesengesetzes erbringen, Wertpapierinstitute, Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nach § 42 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen, Schwarmfinanzierungsdienstleister mit einer von der Bundesanstalt erteilten Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503 in der Fassung vom 12. Juli 2022, Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau, wobei
|
b) Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. Gruppe Datenbereitstellungsdienstleister:
Betreiber von Datenbereitstellungsdiensten mit einer Erlaubnis zum Erbringen von Datenbereitstellungsdiensten nach § 32 Absatz 1f des Kreditwesengesetzes, soweit ihnen keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen erteilt ist und sie nach dem Kreditwesengesetz beaufsichtigt werden,
Gruppe Schwarmfinanzierungs-Dienstleister: Unternehmen mit einer von der Bundesanstalt erteilten Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020 S. 1), soweit diese Unternehmen nicht unter die Nummern 1 bis 5 fallen. | "5. Gruppe Datenbereitstellungsdienste: Datenbereitstellungsdienste mit einer Zulassung für das Erbringen von Datenbereitstellungsdienstleistungen nach § 78d Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024, soweit ihnen keine Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erteilt ist und sie nach dem Wertpapierinstitutsgesetz beaufsichtigt werden." |
4. § 16f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Maßgebend ist die auf der Grundlage der jeweils anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften aufgestellte und festgestellte Bilanz für das Geschäftsjahr, das dem Umlagejahr vorausgeht; bei den Abwicklungsanstalten ist die Bilanz für das im Umlagejahr endende Geschäftsjahr maßgebend; | "Maßgebend ist die auf der Grundlage der jeweils anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften aufgestellte und festgestellte Bilanz für das Geschäftsjahr, das dem Umlagejahr vorausgeht; bei den Schwarmfinanzierungsdienstleistern, die keine großen Kapitalgesellschaften sind, ist die durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers, einer Buchprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen bestätigte Bilanzsumme maßgebend; bei den Abwicklungsanstalten ist die Bilanz für das im Umlagejahr endende Geschäftsjahr maßgebend;" |
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. in der Gruppe Datenbereitstellungsdienstleister und in der Gruppe Schwarmfinanzierungs-Dienstleister jeweils nach dem Verhältnis zwischen der Anzahl der angefangenen Monate, in denen der einzelne Umlagepflichtige umlagepflichtig war, zur Gesamtzahl der angefangenen Monate eines jeden Umlagepflichtigen der Gruppe, in denen dieser jeweils im Umlagejahr umlagepflichtig war. | "3. in der Gruppe Datenbereitstellungsdienst nach dem Verhältnis zwischen der Anzahl der angefangenen Monate, in denen der einzelne Umlagepflichtige umlagepflichtig war, zur Gesamtzahl der angefangenen Monate eines jeden Umlagepflichtigen der Gruppe, in denen dieser jeweils im Umlagejahr umlagepflichtig war." |
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
| alt | neu |
| c) die zu mehr als einem Fünftel bankgeschäfts-, finanzdienstleistungs-, wertpapierinstituts-, zahlungsdienst-, e-Geldgeschäfts-, kreditdienstleistungsfremde Geschäfte oder kryptoemissions- oder kryptowertedienstleistungsfremde Geschäfte betreiben, der dem Verhältnis der erlaubnispflichtigen Geschäfte, Finanz- oder Kreditdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme, | "c) die zu mehr als einem Fünftel bankgeschäfts-, finanzdienstleistungs-, wertpapierinstituts-, zahlungsdienst-, E-Geldgeschäfts-, schwarmfinanzierungsdienstleistungsgeschäfts-, kreditdienstleistungsfremde Geschäfte oder kryptoemissions- oder kryptowertedienstleistungsfremde Geschäfte betreiben, der dem Verhältnis der erlaubnispflichtigen Geschäfte, Finanz- oder Kreditdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme," |
c) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Bei Finanzdienstleistungsinstituten oder Kreditdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach Satz 1 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden. | "Sofern die Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach Satz 1 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden." |
5. § 16g Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird der folgende Doppelbuchstabe dd eingefügt:
"dd) Schwarmfinanzierungsdienstleister mit einer von der Bundesanstalt erteilten Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1503 in der Fassung vom 12. Juli 2022, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen,".
b) Nach Buchstabe c Doppelbuchstabe cc wird der folgende Doppelbuchstabe dd eingefügt:
"dd) Schwarmfinanzierungsdienstleister mit einer von der Bundesanstalt erteilten Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1503 in der Fassung vom 12. Juli 2022, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen,".
6. Nach § 23 Absatz 16 wird der folgende Absatz 17 eingefügt:
"(17) Die §§ 16e bis 16g in der ab dem 31. März 2026 geltenden Fassung sind erstmals für die Umlageabrechnung 2025 anzuwenden. Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Vorjahre, die nach § 16c Absatz 1 der für das Umlagejahr 2024 geltenden Fassung den Kosten der Gruppe der Schwarmfinanzierungsdienstleister in dem Umlagejahren 2025 oder später zuzuordnen gewesen wären, sind bei den Umlageabrechnungen ab dem Umlagejahr 2025 der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zuzuordnen."
Artikel 15
Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 9 bis 10 durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 9 Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums
§ 9a Beamte § 10 Angestellte, Arbeiter und Auszubildende | " § 9 Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums; Verordnungsermächtigung
§ 9a Beamte; Verordnungsermächtigung § 10 Angestellte, Arbeiter und Auszubildende; Verordnungsermächtigung". |
2. Nach § 4 Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
"(1b) Die Bundesanstalt veröffentlicht ihre mittelfristigen strategischen Ziele. Die Übersicht enthält insbesondere
Diese sind auf der Internetseite der Bundesanstalt zugänglich zu machen."
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 9 Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums | " § 9 Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums; Verordnungsermächtigung". |
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Die Mitglieder des Direktoriums stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie müssen besondere fachliche Eignung besitzen und werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt. Die Mitglieder des Direktoriums werden in der Regel für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. | "(1) Die Mitglieder des Direktoriums stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie müssen besondere fachliche Eignung besitzen und werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt. Der Vorschlag der Bundesregierung erfolgt aufgrund von objektiven Auswahlkriterien, die das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht. Die Mitglieder des Direktoriums werden in der Regel für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Kein Mitglied des Direktoriums kann länger als 14 Jahre im Amt bleiben. Die maximale Gesamtdauer der Amtszeit beträgt 14 Jahre." |
c) Nach Absatz 2 Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt:
"Die Gründe für eine Entlassung veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen, es sei denn, das betroffene Mitglied des Direktoriums erhebt Einwände gegen die Veröffentlichung."
d) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Die Regelungen des § 11a gelten entsprechend für die Mitglieder des Direktoriums. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, hierzu konkretisierende sowie ergänzende Regelungen zu den Amtsverhältnissen der Direktoriumsmitglieder treffen, soweit anerkannte Standards der Compliance und die Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses der Direktoriumsmitglieder dies erfordern. In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann insbesondere bestimmt werden,
4. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 9a Beamte | " § 9a Beamte; Verordnungsermächtigung". |
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Die von einer Beamtin oder einem Beamten beantragte Entlassung kann aus dienstlichem Interesse bis zu sechs Monate über den beantragten Zeitpunkt hinaus aufgeschoben werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht vorliegen. | "(4) Die von einer Beamtin oder einem Beamten beantragte Entlassung kann aus dienstlichem Interesse bis zu sechs Monate über den beantragten Zeitpunkt hinaus aufgeschoben werden (Karenzzeit), auch wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht vorliegen." |
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
"(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen, welche Karenzzeit bei welcher Art von beabsichtigter Anschlussbeschäftigung durch die Bundesanstalt vorzusehen ist, wobei insbesondere nach beaufsichtigten Instituten, Unternehmen, die Dienstleistungen für beaufsichtigte Institute erbringen, und Unternehmen, die an die zuständige Behörde gerichtete Lobbying- oder Interessenvertretungstätigkeiten erbringen, differenziert werden kann."
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 10 Angestellte, Arbeiter und Auszubildende | " § 10 Angestellte, Arbeiter und Auszubildende; Verordnungsermächtigung". |
b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen, welchen Karenzzeiten bei welcher Art von beabsichtigter Anschlussbeschäftigung zur Geltung zu verhelfen ist innerhalb des rechtlich möglichen Rahmens, wobei insbesondere nach beaufsichtigten Instituten, Unternehmen, die Dienstleistungen für beaufsichtigte Institute erbringen, und Unternehmen, die an die zuständige Behörde gerichtete Lobbying- oder Interessenvertretungstätigkeiten erbringen, differenziert werden kann."
6. Nach § 11a Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen, dass Beschäftigte der Bundesanstalt verpflichtet werden, bei Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach jährlich eine Interessenerklärung abzugeben, die Angaben zu den Finanzinstrumenten nach Absatz 1 und Kryptowerten nach Absatz 1a und weiteren Anlageprodukten nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 enthält, die Anlass zu Bedenken wegen eines Interessenkonflikts geben könnten."
Artikel 16
Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 11a Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 4a ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Beschäftigte sind verpflichtet, Geschäfte in Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Handlungen und Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben, unverzüglich der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen, welche privaten Finanzgeschäfte in Kryptowerten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Beschäftigten der Bundesanstalt oder der von der Bundesanstalt beauftragten Person unverzüglich anzuzeigen haben. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person die Befugnis eingeräumt wird, durch Richtlinien nähere Konkretisierungen zu erlassen. Das Bundesministerium kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Die Bundesanstalt oder die von ihr beauftragte Person kann Richtlinien zur Ausgestaltung der Anzeigepflicht, auch unter Einbeziehung der Vorgesetzten, erlassen. Die Bundesanstalt oder die von ihr beauftragte Person kann von den Beschäftigten die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen über Geschäfte in Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Handlungen und Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie über private Finanzgeschäfte gemäß Absatz 1 verlangen, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben. § 6 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes ist anzuwenden. Die Bundesanstalt oder die von ihr beauftragte Person kann von den Beschäftigten die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen über ihre privaten Finanzgeschäfte in Kryptowerten nach Absatz 1a verlangen, die diese für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben, soweit dies für die Prüfung der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person auf Interessenkonflikte notwendig ist. | "(4) Die Beschäftigten sind verpflichtet, der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person solche Geschäfte in Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr.596/2014 sowie solche Handlungen und Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben, unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Für private Finanzgeschäfte, die durch Wertpapierdienstleister für Beschäftigte im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung gemäß § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 des Wertpapierhandelsgesetzes abgeschlossen werden, gilt die Pflicht aus Satz 1 nicht.
Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen,
In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person die Befugnis eingeräumt wird, durch Richtlinien Konkretisierungen zu Satz 1 bis 3 vorzunehmen. Das Bundesministerium kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Die Bundesanstalt oder die von ihr beauftragte Person kann Richtlinien zur Ausgestaltung der Anzeigepflicht, auch unter Einbeziehung der Vorgesetzten, erlassen. (4a) Die Bundesanstalt oder die von ihr beauftragte Person kann von den Beschäftigten die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen über solche Geschäfte in Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, über solche Handlungen und Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie über solche privaten Finanzgeschäfte gemäß Absatz 1 verlangen, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben. § 6 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes ist anzuwenden. Die Bundesanstalt oder die von ihr beauftragte Person kann von den Beschäftigten die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen über solche ihrer privaten Finanzgeschäfte in Kryptowerten nach Absatz 1a verlangen, die diese für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben, soweit dies für die Prüfung der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person auf Interessenkonflikte notwendig ist." |
Artikel 17
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt. | "(3) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt. Die vorangehende Tätigkeit als Abwickler und die Stellung des Insolvenzantrags durch den Abwickler stellen keine die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ausschließende Vorbefassung dar. Soll der Abwickler nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden, hat das zuständige Insolvenzgericht der Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." |
2. § 14 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Die Auskunfts-, Vorlegungs- und Prüfungsrechte der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach § 19 Absatz 1 gelten entsprechend § 44b des Kreditwesengesetzes gegenüber den Inhabern bedeutender Beteiligungen, den Mitgliedern ihrer Organe und ihren Beschäftigten. | "(2) Die Auskunfts-, Vorlegungs- und Prüfungsrechte der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach § 19 Absatz 1, 5 und 6 gelten entsprechend § 44b des Kreditwesengesetzes gegenüber den Inhabern bedeutender Beteiligungen, den Mitgliedern ihrer Organe und ihren Beschäftigten." |
3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Ein Institut, die Mitglieder seiner Organe sowie seine Beschäftigten und die für das Institut tätigen Agenten sowie E-Geld-Agenten, seine Zweigniederlassungen und Auslagerungsunternehmen sowie zentrale Kontaktpersonen haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen. | "Ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen und die für das Institut tätigen Agenten sowie E-Geld-Agenten, seine Zweigniederlassungen und Auslagerungsunternehmen sowie zentrale Kontaktpersonen sowie all deren Mitglieder eines Organs und Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen; Mitglieder eines Organs und Beschäftigte haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem Institut oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen." |
bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts, der Zweigniederlassung, des Agenten sowie E-Geld-Agenten oder des Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 3 und 4 zu dulden. | "Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Räume des Instituts, der Zweigniederlassung, des Agenten sowie E-Geld-Agenten oder des Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie auch Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 3 bis 5 zu dulden." |
b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes die Aufklärung eines für die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert, dadurch dass sie oder es
Die Durchsuchungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann die Einsatzleitung der Bundesanstalt die Anordnung treffen, soweit nicht lediglich mit einer nur unerheblichen Verzögerung zu rechnen ist. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind immer durch den Richter anzuordnen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(6) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Werden Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden."
4. § 39 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Auf Institute im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die §§ 3, 7 bis 9 und 19 Absatz 1 und 4 anzuwenden. | "Auf Institute im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die §§ 3, 7 bis 9 und 19 Absatz 1 und 4 bis 6 anzuwenden." |
5. § 64 Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, oder § 19 Absatz 1 Satz 5 eine Maßnahme nicht duldet, | "2. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, oder § 19 Absatz 1 Satz 6, Absatz 5 Satz 10 oder Absatz 6 Satz 3 eine Maßnahme nicht duldet," |
Artikel 18
Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 78c die folgende Angabe eingefügt:
"Kapitel 7b
Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten
§ 78d Zulassungsverfahren; Ausnahmen
§ 78e Versagung der Zulassung; Entzug der Zulassung
§ 78f Unterrichtung der ESMA".
2. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
| alt | neu |
| § 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist auf Wertpapierinstitute mit Sitz oder Tätigkeit im Inland anzuwenden. | " § 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist auf Wertpapierinstitute und Datenbereitstellungsdienste mit Sitz oder Tätigkeit im Inland anzuwenden." |
3. Nach § 2 Absatz 38 wird der folgende Absatz 39 eingefügt:
"(39) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind Datenbereitstellungsdienste im Sinne von § 2 Absatz 40 des Wertpapierhandelsgesetzes."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Ein Wertpapierinstitut, ein Mutterunternehmen oder ein Auslagerungsunternehmen, dessen Geschäftsleiter oder Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und dessen Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen und auszuhändigen. | "Ein Wertpapierinstitut, ein Mutterunternehmen oder ein Auslagerungsunternehmen, dessen Geschäftsleiter oder Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und dessen Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen und auszuhändigen; Mitglieder eines Organs und Beschäftigte haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem Wertpapierinstitut oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen." |
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Wertpapierinstituts, Mutterunternehmens oder Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ein nicht in die Konsolidierung einbezogenes Tochterunternehmen, dessen Tochterunternehmen sowie für ein gemischtes Unternehmen und dessen Tochterunternehmen. | "Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Räume des Wertpapierinstituts, Mutterunternehmens oder Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für ein nicht in die Konsolidierung einbezogenes Tochterunternehmen, dessen Tochterunternehmen sowie für ein gemischtes Unternehmen und dessen Tochterunternehmen." |
b) Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die Auskunfts- und Vorlegungspflichten nach Satz 1 bestehen auch für Beschäftigte oder Mitglieder eines Organs einer solchen Person oder eines solchen Unternehmens. Mitglieder eines Organs und Beschäftigte haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen."
c) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt:
"(8) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der nach der nach Absatz 4 Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes die Aufklärung eines für die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert, dadurch dass sie oder es
Die Durchsuchungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann die Einsatzleitung der Bundesanstalt die Anordnung treffen, soweit nicht lediglich mit einer nur unerheblichen Verzögerung zu rechnen ist. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind immer durch den Richter anzuordnen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(9) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden."
5. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
| alt | neu |
| § 6 Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 bis 7, des § 5a, des § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, des § 10 Absatz 2, 4 und 6, des § 18 Absatz 2 Nummer 2, 3 und Absatz 3, des § 19 Absatz 2, des § 20 Absatz 6, der §§ 22, 23, 25 und 26 Absatz 1 und 2, des § 27 Absatz 3, des § 33 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 2, § 39 Absatz 3, des § 40 Absatz 3, des § 43 Absatz 3 Satz 2, des § 48 Absatz 2 bis 5, der §§ 49, 51, 54, 56 Absatz 2, der §§ 60 und 62 Absatz 2, der §§ 63 und 70 Absatz 4, des § 77 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5, des § 79 Absatz 1 und 2, des § 80 Absatz 1 und 2 sowie des § 81 Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. | " § 6 Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 bis 7 und 9, des § 5a, des § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, des § 10 Absatz 2, 4 und 6, des § 18 Absatz 2 Nummer 2, 3 und Absatz 3, des § 19 Absatz 2, des § 20 Absatz 6, der §§ 22, 23, 25 und 26 Absatz 1 und 2, des § 27 Absatz 3, des § 33 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 2, § 39 Absatz 3, des § 40 Absatz 3, des § 43 Absatz 3 Satz 2, des § 48 Absatz 2 bis 5, der §§ 49, 51, 54, 56 Absatz 2, der §§ 60 und 62 Absatz 2, der §§ 63 und 70 Absatz 4, des § 77 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5, des § 79 Absatz 1 und 2, des § 80 Absatz 1 und 2 sowie des § 81 Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung." |
6. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich sind; der Vergleich umfasst auch die Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sowie die von dem Wertpapierinstitut übermittelten Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohn- und Gehaltsgefälle und
3., die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind. | "2. die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind; der Vergleich umfasst auch die Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; die Vorgaben der Anzeigenverordnung betreffend die Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anwendbar, und
3. die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind; die Vorgaben der Anzeigenverordnung betreffend die Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anwendbar." |
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Ein Großes Wertpapierinstitut, das über einen Beschluss über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes verfügt, hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zweijährlich die Informationen anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 2 Spiegelstrich 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind. Die Vorgaben der Anzeigenverordnung betreffend die Anzeigen nach § 24 Absatz 1c des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anwendbar.
(4) Ein Großes Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dreijährlich anzuzeigen:
7. § 66 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) § 65 Absatz 2 Nummer 2 und 3 findet auf Mittlere Wertpapierinstitute entsprechende Anwendung. | "(3) Ein Mittleres Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen:
(4) Ein Mittleres Wertpapierinstitut, dessen bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro betragen oder das von der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wird, hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dreijährlich anzuzeigen:
|
8. § 73 Absatz 5 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 und 6, die §§ 6 und 7 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 11, 14, 31, 32 und 33 Absatz 1 und 2, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, § 33 Absatz 3 und 4, die §§ 34 bis 37 sowie 66 Absatz 1, | "1. § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4, 6, 8 und 9, die §§ 6 und 7 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 11, 14, 31, 32 und 33 Absatz 1 und 2, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, § 33 Absatz 3 und 4, die §§ 34 bis 37 sowie 66 Absatz 1," |
9. Nach § 78c wird das folgende Kapitel 7b eingefügt:
"Kapitel 7b
Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten
§ 78d Zulassungsverfahren; Ausnahmen
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf nach Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 der schriftlichen oder elektronischen Zulassung durch die Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
(2) Der erforderliche Inhalt des Zulassungsantrags, dessen Form und das Zulassungsverfahren bestimmen sich nach den Artikeln 27c und 27d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 sowie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110.
(3) Die Bundesanstalt kann die Zulassung unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz oder mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verfolgten Zwecks halten müssen.
(4) Ausnahmen von der Zulassungspflicht als Datenbereitstellungsdienst ergeben sich aus Artikel 27b Absatz 2 und Artikel 27c Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
§ 78e Versagung der Zulassung; Entzug der Zulassung
(1) Die Zulassung als Datenbereitstellungsdienst ist zu versagen, wenn
(2) Die Bundesanstalt kann die von ihr erteilte Zulassung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Artikel 27e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 entziehen.
§ 78f Unterrichtung der ESMA
Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde die Erteilung einer Zulassung nach Artikel 27c Absatz 1 sowie den Entzug einer Zulassung nach Artikel 27e Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014."
10. Nach § 82 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 eine Dienstleistung eines Datenbereitstellungsdienstes erbringt."
11. § 83 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 5, eine Maßnahme nicht duldet, | "2. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit Satz 6, oder entgegen § 5 Absatz 5 Satz 6, Absatz 8 Satz 10 oder Absatz 9 Satz 3 eine Maßnahme nicht duldet," |
Artikel 19
Änderung der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung
Die Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 349), die durch Artikel 46 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 9 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 9a Anzeigen nach § 66 Absatz 3 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes".
b) Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 14 Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 67 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes | " § 14 Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 67 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes". |
2. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:
" § 9a Anzeigen nach § 66 Absatz 3 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes
(1) Anzeigen nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind von Mittleren Wertpapierinstituten, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro betragen oder die von der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, jährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen "R 01.01", "R 02.01", "R 02.02" und "R 05.01" nach den Anlagen 11 bis 14 einzureichen. Satz 1 gilt für Wertpapierinstitutsgruppen im Sinne von § 2 Absatz 25 des Wertpapierinstitutsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das EU-Mutterwertpapierinstitut, die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft die Angaben für alle Unternehmen der Gruppe, die der aufsichtlichen Konsolidierung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, auf zusammengefasster Basis einzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens ein Wertpapierinstitut angehört, das nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zur Abgabe der Anzeige verpflichtet ist.
(2) Anzeigen nach § 66 Absatz 3 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro (Einkommensmillionäre) sind von Mittleren Wertpapierinstituten jährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen "R 04.01.a", "R 04.01.b" und "R 04.01.c" nach den Anlagen 15 bis 17 einzureichen. Mittlere Wertpapierinstitute, deren EU-Mutterwertpapierinstitut, EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem anderen Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, haben die Anzeige nicht einzureichen. Satz 1 gilt für Wertpapierinstitutsgruppen im Sinne von § 2 Absatz 25 des Wertpapierinstitutsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das EU-Mutterwertpapierinstitut, die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft die Angaben für alle Unternehmen der Gruppe, die der aufsichtlichen Konsolidierung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, auf zusammengefasster Basis einzureichen hat. Für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne von § 10a des Kreditwesengesetzes, denen ein Mittleres Wertpapierinstitut im Sinne von § 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes angehört, gilt Satz 3 entsprechend. Die Anzeige der Informationen über die Einkommensmillionäre erfolgt aggregiert für Vergütungsstufen von jeweils 1 Million Euro separat für jeden Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem mindestens ein Einkommensmillionär tätig ist. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit in unterschiedlichen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind dem Vertragsstaat zuzuordnen, in dem sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich ausüben. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit sowohl innerhalb als auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind einem Vertragsstaat nach Satz 6 zuzuordnen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben.
(3) Anzeigen nach § 66 Absatz 4 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle sind von Mittleren Wertpapierinstituten, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro betragen, oder die von der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank dreijährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen "R 06.01.a" und "R 06.01.b" nach den Anlagen 18 und 19 einzureichen. Die Anzeige erfolgt auf Einzelbasis für die im Inland tätigen Mitarbeiter und Geschäftsleiter. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mittlere Wertpapierinstitute mit weniger als 50 Mitarbeitern nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr, unter Einbeziehung der Mitglieder der Geschäftsleitung. Abweichend von Satz 1 müssen Mittlere Wertpapierinstitute, die Tochterunternehmen eines EU-Mutterwertpapierinstituts sind, keine Anzeige einreichen. In Wertpapierinstitutsgruppen im Sinne des § 2 Absatz 25 des Wertpapierinstitutsgesetzes, deren Mutterunternehmen eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, ist die Anzeige nur von dem gruppenangehörigen Mittleren Wertpapierinstitut mit der zum Meldestichtag höchsten Anzahl an Mitarbeitern, gemessen als Vollzeitäquivalent, einzureichen.
(4) Anzeigen nach § 66 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes für einen Vergleich der Diversität in den Instituten sind von Mittleren Wertpapierinstituten, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro betragen oder die von der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank dreijährlich bis zum 30. April nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahr mit den Formularen "R 13.00.a", "R 13.00.b", "R 14.00", "R 15.00", "R 16.00", "R 17.00", "R 18.00", "R 19.00", "R 20.00", "R 21.00", "R 22.01", "R 22.02", "R 22.03" und "R 23.00" nach den Anlagen 20 bis 33 einzureichen. Die Anzeige ist auf Einzelinstitutsebene einzureichen.
(5) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 4 sind im elektronischen Verfahren bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die Einreichung zu verwendenden Datenformate und den Einreichungsweg. Sie leitet die Anzeigen an die Aufsichtsbehörden weiter. Den Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 sind die Begriffsbestimmungen und Regelungen des Wertpapierinstitutsgesetzes und der Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung zugrunde zu legen. Die Angaben nach den Absätzen 1, 2 und 4 müssen sich jeweils auf die fixe und die variable Vergütung beziehen, die den Geschäftsleitern, Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder den Mitarbeitern für deren Leistung während des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige gewährt worden ist oder die nach § 8 Absatz 4 Satz 4 der Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung ermittelt worden ist. Die Angaben nach Absatz 3 müssen sich auf die Gesamtjahresvergütung beziehen, die den Geschäftsleitern und Mitarbeitern für deren Leistung während des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige gewährt worden ist. Bei den Angaben gemäß den Absätzen 3 und 4 sind reguläre Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung, garantierte variable Vergütungen und Abfindungen außen vor zu lassen. Bei Fremdwährungen ist der Umrechnungskurs der Europäischen Kommission für Finanzplanung und Haushalt im Dezember des Jahres zugrunde zu legen, für das die Anzeige erfolgt."
3. In § 14 wird in der Überschrift und in Absatz 2 jeweils die Angabe "Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
4. Nach Anlage 10 (zu § 19) werden die Anlagen 11 bis 33 eingefügt und erhalten die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 20
Änderung des Kreditzweitmarktgesetzes
Das Kreditzweitmarktgesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2) wird wie folgt geändert:
1. § 11 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:
| alt | neu |
| nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs zugelassene oder registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und intern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 12 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
Nichtkreditinstitute, die der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Vertragsstaats nach Artikel 20 der Richtlinie 2008/48/EG oder Artikel 35 der Richtlinie 2014/17/EU unterliegen, wenn sie in diesem Vertragsstaat tätig sind. | "2. nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs zugelassene oder registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und intern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 12 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
3. Nichtkreditinstitute, die der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Vertragsstaats nach Artikel 20 der Richtlinie 2008/48/EG in der Fassung vom 24. November 2021 oder Artikel 35 der Richtlinie 2014/17/EU in der Fassung vom 24. November 2021 unterliegen, wenn sie in diesem Vertragsstaat tätig sind, sowie 4. Unternehmen, die Kreditdienstleistungen ausschließlich für einen Kreditkäufer mit Sitz in einem Vertragsstaat und im Zusammenhang mit einem notleidenden Kreditvertrag erbringen, der nicht mit einer in § 7 Absatz 1 Nummer 1 genannten Person oder einem in § 7 Absatz 1 Nummer 2 genannten Unternehmen geschlossen wurde." |
2. § 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Ein Kreditdienstleistungsinstitut muss spätestens bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis von der Geschäftsleitung beschlossene und schriftlich oder elektronisch niedergelegte Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle zum Zweck der Achtung der Rechte der Kreditnehmer und des Schutzes personenbezogener Daten schaffen. | "Ein Kreditdienstleistungsinstitut muss spätestens bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis von der Geschäftsleitung beschlossene und schriftlich oder elektronisch niedergelegte Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle, darunter Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, zum Zweck der Achtung der Rechte der Kreditnehmer und des Schutzes personenbezogener Daten schaffen." |
3. In § 25 Absatz 3 und 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Geschäftsräumen" durch die Angabe "Räumen" ersetzt.
4. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Kreditkäufers oder von dessen Vertreter sowie des Kreditdienstleisters, der Zweigniederlassung oder des Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden. | "Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Räume des Kreditkäufers oder von dessen Vertreter sowie des Kreditdienstleisters, der Zweigniederlassung oder des Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie auch Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 zu dulden." |
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) § 44 Absatz 4 und 5 und § 44b des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden. | "(3) § 44 Absatz 4 bis 8 und § 44b des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden." |
5. § 38 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Der Abwickler ist berechtigt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens zu beantragen, sofern die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag vorliegen. | "(3) Der Abwickler ist berechtigt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens zu beantragen. Die vorangehende Tätigkeit als Abwickler und die Stellung des Insolvenzantrags durch den Abwickler stellen keine die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ausschließende Vorbefassung dar. Soll der Abwickler nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden, hat das zuständige Insolvenzgericht der Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." |
6. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 21 wird die Angabe " § 40" durch die Angabe " § 39" ersetzt.
b) In Nummer 22 wird die Angabe "Satz 3 oder § 40" durch die Angabe "Satz 4 oder § 39" ersetzt.
c) Nach Nummer 22 wird die folgende Nummer 23 eingefügt:
"23. entgegen § 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 4 Satz 6, Absatz 5 Satz 10, Absatz 6 Satz 3 oder Absatz 7 Satz 5 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht duldet,".
d) Die bisherige Nummer 23 wird zu Nummer 24 und die Angabe "Absatz 5" wird durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.
e) Die bisherige Nummer 24 wird zu Nummer 25.
Artikel 21
Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438, S. 2), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 23 Absatz 6 bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 25 Absatz 7 bestellten Treuhänder, die nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 13 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 3 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114, der Verordnung (EU) 2022/2554 oder dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. | "Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 23 Absatz 6 bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 25 Absatz 9 bestellten Treuhänder, die nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 13 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 3 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114, der Verordnung (EU) 2022/2554 oder dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist." |
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Mitglieder eines Organs und Beschäftigte der Institute oder Auslagerungsunternehmen haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem Institut oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen."
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, insbesondere Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts oder des Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. | "Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, insbesondere Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige, können hierzu die Räume des Instituts oder des Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie auch Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." |
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes die Aufklärung eines für die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert, dadurch dass es
Die Durchsuchungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann die Einsatzleitung der Bundesanstalt die Anordnung treffen, soweit nicht lediglich mit einer nur unerheblichen Verzögerung zu rechnen ist. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind immer durch den Richter anzuordnen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten.
(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben."
d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 5 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden. | "Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 zu dulden." |
3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Die Auskunfts- und Vorlegungspflichten nach Satz 1 bestehen auch für die bei nach Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen oder Unternehmen, Beschäftigten sowie für die Mitglieder eines Organs, jeweils auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder Unternehmen."
bb) Der neue Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| § 20 Absatz 3 gilt entsprechend. | " § 20 Absatz 5 gilt entsprechend." |
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 20 Absatz 2 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der interessierte Erwerber aufgrund der Kriterien nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht geeignet ist. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend. | "(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 20 Absatz 2 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie aufgrund der Kriterien nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht geeignet sind. § 20 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen, Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. (4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden." |
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden zu den Absätzen 5 bis 10.
d) Der neue Absatz 9 Satz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5: der Inhaber der qualifizierten Beteiligung eine vollziehbare Anordnung nach Absatz 2 nicht erfüllt. | "5. der Inhaber der qualifizierten Beteiligung eine vollziehbare Anordnung nach Absatz 2 bis 4 nicht erfüllt." |
e) Der neue Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt:
| alt | neu |
| (10) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 7 auch gegenüber einem die qualifizierte Beteiligung begründenden Unternehmen anordnen, Weisungen des Inhabers einer qualifizierten Beteiligung, der an dem begründenden Unternehmen beteiligt ist, nicht zu befolgen. | "(10) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 9 auch gegenüber einem die qualifizierte Beteiligung begründenden Unternehmen anordnen, Weisungen des Inhabers einer qualifizierten Beteiligung, der an dem begründenden Unternehmen beteiligt ist, nicht zu befolgen." |
4. § 26 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| § 20 Absatz 3 gilt entsprechend. | " § 20 Absatz 5 gilt entsprechend." |
5. § 47 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 6 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder Absatz 7, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, nach § 9 Absatz 1 Satz 4, § 10 Absatz 1 oder Absatz 8 Satz 1 bis 3 oder Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, nach § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4, nach § 15 Absatz 2 oder Absatz 4, § 16 Absatz 1 oder Absatz 2, § 17 Absatz 1, § 23 Absatz 2, 3 oder Absatz 4, den §§ 27, 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 3, den §§ 30, 31 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 oder Absatz 7, § 34 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, nach § 35 Absatz 1 Satz 2, § 39 Absatz 2 erster Halbsatz oder Absatz 3, § 41 Absatz 2, § 42 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 43 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 zuwiderhandelt. | "(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
Artikel 22
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 14 Auskünfte und Prüfungen | " § 14 Auskunfts- und Vorlegungsersuchen, Prüfungen, Durchsuchungen und Sicherstellungen". |
b) Die Angabe zu § 87 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF | " § 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF und bestimmte Spezial-AIF". |
2. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
| alt | neu |
| § 14 Auskünfte und Prüfungen
Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, Gesellschaften in den sonstigen nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsformen für Investmentvermögen, die an ihnen jeweils bedeutend beteiligten Inhaber und Verwahrstellen sowie Auslagerungsunternehmen haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend § 44 Absatz 1 und 6 und § 44b des Kreditwesengesetzes zu erteilen. Der Bundesanstalt stehen die in § 44 Absatz 1 und § 44b des Kreditwesengesetzes genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu. | " § 14 Auskunfts- und Vorlegungsersuchen, Prüfungen, Durchsuchungen und Sicherstelllungen
(1) Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, Gesellschaften in den sonstigen nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsformen für Investmentvermögen, die an ihnen jeweils bedeutend beteiligten Inhaber und Verwahrstellen sowie Auslagerungsunternehmen haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend § 44 Absatz 1 und 9 und § 44b des Kreditwesengesetzes zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. (2) Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen auch für Mitglieder der Organe und für Beschäftigte einer solchen Gesellschaft oder eines solchen Unternehmens sowie für ihre ehemaligen Mitglieder der Organe und ehemaligen Beschäftigten. Die Bundesanstalt kann für Zwecke dieses Gesetzes in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen Prüfungen vornehmen. Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden. (3) Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen die Räume der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes die Aufklärung eines für die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert, dadurch dass es
Die Durchsuchungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann die Einsatzleitung der Bundesanstalt die Anordnung treffen, soweit nicht lediglich mit einer nur unerheblichen Verzögerung zu rechnen ist. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind immer durch den Richter anzuordnen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. (4) Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden." |
3. § 15 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt. | "(4) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt. Die vorangehende Tätigkeit als Abwickler und die Stellung des Insolvenzantrags durch den Abwickler stellen keine die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ausschließende Vorbefassung dar. Soll der Abwickler nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden, hat das zuständige Insolvenzgericht der Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." |
4. § 80 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes oder den im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF anzuwendenden Vorschriften, die die Richtlinie 2013/36/EU umsetzen, zugelassen ist; | "1. ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes oder den im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF anzuwendenden Vorschriften, die die Richtlinie 2013/36/EU umsetzen, zugelassen ist; als Verwahrstelle für inländische AIF kann auch eine Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt werden;" |
5. § 87 wird durch den folgenden § 87 ersetzt:
| alt | neu |
| § 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF
Für Verwahrstellen, die mit der Verwahrung von Publikums-AIF beauftragt sind, gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieses Unterabschnitts die Regelungen des § 68 Absatz 7, 7a und 8 sowie des § 69 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend. Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der Prüfung nach § 68 Absatz 7 und 7a eines Treuhänders gemäß § 80 Absatz 3 ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, und wenn in der letzten Prüfung des Treuhänders keine wesentlichen Feststellungen getroffen wurden, angezeigt ist. | " § 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF und bestimmte Spezial-AIF
(1) Für Verwahrstellen, die mit der Verwahrung von Publikums-AIF beauftragt sind, gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieses Unterabschnitts die Regelungen des § 68 Absatz 7 bis 8 sowie des § 69 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend. Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der Prüfung nach § 68 Absatz 7 und 7a eines Treuhänders gemäß § 80 Absatz 3 ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen angezeigt ist, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, und wenn in der letzten Prüfung des Treuhänders keine wesentlichen Feststellungen getroffen wurden. (2) Für Verwahrstellen, die mit der Verwahrung von Spezial-AIF beauftragt sind und für deren Anteile oder Aktien das Kryptowertpapierregister führen, gelten hinsichtlich der Kryptowertpapierregisterführung zusätzlich zu den Vorschriften dieses Unterabschnitts die Regelungen des § 68 Absatz 7 bis 8 entsprechend. Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der Prüfung absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art der verwahrten Vermögensgegenstände und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist." |
6. § 340 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. entgegen § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 44b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. entgegen § 14 Satz 2 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 4 oder § 44b Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht duldet, | "2. entgegen § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 44b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 44b Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. entgegen §§ 14 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 10 oder Absatz 4 Satz 3 eine Maßnahme nicht duldet," |
Artikel 23
Änderung des Pfandbriefgesetzes
Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 3b Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Absatz 3a Satz 1 und 2 gilt entsprechend bei im Rahmen der Jahresabschlussprüfung oder von Sonderprüfungen nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, einschließlich Deckungsprüfungen nach § 3 Absatz 1 Satz 3, festgestellten Mängeln, die die Deckungsrechnung nach Absatz 4, die Deckungsregisterführung nach § 5, die Anforderungen an das Risikomanagement nach § 27, das pfandbriefrechtliche Meldewesen nach § 27a, die Einhaltung der Transparenzvorschriften des § 28, die Angemessenheit der zur Ermittlung der barwertigen sichernden Überdeckung nach der Pfandbrief-Barwertverordnung verwendeten Methoden und Prozesse oder die Angemessenheit der Methoden und Verfahren der Beleihungswertermittlung betreffen. | "Absatz 3a Satz 1 und 2 gilt entsprechend bei im Rahmen der Jahresabschlussprüfung oder von Sonderprüfungen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes, einschließlich Deckungsprüfungen nach § 3 Absatz 1 Satz 3, festgestellten Mängeln, die die Deckungsrechnung nach Absatz 4, die Deckungsregisterführung nach § 5, die Anforderungen an das Risikomanagement nach § 27, das pfandbriefrechtliche Meldewesen nach § 27a, die Einhaltung der Transparenzvorschriften des § 28, die Angemessenheit der zur Ermittlung der barwertigen sichernden Überdeckung nach der Pfandbrief-Barwertverordnung verwendeten Methoden und Prozesse oder die Angemessenheit der Methoden und Verfahren der Beleihungswertermittlung betreffen." |
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres hat die Pfandbriefbank der Bundesanstalt eine Aufzeichnung sämtlicher Eintragungen des Deckungsregisters in elektronischer Form zu übermitteln. Der nach § 7 bestellte Treuhänder hat dabei die Übereinstimmung mindestens der das letzte Kalenderhalbjahr betreffenden Eintragungen mit den im entsprechenden Kalenderhalbjahr im Deckungsregister vorgenommenen Eintragungen zu bestätigen. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 3. | "(2) Die Pfandbriefbank hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung des Deckungsregisters jederzeit die zu seiner Wiederherstellung erforderlichen Informationen sicher verwahrt werden." |
b) Absatz 3 Satz 2
Die Rechtsverordnung muss auch Vorschriften über die Form der Aufzeichnung, über die Form der Bestätigung durch den Treuhänder sowie über die Art und Weise der Übermittlung der Aufzeichnung und deren Aufbewahrung durch die Bundesanstalt enthalten.
wird gestrichen.
Artikel 24
Änderung der Deckungsregisterverordnung
Die Deckungsregisterverordnung vom 25. August 2006 (BGBl. I S. 2074), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| Die Rechtsverordnung muss auch Vorschriften über die Form der Aufzeichnung, über die Form der Bestätigung durch den Treuhänder sowie über die Art und Weise der Übermittlung der Aufzeichnung und deren Aufbewahrung durch die Bundesanstalt enthalten. | "(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Deckungsregister nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes sowie an Verfahren und Dokumentation der Zustimmung des Treuhänders nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes." |
Teil 4
Aufzeichnungen und Bestätigungen nach § 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes§ 15 Umfang der Aufzeichnung und Form der Übermittlung
(1) Die Aufzeichnung nach § 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes hat sämtliche Eintragungen in den Deckungsregistern vollständig wiederzugeben.
(2) Die Aufzeichnung ist der Bundesanstalt in elektronischer Form zu übermitteln. Hierzu ist ein geeigneter, nicht mehr als einmal beschreibbarer Datenträger zu verwenden. Auf dem Datenträger sind der Name der Pfandbriefbank, die Pfandbriefgattungen, auf die sich die auf dem Datenträger gespeicherte Aufzeichnung bezieht, sowie das Datum des Datenabzugs dauerhaft anzubringen.
§ 16 Treuhänderbestätigung
(1) Der Treuhänder hat zu bestätigen, dass die Aufzeichnung nach § 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes mindestens die Eintragungen des letzten Kalenderhalbjahres vollständig wiedergibt und mit ihnen inhaltlich übereinstimmt.
(2) Der Treuhänder kann sich von der Vollständigkeit und inhaltlichen Übereinstimmung auch mittels einer angemessenen Stichprobe überzeugen. Sofern er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat er dies im Rahmen seiner Bestätigung kenntlich zu machen. Die Stichprobe ist nachvollziehbar zu dokumentieren, die Angemessenheit ist zu begründen.
(3) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten dürfen nur durch die Pfandbriefbank korrigiert werden.
(4) Die Bestätigung hat schriftlich zu erfolgen. Die §§ 126 und 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. Zusätzlich hat der Treuhänder auf einem auf dem Datenträger anzubringenden Aufkleber, der so mit dem Datenträger dauerhaft verbunden sein muss, dass er sich nicht ohne erkennbare Beschädigungen wieder entfernen lässt, seine Namensunterschrift beizufügen.
§ 17 Aufbewahrung durch die Bundesanstalt
Die Bundesanstalt hat die Aufzeichnungen zwei Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere Einwirkungen besonders zu schützen. Die Befugnisse zum physischen Zugriff auf die Aufzeichnungen sind auf bestimmte Mitarbeiter der Bundesanstalt zu beschränken.
wird gestrichen.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
(3) Abweichend von § 15 Absatz 1 braucht die elektronisch zu übermittelnde Aufzeichnung vor dem 1. Juli 2021 in das Deckungsregister vorgenommene Eintragungen nur wiederzugeben, soweit sie der Pfandbriefbank am 8. Oktober 2022 in elektronischer Form bereits vorliegen. Macht die Pfandbriefbank von der Möglichkeit des Satzes 1 Gebrauch, so hat sie bei der jeweiligen Übermittlung der Aufzeichnung in elektronischer Form für Stichtage nach dem 30. Juni 2021 das Datum des Stichtags derjenigen Aufzeichnung anzugeben, die die jüngste nicht von der elektronisch übermittelten Aufzeichnung umfasste Eintragung enthält. In diesem Fall hat die Bundesanstalt auf die für Stichtage bis einschließlich des in Satz 2 bezeichneten Stichtags übermittelten Aufzeichnungen § 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufbewahrungsdauer 50 Jahre beträgt.
wird gestrichen.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
"(5) Auf bis zum 31. März 2026 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingegangene Aufzeichnungen nach § 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes in der bis zum 30. März 2026 geltenden Fassung sind die §§ 17 und 18 Absatz 3 in der bis zum 30. März 2026 geltenden Fassung bis zum 31. März 2027 anzuwenden."
Artikel 25
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 306 durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 306 Betreten und Durchsuchen von Räumen; Beschlagnahme | " § 306 Betreten und Durchsuchung von Räumen; Sicherstellung
§ 306a Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte § 306b Kontenevidenz". |
2. § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
| alt | neu |
| 6. von den Vorschriften über die Aufsicht § 294 Absatz 2 Satz 2 bis 4, die §§ 298 und 299 Nummer 1, die §§ 303, 305 Absatz 1, 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 bis 5, § 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 bis 8, die §§ 308 und 310 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a sowie | "6. von den Vorschriften über die Aufsicht § 294 Absatz 2 Satz 2 bis 4, die §§ 298 und 299 Nummer 1, die §§ 303, 305 Absatz 1, 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3, § 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 bis 7, die §§ 306a, 308 und 310 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a sowie". |
3. § 168 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Für Versicherungs-Zweckgesellschaften gelten die §§ 4, 8 Absatz 3, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, die §§ 11, 16, 24, 25, 47 Nummer 1, 2, 5, § 294 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 und Absatz 3, 6 und 7, die §§ 305, 306, 307 und 310 bis 315 mit Ausnahme des § 312 Absatz 1 entsprechend. | "(2) Für Versicherungs-Zweckgesellschaften gelten die §§ 4, 8 Absatz 3, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, die §§ 11, 16, 24, 25, 47 Nummer 1, 2, 5, § 294 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 und Absatz 3, 6 und 7, die §§ 305, 306 bis 307 und 310 bis 315 mit Ausnahme des § 312 Absatz 1 entsprechend." |
4. § 169 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Für die Aufsicht der Bundesanstalt nach Absatz 1 gelten neben den Absätzen 2 und 3 die §§ 4, 68 Absatz 2 Satz 4, die §§ 298, 299 Nummer 1, die §§ 303, 305 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 und 5, § 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 5 bis 8, § 310 und § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend. | "Für die Aufsicht der Bundesanstalt nach Absatz 1 gelten neben den Absätzen 2 und 3 die §§ 4, 68 Absatz 2 Satz 4, die §§ 298, 299 Nummer 1, die §§ 303, 305 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3, § 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 bis 7, die §§ 306a und 310 dieses Gesetzes sowie § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend." |
5. § 225 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Sicherungsfonds die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach den §§ 305 und 306 zu. | "Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Sicherungsfonds die Rechte nach den §§ 305 und 306 zu." |
6. § 243 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
| alts | neu |
| (6) Für die Zwecke des Absatzes 5 Satz 1 ist § 305 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 5 entsprechend anwendbar. | "(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 Satz 1 ist § 305 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 entsprechend anwendbar." |
7. § 293 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Für Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften gelten neben dem Absatz 3 die §§ 4, 16 bis 26, 29, 30, 32, 47 Nummer 1, 2 und 5 bis 7 die §§ 303, 305, 306, 310 und 333 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a entsprechend; § 299 bleibt unberührt. | "Für Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften gelten neben dem Absatz 3 die §§ 4, 16 bis 26, 29, 30, 32, 47 Nummer 1, 2 und 5 bis 7, die §§ 303, 305, 306 bis 306b, 310 und 333 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a entsprechend; § 299 bleibt unberührt." |
8. § 305 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Personen" durch die Angabe "Personen, auch nach deren Ausscheiden aus dem Organ oder Unternehmen," ersetzt.
b) Die Absätze 3 und 4
(3) Ein Unternehmen, bei dem feststeht oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es unerlaubte Versicherungsgeschäfte nach § 308 Absatz 1 Satz 1 betreibt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Versicherungsgeschäfte einbezogen ist oder war, sowie die Mitglieder der Organe und die Gesellschafter und Beschäftigten eines solchen Unternehmens haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Mitglieder eines Organs, Gesellschafter sowie Beschäftigte haben auf Verlangen auch nach Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Daten und Vermögenswerten erteilen.(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit
- feststeht oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Unternehmen oder Personen in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von Versicherungsgeschäften einbezogen sind, die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat oder in einem Drittstaat entgegen einem entsprechenden Verbot in diesem Staat erbracht werden, und
- die zuständige Behörde des anderen Staats ein entsprechendes Ersuchen an die Aufsichtsbehörde stellt.
werden gestrichen.
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. | "(3) Wer nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde." |
d) Absatz 6
(6) Die Aufsichtsbehörde darf einzelne Daten aus der Datei nach § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere im Hinblick auf unerlaubt betriebene Versicherungsgeschäfte, erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt. § 24c Absatz 4 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden
wird gestrichen.
e) Absatz 7 wird zu Absatz 4 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Soweit es zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen erforderlich ist, dürfen die gemäß den Absätzen 1 bis 3 auskunfts- und vorlagepflichtigen Personen und Unternehmen Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten. | "Soweit es zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen erforderlich ist, dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 auskunfts- und vorlagepflichtigen Personen und Unternehmen Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten." |
f) Absatz 8 wird zu Absatz 5.
9. § 306 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 306 Betreten und Durchsuchen von Räumen; Beschlagnahme | " § 306 Betreten und Durchsuchung von Räumen; Sicherstellung". |
b) Absatz 4
(4) Soweit es zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen in den Räumen der gemäß § 305 Absatz 3 und 4 auskunfts- und vorlagepflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen.
wird gestrichen.
c) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beteiligten oder beauftragten Personen dürfen für Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 und des Absatzes 4 die Geschäftsräume des geprüften Unternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen, im Fall des Absatzes 4 auch durchsuchen. | "Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beteiligten oder beauftragten Personen dürfen für Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 die Geschäftsräume des geprüften Unternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen." |
d) Die Absätze 6 und 7 werden durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
| alt | neu |
(6) Durchsuchungen
sind durch den Richter anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, den Grund, die Zeit und den Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis sowie, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen enthalten, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben. (7) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde können Gegenstände beschlagnahmen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. | "(5) Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen die Räume der nach § 305 Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes die Aufklärung eines für die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert, dadurch dass es
Die Durchsuchungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann die Einsatzleitung der Bundesanstalt die Anordnung treffen, soweit nicht lediglich mit einer nur unerheblichen Verzögerung zu rechnen ist. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind immer durch den Richter anzuordnen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. (6) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde können Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben." |
e) Absatz 8 wird zu Absatz 7 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Satz 2 sowie nach den Absätzen 2, 4, 5 und 7 zu dulden. | "Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Satz 2 sowie nach den Absätzen 2, 4, 5 und 6 zu dulden." |
10. Nach § 306 werden die folgenden §§ 306a und 306b eingefügt:
" § 306a Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte
(1) Ein Unternehmen, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie andere Unternehmen, die in die Abwicklung seiner Geschäfte einbezogen sind oder einbezogen waren, haben der Bundesanstalt auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass
Mitglieder eines Organs sowie Beschäftigte haben auf Verlangen auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Daten und Vermögenswerten erteilen.
(2) Die Bundesanstalt kann Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen, soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist. Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie auch Räume, die als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen die Räume der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen. Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind immer durch den Richter anzuordnen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung geltend entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten.
(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können.
(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 zu dulden.
(6) Die Rechte der Bundesanstalt sowie die Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Betroffenen bestehen auch hinsichtlich der Unternehmen und Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Versicherungsgeschäfte einbezogen sind. Auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens der zuständigen Behörde eines anderen Staats an die Bundesanstalt bestehen sie auch hinsichtlich der Unternehmen und Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Unternehmen oder Personen in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von Versicherungsgeschäften einbezogen sind, die in dem anderen Staat entgegen einem dort bestehenden Verbot betrieben werden.
§ 306b Kontenevidenz
Die Aufsichtsbehörde darf einzelne Daten aus der Datei nach § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere im Hinblick auf unerlaubt betriebene Versicherungsgeschäfte, erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt. § 24c Absatz 4 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden."
11. § 308 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt. | "(5) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt. Die vorangehende Tätigkeit als Abwickler und die Stellung des Insolvenzantrags durch den Abwickler stellen keine die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ausschließende Vorbefassung dar. Soll der Abwickler nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden, hat das zuständige Insolvenzgericht der Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." |
12. § 310 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2, den §§ 19, 20, 25 Absatz 4 Satz 1 und 2, den §§ 36, 66a, 127 Absatz 2, § 133 Absatz 1 und 2, § 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3, § 137 Absatz 2, § 264 sowie nach § 298 Absatz 1 und 2 und § 299 Nummer 1, diese in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 und 2 oder § 23 oder § 294 Absatz 6 oder § 295, nach § 298 Absatz 3, den §§ 301, 303 Absatz 2, § 304 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2, § 305 Absatz 1 bis 4 und 6, den §§ 306, 307 Absatz 1 sowie den §§ 308, 308b, 308d, 312 und 314 haben keine aufschiebende Wirkung. | "Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2, den §§ 19, 20, 25 Absatz 4 Satz 1 und 2, den §§ 36, 66a, 127 Absatz 2, § 133 Absatz 1 und 2, § 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3, § 137 Absatz 2, § 264 sowie nach § 298 Absatz 1 und 2 und § 299 Nummer 1, diese in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 und 2 oder § 23 oder § 294 Absatz 6 oder § 295, nach § 298 Absatz 3, den §§ 301, 303 Absatz 2, § 304 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2, § 305 Absatz 1 und 2, den §§ 306, 306a, 307 Absatz 1 sowie den §§ 308, 308b, 308d, 312 und 314 haben keine aufschiebende Wirkung." |
13. § 319 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Bundesanstalt soll jede gegen ein ihrer Aufsicht unterstehendes Unternehmen oder gegen einen Geschäftsleiter eines Unternehmens verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder den dazu erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat, und jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen, soweit dies unter Abwägung der betroffenen Interessen zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist. | "Die Bundesanstalt soll jede gegen ein ihrer Aufsicht unterstehendes Unternehmen oder gegen einen Geschäftsleiter eines Unternehmens verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat, und jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Abweichend von Absatz 1 hat die Bundesanstalt jede gegen ein ihrer Aufsicht unterstehendes Unternehmen oder gegen einen Geschäftsleiter eines solchen Unternehmens verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme sowie jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung, sofern die Maßnahme oder Bußgeldentscheidung aufgrund eines Verstoßes gegen eine der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Fassung vom 5. Dezember 2023 dienende Vorschrift dieses Gesetzes, eines anderen Gesetzes oder den jeweils dazu erlassenen Rechtsverordnungen ergeht, unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt zu machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes und zu den für den Verstoß verantwortlichen Personen mitzuteilen."
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
(2) Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig gewordene Maßnahme oder eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung auf anonymer Basis bekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach Absatz 1
Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen, bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis weggefallen sind. Eine Bekanntmachung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahmen nach Satz 1 nicht ausreichend sind, um eine Gefährdung der Finanzmarktstabilität auszuschließen oder um die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung sicherzustellen. | "(2) Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig gewordene Maßnahme oder eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung auf anonymer Basis bekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach den Absätzen 1 oder 1a
Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von der Bekanntmachung nach den Absätzen 1 oder 1a absehen, bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis weggefallen sind. Eine Bekanntmachung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahmen nach Satz 1 nicht ausreichend sind, um eine Gefährdung der Finanzmarktstabilität auszuschließen, oder den Beteiligten nach Satz 1 Nummer 3 einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würden." |
d) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Eine Bekanntmachung soll fünf Jahre auf der Internetseite der Bundesanstalt veröffentlicht bleiben. | "Eine Bekanntmachung soll mindestens fünf Jahre auf der Internetseite der Bundesanstalt veröffentlicht bleiben." |
14. § 326 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Ersucht die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats um Zusammenarbeit bei der Ausübung der Aufsicht, so trifft die Bundesanstalt die zweckdienlichen Maßnahmen unter Anwendung der §§ 298, 305, 306 und 309 und unterrichtet davon die ersuchende Behörde. | "(2) Ersucht die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats um Zusammenarbeit bei der Ausübung der Aufsicht, so trifft die Bundesanstalt die zweckdienlichen Maßnahmen unter Anwendung der §§ 298, 305, 306 bis 306b und 309 und unterrichtet davon die ersuchende Behörde." |
15. § 327 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Soweit es zur Ausübung der Finanzaufsicht nach § 62 Absatz 1 oder § 169 Absatz 1 oder zur Prüfung eines im Inland ansässigen Dienstleisters erforderlich ist, ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats in Begleitung der mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten der Aufsichtsbehörde befugt, in den Geschäftsräumen der Niederlassung durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen; § 305 Absatz 5 und § 306 Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden. | "Soweit es zur Ausübung der Finanzaufsicht nach § 62 Absatz 1 oder § 169 Absatz 1 oder zur Prüfung eines im Inland ansässigen Dienstleisters erforderlich ist, ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats in Begleitung der mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten der Aufsichtsbehörde befugt, in den Geschäftsräumen der Niederlassung durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen; § 305 Absatz 3, § 306 Absatz 4 und § 306a Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden." |
16. § 332 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe " § 305 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4" durch die Angabe " § 306a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 306a Absatz 6" ersetzt.
b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
| alt | neu |
| 6. entgegen § 306 Absatz 8 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder | "6. entgegen § 306 Absatz 7 Satz 1 oder § 306a Absatz 5 eine Maßnahme nicht duldet oder". |
Artikel 26
Folgeänderungen
( 1) Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 375 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
| alt | neu |
| 11. § 2c Abs. 2 Satz 2 bis 7, den §§ 22o, 28 Absatz 2, nach § 36 Absatz 3 Satz 3, § 28 Absatz 2, § 38 Abs. 2 Satz 2, § 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Kreditwesengesetzes, | "11. § 2c Absatz 2 Satz 2 bis 7, § 28 Absatz 2, § 36 Absatz 3 Satz 3, § 38 Absatz 2 Satz 2, § 45a Absatz 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Kreditwesengesetzes," |
2. Nummer 11c wird durch die folgende Nummer 11c ersetzt:
| alt | neu |
| 11c. § 13 Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 5 Satz 2, § 25 Absatz 7 Satz 2 bis 7, § 28 Absatz 4 Satz 4 sowie § 39 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, | "11c. § 13 Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 5 Satz 2, § 25 Absatz 9 Satz 2 bis 7, § 28 Absatz 4 Satz 4 sowie § 39 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes," |
( 2) Das Digitale-Dienste-Gesetz vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 4 Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
| alt | neu |
| 9. Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57 bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305 und 306 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, für Bereiche, die erfasst sind von den Vorschriften der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, für die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Bedingungen, die für das Angebot und den Abschluss von Versicherungen zur Erfüllung einer in einem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Versicherungspflicht gelten. | "9. Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57 bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305, 306 bis 306b des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, für Bereiche, die erfasst sind von den Vorschriften der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 414) geändert worden ist, für die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Bedingungen, die für das Angebot und den Abschluss von Versicherungen zur Erfüllung einer in einem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Versicherungspflicht gelten." |
( 3) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 107 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung auch dann einleiten, wenn sie eine Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 14 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder nach § 306 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durchführt oder durchgeführt hat und die Prüfungen denselben Gegenstand betreffen. | "Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung auch dann einleiten, wenn sie eine Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes, nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches, nach § 5 Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes, nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder nach § 306 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durchführt oder durchgeführt hat und die Prüfungen denselben Gegenstand betreffen." |
( 4) Die Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 41 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 10 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Eignung eines institutseigenen Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahrens wird auf der Grundlage einer von der Bundesanstalt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführten Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes beurteilt und nach erteilter Eignungsbestätigung durch Nachschauprüfungen überprüft. | "Die Eignung eines institutseigenen Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahrens wird auf der Grundlage einer von der Bundesanstalt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführten Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes beurteilt und nach erteilter Eignungsbestätigung durch Nachschauprüfungen überprüft." |
( 5) Das Einlagensicherungsgesetz vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 15 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 50 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Einlagensicherungssystemen die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Absatz 1, 4 und 5 des Kreditwesengesetzes zu. | "(3) Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Einlagensicherungssystemen die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Absatz 1, 4 und 7 des Kreditwesengesetzes zu." |
( 6) Die Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2777), die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß § 14 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchgeführt, so hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse dieser Prüfung bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung gemäß § 14 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf Veränderungen bis zum Bilanzstichtag der Gesellschaft beschränken. | "(2) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches durchgeführt, so hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse dieser Prüfung bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf Veränderungen bis zum Bilanzstichtag der Gesellschaft beschränken." |
Artikel 27
Weitere Folgeänderungen
( 1) Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 375 Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
| alt | neu |
| 11. § 2c Absatz 2 Satz 2 bis 7, § 28 Absatz 2, § 36 Absatz 3 Satz 3, § 38 Absatz 2 Satz 2, § 45a Absatz 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Kreditwesengesetzes, | "11. § 2c Absatz 2 Satz 2 bis 7, § 2h Absatz 22 Satz 2 und Absatz 23 Satz 1 und 3, § 28 Absatz 2, § 36 Absatz 3 Satz 3, § 38 Absatz 2 Satz 2, § 45a Absatz 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Kreditwesengesetzes," |
( 2) Das Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 80 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss die organisatorischen Pflichten nach § 25a Absatz 1 und § 25e des Kreditwesengesetzes oder, sofern es sich um ein Wertpapierinstitut handelt, nach § 28 Absatz 1 und 2 und § 41 des Wertpapierinstitutsgesetzes einhalten. | "Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss die organisatorischen Pflichten nach § 25a Absatz 1 und § 25e Absatz 4 des Kreditwesengesetzes oder, sofern es sich um ein Wertpapierinstitut handelt, nach § 28 Absatz 1 und 2 und § 41 des Wertpapierinstitutsgesetzes einhalten." |
(3) Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 52) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| "5. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 Satz 2, des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 3, des § 10a Absatz 7 Satz 1 und 3, des § 11 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5, des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3, des § 13c Absatz 1 Satz 2 und 4, des § 22 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1, des § 24 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4, dieser auch in Verbindung mit § 2 Absatz 10 Satz 4 und 6, mit § 2c Absatz 1 Satz 2 und 3, mit § 25e Absatz 4 Satz 3 sowie mit § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3, des § 25a Absatz 6 Satz 1 bis 3 und 5, des § 25f Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie des § 53j Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes jeweils im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 51a Absatz 1 Satz 2 und 4 sowie des § 51b Absatz 2 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes jeweils im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung des Spitzenverbands der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 18a Absatz 11 Satz 1, des § 22d Absatz 1 Satz 2 und des § 24c Absatz 7 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 29 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 31 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank," |
Artikel 27a
Änderung des Standortfördergesetzes
Das Standortfördergesetz vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) wird wie folgt geändert:
Artikel 44 Nummer 7 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
| alt | neu |
| b) Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 1 und 2. | "b) Die Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 1 bis 3." |
Artikel 28
Außerkrafttreten
Am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes treten außer Kraft:
Artikel 29
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 2, 5, 9, 12, 15 und 27 treten am 1. April 2026 in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 11. Januar 2027 in Kraft.
(3) Artikel 16 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung (31.03.2026) in Kraft.
| Anlagen 11 bis 33 (Red. Anm:.: Die Anlgen werden in die Verordnung eingefügt) | Anhang (Zu Artikel 19 Nummer 4) |
EU)
ID 260830
| ENDE |