Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes
Vom 16. April 2026
(BGBl. I vom 22.04.2026 Nr. 106)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes
Das Registerzensuserprobungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 16" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken ab dem 31. Dezember 2023 bis zum 31. Dezember 2028 jährlich zum Stichtag 31. Dezember für jede zum Stichtag mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldete Person die Daten zu folgenden Merkmalen:
Die Datenübermittlungen erfolgen jeweils innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag. | "(1) Die für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken ab dem 31. Dezember 2023 bis zum 31. Dezember 2030 jährlich zum Stichtag 31. Dezember für jede zum Stichtag mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldete Person die Daten zu folgenden Merkmalen:
Die Datenübermittlungen erfolgen jeweils innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag." |
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Für die Zwecke der Erprobung der Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung darf das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 21 für das Berichtsjahr 2023 bis zur Zusammenführung nach § 10 gespeichert werden und ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 nach der Zusammenführung nach § 10 zu löschen, spätestens jedoch sechs Jahre nach Übermittlung. Für die Zwecke der Erprobung der Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung dürfen die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 (Tag der Geburt) für die Berichtsjahre 2023 und 2024 bis zur Zusammenführung nach § 14 gespeichert werden und sind abweichend von Absatz 3 Satz 2 nach der Zusammenführung nach § 14 zu löschen, spätestens jedoch sechs Jahre nach Übermittlung."
§ 7 Übermittlung von Daten aus Vergleichsdatenbeständen(1) Die Stellen nach Absatz 2 übermitteln aus den dort genannten Datenbeständen einmalig zum Zensusstichtag 2022 zu Personen, die innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Stichtag einen Verwaltungskontakt hatten, die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 3 an das Statistische Bundesamt. Das Statistische Bundesamt ist befugt, den in Satz 1 genannten Zeitraum von 24 Monaten um bis zu zwölf Monate zu verkürzen.
(2) Die Stellen und die jeweils dazugehörigen Datenbestände nach Absatz 1 sind:
- gesetzliche Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte:
- Stammsatzdatei der Rentenversicherung,
- Versichertenkonten der Rentenversicherungsträger einschließlich des Trägers der Alterssicherung der Landwirte,
- Bundesagentur für Arbeit:
- Einzelangaben aus den Statistikregistern zu den Arbeitsuchenden und Arbeitslosen,
- Einzelangaben aus den Statistikregistern zu den Bewerbern für Berufsausbildungsstellen,
- Einzelangaben aus den Statistikregistern zu den Beziehern von Lohnersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- Einzelangaben aus den Statistikregistern zu den Teilnehmern von Aktivierungs-, Weiterbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen,
- Kraftfahrt-Bundesamt:
- Zentrales Fahrzeugregister,
- Zentrales Fahrerlaubnisregister,
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ausländerzentralregister,
- personalabrechnende Stellen des Bundes und der Länder: Daten der öffentlichen Arbeitgeber in Bund, Ländern und Kommunen,
- gesetzliche Unfallversicherung: Zentrales Unternehmerverzeichnis der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Information zur jeweils absendenden datenführenden Stelle wird für Zwecke der Einschätzung möglicher Unstimmigkeiten pseudonymisiert gespeichert und gesondert gesichert aufbewahrt.
(3) Aus den in Absatz 2 genannten Datenbeständen sind, soweit vorhanden, die Daten zu den folgenden Merkmalen zu übermitteln:
- Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,
- Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
- Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen,
- Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsstaat,
- Geschlecht,
- Staatsangehörigkeiten.
Die Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 bis 3 werden gesondert gesichert aufbewahrt.
(4) Ist eine Einkommensteuerfestsetzung für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen innerhalb des Zeitraums vom 16. November 2020 bis zum Zensusstichtag nach § 1 Absatz 1 Zensusgesetz 2022 erfolgt, übermittelt die Finanzverwaltung die bei ihr zum Zensusstichtag gespeicherten Daten nach Absatz 3 Satz 1 für den jeweiligen Steuerpflichtigen an das Statistische Bundesamt. Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit übermittelt die bei ihr gespeicherten Daten nach Absatz 3 des Kindergeldberechtigten, demgegenüber das Kindergeld festgesetzt wurde, sowie die Daten des Kindes, wenn Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz für mindestens einen innerhalb des Zeitraums vom 16. November 2020 bis zum Zensusstichtag nach § 1 Absatz 1 Zensusgesetz 2022 liegenden Kalendermonat festgesetzt worden ist, an das Statistische Bundesamt. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 finden Anwendung. Das Statistische Bundesamt ist befugt, den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitraum zu verkürzen.
(5) Die nach Absatz 1 und 4 übermittelten Daten dürfen für die Entwicklung von Verfahren zur zuverlässigen Zuordnung von Personendatensätzen aus Datenbeständen und die Erprobung eines registerbasierten Verfahrens zur Qualitätssicherung verwendet werden. Für diese Zwecke werden die in Absatz 2 und 4 genannten Datenbestände und die Merkmale nach Absatz 3 auf ihre Eignung für die Zuordnung von Personendatensätzen und für Verfahren der Qualitätssicherung untersucht.
(6) Die Übermittlungen erfolgen innerhalb von fünf Monaten nach dem Stichtag.
(7) Das Statistische Bundesamt prüft die Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit. Sofern hierfür manuelle Prüfungen erforderlich sind, nehmen die statistischen Ämter der Länder diese für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor. Das Statistische Bundesamt übermittelt die dafür erforderlichen Daten zu diesem Zweck an die statistischen Ämter der Länder.
(8) Die Daten nach Absatz 3 sind nach erfolgter Zuordnung eines stattgefundenen Verwaltungskontaktes zu den Daten nach § 6, spätestens jedoch drei Jahre nach der Übermittlung zu löschen.
wird gestrichen.
4. § 8 wird zu § 7 und wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Die in den §§ 6 und 7 genannten Daten dürfen für Zwecke der Methodenentwicklung zusammengeführt werden. Sofern hierfür manuelle Abgleiche erforderlich sind, nehmen die statistischen Ämter der Länder diese für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor. Das Statistische Bundesamt übermittelt die dafür erforderlichen Daten zu diesem Zweck an die statistischen Ämter der Länder.
wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.
c) In Absatz 3 wird die Angabe "nach § 8" durch die Angabe "nach den Absätzen 1 bis 3" ersetzt.
5. § 8a
§ 8a Klärung von Unstimmigkeiten(1) Soweit bei der Zusammenführung von Daten nach § 8 Absatz 2 Unstimmigkeiten in Bezug auf die Anschrift festgestellt werden, dürfen die statistischen Ämter der Länder bei bis zu 100.000 Personen zur Klärung der Unstimmigkeiten elektronisch oder schriftlich erfragen, ob sie zum Zensusstichtag an einer bestimmten Anschrift wohnhaft gewesen sind und welche weiteren Wohnsitze gegebenenfalls in Deutschland bestanden. Personen, die in der Haushaltebefragung des Zensus 2022 befragt wurden, dürfen nicht erneut befragt werden. Es besteht Auskunftspflicht.
(2) Auskunftspflichtig sind alle Volljährigen und alle Minderjährigen, die ohne Erziehungsberechtigten an einer Anschrift wohnhaft sind. Sie sind jeweils auch auskunftspflichtig für minderjährige Personen, die in der gleichen Wohnung wohnen.
(3) Für volljährige Personen, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jede andere in der Wohnung wohnende auskunftspflichtige Person auskunftspflichtig. Gibt es keine andere auskunftspflichtige Person in der Wohnung und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenbereich fällt.
(4) Benennt eine wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson und erteilt diese die erforderliche Auskunft für die nicht auskunftsfähige Person, so erlischt die Auskunftspflicht nach den Absätzen 2 und 3.
wird gestrichen.
6. Nach § 7 wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt:
"Abschnitt 3
Weitere Datenquellen
Unterabschnitt 1
Erhebung von Daten zur Erprobung der Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung
§ 8 Daten der Finanzbehörden der Länder
(1) Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung übermitteln die Finanzbehörden der Länder an das Statistische Bundesamt die in elektronischer Form gespeicherten Daten aller einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen nach § 1 des Einkommensteuergesetzes mit Gewinneinkunftsart zu folgenden Merkmalen:
(2) Von den nach Absatz 1 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 8 als Erhebungsmerkmale und die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 als Hilfsmerkmal erfasst. Das Hilfsmerkmal ist von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.
(3) Für die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 ist Stichtag der 31. Dezember 2023. Die Daten nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 werden übermittelt, soweit sie für das Berichtsjahr 2026 vorliegen. Die Übermittlung der Daten nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt spätestens zum 30. Juni 2026. Die Daten nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 werden unverzüglich übermittelt, sobald sie bei den Finanzbehörden der Länder vorliegen.
§ 9 Daten aus den Lohn- und Einkommensteuerstatistiken
(1) Soweit die Finanzbehörden der Länder für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über Steuerstatistiken Daten übermittelt haben, verwendet das Statistische Bundesamt zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung und zur Qualitätssicherung die hieraus aufbereiteten Daten aller einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen nach § 1 des Einkommensteuergesetzes mit Gewinneinkunftsart für das Jahr 2023 zu den Merkmalen:
Zusätzlich zu Satz 1 werden, soweit die Finanzbehörden der Länder für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über Steuerstatistiken Daten übermittelt haben, für alle übrigen einkommensteuerpflichtigen Personen nach § 1 des Einkommensteuergesetzes für das Jahr 2023 Daten zu den Merkmalen nach Satz 1 Nummer 1 und 4 verwendet.
(2) Von den nach Absatz 1 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 als Erhebungsmerkmale und die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 als Hilfsmerkmal erfasst. Das Hilfsmerkmal ist von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.
(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln an das Statistische Bundesamt zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung die aufbereiteten Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1. Sofern die Daten nach Absatz 1 noch nicht aufbereitet vorliegen, sind Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2026, zu übermitteln. Ist eine Datenübermittlung nach Satz 2 erfolgt, sind zusätzlich die aufbereiteten Daten nach Absatz 1 nach Abschluss der Aufbereitung zu übermitteln.
§ 10 Zusammenführung
Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung dürfen die folgenden Daten für die Gesamtbevölkerung zusammengeführt und verarbeitet werden:
Die Zusammenführung nach Satz 1 darf mittels der Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung erfolgen.
§ 11 Löschung
Die Daten zu den Hilfsmerkmalen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 1 sind nach der Zusammenführung nach § 10 Satz 1 zu löschen, spätestens jedoch drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden. Die Daten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 1 sind nach der Zusammenführung und Verarbeitung nach § 10 Satz 1 zu löschen, spätestens jedoch sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden.
Unterabschnitt 2
Erhebung von Daten zur Erprobung der Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung
§ 12 Daten aus den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit
(1) Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung übermittelt die Bundesagentur für Arbeit an das Statistische Bundesamt zu allen zum jeweiligen Stichtag erfassten Personen:
(2) Aus den Statistiken nach Absatz 1 werden Daten zu folgenden Merkmalen, soweit vorhanden, übermittelt:
(3) Von den nach Absatz 2 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 7, 10 und 12 bis 15 als Erhebungsmerkmale und die Daten nach Absatz 2 Nummer 8 und 9 als Hilfsmerkmale erfasst. Vom Geburtsdatum nach Absatz 2 Nummer 11 werden die Angaben des Monats und des Jahres als Erhebungsmerkmale und die Angabe des Tages als Hilfsmerkmal erfasst. Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.
(4) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen spätestens am 31. August 2026.
§ 13 Daten aus dem Zensus 2022 und dem Mikrozensus
(1) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung die Daten nach § 16 Absatz 1 und die Daten nach § 16 Absatz 3 für die Berichtsjahre 2022, 2023 und 2024 zum 30. Juni 2026 an das Statistische Bundesamt. Von der Übermittlung nach Satz 1 sind die Daten nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und ee des Mikrozensusgesetzes sowie die Daten nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 Nummer 4 des Zensusgesetzes 2022 ausgenommen.
(2) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten nach § 13 Absatz 2 des Zensusgesetzes 2022 sowie nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Mikrozensusgesetzes werden als Hilfsmerkmale erfasst. Die nach Absatz 1 übermittelten Daten nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 9 sowie 16 bis 18 des Zensusgesetzes 2022 und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und ff, Nummer 7 Buchstabe a bis c und Nummer 8 des Mikrozensusgesetzes werden als Erhebungsmerkmale erfasst. Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.
§ 14 Zusammenführung
(1) Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung dürfen die folgenden Daten für die Gesamtbevölkerung zusammengeführt und verarbeitet werden:
(2) Die Zusammenführung nach Absatz 1 darf mittels der Daten zu folgenden Merkmalen erfolgen:
§ 15 Löschung
Die Daten zu den Hilfsmerkmalen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 13 Absatz 2 Satz 1 sind nach der Zusammenführung nach § 14 zu löschen, spätestens jedoch drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden. Die Daten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 13 Absatz 2 Satz 2 sind nach der Zusammenführung und Verarbeitung nach § 14 Satz 1 zu löschen, spätestens jedoch sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden."
7. Der bisherige Abschnitt 3 wird zu Abschnitt 4.
8. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden zu den §§ 16 bis 18.
Artikel 2
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
| alt | neu |
| 12.zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes sowie nach § 7 des Registerzensuserprobungsgesetzes zum Zwecke der Entwicklung von Verfahren für die zuverlässige Zuordnung von Personendatensätzen aus ihren Datenbeständen und von Verfahren der Qualitätssicherung eines Registerzensus, | "12. zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
|
Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 139b wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 4c wird der folgende Absatz 4d eingefügt:
"(4d) Das in Absatz 3 Nummer 1 aufgeführte Datum wird bei einer natürlichen Person auch für die Zwecke der Erprobung des Registerzensus gespeichert."
2. In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "4 bis 4c" durch die Angabe "4 bis 4d" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (23.04.2026) in Kraft.
ID: 261074
| ENDE |