Änderungstext

GEAS-Anpassungsgesetz
Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems

Vom 23. April 2026
(BGBl. I vom 28.04.2026 Nr. 111 EU)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte siehe =>

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes

Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu Abschnitt 2 wird die Angabe "Unterabschnitt 1 Asyl" gestrichen.

b) Nach der Angabe zu § 2 wird die Angabe "Unterabschnitt 2 Internationaler Schutz" gestrichen.

c) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft " § 3 Zuerkennung des internationalen Schutzes".

d) Die Angabe zu den §§ 3a bis 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

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§ 3a Verfolgungshandlungen

§ 3b Verfolgungsgründe

§ 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann

§ 3d Akteure, die Schutz bieten können

§ 3e Interner Schutz

§ 4 Subsidiärer Schutz

" § 4 (aufgehoben)".

e) Die Angabe zu § 9 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

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§ 9 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen " § 9 (aufgehoben)".

f) Nach der Angabe zu § 12a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 12b Unentgeltliche Rechtsauskunft

§ 12c Beschränkung des Zugangs zu abgeschlossenen Bereichen, zu Hafteinrichtungen und zu Grenzübergangsstellen".

g) Die Angabe zu den §§ 13 bis 14a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

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§ 13 Asylantrag

§ 14 Antragstellung

§ 14a Familieneinheit

" § 13 Stellung eines Asylantrags

§ 13a Registrierung eines Asylantrags

§ 14 Einreichung eines Asylantrags".

h) Die Angabe zu § 18a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

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§ 18a Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege " § 18a Asylverfahren und Rückkehrverfahren an der Grenze".

i) Die Angabe zu § 22a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

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§ 22a Übernahme zur Durchführung eines Asylverfahrens " § 22a Übernahme eines Antragstellers oder einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde".

j) Die Angabe zu den §§ 23 bis 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

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§ 23 Antragstellung bei der Außenstelle

§ 24 Pflichten des Bundesamtes

§ 25 Anhörung

§ 26 Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige

§ 26a Sichere Drittstaaten

§ 27 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung

" § 23 Entscheidung über das Verbot der Abschiebung

§ 24 (aufgehoben)

§ 25 Anhörung im Asylverfahren

§ 26 Asylanträge von Familienangehörigen

§ 26a Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes

§ 27 Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348".

k) Die Angabe zu § 29b wird durch die folgende Angabe ersetzt:

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§ 29b Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU; Verordnungsermächtigung " § 29b Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348".

l) Die Angabe zu § 30a

§ 30a Beschleunigte Verfahren

wird gestrichen.

m) Die Angabe zu § 32 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

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§ 32 Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht " § 32 Entscheidung bei ausdrücklicher oder stillschweigender Antragsrücknahme".

n) Die Angabe zu § 33 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

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§ 33 Nichtbetreiben des Verfahrens " § 33 (aufgehoben)".

o) Die Angabe zu den §§ 35 bis 38 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

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§ 35 Abschiebungsandrohung bei Unzulässigkeit des Asylantrags

§ 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit

§ 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung

§ 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags

" § 35 (aufgehoben)

§ 36 Verfahren bei Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348

§ 37 (aufgehoben)

§ 38 Ausreisefrist".

p) Die Angabe zu § 39 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

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§ 39 (aufgehoben) " § 39 Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei Aufenthaltsbeendigung".

q) Die Angabe zu § 44 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

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§ 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen " § 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen; Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration".

r) Die Angabe zu § 63a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

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§ 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender " § 63a Ankunftsnachweis

§ 63b Ankunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren an der Grenze".

s) Die Angabe zu den §§ 68 bis 70 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

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§ 68 (aufgehoben)

§ 69 (aufgehoben)

§ 70 (aufgehoben)

" § 68 Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration; Verordnungsermächtigung

§ 68a Beschränkung der Bewegungsfreiheit in sonstigen Aufnahmeeinrichtungen; Verordnungsermächtigung

§ 69 Asylverfahrenshaft; Verordnungsermächtigung

§ 70 Vollzug der Asylverfahrenshaft".

t) Nach der Angabe zu § 70 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 70a Inhaftnahme von Ausländern mit besonderen Bedürfnissen

§ 70b Haft im Rückkehrgrenzverfahren".

u) Die Angabe zu Abschnitt 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Abschnitt 7
Folgeantrag, Zweitantrag
"Abschnitt 7
Folgeantrag".

v) Die Angabe zu § 71a

§ 71 Folgeantrag

wird gestrichen.

w) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

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Abschnitt 8
Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung
"Abschnitt 8
Erlöschen, Entzug, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung".

x) Die Angabe zu den §§ 73 bis 73b wird durch die folgende Angabe ersetzt:

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§ 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe

§ 73a Gründe für einen Widerruf von Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige

§ 73b Widerrufs- und Rücknahmeverfahren

" § 73 (aufgehoben)

§ 73a (aufgehoben)

§ 73b Gründe und Verfahren für Entzug, Widerruf und Rücknahme".

y) Die Angabe zu § 75 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

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§ 75 Aufschiebende Wirkung der Klage " § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage, Recht auf Verbleib".

z) Nach der Angabe zu § 87d wird folgende Angabe eingefügt:

" § 87e Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

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(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:
  1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
  2. internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.
"(1) Dieses Gesetz gilt für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose (Ausländer), die Folgendes beantragen (Asylantrag):
  1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes (Asylberechtigung) ode
  2. internationalen Schutz nach der Verordnung (EU) 2024/1347, der den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) und den subsidiären Schutz im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347 umfasst; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt."

b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt:

"(3) Dieses Gesetz gilt auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht Deutsche sind, wenn die Voraussetzungen des dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anhängenden Protokolls (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfüllt sind.

(4) Dieses Gesetz gilt auch für das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, soweit nicht die Verordnung (EU) 2024/1351 oder die Rechtsverordnung nach § 88 Absatz 1 abweichende Regelungen treffen.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2024/1348 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt."

3. Nach der Angabe "Abschnitt 2 Schutzgewährung" wird die Angabe " Unterabschnitt 1 Asyl" gestrichen.

4. § 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

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(2) Unberührt bleiben die Vorschriften, die den Asylberechtigten eine günstigere Rechtsstellung einräumen. "(2) Für das Verfahren zur Prüfung der Anerkennung der Asylberechtigung finden die verfahrensbezogenen Regelungen der Verordnungen
  1. (EU) 2024/1347,
  2. (EU) 2024/1348,
  3. (EU) 2024/1349,
  4. (EU) 2024/1351,
  5. (EU) 2024/1352,
  6. (EU) 2024/1356,
  7. (EU) 2024/1358 und
  8. (EU) 2024/1359

entsprechende Anwendung, soweit in Artikel 16a des Grundgesetzes, in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden."

5. Nach § 2 wird die Angabe " Unterabschnitt 2 Internationaler Schutz" gestrichen.

6. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:

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§ 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

  1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
  2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
    1. dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
    2. in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

  1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
  2. vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
  3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.

Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

  1. den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
  2. von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.

Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Nummer 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8a oder 8b des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

" § 3 Zuerkennung des internationalen Schutzes

Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich nach den Kapiteln III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347. Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 ist eine besonders schwere Straftat im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1347 anzunehmen, wenn die in § 60 Absatz 8 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder das Bundesamt nach § 60 Absatz 8a oder 8b des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat."

7. Die §§ 3a bis 4

§ 3a Verfolgungshandlungen

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

  1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
  2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

  1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
  6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

§ 3b Verfolgungsgründe

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

  1. der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
  2. der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
  3. der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
  4. eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
    1. die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
    2. die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
  5. als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
  6. unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

§ 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann

Die Verfolgung kann ausgehen von

  1. dem Staat,
  2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
  3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

§ 3d Akteure, die Schutz bieten können

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

  1. vom Staat oder
  2. von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,

sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

§ 3e Interner Schutz

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

  1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
  2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

§ 4 Subsidiärer Schutz

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

  1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
  2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
  3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

  1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
  2. eine schwere Straftat begangen hat,
  3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
  4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

werden gestrichen.

8. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. "(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist Asylbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 und nimmt Asylanträge entgegen, prüft diese und erlässt Entscheidungen über den Asylantrag; dies umfasst Entscheidungen über Überstellungen nach Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351. Das Bundesamt stellt zudem fest, ob der Ausländer nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1348 besondere Verfahrensgarantien benötigt. Das Bundesamt entscheidet auch über den Entzug der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung des internationalen Schutzes. Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe "des Innern" und die Angabe "Leiter" durch die Angabe "Präsidenten" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Leiter" durch die Angabe "Präsident" ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe " § 30a" durch die Angabe "Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1348" ersetzt.

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe "nach § 177" durch die Angabe "gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder § 184b" ersetzt.

bb) In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe "nach § 177" durch die Angabe "gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder § 184b" ersetzt.

b) Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt:

alt neu
(1b) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann dem Bundesamt personenbezogene Daten über körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen eines Ausländers übermitteln, deren Kenntnis für das Bundesamt zur ordnungsgemäßen Durchführung der Anhörung erforderlich ist. Die Daten dürfen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden und sind anschließend zu löschen. "(1b) Die nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, nach den Artikeln 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 durch eine Bundes- oder Landesbehörde erhobenen personenbezogenen Daten werden dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1 übermittelt und dürfen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden und sind durch das Bundesamt anschließend zu löschen."

c) Absatz 1c wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " (§ 3 Absatz 1 Nummer 2)" gestrichen.

bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Prüfung verarbeitet werden, ob die Voraussetzungen für die Einstellung des Asylverfahrens oder die Ablehnung eines Asylantrags nach § 33 Absatz 1 und 3 oder für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberechtigung, des internationalen Schutzes oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. "Die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Prüfung verarbeitet werden, ob die Voraussetzungen für die Erklärung der stillschweigenden Rücknahme nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder für einen Entzug der Asylberechtigung oder des internationalen Schutzes oder für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen."

d) In Absatz 3 Satz 2 und 4 wird jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

10. § 9

§ 9 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen

(1) Der Ausländer kann sich an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen wenden. Dieser kann in Einzelfällen in Verfahren beim Bundesamt Stellung nehmen. Er kann Ausländer aufsuchen, auch wenn sie sich in Gewahrsam befinden oder sich im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.

(2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen auf dessen Ersuchen die erforderlichen Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 35 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

(3) Entscheidungen über Asylanträge und sonstige Angaben, insbesondere die vorgetragenen Verfolgungsgründe, dürfen, außer in anonymisierter Form, nur übermittelt werden, wenn sich der Ausländer selbst an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen gewandt hat oder die Einwilligung des Ausländers anderweitig nachgewiesen ist.

(4) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie übermittelt wurden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Organisationen, die im Auftrag des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland im Bundesgebiet tätig sind.

wird gestrichen.

11. , § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Der Ausländer hat" durch die Angabe "Unbeschadet der Pflicht aus Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1348 hat der Ausländer" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Vor Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Liegt ein Fall des Artikels 36 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder des Artikels 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 vor, soll an den Bevollmächtigten zugestellt werden, sofern der Ausländer einen solchen bestellt hat."

bb) Der neue Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. "Unbeschadet von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle nach Absatz 1 auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder an diesen nicht zugestellt werden kann."

cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "Sätzen 1 und 2" durch die Angabe "Sätzen 2 und 3" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt. "Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines Ausländers, der gemäß dem nach Internationalem Privatrecht anzuwendenden Recht volljährig ist, bleibt davon unberührt."

b) Absatz 3 wird gestrichen.

13. Nach § 12a werden die folgenden §§ 12b und 12c eingefügt:

" § 12b Unentgeltliche Rechtsauskunft

(1) Das Bundesamt gewährt auf Ersuchen des Antragstellers unentgeltlich Rechtsauskunft nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1348 und nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2024/1351.

(2) In den Fällen des Artikels 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 und des Artikels 21 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 ist die Rechtsauskunft ausgeschlossen.

§ 12c Beschränkung des Zugangs zu abgeschlossenen Bereichen, zu Hafteinrichtungen und zu Grenzübergangsstellen

Der Zugang zu Einrichtungen im Sinne des Artikels 18 Absatz 3 sowie des Artikels 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 von Personen und Organisationen, die befugt sind, Rechtsauskunft und Beratungsleistungen zu erbringen, kann durch die für die Einrichtung zuständige Behörde beschränkt werden, wenn dies für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des abgeschlossenen Bereichs, der Hafteinrichtung oder der Grenzübergangsstelle objektiv erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. Der Zugang für Rechtsvertreter bleibt davon ausgenommen."

14. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt:

alt neu
§ 13 Asylantrag

(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.

" § 13 Stellung eines Asylantrags

(1) Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren.

(2) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat den Asylantrag bei der Grenzbehörde zu stellen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei den Asylantrag zu stellen (§ 19).

§ 13a Registrierung eines Asylantrags

Zuständig für die Registrierung des Asylantrags nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348 ist die Aufnahmeeinrichtung, mit der der Ausländer zuerst in Kontakt tritt. In den Fällen des § 14 Absatz 2 und 5 sowie § 71 Absatz 2 Satz 2 ist das Bundesamt für die Registrierung zuständig, soweit eine Registrierung noch nicht erfolgt ist."

15. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 14 Antragstellung " § 14 Einreichung eines Asylantrags".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Der Asylantrag ist" die Angabe "persönlich" eingefügt.

bb) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe "zu stellen" durch die Angabe "einzureichen" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe "Antragstellung" durch die Angabe "Einreichung" ersetzt und wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer
  1. einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt,
  2. sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder
  3. minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

Die Ausländerbehörde leitet einen bei ihr eingereichten schriftlichen Antrag unverzüglich dem Bundesamt zu. Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Außenstelle.

"(2) Der Ausländer hat die beabsichtigte Stellung und Einreichung des Asylantrags dem Bundesamt unter Verwendung eines Formblatts anzuzeigen, wenn der Ausländer
  1. einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt,
  2. sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet oder
  3. minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

Das Bundesamt entscheidet im jeweiligen Einzelfall, ob der Asylantrag persönlich bei einer Außenstelle gestellt und eingereicht werden muss oder, insbesondere in den in Satz 1 Nummer 2 genannten Fällen, das Bundesamt die Antragstellung und Antragseinreichung an dem Ort ermöglicht, an dem sich der Ausländer aufhält. Das Bundesamt teilt dies dem Ausländer mit. Die nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 für die Antragsentgegennahme zuständigen Behörden leiten eine bei ihr eingegangene Anzeige nach Satz 1 unverzüglich dem Bundesamt zu. Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Außenstelle. Soweit für die Begründung von Rechten des Ausländers der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist, gilt in den Fällen des Satzes 1 der Eingang der Anzeige als Antragstellung."

d) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

"(3) Das Bundesamt informiert den Ausländer spätestens bei der Einreichung des Antrags nach Absatz 1 in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Wird ein Antrag nach Absatz 2 eingereicht, erfolgt die Information spätestens im Rahmen der erstmaligen Anhörung im Asylverfahren."

e) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und in Satz 3 wird die Angabe "Eingang" durch die Angabe "Einreichung" und wird die Angabe "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Angabe "der Europäischen Union" und wird die Angabe "ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen" durch die Angabe "ein Aufnahmegesuch oder eine Wiederaufnahmemitteilung" ersetzt.

f) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

"(5) Reist ein minderjähriges lediges Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes auch der Ausländerbehörde. Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als eingereicht."

16. § 14a

§ 14a Familieneinheit

(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asylantrag auch für jedes minderjährige ledige Kind des Ausländers als gestellt, das sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte.

(2) Reist ein minderjähriges lediges Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde. Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt.

(3) Der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 kann bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 und kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 drohen. § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden ist und das Kind sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten hat, später eingereist ist oder hier geboren wurde.

wird gestrichen.

17. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe "Er ist insbesondere verpflichtet," durch die Angabe "Er ist unbeschadet von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 insbesondere verpflichtet," ersetzt.

18. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "um Asyl nachsucht" durch die Angabe "einen Asylantrag stellt" ersetzt.

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Zuständig für die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 1a sind das Bundesamt und, sofern der Ausländer dort um Asyl nachsucht, auch die in den §§ 18 und 19 bezeichneten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich der Ausländer meldet. "(2) Zuständig für die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 1a sind das Bundesamt und, sofern der Ausländer dort einen Asylantrag stellt, auch die in den §§ 18 und 19 bezeichneten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich der Ausländer meldet."

19. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 3

(1) Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist von Amts wegen bei der Anhörung ein Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, der in die Muttersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann.

(3) Die Hinzuziehung des Sprachmittlers kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

werden gestrichen.

b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

20. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten. "(1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) einen Asylantrag stellt, ist unverzüglich nach der Antragstellung oder nach Abschluss der Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356, soweit eine solche erforderlich ist, an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " (§ 26a)" durch die Angabe "nach § 26a" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Europäischen Gemeinschaft" durch die Angabe "Europäischen Union" und die Angabe "Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren" durch die Angabe "Aufnahmeverfahren oder ein Verfahren für Wiederaufnahmemitteilungen" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe " (§ 26a)" durch die Angabe "nach § 26a" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe "Europäischen Gemeinschaft" durch die Angabe "Europäischen Union" ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird die Angabe "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe "Bundesministerium des Innern" ersetzt.

21. § 18a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 18a Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege " § 18a Asylverfahren und Rückkehrverfahren an der Grenze".

b) Die Absätze 1 und 1a werden durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Bei Ausländern aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a oder § 29b), die über einen Flughafen einreisen wollen und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, ist das Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise durchzuführen, soweit die Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Verfahrens möglich oder lediglich wegen einer erforderlichen stationären Krankenhausbehandlung nicht möglich ist. Das Gleiche gilt für Ausländer, die bei der Grenzbehörde auf einem Flughafen um Asyl nachsuchen und sich dabei nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zur Stellung des Asylantrags bei der Außenstelle des Bundesamtes zu geben, die der Grenzkontrollstelle zugeordnet ist. Die persönliche Anhörung des Ausländers durch das Bundesamt soll unverzüglich stattfinden. Dem Ausländer ist danach unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. § 18 Abs. 2 bleibt unberührt. "(1) Wird ein Asylantrag nach den Artikeln 43 bis 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Asylgrenzverfahren) geprüft, entscheidet das Bundesamt im Einklang mit Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb von acht Wochen nach Registrierung des Antrags. Das Bundesamt kann die Frist auf zwölf Wochen verlängern, wenn die Voraussetzungen des Artikels 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegen. Abweichend von § 13a Satz 1 kann auch das Bundesamt den Asylantrag registrieren, wenn dieser im Asylgrenzverfahren geprüft wird. § 18 Absatz 2 bleibt unberührt."

c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Lehnt das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, droht es dem Ausländer nach Maßgabe der §§ 34 und 36 Abs. 1 vorsorglich für den Fall der Einreise die Abschiebung an. "(2) Wird der Asylantrag abgelehnt, ist dem Ausländer die Einreise durch die Grenzbehörde zu verweigern. Lehnt das Bundesamt den Asylantrag nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 ab, droht es dem Ausländer nach Maßgabe der §§ 34 und 36 vorsorglich für den Fall der Einreise die Abschiebung an und setzt ihm nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 vorsorglich eine Frist zur freiwilligen Ausreise."

d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Wird der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist dem Ausländer die Einreise zu verweigern. Die Entscheidungen des Bundesamtes sind zusammen mit der Einreiseverweigerung von der Grenzbehörde zuzustellen. Diese übermittelt unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht eine Kopie ihrer Entscheidung und den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes. "(3) Die Entscheidungen des Bundesamtes sind zusammen mit der Einreiseverweigerung der Grenzbehörde durch eine in dem Standort nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 präsente Behörde zuzustellen. Dem zuständigen Verwaltungsgericht ist eine Kopie der Entscheidung der Grenzbehörde sowie der Entscheidung und des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes unverzüglich zu übermitteln."

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "von drei Tagen" durch die Angabe "einer Woche" ersetzt und wird nach der Angabe "zu stellen" die Angabe "und zu begründen" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Grenzbehörde" durch die Angabe "in dem Standort nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 präsenten Behörde" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird nach der Angabe " § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist" die Angabe "mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung einen Monat beträgt," eingefügt.

dd) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 5 soll das Gericht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang des Antrags entscheiden."

ee) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe " § 36 Abs. 4" durch die Angabe " § 36 Absatz 3" ersetzt.

ff) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe " § 36 Abs. 3 Satz 9" durch die Angabe " § 36 Absatz 2 Satz 9" ersetzt.

f) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe "Abschiebungsandrohung" die Angabe "oder Abschiebungsanordnung" eingefügt.

g) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 bis 8 ersetzt:

alt neu
(6) Dem Ausländer ist die Einreise zu gestatten, wenn
  1. das Bundesamt der Grenzbehörde mitteilt, dass es nicht kurzfristig entscheiden kann,
  2. das Bundesamt nicht innerhalb von zwei Tagen nach Stellung des Asylantrags über diesen entschieden hat,
  3. das Gericht nicht innerhalb von vierzehn Tagen über einen Antrag nach Absatz 4 entschieden hat oder
  4. die Grenzbehörde keinen nach § 15 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Haftantrag stellt

oder der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt.

"(6) Wird der Asylantrag eines Ausländers im Asylgrenzverfahren geprüft, ordnet das Bundesamt an, dass sich der Ausländer nur an einem bestimmten Standort im Sinne des Artikels 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348, der in der Anordnung genau zu bezeichnen ist, aufhalten darf. Die Anordnung muss verhältnismäßig sein und trägt der individuellen Situation des Ausländers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung. Familien mit minderjährigen Kindern werden in Unterbringungseinrichtungen untergebracht, die den Anforderungen des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 entsprechen. Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist auf die Dauer der Prüfung des Asylantrags im Asylgrenzverfahren einschließlich des Rechtsbehelfsverfahrens beschränkt. Die Höchstdauer der Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit beträgt zwölf Wochen; in den Fällen des Artikels 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 kann sie bis zu 16 Wochen betragen. Die Anordnung ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(6a) Der Ausländer ist für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze (Rückkehrgrenzverfahren) von bis zu zwölf Wochen an einen Standort nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1349 zu verbringen. Er muss sich für die Dauer des Rückkehrgrenzverfahrens an dem Standort aufhalten. Dem Ausländer ist der Fristbeginn der Pflicht zum Aufenthalt an dem Standort nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/1349 mit der Ablehnung des Asylantrags schriftlich mitzuteilen.

(6b) Während der Unterbringung an einem Standort, an dem das Asylgrenzverfahren nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder das Rückkehrgrenzverfahren nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1349 durchgeführt wird, darf der Ausländer an einer Abreise aus dem Bundesgebiet nicht gehindert werden. Es ist zu gewährleisten, dass er auf Verlangen zu der Grenzübergangsstelle, an der er die Grenze passiert hat, oder, soweit ihm dort kein Verkehrsmittel zur Abreise zur Verfügung steht, an eine andere Grenzübergangsstelle, an der ihm ein Verkehrsmittel zur Abreise zur Verfügung steht, verbracht wird. Der Grenzbehörde muss die Kontrolle seines Aufenthalts möglich bleiben.

(7) Wird der Asylantrag von unbegleiteten Minderjährigen nach Artikel 53 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1348 im Rahmen des Asylgrenzverfahrens geprüft, entscheidet das Bundesamt abweichend von Absatz 1 Satz 1 im Einklang mit Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb von sechs Wochen nach Registrierung des Antrags. Wird der Asylantrag abgelehnt, ist die Klage abweichend von § 74 Absatz 2 Satz 1 innerhalb von zehn Tagen zu begründen. Das Gericht soll abweichend von § 77 Absatz 6 in vier Wochen entscheiden.

(8) In den Fällen, in denen der Asylantrag nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2024/1348 abgelehnt wird, gilt Absatz 7 mit der Maßgabe, dass die Klage innerhalb von zwei Wochen zu begründen ist."

22. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde, bei der Bundespolizei oder bei der Polizei eines Landes um Asyl nachsucht, ist in den Fällen des § 14 Abs. 1 unverzüglich an die zuständige oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten. "(1) Ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde, bei der Bundespolizei oder bei der Polizei eines Landes einen Asylantrag stellt, ist in den Fällen des § 14 Absatz 1 unverzüglich nach der Antragstellung an die zuständige oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten. Sofern eine Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356 erforderlich ist und der Asylantrag nicht bei einer für die Durchführung der Überprüfung zuständigen Behörde gestellt wird, ist zunächst die Überprüfung von der nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 und Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde durchzuführen und der Ausländer erst nach deren Abschluss durch diese an die Aufnahmeeinrichtung nach Satz 1 weiterzuleiten."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "um Asyl nachsucht" durch die Angabe "einen Asylantrag stellt" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe " (§ 26a)" durch die Angabe "nach § 26a" und die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

23. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Auf die Verpflichtung nach Satz 1 sowie die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtung ist der Ausländer von der Behörde, bei der er um Asyl nachsucht, schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Kann der Hinweis nach Satz 4 nicht erfolgen, ist der Ausländer zu der Aufnahmeeinrichtung zu begleiten. "(1) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung nach § 18 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, gilt der Asylantrag nach Ablauf von fünf Tagen als nicht gestellt."

b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Behörde, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverzüglich die Weiterleitung, die Stellung des Asylgesuchs und den erfolgten Hinweis nach Absatz 1 Satz 4 schriftlich mit. "Die Behörde, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverzüglich die Weiterleitung und die Stellung des Asylantrags schriftlich mit."

24. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" und die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.

b) Absatz 4

(4) Dem Ausländer sind auf Verlangen Abschriften der in Verwahrung genommenen Unterlagen auszuhändigen.

wird gestrichen.

c) Absatz 5 wird zu Absatz 4.

25. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "zu stellen" durch die Angabe "einzureichen" und die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung" durch die Angabe "gilt § 32" ersetzt.

bb) Satz 3

Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.

wird gestrichen.

cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe " § 20 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2" durch die Angabe " § 20 Absatz 2" ersetzt.

26. § 22a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt

alt neu
§ 22a Übernahme zur Durchführung eines Asylverfahrens " § 22a Übernahme eines Antragstellers oder einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde".

b) In Satz 1 wird die Angabe "Europäischen Gemeinschaft" durch die Angabe "Europäischen Union" und die Angabe "um Asyl nachsucht" durch die Angabe "einen Asylantrag stellt" ersetzt.

c) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Wurde eine Person, der im begünstigten Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde, übernommen, so erkennt das Bundesamt den jeweiligen internationalen Schutz zu."

d) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe "Bundesministerium des Innern" ersetzt.

27. Die §§ 23 und 24 werden durch den folgenden § 23 ersetzt:

alt neu
§ 23 Antragstellung bei der Außenstelle

(1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen.

(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die Aufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3.

§ 24 Pflichten des Bundesamtes

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

  1. dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
  2. der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.

Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

  1. die getroffene Entscheidung und
  2. von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
    1. für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
    2. die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

  1. sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
  2. eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
  3. die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.

Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

" § 23 Entscheidung über das Verbot der Abschiebung

Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Dies gilt auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens."

28. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt:

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§ 25 Anhörung

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

" § 25 Anhörung im Asylverfahren

(1) Der Ausländer hat alle Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(2) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348 bleibt unberührt. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 3 Satz 3 hinzuweisen.

(3) Die Anhörung soll möglichst bald nach der Asylantragseinreichung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragseinreichung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(4) Die Anhörung ist nicht öffentlich. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann bestimmen, dass der Bevollmächtigte oder Beistand erst am Ende der Anhörung eingreifen darf, wenn andernfalls eine störungsfreie Anhörung nicht durchgeführt werden kann. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Präsident des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person im Einklang mit den Artikeln 7 und 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 die Anwesenheit gestatten; dies gilt insbesondere für Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen.

(5) Die Tonaufzeichnung einer Anhörung beim Bundesamt oder Ausschnitte hieraus dürfen weder

  1. vom Personal des Bundesamtes
  2. noch von anderen Personen

veröffentlicht oder anderen Personen außerhalb des Bundesamtes als den nach § 29 Absatz 1 Satz 1 oder 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 100 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung Berechtigten zugänglich gemacht werden. § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt."

29. § 26 wird durch den folgenden § 26 ersetzt:

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§ 26 Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

  1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
  2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
  3. der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
  4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

  1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
  2. die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
  3. sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
  4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
  5. sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.

Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Nummer 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8a oder 8b des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

" § 26 Asylanträge von Familienangehörigen

(1) Asylanträge von Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 werden individuell geprüft und entschieden. Reisen Familienverbände gemeinsam ein, sollen die Personen des Familienverbands bei der Antragseinreichung durch das Bundesamt darauf hingewiesen werden, dass sie den Asylantrag in zeitlichem Zusammenhang einzureichen haben, um die Familieneinheit gewährleisten zu können.

(2) Wird der Asylantrag eines Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 abgelehnt, stellt das Bundesamt in den Fällen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 zeitgleich mit der Entscheidung fest, ob die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 vorliegen. Abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 1 ist in diesen Fällen keine Abschiebungsandrohung zu erlassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für minderjährige ledige Geschwister des Asylberechtigten oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, wenn die Familie vor dessen Ankunft im Bundesgebiet bereits bestand oder die minderjährigen ledigen Geschwister im Bundesgebiet geboren worden sind. Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten."

30. § 26a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

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§ 26a Sichere Drittstaaten " § 26a Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt und wird die Angabe "(sicherer Drittstaat)" gestrichen.

bb) In Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe "Gemeinschaft" durch die Angabe "Union" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Sichere Drittstaaten" die Angabe "im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes" eingefügt.

31. § 27 wird durch den folgenden § 27 ersetzt:

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§ 27 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung

(1) Ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt.

(2) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem sicheren Drittstaat (§ 26a) oder einem sonstigen Drittstaat ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, so wird vermutet, dass er bereits in diesem Staat vor politischer Verfolgung sicher war.

(3) Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war. Das gilt nicht, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war.

" § 27 Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348

(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2024/1348.

(2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Drittstaaten nicht nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden."

32. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

b) Die Absätze 1a und 2

(1a) Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.

werden gestrichen.

33. § 29 wird durch den folgenden § 29 ersetzt:

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§ 29 Unzulässige Anträge

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

  1. ein anderer Staat
    1. nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
    2. auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
  2. ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
  3. ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
  4. ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
  5. im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

" § 29 Unzulässige Anträge

Das Bundesamt lehnt den Asylantrag als unzulässig ab, wenn

  1. ein Fall des Artikels 38 Absatz 1 Buchstabe d oder e der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegt,
  2. ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
  3. ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
  4. ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, für den Ausländer als sicherer Drittstaat nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2024/1348 betrachtet wird, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Ausländer von diesem Drittstaat nicht übernommen oder rückübernommen wird,
  5. ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, als erster Asylstaat nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2024/1348 betrachtet wird, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Ausländer von diesem Drittstaat nicht übernommen oder rückübernommen wird, oder
  6. im Falle eines Folgeantrags nach § 71 ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist."

34. § 29a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

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(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

"(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung droht. Eine Verfolgung ist anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 erfüllt sind.

(2) Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes sind die in Anlage II bezeichneten Staaten."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

35. § 29b wird durch den folgenden § 29b ersetzt:

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§ 29b Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU; Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU für den internationalen Schutz bestimmen, sofern sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort weder eine Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

(2) Die Bundesregierung berücksichtigt bei der Bestimmung nach Absatz 1, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird, insbesondere die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung, die Wahrung der Menschenrechte, insbesondere die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsbehelfs bei Verletzung dieser Rechte.

(3) In Bezug auf den internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Absatzes 1 als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(4) Die Bundesregierung teilt der Europäischen Kommission die Aufnahme eines Staates in die Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder dessen Streichung mit.

(5) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre erstmals zum 12. Juni 2027 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht auch nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 bestimmt wurden.

(6) Die Bundesregierung soll in der Rechtsverordnung die Anwendung des § 61 Absatz 2 Satz 4 und des § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes auf Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat nach Absatz 1 ausschließen, die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung einen Asylantrag gestellt haben oder die sich bis zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben.

" § 29b Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348

(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2024/1348.

(2) Die Bundesregierung soll in der Rechtsverordnung die Anwendung des § 61 Absatz 2 Satz 4 und des § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes auf Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat nach Absatz 1 ausschließen, die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung einen Asylantrag gestellt haben, sofern die Begründetheitsprüfung des Asylantrags nicht im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 beschleunigt wird, oder die sich bis zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben.

(3) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden."

36. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:

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§ 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge

(1) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer

  1. im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind,
  2. eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist,
  3. die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat,
  4. ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen,
  5. sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 1) nachzukommen,
  6. den Asylantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat,
  7. aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt,
  8. einen Folgeantrag (§ 71 Absatz 1) oder einen Zweitantrag (§ 71a Absatz 1) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde oder
  9. entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist.

(2) Auf unbegleitete Minderjährige findet Absatz 1 Nummer 1 bis 6 keine Anwendung.

" § 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge

Ein nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 unbegründeter Asylantrag ist im Einklang mit Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung einer der in Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 aufgeführten Umstände vorliegt. Bei unbegleiteten Minderjährigen ist ein nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 unbegründeter Asylantrag im Einklang mit Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung einer der in Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) 2024/1348 aufgeführten Umstände vorliegt."

37. § 30a

§ 30a Beschleunigte Verfahren

(1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer Außenstelle, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der Ausländer

  1. Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a oder § 29b) ist,
  2. die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat,
  3. ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen,
  4. einen Folgeantrag gestellt hat,
  5. den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat,
  6. sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 1) nachzukommen,
  7. aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt oder
  8. entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist.

(2) Macht das Bundesamt von Absatz 1 Gebrauch, so entscheidet es innerhalb einer Woche ab Stellung des Asylantrags. Kann es nicht innerhalb dieser Frist entscheiden, dann führt es das Verfahren als nicht beschleunigtes Verfahren fort.

(3) Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren nach dieser Vorschrift bearbeitet werden, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt darüber hinaus bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung bei

  1. einer Einstellung des Verfahrens oder
  2. einer Ablehnung des Asylantrags
    1. nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 als unzulässig,
    2. nach §§ 29a, 29b oder 30 als offensichtlich unbegründet oder
    3. im Fall des § 71 Absatz 4.

Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

wird gestrichen.

38. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben. "(1) Im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 sind Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, den Beteiligten unverzüglich zuzustellen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "subsidiäre Schutz" durch die Angabe "Status subsidiären Schutzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 13 Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe " § 13 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

c) Die Absätze 4 bis 6

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

werden gestrichen.

d) Absatz 7 wird zu Absatz 3.

e) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

"(4) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

  1. die getroffene Entscheidung und
  2. von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe,
    1. die für eine Aussetzung der Abschiebung sprechen, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
    2. die nach § 25 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten."

39. § 32 wird durch den folgenden § 32 ersetzt:

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§ 32 Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht

Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

" § 32 Entscheidung bei ausdrücklicher oder stillschweigender Antragsrücknahme

Im Falle der Erklärung der ausdrücklichen Antragsrücknahme nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder der stillschweigenden Antragsrücknahme nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1348 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt."

40. § 32a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

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(2) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Ausländer nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis dem Bundesamt anzeigt, dass er das Asylverfahren fortführen will. "(2) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Ausländer nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis dem Bundesamt anzeigt, dass er das Asylverfahren fortführen will. § 32 gilt mit den Voraussetzungen aus Artikel 41 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 entsprechend."

41. § 33

§ 33 Nichtbetreiben des Verfahrens

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

  1. einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
  2. untergetaucht ist oder
  3. gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.

Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

  1. die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
  2. das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.

Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

wird gestrichen.

42. § 34 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe "erlässt" die Angabe "im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348" eingefügt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "die Flüchtlingseigenschaft" durch die Angabe "der internationale Schutz" ersetzt.

c) Nummer 2a

2a. dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,

wird gestrichen.

43. § 34a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

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(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an. "(1) Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 überstellt werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 nicht ergehen, erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung für den jeweiligen Staat."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) In den Fällen des Absatzes 1 stellt das Bundesamt fest, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird nach der Angabe "gegen die" die Angabe "Anordnung und" eingefügt.

bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:

" § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung drei Monate beträgt."

44. § 35

§ 35 Abschiebungsandrohung bei Unzulässigkeit des Asylantrags

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

wird gestrichen.

45. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit " § 36 Verfahren bei Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348".

b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

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(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. "(1) Das Bundesamt übermittelt in den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte."

c) Absatz 2

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

wird gestrichen.

d) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird nach der Angabe "ist" die Angabe "mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung drei Monate beträgt," eingefügt.

cc) In Satz 5 wird die Angabe "Absatzes" durch die Angabe "Satzes" ersetzt.

dd) Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

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Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. "Das Gericht teilt dem Bundesamt das Datum der Bekanntgabe der Entscheidung mit."

ee) In Satz 10 wird nach der Angabe "Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die" die Angabe "Anordnung und" eingefügt.

e) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und in Satz 3 wird die Angabe " § 25 Abs. 3" durch die Angabe " § 25 Absatz 2" und die Angabe " § 25 Abs. 2" durch die Angabe " § 25 Absatz 1" ersetzt.

46. § 37

§ 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

wird gestrichen.

47. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt:

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38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

" § 38 Ausreisefrist

(1) In den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 soll die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche betragen. Die Ausreisefrist beginnt mit Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1. Hat der Ausländer innerhalb dieser Frist einen Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, beginnt die Ausreisefrist mit Zustellung des ablehnenden gerichtlichen Beschlusses.

(2) In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen soll die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage betragen. Die Ausreisefrist beginnt mit Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1. Im Falle der Klageerhebung beginnt die Ausreisefrist, wenn der Antragsteller kein Recht auf Verbleib mehr hat.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann dem Ausländer im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(4) Abweichend von § 59 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes wird dem Ausländer keine Ausreisefrist gewährt, wenn

  1. der Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  2. der Asylantrag als offensichtlich unbegründet nach Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1348 abgelehnt wurde oder
  3. Fluchtgefahr besteht.

(5) Abweichend von Absatz 1 gilt für Entscheidungen im Rahmen des Asylgrenzverfahrens nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348 die Regelung in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1349. Der zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise erforderliche Antrag ist vom Ausländer beim Bundesamt zu stellen. Der Antrag soll vom Ausländer spätestens drei Arbeitstage nach Verstreichen der Frist des § 18a Absatz 4 Satz 1 beziehungsweise für den Fall, dass ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt wurde, spätestens drei Arbeitstage nach der Zustellung der Entscheidung des Gerichts nach § 18a Absatz 4 Satz 6 gestellt werden. Handelt es sich bei dem Ausländer um einen unbegleiteten Minderjährigen, soll der Antrag abweichend von Satz 3 spätestens drei Arbeitstage nach Verstreichen der Frist des § 18a Absatz 7 Satz 2 beziehungsweise für den Fall, dass Klage erhoben wurde, spätestens drei Arbeitstage nach der Zustellung der Entscheidung des Gerichts nach § 18a Absatz 7 Satz 3 gestellt werden. Nach Ablauf der Frist des Satzes 3 beziehungsweise des Satzes 4 ist ein Antrag auf Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise unzulässig. Das Bundesamt hat über den Antrag nach Satz 2 innerhalb von drei Arbeitstagen zu entscheiden. Der Ausländer ist über das Recht zur Stellung eines Antrags zur Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und über die Rechtsfolgen der unterlassenen oder verspäteten Antragstellung spätestens bei der Registrierung seines Asylantrags in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise vorausgesetzt werden darf, dass er sie versteht, zu belehren. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, findet Satz 5 keine Anwendung. § 59 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung."

48. § 39 wird durch den folgenden § 39 ersetzt:

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§ 39 (aufgehoben) " § 39 Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei Aufenthaltsbeendigung

Nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens sind die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig. In den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt dies ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit. Dies gilt auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Fällen von § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5."

49. In § 40 Absatz 2 wird die Angabe " § 38 Absatz 2" durch die Angabe "Artikels 68 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1348" ersetzt.

50. In § 42 Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

51. In § 43 Absatz 1 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

52. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen " § 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen; Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration".

b) In Absatz 1 wird die Angabe "Unterbringung Asylbegehrender" durch die Angabe "Unterbringung von Ausländern" und wird die Angabe "Zugang Asylbegehrender" durch die Angabe "Zugang von Ausländern" ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Länder können zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration Aufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von Ausländern einrichten, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder denen ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat."

d) Absatz 2

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von Asylbegehrenden, die voraus-sichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungsplätzen mit.

wird gestrichen.

e) Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

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(2a) Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender nach Absatz 1 den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten. "(2) Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung von Ausländern nach Absatz 1 besondere Bedürfnisse der Ausländer bei der Aufnahme zu identifizieren und zu berücksichtigen und den Schutz von Frauen, Kindern und weiteren schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten. Schutzbedürftige Personen sind insbesondere Personen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten."

f) Nach Absatz 3 wird der folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Länder können Maßnahmen ergreifen, um die Bedarfe ihrer Aufnahmesysteme zu ermitteln und zu adressieren, einschließlich Maßnahmen zur Überprüfung, ob sich ein Ausländer tatsächlich in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhält."

53. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Asylbegehrenden" durch die Angabe "Ausländern" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Asylbegehrende" durch die Angabe "Ausländer" ersetzt.

54. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Für die Aufnahme eines Ausländers, bei dem die Voraussetzungen des § 30a Absatz 1 vorliegen, ist die besondere Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zuständig, die über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 verfügt und bei der die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland dieses Ausländers bearbeitet. Im Übrigen ist die Aufnahmeeinrichtung zuständig, bei der der Ausländer sich gemeldet hat, wenn sie über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 verfügt und die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland des Ausländers bearbeitet. Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht vor, ist die nach Absatz 2 bestimmte Aufnahmeeinrichtung für die Aufnahme des Ausländers zuständig. Bei mehreren nach Satz 1 in Betracht kommenden besonderen Aufnahmeeinrichtungen (§ 5 Absatz 5) gilt Absatz 2 für die Bestimmung der zuständigen besonderen Aufnahmeeinrichtung entsprechend. "(1) Für Ausländer, bei denen die Voraussetzungen des § 44 Absatz 1a vorliegen, ist die Aufnahmeeinrichtung zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration zuständig, die über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 verfügt. Für alle anderen Ausländer, bei denen die Voraussetzungen des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegen, ist die besondere Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zuständig, die über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 verfügt und bei der eine Außenstelle des Bundesamtes eingerichtet oder ihr zugeordnet ist, die Asylanträge aus dem Herkunftsland dieses Ausländers bearbeitet. Bei mehreren in Betracht kommenden Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 oder 2 gilt Absatz 2 für die Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung entsprechend."

b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, ist die Aufnahmeeinrichtung zuständig, bei der der Ausländer sich gemeldet hat, wenn sie über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 verfügt und die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland des Ausländers bearbeitet. Im Übrigen ist die nach Absatz 2 bestimmte Aufnahmeeinrichtung für die Aufnahme des Ausländers zuständig."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe "Bundesministerium des Innern" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Etwaige besondere Bedürfnisse der Ausländer bei der Aufnahme werden berücksichtigt."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Herkunftsländer" die Angabe "und, soweit bereits identifiziert, besondere Bedürfnisse der Ausländer bei der Aufnahme" eingefügt.

bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

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Ausländer und ihre Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 sind als Gruppe zu melden. "Ausländer und ihre Familienangehörigen im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2024/1346 sind mit ihrer Zustimmung als Gruppe zu melden, sodass bei der Verteilung die Familieneinheit gewahrt wird."

55. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "Ausländer, die" die Angabe "nach § 14 Absatz 1" eingefügt und wird die Angabe "zu stellen haben (§ 14 Abs. 1)" durch die Angabe "einreichen müssen" ersetzt.

b) Absatz 1a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a oder § 29b als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. "Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§§ 29a und 29b) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder im Falle einer Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen."

c) Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b und 1c eingefügt:

"(1b) Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer, die in eine Aufnahmeeinrichtung zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration nach § 44 Absatz 1a verteilt worden sind, verpflichtet, während des Verfahrens nach der Verordnung (EU) 2024/1351 und in Fällen, in denen ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die Zulässigkeit des Asylantrags und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Nummer 2 bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung, längstens jedoch bis zu 24 Monate in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung nach Satz 1, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet außer in den in Satz 1 genannten Fällen zudem, wenn das Bundesamt feststellt, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Die Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung nach Absatz 1 zu wohnen, sowie die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt. Der Zeitraum, in dem der Ausländer in der Aufnahmeeinrichtung nach Satz 1 gewohnt hat, wird auf die Dauer der Pflicht, in der Aufnahmeeinrichtung nach Absatz 1 zu wohnen, angerechnet.

(1c) Abweichend von Absatz 1 sind minderjährige Kinder und ihre Eltern oder andere Sorgeberechtigte sowie ihre volljährigen, ledigen Geschwister, die in eine Aufnahmeeinrichtung zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration nach § 44 Absatz 1a verteilt worden sind, verpflichtet, während des Verfahrens nach der Verordnung (EU) 2024/1351 bis zur Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 und in Fällen, in denen ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die Zulässigkeit des Antrags, längstens jedoch bis zu sechs Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Erlässt das Bundesamt die Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder lehnt es den Asylantrag als unzulässig nach § 29 Nummer 2 ab, besteht die Pflicht, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen längstens bis zu sechs weitere Monate. Kann eine Überstellung aus den in Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Gründen nicht erfolgen, besteht die Pflicht nach Satz 2, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen über sechs Monate hinaus. Die Pflicht nach den Sätzen 1 bis 3, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt insgesamt nicht länger als zwölf Monate. Absatz 1b Satz 2 bis 4 gelten entsprechend."

d) Der bisherige Absatz 1b wird zu Absatz 1d.

e) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

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(4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Ausländer innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantragstellung möglichst schriftlich und in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, auf seine Rechte und Pflichten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hin. Die Aufnahmeeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1 auch, wer dem Ausländer Rechtsbeistand gewähren kann und welche Vereinigungen den Ausländer über seine Unterbringung und medizinische Versorgung beraten können. "(4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Ausländer innerhalb der Frist für die Registrierung des Asylantrags nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348 nach der Asylantragstellung möglichst schriftlich in transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form, unter Verwendung einer klaren und einfachen Ausdrucksweise und in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, auf seine Rechte und Pflichten bei der Aufnahme hin. Erforderlichenfalls werden diese Informationen auch zunächst mündlich oder bildlich bereitgestellt und an die Bedürfnisse des Ausländers angepasst. Die Aufnahmeeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1 auch, wer dem Ausländer Rechtsberatung und -vertretung gewähren kann, darunter auch Vereinigungen, die eine solche Rechtsberatung und -vertretung unentgeltlich erbringen, und welche Vereinigungen den Ausländer über seine Rechten und Pflichten bei der Aufnahme, einschließlich medizinischer Versorgung beraten können."

56. § 49 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

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(2) Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung, oder aus anderen zwingenden Gründen beendet werden. "(2) Eine Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung vor Ablauf der in § 47 Absatz 1 festgelegten Höchstfrist erfolgt in der Regel nicht, bevor die Anhörung nach § 25 durchgeführt wurde. Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung, beendet werden; bei Vorliegen anderer zwingender Gründe ist sie unverzüglich zu beenden."

57. § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:

alt neu
  1. dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
  2. das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
  1. der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder ihm internationaler Schutz zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 festgestellt wurden oder
  2. das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, es wurde eine Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 getroffen oder der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Nummer 2 abgelehnt."

58. In § 52 wird die Angabe "Asylbegehrenden" durch die Angabe "Ausländern" ersetzt und wird die Angabe", des § 14a" gestrichen.

59. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben" durch die Angabe "Ausländer, die einen Asylantrag eingereicht haben" ersetzt.

b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend. "(3) § 44 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend."

60. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags. "(1) Einem Ausländer ist der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet und er hat ein Recht auf Verbleib, solange die Voraussetzungen aus Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 68 Absatz 2, 4 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegen und keine Ausnahmen nach Artikel 10 Absatz 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 bestehen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Stellung" durch die Angabe "Einreichung" und die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

61. § 57 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Das Bundesamt kann einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es erfordern. "(1) Das Bundesamt erlaubt einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn hinreichend begründete dringende und schwerwiegende familiäre Gründe, notwendige medizinische Behandlungen oder sonstige zwingende Gründe es erfordern."

62. § 58 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Erlaubnis wird in der Regel erteilt, wenn eine nach § 61 Absatz 2 erlaubte Beschäftigung ausgeübt werden soll oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. "Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht oder hinreichend begründete dringende und schwerwiegende familiäre Gründe, notwendige medizinische Behandlungen oder sonstige zwingende Gründe es erfordern."

63. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe "um Asyl nachsucht" durch die Angabe "einen Asylantrag stellt" ersetzt.

64. § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt:

alt neu
§ 61 Erwerbstätigkeit

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

  1. das Asylverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
  2. die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
  3. der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a oder § 29b) ist und
  4. der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;

Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, soll die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, es sei denn, zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevor; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn

  1. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde,
  2. der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat,
  3. die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde,
  4. vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder
  5. ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingeleitet wurde.Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a oder § 29b, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

" § 61 Erwerbstätigkeit

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer drei Monate nach der Registrierung seines Asylantrags die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, sofern

  1. das Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist und
  2. die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.

Die Frist nach Satz 2 beträgt sechs Monate, wenn

  1. ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/1351 gestellt wurde oder eine Wiederaufnahmemitteilung gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1351 übermittelt wurde oder
  2. dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt wurde, es sei denn die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, ein erneutes Asylverfahren durchzuführen.

Die Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn der Ausländer wiederholt oder in erheblicher Weise seinen Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 sowie nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 und nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 unentschuldigt nicht nachgekommen ist. Sofern das beschleunigte Verfahren nach Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Anwendung gelangt, wird die Erlaubnis zur Beschäftigung nicht erteilt oder eine bereits erteilte Erlaubnis widerrufen oder zurückgenommen. Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, soll die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, es sei denn, zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevor; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn

  1. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde,
  2. der Ausländer einen Antrag zur Förderung einer freiwilligen Ausreise mit staatlichen Mitteln gestellt hat,
  3. die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde,
  4. vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder
  5. ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingeleitet wurde.

Die Frist nach Satz 6 beträgt drei Monate, wenn die Voraussetzungen von § 60c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen oder wenn die Identität des Ausländers durch Vorlage eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes geklärt ist. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach den Sätzen 2 und 6. Abweichend von Satz 6 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, sofern ihm vor der Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes bereits während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt wurde.

(2) Im Übrigen ist einem Ausländer im Asylverfahren, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a oder § 29b, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 5 bleiben unberührt."

65. § 62 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen. Wird bei der Untersuchung der Verdacht oder das Vorliegen einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt, ist das Ergebnis der Untersuchung auch dem Bundesamt mitzuteilen. "(2) Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen. Wird bei der Untersuchung der Verdacht einer Erkrankung oder die Erkrankung an einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt, ist diese Feststellung auch dem Bundesamt mitzuteilen, sofern eine Pflicht zur namentlichen Meldung nach den §§ 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes besteht."

66. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist der Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb der Frist nach Satz 1 bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen. "(1) Dem Ausländer wird bei der Antragseinreichung oder so schnell wie möglich im Anschluss daran eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 ist der Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb von drei Tagen bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen."

b) Absatz 2

(2) Die Bescheinigung ist zu befristen. Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt die Frist längstens sechs und im Übrigen längstens zwölf Monate.

wird gestrichen.

c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

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(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat. Auflagen und Änderungen der räumlichen Beschränkung sowie deren Anordnung (§ 59b) können auch von der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat. "(2) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sowie in den Fällen von § 14 Absatz 2 und § 71 Absatz 2 Satz 2. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat. Die ausstellende Behörde unterrichtet den Ausländer über die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung, einschließlich ihrer geographischen Ausdehnung. Auflagen und Änderungen der räumlichen Beschränkung sowie deren Anordnung (§ 59b) können auch von der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat."

d) Absatz 4 wird zu Absatz 3.

e) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Bescheinigung enthält folgende Angaben:
  1. das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12,
  2. das Datum der Asylantragstellung und
  3. die AZR-Nummer.
"Die Bescheinigung enthält zusätzlich zu den in Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Angaben folgende Angaben:
  1. das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, sofern ein Ankunftsnachweis ausgestellt wurde,
  2. das Datum der Asylantragstellung und
  3. die AZR-Nummer."

67. § 63a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender " § 63a Ankunftsnachweis".

b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht hat und nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt. "Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat und dessen Asylantrag registriert wurde, der den Asylantrag aber noch nicht eingereicht hat, wird bei der Registrierung des Antrags nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Bescheinigung über die Meldung als Asylantragsteller (Ankunftsnachweis) im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 ausgestellt."

c) Absatz 2

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf längstens sechs Monate zu befristen. Sie soll ausnahmsweise um jeweils längstens drei Monate verlängert werden, wenn
  1. dem Ausländer bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halbsatz 1 kein Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach § 23 Absatz 1 genannt wurde,
  2. der dem Ausländer nach § 23 Absatz 1 genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes Oktober 2015 außerhalb der Frist nach Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halbsatz 1 liegt oder
  3. der Ausländer den ihm genannten Termin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht wahrnimmt.

wird gestrichen.

d) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wird wie folgt geändert:

aa) Vor Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung, mit der der Ausländer zuerst in Kontakt tritt. Wenn das Bundesamt die Registrierung nach § 13a Satz 2 durchführt, stellt das Bundesamt auch die Bescheinigung nach Absatz 1 aus."

bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "Ausstellung," gestrichen.

e) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und in Satz 1 wird die Angabe "mit Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Absatz 2 Satz 2," gestrichen.

f) Absatz 5 wird zu Absatz 4.

68. Nach § 63a wird der folgende § 63b eingefügt:

" § 63b Ankunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren an der Grenze

(1) Wird ein Asylverfahren an der Grenze nach § 18a durchgeführt, ist einem Ausländer abweichend von § 63a keine Bescheinigung über die Meldung als Asylantragsteller (Ankunftsnachweis) und abweichend von § 63 keine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auszustellen.

(2) Wird die Einreise gestattet, so findet § 63 zu diesem Zeitpunkt entsprechende Anwendung."

69. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe "Aufenthaltsgestattung" die Angabe "oder dem Ankunftsnachweis" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Bescheinigung" die Angabe "über die Aufenthaltsgestattung" eingefügt.

70. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Stellung" durch die Angabe "Einreichung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

71. In § 66 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

72. Die §§ 67 bis 70 werden durch die folgenden §§ 67 bis 70 ersetzt:

alt neu
§ 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung

(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,

  1. wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,
  2. wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat,
  3. im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,
  4. wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
  5. mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a,
  6. a. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,
  7. im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.

Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt.

(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn

  1. ein nach § 33 Absatz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder
  2. der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt.

§ 68 (aufgehoben)

§ 69 (aufgehoben)

§ 70 (aufgehoben)

" § 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung

(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt, wenn ein Recht auf Verbleib nach der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht besteht oder nicht mehr besteht, insbesondere

  1. wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,
  2. mit Ablauf der Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer der Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 nicht nachgekommen ist,
  3. wenn ein Fall von Artikel 68 Absatz 3 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegt,
  4. im Falle der Erklärung der ausdrücklichen Rücknahme des Asylantrags nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,
  5. wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
  6. mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a,
  7. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,
  8. im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.

(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn ein Gericht in den Fällen des Artikels 68 Absatz 4 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 den Verbleib gestattet hat.

§ 68 Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei
Sekundärmigration; Verordnungsermächtigung

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann anordnen, dass sich ein Ausländer nur an dem nach § 47 Absatz 1b und 1c bestimmten Ort aufhalten darf. Die Anordnung ist zulässig, wenn dies verhältnismäßig und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder, wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Ausländers erforderlich ist. Die Anordnung trägt der individuellen Situation des Ausländers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung.

(2) Die Fluchtgefahr im Sinne des Absatzes 1 wird widerleglich vermutet. Die Vermutung der Fluchtgefahr kann nur widerlegt werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse und seiner sozialen Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland auszuschließen ist, dass er sich dem Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1351 oder dem Verfahren zur Zulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Nummer 2 und der Rückführung in den Mitgliedstaat, der dem Ausländer internationalen Schutz gewährt hat, entziehen wird.

(3) Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach Absatz 1 ist auf die Dauer der Pflicht nach § 47 Absatz 1b und 1c, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beschränkt. Innerhalb dieses Zeitraums beträgt die Höchstdauer einer Anordnung in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 jeweils sechs Monate und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 und 3 jeweils zwölf Monate.

(4) Die Pflicht nach Absatz 1 darf nur für den Zeitraum von 22 bis 6 Uhr (Nachtzeit) angeordnet werden, wenn

  1. die Anordnung gegenüber minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern erlassen wird oder
  2. der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist.

Im Übrigen ist die Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach Absatz 1 auch außerhalb der Nachtzeit bis zu einer Höchstdauer von zwölf Monaten zulässig. Ist der Ausländer flüchtig, kann die Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach Satz 2 erneut bis zu einer Höchstdauer von zwölf Monaten angeordnet werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Dauer der Pflicht nach § 47 Absatz 1b, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Frist nach Satz 3 beginnt, wenn der Ausländer nicht mehr flüchtig ist. Mit Ablauf der Höchstdauer nach Satz 2 und 3 gilt Satz 1 entsprechend, längstens jedoch bis zum Ablauf der Dauer der Pflicht nach § 47 Absatz 1b, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(5) Die anordnende Behörde kann dem Ausländer erlauben, sich vorübergehend außerhalb der Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten. Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen. Ist die Beschäftigung nach § 61 erlaubt, soll dem Ausländer die Erlaubnis für ein konkretes Vorstellungsgespräch oder für die Ausübung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erteilt werden, wenn das konkrete Beschäftigungsverhältnis dies erfordert. Die Erlaubnis soll dem Ausländer auch erteilt werden, um die zur Behandlung akuter Erkrankungen erforderlichen ärztlichen Behandlungen wahrzunehmen. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 soll die Erlaubnis im Übrigen nur erteilt werden, um eine zwingend gebotene sittliche Verpflichtung wahrzunehmen. Der Ausländer muss keine Erlaubnis einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist, oder, wenn der Ausländer minderjährig ist, um eine Regelschule zu besuchen. Der Ausländer hat die anordnende Behörde vorab über solche Termine oder den Schulbesuch zu informieren. Das Verlassen der Aufnahmeeinrichtung sowie die Rückkehr in die Aufnahmeeinrichtung sind jeweils anzuzeigen.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, soweit erforderlich, anordnen, dass sich der Ausländer zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei einer Behörde meldet. Eine solche Meldepflicht kann angeordnet werden, um sicherzustellen, dass der Ausländer der Verpflichtung gemäß Absatz 1 Satz 1 nachkommt, oder um einen Ausländer wirksam an der Flucht zu hindern. Sie darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Rechte des Ausländers nach der Richtlinie (EU) 2024/1346 führen.

(7) Die Anordnung nach den Absätzen 1 und 6 ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 auferlegten Pflichten ist der Ausländer in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache zu unterrichten, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht.

(8) § 46 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(9) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Anordnung nach den Absätzen 1 und 6 zuständige Behörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 68a Beschränkung der Bewegungsfreiheit in sonstigen Aufnahmeeinrichtungen; Verordnungsermächtigung

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass sich ein Ausländer nur an dem nach § 47 Absatz 1 bestimmten Ort aufhalten darf. Die Anordnung ist zulässig, wenn dies verhältnismäßig und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder, wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Ausländers erforderlich ist. Die Anordnung trägt der individuellen Situation des Ausländers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung.

(2) Die anordnende Behörde kann dem Ausländer erlauben, sich vorübergehend außerhalb des in der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 festgelegten Ortes aufzuhalten. Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Fall einer Ablehnung zu begründen. Ist die Beschäftigung nach § 61 erlaubt, soll dem Ausländer die Erlaubnis für ein konkretes Vorstellungsgespräch oder für die Ausübung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erteilt werden. Die Erlaubnis soll dem Ausländer auch erteilt werden, um die zur Behandlung akuter Erkrankungen erforderlichen ärztlichen Behandlungen wahrzunehmen. Der Ausländer muss keine Erlaubnis einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist, oder, wenn der Ausländer minderjährig ist, um eine Regelschule zu besuchen. Der Ausländer hat die anordnende Behörde vorab über solche Termine oder den Schulbesuch zu informieren.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, soweit erforderlich, anordnen, dass sich der Ausländer zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei einer Behörde meldet. Eine solche Meldepflicht kann angeordnet werden, um sicherzustellen, dass der Ausländer der Verpflichtung gemäß Absatz 1 Satz 1 nachkommt, oder um einen Ausländer wirksam an der Flucht zu hindern. Sie darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Rechte des Ausländers nach der Richtlinie (EU) 2024/1346 führen.

(4) Die Anordnung nach den Absätzen 1 und 3 ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist auf die nach § 47 Absatz 1, 1a oder 1c geltende Dauer der Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beschränkt. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine mehrmalige Anordnung bis zu einer Höchstdauer von jeweils sechs Monaten zulässig. Die Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit außerhalb der Nachtzeit ist nur bis zu einer Höchstdauer von insgesamt zwölf Monaten zulässig. Die Anordnung gegenüber minderjährigen Kindern, ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten und ihren volljährigen, ledigen Geschwistern sowie nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern darf nur zur Nachtzeit erfolgen. Über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 auferlegten Pflichten ist der Ausländer in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache zu unterrichten, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht.

(5) § 46 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Anordnung nach den Absätzen 1 und 3 zuständige Behörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 69 Asylverfahrenshaft; Verordnungsermächtigung

(1) Ein Ausländer darf während des Asylverfahrens auf richterliche Anordnung nur in Haft genommen werden (Asylverfahrenshaft),

  1. wenn im Rahmen der Überprüfung des Ausländers gemäß Artikel 5 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 seine Identität oder Staatsangehörigkeit aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht festgestellt werden konnte und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich der Nachholung dieser Feststellung im Asylverfahren entziehen wird, indem er untertaucht,
  2. um sicherzustellen, dass der Ausländer die ihm durch eine Anordnung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder nach § 68a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 auferlegten rechtlichen Pflichten erfüllt, wenn er diesen Pflichten nicht nachgekommen ist und weiterhin Fluchtgefahr besteht,
  3. wenn im Rahmen eines Asylgrenzverfahrens über das Recht des Ausländers zur Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden ist und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er untertaucht und dadurch die Durchführung des Asylgrenzverfahrens vereitelt,
  4. wenn der Ausländer sich auf Grund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG zur Vorbereitung seiner Rückführung oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und auf Grund konkreter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass er den Asylantrag nur stellt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln; ein konkreter Anhaltspunkt ist insbesondere die Tatsache, dass der Ausländer bereits Zugang zum Asylverfahren hatte,
  5. wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 beträgt die höchstzulässige Dauer der Haft jeweils einen Monat und kann jeweils bis zu einer Gesamtdauer von zwei Monaten verlängert werden.

(2) Die Anordnung von Asylverfahrenshaft ist unzulässig, wenn sie als Mittel der Zweckerreichung nicht geeignet oder nicht verhältnismäßig ist oder wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Ein milderes Mittel als Haft kann auch die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Ausländer oder einen Dritten darstellen. Auf das Verfahren zur Aussetzung der Haft gegen Sicherheitsleistung findet § 116a der Strafprozessordnung entsprechend Anwendung. Die Inhaftnahme ist auf die kürzestmögliche Dauer zu beschränken. Verwaltungsverfahren, auf die Absatz 1 Bezug nimmt, werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Eine Verlängerung der Haft auf Grund von Verzögerungen in diesen Verwaltungsverfahren ist nur zulässig, wenn diese dem Ausländer zuzurechnen sind.

(3) Die Anordnung von Asylverfahrenshaft ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu beantragen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Beantragung nach Satz 1 zuständige Behörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Liegen dem Bundesamt Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, teilt es diese der für den Haftantrag zuständigen Behörde mit.

(4) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

  1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nach Absatz 1 gegeben sind,
  2. die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Haft nicht vorher eingeholt werden kann und
  3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Haft entziehen will.

Die Maßnahmen nach Satz 1 sind schriftlich anzuordnen. Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme und zur Entscheidung über die Fortdauer der Haft vorzuführen. Ist die Fortdauer der Haft nicht bis zum Ablauf des auf die Inhaftnahme folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der Ausländer freizulassen.

§ 70 Vollzug der Asylverfahrenshaft

(1) Die Haft nach § 69 wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen nicht vorhanden oder ist der Vollzug in einer speziellen Hafteinrichtung nicht ausreichend, um eine von dem Ausländer ausgehende erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit abzuwehren, kann sie in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; der in Haft genommene Ausländer ist in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. Ein in Haft genommener Ausländer wird, soweit möglich, getrennt von anderen Ausländern, die keinen Asylantrag eingereicht haben, untergebracht.

(2) Mitarbeiter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und des Vertreters des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland sowie Vertreter anderer internationaler Organisationen oder nationaler Einrichtungen, denen nach völkerrechtlichen Vereinbarungen der Besuch in diesen Einrichtungen zu gestatten ist, können mit dem in Haft genommenen Ausländer Verbindung aufnehmen und ihn besuchen. Der Schutz der Privatsphäre ist hierbei zu gewährleisten.

(3) Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2024/1346, Rechtsbeistand oder Rechtsberater und Mitarbeiter von anerkannten einschlägig tätigen Nichtregierungsorganisationen können mit dem in Haft genommenen Ausländer Kontakt aufnehmen und ihn besuchen. Der Schutz der Privatsphäre ist hierbei zu gewährleisten. Unbeschadet des § 12c darf der Zugang zur Hafteinrichtung nur dann eingeschränkt werden, wenn dies für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Hafteinrichtung objektiv erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird.

(4) Ein in Haft genommener Ausländer ist unverzüglich schriftlich und in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise vorausgesetzt werden darf, dass er sie versteht, über die Gründe für die Haft und die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Haftanordnung sowie über die Möglichkeit, unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch zu nehmen, zu informieren. Ein in Haft genommener Ausländer ist systematisch über die in der Einrichtung geltenden Regeln sowie über seine Rechten und Pflichten in einer Sprache zu informieren, die er versteht oder von der vernünftigerweise vorausgesetzt werden darf, dass er sie versteht. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann von der Verpflichtung nach Satz 2 für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, abgewichen werden, falls der in Haft genommene Ausländer an einer Grenzstelle oder in einer Transitzone in Haft genommen wird. Dies gilt nicht für Fälle nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348."

73. Nach § 70 werden die folgenden §§ 70a und 70b eingefügt:

" § 70a Inhaftnahme von Ausländern mit besonderen Bedürfnissen

(1) Bei der Entscheidung über die Inhaftnahme eines Ausländers nach § 69 sind jegliche sichtbare Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen zu berücksichtigen, die darauf hindeuten, dass der Ausländer besondere Aufnahmebedürfnisse hat. Falls die in Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2024/1346 vorgesehene Beurteilung noch nicht abgeschlossen wurde, ist sie unverzüglich abzuschließen und ihre Ergebnisse sind zu berücksichtigen, wenn entschieden wird, ob die Haft fortgesetzt wird oder die Haftbedingungen angepasst werden müssen.

(2) In Fällen, in denen die Inhaftnahme eines Ausländers mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme seine körperliche oder psychische Gesundheit ernsthaft gefährden würde, wird dieser Ausländer nicht in Haft genommen. In Fällen, in denen ein Ausländer mit besonderen Bedürfnissen in Haft genommen wird, erfolgen regelmäßige Überprüfungen des in Haft genommenen Ausländers und die Bereitstellung zeitnaher und angemessener Unterstützung, wobei der besonderen Situation des Ausländers einschließlich seiner körperlichen und psychischen Gesundheit Rechnung getragen wird.

(3) Minderjährige werden nicht in Haft genommen. Stattdessen sind im Einklang mit dem Grundsatz der Einheit der Familie für Familien mit Minderjährigen angemessene Alternativen zur Inhaftnahme zu nutzen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen Minderjährige nur in Ausnahmefällen als letztes Mittel und nachdem festgestellt worden ist, dass andere weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können und nachdem eine Prüfung ergeben hat, dass die Inhaftnahme ihrem Wohl dient, in Haft genommen werden,

  1. im Fall von begleiteten Minderjährigen, wenn sich der Elternteil oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet oder
  2. im Fall von unbegleiteten Minderjährigen, wenn die Haft den Minderjährigen schützt.

Eine derartige Haft wird für den kürzest möglichen Zeitraum angeordnet und im Abstand von drei Monaten durch das anordnende Gericht von Amts wegen überprüft. Minderjährige werden nicht in Haftanstalten oder in einer anderen zu Strafverfolgungs- oder Strafvollzugszwecken genutzten Einrichtung untergebracht. In Haft befindliche Minderjährige haben das Recht auf Bildung, es sei denn, die Bereitstellung von Bildung hat für sie nur begrenzten Wert, weil sie sich nur für sehr kurze Zeit in Haft befinden. Diese Minderjährigen erhalten ebenso Zugang zu Freizeitbeschäftigungen, einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten.

(4) In Haft befindliche unbegleitete Minderjährige werden in Einrichtungen untergebracht, die für die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen ausgerichtet sind. Solche Einrichtungen verfügen über Personal, das qualifiziert ist, die Rechte unbegleiteter Minderjähriger zu schützen und sich um ihre Bedürfnisse zu kümmern. Die unbegleiteten Minderjährigen werden getrennt von Erwachsenen untergebracht.

(5) In Haft befindliche Familien erhalten eine gesonderte Unterbringung, die ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet. In Haft befindliche Familien mit Minderjährigen werden in Hafteinrichtungen untergebracht, die an die Bedürfnisse von Minderjährigen angepasst sind.

(6) In Haft befindliche männliche und weibliche Ausländer werden getrennt voneinander untergebracht, es sei denn, es handelt sich bei den Ausländern um eine Familie im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und die Betroffenen haben ihre Zustimmung zur gemeinsamen Unterbringung erteilt. Bei trans- und intergeschlechtlichen Personen sowie nichtbinären Personen soll der geäußerte Wille bezüglich der Unterbringung berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht für gemeinsame Räumlichkeiten, die zur Erholung und für soziale Aktivitäten, einschließlich der Bereitstellung von Mahlzeiten, bestimmt sind.

(7) Wird der Ausländer an einer Grenzübergangsstelle oder in einer Transitzone festgehalten, kann in hinreichend begründeten Fällen und für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich gehalten wird, von der Anwendung des Absatzes 4 Satz 1 und 2 sowie der Absätze 5 und 6 abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht für Fälle nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348.

§ 70b Haft im Rückkehrgrenzverfahren

(1) Ein Ausländer darf nach Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1349 (Haft im Rückkehrgrenzverfahren) nur auf richterliche Anordnung in Haft genommen werden. § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3a des Aufenthaltsgesetzes für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1349 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1349 gelten entsprechend. Ferner wird Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn

  1. der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat oder
  2. der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1351 gestellt und den Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.

(2) Für die Beantragung der Haft ist die Grenzbehörde zuständig.

(3) Die Grenzbehörde kann einen Ausländer ohne vorherige Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

  1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 besteht,
  2. die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Haft nicht vorher eingeholt werden kann und
  3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Haft entziehen will.

Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme und zur Entscheidung über die Anordnung der Fortdauer der Haft vorzuführen. Ist die Fortdauer der Haft nicht bis zum Ablauf des auf die Inhaftnahme folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der Ausländer freizulassen."

74. In der Überschrift des Abschnitts 7 wird die Angabe", Zweitantrag" gestrichen.

75. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

alt neu
(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Absatz 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen; ist sein Aufenthalt nach § 61 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt, so hat er den Folgeantrag bei der nächstgelegenen Außenstelle in dem Land seines Aufenthalts zu stellen. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. § 19 Absatz 1 findet keine Anwendung.

"(1) Ein Folgeantrag liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/1348 erfüllt sind. Das Verfahren zur Prüfung des Folgeantrags richtet sich nach den Artikeln 55 und 56 der Verordnung (EU) 2024/1348. Soweit dort oder nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Regelungen für den Asylantrag auch für den Folgeantrag. § 46 findet keine Anwendung. Die Prüfung eines Folgeantrags obliegt dem Bundesamt.

(2) Sofern der Ausländer das Bundesgebiet nicht zwischenzeitlich verlassen hat, hat er den Folgeantrag abweichend von § 14 Absatz 1 persönlich bei einer der Außenstellen des Bundesamtes einzureichen; ist sein Aufenthalt nach § 61 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt, so hat er den Folgeantrag bei der nächstgelegenen Außenstelle in dem Land seines Aufenthalts einzureichen. In den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist die beabsichtigte Stellung und Einreichung des Folgeantrags dem Bundesamt unter Verwendung eines Formblatts anzuzeigen. § 14 Absatz 2 Satz 2 bis 6 findet Anwendung."

b) Die Absätze 3 und 4

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden. Hat der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt oder hat der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt, so darf die Abschiebung vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Im Übrigen darf die Abschiebung erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1 zweiter Halbsatz und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden.

werden gestrichen.

c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. "(3) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht weiter nach Artikel 55 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 geprüft wird, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. In den Fällen des Artikels 56 der Verordnung (EU) 2024/1348 darf die Abschiebung vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird. Im Übrigen darf die Abschiebung erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung erst nach Zustellung des ablehnenden gerichtlichen Beschlusses vollzogen werden, es sei denn, es liegt ein Fall des Artikels 68 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348 vor und das Bundesamt hat mitgeteilt, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird."

d) Absatz 6 wird zu Absatz 4 und wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " (§ 26a)" durch die Angabe "nach § 26a" ersetzt.

e) Absatz 7 wird zu Absatz 5 und in Satz 3 wird die Angabe "Absätze 5 und 6" durch die Angabe "Absätze 3 und 4" ersetzt.

f) Absatz 8 wird zu Absatz 6 und in Satz 2 wird die Angabe " § 14 Absatz 3" durch die Angabe " § 14 Absatz 4" ersetzt.

76. § 71a

§ 71a Zweitantrag

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

wird gestrichen.

77. In der Überschrift des Abschnitts 8 wird nach der Angabe "Erlöschen," die Angabe "Entzug," eingefügt.

78. § 72 wird durch den folgenden § 72 ersetzt:

alt neu
§ 72 Erlöschen

(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen, wenn der Ausländer

  1. eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet oder
  2. auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.

Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.

" § 72 Erlöschen

(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen im Einklang mit Artikel 66 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348, wenn der Ausländer

  1. eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet,
  2. auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen Mitgliedstaats erworben hat oder
  3. nachträglich in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat.

Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.

(3) Gerichtlicher Rechtsschutz unmittelbar gegen das Erlöschen besteht nicht. Der Ausländer erhält auf Antrag eine Bestätigung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 1."

79. Die §§ 73 und 73a

§ 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe

(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer

  1. sich freiwillig erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt,
  2. nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat,
  3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt,
  4. freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat,
  5. nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder
  6. als Staatenloser nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Die Veränderung der Umstände nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss erheblich und nicht nur vorübergehend sein, sodass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.

(2) Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Die Veränderung der Umstände nach Satz 1 muss wesentlich und nicht nur vorübergehend sein, sodass der Ausländer tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

(3) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Absatz 2 gelten nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe oder auf früher erlittenen ernsthaften Schaden berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.

(4) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und sie dem Ausländer auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden könnte.

(5) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist auch zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Absatz 2 bis 4 oder nach § 4 Absatz 2 oder 3 hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist.

(6) Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist.

(7) Reist der Ausländer in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wird vermutet, dass die Voraussetzungen für die Asylberechtigung, die Zuerkennung des internationalen Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr vorliegen. Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die Reise sittlich zwingend geboten ist.

§ 73a Gründe für einen Widerruf von Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige

In den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 3 und 5 ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3 vorliegen. Die Anerkennung als Asylberechtigter ist ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist ferner zu widerrufen, wenn der internationale Schutz des Ausländers, von dem die Zuerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und dem Ausländer nicht aus anderen Gründen internationaler Schutz zuerkannt werden könnte. § 26 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

werden gestrichen.

80. § 73b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 73b Widerrufs- und Rücknahmeverfahren " § 73b Gründe und Verfahren für Entzug, Widerruf und Rücknahme".

b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Das Bundesamt prüft den Widerruf oder die Rücknahme nach § 73 und § 73a, sobald es Kenntnis von Umständen oder Tatsachen erhält, die einen Widerruf oder eine Rücknahme rechtfertigen könnten. "(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten ergänzend zu den Artikeln 65 und 66 der Verordnung (EU) 2024/1348 sowie Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/1347. Hinsichtlich des Vorliegens einer Gefahr für die Allgemeinheit nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1347 ist eine besonders schwere Straftat im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1347 anzunehmen, wenn die in § 60 Absatz 8 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder das Bundesamt nach § 60 Absatz 8a oder 8b des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist."

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Reist der Ausländer in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wird vermutet, dass die Voraussetzungen für die Asylberechtigung, die Zuerkennung des internationalen Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr vorliegen. Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die Reise sittlich zwingend geboten ist."

d) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Widerruf oder Rücknahme" durch die Angabe "Entzug" ersetzt.

e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Voraussetzungen für einen" die Angabe "Entzug oder einen" eingefügt.

bb) Satz 2

Der Ausländerbehörde ist auch mitzuteilen, welche Personen nach § 26 ihre Asylberechtigung oder ihren internationalen Schutz von dem Ausländer ableiten und ob bei ihnen die Voraussetzungen für einen Entzug vorliegen.

wird gestrichen.

f) In Absatz 4 wird nach der Angabe "Bestandskraft" die Angabe "des Entzugs," eingefügt.

g) Absatz 5

(5) Der Ausländer ist nach Aufforderung durch das Bundesamt persönlich zur Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme verpflichtet, soweit dies für die Prüfung erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist. § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 7 und Absatz 3 sowie § 16 gelten entsprechend, hinsichtlich der Sicherung der Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2) mit der Maßgabe, dass sie nur zulässig ist, soweit die Identität des Ausländers nicht bereits gesichert worden ist. Das Bundesamt soll den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anhalten. Kommt der Ausländer den Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nach, kann das Bundesamt nach Aktenlage entscheiden, sofern
  1. die unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt worden ist oder
  2. der Ausländer die Mitwirkungspflichten ohne genügende Entschuldigung verletzt hat.

Bei der Entscheidung nach Aktenlage sind für die Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sämtliche maßgeblichen Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen, inwieweit der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Der Ausländer ist durch das Bundesamt auf Inhalt und Umfang seiner Mitwirkungspflichten nach dieser Vorschrift sowie auf die Rechtsfolgen einer Verletzung hinzuweisen.

wird gestrichen.

h) Absatz 5a wird zu Absatz 5.

i) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Entscheidung über" die Angabe "einen Entzug," eingefügt und wird nach der Angabe "Widerruf" die Angabe "oder" durch die Angabe "und" ersetzt.

bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Hat sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht geäußert, ist nach Aktenlage zu entscheiden; der Ausländer ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. " § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 7 und Absatz 3 sowie § 16 gelten entsprechend, hinsichtlich der Sicherung der Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2) mit der Maßgabe, dass sie nur zulässig ist, soweit die Identität des Ausländers nicht bereits gesichert worden ist. Bei Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten findet Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 entsprechend Anwendung."

j) In Absatz 7 Satz 1 wird nach der Angabe "des Bundesamtes über" die Angabe "den Entzug," eingefügt.

k) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Asylberechtigter, die Zuerkennung des internationalen Schutzes oder" durch die Angabe "Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes unanfechtbar entzogen oder" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 75 Absatz 2" durch die Angabe "Artikels 68 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1348" ersetzt.

81. § 73c Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die §§ 73 bis 73b gelten entsprechend " § 73b gilt entsprechend."

82. § 74s wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34a Absatz 2 Satz 1 und 3, § 36 Absatz 3 Satz 1 und 10), ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben. "(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss im Einklang mit Artikel 67 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1348 und mit Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Abweichend von Satz 1 ist die Klage im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 innerhalb einer Woche zu erheben, wenn der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen ist (§ 34a Absatz 3 Satz 1). Die Frist von einer Woche gilt auch in den in Artikel 67 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Fällen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung drei Monate beträgt."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt und wird nach der Angabe "gilt" die Angabe "unbeschadet des Artikels 67 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348" eingefügt.

83. § 75 wird durch den folgenden § 75 ersetzt:

alt neu
§ 75 Aufschiebende Wirkung der Klage

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen der § 38 Absatz 1 sowie der des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

  1. bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Nummer 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
  2. bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8a oder 8b des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

" § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage, Recht auf Verbleib

Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung, außer Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine aufschiebende Wirkung vor."

84. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7" durch die Angabe "Artikels 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erste Alternative und Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1348" ersetzt.

b) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 8 ersetzt:

alt neu
(5) Hält ein Gericht die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach § 29b, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig, so ist das Klageverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einzuholen. § 47 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag der Beteiligten eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. "(5) Hält ein Gericht die Bestimmung eines sicheren Drittstaates oder eines sicheren Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach § 27 oder § 29b, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig, so ist das Klageverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einzuholen. § 47 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag der Beteiligten eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(6) Das Gericht soll in Verfahren nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb von sechs Monaten ab Erhebung der Klage entscheiden. Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 gilt entsprechend.

(7) Hebt das Gericht die Entscheidung des Bundesamts auf, entscheidet das Bundesamt im Einklang mit Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb der folgenden Fristen:

  1. Die Frist nach Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 beträgt einen Monat; die Frist nach Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 beträgt fünf Tage.
  2. Die Frist nach Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 beträgt zwei Monate.
  3. Die Frist nach Artikel 35 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 beträgt vier Monate.

(8) Das Gericht kann in den Fällen, in denen das Bundesamt den Antrag als unzulässig abgelehnt hat, auch über die Begründetheit entscheiden. In diesen Fällen entscheidet das Gericht auch über das Vorliegen der Voraussetzungen aus § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4."

85. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

b) Nach Absatz 8a werden die folgenden Absätze 9 und 10 eingefügt:

"(9) In den Fällen, in denen bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens ein Recht auf Verbleib besteht, ist der Antrag auf das Recht auf Verbleib nach Artikel 68 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb eines Monats bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist. Ist dieses Gericht nicht das Rechtsmittelgericht, leitet es den Antrag unverzüglich an das Rechtsmittelgericht weiter. Das Rechtsmittelgericht soll über den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach dortigem Eingang des Antrags entscheiden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 1 und bis zur Entscheidung über den fristgemäß gestellten Antrag ist die Abschiebung nicht zulässig.

(10) Wurde die Klage gegen eine Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 im ersten Rechtszug abgewiesen, besteht die aufschiebende Wirkung der Klage abweichend von § 80b Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nur fort, wenn das Rechtsmittelgericht auf Antrag die Fortdauer anordnet. Absatz 9 gilt entsprechend."

86. In § 80a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

87. In § 84 Absatz 5 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 11 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

88. In § 84a Absatz 1 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

89. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "50 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 2 Satz 1," durch die Angabe "50 Absatz 6" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe", jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3," gestrichen.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "60 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3," durch die Angabe "60 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird die Angabe "61 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3," durch die Angabe "61 Absatz 1" ersetzt

b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe "Widerruf oder die Rücknahme" durch die Angabe "Entzug" ersetzt und wird nach der Angabe "im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder" die Angabe "den Widerruf oder die Rücknahme" eingefügt.

90. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt. "(1) Ordnungswidrig handelt, wer
  1. entgegen § 25 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte Tonaufzeichnung oder einen dort genannten Ausschnitt veröffentlicht oder zugänglich macht oder
  2. als Ausländer einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1 zuwiderhandelt."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "zweitausendfünfhundert" durch die Angabe "dreitausend" ersetzt.

91. In § 87a Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 33 Abs. 2" durch die Angabe " § 32" ersetzt.

92. Nach § 87d wird der folgende § 87e eingefügt:

" § 87e Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung

(1) Für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes gilt Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348. Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes. Soweit die Verordnung (EU) 2024/1348 Informationspflichten vor dem Zeitpunkt der Antragseinreichung vorsieht, sind diese Informationen spätestens bei der Einreichung des Antrags zur ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zur Verfügung zu stellen.

(2) In Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 findet die Verordnung (EU) 2024/1347 für die Prüfung nach diesem Gesetz Anwendung in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Hinsichtlich der Überprüfung des Entzuges des internationalen Schutzes gilt dies für alle Entzugsverfahren, die ab dem 12. Juni 2026 begonnen werden.

(3) Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Zuerkennung von Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige nach § 26 in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung finden § 73 Absatz 4 und 5 sowie § 73a in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung Anwendung. Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberechtigung oder des internationalen Schutzes eines Ausländers vor, von dem andere Personen ihre Asylberechtigung oder ihren internationalen Schutz nach § 26 in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung ableiten, findet § 73b Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung entsprechend Anwendung."

93. § 88 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren bestimmen, insbesondere für
  1. Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an andere Staaten,
  2. Entscheidungen über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen anderer Staaten,
  3. den Informationsaustausch mit anderen Staaten und der Europäischen Gemeinschaft sowie Mitteilungen an die betroffenen Ausländer und
  4. die Erfassung, Übermittlung und den Vergleich von Fingerabdrücken der betroffenen Ausländer.
"(1) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren, über die Gewährung vorübergehenden Schutzes und zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und für die Ausführung der Aufnahme schutzbedürftiger Personen bestimmen, insbesondere für
  1. Aufnahmegesuche und Wiederaufnahmemitteilungen an andere Staaten,
  2. Entscheidungen über Aufnahmegesuche und Bestätigungen von Wiederaufnahmemitteilungen anderer Staaten,
  3. den Informationsaustausch mit anderen Staaten und der Europäischen Union sowie Mitteilungen an die betroffenen Ausländer,
  4. die Erfassung, Übermittlung und den Vergleich von biometrischen Daten der betroffenen Ausländer und
  5. die Eintragung und die Löschung der Tatsache, dass die Person als Ergebnis der in der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Sicherheitskontrolle oder einer Prüfung nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Gefahr oder Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnte, in Eurodac sowie den Informationsaustausch mit anderen Staaten und der Europäischen Union einschließlich der Konsultation gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358."

94. § 89 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 21 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002). "(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach den Büchern 1 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem Gesetz oder in der Verordnung (EU) 2024/1349 nichts anderes geregelt ist. Ist über die Fortdauer der Asylverfahrenshaft oder der Haft im Rückkehrgrenzverfahren zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Asylverfahrenshaft oder die Haft im Rückkehrgrenzverfahren jeweils vollzogen wird. Wird die Haft im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Absatz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit in diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2024/1349 nichts Abweichendes bestimmt ist."

Artikel 2
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 14a Überprüfung an der Außengrenze".

b) Nach der Angabe zu § 15a wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 15b Überprüfung im Bundesgebiet".

c) Die Angabe zu § 65 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 65 Pflichten der Flughafenunternehmer " § 65 Pflicht der Hafen- und Flughafenbetreiber".

d) Die Angabe zu § 71 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 71 Zuständigkeit " § 71 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung".

e) Die Angabe zu § 73 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln " § 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln; Prüfung von Personen".

f) Nach der Angabe zu § 91i wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 91j Datenübermittlung zur Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358

§ 91k Auskunftsbeschränkung nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358".

2. § 2 Absatz 14 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. "Soweit Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351, der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) 2024/1351 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) 2024/1351 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1351 bleibt Artikel 44 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich."

b) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe "der Verordnung (EU) Nr. 604/2013" durch die Angabe "der Verordnung (EU) 2024/1351" ersetzt.

c) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist. "Auf das Verfahren zur Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) 2024/1351 finden § 62d sowie die Vorschriften in den Büchern 1 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) 2024/1351 nicht abweichend geregelt ist."

3. Nach § 9b Absatz 1 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:

"Die Ausreise aus dem Bundesgebiet unterbricht den Aufenthalt nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auch, wenn ein Ausländer, dem im Bundesgebiet internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat angetroffen wird, in dem er nach dem einschlägigen nationalen Recht, Unionsrecht oder internationalen Recht kein Aufenthaltsrecht hat; diese Zeiten werden bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Aufenthalts nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht angerechnet."

4. § 10 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Sofern der Asylantrag nach § 30 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. "Sofern sich die Ablehnung des Asylantrags nach § 30 des Asylgesetzes auf Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c, d oder f oder Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1348 stützt, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden."

5. In § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "oder § 71a" gestrichen.

6. § 12a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt" durch die Angabe "dem internationaler Schutz nach der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt" ersetzt.

b) In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe "Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes" durch die Angabe "Zuerkennung internationalen Schutzes nach der Verordnung (EU) 2024/1347" ersetzt.

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des Asylgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt. "Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer während der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 (§ 14a) vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18 und 18a des Asylgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt."

8. Nach § 14 wird der folgende § 14a eingefügt:

" § 14a Überprüfung an der Außengrenze

(1) Ein Ausländer, der einer Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, ist von der zuständigen Behörde zur Durchführung der Überprüfung in einen Transitbereich, eine Einrichtung auf einem Hafengelände oder Flughafengelände, eine Einrichtung im Umfeld einer Grenzübergangsstelle oder in eine Einrichtung im Bundesgebiet zu verbringen. Der Ausländer darf an einer Abreise aus dem Bundesgebiet nicht gehindert werden. Es ist zu gewährleisten, dass er auf Verlangen zu der Grenzübergangsstelle, an der er die Grenze passiert hat, oder, soweit ihm dort kein Verkehrsmittel zur Abreise zur Verfügung steht, an eine andere Grenzübergangsstelle, an der ihm ein Verkehrsmittel zur Abreise zur Verfügung steht, verbracht wird. Den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden muss die Kontrolle seines Aufenthalts möglich bleiben.

(2) Ein Ausländer darf zur Sicherstellung der Durchführung der Überprüfung auf richterliche Anordnung in Überprüfungshaft genommen werden, wenn Gefahr besteht, dass er von einem in Absatz 1 genannten Ort flieht. Die Fluchtgefahr wird widerleglich vermutet, wenn der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Überprüfung entziehen will oder er eine Flucht schon vorbereitet oder zu ihr unmittelbar angesetzt hat. Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

  1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 besteht,
  2. die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überprüfungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
  3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überprüfungshaft entziehen will.

Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überprüfungshaft vorzuführen. § 69 Absatz 2 Satz 1 und 4 bis 6 sowie die §§ 70 und 70a des Asylgesetzes gelten entsprechend.

(3) Der Zugang zu in Absatz 1 genannten Einrichtungen von Personen und Organisationen, die befugt sind, Rechtsauskunft und Beratungsleistungen zu erbringen, kann durch die für die Einrichtung zuständige Behörde beschränkt werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Einrichtung objektiv erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. Der Zugang für Rechtsvertreter bleibt davon ausgenommen."

9. Nach § 15a wird der folgende § 15b eingefügt:

" § 15b Überprüfung im Bundesgebiet

(1) Ein Ausländer, der einer Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, ist von der zuständigen Behörde zur Durchführung der Überprüfung festzuhalten und an einen für die Überprüfung oder Unterbringung geeigneten Ort zu verbringen, wenn die Überprüfung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann. Im Fall einer Freiheitsentziehung hat die zuständige Behörde unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überprüfungshaft herbeizuführen. Der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Freilassung der festgehaltenen Person ergehen würde. Der Ausländer ist freizulassen, wenn bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen die Fortdauer des Festhaltens nicht durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.

(2) Ein Ausländer darf zur Sicherstellung der Überprüfung auf richterliche Anordnung in Überprüfungshaft genommen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Überprüfung erforderlich ist und die Gefahr besteht, dass der Ausländer von einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Ort flieht. Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

  1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 besteht,
  2. die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überprüfungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
  3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überprüfungshaft entziehen will.

Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überprüfungshaft vorzuführen. § 69 Absatz 2 Satz 1 und 4 bis 6 sowie die §§ 70 und 70a des Asylgesetzes gelten entsprechend.

(3) Von einem Festhalten nach Absatz 1 oder der Überprüfungshaft nach Absatz 2 ist, auch wenn die Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist, abzusehen, wenn das Festhalten oder die Überprüfungshaft zur Durchführung der Überprüfung nicht mehr erforderlich sind. Dies ist anzunehmen, wenn

  1. die Identität nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1356 verifiziert oder festgestellt ist,
  2. die biometrischen Daten nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1356 erfasst sind,
  3. die Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2024/1356 abgeschlossen ist,
  4. eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse der Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2024/1356, nicht zu ergreifen sein wird und
  5. im Anschluss der Überprüfung weder eine Rückführung nach der Richtlinie 2008/115/EG noch eine Überstellung nach der Verordnung (EU) 2024/1351 durchzuführen ist.

Im Fall des Satzes 2 Nummer 5 gilt § 62 Absatz 3a Nummer 1, 5 und 6 sowie Absatz 3b Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Ein Ausländer, der nicht mehr festgehalten wird, hat sich der zuständigen Behörde weiterhin für den Abschluss der Überprüfung zur Verfügung zu halten. Wenn die Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist, kann die zuständige Behörde ihn anweisen, zum Zweck der Durchführung der Überprüfung und bis zu deren Abschluss, höchstens bis zum Ablauf der Frist im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1356, eine von ihr bestimmte Unterkunft zu beziehen und seinen Aufenthalt auf das Gebiet der jeweiligen Kommune zu beschränken.

(5) Der Zugang zu in Absatz 1 Satz 1 genannten Orten von Personen und Organisationen, die befugt sind, Rechtsauskunft und Beratungsleistungen zu erbringen, kann beschränkt werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Einrichtung des Ortes objektiv erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. Der Zugang für Rechtsvertreter bleibt davon ausgenommen.

(6) Behörden des Bundes und der Länder, die einen Ausländer, der einer Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, feststellen, teilen dies der für die Überprüfung zuständigen Behörde mit."

10. In § 16g Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe e wird die Angabe "Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 vom 29.06.2019 S. 31)" durch die Angabe "Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351" ersetzt.

11. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "als Asylberechtigter anerkannt ist" die Angabe "oder wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 26 Absatz 2 oder 3 des Asylgesetzes festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 vorliegen" eingefügt.

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

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(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3gilt entsprechend. "(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt hat oder wenn es nach § 26 Absatz 2 oder Absatz 3 des Asylgesetzes festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 vorliegen. Eine Aufenthaltserlaubnis ist auch zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einem Ausländer subsidiären Schutz im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt hat oder wenn es nach § 26 Absatz 2 oder 3 des Asylgesetzes festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 vorliegen. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend."

12. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe " § 25 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 und 2" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "erste Alternative" gestrichen.

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe "Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme" durch die Angabe "Voraussetzungen für den Entzug, den Widerruf oder die Rücknahme" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "erste Alternative" gestrichen.

13. In § 29 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative" durch die Angabe " § 25 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

14. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c wird die Angabe "erste Alternative" gestrichen.

bb) In den Buchstaben d und e wird jeweils die Angabe " § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative" durch die Angabe " § 25 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

b) In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe " § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative" durch die Angabe " § 25 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

15. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "erste Alternative" gestrichen.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe " § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative" durch die Angabe " § 25 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative" durch die Angabe " § 25 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative" durch die Angabe " § 25 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

16. § 36 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. "(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 2 eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält."

17. In § 36a Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative" durch die Angabe " § 25 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

18. § 49 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 12.06.2029 siehe =>)
a)
Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "vierzehnte" durch die Angabe "sechste" ersetzt.

bb) Satz 2

Bei Ausländern nach Satz 1, die das sechste, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, soll die Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gesichert werden.)

wird gestrichen.

b) In Absatz 5 Nummer 6 wird nach der Angabe "Aufnahmeverfahren nach § 23," die Angabe "für ein Übernahmeverfahren nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351," und nach der Angabe "über die Erteilung einer Aufnahmezusage" die Angabe "oder die Bestätigung einer Übernahme nach Artikel 67 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1351" eingefügt.

c) Absatz 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Identität eines Ausländers, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. "Die Identität eines Ausländers, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird oder der aus einem der in den Artikeln 5 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Gründe an einer Außengrenze oder innerhalb des Hoheitsgebiets einer Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern."

d) In Absatz 9 wird nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt:

"Die bei der Maßnahme nach Satz 1 erhobenen Daten können für die Zwecke der Überprüfung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 verwendet werden."

19. In § 53 Absatz 3a wird die Angabe "die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes" durch die Angabe "internationalen Schutz nach der Verordnung (EU) 2024/1347" ersetzt.

20. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes" durch die Angabe "Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1347" ersetzt.

b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:

alt neu
(8) Von der Anwendung des Absatzes 1 ist abzusehen, wenn der Ausländer
  1. die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 des Asylgesetzes erfüllt oder
  2. aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder
  3. eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.
"(8) Von der Anwendung des Absatzes 1 ist abzusehen, wenn der Ausländer
  1. die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 oder Absatz 3 oder des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1347 erfüllt oder
  2. die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1347 erfüllt, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist."

c) In Absatz 8a Nummer 1 wird die Angabe "nach § 177" durch die Angabe "gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder § 184b" ersetzt.

d) In Absatz 8b Nummer 1 wird die Angabe "nach § 177" durch die Angabe "gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder § 184b" ersetzt.

21. § 60a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5b Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe "Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013" durch die Angabe "Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe " § 29a" durch die Angabe "den §§ 29a und 29b" und die Angabe " § 24 Absatz 1" durch die Angabe "einer unentgeltlichen Rechtsauskunft gemäß § 12b" ersetzt.

22. In § 60c Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe e wird die Angabe "Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013" durch die Angabe "Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351" ersetzt.

23. § 62 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. "Die Sicherungshaft kann unter Berücksichtigung von Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1349 für bis zu sechs Monate angeordnet werden."

24. § 62b Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) § 62 Absatz 1 und 4a sowie § 62a finden entsprechend Anwendung. "(3) § 62 Absatz 1 und 4a sowie § 62a finden entsprechend Anwendung. Ein Ausreisegewahrsam ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen."

25. § 62c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 29 Absatz 1 Nummer 4" durch die Angabe " § 29 Nummer 4 oder 5" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 29 Absatz 1 Nummer 4" durch die Angabe " § 29 Nummer 4 oder 5" und die Angabe " § 36 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe " § 36 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

26. In § 64 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes" durch die Angabe "Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1347" und die Angabe " § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes" durch die Angabe "Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1347" ersetzt.

27. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 65 Pflichten der Flughafenunternehmer " § 65 Pflicht der Hafen- und Flughafenbetreiber".

b) Die Angabe "Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist verpflichtet," wird durch die Angabe "Der Betreiber eines Hafens oder Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem Gelände des Hafens oder" ersetzt.

28. In § 68 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes" durch die Angabe "Zuerkennung internationalen Schutzes nach der Verordnung (EU) 2024/1347" ersetzt.

29. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 71 Zuständigkeit " § 71 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung".

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe "des Innern" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 604/2013" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2024/1351" ersetzt.

bb) In Nummer 8 wird die Angabe "ausgeschlossen." durch die Angabe "ausgeschlossen," ersetzt. cc) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:

"9. die Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 sowie die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen nach den §§ 14a, 15b, 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9, §§ 73 und 82 Absatz 3a, wenn der Ausländer von ihnen bei Erfüllung ihrer grenzpolizeilichen Aufgaben festgestellt wird."

d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.

e) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Für die Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 sowie die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen nach den § ? 167; 15b, 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9, §§ 73 und 82 Absatz 3a sind die Polizeivollzugsbehörden der Länder, die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes sowie andere nach Landesrecht zu bestimmende Stellen zuständig. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für Maßnahmen nach Satz 1 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass für einzelne Maßnahmen nach Satz 1 nur eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Stellen zuständig sind. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt den Umfang der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach § 82 Absatz 3a und das qualifizierte medizinische Personal, das die vorläufige Gesundheitskontrolle durchführt, soweit eine Landesbehörde für die Anordnung der vorläufigen Gesundheitskontrolle zuständig ist."

f) In Absatz 6 wird die Angabe "des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe "des Innern" ersetzt.

30. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln " § 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln; Prüfung von Personen".

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Daten, die zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 zu Personen im Sinne des § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes erhoben werden oder bereits gespeichert wurden, können über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 des Asylgesetzes, § 60 Absatz 8 Nummer 2 oder 3, Absatz 8a oder 8b sowie § 5 Absatz 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt übermittelt werden. "Daten, die zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und nach § 49 zu Personen nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes erhoben werden oder bereits gespeichert wurden, können über das Bundesverwaltungsamt
  1. zur Feststellung von Versagungsgründen nach Artikel 12 Absatz 2 und 3 und Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1347, nach § 60 Absatz 8 Nummer 1 dritte Alternative oder Nummer 2, Absatz 8a oder 8b sowie § 5 Absatz 4,
  2. für die Identifizierung oder Verifizierung der Identität einer Person nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1356,
  3. für die Durchführung einer Sicherheitskontrolle gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356,
  4. zur Prüfung des Vorliegens einer Bedrohung für die innere Sicherheit gemäß Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2, gemäß Artikel 67 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder
  5. zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken

an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt übermittelt werden."

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Widerruf oder eine Rücknahme nach den §§ 73 bis 73b" durch die Angabe "Entzug nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder einen Widerruf oder eine Rücknahme nach § 73b" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1.nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes, § 49 Absatz 5 Nummer 5, Absatz 8 und 9 erhoben oder nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden zu Personen, für die ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch eines anderen Mitgliedstaates an die Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt wurde, "1. nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes, § 49 Absatz 5 Nummer 5, Absatz 8 und 9 erhoben oder nach den Artikeln 39, 41 und 49 der Verordnung (EU) 2024/1351 von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden zu Personen, für die ein Aufnahmegesuch oder eine Wiederaufnahmemitteilung eines anderen Mitgliedstaates an die Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EU) 2024/1351 gestellt wurde,"

bbb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

alt neu
3. nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 erhoben oder von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden zu Personen, die auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in das Bundesgebiet umverteilt werden sollen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden, "3. nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 erhoben oder nach Artikel 67 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 von einem anderen Mitgliedstaat für ein Übernahmeverfahren übermittelt wurden oder von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden zu Personen, die auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in das Bundesgebiet umverteilt werden sollen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage oder die Bestätigung einer Übernahme einbezogen wurden,"

c) Absatz 3a Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Die in Absatz 1a genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 des Asylgesetzes, § 60 Absatz 8 Nummer 2 oder 3, Absatz 8a oder 8b sowie nach § 5 Absatz 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen. Das Bundesverwaltungsamt stellt den für das Asylverfahren sowie für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen zuständigen Behörden diese Information umgehend zur Verfügung. "Die in Absatz 1a genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob
  1. Versagungsgründe nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 3 und Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1347, nach § 60 Absatz 8 Nummer 1 dritte Alternative oder Nummer 2, Absatz 8a oder 8b sowie nach § 5 Absatz 4,
  2. für die Identifizierung oder Verifizierung der Identität einer Person nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1356 relevante biometrische und sonstige personenbezogene Daten,
  3. Anhaltspunkte für eine Bedrohung der inneren Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 oder gemäß Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1351,
  4. Ausschlussgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c und Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1350 oder gemäß Artikel 67 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder
  5. sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen.

Das Bundesverwaltungsamt stellt den für das Asylverfahren, den für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen sowie den nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 oder Absatz 4a zuständigen Behörden diese Information unverzüglich zur Verfügung."

d) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung der Absätze 1 und 1a Gebrauch gemacht wird. "Soweit nicht ein Fall von Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 oder Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder von Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 vorliegt, bestimmt das Bundesministerium des Innern unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung der Absätze 1 und 1a Gebrauch gemacht wird."

e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 eingefügt:

"(5) Bei der Überprüfung von Personen im Ausland, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23 Absatz 2 und 4 vorgeschlagen und von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden oder für eine Übernahme im Sinne des § 22a des Asylgesetzes von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgesehen sind, kann das Bundesamt für Verfassungsschutz auch eine persönliche Anhörung der betreffenden Person durchführen zur Überprüfung, ob Ausschlussgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c, Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1350 oder nach Artikel 67 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 vorliegen. An der Gestaltung solcher Anhörungen ist das Auswärtige Amt zu beteiligen. Die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt können das Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Prüfung nach Satz 1 unterstützen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz teilt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Zwecke der Entscheidung über die Aufnahme oder Übernahme mit, ob Erkenntnisse zu den in Satz 1 genannten Ausschlussgründen vorliegen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt die Entscheidung über die Aufnahme oder Übernahme und die sie tragenden Gründe an das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt, soweit es für die Aufgabenwahrnehmung dieser Behörden erforderlich ist, sowie an das Auswärtige Amt, soweit es für das Visumverfahren erforderlich ist. Die in den Sätzen 1 und 3 bis 5 genannten Behörden dürfen zum Zwecke der Feststellung der in Satz 1 genannten Ausschlussgründe erhobene oder übermittelte Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(6) Die Bundespolizei oder das Bundeskriminalamt können in Aufnahme- und Übernahmeverfahren im Sinne des Absatzes 5 zum Zwecke der Identitätsfeststellung und zur Überprüfung, ob Ausschlussgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b bis d, Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1350 oder nach Artikel 67 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 vorliegen, personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben führen oder für die sie die Berechtigung zum Abruf haben. Die Behörde nach Satz 1 teilt dem Bundesamt für Verfassungsschutz zum Zwecke der persönlichen Anhörung nach Absatz 5 Satz 1 und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Zwecke der Entscheidung über die Übernahme oder Aufnahme sowie dem Auswärtigen Amt zum Zwecke der Identitätsklärung im Visumverfahren mit, ob Erkenntnisse zur Identität der überprüften Person oder zu den in Satz 1 genannten Ausschlussgründen vorliegen. Die Behörde nach Satz 1 übermittelt zudem dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, der Bundespolizei und dem Bundeskriminalamt die im Rahmen des Abgleichs nach Satz 1 verarbeiteten Daten, soweit es für die Aufgabenerfüllung dieser Behörden erforderlich ist. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Behörden dürfen zum Zwecke der Feststellung der in Satz 1 genannten Ausschlussgründe erhobene oder übermittelte Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten bei Verfahren zur Einreise und zur Aufnahme nach § 7 Absatz 1 Satz 3 und § 22 entsprechend, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass aus dem Herkunftsland im Rahmen des jeweiligen Verfahrens Personen in das Bundesgebiet einreisen, bei denen Ausschlussgründe im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2024/1350 vorliegen. Die Entscheidung über die Durchführung einer persönlichen Anhörung nach Satz 1 ergeht im Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt."

31. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a eingefügt:

"8a. die Durchführung von Übernahmeverfahren gemäß den Artikeln 67, 68 und 69 der Verordnung (EU) 2024/1351 und die Verteilung der in diesem Verfahren übernommenen Ausländer auf die Länder;".

b) In Nummer 12 wird die Angabe "den §§ 34, 35" durch die Angabe " § 34" ersetzt.

32. In § 79 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe "bei dem ein" die Angabe "Entzugs-," eingefügt.

33. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "Die Ausländerbehörde kann" durch die Angabe "Die mit dem Vollzug des Aufenthaltsrechts betrauten Behörden können" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Sie" durch die Angabe "Die Ausländerbehörde" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Wenn ein Ausländer einer Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 1, 2 oder Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, hat die für die Überprüfung nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 oder § 71 Absatz 4a zuständige Stelle eine vorläufige Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 anzuordnen, um den Bedarf an einer sofortigen Gesundheitsversorgung oder Absonderung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit zu ermitteln. Der Ausländer hat diese vorläufige Gesundheitskontrolle zu dulden. Werden im Rahmen der vorläufigen Gesundheitskontrolle körperliche Eingriffe vorgenommen, dürfen diese nur durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden. Wird die vorläufige Gesundheitskontrolle von einer anderen als der anordnenden Stelle durchgeführt, wird das Ergebnis der vorläufigen Gesundheitskontrolle an die für die Überprüfung nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 oder § 71 Absatz 4a zuständige Stelle übermittelt. Wird bei der vorläufigen Gesundheitskontrolle der Verdacht einer Erkrankung oder die Erkrankung an einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt, ist diese Feststellung auch der für die Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen, sofern eine Pflicht zur namentlichen Meldung nach den §§ 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes besteht."

34. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1d wird die folgende Nummer 1e eingefügt:

"1e. die Anordnung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach § 82 Absatz 3a,".

b) Nach Nummer 2a wird die folgende Nummer 2b eingefügt:

"2b. die Anweisung einer Unterkunft und Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 15b Absatz 4 Satz 2,".

c) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

alt neu
4. den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes, "4. den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylberechtigung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage der in § 60 Absatz 8 genannten Gründe oder weil es nach § 60 Absatz 8a oder 8b von der Anwendung des § 60 Absatz 1 abgesehen hat, entzogen, widerrufen oder zurückgenommen hat,"

35. Nach § 91i werden die folgenden §§ 91j und 91k eingefügt:

" § 91j Datenübermittlung zur Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358

(1) In den Dringlichkeitsfällen des § 23 Absatz 4 Satz 1 übermitteln das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten und die nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/1358 zu speichernden Daten an die für die Übermittlung dieser Daten an Eurodac auf Grundlage von § 88 Absatz 1 des Asylgesetzes bestimmte Behörde.

(2) Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, dessen Daten in Eurodac nach der Verordnung (EU) 2024/1358 gespeichert sind, die deutsche Staatsangehörigkeit oder wird deren Bestehen festgestellt und erlangt die Ausländerbehörde hiervon Kenntnis, teilt die Ausländerbehörde dies unverzüglich der auf Grundlage von § 88 Absatz 1 des Asylgesetzes bestimmten Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 mit.

(3) Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, die deutsche Staatsangehörigkeit oder wird deren Bestehen festgestellt, teilt die Staatsangehörigkeitsbehörde dies unverzüglich der auf Grundlage von § 88 Absatz 1 des Asylgesetzes bestimmten Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 mit. Stellt das Bundesverwaltungsamt als Vertriebenenbehörde eine Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes aus, teilt es dies unverzüglich der auf Grundlage von § 88 Absatz 1 des Asylgesetzes bestimmten Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 mit.

(4) Die Übermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 können automatisiert durchgeführt werden.

§ 91k Auskunftsbeschränkung nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358

Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Artikel 43 Absatz 1 und 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber den nach der Verordnung (EU) 2024/1358 benannten Behörden, die Daten zum Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a, b, c und j der Verordnung (EU) 2024/1358 verarbeiten, erstreckt sich nicht auf Einträge darüber, dass die Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte."

36. In § 98 Absatz 3 Nummer 2b wird nach der Angabe "Satz 1" die Angabe", § 15b Absatz 4 Satz 2" eingefügt.

37. In § 99 Absatz 1 Nummer 16 wird nach der Angabe "Fingerabdruckdaten" die Angabe", biometrischen Daten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) 2024/1358" eingefügt.

38. § 104 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe " § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes" durch die Angabe "Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1347" ersetzt.

b) In Absatz 12 wird jeweils die Angabe "Asylgesetzes" durch die Angabe "Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung" ersetzt.

c) In Absatz 18 wird jeweils die Angabe "Asylantrag" durch die Angabe "Asylantrag nach § 13 des Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung" ersetzt.

39. § 106 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Ist über die Fortdauer der Zurückweisungshaft oder der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft jeweils vollzogen wird. "(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach den Büchern 1 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem Gesetz oder in der Verordnung (EU) 2024/1351 nichts anderes geregelt ist. Ist über die Fortdauer der Überprüfungshaft, der Zurückweisungshaft, der Abschiebungshaft oder der Haft zum Zweck der Überstellung zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Überprüfungshaft, die Zurückweisungshaft, die Abschiebungshaft oder die Haft zum Zweck der Überstellung jeweils vollzogen wird. Wird die Haft im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Absatz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit in diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2024/1351 nichts Abweichendes bestimmt ist."

Artikel 3
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
"Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5,
  1. denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, der fortbesteht, oder
  2. deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde und somit durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise bereits festgestellt wurde, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist,

haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz; in den Fällen der Nummer 2 wird vermutet, dass die freiwillige Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist."

2. In § 1a wird nach Absatz 6 der folgende Absatz 7 eingefügt:

"(7) Soweit hinreichend begründet und verhältnismäßig, erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 für die Dauer von höchstens einem Monat ebenso nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn sie durch ihr Verhalten die Ordnung in der Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes oder der Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 53 des Asylgesetzes schwerwiegend beeinträchtigt oder in diesen Einrichtungen Personen bedroht oder sich gewalttätig verhalten haben. Die Verstöße nach Satz 1 werden der für die Leistungsgewährung zuständigen Behörde von der Leitung der Unterkunft schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Bei der Bemessung der Einschränkungsdauer werden Art und Umfang des Verstoßes und die konkreten Umstände, unter denen dieser Verstoß begangen wurde, berücksichtigt."

3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Gemeinschaftsunterkunft" die Angabe "im Sinne des § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes" eingefügt.

Artikel 4
Weitere Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Das Asylbewerberleistungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1a wird die Angabe "ein Asylgesuch geäußert" durch die Angabe "einen Asylantrag gestellt" ersetzt.

bb) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:

"1b. ein Schutzgesuch zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes geäußert haben und die weder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes noch eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,".

cc) In Nummer 2 wird nach der Angabe "über einen Flughafen" die Angabe "oder einen Hafen" eingefügt und die Angabe "nicht oder" gestrichen.

dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. über einen Flughafen oder einen Hafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht gestattet ist,".

ee) In Nummer 7 wird die Angabe "oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes" gestrichen.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5" durch die Angabe "Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 2a und 5" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

alt neu
"2. für die eine Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 getroffen und eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes angeordnet wurde und somit durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise bereits festgestellt wurde, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist, es sei denn, ein Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet,"

2. § 1a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 5" durch die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 2a und 5" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5" durch die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 2a, 4 und 5" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5" durch die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 2a, 4 und 5" ersetzt und wird nach der Angabe "erhalten ab dem auf" die Angabe "die Vollziehbarkeit einer Einreiseverweigerung," eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5" durch die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2 oder 5", die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31)" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2024/1351" und die Angabe "die Verordnung (EU) Nr. 604/2013" durch die Angabe "die Verordnung (EU) 2024/1351" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a" durch die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 2" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 5" durch die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 2a und 5" ersetzt.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil I Nr. 111, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2026 Seite 37 von 42

e) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7" durch die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2 oder 7" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe " § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes" durch die Angabe "Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348" ersetzt.

f) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt:

"(8) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2, 2a oder 4 bis 7, die ihren Pflichten gemäß einer Anordnung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 68a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes nicht nachkommen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald die Leistungsberechtigten ihre Pflichten gemäß der Anordnung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 68a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes erfüllen.

(9) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 2a und 5, denen eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Artikels 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 zugestellt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat."

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Beschränkung" die Angabe "oder einer Verpflichtung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder § 68a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes" eingefügt.

b) In Absatz 2a Satz 5 Nummer 2 wird die Angabe " § 71 Absatz 2 Satz 2 oder § 71a Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe " § 71 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 7 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 422 Absatz 4

(4) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufenthaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit in § 62a des Aufenthaltsgesetzes für die Abschiebungshaft nichts Abweichendes bestimmt ist

wird gestrichen.

Artikel 6
Änderung der Personenstandsverordnung

Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 54 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiärer Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes" durch die Angabe "internationaler Schutz nach der Verordnung (EU) 2024/1347" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1c, 1d, 1f und 1g wird jeweils die Angabe "im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes" durch die Angabe "im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1347" ersetzt.

2. In § 52 Absatz 3 wird die Angabe "im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes" durch die Angabe "im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1347" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 64 wird nach Absatz 2c der folgende Absatz 2d eingefügt:

"(2d) Abweichend von Absatz 1 dürfen das Ergebnis der Altersfeststellung aus dem Verfahren nach § 42f sowie, soweit der Vertreter der betroffenen Person einwilligt, die auf Grundlage von § 42f Absatz 1 Satz 1 erlangten Erkenntnisse dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Ersuchen für die Erfüllung von Aufgaben nach § 5 Absatz 1 des Asylgesetzes übermittelt werden."

Artikel 9
Weitere Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 42 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe "Stellung" durch die Angabe "Einreichung" ersetzt.

2. In § 42a Absatz 3 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:

" § 55 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend."

Artikel 10
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 41 Absatz 1 Nummer 7 wird nach der Angabe "Behörden" die Angabe", den für die Überprüfung nach § 15b des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder" eingefügt.

Artikel 11
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1. Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Die nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 und Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden sind auf das SIS zugriffsberechtigt für Zwecke der Artikel 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2024/1356. Die in Satz 2 genannten Behörden können sich bei der Zurverfügungstellung des Zugriffs nach Satz 2 der technischen Unterstützung durch das Bundesverwaltungsamt bedienen."

2. In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe "Satz 1 Nummer 1 bis 18" die Angabe "und Satz 2" eingefügt.

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte

Das Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1194) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

"Satz 2 gilt entsprechend für Aufgaben nach § 2 Absatz 4a, soweit nicht eine Finanzierung aus europäischen Fonds erfolgt."

b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

"(3) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. hat zugleich die Funktionen eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte (unabhängiger Überwachungsmechanismus) gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 und Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348, mit Ausnahme der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Inhaftnahme und die Unterbringung."

2. Nach § 2 Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Als Teil des unabhängigen Überwachungsmechanismus gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 und Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 soll das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. die in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Aufgaben wahrnehmen, mit Ausnahme der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Inhaftnahme und die Unterbringung."

3. § 6 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
"(3) In der Satzung muss bestimmt werden, dass je ein Kuratoriumsmitglied ohne Stimmrecht benannt wird durch:
  1. den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten,
  2. den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe im Auswärtigen Amt,
  3. den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung,
  4. den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration,
  5. das Bundesministerium der Verteidigung,
  6. das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
  7. das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
  8. das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und
  9. den Bundesrat."

Artikel 12a
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 52 Nummer 2 Satz 3 wird nach der Angabe "zuständig" die Angabe", bei dem bereits ein Verfahren von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Asylgesetzes anhängig ist, es sei denn, die Streitigkeit bezieht sich auf ein Verfahren nach § 18a des Asylgesetzes und der Ausländer ist noch verpflichtet, sich an einem Standort gemäß § 18a Absatz 6 oder Absatz 6a des Asylgesetzes aufzuhalten; dies gilt unabhängig davon, ob die Familie bereits vor der Ankunft des Ausländers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat; im Übrigen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig" eingefügt.

Artikel 13
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung (29.04.2026) inKraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 bis 92, Artikel 2 Nummer 1 bis 17, Nummer 18 Buchstabe b bis d, Nummer 19 bis 39, Artikel 4 bis 7 und Artikel 9 bis 12 treten am 12. Juni 2026 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a tritt am 12. Juni 2029 in Kraft.

EU) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der

EU-Rechtsakte:

  1. Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98)
  2. Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1133 (ABl. L 248 vom 13.07.2021 S. 1) geändert worden ist
  3. Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024)
  4. Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024; 2025/90926, 25.11.2025; 2026/90016, 13.1.2026)
  5. Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024)
  6. Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148 (ABl. L, 2024/1349, 22.5.2024)
  7. Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1350, 22.5.2024)
  8. Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024; 2025/90929, 25.11.2025)
  9. Verordnung (EU) 2024/1352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen (ABl. L, 2024/1352, 22.5.2024)
  10. Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024; 2025/90927, 25.11.2025)
  11. Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024; 2025/90925, 25.11.2025)
  12. Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1359, 22.5.2024)

ID 261282

ENDE