Änderungstext

GEAS-Anpassungsfolgegesetz
Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze infolge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem

Vom 23. April 2026
(BGBl. I vom 28.04.2026 Nr. 112 EU)



In Bearbeitung

EU-Rechtsakte siehe =>

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des AZR-Gesetzes

(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1. ein Asylgesuch geäußert hat, "1. einen Asylantrag gestellt hat,"

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "gestellt haben" durch die Angabe "eingereicht haben" und die Angabe "Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft" durch die Angabe "Rechtsvorschriften der Europäischen Union" ersetzt.

bb) In Nummer 13 wird die Angabe "Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes, die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes" durch die Angabe "internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347" ersetzt.

c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1. für die ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 21 Absatz 1 oder ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31) von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland gestellt wurde, "1. für die ein Aufnahmegesuch nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eine Wiederaufnahmemitteilung nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland gestellt wurde,"

bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

alt neu
3. die für ein Umverteilungsverfahren aufgrund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden. "3. die für ein Übernahmeverfahren nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder ein Umverteilungsverfahren auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Bestätigung einer Übernahme oder über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden."

d) Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

alt neu
2. die ein Asylgesuch oder einen Asylantrag gestellt haben, "2. die einen Asylantrag gestellt oder eingereicht haben,"

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Nummer 5d wird die folgende Nummer 5e eingefügt:

"5e. Angaben zur Unterbringung zum Zweck der Übermittlung an die Asylagentur der Europäischen Union nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2303,".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. die von deutschen Behörden erzeugten Kennnummern nach Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 (Eurodac-Nummern)".

bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

alt neu
3. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes, "3. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes,"

cc) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. Angaben zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 68 und 68a des Asylgesetzes,".

dd) In Nummer 7 wird die Angabe "freiwillig gemachte" gestrichen.

ee) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:

alt neu
9. die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum, "9. die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes, die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes sowie die Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, jeweils mit Ort und Datum,"

ff) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:

alt neu
10. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung. "10. die Feststellung, ob medizinische Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,"

gg) In Nummer 11 wird die Angabe "Datum der jeweiligen Impfung." durch die Angabe "Datum der jeweiligen Impfung," ersetzt.

hh) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:

"12. Angaben zur Durchführung und zum Ergebnis der Überprüfung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356."

c) In Absatz 3a Nummer 3 wird die Angabe "freiwillig gemachte" gestrichen.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1a wird durch die folgende Nummer 1a ersetzt:

alt neu
1a. die für die Aufnahmeeinrichtungen zuständigen Behörden (Aufnahmeeinrichtungen) in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und 2, "1a. die für die Aufnahmeeinrichtungen zuständigen Behörden (Aufnahmeeinrichtungen) in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 3,"

bb) Nummer 1b wird durch die folgende Nummer 1b ersetzt:

alt neu
1b. die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, "1b. die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 3,"

cc) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

alt neu
4. das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, das Zollkriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder, in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 6 und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, die ermittlungsführenden Polizeibehörden in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 6 und 7, "4. das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, das Zollkriminalamt in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 6 und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, die ermittlungsführenden Polizeibehörden in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 6 und 7,"

dd) Nummer 4a wird durch die folgende Nummer 4a ersetzt:

alt neu
4a. die Polizeivollzugsbehörden der Länder in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1, "4a. die Polizeivollzugsbehörden der Länder und die in § 71 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a sowie die Polizeivollzugsbehörden der Länder in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 6,"

ee) In Nummer 11 wird die Angabe "Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013" durch die Angabe "Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

alt neu
3. die in Absatz 1 Nummer 1b bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11, "3. die in Absatz 1 Nummer 1b bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e und Absatz 2 Nummer 9 bis 11,"

bb) In Nummer 4 wird die Angabe " § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8" durch die Angabe " § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 2, 4 bis 8, 10 und 12" ersetzt.

cc) In Nummer 4a wird die Angabe "Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8" durch die Angabe "Absatz 2 Nummer 1 bis 2, 4 bis 8, 10 und 12" ersetzt.

dd) In Nummer 5 wird die Angabe " § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 8" durch die Angabe " § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 8" ersetzt.

ee) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

alt neu
6. die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter) die Daten nach § 3 Absatz 3c in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in den Fällen des § 2 Absatz 2c, "6. die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Daten nach § 3 Absatz 6 Nummer 4 in den Fällen des § 2 Absatz 4, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter) die Daten nach § 3 Absatz 3c in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in den Fällen des § 2 Absatz 2c,"

ff) Nummer 6a wird durch die folgende Nummer 6a ersetzt:

alt neu
6a. die in Absatz 1 Nummer 8a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a, "6a. die in Absatz 1 Nummer 8a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e und 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Daten nach § 3 Absatz 6 Nummer 4 in den Fällen des § 2 Absatz 4,"

gg) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:

alt neu
8. die in Absatz 1 Nummer 11 bezeichneten Stellen die Freiheitsentziehung nach den §§ 62, 62b und 62c des Aufenthaltsgesetzes oder Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sowie die gegenwärtige Anschrift während der Freiheitsentziehung. "8. die in Absatz 1 Nummer 11 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e und die Freiheitsentziehung nach den §§ 62, 62b und 62c des Aufenthaltsgesetzes oder Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351 sowie die gegenwärtige Anschrift während der Freiheitsentziehung."

c) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Aufhebung" durch die Angabe "Aberkennung" ersetzt.

4. § 10 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Das Ersuchen muß, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann, außer bei Unionsbürgern, das Ersuchen auch nur mit Lichtbild, mit den Fingerabdruckdaten oder den zu den Fingerabdruckdaten gehörigen Referenznummern gestellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhanden gekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden. Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 oder zum Zweck der Datenpflege der Zusatzinformationen kann auch nur mit der Schengen-ID-Nummer gestellt werden. 5Stimmen die in dem Übermittlungsersuchen bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht. "(2) Das Ersuchen muss, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann, außer bei Unionsbürgern, das Ersuchen auch nur mit Lichtbild, mit den Fingerabdruckdaten oder den zu den Fingerabdruckdaten gehörigen Referenznummern gestellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhandengekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden. Das Ersuchen kann zum Zweck der Einhaltung der Verteilentscheidung bei Asylsuchenden oder unerlaubt eingereisten Ausländern durch Aufnahmeeinrichtungen, Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch nur mit der Optionsnummer gestellt werden. Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 oder zum Zweck der Datenpflege der Zusatzinformationen kann auch nur mit der Schengen-ID-Nummer gestellt werden. Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen zur Datenbereinigung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1358 kann auch nur mit der Eurodac-Nummer gestellt werden. Stimmen die in dem Übermittlungsersuchen bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht."

5. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:

alt neu
9. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes, "9. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes,"

b) In Nummer 11 wird die Angabe "freiwillig gemachte" gestrichen.

c) In Nummer 14 wird die Angabe "dass keine medizinischen" durch die Angabe "ob medizinische" ersetzt.

6. § 17a Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

alt neu
6. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes, "6. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes,"

7. § 18a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird die Angabe "freiwillig gemachte" gestrichen.

b) Nach Nummer 9a wird die folgende Nummer 9b eingefügt:

"9b. Angaben zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 68 und 68a des Asylgesetzes,".

c) Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt:

alt neu
13. die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum, "13. die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes, die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes sowie die Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, jeweils mit Ort und Datum,"

d) In Nummer 13a wird die Angabe "dass keine medizinischen" durch die Angabe "ob medizinische" ersetzt.

8. § 18b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird die Angabe "freiwillig gemachte" gestrichen.

b) Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 13a eingefügt:

"13a. Angaben zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 68 und 68a des Asylgesetzes,".

9. § 18c wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe "freiwillig gemachte" gestrichen.

b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

alt neu
6. die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum, "6. die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes, die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes sowie die Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, jeweils mit Ort und Datum,"

c) In Nummer 6a wird die Angabe "dass keine medizinischen" durch die Angabe "ob medizinische" ersetzt.

d) In Nummer 7 wird die Angabe "der jeweiligen Impfung." durch die Angabe "der jeweiligen Impfung," ersetzt.

e) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. Angaben zur vorläufigen Feststellung der Vulnerabilität, besonderer Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse nach Artikel 12 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356."

10. § 18d Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird die Angabe "freiwillig gemachte" gestrichen.

b) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a eingefügt:

"8a. Angaben zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 68 und 68a des Asylgesetzes,".

c) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:

alt neu
10. die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes sowie die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum, "10. die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes, die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes sowie die Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, jeweils mit Ort und Datum,"

d) In Nummer 11 wird die Angabe "dass keine medizinischen" durch die Angabe "ob medizinische" ersetzt.

e) In Nummer 12 wird die Angabe "der jeweiligen Impfung." durch die Angabe "der jeweiligen Impfung," ersetzt.

f) Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt:

"13. die Angaben zur Durchführung und zum Ergebnis der Überprüfung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356."

11. In § 21a Satz 1 wird die Angabe "Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013" durch die Angabe "Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/1351" ersetzt.

12. § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:

alt neu
8. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes. "8. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes."

Artikel 2
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

(Gültig ab 12.06.2026 siehe =>)

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
1. In § 3 Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe "ein Asylgesuch geäußert" durch die Angabe "einen Asylantrag gestellt" ersetzt.

(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
2. § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt:

"e) Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1a des AZR-Gesetzes".

bb) Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstabe f.

b) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

alt neu
3. nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 2 9 bis 11in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes, "3. nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e und nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 12 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes,"

c) In Nummer 5 wird die Angabe "Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013" durch die Angabe "Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351" ersetzt.

3. Nach § 21 wird der folgende § 22 eingefügt:

" § 22 Übergangsregelung aus Anlass der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2024/1347

Angaben zu Asylverfahren, die vor der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2024/1347 zum 12. Juni 2026 gemäß § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung eingeleitet wurden, werden so lange nach Nummer 8 (Teil I) und 8 (Teil II) der Anlage in der Fassung bis zum 11. Juni 2026 erfasst, bis sämtliche Asylverfahren gemäß § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung unanfechtbar abgeschlossen wurden."

(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3a wird wie folgt geändert:

aa) Spalte A wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe "Nummer 4 bis 11" wird durch die Angabe "Nummer 4 bis 12" ersetzt.

bbb) Die Buchstaben g und h werden durch die folgenden Buchstaben g und h ersetzt:

alt neu
g) Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes

- Ort

- Datum

Durchführung der Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes

- Ort

- Datum

h) die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen

"g) Gesundheitsuntersuchungen

aa) Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes

- Ort

- Datum

bb) Durchführung der Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes

- Ort

- Datum

cc) Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356

- Ort

- Datum

h) Medizinische Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung

aa) bestehen

bb) bestehen nicht".

ccc) Nach Buchstabe i werden die folgenden Buchstaben j bis m eingefügt:

"j) Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 68 und 68a des Asylgesetzes

aa) liegt vor

bb) liegt nicht vor

k) Treffer bei der Abfrage der Datenbanken im Rahmen der Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356

aa) festgestellt am

bb) nicht festgestellt

l) Weitere Angaben zum Ergebnis der Überprüfung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356

aa) Wohnsitzländer vor der Ankunft

bb) Sprachkenntnisse

cc) Familienangehörige im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

aaa) vorhanden

bbb) nicht vorhanden

dd) Vorläufige Feststellung der Vulnerabilität, besonderer Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1356

aaa) festgestellt

bbb) nicht festgestellt

ee) Zusammenarbeit gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1356

aaa) erfolgt

bbb) nicht erfolgt

ff) Informationen über Reisewege

m) Überprüfung nach Artikel 5 oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356

aa) abgeschlossen

bb) in (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Mitgliedstaats) durchgeführt".

bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe j bis m jeweils die Angabe "(7)" eingefügt.

cc) In Spalte C wird die Angabe " Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis f" durch die Angabe " Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden" und wird die Angabe "Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis f" durch die Angabe "Polizeivollzugsbehörden der Länder und die in § 71 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden" ersetzt.

dd) Spalte D wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe " Bundeskriminalamt" wird durch die Angabe " Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis f, g Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe i und j" ersetzt.

bbb) Die Angabe " Landeskriminalämter" wird durch die Angabe " Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a bis f, g Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe i und j" ersetzt.

ccc) Die Angabe " Staatsanwaltschaften" wird durch die Angabe " Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a bis f, g Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe i und j" ersetzt.

ddd) Die Angabe " Vollzugseinrichtungen" wird durch die Angabe " Vollzugseinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis f, g Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe i und j" ersetzt.

eee) Die Angabe " Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe c bis h" wird durch die Angabe " Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe c bis f, g Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe i" ersetzt.

fff) Die Angabe " oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind" wird durch die Angabe " oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, zu Spalte A Buchstabe c bis f, g Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe i und j" ersetzt.

ggg) Die Angabe " für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden" wird durch die Angabe " für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu Spalte A Buchstabe c bis f, g Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe i und j" ersetzt.

hhh) Die Angabe " Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c bis f" wird durch die Angabe " Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c bis f und j" ersetzt.

iii) Die Angabe " die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c bis f" wird durch die Angabe " die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c bis f und j" ersetzt.

jjj) Die Angabe " Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, c bis i" wird durch die Angabe "Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, c bis j" ersetzt.

kkk) Die Angabe " für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c bis i" wird durch die Angabe " für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c bis j" ersetzt.

lll) Die Angabe " die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d, e, g bis i" wird durch die Angabe " die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d, e, g bis i und l Doppelbuchstabe dd" ersetzt.

mmm) Die Angabe " Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, c bis i" wird durch die Angabe " Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, c bis j, l und m" ersetzt.

b) In Nummer 4 Spalte C wird die Angabe " Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b, d und i" durch die Angabe " Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b, d, h und i" und die Angabe " sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b, d und i" durch die Angabe " sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b, d, h und i" ersetzt.

c) Nummer 5a wird wie folgt geändert:

aa) Spalte A wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe " § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1" wird durch die Angabe " § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1" ersetzt.

bbb) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:

"d) Eurodac-Nummern".

bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe d die Angabe "(7)" eingefügt.

cc) Spalte D wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe " Staatsanwaltschaften" wird durch die Angabe " Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a bis c" ersetzt.

bbb) Die Angabe " Vollzugseinrichtungen" wird durch die Angabe " Vollzugseinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis c" ersetzt.

ccc) Die Angabe " oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind" wird durch die Angabe " oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, zu Spalte A Buchstabe a bis c" ersetzt.

ddd) Die Angabe "Zollkriminalamt" wird durch die Angabe "Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis c" ersetzt.

d) Nummer 5b wird wie folgt geändert:

aa) Spalte A wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe " § 3 Absatz 1 Nummer 5c und 5d" wird durch die Angabe " § 3 Absatz 1 Nummer 5c bis 5e" ersetzt.

bbb) Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:

"c) Angaben zur Unterbringung zur Übermittlung an die Asylagentur der Europäischen Union nach Artikel 4 Absatz 2 nach der Verordnung (EU) 2021/2303

aa) Art der Unterbringung

bb) zuständige Aufnahmeeinrichtung

cc) aufgenommen/eingezogen am

dd) entlassen/ausgezogen am".

bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe c die Angabe "(5)" eingefügt.

cc) Spalte C wird durch die folgende Spalte C ersetzt:

alt neu
- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

- Meldebehörden

- Aufnahmeeinrichtungen und zu Spalte A Buchstabe a

- Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a

- Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a

- Abschiebungshafteinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a

- Registermodernisierungsbehörde

- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

- Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe a und b

- Aufnahmeeinrichtungen

- die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe c

- Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a

- Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a

- Abschiebungshafteinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a und c

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a

- Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe c

- für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe c

- Jugendämter zu Spalte A Buchstabe c

- Registermodernisierungsbehörde zu Buchstabe a und b".

dd) Spalte D wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe " Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden" wird durch die Angabe " Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a und b" ersetzt.

bbb) Die Angabe " Bundeskriminalamt" wird durch die Angabe " Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a und b" ersetzt.

ccc) Die Angabe " Landeskriminalämter" wird durch die Angabe " Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a und b" ersetzt.

ddd) Die Angabe " Sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder" wird durch die Angabe " Sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder zu Spalte A Buchstabe a und b" ersetzt.

eee) Die Angabe " Staatsanwaltschaften" wird durch die Angabe " Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a und b" ersetzt.

fff) Die Angabe " Vollzugseinrichtungen" wird durch die Angabe " Vollzugseinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a und b" ersetzt.

ggg) Die Angabe " oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind" wird durch die Angabe " oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, zu Spalte A Buchstabe a und b" ersetzt.

hhh) Die Angabe " für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden" wird durch die Angabe " für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu Spalte A Buchstabe a und b" ersetzt.

iii) Die Angabe " Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes" wird durch die Angabe " Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a und b" ersetzt.

jjj) Die Angabe " Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden" wird durch die Angabe " Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe a" ersetzt.

kkk) Die Angabe " sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 sowie bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 nur bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens" wird durch die Angabe " sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a" ersetzt.

e) In Nummer 8a Spalte A wird die Angabe "Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender gemäß § 63a des Asylgesetzes" durch die Angabe "Ankunftsnachweis nach § 63a des Asylgesetzes" ersetzt.

f) In Nummer 14 Spalte A Buchstabe g wird die Angabe "Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013" durch die Angabe "Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351" ersetzt.

g) In Nummer 37 Spalte A Buchstabe a wird die Angabe "Tabelle 8 (Teil I)" durch die Angabe "Tabellen 8 (Teil I) und 8 (Teil II)" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

(Gültig ab 12.06.2026 siehe =>)

Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 4 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

"(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf minderjährige Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind von der zuständigen Leistungsbehörde zu übernehmen. Auf Grundlage von Satz 1 begonnene medizinische Behandlungen sind bei Eintritt der Volljährigkeit der Leistungsberechtigten ohne Unterbrechung oder Verzögerung weiter zu gewähren. Satz 3 gilt entsprechend für Personen, die vor Eintritt der Volljährigkeit Leistungen auf Grundlage des § 40 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben."

Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 12.06.2026 siehe =>)

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 264 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "nach § 2" durch die Angabe "nach den §§ 2 oder 4 Absatz 4" ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "oder der öffentlichen Jugendhilfe" durch die Angabe ", der öffentlichen Jugendhilfe oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" ersetzt.

3. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "oder des Achten Buches" durch die Angabe", des Achten Buches oder des Asylbewerberleistungsgesetzes" und die Angabe "oder der öffentlichen Jugendhilfe" durch die Angabe ", der öffentlichen Jugendhilfe oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" ersetzt.

b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe "oder der öffentlichen Jugendhilfe" durch die Angabe ", der öffentlichen Jugendhilfe oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" ersetzt.

4. In Absatz 7 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe "oder der öffentlichen Jugendhilfe" durch die Angabe ", der öffentlichen Jugendhilfe oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" ersetzt.

Artikel 5
Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

(Gültig ab 12.06.2026 siehe =>)

Die Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 8 (Teil I) wird wie folgt geändert:

a) Die Spalten A und B werden durch die folgenden Spalten A und B ersetzt:

"A

A1 *

B **
8 (Teil I)
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)
Personenkreis Zeitpunkt der Übermittlung
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1
a) Asylantrag gestellt am (1)
b) Asylantrag registriert am (7)
c) Asylantrag eingereicht am (7)
d) nationaler Folgeantrag eingereicht am (7)
e) nationale weitere Angabe nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung(EU) 2024/1348 eingereicht am (7)
f) Asylantrag abgelehnt am (2)
aa) zugestellt am (5)
bb) unanfechtbar seit (6)
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) (7)
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
  • Strafvorschrift
  • rechtliche Bezeichnung der Tat
  • Art und Höhe der Strafe
(7)
g) als Asylberechtigter anerkannt am (2)
bestandskräftig seit (6)
h) Anerkennung aberkannt am (2)
aa) zugestellt am (5)
bb) unanfechtbar seit (6)
i) Anerkennung erloschen am (6)
j) Entscheidung über die Antragsrücknahme am (2)
aa) zugestellt am (5)
bb) unanfechtbar seit (6)
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) (7)
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
  • Strafvorschrift
  • rechtliche Bezeichnung der Tat
  • Art und Höhe der Strafe
(7)
k) Asylverfahren auf andere Weise erledigt am (6)
l) Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt am (2)
bestandskräftig seit (6)
m) Flüchtlingseigenschaft aberkannt am (2)
aa) zugestellt am (5)
bb) unanfechtbar seit (6)
n) Flüchtlingseigenschaft erloschen am (6)
o) subsidiärer Schutz nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt am (2)
bestandskräftig seit (6)
p) subsidiärer Schutz aberkannt am (2)
aa) zugestellt am (5)
bb) unanfechtbar seit (6)
q) subsidiärer Schutz erloschen am (6)
r) Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG festgestellt am für den Zielstaat/ die Zielstaaten (2)
aa) zugestellt am (5)
bb) unanfechtbar seit (6)
s) Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG widerrufen/ zurückgenommen am (2)
aa) zugestellt am (5)
bb) unanfechtbar seit (6)
t) Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG erloschen am (6)
u) Aufenthaltsgestattung seit (6)
v) Aufenthaltsgestattung erloschen am (6)
w) Nummer der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (7)
x) räumliche Beschränkung nach
aa) § 56 Absatz 1 oder Absatz 2 AsylG Bezirk der Ausländerbehörde

kraft Gesetzes entstanden am geändert am erlischt am

(7)
bb) § 59b Absatz 1 AsylG Bezirk der Ausländerbehörde

angeordnet am befristet bis

(7)
y) Wohnsitzauflage nach
aa) § 60 Absatz 1 AsylG

Ort

erteilt am

befristet bis

(7)
bb) § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 AsylG

Ort

erteilt am

befristet bis

(7)
cc) § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AsylG

Bezirk der Ausländerbehörde erteilt am

befristet bis

(7)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2
Asyl

- wie vorstehend ohne die Buchstaben f und j jeweils ohne die Doppelbuchstaben cc und dd -

- wie vorstehend -
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2
Asyl

- wie vorstehend ohne die Buchstaben f und j jeweils ohne die Doppelbuchstaben cc und dd -

- wie vorstehend -".

b) Spalte C wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis v" wird durch die Angabe "- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis h, j bis m, o, p, r, s, u bis w" ersetzt.

bb) Die Angabe "- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, r bis t, w und x" wird durch die Angabe

"- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, i, n, q bis y" ersetzt.

cc) Die Angabe "- Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a" wird durch die Angabe

"- Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a und b" ersetzt.

dd) Die Angaben " Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis e, g bis j, l bis s" und " Ausländerbehörden zu Spalte A Buchstabe f, q bis s" werden durch die Angabe " wie vorstehend -" ersetzt.

c) Spalte D wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Die Daten zu Spalte A Buchstabe d und h" wird durch die Angabe "Die Daten zu Spalte A Buchstabe f und j" ersetzt.

bb) Die Angabe " Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe r und s" wird durch die Angabe " Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe u und v" ersetzt.

2. Nummer 8 (Teil II) wird wie folgt geändert:

a) Die Spalten A bis B werden durch die folgenden Spalten A bis B ersetzt:

"A A1 * B **
8 (Teil II)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Personenkreis Zeitpunkt der Übermittlung
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a
a) Asylantrag vor Einreise gestellt am (1)
b) Asylantrag vor Einreise registriert am (7)
c) Asylantrag vor Einreise eingereicht am (7)
d) nationaler Folgeantrag vor Einreise eingereicht am (7)
e) transnationaler Folgeantrag vor Einreise eingereicht am (7)
f) transnationaler Folgeantrag eingereicht am (7)
g) transnationale weitere Angabe nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht am (7)
h) Asylantrag vor Einreise abgelehnt am (2)
aa) zugestellt am (5)
bb) unanfechtbar seit (6)
cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) (7)
dd) Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
  • Strafvorschrift
  • rechtliche Bezeichnung der Tat
  • Art und Höhe der Strafe
(7)
i) Prüfung Einleitung eines Aberkennungsverfahrens am (6)
j) Einleitung eines Aberkennungsverfahrens am (2)
k) Einleitung eines Aberkennungsverfahrens abgelehnt am (2)
l) Prüfung der Voraussetzungen einer Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens und sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1350 eingeleitet am (7)
m) Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens und sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1350
aa) erteilt am (2)
bb) abgelehnt am (1) (2)
n) Prüfung der Voraussetzungen einer Bestätigung der Übernahme oder der Erteilung einer Aufnahmezusage einer Person, die internationalen Schutz beantragt
hat, im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV eingeleitet am
(7)
o) Übernahme oder Aufnahmezusage einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV
aa) bestätigt/erteilt am (2)
bb) abgelehnt am (2)
p) Prüfung der Voraussetzungen einer Bestätigung der Übernahme oder der Erteilung einer Aufnahmezusage einer Person, die internationalen Schutz genießt, im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV eingeleitet am (7)
q) Übernahme oder Aufnahmezusage einer Person, die internationalen Schutz genießt, im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV
aa) bestätigt/erteilt am (2)
bb) abgelehnt am (2)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2

- wie vorstehend ohne Buchstabe h Doppelbuchstabe cc und dd und die Buchstaben l bis q -

(2) - wie vorstehend -
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2

- wie vorstehend ohne Buchstabe h Doppelbuchstabe cc und dd und die Buchstaben l bis q -

(3) - wie vorstehend-

b) In Spalte C wird nach der Angabe " Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" die Angabe " Bundespolizei zu Spalte A Buchstabe a - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a" eingefügt.

c) Spalte D wird durch die folgende Spalte D ersetzt:

"D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes
I)

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind zu Spalte A Buchstabe a bis h

- sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q

- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q

- deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q

- Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis h

II)

- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h

- für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu Spalte A Buchstabe a bis h

- Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q

- Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q

- sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q

- Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q

- Vollzugseinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q

- Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis h

- Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis h

- Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis h

- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis

- die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis h

- Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a bis h

- wie vorstehend -
- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Ziffer I genannten Stellen".

3. Nach Nummer 8b wird die folgende Nummer 8c eingefügt:

"A A1 * B ** C D
8c Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Personenkreis Zeitpunkt der Übermittlung Übermittlung durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe f

§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes

- Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder

- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes

- deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

- Statistisches Bundesamt

- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

- für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes

- Staatsanwaltschaften

- Vollzugseinrichtungen

- Gerichte

- Behörden der Zollverwaltung

- Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes

- die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

- Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen

Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1351
a) Prüfung Zuständigkeit eingeleitet am (7)
b) Zuständigkeit DEU festgestellt am (2)
c) über Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des zuständigen Mitgliedstaats) nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1351 entschieden am (2)
aa) zugestellt am (5)
bb) unanfechtbar seit (6)
d) Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des zuständigen Mitgliedstaats) nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 erfolgt am (4)
e) Aufnahmegesuch/Wiederaufnahmemitteilung von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Mitgliedstaats) nach Artikel 39 bzw. 41 der Verordnung (EU) 2024/1351 (1)
aa) gestellt am (1)
bb) zugestimmt/ bestätigt am (2)
cc) abgelehnt am (2)
f) Überstellung aus (Staatsangerhörigkeitsschlüssel des Mitgliedstaats) nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 erfolgt am (4)

s Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 12. Juni 2026 in Kraft.

(2) Die Artikel 1 und 2 Nummer 1, 2 und 4 treten am 1. November 2026 in Kraft.

_____
EU) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024).

EU-Rechtsakte:

  1. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31; L 49 vom 25.02.2017 S. 50); die durch die Verordnung (EU) 2024/1351 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024) geändert worden ist
  2. Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 07.12.2018 S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 15) geändert worden ist
  3. Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 07.12.2018 S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 15) geändert worden ist
  4. Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021 S. 1)
  5. Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024; 2025/90926, 25.11.2025; 2026/90016, 13.1.2026)
  6. Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024; 2025/90922, 25.11.2025)
  7. Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1350, 22.5.2024; 2025/90930, 25.11.2025)
  8. Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024; 2025/90929, 25.11.2025)
  9. Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024; 2025/90927, 25.11.2025)
  10. Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L, 2024/1358, 22.5.2024; 2025/90925, 25.11.2025)
ENDE