Änderungstext
Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten
Vom 20. Juli 2026
(BGBl. I vom 23.07.2026 Nr. 215)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. | "(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach § 31 Absatz 1 und § 34a Absatz 1." |
(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
2. § 14 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 wird die Angabe "Behörden." durch die Angabe "Behörden," ersetzt.
b) Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 bis 17 eingefügt:
"15. die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 50 Nummer 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 6, 8, 13, 14 und 16 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, sowie nach der Verordnung (EU) 2024/1624,
16. die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Erhebung von Abgaben nach den Kommunalabgabengesetzen,
17. die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Infektionsschutzrecht."
3. § 34c Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
b) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe "bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen" durch die Angabe "bei der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die in Satz 1 genannten Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. | "Die in Satz 1 genannten Nachweise sind drei Jahre auf einem dauerhaften Datenträger oder in digitaler Form vorzuhalten." |
b) Absatz 3
(3) Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 3 über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.
wird gestrichen.
2. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird die Angabe "fünf" durch die Angabe "drei" ersetzt.
b) Nummer 10
10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15b Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt
wird gestrichen.
c) Die Nummern 11 und 12 werden zu den Nummern 10 und 11.
3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "18 Absatz 1 Nummer 7 bis 12" durch die Angabe "18 Absatz 1 Nummer 7 bis 11" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10" durch die Angabe "18 Absatz 1 Nummer 7, 9" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 bis 12" durch die Angabe "18 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 11" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10" durch die Angabe "18 Absatz 1 Nummer 7, 9" ersetzt.
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Teil A
A. Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Immobilienmakler1. Kundenberatung
1.1 Serviceerwartungen des Kunden1.2 Besuchsvorbereitung/Kundengespräch/Kundensituation
1.3 Kundenbetreuung
2. Grundlagen des Maklergeschäfts
2.1 Teilmärkte des Immobilienmarktes2.2 Preisbildung am Immobilienmarkt
2.3 Objektangebot und Objektanalyse
2.4 Die Wertermittlung
2.5 Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
2.6 Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich
2.7 Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich
3. Rechtliche Grundlagen
3.1 Bürgerliches Gesetzbuch3.1.1 Allgemeines Vertragsrecht
3.1.2 Maklervertragsrecht
3.1.3 Mietrecht
3.1.4 Grundstückskaufvertragsrecht
3.1.5 Bauträgervertragsrecht3.2 Grundbuchrecht
3.3 Wohnungseigentumsgesetz
3.4 Wohnungsvermittlungsgesetz
3.5 Zweckentfremdungsrecht
3.6 Geldwäschegesetz
3.7 Makler- und Bauträgerverordnung
3.8 Informationspflichten des Maklers
3.8.1 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
3.8.2 Digitale-Dienste-Gesetz
3.8.3 Preisangabenverordnung
3.8.4 Energieeinsparverordnung4. Wettbewerbsrecht
4.1.1 Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
4.1.2 Unzulässige Werbung5. Verbraucherschutz
5.1.1 Grundlagen des Verbraucherschutzes
5.1.2 Schlichtungsstellen
5.1.3 Datenschutz6. Grundlagen Immobilien und Steuern
6.1 Einkommensteuern6.2 Körperschaftsteuern
6.3 Gewerbesteuer
6.4 Umsatzsteuer
6.5 Bewertungsgesetzabhängige Steuern
6.6 Spezielle Verkehrssteuern (Grunderwerb- und Grundsteuern)
7. Grundlagen der Finanzierung
7.1 Allgemeine Investitionsgrundlage und Finanzierungsrechnung7.2 Kostenerfassung
7.3 Eigenkapital und Kapitaldienstfähigkeit
7.4 Kosten einer Finanzierung
7.5 Kreditsicherung und Beleihungsprüfung
7.6 Förderprogramme, Wohnriester
7.7 Absicherung des Kreditrisikos im Todesfall
7.8 Steuerliche Aspekte der Finanzierung
wird gestrichen.
b) Die Überschrift "B. Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Wohnimmobilienverwalter" wird durch die Überschrift "Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Wohnimmobilienverwalter" ersetzt.
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Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nach § 34c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15b Absatz 1 MaBV Anlage 3
(zu § 15b Absatz 3)für den Zeitraum ...
Name, Vorname, ggf. Unternehmensbezeichnung des Gewerbetreibenden Bei juristischen Personen: Name, Vorname des gesetzlichen Vertreters
Straße, Hausnummer PLZ Ort Telefon * Fax * E-Mail * Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme, Datum, Inhalt, Umfang (Stunden), in Anspruch genommener Weiterbildungsanbieter * (Angaben sind freiwillig)
Ich bestätige, dass die nach § 34c Absatz 2a GewO bestehende Verpflichtung zur Weiterbildung eingehalten worden ist.
Ort, Datum, Unterschrift des Gewerbetreibenden
wird gestrichen.
Artikel 3 EU
Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
"Abschnitt 3
Übergangsregelung".
b) Die Angabe zu den §§ 16 bis 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung
§ 17 Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung § 18 Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung § 19 Kostenfreiheit und Duldungspflicht | " § 16 Berechtigung zur Abrechnung von Etiketten". |
c) Die Angabe zu den Anlagen 1 bis 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Anlage 1 Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019
Anlage 2 Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019 Anlage 3 Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung Anlage 4 Poster zum Energiekostenvergleich | "Anlage Poster zum Energiekostenvergleich". |
2. § 1 Absatz 2 und 3 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
(2) Dieses Gesetz ist für gebrauchte Produkte anzuwenden, soweit
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden für
| "(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
|
3. In § 2 Nummer 28 und § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird jeweils die Angabe "Anlage 4" durch die Angabe "der Anlage" ersetzt.
4. Abschnitt 3 wird durch den folgenden Abschnitt 3 ersetzt:
| alt | neu |
| Abschnitt 3 Gebrauchte Produkte § 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung (1) Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger gemäß § 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 284 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Gebäudeenergieberater des Handwerks und Ausstellungsberechtigte nach § 88 Absatz 1 und 2 des "Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind berechtigt, auf Heizgeräten nach § 1 Absatz 2 ein Etikett nach dem Muster in Anlage 1 oder 2 anzubringen, wenn sie mit dem Eigentümer oder Mieter des jeweiligen Gerätes in einem bestehenden Vertragsverhältnis mit Bezug zu den Heizgeräten oder zur energetischen Sanierung des Gesamtgebäudes stehen oder wenn sie vom Eigentümer oder Mieter mit der Untersuchung der Heizgeräte beauftragt worden sind. Bei der Anbringung des Etiketts sind die Vorgaben nach § 18 Absatz 1 zu berücksichtigen. (2) Die Berechtigten nach Absatz 1 dürfen Etiketten nur nach den zeitlichen Vorgaben der Anlage 3 vergeben. § 17 Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung (1) Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat im Anschluss an die Feuerstättenschau nach § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes auf jedem Heizgerät nach § 1 Absatz 2 ein Etikett nach dem Muster in Anlage 1 oder 2 anzubringen, wobei die Vorgaben nach § 18 Absatz 1 zu berücksichtigen sind. Dabei sind im Rahmen eines ersten Überprüfungszyklus der Feuerstättenschau die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 1994 und in einem zweiten Überprüfungszyklus die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 2008 zu etikettieren. Danach sind die Heizgeräte zu etikettieren, die bei der Feuerstättenschau bezogen auf das Baujahr mindestens 15 Jahre alt sind. Ist ein Heizgerät bereits etikettiert worden, so entfällt die Pflicht nach Satz 1. Sie entfällt auch dann, wenn das Etikett in einem weiteren Überprüfungszyklus nicht mehr vorhanden ist. Die sich aus dem Gebäudemodernisierungsgesetz, ergebenden Pflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bleiben von der Verpflichtung nach Satz 1 unberührt. (2) Hat ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ein Etikett nach Absatz 1 angebracht, so darf er innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermonaten nach Anbringen des Etiketts mit dem jeweiligen Eigentümer des Heizgerätes keine Gespräche über den Verkauf eines neuen Heizgerätes führen oder ihm ein entsprechendes Angebot unterbreiten. (3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach Absatz 1 erhält vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine angemessene Aufwandsentschädigung für
§ 18 Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung (1) Bei der Verbrauchskennzeichnung haben die Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und die Verpflichteten nach § 17 Absatz 1
Das Etikett ist von den Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 deutlich sichtbar auf der Außenseite der Gerätefront anzubringen. (2) Bei der Vergabe des Etiketts ist bis einschließlich zum 25. September 2019 das Etikett nach dem Muster in Anlage 1 und ab dem 26. September 2019 das Etikett nach dem Muster in Anlage 2 zu verwenden. (3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die Vergabe des Etiketts stichprobenhaft zu überprüfen. § 19 Kostenfreiheit und Duldungspflicht (1) Für den Eigentümer und den Mieter eines Heizgerätes nach § 1 Absatz 2 ist das Anbringen des Etiketts und die Information nach § 18 Absatz 1 durch den Berechtigten nach § 16 Absatz 1 oder den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 kostenfrei. (2) Der Eigentümer und der Mieter eines Heizgerätes nach § 1 Absatz 2 haben das Anbringen des Etiketts nach § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1 zu dulden. | "Abschnitt 3 Übergangsregelung § 16 Berechtigung zur Abrechnung von Etiketten Ein Bezirksschornsteinfeger, der nach § 17 Absatz 3 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 29. Juli 2026 geltenden Fassung einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung erworben hat, kann diesen Anspruch bis zum Ablauf des 23. August 2026 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend machen." |
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Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019 Anlage 1
(zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1)
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Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019 Anlage 2
(zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1)
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Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung Anlage 3
(zu § 16 Absatz 2)Ab den folgenden Jahren kann das Etikett durch die in § 16 Absatz 1 genannten Berechtigten auf Heizgeräte der nachstehenden Baujahre angebracht werden:
laufende Nummer ab dem Jahr Etikettierung auf Heizgeräten der Baujahre 1. 2016 bis einschließlich 1986 2. 2017 bis einschließlich 1991 3. 2018 bis einschließlich 1993 4. 2019 bis einschließlich 1995 5. 2020 bis einschließlich 1997 6. 2021 bis einschließlich 2001 7. 2022 bis einschließlich 2005 8. 2023 bis einschließlich 2008 9. 2024 ab 2009, sofern sie mindestens 15 Jahre alt sind
werden gestrichen.
6. In der Überschrift der Anlage 4 wird die Angabe "Anlage 4" durch die Angabe "Anlage" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5 Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber
(1) Über die in den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 gewonnenen Erfahrungen legt der jeweils verantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes der Bundesnetzagentur jährlich einen Bericht vor, in dem die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkungen dieser Vorhaben bewertet werden. Der erste Bericht ist im zweiten Jahr nach der Inbetriebnahme des jeweils ersten Teilabschnitts eines solchen Vorhabens vorzulegen. (2) Der Bericht kann mit dem gemeinsamen Netzentwicklungsplan nach § 12b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verbunden werden. (3) Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über den Sachstand bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten. | " § 5 Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber
Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über den Sachstand bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten." |
Artikel 5
Änderung des Investitionsgesetzes Kohleregionen
Das Investitionsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
"(2) Abweichend von Absatz 1 können auf Antrag eines Bundeslandes nach § 3 Absatz 2 bis zu 10 Prozent der nach Absatz 1 maximal gewährten Finanzhilfen zu seiner Nutzung in nachfolgende Förderperioden übertragen werden. Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bund- Länder-Koordinierungsgremiums nach § 25, welche die Höhe der übertragenen maximal gewährten Finanzhilfen, die Verteilung auf die Bundesländer sowie die aufnehmenden Förderperioden festlegt. Der Antrag ist spätestens vier Monate vor Ende der Förderperiode, aus der Finanzhilfen übertragen werden sollen, bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einzureichen. Die Übertragung ist nur zulässig, soweit nach der Übertragung die maximal gewährten Finanzhilfen in den Förderperioden 2 und 3 nach Absatz 1 jeweils mindestens 50 Millionen Euro geringer sind als die maximal gewährten Finanzhilfen in der jeweils vorangegangenen Förderperiode. Im Übrigen lässt die Übertragung die länder- und revierspezifischen Gesamtanteile der Finanzhilfen nach § 3 Absatz 2 unberührt."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden zu den Absätzen 3 bis 6.
c) Der neue Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| "(4) Werden Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben vor Ablauf einer Förderperiode nach Absatz 1 bewilligt, können dafür Finanzhilfen dieser Förderperiode bis zu drei Jahre nach deren Ablauf verausgabt und abgerechnet werden. Im Jahr 2038 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2040 vollständig abgenommen wurden und bis zum 31. Dezember 2041 vollständig abgerechnet werden." |
d) In dem neuen Absatz 6 wird die Angabe "Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe "Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" und die Angabe " § 49" durch die Angabe " § 54" ersetzt.
3. In § 7 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| "Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie halbjährlich jeweils bis zum Ablauf des 31. Januar und bis zum Ablauf des 31. Juli eines Jahres Übersichten über den Stand zur Umsetzung der laufenden Maßnahmen sowie zur zweckentsprechenden Verwendung der Bundesmittel der abgeschlossenen Maßnahmen." |
c) Absatz 3 wird gestrichen.
5. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe "Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe "Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
6. In § 17 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe "Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe "Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
7. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe "Bundesministerium des Innern und für Heimat" durch die Angabe "Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat" ersetzt.
8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe "Bundesministerium für Verkehr" und die Angabe "Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe "Verkehrsausschuss" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| "Nehmen der Verkehrsausschuss und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages den Bericht nach Absatz 1 zustimmend zur Kenntnis, kann das Bundesministerium für Verkehr dem jeweiligen Vorhabenträger die Zustimmung zur Planung und Umsetzung der in Kapitel 4 genannten Maßnahme erteilen." |
c) In Absatz 3 wird die Angabe "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe "Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
9. § 25 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| "Das Koordinierungsgremium ist besetzt mit der fachlich zuständigen Vertreterin oder dem fachlich zuständigen Vertreter (Vertretung) auf Staatssekretärsebene des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums für Verkehr, des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt, des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie einer Vertretung für jedes Land nach § 1 Absatz 1 Satz 1." |
10. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" und die Angabe "alle zwei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2023" durch die Angabe "zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "jährlich bis zum 31. Oktober" durch die Angabe "zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe "Ausschuss für Inneres und Heimat" durch die Angabe "Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat" und die Angabe "jährlich bis zum 31. Oktober" durch die Angabe "zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe "Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe "Verkehrsausschuss" und die Angabe "jährlich bis zum 31. Oktober" durch die Angabe "zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl" ersetzt.
e) Absatz 5 wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 10a Absatz 6 wird die Angabe "und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichten" durch die Angabe "berichtet" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung
(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
Die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 13 Buchstabe c wird die Angabe "Anlage 3." durch die Angabe "Anlage 3," ersetzt.
2. Nach Nummer 13 werden die folgenden Nummern 14 bis 16 eingefügt:
"14. an die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 50 Nummer 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 6, 8, 13, 14 und 16 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, sowie nach der Verordnung (EU) 2024/1624 nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 15 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,
b) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
c) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3,
15. an die nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder für die Erhebung von Abgaben zuständigen Behörden nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 16 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
a) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 19, 21, 22, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,
b) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 22, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
c) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 19, 21, 22, 27 und 30 der Anlage 3,
16. an die Gesundheitsämter nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 17 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
a) der Daten in den Feldern 6, 7, 9, 10, 13, 16, 17, 19, 21 bis 23 und 25 bis 33 der Anlage 1,
b) der Daten in den Feldern 6, 7, 9, 10, 13, 16, 20, 22, 23 und 25 bis 30 der Anlage 2 und
c) der Daten in den Feldern 6, 7, 9, 10, 13, 16, 17, 19, 21 bis 23 und 25 bis 30 der Anlage 3."
Artikel 8
Änderung der Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 51a Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| § 45 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. | " § 45 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden." |
Artikel 9
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 124 Absatz 2 wird nach der Angabe " § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes," die Angabe " § 20 des Ökodesign-Gesetzes," eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
Das Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191), wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Nummer 2
2. In § 124 Absatz 2 wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 2959)" die Angabe "sowie § 20 des Ökodesign-Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191)" eingefügt.
wird gestrichen.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung (24.07.2026) in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 7 treten am 1. Mai 2027 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am 30. Juli 2026 in Kraft.
(4) Artikel 9 tritt am 1. November 2026 in Kraft.
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EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024)
EU) Dieser Artikel dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.07.2017 S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/740 vom 25. Mai 2020 (ABl. L 177 vom 05.06.2020 S. 1) geändert worden ist.
ID: 261977
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