Änderungstext
Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 21. Juli 2026
(BGBl. I vom 28.07.2026 Nr. 221)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 213) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 85a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 85a Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft | " § 85a Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft; Anwendungsbereich
§ 85b Missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft; Vermutungstatbestände § 85c Verfahren zur Prüfung der Zustimmung § 85d Anzeige einer fehlenden Zustimmung gegenüber dem Standesamt; Rücknahme der Zustimmung oder der Feststellung, dass eine solche nicht erforderlich ist". |
b) Nach der Angabe zu § 105c wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 105d Übergangsregelung für das Verfahren zur Prüfung einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft".
2. In § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 29a Absatz 1 oder § 29b Absatz 3 des Asylgesetzes" durch die Angabe " § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes oder nach § 30 des Asylgesetzes in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e oder Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348" ersetzt.
3. § 51 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgenden Nummern 8 und 9 ersetzt:
| alt | neu |
| 8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt; | "8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Absatz 3 bis 5 einen Asylantrag stellt,
9. bei einer Rücknahme der Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft nach § 85d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1598 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Ausländerbehörde, sofern sich der Aufenthaltstitel aus der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes oder dem Aufenthaltstitel des Kindes ableitet;" |
4. § 60a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mtter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist. | "Sofern nach § 85a die Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft erforderlich ist, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ab dem Zeitpunkt der Antragstellung nach § 85c Absatz 1 Satz 1 ausgesetzt, so lange, bis das Verfahren nach den §§ 85a bis 85c durch Entscheidung der Ausländerbehörde abgeschlossen ist." |
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe " §§ 29a und 29b oder § 29b des Asylgesetzes" durch die Angabe " §§ 29a oder 29b des Asylgesetzes oder nach Artikel 62 Absatz 1 bis 1b der Verordnung (EU) 2024/1348" ersetzt und die Angabe "einer Beratung nach" gestrichen.
5. § 84 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
| alt | neu |
| 8. die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2. | "8. die Rücknahme einer Zustimmung oder Feststellung nach § 85d Absatz 2 bis 5". |
6. § 85a wird durch die folgenden §§ 85a bis 85d ersetzt:
| alt | neu |
| § 85a Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
(1) Wird der Ausländerbehörde von einer beurkundenden Behörde oder einer Urkundsperson mitgeteilt, dass konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im Sinne von § 1597a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehen, prüft die Ausländerbehörde, ob eine solche vorliegt. Ergibt die Prüfung, dass die Anerkennung der Vaterschaft missbräuchlich ist, stellt die Ausländerbehörde dies durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest. Ergibt die Prüfung, dass die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich ist, stellt die Ausländerbehörde das Verfahren ein. (2) Eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft wird regelmäßig vermutet, wenn
und die Erlangung der rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter ohne die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung hierzu nicht zu erwarten ist. Dies gilt auch, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes geschaffen werden sollen. (3) Ist die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2 unanfechtbar, gibt die Ausländerbehörde der beurkundenden Behörde oder der Urkundsperson und dem Standesamt eine beglaubigte Abschrift mit einem Vermerk über den Eintritt der Unanfechtbarkeit zur Kenntnis. Stellt die Behörde das Verfahren ein, teilt sie dies der beurkundenden Behörde oder der Urkundsperson, den Beteiligten und dem Standesamt schriftlich oder elektronisch mit. (4) Im Ausland sind für die Maßnahmen und Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 die deutschen Auslandsvertretungen zuständig. | " § 85a Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft; Anwendungsbereich
(1) Die Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft ist erforderlich, wenn die Mutter oder der Anerkennende die deutsche Staatsangehörigkeit, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810, 811) besitzt und die jeweils andere Person
§ 1598 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Satz 1 gelten auch, wenn die Anerkennung der Vaterschaft einem ausländischen Abstammungsrecht unterliegt. (2) Die Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft ist nicht erforderlich, wenn
(3) Beantragen der Anerkennende und die Mutter die Zustimmung, obwohl sie geltend machen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 oder Nummer 2a vorliegen, stellt die Ausländerbehörde ohne weitere Prüfung nach § 85b fest, dass die Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erforderlich ist, wenn sie auf der Grundlage einer genetischen Untersuchung zur Klärung der Abstammung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 die leibliche Abstammung des Kindes vom Anerkennenden oder in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2a die leibliche Abstammung des anderen Kindes der Mutter vom Anerkennenden festgestellt hat. § 85b Missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft; Vermutungstatbestände (1) Die Ausländerbehörde versagt die Zustimmung, wenn es sich um eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft handelt. Eine solche liegt vor, wenn die Vaterschaft gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt wird oder die Zustimmung der Mutter gezielt gerade zu dem Zweck erteilt wird, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen für
(2) Eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft wird vermutet, wenn
(3) Die Ausländerbehörde erteilt die Zustimmung, wenn eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft nicht festgestellt werden kann. Es wird vermutet, dass die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich ist, wenn die Antragsteller belegen können, dass
§ 85c Verfahren zur Prüfung der Zustimmung (1) Die Ausländerbehörde entscheidet über die Erteilung der Zustimmung zur Anerkennung einer Vaterschaft durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt auf Antrag des Anerkennenden und der Mutter. Verstirbt der Anerkennende, die Mutter oder das Kind vor einer Entscheidung der Ausländerbehörde, so wird das Verfahren nicht unterbrochen und ist fortzusetzen. (2) Verstirbt der Anerkennende oder die Mutter, bevor der Antrag auf Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft gestellt worden ist, kann der Antrag auf Zustimmung abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch nur von dem Anerkennenden oder der Mutter gestellt werden. Versterben der Anerkennende und die Mutter, kann der Antrag auf Zustimmung abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch von dem Kind gestellt werden. (3) Die Zustimmung zur Anerkennung einer Vaterschaft gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde nicht binnen vier Monaten nach Eingang des Antrags entschieden hat. Der Ablauf der Frist nach Satz 1 wird gehemmt, wenn die Antragsteller einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen und die Ausländerbehörde diesem zustimmt. Der Ablauf der Frist nach Satz 1 wird auch gehemmt, wenn eine den Beteiligten zur Mitteilung von Tatsachen und Vornahme von Handlungen oder Beibringung von Nachweisen nach Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 85b Absatz 2 gesetzte Frist fruchtlos abläuft oder ein Beteiligter zu einer Anhörung, zu der er geladen wurde, nicht erscheint. Die Hemmung nach den Sätzen 2 und 3 endet, sobald das Verfahren wieder aufgenommen wird oder die unterlassene Handlung durch den oder die Beteiligten vorgenommen wurde. (4) Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen durch Landesrecht entscheidet die Ausländerbehörde über den Antrag, die für die jeweils andere Person im Sinne des § 85a Absatz 1 Satz 1 örtlich zuständig ist. Hat die jeweils andere Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so entscheidet vorbehaltlich abweichender Bestimmungen durch Landesrecht die Ausländerbehörde über den Antrag, in deren Zuständigkeitsbezirk der im Inland lebende Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Beteiligten zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die deutsche Auslandsvertretung für die Entscheidung über den Antrag örtlich zuständig, die für die jeweils andere Person im Sinne des § 85a Absatz 1 Satz 1 örtlich zuständig ist. (5) Die Antragsteller sind verpflichtet, diejenigen Tatsachen mitzuteilen und Handlungen vorzunehmen, die für die Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Zustimmung wesentlich sind, sowie hierfür erforderliche Nachweise, die sie erbringen können, vorzulegen; dies gilt insbesondere für Tatsachen und Nachweise im Sinne des § 85b Absatz 2 und 3 Satz 2. Im Übrigen gilt § 82 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Anerkennende oder die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen. (6) Die Antragsteller sind auf ihre Pflichten nach Absatz 5 und auf mögliche Folgen einer Nichterfüllung, insbesondere auf die Vermutungsregelung in § 85b Absatz 2 Nummer 5, hinzuweisen. § 85d Anzeige einer fehlenden Zustimmung gegenüber dem Standesamt; Rücknahme der Zustimmung oder der Feststellung, dass eine solche nicht erforderlich ist (1) Erlangt die Ausländerbehörde davon Kenntnis, dass ohne die erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde eine Eintragung der Vaterschaft in ein deutsches Personenstandsregister erfolgt ist, zeigt sie dies dem für die Geburt des Kindes zuständigen Standesamt an. (2) Die Ausländerbehörde kann die Zustimmung nur zurücknehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung, durch Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Erteilung gewesen sind, erwirkt worden ist. Nimmt die Ausländerbehörde die Zustimmung zurück, zeigt sie dies dem für die Geburt des Kindes zuständigen Standesamt an. (3) Die Rücknahme der Zustimmung ist höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Vaterschaft in ein deutsches Personenstandsregister zulässig. Bei Kindern, die bei Eintragung in das deutsche Personenstandsregister das fünfte Lebensjahr vollendet und die deutsche Staatsangehörigkeit vom anerkennenden Vater nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben, ist eine Rücknahme höchstens zwei Jahre nach Eintragung in das deutsche Personenstandsregister zulässig. Hat das Kind während der Frist nach Satz 1 das fünfte Lebensjahr vollendet und die deutsche Staatsangehörigkeit vom anerkennenden Vater nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben, ist eine Rücknahme höchstens innerhalb von zwei Jahren seit Vollendung des fünften Lebensjahres und nur innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung in das deutsche Personenstandsregister zulässig. Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, tritt in den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle der Eintragung der Vaterschaft in ein deutsches Personenstandregister die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft. § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes gilt entsprechend. (4) Die Rücknahme der Zustimmung erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit. (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Feststellungen der Ausländerbehörde nach § 85a Absatz 3 entsprechend." |
7. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration ist nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen diesem Personenkreis angehörenden Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. | "Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration ist nach den Absätzen 1, 2 und 7 zu Mitteilungen über einen diesem Personenkreis angehörenden Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird." |
b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
"(7) Öffentliche Stellen im Sinne von Absatz 1 haben auch unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von Tatsachen, die für die Prüfung, ob eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im Sinne von § 85b Absatz 1 Satz 2 vorliegt, erheblich sind, insbesondere von Tatsachen im Sinne von § 85b Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 2."
8. § 95 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1a wird die Angabe "verhindert oder" durch die Angabe "verhindert," ersetzt.
b) Nach Nummer 1a wird die folgende Nummer 1b eingefügt:
"1b. entgegen § 85c Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz eine Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht, um eine Zustimmung zur Anerkennung einer Vaterschaft nach § 85c Absatz 1 zu erwirken oder eine so erlangte Zustimmung wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht oder".
9. Nach § 105c wird der folgende § 105d eingefügt:
" § 105d Übergangsregelung für das Verfahren zur Prüfung einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
(1) Auf Prüfungen über das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft, die bis zum Ablauf des 28. Juli 2026 nicht abgeschlossen sind, sind § 60a Absatz 2 Satz 4, § 84 Absatz 1 Nummer 8 und § 85a dieses Gesetzes sowie die §§ 1597a und 1598 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 28. Juli 2026 jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) § 85a Absatz 2 Nummer 2b gilt nicht, wenn die rechtliche Vaterschaft für das andere Kind durch Anerkennung der Vaterschaft entstanden ist und die Anerkennungserklärung vor dem 29. Juli 2026 öffentlich beurkundet wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausländerbehörde das Verfahren nach § 85a Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 29. Juli 2026 geltenden Fassung für das andere Kind eingestellt hat."
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1597a Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft(1) Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu schaffen (missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft).
(2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson dies der nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde nach Anhörung des Anerkennenden und der Mutter mitzuteilen und die Beurkundung auszusetzen. Ein Anzeichen für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte ist insbesondere:
- das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Anerkennenden oder der Mutter oder des Kindes,
- wenn der Anerkennende oder die Mutter oder das Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a oder § 29b des Asylgesetzes besitzt,
- das Fehlen von persönlichen Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter oder dem Kind,
- der Verdacht, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, oder
- der Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist.
Die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson hat die Aussetzung dem Anerkennenden, der Mutter und dem Standesamt mitzuteilen. Hat die nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständige Behörde gemäß § 85a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft festgestellt und ist diese Entscheidung unanfechtbar, so ist die Beurkundung abzulehnen.
(3) Solange die Beurkundung gemäß Absatz 2 Satz 1 ausgesetzt ist, kann die Anerkennung auch nicht wirksam von einer anderen beurkundenden Behörde oder Urkundsperson beurkundet werden. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 vorliegen.
(4) Für die Zustimmung der Mutter nach § 1595 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Eine Anerkennung der Vaterschaft kann nicht missbräuchlich sein, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist.
wird gestrichen.
2. § 1598 wird durch den folgenden § 1598 ersetzt:
| alt | neu |
| § 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung
(1) Anerkennung und Zustimmung sind nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2, 3 und 5 und den §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam. (2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt. | " § 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung; sorgerechtliche Begleitregelung
(1) Anerkennung und Zustimmung sind nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2, 3 und 5 und den §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch unwirksam, wenn die nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erteilt ist. (2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt. Wird die Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 85d des Aufenthaltsgesetzes zurückgenommen und die Eintragung in einem deutschen Personenstandsregister dadurch unrichtig, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Die Hemmung gilt nicht, solange die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Rücknahme nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet ist. Existiert noch kein Eintrag in einem deutschen Personenstandsregister und wird die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung der Mutter zur Anerkennung der Vaterschaft in einer deutschen Auslandsvertretung beurkundet, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit der Beurkundung, wenn
(3) Haben die Mutter und der Anerkennende in den Fällen des § 85a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wirksame Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 abgegeben, so ist der Anerkennende zur Vertretung des Kindes in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn die Mutter verstorben ist oder die elterliche Sorge gemäß § 1673 Absatz 1 ruht. Das Vertretungsrecht endet im Zeitpunkt der bestandskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 85c Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, durch Eintritt der Fiktionswirkung gemäß § 85c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes oder dann, wenn das Familiengericht gemäß § 1773 Absatz 1 oder § 1781 Absatz 1 einen Vormund für das Kind bestellt hat." |
Artikel 3
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364; 2026 I Nr. 49) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt:
"b) die Rücknahme der Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 85d Absatz 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes oder die Rücknahme der Feststellung der Ausländerbehörde gemäß § 85d Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes jeweils in Verbindung mit § 1598 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,".
b) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden zu den Buchstaben c bis e.
2. Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| "1. bei der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, dem Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten oder dem Beweis des Gegenteils nach Satz 2 das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat, dies gilt nicht im Fall von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b," |
Artikel 4
Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 44a die folgende Angabe eingefügt:
" § 44b Feststellung der Abstammung in Fällen eines Aufenthaltsrechtsgefälles".
2. § 44 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Dem Standesamt, das den Geburtseintrag des Kindes führt, ist eine beglaubigte Abschrift der Erklärungen zu übersenden. Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift dem Standesamt I in Berlin zu übersenden. | "(3) Dem Standesamt, das den Geburtseintrag des Kindes führt, ist vorbehaltlich des § 46 Absatz 2 Satz 2 der Personenstandsverordnung eine beglaubigte Abschrift der Erklärungen sowie eine vorliegende Entscheidung über die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 85a des Aufenthaltsgesetzes zu übermitteln.
Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, so ist die Abschrift nach Satz 1 dem Standesamt I in Berlin zu übersenden, über eine Entscheidung zur Zustimmung der Ausländerbehörde nach Satz 1 wird das Standesamt I in Berlin benachrichtigt.
Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 1 und 2 eingegangenen Entscheidungen.
(4) Sind der Anerkennende oder die Mutter nicht deutsche Staatsangehörige und wird das Standesamt nicht zugleich um Eintragung der Vaterschaft im Geburtseintrag des Kindes ersucht, so hat das Standesamt bei der Beurkundung den Anerkennenden und die Mutter
|
3. Nach § 44a wird der folgende § 44b eingefügt:
" § 44b Feststellung der Abstammung in Fällen eines Aufenthaltsrechtsgefälles
(1) Zur Prüfung der Wirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft in den Fällen des § 1598 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangt das Standesamt die Vorlage der Zustimmungserklärung der für die Beteiligten zuständigen Ausländerbehörde.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
(3) Liegt die Zustimmungserklärung der Ausländerbehörde nicht vor und machen die Beteiligten gleichwohl die Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft geltend, haben die Beteiligten gegenüber dem Standesamt die Antragstellung nach § 85c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes unter Benennung der Ausländerbehörde und des Zeitpunkts der Antragstellung glaubhaft zu machen. Genügen die bisherigen Darlegungen und Nachweise nicht zur Glaubhaftmachung der in Satz 1 benannten Tatsachen, weist das Standesamt die Beteiligten darauf und auf die Möglichkeit einer Erklärung an Eides statt hin. Das Standesamt unterrichtet die Ausländerbehörde über die Geltendmachung nach Satz 1 und die glaubhaft gemachten Umstände, sobald die Frist nach § 85c Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nach den glaubhaft gemachten Umständen verstrichen ist. Die Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Ausländerbehörde nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Unterrichtung nach Satz 4 das Standesamt darüber informiert, dass kein Antrag auf Erteilung einer Zustimmung gestellt wurde, die Zustimmungsfiktion nach § 85c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes noch nicht eingetreten ist oder die Erteilung der Zustimmung abgelehnt wurde.
(4) Zur Abnahme einer Erklärung an Eides statt nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und nach Absatz 3 Satz 2 ist das Standesamt die zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs."
Artikel 5
Änderung der Personenstandsverordnung
Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Für die beim Standesamt I in Berlin geführten elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 2 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 5 und § 45 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes sowie für die Verzeichnisse über Personenstandsfälle im Ausland ist ein elektronisches Auskunftssystem einzurichten, das das Auffinden eines Personenstandseintrags oder einer namensrechtlichen Erklärung ermöglicht. | "(1) Für die beim Standesamt I in Berlin geführten elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 2 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 5, § 44 Absatz 3 Satz 3 und § 45 Absatz 2 Satz 4 des Personenstandsgesetzes sowie für die Verzeichnisse über Personenstandsfälle im Ausland ist ein elektronisches Auskunftssystem einzurichten, das das Auffinden eines Personenstandseintrags, einer Zustimmungsentscheidung einer Ausländerbehörde gemäß § 85a des Aufenthaltsgesetzes oder einer namensrechtlichen Erklärung ermöglicht." |
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Zulässige Suchkriterien und Ergebnisdaten sind Standesamt, Registernummer, Familiennamen, Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung, Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft, Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls. | "Zulässige Suchkriterien und Ergebnisdaten sind Standesamt, Registernummer, Familiennamen, Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung, Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft, Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls sowie Ausländerbehörde und Tag der Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes." |
2. § 46 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Wird eine Erklärung zur Namensführung oder eine andere familienrechtliche Erklärung nach den §§ 41 bis 45b des Gesetzes gegenüber einem Standesamt abgegeben, das für die Entgegennahme nicht zuständig ist, sollen dem für die Entgegennahme zuständigen Standesamt die Erklärungsdaten mit dem Wortlaut der Erklärung bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nach § 63 elektronisch übermittelt werden. | "(2) Wird eine Erklärung zur Namensführung oder eine andere familienrechtliche Erklärung nach den §§ 41 bis 45b gegenüber einem Standesamt abgegeben, das für die Entgegennahme nicht zuständig ist, sollen dem für die Entgegennahme zuständigen Standesamt die Erklärungsdaten mit dem Wortlaut der Erklärung bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nach § 63 elektronisch übermittelt werden. Im Fall der Übermittlung der Erklärung als Schriftstück wird für die eigenen Unterlagen eine beglaubigte Abschrift gefertigt und das Original der Erklärung an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt abgegeben." |
Artikel 6
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 13 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. für die Erfüllung der in § 87 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder in § 11 Absatz 7 des Freizügigkeitsgesetzes/EU bezeichneten Mitteilungspflichten, | "2. für die Erfüllung der in § 87 Absatz 2 und 7 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten," |
Artikel 7
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 102 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den §§ 41f oder 41g ergeben oder deren Entscheidung ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach den §§ 41f oder 41g zu treffen ist."
Artikel 8
Änderung des KRITIS-Dachgesetzes
Das KRITIS-Dachgesetz vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. ist "Anlage" eine Betriebsstätte, sonstige ortsfeste Installation, Maschine, Gerät und sonstige ortsveränderliche technische Installation; | "2. ist "Anlage" eine Betriebsstätte, sonstige ortsfeste Installation, Maschine, Gerät, sonstige ortsveränderliche technische Installation oder Software und IT-Dienste; für Software und IT-Dienste, die nicht unmittelbar der Steuerung, Überwachung oder Unterstützung physischer Prozesse der Erbringung kritischer Dienstleistungen dienen, gelten ausschließlich die Vorgaben des BSI-Gesetzes;" |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4
4. das Eisenbahn-Bundesamt für die kritische Dienstleistung des Eisenbahnverkehrs, soweit er in die Zuständigkeit der bundeseigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen fällt,
wird gestrichen.
bb) Die Nummern 5 bis 12 werden zu den Nummern 4 bis 11.
cc) Nummer 13 wird zu Nummer 12 und die Angabe "Nummern 1 bis 12" wird durch die Angabe "Nummern 1 bis 11" ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "Nummer 1 bis 12" durch die Angabe "Nummer 1 bis 11" ersetzt.
3. In § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ", falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist" gestrichen.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Ein Betreiber kritischer Anlagen ist verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem eine Anlage als kritische Anlage gilt, frühestens jedoch bis einschließlich zum 17. Juli 2026, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe über eine gemeinsam vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete Registrierungsmöglichkeit nach § 33 Absatz 1 des BSI-Gesetzes folgende Angaben zu übermitteln (Registrierung):
| "(1) Ein Betreiber kritischer Anlagen ist verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem eine Anlage als kritische Anlage gilt, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe über eine gemeinsam vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete Registrierungsmöglichkeit folgende Angaben zu übermitteln:
|
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Dem Betreiber kritischer Anlagen wird die zuständige Behörde durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe spätestens zwei Wochen nach der Registrierung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt, mit Ausnahme der erstmaligen Mitteilung, die nicht vor dem 17. August 2026 erfolgen muss. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe informiert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie die jeweils zuständige Behörde unverzüglich über jede erfolgte Registrierung. Die Übermittlung der Information gemäß Absatz 1 Nummer 7 erfolgt ausschließlich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. | "(5) Dem Betreiber kritischer Anlagen werden der Abschluss des Registrierungsprozesses und die zuständige Behörde durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Die Mitteilung soll innerhalb von vier Wochen übermittelt werden. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übermittelt dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich nach Abschluss der Registrierung alle Registrierungsdaten. Die Übermittlung der in Absatz 1 Nummer 8 genannten Information erfolgt ausschließlich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik." |
c) In Absatz 8 Satz 1 wird nach der Angabe "Informationstechnik" die Angabe "innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1" eingefügt.
5. § 9 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe leitet die Mitteilung der Europäischen Kommission, einen Betreiber kritischer Anlagen als kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa zu betrachten, unverzüglich an jenen und an die zuständige Behörde weiter. | "(3) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe leitet die Mitteilung der Europäischen Kommission, einen Betreiber kritischer Anlagen als kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für Europa zu betrachten, unverzüglich an jenen und an die zuständige Behörde weiter. Ab dem Eingang der Mitteilung nach Satz 1 beim Betreiber kritischer Anlagen gelten die in den §§ 12 und 13 vorgesehenen Verpflichtungen für den Betreiber kritischer Anlagen aufgrund seiner Eigenschaft als kritische Einrichtung mit besonderer Bedeutung für Europa." |
6. In § 13 Absatz 5 wird die Angabe "bis einschließlich 17. Januar 2026" durch die Angabe "spätestens acht Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1" ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2030 siehe =>)
7. § 14 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe " § 3 Absatz 2 Nummer 2 bis 12" durch die Angabe " § 3 Absatz 2 Nummer 2 bis 11 sowie in den in den Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 bestimmten Bereichen" ersetzt.
b) Die Nummern 4 und 5 werden durch die folgenden Nummern 4 bis 7 ersetzt:
| alt | neu |
| 4. das Bundesministerium für Verkehr und
5. das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. | "4. das Bundesministerium für Verkehr,
5. das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, 6. das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt und 7. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales." |
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "nach § 32 Absatz 1 des BSI-Gesetzes" gestrichen.
b) Nach Absatz 9 wird der folgende Absatz 10 eingefügt:
"(10) Bei der Übermittlung von Meldungen über Vorfälle nach den Absätzen 4, 5 und 7 sowie bei der Erstellung von Lagebildern nach Absatz 8 sind die erforderliche Vertraulichkeit sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Betreibers kritischer Anlagen zu beachten."
§ 26 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung§ 8 Absatz 1 Nummer 2, 6 und 7 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 6 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
wird gestrichen.
Artikel 9
Änderung des BSI-Gesetzes
Das BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 23 wird durch die folgende Nummer 23 ersetzt:
| alt | neu |
| 23. "kritische Komponenten" IKT-Produkte, die in einer Rechtsverordnung aufgrund von § 56 Absatz 7 und 8 als kritische Komponenten bestimmt werden. | "23. "kritische Komponenten" IKT-Produkte, die in einer Rechtsverordnung aufgrund von § 56 Absatz 6 als kritische Komponenten bestimmt werden;" |
2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Domain-Name-Registry-Diensteanbieter" durch die Angabe "Domain-Name-Registry-Dienstleister" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Betreibern kritischer Anlagen" durch die Angabe "kritischen Anlagen" ersetzt.
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Bei Änderungen der nach Absatz 1 oder 2 zu übermittelnden Angaben sind dem Bundesamt geänderte Versorgungskennzahlen sowie Änderungen der bei Betreibern kritischer Anlagen zum Einsatz kommenden Typen von kritischen Komponenten einmal jährlich zu übermitteln und alle anderen Angaben unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung Kenntnis von der Änderung erhalten hat, zu übermitteln. | "(5) Wenn sich nach Absatz 1 zu übermittelnde Angaben ändern, sind diese Änderungen dem Bundesamt unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung Kenntnis von der Änderung erhalten hat, zu übermitteln." |
3. § 35 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus den Sektoren Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten und Digitale Dienste teilen den potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffenen Empfängern ihrer Dienste und dem Bundesamt unverzüglich alle Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen mit, die diese Empfänger als Reaktion auf diese Bedrohung ergreifen können. | "Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen aus den Sektoren Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten und Digitale Dienste teilen den potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffenen Empfängern ihrer Dienste und dem Bundesamt unverzüglich alle Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen mit, die diese Empfänger als Reaktion auf diese Bedrohung ergreifen können." |
4. § 66 wird durch den folgenden § 66 ersetzt:
| alt | neu |
| § 66 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelungen
§ 2 Nummer 22 und 24 und § 33 Absatz 2 sind erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 2 Nummer 22 und 24 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | " § 66 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelung
§ 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 und 5 sind erst anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes in Kraft getreten ist. Bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung sind § 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung sowie § 33 Absatz 5 in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden." |
Artikel 10
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 47 Absatz 1a wird die Angabe " (§§ 29a und 29b)" durch die Angabe "nach den §§ 29a oder 29b oder nach Artikel 62 Absatz 1 bis 1b der Verordnung (EU) 2024/1348" ersetzt.
(Gültig ab 01.10.2026 siehe =>)
2. § 87e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 ,
(2) In Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 findet die Verordnung (EU) 2024/1347 für die Prüfung nach diesem Gesetz Anwendung in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Hinsichtlich der Überprüfung des Entzuges des internationalen Schutzes gilt dies für alle Entzugsverfahren, die ab dem 12. Juni 2026 begonnen werden.(3) Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Zuerkennung von Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige nach § 26 in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung finden § 73 Absatz 4 und 5 sowie § 73a in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung Anwendung. Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberechtigung oder des internationalen Schutzes eines Ausländers vor, von dem andere Personen ihre Asylberechtigung oder ihren internationalen Schutz nach § 26 in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung ableiten, findet § 73b Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
werden gestrichen.
Artikel 11
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 1 Nummer 6 und Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 wird das Grundrecht auf Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit ( Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung (29.07.2026) in Kraft.
(2) Artikel 8 Nummer 7 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft.
(3) Artikel 10 Nummer 2 tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
ID: 261999
| ENDE |