Änderungstext
MDWG - Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz
Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung
Vom 22. Juli 2026
(BGBl. I vom 28.07.2026 Nr. 222)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
a) Die Angabe zu § 15a
§ 15a Automatisierte Datenübermittlung
wird gestrichen.
b) Die Angabe zu § 18f wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion und die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit | " § 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion und die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit". |
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
c) Nach der Angabe zu § 22 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 22a Automatisierte Datenübermittlung".
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
d) Die Angabe zu § 43 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 43 Aufhebung von Rechtsvorschriften | " § 43 Übergangsregelung". |
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
2. Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende fSatz eingefügt:
"In Verfahren zur Anerkennung einer Vaterschaft nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes unterstützt die Registerbehörde durch Speicherung und Übermittlung der im Register gespeicherten Daten von Personen, die als Mutter, Anerkennender oder Kind am Verfahren beteiligt sind, die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden und die Familienkassen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes."
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
3. Nach § 2 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
"(5) Zum Zweck der Durchführung von Verfahren auf Zustimmung der Ausländerbehörde und der mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen zur Anerkennung einer Vaterschaft nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes ist es zulässig, die Daten von Personen, die als Mutter, Anerkennender oder Kind am Verfahren beteiligt sind, zum jeweiligen Datensatz des Beteiligten hinzuzuspeichern, der aufgrund der Anerkennung ein Aufenthaltsrecht erhält."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
aa) In Nummer 4 wird die Angabe "Staatsangehörigkeiten" durch die Angabe "Staatsangehörigkeiten, Angaben zur Identitätsklärung" ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe "zum Ausweispapier" durch die Wörter "zu Ausweisdokumenten" ersetzt.
(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
cc) Nummer 6a wird durch die folgende Nummer 6a ersetzt:
| alt | neu |
| 6a. Angaben zu Beginn und Ende von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der zuständigen Behörde, | "6a. Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie Anspruchseinschränkungen und Leistungsausschlüsse nach dem Asylbewerberleistungsgesetz," |
dd) In Nummer 10 wird die Angabe "(BVA-Verfahrensnummer)." durch die Angabe "(BVA-Verfahrensnummer)," ersetzt.
ee) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
"11. die Fingerabdruckdaten und die Unterschrift zum Zweck der Ausstellung eines Dokuments nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes für einen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe des § 61a Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung."
(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
b) Absatz 4 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 4. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien), | "4. die Grundpersonalien mit Ausnahme der Angaben zur Identitätsklärung," |
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
c) Absatz 6 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet, | "3. die gegenwärtige Anschrift," |
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
d) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
"(7) Bei Personen nach § 2 Absatz 5 werden folgende Daten gespeichert:
5. § 6 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1 bis 2 Nummer 1 bis 4, 6, 11, 12 und 14 sowie Absatz 3 Nummer 1, 3, 4 und 6 sowie Absatz 4, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt, | "1. die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1 bis 2 Nummer 1 bis 4, 6, 11, 12 und 14, Absatz 2b, Absatz 3 Nummer 1, 3, 4 und 6 sowie Absatz 4 und 5, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt," |
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2, 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c und 3d und 4 Nummer 6, 3d, 4 Nummer 6 und Absatz 6 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt, | "1. die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2, 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c, 3d, 4 Nummer 6, Absatz 6 und 7 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt," |
bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 4. die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 2, 4 bis 8, 10 und 12, Absatz 3c und 3d, | "4. die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8, Absatz 3c bis 3e," |
cc) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
| alt | neu |
| 6. die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter) die Daten nach § 3 Absatz 3c in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in den Fällen des § 2 Absatz 2c, | "6. die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter) die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und die Daten nach § 3 Absatz 3c in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in den Fällen des § 2 Absatz 2c," |
(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
dd) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
| alt | neu |
| 7. die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5c und die frühere Anschrift im Bundesgebiet und das Auszugsdatum sowie Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall, | "7. die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 4 mit Ausnahme der Angaben zur Identitätsklärung, Nummer 5c und die frühere Anschrift im Bundesgebiet und das Auszugsdatum sowie Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall," |
(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. die Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht,".
bb) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
| alt | neu |
| 7. ausländische Ausweis- oder Identifikationsdokumente, | "7. ausländische Ausweisdokumente oder, sofern solche bei Ausländern, die keine Unionsbürger sind, nicht vorliegen, sonstige amtliche oder nichtamtliche zur Klärung der Identität geeignete Dokumente," |
6. § 10 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Das Ersuchen muss, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann, außer bei Unionsbürgern, das Ersuchen auch nur mit Lichtbild, mit den Fingerabdruckdaten oder den zu den Fingerabdruckdaten gehörigen Referenznummern gestellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhandengekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden. Das Ersuchen kann zum Zweck der Einhaltung der Verteilentscheidung bei Asylsuchenden oder unerlaubt eingereisten Ausländern durch Aufnahmeeinrichtungen, Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch nur mit der Optionsnummer gestellt werden. Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 oder zum Zweck der Datenpflege der Zusatzinformationen kann auch nur mit der Schengen-ID-Nummer gestellt werden. Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen zur Datenbereinigung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1358 kann auch nur mit der Eurodac-Nummer gestellt werden. Stimmen die in dem Übermittlungsersuchen bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht. | "(2) Das Ersuchen muss, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten.
Sofern keine AZR-Nummer vorhanden ist, kann das Ersuchen, außer bei Unionsbürgern, auch nur gestellt werden mit
Das Ersuchen kann zum Zweck der Einhaltung der Verteilentscheidung bei Asylsuchenden oder unerlaubt eingereisten Ausländern durch Aufnahmeeinrichtungen, Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch nur mit der Optionsnummer gestellt werden. Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 oder zum Zweck der Datenpflege der Zusatzinformationen kann auch nur mit der Schengen-ID-Nummer gestellt werden. Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen zur Datenbereinigung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1358 kann auch nur mit der Eurodac-Nummer gestellt werden. Stimmen die in dem Übermittlungsersuchen bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht." |
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
b) Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt:
"(3b) Das Ersuchen einer Ausländerbehörde und der mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen im Rahmen einer Prüfung, ob die erforderliche Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft nach § 85c des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden kann, kann auch nur mit den verfügbaren Daten nach § 3 Absatz 7 Nummer 1 der Elternteile oder des Kindes gestellt werden. Die Registerbehörde übermittelt daraufhin zu Personen mit übereinstimmenden oder nur geringfügig davon abweichenden Personalien die Daten nach § 3 Absatz 7 Nummer 1 oder, soweit vorhanden, die AZR-Nummer. Die ersuchende Behörde hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten."
c) Nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. Datenübermittlungen zwischen der Bundesagentur für Arbeit, den Ausländerbehörden und anderen öffentlichen Stellen im Visumverfahren in den Fällen des § 2 Absatz 2c,".
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
7. § 15a
§ 15a Automatisierte Datenübermittlung(1) Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zum Fortzug der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben zum Fortzug wurden von der zuständigen Ausländerbehörde selbst an das Register übermittelt. In den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden diese Angaben ebenfalls an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt. Sofern sich der Ausländer noch im Leistungsbezug befindet, werden diese Angaben ebenfalls an die zuständige Leistungsbehörde übermittelt.
(2) Die Registerbehörde übermittelt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung unverzüglich die Angaben einer Ausweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung der betroffenen Person nach deren Speicherung.
(3) Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zum Ausreisenachweis der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben zum Ausreisenachweis wurden von der zuständigen Ausländerbehörde selbst an das Register übermittelt. In den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden diese Angaben ebenfalls an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt.
(4) Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde in den Fällen, in denen der Leistungsbezug zu einer Aufhebung oder einer Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis führen kann, neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zum Beginn und zum Ende des Leistungsbezuges der betroffenen Person nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a unverzüglich nach deren jeweiliger Speicherung.
(5) Die Registerbehörde übermittelt der mit der Förderung der Ausreisen und der Förderung der Reintegration betrauten Ausländerbehörde oder öffentlichen Stelle neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zur Wiedereinreise der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration und die Angaben der Wiedereinreise der betroffenen Person wurden jeweils von derselben Ausländerbehörde oder öffentlichen Stelle an das Register übermittelt. Im Falle der Wiedereinreise einer Person, deren vormalige Ausreise aus dem Bundesgebiet durch eine Abschiebung durchgesetzt worden ist, übermittelt die Registerbehörde der vor der Ausreise gespeicherten aktenführenden Behörde neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zur Wiedereinreise der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, diese Behörde hat die Angaben zur Wiedereinreise selbst an das Register übermittelt.
wird gestrichen.
8. In § 16 Absatz 1 Nummer 5, § 17 Absatz 1 Nummer 5, § 17a Nummer 4, § 17b Nummer 4 und § 18 Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe "zum Ausweispapier" durch die Angabe "zu Ausweisdokumenten" ersetzt.
9. § 18a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "zum Ausweispapier" durch die Angabe "zu Ausweisdokumenten" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "im Bundesgebiet" gestrichen.
10. § 18b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "zum Ausweispapier" durch die Angabe "zu Ausweisdokumenten" ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) An die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 68 Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, übermittelt. | "(2) An die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs im Sinne des § 68 Absatz 2 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, übermittelt." |
11. In § 18c Nummer 1, § 18d Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe "zum Ausweispapier" durch die Angabe "zu Ausweisdokumenten" ersetzt.
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
12. Nach § 18d Absatz 1 Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt:
"9a. das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie die Daten nach § 3 Absatz 6,".
13. § 18f wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe "die Grundpersonalien des Unionsbürgers," die Angabe "abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zu Ausweisdokumenten und die Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners," eingefügt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe "zum Ausweispapier" durch die Angabe "zu Ausweisdokumenten" ersetzt.
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 wird die Angabe "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe "Bundesministerium des Innern" ersetzt.
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
| alt | neu |
| (8) Die Registerbehörde übermittelt bei Speicheranlässen nach § 2 Absatz 2b zur Fortführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 in einem automatisierten Verfahren an die zuständige Auslandsvertretung. Die der Speicherung zugrundeliegenden Dokumente werden auf Ersuchen zusammen mit den Daten nach Satz 1 durch die Registerbehörde an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übermittelt, soweit sie jeweils zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Zu diesem Zweck können das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zum Abruf von Daten und Dokumenten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. Für die Zulassung gilt § 22 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entsprechend. | "(8) Die Registerbehörde übermittelt an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Fortführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes auf Ersuchen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7." |
§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
wird gestrichen.
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
16. Nach § 22 wird der folgende § 22a eingefügt:
" § 22a Automatisierte Datenübermittlung
(1) Die Registerbehörde übermittelt den nach § 22 Absatz 1 Satz 1 zum automatisierten Datenabruf zugelassenen öffentlichen Stellen, den Meldebehörden, der Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit und den deutschen Auslandsvertretungen in einem automatisierten Verfahren neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer Daten nach § 3 unverzüglich nach deren Speicherung, wenn und soweit die unverzügliche Kenntnis der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und sofern die Angaben von den genannten Stellen nicht selbst an die Registerbehörde übermittelt worden sind.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen sowie die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit prüfen unverzüglich, ob die anlässlich einer Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU übermittelten Daten eines Unionsbürgers den Daten eines Unionsbürgers, der Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und dessen Daten bei ihnen gespeichert sind, zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, haben die in Satz 1 genannten Stellen die übermittelten Daten des Unionsbürgers unverzüglich zu löschen."
17. Nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. letzter Wohnort im Herkunftsland,".
18. § 24a wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8" durch die Angabe "Absatz 2 Nummer 4 bis 6, 7 und 8" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird jeweils die Angabe "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe "Bundesministerium des Innern" ersetzt.
19. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
aa) Die Angabe "(1)" wird gestrichen.
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. die Grundpersonalien und die weiteren Personalien, | "3. die Grundpersonalien und die weiteren Personalien, die für die Erteilung eines Visums erforderlich sind," |
(Gültig ab siehe =>)
cc) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 4. das Lichtbild, | "4. das Lichtbild und zusätzlich, bei Erteilung eines Visums, die Fingerabdruckdaten zum Zweck der weiteren Erteilung eines Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes," |
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
dd) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. bei Erteilung eines nationalen Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes die den Antrag auf dessen Erteilung begründenden Unterlagen zum Zweck der Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland,".
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
ee) In Nummer 8 wird nach der Angabe "Art," die Angabe "Rechtsgrundlage," eingefügt.
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
ff) Nummer 10
10. bei Erteilung eines Visums das Datum und das Dokument der Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet des Verpflichtungsgebers und die Angabe, ob im Falle früherer Aufwendung öffentlicher Mittel die Inanspruchnahme seiner Person erfolglos war,
wird gestrichen.
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
gg) Nummer 11 wird zu Nummer 10.
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
hh) Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
| alt | neu |
| 12. Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung, einschließlich der Nebenbestimmungen. | "11. Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung." |
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
b) Absatz 2
(2) Aus Gründen der inneren Sicherheit werden bei Visaanträgen von Angehörigen bestimmter Staaten, die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt festgelegt werden können, zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Paßart, Paßnummer und ausstellender Staat gespeichert.
wird gestrichen.
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
20. § 30 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 bis 12 und Absatz 2 an die Registerbehörde verpflichtet. Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen), die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen sind zur Übermittlung der Angabe verpflichtet, ob im Falle früherer Aufwendung öffentlicher Mittel die Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers erfolglos war (§ 29 Absatz 1 Nummer 10). | "(1) Die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Nummer 2 bis 11 an die Registerbehörde verpflichtet." |
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
21. § 31 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Das Ersuchen um Übermittlung von Daten muss, soweit vorhanden, die Visadatei-Nummer oder Visumaktenzeichen oder Nummer des Visums, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann das Ersuchen auch nur mit Lichtbild gestellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhanden gekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden. Stimmen die im Übermittlungsersuchen bezeichneten Personalien mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht. Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, sind zur Identitätsprüfung und -feststellung die Daten ähnlicher Personen nach § 29 Abs. 1 zu übermitteln. Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten. | "(1) Das Ersuchen um Übermittlung von Daten muss, soweit vorhanden, die Visadatei-Nummer, das Visumaktenzeichen oder die Nummer des Visums, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. Sofern die in Satz 1 genannten Angaben nicht vorhanden sind, kann das Ersuchen auch nur mit dem Lichtbild oder der Seriennummer eines Ausweisdokuments gestellt werden. Stimmen die im Übermittlungsersuchen bezeichneten Personalien mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht. Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, sind zur Identitätsprüfung und -feststellung die Daten ähnlicher Personen nach § 29 zu übermitteln. Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten." |
22. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
| alt | neu |
| 7. die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, | "7. die Träger der Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen und die Jugendämter," |
b) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
| alt | neu |
| 11. die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist, | "11. die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist," |
c) In Nummer 13 wird die Angabe "Sanktionsdurchsetzung." durch die Angabe "Sanktionsdurchsetzung," ersetzt.
d) Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt:
"14. die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten."
23. In § 34 Absatz 6 Satz 6 und 8 wird jeweils die Angabe "Bundesministerium des Innern und für Heimat" durch die Angabe "Bundesministerium des Innern" ersetzt.
24. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Registerbehörde hat im Fall einer Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den §§ 35 bis 37 den Empfänger der betreffenden Daten zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist. | "Die Registerbehörde hat im Fall einer Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den §§ 35 bis 37 den Empfänger der betreffenden Daten in einem automatisierten Verfahren zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist." |
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Satz 2 gilt nicht, wenn die Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung von der übermittelnden Stelle selbst vorgenommen worden ist."
25. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe "Bundesministerium des Innern" ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "und des Datenabrufs" durch die Angabe ", des Datenabrufs und der Datenübermittlung" ersetzt.
26. In § 41 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe "Bundesministerium des Innern" ersetzt.
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
27. § 43 wird durch den folgenden § 43 ersetzt:
| alt | neu |
| § 43 Aufhebung von Rechtsvorschriften | " § 43 Übergangsregelung
Daten, die bei der Erteilung eines Visums nach der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung des § 29 Absatz 1 Nummer 10 im Ausländerzentralregister gespeichert worden sind, können bis zu ihrer Löschung nach der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung des § 19 der AZRG-Durchführungsverordnung im Ausländerzentralregister verarbeitet werden." |
Artikel 2
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 29 Absatz 1" durch die Angabe " § 29" ersetzt.
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 29 Absatz 1 Nummer 6 bis 12" durch die Angabe " § 29 Nummer 6 bis 11" ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
a) Nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 38 wird die folgende Nummer 38a eingefügt:
"38a. Aufgaben nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes,".
b) In Absatz 6 wird jeweils die Angabe "zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel" durch die Angabe "zu Ausweisdokumenten oder zum Aufenthaltstitel" ersetzt.
4. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab siehe =>)
aaa) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
| alt | neu |
| e) Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern nicht Nummer 6 einschlägig ist | "e) Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern nicht Nummer 7 einschlägig ist," |
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
bbb) Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt:
"f) Daten nach § 3 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 des AZR-Gesetzes,".
(Gültig ab siehe =>)
ccc) Nach Buchstabe f wird der folgende Buchstabe g eingefügt:
"g) Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 des AZR-Gesetzes bei Personen, die zum Zeitpunkt der Speicherung noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben,".
(Gültig ab 01.05.2030 siehe =>)
bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
| alt | neu |
| 6. nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Einreise der Person erfolgt ist. | "6. nach sechs Monaten Daten zu Freiheitsentziehungen nach den §§ 62, 62b und 62c des Aufenthaltsgesetzes und Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351, die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 4 Nummer 9 des AZR-Gesetzes sowie Dokumente nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes," |
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
b) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die Fristen beginnen in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a bis c und e sowie der Nummern 2 bis 4 und 6 mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 1 Buchstabe d ist das Datum zum Ende des Leistungsbezuges. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 5 ist das Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme. | "Die Fristen beginnen in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a bis c, e und f sowie der Nummern 2 bis 4 und 6 mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 1 Buchstabe d ist das Datum zum Ende des Leistungsbezuges. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 5 ist bei Freiheitsentziehungen das Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme, bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes das Datum der Übermittlung." |
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
5. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
| alt | neu |
| § 19 Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei
In der Visadatei des Registers ist der Datensatz eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu löschen, wenn Daten nach § 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes gespeichert sind. Sind zusätzlich Daten nach § 29 Abs. 2 des AZR-Gesetzes gespeichert, erfolgt eine Löschung spätestens nach zehn Jahren. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem letztmals Daten übermittelt worden sind. | " § 19 Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei
(1) In der Visadatei des Registers ist der Datensatz eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu löschen. Von Satz 1 ausgenommen sind Datensätze von Angehörigen bestimmter Staaten, die vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt festgelegt werden, deren Datensätze nach zehn Jahren zu löschen sind. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem letztmals Daten übermittelt worden sind. (2) Abweichend von Absatz 1 werden Daten nach § 29 Nummer 4a des AZR-Gesetzes nach drei Jahren gelöscht. Die Frist beginnt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind." |
6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Buchstabe i werden die folgenden Buchstaben j und k eingefügt:
"j) zur Identitätsklärung oder Feststellung der Staatenlosigkeit vorgelegte Nachweise
aa) anerkanntes Ausweisdokument oder Dokument über eine registrierte Staatenlosigkeit
aaa) vorgelegt im Original
bbb) vorgelegt in Kopie
bb) sonstige amtliche Dokumente
aaa) vorgelegt im Original
bbb) vorgelegt in Kopie
cc) sonstige nichtamtliche Dokumente oder sonstige zugelassene Beweismittel nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 VwVfG oder nach den Landesverwaltungsverfahrensgesetzen
aaa) vorgelegt im Original
bbb) vorgelegt in Kopie
ccc) öffentliche Stelle, bei der sie vorliegen
dd) Ergebnis eines Personenfeststellungsverfahrens (PFV) nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 BKADV
ee) eigene Angaben der Person
k) Ergebnis und Anlass der Identitätsprüfung oder Feststellung der Staatenlosigkeit
aa) geklärt
bb) nicht geklärt
cc) Anlass der Identitätsklärung
dd) Staatenlosigkeit festgestellt am/nicht festgestellt".
bbb) In den Zeilen 2 und 3 wird jeweils die Angabe " wie vorstehend -" durch die Angabe " wie vorstehend ohne die Buchstaben j und k -" ersetzt.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe j und k jeweils die Angabe "(7)" eingefügt.
cc) In Spalte C wird vor der Angabe "I) - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen" die Angabe "Die Daten zu Spalte A Buchstabe j und k werden nur durch die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen, die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die Polizeivollzugsbehörden der Länder und andere nach Landesrecht zu bestimmende Behörden gemäß § 71 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt." eingefügt.
dd) In Spalte D wird vor der Angabe "I) - Ausländerbehörden" die Angabe "Die Daten zu Spalte A Buchstabe j und k Doppelbuchstabe cc werden nur an die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen, die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die Polizeivollzugsbehörden der Länder und andere nach Landesrecht zu bestimmende Behörden gemäß § 71 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt." eingefügt.
(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
| alt | neu |
| h) letzter Wohnort im Herkunftsland | "h) Angaben zum Ausweisdokument/zu sonstigen zur Klärung der Identität oder Feststellung der Staatenlosigkeit vorgelegten Dokumenten
aa) Dokumentenart
bb) Seriennummer cc) ausgestellt am dd) gültig bis ee) ausstellender Staat ff) ausstellende Behörde gg) aufbewahrende Stelle hh) geprüft durch am ii) Ergebnis der Prüfung
jj) Zuordnung zu
|
bb) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Vor der Angabe "I) - Ausländerbehörden" wird die Angabe "Angaben zum Ausweisdokument/zu sonstigen amtlichen oder nichtamtlichen zur Klärung der Identität oder Feststellung der Staatenlosigkeit vorgelegte Dokumente werden nur an die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes, die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die Polizeivollzugsbehörden der Länder und die in § 71 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Staatsangehörigkeitsbehörden übermittelt." eingefügt.
bbb) Die Angabe " die Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a, b, d und f" wird durch die Angabe " Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a bis h und l" ersetzt.
(Gültig ab siehe =>)
c) Nach Nummer 5b wird die folgende Nummer 5c eingefügt:
| "A | A1 * | B ** | C | D |
| 5c Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
| § 3 Absatz 1 Nummer 11 Fingerabdruckdaten und Unterschrift | - Ausländerbehörden | § 15 des AZR-Gesetzes
- aktenführende Ausländerbehörde". | ||
| a) Fingerabdruckdaten | (1) | (7) | ||
| b) Unterschrift | (7) |
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
d) Nummer 7a wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe "Bezug von existenzsichernden Leistungen" wird durch die Angabe "Bezug von existenzsichernden Leistungen nach AsylbLG, UhVorschG, SGB II, SGB VIII oder SGB XII sowie Anspruchseinschränkung und Leistungsausschluss nach AsylbLG" ersetzt.
bbb) Buchstabe a
a) für die Erbringung von existenzsichernden Leistungen zuständige Behörde
wird gestrichen.
ccc) Die bisherigen Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben a und b.
ddd) Nach dem neuen Buchstaben b werden die folgenden Buchstaben c und d eingefügt:
"c) Anspruchseinschränkung nach AsylbLG
d) Leistungsausschluss nach AsylbLG
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe a wird die Angabe "(2)" gestrichen.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe c und d wird jeweils die Angabe "(2)" eingefügt.
cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe " Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen" wird durch die Angabe " Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a und b" ersetzt.
bbb) Die Angabe " Träger der Sozialhilfe" wird durch die Angabe " Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a und b" ersetzt.
ccc) Die Angabe " Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen" wird durch die Angabe " Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a und b" ersetzt.
e) In Nummer 14 Spalte A wird die Angabe "Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG)" durch die Angabe "Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG) und vollziehbare Ausreisepflicht" ersetzt.
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
f) Nummer 31 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe ee und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb wird jeweils die Angabe "im Bundesgebiet" gestrichen.
bb) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Nach der Angabe " Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen" wird die Angabe " Auslandsvertretungen" eingefügt.
bbb) Die Angabe " die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe ff und Buchstabe f Doppelbuchstabe cc" wird gestrichen.
cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe " §§ 15, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes" wird durch die Angabe " §§ 15, 18a, 18b, 18d, 21, 24a des AZR-Gesetzes" ersetzt.
bbb) Die Angabe "Die Daten zu Spalte A Buchstabe e und f werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt." wird gestrichen.
ccc) Die Angabe " Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" wird durch die Angabe " Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis d" ersetzt.
ddd) Die Angabe " Bundeskriminalamt" wird durch die Angabe " Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis d" ersetzt.
eee) Die Angabe " Landeskriminalämter" wird durch die Angabe " Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a bis d" ersetzt.
fff) Die Angabe " sonstige Polizeivollzugsbehörden" wird durch die Angabe " sonstige Polizeivollzugsbehörden zu Spalte A Buchstabe a bis d" ersetzt.
ggg) Die Angabe " Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen" wird durch die Angabe " Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe b bis f" ersetzt.
hhh) Die Angabe " die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen" wird durch die Angabe " die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe b bis f - Jugendämter zu Spalte A Buchstabe b bis f - das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" ersetzt.
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
g) Nummer 35 wird wie folgt geändert:
aa) Die Spalten A und B werden durch die folgenden Spalten A und B ersetzt:
Alt:
| A | B |
| 35 Bezeichnung der Daten (§ 29 AZR-Gesetz) | Zeitpunkt der Übermittlung |
| § 29 Absatz 1 Nummer 1 | |
| - Geschäftszeichen der Registerbehörde (Visadatei-Nummer) |
(7) * |
| § 29 Absatz 1 Nummer 1a | |
| - Visumaktenzeichen der Registerbehörde |
(7) * |
| § 29 Absatz 1 Nummer 2 Visa erteilende Behörde |
|
| a) Auslandsvertretung |
(7) * |
| b) mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden |
(7) * |
| § 29 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5 Grundpersonalien |
|
| a) Familienname |
(7) * |
| b) Geburtsname |
(7) * |
| c) Vornamen |
(7) * |
| d) Schreibweise der Namen nach deutschem Recht |
(7) * |
| e) Geburtsdatum |
(7) * |
| f) Geburtsort, und -land -bezirk |
(7) * |
| g) Geschlechtseintrag |
(7) * |
| h) Doktorgrad |
(7) * |
| i) Weitere Personalien gemäß Abschnitt I Nummer 4 Spalte A |
(7) * |
| j) Staatsangehörigkeiten |
(7) * |
| § 29 Absatz 1 Nummer 4 |
|
| - Lichtbild |
(7) * |
| § 29 Absatz 1 Nummer 5 |
|
| - Datum der Datenübermittlung des Antrags |
(7) * |
| § 29 Absatz 1 Nummer 6 Entscheidung über den Antrag und das erteilte Visum |
|
| a) Visum erteilt |
(2) * |
| b) Antrag abgelehnt |
(2) ** |
| c) Rücknahme des Antrags |
(5) ** |
| d) Erledigung des Antrags auf sonstige Weise |
(5) ** |
| e) die Annullierung des Visums |
(2) ** |
| f) Aufhebung des Visums |
(2) * |
| g) Rücknahme des Visums |
(2) * |
| h) Widerruf des Visums |
(2) * |
| § 29 Absatz 1 Nummer 7 Weitere Daten |
|
| a) Datum der Entscheidung |
(7) ** |
| b) Datum der Übermittlung der Entscheidung |
(7) ** |
| § 29 Absatz 1 Nummer 8 Angaben zum Visum |
|
| a) Art des Visums |
(7) ** |
| b) Nummer des Visums |
(7) ** |
| c) Geltungsdauer des Visums |
(7) ** |
| § 29 Absatz 1 Nummer 9 |
|
| - die im Visumverfahren beteiligte Ausländerbehörde |
(7) ** |
| § 29 Absatz 1 Nummer 10 Verpflichtungserklärung |
|
| a) Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben am |
(7) ** |
| b) Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG abgegeben am |
(7) ** |
| c) Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG und § 68 Absatz 1 AufenthG |
(7) ** |
| d) Stelle, bei der sie vorliegt zu Buchstabe a bis c |
(7) ** |
| e) Dokument zu Buchstabe a bis c |
(7) ** |
| f) Verpflichtungsgeber (natürliche Person) zu Buchstabe a bis c
aa) Familienname bb) Vornamen cc) Geburtsdatum dd) Geburtsort ee) Anschrift im Bundesgebiet ff) erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel |
(7) ** |
| g) Verpflichtungsgeber (juristische Person) zu Buchstabe a bis c
aa) Name bb) Anschrift im Bundesgebiet cc) erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel |
(7) ** |
| § 29 Absatz 1 Nummer 11 Ge- oder verfälschte Dokumente |
|
| a) Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im Visaverfahren |
(7) ** |
| b) Art des Dokuments |
(7) ** |
| c) Nummer des Dokuments |
(7) ** |
| d) Geltungsdauer des Dokuments |
(7) ** |
| e) Im Dokument enthaltene Angaben über Aussteller |
(7) ** |
| § 29 Absatz 1 Nummer 12 Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung / Feststellung zustimmungsfreier Beschäftigung nach § 39 AufenthG (reguläres Verfahren) |
|
| a) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt am befristet bis räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen / keine weiteren Nebenbestimmungen Arbeitgeberbindung / keine Arbeitgeberbindung |
(7) ** |
| b) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt am unbefristet räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen / keine weiteren Nebenbestimmungen Arbeitgeberbindung / keine Arbeitgeberbindung |
(7) ** |
| c) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am |
(7) ** |
| d) Zustimmungsfreie Beschäftigung bis festgestellt am |
(7) ** |
| § 29 Absatz 2 Angaben zum Pass |
|
| a) Passart |
(7) * |
| b) Passnummer |
(7) * |
| c) ausstellender Staat |
(7) * |
Neu:
| "A | B |
| 35 Bezeichnung der Daten (§ 29 AZR-Gesetz) | Zeitpunkt der Übermittlung |
a) § 29 Nummer 1
| (7) * |
b) § 29 Nummer 1a
| (7) * |
| c) § 29 Nummer 2
Visum erteilende Behörde | |
| aa) Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten | (7) * |
| bb) mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden | (7) * |
| d) § 29 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5 Grundpersonalien | |
| aa) Familienname | (7) * |
| bb) Geburtsname | (7) * |
| cc) Vornamen | (7) * |
| dd) Geburtsdatum | (7) * |
| ee) Geburtsort, -land und -bezirk | (7) * |
| ff) Geschlechtsangabe | (7) * |
| gg) Doktorgrad | (7) * |
| hh) Staatsangehörigkeiten | (7) * |
| Weitere Personalien | |
| jj) abweichende Namensschreibweisen | (7) * |
| kk) andere Namen | (7) * |
| ll) Familienstand | (7) * |
mm) Angaben zum Ausweisdokument
| (7) * |
| nn) letzter Wohnort im Herkunftsland | (7) * |
| oo) freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit | (7) * |
| pp) Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners | (7) * |
e) § 29 Nummer 4
| (7) * |
| f) § 29 Nummer 4a | |
| (7) ** |
g) § 29 Nummer 5
| |
| h) § 29 Nummer 6
Entscheidung über den Antrag und das erteilte Visum | |
| aa) Visum erteilt | (2) ** |
| bb) Antrag abgelehnt | (2) ** |
| cc) Rücknahme des Antrags | (2) ** |
| dd) Erledigung des Antrags auf sonstige Weise | (5) ** |
| ee) Annullierung des Visums | (2) ** |
| ff) Aufhebung des Visums | (2) ** |
| gg) Rücknahme des Visums | (2) ** |
| hh) Widerruf des Visums | (2) ** |
| i) § 29 Nummer 7
Weitere Daten | |
| aa) Datum der Entscheidung | (7) ** |
| bb) Datum der Übermittlung der Entscheidung | (7) ** |
| j) § 29 Nummer 8
Angaben zum Visum | |
| aa) Art des Visums | (7) ** |
| bb) Rechtsgrundlage des Visums | (7) ** |
| cc) Nebenbestimmungen und Auflagen | (7) ** |
| dd) Nummer des Visums | (7) ** |
| ee) Geltungsdauer des Visums | (7) ** |
k) § 29 Nummer 9
| (7) ** |
| m) § 29 Nummer 10
Ge- oder verfälschte Dokumente | |
| aa) Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im Visaverfahren | (7) ** |
| bb) Art des Dokuments | (7) ** |
| cc) Nummer des Dokuments | (7) ** |
| dd) Ausstellungsdatum des Dokuments | (7) ** |
| ee) Geltungsdauer des Dokuments | (7) ** |
| ff) im Dokument enthaltene Angaben über Aussteller | (7) ** |
| n) § 29 Nummer 11
Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung/Feststellung zustimmungsfreier Beschäftigung nach § 39 AufenthG (reguläres Verfahren) | |
| aa) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen Arbeitgeberbindung/ keine Arbeitgeberbindung | (7) ** |
| bb) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am | (7) ** |
| cc) Zustimmungsfreie Beschäftigung bis
festgestellt am | (7) ** |
bb) In Spalte C wird die Angabe " Träger der Sozialhilfe zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc - die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc - die Jugendämter zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc - für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc" gestrichen.
cc) In Spalte D wird die Angabe "Angaben zum Verpflichtungsgeber sowie die Verpflichtungserklärung als Dokument (§ 29 Absatz 1 Nummer 10) werden nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren, die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die Jugendämter übermittelt." gestrichen.
(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
h) Nummer 37 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b wird die Angabe "zu den Tabellen 14, 14a im Abschnitt I" durch die Angabe "zu den Tabellen 8 (Teil I), 14, 14a im Abschnitt I" ersetzt.
bbb) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
"d) Grenzübertrittsbescheinigung zu Tabelle 6a im Abschnitt I".
ccc) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden zu den Buchstaben e bis g.
ddd) Der bisherige Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
| alt | neu |
| g) Ausweis- oder Identifikationsdokumente zu Tabelle 4 im Abschnitt I | "h) Ausweis- und sonstige zur Klärung der Identität oder Feststellung der Staatenlosigkeit vorgelegte Dokumente zu Tabelle 3 (außer zu Unionsbürgern) und Tabelle 4 im Abschnitt I". |
eee) Die bisherigen Buchstaben h und i werden zu den Buchstaben i und j.
fff) Der bisherige Buchstabe j wird durch den folgenden Buchstaben k ersetzt:
| alt | neu |
| j) Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG oder § 68 Absatz 1 AufenthG | "k) Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 AufenthG zu Tabelle 31 im Abschnitt I". |
bb) Die Spalten C und D werden durch die folgenden Spalten C und D ersetzt:
Alt:
"C D Übermittelnde Stellen
(§ 6 Absatz 5 Satz 1
des AZR-Gesetzes)Übermittlung an folgende Stellen
(§ 10 Absatz 1a und 6
des AZR-Gesetzes)- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen - Aufnahmeeinrichtungen
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
- in der Rechtsverordnung
nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde- Bundesagentur für Arbeit
Dokumente zu Spalte A Buchstabe b werden nur an die Ausländerbehörden das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden sowie an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder übermittelt. Dokumente zu Spalte A Buchstabe j werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.
- Ausländerbehörden
- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- Bundespolizei
- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
- Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter
- sonstige Polizeivollzugsbehörden
- Staatsanwaltschaften
- Vollzugseinrichtungen
- Gerichte
- Bundesagentur für Arbeit
- Behörden der Zollverwaltung
- Träger der Sozialhilfe
- für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
- die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
- deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
- Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe c, d, e, und g
- die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu Spalte A Buchstaben a, c bis e und g
- die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe g
hinsichtlich freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger:
- mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden nur zur Durchführung solcher Aufgaben".
Neu:
| "C | D |
| Übermittelnde Stellen (§ 6 Absatz 5 Satz 1 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung an folgende Stellen (§ 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes) |
| Übermittelnde Stellen sind die Stellen, die die betreffenden, in Spalte A genannten Sachverhalte, zu denen Dokumente zu übermitteln sind, an das AZR zu übermitteln haben und ergeben sich jeweils aus Spalte C der in Spalte A genannten Tabellen. | Im Register nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes gespeicherte Dokumente werden mit Ausnahme der nachstehenden Fälle nur an die Stellen übermittelt, an die auch die jeweils in Spalte A genannten Sachverhalte übermittelt werden.
Hinsichtlich freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger werden Dokumente nur an die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben übermittelt.
Dokumente zu Spalte A Buchstabe b werden nur an die Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden sowie an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder übermittelt. Dokumente zu Spalte A Buchstabe d werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden übermittelt. Sonstige amtliche oder nichtamtliche zur Klärung der Identität vorgelegte Dokumente zu Spalte A Buchstabe h werden nur an die Ausländerbehörden, Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes, die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die Polizeivollzugsbehörden der Länder und die in § 71 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Staatsangehörigkeitsbehörden übermittelt. Dokumente zu Spalte A Buchstabe k werden nur an die Ausländerbehörden, die Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die Jugendämter sowie die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt." |
Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 68a gestrichen.
2. In § 18d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 68 Absatz 2 Satz 2 und 3" durch die Angabe " § 68 Absatz 2 Satz 3 und 4" ersetzt.
3. In § 44a Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "dieses Gesetzes" gestrichen.
(Gültig ab siehe =>)
4. § 49 Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt:
| alt | neu |
| (6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken. | "(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nummer 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken. Das Abnehmen von Fingerabdrücken ist zulässig bei Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. Wurden von dem Ausländer bei der Beantragung eines Visums nach § 6 Lichtbilder und Fingerabdrücke bei einer deutschen Auslandsvertretung abgenommen, so können diese für den Folgeantrag auf Erteilung eines nationalen Visums erneut verwendet werden, sofern der Folgeantrag innerhalb von fünf Jahren nach erstmaliger Erhebung der genannten Daten gestellt wurde. Bei begründeten Zweifeln an der Identität des Ausländers sind innerhalb der in Satz 3 genannten Frist Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 erneut durchzuführen." |
5. § 68 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat. | "(2) Die Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 kann schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. Wird die Erklärung elektronisch abgegeben, ist die die Erklärung abgebende Person durch geeignete Maßnahmen vor einer übereilten Abgabe der Erklärung zu warnen. Die Verpflichtung ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat." |
§ 68a Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen§ 68 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. Sofern die Frist nach Satz 1 zum 6. August 2016 bereits abgelaufen ist, endet die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit Ablauf des 31. August 2016.
wird gestrichen.
7. Nach § 75 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Unterlagen des Bundesamtes, die bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 entstehen, sind nach Maßgabe des § 5 des Bundesarchivgesetzes dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten."
8. § 81a Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch den Ausländer, | "2. Versicherung des Arbeitgebers, dass er durch den Ausländer bevollmächtigt und gegebenenfalls auch berechtigt ist, Untervollmacht zu erteilen," |
9. § 82 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "mitzuwirken und" durch die Angabe "mitzuwirken," ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "mitzuwirken." durch die Angabe "mitzuwirken und" ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. eine Unterschrift nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung zu leisten."
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet t werden. | "Das Lichtbild, die Fingerabdrücke und die Unterschrift dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur erneuten Ausstellung der Dokumente für einen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c sowie zur Sicherung und zu einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden." |
10. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die für Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen sind über die in Satz 1 geregelten Tatbestände hinaus verpflichtet, der Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn ein Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 für sich oder seine Familienangehörigen entsprechende Leistungen beantragt. | "Die für Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen sind über die in Satz 1 geregelten Tatbestände hinaus verpflichtet, der Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn ein Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 für sich oder seine Familienangehörigen entsprechende Leistungen bezieht, sofern der Leistungsbezug nicht bereits im Ausländerzentralregister gespeichert ist." |
(Gültig ab 01.05.2030 siehe =>)
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens sowie die Erledigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. | "Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens sowie die Erledigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten, sofern diese Informationen nicht bereits gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 5b des AZR-Gesetzes an das Ausländerzentralregister zu übermitteln sind. Werden diese Informationen aus dem Ausländerzentralregister abgerufen und in die Ausländerakte übernommen, sind die Daten durch die Ausländerbehörde unverzüglich aus dem Ausländerzentralregister zu löschen." |
11. § 99 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
| alt | neu |
| a) Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke, | "a) Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder, Fingerabdrücke und Unterschriften," |
bb) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
| alt | neu |
| b) Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, | "b) Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und der Unterschrift," |
cc) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
| alt | neu |
| c) Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie einer Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds, | "c) Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und der Unterschrift an die zuständige Behörde sowie eine Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und der Unterschrift," |
b) Nummer 13a wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
| alt | neu |
| a) das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke sowie Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie für die Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten, | "a) das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, der Unterschrift und der Fingerabdrücke sowie Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und der Unterschrift an die zuständige Behörde und Regelungen für die Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds sowie Regelungen für den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten," |
bb) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
| alt | neu |
| e) die Speicherung der Fingerabdrücke und des Lichtbildes in der Ausländerbehörde bis zur Aushändigung des Dokuments, | "e) die Speicherung des Lichtbilds, der Unterschrift und der Fingerabdrücke," |
cc) Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt:
| alt | neu |
| g) die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Antragsdaten von der Ausländerbehörde an den Hersteller der Dokumente einzusetzenden technischen Systeme und Bestandteile sowie das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen, | "g) die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbilds, der Unterschrift und der Fingerabdrücke, zu deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Antragsdaten von der Ausländerbehörde an den Hersteller der Dokumente einzusetzenden technischen Systeme und Bestandteile sowie das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen," |
dd) Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
| alt | neu |
| h) Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen Lichtbildes, | "h) Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten, der Unterschrift und des digitalen Lichtbilds," |
c) Nummer 14 Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
| alt | neu |
| e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden, | "e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden sowie Maßregelvollzugseinrichtungen," |
12. § 104 Absatz 18 wird durch den folgenden Absatz 18 ersetzt:
| alt | neu |
| (18) § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag nach § 13 des Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt haben oder die sich zum 30. August 2023 geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag nach § 13 des Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt zu haben. | "(18) § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung
|
13. In § 105a wird die Angabe " § 91a Abs. 3, 4 und 7," gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 61a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 61a Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip | " § 61a Datenerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip". |
b) Die Angabe zu § 74 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen | " § 74 Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen". |
2. § 61a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 61a Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip | " § 61a Datenerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip". |
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
"(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 sollen die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift nach der Aushändigung des Dokuments nur zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Dokuments mit Chip für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes verwendet werden. Abweichend von Absatz 2 Satz 2 sind die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift nach erstmaliger Erhebung der Daten wie folgt zu löschen:
Die Nutzungsdauer der gespeicherten Fingerabdrücke, des Lichtbildes und der Unterschrift im Chip des Dokuments ist nach erstmaliger Erhebung der Daten begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren; die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Dokumente ist entsprechend zu begrenzen."
3. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "Justizvollzugsbehörden" durch die Angabe "Justizbehörden" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Justizvollzugsbehörden" die Angabe "oder die Maßregelvollzugseinrichtungen" eingefügt.
4. In § 79 wird die Angabe "Kapitel 5" durch die Angabe "Kapitel 5 mit Ausnahme von § 61a Absatz 3" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
Das Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) wird wie folgt geändert:
Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee wird gestrichen.
Artikel 6
Weitere Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 18e wird gestrichen.
b) Die Angabe zu § 18f wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion und die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit | " § 18e Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit". |
c) Die Angabe zu § 18g wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 18g Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung | " § 18f Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung". |
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
2. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Registerbehörde unterstützt durch die Speicherung und die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten von Ausländern die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden und andere öffentliche Stellen. | "Die Registerbehörde unterstützt durch Speicherung und Übermittlung der im Register gespeicherten Daten von Ausländern sowie von natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben haben, die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden und andere öffentliche Stellen." |
(Gültig ab 01.05.2030 siehe =>)
3. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 7a wird die folgende Nummer 7b eingefügt:
"7b. bei denen auf Grundlage des § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, sowie des § 74 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung, auch in Verbindung mit § 79 der Aufenthaltsverordnung, eine Mitteilung in Strafsachen an die Ausländerbehörde erstellt wird,".
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
| alt | neu |
| Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort -land und -bezirk, Geschlechtseintrag, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten(Grundpersonalien), | "4. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Familienname nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlechtsangabe, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien)," |
bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen und frühere Geschlechtseinträge (frühere Personalien), Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zu Ausweisdokumenten, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien), | "5. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, frühere Geschlechtsangaben, Aliaspersonalien, abweichende Vornamen und Geschlechtsangaben aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und zu Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien)," |
(Gültig ab 01.05.2030 siehe =>)
cc) In Nummer 11 wird die Angabe "Aufenthaltsverordnung ." durch die Angabe "Aufenthaltsverordnung," ersetzt.
(Gültig ab 01.05.2030 siehe =>)
dd) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
"12. zum Zweck der Einleitung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen Mitteilungen in Strafsachen auf Grundlage des § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes und des § 74 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 4. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien), | "4. die Grundpersonalien," |
bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen und frühere Geschlechtseinträge (frühere Personalien), Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und zu Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien), | "5. die weiteren Personalien," |
(Gültig ab 01.05.2030 siehe =>)
cc) In Nummer 8 wird die Angabe " § 6 Absatz 5." durch die Angabe " § 6 Absatz 5," ersetzt.
(Gültig ab 01.05.2030 siehe =>)
dd) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
"9. zum Zweck der Prüfung des Verlustes der Freizügigkeit Mitteilungen in Strafsachen auf Grundlage des § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes und § 79 der Aufenthaltsverordnung in Verbindung mit § 74 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung."
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.05.2030 siehe =>)
aa) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. die Staatsanwaltschaften und die Gerichte im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 3 Nummer 6 sowie die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 8, | "5. die Staatsanwaltschaften und die Gerichte im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und 7b und Absatz 3 Nummer 6 sowie die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 7b und 8," |
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
bb) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
| alt | neu |
| 8. die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) in den Fällen des § 2 Absatz 2, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sowie die Bundesagentur für Arbeit in den Fällen des § 2 Absatz 2c, | "8. die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes nach Landesrecht zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a und Absatz 4, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sowie die Bundesagentur für Arbeit in den Fällen des § 2 Absatz 2c," |
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab siehe =>)
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10," durch die Angabe " § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8, 10 und 11," ersetzt.
(Gültig ab 01.05.2030 siehe =>)
bb) Nach Nummer 5a wird die folgende Nummer 5b eingefügt:
"5b. die in Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 4 Nummer 9,".
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
cc) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
| alt | neu |
| 6. die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Daten nach § 3 Absatz 6 Nummer 4 in den Fällen des § 2 Absatz 4, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter) die Daten nach § 3 Absatz 3c in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in den Fällen des § 2 Absatz 2c, | "6. die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Unterhaltsvorschussstellen und die Träger der Sozialhilfe die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Daten nach § 3 Absatz 6 Nummer 4 in den Fällen des § 2 Absatz 4, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Unterhaltsvorschussstellen und die Träger der Sozialhilfe die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und die Daten nach § 3 Absatz 3c in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in den Fällen des § 2 Absatz 2c," |
(Gültig ab 01.05.2030 siehe =>)
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 wird die Angabe "Absatz 2c oder" durch die Angabe "Absatz 2c," ersetzt.
bb) In Nummer 10 wird die Angabe " § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes," durch die Angabe " § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder" ersetzt.
cc) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
"11. Mitteilungen in Strafsachen in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7b,".
6. § 10 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, übermittelt sie zur Identitätsprüfung und -feststellung an die ersuchende Stelle neben Hinweisen auf aktenführende Ausländerbehörden die AZR-Nummer, die Grundpersonalien, die weiteren Personalien ähnlicher Personen mit Ausnahme der früheren Personalien, die nur auf besonderes Ersuchen übermittelt werden, und die Lichtbilder. | "Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, übermittelt sie zur Identitätsprüfung und -feststellung an die ersuchende Stelle neben Hinweisen auf die aktenführenden Ausländerbehörden die AZR-Nummer, die Grundpersonalien, die weiteren Personalien ähnlicher Personen mit Ausnahme der früheren Namen und der früheren Geschlechtsangaben sowie der abweichenden Vornamen und Geschlechtsangaben aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates, die nur auf besonderes Ersuchen übermittelt werden, und die Lichtbilder." |
7. § 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Frühere Namen werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. | "Frühere Namen und frühere Geschlechtsangaben sowie abweichende Vornamen und Geschlechtsangaben aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt." |
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
8. § 18a Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt sowie auf besonderes Ersuchen Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die gegenwärtige Anschrift des Verpflichtungsgebers, | "2. das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie die Daten nach § 3 Absatz 6," |
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
9. § 18b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "(1)" wird gestrichen.
bb) In Nummer 14 wird die Angabe "Referenznummern." durch die Angabe "Referenznummern," ersetzt.
cc) Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 15 eingefügt:
"15. das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie die Daten nach § 3 Absatz 6."
b) Absatz 2
(2) An die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs im Sinne des § 68 Absatz 2 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, übermittelt.
wird gestrichen.
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
10. § 18e
§ 18e Datenübermittlung an die MeldebehördenAn die zuständige Meldebehörde werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und 2 zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, unverzüglich nach der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung neben den Grundpersonalien die AZR-Nummer nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung, die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet sowie Übermittlungssperren in einem automatisierten Verfahren übermittelt. Ebenso werden Änderungen dieser Daten übermittelt. Bei Änderung der gegenwärtige gegenwärtigen Anschrift im Bundesgebiet ist auch die Anschrift vor Änderung zu übermitteln.
wird gestrichen.
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
11. § 18f wird durch den folgenden § 18e ersetzt:
| alt | neu |
| § 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion und die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
(1) An die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung der Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes in den Fällen, in denen bei einem Unionsbürger die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gespeichert wird, die Grundpersonalien des Unionsbürgers, (gültig ab 01.05.2027 abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zu Ausweisdokumenten und die Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners, ) die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt sowie die Daten nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 in einem automatisierten Verfahren übermittelt. (2) Die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1 übermittelten Daten des Unionsbürgers den Daten eines Unionsbürgers, der Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und dessen Daten bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind, zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, hat die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit die nach Absatz 1 übermittelten Daten des Unionsbürgers unverzüglich zu löschen. (3) An die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
| " § 18e Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
(1) An die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
(2) An die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten sowie Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen übermittelt." |
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
12. § 18g wird zu § 18f.
(Gültig ab 01.11.2027 siehe => )
13. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Ausländerbehörden" durch die Angabe "Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen, soweit sie mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften als eigene Aufgabe betraut sind und nicht § 21 anzuwenden ist" ersetzt.
14. § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. Geschlechtseintrag, | "3. Geschlechtsangabe,". |
15. § 23a Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort -land und -bezirk, Geschlechtseintrag, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien), | "3. Grundpersonalien,". |
16. In § 30 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen)," gestrichen.
Artikel 7
Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
1. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. nach sechs Monaten Daten zu Freiheitsentziehungen nach den §§ 62, 62b und 62c des Aufenthaltsgesetzes und (Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gültig ab 01.11.2026 Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351 ), | "5. nach sechs Monaten Daten zu Freiheitsentziehungen nach den §§ 62, 62b und 62c des Aufenthaltsgesetzes und Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351 sowie Dokumente nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes," |
b) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 5 ist das Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme. | "Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist bei Freiheitsentziehungen das Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme und bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes das Datum der Übermittlung." |
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Spalte A Buchstabe a wird die Angabe "Ausländerbehörde" durch die Angabe "Ausländerbehörde oder Aufnahmeeinrichtung" ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
| alt | neu |
| d) Schreibweise der Namen nach deutschem Recht | "d) Familienname nach deutschem Recht". |
bbb) Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt:
| alt | neu |
| g) Geschlechtseintrag | "g) Geschlechtsangabe". |
bb) In Spalte D Ziffer I wird die Angabe " Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis h" durch die Angabe " Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis i" ersetzt.
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
| alt | neu |
| c) frühere Personalien
aa) frühere Namen bb) frühere Geschlechtseinträge | "c) frühere
aa) Namen* bb) Geschlechtsangaben*". |
bbb) In Buchstabe d wird die Angabe " Geschlechtseintrag" durch die Angabe " Geschlechtsangabe" ersetzt.
ccc) Nach Buchstabe d werden die folgenden Buchstaben e und f eingefügt:
"e) abweichende Vornamen aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates
f) abweichende Geschlechtsangabe aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates".
ddd) Die bisherigen Buchstaben e bis j werden zu den Buchstaben g bis l.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe e und f jeweils die Angabe "(7)" eingefügt.
cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe " mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f und g" wird durch die Angabe " mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a, b, d, h und i" ersetzt.
bbb) Die Angabe " in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f und g" wird durch die Angabe " in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a, b, d, h und i" ersetzt.
ccc) Die Angabe " Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g" wird durch die Angabe " Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und i" ersetzt.
ddd) Die Angabe " Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g" wird durch die Angabe " Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b, d und i" ersetzt.
eee) Die Angabe " Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g" wird durch die Angabe " Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und i" ersetzt.
fff) Die Angabe " sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g" wird durch die Angabe " sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b, d und i" ersetzt.
dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe " Träger der Deutschen Rentenversicherung zu Spalte A Buchstabe a bis d" wird durch die Angabe " Träger der Deutschen Rentenversicherung zu Spalte A Buchstabe a bis f" ersetzt.
bbb) Die Angabe " Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und h" wird durch die Angabe " Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und j" ersetzt.
ccc) Die Angabe " Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g" wird durch die Angabe " Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i" ersetzt.
ddd) Die Angabe " Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g" wird durch die Angabe " Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i" ersetzt.
eee) Die Angabe " Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis g" wird durch die Angabe " Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis i" ersetzt.
fff) Die Angabe " Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe a bis d" wird durch die Angabe " Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis f" ersetzt.
ggg) Die Angabe " die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g" wird durch die Angabe " die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i" ersetzt.
hhh) Die Angabe " die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g" wird durch die Angabe " die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i" ersetzt.
iii) Die Angabe " die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g" wird durch die Angabe
" die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i" ersetzt.
jjj) Die Angabe " Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g und i" wird durch die Angabe " Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i und k" ersetzt.
kkk) Die Angabe " Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe c" wird durch die Angabe " Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe c, e und f" ersetzt.
lll) Die Angabe " Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i" wird jeweils durch die Angabe " Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe g, j und l" ersetzt.
mmm) Die Angabe " alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe c" wird durch die Angabe " alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe c, e und f" ersetzt.
nnn) Die Angabe " Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g" wird durch die Angabe " Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i" ersetzt.
ooo) Die Angabe " Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a bis d und f" wird durch die Angabe " Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a bis f und h" ersetzt.
ee) Nach der letzten Zeile der Nummer 4 wird der folgende Satz eingefügt:
"* Dieses Datum wird nicht erhoben, sondern entsteht im Register, wenn eine Änderung des Namens bzw. der Geschlechtsangabe gemeldet wird."
d) Nummer 35 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe d
d) Schreibweise der Namen nach deutschem Recht
wird gestrichen.
bbb) Die Buchstaben e und f werden zu den Buchstaben d und e.
ccc) Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
| alt | neu |
| g) Geschlechtseintrag | "f) Geschlechtsangabe". |
ddd) Die Buchstaben h bis j werden zu den Buchstaben g bis i.
bb) In Spalte B zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5 Buchstabe d wird die Angabe (7) * gestrichen.
cc) In Spalte C wird die Angabe " die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc" gestrichen.
dd) In Spalte D wird nach der Angabe " die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen" die Angabe " Jugendämter" und die Angabe " oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind" eingefügt.
Artikel 8
Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
1. In § 1 Satz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 6 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird jeweils die Angabe "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
"(6) Die öffentlichen Stellen, an die die Registerbehörde Daten gemäß § 22a des AZR-Gesetzes unverzüglich nach der Speicherung in einem automatisierten Verfahren übermitteln darf, sowie der Anlass der unverzüglichen Übermittlung, der Inhalt und der Umfang ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung."
3. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab siehe =>)
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. nach sieben Jahren Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 des AZR-Gesetzes bei Personen, die zum Zeitpunkt der Speicherung das 18. Lebensjahr vollendet haben,".
bb) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3 und Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
"f) Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14 und Daten nach § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des AZR-Gesetzes, sofern nicht Nummer 5 Buchstabe b einschlägig ist,"
cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden zu den Nummern 4 bis 7.
(Gültig ab siehe =>)
b) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die Fristen beginnen in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a bis c, e und f sowie der Nummern 2 bis 4 und 6 mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 1 Buchstabe d ist das Datum zum Ende des Leistungsbezuges. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 5 ist bei Freiheitsentziehungen das Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme, bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes das Datum der Übermittlung. | "Die Fristen beginnen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c und e bis g sowie Nummer 2 bis 5 und 7 mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe d ist das Datum zum Ende des Leistungsbezuges. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall des Satzes 1 Nummer 6 ist bei Freiheitsentziehungen das Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme, bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes das Datum der Übermittlung." |
(Gültig ab 01.05.2030 siehe =>)
c) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall des Satzes 1 Nummer 6 ist bei Freiheitsentziehungen das Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme, bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes das Datum der Übermittlung | "Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall des Satzes 1 Nummer 6 ist bei Freiheitsentziehungen das Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme, bei Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 4 Nummer 9 sowie bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes das Datum der Übermittlung." |
(Gültig ab siehe =>)
4. § 19 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Abweichend von Absatz 1 werden Daten nach § 29 Nummer 4a des AZR-Gesetzes nach drei Jahren gelöscht. Die Frist beginnt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. | "(2) Abweichend von Absatz 1 löscht die Registerbehörde folgende Daten:
Die Fristen beginnen in den Fällen des Satzes 1 mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind." |
5. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 Spalte D wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe " Träger der Deutschen Rentenversicherung zu Spalte A Buchstabe a bis f" wird die Angabe " Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe a bis f" eingefügt.
bb) Die Angabe " Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a bis d" wird durch die Angabe " Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a bis f" ersetzt.
cc) Die Angabe " die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a bis d und f" wird durch die Angabe " die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a bis f und h" ersetzt.
dd) Die Angabe " Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe c" wird gestrichen.
b) In Nummer 35 Spalte D wird die Angabe "Angaben zum Verpflichtungsgeber sowie die Verpflichtungserklärung als Dokument (§ 29 Absatz 1 Nummer 10) werden nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren, die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen übermittelt." durch die Angabe "Angaben zum Verpflichtungsgeber sowie die Verpflichtungserklärung als Dokument (§ 29 Absatz 1 Nummer 10) werden nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die Jugendämter übermittelt." ersetzt.
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
6. Die Angabe " Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/ Weitergabeempfänger" wird durch die folgende Angabe Anlage 1 ersetzt:
"Anlage 1
Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger".
7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
a) In Nummer 1 Spalte D wird die Angabe " Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes" durch die Angabe " Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 22a des AZR-Gesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 12 dieser Durchführungsverordnung" ersetzt.
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
b) Nummer 9 (Teil I) wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A Buchstabe c wird die Angabe "erloschen am" durch die Angabe "erloschen am/erloschen nach § 51 Absatz 1 Nummer 9 des Aufenthaltsgesetzes am" ersetzt.
bb) In Spalte D wird die Angabe "18d, 18f, 18g, 19" durch die Angabe "18d bis 19" und die Angabe " Familienkassen" durch die Angaben " Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes" und " Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 2 des AZR-Gesetzes" ersetzt.
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
c) Nach Nummer 9c wird die folgende Nummer 9d eingefügt:
| "A | A1 * | B ** | C | D |
| 9d Bezeichnung der Daten 26c3 (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
| § 3 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 5
Verfahren nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes | - Ausländerbehörden
- Auslandsvertretungen | §§ 15, 18d, 18e des AZR-Gesetzes
- Ausländerbehörden - Auslandsvertretungen - Elterngeldstellen - Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes | ||
| a) Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft | ||||
| aa) beantragt am | (1) | |||
| bb) erteilt am | (2) | |||
| b) Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft zurückgenommen am | (2) | |||
| c) Eintritt der Zustimmungsfiktion am | (6) | |||
| d) beteiligte Personen | (1) | |||
| aa) anderer Elternteil/Kind
- AZR-Nummer | (2) | |||
bb) anderer Elternteil/ Kind deutscher Staatsangehörigkeit
| (2) | |||
| § 3 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 5
Verfahren nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes - wie vorstehend - | (2) | - wie vorstehend - | - wie vorstehend - | - wie vorstehend - |
| § 3 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 5
Verfahren nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes - wie vorstehend - | (3) | - wie vorstehend - | - wie vorstehend - | - Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen". |
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
d) In Nummer 13 Spalte D wird die Angabe " Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes" durch die Angabe " Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 22a des AZR-Gesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 12 dieser Durchführungsverordnung" ersetzt.
(Gültig ab 01.05.2030 siehe =>)
e) Nach Nummer 24a wird die folgende Nummer 24b eingefügt:
| "A | A1 * | B ** | C | D |
| 24b Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
| § 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 4 Nummer 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7b | § 15 des AZR-Gesetzes | |||
| Mitteilungen in Strafsachen | - Staatsanwaltschaften und Gerichte | - aktenführende Ausländerbehörde". | ||
| a) Einleitung des Verfahrens nach [Rechtsgrundlage]
- Ausgang des Verfahrens | (7) | |||
| b) Haftbefehl erlassen/ aufgehoben | (7) | |||
| c) Erhebung der öffentlichen Klage | (1)/(2)/(3) | (7) | ||
| - Ausgang des Verfahrens | (7) | |||
| d) Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung | ||||
| e) Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung | (7) |
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
f) In Nummer 31a Spalte D wird die Angabe " Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes" gestrichen.
(Gültig ab siehe =>)
g) Nummer 35 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A wird Buchstabe e durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
| alt | neu |
e) § 29 Nummer 4
| "e) § 29 Nummer 4
aa) Lichtbild bb) Fingerabdruckdaten". |
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe bb die Angabe "(7)*)" eingefügt.
cc) Spalte D wird durch die folgende Spalte D ersetzt:
Alt:
| "D |
| Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 32 des AZR-Gesetzes) |
| - Ausländerbehörden
- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes - in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde - andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige Polizeivollzugsbehörden -Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen - die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen - Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder - Bundesnachrichtendienst - Militärischer Abschirmdienst - Gerichte - Staatsanwaltschaften - Vollzugseinrichtungen - Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung - deutsche Auslandsvertretungen , das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren - Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz |
Neu:
| "D |
| Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 32 des AZR-Gesetzes) |
| Daten zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe bb werden nur an die Ausländerbehörden, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und die deutschen Auslandsvertretungen übermittelt.
Daten zu Spalte A Buchstabe f werden nur an die Ausländerbehörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, das Auswärtige Amt sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt.
|
(Gültig ab 01.05.2030 siehe =>)
h) Nach Nummer 37 Spalte A Buchstabe k wird der folgende Buchstabe l eingefügt:
"l) Mitteilungen in Strafsachen in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7b zu Tabelle 24b im Abschnitt I".
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
8. Nach Anlage 1 wird die folgende Anlage 2 eingefügt:
"Anlage 2 Automatisierte Datenübermittlung
(zu § 9 Absatz 6 AZRG-DV)
| A | A1*) | B | C ** | D | |
| Nummer | Übermittlung an folgende Stellen | Personenkreis | Bezeichnung der Daten | Zeitpunkt der Übermittlung | Einschränkungen |
| 1 | aktenführende Ausländerbehörde | (1)
(2) (3) | - Grundpersonalien
- AZR-Nummer | (2) | |
| 1.1 | Angaben zum Fortzug | (1) | |||
| 1.2 | Angaben zum Ausreisenachweis nach Anlage 1 Tabelle 6 Buchstabe c | (1) | |||
| 1.3 | Angaben zum Beginn und zum Ende des Bezuges von in § 3 Absatz 1 Nummer 6a des AZR-Gesetzes genannten Leistungen | (1) | in den Fällen, in denen der Leistungsbezug zu einer Aufhebung oder einer Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis führen kann | ||
| 2 | Bundesamt für Migration und Flüchtlinge | - Grundpersonalien
- AZR-Nummer | (2) | ||
| 2.1 | Angaben zum Fortzug | (1) | in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes | ||
| 2.3 | Angaben einer Ausweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung | (1) | in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes | ||
| 2.4 | Angaben zum Ausreisenachweis nach Anlage 1 Tabelle 6 Buchstabe c | (1) | in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes | ||
| 2.5 | Erteilung einer Blauen Karte EU nach § 18g in Verbindung mit § 18i des Aufenthaltsgesetzes | (1) | in den Fällen, in denen Daten zur Erteilung einer Blauen Karte EU nach § 18g in Verbindung mit § 18i des Aufenthaltsgesetzes an das Register übermittelt worden sind | ||
| - Nummer des Aufenthaltstitels | (2) | ||||
| - Erteilungs- und Befristungsdatum des Aufenthaltstitels | (2) | ||||
| - den an das Register übermittelten Staatsangehörigkeitsschlüssel des Staates des Voraufenthalts | (2) | ||||
| - die Bezeichnung der aktenführenden Behörde | (2) | ||||
| 2.6 | Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a des Aufenthaltsgesetzes | (1) | in den Fällen, in denen Daten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a des Aufenthaltsgesetzes an das Register übermittelt worden sind | ||
| - Nummer des Aufenthaltstitels | (2) | ||||
| - Erteilungs- und Befristungsdatum des Aufenthaltstitels | (2) | ||||
| - den an das Register übermittelten Staatsangehörigkeitsschlüssel des Staates des Voraufenthalts | (2) | ||||
| - die Bezeichnung der aktenführenden Behörde | (2) | ||||
| 3 | zuständige Leistungsbehörde | (1) | - Grundpersonalien
- AZR-Nummer | (2) | |
| 3.1 | Angaben zum Fortzug | (1) | in den Fällen, in denen sich der Ausländer im Leistungsbezug befindet | ||
| 4 | mit der Förderung der Ausreisen und der Förderung der Reintegration betraute Ausländerbehörde oder öffentlichen Stelle | (1) | - Grundpersonalien
- AZR-Nummer | (2) | |
| 4.1 | Angaben zur Wiedereinreise nach Anlage 1 Tabelle 6 Buchstabe g | (1) | |||
| 5 | Aktenführende Behörde | - Grundpersonalien
- AZR-Nummer | (2) | ||
| 5.1 | (1) | Angaben zur Wiedereinreise nach Anlage 1 Tabelle 6 Buchstabe g | (1) | im Falle der Wiedereinreise einer Person, deren vormalige Ausreise aus dem Bundesgebiet durch eine Abschiebung durchgesetzt worden ist | |
| 6 | Bundespolizei oder andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden | (1) (2) | - Grundpersonalien
- AZR-Nummer | (2) | |
| 6.1 | - Angaben zum Zuzug und Fortzug | (1) | in den Fällen, in denen eine der in Nummer 6 genannten Behörden eine Ausreiseaufforderung an einen ausreisepflichtigen Ausländer mit Setzung einer Ausreisefrist oder eine Ab- oder Zurückschiebung des Ausländers an das Register übermittelt hat | ||
| 7. | Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen | (1) | - Grundpersonalien
- AZR-Nummer | (2) | |
| 7.1 | Angaben zum Leistungsbezug | (1) | in den Fällen, in denen der Ausländer sich im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch befindet und ein Bezug von weiteren in § 3 Absatz 1 Nummer 6a des AZR-Gesetzes genannten Leistungen zu einer Aufhebung oder Verminderung der Leistungen oder Verkürzung der Leistungsdauer nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch führen kann | ||
| 7.2 | Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status oder zu einer für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidung | (1) | in den Fällen, in denen sich die ausländische Person noch im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch befindet und die Änderung des aufenthaltsrechtlichen Status oder eine sonstige für oder gegen den Ausländer getroffene aufenthaltsrechtliche Entscheidung zu einer Aufhebung oder einer Verkürzung der Leistungen führen kann | ||
| 8 | Träger der Sozialhilfe zu den Nummern 8.1 und 8.2 sowie die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Nummer 8.2 | (1) | - Grundpersonalien - AZR-Nummer | (2) | |
| 8.1 | Angaben zum Leistungsbezug | (1) | in den Fällen, in denen der Ausländer sich im Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch befindet und ein Bezug von weiteren in § 3 Absatz 1 Nummer 6a des AZR-Gesetzes genannten Leistungen zu einer Aufhebung oder Verminderung der Leistungen oder Verkürzung der Leistungsdauer nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch führen kann | ||
| 8.2 | Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status oder zu einer für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidung | (1) | in den Fällen, in denen sich die ausländische Person noch im Leistungsbezug nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz befindet und die Änderung des aufenthaltsrechtlichen Status oder eine sonstige für oder gegen den Ausländer getroffene aufenthaltsrechtliche Entscheidung zu einer Aufhebung, Erhöhung oder einer Verkürzung der Leistungen führen kann | ||
| 9 | Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen | (3) | - Grundpersonalien
- AZR-Nummer | (2) | zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch |
| 9.1 | die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU | (1) | |||
| - Angaben zu abweichenden Namensschreibweisen | (2) | ||||
| - andere Namen | (2) | ||||
| - Aliaspersonalien | (2) | ||||
| - Angaben zu Ausweisdokumenten | (2) | ||||
| - Daten nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 | (2) | ||||
| 10 | Zuständige Meldebehörde | (1) | - Grundpersonalien (mit Ausnahme der Angaben zur Identitätsklärung)
- AZR-Nummer | (3) | zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und 2 des AZR-Gesetzes |
| 10.1 | - Angaben zur gegenwärtigen Anschrift im Bundesgebiet | (3) | Ebenso werden Änderungen dieser Daten übermittelt. Bei Änderung der gegenwärtigen Anschrift im Bundesgebiet ist auch die Anschrift vor Änderung zu übermitteln. | ||
| - letzter Wohnort im Herkunftsland | (3) | ||||
| - Angaben zu Übermittlungssperren | (3) | ||||
| 11 | Bundeskriminalamt | (1) (2) (3) | - AZR-Nummer
- die zu den Fingerabdruckdaten gehörigen Referenznummern - Grund der Löschung | (4) | im Falle der Löschung des Datensatzes einer ausländischen Person nach § 36 des AZR-Gesetzes |
| 12 | Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit | (3) | - Grundpersonalien | (2) | zur Erfüllung der Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes |
| 12.1 | Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU | (1) | |||
| - Angaben zu abweichenden Namensschreibweisen | (2) | ||||
| - andere Namen | (2) | ||||
| - Aliaspersonalien | (2) | ||||
| - Familienstand | (2) | ||||
| - Angaben zu Ausweisdokumenten | (2) | ||||
| - Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners | (2) | ||||
| - Daten nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 | (2) | ||||
| 12.2 | (1) (2) (3) | Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Absatz 1 Nummer 9 des Aufenthaltsgesetzes oder die Rücknahme der Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft nach § 85d Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes | (1) | ||
| - Angaben zu abweichenden Namensschreibweisen | (2) | ||||
| - andere Namen | (2) | ||||
| - Aliaspersonalien | (2) | ||||
| - Angaben zu Ausweisdokumenten | (2) | ||||
| 13 | Zuständige deutsche Auslandsvertretung | (1) | - Grundpersonalien
- AZR-Nummer | (2) | bei Speicheranlässen nach § 2 Absatz 2b des AZR-Gesetzes zur Fortführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes |
| 13.1 | Vorabzustimmung nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG | ||||
*) Es bedeuten:
(1) = Ausländer, die keine Unionsbürger sind,
(2) = Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt,
(3) = Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.
**) Es bedeuten:
(1) = Anlass für eine automatisierte Datenübermittlung; Übermittlung des Datums unverzüglich nach dessen Speicherung,
(2) = Unverzüglich nach Speicherung des Anlasses (1),
(3) = Unverzüglich nach der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung,
(4) = Unverzüglich nach Löschung des Datensatzes."
Artikel 9
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 1a Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Von Satz 1 umfasst sind insbesondere auch Leistungsberechtigte mit einer Duldung nach § 60b des Aufenthaltsgesetzes für Personen mit ungeklärter Identität, sofern nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Leistungsberechtigte die Gründe, auf Grund derer aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, nicht oder nicht mehr selbst zu vertreten haben."
Artikel 10
Änderung des Bundesmeldegesetzes
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 23 Absatz 5 wird die Angabe "nach § 18e des AZR-Gesetzes" durch die Angabe "nach § 22a des AZR-Gesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 10 der AZRG-Durchführungsverordnung" ersetzt.
Artikel 11
Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
(Gültig ab siehe =>)
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 82b die folgende Angabe eingefügt:
"82c Übergangsregelung zu § 61a Absatz 3".
2. § 61a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 sollen die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift nach der Aushändigung des Dokuments nur zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Dokuments mit Chip für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes verwendet werden.
Abweichend von Absatz 2 Satz 2 sind die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift nach erstmaliger Erhebung der Daten wie folgt zu löschen:
Die Nutzungsdauer der gespeicherten Fingerabdrücke, des Lichtbildes und der Unterschrift im Chip des Dokuments ist nach erstmaliger Erhebung der Daten begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren; die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Dokumente ist entsprechend zu begrenzen. | "(3) Die gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 11 des AZR-Gesetzes im Ausländerzentralregister gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift sollen nur zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Dokuments mit Chip für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes verwendet werden. Die Nutzungsdauer der gespeicherten Fingerabdrücke, des Lichtbildes und der Unterschrift im Chip des Dokuments ist nach erstmaliger Erfassung der Daten im Ausländerzentralregister begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren; die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Dokumente ist entsprechend zu begrenzen." |
3. Nach § 82b wird der folgende § 82c eingefügt:
" § 82c Übergangsregelung zu § 61a Absatz 3
Die bei der Ausländerbehörde nach § 61a Absatz 3 Satz 1 in seiner bis zum Ablauf des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 18 Absatz 11 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 222) geltenden Fassung gespeicherten Fingerabdrücke, Lichtbilder und Unterschriften können zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Aufenthaltstitels in der Form des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes bis zu ihrer Löschung nach § 61a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum Ablauf des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 18 Absatz 11 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 222) geltenden Fassung in Abweichung von § 61a Absatz 2 Satz 2 weiterverwendet werden."
Artikel 12
Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
(Gültig ab 01.05.2030 siehe =>)
Die AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Anlage 2 wird nach Nummer 1.3 die folgende Nummer 1.4 eingefügt:
| "1.4 | - Grundpersonalien | (2) | |||
| - AZR-Nummer Mitteilungen in Strafsachen | (1) | ||||
| - Einleitung/Ausgang des Verfahrens nach [Rechtsgrundlage] | (2) | ||||
| - Haftbefehl erlassen/ aufgehoben | (2) | ||||
| - Erhebung/Ausgang der öffentlichen Klage | (2) | ||||
| - Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung | (2) | ||||
| - Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung | (2)". |
Artikel 13 EU
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe "dreier Monate" durch die Angabe "sechs Monate" ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
"(5) In Fällen, in denen die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt erteilt wurde, vorzeitig beendet und die zuständige Ausländerbehörde hierüber gemäß § 82 Absatz 6 Satz 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 unterrichtet wurde, ist die nachträgliche Verkürzung der Frist gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 so vorzunehmen, dass ab Beendigung der Beschäftigung eine Geltungsdauer von mindestens sechs Monaten verbleibt. Die ab Beendigung der Beschäftigung verbleibende Geltungsdauer beträgt mindestens neun Monate, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Ausländer besonders ausbeuterische Arbeitsbedingungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erfahren hat. Die Fristverkürzung nach Satz 1 und 2 darf nicht dazu führen, dass die ursprüngliche Geltungsdauer des Aufenthaltstitels überschritten wird."
2. § 49 Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt:
| alt | neu |
| (6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken. | "(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nummer 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken. Das Abnehmen von Fingerabdrücken ist zulässig bei Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben." |
(Gültig ab 01.05.2030 siehe =>)
3. In § 105a wird die Angabe " § 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und 5 und Absatz 5" durch die Angabe " § 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 6 und Absatz 5" ersetzt.
Artikel 14
Weitere Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
1. § 2 Absatz 2 Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt:
| alt | neu |
| 14. die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018 S. 39), von der Visumpflicht befreit sind und denen auf Grund des Vorliegens einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes die Einreise gestattet wird | "14. für die nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde." |
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
2. § 18d Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) An die für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Stellen (Elterngeldstellen) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten sowie Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen übermittelt. | "(3) An die für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Stellen (Elterngeldstellen) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
|
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
3. § 28 Satz 2
Darüber hinaus ist es zulässig, Daten von natürlichen oder juristischen Personen zu den gespeicherten Daten des Ausländers hinzuzuspeichern, die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben haben.
wird gestrichen.
Artikel 15
Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
1. § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
"f) Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14 und Daten nach § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des AZR-Gesetzes, sofern nicht Nummer 4 Buchstabe b einschlägig ist,"
b) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:a) Nummer 2 Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
| alt | neu |
| 4. nach 18 Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2b des AZR-Gesetzes, | "4. nach 18 Monaten
|
(Gültig ab siehe =>)
2. In § 20 Absatz 6 wird die Angabe " § 18 Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe " § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 bis 3, 4, 8 (Teil I) bis 9 (Teil II), 10 bis 20, 24, 24a, 29 und 35 Spalte D wird jeweils die Angabe " Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes" durch die Angabe " Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes" ersetzt.
b) In den Nummern 1 bis 3, 4, 6, 7, 8 (Teil I), 8 (Teil II), 8b bis 9 (Teil II), 10, 11, 13 bis 16, 18 bis 29, 35 und 37 Spalte D wird jeweils die Angabe "deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren" durch die Angabe "deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" ersetzt.
c) In Nummer 4 Spalte D wird die Angabe " Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und j" durch die Angabe " Gerichte" ersetzt.
d) In Nummer 8a Spalte D werden die Angaben " § 18e," und " Meldebehörden" gestrichen.
e) In den Nummern 12 und 17 Spalte D wird jeweils die Angabe "deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren" durch die Angabe "deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" ersetzt.
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
f) In Nummer 37 Spalte D wird die Angabe "Dokumente zu Spalte A Buchstabe j werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt." durch die Angabe "Dokumente zu Spalte A Buchstabe j werden nur an die Ausländerbehörden, die Auslandsvertretungen, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die Jugendämter sowie die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt." ersetzt.
Artikel 16
Weitere Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz, das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.05.2028 siehe =>)
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
| alt | neu |
| 6. die zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung,Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahmeausgeschrieben sind, | "6. die zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme, Ingewahrsamnahme oder Identitätsklärung ausgeschrieben sind," |
bb) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt:
"9a. die einen Antrag auf Einbürgerung gestellt oder einen für die Einbürgerung erforderlichen Test über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland abgelegt haben,".
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird die Angabe "Gefahr ausgeht." durch die Angabe "Gefahr ausgeht," ersetzt.
bb) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. die an einem Integrationskurs teilgenommen haben oder die einen für die Einbürgerung erforderlichen Test über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland bestanden oder einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben."
(Gültig ab 01.05.2028 siehe =>)
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
| alt | neu |
| 9. zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung und zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen, | "9. Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes," |
bb) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt:
"9a. Angaben zur erfolgreichen Teilnahme am Einbürgerungstest nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,".
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird die Angabe "Absatz 5." durch die Angabe "Absatz 5," ersetzt.
bb) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
"9. Angaben zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes und zur erfolgreichen Teilnahme am Einbürgerungstest nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes."
(Gültig ab 01.05.2028 siehe =>)
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3 und 6, Absatz 2a sowie Absatz 3 Nummer 2, 3 und 6, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt, | "3. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3, 6, und 9a, Absatz 2a sowie Absatz 3 Nummer 2, 3, 6 und 8 sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt," |
b) Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Stelle die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 3, 3b und 3d sowie § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt, | "5. die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Stelle die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8 bis 9a, Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 3b und 3d, Absatz 4 Nummer 9 sowie § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt," |
4. In § 17a wird die Angabe " § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" durch die Angabe " § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2" ersetzt.
(Gültig ab 01.05.2028 siehe =>)
5. § 18a Satz 1 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
| alt | neu |
| 12. die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen, | "12. Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes," |
(Gültig ab 01.05.2028 siehe =>)
6. § 18b Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
| alt | neu |
| 11. die Daten zur Durchführung eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes und einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes. | "11. Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes," |
(Gültig ab 01.05.2028 siehe =>)
7. § 19 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe "Spätaussiedlereigenschaft." durch die Angabe "Spätaussiedlereigenschaft," ersetzt.
b) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 bis 8 eingefügt:
"6. Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes,
7. Angaben zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,
8. Angaben zur erfolgreichen Teilnahme am Einbürgerungstest nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes."
Artikel 17
Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
1. In Nummer 3a Spalte D wird die Angabe "18a bis 18d, 18f" durch die Angabe "18a bis 18e" und die Angabe " Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a" durch die Angabe " Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a" ersetzt.
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
2. In Nummer 4 Spalte D wird die Angabe " Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a bis h und l" durch die Angabe " Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l" ersetzt.
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
3. In Nummer 9 (Teil II) Spalte D wird die Angabe "18d, 18f, 18g, 19" durch die Angabe "18d bis 19" und die Angabe " Familienkassen" durch die Angaben " Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes" und " Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 2 des AZR-Gesetzes" ersetzt.
(Gültig ab 01.05.2028 siehe =>)
4. Nummer 9a wird wie folgt geändert:
a) Die Spalten A bis B werden durch die folgenden Spalten A bis B ersetzt:
Alt:
| A | A1 * | B ** |
| 9a Bezeichnung der Daten 19a 21f 23 26c6 (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung |
| § 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 3 | ||
| Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen, zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes und zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung | ||
| a) Schulbildung |
(7) | |
| b) Studium |
(7) | |
| c) Ausbildung |
(7) | |
| d) Beruf |
(7) | |
| e) Sprachkenntnisse |
(7) | |
| f) Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG |
(7) | |
| aa) Berechtigung oder Verpflichtung | ||
| bb) Erteilungszeitpunkt | ||
| cc) Erteilende Stelle | ||
| g) Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG |
(7) | |
| aa) Kursart |
(7) | |
| bb) Kursbeginn |
(7) | |
| cc) Kursabschluss
nicht erfolgreich erfolgreich |
(7) | |
| h) gemeldete Fehlzeiten |
(7) | |
| i) Hinweis nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG |
(7) | |
| j) Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG |
(1) |
(7) |
Neu:
| "A | A1 * | B ** |
| 9a Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | Personenkreis | Zeitpunkt der Übermittlung |
| § 3 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Nummer 9a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 9a sowie § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 | ||
| Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes, zur erfolgreichen Teilnahme am Einbürgerungstest nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes | ||
| a) Schulbildung | (7) | |
| b) Studium | (7) | |
| c) Ausbildung | (7) | |
| d) Beruf | (7) | |
| e) Sprachkenntnisse | (7) | |
| f) Sprachzertifikat über die Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG | (7) | |
| g) Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG | ||
| aa) Berechtigung oder Verpflichtung | (7) | |
| bb) Erteilungszeitpunkt | (7) | |
| cc) Erteilende Stelle | (7) | |
| h) Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG | ||
| aa) Kursart | (7) | |
| bb) Kursbeginn | (7) | |
| cc) Kursabschluss erfolgreich nicht erfolgreich | (1) | (7) |
| i) gemeldete Fehlzeiten | (7) | |
| j) Hinweis nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG | (7) | |
| k) Sprachzertifikat über die Teilnahme am "Deutsch-Test für Zuwanderer" (DTZ) Nummer 1 Integrationskursverordnung zur Feststellung eines Sprachniveaus der deutschen Sprache nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 (GER) | ||
| aa) Prüfungsdatum | (7) | |
| bb) Sprachniveau nach dem GER | (7) | |
| cc) Prüfstelle | (7) | |
| l) Erfolgreiche Teilnahme am Test "Leben in Deutschland" (LiD) nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Integrationskursverordnung | ||
| aa) Prüfungsdatum | (7) | |
| bb) Ergebnis | (7) | |
| aaa) Staatsbürgerliche Grundkenntnisse | ||
| bbb) Staatsbürgerliche Kenntnisse | ||
| cc) Prüfstelle | (7) | |
| m) Erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest (EBT) nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 5 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes | ||
| aa) Prüfungsdatum | (7) | |
| bb) Prüfstelle | (7)". |
b) Spalte C wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe " Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i" wird durch die Angabe " Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis e und g bis j" ersetzt.
bb) Die Angabe " Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe f bis g und j" wird durch die Angabe " Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe f bis h und k bis m" ersetzt.
cc) Die Angabe " Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis e und j" wird durch die Angabe " Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis f" ersetzt.
c) Spalte D wird durch die folgende Spalte D ersetzt:
Alt:
| "D |
| Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
| §§ 15, 18a, 18b, 23, 24a des AZR-Gesetzes
- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen - Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis f Doppelbuchstabe aa Buchstabe g und j - Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge -Bundesagentur für Arbeit - Träger der Sozialhilfe - für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen - die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind |
Neu:
| "D |
| Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
| §§ 15, 18a, 18b, 19, 23, 24a des AZR-Gesetzes
- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche - Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis g Doppelbuchstabe aa und Buchstabe h - Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis j - Bundeskriminalamt - Landeskriminalämter - sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis j - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis k - Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a bis k - für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis j - Staatsangehörigkeitsbehörden zu Spalte A Buchstabe f und k bis m - Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis h, k und l - oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigene Aufgabe betraut sind". |
d) Nach der Angabe " oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigene Aufgabe betraut sind" wird die folgende Zeile eingefügt:
| " § 3 Absatz 4 Nummer 9 | ||||
| Angaben zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes und zur erfolgreichen Teilnahme am Einbürgerungstest (EBT) nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes | ||||
| - wie vorstehend Buchstabe f und k bis m - | (3) | - wie vorstehend - | - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge | - Ausländerbehörden
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Staatsangehörigkeitsbehörden". |
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
5. In den Nummern 10 bis 12 und 17 Spalte D wird jeweils die Angabe "18d, 18f, 18g, 19" durch die Angabe "18d bis 19" und jeweils die Angabe " Familienkassen" durch die Angabe " Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes - Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 2 des AZR-Gesetzes" ersetzt.
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
6. In den Nummern 13 bis 16 und 18 bis 20 Spalte D wird jeweils die Angabe "18f" durch die Angabe "18e" und jeweils die Angabe " Familienkassen" durch die Angabe " Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes - Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 2 des AZR-Gesetzes" ersetzt.
(Gültig ab 01.05.2028 siehe =>)
7. Nummer 23 wird wie folgt geändert:
a) Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "Ausschreibung zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme" wird durch die Angabe "Ausschreibung zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme, Ingewahrsamnahme oder Identitätsklärung" ersetzt.
bb) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
"d) Ausschreibung zur Identitätsklärung".
cc) Der bisherige Buchstabe d wird zu Buchstabe e.
b) In Spalte B wird zu Buchstabe d die Angabe "(6)" eingefügt.
Artikel 18
Inkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 11 am Tag nach der Verkündung (29.07.2026) in Kraft.
( 2) Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 6, 7, 14 und 15, Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b, c und d Doppelbuchstabe aa und bb treten mit Wirkung vom 1. Mai 2025 in Kraft.
( 3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc und Artikel 8 Nummer 5 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. November 2025 in Kraft.
( 4) Die Artikel 9, 15 Nummer 3 Buchstabe a und Artikel 16 Nummer 4 treten am 13. Juni 2026 in Kraft.
( 5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 12, 18 Buchstabe a, Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und dd bis hh, Buchstabe b, Nummer 20, 21 und 27, Artikel 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 Buchstabe d, f und g, die Artikel 5 und 6 Nummer 2, 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc, Nummer 8 und 9, Artikel 14 Nummer 1 und 3 und Artikel 15 Nummer 1 und 3 Buchstabe f treten am 1. November 2026 in Kraft.
( 6) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Buchstabe c, Nummer 13 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a, b und h und Artikel 7 Nummer 1 treten am 1. Mai 2027 in Kraft.
( 7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 2, 3 und 4 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7, 14 Buchstabe b, Nummer 16 und 24 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb, Buchstabe b, Artikel 6 Nummer 1 und 10 bis 13, Artikel 8 Nummer 1, 2, 6 und 7 Buchstabe a bis d und f, Nummer 8, die Artikel 10, 14 Nummer 2 und Artikel 17 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 treten am 1. November 2027 in Kraft.
( 8) Artikel 16 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7 und Artikel 17 Nummer 4 und 7 treten am 1. Mai 2028 in Kraft.
( 9) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b, Artikel 6 Nummer 3, 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd, Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c, Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 7 Buchstabe e und h, die Artikel 12 und 13 Nummer 3 treten am 1. Mai 2030 in Kraft.
( 10) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und ee, Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und ccc, Nummer 6 Buchstabe c, Artikel 3 Nummer 4, Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 4 und 7 Buchstabe g und Artikel 15 Nummer 2 treten an dem Tag in Kraft, an dem die technischen Voraussetzungen zur Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 und § 29 Nummer 4 des AZR-Gesetzes im Ausländerzentralregister vorliegen. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
( 11) Artikel 11 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 des AZR-Gesetzes an das Ausländerzentralregister und für den Abruf dieser Daten aus dem Ausländerzentralregister bei den Ausländerbehörden vorliegen. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
_____
EU-Rechtsakte:
EU) Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024).
| ENDE |