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Allgemeine Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen und Allgemeiner Teil der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen

Vom 17. Juni 2024
(BAnz. AT 15.10.2024 B1)



Archiv 2012, 2018

siehe auch => Anordnung zum Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit

Allgemeine Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen

1 Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen

Die internationale Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen ist ein Instrument zur gerichtlichen Regelung von Ansprüchen aus internationalen Rechtsbeziehungen. Völkerrechtlich endet die Staatsgewalt und damit auch die Gerichtsgewalt an den jeweiligen Staatsgrenzen. Kein Staat ist befugt, gerichtliche Handlungen jedweder Art auf fremdem Hoheitsgebiet vorzunehmen.

Unter dem Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen ist jede gerichtliche beziehungsweise behördliche Handlung zu verstehen, die auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens zur Einleitung, Durchführung oder Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder eines ausländischen Verfahrens im Inland durchgeführt wird.

Durch die Leistung von Rechtshilfe wird die fremde Staatsgewalt auf das eigene Staatsgebiet ausgedehnt. Die Gewährung von Rechtshilfe ist deshalb nur zulässig

In diesem Rahmen dulden die am internationalen Rechtshilfeverkehr beteiligten Staaten den Eingriff in ihre Hoheitsrechte. Aufgabe der Gerichte und der zuständigen Bundes- und obersten Landesbehörden ist es, sicherzustellen, dass bei der Erledigung ausgehender und eingehender Rechtshilfeersuchen die jeweiligen unions- beziehungsweise völkerrechtlichen Vorgaben (vertraglicher Rechtshilfeverkehr) oder vertraglosen Vorgaben (vertragloser Rechtshilfeverkehr) - insbesondere auch in förmlicher Hinsicht - beachtet werden. Die wichtigsten Regelungen zum Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Handelssachen sind in der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) zusammengefasst. Die ZRHO ist eine vom Bund und den Ländern erlassene Verwaltungsvorschrift. Sie ist für die Abwicklung des Rechtshilfeverkehrs bindend und verletzt - als Verwaltungshandeln - auch nicht die richterliche Unabhängigkeit (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 1983 - RiZ (R) 2/83 -, NJW 1983, 2769).

2 Gegenstand der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen

Ob eine Angelegenheit eine Zivil- oder Handelssache betrifft, richtet sich nach dem Gegenstand des jeweiligen Verfahrens. Maßgebend ist dabei nicht allein, bei welchem Gericht oder bei welcher Behörde das Verfahren anhängig ist. Entscheidend ist vor allem, ob die Angelegenheit das Bestehen oder Nichtbestehen privater Rechte und Rechtsverhältnisse gleichgeordneter Parteien zum Gegenstand hat und deshalb dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten umfasst somit nicht nur die streitige, sondern auch die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Arbeitsgerichtsbarkeit. In arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten wird Rechtshilfe nach Maßgabe der gemeinsamen Anordnung für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit geleistet. Nicht als Zivil- oder Handelssache anzusehen sind regelmäßig straf-, verwaltungs-, sozial- und finanzrechtliche Angelegenheiten.

3 Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs

3.1 Vertraglicher Rechtshilfeverkehr

Zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Rechtshilfeverkehr weitgehend durch das Recht der Europäischen Union geregelt, das in aller Regel völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgeht. Die in der Praxis wichtigsten Unionsrechtsakte und völkerrechtlichen Vereinbarungen sind in § 3 Absatz 2 aufgeführt.

3.2 Vertragloser Rechtshilfeverkehr

Für die Frage der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens auf vertragloser Grundlage ist in der Regel der Grundsatz der Gegenseitigkeit maßgebend. Dieser Grundsatz besagt, dass in vergleichbaren Fällen auch der ersuchende Staat dem ersuchten Staat gegenüber zur Leistung von Rechtshilfe bereit ist. Die Erledigung solcher Rechtshilfeersuchen richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates (siehe Länderteil).

4 Arten von Ersuchen

Unterschieden werden nach § 5 folgende Arten von Ersuchen:

Für eine Zustellung in einen anderen Staat bedarf es dann keines Zustellungsantrags, wenn eine Postzustellung zulässig ist.

5 Übermittlungswege im Rechtshilfeverkehr

Für die Übermittlung von Ersuchen kommt der unmittelbare Verkehr, der konsularische Weg, in besonderen Fällen der ministerielle Beförderungsweg und der diplomatische Weg in Betracht ( § 6). Auf welchem Weg die Ersuchen im Einzelfall zu übermitteln sind, ergibt sich aus dem Länderteil.

6 Zuständigkeiten in Rechtshilfeangelegenheiten

Die Gerichte sowie die zuständigen Bundes- und obersten Landesbehörden leisten zur Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder zur Förderung eines ausländischen Verfahrens im Inland entsprechend den Anordnungen dieser Verwaltungsvorschrift Rechtshilfe, soweit nicht durch andere rechtliche Grundlagen Abweichendes bestimmt ist.

Das Bundesamt für Justiz erteilt in Fragen der internationalen Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen Auskunft und bemüht sich bei auftretenden Problemen im Kontakt mit den zuständigen Stellen im Ausland um eine Lösung im Vermittlungswege. Das Bundesamt für Justiz ist zudem in bestimmten Rechtshilfefällen zuständig oder zu beteiligen.

Für die Belange der Zentralen Behörden in Kindschaftsangelegenheiten, betreffend Auslandsunterhalt und Auslandsadoption, ist die Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz gegeben.

7 Nützliche Internet-Adressen zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen

Eine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit, Qualität und jederzeitige Verfügbarkeit der auf den genannten Internetseiten bereitgestellten Informationen wird nicht übernommen.

7.1 Europäische Union

7.1.1 Europäisches Justizportal

Das Europäische Justizportal informiert unter https://e-justice.europa.eu/home?action=home& plang="de" zu den Themen Recht, Rechtsprechung, Justiz, Gerichtsverfahren und Register für alle Mitgliedstaaten der EU. Es ist zentraler Einstiegs- und Informationsort sowie Zugangsseite zum Europäischen Gerichtsatlas (https://e-justice.europa.eu/ 321/DE/european_judicial_atlas_in_civil_matters), zu den in EU-Rechtsakten vorgeschriebenen Formblättern (https://e-justice.europa.eu/155/DE/online_forms) und vielen anderen Datenbanken.

7.1.2 EU-Informationsseiten

Für das Unionsrecht, die Rechtsprechung der Unionsgerichte und rechtspolitische Entwicklungen wird zudem auf folgende Informationsangebote verwiesen:

7.2 Europarat

Europarat: https://www.coe.int/de/web/conventions/home.

7.3 Bund und Länder

7.3.1 Bundesamt für Justiz

Das Bundesamt für Justiz bietet unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/InternationaleZusammenarbeit/Zivilsachen/Rechtshilfe/Rechtshilfe_node.html Informationen zur Rechtshilfe und den aktuellen Text dieser Verwaltungsvorschrift sowie der aktualisierten Länderabschnitte an.

7.3.2 Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen

Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen betreut eine Internetseite https://www.ir-online.nrw.de/ mit zahlreichen Informationen zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen. In Kooperation mit dem Bundesamt für Justiz werden in diese Datenbank laufend die aktualisierten Länderabschnitte eingestellt.

7.4 Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen

Die Informationen auf dem Europäischen Justizportal zum Unionsrecht und zum Recht der Mitgliedstaaten (siehe Nummer 7.1.1) werden weitgehend vom Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) erarbeitet (siehe https://e-justice.europa.eu/21/DE/european_judicial_network_in_civil_and_commercial_matters).

Informationen der Bundeskontaktstelle im Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen im Bundesamt für Justiz sind unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/InternationaleZusammenarbeit/Zivilsachen/Rechtshilfe/Rechtshilfe_node.html abrufbar. Hier sind auch die Kontaktdaten der deutschen EJN-Familienrichterinnen und -richter abrufbar, die in grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten und Kindesentführungsfällen in der Europäischen Union als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Ebenso finden sich hier die Kontaktdaten der deutschen Verbindungsrichterinnen und -richter, die als Mitglieder des Richternetzwerks der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Weiterhin finden sich hier Links zu den weiteren deutschen Mitgliedern im EJN. Siehe zu den deutschen Kontaktstellen auch § 16a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz sowie § 72 dieser Verwaltungsvorschrift.

7.5 Haager Übereinkommen

Der aktuelle Stand der Ratifikationen der im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossenen Rechtshilfeübereinkommen und nützliche Informationen zu deren Anwendung sowie die Notifikationen der Vertragsstaaten lassen sich der Internetseite www.hcch.net/index_de.php?act=conventions.listing entnehmen. Insbesondere ist unter https://www.hcch.net/de/publications-and-studies/details4/?pid=6557& dtid="65" auch das Muster für Ersuchen nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 abrufbar (siehe auch § 64g und Vordruck ZRH 8). Unter https://www.hcch.net/de/publications-and-studies/details4/?pid=7072& dtid="3" ist zudem das Handbuch zur Durchführung von Videokonferenzen nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 abrufbar.

7.6 Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen

Der Ratifikationsstand des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens ist abrufbar unter www.conventions.coe.int/Treaty/Commun/QueVoulezVous.asp?NT=062&CM=8&DF=13/01/2015&CL=ENG.

7.7 Deutsches Gerichtsverzeichnis

Im Internet ist eine kostenlose Suche nach deutschen Gerichten unter https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche möglich.

7.8 Deutsche Gesetzestexte

Der nicht amtliche Text deutscher Gesetze findet sich unter www.gesetze-im-internet.de.

Bundesrecht wird inzwischen rein elektronisch auf https://www.recht.bund.de/ verkündet. Im Teil II des digitalen Bundesgesetzblatts finden sich vor allem völkerrechtliche Vereinbarungen sowie damit zusammenhängende Rechtsvorschriften.

7.9 Bundesamt für Justiz/Zentrale Behörden

7.9.1 Auslandsunterhalt

Informationen zur Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (EG-Unterhaltsverordnung), zum Haager Übereinkommen von 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007), zum Unterhaltsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1956 (VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956) und zum Auslandsunterhaltsgesetz ( AUG) sind unter www.bundesjustizamt.de/auslandsunterhalt abrufbar.

Formblätter nach der EG-Unterhaltsverordnung sind abrufbar unter https://e-justice.europa.eu/content_maintenance_ obligations_forms-274-de.do.

Weitere Antragsformulare sind unter www.bundesjustizamt.de/auslandsunterhalt abrufbar.

7.9.2 Auslandsadoption

Informationen in Angelegenheiten internationaler Adoptionen sind abrufbar unter www.bundesjustizamt.de/auslandsadoption.

7.9.3 Internationales Sorgerecht

Informationen zur Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb-Verordnung), zum Haager Kindesentführungsübereinkommen, zum Haager Kinderschutzübereinkommen und zum Europäischen Sorgerechtsübereinkommen sowie Antragsformulare sind abrufbar unter www.bundesjustizamt.de/sorgerecht.

7.10 Auswärtige Beziehungen/Internationaler Urkundenverkehr/Rechtspolitik

7.10.1 Auswärtige Beziehungen

Das Auswärtige Amt (AA) bietet in der "Länderliste" aktuelle Informationen zu ausgehenden Rechtshilfeersuchen unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/rechtshilfeverkehr.

Informationen zu einzelnen deutschen Auslandsvertretungen sind abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/deutsche-auslandsvertretungen.

Das Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland ist abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/terminologie/-/215252.

7.10.2 Internationaler Urkundenverkehr

Informationen zum internationalen Urkundenverkehr bietet das AA unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/urkunden/2007718. Zum internationalen Urkundenverkehr innerhalb der Europäischen Union finden sich auch auf der Seite des Bundesamt für Justiz unter https://www.bundesjustizamt.de/urkundenverkehr Informationen.

7.10.3 Rechtspolitik

Das Bundesministerium der Justiz bietet umfangreiche Informationen zu aktuellen rechtspolitischen Themen unter www.bmj.de.

Rechtshilfeordnung für Zivilsachen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand der Regelung

Diese Verwaltungsvorschrift enthält die allgemeinen Richtlinien für den Rechtshilfeverkehr der deutschen Justizbehörden mit dem Ausland im Bereich des Zivil- und Handelsrechts. Eine Rechtsangelegenheit ist als zivil- oder handelsrechtlich anzusehen, wenn sie ihrer Natur nach das Bestehen privater Rechte oder Rechtsverhältnisse gleichgeordneter Parteien betrifft. Die Art der Gerichtsbarkeit, der das mit der Angelegenheit befasste Gericht angehört, ist nicht maßgebend; insbesondere ist unerheblich, ob es sich um eine Angelegenheit der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt.

§ 2 Begriff der Rechtshilfe

(1) Rechtshilfe im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist jede gerichtliche oder behördliche Hilfe in einer Zivil- oder Handelssache, die entweder zur Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder zur Förderung eines ausländischen Verfahrens im Inland geleistet wird. Hierzu zählen vor allem Ersuchen um Zustellung oder Beweisaufnahme, aber auch sonstige Ersuchen, wie etwa Ersuchen um Auskünfte über inländisches oder ausländisches Recht. Rechtshilfe kann auch durch Zustellung von Schriftstücken geleistet werden, die nicht oder noch nicht im Zusammenhang mit einem Verfahren stehen.

(2) Rechtshilfe wird in der Regel auf Ersuchen von Gerichten oder Behörden gewährt, die mit der Rechtsangelegenheit befasst oder nach dem Recht des ersuchenden Staates für die Stellung des Ersuchens zuständig sind. Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten wird sie nur gewährt, wenn er aufgrund europäischen Unionsrechts oder einer völkerrechtlichen Vereinbarung einen solchen Antrag stellen kann oder wenn ihm das Gericht oder die Behörde aufgegeben hat, einen solchen Antrag zu stellen.

§ 3 Grundlagen der Rechtshilfe

(1) Der Rechtshilfeverkehr wird durchgeführt

  1. aufgrund von Unionsrechtsakten oder von völkerrechtlichen Vereinbarungen (vertraglicher Rechtshilfeverkehr);
  2. im Übrigen aufgrund gegenseitigen Entgegenkommens (vertragloser Rechtshilfeverkehr).

(2) Für den vertraglichen Rechtshilfeverkehr sind insbesondere die nachstehenden Unionsrechtsakte und völkerrechtlichen Vereinbarungen von Bedeutung:

  1. Unionsrechtsakte:
    1. Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 02.12.2020 S. 40, L 173 vom 30.06.2022 S. 133), im Folgenden: EU-Zustellungsverordnung, und Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen vom 19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005 S. 55, L 120 vom 05.05.2006 S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.01.2021 S. 1) geändert worden ist;
    2. Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 vom 02.12.2020 S. 1), im Folgenden: EU-Beweisaufnahmeverordnung;
    3. Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007 S. 79), im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 gelten fort bis zum Geltungsbeginn von Artikel 5, 8 und 10 der EU- Zustellungsverordnung (Artikel 36 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 2 EU Zustellungsverordnung);
    4. Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012 S. 1), im Folgenden: Brüssel Ia-Verordnung;
    5. Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.01.2001 S. 1), im Folgenden: Brüssel I-VO;
    6. Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 02.07.2019 S. 1), im Folgenden: Brüssel IIb-Verordnung; Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 19);
    7. Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003 S. 1), im Folgenden: Brüssel IIa-Verordnung; Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 19);
    8. Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.06.2001 S. 25), geändert durch die Entscheidung Nr. 568/2009/EG vom 18. Juni 2009 (ABl. L 168 vom 30.06.2009 S. 35), im Folgenden: EJN für Zivil- und Handelssachen;
    9. Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30.04.2004 S. 15), im Folgenden: EG-Vollstreckungstitel-Verordnung;
    10. Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015 S. 1), im Folgenden: EG-Mahnverfahrensverordnung;
    11. Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.07.2007 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015 S. 1), im Folgenden: EG-Verordnung für geringfügige Forderungen;
    12. Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.01.2009 S. 1), im Folgenden: EG-Unterhaltsverordnung; Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist;
    13. Richtlinie 2003/8 (EG) des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31.01.2003 S. 41), im Folgenden: PKH-Richtlinie.
  2. Allgemeine völkerrechtliche Vereinbarungen:
    1. Deutsch-britisches Abkommen vom 20. März 1928 über den Rechtsverkehr (RGBl. II S. 623; 1929 II S. 133, BGBl. 1953 II S. 116), im Folgenden: deutschbritisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928; Verordnung zur Ausführung des deutschbritischen Abkommens über den Rechtsverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist;
    2. Haager Übereinkommen über den Zivilprozess vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 576; 1959 II S. 1388), im Folgenden: Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954; Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist;
    3. Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453; 1979 II S. 779; 1991 II S. 1396; 1993 II S. 703, 704; 1995 II S. 755, 757), im Folgenden: Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965; dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, an die Stelle der Artikel 1 bis 7 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954; §§ 1 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist;
    4. Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II S. 773), im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, das zuletzt durch die Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012 S. 1) geändert worden ist;
    5. Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472; 1979 II S. 780; 1991 II S. 1396; 1993 II S. 739; 1995 II S. 77), im Folgenden: Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970; dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, an die Stelle der Artikel 8 bis 16 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954; §§ 7 bis 14 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist;
    6. Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 319 vom 25.11.1988), im Folgenden: Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988, das zuletzt durch das Übereinkommen von Lugano vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom 21.12.2007 S. 3; ABl. L 147 vom 10.06.2009 S. 1) geändert worden ist;
    7. Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen (ABl. L 133 vom 29.05.2009 S. 1); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist;
    8. Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom 21.12.2007 S. 3; ABl. L 147 vom 10.06.2009 S. 1), im Folgenden: Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007; Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist;
    9. Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 187 vom 14.07.2022 S. 1); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist.
  3. Völkerrechtliche Vereinbarungen zum Unterhalt:
    1. Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149, 1377, 1971 II S. 105), im Folgenden: VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956; Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist;
    2. Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl. 1961 II S. 1005, 1962 II S. 15), im Folgenden: Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958; Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-15 veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist;
    3. Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 825, 1987 II S. 220), im Folgenden: Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973; Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist;
    4. Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (ABl. L 192 vom 22.07.2011 S. 51), im Folgenden: Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007; Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist.
  4. Völkerrechtliche Vereinbarungen zur Rechtsauskunft:
    Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937, 1975 II S. 300), im Folgenden: Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968; Auslands-Rechtsauskunftsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
  5. Sonstige völkerrechtliche Vereinbarungen:
    Auf weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen mit deutscher Beteiligung wird im Länderteil besonders hingewiesen. Ferner wird auf den vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Fundstellennachweis B - Völkerrechtliche Vereinbarungen/Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands - des Bundesgesetzblatts Teil II (abrufbar unter https://www.recht.bund.de/) Bezug genommen.

(3) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen Regelungen über die Rechts- und Amtshilfe in Personenstands- und Nachlasssachen enthalten, wird hierauf hingewiesen. Nicht aufgenommen sind

  1. Vereinbarungen, die Regelungen über Rechts- und Amtshilfe in Personenstands- und Nachlasssachen enthalten:
    1. Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien sowie das Schlussprotokoll vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1002, 1006, BGBl. 1955 II S. 829, BGBl. 1997 II S. 2);
    2. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Türkischen Republik vom 28. Mai 1929 sowie die Anlage zu Artikel 20 des Konsularvertrages (RGBl. 1930 II. S. 747);
    3. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Irischen Freistaat vom 12. Mai 1930 (RGBl. 1931 II. S. 115, 692; BGBl. 1952 II. S. 608);
    4. Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 30. Juli 1956 (BGBl. 1957 II S. 284, 285; 1958 II S. 17);
    5. Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25. April 1958 (BGBl. 1959 II S. 232, 233, 469).
  2. Völkerrechtliche Vereinbarungen in Sorgerechtsangelegenheiten und zum Erwachsenenschutz:
    1. Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBl. 1971 II S. 217, 1150);
    2. Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 206, 220, 1991 II S. 392); Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 19);
    3. Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 1991 II S. 329); Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 19);
    4. Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603); Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 19);
    5. Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (BGBl. 2007 II S. 323); Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314; 2009 II S. 39), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

§ 4 Begriffsbestimmungen, Gleichstellungsbestimmung

(1) Für die Zwecke dieser Verwaltungsvorschrift bezeichnet der Ausdruck:

  1. "ausgehende Ersuchen" die Ersuchen, die eine deutsche Justizbehörde an eine ausländische Stelle oder an eine deutsche Auslandsvertretung richtet;
  2. "eingehende Ersuchen" die Ersuchen, die eine ausländische Stelle oder Vertretung an eine deutsche Justizbehörde richtet;
  3. "ausländische Stellen" die nichtdeutschen Behörden und Stellen im Ausland;
  4. "ausländische Vertretungen" die ausländischen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen im Inland;
  5. "deutsche Auslandsvertretungen" die deutschen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen im Ausland.

(2) Status- und Funktionsbestimmungen gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 5 Arten der Ersuchen und Postzustellungen

Im Rechtshilfeverkehr wird wie folgt unterschieden:

  1. Zustellungsanträge sind auf die Übergabe eines Schriftstücks und die amtliche Feststellung der Übergabe gerichtet. Nach der Art der Durchführung kommen in Betracht:
    1. Ersuchen an ausländische Stellen oder an deutsche Auslandsvertretungen:
      1. a) Im vertraglichen und vertraglosen Rechtshilfeverkehr können formlose Zustellungen beantragt werden, mit denen die Zustellung durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt wird, wenn er zur Annahme bereit ist;
      2. b) Im vertraglichen Rechtshilfeverkehr können förmliche Zustellungen beantragt werden, mit denen die Zustellung entweder in der Form, die durch das Recht des ersuchten Staates für gleichartige inländische Zustellungen vorgeschrieben ist, oder in einer besonderen Form bewirkt wird, die der ersuchende Staat gewünscht hat;
      3. c) die EU-Zustellungsverordnung unterscheidet nicht zwischen formloser und förmlicher Zustellung. Auf § 34 Absatz 2 wird verwiesen.
    2. Postzustellungen:
      Im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung sind Zustellungen durch Postdienste grundsätzlich zulässig ( Artikel 18 der EU-Zustellungsverordnung). Im Übrigen können Zustellungen im Ausland unmittelbar durch Postdienste erfolgen, soweit dies aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen zulässig ist ( § 183 der Zivilprozessordnung). Näheres ergibt sich aus dem Länderteil.
  2. Ersuchen um Beweisaufnahme oder um Vornahme anderer gerichtlicher Handlungen richten sich insbesondere auf die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen, die Anhörung und Vernehmung von Verfahrensbeteiligten, die Einnahme eines Augenscheins, die Aufnahme eines Urkundenbeweises, die Prüfung von Urkunden, die Abnahme von Eiden oder die Vornahme eines Sühneversuchs.
  3. Ersuchen um Vollstreckungshilfe werden vornehmlich gestellt, wenn Kosten im ersuchten Staat einzuziehen sind.
  4. Ersuchen um Verfahrensüberleitung werden gestellt, wenn ein in einem Staat anhängiges Verfahren, beispielsweise in Vormundschafts-, Betreuungs- oder Nachlasssachen, an die Behörden eines anderen Staates abgegeben und von ihnen übernommen werden soll.
  5. Ersuchen um Verfahrenshilfe enthalten die Bitte, andere als gerichtliche Handlungen vorzunehmen, beispielsweise Akten oder Urkunden zu übersenden, behördliche Auskünfte zu erteilen oder Zeugen oder Berechtigte zu ermitteln.
  6. Ersuchen um Rechtsauskunft enthalten die Bitte um Auskunft über den Inhalt ausländischen oder inländischen Rechts. Sie können insbesondere nach dem Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 gestellt werden. Einfach gelagerte Anfragen können auch über die deutschen Kontaktstellen im EJN für Zivil- und Handelssachen beantwortet werden.

§ 6 Beförderungswege im Rechtshilfeverkehr

(1) Für den Verkehr der inländischen Stellen mit ausländischen Stellen in Angelegenheiten der Rechtshilfe kommen in der Regel in Betracht:

  1. der unmittelbare Verkehr zwischen den Stellen des ersuchenden und des ersuchten Staates;
  2. der konsularische Weg, bei dem der Konsul des ersuchenden Staates die Erledigung vermittelt;
  3. der ministerielle Weg, bei dem die Ersuchen über die Justizressorts des ersuchenden und des ersuchten Staates geleitet werden;
  4. der diplomatische Weg, bei dem die diplomatische Vertretung des ersuchenden Staates die Erledigung des Ersuchens vermittelt.

(2) Der diplomatische Weg ist zu wählen, wenn die Übermittlungswege in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht zugelassen sind.

(3) Ist der konsularische Weg oder der unmittelbare Verkehr zugelassen, so ist gleichwohl der diplomatische Weg zu wählen, wenn tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder sonstige Gründe es angezeigt erscheinen lassen.

(4) Der ministerielle Weg ist in den aus dem Länderteil ersichtlichen Fällen maßgebend.

§ 7 Besondere Schriftstücke im Rechtshilfeverkehr

Im Rechtshilfeverkehr werden folgende besondere Schriftstücke verwendet:

  1. Das Begleitschreiben ( § 23) dient der Übermittlung eines Ersuchens um Rechtshilfe oder der Rückleitung eines erledigten Ersuchens an die ersuchende Stelle. Es wird gerichtet
    1. bei ausgehenden Ersuchen an eine deutsche Auslandsvertretung oder im unmittelbaren Verkehr an eine besondere ausländische Empfangsstelle, wenn die Auslandsvertretung oder die Empfangsstelle das Ersuchen an die ersuchte Stelle weitergeben soll;
    2. bei eingehenden Ersuchen an eine ausländische Stelle, der die Erledigungsstücke zu einem Ersuchen übermittelt werden.

    Bei Zustellungsanträgen und Zustellungsnachweisen nach der EU-Zustellungsverordnung und dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sind Begleitschreiben nicht erforderlich. Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung.

  2. Mit dem Begleitbericht ( § 24) werden Vorgänge aller Art der Prüfungsstelle oder der Landesjustizverwaltung vorgelegt.
  3. Die Denkschrift ( § 25) soll eine ausländische Stelle oder eine ausländische Vertretung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht näher unterrichten.

§ 8 Äußere Form des Rechtshilfeverkehrs

Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland ist auf die äußere Form aller Schriftstücke einschließlich der Anlagen besondere Sorgfalt zu verwenden. Die Schriftstücke müssen gut lesbar sein. Sie sollen keine Schreibfehler oder Durchstreichungen enthalten. Randbemerkungen sind unstatthaft. Die im Unionsrecht oder in völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Formblätter und Vordrucke sind zu verwenden.

§ 9 Verwaltungsmäßige Prüfung und Überwachung des Rechtshilfeverkehrs

(1) Die verwaltungsmäßige Prüfung, ob ausgehende Ersuchen um Rechtshilfe zur Weiterleitung geeignet sind und ob bei eingehenden Ersuchen Rechtshilfe zu leisten ist, wird vorbehaltlich des Absatzes 5 und des § 29 Absatz 2, des § 84 Absatz 2 bis 4 und des § 84a Absatz 2 den Prüfungsstellen übertragen. Die Prüfungsstellen haben auch den Rechtshilfeverkehr allgemein zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, ob eingehende Ersuchen - mit Ausnahme von Zustellungsanträgen - im Inland vollständig und fristgerecht erledigt werden. Bei der Anwendung der EU-Zustellungsverordnung erteilen die Prüfungsstellen den deutschen Übermittlungs- und Empfangsstellen Auskunft.

(2) Prüfungsstellen sind für die Landgerichte und Amtsgerichte die Präsidenten der Landgerichte; an ihre Stelle treten für die Amtsgerichte die Präsidenten der Amtsgerichte, wenn sie die Dienstaufsicht über ein Amtsgericht ausüben. Für die Oberlandesgerichte und das Bayerische Oberste Landesgericht nehmen die Präsidenten dieser Gerichte die Aufgaben der Prüfungsstelle wahr. Die Landesjustizverwaltungen können hiervon abweichende Regelungen treffen. Für die Bundesgerichte ist Prüfungsstelle das Bundesamt für Justiz.

(3) Wird eine Zivil- oder Handelssache vor einem unzuständigen Verwaltungsgericht anhängig gemacht, ist Prüfungsstelle das Bundesamt für Justiz.

(4) Zur Beschleunigung des Verkehrs berichten die Prüfungsstellen unmittelbar an die Landesjustizverwaltung. Sind die Berichte von allgemeiner Bedeutung oder berühren sie auch andere Geschäftszweige der Landesjustizverwaltung, so ist ohne besondere Anordnung dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eine Abschrift des Berichts zu übermitteln.

(5) Werden eingehende Ersuchen nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 oder nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 der Zentralen Behörde übermittelt, nimmt diese die verwaltungsmäßige Prüfung vor. Zentrale Behörde im Sinne des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 sind die jeweiligen Landesjustizverwaltungen. Abweichend von Satz 2 wird diese Aufgabe wahrgenommen:

Absatz 4 findet für die Zentralen Behörden in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen Anwendung. Das Bundesamt für Justiz unterstützt als Zentrale Behörde des Bundes bei Bedarf die Zentralen Behörden der Bundesländer.

§ 10 Unterrichtung der Landesjustizverwaltung

Der Landesjustizverwaltung ist über besonders genannte Fälle hinaus auch dann zu berichten, wenn sich bei oder nach der Erledigung eines Ersuchens besondere Umstände ergeben, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sein können und deren Kenntnis wahrscheinlich im Interesse der Landesjustizverwaltung ist. Hiervon ist auszugehen, wenn bei der Anwendung oder Auslegung von Unionsrechtsakten oder völkerrechtlichen Vereinbarungen Schwierigkeiten entstehen, bei wesentlichen Abweichungen von bestehenden Gepflogenheiten, bei besonderen Schwierigkeiten wegen der Nichtverwendung vorgesehener Formblätter oder Sprachen, bei wiederholten Mängeln von Ersuchen sowie dann, wenn Ersuchen deutschen Rechtsgrundsätzen widersprechen.

§ 11 Behandlung von Post- und Wertsendungen

(1) Alle ins Ausland gehenden Postsendungen sind freigemacht aufzugeben. Sendungen, die für verschiedene ausländische Stellen bestimmt sind, dürfen nicht in einem Sammelbrief an eine ausländische Stelle übermittelt werden, es sei denn, dass diese Stelle für die Weiterleitung der an verschiedene Behörden gerichteten Sendungen zuständig ist, wie beispielsweise die Zentralen Behörden nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 und dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970. Um Fehlleitungen im Ausland zu vermeiden, sollen ausländische Stellen möglichst in landesüblicher Weise bezeichnet werden.

(2) Nicht oder nicht genügend freigemachte Sendungen ausländischer Stellen sind anzunehmen. Ein Antrag auf Kostenerstattung ist nicht zu stellen; bei häufigerem Vorkommen ist der Landesjustizverwaltung zu berichten.

(3) Ist die Versendung von Schriftstücken oder Gegenständen in das Ausland auf dem Postweg oder dem Kurierweg nach § 30 Absatz 2 nicht zulässig, unmöglich oder nicht empfehlenswert (beispielsweise wegen ihres besonderen Wertes oder ihrer besonderen Bedeutung), so sind sie der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung vorzulegen.

Abschnitt 2
Ausgehende Ersuchen und Postzustellungen

Unterabschnitt 1
Erledigungsstellen

§ 12 Allgemeines

(1) Ausgehende Ersuchen ( § 4 Absatz 1 Nummer 1) werden in der Regel durch ausländische Stellen erledigt. In einigen Staaten (siehe Länderteil) können ausländische Stellen die Erledigung auf Beauftragte übertragen.

(2) Ferner können Ersuchen durch deutsche Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit erledigt werden. Näheres ergibt sich aus § 14.

(3) Zustellungen durch Postdienste sind im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung zulässig ( Artikel 18 der EU-Zustellungsverordnung). Im Übrigen können Zustellungen im Ausland unmittelbar durch Postdienste erfolgen, soweit dies aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen zulässig ist ( § 183 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).

(4) Elektronische Zustellungen sind im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen möglich ( Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der EU-Zustellungsverordnung, § 130a Absatz 4 und § 173 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

(5) Bei Zustellungen an ausländische Staaten, ausländische Diplomaten und Beschäftigte deutscher Auslandsvertretungen sind die §§ 15, 38 und 54 zu beachten.

§ 13 Allgemeines zur Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

(1) Die Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretungen für Konsularsachen ergibt sich aus dem Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz) vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 20b des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist.

(2) Die konsularischen Amtsbezirke der deutschen Auslandsvertretungen sind im Bundesanzeiger veröffentlicht und auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes verzeichnet (siehe Nummer 7.9.1 der Einführung).

§ 14 Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen zur Erledigung in eigener Zuständigkeit

(1) Deutsche Auslandsvertretungen dürfen Zustellungen und Beweisaufnahmen nur dann selbst erledigen, wenn sie hierzu im Empfangsstaat befugt sind (siehe Länderteil). Deutsche Auslandsvertretungen dürfen Schriftstücke zudem nur an solche Empfänger zustellen, die freiwillig zur Annahme bereit sind (formlose Zustellung, § 5 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa). Die Zustellung wird von der Auslandsvertretung durch Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den im Zustellungsantrag genannten Empfänger selbst beziehungsweise an seinen gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten ( §§ 170 , 171 der Zivilprozessordnung) bewirkt. Auch Vernehmungen oder sonstige Beweisaufnahmen dürfen deutsche Auslandsvertretungen nur dann selbst durchführen, wenn die betroffenen Personen freiwillig mitwirken.

(2) Innerhalb der Europäischen Union sollen deutsche Auslandsvertretungen nur in begründeten Ausnahmefällen darum ersucht werden, selbst Zustellungen und Vernehmungen durchzuführen ( § 1067 Absatz 1 und § 1072 Nummer 3 der Zivilprozessordnung).

(3) Außerhalb der Europäischen Union sollen deutsche Auslandsvertretungen nur in den Fällen des § 183 Absatz 4 und des § 363 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung darum ersucht werden, Zustellungen und Beweisaufnahmen selbst durchzuführen, nämlich wenn

  1. nicht oder nicht innerhalb angemessener Zeit mit einer Durchführung der Zustellung oder der Beweisaufnahme durch die zuständige ausländische Stelle zu rechnen ist (beispielsweise in Eilsachen) oder
  2. eine Zustellung an einen ausländischen Staat oder an einen entsandten Beschäftigten der deutschen Auslandsvertretung oder eine in dessen Privatwohnung lebende Person zu bewirken ist ( § 15) oder
  3. ein sonstiger zu begründender Ausnahmefall (beispielsweise bei der Beurkundung von Erklärungen nach deutschem Recht) vorliegt.

Ist für die deutsche Entscheidung die Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens im Zustellungsstaat beabsichtigt, soll in der Regel zunächst die zuständige ausländische Stelle um Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ersucht werden, um sicherzustellen, dass die Zustellung im Zustellungsstaat anerkannt wird.

(4) Hängt die Befugnis der deutschen Auslandsvertretung von der Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person ab, ist im Ersuchen alles anzugeben, was über die Staatsangehörigkeit dieser Person bekannt ist.

(5) Soll ein Vernehmungsersuchen an eine deutsche Auslandsvertretung gerichtet werden, deren ständige Besetzung mit einem gemäß § 19 Absatz 1 des Konsulargesetzes befugten oder gemäß § 19 Absatz 2 des Konsulargesetzes ermächtigten Beamten nicht gewährleistet ist, empfiehlt es sich, vorher Rückfrage beim Auswärtigen Amt (auch telefonisch) wegen der derzeitigen Besetzung zu halten.

§ 15 Rechtshilfe bei Beteiligung von Beschäftigten deutscher Auslandsvertretungen

(1) Entsandte Beschäftigte deutscher Auslandsvertretungen und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen genießen nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 Schutz vor Hoheitsakten des Empfangsstaats. Zustellungen an diese Personen erfolgen daher durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung ( § 183 Absatz 4 Nummer 3 der Zivilprozessordnung), sofern nicht nach der EU-Zustellungsverordnung die Postzustellung möglich ist. Die Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts sind mit Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen. Diese leitet die zuzustellenden Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag an die zuständige deutsche Auslandsvertretung weiter. Ebenso ist bei Ersuchen um Vernehmung solcher Personen zu verfahren.

(2) Ersuchen um Zustellung an nicht entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung oder dem Haushalt dieser Personen zugehörige Familienmitglieder sollen nach Maßgabe der im Länderteil aufgeführten konsularischen Befugnisse ( § 14 Absatz 1 Satz 1) ebenfalls in einem verschlossenen Umschlag an die zuständige deutsche Auslandsvertretung gerichtet werden. Die Ersuchen sind mit Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen. Ebenso ist bei Ersuchen um Vernehmung solcher Personen zu verfahren.

(3) Soweit eine Vernehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen nicht möglich ist, kommt eine dienstliche Erklärung oder die Aufnahme einer Wissenserklärung in Betracht.

§ 16 Allgemeines zur Zuständigkeit ausländischer Stellen

(1) Ausländische Stellen müssen bei Zustellungen in das Ausland in Anspruch genommen werden, sofern die Zustellung nicht unmittelbar durch Postdienste, elektronische Dienste oder deutsche Auslandsvertretungen ( §§ 14 und 15) bewirkt wird.

(2) Ausländische Stellen müssen für Beweisaufnahmen im Ausland in Anspruch genommen werden, sofern der Beweis weder unmittelbar ( Artikel 19 und 20 der EU-Beweisaufnahmeverordnung, Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970) noch durch deutsche Auslandsvertretungen ( §§ 14 und 15) erhoben wird.

(3) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ausländischer Stellen richtet sich nach dem Recht des betreffenden Staates. Näheres zur Bezeichnung, Anschrift und Zuständigkeit ausländischer Stellen ergibt sich aus dem jeweiligen Länderabschnitt.

Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften für Ersuchen an ausländische Stellen oder an deutsche Auslandsvertretungen

Titel 1
Form und Inhalt der Ersuchen

§ 17 Fassung der Ersuchen

(1) Für Ersuchen an ausländische Stellen nach der EU-Zustellungsverordnung, der EU-Beweisaufnahmeverordnung und dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sind sowohl die Formblätter als auch die Sprachen, in denen sie auszufüllen sind, vorgeschrieben. Im Bereich des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 sind nur die Sprachen vorgeschrieben; für ein entsprechendes Ersuchen wird die Verwendung des von der Haager Konferenz zur Verfügung gestellten Vordrucks ( ZRH 8) empfohlen.

(2) Sind keine Formblätter oder Vordrucke vorgesehen, sind Ersuchen grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen und erforderlichenfalls nach § 26 zu übersetzen. Sie sollen auch für ausländische Stellen leicht verständlich sein.

(3) Abkürzungen, insbesondere auch abgekürzte Bezeichnungen deutscher Gesetze, sind nur zulässig, wenn sie bei ihrer erstmaligen Verwendung zusammen mit den ungekürzten Bezeichnungen eingeführt werden. Das Ersuchen und seine Anlagen dürfen keine Ausdrücke oder Wendungen enthalten, die von dem ersuchten Staat als Herabsetzung seiner Behörden, Einrichtungen oder Angehörigen empfunden werden könnten. In Schreiben, die für ausländische Stellen bestimmt sind, darf auch weder auf Vorschriften dieser Verwaltungsvorschrift noch auf Anordnungen der Justizverwaltungsbehörden (beispielsweise Erlasse oder Verfügungen) Bezug genommen werden.

(4) In dem Ersuchen ist die ersuchte Stelle genau zu bezeichnen. Steht ihre Zuständigkeit nicht fest, ist der Zusatz "[...] oder an die zuständige Stelle" beizufügen. Ist die zu ersuchende Stelle unbekannt, ist das Ersuchen allgemein "An die zuständige Stelle für den Ort [...]" zu richten.

(5) Für den ausländischen Staat und seine Behörden sind die amtlichen Bezeichnungen entsprechend dem vom Auswärtigen Amt geführten Staatenverzeichnis zu verwenden.

(6) Besonders eilig zu behandelnde Sachen sind auf dem Ersuchen in hervorgehobener Weise kenntlich zu machen, beispielsweise durch einen Vermerk "Eilsache, nächster Gerichtstermin am [...]".

(7) Die Ersuchen sind stets von einem Richter unter Beifügung der Amtsbezeichnung zu unterschreiben. In Verfahren, die dem Rechtspfleger zur Erledigung übertragen sind, unterschreibt der Rechtspfleger ( § 12 Rechtspflegergesetz). Ein Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels ist beizufügen.

§ 18 Anlagen

(1) Anlagen sind in Ersuchen nach Zahl und Art anzugeben und derart anzufügen, dass ein Verlust oder eine Verwechslung nicht eintreten kann.

(2) Urkunden, die als Beweismittel vorgelegt werden sollen, sind in beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Urschrift darf nur dann übersandt werden, wenn das Ersuchen sonst nicht sachgemäß erledigt werden kann. In diesem Falle ist eine beglaubigte Kopie der Urkunde zurückzubehalten.

(3) Auf Augenscheinsobjekten wie Lichtbildern, Abbildungen und Plänen ist zu vermerken, welche Person oder welchen Gegenstand sie darstellen.

§ 19 Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit

(1) Ob bei ausgehenden Ersuchen und Anlagen eine Legalisation der Unterschriften durch die ausländische Vertretung im Inland oder eine ähnliche Förmlichkeit erforderlich ist, ergibt sich aus dem Länderteil. Sofern erforderlich, hat die Prüfungsstelle für die Vorbeglaubigung, die Legalisation oder eine ähnliche Förmlichkeit zu sorgen.

(2) Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift und die Befugnis des Ausstellers einer öffentlichen Urkunde. Die Legalisation wird durch den Konsularbeamten des ausländischen Staates vorgenommen, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Sie setzt in aller Regel eine Vorbeglaubigung durch eine deutsche Stelle voraus, die in folgender Form vorzunehmen ist: "Die Echtheit vorstehender Unterschrift des [...] (Amtsbezeichnung, Name) und die Echtheit des beigedrückten Dienststempels/Dienstsiegels werden hiermit bestätigt. Zugleich wird bescheinigt, dass der Vorgenannte zur Vornahme der Amtshandlung befugt war."

§ 20 Inhalt der Ersuchen

(1) In einem Ersuchen ist klar zu bezeichnen, welche Rechtshilfe erbeten wird und welche Beschlüsse und Verfügungen Anlass für das Ersuchen sind. Der genaue Inhalt des Ersuchens kann durch Unionsrechtsakte vorgegeben oder vertraglich vereinbart sein (insbesondere Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, Artikel 5 Absatz 1 der EU-Beweisaufnahmeverordnung, Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 4 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965, Artikel 3 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

(2) Das Ersuchen muss eine klare und leicht verständliche Darstellung des Sachverhalts enthalten, soweit eine solche Darstellung zur ordnungsmäßigen Erledigung erforderlich ist. Akten dürfen zur Erläuterung des Ersuchens nicht mitübersandt werden.

(3) Die Anschriften von Zustellungsempfängern oder zu vernehmenden Personen sind im Ersuchen genau und möglichst in landesüblicher Weise anzugeben. Einzelheiten ergeben sich aus dem Länderteil.

§ 21 Beachtung deutschen Verfahrensrechts

In der Regel erledigen ausländische Stellen deutsche Ersuchen nach ausländischem Verfahrensrecht. Die zusätzliche Anwendung deutschen Verfahrensrechts ist zu erbitten, wenn es durch den Gegenstand des Ersuchens oder sonst geboten erscheint. Dies betrifft insbesondere Ersuchen um Vernehmungen, da bei Vernehmungen auch Zeugnisverweigerungsrechte und Aussageverbote des deutschen Rechts zu beachten sind.

§ 22 Ersuchen um mehrere Amtshandlungen

Sollen in derselben Sache mehrere Amtshandlungen im Ausland vorgenommen werden, so bedarf es je Amtshandlung eines gesonderten Ersuchens. In jedes Ersuchen ist nur der für dessen Erledigung notwendige Inhalt aufzunehmen.

§ 23 Begleitschreiben

(1) Soweit das Ersuchen nicht unmittelbar der ersuchten Stelle, sondern an eine die Erledigung vermittelnde Stelle im Ausland zu übersenden ist (beispielsweise deutsche Auslandsvertretung), muss dem Ersuchen ein Begleitschreiben ( § 7 Nummer 1 Buchstabe a) vorangestellt werden. Das Begleitschreiben ist an die vermittelnde Stelle zu richten. Bei Zustellungsanträgen nach der EU-Zustellungsverordnung und dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sowie bei Ersuchen nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung sind Begleitschreiben grundsätzlich nicht erforderlich.

(2) In dem Begleitschreiben ist die Bitte auszusprechen, das Ersuchen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Gegebenenfalls können weitere Angaben aufgenommen werden, wenn dies zweckmäßig erscheint (beispielsweise zur Feststellung der zuständigen Stelle, soweit diese im Ersuchen selbst nicht genau bezeichnet werden konnte, sowie bei Eilbedürftigkeit oder Berücksichtigung von Sonderwünschen). Außerdem ist in dem Begleitschreiben an eine deutsche Auslandsvertretung anzugeben, was über die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person bekannt ist.

(3) Nur für den inländischen Geschäftsverkehr bestimmte Mitteilungen darf das Begleitschreiben nicht enthalten. Auf § 17 Absatz 3 Satz 3 wird verwiesen.

(4) Begleitschreiben an ausländische Stellen sind mit einer Übersetzung in die dortige Amtssprache - sofern diese nicht Deutsch ist - zu versehen. Begleitschreiben an deutsche Auslandsvertretungen bedürfen keiner Übersetzung.

§ 24 Begleitbericht

(1) Der Begleitbericht ( § 7 Nummer 2) kann in abgekürzter Form auf einen Abdruck des Ersuchens oder des Begleitschreibens gesetzt werden. Ist dies ausnahmsweise untunlich, so sind in dem Bericht die Rechtsangelegenheit und der Grund der Vorlage kurz zu bezeichnen. Der Inhalt des Ersuchens braucht in dem Bericht nicht wiederholt zu werden.

(2) Ist die Landesjustizverwaltung schon früher mit der Sache befasst gewesen, so ist darauf hinzuweisen.

§ 25 Denkschrift

(1) In der Denkschrift ( § 7 Nummer 3) hat das ersuchende Gericht der ausländischen Stelle die Sach- und Rechtslage darzustellen. Die Denkschrift ist nicht zu adressieren. Soweit der Sachverhalt einen ausländischen Staat oder einen Angehörigen einer ausländischen Vertretung betrifft, ist insbesondere auf Fragen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und Immunitätsfragen einzugehen, um die Erledigung des Ersuchens zu fördern.

(2) Die Denkschrift ist mit einer Übersetzung in die Amtssprache des ausländischen Staates zu versehen.

Titel 2
Übersetzungen

§ 26 Ersuchen an ausländische Stellen

(1) Ersuchen an ausländische Stellen sind Übersetzungen beizufügen, einschließlich Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke sowie etwaiger weiterer Anlagen (beispielsweise Transfervermerk und Prüfprotokoll). Näheres und Ausnahmen ergeben sich aus dem Länderteil. Die Übersetzungen sind von einem Übersetzer zu fertigen und zu beglaubigen, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist, sofern sich aus dem Länderteil nichts anderes ergibt.

(2) Übersetzungen der Anlagen müssen nicht beigefügt werden, wenn im vertraglichen Rechtshilfeverkehr nur formlose Zustellung beantragt wird und nach der vertraglichen Regelung für diesen Fall Übersetzungen nicht erforderlich sind. Näheres ebenso wie Ausnahmen ergibt sich aus dem Länderteil. Besteht Grund zu der Annahme, dass der Zustellungsempfänger der deutschen Sprache nicht mächtig ist und durch Übersetzungen seine Bereitschaft zur Annahme der Schriftstücke herbeigeführt werden kann, so sollen Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt werden. In Staaten mit mehreren Amtssprachen ist die Sprache zu wählen, die der Zustellungsempfänger vermutlich beherrscht.

(3) Bei Zustellungen an ausländische Staaten oder an ausländische Diplomaten ergibt sich die Erforderlichkeit von Übersetzungen aus § 38 Absatz 4 beziehungsweise § 54 Absatz 2.

(4) Für Besonderheiten und Erleichterungen wird im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung auf § 37 und im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung auf § 56 Absatz 2 verwiesen. Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 brauchen die Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke nicht beglaubigt zu sein. Näheres ebenso wie Ausnahmen ergeben sich aus dem Länderteil.

§ 27 Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen

Bei Ersuchen, die durch deutsche Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit erledigt werden können ( § 14), sind Übersetzungen des Ersuchens und der Anlagen nicht erforderlich. Falls jedoch bei Zustellungsanträgen Grund für die Annahme besteht, dass der Zustellungsempfänger der deutschen Sprache nicht mächtig ist und durch Übersetzungen seine Bereitschaft zur Annahme der Schriftstücke herbeigeführt werden kann, so empfiehlt es sich, Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beizufügen. In Staaten mit mehreren Amtssprachen ist die Sprache zu wählen, die der Zustellungsempfänger vermutlich beherrscht.

Titel 3
Verwaltungsmäßige Prüfung der Ersuchen

§ 28 Allgemeines

Die an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen gerichteten Ersuchen ( § 4 Absatz 1 Nummer 1) sind den Prüfungsstellen ( § 9) mit Begleitbericht ( § 24) vorzulegen, auch wenn der unmittelbare Verkehr mit den ausländischen Stellen zugelassen ist. Beizufügen sind etwaige Begleitschreiben ( § 23) und gegebenenfalls gefertigte Denkschriften ( § 25). Abweichend hiervon können die Landesjustizverwaltungen im Bereich der EU-Zustellungsverordnung sowie der EU-Beweisaufnahmeverordnung von einer Beteiligung der Prüfungsstelle absehen.

§ 29 Aufgaben der Prüfungsstelle

(1) Die Prüfungsstelle hat festzustellen, ob die maßgeblichen Vorschriften des Unionsrechts, der völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie dieser Verwaltungsvorschrift beachtet sind. Ferner ist zu prüfen, ob das Ersuchen und seine Anlagen vollständig und so gehalten sind, dass auch eine mit dem deutschen Recht nicht vertraute Stelle das Ersuchen unschwer erledigen kann.

(2) Bestehen gegen die Absendung des Ersuchens wegen Gefährdung der staatlichen Sicherheit oder von Hoheitsrechten Bedenken, ist - unabhängig vom Übermittlungsweg - zunächst der Landesjustizverwaltung zu berichten.

(3) Die besonderen Regelungen für Zustellungen an Angehörige deutscher Auslandsvertretungen oder an ausländische Staaten sowie ausländische Diplomaten sind zu beachten ( §§ 15, 38, 54).

§ 30 Verfahren der Prüfungsstelle

(1) Die Prüfungsstelle leitet das Ersuchen nach Prüfung und gegebenenfalls nach Behebung von Mängeln weiter, wenn

  1. der unmittelbare Verkehr zugelassen ist, nach den für den betreffenden Staat geltenden Vorschriften unmittelbar an die zuständige ausländische Stelle (siehe Länderteil);
  2. der konsularische Weg vorgeschrieben ist, unmittelbar an das örtlich zuständige Konsulat oder das Referat für Rechts- und Konsularwesen der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (siehe zu den Amtsbezirken § 13 Absatz 2);
  3. der ministerielle Weg vorgeschrieben ist, unmittelbar an die zuständige Landesjustizverwaltung;
  4. die Übermittlung auf dem diplomatischen Weg zu erfolgen hat, unmittelbar an die zuständige diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, wenn nicht im Länderteil etwas anderes bestimmt ist;
  5. das Ersuchen durch eine deutsche Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit erledigt werden soll ( § 14 und Länderteil), unmittelbar an das örtlich zuständige Konsulat oder das Referat für Rechts- und Konsularwesen der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (siehe zu den Amtsbezirken § 13 Absatz 2).

(2) Sofern nach dem Länderteil für die Übermittlung an die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland der Kurierweg des Auswärtigen Amtes vorgesehen ist, sind die Sendungen mit folgender Anschrift zu versehen:

Auswärtiges Amt
für Botschaft/für Generalkonsulat [Staat/Stadt einfügen]
[sofern bekannt: Geschäftszeichen der Auslandsvertretung]
Kurstraße 36
10117 Berlin

Ist nach dem Länderteil für die Übermittlung der "Postweg" vorgesehen, soll der Kurierweg nur ausnahmsweise benutzt werden (etwa bei besonderem Geheimhaltungsbedürfnis, zur Sicherung von Personen, wegen Unsicherheit der Postverhältnisse im ersuchten Staat). Statt des normalen Postweges ist insbesondere im Postverkehr mit dem außereuropäischen Ausland der "Luftpostweg" zu wählen, wenn hierdurch eine nicht unwesentliche Beschleunigung zu erwarten ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Ersuchen der Landesjustizverwaltung vorzulegen, wenn

  1. eine Beteiligung von Bundesbehörden aus besonderen Gründen angezeigt erscheint (beispielsweise, wenn der Inhalt des Ersuchens aus politischen oder rechtlichen Gesichtspunkten dazu Anlass bietet oder Zweifel über die Verpflichtung zur Leistung der erbetenen Rechtshilfe oder über die Art, in der um diese nachzusuchen ist, bestehen). In diesen Fällen sind die Gründe für die Vorlage näher darzulegen. Im Übrigen ist das Ersuchen zur Weiterleitung vorbereitet mit dem etwa erforderlichen Begleitschreiben vorzulegen;
  2. ohnehin eine Mitwirkung der Landesjustizverwaltung oder des Auswärtigen Amtes erforderlich ist (beispielsweise, wenn für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine Bescheinigung des höchsten Justizverwaltungsbeamten gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 erforderlich ist);
  3. für ein ausgehendes Ersuchen eine Vorlage bei der Landesjustizverwaltung nach den Angaben in diesem Abschnitt oder im Länderteil besonders angeordnet ist.

Titel 4
Änderung oder Rücknahme von Ersuchen

§ 31 Benachrichtigung der ersuchten Stelle

(1) Ein Ersuchen ist zurückzunehmen, wenn die erbetene Rechtshilfe nicht mehr benötigt wird.

(2) Soll ein Ersuchen geändert oder zurückgenommen werden, so ist die ersuchte Stelle hiervon auf dem gleichen Weg, auf dem das Ersuchen übermittelt wurde, unverzüglich zu benachrichtigen.

Titel 5
Überwachung der Erledigung der Ersuchen

§ 32 Maßnahmen der ersuchenden Stelle

(1) Ob Ersuchen in angemessener Zeit erledigt werden und die Mitteilungen im Rahmen der EU-Zustellungsverordnung und der EU-Beweisaufnahmeverordnung fristgerecht erfolgen, hat diejenige Stelle zu überwachen, die das Ersuchen gestellt hat. Erforderlichenfalls ist bei der ausländischen Stelle in jeder geeigneten Form (beispielsweise per Post, Fax, E-Mail) an die Erledigung zu erinnern. Bleiben die Bemühungen fruchtlos, besteht die Möglichkeit, wie folgt zu verfahren:

  1. im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung nach Artikel 22 Absatz 2 in Verbindung mit der hierzu von Deutschland abgegebenen Erklärung;
  2. im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 nach der von Deutschland zu Artikel 15, 16 des Übereinkommens abgegebenen Erklärung (Bekanntmachung vom 11. März 1993, BGBl. II S. 704).

(2) Bei Ersuchen sollen Nachfragen regelmäßig schriftlich erfolgen; im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung kann hierzu das Formblatt I verwendet werden. Für die Übermittlung ist grundsätzlich der gleiche Weg zu benutzen, auf dem das Ersuchen weitergeleitet wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in einigen Staaten mit einer Erledigung von Ersuchen erst nach mehreren Monaten zu rechnen ist.

(3) Begegnet die Erledigung eines Ersuchens anderen Schwierigkeiten oder wird sie abgelehnt, so ist der Prüfungsstelle ( § 9) zu berichten. War diese bisher mit der Angelegenheit nicht befasst, so sind zwei Kopien des Ersuchens, der Anlagen sowie des nachfolgend mit dem Ausland geführten Schriftverkehrs beizufügen. In Fällen grundsätzlicher Bedeutung berichtet die Prüfungsstelle der Landesjustizverwaltung.

Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für die einzelnen Arten der ausgehenden Ersuchen

Titel 1
Zustellungsanträge

Untertitel 1
Zustellungsanträge im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung

§ 33 Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen

Die EU-Zustellungsverordnung geht in ihrem Anwendungsbereich allen völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, insbesondere dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965. Abweichungen ergeben sich aus dem Länderteil.

§ 34 Allgemeines

(1) Die EU-Zustellungsverordnung findet auf die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke Anwendung.

(2) Die im Rechtshilfeverkehr außerhalb der EU-Zustellungsverordnung übliche Unterscheidung zwischen förmlicher und formloser Zustellung findet im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung nicht statt. Die Zustellung erfolgt unabhängig von der Sprache des zuzustellenden Schriftstücks.

(3) Die EU-Zustellungsverordnung kennt folgende Zustellungsarten:

§ 34a Anschriftenermittlung

Bei der Ermittlung einer Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat leistet der andere Mitgliedstaat nach Artikel 7 der EU-Zustellungsverordnung Unterstützung. Nähere Informationen hierzu sind im Europäischen Justizportal unter dem Stichwort "Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen" abrufbar.

§ 35 Zuzustellende Schriftstücke und Fristen

(1) Bei Anträgen auf Zustellung von Klage- und Antragsschriften sowie Versäumnisentscheidungen und Vollstreckungsbescheiden müssen Einlassungs- oder Einspruchsfristen für den Zustellungsempfänger besonders bestimmt sein ( § 274 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 276 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 339 Absatz 2, § 495 und § 700 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Dies gilt auch in Ehesachen und Familienstreitsachen sowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen ( § 112, § 113 Absatz 1 und 2, § 124, § 269 Absatz 1 Nummer 1, 2, 8 bis 12, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

(2) Die Termine sind durch das Gericht so anzuberaumen, dass bei Berücksichtigung der Fristen die rechtzeitige Zustellung und der Eingang des Zustellungsnachweises vor dem Termin gesichert erscheinen.

(3) In Ladungen und den dazugehörigen Anlagen können zwar die prozessualen Nachteile, beispielsweise Auferlegung von Kosten oder einer Verzögerungsgebühr, hervorgehoben werden, die durch Ausbleiben im Termin unter Umständen entstehen; Ordnungsmaßnahmen wie zum Beispiel Verhängung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft dürfen für diesen Fall jedoch nicht angedroht werden.

§ 36 Zentralstelle

Jeder Mitgliedstaat hat mindestens eine Zentralstelle eingerichtet ( Artikel 4 der EU-Zustellungsverordnung, siehe auch die von den Mitgliedstaaten abgegebenen Erklärungen zu Artikel 4 der EU-Zustellungsverordnung, abrufbar im Europäischen Justizportal unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen). Die Zentralstellen haben lediglich eine unterstützende Funktion. Ihre Aufgabe besteht darin, den Übermittlungsstellen Auskünfte zu erteilen und nach Lösungswegen zu suchen, wenn es bei der Übermittlung von Schriftstücken zu Schwierigkeiten gekommen ist. In Ausnahmefällen leiten die Zentralstellen Zustellungsanträge auf Ersuchen der Übermittlungsstellen an die zuständigen Empfangsstellen weiter.

§ 37 Übersetzungs- und Benachrichtigungserfordernisse; Annahmeverweigerung

Die EU-Zustellungsverordnung verlangt keine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks. Der Empfänger hat jedoch gemäß Artikel 12 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung das Recht, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, wenn es nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst ist oder wenn keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:

  1. eine Sprache, die der Empfänger versteht, oder
  2. die Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll.

Sofern ein Annahmeverweigerungsrecht nach Artikel 12 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung besteht, ist der Empfänger hierüber von der Empfangsstelle bei der Zustellung zu belehren.

(2) Hat der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Artikel 12 Absatz 3 der EU-Zustellungsverordnung bei der Zustellung verweigert oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen zwei Woche zurückgesandt, kann die Zustellung dadurch bewirkt werden, dass dem Empfänger das Schriftstück zusammen mit einer Übersetzung in eine der in Artikel 12 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung vorgesehenen Sprachen zugestellt wird. Datum der Zustellung ist in diesem Fall das Datum, an dem die Zustellung des Schriftstücks zusammen mit der Übersetzung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats bewirkt wird. Muss nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zu der Person, in deren Interesse die Zustellung erfolgt, der nach Artikel 13 Absatz 2 der EU-Zustellungsverordnung ermittelte Tag maßgeblich, an dem das Schriftstück ohne Übersetzung zugestellt worden ist.

(3) Die Person, in deren Interesse die Zustellung erfolgt, entscheidet darüber, ob eine Übersetzung anzufertigen ist ( Artikel 9 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung). Zuvor ist sie mündlich oder schriftlich unter Fristsetzung von der Übermittlungsstelle darauf hinzuweisen, dass

  1. der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 12 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung genannten Sprachen abgefasst ist, und
  2. sie anfallende Übersetzungskosten zu tragen hat, unbeschadet einer etwaigen späteren Kostenentscheidung ( Artikel 9 Absatz 2 der EU-Zustellungsverordnung).

Die Person, in deren Interesse die Zustellung erfolgt, kann die Übersetzung auch selbst beibringen. Die Übersetzung sollte beglaubigt sein (Erwägungsgrund 25 der EU-Zustellungsverordnung).

(4) Gibt die Person keine Erklärung zur Frage der Übersetzung ab, sind keine Übersetzungen anzufertigen. Können mehrere Personen eine solche Erklärung abgeben, ist eine Übersetzung beizufügen, sobald eine Person erklärt, dass eine Übersetzung erfolgen soll.

§ 38 Zustellungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Für einen Antrag auf Zustellung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, vorbehaltlich der in Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 der EU-Zustellungsverordnung genannten Ausnahmen, der Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung eröffnet.

(2) Insbesondere dann, wenn ein verfahrenseinleitendes Schriftstück, eine Klageerweiterung, eine Streitverkündung, ein Arrest, eine einstweilige Verfügung, ein Mahnbescheid oder ein gerichtlicher Beschluss über die Anordnung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugestellt werden soll, ist der Antrag unter Verwendung des Formblatts A über die Landesjustizverwaltung dem Bundesamt für Justiz vorzulegen. Dem Antrag sind nur solche Anlagen beizufügen, die zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes notwendig sind. Die Vorlage soll elektronisch erfolgen.

(3) Im Falle des Absatzes 2 übersendet das Bundesamt für Justiz der Landesjustizverwaltung eine mit dem Auswärtigen Amt abgestimmte Empfehlung zu dem Zustellungsantrag. In der Regel soll diese Empfehlung eine Stellungnahme zur beabsichtigten Zustellung enthalten. Wird die Anwendung der EU-Zustellungsverordnung befürwortet, fügt das Bundesamt für Justiz seiner Empfehlung ein Begleitschreiben in englischer Sprache oder in der Sprache des Empfangsstaats für die Übermittlung an die dortige Zentralstelle bei. Die Verwendung des Begleitschreibens ist für die deutsche Übermittlungsstelle nicht verpflichtend.

(4) Die Entscheidung, ob der Zustellungsantrag ins Ausland übermittelt wird, obliegt unabhängig von der Stellungnahme des Bundesamts für Justiz der Übermittlungsstelle. In der Regel ist der Antrag gemäß Artikel 4 Satz 1 Buchstabe c der EU-Zustellungsverordnung an die vom Empfangsstaat benannte Zentralstelle zu übermitteln, die auch im Formblatt A als Empfangsstelle zu bezeichnen ist. Es empfiehlt sich, den zuzustellenden Schriftstücken Übersetzungen beizufügen. Um die Erledigung der Zustellung zu fördern, ist in jedem Fall eine Denkschrift ( § 25) beizufügen. Es können Kosten nach Artikel 15 Absatz 2 der EU-Zustellungsverordnung anfallen.

(5) Bestehen Schwierigkeiten bei der Erledigung des Zustellungsantrags durch die Zentralstelle oder die Empfangsstelle, kann über das Bundesamt für Justiz um Vermittlung durch das Auswärtige Amt ersucht oder die Zustellung auf dem diplomatischen Weg gemäß Artikel 16 der EU-Zustellungsverordnung unter Hinweis auf den Ausnahmefall entsprechend § 54 Absatz 2 beantragt werden.

(6) Wird ausnahmsweise die Übermittlung des Ersuchens auf diplomatischem Wege beantragt, kann das Auswärtige Amt die Weiterleitung aufgrund entgegenstehender auswärtiger Interessen ablehnen.

Kapitel 1
Einzelheiten zur Zustellung durch ausländische Empfangsstellen
(Kapitel II Abschnitt 1 der EU-Zustellungsverordnung)

§ 39 Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

(1) Die Übermittlungsstelle erstellt den Zustellungsantrag und übermittelt ihn im unmittelbaren Geschäftsverkehr an die zuständige ausländische Empfangsstelle. Die Empfangsstelle veranlasst die Zustellung und belehrt den Empfänger erforderlichenfalls über sein Annahmeverweigerungsrecht.

(2) Übermittlungsstelle ist gemäß § 1069 Absatz 1 der Zivilprozessordnung für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht und für außergerichtliche Schriftstücke das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welche die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz.

(3) Empfangsstelle für die Zustellung ist die vom jeweiligen Zustellungsstaat benannte Stelle. Die Angaben der Mitgliedstaaten zu den jeweiligen Empfangsstellen sind im Europäischen Justizportal unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.

§ 40 Zustellungsantrag

(1) Die Zustellung ist mit dem Formblatt A zu beantragen, das auf dem Europäischen Justizportal abgerufen und dessen vorgedruckter Text nach dem Ausfüllen automatisch übersetzt werden kann. Je Empfänger ist ein Formblatt auszufüllen.

(2) Werden von den Landesjustizverwaltungen mehrsprachige Versionen der Formblätter zur Verfügung gestellt, so können auch diese verwendet werden.

§ 41 Ausfüllen des Antrags

(1) Die Eintragungen im Formblatt A sind in einer Sprache vorzunehmen, die der Empfangsmitgliedstaat zugelassen hat. Welche Sprachen zugelassen sind, ergibt sich aus dem Länderteil. Übersetzte Eintragungen müssen nicht beglaubigt werden.

(2) Die Übermittlungsstelle kann eine Frist setzen oder ein Datum bestimmen, nach der/dem die Zustellung nicht mehr erforderlich ist (Nummer 6.2 des Formblatts A).

§ 42 Zustellungsform

Die Zustellung erfolgt grundsätzlich nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats, dies ist in Nummer 5.1 des Formblatts A zu beantragen. Wird die Erledigung in einer besonderen Form gewünscht, ist dies in Nummer 5.2 des Formblatts zu beantragen. In Nummer 5.2.1 ist auch für den Fall, dass die besondere Form mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats unvereinbar ist, anzugeben, ob zumindest in diesem Fall eine Zustellung nach dessen Recht erfolgen soll.

§ 43 Anzahl der zuzustellenden Schriftstücke

Dem Zustellungsantrag ist ein Exemplar des zuzustellenden Schriftstücks beizufügen. Nur wenn die Rücksendung eines Exemplars des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit dem Zustellungsnachweis gewünscht wird ( Artikel 8 Absatz 4 der EU-Zustellungsverordnung), ist das zuzustellende Schriftstück in zwei Exemplaren zu übersenden. In Nummer 8 des Formblatts A ist anzugeben, ob die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks mit dem Zustellungsnachweis erfolgen soll.

§ 44 Übermittlung

Bis zum Inkrafttreten des Artikels 37 Absatz 2 der EU-Zustellungsverordnung und der damit verbundenen elektronischen Übermittlung von Ersuchen kann die Übermittlung auf jedem geeigneten Weg erfolgen. Ein Weg ist geeignet, wenn das empfangene Dokument mit dem versandten Dokument inhaltlich genau übereinstimmt und alle darin enthaltenen Angaben mühelos lesbar sind (Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007). In Betracht kommen etwa Übermittlung per Post, Einschaltung privater Kurierdienste, Fax, E-Mail. Die tatsächlichen Empfangsmöglichkeiten der Empfangsstelle sind im Europäischen Justizportal unter dem Stichwort "Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen" abrufbar. Wenn es nach deutschem Verfahrensrecht für die Wirksamkeit einer Zustellung erforderlich ist, dass den Empfänger die Urschrift oder eine Ausfertigung des Schriftstückes tatsächlich erreicht, ist zu prüfen, ob der Übermittlungsweg per Fax oder E-Mail geeignet ist. Angaben in Nummer 9 des Formblatts A sind nicht erforderlich.

§ 45 Kosten

Bei der Erledigung durch ausländische Stellen können Kosten anfallen, für die ein Vorschuss verlangt werden kann ( §§ 79, 81). Nähere Informationen zu Kosten nach der EU-Zustellungsverordnung ergeben sich aus dem Europäischen Justizportal unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.

Kapitel 2
Einzelheiten zur Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen
( Artikel 17 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung),
zur Zustellung durch Postdienste
( Artikel 18 der EU-Zustellungsverordnung),
zur elektronischen Zustellung
( Artikel 19 der EU-Zustellungsverordnung)
und
zur unmittelbaren Zustellung
( Artikel 20 der EU-Zustellungsverordnung)

§ 46 Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen

(1) Soll die Zustellung durch eine deutsche Auslandsvertretung ( §§ 14, 15) bewirkt werden, so bedarf es eines Zustellungsantrags im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift. Zudem ist bei einer Zustellung an einen Empfänger, der nicht zumindest auch deutscher Staatsangehöriger ist, zu prüfen, ob die Auslandsvertretung nach der Erklärung des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Zustellung erfolgen soll, hierzu befugt ist. Insoweit wird auf den Länderteil verwiesen.

(2) Zustellungen durch Auslandsvertretungen sind nur ohne Anwendung von Zwang möglich. Zudem ist der Empfänger durch die Auslandsvertretung über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt ist, die er versteht oder die Amtssprache am Zustellungsort ist. Die Übermittlungsstelle soll dem Zustellungsantrag erforderlichenfalls das Formblatt L in deutscher Sprache und in einer Amtssprache des Zustellungsortes beifügen. Bei Anzeichen dafür, dass der Empfänger eine Amtssprache eines weiteren Mitgliedstaats versteht, ist das Formblatt L auch in dieser Sprache beizufügen. Die Übermittlungsstelle trägt jeweils in Abschnitt II des Formblatts L die Anschrift der Auslandsvertretung ein.

(3) Die Zustellung wird durch das Zustellungszeugnis der ersuchten Auslandsvertretung nachgewiesen ( § 183 Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung, § 16 Satz 2 des Konsulargesetzes). Dieses Zeugnis ist ein gültiger Zustellungsnachweis im Sinne der Zivilprozessordnung.

§ 47 Zustellung durch Postdienste

(1) Die Möglichkeit der Postzustellung besteht für gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke. Eine Zustellung durch die Post ist gemäß Artikel 18 der EU-Zustellungsverordnung per Einschreiben mit internationalem Rückschein oder gleichwertigem Nachweis (elektronische Zustellbestätigung) vorzunehmen.

(2) Der Empfänger hat ein Annahmeverweigerungsrecht von zwei Wochen, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt ist, die er versteht oder die Amtssprache am Zustellungsort ist. Die Übermittlungsstelle belehrt den Empfänger erforderlichenfalls mit dem Formblatt L über sein Annahmeverweigerungsrecht. Das Formblatt ist in deutscher Sprache und in einer Amtssprache des Zustellungsortes zu verwenden. Bei Anzeichen dafür, dass der Empfänger eine Amtssprache eines weiteren Mitgliedstaats versteht, ist das Formblatt L auch in dieser Sprache beizufügen. Die Übermittlungsstelle trägt jeweils in Abschnitt II des Formblatts L ihre Anschrift ein.

(3) Die Aushändigung des Schriftstücks an eine andere Person als den Adressaten ist nicht zulässig, wenn das Einschreiben den Zusatz "eigenhändig" trägt.

(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein oder der gleichwertige Nachweis.

§ 48 Elektronische Zustellung

(1) Gerichtliche Schriftstücke können mittels eines qualifizierten Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zugestellt werden, sofern der Empfänger vorher ausdrücklich gegenüber dem Prozessgericht der elektronischen Zustellung für das jeweilige gerichtliche Verfahren zugestimmt hat. Entsprechendes gilt für außergerichtliche Schriftstücke.

(2) Der Empfänger hat ein Annahmeverweigerungsrecht von zwei Wochen, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt ist, die er versteht oder die Amtssprache am Zustellungsort ist. Die Übermittlungsstelle belehrt den Empfänger erforderlichenfalls mit dem Formblatt L über sein Annahmeverweigerungsrecht. Das Formblatt ist in deutscher Sprache und in einer Amtssprache des Zustellungsortes zu verwenden. Bei Anzeichen dafür, dass der Empfänger eine Amtssprache eines weiteren Mitgliedstaats versteht, ist das Formblatt L auch in dieser Sprache beizufügen. Die Übermittlungsstelle trägt jeweils in Abschnitt II des Formblatts L ihre Anschrift ein.

(3) Die Zustellung wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

§ 49 Unmittelbare Zustellung

Jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte kann gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zustellen lassen, wenn eine solche unmittelbare Zustellung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist (siehe Länderteil).

Untertitel 2
Zustellungsanträge außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Zustellungsverordnung

§ 50 Zustellung durch Postdienste

(1) Soweit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, soll die Zustellung durch Einschreiben mit internationalem Rückschein oder gleichwertigem Nachweis erfolgen ( § 183 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung). Soweit im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 gemäß Artikel 10 eine Zustellung durch Postdienste mangels Widerspruchs des betreffenden Empfangsstaats grundsätzlich zulässig ist, hat die ersuchende Stelle zu beurteilen, ob einer Postzustellung im Empfangsstaat wegen des von der Bundesrepublik Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in der Bundesrepublik Deutschland ein Gegenseitigkeitserfordernis entgegensteht. Nähere Informationen zur Zulässigkeit von Postzustellungen ergeben sich aus dem Länderteil.

(2) Vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall sind den zuzustellenden Schriftstücken Übersetzungen in die Amtssprache oder eine Amtssprache des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, beizufügen. Eine Übersetzung kann beispielsweise entbehrlich sein, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zustellungsempfänger die deutsche Sprache beherrscht. Im Rahmen des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 brauchen Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke nicht beglaubigt zu sein. Ausnahmen ergeben sich aus dem Länderteil.

(3) Im Falle einer Postzustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sollte den zuzustellenden Schriftstücken der Vordruck ZRH 6 beigefügt werden. Dieser ist in englischer, französischer oder der Amtssprache des Empfangsstaats auszufüllen (Artikel 7 Absatz 2 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965).

(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis ( § 183 Absatz 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung).

§ 51 Zustellung durch ausländische Stellen

(1) Soll die Zustellung durch eine ausländische Stelle bewirkt werden, so bedarf es eines Zustellungsantrags im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift. Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist hierzu Vordruck ZRH 1 zu benutzen.

(2) In dem Zustellungsantrag ist außer dem zuzustellenden Schriftstück, dem Zustellungsempfänger und seiner Anschrift auch die Rechtssache sowie Name und Stellung der Verfahrensbeteiligten anzugeben. Dabei ist das zuzustellende Schriftstück nach seiner Art (beispielsweise Klage, Widerklage, Ladung, Urteil) so zu kennzeichnen, dass bei der erledigenden Stelle keine Zweifel darüber aufkommen können, ob die Zustellung in einer Zivil- oder Handelssache erbeten wird.

(3) In dem Zustellungsantrag ist ferner anzugeben, ob die formlose und hilfsweise die förmliche oder sogleich die förmliche Zustellung beantragt wird. Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr mit ausländischen Stellen ist lediglich um "Zustellung" ohne nähere Bezeichnung der Zustellungsform zu bitten.

(4) Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 sind nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens die Eintragungen in Vordruck ZRH 1 in englischer, französischer oder in der Sprache des ersuchten Staates vorzunehmen oder in eine dieser Sprachen zu übersetzen.

§ 52 Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen

(1) Deutsche Auslandsvertretungen sollen nur nach Maßgabe der §§ 14, 15 und des Länderteils um Durchführung von Zustellungen in eigener Zuständigkeit ersucht werden. Es bedarf eines formlosen Zustellungsantrags im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift.

(2) Die Zustellung durch eine Auslandsvertretung kann nur formlos, also ohne Anwendung von Zwang, erfolgen.

(3) § 51 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustellung wird durch das Zustellungszeugnis der ersuchten Auslandsvertretung nachgewiesen ( § 183 Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung, § 16 Satz 2 des Konsulargesetzes). Dieses Zeugnis ist ein gültiger Zustellungsnachweis im Sinne der Zivilprozessordnung.

§ 53 Zuzustellende Schriftstücke und Fristen

(1) Sofern in der maßgeblichen völkerrechtlichen Vereinbarung oder im Länderteil nichts anderes vorgesehen ist, genügt es, wenn dem Zustellungsantrag ein Exemplar der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt wird. Bei Zustellungen an mehrere Empfänger ist für jeden Empfänger ein gesonderter Zustellungsantrag zu stellen.

(2) Im Übrigen findet § 35 Anwendung. Hinsichtlich Terminen und Fristen ist zu bedenken, dass die Erledigung durch ausländische Stellen häufig bis zu sechs Monate, im Einzelfall länger, in Anspruch nimmt.

§ 54 Zustellung an einen ausländischen Staat oder einen ausländischen Diplomaten

(1) Ein Antrag auf Zustellung an einen ausländischen Staat oder einen ausländischen Diplomaten ist über die Landesjustizverwaltung dem Bundesamt für Justiz vorzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein verfahrenseinleitendes Schriftstück, eine Klageerweiterung, eine Streitverkündung, ein Arrest, eine einstweilige Verfügung, ein Mahnbescheid oder ein gerichtlicher Beschluss über die Anordnung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugestellt werden soll und kein Zustellungsbevollmächtigter nach § 184 der Zivilprozessordnung bestellt ist.

(2) Die zuzustellenden Schriftstücke sind zur Übermittlung auf dem diplomatischen Weg (über die zuständige deutsche Auslandsvertretung) vorzubereiten. Dem Ersuchen und Anlagen sind Übersetzungen beizufügen. Auf ein Begleitschreiben ( § 23) kann verzichtet werden; eine Denkschrift ( § 25) ist in jedem Fall beizufügen. Die Übermittlung beziehungsweise Zustellung wird vom Auswärtigen Amt veranlasst, wenn auswärtige Interessen nicht entgegenstehen. § 51 Absatz 2 ist zu beachten.

(3) Die Zustellung administrativer oder justizieller Hoheitsakte an eine ausländische Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland stellt wegen des Hoheitscharakters der Zustellung einen Verstoß gegen die gemäß Artikel 22 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 beziehungsweise Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 zwingend zu garantierende Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der ausländischen Vertretung dar. Schriftstücke dürfen daher einer ausländischen Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugestellt werden. Darüber hinaus sind ausländische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel nicht zustellungsbevollmächtigt, vielmehr ist nach Absatz 1 zu verfahren.

Titel 2
Ersuchen um Beweisaufnahme oder andere gerichtliche Handlungen

Untertitel 1
Ersuchen im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung

§ 55 Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen

Die EU-Beweisaufnahmeverordnung geht in ihrem Anwendungsbereich allen völkerrechtlichen Vereinbarungen vor.

§ 56 Allgemeines

(1) Die EU-Beweisaufnahmeverordnung kennt folgende Arten der Beweisaufnahme:

(2) Die Formblätter der EU-Beweisaufnahmeverordnung einschließlich der Eintragungen in diese und die Anlagen sind in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die beantragte Beweisaufnahme durchgeführt werden soll, oder in einer anderen Sprache, die der ersuchte Mitgliedstaat zugelassen hat, abzufassen oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen ( Artikel 6 und Artikel 5 Absatz 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung und Länderteil). Die Formblätter können auf dem Europäischen Justizportal in allen Amtssprachen abgerufen werden. Der Beglaubigung einer Übersetzung bedarf es nicht ( Artikel 5 Absatz 2 EU-Beweisaufnahmeverordnung).

§ 57 Zentralstelle

(1) Jeder Mitgliedstaat hat mindestens eine Zentralstelle eingerichtet ( Artikel 4 der EU-Beweisaufnahmeverordnung). Die Zentralstellen haben lediglich unterstützende Funktion. Ihr Aufgabengebiet ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 1 der EU-Beweisaufnahmeverordnung. Die Zentralstellen sollen nur in Ausnahmefällen für die Weiterleitung von Ersuchen in Anspruch genommen werden.

(2) Können etwaige Schwierigkeiten bei der Abwicklung eines Ersuchens durch die ausländische Zentralstelle auch nach wiederholter Erinnerung nicht behoben werden, ist der Prüfungsstelle zu berichten. § 32 Absatz 3 findet Anwendung.

Kapitel 1
Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht

§ 58 Stellung des Ersuchens

Die Durchführung einer Beweisaufnahme durch ein ersuchtes Gericht ist mit dem Formblatt A zu beantragen. Der Antrag ist im unmittelbaren Geschäftsverkehr an das zuständige ausländische Gericht zu richten, das mittels des Gerichtsatlasses auf dem Europäischen Justizportal zu bestimmen ist. Hinsichtlich etwaiger Übersetzungserfordernisse wird auf § 56 Absatz 2 verwiesen.

§ 58a Ersuchen um Vernehmung

(1) Bei einem Ersuchen um Durchführung einer Vernehmung ist im Formblatt A unter Nummer 10 der Sachverhalt zu schildern und anzugeben, ob die Person als Zeuge, Sachverständiger oder Partei zu vernehmen ist. Dem ersuchten Gericht wird die Vernehmung erleichtert, wenn zum Vernehmungsgegenstand unter Nummer 11.2.7 auch ein an die zu vernehmende Person zu richtender Fragenkatalog in das Ersuchen aufgenommen wird.

(2) Im Formblatt A ist anzugeben, ob die Vernehmung eidlich erfolgen soll (Nummer 11.2.9).

(3) Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die einschlägigen deutschen Vorschriften zum Zeugnisverweigerungsrecht ( §§ 383 bis 386, 408 der Zivilprozessordnung) in einer Anlage zu Nummer 11.2.8 des Formblatts A wörtlich anzuführen. Zugleich ist unter Nummer 11.2.10 des Formblatts A die Bitte auszusprechen, die zu vernehmende Person über das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Bei Ersuchen um eidliche Vernehmung ist unter Nummer 11.2.10 des Formblatts A zu erläutern, dass nach deutschem Recht das Zeugnisverweigerungsrecht ein Eidesverweigerungsrecht einschließt, und zu bitten, die zu vernehmende Person auch hierüber zu belehren.

(4) Bei Ersuchen um Vernehmung einer Partei ist unter Nummer 11.2.10 des Formblatts A darauf hinzuweisen, dass die Partei berechtigt ist, die Aussage oder den Eid zu verweigern. Zugleich ist die Bitte auszusprechen, die Partei über die Rechtsfolgen von §§ 453 Absatz 2, 446 der Zivilprozessordnung zu belehren. Diese Vorschriften sind in einer Anlage zu Nummer 11.2.10 des Formblatts A wörtlich anzuführen.

§ 59 Ersuchen um Erledigung in besonderer Form

(1) Das ausländische Gericht kann gemäß Artikel 12 Absatz 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung gebeten werden, bei der Erledigung besondere Vorschriften des deutschen Rechts zu beachten. Dies ist unter Nummer 12.1 in Formblatt A zu beantragen.

(2) Die Erhebung von Kosten ist nach Artikel 22 Absatz 2 und 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung zulässig.

§ 60 Möglichkeiten der Anwesenheit und Beteiligung

(1) Das ersuchende Gericht, Verfahrensbeteiligte und deren Vertreter können bei der Beweisaufnahme des ersuchten Gerichts anwesend sein und sich auch aktiv an dieser beteiligen, wenn bestimmte Voraussetzungen ( §§ 61, 62) erfüllt sind.

(2) Als Anwesenheit bei der Beweisaufnahme gilt nicht nur die physische Präsenz, sondern auch die Video- oder Telefonzuschaltung ( § 60a).

(3) Eine aktive Beteiligung an der Beweisaufnahme, etwa durch das Stellen ergänzender Fragen, ist sowohl bei physischer Präsenz als auch bei einer Video- oder Telefonzuschaltung möglich.

§ 60a Zuschaltung per Video oder Telefon

(1) Das ersuchende Gericht kann das ersuchte Gericht bitten, es ihm selbst und auch den Verfahrensbeteiligten sowie deren Vertretern zu ermöglichen, sich per Video oder Telefon zu der Beweisaufnahme zuzuschalten ( Artikel 12 Absatz 4 der EU-Beweisaufnahmeverordnung, Nummer 12.2. des Formblatts A und Formblatt N). Eine solche Zuschaltung ermöglicht, bei der Beweisaufnahme anwesend zu sein und sich gegebenenfalls auch aktiv an dieser zu beteiligen ( Artikel 13 und 14 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).

(2) Das ersuchte Gericht entspricht der Bitte des ersuchenden Gerichts nach einer Video- oder Telefonzuschaltung, wenn diese mit seinem nationalen Recht vereinbar und nicht mit erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Lehnt es die Bitte ab, teilt es dies dem ersuchenden Gericht mit dem Formblatt H mit.

(3) Die Erhebung von Kosten ist nach Artikel 22 Absatz 2 und 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung zulässig.

§ 61 Anwesenheit und Beteiligung von Verfahrensbeteiligten nach Artikel 13 der EU-Beweisaufnahmeverordnung

(1) Soweit deutsche Verfahrensvorschriften nicht entgegenstehen, dürfen Verfahrensbeteiligte und ihre Vertreter bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht anwesend sein. Die physische Anwesenheit ist dem ersuchten Gericht nur anzuzeigen (Nummer 8.1 des Formblatts A); die Anwesenheit per Video- oder Telefonzuschaltung ist zusätzlich zu beantragen (Nummer 12.2 des Formblatts A, Formblatt N, § 60a).

(2) Eine aktive Beteiligung ist zu beantragen (Nummer 8.2 des Formblatts A, bei einer Video- oder Telefonzuschaltung zusätzlich Nummer 12.2 des Formblatts A, Formblatt N, § 60a).

(3) Wenn die Anwesenheit oder aktive Beteiligung von Verfahrensbeteiligten und ihren Vertretern an der Beweisaufnahme des ersuchten Gerichts eine Verdolmetschung erforderlich macht, ist auch diese zu beantragen (Nummer 8.3 des Formblatts A).

(4) Das ersuchte Gericht teilt dem ersuchenden Gericht mit dem Formblatt I den Termin und den Ort und gegebenenfalls auch die Bedingungen für die aktive Beteiligung von Verfahrensbeteiligten und deren Vertretern an der Beweisaufnahme mit.

(5) Die Erhebung von Kosten ist auch für eine Verdolmetschung zulässig ( Artikel 22 Absatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).

§ 62 Anwesenheit und Beteiligung von Richtern und Sachverständigen nach Artikel 14 der EU-Beweisaufnahmeverordnung

(1) Deutsche Richter und Sachverständige dürfen bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht anwesend sein. Die physische Anwesenheit ist dem ersuchten Gericht nur anzuzeigen (Nummer 9.1 des Formblatts A); die Anwesenheit per Video- oder Telefonzuschaltung ist zusätzlich zu beantragen (Nummer 12.2 des Formblatts A, Formblatt N, § 60a).

(2) Eine aktive Beteiligung ist zu beantragen (Nummer 9.2 des Formblatts A, bei einer Video- oder Telefonzuschaltung zusätzlich Nummer 12.2 des Formblatts A, Formblatt N, § 60a).

(3) Wenn die Anwesenheit oder die aktive Beteiligung von deutschen Richtern und Sachverständigen eine Verdolmetschung erforderlich macht, ist auch diese zu beantragen (Nummer 9.3 des Formblatts A).

(4) Das ersuchte Gericht teilt dem ersuchenden Gericht mit dem Formblatt I den Termin und den Ort und gegebenenfalls auch die Bedingungen für die aktive Beteiligung an der Beweisaufnahme mit.

(5) Ob die Anzeige der Anwesenheit vorab der Landesjustizverwaltung vorzulegen ist, bestimmt sich nach den Anordnungen der jeweiligen Landesjustizverwaltung.

(6) Die Erhebung von Kosten ist auch für eine Verdolmetschung zulässig ( Artikel 22 Absatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).

Kapitel 2
Unmittelbare Beweisaufnahme durch das Prozessgericht nach Artikel 19 und 20 der EU-Beweisaufnahmeverordnung

§ 63 Voraussetzungen, Übermittlungsweg, Form der unmittelbaren Beweisaufnahme

(1) Zu unmittelbaren Beweisaufnahmen in anderen Mitgliedstaaten sind deutsche Gerichte und von diesen beauftragte Sachverständige befugt ( Artikel 19 Absatz 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung). Um eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat handelt es sich auch dann, wenn eine Person von dort per Video oder Telefon für ihre Vernehmung durch ein deutsches Gericht oder durch einen gerichtlich beauftragten Sachverständigen zugeschaltet wird ( Artikel 20 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).

(2) Eine unmittelbare Beweisaufnahme ist nur zulässig, wenn sie

  1. von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats bewilligt worden ist, und
  2. freiwillig und ohne Zwang erfolgt ( Artikel 19 Absatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).

(3) Die Bewilligung ist im unmittelbaren Geschäftsverkehr mit dem Formblatt L bei der von dem betroffenen Mitgliedstaat nach Artikel 4 Absatz 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung als zuständig benannten Behörde (siehe Länderteil) zu beantragen. Hinsichtlich der Übersetzungserfordernisse wird auf § 56 Absatz 2 verwiesen.

(4) Soll die unmittelbare Beweisaufnahme im Einklang mit dem deutschen Verfahrensrecht per Video oder Telefon durchgeführt werden, ist zusätzlich auch das Formblatt N auszufüllen und dem Antrag beizufügen. In diesem Fall kann bei der zuständigen Behörde auch Unterstützung bei der Suche nach einem Dolmetscher beantragt werden (Nummer 9 des Formblatts N).

(5) Die zuständige Behörde kann Bedingungen für die Durchführung der Beweisaufnahme festlegen ( Formblatt M). Sie kann zudem ein ausländisches Gericht damit beauftragen, auf die Einhaltung der Bedingungen hinzuwirken oder praktische Unterstützung bei der Durchführung der Beweisaufnahme zu leisten ( Artikel 19 Absatz 4 und 6 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).

(6) Entscheidet die zuständige Behörde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang über das Ersuchen, so erinnert das ersuchende Gericht an die Bescheidung ( Formblatt F). Entscheidet die zuständige Behörde daraufhin nicht innerhalb von 15 Tagen ab Eingang der Erinnerung, so gilt das Ersuchen als bewilligt ( Artikel 19 Absatz 5 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).

(7) Soll eine Person vernommen werden, benachrichtigt das ersuchende Gericht die zu vernehmende Person von dem Termin und teilt ihr mit, dass die Vernehmung nur auf freiwilliger Grundlage erfolgt. Bei der Benachrichtigung dürfen der Person keine Ordnungsmittel nach § 377 Absatz 2 Nummer 3 und § 380 der Zivilprozessordnung angedroht werden.

(8) Die Beweisaufnahme erfolgt nach Maßgabe des deutschen Verfahrensrechts ( Artikel 19 Absatz 8 der EU-Beweisaufnahmeverordnung), soweit die zuständige Behörde keine abweichenden Bedingungen für die Beweisaufnahme festgelegt hat und soweit die Freiwilligkeit und die Freiheit von Zwang gewährleistet sind.

Kapitel 3
Vernehmungen durch deutsche Auslandsvertretungen

§ 63a Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen

(1) Deutsche Konsularbeamte sollen nur nach Maßgabe des § 14 und des Länderteils um Durchführung von Beweisaufnahmen in eigener Zuständigkeit ersucht werden.

(2) Das Ersuchen ist formlos - je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle - an die Auslandsvertretung zu richten und auf dem Postweg zu übermitteln.

(3) Bei Vernehmungen durch deutsche Konsularbeamte ist eine Zuschaltung des ersuchenden Gerichts per Video oder Telefon möglich ( § 60a Absatz 2), sofern die technischen Voraussetzungen bei der Auslandsvertretung gegeben sind. Soweit deutsche Verfahrensvorschriften nicht entgegenstehen, dürfen sich auch Verfahrensbeteiligte und ihre Vertreter zuschalten.

Untertitel 2
Ersuchen außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Beweisaufnahmeverordnung

Kapitel 1
Allgemeine Regelungen

§ 64 Möglichkeiten, im Ausland Beweis zu erheben oder andere gerichtliche Handlungen durchzuführen

(1) Außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Beweisaufnahmeverordnung können ausländische Stellen auf der Grundlage des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970, des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 und bilateraler Vereinbarungen um die Durchführung von Beweisaufnahmen oder anderer gerichtlicher Handlungen im Ausland ersucht werden. Bei bestehender Gegenseitigkeit können ausländische Stellen auch im vertraglosen Verkehr entsprechend ersucht werden.

(2) Deutsche Auslandsvertretungen können nach Maßgabe des § 14 und des Länderteils um Beweisaufnahmen ersucht werden.

(3) Unmittelbare Beweisaufnahmen von Beauftragten deutscher Gerichte sind nur in einigen Vertragsstaaten des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 zulässig ( § 64j und Länderteil).

(4) Zur Erforderlichkeit von Übersetzungen wird auf § 26 Absatz 1 und den Länderteil verwiesen.

(5) Der Übermittlungsweg ergibt sich aus dem Länderteil.

§ 64a Ersuchen um Vernehmung an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen

(1) Bei einem Ersuchen um Durchführung einer Vernehmung ist der Sachverhalt zu schildern und anzugeben, ob die Person als Zeuge, Sachverständiger oder Partei zu vernehmen ist. Der ersuchten Stelle wird die Vernehmung erleichtert, wenn zum Vernehmungsgegenstand auch ein an die zu vernehmende Person zu richtender Fragenkatalog in das Ersuchen aufgenommen wird.

(2) Im Ersuchen ist anzugeben, ob die Vernehmung eidlich erfolgen soll.

(3) Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die einschlägigen Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht ( §§ 383 bis 386, 408 der Zivilprozessordnung) gegebenenfalls in einer Anlage wörtlich anzuführen. Zugleich ist die Bitte auszusprechen, die zu vernehmende Person über das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Ist bereits bei Stellung des Ersuchens bekannt, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, ist hierauf hinzuweisen. Bei Ersuchen um eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist zusätzlich zu erläutern, dass nach deutschem Recht das Zeugnisverweigerungsrecht ein Eidesverweigerungsrecht einschließt, und zu bitten, die zu vernehmende Person auch hierüber zu belehren.

(4) Bei Ersuchen um Vernehmung oder Beeidigung einer Partei ist darauf hinzuweisen, dass die Partei berechtigt ist, die Aussage oder den Eid zu verweigern. Zugleich ist die Bitte auszusprechen, die Partei über die Rechtsfolgen von §§ 453 Absatz 2, 446 der Zivilprozessordnung zu belehren. Diese Vorschriften sind wörtlich anzuführen.

§ 64b Ersuchen um Erledigung in besonderer Form

(1) Im Anwendungsbereich einiger Rechtshilfeverträge können ausländische Gerichte gebeten werden, bei der Erledigung der Beweisaufnahme oder der anderen gerichtlichen Handlung besondere Vorschriften des deutschen Rechts zu beachten.

(2) Mit der Erhebung von Kosten muss gerechnet werden.

§ 64c Sachverständigentätigkeit im Ausland

(1) Ein von einem deutschen Gericht beauftragter Sachverständiger darf im Ausland nur tätig werden, wenn das deutsche Gericht zuvor die zuständige Stelle des ausländischen Staates um Bewilligung ersucht hat.

(2) Ausländische Sachverständige dürfen von einem deutschen Gericht nicht unmittelbar um die Erstattung eines Gutachtens ersucht werden, da der ausländische Staat hierin einen Eingriff in seine Hoheitsrechte sehen kann. Vielmehr sind Gutachten im Wege der Rechtshilfe einzuholen.

§ 64d Schriftliche Befragung

(1) Für eine schriftliche Beantwortung von Beweisfragen nach § 377 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ist die Stellung eines Beweisaufnahmeersuchens erforderlich. Eine unmittelbare schriftliche Befragung könnte der ausländische Staat als Eingriff in seine Hoheitsrechte ansehen.

(2) Bei Einverständnis beider Parteien ( § 295 der Zivilprozessordnung) kann das Gericht der beweisbelasteten Partei auch aufgeben, eine schriftliche Erklärung eines Auslandszeugen einzuholen ( § 364 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). In vielen ausländischen Staaten stößt die Erledigung solcher Rechtshilfeersuchen jedoch auf Schwierigkeiten. Dieser Weg sollte daher nur dann gewählt werden, wenn auf Grund früherer Erfahrungen oder anderer Umstände damit gerechnet werden kann, dass auch auf Betreiben einer Partei Rechtshilfe geleistet wird.

§ 64e Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten

(1) Die Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten und ihren Vertretern ist im vertraglichen Rechtshilfeverkehr bei der Erledigung von Beweisaufnahmen oder anderen gerichtlichen Handlungen durch ausländische Stellen grundsätzlich zulässig. Als Anwesenheit gilt nicht nur die physische Präsenz, sondern auch die Video- oder Telefonzuschaltung, deren Durchführbarkeit im Einzelfall zu prüfen ist. Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr bedarf die Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten und ihren Vertretern einer Bewilligung der ersuchten Stelle.

(2) Bei Vernehmungen durch deutsche Konsularbeamte ist in der Regel nur eine Zuschaltung von Verfahrensbeteiligten und ihren Vertretern per Video oder Telefon möglich. Die technischen Voraussetzungen bei der Auslandsvertretung sind zuvor zu prüfen.

(3) Bei der Vorbereitung des Ersuchens ist zu klären, ob Verfahrensbeteiligte, die nach deutschem Recht bei der Beweisaufnahme oder der anderen gerichtlichen Handlung anwesend sein dürfen, von diesem Recht Gebrauch machen wollen.

(4) Die ersuchte Stelle ist darum zu bitten, die ersuchende Stelle rechtzeitig über den Termin der Beweisaufnahme oder der anderen gerichtlichen Handlung zu benachrichtigen, es sei denn, die Beteiligten und ihre Vertreter haben erklärt, dass sie auf eine Terminsnachricht verzichten. Das ersuchende Gericht informiert die Verfahrensbeteiligten und ihre Vertreter unverzüglich über den Termin.

§ 64f Anwesenheit deutscher Richter

(1) Die Anwesenheit deutscher Richter bei Vernehmungen durch das ersuchte Gericht ist nur im Rahmen des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 möglich (siehe § 64i und Länderteil).

(2) Bei Vernehmungen durch deutsche Konsularbeamte ist eine Zuschaltung des ersuchenden Gerichts per Video oder Telefon möglich, soweit die technischen Voraussetzungen bei der Auslandsvertretung gegeben sind.

Kapitel 2
Besondere Vorschriften im Anwendungsbereich des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970

§ 64g Allgemeines

Im Anwendungsbereich des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 wird empfohlen, für Ersuchen an ausländische Stellen Vordruck ZRH 8 zu verwenden.

§ 64h Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten

Verfahrensbeteiligte und ihre Vertreter dürfen in allen Vertragsstaaten des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 bei Beweisaufnahmen oder anderen gerichtlichen Handlungen ersuchter Stellen anwesend sein (Artikel 7 des Übereinkommens). Als Anwesenheit gilt nicht nur die physische Präsenz, sondern auch die Video- oder Telefonzuschaltung. Eine Video- oder Telefonzuschaltung sollte das deutsche Gericht bei der ersuchten Stelle erbitten.

§ 64i Anwesenheit deutscher Richter

(1) Die Anwesenheit deutscher Richter bei Beweisaufnahmen oder anderen gerichtlichen Handlungen ausländischer Gerichte ist nach Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 nur in bestimmten Vertragsstaaten zulässig (siehe Länderteil). Als Anwesenheit gilt nicht nur die physische Präsenz, sondern auch die Videooder Telefonzuschaltung.

(2) Eine Bewilligung der Bundesregierung ist nur dann erforderlich, wenn der deutsche Richter an den ausländischen Ort der Beweisaufnahme oder der anderen gerichtlichen Handlung reist. Die Bewilligung der Bundesregierung wird durch das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Justiz erteilt und ist vorab elektronisch unter Beifügung des Ersuchens über die Landesjustizverwaltung einzuholen.

(3) Soweit der ersuchte Staat die Anwesenheit deutscher Richter bei der Beweisaufnahme oder anderen gerichtlichen Handlung von einer Bewilligung abhängig macht, ist in das Rechtshilfeersuchen auch die Bitte um Bewilligung beziehungsweise um Einholung dieser Bewilligung von der dafür zuständigen Stelle aufzunehmen.

(4) Mit der Erhebung von Kosten muss gerechnet werden.

§ 64j Beweisaufnahme durch Beauftragte nach Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970

(1) Ob ein Vertragsstaat des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 eine Beweisaufnahme durch Beauftragte zulässt, ergibt sich aus dem jeweiligen Länderabschnitt. Ist die Beweisaufnahme völkerrechtlich zulässig, kann der Beauftragte sie auch per Video- oder Telefonkonferenz durchführen, soweit das deutsche Verfahrensrecht dies zulässt.

(2) Der Beauftragte kann Mitglied des Prozessgerichts oder Sachverständiger sein. Amtsrichter oder Einzelrichter sind, sofern sie keinen Sachverständigen zum Beauftragten bestellen, unmittelbar selbst Beauftragte. Ein Kollegialgericht bestellt durch Beschluss eines seiner Mitglieder oder einen Sachverständigen zum Beauftragten.

(3) Gegebenenfalls ist, bevor der Beauftragte die Beweisaufnahme in dem anderen Vertragsstaat durchführt, über die Landesjustizverwaltung eine Bewilligung des anderen Vertragsstaats einzuholen. Ob eine solche Bewilligung erforderlich ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Länderabschnitt. Soweit keine Bewilligung erforderlich ist, ist eine Auslandsreise eines Beauftragten formlos per E-Mail über die Landesjustizverwaltung und das Bundesamt für Justiz der ausländischen Zentralen Behörde anzuzeigen. Einer Übersetzung bedarf die Anzeige nicht. Wird eine Beweisaufnahme, für die keine Bewilligung des anderen Vertragsstaats erforderlich ist, per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt, bedarf sie auch keiner Anzeige.

(4) Eine Bewilligung der Bundesregierung ist nur dann erforderlich, wenn der Beauftragte ein deutscher Richter ist und er zur Durchführung der Beweisaufnahme in den anderen Vertragsstaat reist. Wird die Beweisaufnahme per Videooder Telefonkonferenz oder durch einen Sachverständigen als Beauftragten durchgeführt, bedarf sie keiner Bewilligung der Bundesregierung. Soweit eine Bewilligung der Bundesregierung erforderlich ist, wird sie per E-Mail über die Landesjustizverwaltung beantragt und durch das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Justiz erteilt.

(5) Beabsichtigt der Beauftragte, im Ausland eine Person zu vernehmen, so benachrichtigt er im Vorfeld die zu vernehmende Person von dem Termin und teilt ihr mit, dass die Vernehmung nur auf freiwilliger Grundlage erfolgt. Bei der Ladung dürfen der Person keine Ordnungsmittel nach § 377 Absatz 2 Nummer 3 und § 380 der Zivilprozessordnung angedroht werden. Mit der Ladung ist die zu vernehmende Person darauf hinzuweisen, dass sie zu ihrer Vernehmung einen Rechtsberater beiziehen kann. Die Ladung nebst Hinweis auf die Möglichkeit zur Zuziehung eines Rechtsberaters ist in der Sprache des ersuchten Staates abzufassen oder in diese Sprache zu übersetzen, es sei denn, die betroffene Person ist deutsche Staatsangehörige. Soweit die zuständige Behörde keine Bedingungen für die Vernehmung festgelegt hat, erfolgt die Beweisaufnahme im Übrigen nach Maßgabe des deutschen Verfahrensrechts (Artikel 21 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

Titel 3
Ersuchen um Vollstreckungshilfe

§ 65 Allgemeines

(1) Die Zwangsvollstreckung aus einem deutschen vollstreckbaren Titel im Ausland kann nur der Gläubiger betreiben, indem er im Ausland ein entsprechendes Verfahren beantragt. Deutsche Behörden ersuchen ausländische Behörden in der Regel nicht um Vollstreckungshilfe, da keine allgemeinen Vereinbarungen zur Vollstreckungshilfe bestehen.

(2) In einem deutschen Vollstreckungsverfahren können Ersuchen um Rechtshilfe gestellt werden, soweit sie nicht auf die Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Ausland gerichtet sind.

§ 66 Vollstreckbarerklärung von Prozesskosten

(1) Die in Artikel 18 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 bezeichneten Kostenentscheidungen, durch die ein Kläger zur Kostentragung verpflichtet wird, werden in den Vertragsstaaten von Amts wegen kostenfrei für vollstreckbar erklärt. Für Kostenentscheidungen, denen ein nur vorläufig vollstreckbarer Titel zugrunde liegt, gilt dies nicht.

(2) Beantragt eine Partei die Herbeiführung der Vollstreckbarerklärung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses, so bereitet das Gericht erster Instanz den von der zuständigen deutschen diplomatischen Vertretung zu stellenden Antrag im Wortlaut und mit den entsprechenden Anlagen vor. In diesem Antrag führt das Gericht die Beträge einzeln auf, für die die Vollstreckbarerklärung beantragt wird. Die Anschrift der zuständigen ausländischen Stelle kann offenbleiben. Eine Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ( §§ 104 , 105 der Zivilprozessordnung; § 8 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zum Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954) und eine Ausfertigung des entscheidenden Teils der zugrundeliegenden rechtskräftigen Entscheidung sind als Anlagen beizufügen. Für die Ausfertigungen dürfen Vordrucke nicht verwendet werden. Die Ausfertigungen sind mit dem Zeugnis der Rechtskraft zu versehen. Die inländische Vollstreckungsklausel ist wegzulassen.

(3) Erforderliche Übersetzungen der Anlagen werden nur in dem Fall, dass eine anderweitige Vereinbarung im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Nummer 3 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 vorliegt, von dem Gericht beschafft. Im Übrigen beschafft die zuständige deutsche Auslandsvertretung die Übersetzungen gegen Zusage der Kostenübernahme.

(4) Das Gericht legt der Landesjustizverwaltung den Antrag der Partei und den nach Absatz 2 Satz 1 für die Auslandsvertretung vorbereiteten Antrag einschließlich Anlagen und ein Begleitschreiben vor. Im Begleitbericht sind der Name und die Amtsbezeichnung des Beamten der Geschäftsstelle anzugeben, der das Rechtskraftzeugnis erteilt hat, damit der höchste Justizverwaltungsbeamte im Sinne des Artikels 19 Absatz 3 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 die dort vorgesehene Zuständigkeitsbescheinigung erteilen kann. Der Begleitbericht muss ferner Angaben über die Staatsangehörigkeit des Klägers, seinen Wohnsitz zur Zeit des Erlasses der Sachentscheidung und über seinen jetzigen Wohnsitz enthalten.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, soweit nach bilateralen Verträgen und den zu ihrer Ausführung erlassenen Rechtsakten ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung deutscher Kostenentscheidungen gegen einen Kläger auf diplomatischem Wege gestellt werden kann.

(6) Im Verhältnis zu einzelnen Staaten ist vereinbart, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der bezeichneten Kostenentscheidungen auch durch die beteiligte Partei unmittelbar bei der zuständigen ausländischen Behörde gestellt werden kann (siehe Länderteil). Die Absätze 2 bis 4 gelten für die Formerfordernisse auch hier, soweit sich nicht aus dem Länderteil ausdrücklich etwas anderes ergibt.

(7) Geht bei der Geschäftsstelle des Prozessgerichts ein Antrag auf Herbeiführung der Vollstreckbarerklärung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ein, dem ein rechtskräftiger Schuldtitel zugrunde liegt, ist der Gerichtskasse alsbald unter Beifügung der Akten davon Kenntnis zu geben und ihr anheimzustellen zu prüfen, ob wegen etwa rückständiger Gerichtskosten auch die Vollstreckbarerklärung zu Gunsten der Staatskasse herbeigeführt werden soll ( § 67 Absatz 3). Die Gerichtskasse hat ihre Äußerung binnen einer Woche einzureichen. Die Gerichtskasse ist im Übrigen jederzeit befugt, wegen der in einem anderen Vertragsstaat einzuziehenden Gerichtskosten die Vollstreckbarerklärung des nach § 8 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zum Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 zu erwirkenden Festsetzungsbeschlusses herbeizuführen.

(8) Ist die Vollstreckbarerklärung erwirkt, ist es allein Aufgabe des Gläubigers, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Wegen hierfür bestehender Sondervereinbarungen wird auf den Länderteil verwiesen.

§ 67 Einziehung von Gerichtskosten

(1) Die für die Übersendung der Kostenrechnung zuständige Behörde kann einen im Ausland wohnhaften Kostenschuldner unmittelbar auffordern, die Gerichtskosten zu bezahlen. Bleibt diese Aufforderung ohne Erfolg, so kann die die Gerichtskosten einziehende Behörde bei umfangreichen Forderungen die Hilfe der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zur freiwilligen Herbeiführung der Zahlung (Absatz 2) oder zur zwangsweisen Einziehung (Absatz 3) in Anspruch nehmen.

(2) Die Prüfungsstelle entscheidet, ob die Hilfe der Auslandsvertretung in Anspruch genommen wird, um die freiwillige Zahlung durch den Kostenschuldner herbeizuführen. Dem Ersuchen der die Gerichtskosten einziehenden Behörde ist eine besondere Kostenrechnung beizufügen, in der zu vermerken ist, dass der Kostenbetrag sich um die Gebühren und Auslagen der Auslandsvertretung erhöht. In dem Ersuchen ist die Auslandsvertretung auch um Mitteilung etwaiger Erkenntnisse über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kostenschuldners zu bitten. Die Prüfungsstelle leitet das Ersuchen unmittelbar an die zuständige Auslandsvertretung.

(3) Sobald im Fall des Artikels 18 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 die Entscheidung über die Gerichtskosten für vollstreckbar erklärt ist (§ 8 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zu diesem Übereinkommen, § 66 Absatz 4), können die Gerichtskosten mit Hilfe der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Ausland beigetrieben werden. Dasselbe gilt nach einigen bilateralen Verträgen. Bevor die für die Gerichtskosteneinziehung zuständige Behörde ein solches Ersuchen stellt, hat sie sorgfältig zu prüfen, ob die mit der Beitreibung verbundenen, im Allgemeinen recht hohen Aufwendungen in angemessenem Verhältnis zu dem geschuldeten Betrag stehen. Das Ersuchen ist der Prüfungsstelle vorzulegen; die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung ist beizufügen. In einigen Staaten gilt ein vereinfachtes Beitreibungsverfahren (siehe Länderteil).

Titel 4
Ersuchen um Verfahrensüberleitung

§ 68 Ersuchen um Abgabe eines ausländischen Verfahrens

(1) Ersuchen um Abgabe eines bei einer ausländischen Stelle anhängigen Verfahrens sind, soweit nicht ausnahmsweise auch dafür der unmittelbare Verkehr zugelassen ist, in Form einer Denkschrift ( § 25) mit einem Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

(2) Ausländische Stellen geben in der Regel ihre Akten nicht an deutsche Gerichte heraus. Deutsche Gerichte sollten daher in ihrem Ersuchen die Bitte aussprechen, ihnen zumindest beglaubigte Abschriften aller wesentlichen Aktenvorgänge und eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung zu übersenden.

§ 69 Ersuchen um Übernahme eines deutschen Verfahrens

(1) Ersuchen um Übernahme eines bei einem deutschen Gericht anhängigen Verfahrens sind immer, auch soweit der unmittelbare Geschäftsverkehr mit den ausländischen Stellen zugelassen ist, über die Landesjustizverwaltung zu leiten.

(2) Eine Herausgabe von Akten an ausländische Stellen ist, sofern nicht hierfür der unmittelbare Geschäftsverkehr zugelassen ist, nur mit Erlaubnis der Landesjustizverwaltung zulässig. Diese Erlaubnis wird im Rechtshilfeverkehr mit Österreich und der Schweiz regelmäßig, im Verkehr mit anderen Staaten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erteilt. Die herauszugebenden Akten sind mit dem für die ausländische Stelle bestimmten Schreiben der Landesjustizverwaltung vorzulegen. Falls diese gegen die Herausgabe keine Bedenken hat, leitet sie die Vorgänge selbst weiter.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Gericht in Vormundschafts-, Betreuungs- oder Nachlasssachen Akten an österreichische oder schweizerische Stellen zur weiteren Behandlung herausgibt und sich die Tätigkeit des deutschen Gerichts auf die Prüfung seiner Zuständigkeit beschränkt hat.

(4) Wenn nach den vorstehenden Vorschriften eine Aktenherausgabe in Betracht kommt, sind beglaubigte Abschriften, Ausfertigungen oder Kopien von wichtigen Vorgängen zurückzubehalten. Erforderlichenfalls ist eine ergänzende Aufzeichnung über den Akteninhalt zu fertigen.

(5) Können die Akten nicht herausgegeben werden, so sind die für die übernehmende Stelle wesentlichen Aktenvorgänge in beglaubigter Abschrift oder, soweit es sich um rechtserhebliche Erklärungen handelt, in Ausfertigung dem Ersuchen beizulegen und bei größerem Umfang zu einem Abgabeband zusammenzufassen.

Titel 5
Ersuchen um Verfahrenshilfe

§ 70 Allgemeines

(1) Bei Ersuchen um Verfahrenshilfe liegt es regelmäßig im Ermessen des ersuchten Staates, ob er die erbetene Handlung vornehmen will.

(2) In der Regel gewähren ausländische Staaten Hilfeleistungen, die weder höhere Kosten noch besonderen Aufwand verursachen. Ersuchen um derartige Verfahrenshilfe können auf dem Weg gestellt werden, der im Verhältnis zu diesem Staat für Ersuchen um Beweisaufnahme gilt.

(3) Verursacht die Hilfeleistung höhere Kosten oder besonderen Aufwand, ist das Ersuchen um Verfahrenshilfe in Form einer Denkschrift ( § 25), der ein Begleitschreiben beizufügen ist, der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

§ 71 Ersuchen um behördliche Auskunft

(1) Bei Ersuchen um eine behördliche Auskunft sind die Punkte, über die Auskunft erbeten wird, einzeln zu bezeichnen. In der Regel ist auch darzulegen, wofür die Auskunft benötigt wird.

(2) Ausländische Konsularbehörden im Inland können unmittelbar um Auskunft in Bereichen ersucht werden, in denen Konsularbehörden nach völkerrechtlicher Übung oder aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Befugnisse eingeräumt sind. Auskunftsersuchen in Vormundschafts-, Betreuungs-, Nachlass- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten sind danach in der Regel zulässig. Ersuchen von grundsätzlicher oder politischer Bedeutung sind unzulässig.

(3) Absatz 2 gilt auch für ausländische diplomatische Vertretungen im Inland, soweit sie zugleich konsularische Aufgaben wahrnehmen.

(4) Im Übrigen sind Anfragen an ausländische Vertretungen im Inland grundsätzlich unzulässig. Soweit sie ausnahmsweise nötig werden, beispielsweise, weil sie sich auf den Geschäftsverkehr dieser Behörden oder auf bei ihnen beschäftigte Personen beziehen, sind die Ersuchen in Form einer Denkschrift ( § 25) mit einem Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

§ 72 Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen

(1) Über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen können Auskünfte zu einfach gelagerten Fragen des Rechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zum Stand von Rechtssachen eingeholt werden, die in anderen Mitgliedstaaten anhängig sind. Entsprechende Anfragen sind an die deutschen Kontaktstellen zu übermitteln.

(2) Deutsche Kontaktstellen ( § 16a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) sind auf Bundesebene das Bundesamt für Justiz, auf Landesebene die Landesjustizverwaltungen. Abweichend von Satz 1 sind als Kontaktstellen auf Landesebene bestimmt:

(3) Als Kommunikationsmittel ist das Medium zu nutzen, das eine effiziente und rasche Erledigung der Anfragen verspricht. Hierzu zählt insbesondere die elektronische Übermittlung.

§ 73 Ersuchen um Rechtsauskunft

(1) Vertragsstaaten des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 können nach Maßgabe des Übereinkommens um Auskunft über ihr Recht ersucht werden. Entsprechende Ersuchen sind der zuständigen deutschen Übermittlungsstelle vorzulegen. Ob ein ausländischer Staat dem Übereinkommen angehört, ergibt sich aus dem Länderteil.

(2) Kann im Übrigen eine Auskunft über ausländisches Recht im Inland nicht erlangt werden oder soll eine deutsche Auslandsvertretung oder eine ausländische Vertretung im Inland um die Beschaffung einer solchen ersucht werden, so ist der Landesjustizverwaltung zu berichten. Werden ausländische Behörden oder Sachverständige wegen einer Auskunft in Anspruch genommen, ist eine Belastung mit hohen Kosten möglich.

§ 74 Ersuchen um zeitweilige Aktenüberlassung

(1) Ersuchen um zeitweilige Überlassung ausländischer Akten zur Einsichtnahme für ein Verfahren in Deutschland sind grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, Auskünfte oder Abschriften aus den Akten unterrichten nicht ausreichend.

(2) Das Ersuchen muss die Angabe enthalten, wofür die Akten gewünscht werden und wie lange diese voraussichtlich benötigt werden. Rückgabefristen sind einzuhalten.

Unterabschnitt 4
Kosten der Rechtshilfe

Titel 1
Gebühren der Prüfungsstellen

§ 75 Festsetzung und Einziehung der Gebühren

(1) Nach Nummer 1320 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes wird in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Prüfungstätigkeit der Prüfungsstellen ( § 9) eine Gebühr erhoben.

(2) Die im Einzelfall zu erhebende Prüfungsgebühr wird von der Prüfungsstelle festgesetzt und der ersuchenden Behörde mitgeteilt. In der Regel sind zu erheben:

Diese Regelgebührensätze sollen nur überschritten werden, wenn es sich um eine Sache von außergewöhnlichem Umfang, mit hohem Streitwert oder von besonderer Bedeutung handelt. In Fällen dieser Art sind der Prüfungsstelle auch die Akten vorzulegen.

(3) Falls das Verfahren nicht bei einem Gericht anhängig ist, sondern beispielsweise bei einem Notar, zieht die Prüfungsstelle die von ihr festgesetzte Gebühr selbst ein.

Titel 2
Kosten der deutschen Auslandsvertretungen

§ 76 Allgemeines

Das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen erheben für ihre Tätigkeit bei der Erledigung von Zustellungsanträgen und Ersuchen um Beweisaufnahme oder andere gerichtliche Handlungen Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz und nach der besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich.

§ 77 Gebührenfreiheit

Wird persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 des Bundesgebührengesetzes in Anspruch genommen, ist in dem an die deutsche Auslandsvertretung gerichteten Ersuchen oder in dem Begleitschreiben hierauf hinzuweisen.

§ 78 Zahlung der Gebühren und Auslagen

Nach Eingang des elektronischen Festsetzungsbescheids der deutschen Auslandsvertretung sind die Gebühren und Auslagen unverzüglich unter Angabe des Kassenzeichens auf das im Festsetzungsbescheid angegebene Konto einzuzahlen. Die Verpflichtung der ersuchenden Stelle zur Einzahlung der Gebühren und Auslagen besteht unabhängig davon, ob sie diese einem Verfahrensbeteiligten auferlegen kann.

Titel 3
Kosten ausländischer Stellen

§ 79 Vertraglicher Rechtshilfeverkehr

(1) Für die Erledigung von Zustellungsanträgen können Kosten anfallen. Insbesondere können nach Artikel 15 Absatz 2 der EU-Zustellungsverordnung ausländische Gerichtsvollzieher für die Erledigung von Zustellungsanträgen Kostenvorschüsse beziehungsweise Erstattung ihrer Kosten verlangen. Nach Artikel 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 darf nur die Erstattung von Auslagen verlangt werden, die entweder durch die Erledigung in einer besonderen Form oder wegen der Mitwirkung eines Justizbeamten oder einer anderen Person entstanden sind, die nach dem Recht des ersuchten Staates für die Zustellung zuständig ist.

(2) Für die Erledigung von Beweisaufnahmeersuchen können Kosten anfallen. Insbesondere sind nach Artikel 22 der EU-Beweisaufnahmeverordnung Aufwendungen für Sachverständige und Dolmetscher sowie Auslagen, die durch Erledigung in besonderer Form oder unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie (Videokonferenz) entstehen, zu erstatten. Eine Kaution oder ein Vorschuss kann nur verlangt werden, wenn ein Sachverständiger beauftragt wird. Nach Artikel 14 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 darf nur die Erstattung von Kosten verlangt werden, die zur Entschädigung von Sachverständigen und Dolmetschern oder für die Erledigung in einer besonderen Form angefallen sind. Nach Artikel 16 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 sind zusätzlich auch Auslagen für Zeugen zu erstatten.

(3) Inwieweit im Verhältnis zu einzelnen Staaten Abweichungen bestehen oder weitere Kosten verlangt werden, ergibt sich aus dem Länderteil.

(4) Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beizufügen, wenn

  1. infolge der Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bei einem Ersuchen nach einem Vertragsstaat des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 die Vergünstigungen des Artikels 24 in Anspruch genommen werden können oder
  2. die Vergünstigung aufgrund entsprechender Vorschriften der PKH-Richtlinie oder Sonderverträgen zu gewähren ist.

§ 80 Vertragloser Rechtshilfeverkehr

Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr können von ausländischen Stellen Kosten erhoben werden. Soweit hierzu Erkenntnisse vorliegen, sind diese im Länderteil dargestellt. Im Übrigen liegen keine Erkenntnisse vor.

Titel 2 *
Kostenvorschuss

§ 81 Einforderung eines Kostenvorschusses

Die Stellung von Ersuchen ist, soweit gesetzlich zulässig ( §§ 379 , 402 der Zivilprozessordnung, § 17 des Gerichtskostengesetzes, §§ 13 , 14 des Gerichts- und Notarkostengesetzes, § 16 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen), von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen. Als Auslagen im Sinne dieser Vorschriften sind auch die Kosten anzusehen, die durch die Inanspruchnahme ausländischer Stellen und deutscher Auslandsvertretungen entstehen. Der Vorschuss ist spätestens bei Absendung des Ersuchens anzufordern.

Abschnitt 3
Eingehende Ersuchen

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 82 Sachliche Zuständigkeit für die Entgegennahme von Ersuchen

(1) Für die Entgegennahme ausländischer Ersuchen um Rechtshilfe ist sachlich zuständig

  1. die Empfangsstelle im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung ( Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung), das ersuchte Gericht oder die für die Bewilligung unmittelbarer Beweisaufnahmen zuständige Behörde im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung ( Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung),
  2. die Zentrale Behörde auf Landesebene ( § 9 Absatz 5) im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970, wenn sich keine Abweichungen aus bilateralen Abkommen oder dazu ergangenen Ausführungsgesetzen ergeben,
  3. das Amtsgericht für Ersuchen aus der Schweiz und aus Liechtenstein,
  4. der Präsident des Landgerichts im Anwendungsbereich des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtshilfeverkehr vom 20. März 1928,
  5. im Übrigen die Prüfungsstelle ( § 9).

(2) Geht bei einem Gericht ein Ersuchen unmittelbar ein, für dessen Entgegennahme eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht besteht, so ist es der Prüfungsstelle vorzulegen.

(3) Die Zentralstelle nach der EU-Zustellungsverordnung sowie der EU-Beweisaufnahmeverordnung leitet an sie gerichtete Ersuchen an die zuständige Empfangsstelle oder das zuständige Gericht weiter, sofern ein Ausnahmefall besteht.

(4) Die Zentrale Behörde auf Landesebene ( § 9 Absatz 5) leitet die Ersuchen - je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle - an das für die Erledigung zuständige Amtsgericht weiter, soweit sie die Erledigung nicht selbst vornimmt (§ 4 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 zu dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965). Geht ein Ersuchen beim Bundesamt für Justiz als Zentraler Behörde auf Bundesebene ein, so gibt es das Ersuchen an die zuständige Zentrale Behörde auf Landesebene ab.

§ 83 Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit

(1) Für die Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit nach der EU-Zustellungsverordnung wird auf deren Artikel 10 Absatz 4 und auf § 98 verwiesen. Für die Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung wird auf deren Artikel 9 Absatz 2 und auf § 128a Absatz 2 Satz 3 verwiesen.

(2) Ist im Übrigen die ersuchte Stelle örtlich unzuständig, ist wie folgt zu verfahren:

  1. bei Abgaben innerhalb eines Prüfungsstellenbezirks erfolgt die Abgabe unmittelbar an die zuständige Stelle;
  2. bei Abgaben innerhalb eines Bundeslandes kann die Abgabe direkt an die zuständige Stelle erfolgen. Die Stelle, über die das Ersuchen eingegangen ist, ist davon nachrichtlich zu informieren;
  3. bei Abgaben in ein anderes Bundesland erfolgt die Abgabe an die zuständige Stelle über die Stellen, über die das Ersuchen eingegangen ist.

Sofern keine Auskunftssperre besteht, ist im vertraglichen Rechtshilfeverkehr der ersuchenden Stelle und im vertraglosen Verkehr dem Bundesamt für Justiz Abgabenachricht zu erteilen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn sich die Unzuständigkeit erst während der Ausführung des Ersuchens herausstellt, beispielsweise nach der Einholung einer einfachen Melderegisterauskunft.

§ 84 Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfe

(1) Vor der Erledigung des Ersuchens ist zu prüfen, ob gegen die Leistung der Rechtshilfe Bedenken bestehen.

(2) Soweit Ersuchen über das Bundesamt für Justiz eingehen, prüft dieses die Zulässigkeit der Rechtshilfe. Dies gilt auch, wenn das Ersuchen nach den vertraglichen Vorgaben nicht über das Bundesamt für Justiz eingehen sollte. Die Landesjustizverwaltung oder die sonst zuständige Stelle werden durch die Einschätzung des Bundesamts für Justiz nicht von der eigenständigen Prüfung der Erledigungsfähigkeit entbunden. Bei offensichtlichen oder schweren Mängeln des Ersuchens, die einer Erledigung entgegenstehen, kann das Bundesamt für Justiz das Ersuchen unter Angabe der Gründe unerledigt an die ersuchende Stelle zurück übermitteln.

(3) Soweit Ersuchen über die Landesjustizverwaltung eingehen, prüft diese die Zulässigkeit der Rechtshilfe.

(4) Soweit Ersuchen unmittelbar bei der zuständigen Stelle nach § 82 Absatz 1 eingehen, prüft diese die Zulässigkeit der Rechtshilfe. Bestehen Zweifel, ob dem Ersuchen entsprochen werden kann, insbesondere ob eine Zivil- oder Handelssache vorliegt, so ist es der Landesjustizverwaltung mit einem Begleitbericht ( § 24) vorzulegen. In dem Begleitbericht sind die Gründe darzulegen, die gegen eine Erledigung des Ersuchens sprechen. Betrifft ein Zustellungsantrag ein Bundesland oder dessen öffentliche Einrichtungen, so ist es der Landesjustizverwaltung vorzulegen, die erforderlichenfalls das Bundesamt für Justiz beteiligt.

(5) Der Erledigung eines Zustellungsantrags steht es grundsätzlich nicht entgegen, dass der Antrag wegen seines verspäteten Eingangs nicht mehr rechtzeitig (etwa vor einem Gerichtstermin) ausgeführt werden kann. Der Empfänger ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Auswirkungen der Verspätung auf das ausländische Verfahren abhängig davon beurteilen, welcher Staat betroffen ist und damit verbunden, ob Unionsrecht ( Artikel 22 der EU-Zustellungsverordnung), Völkerrecht (beispielsweise Artikel 15 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965) oder das Recht des ersuchenden Staates anzuwenden ist. Ein Zustellungsantrag, mit dem um Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen ersucht wird, ist abweichend von Satz 1 unerledigt zurückzugeben, wenn die Ladung auch bei unverzüglicher Bearbeitung nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden kann.

(6) Der Erledigung eines Zustellungsantrags steht es nicht entgegen, dass in einer Ladung auf prozessuale Nachteile hingewiesen wird, die durch ein Ausbleiben im Termin unter Umständen entstehen, oder dass Zwangsmaßnahmen oder Strafen für diesen Fall angedroht werden. Der Empfänger ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Androhung der Zwangsmaßnahmen oder Strafen im Inland nicht durchsetzbar ist, allerdings prozessuale Nachteile im ersuchenden Staat nicht ausgeschlossen werden können. Die ersuchende Stelle ist gemäß § 88 Absatz 2 Satz 5 zu informieren.

(7) Der Erledigung eines Zustellungsantrags steht es nicht entgegen, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen Drittschuldner im Inland zugestellt werden soll. Der Empfänger ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Zustellung keine Aussage darüber beinhaltet, ob und in welchem Umfang eine ausländische Entscheidung Rechtswirkungen im Inland entfaltet oder ob der Empfänger berechtigt oder verpflichtet ist, der Zahlungsaufforderung nachzukommen und ob ihm durch die Befolgung oder Nichtbefolgung der Zahlungsaufforderung im Inland oder im Ausland rechtliche Nachteile entstehen. Ist dem Drittschuldner auch eine Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung zuzustellen, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass die zugestellte Aufforderung im Inland keine Verpflichtung begründet, allerdings etwaige Rechtsnachteile im Vollstreckungsstaat nicht ausgeschlossen sind.

(8) Soweit nur Formvorschriften, deren Nichteinhaltung die Erledigung an sich nicht hindert, nicht beachtet sind, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Erledigung genehmigt wird. In dem Begleitbericht, mit dem die Erledigungsstücke der Zentralen Behörde, der Prüfungsstelle oder der Zentralstelle vorgelegt werden, ist auf die Mängel hinzuweisen, damit auf deren Abstellung hingewirkt werden kann.

(9) Vorausgegangene Prüfungen (Absätze 2 bis 4) entbinden das ersuchte Gericht nicht davon, seinerseits zu prüfen, ob die Erledigung des Ersuchens zulässig ist. Ergeben sich während der Erledigung Bedenken, so ist von der weiteren Durchführung des Ersuchens einstweilen abzusehen und die Entscheidung der Zentralen Behörde oder der Prüfungsstelle über die Zulässigkeit der Rechtshilfe einzuholen.

(10) Muss die Gewährung der Rechtshilfe abgelehnt werden, so ist das Ersuchen der Landesjustizverwaltung vorzulegen, auch wenn der unmittelbare Verkehr mit der ersuchenden Behörde zugelassen ist. Dies gilt nicht, wenn

  1. Zustellungsanträge nach der EU-Zustellungsverordnung aus Gründen des Artikels 6 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 nicht erledigt werden können oder
  2. bei Ersuchen nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung Ablehnungsgründe nach Artikel 16 vorliegen, von denen das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts K in Kenntnis zu setzen ist.

§ 84a Prüfung und Erledigung eingehender Staatenklagen

(1) An die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Zustellungsanträge sind auf diplomatischem Weg zu übermitteln. Im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung sind sie an das Bundesamt für Justiz als Zentralstelle zu übermitteln.

(2) Geht ein Zustellungsantrag gegen die Bundesrepublik Deutschland nicht nach Absatz 1 ein, ist er abweichend von § 84 - je nach Regelung im Bundesland direkt oder über die Landesjustizverwaltung - dem Bundesamt für Justiz vorzulegen, das in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Justiz die Zulässigkeit der Rechtshilfe prüft.

  1. Im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung leitet das Bundesamt für Justiz den Antrag,
    1. wenn es die Leistung der Rechtshilfe für zulässig hält, mit der Bitte um Erledigung an die für die Ausführung der Zustellung zuständige Stelle weiter und benachrichtigt die zuständige Landesjustizverwaltung hierüber, oder
    2. wenn die Leistung der Rechtshilfe unzulässig ist, an die ersuchende ausländische Stelle zurück und informiert die vorlegende Stelle hierüber.

    Die Rückleitung der Erledigungsstücke nach Satz 1 Buchstabe a erfolgt durch das Bundesamt für Justiz, je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle.

  2. Außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Zustellungsverordnung erfolgt die Erledigung auf Bundesebene.

§ 85 Übersetzungen

(1) Eingehenden Ersuchen und ihren Anlagen müssen deutsche Übersetzungen beigefügt sein, sofern sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5, den besonderen Vorschriften für die einzelnen Arten der Ersuchen oder dem Länderteil etwas anderes ergibt.

(2) Für Anträge nach der EU-Zustellungsverordnung wird auf §§ 94 Absatz 1, 101 und 104 verwiesen.

(3) Die nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 zu verwendenden Vordrucke für den Zustellungsantrag (Artikel 3 dieses Übereinkommens, ZRH 1) müssen in englischer oder französischer Sprache und können außerdem in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchenden Staates abgefasst sein. Die Eintragungen können in deutscher, englischer oder in französischer Sprache vorgenommen werden.

(4) Werden in Fällen, in denen zu einem fremdsprachigen Ersuchen Übersetzungen weder von der ersuchenden Behörde beizufügen noch auf deren Kosten zu beschaffen sind, für die verwaltungsmäßige Prüfung des Ersuchens oder für seine sachgemäße Erledigung Übersetzungen benötigt, so sind sie von der Prüfungsstelle oder der ersuchten Stelle zu beschaffen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind als eigene, nicht erstattungsfähige Verwaltungskosten zu behandeln. Liegt bei einem Zustellungsantrag dem zuzustellenden Schriftstück eine Übersetzung nicht bei, so rechtfertigt das Interesse des Empfängers am Inhalt des Schriftstückes in der Regel nicht die Beschaffung einer Übersetzung.

(5) Will der Empfänger erst nach Vorliegen einer Übersetzung über die Annahme des Schriftstückes entscheiden, so ist ihm, wenn nicht deshalb aufgrund besonderer Vorschriften von Amts wegen eine Übersetzung beizubringen ist, in geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, sich innerhalb angemessener Frist auf seine Kosten eine Übersetzung zu beschaffen. Im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung sind die §§ 101 und 104 zu beachten.

(6) Soweit bei Ersuchen um Beweisaufnahme, Vollstreckungshilfe, Verfahrensüberleitung oder Verfahrenshilfe eine nach den maßgebenden Vorschriften beizufügende Übersetzung fehlt, ist das Ersuchen mit der Bitte um Beifügung einer deutschsprachigen Übersetzung zurückzusenden. Bei Ersuchen nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung ist nach deren Artikel 9 Absatz 1 zu verfahren.

§ 86 Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit

Eine Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit eingehender Ersuchen wird grundsätzlich nicht gefordert. Sollten im Einzelfall Bedenken gegen die Echtheit des Ersuchens oder die sachliche Zuständigkeit des Unterzeichners der Urkunde bestehen, so ist der Landesjustizverwaltung zu berichten.

§ 87 Form und Inhalt der Erledigungsstücke

(1) Die Erledigungsstücke sind in entsprechender Anwendung des § 17 Absatz 1 abzufassen. Sie sind, soweit nicht für die einzelnen Arten der Ersuchen etwas anderes angeordnet ist, von einem Richter unter Beifügung der Amtsbezeichnung zu unterschreiben. In Verfahren, die dem Rechtspfleger zur Erledigung übertragen sind, unterschreibt der Rechtspfleger ( § 12 Rechtspflegergesetz). Ein Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels ist beizufügen.

(2) Die Erledigungsstücke dürfen Mitteilungen, die nur für den inländischen Geschäftsverkehr bestimmt sind, nicht enthalten. Insbesondere ist es nicht zulässig, auf Zustellungsnachweisen, Vernehmungsniederschriften oder ähnlichen Schriftstücken Rückleitungsverfügungen oder ähnliche Vermerke anzubringen. Ferner ist darauf zu achten, dass Zusätze weggelassen werden, die nicht die Erledigung des Ersuchens selbst betreffen (beispielsweise Ordnungsmittel gegen Zeugen) oder die für das Ausland bedeutungslos sind. Gegebenenfalls ist nur eine auszugsweise Ausfertigung des Protokolls zu übersenden.

(3) Auf Lichtbildern, Abbildungen, Plänen und sonstigen Anlagen ist zu vermerken, welche Person oder welchen Gegenstand sie darstellen oder zu welchem Erledigungsstück sie gehören.

§ 88 Form und Inhalt des Begleitschreibens

(1) Die Erledigungsstücke sind der ersuchenden Stelle mit einem Begleitschreiben zu übersenden ( § 7 Nummer 1 Buchstabe b). Dieses ist in deutscher Sprache abzufassen. Übersetzungen sind nicht beizufügen. Anzahl und Art der beiliegenden Erledigungsstücke sind anzugeben. Soweit bei der Rückleitung von Zustellungszeugnissen Formblätter nach der EU-Zustellungsverordnung ( Formblatt K), Vordrucke nach Artikel 6 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ( ZRH 1) oder nach bilateralen Zusatzvereinbarungen (siehe Länderteil) benutzt werden, sind Begleitschreiben grundsätzlich nicht erforderlich. Im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung erfolgt die Übersendung mit dem Formblatt K. Die Sprachregelung für die Ausfüllung der Formblätter ergibt sich aus dem Länderteil.

(2) In das Begleitschreiben sind gegebenenfalls nähere Angaben aufzunehmen, die dem ersuchenden Gericht die rechtliche Beurteilung der Art der Erledigung erleichtern. Dies ist insbesondere dann geboten, wenn aufgrund der deutschen Verfahrensvorschriften von den Wünschen der ausländischen Stelle abgewichen werden musste. In dem Begleitschreiben ist ferner anzugeben, aus welchen Gründen ein Ersuchen nicht oder nicht in vollem Umfang erledigt werden konnte. Konnte das Ersuchen wegen seines verspäteten Eingangs nicht mehr rechtzeitig erledigt werden ( § 84 Absatz 5), so ist hierauf besonders hinzuweisen. Sofern eine Ladung zugestellt worden ist, in der Zwangsmaßnahmen oder Strafen angedroht worden sind, ist der ersuchenden ausländischen Stelle mitzuteilen, dass diese Androhung in der Bundesrepublik Deutschland nicht durchsetzbar und der Empfänger hierauf hingewiesen worden ist ( § 84 Absatz 6).

(3) Ist wegen des bevorstehenden Ablaufs einer von der ersuchenden Stelle gesetzten Frist oder aus sonstigen Gründen eine besonders beschleunigte Rücksendung angezeigt, so ist in dem Begleitschreiben auf den Grund hinzuweisen und dieses selbst als Eilsache zu bezeichnen.

(4) Das Begleitschreiben ist stets durch einen Richter unter Beifügung seiner Amtsbezeichnung zu unterschreiben. In Verfahren, die dem Rechtspfleger zur Erledigung übertragen sind, unterschreibt der Rechtspfleger ( § 12 Rechtspflegergesetz). Ein Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels ist beizufügen.

§ 89 Verwaltungsmäßige Prüfung der Erledigung und Rückleitung der Erledigungsstücke

(1) Die Erledigungsstücke sind als Anlagen dem für die ersuchende Stelle bestimmten Begleitschreiben ( § 88) derart anzuschließen, dass ein Verlust oder eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Die Urschrift des Ersuchens ist beizufügen.

(2) Die Erledigungsstücke sind, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Begleitschreiben zur Weiterleitung der Prüfungsstelle ( § 9) zuzuleiten, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Verkehr mit der ersuchenden Stelle zugelassen ist. Die Prüfung erstreckt sich auf die vollständige und ordnungsmäßige Erledigung der Ersuchen.

(3) Das Begleitschreiben mit den Erledigungsstücken und dem Ersuchen wird von der Prüfungsstelle bei unmittelbarem Verkehr der ersuchenden Stelle übersandt. Im Übrigen wird es auf dem Wege weitergeleitet, auf dem das Ersuchen übermittelt wurde.

(4) Im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung sowie im Anwendungsbereich des Artikels 6 Absatz 4 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 werden die Erledigungsstücke - vorbehaltlich einer anderen Regelung der Landesjustizverwaltung - unmittelbar der ersuchenden Stelle zugesandt.

(5) Bei Zustellungen an die Bundesrepublik Deutschland gilt § 84a Absatz 2.

§ 90 Begleitbericht

Für den Begleitbericht, mit dem die Erledigungsstücke vorgelegt werden, findet § 24 Anwendung.

Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für die einzelnen Arten der eingehenden Ersuchen

Titel 1
Zustellungsanträge

Untertitel 1
Zustellungsanträge im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung

§ 91 Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen

Die EU-Zustellungsverordnung geht in ihrem Anwendungsbereich allen völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, insbesondere dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965. Abweichungen ergeben sich aus dem Länderteil.

§ 92 Zuständigkeiten

(1) Die nach § 1069 Absatz 2 der Zivilprozessordnung zuständigen deutschen Empfangsstellen nehmen Zustellungsanträge unmittelbar von den ausländischen Übermittlungsstellen entgegen.

(2) Die Übermittlungsstellen der Mitgliedstaaten ergeben sich aus dem Europäischen Justizportal unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.

(3) Die Zustellung ist durch den Rechtspfleger zu besorgen. Dieser bescheinigt auch die Zustellung oder die Undurchführbarkeit der Zustellung.

§ 93 Übermittlung

Die Übermittlung des Zustellungsantrags ist nur per Post, privatem Zustelldienst oder Fax möglich.

§ 94 Form und Sprache

(1) Der Antrag muss mit dem Formblatt A gestellt werden. Die vorgedruckten Teile können in jeder im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung existierenden Amtssprache abgefasst sein. Die Eintragungen im Formblatt müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

(2) Mitteilungen an den Übermittlungsstaat sind in einer Sprache vorzunehmen, die der Übermittlungsstaat zugelassen hat ( Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der EU-Zustellungsverordnung). Diese Sprachen ergeben sich aus dem Länderteil.

§ 95 Empfangsbestätigung

Die Empfangsstelle hat der Übermittlungsstelle den Eingang des Zustellungsantrags innerhalb von sieben Tagen mit dem Formblatt D zu bestätigen. Die Bestätigung ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.

§ 96 Nachforderung fehlender Angaben oder Schriftstücke

Sind zur Ausführung des Antrags zusätzliche Angaben oder Schriftstücke erforderlich, sind diese mit dem Formblatt E bei der Übermittlungsstelle anzufordern. Der Zustellungsantrag und das Schriftstück brauchen nicht an die Übermittlungsstelle zurückgesandt werden. Das Formblatt ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.

§ 97 Rücksendung von Anträgen

Der Zustellungsantrag und die zuzustellenden Schriftstücke sind mit dem Formblatt F unerledigt an die Übermittlungsstelle zurückzusenden, wenn der Antrag offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Gleiches gilt, wenn die Zustellung wegen Nichtbeachtung formeller Voraussetzungen nicht möglich ist oder wenn das beantragte Zustellungsverfahren nicht mit dem deutschen Recht vereinbar ist. Das Formblatt F ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.

§ 98 Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit

(1) Ist die ersuchte Empfangsstelle örtlich nicht zuständig, so gibt sie - sofern der Antrag den Formvorschriften entspricht - diesen unmittelbar an die zuständige Empfangsstelle ab und erteilt der Übermittlungsstelle mit dem Formblatt G Abgabenachricht. Die Abgabenachricht ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.

(2) Die örtlich zuständige Empfangsstelle bestätigt der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen mit dem Formblatt H den Eingang des Antrags. Die Empfangsbestätigung ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.

§ 99 Anträge auf Anschriftenermittlung

Anträge nach Artikel 7 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung auf Ermittlung der Anschrift von Zustellungsempfängern im Inland sind unter Hinweis auf die hierzu im Europäischen Justizportal unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen veröffentlichen Informationen Deutschlands an die Übermittlungsstelle zurückzugeben.

§ 100 Arten der Zustellung

(1) Die Art der Zustellung bestimmt sich nach dem Zustellungsantrag. Die Zustellung wird bewirkt

  1. durch Anwendung der §§ 166 bis 182 der Zivilprozessordnung oder
  2. in einer besonderen, die Wünsche der Übermittlungsstelle beachtenden Form, sofern diese mit deutschem Recht vereinbar ist.

(2) Die im sonstigen Rechtshilfeverkehr übliche Unterscheidung zwischen formloser und förmlicher Zustellung findet nicht statt.

§ 101 Belehrung des Zustellungsempfängers über das Annahmeverweigerungsrecht

(1) Die Empfangsstelle belehrt den Zustellungsempfänger bei der Zustellung mit dem Formblatt L über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in deutscher Sprache oder in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt ist, die der Empfänger versteht ( Artikel 12 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung).

(2) Das Formblatt L ist stets in deutscher Sprache und in einer Amtssprache des Übermittlungsstaats zu verwenden (Nummer 7.1 des Formblatts A). Bei Anzeichen dafür, dass der Empfänger eine Amtssprache eines weiteren Mitgliedstaats versteht, ist das Formblatt L auch in dieser Sprache beizufügen. Anzeichen für Sprachkenntnisse des Empfängers ergeben sich insbesondere aus Nummer 7.2 des Formblatts A.

(3) Die Empfangsstelle trägt in allen beizufügenden Sprachfassungen des Formblatts L in Abschnitt II ihre Anschrift ein.

§ 102 Durchführung der Zustellung

(1) Die Zustellung ist unabhängig von der verwendeten Sprache des zuzustellenden Schriftstücks durchzuführen.

(2) Ist beantragt, die Zustellung nach deutschem Recht zu erledigen (Nummer 5.1 des Formblatts A), so ist nach den §§ 166 bis 182 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Ist beantragt, die Zustellung in einer besonderen Form zu erledigen (Nummer 5.2 des Formblatts A), so ist die Zustellung in der beantragten Form zu bewirken, sofern dies mit deutschem Recht vereinbar ist. Ist die beantragte Form der Zustellung mit deutschem Recht nicht vereinbar und ist auch nicht hilfsweise eine Zustellung nach deutschem Recht beantragt, so sind der Antrag und das zuzustellende Schriftstück mit dem Formblatt F an die Übermittlungsstelle zurückzusenden. Das Formblatt ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.

§ 103 Rasche Durchführung, Nichtzustellung

(1) Die Empfangsstelle unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Zustellung des Schriftstücks so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Formblatts A, auszuführen.

(2) Die Empfangsstelle dokumentiert im Formblatt K unter Nummer 2, wenn die Zustellung nicht innerhalb eines Monats vorgenommen werden kann und übersendet das Formblatt unverzüglich der Übermittlungsstelle. Sofern sich die Übermittlungsstelle mit dem Formblatt I nach dem Sachstand erkundigt, empfiehlt sich für die Antwort die Verwendung des Formblatts J.

(3) Die Empfangsstelle bemüht sich weiterhin um die Zustellung, sofern die Übermittlungsstelle in Nummer 6.2 des Formblatts A nichts anderes beantragt hat und sofern die Zustellung noch innerhalb einer angemessenen Frist möglich erscheint.

(4) Kann die Zustellung nicht vorgenommen werden, ist der Hinderungsgrund in Nummer 4 des Formblatts K zu dokumentieren und der Übermittlungsstelle mitzuteilen. Eine Kopie des Formblatts K ist zum Vorgang zu nehmen.

§ 104 Annahmeverweigerung

(1) Der Zustellungsempfänger darf gemäß Artikel 12 Absatz 3 der EU-Zustellungsverordnung die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bereits bei der Zustellung verweigern oder der Empfangsstelle innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung schriftlich oder mit dem Formblatt L die Annahmeverweigerung erklären, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in deutscher Sprache oder in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt ist, die er versteht.

(2) Die Annahmeverweigerung darf der Empfänger nur damit begründen, dass das zuzustellende Schriftstück nicht in deutscher oder einer anderen Sprache, die er versteht, abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt wurde.

(3) Ob die Annahmeverweigerung berechtigt ist und rechtzeitig erfolgte, entscheidet die ausländische Stelle.

§ 105 Nachweis der Zustellung

(1) Die Empfangsstelle bescheinigt der Übermittlungsstelle mit dem Formblatt K die Zustellung. Das Formblatt ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.

(2) Sofern die tatsächlich zugestellten Schriftstücke im Zustellungsantrag ( Formblatt A) in Nummer 6.1 nicht korrekt bezeichnet worden sind, sind im Formblatt K entweder die tatsächlich zugestellten Schriftstücke konkret anzuführen oder Kopien der zugestellten Schriftstücke mit dem Formblatt zu verbinden. Im Fall der Verbindung von Kopien mit dem Formblatt K ist im Formblatt hierauf zu verweisen. Sofern dem Zustellungsantrag Zweitfertigungen der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt waren, so sind diese anstelle von Kopien zu verwenden.

(3) Erfolgt die Zustellung per Postzustellungsurkunde an den Empfänger persönlich oder erfolgt eine Ersatzzustellung gemäß § 178 der Zivilprozessordnung, ist dies in Nummer 1.2.1.2 des Formblatts K mit "auf dem Postweg zugestellt" und in Nummer 1.2.1.2.1 mit "ohne Empfangsbestätigung" zu dokumentieren. Obgleich das Formblatt für diesen Fall keine weiteren Angaben vorsieht, sind der Empfänger oder Ersatzempfänger, die Anschrift des Empfängers oder Ersatzempfängers und gegebenenfalls auch die Beziehung des Ersatzempfängers zum Empfänger in Nummer 1.2.1.2.2 zu dokumentieren. Eine elektronische Zustellung ist im Formblatt in Nummer 1.2.1.3 zu dokumentieren. Erfolgt eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 der Zivilprozessordnung oder durch Niederlegung gemäß § 181 der Zivilprozessordnung, ist dies in Nummer 1.2.1.4 als "auf andere Weise zugestellt" zu dokumentieren.

(4) Ist in Nummer 8.1 des Zustellungsantrags ( Formblatt A) die Rücksendung von Zweitfertigungen der zuzustellenden Schriftstücke beantragt, sind diese dem Formblatt K beizufügen ( Artikel 14 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung).

(5) Für eventuell später erforderliche weitere Mitteilungen an die Übermittlungsstelle ist eine Kopie des Formblatts K zum Vorgang zu nehmen. Die in Ausführung der Zustellung entstandenen Schriftstücke, insbesondere die Unterlagen, auf deren Grundlage das Formblatt ausgefüllt wird, verbleiben bei der Empfangsstelle.

§ 106 Beifügung weiterer Schriftstücke

(1) Wird die Zustellung in einer besonderen Form beantragt, können dem Formblatt K auf Verlangen der Übermittlungsstelle sachdienliche Anlagen (beispielsweise eine Kopie der Postzustellungsurkunde) beigefügt werden.

(2) Betrifft die Zustellung einen Europäischen Zahlungsbefehl nach der EG-Mahnverfahrensverordnung oder erfolgt die Zustellung nach Artikel 13 Absatz 2 der EG-Verordnung für geringfügige Forderungen, sollen dem Zustellungsnachweis auf Anforderung Kopien der Unterlagen, auf deren Grundlage das Formblatt K ausgefüllt wird, beigefügt werden.

§ 107 Nachweis der Nichtzustellung bei Annahmeverweigerung

(1) Erklärt der Empfänger bereits beim Zustellungsversuch die Annahmeverweigerung, dokumentiert die Empfangsstelle dies im Formblatt K unter Nummer 3 und sendet das Formblatt möglichst zusammen mit den zuzustellenden Schriftstücken an die Übermittlungsstelle zurück.

(2) Eine nachträgliche Annahmeverweigerung muss der Empfänger schriftlich gegenüber der Empfangsstelle erklären. Für die Erklärung kann er das Formblatt L benutzen.

(3) Bei der nachträglichen Annahmeverweigerung dokumentiert die Empfangsstelle im Formblatt K unter Nummer 1 die durchgeführte Zustellung und unter Nummer 3 die Annahmeverweigerung. Bei der Rücksendung des Formblatts K an die Übermittlungsstelle ist möglichst auch das zuzustellende Schriftstück beizufügen und, sofern der Empfänger im Formblatt L Angaben zu seinen Sprachkenntnissen gemacht hat, auch eine Kopie dieses Formblatts.

(4) Erklärt der Empfänger die Annahmeverweigerung erst, nachdem der Übermittlungsstelle mit dem Formblatt K bereits die Zustellung bescheinigt worden ist, so ist der Übermittlungsstelle eine Kopie des Formblatts zu übersenden, in der die nachträgliche Annahmeverweigerung unter Nummer 3 ergänzt ist. Die nachträglichen Änderungen sind mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.

(5) Das Formblatt A ist mit Kopien der Schlussverfügung zu den Akten zu nehmen.

§ 108 Zustellungen durch Vertretungen anderer Mitgliedstaaten

Eine Zustellung durch eine diplomatische oder konsularische Vertretung eines anderen Mitgliedstaats ( Artikel 17 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung, § 4 Absatz 1 Nummer 4) ist in der Bundesrepublik Deutschland nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des anderen Mitgliedstaats ist ( § 1067 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

§ 109 Postzustellungen

Unmittelbare Zustellungen durch Postdienste sind nach Artikel 18 der EU-Zustellungsverordnung zulässig.

§ 109a Elektronische Zustellungen

Unter den Voraussetzungen des § 1068 der Zivilprozessordnung sind in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbare elektronische Zustellungen nach Artikel 19 der EU-Zustellungsverordnung zulässig.

§ 109b Unmittelbare Zustellung im Parteibetrieb

(1) Die unmittelbare Zustellung im Parteibetrieb ist nur für Schriftstücke zulässig, für die auch das deutsche Zivilverfahrensrecht eine unmittelbare Zustellung ausdrücklich zulässt ( Artikel 20 der EU-Zustellungsverordnung in Verbindung mit § 166 Absatz 2 der Zivilprozessordnung). Einzelheiten der unmittelbaren Zustellung regeln die §§ 191 bis 195 der Zivilprozessordnung.

(2) Sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in deutscher Sprache oder in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt ist, die der Empfänger versteht ( Artikel 12 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung), ist der Empfänger entsprechend § 101 über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

Untertitel 2
Zustellungsanträge außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Zustellungsverordnung

Kapitel 1
Allgemeines

§ 110 Zuständigkeit

(1) Die Zustellung hat - vorbehaltlich des Absatzes 3 - das Amtsgericht auszuführen, in dessen Bezirk der Zustellungsempfänger seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Dies ergibt sich für den Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 aus § 4 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 zu diesem Übereinkommen, für den Anwendungsbereich des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 aus § 2 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zu diesem Übereinkommen und für den Geltungsbereich der besonderen Rechtshilfeverträge aus den zu diesen ergangenen Ausführungsverordnungen. Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr gilt das Gleiche kraft Verwaltungsauftrags.

(2) Die Zustellung ist durch den Rechtspfleger zu besorgen, soweit sie nicht im vertraglosen Rechtshilfeverkehr durch Rechtsvorschriften eines Bundeslandes dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen ist. Der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erteilt auch den Nachweis über die Zustellung oder die Undurchführbarkeit der Zustellung.

(3) Nach § 4 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 zu dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 ist auch die Zentrale Behörde befugt, Zustellungsanträge unmittelbar durch die Post erledigen zu lassen.

§ 111 Arten der Zustellung

(1) Die Zustellung wird bewirkt

  1. formlos durch einfache Übergabe, wenn der Empfänger freiwillig zur Annahme bereit ist (formlose Zustellung), oder
  2. förmlich unter Anwendung der deutschen Zustellungsvorschriften oder in einer besonderen, die Wünsche der ersuchenden Behörde beachtenden Form (förmliche Zustellung).

(2) Die Art der Zustellung bestimmt sich nach dem Zustellungsantrag. Ist bei einem Zustellungsantrag nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 die Durchführung der förmlichen Zustellung nach deutschem Recht zulässig und die Zustellungsalternative a (Zustellung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Haager Zustellungsübereinkommens) nicht ausgeschlossen, soll auch bei einem Antrag auf formlose Zustellung sogleich die förmliche Zustellung durchgeführt werden, falls dies zweckmäßig erscheint. Im Übrigen soll in Fällen, in denen eine förmliche Zustellung zulässig, aber nicht ausdrücklich beantragt ist, zunächst die formlose Zustellung versucht werden. Erscheint dies im Einzelfall nicht zweckmäßig, ist sogleich die förmliche Zustellung durchzuführen.

Kapitel 2
Formlose Zustellung

§ 112 Zulässigkeit

(1) Im vertraglosen Verkehr ist ausschließlich die formlose Zustellung zulässig.

(2) Die formlose Zustellung ist nur möglich, wenn der Empfänger freiwillig bereit ist, die zu übergebenden Schriftstücke anzunehmen. Die Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung sind nicht anwendbar. Insbesondere ist eine Zustellung gegen den Willen des Empfängers ( § 179 der Zivilprozessordnung) unzulässig, selbst wenn das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet ist. Eine Ersatzzustellung nach den §§ 178, 180 und 181 der Zivilprozessordnung ist nicht zulässig.

§ 113 Durchführung der formlosen Zustellung

(1) Das zuzustellende Schriftstück ist dem Empfänger durch den nach § 110 Absatz 2 zuständigen Beamten oder durch einen Gerichtswachtmeister oder Gerichtsvollzieher zu übergeben.

(2) Empfänger im Sinne des Absatzes 1 ist die im Zustellungsantrag genannte Person oder deren gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter (entsprechend §§ 170 und 171 der Zivilprozessordnung).

(3) Dem Empfänger ist zunächst die Gelegenheit zu geben, sich das Schriftstück anzusehen, damit er über die Annahme entscheiden kann. Ist nur die formlose Zustellung zulässig, so ist er darüber aufzuklären, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist, dass aber unter Umständen das ausländische Verfahren ohne Rücksicht auf eine Annahmeverweigerung durchgeführt werden und er auch sonst Nachteile im Ausland erleiden kann. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen und im Begleitbericht ( § 24) zu vermerken.

Kapitel 3
Förmliche Zustellung

§ 114 Zulässigkeit

(1) Eine förmliche Zustellung ist nur im Anwendungsbereich des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954, des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 sowie bilateraler Verträge zulässig.

(2) Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr ist eine förmliche Zustellung unzulässig.

§ 115 Übersetzungen

(1) Voraussetzung für die Erledigung eines Antrags auf förmliche Zustellung ist, sofern sich aus dem Länderteil nichts anderes ergibt, dass dem Antrag das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache oder mit einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt ist. Dies gilt auch für Zustellungen nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965; jedoch kann nach diesem Übereinkommen eine Beglaubigung der Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke nicht verlangt werden. Der nach Artikel 5 Absatz 4 dieses Übereinkommens dem Zustellungsempfänger auszuhändigende Teil des Zustellungsantrags ersetzt die erforderliche Übersetzung nicht.

(2) Eine Ausnahme von der Pflicht, dem Zustellungsantrag eine Übersetzung beizufügen, besteht insbesondere, wenn mit dem ersuchenden Staat vereinbart ist, dass die Übersetzung von der ersuchten Behörde zu beschaffen ist (siehe Länderteil). Hat in solchen Fällen die ersuchende Behörde ausdrücklich um förmliche Zustellung gebeten, so ist die Übersetzung zu beschaffen. Die Kosten der Übersetzung sind bei der Rückleitung der Erledigungsstücke nur dann in Rechnung zu stellen, wenn die Kostenerstattung in der Vereinbarung festgelegt ist.

§ 116 Durchführung der förmlichen Zustellung

(1) Ist der Wunsch ausgesprochen, die Zustellung in der durch deutsches Recht vorgeschriebenen Form zu erledigen, so ist nach den §§ 166 bis 182 der Zivilprozessordnung zu verfahren.

(2) Ist der Wunsch ausgesprochen, die Zustellung in einer besonderen Form zu erledigen, beispielsweise durch Übergabe in Gegenwart von Zeugen, so ist die Zustellung in der beantragten Form zu bewirken, sofern nicht zwingende Vorschriften des deutschen Rechts entgegenstehen.

Kapitel 4
Kosten des Zustellungsempfängers

§ 117 Keine Auslagenerstattung

Fahrtkosten oder sonstige Auslagen werden einem Zustellungsempfänger, der auf Vorladung zur Abholung der zuzustellenden Schriftstücke erscheint, nicht ersetzt.

Kapitel 5
Nachweis der Zustellung oder Nichtzustellung

§ 118 Allgemeines

(1) Die Zustellungsurkunde (Anlage 1 zu § 1 Nummer 1 der Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002, BGBl. I S. 671, 1019 in der jeweils aktuellen Fassung) ist im internationalen Rechtshilfeverkehr nicht als Zustellungsnachweis zu verwenden.

(2) Ausländische Empfangsbekenntnisse, die einem Zustellungsantrag beiliegen, dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden.

(3) Der Zustellungsnachweis ist vorbehaltlich des § 124 ausschließlich nach den folgenden Vorschriften zu fertigen.

§ 119 Nachweis der formlosen Zustellung

(1) Nimmt der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Zustellung durch einfache Übergabe selbst vor, so hat er ein datiertes Empfangsbekenntnis nach dem Vordruck ZRH 2 aufzunehmen.

(2) Wird die Zustellung durch einfache Übergabe von einem Gerichtsvollzieher oder Gerichtswachtmeister ausgeführt, so hat er sich eine datierte Bescheinigung über den Empfang des zuzustellenden Schriftstücks von dem Empfänger ausstellen zu lassen. Aufgrund dieser Bescheinigung erteilt der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ein Zustellungszeugnis nach dem Vordruck ZRH 3.

§ 120 Nachweis der förmlichen Zustellung nach der Zivilprozessordnung

Erfolgt die Zustellung in der durch deutsches Recht vorgeschriebenen Form, so hat der Rechtspfleger aufgrund der Zustellungsurkunde ein Zustellungszeugnis nach dem Vordruck ZRH 4 zu erteilen.

§ 121 Nachweis der Zustellung in besonderer Form

Ist die Zustellung in einer besonderen Form nach den Wünschen der ersuchenden Behörde bewirkt, so ist ein Empfangsbekenntnis oder ein Zustellungszeugnis unter sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Vorschriften je nach den Umständen des Falles zu fertigen.

§ 122 Zustellungsnachweis auf einer Zweitausfertigung

Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei Exemplaren übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der Exemplare zu setzen oder damit zu verbinden.

§ 123 Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung

(1) Ist eine Zustellung nicht möglich, so ist ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung nach dem Vordruck ZRH 7 auszustellen, aus dem sich der Hinderungsgrund ergibt. Der Unterschrift sind die Amtsbezeichnung und ein Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels beizufügen. Kommt nur eine formlose Zustellung in Betracht und lehnt der Empfänger die Annahme ab, so ist in dem Zeugnis lediglich zum Ausdruck zu bringen, dass die Zustellung mangels Annahmebereitschaft des Empfängers nicht möglich ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Zustellungsantrag deshalb nicht ausgeführt werden kann, weil die Gewährung der Rechtshilfe unzulässig und daher abzulehnen ist. In diesem Falle ist nach § 84 Absatz 10 zu verfahren.

§ 124 Zustellungszeugnisse im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965

Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist das Zustellungszeugnis oder das Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung ausschließlich nach dem Vordruck ZRH 1 zu erteilen. Die Eintragungen können in deutscher, englischer oder französischer Sprache gemacht werden. Im Übrigen ist nach § 122 zu verfahren.

Kapitel 6
Rückleitung

§ 125 Erledigungsstücke

(1) Der Zustellungsnachweis oder das Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung sowie Erklärungen des Zustellungsempfängers, die bei der Zustellung aufgenommen wurden und für das ausländische Gericht bestimmt sind, werden der ersuchenden Stelle übersandt. Der Zustellungsantrag ist beizufügen.

(2) Alle übrigen in Ausführung der Zustellung entstandenen Schriftstücke, insbesondere die Unterlagen, aufgrund derer der Zustellungsnachweis ausgestellt wird, verbleiben bei dem ersuchten Gericht.

Kapitel 7
Zustellungsaufträge an Gerichtsvollzieher

§ 126 Verfahren bei unmittelbar eingehenden Aufträgen

(1) Unmittelbare Zustellungen im Parteibetrieb durch Amtspersonen, Beamte oder sonst zuständige Personen an Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland sind außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Zustellungsverordnung ( Artikel 20 dieser Verordnung, § 109b) unzulässig. Ausnahmen gelten, soweit das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 anwendbar ist.

(2) Geht bei einem Gerichtsvollzieher ein Auftrag zur Zustellung für ein ausländisches Verfahren ein, an dessen Zulässigkeit Zweifel bestehen, so ist der Auftrag dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts vorzulegen (§ 10 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher). Ist das Ersuchen erledigungsfähig, weist der aufsichtführende Richter den Gerichtsvollzieher zur Erledigung an. Ist das Ersuchen nicht erledigungsfähig, weist der aufsichtführende Richter das Ersuchen zurück.

Titel 2
Ersuchen um Beweisaufnahme oder andere gerichtliche Handlungen

Untertitel 1
Beteiligung deutscher Gerichte

§ 127 Zuständigkeit für die Erledigung eingehender Ersuchen

(1) Für die Erledigung aus dem Ausland eingehender Ersuchen um Beweisaufnahme oder andere gerichtliche Handlungen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die gerichtliche Handlung vorgenommen werden soll. Dies ergibt sich aus § 1074 Absatz 1 der Zivilprozessordnung, § 8 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 zum Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970, § 2 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zum Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 und den entsprechenden Ausführungsregeln zu sonstigen völkerrechtlichen Vereinbarungen. Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr gilt das Gleiche kraft Verwaltungsauftrags.

(2) Vernehmungen sind stets von einem Richter vorzunehmen. Ein Referendar soll hiermit nicht beauftragt werden.

(3) Die Zentralstellen nach Artikel 4 Absatz 1 der EU-Beweisaufnahmeverordnung, die in jedem Bundesland und beim Bundesamt für Justiz eingerichtet sind ( § 1074 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 der Zivilprozessordnung), haben lediglich unterstützende Funktion. Ihr Aufgabengebiet ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der EU-Beweisaufnahmeverordnung. Nur in begründeten Ausnahmefällen leiten Zentralstellen Ersuchen an das zuständige Gericht ihres Geschäftsbereichs oder an die zuständige Zentralstelle weiter.

§ 128 Form der Erledigung

(1) Ersuchen um Beweisaufnahme oder andere gerichtliche Handlungen sind unter Beachtung der deutschen Formvorschriften zu erledigen, soweit nicht eine besondere Form beantragt ist und ihrer Erfüllung nicht zwingende deutsche Vorschriften oder erhebliche tatsächliche Schwierigkeiten entgegenstehen. Bei der Durchführung von Vernehmungen sind zusätzlich zu Zeugnisverweigerungsrechten und Aussageverboten nach deutschem Recht auch solche Verweigerungsrechte und Verbote zu berücksichtigen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates bestehen. Das ersuchte Gericht kann die Beweisaufnahme per Videokonferenz durchführen ( § 128a der Zivilprozessordnung), ohne dass dies vom ersuchenden Gericht beantragt ist.

(2) Im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung kann das ersuchende Gericht die Durchführung der Beweisaufnahme per Video- oder Telefonkonferenz nach Artikel 12 Absatz 4 der EU-Beweisaufnahmeverordnung mit dem Formblatt N beantragen, damit Verfahrensbeteiligte oder das ersuchende Gericht bei der Beweisaufnahme anwesend sein und sich gegebenenfalls auch an dieser beteiligen können. Muss ein solcher Antrag vom ersuchten Gericht aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen abgelehnt werden, unterrichtet es das ersuchende Gericht unverzüglich mit dem Formblatt H hierüber. Eine Zuschaltung von Verfahrensbeteiligten und ihren Vertretern ist auch im vertraglichen Verkehr grundsätzlich zulässig. Eine Zuschaltung des ersuchenden Gerichts ist grundsätzlich nur im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung und des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 zulässig.

(3) Zwangsmaßnahmen nach deutschem Recht sind zulässig, es sei denn, es wird vertraglos Rechtshilfe geleistet.

(4) Wegen der oft sehr strengen ausländischen Formvorschriften können Protokolle mit Durchstreichungen oder Radierungen regelmäßig nicht als Beweisurkunden im Ausland verwendet werden. Ist im Einzelfall eine Durchstreichung unvermeidlich, so muss sie auf der Urkunde ausdrücklich bescheinigt werden. Der ersuchenden Behörde sollten in diesen Fällen statt der Urschriften Protokollausfertigungen übersandt werden.

§ 128a Besonderheiten der EU-Beweisaufnahmeverordnung

(1) Deutsche Stellen können bei der Bearbeitung eingehender Ersuchen nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung für ausgehende Mitteilungen die deutsche Fassung der Formblätter nutzen und Eintragungen und Erledigungsstücke in deutscher Sprache abfassen.

(2) Den Eingang des Ersuchens hat das ersuchte zuständige Gericht dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen mit dem Formblatt B zu bestätigen. Fehlende Übersetzungen und Nichtlesbarkeit der Unterlagen sind im Formblatt zu beanstanden. Bei örtlicher Unzuständigkeit ist das Ersuchen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung an das zuständige Gericht weiterzuleiten und das ersuchende Gericht mit dem Formblatt C hierüber zu unterrichten.

(3) Kann ein Ersuchen nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung wegen Unvollständigkeit nicht erledigt werden, unterrichtet das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht mit dem Formblatt D spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens über die Hinderungsgründe ( Artikel 10 Absatz 1 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).

(4) Möchte das ersuchte Gericht vor Einholung der Stellungnahme eines Sachverständigen einen Kostenvorschuss verlangen ( Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung), fordert es den Vorschuss spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens mit dem Formblatt D unter Angabe der Bankverbindung der Gerichtskasse und des Verwendungszwecks oder der Buchungsstelle an. Der Eingang des Vorschusses ist dem ersuchenden Gericht innerhalb von zehn Tagen mit dem Formblatt E zu bestätigen ( Artikel 10 Absatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung). Aufwendungen für Dolmetscher werden nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung nur nachträglich erstattet.

(5) Die Erledigung eines Ersuchens nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung kann nach Artikel 16 der EU-Beweisaufnahmeverordnung mit dem Formblatt K abgelehnt werden, wenn

  1. das Ersuchen nicht in den Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung fällt,
  2. die Erledigung des Ersuchens nach dem Recht des ersuchten Gerichts nicht in den Bereich der Gerichtsbarkeit fällt,
  3. einer Aufforderung nach Absatz 3 um Ergänzung des Ersuchens nicht 30 Tage nach Abgang des Formblatts D entsprochen wird,
  4. einer Aufforderung nach Absatz 4 zur Einzahlung eines Vorschusses nicht 60 Tage nach Abgang des Formblatts D entsprochen wird oder
  5. sich die zu vernehmende Person auf ein Aussageverweigerungsrecht beruft oder ein Aussageverbot besteht.

(6) Nach Artikel 17 der EU-Beweisaufnahmeverordnung sind Ersuchen innerhalb von 90 Tagen zu erledigen. Die Frist beginnt mit dem Eingang eines ordnungsgemäßen Ersuchens. Kann das ersuchte Gericht die Frist nicht einhalten, informiert es das ersuchende Gericht mit dem Formblatt J über den voraussichtlichen Erledigungstermin.

§ 129 Schriftliche Befragung

Eine Vernehmung ist nur dann in der Form der schriftlichen Befragung ( § 377 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung) vorzunehmen, wenn das ersuchende Gericht dies in dem Ersuchen ausdrücklich wünscht oder für zulässig erklärt.

§ 130 Schriftstücke bei Vernehmungen

(1) Falls die zu vernehmende Person bei ihrer Vernehmung eine schriftliche Aussage überreichen möchte, muss das Protokoll erkennen lassen, dass sie über die in ihr Wissen gestellten Tatsachen befragt ist und sich darauf wie in dem überreichten Schriftstück geäußert hat, dass ihr dann das Schriftstück vorgelesen wurde und sie erklärt hat, der Inhalt entspreche ihrer soeben abgegebenen Aussage ( § 162 der Zivilprozessordnung). Von diesem Verfahren ist nur in besonderen Ausnahmefällen Gebrauch zu machen, da diese Erledigung unter Umständen nach ausländischem Verfahrensrecht nicht als eine ordnungsmäßige Vernehmung anerkannt wird und so zu Rechtsnachteilen für die beweisführende Partei führen kann.

(2) Zur Vorlage aussageerleichternder Unterlagen im Sinne des § 378 der Zivilprozessordnung ist die zu vernehmende Person außerhalb von § 142 der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet.

§ 131 Eidesabnahme

(1) Wird um eidliche Vernehmung von Zeugen ersucht, so hat die Beeidung in den Fällen des § 393 der Zivilprozessordnung zu unterbleiben. In dem Begleitschreiben ( § 88) ist zum Ausdruck zu bringen, dass und aus welchem Grund die Beeidigung nicht erfolgt ist. Die Anführung deutscher Vorschriften allein genügt nicht.

(2) Ersuchen um eidliche Vernehmung sind in der Regel auch dann in der beantragten Form zu erledigen, wenn die erbetene Prozesshandlung für den gleichen Fall dem deutschen Recht unbekannt ist.

§ 132 Aussagegenehmigung

Etwa erforderliche Aussagegenehmigungen sind von Amts wegen einzuholen.

§ 133 Anwesenheit und Beteiligung von Verfahrensbeteiligten

(1) Im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung haben die Verfahrensbeteiligten und ihre Vertreter das Recht, bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht anwesend zu sein. Als Anwesenheit gilt nicht nur die physische Präsenz, sondern auch die Video- oder Telefonzuschaltung. Darüber hinaus kann das ersuchende Gericht eine aktive Beteiligung der Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls ihrer Vertreter an der Beweisaufnahme beantragen. Das ersuchte Gericht teilt den Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls ihren Vertretern mit dem Formblatt I rechtzeitig den Ort und Zeitpunkt der Beweisaufnahme sowie gegebenenfalls die Bedingungen mit, unter denen sie sich nach Artikel 13 Absatz 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung aktiv an der Beweisaufnahme beteiligen dürfen.

(2) Beantragen die Verfahrensbeteiligten oder ihre Vertreter außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Beweisaufnahmeverordnung ihre Anwesenheit oder aktive Beteiligung an der Beweisaufnahme des ersuchten Gerichts oder an dessen anderer gerichtlicher Handlung, so ist dem Antrag zu entsprechen, sofern deutsche Vorschriften nicht entgegenstehen. Als Anwesenheit gilt nicht nur die physische Präsenz, sondern auch die Video- oder Telefonzuschaltung. Das ersuchte Gericht teilt der ersuchenden Stelle den Ort und Zeitpunkt der Beweisaufnahme oder der anderen gerichtlichen Handlung mit. Die Mitteilung erfolgt so rechtzeitig, dass die Verfahrensbeteiligten und deren Vertreter an der Beweisaufnahme oder der anderen gerichtlichen Handlung teilnehmen können.

§ 134 Anwesenheit und Beteiligung ausländischer Richter und Sachverständiger

(1) Ob die Anwesenheit oder die aktive Beteiligung von Mitgliedern des ersuchenden Gerichts und vom ersuchenden Gericht bestimmter Sachverständiger an Beweisaufnahmen oder anderen gerichtlichen Handlungen des ersuchten Gerichts zulässig ist, ergibt sich aus den Absätzen 2 bis 4. Als Anwesenheit bei der Beweisaufnahme oder der anderen gerichtlichen Handlung gilt nicht nur die physische Präsenz, sondern auch die Video- oder Telefonzuschaltung.

(2) Im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung ist die Anwesenheit ausländischer Richter oder Sachverständiger an der Beweisaufnahme lediglich anzuzeigen. Die aktive Beteiligung an der Beweisaufnahme bedarf einer Bewilligung des ersuchten Gerichts. Das ersuchte Gericht teilt dem ersuchenden Gericht mit dem Formblatt I rechtzeitig den Ort und Zeitpunkt der Beweisaufnahme sowie gegebenenfalls die Bedingungen für die aktive Beteiligung nach Artikel 14 der EU-Beweisaufnahmeverordnung mit.

(3) Im Anwendungsbereich des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 können ausländische Richter bei der Durchführung der Beweisaufnahme oder der anderen gerichtlichen Handlung anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies bewilligt hat (§ 10 des Ausführungsgesetzes zu diesem Übereinkommen vom 22. Dezember 1977). Da das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 weder eine aktive Beteiligung ausländischer Richter noch die Anwesenheit ausländischer Sachverständiger an Beweisaufnahmen oder anderen gerichtlichen Handlungen des ersuchten Gerichts vorsieht, ist bei entsprechenden Anträgen nach Absatz 4 zu verfahren.

(4) Im Übrigen können ausländische Richter oder Sachverständige bei der Durchführung einer Beweisaufnahme oder anderen gerichtlichen Handlung durch das ersuchte Gericht anwesend sein oder sich aktiv hieran beteiligen, sofern die Bundesregierung die hierzu erforderliche Bewilligung erteilt und das ersuchte Gericht keine Bedenken hiergegen hat. Für die Bundesregierung erteilen das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Justiz die Bewilligung. Das Ersuchen ist über die Landesjustizverwaltung an das Bundesamt für Justiz zu leiten.

§ 135 Rückleitung

Der ersuchenden Behörde werden die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen übersandt; das Ersuchen ist beizufügen. Außerdem ist im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung die Erledigung mit dem Formblatt K zu bestätigen. Die bei der Erledigung entstandenen sonstigen Schriftstücke, die für das Ausland ohne Bedeutung sind (beispielsweise Ladungen, Terminsverlegungen), verbleiben beim ersuchten Gericht. Im Anwendungsbereich des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 werden die Erledigungsstücke über die Zentrale Behörde geleitet (Artikel 13 dieses Übereinkommens).

Untertitel 2
Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht

§ 136 Voraussetzungen und Bewilligung unmittelbarer Beweisaufnahmen nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung

(1) Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats oder durch einen von einem solchen Gericht beauftragten Sachverständigen ist in der Bundesrepublik Deutschland nur zulässig, wenn sie von der zuständigen deutschen Stelle bewilligt worden ist und wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann ( Artikel 19 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).

(2) Die Bewilligung ist mit dem Formblatt L und bei gewünschter Durchführung der Beweisaufnahme per Video- oder Telefonkonferenz zusätzlich mit dem Formblatt N zu beantragen. Der Antrag ist auf Deutsch oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache an die Stelle zu richten, die nach Artikel 4 Absatz 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung in Verbindung mit § 1074 Absatz 3 Nummer 2 der Zivilprozessordnung und der jeweiligen Rechtsverordnung des Bundeslandes für die Bewilligung zuständig ist.

(3) Die nach Absatz 2 zuständige Stelle teilt dem ersuchenden Gericht mit dem Formblatt M innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags mit, ob diesem stattgegeben werden kann und, soweit erforderlich, welche Bedingungen für die Durchführung der unmittelbaren Beweisaufnahme gelten (beispielsweise Anwesenheit oder Beteiligung eines deutschen Richters). Soweit Bedingungen oder weitere Erläuterungen in das Formblatt oder gegebenenfalls in eine Anlage aufgenommen werden, sind sie in deutscher Sprache abzufassen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache verwendet werden.

(4) Die Durchführung unmittelbarer Beweisaufnahmen per Video- oder Telefonkonferenz ist nach den Artikeln 19 und 20 der EU-Beweisaufnahmeverordnung von der nach Absatz 2 zuständigen deutschen Stelle oder dem von ihr beauftragten deutschen Gericht zu unterstützen. Auf Antrag ist das ersuchende Gericht auch bei der Suche nach einem Dolmetscher zu unterstützen ( Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).

(5) Die nach Absatz 2 zuständige Stelle kann die unmittelbare Beweisaufnahme in den Fällen des Artikels 19 Absatz 7 der EU-Beweisaufnahmeverordnung ablehnen. In diesen Fällen ist der Entwurf der Ablehnung der Landesjustizverwaltung vorzulegen (siehe auch § 84 Absatz 10 Satz 1).

§ 136a Voraussetzungen und Bewilligung unmittelbarer Beweisaufnahmen nach Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970

Nach Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 können Beauftragte ausländischer Gerichte Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland durchführen, wenn die zuständige Zentrale Behörde die Beweisaufnahme bewilligt hat (§§ 7, 12 und 13 des Gesetzes zur Ausführung dieses Übereinkommens) und die Beweisaufnahme auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 des Übereinkommens, § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens). Die unmittelbare Beweisaufnahme kann per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.

Titel 3
Ersuchen um Vollstreckungshilfe

§ 137 Allgemeines

(1) Ersuchen ausländischer Behörden, ausländische vollstreckbare Titel im Wege der Rechtshilfe zu vollstrecken, kann nicht stattgegeben werden, da keine allgemeinen Vereinbarungen zur Vollstreckungshilfe bestehen. Die Vollstreckung muss vielmehr von der Partei selbst betrieben werden.

(2) Ersuchen um Rechtshilfe, die anlässlich eines ausländischen Vollstreckungsverfahrens gestellt werden, jedoch nicht auf die Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Inland gerichtet sind, sind nach den allgemeinen Vorschriften zu erledigen.

§ 138 Vollstreckungshilfe bei Prozesskosten

(1) Die in Artikel 18 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 bezeichneten Kostenentscheidungen, durch die ein Kläger in einem anderen Vertragsstaat zur Kostentragung verpflichtet wird, werden im Inland von Amts wegen und ohne Anhörung des Klägers kostenfrei für vollstreckbar erklärt. Für Kostenentscheidungen, denen ein nur vorläufig vollstreckbarer Titel zugrunde liegt, gilt dies nicht.

(2) Absatz 1 ist im Anwendungsbereich von bilateralen Verträgen, die es ermöglichen, dass eine ausländische Kostenentscheidung im Inland für vollstreckbar erklärt wird, entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist in der Regel der diplomatische Weg vorgeschrieben. Kann der Antrag abweichend von Satz 1 unmittelbar von der Partei beim zuständigen Gericht gestellt werden, ist dies im Länderteil dargelegt.

(4) Für die Erledigung der Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach den §§ 4 und 5 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zum Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 sowie nach den entsprechenden Vorschriften der Ausführungsverordnungen zu den bilateralen Verträgen ist das Amtsgericht zuständig.

(5) Wird einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben, so empfiehlt es sich, in dem Beschluss nicht lediglich die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der genau zu bezeichnenden Kostenentscheidung auszusprechen, sondern deren Inhalt in die Formel des Beschlusses derart aufzunehmen, dass die deutschen Vollstreckungsorgane auch ohne Übersetzung der ausländischen Entscheidung alles für die Durchführung der Zwangsvollstreckung Erforderliche aus der Formel des amtsgerichtlichen Beschlusses entnehmen können. Soweit dies nicht möglich ist, ist die Ausfertigung des Beschlusses mit der ausländischen Kostenentscheidung durch Schnur und Siegel zu verbinden.

(6) Die Zwangsvollstreckung ist regelmäßig von der Partei selbst auf eigene Kosten zu betreiben.

§ 139 Einziehung von Gerichtskosten

Rechtshilfe bei der Einziehung von Gerichtskosten wird von deutschen Behörden regelmäßig nicht geleistet. Die Zwangsvollstreckung wegen solcher Kosten muss auch dann von der Partei betrieben werden, wenn sie aus einer gemäß § 138 für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidung vorgenommen werden soll. Wegen hierfür bestehender Sondervereinbarungen wird auf den Länderteil verwiesen.

Titel 4
Ersuchen um Verfahrensüberleitung

§ 140 Ersuchen um Abgabe eines deutschen Verfahrens

Soll einem Ersuchen um Abgabe eines bei einem deutschen Gericht anhängigen Verfahrens entsprochen werden, so hat die Übersendung der Akten, auch soweit der unmittelbare Geschäftsverkehr mit den ausländischen Stellen zugelassen ist, über die Landesjustizverwaltung zu erfolgen. § 69 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 141 Ersuchen um Übernahme eines ausländischen Verfahrens

Soll einem Ersuchen um Übernahme eines ausländischen Verfahrens entsprochen werden, sollte die ersuchende Stelle gebeten werden, dem deutschen Gericht zumindest beglaubigte Abschriften oder Ausfertigungen aller für das Verfahren wesentlichen Aktenvorgänge zu übersenden und eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung beizufügen, sofern dem Ersuchen nicht bereits die ausländische Verfahrensakte beigefügt ist.

Titel 5
Ersuchen um Verfahrenshilfe

§ 142 Allgemeines

(1) Vertragliche Verpflichtungen zur Leistung von Verfahrenshilfe bestehen nicht. Ersuchen um Verfahrenshilfe, deren Erledigung weder höhere Kosten noch besonderen Aufwand verursacht, sollen - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme anderer deutscher Behörden - ebenso erledigt werden wie andere Rechtshilfeersuchen.

(2) Ersuchen um Verfahrenshilfe können auf dem Weg gestellt werden, der für Beweisaufnahmeersuchen vorgeschrieben ist. Die §§ 82 und 83 gelten entsprechend.

(3) In Zweifelsfällen sind Ersuchen um Verfahrenshilfe unerledigt der Landesjustizverwaltung mit der Bitte um Weisung vorzulegen.

§ 143 Ersuchen um behördliche Auskunft

(1) Für Anfragen an Kontaktstellen im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen gelten die unionsrechtlichen Vorgaben.

(2) Im Übrigen sind Ersuchen ausländischer Stellen, mit denen Auskunft über deutsche Verwaltungsvorgänge erbeten wird, unerledigt der Prüfungsstelle vorzulegen. Diese entscheidet über die Zulässigkeit der Erledigung. Im Zweifelsfall ist das Ersuchen der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

(3) Anfragen ausländischer Konsularbehörden im Inland können unmittelbar beantwortet werden, wenn sie sich auf einen Einzelfall beziehen und sich inhaltlich auf Bereiche beschränken, in denen Konsularbehörden nach völkerrechtlicher Übung oder durch völkerrechtliche Vereinbarungen Befugnisse eingeräumt sind. In Vormundschafts-, Betreuungs-, Nachlass- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten ist die Auskunftserteilung in der Regel zulässig. Anfragen von grundsätzlicher oder politischer Bedeutung sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

(4) Absatz 3 gilt auch für Anfragen ausländischer diplomatischer Vertretungen im Inland, soweit sie zugleich konsularische Aufgaben wahrnehmen.

§ 144 Ersuchen um Rechtsauskunft

Außerhalb des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen sind Ersuchen um Rechtsauskunft oder Beschaffung von Rechtsgutachten unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

§ 145 Ersuchen um zeitweilige Aktenüberlassung

(1) Akten über bürgerliche Rechtsangelegenheiten dürfen mit Erlaubnis der Prüfungsstelle vorübergehend österreichischen oder schweizerischen Gerichten überlassen werden. Die Akten sind hierzu mit einem für das österreichische oder schweizerische Gericht bestimmten Schreiben der Prüfungsstelle vorzulegen. Die Prüfungsstelle leitet das Schreiben mit den Akten an das ersuchende Gericht weiter, wenn sie keine Bedenken gegen die zeitweilige Überlassung der Akten hat. In Zweifelsfällen ist der Landesjustizverwaltung zu berichten.

(2) In allen übrigen Fällen sind Ersuchen ausländischer Behörden um zeitweilige Überlassung von Akten unerledigt der Landesjustizverwaltung zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Wird die Aktenübersendung durch die Landesjustizverwaltung bewilligt, so hat die versendende Stelle wichtige Aktenvorgänge in Abschrift oder Kopie zurückzubehalten.

Unterabschnitt 3
Kosten der Rechtshilfe

§ 146 Umfang der Kostenerstattungspflicht

(1) Im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung und der EU-Beweisaufnahmeverordnung dürfen für die Erledigung von Ersuchen grundsätzlich keine Kosten verlangt werden ( Artikel 15 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung und Artikel 22 Absatz 1 der EU-Beweisaufnahmeverordnung). Satz 1 gilt nicht für Kosten nach Artikel 15 Absatz 2 der EU-Zustellungsverordnung sowie nach Artikel 22 Absatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung. Ein Kostenvorschuss darf nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung nur für die Stellungnahme eines Sachverständigen erhoben werden. Für die Anforderung des Vorschusses gilt § 128a Absatz 4.

(2) Nach Artikel 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 darf nur die Erstattung von Auslagen verlangt werden, die durch die Erledigung in einer besonderen Form oder wegen der Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers entstanden sind. Nach Artikel 14 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 darf nur die Erstattung von Kosten verlangt werden, die durch die Erledigung in einer besonderen Form oder für die Entschädigung von Sachverständigen oder Dolmetschern angefallen sind. Nach Artikel 16 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 können darüber hinaus auch Zeugenentschädigungen verlangt werden. Im Übrigen wird auf den Länderteil verwiesen.

(3) Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr wird die Erstattung von Kosten nur verlangt, soweit auch die ausländischen Behörden für die Erledigung deutscher Ersuchen die Erstattung verlangen. Letzteres ergibt sich aus dem Länderteil.

(4) Im Verkehr mit einzelnen Staaten (siehe Länderteil) hat die ersuchte deutsche Behörde den Betrag der Auslagen, die vereinbarungsgemäß vom ersuchenden Staat nicht zu erstatten sind, der ersuchenden Behörde mitzuteilen, damit diese sie von den Personen einziehen kann, die nach den ausländischen Vorschriften zur Erstattung verpflichtet sind. Für die Mitteilung ist der Vordruck ZRH 5 zu verwenden. Als Auslagen sind nur solche Beträge anzugeben, die nach den bestehenden bundes- oder landesrechtlichen Kostenvorschriften erhoben werden können.

§ 147 Kostenschuldner

(1) Kostenschuldner der Rechtshilfekosten ist der ersuchende Staat. Ein Kostenvorschuss ist nicht einzufordern.

(2) Ist in dem Ersuchen ausnahmsweise die Bitte ausgesprochen, die Rechtshilfekosten von einer Privatperson einzuziehen, oder wird gleichzeitig die Miteinziehung von Kosten erbeten, die im ersuchenden Staat angefallen sind, ist das Ersuchen unerledigt der Landesjustizverwaltung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 148 Verfahren bei der Einziehung

(1) Soweit gemäß § 146 erstattungspflichtige Kosten entstanden sind, ist eine Kostenrechnung ohne Angabe des Kostenschuldners zu fertigen und den Erledigungsstücken beizufügen. In dem Begleitschreiben an die ersuchende Behörde ( § 7 Nummer 1 Buchstabe b, § 88) ist die Bitte auszusprechen, die in der Kostenrechnung aufgeführten Kosten an die Gerichtskasse unter Angabe der auf der Rechnung vermerkten Geschäftsnummer alsbald zu erstatten. Für die Anforderung von kleinen Kostenbeträgen gelten die hierfür erlassenen allgemeinen Vorschriften. Ist danach von einem Erstattungsantrag abzusehen, bedarf es auch keiner Kostenrechnung.

(2) An die Erstattung der Kosten ist in regelmäßigen Abständen zu erinnern. Gehen die Kosten trotz Erinnerung nicht innerhalb eines Jahres bei der Gerichtskasse ein, ist der Landesjustizverwaltung zu berichten.

(3) Eine Gebühr nach den Nummern 1321 und 1322 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes ist nur zu erheben, wenn im vertraglosen Rechtshilfeverkehr beiderseits die Erstattung von Kosten verlangt wird. Die Gebühr wird vom Gericht unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Prüfungsstelle festgesetzt.

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Muster ZRH 1
(zu § 51 Absatz 1 ZRHO)
Anhang 1 

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Muster ZRH 2
(zur § 119 Absatz 1 ZRHO)
 Anhang 2

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Muster ZRH 3
(zur § 119 Absatz 3 ZRHO)
 Anhang 3

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Muster ZRH 4
(zu § 120 ZRHO)
Anhang 4 

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Muster ZRH 5
(zur § 146 Absatz 3 ZRHO) 
 Anhang 5

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Muster ZRH 6
(zur § 50 Absatz 3 ZRHO)
Anhang 6 

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Muster ZRH 7
(zu § 123 Absatz 1 ZRHO)
Anhang 7 

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  Muster ZRH 8
(zu § 123 Absatz 1 ZRHO)
Anhang 8 

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Bekanntmachung der Neufassung der Allgemeinen Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen und des Allgemeinen Teils der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen

Vom 17. Juni 2024
(BAnz. AT 15.10.2024 B1)

I A 7 934105#00001#0014

Nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den zuständigen Bundesressorts und den Landesjustizverwaltungen macht das Bundesministerium der Justiz zum Zweck der einheitlichen Verwaltungspraxis der mit der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 befassten Behörden die vom 1. November 2024 an geltende Fassung der Allgemeinen Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen und des Allgemeinen Teils dieser Rechtshilfeordnung bekannt.
ID: 242408

*) Red. Anm.: Die Nummerierung entspricht dem Originaldokument

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