Änderungstext
KostRMoG - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts
Vom 5. Mai 2004
(BGBl. I Nr. 21 vom 05.05.2004 S. 718)
Artikel 1
GKG - Gerichtskostengesetz
Artikel 2
JVEG - Justizvergütungs- entschädigungsgesetz
Artikel 3
RVG- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Artikel 4
Änderung von Rechtsvorschriften
(1) § 35 des Untersuchungsausschussgesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter "erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung nach der höchsten Honorargruppe gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes."
2. In Absatz 3 werden nach dem Wort "Entschädigung" ein Komma und die Wörter "die Vergütung" eingefügt.
(2) In § 25 Abs. 4 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Entschädigung" die Wörter "oder Vergütung" eingefügt und die Wörter "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
(3) § 6 Abs. 2 des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433, 1975 I S. 698), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Wörter "ist wie ein Sachverständiger nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu entschädigen" durch die Wörter "erhält eine Vergütung wie ein Sachverständiger nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
2. In Satz 3 wird die Angabe " § 16 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Angabe " § 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
(4) In § 1 Abs. 3 der Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1920), die durch § 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
(5) In § 5 des Gesetzes nach Artikel 45c des Grundgesetzes vom 19. Juli 1975 (BGBl. I S. 1921) werden die Wörter "werden entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 1756), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3651), entschädigt" durch die Wörter "erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
(6) In § 20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2836) geändert worden ist, wird die Angabe " § 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Angabe " § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
(7) In Nummer 0.710 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der BSIKostenverordnung vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1838, 2019), die durch Artikel 26 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz", die Angabe " § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Angabe " § 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" und das Wort "Entschädigung" durch das Wort "Vergütung" ersetzt.
(8) Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter "werden diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter "erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung" ersetzt.
2. In § 26 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter "erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung" ersetzt.
(9) In § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes", die Angabe " § 1 Abs. 3" durch die Angabe " § 1 Abs. 2 Satz 2" und das Wort "Entschädigung" durch das Wort "Vergütung" ersetzt.
(10) In § 221 Abs. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141; 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird die Angabe " § 65 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes" durch die Angabe " § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt.
(11) In § 7 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes vom 9. September 2003 (BGBl. I S. 1791) werden nach den Wörtern "Für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie" die Wörter "die Vergütung von" eingefügt; die Wörter "Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" werden durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
(12) In § 225 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird die Angabe " § 13 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes" durch die Angabe " § 42 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt.
(13) In § 4 der Verfahrensverordnung zu Artikel VI des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlussgesetz) vom 22. März 1966 (BGBl. I S. 187) werden die Wörter "Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 757)" durch die Wörter "eine Entschädigung oder Vergütung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
(14) § 83b des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
(15) In § 7 Abs. 2 Nr. 5 des Auslandskostengesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes", die Angabe " § 1 Abs. 3" durch die Angabe " § 1 Abs. 2 Satz 2" und das Wort "Entschädigung" durch das Wort "Vergütung" ersetzt.
(16) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:
1. In § 55 werden die Wörter "Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
2. In § 107 Abs. 2 wird die Angabe " § 3 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Angabe " § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
(17) In § 21 Nr. 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird die Angabe " § 19 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Angabe " § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes" ersetzt.
(18) Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592), wird wie folgt geändert:
1. § 49b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn nur die Erhöhung von gesetzlichen Gebühren vereinbart wird."
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "des § 52 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Wörter "der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz" ersetzt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen."
2. § 103 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 28 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Angabe "Nummer 7005 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "des § 28 Abs. 2 und 3 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Angabe "der Nummern 7003, 7004 und 7006 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz" ersetzt.
(19) Das Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 2 wird einziger Absatz.
2. § 9 Satz 4 wird aufgehoben.
3. § 15 wird wie folgt gefasst:
" § 15
§ 9 ist in Fällen, in denen die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte nach § 61 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes weiter anzuwenden ist, in der vor dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung anzuwenden."
(20) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598), wird wie folgt geändert:
1. In § 78c Abs. 2 werden die Wörter "der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Wörter "dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz" ersetzt.
2. § 91 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
3. In § 401 werden die Wörter "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
4. § 413 wird wie folgt gefasst:
" § 413
Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz."
5. § 567 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt."
(21) Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter "der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Wörter "des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes" ersetzt.
2. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter "wird er gesondert nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter "erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
(22) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:
1. In § 71 werden die Wörter "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
2. § 84 wird wie folgt gefasst:
" § 84
Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz."
3. § 304 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt."
4. In § 379a wird die Angabe " § 67 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes" durch die Angabe " § 16 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt.
(23) Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert:
1. § 33 wird wie folgt gefasst:
" § 33
Für die in diesem Abschnitt geregelten gerichtlichen Verfahren gilt die Kostenordnung, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt."
2. § 34 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 46 wird aufgehoben.
(24) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 64 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 4 werden die Wörter "werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter "erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
2. In § 12 werden die Absätze 1 bis 5a und Absatz 7 aufgehoben, in Absatz 6 wird die Absatzbezeichnung "(6)" gestrichen.
3. In § 106 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "die §§ 49 und 54 des Gerichtskostengesetzes" durch die Angabe " § 22 Abs. 1 und § 29 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt.
4. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
(25) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 2 werden die Wörter "Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
2. § 193 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig."
(26) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), wird wie folgt geändert:
1. In § 32 werden die Wörter "Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
2. In § 162 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe " § 26 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmten Pauschsatz" durch die Angabe "Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale" ersetzt.
(27) In § 29 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
(28) Artikel XI des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), der durch Artikel 5 Abs. 1a Nr. 6 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 14 Abs. 3 bis 7 der Kostenordnung" durch die Angabe " § 14 Abs. 3 bis 9 der Kostenordnung" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angabe " § 4 des Gerichtskostengesetzes" durch die Angabe " § 66 des Gerichtskostengesetzes" und die Wörter "nach § 16 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und nach § 12 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Angabe "und nach § 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 10 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Angabe " § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
" § 3
Für die Beschwerde finden die vor dem 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt worden ist."
(29) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2d des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Gegen Anordnungen nach Absatz 2 findet stets, auch wegen der Höhe des Vorschusses, die Beschwerde statt. § 14 Abs. 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden; jedoch findet die Beschwerde in Grundbuchsachen nach den §§ 71 bis 81 der Grundbuchordnung und in Schiffsregistersachen nach den §§ 75 bis 89 der Schiffsregisterordnung statt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet."
2. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe " § 14 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 14 Abs. 2 bis 10" ersetzt.
3. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist."
4. § 14 wird wie folgt gefasst:
" § 14 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde
(1) Die Kosten werden bei dem Gericht angesetzt, bei dem die Angelegenheit anhängig ist oder zuletzt anhängig war, auch wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind oder die Angelegenheit bei einem anderen Gericht anhängig war. Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens werden bei dem mit dem Rechtsmittel befassten Gericht angesetzt.
(2) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(3) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung können der Kostenschuldner und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet erachtet, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht; in den Fällen, in denen das Familiengericht (§ 23b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) über die Erinnerung entschieden hat, ist Beschwerdegericht das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht werden; die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(9) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(10) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Geschäftswert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden."
5. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt."
6. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Geschäftswert beträgt höchstens 60 Millionen Euro, soweit nichts anderes bestimmt ist."
7. In § 31 werden die Absätze 3 und 4 durch folgende Absätze 3 bis 5 ersetzt:
"(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder nach Bekanntmachung durch formlose Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Falle der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 14 Abs. 4, 5, 6 Satz 1 und 3 und Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(4) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach dem Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 14 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 1 und 3 und Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet."
8. § 32 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Gebühr erhöht sich bei einem
| Geschäftswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um Euro |
| 5.000 | 1.000 | 8 |
| 50.000 | 3.000 | 6 |
| 5.000.000 | 10.000 | 15 |
| 25.000.000 | 25.000 | 16 |
| 50.000.000 | 50.000 | 11 |
| über | ||
| 50.000.000 | 250.000 | 7 |
9. § 99 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Im Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt der Geschäftswert, wenn dem Versorgungsausgleich
Im Verfahren nach § 1587l Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt der Geschäftswert 1.000 Euro, im Verfahren zur Neufestsetzung des zu leistenden Betrags nach § 53e Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 300 Euro. Im Übrigen bestimmt sich der Geschäftswert nach § 30."
10. § 136 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 3 werden jeweils das Wort "Abschriften" durch das Wort "Ablichtungen" und das Wort "Abschrift" durch das Wort "Ablichtung" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden das Wort "Abschriften" durch das Wort "Ablichtungen" und das Wort "Abschrift" durch das Wort "Ablichtung" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. für jeden Beteiligten und seinen bevollmächtigten Vertreter jeweils
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
11. § 137 wird wie folgt gefasst:
" § 137 Sonstige Auslagen
(1) Als Auslagen werden ferner erhoben
(2) Sind Auslagen durch verschiedene Geschäfte veranlasst, werden sie auf die mehreren Geschäfte angemessen verteilt."
12. § 139 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Sie betragen für jede Stunde 10 Euro. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Arbeit erforderlich war; anderenfalls sind 5 Euro zu erheben."
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Gegen die Festsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. § 14 Abs. 4 bis 9 gilt entsprechend."
13. In § 148a Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "72 Euro" durch die Angabe "200 Euro" ersetzt.
14. § 152 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort "Abschriften" durch das Wort "Ablichtungen" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. an Gebärdensprachdolmetscher sowie an Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen; sind die Auslagen durch verschiedene Geschäfte veranlasst, werden sie unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt; und".
d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. die gezahlte Prämie für eine für den Einzelfall abgeschlossene Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 60 Millionen Euro entfällt; soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 60 Millionen Euro übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt."
15. § 153 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe "15 Euro" durch die Angabe "20 Euro", die Angabe "31 Euro" durch die Angabe "35 Euro" und die Angabe "56 Euro" durch die Angabe "60 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe "0,27 Euro" durch die Angabe "0,30 Euro" ersetzt.
16. Nach § 154 wird folgender § 154a eingefügt: " § 154a Verzinsung des Kostenanspruchs
Der Zahlungspflichtige hat die Kosten zu verzinsen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 154) zugestellt wird, die Angaben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung, den Verzinsungsbeginn und den Zinssatz enthält. Die Verzinsung beginnt einen Monat nach der Zustellung. Der Zinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."
17. § 155 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 155 Beitreibung der Kosten und Zinsen".
b) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kosten" die Wörter "und die auf diese entfallenden Zinsen" eingefügt.
18. In § 156 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "einschließlich solcher gegen" die Wörter "die Verzinsungspflicht (§ 154a)," eingefügt.
19. Dem § 157 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Im Fall des Satzes 2 hat der Notar den zu viel empfangenen Betrag vom Tag des Eingangs der Beschwerde bei dem Landgericht an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Im Übrigen kann der Kostenschuldner eine Verzinsung des zu viel gezahlten Betrags nicht fordern."
20. Dem § 162 wird folgender Satz angefügt:
"In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind die Maßgaben in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 20 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 935, 940) ab 1. Juli 2004 nicht mehr anzuwenden."
21. Nach § 162 wird folgender § 163 angefügt:
" § 163 Übergangsvorschrift zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
Für die Beschwerde und die Erinnerung finden die vor dem 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die Kosten vor dem 1. Juli 2004 angesetzt oder die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt worden ist."
(30) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 2 bis 6 des Gerichtskostengesetzes" durch die Angabe " § 66 Abs. 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt.
b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
2. In § 8 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "der Erinnerung oder Beschwerde" durch die Wörter "eines Rechtsbehelfs" ersetzt.
3. § 20 wird aufgehoben.
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer 700 wird wie folgt gefasst:
| Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
| "700 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
| 0,50 EUR 0,15 EUR 2,50 EUR" |
b) Nummer 703 wird wie folgt gefasst:
| Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
| "703 | Nach dem JVEG an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zu zahlende Beträge (1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. (2) Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) und für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht erhoben. | in voller Höhe" |
(31) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 137 Nr. 1 bis 7, 10 bis 12, 14 und 15 der Kostenordnung" durch die Angabe " § 137 Nr. 1 bis 7, 10 bis 12 und 14 bis 16 der Kostenordnung" ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt gefasst:
" § 13
Über Einwendungen gegen die Festsetzung und den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 2, 3 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. § 14 Abs. 3 bis 10 der Kostenordnung gilt entsprechend."
3. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
" § 17
Für die Beschwerde finden die vor dem 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt worden ist."
(32) In § 1 Abs. 6 Satz 1 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) geändert worden ist, wird die Angabe " § 55 des Gerichtskostengesetzes" durch die Angabe " § 27 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt.
(33) In Artikel IX Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 369-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) geändert worden ist, werden die Wörter "Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Wörter "Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz" ersetzt.
(34) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598), wird wie folgt geändert:
1. § 1835 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 9 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Angabe " § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
bb) Satz 4
Das Vormundschaftsgericht kann in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen eine abweichende Frist bestimmen.
wird gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Das Vormundschaftsgericht kann eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Frist von mindestens zwei Monaten bestimmen. In der Fristbestimmung ist über die Folgen der Versäumung der Frist zu belehren. Die Frist kann auf Antrag vom Vormundschaftsgericht verlängert werden. Der Anspruch erlischt, soweit er nicht innerhalb der Frist beziffert wird."
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. | "Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a gelten entsprechend." |
2. In § 1835a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Vierundzwanzigfachen" durch das Wort "Neunzehnfachen" ersetzt und nach dem Wort "Arbeitszeit" die Angabe " (§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes)" eingefügt.
3. In § 1836 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter "das Vormundschaftsgericht kann in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen eine abweichende Frist bestimmen" durch die Wörter " § 1835 Abs. 1a gilt entsprechend" ersetzt.
(35) Artikel 4 des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) wird aufgehoben.
(36) In § 48 Abs. 1 Satz 5 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 25 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird die Angabe " § 65 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes" durch die Angabe " § 12 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt.
(37) In § 97 Abs. 4 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 14 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, werden die Wörter "werden sie in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter "erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
(38) In § 3 Abs. 2 Satz 3 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) werden das Wort "Entschädigung" durch das Wort "Vergütung" und die Wörter "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
(39) In § 30 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 95 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
(40) In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird die Angabe " § 4 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten" durch die Angabe " § 6 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
(41) Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt:
" § 128a
Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz."
2. In § 143 Abs. 3 wird die Angabe " § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Angabe " § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes" ersetzt.
(42) Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 1 werden nach der Angabe " (§ 127)" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe " (§ 128)" die Wörter "und über die Entschädigung von Zeugen und die Vergütung von Sachverständigen (§ 128a)" eingefügt.
2. In § 27 Abs. 3 wird die Angabe " § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Angabe " § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes" ersetzt.
(43) In § 8 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3459) geändert worden ist, werden die Angaben " §§ 2 bis 6 und 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 900); § 12" durch die Angaben " §§ 2, 3, 5 bis 7 und 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; § 4" ersetzt.
(44) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:
1. In Teil 3 Abschnitt 7 der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe " § 93 Amtssprache und Gerichtssprache" die Angabe " § 93a Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen" eingefügt.
2. In § 85 Abs. 5 Satz 4 und § 140 Abs. 3 wird jeweils die Angabe " § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Angabe " § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes" ersetzt.
3. Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt:
" § 93a Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen
Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz."
(45) § 19 der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(46) Die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2013), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 wird die Angabe " § 10 des Gerichtskostengesetzes" durch die Angabe " § 5 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt.
2. In Nummer 302.420 der Anlage zu § 2 Abs. 1 werden jeweils die Wörter "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz", die Angabe " § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Angabe " § 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" und das Wort "Entschädigung" durch das Wort "Vergütung" ersetzt.
(47) Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes" durch die Angabe " § 34 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt.
2. In § 12 wird die Angabe " § 10 des Gerichtskostengesetzes" durch die Angabe " § 5 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt.
(48) In § 88 Abs. 1 Satz 3 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird die Angabe "Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 754)" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
(49) § 2 des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe in der Fassung des § 187 des Gesetzes vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 2
Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des beigeordneten Patentanwalts sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(50) Das Vertretergebühren-Erstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-5-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu Abschnitt II wird wie folgt gefasst:
"II. Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht".
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
" § 7
Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Vertreters sind im Übrigen die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
3. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, entsprechend anzuwenden."
4. § 9 wird wie folgt gefasst:
" § 9
In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden dem beigeordneten Vertreter Gebühren und Auslagen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet."
(51) Die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2543), geändert durch Artikel 8 Abs. 14 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe " §§ 2 bis 5 und 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Angabe " §§ 2, 3, 5 bis 7 und 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
2. In § 12 Abs. 1 werden die Angaben "nach Maßgabe der §§ 2 bis 6, 8 bis 12 und 14 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen; § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und § 15" durch die Angaben "oder Vergütung nach Maßgabe der §§ 3, 5 bis 10, 12 und 19 bis 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; § 2 und § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3" ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 11 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes" durch die Angabe " § 34 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt.
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
"(8) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1, 3, 5, der §§ 5, 17, 20, 21, 22 Abs. 1, §§ 28, 29, 31, 32 des Gerichtskostengesetzes über die Kostenfreiheit, die Verjährung und die Verzinsung der Kosten, den Auslagenvorschuss, die Nachforderung und die Nichterhebung der Kosten sowie den Kostenschuldner sind entsprechend anzuwenden."
c) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
" § 19 Abs. 5 und § 66 Abs. 5 Satz 1, 3 und 4, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes sind entsprechend anzuwenden; über die Beschwerde entscheidet das im Rechtszug nächst-höhere Gericht."
(52) In § 52 Abs. 4 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) wird die Angabe " § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Angabe " § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes" ersetzt.
(53) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), wird wie folgt geändert:
1. Im Dritten Abschnitt des Zweiten Teils der Inhaltsübersicht wird die Angabe " § 59 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Angabe " § 59
Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten" ersetzt.
2. § 59 wird wie folgt gefasst:
" § 59 Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten
Für die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern sowie die Entschädigung von Zeugen und Dritten (§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz anzuwenden."
3. § 107 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "12,50 Euro" durch die Angabe "20 Euro" und die Angabe "6.500 Euro" durch die Angabe "7.500 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "13 Euro" durch die Angabe "15 Euro" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Als Auslagen werden erhoben
sind die Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die einzelnen Rechtssachen angemessen verteilt;
d) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Sendung" die Wörter "einschließlich Rücksendung" eingefügt und die Angabe "acht Euro" durch die Angabe "12 Euro" ersetzt.
4. In § 108 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "fünfzig Euro" durch die Angabe "zweihundert Euro" ersetzt.
(54) § 3 Nr. 1 Satz 5 des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Diese erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz."
(55) In § 5 der Kriegsdienstverweigerungsverordnung vom 2. Januar 1984 (BGBl. I S. 42)*) werden die Wörter "Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
(56) In § 10 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, werden die Wörter "werden in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter "erhalten eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
(57) Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606), wird wie folgt geändert:
1. In § 87 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter "werden diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter "erhalten diese eine Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
2. In § 107 Satz 1 werden die Wörter "werden auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter "erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
3. In § 405 Satz 1 werden die Wörter "werden sie nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter "erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
(58) Artikel 97a § 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(59) In § 104 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
*) Hinweis der Schriftleitung: Die Kriegsdienstverweigerungsverordnung ist zwischenzeitlich durch Artikel 4 Satz 2 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuregelungsgesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593) am 1. November 2003 außer Kraft getreten.
(60) In den §§ 45 und 46 der Steuerberatergebührenverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Wörter "des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes" ersetzt.
(61) In § 265 Abs. 5 Satz 4 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vergütet" ersetzt.
(62) In § 80 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
(63) In § 80 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das zuletzt durch Artikel 98 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
(64) In § 4 Abs. 4 des Gesetzes über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 704-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 287 Nr. 42 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 8 bis 11, 13 Abs. 1, des § 14 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 902)" durch die Angabe " §§ 2, 3 und 5 bis 7 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
(65) In § 43 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird die Angabe " § 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Angabe " § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
(66) In § 38 Abs. 3 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird die Angabe " § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Angabe " § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes" ersetzt.
(67) In § 26 Satz 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird die Angabe "Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter vom 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 753)" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
(68) In § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250) werden die Wörter "der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Wörter "des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes" ersetzt.
(69) In § 39 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter "werden entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter "erhalten eine Vergütung oder Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
(70) In § 39 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 314 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter "werden entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter "erhalten eine Vergütung oder Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
(71) In § 17 der Schiedsamtsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "eine Entschädigung" die Wörter "oder Vergütung" eingefügt; die Wörter "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" werden durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
(72) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 2 Satz 4 werden in Halbsatz 1 die Wörter "werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter "erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung" und in Halbsatz 2 das Wort "Entschädigung" durch das Wort "Vergütung" ersetzt.
2. In § 21 Abs. 3 Satz 4 werden in Halbsatz 1 nach dem Wort "Zeugen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Sachverständige" die Wörter "und Dritte" eingefügt sowie die Wörter "werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter "erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung" und in Halbsatz 2 das Wort "Entschädigung" durch das Wort "Vergütung" ersetzt.
(73) In § 90 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Artikel 221 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
(74) In § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes", die Angabe " § 1 Abs. 3" durch die Angabe " § 1 Abs. 2 Satz 2" und das Wort "Entschädigung" durch das Wort "Vergütung" ersetzt.
(75) § 1 Abs. 3 Satz 2 der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die durch § 16 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort "Entschädigung" durch das Wort "Vergütung" ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter "Entschädigung im Rahmen der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zulässigen Entschädigung vereinbaren" durch die Wörter "Vergütung vereinbaren, deren Höhe die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zulässige Vergütung nicht überschreiten darf" ersetzt.
(76) In § 10 Abs. 4 der Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1756)" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
(77) § 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1527), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2491) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort "Entschädigung" durch das Wort "Vergütung" ersetzt.
2. In Satz 4 werden das Wort "Entschädigung" durch das Wort "Vergütung" und die Wörter "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
3. In Satz 5 werden das Wort "Entschädigung" durch das Wort "Vergütung" und die Angabe " § 16 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Angabe " § 4 Abs. 3 bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
ENDE