Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
Vom 21. Oktober 2015
(BGBl. I Nr. 41 vom 27.10.2015 S. 1786)
Siehe Fn. 1
Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2011, 2178) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), die durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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| 2. GPSGV - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz | "2. ProdSV - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz". |
2. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter " § 5 des Elektro- und Elektronikgesetzes" durch die Wörter " § 3 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung" ersetzt.
3. In § 2 Nummer 24a werden die Wörter "Spielzeug sind" durch die Wörter "sind Spielzeug" ersetzt und nach der Angabe "14 Jahren" die Wörter "zum Spielen" durch die Wörter "für den Gebrauch beim Spielen" ersetzt.
4. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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| Die Hersteller müssen die gemäß § 17 erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und das gemäß § 15 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen. | "Bevor ein Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, muss er die gemäß § 17 Absatz 1 erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und das gemäß § 15 Absatz 2 und 3 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen." |
5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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| (1) Die Hersteller sind dafür verantwortlich, dass ihre Spielzeuge zur Identifikation lesbar und dauerhaft eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, sind die Hersteller dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, angegeben werden. | "(1) Die Hersteller stellen sicher, dass ihre Spielzeuge zur Identifikation lesbar und dauerhaft mit einer Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen versehen sind. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des S. 49) geändert worden ist. Spielzeugs nicht möglich ist, stellen die Hersteller sicher, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, angegeben sind." |
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird nach den Wörtern "die mit der Verwendung des Spielzeugs" das Wort "verbundenen" durch das Wort "verbunden" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Spielzeug, das unter Verwendung der Stoffe Blei, Antimon, Arsen, Barium und Quecksilber hergestellt wurde, darf nur auf dem Markt bereit gestellt werden, wenn infolge des Umgangs mit Spielzeug täglich höchstens folgende Mengen dieser Stoffe biologisch verfügbar sind:
| "Spielzeug, das unter Verwendung der Stoffe Blei und Barium hergestellt wurde, darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn infolge des Umgangs mit Spielzeug täglich höchstens folgende Mengen dieser Stoffe biologisch verfügbar sind:
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7. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe "2009/48/EG" die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug" gestrichen.
8. In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Rates" folgende Wörter eingefügt:
"über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates".
9. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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| (1) Bevor der Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, muss er die in den Absätzen 2 und 3 angegebenen Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, um nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG erfüllt. | "(1) Der Hersteller muss die in den Absätzen 2 und 3 angegebenen Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, um nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG erfüllt." |
10. In § 18 wird nach den Wörtern "in dieser Verordnung" das Wort "geregelten" durch das Wort "geregelte" ersetzt.
11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern "im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten" das Wort "und" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "zuständige" durch das Wort "zuständigen" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 8 Absatz 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 26 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter " § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 29 Absatz 2 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
12. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30)" werden durch die Angabe "(EG) Nr. 765/2008" ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter " § 9 Absatz 2 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes wird" durch die Wörter " § 29 Absatz 3 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
c) In Nummer 2 werden die Wörter " § 9 Absatz 2 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 29 Absatz 3 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
13. § 22 wird wie folgt gefasst:
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| § 22 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | " § 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/84/EU (ABl. Nr. L 192 vom 01.07.2014.
ID: 15/1437
| ENDE |