Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Vom 28. Mai 2021
(BGBl. I Nr. 27 vom 04.06.2021 S. 1224)



Auf Grund

verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7.10 wird wie folgt gefasst:

Alt:

7.10 Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehälter
a) Tragbare Feuerlöscher Entfällt, sofern als funktionsfertige Baugruppe nach Richtlinie 2014/68/EU
in Verkehr gebracht
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
entfällt entfällt ZÜS
bP
5 Jahre
10 Jahre
ZÜS
bP
10 Jahre 1
10 Jahre 1
b) Druckbehälter von Feuerlöschern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden, oder CO2 enthalten Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
entfällt entfällt ZÜS
bP
5 Jahre 1
10 Jahre 1
ZÜS
bP
10 Jahre 2
10 Jahre 2
1) Wiederkehrende innere Prüfungen brauchen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Löschmittelbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden.

2) Festigkeitsprüfungen können entfallen, wenn als Löschmittel Löschpulver zum Einsatz kommt und bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden.


Neu:

Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfungen nach Nr. 4 Prüfungen nach Nr. 5
Prüfung der Druckanlage Prüfung der Anlagenteile
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Höchstfrist Prüfzuständigkeit Höchstfrist Prüfzuständigkeit Höchstfrist Prüfzuständigkeit Höchstfrist
"7.10 Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 1 Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
entfällt entfällt ZÜS

bP

5 Jahre 2, 3

10 Jahre2, 3

ZÜS

bP

5 Jahre 2, 3, 4, 5

10 Jahre 2, 3, 4, 5

1) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe nach Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurden, entfällt die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach Nummer 4.

2) Bei Feuerlöschern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden oder die als Löschmittel CO2 enthalten, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden.

3) Bei stationären Löschanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv wirkenden Löschgasen dienen, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet werden oder wenn Löschmittel nachgefüllt wird.

4) Bei Feuerlöschern mit Pulver als Löschmittel, bei denen bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden, können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen.

5) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern mit Innenauskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist."

b) Nummer 7.13 wird wie folgt gefasst:

Alt:

7.13 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
a) Fahrzeugbehälter für körnige oder staubförmige Güter Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
entfällt ZÜS
bP
2 Jahre
10 Jahre
ZÜS
bP
5 Jahre 1
10 Jahre 1
entfällt
1) Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen sind stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten durchzuführen
b) Fahrzeugbehälter für flüssige Güter Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Prüfzuständigkeit ergib sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4
entfällt ZÜS
bP
2 Jahre
10 Jahre
ZÜS
bP
5 Jahre
10 Jahre
ZÜS
bP
10 Jahre
10 Jahre


Neu:

Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfungen nach Nr. 4 Prüfungen nach Nr. 5
Prüfung der Druckanlage Prüfung der Anlagenteile
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Höchstfrist Prüfzuständigkeit Höchstfrist Prüfzuständigkeit Höchstfrist Prüfzuständigkeit Höchstfrist
"7.13 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
a) Fahrzeugbehälter für körnige oder staubförmige Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 entfällt ZÜS 2 Jahre 1 ZÜS

bP

5 Jahre 2

10 Jahre 2

entfällt
b) Fahrzeugbehälter für flüssige Güter Die Prüfzuständigkeit
ergibt sich aus Nr. 6
Tabelle 3, 4
entfällt ZÜS 2 Jahre 1 ZÜS

bP

5 Jahre 2

10 Jahre 2

ZÜS

bP

10 Jahre

10 Jahre

1) Gilt nur für Straßenfahrzeugbehälter, die nach Maßgabe von Nr. 6 Tabelle 3 und 4 durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen sind. Im Übrigen können äußere Prüfungen entfallen.

2) Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen sind stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten durchzuführen.

2. Dem Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.1 und Abschnitt 3 Nummer 3.1 wird jeweils der Satz "Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden." angefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 211151

ENDE