Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften
Vom 3. Februar 2026
(BGBl. I Nr. 29 vom 05.02.2026)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
Das Produktsicherheitsgesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 1 Anwendungsbereich | " § 1 Zweck und Anwendungsbereich". |
b) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 6 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt | " § 6 Sprache der Informationen, Sicherheitsinformationen, Anweisungen und Warnhinweise". |
c) Nach der Angabe zu § 29 wird die folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 30 Geändertes Unionsrecht; Verordnungsermächtigung".
2. Die §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
| § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, soweit
(4) Dieses Gesetz findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
| " § 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der im Folgenden genannten Richtlinien und ist anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinien auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden:
(2) Die §§ 6, 8, 25 Absatz 3 und 10, § 28 Absatz 2 und 3 sowie § 29 dienen der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 in Bezug auf Produkte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/988. Dieses Gesetz gilt auch für das Ausstellen von solchen Produkten. (3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 6, 25 Absatz 3 und 10 sowie des § 28 Absatz 2 außerdem anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit verwendungsfertige Produkte auf dem Markt bereitgestellt oder ausgestellt werden, die nicht der Verordnung (EU) 2023/988 unterliegen und die auch nicht durch andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die Vorgaben für die Sicherheit von Produkten regeln, harmonisiert sind. (4) Dieses Gesetz ist, soweit es nicht der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 dient, nicht anzuwenden auf
(5) Dieses Gesetz ist im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone anzuwenden. (6) Dieses Gesetz ist im Übrigen anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften, die Vorgaben für die Sicherheit von Produkten regeln, entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen werden. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
(2) Soweit dieses Gesetz der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 dient, sind bei seiner Anwendung die Begriffsbestimmungen nach der Verordnung (EU) 2023/988 maßgeblich. Davon abweichend gilt Absatz 1 Nummer 23 auch für Produkte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/988." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Ein Produkt darf, sofern es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. | "Ein Produkt im Sinne des § 1 Absatz 3 darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet." |
b) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf nur dann ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. | "Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 oder nach der Verordnung (EU) 2023/988 nicht erfüllt, darf nur dann ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe "oder Absatz 2" gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. | "Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm oder eine gemeinsame Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder nach der Verordnung (EU) 2016/425, nach der Verordnung (EU) 2016/426, nach der Verordnung (EU) 2023/988 oder nach der Verordnung (EU) 2023/1230 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin." |
5. § 5 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine Norm oder eine andere technische Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese informiert den Ausschuss für Produktsicherheit, der die Ermittlung der Norm oder der technischen Spezifikation überprüft. Wenn die Norm oder die technische Spezifikation den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 nicht oder nicht vollständig entspricht, wird die Veröffentlichung der Norm oder der technischen Spezifikation eingeschränkt oder rückgängig gemacht. | "(3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine Norm oder eine andere technische Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 2 oder nach der Verordnung (EU) 2023/988 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese informiert den Ausschuss für Produktsicherheit, der die Ermittlung der Norm oder der technischen Spezifikation überprüft. Wenn die Norm oder die technische Spezifikation den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 oder nach der Verordnung (EU) 2023/988 nicht vollständig entspricht, wird die Veröffentlichung der Norm oder der technischen Spezifikation eingeschränkt oder rückgängig gemacht." |
6. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
| alt | neu |
| § 6 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie der Verbraucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt sind, oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen. (2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, verbunden sein können; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und können bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf reichen. (3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten
Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des Risikos ab, das mit den Produkten verbunden ist, und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden. (4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.01.2002 S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.07.2009 S. 14) geändert worden ist, jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; insbesondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden. (5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend. (6) Der Fulfilment-Dienstleister hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte an die Verbraucherin oder den Verbraucher gelangen. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt weitergeben, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für Fulfilment-Dienstleister entsprechend. | " § 6 Sprache der Informationen, Sicherheitsinformationen, Anweisungen und Warnhinweise
Bei Produkten nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/988 sind in deutscher Sprache abzufassen:
|
7. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1) geändert worden ist. | "(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008." |
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat, für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, der Verteidigung, für Ernährung und Landwirtschaft, für Verkehr und digitale Infrastruktur und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit werden ermächtigt, jeweils für Produkte in ihrem Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen zuvor genannten Bundesministerien Rechtsverordnungen zu erlassen. | "Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen werden ermächtigt, jeweils für Produkte in ihrem Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen zuvor genannten Bundesministerien Rechtsverordnungen zu erlassen." |
bb) Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
| alt | neu |
| b) die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, | "b) das Inverkehrbringen von Produkten oder das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt," |
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Beschränkung sowie das Verbot der Bereitstellung von Produkten zu regeln, die ein hohes Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, für Tiere, für Pflanzen, für den Boden, für das Wasser, für die Atmosphäre oder für bedeutende Sachwerte darstellen. | "(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Beschränkung und das Verbot der Bereitstellung sowie des Inverkehrbringens von Produkten zu regeln, die ein hohes Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, für Tiere, für Pflanzen, für den Boden, für das Wasser, für die Atmosphäre oder für bedeutende Sachwerte darstellen." |
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 6
§ 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
wird gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 7
§ 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
wird gestrichen.
10. § 20 Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach § 3 entspricht, | "1. das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach § 3 oder nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/425 oder nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2016/426 oder nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1230 oder nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) 2023/988 entspricht," |
11. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Die GS-Stelle muss ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten im Sinne von § 13 Absatz 5 und 6 grundsätzlich auch im Sitzland der GS-Stelle durchführen; § 23 Absatz 1 bleibt unberührt."
b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
Voraussetzung für die Benennung ist, dass
In dem Verwaltungsabkommen nach Satz 2 Nummer 1 müssen geregelt sein:
| "Für diese Konformitätsbewertungsstellen gilt § 21 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Voraussetzung für die Benennung ist, dass
In der grenzüberschreitenden Behördenvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 müssen geregelt sein:
|
12. § 23 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Folgende Aufgaben dürfen nur durch eigenes Personal, das arbeitsvertraglich an die GS-Stelle gebunden und von der GS-Stelle zu entlohnen ist, ausgeführt werden:
| "Die Entscheidung über die Zuerkennung des GS-Zeichens kann nur durch eigenes Personal der GS-Stelle, das arbeitsvertraglich an die GS-Stelle gebunden und von der GS-Stelle zu entlohnen ist, getroffen werden." |
13. § 24 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Er darf das GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 22 Absatz 5 entzogen oder nach § 22 Absatz 7 ausgesetzt hat. | "Er darf das GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn
|
14. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Werden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften angewendet, sind die für die Durchführung der anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden auch für die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes zuständig, sofern nichts Anderes vorgesehen ist. | "Werden die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/988 ergänzend zu den Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften angewendet, so sind die für die Durchführung der anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden auch für die Durchführung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2023/988 zuständig, sofern nichts anderes bestimmt worden ist. Dies gilt nicht, sofern die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/988 ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065 angewandt werden." |
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Die Marktüberwachungsbehörden gehen bei den Stichproben nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 je Land von einem Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1.000 Einwohner und Jahr aus; dies gilt nicht für Produkte, bei denen die Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes nach § 1 Absatz 3 dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen. | "(2) Die Marktüberwachungsbehörden der Länder gehen bei den Stichproben nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 im Rahmen der Marktüberwachung von Produkten je Land von einem Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1.000 Einwohner und Jahr aus.
(3) Den Marktüberwachungsbehörden wird gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/988 die Befugnis übertragen, den Anbietern von Online-Marktplätzen im Sinne von Artikel 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2023/988 folgende Anordnungen zu erteilen, wenn gefährliche Produkte im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/988 auf Online-Marktplätzen angeboten werden:
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c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.
d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. einer GS-Stelle die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der auferlegten Pflichten nach § 22 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2. | "2. einer GS-Stelle die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der auferlegten Pflichten nach § 22 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5 oder
3. die Untersagung der Ausstellung eines Produktes, wenn die Anforderungen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 nicht erfüllt sind." |
e) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7 und in den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8 und die Angabe " § 6 oder" wird gestrichen.
g) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 9 und die Angabe "4, 5 und 7" wird durch die Angabe "5, 6 und 8" ersetzt.
h) Nach Absatz 9 wird der folgende Absatz 10 eingefügt:
"(10) Wirtschaftsakteure können entsprechend Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/988 unentgeltlich konkrete Informationen über die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 auf nationaler Ebene und nationale Produktsicherheitsvorschriften für die unter die Verordnung (EU) 2023/988 fallenden Produkte verlangen. Zu diesem Zweck findet Artikel 9 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/515 Anwendung."
15. § 27 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. | "Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
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16. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3 und 4
3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Namen oder eine Kontaktanschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,4. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 die zuständige Marktüberwachungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
werden gestrichen.
bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30), die durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1) geändert worden ist, eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt, | "5. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der Fassung vom 20. Juni 2019 eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt," |
cc) In Nummer 8 wird die Angabe "5 oder 7" durch die Angabe "6 oder 8" ersetzt.
dd) In den Nummern 12 und 13 wird jeweils die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
"(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/988 in der Fassung vom 10. Mai 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und die Angabe "Nummer 13 Buchstabe a" wird durch die Angabe "13 Buchstabe a und des Absatzes 2 Nummer 7 und 19" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
17. In § 29 wird die Angabe "Nummer 13 Buchstabe a" durch die Angabe "13 Buchstabe a oder Absatz 2 Nummer 7 oder 19" ersetzt.
18. Nach § 29 wird der folgende Abschnitt 8 eingefügt:
"Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 30 Geändertes Unionsrecht; Verordnungsermächtigung
(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, sind für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 und von Straftaten nach § 29, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches die zum Zeitpunkt der Tat geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer innerstaatlichen Vorschrift den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt
Artikel 2
Änderung der BVL-Übertragungsverordnung
Die BVL-Übertragungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I S. 1220), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. November 2019 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i
i. des Informationssystems nach Artikel 11 und 12 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.01.2002 S. 4) auch in Verbindung mit Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses Bedarfsgegenstände hinsichtlich ihrer stofflichen Beschaffenheit und Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben, sowie Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes betrifft,
wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 5
5. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte: Produkte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den Endverbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, wodurch insbesondere die Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals entstehen kann; ausgenommen sind Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren unterliegen,
wird gestrichen.
b) Absatz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. für das Inverkehrbringen von Mitteln zum Tätowieren, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechend gilt, | "3. für das Inverkehrbringen von Mitteln zum Tätowieren und Bedarfsgegenständen Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechend gilt," |
2. § 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
(2) Es ist ferner verboten,
| "(2) Es ist ferner verboten, Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in der Fassung vom 17. Januar 2024 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen." |
3. § 38 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, damit die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates überwachen kann, ob die Vorschriften, die für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gelten, eingehalten werden, | "1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, damit die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates überwachen kann, ob die Vorschriften, die für diese Erzeugnisse gelten, eingehalten werden," |
b) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhaltung der für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltenden Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltende Vorschriften. | "3. teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhaltung der für diese Erzeugnisse geltenden Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen für diese Erzeugnisse geltende Vorschriften." |
4. § 38a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt nach Maßgabe des Satzes 2 oder 3 zur Unterstützung der den Ländern obliegenden Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
den zuständigen Behörden der Länder auf deren Anforderung die ihm aus der Beobachtung elektronisch angebotener Dienstleistungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Finanzverwaltungsgesetzes vorliegenden Daten über Unternehmen, die diesem Gesetz unterliegende Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte im Internet anbieten. | "Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt nach Maßgabe des Satzes 2 oder 3 zur Unterstützung der den Ländern obliegenden Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
den zuständigen Behörden der Länder auf deren Anforderung die ihm aus der Beobachtung elektronisch angebotener Dienstleistungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Finanzverwaltungsgesetzes vorliegenden Daten über Unternehmen, die diesem Gesetz unterliegende Erzeugnisse im Internet anbieten." |
b) Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. die betroffenen Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte. | "3. die betroffenen Erzeugnisse." |
(2) Absatz 1 und § 40 gelten für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte entsprechend.
wird gestrichen.
6. § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben in Herstellungsbetrieben und an Behältnissen vorzuschreiben, | "5. vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Art und Weise und von wem der Hersteller eines Erzeugnisses oder ein anderer für ein Erzeugnis nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Verantwortlicher über eine zurückgelassene Probe, die zum Zweck der Untersuchung entnommen wurde, oder eine Probenahme zu unterrichten ist." |
7. § 53 wird durch den folgenden § 53 ersetzt:
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| § 53 Verbringungsverbote
(1) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung. Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56 gestützten Rechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1 genannten Erzeugnisse oder der mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte nichts anderes ergibt. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von bestimmten Erzeugnissen oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten in das Inland zuzulassen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln und dabei Vorschriften nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zu erlassen; § 56 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. | " § 53 Verbringungsverbote
(1) Erzeugnisse, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung. Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56 gestützten Rechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1 genannten Erzeugnisse nichts anderes ergibt. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von bestimmten Erzeugnissen in das Inland zuzulassen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln und dabei Vorschriften nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zu erlassen; § 56 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend." |
8. In § 55 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "kosmetischen Mitteln," durch die Angabe "kosmetischen Mitteln oder" ersetzt und wird die Angabe "oder mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten" gestrichen.
9. In § 56 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe vor Buchstabe a durch die folgende Angabe ersetzt:
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| 1. die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten sowie deren Lagerung in Lagerhäusern abhängig zu machen von | "1. die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, sowie deren Lagerung in Lagerhäusern abhängig zu machen von". |
10. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
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| (1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten. | "(1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten." |
b) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
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| (4) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für das Inverkehrbringen im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.
(5) Für Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die zur Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten. | "(4) Erzeugnisse, die nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für das Inverkehrbringen im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.
(5) Für Erzeugnisse, die zur Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten." |
c) Absatz 8 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
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1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, das Verbringen von
| "1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, das Verbringen von
aus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken,". |
11. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe "Nummer 1" gestrichen.
b) Nummer 3
3. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 ein mit Lebensmitteln verwechselbares Produkt herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt,
wird gestrichen.
c) In Nummer 17 wird die Angabe "auch in Verbindung mit Absatz 2," gestrichen.
12. In § 64 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "sowie von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten" gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes
Das Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
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| § 1 Anwendungsbereich
Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird. | " § 1 Anwendungsbereich
Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über
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2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
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| a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, | "a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Produktsicherheitsgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/988," |
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Verbraucherprodukt" durch die Angabe "Produkt" ersetzt.
cc) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe "Verbraucherprodukten" durch die Angabe "Produkten" ersetzt.
dd) In Nummer 7 wird die Angabe "Verbraucherprodukte" durch die Angabe "Produkte" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
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jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen, jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist. | "1. jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund anderer bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Produkten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/988, des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen, und
2. jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund anderer bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Produkten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/988, des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 Nummer 2 wird die Angabe "Verbraucherprodukt" durch die Angabe "Produkt" ersetzt.
b) In Satz 6 wird die Angabe "Verbraucherprodukt" durch die Angabe "Produkt" und die Angabe "Verbraucherproduktes" durch die Angabe "Produktes" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Digitale-Dienste-Gesetzes
Das Digitale-Dienste-Gesetz vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a wird die Angabe "gilt" durch die Angabe "gilt," ersetzt.
2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.07.2019 S. 57)" durch die Angabe "in der Fassung vom 20. Juni 2019" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022 S. 1; L 310 vom 01.12.2022 S. 17)" durch die Angabe "in der Fassung vom 19. Oktober 2022" ersetzt.
c) In Absatz 5 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe "Verordnung (EU) 2022/2065" die Angabe "in der Fassung vom 19. Oktober 2022" eingefügt.
d) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/988 in der Fassung vom 10. Mai 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe "der" durch die Angabe "des" ersetzt.
bbb) In Buchstabe a wird die Angabe "Absätze" durch die Angabe "Absatzes" ersetzt und wird nach der Angabe "11 und" die Angabe "des Absatzes 5a Nummer 1 und 3 und" eingefügt.
ccc) In Buchstabe b wird die Angabe "Absätze" durch die Angabe "Absatzes" ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird nach der Angabe "15 und" die Angabe "des Absatzes 5a Nummer 2 und" eingefügt.
f) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 bis 9 ersetzt:
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(7) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Jahresumsatz von mehr als
des Jahresumsatzes geahndet werden, der von der juristischen Person oder Personenvereinigung weltweit in dem Geschäftsjahr erzielt wurde, das der Behördenentscheidung vorausgeht. | "(7) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen der Absätze 4 und 5 Nummer 8, 10 bis 12, 14, 16, 18, 20 bis 30 und 32 mit einer Geldbuße bis zu 6 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(8) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1 bis 7, 9, 13, 15, 17, 19, 31 und 33 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (9) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 7 und 8 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden." |
g) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 10 und in Nummer 1 wird die Angabe "Nummer 4 Buchstabe a und des Absatzes 5 Nummer 1 bis 5, 7 bis 22, 24, 25 und 27 bis 33" durch die Angabe "Nummer 4 Buchstabe a, der Absätze 4 und 5 Nummer 1 bis 5, 7 bis 22, 24, 25 und 27 bis 33 und des Absatzes 5a" ersetzt.
Artikel 5a
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 31 Absatz 1 wird die Angabe "3,996" durch die Angabe "4,2" ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 19. Februar 2026 in Kraft.
ID 260308
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