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Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen durch eine dateiführende Stelle
- Brandenburg -

Vom 9. Mai 2016
(ABl. Nr. 21 vom 01.06.2016 S. 595)



Archiv: 2005

1 Dateiführende Stelle

Die dateiführende Stelle nach § 2 Absatz 1 der Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz im Land Brandenburg (ZÜSVBbg) vom 6. Dezember 2005 (GVBl. II S. 582), die durch die Verordnung vom 6. April 2016 (GVBl. II Nr. 18) geändert worden ist, ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW), Griesbachstraße 1, 76185 Karlsruhe .

2 Anlagendaten 1

Die nach § 2 Absatz 2 ZÜSVBbg zu erfassenden Daten sind:

2.1 Allgemeine Angaben für alle Anlagen und Geräte

  1. Behörden-Daten 2
  2. Anlagenschlüssel
  3. Betriebsintern 3
  4. Arbeitgeber und Gleichgestellte
  5. Standort der Anlage/des Gerätes
  6. Anlagenstatus 4

2.2 Aufzugsanlagen

2.2.1 Grunddaten für alle Aufzugsanlagen

  1. Aufzugsart (Auswahlfeld)
  2. Hersteller gemäß Kennzeichnung im Fahrkorb
  3. Herstell-/Serien-/Fabriknummer
  4. Baujahr

2.2.2 Prüfung "Aufzugsanlage"

  1. Prüfungsart (Auswahlfeld)
  2. Fälligkeit
  3. Intervall
  4. Durchgeführte Prüfungen

2.3 Druckanlagen

2.3.1 Grunddaten für alle Druckanlagen

  1. Art der Druckanlage (Auswahlfeld)
  2. Hersteller 6
  3. Herstell-/Serien-/Fabriknummer 6
  4. Besteht aus (x-Geräten) mit Auflistung der Herstellnummern oder betriebsinternen Bezeichnungen der einzelnen Druckgeräte

2.3.2 Prüfung "Druckanlage"

  1. Prüfungsart (Auswahlfeld)
  2. Fälligkeit
  3. Intervall
  4. Durchgeführte Prüfungen

2.4 Druckgeräte

2.4.1 Grunddaten für alle Druckgeräte/Anlagenteile

  1. Art des Druckgerätes/Anlagenteils (Auswahlfeld)
  2. Hersteller
  3. Herstell-/Serien-/Fabriknummer
  4. Herstelljahr
  5. Mehrräumig (wenn zutreffend)
  6. Maximal zulässiger Druck PS (bar) (maßgebender Raum)
  7. Volumen (l) (bei Druckgerät) (maßgebender Raum)
  8. Nenndurchmesser DN (-) (bei Leitung)

2.4.2 Besondere Anforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile

1. 6.2 Kälte- und Wärmepumpenanlagen
2. 6.7 Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung
3. 6.8 Rohrleitungen mit Prüfprogramm
4. 6.10 Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen
5. 6 .11 Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und -anlagen
6. 6.12 Schalldämpfer in Rohrleitungen
7. 6.13 Druckbehälter von Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehältern
8. 6.14 Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung
9. 6.15 Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter
10. 6.16 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
11. 6.17 Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische
12. 6.18 Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen unter -10 Grad Celsius
13. 6.19 Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand
14. 6.20 Rotierende dampfbeheizte Zylinder
15. 6.21 Steinhärtekessel
16. 6 .22 Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas
17. 6 .23 Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen
18. 6.24 Versuchsautoklaven
19. 6.25 Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen
20. 6.27.1 Druckbehälter zum Pressen von Weintrauben
21. 6.27.2 Ausrüstungsteile von Druckbehältern zum Pressen von Weintrauben
22. 6.29 .2 Ausrüstungsteile von Lagerbehältern für Lebensmittel
23. 6.30 Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen
24. 6.32 Ortsfeste Füllanlage für Gase
25. 6.33 Druckgeräte mit Schnellverschlüssen
26. 6.34 Ortsbewegliche Druckgeräte nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2 .1 Satz 2 Buchstabe b
27. 6.35 Druckgeräte mit Einbauten

2.4.3 Besondere Angaben für Dampf-/Heißwassererzeuger

1. Wasserinhalt voll (l)

2.4.4 Prüfung "Druckgerät"

  1. Prüfungsart (Auswahlfeld)
  2. Prüfung vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme 8
  3. Fälligkeit
  4. Intervall
  5. Durchgeführte Prüfungen

2.5 Ex-Anlagen

2.5.1 Grunddaten für alle Anlagen

  1. Art der Anlage (Auswahlfeld)

2.5.2 Prüfung "Ex-Anlagen"

  1. Prüfungsart (Auswahlfeld)
  2. Fälligkeit
  3. Intervall
  4. Durchgeführte Prüfungen

3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 15. April 2016 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie über die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen durch eine Datei führende Stelle vom 23. Dezember 2005 (ABl. S. 1126) außer Kraft.

1) Für alle im Abschnitt 2 genannten Anlagen gelten die Begriffsbestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), ebenso beziehen sich alle hier gemachten und nicht näher bezeichneten Rechtsbezüge auf die Betriebssicherheitsverordnung.

2) Die zugelassene Überwachungsstelle wählt nur die zuständige Behörde aus, alle weiteren Behördendaten werden durch die Behörde eingetragen .

3) Diese Eingabe ist nur bei Druckanlagen und Ex-Anlagen eine Pflichtangabe, wenn keine Herstellnummer angegeben wird.

4) Anlagenstatus wird von der Behörde eingetragen, die zugelassene Überwachungsstelle kann hier eine Außerbetriebnahme der Behörde mitteilen.

5) Eine Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen (Wiederinbetriebnahme) ist nur einzutragen, wenn diese zu Veränderungen am Prüfintervall oder an den Fälligkeiten der nächsten Prüfungen führen.

6) Hersteller und Herstellnummer sind bei Druckanlagen nur anzugeben, soweit diese vorhanden und bekannt sind. Wird keine Herstellnummer bei Druckanlagen angegeben, muss eine betriebsinterne Bezeichnung angegeben werden .

7) Eine Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen (Wiederinbetriebnahme) ist nur einzutragen, wenn diese zu Veränderungen am Prüfintervall oder an den Fälligkeiten der nächsten Prüfungen führen.

8) Eine Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen (Wiederinbetriebnahme) ist nur einzutragen, wenn diese zu Veränderungen am Prüfintervall oder an den Fälligkeiten der nächsten Prüfungen führen.

9) Hersteller und Herstellnummer sind bei Ex-Anlagen nur anzugeben, soweit diese vorhanden und bekannt sind. Wird bei Ex-Anlagen keine Herstellnummer angegeben, ist eine betriebsinterne Bezeichnung anzugeben.

10) Eine Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen (Wiederinbetriebnahme) ist nur einzutragen, wenn diese zu Veränderungen am Prüfintervall oder an den Fälligkeiten der nächsten Prüfungen führen.

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