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Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen durch eine dateiführende Stelle
- Brandenburg -
Vom 9. Mai 2016
(ABl. Nr. 21 vom 01.06.2016 S. 595)
Archiv: 2005
1 Dateiführende Stelle
Die dateiführende Stelle nach § 2 Absatz 1 der Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz im Land Brandenburg (ZÜSVBbg) vom 6. Dezember 2005 (GVBl. II S. 582), die durch die Verordnung vom 6. April 2016 (GVBl. II Nr. 18) geändert worden ist, ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW), Griesbachstraße 1, 76185 Karlsruhe .
Die nach § 2 Absatz 2 ZÜSVBbg zu erfassenden Daten sind:
2.1 Allgemeine Angaben für alle Anlagen und Geräte
2.2 Aufzugsanlagen
2.2.1 Grunddaten für alle Aufzugsanlagen
2.2.2 Prüfung "Aufzugsanlage"
2.3 Druckanlagen
2.3.1 Grunddaten für alle Druckanlagen
2.3.2 Prüfung "Druckanlage"
2.4 Druckgeräte
2.4.1 Grunddaten für alle Druckgeräte/Anlagenteile
2.4.2 Besondere Anforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile
| 1. | 6.2 Kälte- und Wärmepumpenanlagen |
| 2. | 6.7 Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung |
| 3. | 6.8 Rohrleitungen mit Prüfprogramm |
| 4. | 6.10 Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen |
| 5. | 6 .11 Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und -anlagen |
| 6. | 6.12 Schalldämpfer in Rohrleitungen |
| 7. | 6.13 Druckbehälter von Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehältern |
| 8. | 6.14 Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung |
| 9. | 6.15 Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter |
| 10. | 6.16 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter |
| 11. | 6.17 Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische |
| 12. | 6.18 Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen unter -10 Grad Celsius |
| 13. | 6.19 Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand |
| 14. | 6.20 Rotierende dampfbeheizte Zylinder |
| 15. | 6.21 Steinhärtekessel |
| 16. | 6 .22 Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas |
| 17. | 6 .23 Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen |
| 18. | 6.24 Versuchsautoklaven |
| 19. | 6.25 Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen |
| 20. | 6.27.1 Druckbehälter zum Pressen von Weintrauben |
| 21. | 6.27.2 Ausrüstungsteile von Druckbehältern zum Pressen von Weintrauben |
| 22. | 6.29 .2 Ausrüstungsteile von Lagerbehältern für Lebensmittel |
| 23. | 6.30 Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen |
| 24. | 6.32 Ortsfeste Füllanlage für Gase |
| 25. | 6.33 Druckgeräte mit Schnellverschlüssen |
| 26. | 6.34 Ortsbewegliche Druckgeräte nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2 .1 Satz 2 Buchstabe b |
| 27. | 6.35 Druckgeräte mit Einbauten |
2.4.3 Besondere Angaben für Dampf-/Heißwassererzeuger
1. Wasserinhalt voll (l)
2.4.4 Prüfung "Druckgerät"
2.5 Ex-Anlagen
2.5.1 Grunddaten für alle Anlagen
2.5.2 Prüfung "Ex-Anlagen"
3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 15. April 2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie über die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen durch eine Datei führende Stelle vom 23. Dezember 2005 (ABl. S. 1126) außer Kraft.
2) Die zugelassene Überwachungsstelle wählt nur die zuständige Behörde aus, alle weiteren Behördendaten werden durch die Behörde eingetragen .
3) Diese Eingabe ist nur bei Druckanlagen und Ex-Anlagen eine Pflichtangabe, wenn keine Herstellnummer angegeben wird.
4) Anlagenstatus wird von der Behörde eingetragen, die zugelassene Überwachungsstelle kann hier eine Außerbetriebnahme der Behörde mitteilen.
5) Eine Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen (Wiederinbetriebnahme) ist nur einzutragen, wenn diese zu Veränderungen am Prüfintervall oder an den Fälligkeiten der nächsten Prüfungen führen.
6) Hersteller und Herstellnummer sind bei Druckanlagen nur anzugeben, soweit diese vorhanden und bekannt sind. Wird keine Herstellnummer bei Druckanlagen angegeben, muss eine betriebsinterne Bezeichnung angegeben werden .
7) Eine Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen (Wiederinbetriebnahme) ist nur einzutragen, wenn diese zu Veränderungen am Prüfintervall oder an den Fälligkeiten der nächsten Prüfungen führen.
8) Eine Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen (Wiederinbetriebnahme) ist nur einzutragen, wenn diese zu Veränderungen am Prüfintervall oder an den Fälligkeiten der nächsten Prüfungen führen.
9) Hersteller und Herstellnummer sind bei Ex-Anlagen nur anzugeben, soweit diese vorhanden und bekannt sind. Wird bei Ex-Anlagen keine Herstellnummer angegeben, ist eine betriebsinterne Bezeichnung anzugeben.
10) Eine Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen (Wiederinbetriebnahme) ist nur einzutragen, wenn diese zu Veränderungen am Prüfintervall oder an den Fälligkeiten der nächsten Prüfungen führen.
| ENDE | |